{"id":"bgbl1-2005-36-3","kind":"bgbl1","year":2005,"number":36,"date":"2005-06-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/36#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-36-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_36.pdf#page=29","order":3,"title":"Verordnung zur Regelung der Arbeitszeit für die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (Postbankarbeitszeitverordnung - PBAZV)","law_date":"2005-06-20T00:00:00Z","page":1725,"pdf_page":29,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2005              1725\nVerordnung\nzur Regelung der Arbeitszeit\nfür die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten\n(Postbankarbeitszeitverordnung – PBAZV)\nVom 20. Juni 2005\nAuf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Postperso-       den nicht unterschreiten; für Teilzeitbeschäftigte kann\nnalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I             durch die jeweilige Fachvorgesetzte oder den jeweiligen\nS. 2325, 2353), der zuletzt durch Artikel 223 Nr. 2 Buch-     Fachvorgesetzten individuell eine kürzere Kernarbeitszeit\nstabe a der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I          festgelegt werden. Soweit die Erfüllung der Aufgaben es\nS. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesmi-         erfordert, ist die dienstliche Anwesenheit der Beamtinnen\nnisterium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bun-           und Beamten über die Kernarbeitszeit hinaus sicherzu-\ndesministerium des Innern auf Vorschlag des Vorstands         stellen.\nder Deutschen Postbank AG und nach Anhörung der                  (3) Die tägliche Arbeitszeit darf zehn Stunden nicht\nBundesanstalt für Post und Telekommunikation Deut-            überschreiten. Unterschreitungen der regelmäßigen\nsche Bundespost:                                              Arbeitszeit sind nur bis zu höchstens 40 Stunden zuläs-\nsig.\n§1\n(4) Ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen\nAnwendung der Arbeitszeitverordnung                  Arbeitszeit ist innerhalb eines von dem Vorstand der\nFür die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten        Deutschen Postbank AG oder der von ihm hierzu be-\nBeamtinnen und Beamten gelten die Vorschriften der            stimmten Organisationseinheit mit den Befugnissen einer\nArbeitszeitverordnung, soweit in den §§ 2 bis 7 nichts        Dienstbehörde im Sinne des § 3 Abs. 1 des Postperso-\nanderes bestimmt ist.                                         nalrechtsgesetzes festzulegenden Abrechnungszeitrau-\nmes von längstens zwölf Kalendermonaten auszuglei-\nchen. Ist ein vollständiger Ausgleich im Abrechnungszeit-\n§2                                raum nicht möglich, dürfen bis zu 40 Stunden Zeitgutha-\nRegelmäßige Arbeitszeit                      ben in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen\nwerden. Zeitschulden werden in vollem Umfang übertra-\n(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durch-          gen.\nschnitt 38,5 Stunden in der Woche.\n(5) Zum Zwecke des Arbeitszeitausgleichs kann die\n(2) Eine abweichende Einteilung der regelmäßigen           Kernarbeitszeit mit Zustimmung der oder des Vorgesetz-\nArbeitszeit (Mehr- oder Minderleistung an einem Tag oder      ten in Anspruch genommen werden, wenn betriebliche\nin einer Woche) ist im Rahmen des § 3 der Arbeitszeitver-     Gründe nicht entgegenstehen. Unabhängig davon kann\nordnung möglich. Darüber hinaus darf die Arbeitszeit an       die oder der Vorgesetzte eine im Einzelfall aus wichtigen\nSonn- und Feiertagen auf bis zu zwölf Stunden verlängert      persönlichen Gründen erforderliche Nichteinhaltung der\nwerden, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an           Kernarbeitszeit genehmigen. Der Vorstand der Deut-\nSonn- und Feiertagen erreicht werden.                         schen Postbank AG oder die von ihm hierzu bestimmte\nOrganisationseinheit mit den Befugnissen einer Dienst-\n§3                                behörde im Sinne des § 3 Abs. 1 des Postpersonalrechts-\ngesetzes kann festlegen, dass an bestimmten Tagen all-\nGleitende Arbeitszeit\ngemein kein Dienst zu leisten und die ausfallende Zeit\n(1) Der Vorstand der Deutschen Postbank AG oder die        vor- oder nachzuarbeiten ist.