{"id":"bgbl1-2005-37-1","kind":"bgbl1","year":2005,"number":37,"date":"2005-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/37#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-37-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_37.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG)","law_date":"2005-06-25T00:00:00Z","page":1746,"pdf_page":2,"num_pages":11,"content":["1746                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005\nGesetz\nzur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung\nund zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG\n(SUPG)*)\nVom 25. Juni 2005\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                                 Abschnitt 2\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                                 Verfahrensschritte\nder Umweltverträglichkeitsprüfung\nArtikel 1                                    §5    Unterrichtung über voraussichtlich beizubringen-\nde Unterlagen\nÄnderung des Gesetzes\n§6    Unterlagen des Trägers des Vorhabens\nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung\n§7    Beteiligung anderer Behörden\nDas Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 5. September                               §8    Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung\n2001 (BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert durch Artikel 2                      §9    Einbeziehung der Öffentlichkeit\nder Verordnung vom 20. Juni 2005 (BGBl. I S. 1687), wird                      § 9a  Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung\nwie folgt geändert:\n§ 9b  Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlich-\nkeitsbeteiligung bei ausländischen Vorhaben\n1. Nach der Eingangsformel wird folgende Inhalts-                           § 10  Geheimhaltung und Datenschutz\nübersicht eingefügt:\n§ 11  Zusammenfassende Darstellung der Umweltaus-\nwirkungen\n„Inhaltsübersicht\n§ 12  Bewertung der Umweltauswirkungen und Berück-\nsichtigung des Ergebnisses bei der Entscheidung\nTeil 1\n§ 13  Vorbescheid und Teilzulassungen\nAllgemeine Vorschriften\n§ 14  Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behör-\nfür die Umweltprüfungen\nden\n§1        Zweck des Gesetzes\n§2        Begriffsbestimmungen                                                                  Teil 3\n§3        Anwendungsbereich                                                      Strategische Umweltprüfung (SUP)\nTeil 2                                                        Abschnitt 1\nUmweltverträglichkeitsprüfung (UVP)                                         Voraussetzungen für\neine Strategische Umweltprüfung\nAbschnitt 1                                § 14a Feststellung der SUP-Pflicht\nVoraussetzungen für                             § 14b SUP-Pflicht in bestimmten Plan- oder Programm-\neine Umweltverträglichkeitsprüfung                              bereichen und im Einzelfall\n§ 3a      Feststellung der UVP-Pflicht                                 § 14c SUP-Pflicht aufgrund einer Verträglichkeitsprü-\nfung\n§ 3b      UVP-Pflicht aufgrund Art, Größe und Leistung der\nVorhaben                                                     § 14d Ausnahmen von der SUP-Pflicht\n§ 3c      UVP-Pflicht im Einzelfall\nAbschnitt 2\n§ 3d      UVP-Pflicht nach Maßgabe des Landesrechts\nVerfahrensschritte\n§ 3e      Änderungen und Erweiterungen UVP-pflichtiger\nder Strategischen Umweltprüfung\nVorhaben\n§ 3f      UVP-pflichtige Entwicklungs- und Erprobungsvor-              § 14e Vorrang anderer Rechtsvorschriften bei der SUP\nhaben\n§ 14f Festlegung des Untersuchungsrahmens\n§4        Vorrang anderer Rechtsvorschriften bei der UVP\n§ 14g Umweltbericht\n*) Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Euro-         § 14h Beteiligung anderer Behörden\npäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prü-\nfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme                 § 14i Beteiligung der Öffentlichkeit\n(ABl. EG Nr. L 197 S. 30) sowie der Umsetzung von Artikel 3 Nr. 1 der      § 14j Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlich-\nRichtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Aus-\nkeitsbeteiligung\narbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und               § 14k Abschließende Bewertung und Berücksichtigung\nzur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in\nBezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten       § 14l Bekanntgabe der Entscheidung über die Annahme\n(ABl. EU Nr. L 156 S. 17).                                                       des Plans oder Programms","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005                1747\n§ 14m Überwachung                                                      a) bei allen behördlichen Entscheidungen\n§ 14n Gemeinsame Verfahren                                                 über die Zulässigkeit von Vorhaben,\n§ 14o SUP-Verfahren nach Maßgabe des Landesrechts                      b) bei der Aufstellung oder Änderung von\nPlänen und Programmen\nTeil 4\nso früh wie möglich berücksichtigt werden.“\nBesondere Verfahrens-\nvorschriften für die Umweltprüfungen\n4. § 2 wird wie folgt geändert:\n§ 15    Linienbestimmung und Genehmigung von Flug-\nplätzen                                               a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\n§ 16    Raumordnungsverfahren                                     „1. Menschen, einschließlich der menschlichen\n§ 17    Aufstellung von Bauleitplänen                                  Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologi-\nsche Vielfalt,“.\n§ 18    Bergrechtliche Verfahren\n§ 19    Flurbereinigungsverfahren                             b) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\n§ 19a Durchführung der Strategischen Umweltprüfung                „2. Linienbestimmungen und Entscheidungen\nbei Landschaftsplanungen                                       in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 15\n§ 19b Strategische Umweltprüfung bei Verkehrswege-                     und 16,“.