{"id":"bgbl1-2005-37-2","kind":"bgbl1","year":2005,"number":37,"date":"2005-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/37#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-37-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_37.pdf#page=13","order":2,"title":"Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung","law_date":"2005-06-25T00:00:00Z","page":1757,"pdf_page":13,"num_pages":34,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005 1757\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung\nVom 25. Juni 2005\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Einführung einer Strategischen\nUmweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG vom 25. Juni\n2005 (BGBl. I S. 1746) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über die\nUmweltverträglichkeitsprüfung in der ab dem 29. Juni 2005 geltenden Fassung\nbekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 5. September 2001\n(BGBl. I S. 2350),\n2. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 16a des Gesetzes vom\n15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762),\n3. den am 4. April 2002 in Kraft getretenen Artikel 3 Abs. 9 des Gesetzes vom\n25. März 2002 (BGBl. I S. 1193),\n4. den am 25. Juni 2002 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni\n2002 (BGBl. I S. 1914),\n5. den am 20. Juli 2004 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni\n2004 (BGBl. I S. 1359),\n6. den am 10. Mai 2005 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Mai\n2005 (BGBl. I S. 1224),\n7. den am 1. Juli 2005 in Kraft tretenden Artikel 2 der Verordnung vom 20. Juni\n2005 (BGBl. I S. 1687),\n8. den am 29. Juni 2005 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 25. Juni 2005\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJ ü r g e n Tr i t t i n","1758                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005\nGesetz\nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung\n(UVPG)*)\nIn h a l t s ü b e r s i c h t                    § 11  Zusammenfassende         Darstellung  der    Umweltaus-\nwirkungen\nTeil 1                                § 12  Bewertung der Umweltauswirkungen und Berücksichti-\nAllgemeine Vorschriften                                  gung des Ergebnisses bei der Entscheidung\nfür die Umweltprüfungen                             § 13  Vorbescheid und Teilzulassungen\n§ 1      Zweck des Gesetzes                                                § 14  Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden\n§ 2      Begriffsbestimmungen\n§ 3      Anwendungsbereich                                                                              Teil 3\nStrategische Umweltprüfung (SUP)\nTeil 2                                                          Abschnitt 1\nUmweltverträglichkeitsprüfung (UVP)                                               Voraussetzungen für\neine Strategische Umweltprüfung\nAbschnitt 1\nVoraussetzungen für                             § 14a Feststellung der SUP-Pflicht\neine Umweltverträglichkeitsprüfung                       § 14b SUP-Pflicht in bestimmten Plan- oder Programm-\nbereichen und im Einzelfall\n§ 3a Feststellung der UVP-Pflicht\n§ 14c SUP-Pflicht aufgrund einer Verträglichkeitsprüfung\n§ 3b UVP-Pflicht aufgrund Art, Größe und Leistung der\nVorhaben                                                          § 14d Ausnahmen von der SUP-Pflicht\n§ 3c UVP-Pflicht im Einzelfall\nAbschnitt 2\n§ 3d UVP-Pflicht nach Maßgabe des Landesrechts\nVerfahrensschritte\n§ 3e Änderungen             und       Erweiterungen     UVP-pflichtiger                   der Strategischen Umweltprüfung\nVorhaben\n§ 3f UVP-pflichtige Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben                   § 14e Vorrang anderer Rechtsvorschriften bei der SUP\n§ 4      Vorrang anderer Rechtsvorschriften bei der UVP                    § 14f Festlegung des Untersuchungsrahmens\n§ 14g Umweltbericht\nAbschnitt 2                                § 14h Beteiligung anderer Behörden\nVerfahrensschritte                             § 14i Beteiligung der Öffentlichkeit\nder Umweltverträglichkeitsprüfung\n§ 14j Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbe-\n§ 5      Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unter-                teiligung\nlagen                                                             § 14k Abschließende Bewertung und Berücksichtigung\n§ 6      Unterlagen des Trägers des Vorhabens                              § 14l Bekanntgabe der Entscheidung über die Annahme des\n§ 7      Beteiligung anderer Behörden                                            Plans oder Programms\n§ 8      Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung                          § 14m Überwachung\n§ 9      Einbeziehung der Öffentlichkeit                                   § 14n Gemeinsame Verfahren\n§ 9a Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung                       § 14o SUP-Verfahren nach Maßgabe des Landesrechts\n§ 9b Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbe-\nteiligung bei ausländischen Vorhaben\nTeil 4\n§ 10     Geheimhaltung und Datenschutz\nBesondere Verfahrens-\n*) Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates                  vorschriften für die Umweltprüfungen\nvom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei be-\nstimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. 175 S. 40),   § 15  Linienbestimmung und Genehmigung von Flugplätzen\nder Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der\nRichtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei\n§ 16  Raumordnungsverfahren\nbestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 73 S. 5), § 17  Aufstellung von Bauleitplänen\nder Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen         § 18  Bergrechtliche Verfahren\nbestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) sowie der\n§ 19  Flurbereinigungsverfahren\nUmsetzung von Artikel 3 Nr. 1 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäi-\nschen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Betei-         § 19a Durchführung der Strategischen Umweltprüfung bei\nligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbe-           Landschaftsplanungen\nzogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/\n337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbe-      § 19b Strategische Umweltprüfung bei Verkehrswegeplanun-\nteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. EU Nr. L 156 S. 17).              gen auf Bundesebene","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005               1759\nTeil 5                              (2) Ein Vorhaben ist\nVorschriften für bestimmte\n1. nach Maßgabe der Anlage 1\nLeitungsanlagen und andere Anlagen\n(Anlage 1 Nr. 19)                          a) die Errichtung und der Betrieb einer technischen\n§ 20   Planfeststellung, Plangenehmigung                              Anlage,\n§ 21   Entscheidung, Nebenbestimmungen                             b) der Bau einer sonstigen Anlage,\n§ 22   Verfahren                                                   c) die Durchführung einer sonstigen in Natur und\n§ 23   Bußgeldvorschriften                                            Landschaft eingreifenden Maßnahme,\n2. die Änderung, einschließlich der Erweiterung,\nTeil 6\nSchlussvorschriften                          a) der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs\neiner technischen Anlage,\n§ 24   Verwaltungsvorschriften\nb) der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen\n§ 25   Übergangsvorschrift\nAnlage,\nc) der Durchführung einer sonstigen in Natur und\nTeil 1                                   Landschaft eingreifenden Maßnahme.\nAllgemeine Vorschriften                         (3) Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1\nfür die Umweltprüfungen                       sind\n§1                              1. Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Planfeststel-\nlungsbeschluss und sonstige behördliche Entschei-\nZweck des Gesetzes\ndungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in\nZweck dieses Gesetzes ist es sicherzustellen, dass bei          einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, mit\nbestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben sowie                Ausnahme von Anzeigeverfahren,\nbei bestimmten Plänen und Programmen zur wirksamen             2. Linienbestimmungen und Entscheidungen in vorgela-\nUmweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen                      gerten Verfahren nach den §§ 15 und 16,\n1. die Auswirkungen auf die Umwelt im Rahmen von               3. Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die\nUmweltprüfungen          (Umweltverträglichkeitsprüfung        Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebau-\nund Strategische Umweltprüfung) frühzeitig und                 ungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimm-\numfassend ermittelt, beschrieben und bewertet wer-             ten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet wer-\nden,                                                           den soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetz-\nbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungs-\n2. die Ergebnisse der durchgeführten Umweltprüfungen\nbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 erset-\na) bei allen behördlichen Entscheidungen über die              zen.\nZulässigkeit von Vorhaben,\n(4) Die Strategische Umweltprüfung ist ein unselb-\nb) bei der Aufstellung oder Änderung von Plänen und        ständiger Teil behördlicher Verfahren zur Aufstellung oder\nProgrammen                                              Änderung von Plänen und Programmen, die von einer\nso früh wie möglich berücksichtigt werden.                 Behörde, einer Regierung oder im Wege eines Gesetzge-\nbungsverfahrens angenommen werden. Absatz 1 Satz 2\n§2                              und 3 gilt entsprechend.\nBegriffsbestimmungen                          (5) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes\nsind bundesrechtlich vorgesehene Pläne und Program-\n(1) Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselb-       me, zu deren Ausarbeitung, Annahme oder Änderung\nständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der      eine Behörde durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrif-\nEntscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben die-           ten verpflichtet ist. Ausgenommen sind Pläne und Pro-\nnen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die             gramme, die ausschließlich den Zielen der Verteidigung\nErmittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelba-         oder des Katastrophenschutzes dienen, sowie Finanz-\nren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf           und Haushaltspläne und -programme.\n1. Menschen, einschließlich der menschlichen Gesund-\n(6) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind ein-\nheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,\nzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen\n2. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,                  sowie deren Vereinigungen. Betroffene Öffentlichkeit im\n3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie                    Sinne dieses Gesetzes ist für die Beteiligung in Verfahren\nnach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 jede Person, deren\n4. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten                Belange durch eine Entscheidung im Sinne des Absatzes 3\nSchutzgütern.                                              oder einen Plan oder ein Programm im Sinne des Absat-\nSie wird unter Einbeziehung der Öffentlichkeit durchge-        zes 5 berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigun-\nführt. Wird über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Rah-      gen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine\nmen mehrerer Verfahren entschieden, werden die in die-         Entscheidung im Sinne des Absatzes 3 oder einen Plan\nsen Verfahren durchgeführten Teilprüfungen zu einer            oder ein Programm im Sinne des Absatzes 5 berührt wird,\nGesamtbewertung aller Umweltauswirkungen zusam-                darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umwelt-\nmengefasst.                                                    schutzes.","1760                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005\n§3                                                            Teil 2\nAnwendungsbereich                                  Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)\n(1) Dieses Gesetz gilt für die in der Anlage 1 aufgeführ-                          Abschnitt 1\nten Vorhaben. Die Bundesregierung wird ermächtigt,                             Vo r a u s s e t z u n g e n f ü r\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-                 eine Umweltverträglichkeitsprüfung\ntes\n1. Vorhaben in die Anlage 1 aufzunehmen, die aufgrund                                        § 3a\nihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes erhebliche                  Feststellung der UVP-Pflicht\nAuswirkungen auf die Umwelt haben können,\nDie zuständige Behörde stellt auf Antrag des Trägers\n2. Vorhaben unter Beachtung der Rechtsakte des Rates\neines Vorhabens oder anlässlich eines Ersuchens nach\noder der Kommission der Europäischen Gemein-\n§ 5, andernfalls nach Beginn des Verfahrens, das der Ent-\nschaften aus der Anlage 1 herauszunehmen, die nach\nscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens dient, auf\nden vorliegenden Erkenntnissen keine erheblichen\nder Grundlage geeigneter Angaben zum Vorhaben sowie\nAuswirkungen auf die Umwelt besorgen lassen.\neigener Informationen unverzüglich fest, ob nach den\nSoweit von der Ermächtigung Gebrauch gemacht wird,              §§ 3b bis 3f für das Vorhaben eine Verpflichtung zur\nist die Bundesregierung auch ermächtigt, notwendige             Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung be-\nFolgeänderungen in Bezugnahmen, die in den Vorschrif-           steht. Diese Feststellung ist, sofern eine Vorprüfung des\nten dieses Gesetzes enthalten sind, auf bestimmte, in der       Einzelfalls nach § 3c vorgenommen worden ist, der\nAnlage 1 aufgeführte Vorhaben vorzunehmen. Rechts-              Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinfor-\nverordnungen aufgrund dieser Ermächtigung bedürfen              mationsgesetzes zugänglich zu machen; soll eine Umwelt-\nder Zustimmung des Bundestages. Die Zustimmung gilt             verträglichkeitsprüfung unterbleiben, ist dies bekannt zu\nals erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei        geben. Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.\nSitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundes-\nregierung die Zustimmung verweigert hat.                                                     § 3b\n(1a) Dieses Gesetz gilt ferner für Pläne und Program-                        UVP-Pflicht aufgrund Art,\nme aus den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft,                      Größe und Leistung der Vorhaben\nFischerei, Energie, Industrie einschließlich des Bergbaus,\nVerkehr, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommu-            (1) Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umwelt-\nnikation, Fremdenverkehr, Raumordnung oder Boden-               verträglichkeitsprüfung besteht für ein in der Anlage 1\nnutzung, die in der Anlage 3 aufgeführt sind, sowie für         aufgeführtes Vorhaben, wenn die zur Bestimmung seiner\nsonstige Pläne und Programme, für die nach den §§ 14b           Art genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder\nbis 14d eine Strategische Umweltprüfung oder Vorprü-            Leistungswerte angegeben sind, ist eine Umweltverträg-\nfung durchzuführen ist. Die Bundesregierung wird er-            lichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die Werte erreicht\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des             oder überschritten werden.\nBundesrates                                                        (2) Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umwelt-\nverträglichkeitsprüfung besteht auch, wenn mehrere Vor-\n1. Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche\nhaben derselben Art, die gleichzeitig von demselben oder\nAuswirkungen auf die Umwelt haben, zur Umsetzung\nmehreren Trägern verwirklicht werden sollen und in einem\nvon bindenden Rechtsakten der Europäischen\nengen Zusammenhang stehen (kumulierende Vorhaben),\nGemeinschaften in die Anlage 3 aufzunehmen,\nzusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungs-\n2. Pläne und Programme unter Beachtung der Rechts-              werte erreichen oder überschreiten. Ein enger Zusam-\nakte der Europäischen Gemeinschaften aus der Anla-         menhang ist gegeben, wenn diese Vorhaben\nge 3 herauszunehmen, die nach den vorliegenden             1. als technische oder sonstige Anlagen auf demselben\nErkenntnissen voraussichtlich keine erheblichen Aus-           Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsa-\nwirkungen auf die Umwelt haben.                                men betrieblichen oder baulichen Einrichtungen ver-\nbunden sind oder\n(2) Soweit zwingende Gründe der Verteidigung oder\ndie Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen es er-        2. als sonstige in Natur und Landschaft eingreifende\nfordern, kann der Bundesminister der Verteidigung nach              Maßnahmen in einem engen räumlichen Zusammen-\nRichtlinien, die im Einvernehmen mit dem Bundesminis-               hang stehen\nter für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit fest-\nund wenn sie einem vergleichbaren Zweck dienen. Die\nzulegen sind, für Vorhaben, die der Landesverteidigung\nSätze 1 und 2 gelten nur für Vorhaben, die für sich jeweils\ndienen, die Anwendung dieses Gesetzes ausschließen\ndie Werte für die standortbezogene Vorprüfung oder,\noder Ausnahmen von den Anforderungen dieses Geset-\nsoweit eine solche nicht vorgesehen ist, die Werte für die\nzes zulassen. Dabei ist der Schutz vor erheblichen nach-\nallgemeine Vorprüfung nach Anlage 1 Spalte 2 erreichen\nteiligen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. Sons-\noder überschreiten.\ntige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren\nbetreffen, bleiben unberührt. Der Bundesminister der               (3) Wird der maßgebende Größen- oder Leistungswert\nVerteidigung unterrichtet den Bundesminister für                durch die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit jährlich über         bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens erstmals erreicht\ndie Anwendung dieses Absatzes.                                  oder überschritten, ist für die Änderung oder Erweiterung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005                1761\neine Umweltverträglichkeitsprüfung unter Berücksich-          oder Erweiterung eines Vorhabens, für das als solches\ntigung der Umweltauswirkungen des bestehenden, bis-           bereits eine UVP-Pflicht besteht, wenn\nher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens durchzuführen.            