{"id":"bgbl1-2005-36-1","kind":"bgbl1","year":2005,"number":36,"date":"2005-06-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/36#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-36-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_36.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)","law_date":"2005-06-22T00:00:00Z","page":1698,"pdf_page":2,"num_pages":22,"content":["1698                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2005\nGesetz\nzur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt,\nder beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung\nzum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG\n(Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)*)\nVom 22. Juni 2005\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                      § 3 Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts und Ausnah-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                              men im Hinblick auf die Art des Angebots\n§ 4 Ausnahmen von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Pro-\nInhaltsübersicht                                       spekts im Hinblick auf bestimmte Wertpapiere\nArtikel 1   Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentli-\nchung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot                                     Abschnitt 2\nvon Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpa-\npieren zum Handel an einem organisierten Markt zu                              Erstellung des Prospekts\nveröffentlichen ist (Wertpapierprospektgesetz –\nWpPG)                                                        § 5 Prospekt\nArtikel 2   Änderung des Verkaufsprospektgesetzes                        § 6 Basisprospekt\nArtikel 3   Änderung des Börsengesetzes                                  § 7 Mindestangaben\nArtikel 4   Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung                     § 8 Nichtaufnahme von Angaben\nArtikel 5   Änderung des Investmentgesetzes                              § 9 Gültigkeit des Prospekts, des Basisprospekts und des\nArtikel 6   Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung                              Registrierungsformulars\nArtikel 7   Änderung der Verordnung zur Übertragung von                  § 10 Jährliches Dokument\nBefugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf\n§ 11 Angaben in Form eines Verweises\ndie Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nArtikel 7a Änderung des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes               § 12 Prospekt aus einem oder mehreren Einzeldokumenten\nArtikel 8   Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nAbschnitt 3\nArtikel 9   Aufhebung der Verkaufsprospekt-Verordnung\nBilligung und\nArtikel 9a Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der\nVeröffentlichung des Prospekts\nBefugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach\ndem Verkaufsprospektgesetz auf die Bundesanstalt\nfür Finanzdienstleistungsaufsicht                            § 13 Billigung des Prospekts\nArtikel 10 Inkrafttreten                                                 § 14 Hinterlegung und Veröffentlichung des Prospekts\n§ 15 Werbung\n§ 16 Nachtrag zum Prospekt\nArtikel 1\nAbschnitt 4\nGesetz\nüber die Erstellung, Billigung und                                         Grenzüberschreitende Angebote\nund Zulassung zum Handel\nVeröffentlichung des Prospekts,\nder beim öffentlichen Angebot von                             § 17 Grenzüberschreitende Geltung gebilligter Prospekte\nWertpapieren oder bei der Zulassung von\n§ 18 Bescheinigung der Billigung\nWertpapieren zum Handel an einem\norganisierten Markt zu veröffentlichen ist\nAbschnitt 5\n(Wertpapierprospektgesetz – WpPG)\nSprachenregelung und\nEmittenten mit Sitz in Drittstaaten\nInhaltsübersicht\n§ 19 Sprachenregelung\nAbschnitt 1\n§ 20 Drittstaatemittenten\nAnwendungsbereich\nund Begriffsbestimmungen\nAbschnitt 6\n§ 1 Anwendungsbereich\nZuständige Behörde und Verfahren\n§ 2 Begriffsbestimmungen\n§ 21 Befugnisse der Bundesanstalt\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003            § 22 Verschwiegenheitspflicht\nbetreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpa-\npieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist,    § 23 Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen in anderen Staa-\nund zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. EU Nr. L 345 S. 64).      ten des Europäischen Wirtschaftsraums","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2005                1699\n§ 24 Vorsichtsmaßnahmen                                          b) nicht zur Zeichnung oder zum Erwerb anderer\n§ 25 Bekanntmachung von Maßnahmen                                    Wertpapiere berechtigen und nicht an ein Derivat\ngebunden sind.\n§ 26 Sofortige Vollziehung\n(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Nr. 2 bis 5 sind Emit-\nAbschnitt 7                          tenten, Anbieter oder Zulassungsantragsteller berechtigt,\neinen Prospekt im Sinne dieses Gesetzes zu erstellen,\nSonstige Vorschriften\nwenn Wertpapiere öffentlich angeboten oder zum Handel\n§ 27 Register\nan einem organisierten Markt zugelassen werden.\n§ 28 Gebühren und Auslagen\n§2\n§ 29 Benennungspflicht\nBegriffsbestimmungen\n§ 30 Bußgeldvorschriften\n§ 31 Übergangsbestimmungen\nIm Sinne dieses Gesetzes ist oder sind\n1. Wertpapiere: übertragbare Wertpapiere, die an\neinem Markt gehandelt werden können, insbesonde-\nAbschnitt 1                                re\nAnwendungsbereich                                 a) Aktien und andere Wertpapiere, die Aktien oder\nund Begriffsbestimmungen                                   Anteilen an Kapitalgesellschaften oder anderen\njuristischen Personen vergleichbar sind, sowie\n§1                                       Zertifikate, die Aktien vertreten,\nAnwendungsbereich                              b) Schuldtitel, insbesondere Schuldverschreibun-\ngen und Zertifikate, die andere als die in Buchsta-\n(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Erstellung,\nbe a genannten Wertpapiere vertreten,\nBilligung und Veröffentlichung von Prospekten für Wert-\npapiere, die öffentlich angeboten oder zum Handel an              c) alle sonstigen Wertpapiere, die zum Erwerb oder\neinem organisierten Markt zugelassen werden sollen.                   zur Veräußerung solcher Wertpapiere berechtigen\noder zu einer Barzahlung führen, die anhand von\n(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf\nübertragbaren Wertpapieren, Währungen, Zins-\n1. Anteile oder Aktien, die von einer Kapitalanlagegesell-            sätzen oder -erträgen, Waren oder anderen Indi-\nschaft, Investmentaktiengesellschaft mit veränder-                zes oder Messgrößen bestimmt wird,\nlichem Kapital oder ausländischen Investmentgesell-\nmit Ausnahme von Geldmarktinstrumenten mit einer\nschaft im Sinne des § 2 Abs. 9 des Investmentgeset-\nLaufzeit von weniger als zwölf Monaten;\nzes ausgegeben werden und bei denen die Anteilin-\nhaber oder Aktionäre ein Recht auf Rückgabe der\n2. Dividendenwerte: Aktien und andere Wertpapiere,\nAnteile oder Aktien haben;\ndie Aktien vergleichbar sind, sowie jede andere Art\n2. Nichtdividendenwerte, die von einem Staat des Euro-            übertragbarer Wertpapiere, die das Recht verbriefen,\npäischen Wirtschaftsraums oder einer Gebietskörper-           bei Umwandlung dieses Wertpapiers oder Ausübung\nschaft eines solchen Staates, von internationalen             des verbrieften Rechts die erstgenannten Wertpapie-\nOrganisationen des öffentlichen Rechts, denen min-            re zu erwerben, sofern die letztgenannten Wertpapie-\ndestens ein Staat des Europäischen Wirtschafts-               re vom Emittenten der zugrunde liegenden Aktien\nraums