\nplanungen auf Bundesebene\nc) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 6\nangefügt:\nTeil 5\nVorschriften für bestimmte                          „(4) Die Strategische Umweltprüfung ist ein\nLeitungsanlagen und andere Anlagen                     unselbständiger Teil behördlicher Verfahren zur\n(Anlage 1 Nr. 19)                           Aufstellung oder Änderung von Plänen und Pro-\ngrammen, die von einer Behörde, einer Regie-\n§ 20    Planfeststellung, Plangenehmigung                         rung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfah-\n§ 21    Entscheidung, Nebenbestimmungen                           rens angenommen werden. Absatz 1 Satz 2\n§ 22    Verfahren                                                 und 3 gilt entsprechend.\n§ 23    Bußgeldvorschriften                                          (5) Pläne und Programme im Sinne dieses\nGesetzes sind bundesrechtlich vorgesehene\nTeil 6                                Pläne und Programme, zu deren Ausarbeitung,\nSchlussvorschriften\nAnnahme oder Änderung eine Behörde durch\nRechts- oder Verwaltungsvorschriften verpflich-\n§ 24    Verwaltungsvorschriften                                   tet ist. Ausgenommen sind Pläne und Program-\n§ 25    Übergangsvorschrift“.                                     me, die ausschließlich den Zielen der Verteidi-\ngung oder des Katastrophenschutzes dienen,\nsowie Finanz- und Haushaltspläne und -pro-\n2. Vor § 1 werden die Überschriften\ngramme.\n„Teil 1\n(6) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes\nUmweltverträglichkeitsprüfung                         sind einzelne oder mehrere natürliche oder juris-\nin verwaltungsbehördlichen Verfahren“                      tische Personen sowie deren Vereinigungen.\nund                                                               Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Geset-\nzes ist für die Beteiligung in Verfahren nach\n„Abschnitt 1\nAbsatz 1 Satz 1 und Absatz 4 jede Person, deren\nAllgemeine Vorschriften“\nBelange durch eine Entscheidung im Sinne des\ndurch die Überschrift                                             Absatzes 3 oder einen Plan oder ein Programm\n„Teil 1                                im Sinne des Absatzes 5 berührt werden; hierzu\ngehören auch Vereinigungen, deren satzungs-\nAllgemeine Vorschriften                          mäßiger Aufgabenbereich durch eine Entschei-\nfür die Umweltprüfungen“                          dung im Sinne des Absatzes 3 oder einen Plan\nersetzt.                                                          oder ein Programm im Sinne des Absatzes 5\nberührt wird, darunter auch Vereinigungen zur\n3. § 1 wird wie folgt geändert:                                      Förderung des Umweltschutzes.“\na) Vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Vorha-\nben“ die Wörter „sowie bei bestimmten Plänen          5. In § 3 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-\nund Programmen“ eingefügt.                                gefügt:\nb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Umwelt“                     „(1a) Dieses Gesetz gilt ferner für Pläne und Pro-\ndie Wörter „im Rahmen von Umweltprüfungen                 gramme aus den Bereichen Landwirtschaft, Forst-\n(Umweltverträglichkeitsprüfung und Strategi-              wirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie einschließ-\nsche Umweltprüfung)“ eingefügt.                           lich des Bergbaus, Verkehr, Abfallwirtschaft, Wasser-\nwirtschaft, Telekommunikation, Fremdenverkehr,\nc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                           Raumordnung oder Bodennutzung, die in der An-\n„2. die Ergebnisse der durchgeführten Umwelt-             lage 3 aufgeführt sind, sowie für sonstige Pläne und\nprüfungen                                            Programme, für die nach den §§ 14b bis 14d","1748             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005\neine Strategische Umweltprüfung oder Vorprüfung         11. Nach § 14 wird folgender Teil 3 eingefügt:\ndurchzuführen ist. Die Bundesregierung wird\nermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-                                       „Teil 3\nmung des Bundesrates\nStrategische Umweltprüfung (SUP)\n1. Pläne und Programme, die voraussichtlich\nerhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben,                                   Abschnitt 1\nzur Umsetzung von bindenden Rechtsakten der\nEuropäischen Gemeinschaften in die Anlage 3                                Voraussetzungen für\naufzunehmen,                                                        eine Strategische Umweltprüfung\n2. Pläne und Programme unter Beachtung der                                            § 14a\nRechtsakte der Europäischen Gemeinschaften\naus der Anlage 3 herauszunehmen, die nach den                          Feststellung der SUP-Pflicht\nvorliegenden Erkenntnissen voraussichtlich keine\n(1) Die zuständige Behörde stellt frühzeitig fest,\nerheblichen Auswirkungen auf die Umwelt\nob nach den §§ 14b bis 14d eine Verpflichtung zur\nhaben.“\nDurchführung einer Strategischen Umweltprüfung\nbesteht.\n6. Vor § 3a werden folgende Überschriften eingefügt:\n(2) Die Feststellung nach Absatz 1 ist, sofern\n„Teil 2                             eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 14b Abs. 2\nUmweltverträglichkeitsprüfung (UVP)                  oder § 14d vorgenommen worden ist, der Öffent-\nlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und\nAbschnitt 1                             der Länder über den Zugang zu Umweltinformatio-\nVoraussetzungen für                          nen zugänglich zu machen; soll eine Strategische\neine Umweltverträglichkeitsprüfung“.                 Umweltprüfung unterbleiben, ist dies einschließlich\nder dafür wesentlichen Gründe bekannt zu geben.\n7. § 3c wird wie folgt geändert:                                 Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.\na) Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt geändert:                                           § 14b\naa) Nach den Wörtern „Für das“ wird das Wort\nSUP-Pflicht in bestimmten Plan-\n„erstmalige“ eingefügt.