1. in der Anlage 1 für Vorhaben der Spalte 1 angegebene\nBestehende Vorhaben sind auch kumulierende Vorhaben               Größen- oder Leistungswerte durch die Änderung\nim Sinne des Absatzes 2 Satz 1. Der in den jeweiligen             oder Erweiterung selbst erreicht oder überschritten\nAnwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und                  werden oder\n97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umset-\nzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des        2. eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3c\nErreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leis-             Abs. 1 Satz 1 und 3 ergibt, dass die Änderung oder\ntungswerte unberücksichtigt. Die Sätze 1 bis 3 gelten             Erweiterung erhebliche nachteilige Umweltauswir-\nnicht für die in der Anlage 1 Nr. 18.5, 18.7 und 18.8 aufge-      kungen haben kann; in die Vorprüfung sind auch frü-\nführten Industriezonen und Städtebauprojekte. Satz 1 gilt         here Änderungen oder Erweiterungen des UVP-pflich-\nfür die in der Anlage 1 Nr. 14.4 und 14.5 aufgeführten Vor-       tigen Vorhabens einzubeziehen, für die nach der\nhaben mit der Maßgabe, dass neben einem engen räum-               jeweils geltenden Fassung dieses Gesetzes keine\nlichen Zusammenhang auch ein enger zeitlicher Zusam-              Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden\nmenhang besteht.                                                  ist.\n(2) Für eine Erweiterung der in der Anlage 1 Nr. 18.1\n§ 3c                             bis 18.8 sowie für eine Änderung der in der Anlage 1\nUVP-Pflicht im Einzelfall                   Nr. 18.8 aufgeführten Vorhaben gilt Absatz 1 Nr. 2 mit der\nMaßgabe, dass der dort jeweils für den Bau des entspre-\nSofern in der Anlage 1 für ein Vorhaben eine allgemeine    chenden Vorhabens einschlägige Prüfwert erreicht oder\nVorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, ist eine Um-       überschritten wird.\nweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das\nVorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde                                            § 3f\naufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung                                UVP-pflichtige\nder in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche                  Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben\nnachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach\n§ 12 zu berücksichtigen wären. Sofern für ein Vorhaben           (1) Sofern ein in der Anlage 1 Spalte 1 aufgeführtes\nmit geringer Größe oder Leistung eine standortbezogene        Vorhaben ausschließlich oder überwiegend der Entwick-\nVorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, gilt Gleiches,     lung und Erprobung neuer Verfahren oder Erzeugnisse\nwenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorha-        dient (Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben) und nicht\nbens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten          länger als zwei Jahre durchgeführt wird, kann von einer\ngemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkri-       Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden, wenn\nterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu           eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Abs. 1 Satz 1\nerwarten sind. Bei den Vorprüfungen ist zu berücksichti-      unter besonderer Berücksichtigung der Durchführungs-\ngen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Trä-          dauer ergibt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswir-\nger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Ver-          kungen des Vorhabens nicht zu besorgen sind.\nminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen\nwerden. Bei der allgemeinen Vorprüfung ist auch zu               (2) Für ein in der Anlage 1 Spalte 2 aufgeführtes Vorha-\nberücksichtigen, inwieweit Prüfwerte für Größe oder           ben, das ein Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben ist,\nLeistung, die die Vorprüfung eröffnen, überschritten wer-     gilt die allgemeine Regelung des § 3c Abs. 1.\nden. Für das erstmalige Erreichen oder Überschreiten\nund jedes weitere Überschreiten der Prüfwerte für Größe                                       §4\noder Leistung gilt § 3b Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 ent-                          Vorrang anderer\nsprechend.                                                                  Rechtsvorschriften bei der UVP\n§ 3d                                Dieses Gesetz findet Anwendung, soweit Rechtsvor-\nschriften des Bundes oder der Länder die Prüfung der\nUVP-Pflicht nach\nUmweltverträglichkeit nicht näher bestimmen oder in\nMaßgabe des Landesrechts\nihren Anforderungen diesem Gesetz nicht entsprechen.\nDie Länder regeln durch Größen- oder Leistungswerte,       Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen\ndurch eine allgemeine oder standortbezogene Vorprü-           bleiben unberührt.\nfung des Einzelfalls oder durch eine Kombination dieser\nVerfahren, unter welchen Voraussetzungen eine Umwelt-\nverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, soweit in der                              Abschnitt 2\nAnlage 1 für bestimmte Vorhaben eine Verpflichtung zur                          Ve r f a h r e n s s c h r i t t e\nDurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach              der Umweltverträglichkeitsprüfung\nMaßgabe des Landesrechts vorgesehen ist.\n§5\n§ 3e\nUnterrichtung über\nÄnderungen und Erweiterungen                            voraussichtlich beizubringende Unterlagen\nUVP-pflichtiger Vorhaben\nSofern der Träger eines Vorhabens die zuständige\n(1) Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umwelt-       Behörde vor Beginn des Verfahrens, das der Entschei-\nverträglichkeitsprüfung besteht auch für die Änderung         dung über die Zulässigkeit des Vorhabens dient, darum","1762             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005\nersucht oder sofern die zuständige Behörde es nach               ben zur Bevölkerung in diesem Bereich, soweit die\nBeginn des Verfahrens für erforderlich hält, unterrichtet        Beschreibung und die Angaben zur Feststellung und\ndiese ihn entsprechend dem Planungsstand des Vorha-              Bewertung erheblicher nachteiliger Umweltauswir-\nbens und auf der Grundlage geeigneter Angaben zum                kungen des Vorhabens erforderlich sind und ihre Bei-\nVorhaben frühzeitig über Inhalt und Umfang der voraus-           bringung für den Träger des Vorhabens zumutbar ist,\nsichtlich nach § 6 beizubringenden Unterlagen über die\n5. Übersicht über die wichtigsten, vom Träger des Vor-\nUmweItauswirkungen des Vorhabens; § 14f Abs. 3 ist zu\nhabens geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkei-\nbeachten. Vor der Unterrichtung gibt die zuständige\nten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im\nBehörde dem Träger des Vorhabens sowie den nach § 7\nHinblick auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens.\nzu beteiligenden Behörden Gelegenheit zu einer Bespre-\nchung über Inhalt und Umfang der Unterlagen. Die             Eine allgemein verständliche, nichttechnische Zusam-\nBesprechung soll sich auch auf Gegenstand, Umfang            menfassung der Angaben nach Satz 1 ist beizufügen. Die\nund Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie         Angaben nach Satz 1 müssen Dritten die Beurteilung\nsonstige für die Durchführung der Umweltverträglich-         ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie von den\nkeitsprüfung erhebliche Fragen erstrecken. Sachverstän-      Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen werden\ndige und Dritte können hinzugezogen werden. Verfügen         können.\ndie zuständige Behörde oder die zu beteiligenden Behör-\n(4) Die Unterlagen müssen auch die folgenden Anga-\nden über Informationen, die für die Beibringung der\nben enthalten, soweit sie für die Umweltverträglichkeits-\nUnterlagen nach § 6 zweckdienlich sind, sollen sie diese\nprüfung nach der Art des Vorhabens erforderlich sind:\nInformationen dem Träger des Vorhabens zur Verfügung\nstellen.                                                     1. Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwen-\ndeten technischen Verfahren,\n§6                                2. Beschreibung von Art und Umfang der zu erwarten-\nden Emissionen, der Abfälle, des Anfalls von Abwas-\nUnterlagen                                ser, der Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden,\ndes Trägers des Vorhabens                         Natur und Landschaft sowie Angaben zu sonstigen\nFolgen des Vorhabens, die zu erheblichen nachtei-\n(1) Der Träger des Vorhabens hat die entscheidungs-           ligen Umweltauswirkungen führen können,\nerheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen\ndes Vorhabens der zuständigen Behörde zu Beginn des          3. Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammen-\nVerfahrens vorzulegen, in dem die Umweltverträglichkeit          stellung der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel\ngeprüft wird. Setzt der Beginn des Verfahrens einen              technische Lücken oder fehlende Kenntnisse.\nschriftlichen Antrag, die Einreichung eines Plans oder       Die Zusammenfassung nach Absatz 3 Satz 2 muss sich\neine sonstige Handlung des Trägers des Vorhabens             auch auf die in den Nummern 1 und 2 genannten Anga-\nvoraus, sind die nach Satz 1 erforderlichen Unterlagen so    ben erstrecken.\nrechtzeitig vorzulegen, dass sie mit den übrigen Unterla-\ngen ausgelegt werden können.                                    (5) Die Absätze 1 bis 4 finden entsprechende Anwen-\ndung, wenn die zuständige Behörde für diejenige öffent-\n(2) lnhalt und Umfang der Unterlagen nach Absatz 1        lich-rechtliche Körperschaft tätig wird, die Träger des\nbestimmen sich nach den Rechtsvorschriften, die für die      Vorhabens ist.\nEntscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens maß-\ngebend sind. Die Absätze 3 und 4 sind anzuwenden,\n§7\nsoweit die in diesen Absätzen genannten Unterlagen\ndurch Rechtsvorschrift nicht im Einzelnen festgelegt                       Beteiligung anderer Behörden\nsind.\nDie zuständige Behörde unterrichtet die Behörden,\n(3) Die Unterlagen nach Absatz 1 müssen zumindest         deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch das\nfolgende Angaben enthalten:                                  Vorhaben berührt wird, über das Vorhaben, übermittelt\n1. Beschreibung des Vorhabens mit Angaben über               ihnen die Unterlagen nach § 6 und holt ihre Stellungnah-\nStandort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und       men ein. § 73 Abs. 3a des Verwaltungsverfahrensgeset-\nBoden,                                                   zes findet entsprechende Anwendung.\n2. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche\nnachteilige Umweltauswirkungen des Vorhabens ver-                                    §8\nmieden, vermindert oder, soweit möglich, ausgegli-              Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung\nchen werden, sowie der Ersatzmaßnahmen bei nicht\nausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriffen in Natur        (1) Wenn ein Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf\nund Landschaft,                                          die in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Schutzgüter in einem\nanderen Staat haben kann oder ein solcher anderer Staat\n3. Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nach-\ndarum ersucht, unterrichtet die zuständige Behörde früh-\nteiligen Umweltauswirkungen des Vorhabens unter\nzeitig die vom anderen Staat benannte zuständige\nBerücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes\nBehörde anhand von geeigneten Unterlagen über das\nund der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden,\nVorhaben und bittet innerhalb einer angemessenen Frist\n4. Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im         um Mitteilung, ob eine Beteiligung erwünscht wird. Wenn\nEinwirkungsbereich des Vorhabens unter Berücksich-       der andere Staat keine Behörde benannt hat, ist die\ntigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der all-      oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde\ngemein anerkannten Prüfungsmethoden sowie Anga-          des anderen Staates zu unterrichten. Wird eine Beteili-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005               1763\ngung für erforderlich gehalten, gibt die zuständige Behör-    Rechtsansprüche werden durch die Einbeziehung der\nde der benannten zuständigen Behörde des anderen              Öffentlichkeit nicht begründet; die Verfolgung von Rech-\nStaates sowie weiteren von dieser angegebenen Behör-          ten im nachfolgenden Zulassungsverfahren bleibt unbe-\nden des anderen Staates zum gleichen Zeitpunkt und im         rührt.\ngleichen Umfang wie den nach § 7 zu beteiligenden\nBehörden aufgrund der Unterlagen nach § 6 Gelegenheit                                     § 9a\nzur Stellungnahme. § 73 Abs. 3a des Verwaltungsverfah-\nGrenzüberschreitende\nrensgesetzes findet entsprechende Anwendung.\nÖffentlichkeitsbeteiligung\n(2) Soweit erforderlich oder soweit der andere Staat\ndarum ersucht, führen die zuständigen obersten Bundes-           (1) Wenn ein Vorhaben erhebliche Umweltauswirkun-\nund Landesbehörden innerhalb eines vereinbarten, ange-        gen in einem anderen Staat haben kann, können sich dort\nmessenen Zeitrahmens mit dem anderen Staat Konsulta-          ansässige Personen am Anhörungsverfahren nach § 9\ntionen insbesondere über die grenzüberschreitenden            Abs. 1 und 3 beteiligen. Die zuständige Behörde hat\nUmweltauswirkungen des Vorhabens und über die Maß-            darauf hinzuwirken, dass\nnahmen zu deren Vermeidung oder Verminderung durch.           1. das Vorhaben in dem anderen Staat auf geeignete\nWeise bekannt gemacht wird,\n(3) Die zuständige Behörde übermittelt den beteiligten\nBehörden des anderen Staates die Zulässigkeitsent-            2. dabei angegeben wird, bei welcher Behörde im Ver-\nscheidung für das Vorhaben oder den ablehnenden                   fahren nach § 9 Abs. 1 Einwendungen erhoben oder\nBescheid, jeweils einschließlich der Begründung. Sofern           im Verfahren nach § 9 Abs. 3 Gegenäußerungen vor-\ndie Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitig-               gebracht werden können, und\nkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind, kann sie eine Über-   3. dabei darauf hingewiesen wird, dass im Verfahren\nsetzung der Zulässigkeitsentscheidung beifügen.                   nach § 9 Abs. 1 mit Ablauf der Einwendungsfrist alle\n(4) Weitergehende Regelungen zur Umsetzung völker-             Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf\nrechtlicher Verpflichtungen von Bund und Ländern blei-            besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.\nben unberührt.                                                   (2) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr\nder Träger des Vorhabens eine Übersetzung der Zusam-\n§9                                menfassung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 sowie, soweit erfor-\nderlich, weiterer für die grenzüberschreitende Öffentlich-\nEinbeziehung der Öffentlichkeit                  keitsbeteiligung bedeutsamer Angaben zum Vorhaben,\n(1) Die zuständige Behörde hat die Öffentlichkeit zu       insbesondere zu grenzüberschreitenden Umweltauswir-\nden Umweltauswirkungen des Vorhabens auf der Grund-           kungen, zur Verfügung stellt, sofern im Verhältnis zu dem\nlage der ausgelegten Unterlagen nach § 6 anzuhören. Der       anderen Staat die Voraussetzungen der Grundsätze von\nbetroffenen Öffentlichkeit wird im Rahmen der Anhörung        Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind.\nGelegenheit zur Äußerung zu dem Vorhaben gegeben.                (3) Weitergehende Regelungen zur Umsetzung völker-\nDas Anhörungsverfahren muss den Anforderungen des             rechtlicher Verpflichtungen von Bund und Ländern blei-\n§ 73 Abs. 3, 4 bis 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes        ben unberührt.\nentsprechen. Ändert der Träger des Vorhabens die nach\n§ 6 erforderlichen Unterlagen im Laufe des Verfahrens, so                                 § 9b\nkann von einer erneuten Anhörung der Öffentlichkeit\nGrenzüberschreitende\nabgesehen werden, soweit keine zusätzlichen oder\nBehörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung\nanderen erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen\nbei ausländischen Vorhaben\nsind.\n(2) Die zuständige Behörde hat in entsprechender              (1) Wenn ein in einem anderen Staat geplantes Vorha-\nAnwendung des § 74 Abs. 5 Satz 2 des Verwaltungsver-          ben erhebliche Umweltauswirkungen in der Bundesrepu-\nfahrensgesetzes die Zulässigkeitsentscheidung oder die        blik Deutschland haben kann, ersucht die deutsche\nAblehnung des Vorhabens öffentlich bekannt zu machen          Behörde, die für ein gleichartiges Vorhaben in Deutsch-\nsowie in entsprechender Anwendung des § 74 Abs. 4             land zuständig wäre, die zuständige Behörde des ande-\nSatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes den Bescheid         ren Staates um Unterlagen über das Vorhaben, insbeson-\nmit Begründung zur Einsicht auszulegen.                       dere um eine Beschreibung des Vorhabens und um\nAngaben über dessen grenzüberschreitende Umwelt-\n(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 wird die           auswirkungen. Hält sie eine Beteiligung am Zulassungs-\nÖffentlichkeit im vorgelagerten Verfahren dadurch einbe-      verfahren für erforderlich, teilt sie dies der zuständigen\nzogen, dass                                                   Behörde des anderen Staates mit und ersucht, soweit\n1. das Vorhaben öffentlich bekannt gemacht wird,              erforderlich, um weitere Angaben im Sinne des § 6 Abs. 3\nund 4, unterrichtet die Behörden im Sinne des § 7 über\n2. die nach § 6 erforderlichen Unterlagen während eines       die Angaben und weist darauf hin, welcher Behörde des\nangemessenen Zeitraums eingesehen werden kön-             anderen Staates gegebenenfalls innerhalb welcher Frist\nnen,                                                      eine Stellungnahme zugeleitet werden kann, sofern sie\nnicht die Angabe einer einheitlichen Stellungnahme für\n3. der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äuße-\nangezeigt hält. Die zuständige deutsche Behörde soll die\nrung gegeben wird,\nzuständige Behörde des anderen Staates um eine Über-\n4. die Öffentlichkeit über die Entscheidung unterrichtet      setzung geeigneter Angaben zum Vorhaben, insbeson-\nund der Inhalt der Entscheidung mit Begründung der        dere zu grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen,\nÖffentlichkeit zugänglich gemacht wird.                   ersuchen.","1764             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005\n(2) Auf der Grundlage der von dem anderen Staat            diesen Fällen vorläufig auf die nach dem jeweiligen Pla-\nübermittelten Unterlagen macht die zuständige deutsche       nungsstand erkennbaren Umweltauswirkungen des Ge-\nBehörde das Vorhaben in geeigneter Weise in den              samtvorhabens und abschließend auf die Umweltauswir-\nvoraussichtlich betroffenen Gebieten der Öffentlichkeit      kungen zu erstrecken, die Gegenstand von Vorbescheid\nbekannt, soweit eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach den     oder Teilzulassung sind. Diesem Umfang der Umweltver-\nVorschriften des übermittelnden Staates erfolgt oder         träglichkeitsprüfung ist bei der Unterrichtung über\nnach diesem Gesetz durchzuführen wäre. Sie weist dabei       voraussichtlich beizubringende Unterlagen nach § 5 und\ndarauf hin, welcher Behörde des anderen Staates gege-        bei den Unterlagen nach § 6 Rechnung zu tragen.