{"id":"bgbl1-2005-36-2","kind":"bgbl1","year":2005,"number":36,"date":"2005-06-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/36#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-36-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_36.pdf#page=24","order":2,"title":"Gesetz zur Organisationsstruktur der Telematik im Gesundheitswesen","law_date":"2005-06-22T00:00:00Z","page":1720,"pdf_page":24,"num_pages":5,"content":["1720              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2005\nGesetz\nzur Organisationsstruktur der Telematik im Gesundheitswesen\nVom 22. Juni 2005\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates            3. § 291a wird wie folgt geändert:\ndas folgende Gesetz beschlossen:\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden der den Satz abschließende\nArtikel 1                                      Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgen-\nder Halbsatz angefügt:\nÄnderung des\nFünften Buches Sozialgesetzbuch                                „die Verarbeitung und Nutzung von Daten\nnach Nummer 1 muss auch auf der Karte ohne\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                         Netzzugang möglich sein.“\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom                   bb) Die Sätze 6 bis 9 werden aufgehoben.\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geän-\ndert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Mai 2005               b) In Absatz 5 Satz 3 werden nach den Wörtern „die\n(BGBl. I S. 1418), wird wie folgt geändert:                         jeweils“ die Wörter „über eine Möglichkeit zur\nsicheren Authentifizierung und“ eingefügt.\n1. In § 87 Abs. 1 Satz 6 werden nach dem Wort „ist“ die          c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:\nWörter „auf der Grundlage der von der Gesellschaft\nfür Telematik nach § 291a Abs. 7 Satz 2 und § 291b                  „(5a) Die Länder bestimmen entsprechend dem\ngetroffenen Regelungen der Telematikinfrastruktur“               Stand des Aufbaus der Telematikinfrastruktur\neingefügt.\n1. die Stellen, die für die Ausgabe elektronischer\nHeilberufs- und Berufsausweise zuständig\n2. § 290 wird wie folgt geändert:                                       sind, und\na) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:                  2. die Stellen, die bestätigen, dass eine Person\n„Eine Verwendung der Rentenversicherungsnum-\na) befugt ist, einen der von Absatz 4 Satz 1\nmer zur Bildung der Krankenversichertennummer\nerfassten Berufe im Geltungsbereich dieses\nentsprechend den Richtlinien nach Absatz 2 ist\nGesetzes auszuüben oder, sofern für einen\nzulässig, wenn nach dem Stand von Wissenschaft\nder in Absatz 4 Satz 1 erfassten Berufe\nund Technik sichergestellt ist, dass nach Vergabe\nlediglich die Führung der Berufsbezeich-\nder Krankenversichertennummer weder aus der\nnung geschützt ist, die Berufsbezeichnung\nKrankenversichertennummer auf die Rentenver-\nzu führen oder\nsicherungsnummer noch aus der Rentenversiche-\nrungsnummer auf die Krankenversichertennum-                      b) zu den sonstigen Zugriffsberechtigten nach\nmer zurückgeschlossen werden kann; dieses Er-                        Absatz 4 gehört.\nfordernis gilt auch in Bezug auf die vergebende\nStelle. Die Prüfung einer Mehrfachvergabe der                Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufga-\nKrankenversichertennummer durch die Vertrau-                 ben nach Satz 1 gemeinsame Stellen bestimmen.\nensstelle bleibt davon unberührt. Wird die Renten-           Entfällt die Befugnis zur Ausübung des Berufs, zur\nversicherungsnummer zur Bildung der Kranken-                 Führung der Berufsbezeichnung oder sonst das\nversichertennummer verwendet, ist für Personen,              Zugriffsrecht nach Absatz 4, hat die jeweilige Stelle\ndenen eine Krankenversichertennummer zugewie-                nach Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 die herausgebende\nsen werden muss und die noch keine Rentenver-                Stelle in Kenntnis zu setzen; diese hat unverzüglich\nsicherungsnummer erhalten haben, eine Renten-                die Sperrung der Authentifizierungsfunktion des\nversicherungsnummer zu vergeben.