\noder Programmbereichen und im Einzelfall\nbb) Nach dem Wort „Überschreiten“ werden die\nWörter „und jedes weitere Überschreiten“                (1) Eine Strategische Umweltprüfung ist durch-\neingefügt.                                           zuführen bei Plänen und Programmen, die\ncc) Die Angabe „§ 3b Abs. 2 und 3“ wird durch             1. in der Anlage 3 Nr. 1 aufgeführt sind oder\ndie Angabe „§ 3b Abs. 2 Satz 1 und 2 und             2. in der Anlage 3 Nr. 2 aufgeführt sind und für Ent-\nAbs. 3“ ersetzt.                                         scheidungen über die Zulässigkeit von in der\nb) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.                  Anlage 1 aufgeführten Vorhaben oder von Vorha-\nben, die nach Landesrecht einer Umweltverträg-\nc) Absatz 2 wird aufgehoben.\nlichkeitsprüfung oder Vorprüfung des Einzelfalls\n8. In der Überschrift von § 4 werden nach dem Wort                   bedürfen, einen Rahmen setzen.\n„Rechtsvorschriften“ die Wörter „bei der UVP“ ein-              (2) Bei nicht unter Absatz 1 fallenden Plänen und\ngefügt.                                                      Programmen ist eine Strategische Umweltprüfung\nnur dann durchzuführen, wenn sie für die Entschei-\n8a. In § 5 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon             dung über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 auf-\nersetzt und die Wörter „§ 14f Abs. 3 ist zu beach-           geführten oder anderen Vorhaben einen Rahmen\nten.“ eingefügt.                                             setzen und nach einer Vorprüfung im Einzelfall im\nSinne von Absatz 4 voraussichtlich erhebliche Um-\n9. § 9 wird wie folgt geändert:                                  weltauswirkungen haben. § 34 Abs. 4 und § 35\na) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-           Abs. 6 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt.\nfügt:                                                        (3) Pläne und Programme setzen einen Rahmen\n„Der betroffenen Öffentlichkeit wird im Rahmen            für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vor-\nder Anhörung Gelegenheit zur Äußerung zu dem              haben, wenn sie Festlegungen mit Bedeutung für\nVorhaben gegeben.“                                        spätere Zulassungsentscheidungen, insbesondere\nb) Absatz 3 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:                    zum Bedarf, zur Größe, zum Standort, zur Beschaf-\nfenheit, zu Betriebsbedingungen von Vorhaben\n„3. der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit            oder zur Inanspruchnahme von Ressourcen, enthal-\nzur Äußerung gegeben wird,“.                         ten.\n10. § 11 wird wie folgt geändert:                                    (4) Hängt die Durchführung einer Strategischen\nUmweltprüfung von einer Vorprüfung des Einzelfalls\na) In Satz 1 wird vor dem Wort „Öffentlichkeit“ das          ab, hat die zuständige Behörde aufgrund einer\nWort „betroffenen“ eingefügt.                             überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der\nb) In Satz 3 wird die Angabe „2“ durch die Anga-             in Anlage 4 aufgeführten Kriterien einzuschätzen,\nbe „3“ ersetzt.                                           ob der Plan oder das Programm voraussichtlich","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005              1749\nerhebliche Umweltauswirkungen hat, die im weite-             der Strategischen Umweltprüfung einschließlich\nren Aufstellungsverfahren nach § 14k Abs. 2 zu               des Umfangs und Detaillierungsgrads der in den\nberücksichtigen wären. Bei der Vorprüfung nach               Umweltbericht nach § 14g aufzunehmenden Anga-\nSatz 1 ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltaus-          ben fest.\nwirkungen durch Vermeidungs- und Verminde-\n(2) Der Untersuchungsrahmen einschließlich des\nrungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen\nUmfangs und Detaillierungsgrads der in den Um-\nwerden. Die in § 14h genannten Behörden sind bei\nweltbericht aufzunehmenden Angaben bestimmen\nder Vorprüfung nach Satz 1 zu beteiligen.\nsich unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 4 in Ver-\n§ 14c                               bindung mit § 2 Abs. 1 nach den Rechtsvorschrif-\nten, die für die Entscheidung über die Ausarbeitung,\nSUP-Pflicht aufgrund                        Annahme oder Änderung des Plans oder Pro-\neiner Verträglichkeitsprüfung                   gramms maßgebend sind. Der Umweltbericht ent-\nEine Strategische Umweltprüfung ist durchzufüh-           hält die Angaben, die mit zumutbarem Aufwand\nren bei Plänen und Programmen, die einer Verträg-            ermittelt werden können, und berücksichtigt dabei\nlichkeitsprüfung nach § 35 Satz 1 Nr. 2 des Bundes-          den gegenwärtigen Wissensstand und der Behörde\nnaturschutzgesetzes unterliegen.                             bekannte Äußerungen der Öffentlichkeit, allgemein\nanerkannte Prüfungsmethoden, Inhalt und Detaillie-\n§ 14d                               rungsgrad des Plans oder Programms sowie des-\nsen Stellung im Entscheidungsprozess.\nAusnahmen von der SUP-Pflicht\n(1) Werden Pläne und Programme nach § 14b                    (3) Sind Pläne und Programme Bestandteil eines\nAbs. 1 und § 14c nur geringfügig geändert oder               mehrstufigen Planungs- und Zulassungsprozesses,\nlegen sie die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler            soll zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen bei der\nEbene fest, so ist eine Strategische Umweltprüfung           Festlegung des Untersuchungsrahmens bestimmt\nnur dann durchzuführen, wenn eine Vorprüfung des             werden, auf welcher der Stufen dieses Prozesses\nEinzelfalls im Sinne von § 14b Abs. 4 ergibt, dass           bestimmte Umweltauswirkungen schwerpunktmä-\nder Plan oder das Programm voraussichtlich erheb-            ßig geprüft werden sollen. Dabei sind Art und\nliche Umweltauswirkungen hat. § 13 des Bauge-                Umfang der Umweltauswirkungen, fachliche Erfor-\nsetzbuchs bleibt unberührt.                                  