\nbenenfalls innerhalb welcher Frist eine Stellungnahme\n(2) Bei weiteren Teilgenehmigungen oder entspre-\nzugeleitet werden kann, und gibt Gelegenheit, innerhalb\nchenden Teilzulassungen soll die Prüfung der Umweltver-\nangemessener Frist die Unterlagen einzusehen.\nträglichkeit auf zusätzliche oder andere erhebliche\n(3) § 8 Abs. 2 und 4 sowie § 9a Abs. 3 gelten entspre-     Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt wer-\nchend.                                                       den. Absatz 1 gilt entsprechend.\n§ 10                                                            § 14\nGeheimhaltung und Datenschutz                                          Zulassung eines\nVorhabens durch mehrere Behörden\nDie Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und\nDatenschutz bleiben unberührt.                                  (1) Bedarf ein Vorhaben der Zulassung durch mehrere\nLandesbehörden, so bestimmen die Länder eine feder-\n§ 11                               führende Behörde, die zumindest für die Aufgaben nach\nZusammenfassende                           den §§ 3a, 5 und 8 Abs. 1 und 3 sowie den §§ 9a und 11\nDarstellung der Umweltauswirkungen                   zuständig ist. Die Länder können der federführenden\nBehörde weitere Zuständigkeiten nach den §§ 6, 7 und 9\nDie zuständige Behörde erarbeitet auf der Grundlage        übertragen. Die federführende Behörde hat ihre Aufga-\nder Unterlagen nach § 6, der behördlichen Stellungnah-       ben im Zusammenwirken zumindest mit den Zulassungs-\nmen nach den §§ 7 und 8 sowie der Äußerungen der             behörden und der Naturschutzbehörde wahrzunehmen,\nbetroffenen Öffentlichkeit nach den §§ 9 und 9a eine         deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt\nzusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkun-            wird. Bedarf ein Vorhaben einer Genehmigung nach dem\ngen des Vorhabens sowie der Maßnahmen, mit denen             Atomgesetz sowie einer Zulassung durch eine oder meh-\nerhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden,         rere weitere Behörden und ist eine der zuständigen\nvermindert oder ausgeglichen werden, einschließlich der      Behörden eine Bundesbehörde, ist die atomrechtliche\nErsatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren, aber vor-          Genehmigungsbehörde federführende Behörde. Sie ist\nrangigen Eingriffen in Natur und Landschaft. Die Ergeb-      für die Aufgaben nach den §§ 3a, 5 bis 8 Abs. 1 und 3\nnisse eigener Ermittlungen sind einzubeziehen. Die           sowie den §§ 9, 9a und 11 zuständig.\nzusammenfassende Darstellung ist möglichst innerhalb            (2) Die Zulassungsbehörden haben auf der Grundlage\neines Monats nach Abschluss der Erörterung im Anhö-          der zusammenfassenden Darstellung nach § 11 eine\nrungsverfahren nach § 9 Abs. 1 Satz 3 zu erarbeiten. Die     Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen des Vorha-\nzusammenfassende Darstellung kann in der Begründung          bens vorzunehmen und diese nach § 12 bei den Ent-\nder Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens         scheidungen zu berücksichtigen. Die federführende\nerfolgen. Die Begründung enthält erforderlichenfalls die     Behörde hat das Zusammenwirken der Zulassungsbe-\nDarstellung der Vermeidungs-, Verminderungs-, Aus-           hörden sicherzustellen.\ngleichs- und Ersatzmaßnahmen.\n§ 12                                                           Teil 3\nBewertung der                                     Strategische Umweltprüfung (SUP)\nUmweltauswirkungen und Berücksichtigung\ndes Ergebnisses bei der Entscheidung\nAbschnitt 1\nDie zuständige Behörde bewertet die Umweltauswir-                         Vo r a u s s e t z u n g e n f ü r\nkungen des Vorhabens auf der Grundlage der zusam-                  eine Strategische Umweltprüfung\nmenfassenden Darstellung nach § 11 und berücksichtigt\ndiese Bewertung bei der Entscheidung über die Zulässig-\nkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame                                         § 14a\nUmweltvorsorge im Sinne der §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 2 und 4                    Feststellung der SUP-Pflicht\nnach Maßgabe der geltenden Gesetze.\n(1) Die zuständige Behörde stellt frühzeitig fest, ob\n§ 13                               nach den §§ 14b bis 14d eine Verpflichtung zur Durchfüh-\nrung einer Strategischen Umweltprüfung besteht.\nVorbescheid und Teilzulassungen\n(2) Die Feststellung nach Absatz 1 ist, sofern eine Vor-\n(1) Vorbescheid und erste Teilgenehmigung oder ent-        prüfung des Einzelfalls nach § 14b Abs. 2 oder § 14d vor-\nsprechende erste Teilzulassungen dürfen nur nach             genommen worden ist, der Öffentlichkeit nach den\nDurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erteilt     Bestimmungen des Bundes und der Länder über den\nwerden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung hat sich in        Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005               1765\nsoll eine Strategische Umweltprüfung unterbleiben, ist        Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen,\ndies einschließlich der dafür wesentlichen Gründe             wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von § 14b\nbekannt zu geben. Die Feststellung ist nicht selbständig      Abs. 4 ergibt, dass der Plan oder das Programm voraus-\nanfechtbar.                                                   sichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat. § 13 des\nBaugesetzbuchs bleibt unberührt.\n§ 14b                                 (2) Bei Plänen und Programmen aus den Bereichen\nSUP-Pflicht in bestimmten Plan-                   Wasserhaushalt und Raumordnung regeln die Länder für\noder Programmbereichen und im Einzelfall               die in Absatz 1 geregelten Fälle durch Festlegung der\nPlan- oder Programmart, durch Vorprüfung des Einzel-\n(1) Eine Strategische Umweltprüfung ist durchzufüh-        falls oder durch eine Kombination dieser Verfahren, unter\nren bei Plänen und Programmen, die                            welchen Voraussetzungen eine Strategische Umweltprü-\nfung durchzuführen ist. Dabei ist sicherzustellen, dass\n1. in der Anlage 3 Nr. 1 aufgeführt sind oder                 Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche\n2. in der Anlage 3 Nr. 2 aufgeführt sind und für Entschei-    Umweltauswirkungen haben, einer Strategischen\ndungen über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 auf-     Umweltprüfung unterzogen werden.\ngeführten Vorhaben oder von Vorhaben, die nach Lan-          (3) Absatz 2 gilt nicht für Pläne und Programme nach\ndesrecht einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder         Nummer 1.6 der Anlage 3.\nVorprüfung des Einzelfalls bedürfen, einen Rahmen\nsetzen.\n(2) Bei nicht unter Absatz 1 fallenden Plänen und Pro-                            Abschnitt 2\ngrammen ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann\ndurchzuführen, wenn sie für die Entscheidung über die                          Ve r f a h r e n s s c h r i t t e\nZulässigkeit von in der Anlage 1 aufgeführten oder ande-            der Strategischen Umweltprüfung\nren Vorhaben einen Rahmen setzen und nach einer Vor-\nprüfung im Einzelfall im Sinne von Absatz 4 voraussicht-                                    § 14e\nlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. § 34 Abs. 4\nVorrang anderer\nund § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt.\nRechtsvorschriften bei der SUP\n(3) Pläne und Programme setzen einen Rahmen für die\nEntscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben, wenn            Unbeschadet der §§ 14o und 19a finden die Vorschrif-\nsie Festlegungen mit Bedeutung für spätere Zulassungs-        ten dieses Abschnitts Anwendung, soweit Rechtsvor-\nentscheidungen, insbesondere zum Bedarf, zur Größe,           schriften des Bundes und der Länder die Strategische\nzum Standort, zur Beschaffenheit, zu Betriebsbedingun-        Umweltprüfung nicht näher bestimmen oder in ihren\ngen von Vorhaben oder zur Inanspruchnahme von Res-            Anforderungen diesem Gesetz nicht entsprechen.\nsourcen, enthalten.                                           Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen\nbleiben unberührt.\n(4) Hängt die Durchführung einer Strategischen Um-\nweltprüfung von einer Vorprüfung des Einzelfalls ab, hat\ndie zuständige Behörde aufgrund einer überschlägigen                                        § 14f\nPrüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 4 aufge-                 Festlegung des Untersuchungsrahmens\nführten Kriterien einzuschätzen, ob der Plan oder das\nProgramm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkun-             (1) Die für die Strategische Umweltprüfung zuständige\ngen hat, die im weiteren Aufstellungsverfahren nach           Behörde legt den Untersuchungsrahmen der Strate-\n§ 14k Abs. 2 zu berücksichtigen wären. Bei der Vorprü-        gischen Umweltprüfung einschließlich des Umfangs und\nfung nach Satz 1 ist zu berücksichtigen, inwieweit Um-        Detaillierungsgrads der in den Umweltbericht nach § 14g\nweltauswirkungen durch Vermeidungs- und Verminde-             aufzunehmenden Angaben fest.\nrungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen wer-\nden. Die in § 14h genannten Behörden sind bei der Vor-           (2) Der Untersuchungsrahmen einschließlich des Um-\nprüfung nach Satz 1 zu beteiligen.                            fangs und Detaillierungsgrads der in den Umweltbericht\naufzunehmenden Angaben bestimmen sich unter Be-\n§ 14c                              rücksichtigung von § 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 1\nnach den Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung\nSUP-Pflicht                           über die Ausarbeitung, Annahme oder Änderung des\naufgrund einer Verträglichkeitsprüfung               Plans oder Programms maßgebend sind. Der Umweltbe-\nricht enthält die Angaben, die mit zumutbarem Aufwand\nEine Strategische Umweltprüfung ist durchzuführen          ermittelt werden können, und berücksichtigt dabei den\nbei Plänen und Programmen, die einer Verträglichkeits-        gegenwärtigen Wissensstand und der Behörde bekannte\nprüfung nach § 35 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutz-         Äußerungen der Öffentlichkeit, allgemein anerkannte\ngesetzes unterliegen.                                         Prüfungsmethoden, Inhalt und Detaillierungsgrad des\nPlans oder Programms sowie dessen Stellung im Ent-\n§ 14d                              scheidungsprozess.\nAusnahmen von der SUP-Pflicht                        (3) Sind Pläne und Programme Bestandteil eines\nmehrstufigen Planungs- und Zulassungsprozesses, soll\n(1) Werden Pläne und Programme nach § 14b Abs. 1           zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen bei der Festle-\nund § 14c nur geringfügig geändert oder legen sie die         gung des Untersuchungsrahmens bestimmt werden, auf\nNutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene fest, so ist eine   welcher der Stufen dieses Prozesses bestimmte Umwelt-","1766             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005\nauswirkungen schwerpunktmäßig geprüft werden sollen.         7. Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammen-\nDabei sind Art und Umfang der Umweltauswirkungen,                stellung der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel\nfachliche Erfordernisse sowie Inhalt und Entscheidungs-          technische Lücken oder fehlende Kenntnisse,\ngegenstand des Plans oder Programms zu berücksich-\n8. Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften\ntigen. Bei nachfolgenden Plänen und Programmen sowie\nAlternativen sowie eine Beschreibung, wie diese Prü-\nbei der nachfolgenden Zulassung von Vorhaben, für die\nfung durchgeführt wurde,\nder Plan oder das Programm einen Rahmen setzt, soll\nsich die Umweltprüfung auf zusätzliche oder andere           9. Darstellung der geplanten Überwachungsmaßnah-\nerhebliche Umweltauswirkungen sowie auf erforderliche            men gemäß § 14m.\nAktualisierungen und Vertiefungen beschränken.\nDie Angaben nach Satz 1 sollen entsprechend der Art des\n(4) Die Behörden, deren umwelt- und gesundheitsbe-        Plans oder Programms Dritten die Beurteilung ermög-\nzogener Aufgabenbereich durch den Plan oder das Pro-         lichen, ob und in welchem Umfang sie von den Umwelt-\ngramm berührt wird, werden bei der Festlegung des            auswirkungen des Plans oder Programms betroffen wer-\nUntersuchungsrahmens der Strategischen Umweltprü-            den können. Eine allgemein verständliche, nichttech-\nfung sowie des Umfangs und Detaillierungsgrads der in        nische Zusammenfassung der Angaben nach diesem\nden Umweltbericht aufzunehmenden Angaben beteiligt.          Absatz ist dem Umweltbericht beizufügen.\nDie zuständige Behörde gibt auf der Grundlage geeigne-          (3) Die zuständige Behörde bewertet vorläufig im\nter Informationen den zu beteiligenden Behörden Gele-        Umweltbericht die Umweltauswirkungen des Plans oder\ngenheit zu einer Besprechung oder zur Stellungnahme          Programms im Hinblick auf eine wirksame Umweltvor-\nüber die nach Absatz 1 zu treffenden Festlegungen.           sorge im Sinne der §§ 1 und 2 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung\nSachverständige und Dritte können hinzugezogen wer-          mit § 2 Abs. 1 Satz 2 nach Maßgabe der geltenden Geset-\nden. Verfügen die zu beteiligenden Behörden über Infor-      ze.\nmationen, die für den Umweltbericht zweckdienlich sind,\nübermitteln sie diese der zuständigen Behörde.                  (4) Angaben, die der zuständigen Behörde aus ande-\nren Verfahren oder Tätigkeiten vorliegen, können in den\nUmweltbericht aufgenommen werden, wenn sie für den\n§ 14g                             vorgesehenen Zweck geeignet und hinreichend aktuell\nsind.\nUmweltbericht\n§ 14h\n(1) Die zuständige Behörde erstellt frühzeitig einen\nUmweltbericht. Dabei werden die voraussichtlichen                          Beteiligung anderer Behörden\nerheblichen Umweltauswirkungen der Durchführung des\nPlans oder Programms sowie vernünftiger Alternativen            Die zuständige Behörde übermittelt den Behörden,\nermittelt, beschrieben und bewertet.                         deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbe-\nreich durch den Plan oder das Programm berührt wird,\n(2) Der Umweltbericht nach Absatz 1 muss nach Maß-        den Entwurf des Plans oder Programms sowie den\ngabe des § 14f folgende Angaben enthalten:                   Umweltbericht und holt die Stellungnahmen dieser\nBehörden ein. Die zuständige Behörde setzt für die Abga-\n1. Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele\nbe der Stellungnahmen eine angemessene Frist von min-\ndes Plans oder Programms sowie der Beziehung zu\ndestens einem Monat.\nanderen relevanten Plänen und Programmen,\n2. Darstellung der für den Plan oder das Programm gel-                                  § 14i\ntenden Ziele des Umweltschutzes sowie der Art, wie\ndiese Ziele und sonstige Umwelterwägungen bei der                      Beteiligung der Öffentlichkeit\nAusarbeitung des Plans oder des Programms berück-\nsichtigt wurden,                                            (1) Für die Öffentlichkeitsbeteiligung gilt § 9 Abs. 1\nentsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes be-\n3. Darstellung der Merkmale der Umwelt, des derzeiti-        stimmt wird.\ngen Umweltzustands sowie dessen voraussichtliche\nEntwicklung bei Nichtdurchführung des Plans oder            (2) Der Entwurf des Plans oder Programms, der\ndes Programms,                                           Umweltbericht sowie weitere Unterlagen, deren Einbe-\nziehung die zuständige Behörde für zweckmäßig hält,\n4. Angabe der derzeitigen für den Plan oder das Pro-         werden frühzeitig für eine angemessene Dauer von min-\ngramm bedeutsamen Umweltprobleme, insbesonde-            destens einem Monat öffentlich ausgelegt. Auslegungs-\nre der Probleme, die sich auf ökologisch empfindliche    orte sind unter Berücksichtigung von Art und Inhalt des\nGebiete nach Nummer 2.6 der Anlage 4 beziehen,           Plans oder Programms von der zuständigen Behörde so\nfestzulegen, dass eine wirksame Beteiligung der betrof-\n5. Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Aus-       fenen Öffentlichkeit gewährleistet ist.\nwirkungen auf die Umwelt nach § 2 Abs. 4 Satz 2 in\nVerbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2,                           (3) Die betroffene Öffentlichkeit kann sich zu dem Ent-\nwurf des Plans oder Programms und zu dem Umweltbe-\n6. Darstellung der Maßnahmen, die geplant sind, um           richt äußern. Die zuständige Behörde bestimmt für die\nerhebliche nachteilige Umweltauswirkungen aufgrund       Äußerung eine angemessene Frist von mindestens einem\nder Durchführung des Plans oder des Programms zu         Monat. Ein Erörterungstermin ist durchzuführen, soweit\nverhindern, zu verringern und soweit wie möglich aus-    Rechtsvorschriften des Bundes dies für bestimmte Pläne\nzugleichen,                                              und Programme vorsehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005             1767\n§ 14j                                                       § 14m\nGrenzüberschreitende                                              Überwachung\nBehörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung\n(1) Die erheblichen Umweltauswirkungen, die sich aus\n(1) Für die grenzüberschreitende Behördenbeteiligung       der Durchführung des Plans oder Programms ergeben,\ngilt § 8 entsprechend. Bei der Unterrichtung der zuständi-    sind zu überwachen, um insbesondere frühzeitig unvor-\ngen Behörde eines anderen Staates ist ein Exemplar des        hergesehene nachteilige Auswirkungen zu ermitteln und\nPlan- oder Programmentwurfs und des Umweltberichts            geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können. Die\nzu übermitteln. Die zuständige Behörde setzt eine ange-       erforderlichen Überwachungsmaßnahmen sind mit der\nmessene Frist, innerhalb derer die zuständige Behörde         Annahme des Plans oder Programms auf der Grundlage\ndes anderen Staates Gelegenheit zur Stellungnahme hat.        der Angaben im Umweltbericht festzulegen.\nDie zuständige Behörde übermittelt bei der Annahme des           (2) Soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der\nPlans oder Programms dem beteiligten anderen Staat die        Länder keine abweichende Zuständigkeit regeln, obliegt\nin § 14l Abs. 2 genannten Informationen.                      die Überwachung der für die Strategische Umweltprü-\nfung zuständigen Behörde.\n(2) Für die grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbetei-\nligung gilt § 9a entsprechend. Die in dem anderen Staat          (3) Andere Behörden haben der nach Absatz 2 zustän-\nansässige Öffentlichkeit kann sich am Verfahren nach          digen Behörde auf Verlangen alle Umweltinformationen\n§ 14i Abs. 1 bis 3 beteiligen.                                zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrnehmung der Auf-\ngaben nach Absatz 1 erforderlich sind.\n(3) Für die Beteiligung der deutschen Behörden und\nÖffentlichkeit bei Plänen und Programmen eines anderen           (4) Die Ergebnisse der Überwachung sind der Öffent-\nStaates gilt § 9b entsprechend.                               