“                            elektronischen Heilberufs- oder Berufsausweises\nzu veranlassen.“\nb) In Absatz 2 werden nach Satz 1 folgende Sätze\neingefügt:                                                d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\n„Die Krankenversichertennummer ist von einer von                „(7) Die Spitzenverbände der Krankenkassen,\nden Krankenkassen und ihren Verbänden räum-                  die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Kas-\nlich, organisatorisch und personell getrennten Ver-          senzahnärztliche Bundesvereinigung, die Bundes-\ntrauensstelle zu vergeben. Die Vertrauensstelle gilt         ärztekammer, die Bundeszahnärztekammer, die\nals öffentliche Stelle und unterliegt dem Sozial-            Deutsche Krankenhausgesellschaft sowie die für\ngeheimnis nach § 35 des Ersten Buches. Sie unter-            die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen\nsteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums              gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung. § 274                  Apotheker auf Bundesebene schaffen die für die\nAbs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.“                            Einführung und Anwendung der elektronischen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2005               1721\nGesundheitskarte, insbesondere des elektroni-                oder, in den folgenden Jahren, jeweils bis zum\nschen Rezeptes und der elektronischen Patienten-             30. Juni zu Stande, entscheidet die Schiedsstelle\nakte, erforderliche interoperable und kompatible             nach § 18a Abs. 6 des Krankenhausfinanzierungs-\nInformations-, Kommunikations- und Sicherheits-              gesetzes auf Antrag einer Vertragspartei innerhalb\ninfrastruktur (Telematikinfrastruktur). Sie nehmen           einer Frist von zwei Monaten.\ndiese Aufgabe durch eine Gesellschaft für Telema-\ntik nach Maßgabe des § 291b wahr, die die Rege-                 (7b) Zum Ausgleich der Kosten nach Absatz 7\nlungen zur Telematikinfrastruktur trifft sowie deren         Satz 4 erhalten die in diesem Absatz genannten\nAufbau und Betrieb übernimmt. Vereinbarungen                 Leistungserbringer nutzungsbezogene Zuschläge\nund Richtlinien zur elektronischen Datenübermitt-            von den Krankenkassen. Das Nähere zu den Rege-\nlung nach diesem Buch müssen, soweit sie die                 lungen der Vereinbarung nach Absatz 7 Satz 4 für\nTelematikinfrastruktur berühren, mit deren Rege-             die an der vertragsärztlichen Versorgung teilneh-\nlungen vereinbar sein. Die in Satz 1 genannten               menden Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten\nSpitzenorganisationen treffen eine Vereinbarung              sowie medizinischen Versorgungszentren verein-\nzur Finanzierung                                             baren die Spitzenverbände der Krankenkassen\nund die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen in\n1. der Kosten, die ihnen im Rahmen der Gesell-               den Bundesmantelverträgen. Das Nähere zu den\nschaft für Telematik nach Satz 2, einschließlich         Regelungen der Vereinbarung nach Absatz 7\nder Aufteilung der Kosten auf die in den Absät-          Satz 4 für die Arzneimittelversorgung vereinbaren\nzen 7a und 7b genannten Leistungssektoren,               die Spitzenverbände der Krankenkassen und die\nfür die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interes-\n2. der erforderlichen erstmaligen Ausstattungs-              sen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation\nkosten, die den Leistungserbringern in der               der Apotheker auf Bundesebene im Rahmenver-\nFestlegungs-, Erprobungs- und Einführungs-               trag nach § 129 Abs. 2. Kommt eine Vereinbarung\nphase der Telematikinfrastruktur sowie                   nach Satz 2 nicht innerhalb einer vom Bundesmi-\nnisterium für Gesundheit und Soziale Sicherung\n3. der Kosten, die den Leistungserbringern im lau-\ngesetzten Frist oder, in den folgenden Jahren,\nfenden Betrieb der Telematikinfrastruktur, ein-\njeweils bis zum 30. Juni zu Stande, entscheidet\nschließlich der Aufteilung dieser Kosten auf die\ndas jeweils zuständige Schiedsamt nach § 89\nin den Absätzen 7a und 7b genannten Leis-\nAbs. 4 auf Antrag einer Vertragspartei innerhalb\ntungssektoren, entstehen.