angehört, von der Europäischen Zentralbank              oder von einem zum Konzern des Emittenten gehö-\noder von den Zentralbanken der Staaten des Europäi-           renden Unternehmen begeben wurden;\nschen Wirtschaftsraums ausgegeben werden;\n3. Nichtdividendenwerte: alle Wertpapiere, die keine\n3. Wertpapiere, die uneingeschränkt und unwiderruflich\nDividendenwerte sind;\nvon einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums\noder einer Gebietskörperschaft eines solchen Staates\n4. öffentliches Angebot von Wertpapieren: eine Mittei-\ngarantiert werden;\nlung an das Publikum in jedweder Form und auf jed-\n4. Wertpapiere, die von Einlagenkreditinstituten oder             wede Art und Weise, die ausreichende Informationen\nvon Emittenten, deren Aktien bereits zum Handel an            über die Angebotsbedingungen und die anzubieten-\neinem organisierten Markt zugelassen sind, ausgege-           den Wertpapiere enthält, um einen Anleger in die\nben werden; dies gilt nur, wenn der Verkaufspreis für         Lage zu versetzen, über den Kauf oder die Zeich-\nalle angebotenen Wertpapiere weniger als 2,5 Millio-          nung dieser Wertpapiere zu entscheiden; dies gilt\nnen Euro beträgt, wobei diese Obergrenze über einen           auch für die Platzierung von Wertpapieren durch\nZeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist;                  Institute im Sinne des § 1 Abs. 1b des Kreditwesen-\ngesetzes oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b\n5. Nichtdividendenwerte, die von Einlagenkreditinstitu-\nAbs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes\nten dauernd oder wiederholt für einen Verkaufspreis\ntätiges Unternehmen, wobei Mitteilungen auf Grund\naller angebotenen Wertpapiere von weniger als\ndes Handels von Wertpapieren an einem organisier-\n50 Millionen Euro ausgegeben werden, wobei diese\nten Markt oder im Freiverkehr kein öffentliches Ange-\nObergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten\nbot darstellen;\nzu berechnen ist, sofern diese Wertpapiere\na) nicht nachrangig, wandelbar oder umtauschbar            5. Angebotsprogramm: ein Plan, der es erlauben\nsind oder                                                 würde, Nichtdividendenwerte ähnlicher Art oder Gat-","1700              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2005\ntung sowie Optionsscheine jeder Art dauernd oder          12. dauernde oder wiederholte Ausgabe von Wertpapie-\nwiederholt während eines bestimmten Emissions-                ren: die dauernde oder mindestens zwei Emissionen\nzeitraums zu begeben;                                         umfassende Ausgabe von Wertpapieren ähnlicher\nArt oder Gattung während eines Zeitraums von zwölf\n6. qualifizierte Anleger:                                        Monaten;\na) Institute im Sinne des § 1 Abs. 1b des Kreditwe-\n13. Herkunftsstaat:\nsengesetzes, nach § 53 Abs. 1 Satz 1, § 53b\nAbs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Kreditwesengeset-           a) für alle Emittenten von Wertpapieren, die nicht in\nzes tätige Unternehmen, private und öffentlich-               Buchstabe b genannt sind, der Staat des Euro-\nrechtliche Versicherungsunternehmen, Kapitalan-               päischen Wirtschaftsraums, in dem der Emittent\nlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaf-              seinen Sitz hat,\nten sowie ausländische Investmentgesellschaften\nb) für jede Emission von Nichtdividendenwerten mit\nund von diesen beauftragte Verwaltungsgesell-\neiner Mindeststückelung von 1 000 Euro sowie für\nschaften, Pensionsfonds und ihre Verwaltungsge-\njede Emission von Nichtdividendenwerten, die\nsellschaften, Warenderivatehändler sowie Ein-\ndas Recht verbriefen, bei Umwandlung des Wert-\nrichtungen, die weder zugelassen sind noch be-\npapiers oder Ausübung des verbrieften Rechts\naufsichtigt werden und deren einziger Geschäfts-\nübertragbare Wertpapiere zu erwerben oder\nzweck in der Wertpapieranlage besteht,\neinen Barbetrag in Empfang zu nehmen, sofern\nb) nationale und regionale Regierungen, Zentralban-               der Emittent der Nichtdividendenwerte nicht der\nken, internationale und supranationale Institutio-            Emittent der zugrunde liegenden Wertpapiere\nnen wie der Internationale Währungsfonds, die                 oder ein zum Konzern dieses Emittenten gehö-\nEuropäische Zentralbank, die Europäische Inves-               rendes Unternehmen ist, je nach Wahl des Emit-\ntitionsbank, andere vergleichbare internationale              tenten, des Anbieters oder des Zulassungsan-\nOrganisationen und die Kreditanstalt für Wieder-              tragstellers der Staat des Europäischen Wirt-\naufbau,                                                       schaftsraums, in dem der Emittent seinen Sitz\nhat, oder der Staat des Europäischen Wirtschafts-\nc) andere juristische Personen, es sei denn, es han-\nraums, in dem die Wertpapiere zum Handel\ndelt sich um kleine oder mittlere Unternehmen,\nan einem organisierten Markt zugelassen sind\nd) kleine oder mittlere Unternehmen mit Sitz im                   oder zugelassen werden sollen, oder der Staat\nInland, sofern sie in das nach Maßgabe des § 27               des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem\ngeführte Register eingetragen sind, und kleine                die Wertpapiere öffentlich angeboten werden;\noder mittlere Unternehmen mit Sitz in einem                   dies gilt auch für Nichtdividendenwerte, die auf\nanderen Staat des Europäischen Wirtschafts-                   andere Währungen als auf Euro lauten, wenn der\nraums, sofern sie in diesem Staat in ein als gleich-          Wert solcher Mindeststückelungen annähernd\nwertig anerkanntes Register eingetragen sind,                 1 000 Euro entspricht,\nund\nc) für alle Drittstaatemittenten von Wertpapieren, die\ne) natürliche Personen mit Wohnsitz im Inland,                    nicht in Buchstabe b genannt sind, je nach Wahl\nsofern sie in das nach Maßgabe des § 27 geführte              des Emittenten, des Anbieters oder des Zulas-\nRegister eingetragen sind, und natürliche Perso-              sungsantragstellers entweder der Staat des Euro-\nnen mit Wohnsitz in einem anderen Staat des                   päischen Wirtschaftsraums, in dem die Wertpa-\nEuropäischen Wirtschaftsraums, sofern sie in die-             piere erstmals öffentlich angeboten werden sollen,\nsem Staat in ein als gleichwertig anerkanntes                 oder der Staat des Europäischen Wirtschafts-\nRegister eingetragen sind;                                    raums, in dem der erste Antrag auf Zulassung\nzum Handel an einem organisierten Markt gestellt\n7. kleine und mittlere Unternehmen: Personen oder                    wird, vorbehaltlich einer späteren Wahl durch den\nGesellschaften, die laut ihrem letzten Jahresab-                  Drittstaatemittenten, wenn der Herkunftsstaat\nschluss oder Konzernabschluss mindestens zwei                     nicht gemäß seiner Wahl bestimmt wurde;\nder folgenden drei Kriterien erfüllen: eine durch-\nschnittliche Beschäftigtenzahl im letzten Geschäfts-      14. Aufnahmestaat: der Staat, in dem ein öffentliches\njahr von weniger als 250, eine Gesamtbilanzsumme              Angebot unterbreitet oder die Zulassung zum Handel\nvon höchstens 43 Millionen Euro und ein Jahresnet-            angestrebt wird, sofern dieser Staat nicht der Her-\ntoumsatz von höchstens 50 Millionen Euro;                     kunftsstaat ist;\n8. Einlagenkreditinstitute: Unternehmen im Sinne des         15. Staat des Europäischen Wirtschaftsraums: die Mit-\n§ 1 Abs. 