lichkeit nach den Vorschriften des Bundes und der Län-\nder über den Zugang zu Umweltinformationen sowie den\nin § 14h genannten Behörden zugänglich zu machen und\n§ 14k                             bei einer erneuten Aufstellung oder einer Änderung des\nAbschließende                           Plans oder Programms zu berücksichtigen.\nBewertung und Berücksichtigung                       (5) Zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1\nkönnen bestehende Überwachungsmechanismen, Daten-\n(1) Nach Abschluss der Behörden- und Öffentlich-           und Informationsquellen genutzt werden. § 14g Abs. 4\nkeitsbeteiligung überprüft die zuständige Behörde die         gilt entsprechend.\nDarstellungen und Bewertungen des Umweltberichts\nunter Berücksichtigung der ihr nach den §§ 14h bis 14j                                   § 14n\nübermittelten Stellungnahmen und Äußerungen. Bei der\nÜberprüfung gelten die in § 14g Abs. 3 bestimmten                              Gemeinsame Verfahren\nMaßstäbe.\nDie Strategische Umweltprüfung kann mit anderen\n(2) Das Ergebnis der Überprüfung nach Absatz 1 ist im      Prüfungen zur Ermittlung oder Bewertung von Umwelt-\nVerfahren zur Aufstellung oder Änderung des Plans oder        auswirkungen verbunden werden.\nProgramms zu berücksichtigen.\n§ 14o\n§ 14l\nSUP-Verfahren\nBekanntgabe der Entscheidung                                 nach Maßgabe des Landesrechts\nüber die Annahme des Plans oder Programms\nFür Pläne und Programme aus den Bereichen Wasser-\n(1) Die Annahme eines Plans oder Programms ist             haushalt sowie Raumordnung, die nach den §§ 14b\nöffentlich bekannt zu machen. Die Ablehnung eines Plans       bis 14d einer Strategischen Umweltprüfung bedürfen,\noder Programms kann öffentlich bekannt gemacht wer-           regeln die Länder das Verfahren für die Feststellung der\nden.                                                          SUP-Pflicht und für die Durchführung der Strategischen\nUmweltprüfung. Dies gilt nicht für Pläne und Programme\n(2) Bei Annahme des Plans oder Programms sind fol-         nach Nummer 1.6 der Anlage 3. § 14j bleibt unberührt.\ngende Informationen zur Einsicht auszulegen:\n1. der angenommene Plan oder das angenommene Pro-\ngramm,                                                                              Teil 4\n2. eine zusammenfassende Erklärung, wie Umwelterwä-                            Besondere Verfahrens-\ngungen in den Plan oder das Programm einbezogen                    vorschriften für die Umweltprüfungen\nwurden, wie der Umweltbericht nach § 14g sowie die\nStellungnahmen und Äußerungen nach den §§ 14h                                         § 15\nbis 14j berücksichtigt wurden und aus welchen Grün-\nden der angenommene Plan oder das angenommene                                 Linienbestimmung\nProgramm nach Abwägung mit den geprüften Alter-                      und Genehmigung von Flugplätzen\nnativen gewählt wurde, sowie\n(1) Für die Linienbestimmung nach § 16 Abs. 1 des\n3. eine Aufstellung der Überwachungsmaßnahmen nach            Bundesfernstraßengesetzes und nach § 13 Abs. 1 des\n§ 14m.                                                    Bundeswasserstraßengesetzes sowie im vorgelagerten","1768              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005\nVerfahren nach § 6 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes bei           (2) Besteht für die Aufstellung, Änderung oder Ergän-\nin der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben wird die Umwelt-        zung eines Bauleitplans nach diesem Gesetz eine Ver-\nverträglichkeit nach dem jeweiligen Planungsstand des         pflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umwelt-\nVorhabens geprüft. Diese Regelung gilt nicht, wenn in         prüfung, wird hierfür eine Umweltprüfung einschließlich\neinem Raumordnungsverfahren bereits die Umweltver-            der Überwachung nach den Vorschriften des Baugesetz-\nträglichkeit geprüft wurde und dabei die Anforderungen        buchs durchgeführt.\ndes Satzes 3 sowie der Absätze 2 und 3 erfüllt sind. In die\n(3) Wird die Umweltverträglichkeitsprüfung in einem\nPrüfung der Umweltverträglichkeit sind bei der Linienbe-\nAufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan und in\nstimmung alle ernsthaft in Betracht kommenden Trassen-\neinem nachfolgenden Zulassungsverfahren durchgeführt,\nvarianten einzubeziehen.\nsoll die Umweltverträglichkeitsprüfung im nachfolgenden\n(2) Abweichend von § 9 Abs. 3 Satz 1 sind zur Einbe-       Zulassungsverfahren auf zusätzliche oder andere erheb-\nziehung der Öffentlichkeit bei der Linienbestimmung die       liche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt\nUnterlagen nach § 6 auf Veranlassung der zuständigen          werden.\nBehörde in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben\nvoraussichtlich auswirkt, einen Monat zur Einsicht auszu-                                 § 18\nlegen; die Gemeinden haben die Auslegung vorher orts-\nüblich bekannt zu geben. Jeder kann sich bis zwei                             Bergrechtliche Verfahren\nWochen nach Ablauf der Auslegungsfrist äußern. Die\nÖffentlichkeit ist über die Entscheidung durch ortsübliche       Bei bergbaulichen Vorhaben, die in der Anlage 1 aufge-\nBekanntmachung zu unterrichten. § 9 Abs. 3 Satz 2 gilt        führt sind, wird die Umweltverträglichkeitsprüfung nach\nentsprechend.                                                 § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 im Planfeststellungsverfahren\nnach dem Bundesberggesetz durchgeführt. Die §§ 5\n(3) Zur Einbeziehung der Öffentlichkeit im vorgelager-     bis 14 finden keine Anwendung.\nten Verfahren nach § 6 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes\nist Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Im\n§ 19\nÜbrigen bleibt § 9 Abs. 3 unberührt.\nFlurbereinigungsverfahren\n(4) Im nachfolgenden Zulassungsverfahren kann die\nPrüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätzliche oder           Im Planfeststellungsverfahren über einen Wege- und\nandere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens            Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan\nbeschränkt werden.                                            nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes ist die Öffent-\nlichkeit entsprechend den Bestimmungen des § 9 Abs. 3\n§ 16                             einzubeziehen.\nRaumordnungsverfahren\n§ 19a\n(1) Für das Raumordnungsverfahren bei in der An-                       Durchführung der Strategischen\nlage 1 aufgeführten Vorhaben regeln die Länder, unter                Umweltprüfung bei Landschaftsplanungen\nwelchen Voraussetzungen eine Umweltverträglichkeits-\nprüfung erforderlich ist, sowie das Verfahren für die            (1) Bei der Aufstellung oder Änderung von Land-\nDurchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung. Die           schaftsplanungen nach den §§ 15 und 16 des Bundesna-\n§§ 8, 9a und 9b bleiben unberührt. § 4 findet keine           turschutzgesetzes sind in die Darstellung nach § 14 Abs. 1\nAnwendung.                                                    des Bundesnaturschutzgesetzes die Umweltauswirkun-\ngen auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Schutzgüter\n(2) Im nachfolgenden Zulassungsverfahren kann die          aufzunehmen. Die Länder erlassen zur Durchführung der\nPrüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätzliche oder        Strategischen Umweltprüfung ergänzende Rechtsvor-\nandere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens            schriften für das Verfahren der Landschaftsplanungen.\nbeschränkt werden.                                            § 14j bleibt unberührt. § 14d Abs. 2 gilt entsprechend.\n(2) Die nach Absatz 1 Satz 2 zu erlassenden Regelun-\n§ 17                             gen müssen den Anforderungen dieses Gesetzes ent-\nAufstellung von Bauleitplänen                   sprechen.\n(3) Die Inhalte von Landschaftsplanungen, bei denen\n(1) Werden Bebauungspläne im Sinne des § 2 Abs. 3          nach Absatz 1 eine Strategische Umweltprüfung durch-\nNr. 3, insbesondere bei Vorhaben nach den Nummern 18.1        geführt worden ist, sollen bei der Umweltprüfung anderer\nbis 18.9 der Anlage 1, aufgestellt, geändert oder ergänzt,    Pläne und Programme herangezogen werden. § 14g Abs. 4\nwird die Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich         dieses Gesetzes und § 14 Abs. 2 Satz 3 des Bundes-\nder Vorprüfung des Einzelfalls nach § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3   naturschutzgesetzes finden entsprechende Anwendung.\nsowie den §§ 3 bis 3f im Aufstellungsverfahren als\nUmweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetz-\n§ 19b\nbuchs durchgeführt. Abweichend von Satz 1 entfällt eine\nnach diesem Gesetz vorgeschriebene Vorprüfung des                           Strategische Umweltprüfung\nEinzelfalls, wenn für den aufzustellenden Bebauungsplan            bei Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene\neine Umweltprüfung nach den Vorschriften des Bauge-\nsetzbuchs, die zugleich den Anforderungen einer                  (1) Bei Bedarfsplänen nach Nummer 1.1 der Anlage 3\nUmweltverträglichkeitsprüfung entspricht, durchgeführt        ist eine Strategische Umweltprüfung nur für solche\nwird.                                                         erheblichen Umweltauswirkungen erforderlich, die nicht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005               1769\nbereits Gegenstand einer Strategischen Umweltprüfung         die zuständige Behörde, sofern dafür nach den §§ 3b\nim Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von anderen       bis 3f eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umwelt-\nPlänen und Programmen nach Nummer 1.1 der Anlage 3           verträglichkeitsprüfung besteht.\nwaren.\n(2) Sofern keine Verpflichtung zur Durchführung einer\n(2) Bei der Verkehrswegeplanung auf Bundesebene           Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, bedarf das Vor-\nnach Nummer 1.1 der Anlage 3 werden bei der Erstellung       haben der Plangenehmigung. Die Plangenehmigung ent-\ndes Umweltberichts in Betracht kommende vernünftige          fällt in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen\nAlternativen, die die Ziele und den geographischen           vor, wenn die Prüfwerte nach § 3c Abs. 1 für Größe und\nAnwendungsbereich des Plans oder Programms berück-           Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, nicht erreicht wer-\nsichtigen, insbesondere alternative Verkehrsnetze und        den oder die Voraussetzungen des § 74 Abs. 7 Satz 2 des\nalternative Verkehrsträger ermittelt, beschrieben und        Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllt sind; § 3b Abs. 2\nbewertet.                                                    und 3 gilt entsprechend. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für\n(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und           Errichtung, Betrieb und Änderung von Rohrleitungsanla-\nWohnungswesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit           gen zum Befördern wassergefährdender Stoffe sowie für\ndem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und            die Änderung ihres Betriebs, ausgenommen Änderungen\nReaktorsicherheit durch Rechtsverordnung ohne Zustim-        von unwesentlicher Bedeutung.\nmung des Bundesrates für das Verfahren der Durchfüh-\nrung der Strategischen Umweltprüfung bei Plänen und                                      § 21\nProgrammen nach Nummer 1.1 der Anlage 3 besondere\nEntscheidung, Nebenbestimmungen\nBestimmungen zur praktikablen und effizienten Durch-\nführung zu erlassen über                                        (1) Der Planfeststellungsbeschluss darf nur ergehen,\n1. die Einzelheiten des Verfahrens zur Festlegung des        wenn\nUntersuchungsrahmens nach § 14f im Hinblick auf\n1. sichergestellt ist, dass das Wohl der Allgemeinheit\nBesonderheiten der Verkehrswegeplanung,\nnicht beeinträchtigt wird, insbesondere\n2. das Verfahren der Erarbeitung und über Inhalt und\na) Gefahren für die in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten\nAusgestaltung des Umweltberichts nach § 14g im\nSchutzgüter nicht hervorgerufen werden können\nHinblick auf Besonderheiten der Verkehrswegepla-\nund\nnung,\n3. die Einzelheiten der Beteiligung von Behörden und             b) Vorsorge gegen die Beeinträchtigung der Schutz-\nder Öffentlichkeit nach den §§ 14h bis 14j unter                  güter, insbesondere durch bauliche, betriebliche\nBerücksichtigung der Verwendungsmöglichkeiten                     oder organisatorische Maßnahmen entsprechend\nvon elektronischen Kommunikationsmitteln,                         dem Stand der Technik getroffen wird,\n4. die Form der Bekanntgabe der Entscheidung nach            2. umweltrechtliche Vorschriften und andere öffentlich-\n§ 14l unter Berücksichtigung der Verwendungsmög-             rechtliche Vorschriften dem Vorhaben nicht entgegen-\nlichkeiten von elektronischen Kommunikationsmit-             stehen,\nteln,                                                    3. Ziele der Raumordnung beachtet und Grundsätze und\n5. die Form, den Zeitpunkt und die Berücksichtigung              sonstige Erfordernisse der Raumordnung berücksich-\nvon Ergebnissen der Überwachung nach § 14m.                  tigt sind,\n(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und           4. Belange des Arbeitsschutzes gewahrt sind.\nWohnungswesen wird ferner ermächtigt, im Einverneh-             (2) Der Planfeststellungsbeschluss kann mit Bedin-\nmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-             gungen versehen, mit Auflagen verbunden und befristet\nschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung          werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allge-\nmit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass            meinheit oder zur Erfüllung von öffentlich-rechtlichen\ndie Länder zur Anmeldung von Verkehrsprojekten für           Vorschriften, die dem Vorhaben entgegenstehen können,\nPläne und Programme nach Nummer 1.1 der Anlage 3             erforderlich ist. Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung\nbestimmte vorbereitende Prüfungen vorzunehmen und            von Auflagen über Anforderungen an das Vorhaben ist\nderen Ergebnisse oder sonstigen Angaben beizubringen         auch nach dem Ergehen des Planfeststellungsbeschlus-\nhaben, die für die Durchführung der Strategischen            ses zulässig.\nUmweltprüfung notwendig sind.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Plangenehmi-\ngung entsprechend.\nTeil 5                                (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhö-\nVorschriften für bestimmte                    rung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit\nZustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Erfüllung\nLeitungsanlagen und andere Anlagen\nder Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 zu erlassen\n(Anlage 1 Nr. 19)\nüber\n§ 20                              1. die dem Stand der Technik entsprechenden bauli-\nchen, betrieblichen oder organisatorischen Maßnah-\nPlanfeststellung, Plangenehmigung                     men zur Vorsorge gegen die Beeinträchtigung der\nSchutzgüter,\n(1) Vorhaben, die in der Anlage 1 unter den Num-\nmern 19.3 bis 19.9 aufgeführt sind, sowie die Änderung       2. Informationspflichten des Trägers eines Vorhabens\nsolcher Vorhaben bedürfen der Planfeststellung durch             gegenüber Behörden und Öffentlichkeit,","1770             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005\n3. die Überprüfung von Vorhaben durch Sachverständi-                                     Teil 6\nge, Sachverständigenorganisationen und zugelasse-\nne Überwachungsstellen sowie über die Anforderun-                             Schlussvorschriften\ngen, die diese Sachverständigen, Sachverständigen-\norganisationen und zugelassene Überwachungsstel-                                       § 24\nlen erfüllen müssen,\nVerwaltungsvorschriften\n4. die Anpassung bestehender Vorhaben an die Anfor-\nderungen der geltenden Vorschriften.                         Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bun-\ndesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über\nIn der Rechtsverordnung können Vorschriften über die\nEinsetzung technischer Ausschüsse getroffen werden.          1. Kriterien und Verfahren, die zu dem in den §§ 1 und 12\nDie Ausschüsse sollen die Bundesregierung oder das               genannten Zweck bei der Ermittlung, Beschreibung\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-              und Bewertung von Umweltauswirkungen (§ 2 Abs. 1\ntorsicherheit in technischen Fragen beraten. Sie schla-          Satz 2) zugrunde zu legen sind,\ngen dem Stand der Technik entsprechende Regeln (tech-\n2. Grundsätze für die Unterrichtung über voraussichtlich\nnische Regeln) unter Berücksichtigung der für andere\nbeizubringende Unterlagen nach § 5,\nSchutzziele vorhandenen Regeln und, soweit dessen\nZuständigkeiten berührt sind, in Abstimmung mit dem          3. Grundsätze für die zusammenfassende Darstellung\nTechnischen Ausschuss für Anlagensicherheit nach § 31a           der Umweltauswirkungen nach § 11 und für die Be-\nAbs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vor. In die           wertung nach § 12,\nAusschüsse sind Vertreter der beteiligten Bundesbehör-\n4. Grundsätze und Verfahren zur Vorprüfung des Einzel-\nden und Landesbehörden, der Sachverständigen, Sach-\nfalls nach § 3c sowie über die in der Anlage 2 aufge-\nverständigenorganisationen und zugelassenen Überwa-\nführten Kriterien,\nchungsstellen, der Wissenschaft sowie der Hersteller und\nBetreiber von Leitungsanlagen zu berufen. Technische         5. Grundsätze für die Erstellung des Umweltberichts\nRegeln können vom Bundesministerium für Umwelt,                  nach § 14g,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit im Bundesanzeiger\n6. Grundsätze für die Überwachung nach § 14m\nveröffentlicht werden.\nerlassen.\n§ 22\n§ 25\nVerfahren\nÜbergangsvorschrift\nFür die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens\nund des Plangenehmigungsverfahrens gelten die §§ 72             (1) Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, die der\nbis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Bundes-        Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen\nregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit        und die vor dem 3. August 2001 begonnen worden sind,\nZustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des          sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu\nPlanfeststellungsverfahrens, insbesondere zu Art und         führen. Sofern für ein Vorhaben, das Gegenstand eines\nUmfang der Antragsunterlagen, zu regeln.                     solchen Verfahrens ist, die Bestimmungen des Gesetzes\nzur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der lVU-\n§ 23                              Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz\nvom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) die Einrichtung von\nBußgeldvorschriften                       solchen Verfahren neu oder anders als bislang regeln,\nsind diese Bestimmungen anzuwenden und ist in diesem\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-     Rahmen die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzufüh-\nlässig                                                       ren. Wenn im Ausgangsverfahren das Vorhaben vor dem\n3. August 2001 bereits öffentlich bekannt gemacht wor-\n1. ohne Planfeststellungsbeschluss nach § 20 Abs. 1\nden ist, findet nur Satz 1 Anwendung.