\neiner Frist von zwei Monaten. Kommt eine Verein-\nDie Kosten nach Satz 4 zählen nicht zu den Ausga-            barung nach Satz 3 nicht innerhalb einer vom Bun-\nben nach § 4 Abs. 4 Satz 9.“                                 desministerium für Gesundheit und Soziale Siche-\nrung gesetzten Frist oder, in den folgenden Jahren,\ne) Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 7a bis 7e              jeweils bis zum 30. Juni zu Stande, entscheidet die\neingefügt:                                                   Schiedsstelle nach § 129 Abs. 8 auf Antrag einer\nVertragspartei innerhalb einer Frist von zwei Mona-\n„(7a) Im Krankenhausbereich werden die Kos-               ten. Abweichend von Satz 1 werden die Kosten der\nten nach Absatz 7 Satz 4 Nr. 1 durch einen Zu-               Gesellschaft für Telematik in der Festlegungs- und\nschlag für jeden abzurechnenden voll- und teilsta-           Erprobungsphase für einen Übergangszeitraum\ntionären Krankenhausfall finanziert, soweit die              über einen Zuschlag zu jedem Abrechnungsfall in\nKosten außerhalb des Krankenhauses im Rahmen                 der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung\nder Gesellschaft für Telematik nach Absatz 7                 finanziert; das Nähere vereinbaren die Spitzenver-\nSatz 2 anfallen. Die bei den Krankenhäusern ent-             bände der Krankenkassen mit der Kassenärztli-\nstehenden Investitions- und Betriebskosten nach              chen Bundesvereinigung im Einvernehmen mit\nAbsatz 7 Satz 4 Nr. 2 und 3 werden durch einen               den übrigen Vertragspartnern nach Absatz 7\nweiteren Zuschlag finanziert (Telematikzuschlag).            Satz 1.\nDie Zuschläge nach den Sätzen 1 und 2 werden in\nder Rechnung des Krankenhauses jeweils geson-                   (7c) Kommt eine Vereinbarung zu den Kosten\ndert ausgewiesen; sie gehen nicht in den Gesamt-             nach Absatz 7 Satz 4 Nr. 1 nicht innerhalb einer\nbetrag nach § 6 der Bundespflegesatzverordnung               vom Bundesministerium für Gesundheit und\noder das Erlösbudget nach § 4 des Krankenhaus-               Soziale Sicherung gesetzten Frist zu Stande oder\nentgeltgesetzes sowie nicht in die entsprechenden            wird sie gekündigt, entrichten die Gesellschafter\nErlösausgleiche ein. Das Krankenhaus ist ver-                der Gesellschaft für Telematik den Finanzierungs-\npflichtet, die Erlöse aus dem Zuschlag nach Satz 1           beitrag für die Kosten nach Absatz 7 Satz 4 Nr. 1\nan die von den Vertragsparteien in der Vereinba-             gemäß ihrem jeweiligen Geschäftsanteil und nach\nrung zu den Kosten nach Absatz 7 Satz 4 Nr. 1 be-            Aufforderung durch die Geschäftsführung der\nnannte Stelle abzuführen. Die Höhe des Zuschlags             Gesellschaft; die Spitzenverbände der Kranken-\nnach Satz 1 und dessen Erhebung ist in der Verein-           kassen erstatten den Finanzierungsbeitrag unmit-\nbarung zu den Kosten nach Absatz 7 Satz 4 Nr.1 zu            telbar den Spitzenorganisationen, soweit die nach-\nregeln. Das Nähere zur Höhe und Erhebung des                 folgenden Vorschriften keine andere Regelung ent-\nZuschlags nach Satz 2 regeln die Spitzenverbände             halten. Im Krankenhausbereich erfolgt die Erstat-\nder Krankenkassen gemeinsam mit der Deutschen                tung des Finanzierungsbeitrages über einen Zu-\nKrankenhausgesellschaft in einer gesonderten                 schlag entsprechend Absatz 7a Satz 1 durch ver-\nVereinbarung. Kommt eine Vereinbarung nicht                  tragliche Vereinbarung der Spitzenverbände der\ninnerhalb einer vom Bundesministerium für Ge-                Krankenkassen mit der Deutschen Krankenhaus-\nsundheit und Soziale Sicherung gesetzten Frist               gesellschaft. Kommt eine Vereinbarung nicht","1722            