dernisse sowie Inhalt und Entscheidungsgegen-\nstand des Plans oder Programms zu berücksichti-\n(2) Bei Plänen und Programmen aus den Berei-              gen. Bei nachfolgenden Plänen und Programmen\nchen Wasserhaushalt und Raumordnung regeln die               sowie bei der nachfolgenden Zulassung von Vorha-\nLänder für die in Absatz 1 geregelten Fälle durch            ben, für die der Plan oder das Programm einen Rah-\nFestlegung der Plan- oder Programmart, durch Vor-            men setzt, soll sich die Umweltprüfung auf zusätz-\nprüfung des Einzelfalls oder durch eine Kombinati-           liche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen\non dieser Verfahren, unter welchen Voraussetzun-             sowie auf erforderliche Aktualisierungen und Vertie-\ngen eine Strategische Umweltprüfung durchzufüh-              fungen beschränken.\nren ist. Dabei ist sicherzustellen, dass Pläne und\nProgramme, die voraussichtlich erhebliche Umwelt-               (4) Die Behörden, deren umwelt- und gesund-\nauswirkungen haben, einer Strategischen Umwelt-              heitsbezogener Aufgabenbereich durch den Plan\nprüfung unterzogen werden.                                   oder das Programm berührt wird, werden bei der\nFestlegung des Untersuchungsrahmens der Strate-\n(3) Absatz 2 gilt nicht für Pläne und Programme           gischen Umweltprüfung sowie des Umfangs und\nnach Nummer 1.6 der Anlage 3.                                Detaillierungsgrads der in den Umweltbericht auf-\nzunehmenden Angaben beteiligt. Die zuständige\nAbschnitt 2                            Behörde gibt auf der Grundlage geeigneter Informa-\nVerfahrensschritte                         tionen den zu beteiligenden Behörden Gelegenheit\nder Strategischen Umweltprüfung                    zu einer Besprechung oder zur Stellungnahme über\ndie nach Absatz 1 zu treffenden Festlegungen.\n§ 14e                               Sachverständige und Dritte können hinzugezogen\nwerden. Verfügen die zu beteiligenden Behörden\nVorrang anderer                          über Informationen, die für den Umweltbericht\nRechtsvorschriften bei der SUP                    zweckdienlich sind, übermitteln sie diese der\nUnbeschadet der §§ 14o und 19a finden die Vor-            zuständigen Behörde.\nschriften dieses Abschnitts Anwendung, soweit\nRechtsvorschriften des Bundes und der Länder die                                      § 14g\nStrategische Umweltprüfung nicht näher bestim-\nmen oder in ihren Anforderungen diesem Gesetz                                    Umweltbericht\nnicht entsprechen. Rechtsvorschriften mit weiter-               (1) Die zuständige Behörde erstellt frühzeitig\ngehenden Anforderungen bleiben unberührt.                    einen Umweltbericht. Dabei werden die voraus-\nsichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der\n§ 14f                               Durchführung des Plans oder Programms sowie\nFestlegung                             vernünftiger Alternativen ermittelt, beschrieben und\ndes Untersuchungsrahmens                        bewertet.\n(1) Die für die Strategische Umweltprüfung zu-               (2) Der Umweltbericht nach Absatz 1 muss nach\nständige Behörde legt den Untersuchungsrahmen                Maßgabe des § 14f folgende Angaben enthalten:","1750              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005\n1. Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten            berührt wird, den Entwurf des Plans oder Pro-\nZiele des Plans oder Programms sowie der                  gramms sowie den Umweltbericht und holt die Stel-\nBeziehung zu anderen relevanten Plänen und                lungnahmen dieser Behörden ein. Die zuständige\nProgrammen,                                               Behörde setzt für die Abgabe der Stellungnahmen\neine angemessene Frist von mindestens einem\n2. Darstellung der für den Plan oder das Programm\nMonat.\ngeltenden Ziele des Umweltschutzes sowie der\nArt, wie diese Ziele und sonstige Umwelterwä-                                      § 14i\ngungen bei der Ausarbeitung des Plans oder des\nProgramms berücksichtigt wurden,                                      Beteiligung der Öffentlichkeit\n3. Darstellung der Merkmale der Umwelt, des der-                 (1) Für die Öffentlichkeitsbeteiligung gilt § 9\nzeitigen Umweltzustands sowie dessen voraus-              Abs. 1 entsprechend, soweit nachfolgend nichts\nsichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung              anderes bestimmt wird.\ndes Plans oder des Programms,                                (2) Der Entwurf des Plans oder Programms, der\nUmweltbericht sowie weitere Unterlagen, deren\n4. Angabe der derzeitigen für den Plan oder das\nEinbeziehung die zuständige Behörde für zweck-\nProgramm bedeutsamen Umweltprobleme, ins-\nmäßig hält, werden frühzeitig für eine angemessene\nbesondere der Probleme, die sich auf ökolo-\nDauer von mindestens einem Monat öffentlich aus-\ngisch empfindliche Gebiete nach Nummer 2.6\ngelegt. Auslegungsorte sind unter Berücksichti-\nder Anlage 4 beziehen,\ngung von Art und Inhalt des Plans oder Programms\n5. Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen             von der zuständigen Behörde so festzulegen, dass\nAuswirkungen auf die Umwelt nach § 2 Abs. 4               eine wirksame Beteiligung der betroffenen Öffent-\nSatz 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2,               lichkeit gewährleistet ist.\n6. Darstellung der Maßnahmen, die geplant sind,                  (3) Die betroffene Öffentlichkeit kann sich zu\num erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen              dem Entwurf des Plans oder Programms und zu\naufgrund der Durchführung des Plans oder des              dem Umweltbericht äußern. Die zuständige Behör-\nProgramms zu verhindern, zu verringern und so             de bestimmt für die Äußerung eine angemessene\nweit wie möglich auszugleichen,                           Frist von mindestens einem Monat. Ein Erörte-\nrungstermin ist durchzuführen, soweit Rechtsvor-\n7. Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der\nschriften des Bundes dies für bestimmte Pläne und\nZusammenstellung der Angaben aufgetreten\nProgramme vorsehen.