\noder ohne Plangenehmigung nach § 20 Abs. 2 Satz 1\nein Vorhaben durchführt,                                     (2) Abweichend von Absatz 1 finden die Vorschriften\ndieses Gesetzes in der vor dem 3. August 2001 geltenden\n2. einer vollziehbaren Auflage nach § 21 Abs. 2 zuwider-\nFassung weiterhin Anwendung, wenn\nhandelt oder\n1. der Träger eines Vorhabens einen Antrag auf Zulas-\n3. einer Rechtsverordnung nach\nsung des Vorhabens, der mindestens die Angaben zu\na) § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 3 oder 4 oder                    Standort, Art und Umfang des Vorhabens enthalten\nmuss, vor dem 14. März 1999 bei der zuständigen\nb) § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2\nBehörde eingereicht hat; weiter gehende Vorschriften\noder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer            über die Voraussetzungen für eine wirksame Antrag-\nsolchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit               stellung bleiben unberührt; oder\ndie Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-\n2. in sonstiger Weise ein Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1\nstand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.\nund Abs. 3 vor dem 14. März 1999 förmlich eingeleitet\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des              worden ist; ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzel-\nAbsatzes 1 Nr. 3 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu           nen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen\nzwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer             worden, können diese auch nach den Vorschriften\nGeldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.             dieses Gesetzes durchgeführt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005               1771\nSatz 1 gilt auch für ein Vorhaben, das nicht in der Anlage    Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richt-\nzu § 3 dieses Gesetzes in der in Satz 1 bezeichneten Fas-     linie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom\nsung, aber in dem Anhang II der Richtlinie 85/337/EWG         27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) zu Ende zu führen.\ndes Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglich-          (7) Die Länder haben unverzüglich, spätestens bis\nkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten         zum 31. Dezember 2006, die nach § 14d Abs. 2 sowie\nProjekten (ABI. EG Nr. L 175 S. 40) aufgelistet ist, wenn     den §§ 14o und 19a Abs. 1 erforderlichen Vorschriften zu\nsich aufgrund überschlägiger Prüfung der zuständigen          erlassen. Soweit das jeweilige Land die nach Satz 1 erfor-\nBehörde ergibt, dass das Vorhaben insbesondere auf-           derlichen Vorschriften nicht erlassen hat, gelten bis zu\ngrund seiner Art, seiner Größe oder seines Standortes         dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt\nerhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann.\nAbsatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.                      1. anstelle der erforderlichen Vorschriften nach § 14d\nAbs. 2 die Regelung des § 14d Abs. 1,\n(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind dieses        2. anstelle der erforderlichen Vorschriften nach § 14o die\nGesetz sowie seine bis zum 3. August 2001 geltende                Regelungen der §§ 14a, 14f bis 14i Abs. 1, §§ 14k\nFassung nicht auf Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und            bis 14m Abs. 1 sowie des § 14n,\nAbs. 3 anwendbar, die vor dem 3. Juli 1988 begonnen\nworden sind.                                                  3. anstelle der erforderlichen Vorschriften nach § 19a\nAbs. 1 die Regelungen der §§ 14a, 14f und 14g Abs. 2\n(4) Besteht nach den Absätzen 1 bis 2 eine Verpflich-          Nr. 6 und 8 sowie der §§ 14h bis 14i Abs. 1, § 14k\ntung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprü-            Abs. 1 und § 14n.\nfung und ist diese gemäß § 17 im Bebauungsplanverfah-         § 22 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes bleibt unbe-\nren nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchzu-         rührt.\nführen, gilt insoweit § 245c des Baugesetzbuchs.\n(8) Die Vorschriften des Teils 3 gelten für Pläne und\n(5) Die Länder haben unverzüglich, spätestens inner-       Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt\nhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes       nach dem 29. Juni 2005 erfolgt. Verfahren zur Aufstellung\ndie dem § 3d entsprechenden Vorschriften zu erlassen          oder Änderung von Plänen und Programmen, deren ers-\noder bestehende Vorschriften anzupassen. Bis zu die-          ter förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 20. Juli 2004\nsem Zeitpunkt gilt § 3d in den Ländern mit der Maßgabe,       erfolgt ist, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu\ndass in den Fällen, in denen in der Anlage 1 für bestimmte    Ende zu führen.\nVorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer               (9) Pläne und Programme, deren erster förmlicher Vor-\nUmweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Lan-           bereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 erfolgt ist und die\ndesrechts vorgesehen ist, die Umweltverträglichkeitsprü-      später als am 20. Juli 2006 angenommen oder in ein\nfung nach Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist.       Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden, unterlie-\nSoweit die Länder vor Ablauf der in Satz 1 genannten          gen den Vorschriften des Teils 3. § 23 Abs. 3 des Raum-\nFrist Regelungen hinsichtlich der in § 3d genannten Ver-      ordnungsgesetzes bleibt unberührt.\nfahren erlassen, tritt Satz 2 mit dem Inkrafttreten der\njeweiligen landesrechtlichen Regelung außer Kraft.               (10) Die Länder haben unverzüglich, spätestens bis\nzum 31. Dezember 2006, die nach § 16 Abs. 1 Satz 1\n(6) Verfahren zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur     erforderlichen Vorschriften zu erlassen. Bis zum Erlass\nÄnderung von Rohrleitungsanlagen nach Nummer 19.3             der nach Satz 1 erforderlichen Vorschriften findet § 16\nder Anlage 1, die vor dem 25. Juni 2002 eingeleitet wor-      Abs. 2 in der bis zum 29. Juni 2005 geltenden Fassung\nden sind, sind nach den Bestimmungen des Gesetzes zur         Anwendung.","1772            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005\nAnlage 1\nListe „UVP-pflichtige Vorhaben“\nNachstehende Vorhaben fallen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 in den Anwendungs-\nbereich dieses Gesetzes. Soweit nachstehend eine allgemeine Vorprüfung oder\neine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, nimmt dies\nBezug auf die Regelungen des § 3c Abs. 1 Satz 1 und 2. Soweit nachstehend auf\neine Maßgabe des Landesrechts verwiesen wird, nimmt dies Bezug auf die\nRegelung des § 3d.\nLegende:\nNr.           = Nummer des Vorhabens\nVorhaben      = Art des Vorhabens mit ggf. Größen- oder Leistungswerten nach § 3b Abs. 1\nSatz 2 sowie Prüfwerten für Größe oder Leistung nach § 3c Abs. 1 Satz 5\nX in Spalte 1 = Vorhaben ist UVP-pflichtig\nA in Spalte 2 = allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 3c Abs. 1 Satz 1\nS in Spalte 2 = standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 3c Abs. 1 Satz 2\nL in Spalte 2 = UVP-Pflicht nach Maßgabe des Landesrechts: siehe § 3d\nNr.                                             Vorhaben                                               Sp. 1 Sp. 2\n1.      Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie:\n1.1.    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser,\nProzesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Ver-\nbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbine, Verbrennungs-\nmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich des jeweils zugehörigen Dampf-\nkessels, mit einer Feuerungswärmeleistung von\n1.1.1   mehr als 200 MW,                                                                                   X\n1.1.2   50 MW bis 200 MW,                                                                                        A\n1.1.3   20 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Methanol, Ethanol, naturbelasse-                 S\nnen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas,\nGasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff, ausgenommen Verbrennungs-\nmotoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate,\n1.1.4   10 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz von gasförmigen Brennstoffen (insbesondere                      S\nKoksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiär-\nförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), ausgenommen die in Nummer 1.1.3 genannten Gase,\nausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate,\n1.1.5   1 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz von Kohle, Koks einschließlich Petrolkoks,                       S\nKohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf, naturbelassenem Holz, emulgiertem Naturbitumen,\nHeizölen, ausgenommen Heizöl EL, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohr-\nanlagen und Notstromaggregate,\n1.1.6   1 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz anderer als in den Nummern 1.1.3 bis 1.1.5                       A\ngenannter fester oder flüssiger Brennstoffe,\n1.1.7   100 KW bis weniger als 1 MW beim Einsatz anderer als in den Nummern 1.1.3 bis 1.1.5                      S\ngenannter fester oder flüssiger Brennstoffe;\n1.2     Errichtung und Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage zum Antrieb von Arbeitsmaschinen\nmit einer Feuerungswärmeleistung von\n1.2.1   mehr als 200 MW,                                                                                   X\n1.2.2   50 MW bis 200 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol,                        A\nnaturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen\n(insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas\naus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas,\nGasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff),\n1.2.3   1 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz der in Nummer 1.2.2 genannten Brennstoffe,                       S\nausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005                                      1773\nNr.                                                           Vorhaben                                                         Sp. 1    Sp. 2\n1.3         Errichtung und Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage zur Erzeugung von Strom, Dampf,\nWarmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Dampf, ausgenommen Verbrennungsmotor-\nanlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate, mit einer Feuerungswärmeleistung von\n1.3.1       1 MW bis weniger als 20 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol,                                                S\nEthanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem\nErdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff,\n1.3.2       1 MW bis weniger als 10 MW beim Einsatz von gasförmigen Brennstoffen (insbesondere                                                S\nKoksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiär-\nförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), ausgenommen die in Nummer 1.3.1 genannten Gase,\n1.4         Errichtung und Betrieb einer Gasturbinenanlage zum Antrieb von Arbeitsmaschinen mit\neiner Feuerungswärmeleistung von\n1.4.1       mehr als 200 MW,                                                                                                         X\n1.4.2       50 MW bis 200 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol,                                                 A\nnaturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen\n(insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas\naus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas,\nGasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff),\n1.4.3       1 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz der in Nummer 1.4.2 genannten Brennstoffe,                                                S\nausgenommen Anlagen mit geschlossenem Kreislauf;\n1.5         Errichtung und Betrieb einer Gasturbinenanlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warm-\nwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas, ausgenommen Anlagen mit geschlossenem\nKreislauf, mit einer Feuerungswärmeleistung von\n1.5.1       1 MW bis weniger als 20 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol,                                                S\nEthanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem\nErdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff,\n1.5.2       1 MW bis weniger als 10 MW beim Einsatz von gasförmigen Brennstoffen (insbesondere                                                S\nKoksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiär-\nförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), ausgenommen die in Nummer 1.5.1 genannten Gase;\n1.6*)       Errichtung und Betrieb einer Windfarm mit Anlagen in einer Höhe von jeweils mehr als\n35 Metern oder einer Leistung von jeweils mehr als 10 KW sowie mit\n1.6.1       20 oder mehr Windkraftanlagen,                                                                                           X\n1.6.2       6 bis weniger als 20 Windkraftanlagen,                                                                                            A\n1.6.3       3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen;                                                                                             S\n1.7         Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle;                                         X\n1.8         Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle\n(z. B. Kokerei, Gaswerk, Schwelerei) mit einem Durchsatz von\n1.8.1       500 t oder mehr je Tag,                                                                                                  X\n1.8.2       weniger als 500 t je Tag, ausgenommen Holzkohlenmeiler;                                                                           A\n1.9         Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle oder\nbituminösem Schiefer mit einem Durchsatz von\n1.9.1       500 t oder mehr je Tag,                                                                                                  X\n1.9.2       weniger als 500 t je Tag;                                                                                                         A\n2.          Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe:\n2.1         Errichtung und Betrieb eines Steinbruchs mit einer Abbaufläche von\n2.1.1       25 ha oder mehr,                                                                                                         X\n2.1.2       10 ha bis weniger als 25 ha,                                                                                                      A\n2.1.3       weniger als 10 ha, soweit Sprengstoffe verwendet werden;                                                                          S\n*) Gemäß Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungspflichtige Anlagen und zur Änderung der\nAnlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juni 2005 (BGBl. I S. 1687) hat Nummer 1.6 ab 1. Juli 2005 folgende Fassung:\n„1.6        Errichtung und Betrieb einer Windfarm mit Anlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern mit“.","1774            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005\nNr.                                             Vorhaben                                        Sp. 1 Sp. 2\n2.2     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Zementklinkern oder Zementen mit\neiner Produktionskapazität von\n2.2.1   1 000 t oder mehr je Tag,                                                                   X\n2.2.2   weniger als 1 000 t je Tag;                                                                       A\n2.3     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Gewinnung von Asbest;                               X\n2.4     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Bearbeitung oder Verarbeitung von Asbest oder\nAsbesterzeugnissen mit\n2.4.1   einer Jahresproduktion von\n2.4.1.1 20 000 t oder mehr Fertigerzeugnissen bei Asbestzementerzeugnissen,                         X\n2.4.1.2 50 t oder mehr Fertigerzeugnissen bei Reibungsbelägen,                                      X\n2.4.2   einem Einsatz von 200 t oder mehr Asbest bei anderen Verwendungszwecken,                    X\n2.4.3   einer geringeren Jahresproduktion oder einem geringeren Einsatz als in den vorstehenden           A\nNummern angegeben;\n2.5     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas\nhergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelz-\nleistung von\n2.5.1   200 000 t oder mehr je Jahr oder bei Flachglasanlagen, die nach dem Floatglasverfahren      X\nbetrieben werden, 100 000 t oder mehr je Jahr,\n2.5.2   20 t je Tag bis weniger als in der vorstehenden Nummer angegeben,                                 A\n2.5.3   100 kg bis weniger als 20 t je Tag, ausgenommen Anlagen zur Herstellung von Glasfasern,           S\ndie für medizinische oder fernmeldetechnische Zwecke bestimmt sind;\n2.6     Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Brennen keramischer Erzeugnisse, soweit der\nRauminhalt der Brennanlage\n2.6.1   4 m3 oder mehr und die Besatzdichte 300 kg oder mehr je Kubikmeter Rauminhalt der                 A\nBrennanlage beträgt,\n2.6.2   4 m3 oder mehr oder die Besatzdichte mehr als 100 kg und weniger als 300 kg je Kubikme-           S\nter Rauminhalt der Brennanlage beträgt, ausgenommen elektrisch beheizte Brennöfen, die\ndiskontinuierlich und ohne Abluftführung betrieben werden;\n2.7     Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schmelzen mineralischer Stoffe, einschließlich            A\nAnlagen zur Herstellung von Mineralfasern;\n3.      Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung:\n3.1     Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr zur Überführung   X\nin Oxide) oder Sintern (Stückigmachen von feinkörnigen Stoffen durch Erhitzen) von Erzen;\n3.2     Errichtung und Betrieb eines integrierten Hüttenwerkes (Anlage zur Gewinnung von            X\nRoheisen und zur Weiterverarbeitung zu Rohstahl, bei der sich Gewinnungs- und Weiter-\nverarbeitungseinheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander\nverbunden sind);\n3.3     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Roheisen oder Stahl einschließlich\nStranggießen, auch soweit Konzentrate oder sekundäre Rohstoffe eingesetzt werden, mit\neiner Schmelzleistung von\n3.3.1   2,5 t Roheisen oder Stahl je Stunde oder mehr,                                                    A\n3.3.2   weniger als 2,5 t Stahl je Stunde;                                                                S\n3.4     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen,    X\nKonzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektro-\nlytische Verfahren;\n3.5     Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von\nNichteisenmetallen mit einer Schmelzleistung von\n3.5.1   100 000 t oder mehr je Jahr,                                                                X","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005             1775\nNr.                                             