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2005\ninnerhalb einer vom Bundesministerium für Ge-                  zelnen Leistungssektoren nach den Absätzen 7a\nsundheit und Soziale Sicherung gesetzten Frist                 und 7b im laufenden Betrieb der Telematikinfra-\noder, in den folgenden Jahren, jeweils bis zum                 struktur entstehen. Die Empfehlung der Kommissi-\n30. Juni zu Stande, entscheidet die Schiedsstelle              on ist innerhalb eines Monats in der Vereinbarung\nnach § 18a Abs. 6 des Krankenhausfinanzierungs-                nach Absatz 7 Satz 4 Nr. 3 zu berücksichtigen. Das\ngesetzes auf Antrag einer Vertragspartei innerhalb             Bundesministerium für Gesundheit und Soziale\neiner Frist von zwei Monaten. Im Bereich der ver-              Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\ntragsärztlichen Versorgung gilt für die Erstattung             nung ohne Zustimmung des Bundesrates die Auf-\ndes Finanzierungsbeitrages Absatz 7b Satz 1, 2                 teilung der Kosten, die den einzelnen Leistungs-\nund 4 entsprechend, im Bereich der Arzneimittel-               sektoren nach den Absätzen 7a und 7b im laufen-\nversorgung gilt Absatz 7b Satz 1, 3 und 5 entspre-             den Betrieb der Telematikinfrastruktur entstehen,\nchend.                                                         als Grundlage der Vereinbarungen nach den Ab-\nsätzen 7a und 7b festzulegen, sofern die Empfeh-\n(7d) Kommt eine Vereinbarung zu den Kosten                  lung der Kommission nicht berücksichtigt wird.“\nnach Absatz 7 Satz 4 Nr. 2 nicht innerhalb einer\nvom Bundesministerium für Gesundheit und                  f) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:\nSoziale Sicherung gesetzten Frist als Grundlage                   „(9) Für den Test von Anwendungen nach Ab-\nder Vereinbarungen nach Absatz 7a Satz 6 sowie                 satz 2 Nr. 1 und Absatz 3 Nr. 1 und 3 kann das Bun-\nAbsatz 7b Satz 2 und 3 zu Stande, treffen die Spit-            desministerium für Gesundheit und Soziale Siche-\nzenverbände der Krankenkassen Vereinbarungen                   rung im Einvernehmen mit dem oder der Bundes-\nzur Finanzierung der den jeweiligen Leistungser-               beauftragten für den Datenschutz befristete Aus-\nbringern entstehenden Kosten nach Absatz 7                     nahmen von dem Erfordernis der qualifizierten Sig-\nSatz 4 Nr. 2 jeweils mit der Deutschen Kranken-                natur nach Absatz 5 sowie von entsprechenden\nhausgesellschaft, den Kassenärztlichen Bundes-                 Vorschriften des Apotheken- und Arzneimittel-\nvereinigungen und der für die Wahrnehmung der                  rechts über die Form von Verordnungen für die\nwirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgebli-               Dauer von bis zu sechs Monaten zulassen. In die-\nchen Spitzenorganisation der Apotheker auf Bun-                sem Fall sind der Schutz personenbezogener\ndesebene. Soweit diese Vereinbarungen nicht zu                 Daten und die Datensicherheit auf andere Weise\nStande kommen, entscheidet bei Nichteinigung                   sicherzustellen. § 63 Abs. 3a Satz 2 bis 4 gilt ent-\nmit der Deutschen Krankenhausgesellschaft die                  sprechend.“\nSchiedsstelle nach § 18a Abs. 6 des Krankenhaus-\nfinanzierungsgesetzes, bei Nichteinigung mit den\nKassenärztlichen Bundesvereinigungen das je-           4. Nach § 291a wird folgender § 291b eingefügt:\nweils zuständige Schiedsamt nach § 89 Abs. 4 und                                   „§ 291b\nbei Nichteinigung mit der für die Wahrnehmung der\nwirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgebli-                           Gesellschaft für Telematik\nchen Spitzenorganisation der Apotheker auf Bun-               (1) Im Rahmen der Aufgaben nach § 291a Abs. 7\ndesebene die Schiedsstelle nach § 129 Abs. 8              Satz 2 hat die Gesellschaft für Telematik\njeweils auf Antrag einer Vertragspartei innerhalb\neiner Frist von zwei Monaten.                             