\nvon ihm hierzu bestimmte Organisationseinheit mit den\nBefugnissen einer Dienstbehörde im Sinne des § 3 Abs. 1                                     §4\ndes Postpersonalrechtsgesetzes kann Beamtinnen und\nBeamten gestatten, Beginn und Ende der täglichen                                      Ruhepausen\nArbeitszeit in gewissen Grenzen selbst zu bestimmen              (1) Die Arbeit ist spätestens nach Überschreiten einer\n(gleitende Arbeitszeit), soweit betriebliche Belange nicht    Arbeitszeit von sechs Stunden durch eine Ruhepause\nentgegenstehen.                                               von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Bei einer\n(2) Wird von dem Vorstand der Deutschen Postbank           Arbeitszeit von mehr als neun Stunden beträgt die Ruhe-\nAG oder der von ihm hierzu bestimmten Organisations-          pause mindestens 45 Minuten. Die Ruhepausen nach\neinheit mit den Befugnissen einer Dienstbehörde im            den Sätzen 1 und 2 können in Zeitabschnitte von mindes-\nSinne des § 3 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes           tens 15 Minuten aufgeteilt werden.\neine Kernarbeitszeit festgelegt, soll diese ausschließlich       (2) Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit ange-\nder Ruhepausen montags bis freitags jeweils fünf Stun-        rechnet.","1726             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2005\n§5                                  (3) Im Rahmen dieser Regelungen ist § 3 Abs. 3 und 4\nOrt und Zeit der Dienstleistung                 nicht anzuwenden.\nDer Dienst ist grundsätzlich an der Dienststelle und\ninnerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit zu leisten,                                   §7\nsoweit nicht eine andere Regelung erforderlich oder\nzweckmäßig ist. Die Arbeitszeit beginnt und endet grund-                           Arbeitszeit bei\nsätzlich am Arbeitsplatz. Bei Telearbeit kann von Satz 1                   einem anderen Unternehmen\nabgewichen werden, soweit betriebliche Belange nicht\nentgegenstehen.                                                Wird Beamtinnen und Beamten gemäß § 4 Abs. 4 des\nPostpersonalrechtsgesetzes eine Tätigkeit bei einem\n§6                                anderen Unternehmen zugewiesen, kann der Vorstand\nder Deutschen Postbank AG mit Genehmigung des Bun-\nErprobung neuer Arbeitszeitmodelle                 desministeriums der Finanzen und im Einvernehmen mit\n(1) Zur weiteren Flexibilisierung der Arbeitszeit kann     dem Bundesministerium des Innern die durchschnittliche\nder Vorstand der Deutschen Postbank AG neue Arbeits-         regelmäßige Arbeitszeit entsprechend der in dem ande-\nzeitmodelle zur Erprobung einführen, die eine variable       ren Unternehmen geltenden regelmäßigen oder betriebs-\nAbweichung von der dienstplanmäßigen Einteilung der          üblichen Arbeitszeit jeweils unternehmensbezogen fest-\nArbeitszeit ermöglichen, sofern die Voraussetzungen          legen. Die so festgelegte Arbeitszeit darf die in der\ndafür aufgrund der geltenden Arbeitszeitregelungen für       Arbeitszeitverordnung festgelegte regelmäßige Arbeits-\nvergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der         zeit nicht überschreiten.\nDeutschen Postbank AG vorliegen.\n(2) Bei einem Arbeitszeitmodell mit Zeitkonten darf die\n§8\nSchwankungsbreite der Mehr- und Minderleistungen\nhöchstens das Dreifache der regelmäßigen Arbeitszeit                                Inkrafttreten\nnach § 1 Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung betragen.\nMehr- und Minderleistungen sind innerhalb eines Zeitrau-       Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober\nmes von längstens 18 Monaten auszugleichen. Mit dem          2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Postarbeitszeitverord-\nZeitpunkt des Ausgleichs beginnt der nächste Aus-            nung vom 9. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2035) außer\ngleichszeitraum.                                             Kraft.\nBerlin, den 20. Juni 2005\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}