Vorhaben                                           Sp. 1 Sp. 2\n3.5.2  4 t oder mehr je Tag bei Blei und Cadmium oder von 20 t oder mehr je Tag bei sonstigen                 A\nNichteisenmetallen, jeweils bis weniger als 100 000 t je Jahr,\n3.5.3  0,5 t bis weniger als 4 t je Tag bei Blei und Cadmium oder von 2 t bis weniger als 20 t je Tag         S\nbei sonstigen Nichteisenmetallen, ausgenommen\n– Vakuum-Schmelzanlagen,\n– Schmelzanlagen für Gusslegierungen aus Zinn und Wismut oder aus Feinzink und\nAluminium in Verbindung mit Kupfer oder Magnesium,\n– Schmelzanlagen, die Bestandteil von Druck- oder Kokillengießmaschinen sind oder die\nausschließlich im Zusammenhang mit einzelnen Druck- oder Kokillengießmaschinen\ngießfertige Nichteisenmetalle oder gießfertige Legierungen niederschmelzen,\n– Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für Legierungen, die nur aus Edelmetallen oder aus\nEdelmetallen und Kupfer bestehen,\n– Schwalllötbäder und\n– Heißluftverzinnungsanlagen;\n3.6    Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Warmwalzen von Stahl;                                          A\n3.7    Errichtung und Betrieb einer Eisen-, Temper- oder Stahlgießerei mit einer Produktions-\nleistung von\n3.7.1  200 000 t Gusseisen oder mehr je Jahr,                                                          X\n3.7.2  20 t Gussteilen oder mehr je Tag,                                                                      A\n3.7.3  2 t bis weniger als 20 t Gussteilen je Tag;                                                            S\n3.8    Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten auf\nMetalloberflächen mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern mit einer Verarbeitungsleistung\nvon\n3.8.1  100 000 t Rohgut oder mehr je Jahr,                                                             X\n3.8.2  2 t Rohgut je Stunde bis weniger als 100 000 t Rohgut je Jahr,                                         A\n3.8.3  500 kg bis weniger als 2 t Rohgut je Stunde, ausgenommen Anlagen zum kontinuierlichen                  S\nVerzinken nach dem Sendzimirverfahren;\n3.9    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Oberflächenbehandlung von Metallen durch ein\nelektrolytisches oder chemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirkbäder von\n3.9.1  30 m3 oder mehr,                                                                                       A\n3.9.2  1 m3 bis weniger als 30 m3 bei Anlagen durch Beizen oder Brennen unter Verwendung von                  S\nFluss- oder Salpetersäure;\n3.10   Errichtung und Betrieb einer Anlage, die aus einem oder mehreren maschinell angetrie-\nbenen Hämmern oder Fallwerken besteht, wenn die Schlagenergie eines Hammers oder\nFallwerkes\n3.10.1 20 Kilojoule oder mehr beträgt,                                                                        A\n3.10.2 1 Kilojoule bis weniger als 20 Kilojoule beträgt;                                                      S\n3.11   Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Sprengverformung oder zum Plattieren mit Spreng-               A\nstoffen bei einem Einsatz von 10 kg Sprengstoff oder mehr je Schuss;\n3.12   Errichtung und Betrieb einer Schiffswerft\n3.12.1 zum Bau von Seeschiffen mit einer Größe von 100 000 Bruttoregistertonnen,                       X\n3.12.2 zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder Schiffssektionen aus Metall mit                 A\neiner Länge von 20 m oder mehr, soweit nicht ein Fall der vorstehenden Nummer vorliegt;\n3.13   Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Bau von Schienenfahrzeugen mit einer Produk-                   A\ntionsleistung von 600 oder mehr Schienenfahrzeugeinheiten je Jahr (1 Schienenfahrzeug-\neinheit entspricht 0,5 Lokomotive, 1 Straßenbahn, 1 Wagen eines Triebzuges, 1 Triebkopf,\n1 Personenwagen oder 3 Güterwagen);","1776           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005\nNr.                                           Vorhaben                                          Sp. 1 Sp. 2\n3.14   Errichtung und Betrieb einer Anlage für den Bau und die Montage von Kraftfahrzeugen oder           A\neiner Anlage für den Bau von Kraftfahrzeugmotoren mit einer Leistung von jeweils\n100 000 Stück oder mehr je Jahr;\n3.15   Errichtung und Betrieb einer Anlage für den Bau und die Instandsetzung von Luftfahrzeugen,         A\nsoweit je Jahr mehr als 50 Luftfahrzeuge hergestellt oder mehr als 100 Luftfahrzeuge\nrepariert werden können, ausgenommen Wartungsarbeiten;\n4.     Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung:\n4.1    Errichtung und Betrieb einer integrierten chemischen Anlage (Verbund zur Herstellung von     X\nStoffen oder Stoffgruppen durch chemische Umwandlung im industriellen Umfang, bei dem\nsich mehrere Einheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander\nverbunden sind und\n– zur Herstellung von organischen Grundchemikalien,\n– zur Herstellung von anorganischen Grundchemikalien,\n– zur Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff\noder Mehrnährstoff),\n– zur Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und von Bioziden,\n– zur Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder biolo-\ngischen Verfahrens oder\n– zur Herstellung von Explosivstoffen\ndienen), ausgenommen Anlagen zur Erzeugung oder Spaltung von Kernbrennstoffen oder\nzur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe nach Nummer 11.1;\n4.2    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch            A\nchemische Umwandlung im industriellen Umfang, ausgenommen integrierte chemische\nAnlagen nach Nummer 4.1, Anlagen nach Nummer 10.1 und Anlagen zur Erzeugung oder\nSpaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe nach\nNummer 11.1;\n4.3    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Destillation oder Raffination oder sonstigen         X\nWeiterverarbeitung von Erdöl in Mineralölraffinerien;\n4.4    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungs-              A\nstoffen (Lasuren, Firnisse, Lacke, Dispersionsfarben) oder Druckfarben unter Einsatz von\n25 t flüchtiger organischer Verbindungen oder mehr je Tag, die bei einer Temperatur von\n293,15 Kelvin einen Dampfdruck von mindestens 0,01 Kilopascal haben;\n5.     Oberflächenbehandlung von Kunststoffen:\n5.1    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Oberflächenbehandlung von Kunststoffen durch ein           A\nelektrolytisches oder chemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirkbäder von 30 m3\noder mehr;\n6.     Holz, Zellstoff:\n6.1    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder         X\nähnlichen Faserstoffen;\n6.2    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Papier oder Pappe mit einer\nProduktionsleistung von\n6.2.1  200 t oder mehr je Tag,                                                                      X\n6.2.2  20 t bis weniger als 200 t je Tag;                                                                 A\n7.     Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse:\n7.1    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung von Hennen mit\n7.1.1  42 000 oder mehr Plätzen,                                                                    X\n7.1.2  15 000 bis weniger als 42 000 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt;                   S\n7.2    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Junghennen mit\n7.2.1  84 000 oder mehr Plätzen,                                                                    X","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005            1777\nNr.                                           Vorhaben                                            Sp. 1 Sp. 2\n7.2.2  30 000 bis weniger als 84 000 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt;                      S\n7.3    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastgeflügel mit\n7.3.1  84 000 oder mehr Plätzen,                                                                      X\n7.3.2  30 000 bis weniger als 84 000 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt;                      S\n7.4    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Truthühnern mit\n7.4.1  42 000 oder mehr Plätzen,                                                                      X\n7.4.2  15 000 bis weniger als 42 000 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt;                      S\n7.5    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Rindern mit\n7.5.1  350 oder mehr Plätzen,                                                                         X\n7.5.2  250 bis weniger als 350 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt;                            S\n7.6    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Kälbern mit\n7.6.1  1 000 oder mehr Plätzen,                                                                       X\n7.6.2  300 bis weniger als 1 000 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt;                          S\n7.7    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastschweinen\n(Schweine von 30 kg Lebendgewicht oder mehr) mit\n7.7.1  2 000 oder mehr Plätzen,                                                                       X\n7.7.2  1 500 bis weniger als 2 000 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt;                        S\n7.8    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Sauen\neinschließlich dazugehörender Ferkel (Ferkel bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) mit\n7.8.1  750 oder mehr Plätzen,                                                                         X\n7.8.2  560 bis weniger als 750 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt;                            S\n7.9    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur getrennten Intensivaufzucht von Ferkeln (Ferkel von\n10 bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) mit\n7.9.1  6 000 oder mehr Plätzen,                                                                       X\n7.9.2  4 500 bis weniger als 6 000 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt;                        S\n7.10   Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Pelztieren mit\n7.10.1 1 000 oder mehr Plätzen,                                                                       X\n7.10.2 750 bis weniger als 1 000 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt;                          S\n7.11   Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Tieren in\ngemischten Beständen, wenn\n7.11.1 die jeweils unter den Nummern 7.1.1, 7.2.1, 7.3.1, 7.4.1, 7.5.1, 7.6.1, 7.7.1, 7.8.1, 7.9.1    X\nund 7.10.1 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert-\nAnteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert 100 erreicht oder\nüberschreitet,\n7.11.2 die jeweils unter den Nummern 7.1.2, 7.2.2, 7.3.2, 7.4.2, 7.5.2, 7.6.2, 7.7.2, 7.8.2, 7.9.2           S\nund 7.10.2 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert-\nAnteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert von 100 erreicht\noder überschreitet;\n7.12   Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren mit Plätzen für 50 Großvieheinheiten              A\noder mehr und mehr als 2 Großvieheinheiten je Hektar der vom Inhaber der Anlage regel-\nmäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche oder ohne landwirtschaftlich genutzte Fläche,\nsoweit diese Anlagen nicht unter die Nummern 7.1.1, 7.2.1, 7.3.1, 7.4.1, 7.5.1, 7.6.1, 7.7.1,\n7.8.1, 7.9.1 oder 7.10.1 fallen. Eine Großvieheinheit entspricht einem Lebendgewicht von\n500 kg je Haltungsperiode;\n7.13   Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schlachten von Tieren mit einer Leistung von\n7.13.1 50 t Lebendgewicht oder mehr je Tag,                                                                  A","1778           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005\nNr.                                            Vorhaben                                         Sp. 1 Sp. 2\n7.13.2 0,5 t bis weniger als 50 t Lebendgewicht je Tag bei Geflügel oder 4 t bis weniger als              S\n50 t Lebendgewicht je Tag bei sonstigen Tieren;\n7.14   Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen\nRohstoffen, ausgenommen Milch, mit einer Produktionsleistung von\n7.14.1 75 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag,                                                          A\n7.14.2 weniger als 75 t Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen zur Erzeugung von                  S\nSpeisefetten aus selbstgewonnenen tierischen Fetten in Fleischereien mit einer Leistung\nvon bis zu 200 kg Speisefett je Woche;\n7.15   Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schmelzen von tierischen Fetten mit einer\nProduktionsleistung von\n7.15.1 75 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag,                                                          A\n7.15.2 weniger als 75 t Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen zur Verarbeitung von               S\nselbstgewonnenen tierischen Fetten zu Speisefetten in Fleischereien mit einer Leistung von\nbis zu 200 kg Speisefett je Woche;\n7.16   Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Fleischkonserven mit einer\nProduktionsleistung von\n7.16.1 75 t Konserven oder mehr je Tag,                                                                   A\n7.16.2 1 t bis weniger als 75 t Konserven je Tag;                                                         S\n7.17   Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Gemüsekonserven mit einer\nProduktionsleistung von\n7.17.1 300 t Konserven oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert,                               A\n7.17.2 10 t bis weniger als 300 t Konserven je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, aus-               S\ngenommen Anlagen zum Sterilisieren oder Pasteurisieren dieser Nahrungsmittel in\ngeschlossenen Behältnissen;\n7.18   Errichtung und Betrieb einer Anlage zur fabrikmäßigen Herstellung von Tierfutter durch             A\nErwärmen der Bestandteile tierischer Herkunft;\n7.19   Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder\ntierischen Abfällen mit einer Verarbeitungsleistung von\n7.19.1 10 t oder mehr je Tag,                                                                             A\n7.19.2 weniger als 10 t je Tag;                                                                           S\n7.20   Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Gerben einschließlich Nachgerben von Tierhäuten\noder Tierfellen mit einer Verarbeitungsleistung von\n7.20.1 12 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag,                                                          A\n7.20.2 weniger als 12 t Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen, in denen weniger                  S\nTierhäute oder Tierfelle behandelt werden als beim Schlachten von weniger als 4 t sonstigen\nTieren nach Nummer 7.13.2 anfallen;\n7.21   Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl;              X\n7.22   Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Braumalz (Mälzerei) mit einer\nProduktionsleistung von\n7.22.1 300 t Darrmalz oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert,                                A\n7.22.2 weniger als 300 t Darrmalz je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert;                              S\n7.23   Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Stärkemehlen mit einer Produk-\ntionsleistung von\n7.23.1 300 t Stärkemehlen oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert,                            A\n7.23.2 1 t bis weniger als 300 t Stärkemehlen je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert;                  S\n7.24   Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Ölen oder Fetten aus pflanzlichen\nRohstoffen mit einer Produktionsleistung von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005           1779\nNr.                                             Vorhaben                                         Sp. 1 Sp. 2\n7.24.1 300 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert,                        A\n7.24.2 weniger als 300 t Fertigerzeugnissen je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert mit Hilfe von         S\nExtraktionsmitteln, soweit die Menge des eingesetzten Extraktionsmittels 1 t oder mehr je\nTag als Vierteljahresdurchschnittswert beträgt;\n7.25   Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung oder Raffination von Zucker unter                A\nVerwendung von Zuckerrüben oder Rohzucker;\n7.26   Errichtung und Betrieb einer Brauerei mit einem Ausstoß von\n7.26.1 3 000 hl Bier oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert,                                   A\n7.26.2 200 hl bis weniger als 3 000 hl Bier je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert;                      S\n7.27   Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup aus tierischen\nRohstoffen, ausgenommen Milch, mit einer Produktionsleistung von\n7.27.1 75 t Süßwaren oder Sirup oder mehr je Tag,                                                           A\n7.27.2 50 kg bis weniger als 75 t Süßwaren oder Sirup je Tag bei Herstellung von Lakritz;                   S\n7.28   Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup aus\npflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von\n7.28.1 300 t oder mehr Süßwaren oder Sirup je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert,                       A\n7.28.2 50 kg bis weniger als 300 t Süßwaren je Tag bei Herstellung von Kakaomasse aus Rohkakao              S\noder bei thermischer Veredelung von Kakao- oder Schokoladenmasse;\n7.29   Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Behandlung oder Verarbeitung von Milch mit einem\nEinsatz von\n7.29.1 200 t Milch oder mehr je Tag als Jahresdurchschnittswert,                                            A\n7.29.2 5 t bis weniger als 200 t Milch je Tag als Jahresdurchschnittswert bei Sprühtrocknern zum            S\nTrocknen von Milch, von Erzeugnissen aus Milch oder von Milchbestandteilen;\n8.     Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen:\n8.1    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Beseitigung oder Verwertung von festen, flüssigen\noder in Behältern gefassten gasförmigen Abfällen oder Deponiegas mit brennbaren\nBestandteilen durch\n8.1.1  thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung,           X\nVerbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren, ausgenommen Fälle der Nummern\n8.1.2 und 8.1.4,\n8.1.2  Verbrennen von Altöl oder Deponiegas in einer Verbrennungsmotoranlage mit einer                      A\nFeuerungswärmeleistung von 1 MW oder mehr,\n8.1.3  Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen,                                           S\n8.1.4  Verbrennen von Altöl oder Deponiegas in einer Verbrennungsmotoranlage mit einer                      S\nFeuerungswärmeleistung von weniger als 1 MW;\n8.2    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser,\nProzesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von gestrichenem, lackiertem oder\nbeschichtetem Holz oder von Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem\nHolz oder daraus angefallenen Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder\ninfolge einer Behandlung enthalten sind oder Beschichtungen nicht aus halogenorganischen\nVerbindungen bestehen, in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk,\nHeizwerk, sonstige Feuerungsanlage) einschließlich des jeweils zugehörigen Dampf-\nkessels, mit einer Feuerungswärmeleistung von\n8.2.1  50 MW oder mehr,                                                                              X\n8.2.2  1 MW bis weniger als 50 MW;                                                                          S\n8.3    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von besonders über-\nwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und\nAbfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von","1780            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005\nNr.                                              