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes;                   gliedstaaten der Europäischen Union und die ande-\nren Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-\n9. Emittent: eine Person oder Gesellschaft, die Wertpa-          päischen Wirtschaftsraum;\npiere begibt oder zu begeben beabsichtigt;\n16. organisierter Markt: ein Markt, der von staatlich aner-\n10. Anbieter: eine Person oder Gesellschaft, die Wertpa-          kannten Stellen geregelt und überwacht wird, regel-\npiere öffentlich anbietet;                                    mäßig stattfindet und für das Publikum unmittelbar\noder mittelbar zugänglich ist;\n11. Zulassungsantragsteller: die Personen, die die\nZulassung zum Handel an einem organisierten Markt         17. Bundesanstalt: die Bundesanstalt für Finanzdienst-\nbeantragen;                                                   leistungsaufsicht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2005              1701\n§3                              4. Aktien, die den Aktionären nach einer Kapitalerhö-\nPflicht zur Veröffentlichung                     hung aus Gesellschaftsmitteln angeboten werden, so-\neines Prospekts und Ausnahmen                       wie Dividenden in Form von Aktien derselben Gattung\nwie die Aktien, für die solche Dividenden ausgeschüt-\nim Hinblick auf die Art des Angebots\ntet werden, sofern ein Dokument zur Verfügung ge-\n(1) Für Wertpapiere, die im Inland öffentlich angeboten       stellt wird, das Informationen über die Anzahl und die\nwerden, muss der Anbieter einen Prospekt veröffent-              Art der Aktien enthält und in dem die Gründe und Ein-\nlichen. Dies gilt nicht, soweit ein Prospekt nach den Vor-       zelheiten zu dem Angebot dargelegt werden;\nschriften dieses Gesetzes bereits veröffentlicht worden\nist oder sofern sich aus Absatz 2 oder § 4 Abs. 1 etwas       5. Wertpapiere, die derzeitigen oder ehemaligen Mitglie-\nanderes ergibt.                                                  dern von Geschäftsführungsorganen oder Arbeitneh-\nmern von ihrem Arbeitgeber, dessen Wertpapiere\n(2) Die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Pro-         bereits zum Handel an einem organisierten Markt\nspekts gilt nicht für ein Angebot von Wertpapieren,              zugelassen sind, oder von einem verbundenen Unter-\n1. das sich ausschließlich an qualifizierte Anleger richtet,     nehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes ange-\nboten werden, sofern ein Dokument zur Verfügung\n2. das sich in jedem Staat des Europäischen Wirt-\ngestellt wird, das Informationen über die Anzahl und\nschaftsraums an weniger als 100 nicht qualifizierte\ndie Art der Wertpapiere enthält und in dem die Gründe\nAnleger richtet,\nund die Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt wer-\n3. das sich an Anleger richtet, die bei jedem gesonderten        den.\nAngebot Wertpapiere ab einem Mindestbetrag von\n50 000 Euro pro Anleger erwerben können,                    (2) Die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts gilt\nnicht für die Zulassung folgender Arten von Wertpapieren\n4. sofern die Wertpapiere eine Mindeststückelung von          zum Handel an einem organisierten Markt:\n50 000 Euro haben oder\n1. Aktien, die über einen Zeitraum von zwölf Monaten\n5. sofern der Verkaufspreis für alle angebotenen Wertpa-         weniger als 10 Prozent der Zahl der Aktien derselben\npiere weniger als 100 000 Euro beträgt, wobei diese          Gattung ausmachen, die bereits zum Handel an dem-\nObergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten             selben organisierten Markt zugelassen sind;\nzu berechnen ist.\n2. Aktien, die im Austausch für bereits an demselben\nJede spätere Weiterveräußerung von Wertpapieren, die\norganisierten Markt zum Handel zugelassene Aktien\nzuvor Gegenstand einer oder mehrerer der in Satz 1\nderselben Gattung ausgegeben werden, ohne dass\ngenannten Angebotsformen waren, ist als ein gesonder-\nmit der Ausgabe dieser neuen Aktien eine Kapitaler-\ntes Angebot anzusehen. Bei der Platzierung von Wertpa-\nhöhung verbunden ist;\npieren durch Institute im Sinne des § 1 Abs. 1b des Kre-\nditwesengesetzes oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder        3. Wertpapiere, die anlässlich einer Übernahme im Wege\n§ 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Kreditwesengeset-            eines Tauschangebots angeboten werden, sofern ein\nzes tätiges Unternehmen ist ein Prospekt zu veröffent-           Dokument verfügbar ist, dessen Angaben denen des\nlichen, wenn die endgültige Platzierung keine der unter          Prospekts gleichwertig sind;\nSatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Bedingungen erfüllt.\n4. Wertpapiere, die anlässlich einer Verschmelzung an-\n(3) Für Wertpapiere, die im Inland zum Handel an              geboten oder zugeteilt werden oder zugeteilt werden\neinem organisierten Markt zugelassen werden sollen,              sollen, sofern ein Dokument verfügbar ist, dessen\nmuss der Zulassungsantragsteller einen Prospekt veröf-           Angaben denen des Prospekts gleichwertig sind;\nfentlichen, soweit sich aus § 4 Abs. 2 nichts anderes\nergibt.                                                       5. Aktien, die nach einer Kapitalerhöhung aus Gesell-\nschaftsmitteln den Inhabern an demselben organisier-\nten Markt zum Handel zugelassener Aktien derselben\n§4\nGattung angeboten oder zugeteilt werden oder zuge-\nAusnahmen                               teilt werden sollen, sowie Dividenden in Form von\nvon der Pflicht zur                         Aktien derselben Gattung wie die Aktien, für die sol-\nVeröffentlichung eines Prospekts im                    che Dividenden ausgeschüttet werden, sofern ein\nHinblick auf bestimmte Wertpapiere                     Dokument zur Verfügung gestellt wird, das Informatio-\n(1) Die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts gilt     nen über die Anzahl und die Art der Aktien enthält und\nnicht für öffentliche Angebote folgender Arten von Wert-         in dem die Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot\npapieren:                                                        dargelegt werden;\n1. Aktien, die im Austausch für bereits ausgegebene           6. Wertpapiere, die derzeitigen oder ehemaligen Mitglie-\nAktien derselben Gattung ausgegeben werden, ohne             dern von Geschäftsführungsorganen oder Arbeitneh-\ndass mit der Ausgabe dieser neuen Aktien eine Kapi-          mern von ihrem Arbeitgeber oder von einem verbun-\ntalerhöhung verbunden ist;                                   denen Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktienge-\nsetzes angeboten oder zugeteilt werden oder zuge-\n2. Wertpapiere, die anlässlich einer Übernahme im Wege           teilt werden sollen, sofern es sich dabei um Wertpa-\neines Tauschangebots angeboten werden, sofern ein            piere derselben Gattung handelt wie die Wertpapiere,\nDokument verfügbar ist, dessen Angaben denen des             die bereits zum Handel an demselben organisierten\nProspekts gleichwertig sind;                                 Markt zugelassen sind, und ein Dokument zur Verfü-\n3. Wertpapiere, die anlässlich einer Verschmelzung an-           gung gestellt wird, das Informationen über die Anzahl\ngeboten oder zugeteilt werden oder zugeteilt werden          und den Typ der Wertpapiere enthält und in dem die\nsollen, sofern ein Dokument verfügbar ist, dessen An-        Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt\ngaben denen des Prospekts gleichwertig sind;                 werden;","1702              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2005\n7. Aktien, die nach der Ausübung von Umtausch- oder           die Angaben in den in Absatz 1 Nr. 2 und 3 sowie Absatz 2\nBezugsrechten aus anderen Wertpapieren ausgege-            Nr. 3 und 4 genannten Dokumenten im Einzelnen erfüllen\nben werden, sofern es sich dabei um Aktien derselben       müssen, um gleichwertig im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2\nGattung handelt wie die Aktien, die bereits zum Han-       oder 3 oder im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 oder 4 zu sein.