{"id":"bgbl1-2005-37-3","kind":"bgbl1","year":2005,"number":37,"date":"2005-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/37#page=47","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-37-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_37.pdf#page=47","order":3,"title":"Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamtinnen und Beamte bei der Deutschen Telekom AG (Jubiläumsverordnung Telekom - TelekomJubV)","law_date":"2005-06-21T00:00:00Z","page":1791,"pdf_page":47,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005 1791\nVerordnung\nüber die Gewährung von Jubiläumszuwendungen\nan Beamtinnen und Beamte bei der Deutschen Telekom AG\n(Jubiläumsverordnung Telekom – TelekomJubV)\nVom 21. Juni 2005\nAuf Grund des § 3 Abs. 5 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. Septem-\nber 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom\n9. November 2004 (BGBl. I S. 2774) eingefügt worden ist, verordnet das Bundes-\nministerium der Finanzen auf Vorschlag des Vorstands der Deutschen Telekom\nAG:\n§1\nGeltungsbereich\nErgänzend zu den Vorschriften der Verordnung über die Gewährung von Jubi-\nläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 13. März 1990 (BGBl. I S. 487), zuletzt geändert durch\nArtikel 11 der Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177), gelten für die\nBeamtinnen und Beamten, die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt sind,\ndie Vorschriften des § 2. Gleiches gilt auch für die Beamtinnen und Beamten bei\nder Deutschen Telekom AG, denen nach § 4 Abs. 4 des Postpersonalrechtsge-\nsetzes Tätigkeiten bei Unternehmen zugewiesen sind.\n§2\nJubiläumszuwendung\n(1) Anstelle der Jubiläumszuwendung nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über\ndie Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bun-\ndes können die Beamtinnen und Beamten nach § 1 aus einem wertmäßig dieser\nJubiläumszuwendung entsprechenden Angebot von Sachbezügen oder von\nanderen Vergünstigungen wählen, die die Deutsche Telekom AG auch für ihre\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Grund von Betriebsvereinbarungen\nmit dem Gesamtbetriebsrat oder dem Konzernbetriebsrat oder von Tarifverträ-\ngen aus gleichem Anlass bereitstellt. Die Beamtinnen und Beamten sind spätes-\ntens zwei Monate vor dem Tag des Dienstjubiläums über das Angebot zu infor-\nmieren.\n(2) Üben die Beamtinnen und Beamten ihr Wahlrecht bis vier Wochen vor dem\nJubiläumstag nicht aus oder verzichten sie bis dahin ausdrücklich auf ihr Wahl-\nrecht, gilt § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwen-\ndungen an Beamte und Richter des Bundes.\n§3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 21. Juni 2005\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}