\nsind, zum Beispiel technische Lücken oder feh-\nlende Kenntnisse,                                                                  § 14j\n8. Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der                                Grenzüberschreitende\ngeprüften Alternativen sowie eine Beschreibung,                 Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung\nwie diese Prüfung durchgeführt wurde,\n(1) Für die grenzüberschreitende Behördenbe-\n9. Darstellung der geplanten Überwachungsmaß-                 teiligung gilt § 8 entsprechend. Bei der Unterrich-\nnahmen gemäß § 14m.                                       tung der zuständigen Behörde eines anderen Staa-\ntes ist ein Exemplar des Plan- oder Programment-\nDie Angaben nach Satz 1 sollen entsprechend der\nwurfs und des Umweltberichts zu übermitteln. Die\nArt des Plans oder Programms Dritten die Beurtei-\nzuständige Behörde setzt eine angemessene Frist,\nlung ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie\ninnerhalb derer die zuständige Behörde des ande-\nvon den Umweltauswirkungen des Plans oder Pro-\nren Staates Gelegenheit zur Stellungnahme hat. Die\ngramms betroffen werden können. Eine allgemein\nzuständige Behörde übermittelt bei der Annahme\nverständliche, nichttechnische Zusammenfassung\ndes Plans oder Programms dem beteiligten anderen\nder Angaben nach diesem Absatz ist dem Umwelt-\nStaat die in § 14l Abs. 2 genannten Informationen.\nbericht beizufügen.\n(2) Für die grenzüberschreitende Öffentlichkeits-\n(3) Die zuständige Behörde bewertet vorläufig im\nbeteiligung gilt § 9a entsprechend. Die in dem ande-\nUmweltbericht die Umweltauswirkungen des Plans\nren Staat ansässige Öffentlichkeit kann sich am Ver-\noder Programms im Hinblick auf eine wirksame\nfahren nach § 14i Abs. 1 bis 3 beteiligen.\nUmweltvorsorge im Sinne der §§ 1 und 2 Abs. 4\nSatz 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 nach                  (3) Für die Beteiligung der deutschen Behörden\nMaßgabe der geltenden Gesetze.                                und Öffentlichkeit bei Plänen und Programmen\neines anderen Staates gilt § 9b entsprechend.\n(4) Angaben, die der zuständigen Behörde aus\nanderen Verfahren oder Tätigkeiten vorliegen, kön-                                     § 14k\nnen in den Umweltbericht aufgenommen werden,\nwenn sie für den vorgesehenen Zweck geeignet und                                  Abschließende\nhinreichend aktuell sind.                                               Bewertung und Berücksichtigung\n(1) Nach Abschluss der Behörden- und Öffent-\n§ 14h                                 lichkeitsbeteiligung überprüft die zuständige Behör-\nde die Darstellungen und Bewertungen des\nBeteiligung anderer Behörden\nUmweltberichts unter Berücksichtigung der ihr\nDie zuständige Behörde übermittelt den Behör-              nach den §§ 14h bis 14j übermittelten Stellungnah-\nden, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Auf-              men und Äußerungen. Bei der Überprüfung gelten\ngabenbereich durch den Plan oder das Programm                 die in § 14g Abs. 3 bestimmten Maßstäbe.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005              1751\n(2) Das Ergebnis der Überprüfung nach Absatz 1                                       § 14n\nist im Verfahren zur Aufstellung oder Änderung des\nGemeinsame Verfahren\nPlans oder Programms zu berücksichtigen.\nDie Strategische Umweltprüfung kann mit ande-\n§ 14l                                 ren Prüfungen zur Ermittlung oder Bewertung von\nUmweltauswirkungen verbunden werden.\nBekanntgabe der Entscheidung\nüber die Annahme des Plans oder Programms                                           § 14o\n(1) Die Annahme eines Plans oder Programms                                      SUP-Verfahren\nist öffentlich bekannt zu machen. Die Ablehnung                          nach Maßgabe des Landesrechts\neines Plans oder Programms kann öffentlich be-                   Für Pläne und Programme aus den Bereichen\nkannt gemacht werden.                                         Wasserhaushalt sowie Raumordnung, die nach den\n(2) Bei Annahme des Plans oder Programms                   §§ 14b bis 14d einer Strategischen Umweltprüfung\nsind folgende Informationen zur Einsicht auszule-             bedürfen, regeln die Länder das Verfahren für die\ngen:                                                          Feststellung der SUP-Pflicht und für die Durchfüh-\nrung der Strategischen Umweltprüfung. Dies gilt\n1. der angenommene Plan oder das angenomme-                   nicht für Pläne und Programme nach Nummer 1.6\nne Programm,                                              der Anlage 3. § 14j bleibt unberührt.“\n2. eine zusammenfassende Erklärung, wie Um-\nwelterwägungen in den Plan oder das Programm         12. Vor § 15 wird die Überschrift\neinbezogen wurden, wie der Umweltbericht                                         „Abschnitt 3\nnach § 14g sowie die Stellungnahmen und\nÄußerungen nach den §§ 14h bis 14j berück-                          Besondere Verfahrensvorschriften“\nsichtigt wurden und aus welchen Gründen der               durch die Überschrift\nangenommene Plan oder das angenommene\nProgramm nach Abwägung mit den geprüften                                            „Teil 4\nAlternativen gewählt wurde, sowie                                   Besondere Verfahrensvorschriften\n3. eine Aufstellung der Überwachungsmaßnahmen                                für die Umweltprüfungen“\nnach § 14m.                                               ersetzt.\n§ 14m                             13. § 15 wird wie folgt geändert:\nÜberwachung                               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(1) Die erheblichen Umweltauswirkungen, die                    aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nsich aus der Durchführung des Plans oder Pro-                          „Diese Regelung gilt nicht, wenn in einem\ngramms ergeben, sind zu überwachen, um insbe-                          Raumordnungsverfahren bereits die Umwelt-\nsondere frühzeitig unvorhergesehene nachteilige                        verträglichkeit geprüft wurde und dabei die\nAuswirkungen zu ermitteln und geeignete Abhilfe-                       Anforderungen des Satzes 3 sowie der\nmaßnahmen ergreifen zu können. Die erforderlichen                      Absätze 2 und 3 erfüllt sind.