\ndel an demselben organisierten Markt zugelassen            Dies kann auch in der Weise geschehen, dass Vorschrif-\nsind;                                                      ten des deutschen Rechts oder des Rechts anderer Staa-\nten des Europäischen Wirtschaftsraums bezeichnet wer-\n8. Wertpapiere, die bereits zum Handel an einem ande-         den, bei deren Anwendung die Gleichwertigkeit gegeben\nren organisierten Markt zugelassen sind, sofern sie        ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann die\nfolgende Voraussetzungen erfüllen:                         Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundes-\na) die Wertpapiere oder Wertpapiere derselben Gat-         anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.\ntung sind bereits länger als 18 Monate zum Handel\nan dem anderen organisierten Markt zugelassen,\nAbschnitt 2\nb) für die Wertpapiere wurde, sofern sie nach dem\n30. Juni 1983 und bis einschließlich 31. Dezember                  Erstellung des Prospekts\n2003 erstmalig börsennotiert wurden, ein Prospekt\ngebilligt nach den Vorschriften des Börsengeset-                                    §5\nzes oder den Vorschriften anderer Staaten des\nProspekt\nEuropäischen Wirtschaftsraums, die auf Grund der\nRichtlinie 80/390/EWG des Rates vom 17. März              (1) Der Prospekt muss unbeschadet der Bestimmun-\n1980 zur Koordinierung der Bedingungen für die         gen des § 8 Abs. 2 in leicht analysierbarer und verständli-\nErstellung, die Kontrolle und die Verbreitung des      cher Form sämtliche Angaben enthalten, die im Hinblick\nProspekts, der für die Zulassung von Wertpapieren      auf den Emittenten und die öffentlich angebotenen oder\nzur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse       zum Handel an einem organisierten Markt zugelassenen\nzu veröffentlichen ist (ABl. EG Nr. L 100 S. 1) in der Wertpapiere notwendig sind, um dem Publikum ein\njeweils geltenden Fassung oder auf Grund der           zutreffendes Urteil über die Vermögenswerte und Ver-\nRichtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parla-          bindlichkeiten, die Finanzlage, die Gewinne und Verluste,\nments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die          die Zukunftsaussichten des Emittenten und jedes Garan-\nZulassung von Wertpapieren zur amtlichen Bör-          tiegebers sowie über die mit diesen Wertpapieren ver-\nsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wert-    bundenen Rechte zu ermöglichen. Insbesondere muss\npapiere zu veröffentlichenden Informationen (ABl.      der Prospekt Angaben über den Emittenten und über die\nEG Nr. L 184 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung    Wertpapiere, die öffentlich angeboten oder zum Handel\nerlassen worden sind; wurden die Wertpapiere           an einem organisierten Markt zugelassen werden sollen,\nnach dem 31. Dezember 2003 erstmalig zum Han-          enthalten. Der Prospekt muss in einer Form abgefasst\ndel an einem organisierten Markt zugelassen,           sein, die sein Verständnis und seine Auswertung erleich-\nmuss die Zulassung zum Handel an dem anderen           tern.\norganisierten Markt mit der Billigung eines Pro-\n(2) Der Prospekt muss eine Zusammenfassung enthal-\nspekts einhergegangen sein, der in einer in § 14\nten. In der Zusammenfassung sind kurz und allgemein\nAbs. 2 genannten Art und Weise veröffentlicht\nverständlich die wesentlichen Merkmale und Risiken zu\nwurde,\nnennen, die auf den Emittenten, jeden Garantiegeber und\nc) der Emittent der Wertpapiere hat die auf Grund der      die Wertpapiere zutreffen. Die Zusammenfassung muss\nRichtlinien der Europäischen Gemeinschaft erlas-       Warnhinweise enthalten, dass\nsenen Vorschriften betreffend die Zulassung zum        1. sie als Einführung zum Prospekt verstanden werden\nHandel an dem anderen organisierten Markt und              sollte,\ndie hiermit im Zusammenhang stehenden Informa-\ntionspflichten erfüllt,                                2. der Anleger jede Entscheidung zur Anlage in die\nbetreffenden Wertpapiere auf die Prüfung des gesam-\nd) der Zulassungsantragsteller erstellt ein zusam-             ten Prospekts stützen sollte,\nmenfassendes Dokument in deutscher Sprache,\n3. für den Fall, dass vor einem Gericht Ansprüche auf\ne) das zusammenfassende Dokument nach Buchsta-                 Grund der in einem Prospekt enthaltenen Informatio-\nbe d wird in einer in § 14 vorgesehenen Art und            nen geltend gemacht werden, der als Kläger auftre-\nWeise veröffentlicht und                                   tende Anleger in Anwendung der einzelstaatlichen\nRechtsvorschriften der Staaten des Europäischen\nf) der Inhalt dieses zusammenfassenden Dokuments               Wirtschaftsraums die Kosten für die Übersetzung des\nentspricht den Anforderungen des § 5 Abs. 2 Satz 2.        Prospekts vor Prozessbeginn zu tragen haben könnte\nFerner ist in diesem Dokument anzugeben, wo der            und\nneueste Prospekt sowie Finanzinformationen, die\nvom Emittenten entsprechend den für ihn gelten-        4. diejenigen Personen, die die Verantwortung für die\nden Publizitätsvorschriften offen gelegt werden,           Zusammenfassung einschließlich einer Übersetzung\nerhältlich sind.                                           hiervon übernommen haben, oder von denen deren\nErlass ausgeht, haftbar gemacht werden können,\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Ein-             jedoch nur für den Fall, dass die Zusammenfassung\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch              irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist, wenn\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-               sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts\ndesrates bedarf, bestimmen, welche Voraussetzungen                gelesen wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2005                1703\nBetrifft der Prospekt die Zulassung von Nichtdividenden-       nach § 16 aufgenommen, hat der Anbieter oder Zulas-\nwerten mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro zum         sungsantragsteller sie spätestens am Tag des öffentli-\nHandel an einem organisierten Markt, muss keine                chen Angebots in der in § 14 genannten Art und Weise zu\nZusammenfassung erstellt werden.                               veröffentlichen. Der Anbieter oder Zulassungsantragstel-\nler hat die endgültigen Bedingungen des Angebots\n(3) Der Prospekt ist mit dem Datum seiner Erstellung        zudem spätestens am Tag der Veröffentlichung bei der\nzu versehen und vom Anbieter zu unterzeichnen. Sollen          Bundesanstalt zu hinterlegen. Ist eine fristgerechte Veröf-\nauf Grund des Prospekts Wertpapiere zum Handel an              fentlichung oder Hinterlegung aus praktischen Gründen\neinem organisierten Markt zugelassen werden, ist der           nicht durchführbar, ist sie unverzüglich nachzuholen. § 8\nProspekt vom Zulassungsantragsteller zu unterzeichnen.         Abs. 1 Satz 1 und 2 ist in den in Satz 1 genannten Fällen\n(4) Der Prospekt muss Namen und Funktionen, bei             entsprechend anzuwenden.