Vorhaben                                        Sp. 1 Sp. 2\n8.3.1   10 t Einsatzstoffen oder mehr je Tag,                                                        X\n8.3.2   1 t bis weniger als 10 t Einsatzstoffen je Tag;                                                    S\n8.4     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von nicht besonders\nüberwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und\nAbfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von\n8.4.1   50 t Einsatzstoffen oder mehr je Tag,                                                              A\n8.4.2   10 t bis weniger als 50 t Einsatzstoffen je Tag;                                                   S\n8.5     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur chemischen Behandlung, insbesondere zur              X\nchemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxidation, von\nbesonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirt-\nschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden;\n8.6     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur chemischen Behandlung, insbesondere zur\nchemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxidation, von\nnicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislauf-\nwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von\n8.6.1   100 t Einsatzstoffen oder mehr je Tag,                                                       X\n8.6.2   50 t bis weniger als 100 t Einsatzstoffen je Tag,                                                  A\n8.6.3   10 t bis weniger als 50 t Einsatzstoffen je Tag;                                                   S\n8.7     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- oder Nichteisen-\nschrotten, einschließlich Autowracks, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum\nEinsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen nach Nummer 8.8, mit\n8.7.1   einer Gesamtlagerfläche von 15 000 m2 oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von                A\n1 500 t Eisen- oder Nichteisenschrotten oder mehr,\n8.7.2   einer Gesamtlagerfläche von 1 000 m2 bis weniger als 15 000 m2 oder einer Gesamtlager-             S\nkapazität von 100 t bis weniger als 1 500 t Eisen- oder Nichteisenschrotten;\n8.8     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von besonders über-                  A\nwachungsbedürftigen Schlämmen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und\nAbfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Aufnahmekapazität von 10 t oder mehr je Tag\noder einer Gesamtlagerkapazität von 150 t oder mehr;\n8.9     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Lagerung von Abfällen, auf die die Vorschriften des\nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, soweit in diesen Anlagen\nAbfälle vor deren Beseitigung oder Verwertung jeweils über einen Zeitraum von mehr als\neinem Jahr gelagert werden (langfristige Lagerung), bei\n8.9.1   besonders überwachungsbedürftigen Abfällen mit\n8.9.1.1 einer Aufnahmekapazität von 10 t je Tag oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von        X\n150 t oder mehr,\n8.9.1.2 geringeren Kapazitäten als in Nummer 8.9.1.1 angegeben,                                            A\n8.9.2   nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen mit\n8.9.2.1 einer Aufnahmekapazität von 10 t je Tag oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von              A\n150 t oder mehr,\n8.9.2.2 geringeren Kapazitäten als in Nummer 8.9.2.1 angegeben;                                            S\n9.      Lagerung von Stoffen und Zubereitungen:\n9.1     Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von brennbaren Gasen in Behältern\noder von Erzeugnissen, die brennbare Gase z. B. als Treibmittel oder Brenngas in Behältern\nenthalten, dient, mit einem Fassungsvermögen von\n9.1.1   200 000 t oder mehr,                                                                         X\n9.1.2   30 t bis weniger als 200 000 t, soweit es sich nicht um Einzelbehältnisse mit einem Volumen        A\nvon jeweils nicht mehr als 1 000 cm3 handelt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005         1781\nNr.                                            Vorhaben                                        Sp. 1 Sp. 2\n9.1.3  30 t bis weniger als 200 000 t, soweit es sich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von          S\njeweils nicht mehr als 1 000 cm3 handelt,\n9.1.4  3 t bis weniger als 30 t, soweit es sich um Behältnisse mit einem Volumen von jeweils mehr         S\nals 1 000 cm3 handelt;\n9.2    Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in\nBehältern dient, mit einem Fassungsvermögen von\n9.2.1  200 000 t oder mehr,                                                                        X\n9.2.2  50 000 t bis weniger als 200 000 t,                                                                A\n9.2.3  5 000 t bis weniger als 50 000 t bei brennbaren Flüssigkeiten, die einen Flammpunkt                S\nunter 294,15 Kelvin haben und deren Siedepunkt bei Normaldruck (101,3 Kilopascal)\nüber 293,15 Kelvin liegt,\n9.2.4  10 000 t bis weniger als 50 000 t bei sonstigen brennbaren Flüssigkeiten;                          S\n9.3    Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Chlor dient, mit einem\nFassungsvermögen von\n9.3.1  200 000 t oder mehr,                                                                        X\n9.3.2  75 t bis weniger als 200 000 t,                                                                    A\n9.3.3  10 t bis weniger als 75 t;                                                                         S\n9.4    Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Schwefeldioxid dient, mit einem\nFassungsvermögen von\n9.4.1  200 000 t oder mehr,                                                                        X\n9.4.2  250 t bis weniger als 200 000 t,                                                                   A\n9.4.3  20 t bis weniger als 250 t;                                                                        S\n9.5    Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Ammoniumnitrat oder ammonium-\nnitrathaltigen Zubereitungen der Gruppe A nach Anhang V Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung\ndient, mit einem Fassungsvermögen von\n9.5.1  200 000 t oder mehr,                                                                        X\n9.5.2  500 t bis weniger als 200 000 t,                                                                   A\n9.5.3  25 t bis weniger als 500 t;                                                                        S\n9.6    Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von ammoniumnitrathaltigen\nZubereitungen der Gruppe B nach Anhang V Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung dient, mit\neinem Fassungsvermögen von\n9.6.1  200 000 t oder mehr,                                                                        X\n9.6.2  2 500 t bis weniger als 200 000 t,                                                                 A\n9.6.3  100 t bis weniger als 2 500 t;                                                                     S\n9.7    Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Ammoniak dient, mit einem\nFassungsvermögen von\n9.7.1  200 000 t oder mehr,                                                                        X\n9.7.2  30 t bis weniger als 200 000 t,                                                                    A\n9.7.3  3 t bis weniger als 30 t;                                                                          S\n9.8    Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von anderen als den in den\nNummern 9.1 bis 9.7 genannten chemischen Erzeugnissen dient, mit einem Fassungs-\nvermögen von\n9.8.1  200 000 t oder mehr,                                                                        X\n9.8.2  25 000 t bis weniger als 200 000 t;                                                                A","1782           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005\nNr.                                            Vorhaben                                            Sp. 1 Sp. 2\n10.    Sonstige Industrieanlagen:\n10.1   Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung von         X\nexplosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes, die zur Verwendung\nals Sprengstoffe, Zündstoffe, Treibstoffe, pyrotechnische Sätze oder zur Herstellung\ndieser Stoffe bestimmt sind; hierzu gehört auch eine Anlage zum Laden, Entladen oder\nDelaborieren von Munition oder sonstigen Sprengkörpern, ausgenommen Anlagen im\nhandwerklichen Umfang oder zur Herstellung von Zündhölzern sowie ortsbewegliche\nMischladegeräte;\n10.2   Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Wiedergewinnung oder Vernichtung von explo-            X\nsionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes;\n10.3   Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk\nunter Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen mit einem Einsatz von\n10.3.1 25 t Kautschuk oder mehr je Stunde,                                                                  A\n10.3.2 weniger als 25 t Kautschuk je Stunde, ausgenommen Anlagen, in denen weniger als 50 kg                S\nKautschuk je Stunde verarbeitet wird oder ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk\neingesetzt wird;\n10.4   Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren)\noder zum Färben von Fasern oder Textilien mit\n10.4.1 einer Verarbeitungsleistung von 10 t Fasern oder Textilien oder mehr je Tag,                         A\n10.4.2 einer Färbeleistung von 2 t bis weniger als 10 t Fasern oder Textilien je Tag bei Anlagen zum        S\nFärben von Fasern oder Textilien unter Verwendung von Färbebeschleunigern einschließlich\nSpannrahmenanlagen, ausgenommen Anlagen, die unter erhöhtem Druck betrieben\nwerden,\n10.4.3 einer Bleichleistung von weniger als 10 t Fasern oder Textilien je Tag bei Anlagen zum               S\nBleichen von Fasern oder Textilien unter Verwendung von Chlor oder Chlorverbindungen;\n10.5   Errichtung und Betrieb eines Prüfstandes für oder mit Verbrennungsmotoren mit einer\nFeuerungswärmeleistung von insgesamt\n10.5.1 10 MW oder mehr, ausgenommen Rollenprüfstände,                                                       A\n10.5.2 300 KW bis weniger als 10 MW, ausgenommen Rollenprüfstände, die in geschlossenen                     S\nRäumen betrieben werden, und Anlagen, in denen mit Katalysator oder Dieselrußfilter\nausgerüstete Serienmotoren geprüft werden;\n10.6   Errichtung und Betrieb eines Prüfstandes für oder mit Gasturbinen oder Triebwerken mit\neiner Feuerungswärmeleistung von insgesamt\n10.6.1 mehr als 200 MW,                                                                               X\n10.6.2 100 MW bis 200 MW,                                                                                   A\n10.6.3 weniger als 100 MW;                                                                                  S\n10.7   Errichtung und Betrieb einer ständigen Renn- oder Teststrecke für Kraftfahrzeuge;                    A\n11.    Kernenergie:\n11.1.  Errichtung und Betrieb einer ortsfesten Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder         X\nVerarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter\nKernbrennstoffe sowie bei ortsfesten Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen die\ninsgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau\nder Anlage oder von Anlagenteilen; ausgenommen sind ortsfeste Anlagen zur Spaltung von\nKernbrennstoffen, deren Höchstleistung 1 KW thermische Dauerleistung nicht überschreitet;\neinzelne Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau der in\nHalbsatz 1 bezeichneten Anlagen oder von Anlagenteilen gelten als Änderung im Sinne von\n§ 3e Abs. 1 Nr. 2;\n11.2.  Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Sicherstellung oder zur Endlagerung radioaktiver       X\nAbfälle;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005        1783\nNr.                                           Vorhaben                                        Sp. 1 Sp. 2\n11.3.  außerhalb der in den Nummern 11.1 und 11.2 bezeichneten Anlagen Errichtung und Betrieb     X\neiner Anlage oder Einrichtung zur Bearbeitung oder Verarbeitung bestrahlter Kernbrenn-\nstoffe oder hochradioaktiver Abfälle oder zu dem ausschließlichen Zweck der für mehr als\nzehn Jahre geplanten Lagerung bestrahlter Kernbrennstoffe oder radioaktiver Abfälle an\neinem anderen Ort als dem Ort, an dem diese Stoffe angefallen sind;\n11.4.  außerhalb der in den Nummern 11.1 und 11.2 bezeichneten Anlagen, soweit nicht                     A\nNummer 11.3 Anwendung findet, Errichtung und Betrieb einer Anlage oder Einrichtung zur\nLagerung, Bearbeitung oder Verarbeitung radioaktiver Abfälle, deren Aktivitäten die Werte\nerreichen oder überschreiten, bei deren Unterschreiten es für den beantragten Umgang\nnach einer auf Grund des Atomgesetzes erlassenen Rechtsverordnung keiner Vorbereitung\nder Schadensbekämpfung bei Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb bedarf;\n12.    Abfalldeponien:\n12.1   Errichtung und Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von besonders überwachungs-            X\nbedürftigen Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes;\n12.2   Errichtung und Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von nicht besonders überwachungs-\nbedürftigen Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, mit Ausnahme\nder Deponien für Inertabfälle nach Nummer 12.3, mit einer Aufnahmekapazität von\n12.2.1 10 t oder mehr je Tag oder mit einer Gesamtkapazität von 25 000 t oder mehr,               X\n12.2.2 weniger als 10 t je Tag oder mit einer Gesamtkapazität von weniger als 25 000 t;                  S\n12.3   Errichtung und Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von Inertabfällen im Sinne des                A\nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes;\n13     Wasserwirtschaftliche Vorhaben mit Benutzung oder Ausbau eines Gewässers:\n13.1   Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die\n13.1.1 für organisch belastetes Abwasser von 9 000 kg/d oder mehr biochemischen Sauerstoff-       X\nbedarfs in fünf Tagen (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von 4 500 m3 oder\nmehr Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist,\n13.1.2 für organisch belastetes Abwasser von weniger als 9 000 kg/d biochemischen Sauerstoff-            L\nbedarfs in fünf Tagen (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von weniger als\n4 500 m3 Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist;\n13.2   intensive Fischzucht mit Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer           L\noder Küstengewässer;\n13.3   Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Ober-\nflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen\nVolumen von\n13.3.1 10 Mio. m3 oder mehr Wasser,                                                               X\n13.3.2 weniger als 10 Mio. m3 Wasser;                                                                    L\n13.4   Tiefbohrung zum Zwecke der Wasserversorgung;                                                      L\n13.5   wasserwirtschaftliches Projekt in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbewässerung             L\noder Bodenentwässerung;\n13.6   Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften\nSpeicherung von Wasser, wobei\n13.6.1 10 Mio. m3 oder mehr Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden,                        X\n13.6.2 weniger als 10 Mio. m3 Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden;                             L\n13.7   Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen\nTransport von Trinkwasser in Rohrleitungsanlagen, mit einem Volumen von\n13.7.1 – 100 Mio. oder mehr m3 Wasser pro Jahr, wenn durch die Umleitung Wassermangel             X\nverhindert werden soll, oder\n– 5 % oder mehr des Durchflusses, wenn der langjährige durchschnittliche Wasserdurch-\nfluss des Flusseinzugsgebiets, dem Wasser entnommen wird, 2 000 Mio. m3 übersteigt,\n13.7.2 weniger als den in der vorstehenden Nummer angegebenen Werten;                                    L","1784            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005\nNr.                                            Vorhaben                                             Sp. 1 Sp. 2\n13.8    Flusskanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten;                                                     L\n13.9    Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt, wenn der Hafen für Schiffe mit\n13.9.1  mehr als 1 350 t zugänglich ist,                                                               X\n13.9.2  1 350 t oder weniger zugänglich ist;                                                                 L\n13.10   Bau eines Binnenhafens für die Seeschifffahrt;                                                 X\n13.11   Bau eines mit einem Binnenhafen für die Seeschifffahrt verbundenen Landungssteges zum\nLaden und Löschen von Schiffen (ausgenommen Fährschiffe), der\n13.11.1 Schiffe mit mehr als 1 350 t aufnehmen kann,                                                   X\n13.11.2 Schiffe mit 1 350 t oder weniger aufnehmen kann;                                                     L\n13.12   Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Fischereihafens oder Jachthafens, oder einer              L\ninfrastrukturellen Hafenanlage;\n13.13   Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusst;                                L\n13.14   Bau einer Wasserkraftanlage;                                                                         L\n13.15   Baggerung in Flüssen oder Seen zur Gewinnung von Mineralien;                                         L\n13.16   sonstige Ausbaumaßnahmen;                                                                            L\n14.     