“\nÜberwachungsmaßnahmen sind mit der Annahme\ndes Plans oder Programms auf der Grundlage der                    bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\nAngaben im Umweltbericht festzulegen.                                  „In die Prüfung der Umweltverträglichkeit\n(2) Soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder                       sind bei der Linienbestimmung alle ernsthaft\nder Länder keine abweichende Zuständigkeit                             in Betracht kommenden Trassenvarianten\nregeln, obliegt die Überwachung der für die Strate-                    einzubeziehen.“\ngische Umweltprüfung zuständigen Behörde.                     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n(3) Andere Behörden haben der nach Absatz 2                    aa) Das Wort „Zur“ wird durch die Wörter\nzuständigen Behörde auf Verlangen alle Umweltin-                       „Abweichend von § 9 Abs. 3 Satz 1 sind zur“\nformationen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahr-                    ersetzt.\nnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich                   bb) Nach dem Wort „Linienbestimmung“ wird\nsind.                                                                  das Wort „sind“ gestrichen.\n(4) Die Ergebnisse der Überwachung sind der\nÖffentlichkeit nach den Vorschriften des Bundes          14. § 16 wird wie folgt geändert:\nund der Länder über den Zugang zu Umweltinfor-                a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nmationen sowie den in § 14h genannten Behörden\nzugänglich zu machen und bei einer erneuten Auf-                                          „§ 16\nstellung oder einer Änderung des Plans oder Pro-\ngramms zu berücksichtigen.                                                    Raumordnungsverfahren“.\nb) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\n(5) Zur Erfüllung der Anforderungen nach Ab-\nsatz 1 können bestehende Überwachungsmecha-                         „(1) Für das Raumordnungsverfahren bei in\nnismen, Daten- und Informationsquellen genutzt                    der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben regeln die\nwerden. § 14g Abs. 4 gilt entsprechend.                           Länder, unter welchen Voraussetzungen eine","1752             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005\nUmweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist,          Umweltprüfung bei Plänen und Programmen nach\nsowie das Verfahren für die Durchführung der             Nummer 1.1 der Anlage 3 besondere Bestimmun-\nUmweltverträglichkeitsprüfung. Die §§ 8, 9a              gen zur praktikablen und effizienten Durchführung\nund 9b bleiben unberührt. § 4 findet keine An-           zu erlassen über\nwendung.\n1. die Einzelheiten des Verfahrens zur Festlegung\n(2) Im nachfolgenden Zulassungsverfahren                  des Untersuchungsrahmens nach § 14f im Hin-\nkann die Prüfung der Umweltverträglichkeit auf               blick auf Besonderheiten der Verkehrswegepla-\nzusätzliche oder andere erhebliche Umweltaus-                nung,\nwirkungen des Vorhabens beschränkt werden.“              2. das Verfahren der Erarbeitung und über Inhalt\nc) Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben.                        und Ausgestaltung des Umweltberichts nach\n§ 14g im Hinblick auf Besonderheiten der Ver-\n15. Nach § 19 werden folgende §§ 19a und 19b einge-                   kehrswegeplanung,\nfügt:                                                        3. die Einzelheiten der Beteiligung von Behörden\nund der Öffentlichkeit nach den §§ 14h bis 14j\n„§ 19a                                   unter Berücksichtigung der Verwendungsmög-\nDurchführung der Strategischen                        lichkeiten von elektronischen Kommunikations-\nUmweltprüfung bei Landschaftsplanungen                      mitteln,\n(1) Bei der Aufstellung oder Änderung von Land-           4. die Form der Bekanntgabe der Entscheidung\nschaftsplanungen nach den §§ 15 und 16 des Bun-                  nach § 14l unter Berücksichtigung der Verwen-\ndesnaturschutzgesetzes sind in die Darstellung                   dungsmöglichkeiten von elektronischen Kom-\nnach § 14 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes                   munikationsmitteln,\ndie Umweltauswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2          5. die Form, den Zeitpunkt und die Berücksichti-\ngenannten Schutzgüter aufzunehmen. Die Länder                    gung von Ergebnissen der Überwachung nach\nerlassen zur Durchführung der Strategischen                      § 14m.\nUmweltprüfung ergänzende Rechtsvorschriften für\ndas Verfahren der Landschaftsplanungen. § 14j                   (4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\nbleibt unberührt. § 14d Abs. 2 gilt entsprechend.            Wohnungswesen wird ferner ermächtigt, im Einver-\nnehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,\n(2) Die nach Absatz 1 Satz 2 zu erlassenden               Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechts-\nRegelungen müssen den Anforderungen dieses                   verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu\nGesetzes entsprechen.                                        bestimmen, dass die Länder zur Anmeldung von\n(3) Die Inhalte von Landschaftsplanungen, bei             Verkehrsprojekten für Pläne und Programme nach\ndenen nach Absatz 1 eine Strategische Umweltprü-             Nummer 1.1 der Anlage 3 bestimmte vorbereitende\nfung durchgeführt worden ist, sollen bei der                 Prüfungen vorzunehmen und deren Ergebnisse\nUmweltprüfung anderer Pläne und Programme                    oder sonstigen Angaben beizubringen haben, die\nherangezogen werden. § 14g Abs. 4 dieses Geset-              für die Durchführung der Strategischen Umweltprü-\nzes und § 14 Abs. 2 Satz 3 des Bundesnaturschutz-            fung notwendig sind.