1. die technischen Vorgaben einschließlich eines\nSicherheitskonzepts zu erstellen,\n(7e) Kommt eine Vereinbarung zu den Kosten\n2. Inhalt und Struktur der Datensätze für deren\nnach Absatz 7 Satz 4 Nr. 3 nicht innerhalb einer\nBereitstellung und Nutzung festzulegen\nvom Bundesministerium für Gesundheit und\nSoziale Sicherung gesetzten Frist als Grundlage           sowie die notwendigen Test- und Zertifizierungsmaß-\nder Vereinbarungen nach Absatz 7a Satz 6, Ab-             nahmen sicherzustellen. Sie hat die Interessen von\nsatz 7b Satz 2 und 3 zu Stande, bilden die Spitzen-       Patientinnen und Patienten zu wahren und die Einhal-\norganisationen nach Absatz 7 Satz 1 eine gemein-          tung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener\nsame Kommission aus Sachverständigen. Die                 Daten sicherzustellen. Die Gesellschaft für Telematik\nKommission ist innerhalb einer Woche nach Ablauf          hat Aufgaben nur insoweit wahrzunehmen, wie dies\nder Frist nach Satz 1 zu bilden. Sie besteht aus          zur Schaffung einer interoperablen und kompatiblen\njeweils zwei Mitgliedern, die von den Spitzenorga-        Telematikinfrastruktur erforderlich ist. Mit Teilaufga-\nnisationen der Leistungserbringer und von den             ben der Gesellschaft für Telematik können einzelne\nSpitzenverbänden der Krankenkassen berufen                Gesellschafter oder Dritte beauftragt werden; hierbei\nwerden sowie einer oder einem unparteiischen              sind durch die Gesellschaft für Telematik Interoperabi-\nVorsitzenden, über die oder den sich die Spitzen-         lität, Kompatibilität und das notwendige Sicherheits-\norganisationen nach Absatz 7 Satz 1 gemeinsam             niveau der Telematikinfrastruktur zu gewährleisten.\nverständigen. Kommt es innerhalb der Frist nach\n(2) Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Zustim-\nSatz 2 nicht zu einer Einigung über den Vorsitz\nmung des Bundesministeriums für Gesundheit und\noder die Berufung der weiteren Mitglieder, beruft\nSoziale Sicherung und ist nach folgenden Grundsät-\ndas Bundesministerium für Gesundheit und Sozia-\nzen zu gestalten:\nle Sicherung die Vorsitzende oder den Vorsitzen-\nden und die weiteren Sachverständigen. Die Kos-           1. Die in § 291a Abs. 7 Satz 1 genannten Spitzen-\nten der Kommission sind aus den Finanzmitteln                  organisationen sind Gesellschafter der Gesell-\nder Gesellschaft für Telematik zu begleichen. Die              schaft für Telematik. Die Geschäftsanteile entfallen\nKommission gibt innerhalb von drei Monaten eine                zu 50 Prozent auf die Spitzenverbände der Kran-\nEmpfehlung zur Aufteilung der Kosten, die den ein-             kenkassen und zu 50 Prozent auf die anderen in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2005                 1723\n§ 291a Abs. 7 Satz 1 genannten Spitzenorganisa-           Mittel werden von den Spitzenverbänden der Kran-\ntionen. Mit Zustimmung des Bundesministeriums             kenkassen durch eine Umlage aufgebracht. Die Mittel\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung können die           sind im Verhältnis der Zahl der Mitglieder der einzel-\nGesellschafter den Beitritt weiterer Spitzenorgani-       nen Krankenkassen am 1. Oktober jeden Jahres auf-\nsationen der Leistungserbringer auf Bundesebene           zuteilen.\nund des Verbandes der Privaten Krankenversiche-\nrung beschließen; im Falle eines Beitritts sind die          (4) Die Beschlüsse der Gesellschaft für Telematik\nGeschäftsanteile innerhalb der Gruppen der Kos-           zu den Regelungen, dem Aufbau und dem Betrieb der\ntenträger und Leistungserbringer entsprechend             Telematikinfrastruktur sind dem Bundesministerium\nanzupassen;                                               für Gesundheit und Soziale Sicherung vorzulegen,\ndas sie, soweit sie gegen Gesetz oder sonstiges\n2. unbeschadet zwingender gesetzlicher Mehrheits-             Recht verstoßen, innerhalb eines Monats beanstan-\nerfordernisse entscheiden die Gesellschafter mit          den kann; bei der Prüfung der Beschlüsse hat das\nder Mehrheit von 67 Prozent der sich aus den Ge-          Bundesministerium für Gesundheit und Soziale\nschäftsanteilen ergebenden Stimmen, soweit nicht          Sicherung