\njuristischen Personen oder Gesellschaften die Firma und\nden Sitz der Personen oder Gesellschaften angeben, die                                      §7\nfür seinen Inhalt die Verantwortung übernehmen; er muss\neine Erklärung dieser Personen oder Gesellschaften ent-                              Mindestangaben\nhalten, dass ihres Wissens die Angaben richtig und keine\nDie Mindestangaben, die in einen Prospekt aufzuneh-\nwesentlichen Umstände ausgelassen sind. Im Falle des\nmen sind, bestimmen sich nach der Verordnung (EG)\nAbsatzes 3 Satz 2 hat stets auch das Kreditinstitut,\nNr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur\nFinanzdienstleistungsinstitut oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1\nUmsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen\noder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätige\nParlaments und des Rates betreffend die in Prospekten\nUnternehmen, mit dem der Emittent zusammen die\nenthaltenen Informationen sowie das Format, die Auf-\nZulassung der Wertpapiere beantragt, die Verantwortung\nnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröf-\nzu übernehmen und muss der Prospekt dessen Erklärung\nfentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von\nnach Satz 1 enthalten.\nWerbung (ABl. EU Nr. L 149 S. 1, Nr. L 215 S. 3).\n§6\n§8\nBasisprospekt\nNichtaufnahme von Angaben\n(1) Für die folgenden Wertpapierarten kann der Anbie-\n(1) Für den Fall, dass der Ausgabepreis der Wertpapie-\nter oder der Zulassungsantragsteller einen Basisprospekt\nre (Emissionspreis) und die Gesamtzahl der öffentlich\nerstellen, der alle nach den §§ 5 und 7 notwendigen\nangebotenen Wertpapiere (Emissionsvolumen) im Pro-\nAngaben zum Emittenten und den öffentlich anzubieten-\nspekt nicht genannt werden können, muss der Prospekt\nden oder zum Handel an einem organisierten Markt zuzu-\ndie Kriterien oder die Bedingungen angeben, anhand\nlassenden Wertpapieren enthalten muss, nicht jedoch die\nderen die Werte ermittelt werden. Abweichend hiervon\nendgültigen Bedingungen des Angebots:\nkann bezüglich des Emissionspreises der Prospekt auch\n1. Nichtdividendenwerte sowie Optionsscheine jeglicher         den Höchstpreis angeben. Enthält der Prospekt nicht die\nArt, die im Rahmen eines Angebotsprogramms aus-            nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlichen Kriterien oder\ngegeben werden;                                            Bedingungen, hat der Erwerber das Recht, seine auf den\nAbschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung\n2. Nichtdividendenwerte, die dauernd oder wiederholt           innerhalb von zwei Werktagen nach Hinterlegung des\nvon Einlagenkreditinstituten begeben werden,               endgültigen Emissionspreises und des Emissionsvolu-\na) sofern die Wertpapiere durch in ein Deckungsre-         mens zu widerrufen. Der Widerruf muss keine Begrün-\ngister    eingetragene    Vermögensgegenstände         dung enthalten und ist in Textform gegenüber der im Pro-\ngedeckt werden, die eine ausreichende Deckung          spekt als Empfänger des Widerrufs bezeichneten Person\nder aus den betreffenden Wertpapieren erwach-          zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige\nsenden Verbindlichkeiten bis zum Fälligkeitstermin     Absendung. Auf die Rechtsfolgen des Widerrufs ist § 357\nbieten, und                                            des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwen-\nden. Der Anbieter oder Zulassungsantragsteller muss\nb) sofern die Vermögensgegenstände im Sinne des            den endgültigen Emissionspreis und das Emissionsvolu-\nBuchstaben a im Falle der Insolvenz des Einlagen-      men unverzüglich nach deren Festlegung in einer nach\nkreditinstituts unbeschadet der auf Grund der          § 14 Abs. 2 zulässigen Art und Weise veröffentlichen.\nRichtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parla-          Erfolgt kein öffentliches Angebot, sind der endgültige\nments und des Rates vom 4. April 2001 über die         Emissionspreis und das Emissionsvolumen spätestens\nSanierung und Liquidation von Kreditinstituten         einen Werktag vor der Einführung der Wertpapiere zu ver-\n(ABl. EG Nr. L 125 S. 15) erlassenen Vorschriften      öffentlichen. Werden Nichtdividendenwerte eingeführt,\nvorrangig zur Rückzahlung des Kapitals und der         ohne dass ein öffentliches Angebot erfolgt, kann die Ver-\naufgelaufenen Zinsen bestimmt sind.                    öffentlichung nach Satz 6 nachträglich vorgenommen\n(2) Die Angaben des Basisprospekts sind erforderli-         werden, wenn die Nichtdividendenwerte während einer\nchenfalls durch aktualisierte Angaben zum Emittenten           längeren Dauer und zu veränderlichen Preisen ausgege-\nund zu den Wertpapieren, die öffentlich angeboten oder         ben werden. Der endgültige Emissionspreis und das\nzum Handel an einem organisierten Markt zugelassen             Emissionsvolumen sind zudem stets am Tag der Veröf-\nwerden sollen, nach Maßgabe des § 16 zu ergänzen.              fentlichung bei der Bundesanstalt zu hinterlegen. Der\nProspekt muss in den Fällen des Satzes 3 an hervorgeho-\n(3) Werden die endgültigen Bedingungen des Ange-            bener Stelle eine Belehrung über das Widerrufsrecht ent-\nbots weder in den Basisprospekt noch in einen Nachtrag         halten.","1704              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2005\n(2) Die Bundesanstalt kann gestatten, dass bestimmte       Satz 2 vorgesehenen Weise zur Verfügung zu stellen, das\nAngaben, die nach diesem Gesetz oder der Verordnung           alle Informationen enthält oder auf sie verweist, die der\n(EG) Nr. 809/2004 vorgeschrieben sind, nicht aufgenom-        Emittent in den vorausgegangenen zwölf Monaten auf\nmen werden müssen, wenn                                       Grund\n1. die Verbreitung dieser Angaben dem öffentlichen Inte-      1. der §§ 15, 15a, 25 oder 26 des Wertpapierhandelsge-\nresse zuwiderläuft,                                           setzes,\n2. die Verbreitung dieser Angaben dem Emittenten              2. des § 39 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Börsengesetzes\nerheblichen Schaden zufügt, sofern die Nichtveröf-            in Verbindung mit dem Zweiten Kapitel der Börsenzu-\nfentlichung das Publikum nicht über die für eine fun-         lassungs-Verordnung,\ndierte Beurteilung des Emittenten, des Anbieters, des\n3. der §§ 42 und 54 des Börsengesetzes in Verbindung\nGarantiegebers und der Wertpapiere, auf die sich der\nmit einer Börsenordnung oder\nProspekt bezieht, wesentlichen Tatsachen und Um-\nstände täuscht, oder                                      4. der den Nummern 1 bis 3 entsprechenden ausländi-\nschen Vorschriften\n3. die Angaben für das spezielle Angebot oder für die\nspezielle Zulassung zum Handel an einem organisier-       veröffentlicht oder dem Publikum zur Verfügung gestellt\nten Markt von untergeordneter Bedeutung und nicht         hat. Das Dokument ist dem Publikum zur Verfügung zu\ngeeignet sind, die Beurteilung der Finanzlage und der     stellen, indem es entsprechend § 14 Abs. 2 in der dort\nEntwicklungsaussichten des Emittenten, Anbieters          beschriebenen Weise veröffentlicht wird.\noder Garantiegebers zu beeinflussen.                         (2) Der Emittent hat das Dokument nach der Offenle-\n(3) Sind bestimmte Angaben, die nach der Verordnung        gung des Jahresabschlusses bei der Bundesanstalt zu\n(EG) Nr. 809/2004 in den Prospekt aufzunehmen sind,           hinterlegen. Verweist das Dokument auf Angaben, so ist\ndem Tätigkeitsbereich oder der Rechtsform des Emitten-        anzugeben, wo diese zu erhalten sind.\nten oder den Wertpapieren, auf die sich der Prospekt             (3) Die in Absatz 1 genannte Verpflichtung gilt nicht für\nbezieht, ausnahmsweise nicht angemessen, hat der Pro-         Emittenten von Nichtdividendenwerten mit einer Min-\nspekt unbeschadet einer angemessenen Information des          deststückelung von 50 000 Euro.\nPublikums Angaben zu enthalten, die den geforderten\nAngaben gleichwertig sind.