“\ngesetzes finden entsprechende Anwendung.\n16. Vor § 20 wird in der Überschrift die Angabe „2“\n§ 19b                                durch die Angabe „5“ ersetzt.\nStrategische Umweltprüfung bei\nVerkehrswegeplanungen auf Bundesebene              17. Vor § 24 wird die Überschrift\n(1) Bei Bedarfsplänen nach Nummer 1.1 der An-                                      „Teil 3\nlage 3 ist eine Strategische Umweltprüfung nur für\nsolche erheblichen Umweltauswirkungen erforder-                            Gemeinsame Vorschriften“\nlich, die nicht bereits Gegenstand einer Strategi-           durch die Überschrift\nschen Umweltprüfung im Verfahren zur Aufstellung\noder Änderung von anderen Plänen und Program-                                         „Teil 6\nmen nach Nummer 1.1 der Anlage 3 waren.\nSchlussvorschriften“\n(2) Bei der Verkehrswegeplanung auf Bundes-\nersetzt.\nebene nach Nummer 1.1 der Anlage 3 werden bei\nder Erstellung des Umweltberichts in Betracht kom-\nmende vernünftige Alternativen, die die Ziele und       18. § 24 wird wie folgt geändert:\nden geographischen Anwendungsbereich des                     a) Vor Nummer 1 wird das Wort „erlässt“ durch das\nPlans oder Programms berücksichtigen, insbeson-                  Wort „kann“ ersetzt.\ndere alternative Verkehrsnetze und alternative Ver-\nkehrsträger ermittelt, beschrieben und bewertet.             b) In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 12“ der\nPunkt durch ein Komma ersetzt.\n(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\nc) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 4\nWohnungswesen wird ermächtigt, im Einverneh-\nbis 6 angefügt:\nmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechts-                  „4. Grundsätze und Verfahren zur Vorprüfung\nverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für                        des Einzelfalls nach § 3c sowie über die in\ndas Verfahren der Durchführung der Strategischen                      der Anlage 2 aufgeführten Kriterien,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005              1753\n5.  Grundsätze für die Erstellung des Umwelt-               (8) Die Vorschriften des Teils 3 gelten für Pläne\nberichts nach § 14g,                                 und Programme, deren erster förmlicher Vorberei-\ntungsakt nach dem 29. Juni 2005 erfolgt. Verfahren\n6.  Grundsätze für die Überwachung nach\nzur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Pro-\n§ 14m“.\ngrammen, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt\nd) Nach der neuen Nummer 6 wird das Wort „erlas-             nach dem 20. Juli 2004 erfolgt ist, sind nach den\nsen“ und ein Punkt angefügt.                             Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.\n(9) Pläne und Programme, deren erster förmli-\n19. Dem § 25 werden folgende Absätze 7 bis 10 ange-              cher Vorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 erfolgt\nfügt:                                                        ist und die später als am 20. Juli 2006 angenommen\n„(7) Die Länder haben unverzüglich, spätestens            oder in ein Gesetzgebungsverfahren eingebracht\nbis zum 31. Dezember 2006, die nach § 14d Abs. 2             werden, unterliegen den Vorschriften des Teils 3.\nsowie den §§ 14o und 19a Abs. 1 erforderlichen               § 23 Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes bleibt\nVorschriften zu erlassen. Soweit das jeweilige Land          unberührt.\ndie nach Satz 1 erforderlichen Vorschriften nicht er-\nlassen hat, gelten bis zu dem in Satz 1 genannten               (10) Die Länder haben unverzüglich, spätestens\nZeitpunkt                                                    bis zum 31. Dezember 2006, die nach § 16 Abs. 1\nSatz 1 erforderlichen Vorschriften zu erlassen. Bis\n1. anstelle der erforderlichen Vorschriften nach             zum Erlass der nach Satz 1 erforderlichen Vorschrif-\n§ 14d Abs. 2 die Regelung des § 14d Abs. 1,              ten findet § 16 Abs. 2 in der bis zum 29. Juni 2005\n2. anstelle der erforderlichen Vorschriften nach             geltenden Fassung Anwendung.“\n§ 14o die Regelungen der §§ 14a, 14f bis 14i\nAbs. 1, §§ 14k bis 14m Abs. 1 sowie des § 14n,\n20. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\n3. anstelle der erforderlichen Vorschriften nach\n§ 19a Abs. 1 die Regelungen der §§ 14a, 14f und          a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Ein-\n14g Abs. 2 Nr. 6 und 8 sowie der §§ 14h bis 14i              zelfalls“ die Wörter „im Rahmen einer Umwelt-\nAbs. 1, § 14k Abs. 1 und § 14n.                              verträglichkeitsprüfung“ angefügt.\n§ 22 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes bleibt                  b) In Nummer 2.3.1 wird die Angabe „5“ durch die\nunberührt.                                                       Angabe „6“ ersetzt.","1754            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005\n21. Nach Anlage 2 werden folgende Anlagen 3 und 4 angefügt:\n„Anlage 3\nListe „SUP-pflichtiger Pläne und Programme“\nNachstehende Pläne und Programme fallen nach § 3 Abs. 1a in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.\nLegende:\nNr.        = Nummer des Plans oder Programms\nPlan oder\nProgramm = Art des Plans oder Programms\nNr.                                             Plan oder Programm\n1.     Obligatorische Strategische Umweltprüfung nach § 14b Abs. 1 Nr. 1\n1.1    Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene einschließlich Bedarfspläne nach einem\nVerkehrswegeausbaugesetz des Bundes\n1.2    Ausbaupläne nach § 12 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes, wenn diese bei ihrer Aufstellung oder\nÄnderung über den Umfang der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 und 2 des Luftverkehrsgesetzes\nwesentlich hinausreichen\n1.3    Hochwasserschutzpläne nach § 31d des Wasserhaushaltsgesetzes\n1.4    Maßnahmenprogramme nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes\n1.5    Raumordnungsplanungen nach den §§ 8 und 9 des Raumordnungsgesetzes\n1.6    Raumordnung des Bundes in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone nach § 18a des\nRaumordnungsgesetzes\n1.7    Festlegung der besonderen Eignungsgebiete nach § 3a der Seeanlagenverordnung\n1.8    Bauleitplanungen nach den §§ 6 und 10 des Baugesetzbuchs\n1.9    Landschaftsplanungen nach den §§ 15 und 16 des Bundesnaturschutzgesetzes\n2.     Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung nach § 14b Abs. 1 Nr. 2\n2.1    Lärmminderungspläne nach den §§ 47d und 47e des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n2.2    Luftreinhaltepläne nach § 47 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n2.3    Abfallwirtschaftskonzepte nach § 19 Abs. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes\n2.4    Fortschreibung der Abfallwirtschaftskonzepte nach § 16 Abs. 3 Satz 4, 2. Alternative des Kreislaufwirt-\nschafts- und Abfallgesetzes\n2.5    Abfallwirtschaftspläne nach § 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, einschließlich von\nbesonderen Kapiteln oder gesonderten Teilplänen über die Entsorgung von gefährlichen Abfällen,\nAltbatterien und Akkumulatoren oder Verpackungen und Verpackungsabfällen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005    1755\nAnlage 4\nKriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls\nim Rahmen einer Strategischen Umweltprüfung\nNachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit auf Anlage 4 Bezug genom-\nmen wird.\n1.  Merkmale des Plans oder Programms, insbesondere in Bezug auf\n1.1 das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm einen Rahmen setzen;\n1.2 das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm andere Pläne und Pro-\ngramme beeinflusst;\n1.3 die Bedeutung des Plans oder Programms für die Einbeziehung umweltbe-\nzogener, einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen, insbesondere\nim Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung;\n1.4 die für den Plan oder das Programm relevanten umweltbezogenen, ein-\nschließlich gesundheitsbezogener Probleme;\n1.5 die Bedeutung des Plans oder Programms für die Durchführung nationaler\nund europäischer Umweltvorschriften.\n2.  Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich\nbetroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf\n2.1 die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswir-\nkungen;\n2.2 den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen;\n2.3 die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit\n(zum Beispiel bei Unfällen);\n2.4 den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen;\n2.5 die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets\naufgrund der besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der\nIntensität der Bodennutzung des Gebiets jeweils unter Berücksichtigung der\nÜberschreitung von Umweltqualitätsnormen und Grenzwerten;\n2.6 Gebiete nach Nummer 2.3 der Anlage 2.“","1756             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2005\nArtikel 2                                                         Artikel 2a\nÄnderung                                                           Änderung\ndes Wasserhaushaltsgesetzes                                           des Bundeswaldgesetzes\nDas Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der                        Die §§ 6 und 7 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai\nBekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245),             1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Artikel 204 der\nzuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juni        Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)\n2005 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert:                  geändert worden ist, werden aufgehoben.\n1. Dem § 25a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\n„Durch Landesrecht wird auch geregelt, wie die Über-                                    Artikel 2b\nwachung nach Satz 1 Nr. 4 mit der Überwachung nach\n§ 14o in Verbindung mit § 14m des Gesetzes über die                                     Änderung\nUmweltverträglichkeitsprüfung verbunden werden                                des Raumordnungsgesetzes\nkann.“                                                             In § 7 Abs. 3 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes vom\n18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2102), das zuletzt\n2. Dem § 31d wird folgender Absatz 4 angefügt:                    durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I\n„(4) Das Verfahren zur Aufstellung der Hochwas-             S. 1224) geändert worden ist, wird das Wort „Bundes-\nserschutzpläne muss den Anforderungen des Geset-               waldgesetzes“ durch das Wort „Landesrechts“ ersetzt.\nzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung an die\nStrategische Umweltprüfung entsprechen.“\nArtikel 3\n3. Dem § 33a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nBekanntmachung der Neufassung\n„Durch Landesrecht wird auch geregelt, wie die Über-\nwachung nach Satz 1 Nr. 4 mit der Überwachung nach                 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\n§ 14o in Verbindung mit § 14m des Gesetzes über die            Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Gesetzes über\nUmweltverträglichkeitsprüfung verbunden werden                 die Umweltverträglichkeitsprüfung in der vom Inkrafttre-\nkann.“                                                         ten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundes-\ngesetzblatt bekannt machen.\n4. Dem § 36 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:\n„Durch Landesrecht wird nach § 14o des Gesetzes\nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung geregelt, wie                                     Artikel 4\ndie Anforderungen an die Aufstellung des Maßnah-\nInkrafttreten\nmenprogramms mit den Anforderungen an die Durch-\nführung der Strategischen Umweltprüfung verbunden                  Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nwerden können.“                                                Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 25. Juni 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJ ü r g e n Tr i t t i n"]}