der oder dem Bundesbeauftragten für den\nder Gesellschaftsvertrag eine geringere Mehrheit          Datenschutz Gelegenheit zur Stellungnahme zu\nvorsieht;                                                 geben. In begründeten Einzelfällen, insbesondere\nwenn die Prüfung der Beschlüsse innerhalb von\n3. das Bundesministerium für Gesundheit und So-\neinem Monat nicht abgeschlossen werden kann, kann\nziale Sicherung entsendet in die Versammlung der\ndas Bundesministerium für Gesundheit und Soziale\nGesellschafter eine Vertreterin oder einen Vertreter\nSicherung die Frist vor ihrem Ablauf um höchstens\nohne Stimmrecht;\neinen Monat verlängern. Erfolgt keine Beanstandung,\n4. es ist ein Beirat einzurichten, der die Gesellschaft       werden die Beschlüsse nach Ablauf der Beanstan-\nin fachlichen Belangen berät. Er kann Angelegen-          dungsfrist für die Leistungserbringer und Krankenkas-\nheiten von grundsätzlicher Bedeutung der Ver-             sen sowie ihre Verbände nach diesem Buch verbind-\nsammlung der Gesellschafter zur Befassung vor-            lich. Kommen die erforderlichen Beschlüsse nicht\nlegen und ist vor der Beschlussfassung zu Angele-         oder nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für\ngenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu                Gesundheit und Soziale Sicherung gesetzten Frist\nhören. Der Beirat besteht aus vier Vertreterinnen         zu Stande oder werden die Beanstandungen des\noder Vertretern der Länder, drei Vertreterinnen oder      Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale\nVertretern der für die Wahrnehmung der Interessen         Sicherung nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist\nder Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe        behoben, legt das Bundesministerium für Gesundheit\nchronisch kranker und behinderter Menschen                und Soziale Sicherung ihre Inhalte im Benehmen mit\nmaßgeblichen Organisationen, drei Vertreterinnen          den zuständigen obersten Landesbehörden durch\noder Vertretern der Wissenschaft, drei Vertreterin-       Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesra-\nnen oder Vertretern der für die Wahrnehmung der           tes fest. Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet,\nInteressen der Industrie maßgeblichen Bundesver-          dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale\nbände aus dem Bereich der Informationstechnolo-           Sicherung zur Vorbereitung der Rechtsverordnung\ngie sowie der oder dem Bundesbeauftragten für             unverzüglich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten.\nden Datenschutz und der oder dem Beauftragten\n(5) Die vom Bundesministerium für Gesundheit\nfür die Belange der Patientinnen und Patienten.\nund Soziale Sicherung und von seinem Geschäfts-\nVertreterinnen oder Vertreter weiterer Gruppen und\nbereich zur Vorbereitung der Rechtsverordnung nach\nBundesbehörden können berufen werden. Die Mit-\nAbsatz 4 veranlassten Kosten sind unverzüglich aus\nglieder des Beirats werden von der Versammlung\nden Finanzmitteln der Gesellschaft für Telematik zu\nder Gesellschafter im Einvernehmen mit dem Bun-\nbegleichen; dies gilt auch, soweit Arbeiten zur Vorbe-\ndesministerium für Gesundheit und Soziale Siche-\nreitung der Rechtsverordnung im Rahmen von For-\nrung berufen; die Vertreterinnen und Vertreter der\nschungs- und Entwicklungstätigkeiten durchgeführt\nLänder werden von den Ländern benannt. Die\nwerden.\nGesellschafter, die Geschäftsführerin oder der\nGeschäftsführer der Gesellschaft sowie das Bun-              (6) Kosten für Forschungs- und Entwicklungstätig-\ndesministerium für Gesundheit und Soziale Siche-          keiten zur Schaffung der Telematikinfrastruktur, die\nrung können an den Sitzungen des Beirats teilneh-         vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale\nmen.                                                      Sicherung in der Zeit vom 1. November 2004 finan-\n(3) Wird die Gesellschaft für Telematik nicht inner-       ziert wurden, sind von den Spitzenverbänden der\nhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit               Krankenkassen zu erstatten. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt\nund Soziale Sicherung gesetzten Frist gegründet oder          entsprechend.“\nlöst sich die Gesellschaft für Telematik auf, kann das\nBundesministerium für Gesundheit und Soziale\nSicherung eine oder mehrere der in § 291a Abs. 7\nArtikel 2\nSatz 1 genannten Spitzenorganisationen zur Errich-\ntung der Gesellschaft für Telematik verpflichten; die                           Änderung des\nübrigen Spitzenorganisationen können mit Zustim-                   Krankenhausfinanzierungsgesetzes\nmung des Bundesministeriums für Gesundheit und\nSoziale Sicherung der Gesellschaft für Telematik als\nGesellschafter beitreten. Die zur Finanzierung der           In § 2 Nr. 2 Buchstabe b des Krankenhausfinanzie-\nGesellschaft für Telematik nach Satz 1 erforderlichen      rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom","1724             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2005\n10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 1  bei Behandlungen eingesetzt wird, die nicht dem Fünften\ndes Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3429)          Buch Sozialgesetzbuch unterliegen.\ngeändert worden ist, werden nach dem Wort „Finanzie-\nrung“ das Komma gestrichen und die Wörter „sowie die                                      §2\nKosten der Telematikinfrastruktur gemäß § 291a Abs. 7\nErhebung der Zuschläge\nSatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,“ einge-\nfügt.                                                           (1) Für die Nutzung der elektronischen Gesundheits-\nkarte können Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und\nZahnärzte sowie Psychologische Psychotherapeutinnen\nArtikel 3                            und Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und\nJugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und\nÄnderung                              Jugendlichenpsychotherapeuten der Zahlungspflichti-\ndes Krankenhausentgeltgesetzes                       gen oder dem Zahlungspflichtigen nutzungsbezogene\nZuschläge berechnen.\n§ 8 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 des Krankenhausentgeltgeset-\n(2) Die Zuschläge dienen der Finanzierung der in\nzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt\n§ 291a Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 und 3 des Fünften Buches\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004\nSozialgesetzbuch genannten Kosten. Ihre Höhe darf die\n(BGBl. I S. 3429) geändert worden ist, wird wie folgt\nnach § 291a Abs. 7b, 7d und 7e des Fünften Buches\ngefasst:\nSozialgesetzbuch vereinbarten oder festgelegten Zu-\n„5. Zuschläge nach den §§ 139c, 91 Abs. 2 Satz 6 und          schläge nicht überschreiten.\n§ 291a Abs. 7a Satz 1 und 2 des Fünften Buches\n(3) Im Rahmen wahlärztlicher Behandlung nach § 17\nSozialgesetzbuch.“\ndes Krankenhausentgeltgesetzes dürfen keine Zu-\nschläge berechnet werden.\nArtikel 4\n§3\nGesetz                                                 Ausweis der Zuschläge\nüber nutzungsbezogene Zuschläge\nbei Verwendung der elektronischen                       Die Zuschläge gelten als gesondert berechnungs-\nfähige Auslagen im Sinne des § 3 der Gebührenordnung\nGesundheitskarte außerhalb der\nfür Ärzte und des § 3 der Gebührenordnung für Zahn-\nGesetzlichen Krankenversicherung\närzte. Sie sind in der Rechnung gesondert auszuweisen.\n(Nutzungszuschlags-Gesetz – NutzZG)\n§1                                                         Artikel 5\nAnwendungsbereich                                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nDieses Gesetz regelt die Erhebung nutzungsbezogener\nZuschläge, wenn eine elektronische Gesundheitskarte,            Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\ndie den Vorgaben der Gesellschaft für Telematik nach          Kraft. Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe f tritt am 31. Dezember\n§ 291b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entspricht,        2006 außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Juni 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung\nUlla Schmidt"]}