\n§ 11\n§9                                            Angaben in Form eines Verweises\nGültigkeit des                             (1) Der Prospekt kann Angaben in Form eines Verwei-\nProspekts, des Basisprospekts                    ses auf ein oder mehrere zuvor oder gleichzeitig veröf-\nund des Registrierungsformulars                   fentlichte Dokumente enthalten, die nach diesem Gesetz,\ninsbesondere nach § 10, oder den in anderen Staaten\n(1) Ein Prospekt ist nach seiner Veröffentlichung zwölf    des Europäischen Wirtschaftsraums zur Umsetzung der\nMonate lang für öffentliche Angebote oder Zulassungen         Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und\nzum Handel an einem organisierten Markt gültig, sofern        des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Pro-\ner um die nach § 16 erforderlichen Nachträge ergänzt          spekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren\nwird.                                                         oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen\n(2) Im Falle eines Angebotsprogramms ist der Basis-        ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. EU\nprospekt nach seiner Veröffentlichung zwölf Monate lang       Nr. L 345 S. 64) erlassenen Vorschriften oder nach dem\ngültig.                                                       Börsengesetz oder den in anderen Staaten des Europäi-\nschen Wirtschaftsraums zur Umsetzung der Titel IV und V\n(3) Bei Nichtdividendenwerten im Sinne des § 6 Abs. 1      der Richtlinie 2001/34/EG erlassenen Vorschriften von\nNr. 2 ist der Prospekt gültig, bis keines der betroffenen     der zuständigen Behörde gebilligt oder bei ihr hinterlegt\nWertpapiere mehr dauernd oder wiederholt ausgegeben           wurden. Dabei muss es sich um die aktuellsten Angaben\nwird.                                                         handeln, die dem Emittenten zur Verfügung stehen. Die\nZusammenfassung darf keine Angaben in Form eines\n(4) Ein hinterlegtes Registrierungsformular im Sinne\nVerweises enthalten.\nvon § 12 Abs. 1 Satz 3 ist zwölf Monate gültig. Das Regis-\ntrierungsformular ist zusammen mit der Wertpapierbe-             (2) Werden Angaben in Form eines Verweises aufge-\nschreibung und der Zusammenfassung als gültiger Pro-          nommen, muss der Prospekt eine Liste enthalten, die\nspekt anzusehen.                                              angibt, an welchen Stellen Angaben im Wege des Verwei-\nses in den Prospekt aufgenommen worden sind, um wel-\n(5) Nach Ablauf der Gültigkeit darf auf Grund dieses\nche Angaben es sich handelt und wo die im Wege des\nProspekts kein neues öffentliches Angebot von Wertpa-\nVerweises einbezogenen Angaben veröffentlicht sind.\npieren erfolgen oder deren Zulassung zum Handel an\neinem organisierten Markt beantragt werden.\n§ 12\n§ 10\nProspekt aus einem\nJährliches Dokument                                     oder mehreren Einzeldokumenten\n(1) Ein Emittent, dessen Wertpapiere zum Handel an            (1) Der Prospekt kann als ein einziges Dokument oder\neinem organisierten Markt zugelassen sind, hat mindes-        in mehreren Einzeldokumenten erstellt werden. Besteht\ntens einmal jährlich dem Publikum ein Dokument in der in      ein Prospekt aus mehreren Einzeldokumenten, so sind","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2005             1705\ndie geforderten Angaben auf ein Registrierungsformular,          (5) Die Bundesanstalt kann vom Anbieter oder Zulas-\neine Wertpapierbeschreibung und eine Zusammenfas-              sungsantragsteller verlangen, dass der Prospekt ein-\nsung aufzuteilen. Das Registrierungsformular muss die          schließlich der Übersetzung der Zusammenfassung ihr in\nAngaben zum Emittenten enthalten. Die Wertpapierbe-            elektronischer Form übermittelt wird. Hat der Anbieter\nschreibung muss die Angaben zu den Wertpapieren, die           oder Zulassungsantragsteller die in Satz 1 genannten\nöffentlich angeboten oder zum Handel an einem organi-          Dokumente bereits in Papierform eingereicht, hat er\nsierten Markt zugelassen werden sollen, enthalten. Für         gegenüber der Bundesanstalt schriftlich zu erklären,\ndie Zusammenfassung gilt § 5 Abs. 2 Satz 2 bis 4. Ein          dass die in elektronischer Form übermittelten Dokumente\nBasisprospekt darf nicht in mehreren Einzeldokumenten          mit den eingereichten Dokumenten übereinstimmen.\nerstellt werden.\n(2) Ein Emittent, dessen Registrierungsformular be-                                     § 14\nreits von der Bundesanstalt gebilligt wurde, ist zur Erstel-                        Hinterlegung und\nlung der Wertpapierbeschreibung und der Zusammen-                           Veröffentlichung des Prospekts\nfassung verpflichtet, wenn die Wertpapiere öffentlich\nangeboten oder zum Handel an einem organisierten                 (1) Nach seiner Billigung hat der Anbieter oder Zulas-\nMarkt zugelassen werden.                                       sungsantragsteller den Prospekt bei der Bundesanstalt\nzu hinterlegen und unverzüglich, spätestens einen Werk-\n(3) Im Falle des Absatzes 2 enthält die Wertpapier-         tag vor Beginn des öffentlichen Angebots, nach Absatz 2\nbeschreibung die Angaben, die im Registrierungsformular        zu veröffentlichen. Werden die Wertpapiere ohne öffentli-\nenthalten sein müssen, wenn es seit der Billigung des          ches Angebot in den Handel an einem organisierten\nletzten aktualisierten Registrierungsformulars oder eines      Markt eingeführt, ist Satz 1 mit der Maßgabe entspre-\nNachtrags nach § 16 zu erheblichen Veränderungen oder          chend anzuwenden, dass für den Zeitpunkt der spätes-\nneuen Entwicklungen gekommen ist, die sich auf die             ten Veröffentlichung anstelle des Beginns des öffentli-\nBeurteilung durch das Publikum auswirken könnten. Die          chen Angebots die Einführung der Wertpapiere maßge-\nWertpapierbeschreibung und die Zusammenfassung wer-            bend ist. Findet vor der Einführung der Wertpapiere ein\nden von der Bundesanstalt gesondert gebilligt.                 Handel von Bezugsrechten im organisierten Markt statt,\n(4) Hat ein Emittent nur ein nicht gebilligtes Registrie-   muss der Prospekt mindestens einen Werktag vor dem\nrungsformular hinterlegt, so bedürfen alle Dokumente der       Beginn dieses Handels veröffentlicht werden. Im Falle\nBilligung der Bundesanstalt.                                   eines ersten öffentlichen Angebots einer Gattung von\nAktien, für die der Emittent noch keine Zulassung zum\nHandel an einem organisierten Markt erhalten hat, muss\ndie Frist zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung\nAbschnitt 3                          des Prospekts nach Satz 1 und dem Abschluss des\nBilligung und                           Angebots mindestens sechs Werktage betragen.\nVe r ö f f e n t l i c h u n g d e s P r o s p e k t s    (2) Der Prospekt ist zu veröffentlichen\n1. in einer oder mehreren Wirtschafts- oder Tageszeitun-\n§ 13                            gen, die in den Staaten des Europäischen Wirt-\nschaftsraums, in denen das öffentliche Angebot\nBilligung des Prospekts\nunterbreitet oder die Zulassung zum Handel ange-\n(1) Ein Prospekt darf vor seiner Billigung nicht veröf-        strebt wird, weit verbreitet sind,\nfentlicht werden. Die Bundesanstalt entscheidet über die\n2. indem der Prospekt in gedruckter Form zur kostenlo-\nBilligung nach Abschluss einer Vollständigkeitsprüfung\nsen Ausgabe an das Publikum bereitgehalten wird\ndes Prospekts einschließlich einer Prüfung der Kohärenz\nund Verständlichkeit der vorgelegten Informationen.               