Verkehrsvorhaben:\n14.1    Bau einer Bundeswasserstraße durch\n14.1.1  Vorhaben im Sinne der Nummern 13.6.1 und 13.7.1                                                X\n14.1.2  Vorhaben im Sinne der Nummern 13.6.2, 13.7.2, 13.8, 13.12 und 13.13 (unabhängig von                  A\neiner Beeinflussung des Hochwasserabflusses);\n14.2    Bau einer Bundeswasserstraße, die für Schiffe mit\n14.2.1  mehr als 1 350 t zugänglich ist,                                                               X\n14.2.2  1 350 t oder weniger zugänglich ist;                                                                 A\n14.3    Bau einer Bundesautobahn oder einer sonstigen Bundesstraße, wenn diese eine Schnell-           X\nstraße im Sinne der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die\nHauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 ist;\n14.4    Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Bundesstraße, wenn diese neue Straße eine            X\ndurchgehende Länge von 5 km oder mehr aufweist;\n14.5    Bau einer vier- oder mehrstreifigen Bundesstraße durch Verlegung und/oder Ausbau einer         X\nbestehenden Bundesstraße, wenn dieser geänderte Bundesstraßenabschnitt eine durch-\ngehende Länge von 10 km oder mehr aufweist;\n14.6    Bau einer sonstigen Bundesstraße;                                                                    A\n14.7    Bau eines Schienenweges von Eisenbahnen mit den dazugehörenden Betriebsanlagen                 X\neinschließlich Bahnstromfernleitungen;\n14.8    Bau einer sonstigen Betriebsanlage von Eisenbahnen, insbesondere einer intermodalen                  A\nUmschlagsanlage oder eines Terminals für Eisenbahnen, soweit der Bau nicht Teil des\nBaues eines Schienenweges nach Nummer 14.7 ist;\n14.9    Bau einer Magnetschwebebahnstrecke mit den dazugehörenden Betriebsanlagen;                     X\n14.10   Bau einer anderen Bahnstrecke für den öffentlichen spurgeführten Verkehr mit den dazu-               A\ngehörenden Betriebsanlagen;\n14.11   Bau einer Bahnstrecke für Straßenbahnen, Stadtschnellbahnen in Hochlage, Untergrund-                 A\nbahnen oder Hängebahnen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes, jeweils mit den\ndazugehörenden Betriebsanlagen;\n14.12   Bau eines Flugplatzes im Sinne der Begriffsbestimmungen des Abkommens von Chicago\nvon 1944 zur Errichtung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Anhang 14) mit einer\nStart- und Landebahngrundlänge von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005         1785\nNr.                                            Vorhaben                                          Sp. 1 Sp. 2\n14.12.1 1 500 m oder mehr,                                                                          X\n14.12.2 weniger als 1500 m;                                                                                A\n15.     Bergbau:\n15.1    Bergbauliche Vorhaben einschließlich der zu deren Durchführung erforderlichen betriebs-\nplanpflichtigen Maßnahmen dieser Anlage nur nach Maßgabe der auf Grund des § 57c Nr. 1\ndes Bundesberggesetzes erlassenen Rechtsverordnung;\n16.     Flurbereinigung:\n16.1    Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes;         A\n17.     Forstliche Vorhaben:\n17.1    Erstaufforstung im Sinne des Bundeswaldgesetzes mit\n17.1.1  50 ha oder mehr Wald,                                                                       X\n17.1.2  weniger als 50 ha Wald;                                                                            L\n17.2    Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine\nandere Nutzungsart mit\n17.2.1  10 ha oder mehr Wald,                                                                       X\n17.2.2  weniger als 10 ha Wald;                                                                            L\n18.     Bauvorhaben:\n18.1    Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für\ndie Ferien- und Fremdenbeherbergung, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des\n§ 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit\n18.1.1  einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 300 oder mehr oder mit einer Gästezimmerzahl von     X\njeweils insgesamt 200 oder mehr,\n18.1.2  einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 100 bis weniger als 300 oder mit einer Gästezimmer-         A\nzahl von jeweils insgesamt 80 bis weniger als 200;\n18.2    Bau eines ganzjährig betriebenen Campingplatzes, für den im bisherigen Außenbereich im\nSinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer\nStellplatzzahl von\n18.2.1  200 oder mehr,                                                                              X\n18.2.2  50 bis weniger als 200;                                                                            A\n18.3    Bau eines Freizeitparks, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Bau-\ngesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer Größe des Plangebiets von\n18.3.1  10 ha oder mehr,                                                                            X\n18.3.2  4 ha bis weniger als 10 ha;                                                                        A\n18.4    Bau eines Parkplatzes, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Bau-\ngesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer Größe von\n18.4.1  1 ha oder mehr,                                                                             X\n18.4.2  0,5 ha bis weniger als 1 ha;                                                                       A\n18.5    Bau einer Industriezone für Industrieanlagen, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne\ndes § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer zulässigen\nGrundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung oder einer festgesetzten\nGröße der Grundfläche von insgesamt\n18.5.1  100 000 m2 oder mehr,                                                                       X\n18.5.2  20 000 m2 bis weniger als 100 000 m2;                                                              A\n18.6    Bau eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines\nsonstigen großflächigen Handelsbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungs-\nverordnung, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs\nein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer zulässigen Geschossfläche von","1786           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005\nNr.                                             Vorhaben                                            Sp. 1 Sp. 2\n18.6.1 5 000 m2 oder mehr,                                                                             X\n18.6.2 1 200 m2 bis weniger als 5 000 m2;                                                                    A\n18.7   Bau eines Städtebauprojektes für sonstige bauliche Anlagen, für den im bisherigen\nAußenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird,\nmit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung\noder einer festgesetzten Größe der Grundfläche von insgesamt\n18.7.1 100 000 m2 oder mehr,                                                                           X\n18.7.2 20 000 m2 bis weniger als 100 000 m2;                                                                 A\n18.8   Bau eines Vorhabens der in den Nummern 18.1 bis 18.7 genannten Art, soweit der jeweilige              A\nPrüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird und für den in sonstigen Gebieten\nein Bebauungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt wird;\n18.9   Vorhaben, für das nach Landesrecht zur Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des\nRates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten\nProjekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40) in der durch die Änderungsrichtlinie 97/11/EG des\nRates (ABl. EG Nr. L 73 S. 5) geänderten Fassung eine Umweltverträglichkeitsprüfung\nvorgesehen ist, sofern dessen Zulässigkeit durch einen Bebauungsplan begründet wird\noder ein Bebauungsplan einen Planfeststellungsbeschluss ersetzt;\n19.    Leitungsanlagen und andere Anlagen:\n19.1   Errichtung und Betrieb einer Hochspannungsfreileitung im Sinne des Energiewirtschafts-\ngesetzes mit\n19.1.1 einer Länge von mehr als 15 km und mit einer Nennspannung von 220 kV oder mehr,                 X\n19.1.2 einer Länge von mehr als 15 km und mit einer Nennspannung von 110 kV bis zu 220 kV,                   A\n19.1.3 einer Länge von 5 km bis 15 km und mit einer Nennspannung von 110 kV oder mehr,                       A\n19.1.4 einer Länge von weniger als 5 km und einer Nennspannung von 110 kV oder mehr;                         S\n19.2   Errichtung und Betrieb einer Gasversorgungsleitung im Sinne des Energiewirtschafts-\ngesetzes, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht über-\nschreiten, mit\n19.2.1 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser von mehr als 800 mm,                       X\n19.2.2 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser von 300 mm bis zu 800 mm,                        A\n19.2.3 einer Länge von 5 km bis 40 km und einem Durchmesser von mehr als 300 mm,                             A\n19.2.4 einer Länge von weniger als 5 km und einem Durchmesser von mehr als 300 mm;                           S\n19.3   Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe\nim Sinne von § 19a Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, ausgenommen Rohrleitungs-\nanlagen, die\n– den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten,\n– Zubehör einer Anlage zum Umgang mit solchen Stoffen sind oder\n– Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mitei-\nnander stehen und kurzräumig durch landgebundene öffentliche Verkehrswege getrennt\nsind,\nmit\n19.3.1 einer Länge von mehr als 40 km,                                                                 X\n19.3.2 einer Länge von 2 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als                     A\n150 mm,\n19.3.3 einer Länge von weniger als 2 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als                   S\n150 mm;\n19.4   Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage, soweit sie nicht unter Nummer 19.3 fällt,\nzum Befördern von verflüssigten Gasen, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines\nWerksgeländes nicht überschreiten, mit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005         1787\nNr.                                           Vorhaben                                          Sp. 1 Sp. 2\n19.4.1 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als           X\n800 mm,\n19.4.2 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von 150 mm bis zu             A\n800 mm,\n19.4.3 einer Länge von 2 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als                  A\n150 mm,\n19.4.4 einer Länge von weniger als 2 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als                S\n150 mm;\n19.5   Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage, soweit sie nicht unter Nummer 19.3 oder\nals Energieanlage im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes unter Nummer 19.2 fällt, zum\nBefördern von nichtverflüssigten Gasen, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines\nWerksgeländes nicht überschreiten, mit\n19.5.1 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als           X\n800 mm,\n19.5.2 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von 300 mm bis zu             A\n800 mm,\n19.5.3 einer Länge von 5 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als                  A\n300 mm,\n19.5.4 einer Länge von weniger als 5 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als                S\n300 mm;\n19.6   Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern von Stoffen im Sinne von\n§ 3a des Chemikaliengesetzes, soweit sie nicht unter eine der Nummern 19.2 bis 19.5\nfällt und ausgenommen Abwasserleitungen sowie Anlagen, die den Bereich eines\nWerksgeländes nicht überschreiten oder Zubehör einer Anlage zum Lagern solcher Stoffe\nsind, mit\n19.6.1 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als           X\n800 mm,\n19.6.2 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von 300 mm                    A\nbis 800 mm,\n19.6.3 einer Länge von 5 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als                  A\n300 mm,\n19.6.4 einer Länge von weniger als 5 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als                S\n300 mm;\n19.7   Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern von Dampf oder Warm-\nwasser aus einer Anlage nach den Nummern 1 bis 10, die den Bereich des Werksgeländes\nüberschreitet (Dampf- oder Warmwasserpipeline), mit\n19.7.1 einer Länge von 5 km oder mehr außerhalb des Werksgeländes,                                        A\n19.7.2 einer Länge von weniger als 5 km im Außenbereich;                                                  S\n19.8   Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage, soweit sie nicht unter Nummer 19.6 fällt,\nzum Befördern von Wasser, die das Gebiet einer Gemeinde überschreitet (Wasser-\nfernleitung), mit\n19.8.1 einer Länge von 10 km oder mehr,                                                                   A\n19.8.2 einer Länge von 2 km bis weniger als 10 km;                                                        S\n19.9   Errichtung und Betrieb eines künstlichen Wasserspeichers mit\n19.9.1 10 Mio. m3 oder mehr Wasser,                                                                X\n19.9.2 2 Mio. m3 bis weniger als 10 Mio. m3 Wasser,                                                       A\n19.9.3 5 000 m3 bis weniger als 2 Mio. m3 Wasser.                                                         S","1788             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005\nAnlage 2\nKriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls\nim Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung\nNachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit in § 3c Abs. 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit den §§ 3e und 3f,\nauf Anlage 2 Bezug genommen wird.\n1.      Merkmale der Vorhaben\nDie Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen:\n1.1     Größe des Vorhabens,\n1.2     Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft,\n1.3     Abfallerzeugung,\n1.4     Umweltverschmutzung und Belästigungen,\n1.5     Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien.\n2.      Standort der Vorhaben\nDie ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird,\nist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung\nmit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen:\n2.1     bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und\nfischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und\nEntsorgung (Nutzungskriterien),\n2.2     Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Gebietes\n(Qualitätskriterien),\n2.3     Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang\ndes ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):\n2.3.1   im Bundesanzeiger gemäß § 10 Abs. 6 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes bekannt gemachte Gebiete von\ngemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete,\n2.3.2   Naturschutzgebiete gemäß § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1\nerfasst,\n2.3.3   Nationalparke gemäß § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst,\n2.3.4   Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß den §§ 25 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes,\n2.3.5   gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes,\n2.3.6   Wasserschutzgebiete gemäß § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach Landeswasserrecht festgesetzte\nHeilquellenschutzgebiete sowie Überschwemmungsgebiete gemäß § 31b des Wasserhaushaltsgesetzes,\n2.3.7   Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits über-\nschritten sind,\n2.3.8   Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte in verdichte-\nten Räumen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 5 des Raumordnungsgesetzes,\n2.3.9   in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmale, Denkmalensembles, Bodendenkmale oder Gebiete,\ndie von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaf-\nten eingestuft worden sind.\n3.      Merkmale der möglichen Auswirkungen\nDie möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 auf-\ngeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist folgendem Rechnung zu tragen:\n3.1     dem Ausmaß der Auswirkungen (geographisches Gebiet und betroffene Bevölkerung),\n3.2     dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,\n3.3     der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen,\n3.4     der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen,\n3.5     der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005          1789\nAnlage 3\nListe „SUP-pflichtiger Pläne und Programme“\nNachstehende Pläne und Programme fallen nach § 3 Abs. 1a in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.\nLegende:\nNr.         = Nummer des Plans oder Programms\nPlan oder\nProgramm = Art des Plans oder Programms\nNr.                                                Plan oder Programm\n1.     Obligatorische Strategische Umweltprüfung nach § 14b Abs. 1 Nr. 1\n1.1    Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene einschließlich Bedarfspläne nach einem\nVerkehrswegeausbaugesetz des Bundes\n1.2    Ausbaupläne nach § 12 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes, wenn diese bei ihrer Aufstellung oder\nÄnderung über den Umfang der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 und 2 des Luftverkehrsgesetzes\nwesentlich hinausreichen\n1.3    Hochwasserschutzpläne nach § 31d des Wasserhaushaltsgesetzes\n1.4    Maßnahmenprogramme nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes\n1.5    Raumordnungsplanungen nach den §§ 8 und 9 des Raumordnungsgesetzes\n1.6    Raumordnung des Bundes in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone nach § 18a des\nRaumordnungsgesetzes\n1.7    Festlegung der besonderen Eignungsgebiete nach § 3a der Seeanlagenverordnung\n1.8    Bauleitplanungen nach den §§ 6 und 10 des Baugesetzbuchs\n1.9    Landschaftsplanungen nach den §§ 15 und 16 des Bundesnaturschutzgesetzes\n2.     Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung nach § 14b Abs. 1 Nr. 2\n2.1    Lärmminderungspläne nach den §§ 47d und 47e des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n2.2    Luftreinhaltepläne nach § 47 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n2.3    Abfallwirtschaftskonzepte nach § 19 Abs. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes\n2.4    Fortschreibung der Abfallwirtschaftskonzepte nach § 16 Abs. 3 Satz 4, 2. Alternative des\nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes\n2.5    Abfallwirtschaftspläne nach § 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, einschließlich von\nbesonderen Kapiteln oder gesonderten Teilplänen über die Entsorgung von gefährlichen Abfällen,\nAltbatterien und Akkumulatoren oder Verpackungen und Verpackungsabfällen","1790     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005\nAnlage 4\nKriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls\nim Rahmen einer Strategischen Umweltprüfung\nNachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit auf Anlage 4 Bezug genom-\nmen wird.\n1.  Merkmale des Plans oder Programms, insbesondere in Bezug auf\n1.1 das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm einen Rahmen setzen;\n1.2 das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm andere Pläne und Pro-\ngramme beeinflusst;\n1.3 die Bedeutung des Plans oder Programms für die Einbeziehung umweltbe-\nzogener, einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen, insbesondere\nim Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung;\n1.4 die für den Plan oder das Programm relevanten umweltbezogenen, ein-\nschließlich gesundheitsbezogener Probleme;\n1.5 die Bedeutung des Plans oder Programms für die Durchführung nationaler\nund europäischer Umweltvorschriften.\n2.  Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich\nbetroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf\n2.1 die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswir-\nkungen;\n2.2 den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen;\n2.3 die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit\n(zum Beispiel bei Unfällen);\n2.4 den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen;\n2.5 die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets\naufgrund der besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der\nIntensität der Bodennutzung des Gebiets jeweils unter Berücksichtigung der\nÜberschreitung von Umweltqualitätsnormen und Grenzwerten;\n2.6 Gebiete nach Nummer 2.3 der Anlage 2."]}