a) bei den zuständigen Stellen des organisierten\nMarktes, an dem die Wertpapiere zum Handel\n(2) Die Bundesanstalt teilt dem Anbieter oder dem\nzugelassen werden sollen,\nZulassungsantragsteller innerhalb von zehn Werktagen\nnach Eingang des Prospekts ihre Entscheidung mit. Die             b) beim Emittenten,\nFrist beträgt 20 Werktage, wenn das öffentliche Angebot\nc) bei den Instituten im Sinne des § 1 Abs. 1b des\nWertpapiere eines Emittenten betrifft, dessen Wertpapie-\nKreditwesengesetzes oder den nach § 53 Abs. 1\nre noch nicht zum Handel an einem in einem Staat des\nSatz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesen-\nEuropäischen Wirtschaftsraums gelegenen organisierten\ngesetzes tätigen Unternehmen, die die Wertpapie-\nMarkt zugelassen sind und der Emittent zuvor keine\nre platzieren oder verkaufen, oder\nWertpapiere öffentlich angeboten hat.\nd) bei den Zahlstellen,\n(3) Hat die Bundesanstalt Anhaltspunkte, dass der\nProspekt unvollständig ist oder es ergänzender Informa-        3. auf der Internetseite\ntionen bedarf, so gelten die in Absatz 2 genannten Fristen\na) des Emittenten,\nerst ab dem Zeitpunkt, an dem diese Informationen ein-\ngehen. Die Bundesanstalt soll den Anbieter oder Zulas-            b) der Institute im Sinne des § 1 Abs. 1b des Kredit-\nsungsantragsteller hierüber innerhalb von zehn Werkta-                wesengesetzes oder der nach § 53 Abs. 1 Satz 1\ngen ab Eingang des Prospekts unterrichten.                            oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes\ntätigen Unternehmen, die die Wertpapiere platzie-\n(4) Die Bundesanstalt macht die gebilligten Prospekte\nren oder verkaufen, oder\nauf ihrer Internetseite für jeweils zwölf Monate zugäng-\nlich.                                                             c) der Zahlstellen oder","1706              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2005\n4. auf der Internetseite des organisierten Marktes, für       tungen betreffend Angebote von Wertpapieren mitgeteilt\nden die Zulassung zum Handel beantragt wurde.             werden, allen qualifizierten Anlegern oder allen besonde-\nren Anlegergruppen, an die sich das Angebot ausschließ-\n(3) Der Anbieter oder der Zulassungsantragsteller hat\nlich richtet, mitteilen. Muss ein Prospekt veröffentlicht\nder Bundesanstalt Datum und Ort der Veröffentlichung\nwerden, sind solche Informationen in den Prospekt oder\ndes Prospekts unverzüglich schriftlich mitzuteilen.\nin einen Nachtrag zum Prospekt gemäß § 16 Abs. 1 auf-\nZudem hat er in einer oder mehreren Zeitungen im Sinne\nzunehmen.\ndes Absatzes 2 Nr. 1 eine Mitteilung zu veröffentlichen,\naus der hervorgeht, wie der Prospekt veröffentlicht wor-         (6) Hat die Bundesanstalt Anhaltspunkte für einen Ver-\nden ist und wo er erhältlich ist.                             stoß gegen die Absätze 2 bis 5, kann sie anordnen, dass\ndie Werbung für jeweils höchstens zehn aufeinander fol-\n(4) Wird der Prospekt in mehreren Einzeldokumenten\ngende Tage auszusetzen ist. Die Bundesanstalt kann die\nerstellt oder enthält er Angaben in Form eines Verweises,\nWerbung mit Angaben untersagen, die geeignet sind,\nkönnen die den Prospekt bildenden Dokumente und\nüber den Umfang der Prüfung nach § 13 oder § 16 irrezu-\nAngaben getrennt in einer der in Absatz 2 genannten Art\nführen. Vor allgemeinen Maßnahmen nach Satz 2 sind die\nund Weise veröffentlicht werden. In jedem Einzeldoku-\nSpitzenverbände der betroffenen Wirtschaftskreise und\nment ist anzugeben, wo die anderen Einzeldokumente\ndes Verbraucherschutzes zu hören.\nerhältlich sind, die zusammen mit diesem den vollstän-\ndigen Prospekt bilden.\n§ 16\n(5) Wird der Prospekt im Internet veröffentlicht, so\nmuss dem Anleger vom Anbieter, vom Zulassungsan-                               Nachtrag zum Prospekt\ntragsteller oder von den Instituten im Sinne des § 1\n(1) Jeder wichtige neue Umstand oder jede wesent-\nAbs. 1b des Kreditwesengesetzes oder den nach § 53\nliche Unrichtigkeit in Bezug auf die im Prospekt enthalte-\nAbs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesen-\nnen Angaben, die die Beurteilung der Wertpapiere beein-\ngesetzes tätigen Unternehmen, die die Wertpapiere plat-\nflussen könnten und die nach der Billigung des Prospekts\nzieren oder verkaufen, auf Verlangen eine Papierversion\nund vor dem endgültigen Schluss des öffentlichen Ange-\nkostenlos zur Verfügung gestellt werden.\nbots oder der Einführung oder Einbeziehung in den Han-\n(6) Der hinterlegte Prospekt wird von der Bundesan-        del auftreten oder festgestellt werden, müssen in einem\nstalt zehn Jahre aufbewahrt. Die Aufbewahrungsfrist           Nachtrag zum Prospekt genannt werden. Der Anbieter\nbeginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der        oder Zulassungsantragsteller muss den Nachtrag bei der\nProspekt hinterlegt worden ist.                               Bundesanstalt einreichen. Der Nachtrag ist innerhalb von\nhöchstens sieben Werktagen nach Eingang bei der Bun-\n§ 15                              desanstalt nach § 13 zu billigen. Nach der Billigung muss\nder Anbieter oder Zulassungsantragsteller den Nachtrag\nWerbung                             unverzüglich in derselben Art und Weise wie den\n(1) Jede Art von Werbung, die sich auf ein öffentliches    ursprünglichen Prospekt nach § 14 veröffentlichen.\nAngebot von Wertpapieren oder auf eine Zulassung zum             (2) Die Zusammenfassung und etwaige Übersetzun-\nHandel an einem organisierten Markt bezieht, muss nach        gen davon sind um die im Nachtrag enthaltenen Informa-\nMaßgabe der Absätze 2 bis 5 erfolgen. Die Absätze 2           tionen zu ergänzen.\nbis 4 sind nur anzuwenden, wenn das öffentliche Ange-\nbot von Wertpapieren oder die Zulassung von Wertpapie-           (3) Anleger, die vor der Veröffentlichung des Nachtrags\nren zum Handel an einem organisierten Markt prospekt-         eine auf den Erwerb oder die Zeichnung der Wertpapiere\npflichtig ist.                                                gerichtete Willenserklärung abgegeben haben, können\ndiese innerhalb einer Frist von zwei Werktagen nach Ver-\n(2) In allen Werbeanzeigen ist darauf hinzuweisen,         öffentlichung des Nachtrags widerrufen, sofern noch\ndass ein Prospekt veröffentlicht wurde oder zur Veröf-        keine Erfüllung eingetreten ist. § 8 Abs. 1 Satz 3 bis 5 ist\nfentlichung ansteht und wo die Anleger ihn erhalten kön-      mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die\nnen.                                                          Stelle der im Prospekt als Empfänger des Widerrufs\n(3) Werbeanzeigen müssen als solche klar erkennbar         bezeichneten Person die im Nachtrag als Empfänger des\nsein. Die darin enthaltenen Angaben dürfen nicht unrich-      Widerrufs bezeichnete Person tritt. Der Nachtrag muss\ntig oder irreführend sein. Die Angaben dürfen darüber         an hervorgehobener Stelle eine Belehrung über das\nhinaus nicht im Widerspruch zu den Angaben stehen, die        Widerrufsrecht nach Satz 1 enthalten.\nder Prospekt enthält oder die im Prospekt enthalten sein\nmüssen, falls dieser erst zu einem späteren Zeitpunkt\nveröffentlicht wird.                                                                Abschnitt 4\n(4) Alle über das öffentliche Angebot oder die Zulas-             Grenzüberschreitende Angebote\nsung zum Handel an einem organisierten Markt verbreite-                  und Zulassung zum Handel\nten Informationen, auch wenn sie nicht zu Werbezwecken\ndienen, müssen mit den im Prospekt enthaltenen Anga-\n§ 17\nben übereinstimmen.\nGrenzüberschreitende\n(5) Besteht nach diesem Gesetz keine Prospektpflicht,\nGeltung gebilligter Prospekte\nmuss der Anbieter wesentliche Informationen über den\nEmittenten oder über ihn selbst, die sich an qualifizierte       (1) Soll ein Wertpapier auch oder ausschließlich in\nAnleger oder besondere Anlegergruppen richten, ein-           einem oder mehreren anderen Staaten des Europäischen\nschließlich Informationen, die im Verlauf von Veranstal-      Wirtschaftsraums öffentlich angeboten oder zum Handel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2005                1707\nan einem organisierten Markt zugelassen werden, so ist        zum Handel an einem organisierten Markt beantragt und\nunbeschadet des § 24 der von der Bundesanstalt gebil-         nicht auch in einem anderen Staat oder mehreren ande-\nligte Prospekt einschließlich etwaiger Nachträge in belie-    ren Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, ist der\nbig vielen Aufnahmestaaten ohne zusätzliches Billi-           Prospekt in deutscher Sprache zu erstellen. Die Bundes-\ngungsverfahren für ein öffentliches Angebot oder für die      anstalt kann die Erstellung eines Prospekts in einer in\nZulassung zum Handel gültig, sofern die zuständige            internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache\nBehörde jedes Aufnahmestaates nach § 18 unterrichtet          gestatten, sofern der Prospekt auch eine Übersetzung\nwird.                                                         der Zusammenfassung in die deutsche Sprache enthält\nund im Einzelfall unter Berücksichtigung der Art der Wert-\n(2) Sind seit der Billigung des Prospekts wichtige neue\npapiere eine ausreichende Information des Publikums\nUmstände oder wesentliche Unrichtigkeiten im Sinne von\ngewährleistet erscheint.\n§ 16 aufgetreten, hat die Bundesanstalt vom Anbieter\noder Zulassungsantragsteller die Einreichung eines               (2) Werden Wertpapiere, für die der Herkunftsstaat des\nNachtrags zum Prospekt zur Billigung und dessen Veröf-        Emittenten die Bundesrepublik Deutschland ist, nicht im\nfentlichung zu verlangen. Hat die Bundesanstalt Anhalts-      Inland öffentlich angeboten und wird nicht im Inland die\npunkte dafür, dass ein Nachtrag nach § 16 zu veröffent-       Zulassung an einem organisierten Markt beantragt, son-\nlichen ist, kann sie diese nach § 23 der zuständigen          dern nur in einem anderen Staat oder mehreren anderen\nBehörde des Herkunftsstaates übermitteln.                     Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, kann der\nAnbieter oder Zulassungsantragsteller den Prospekt\n(3) Ein von der zuständigen Behörde eines anderen          nach seiner Wahl in einer von der zuständigen Behörde\nStaates des Europäischen Wirtschaftsraums gebilligter         des Aufnahmestaates oder den zuständigen Behörden\nProspekt einschließlich etwaiger Nachträge ist in der         der Aufnahmestaaten anerkannten Sprache oder in einer\nBundesrepublik Deutschland ohne zusätzliches Billi-           in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache\ngungsverfahren für ein öffentliches Angebot oder für die      erstellen. In den Fällen des Satzes 1 ist der Prospekt zu-\nZulassung zum Handel gültig, sofern die Bundesanstalt         sätzlich in einer von der Bundesanstalt anerkannten oder\nnach den § 18 entsprechenden Vorschriften des Her-            in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache\nkunftsstaates unterrichtet wird und die Sprache des Pro-      zu erstellen, sofern eine solche Sprache nicht bereits\nspekts die Anforderungen des § 19 Abs. 4 und 5 erfüllt.       nach Satz 1 gewählt worden ist.\n(3) Werden Wertpapiere, für die der Herkunftsstaat des\n§ 18                             Emittenten die Bundesrepublik Deutschland ist, im Inland\nBescheinigung der Billigung                     öffentlich angeboten oder wird im Inland die Zulassung\nan einem organisierten Markt beantragt und werden die\n(1) Die Bundesanstalt übermittelt den zuständigen          Wertpapiere auch in einem anderen Staat oder mehreren\nBehörden der Aufnahmestaaten auf Antrag des Anbieters         anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums\noder Zulassungsantragstellers innerhalb von drei Werkta-      öffentlich angeboten oder wird auch dort die Zulassung\ngen eine Bescheinigung über die Billigung des Pro-            zum Handel beantragt, ist der Prospekt in deutscher oder\nspekts, aus der hervorgeht, dass der Prospekt gemäß           in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen\ndiesem Gesetz erstellt wurde, sowie eine Kopie dieses         Sprache zu erstellen. Ist der Prospekt nicht in deutscher\nProspekts. Wird der Antrag zusammen mit der Einrei-           Sprache erstellt, muss er auch eine Übersetzung der\nchung des Prospekts zur Billigung gestellt, so beträgt die    Zusammenfassung in die deutsche Sprache enthalten.\nFrist nach Satz 1 einen Werktag nach Billigung des Pro-\nspekts. Der Anbieter oder Zulassungsantragsteller hat            (4) Werden Wertpapiere, für die der Herkunftsstaat des\ndem Antrag die Übersetzungen der Zusammenfassung              Emittenten nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, im\ngemäß der für den Prospekt geltenden Sprachenrege-            Inland öffentlich angeboten oder wird im Inland die Zulas-\nlung des jeweiligen Aufnahmemitgliedstaates beizufü-          sung zum Handel an einem organisierten Markt bean-\ngen.                                                          tragt, kann der Prospekt in einer von der Bundesanstalt\nanerkannten Sprache oder in einer in internationalen\n(2) Absatz 1 ist auf gebilligte Nachträge zum Prospekt     Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache erstellt werden.\nentsprechend anzuwenden.                                      Ist der Prospekt nicht in deutscher Sprache erstellt, muss\n(3) Im Falle einer Gestattung nach § 8 Abs. 2 oder         er auch eine Übersetzung der Zusammenfassung in die\nAbs. 3 sind die Vorschriften, auf denen sie beruht, in der    deutsche Sprache enthalten.\nBescheinigung zu nennen und ihre Anwendung zu                    (5) Wird die Zulassung von Nichtdividendenwerten mit\nbegründen.                                                    einer Mindeststückelung von 50 000 Euro zum Handel an\neinem organisierten Markt in einem Staat oder mehreren\nStaaten des Europäischen Wirtschaftsraums beantragt,\nAbschnitt 5                             kann der Prospekt in einer von der Bundesanstalt und der\nzuständigen Behörde des Aufnahmestaates oder den\nSprachenregelung und                             zuständigen Behörden der Aufnahmestaaten anerkann-\nEmittenten mit Sitz in Drittstaaten                      ten Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen\ngebräuchlichen Sprache erstellt werden.\n§ 19\n§ 20\nSprachenregelung\nDrittstaatemittenten\n(1) Werden Wertpapiere, für die der Herkunftsstaat des\nEmittenten die Bundesrepublik Deutschland ist, im Inland         (1) Die Bundesanstalt kann einen Prospekt, der von\nöffentlich angeboten oder wird im Inland die Zulassung        einem Emittenten nach den für ihn geltenden Rechtsvor-","1708               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2005\nschriften eines Staates, der nicht Staat des Europäischen      öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel\nWirtschaftsraums ist, erstellt worden ist, für ein öffentli-   beauftragten Instituten im Sinne des § 1 Abs. 1b des Kre-\nches Angebot oder die Zulassung zum Handel an einem            ditwesengesetzes oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1\norganisierten Markt billigen, wenn                             oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes täti-\ngen Unternehmen Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen\n1. dieser Prospekt nach den von internationalen Organi-\nund die Überlassung von Kopien verlangen, soweit dies\nsationen von Wertpapieraufsichtsbehörden festgeleg-\nzur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen die-\nten internationalen Standards, einschließlich der\nses Gesetzes erforderlich ist.\nOffenlegungsstandards der International Organisation\nof Securities Commissions (IOSCO), erstellt wurde\n(4) Die Bundesanstalt hat ein öffentliches Angebot zu\nund\nuntersagen, wenn entgegen § 3 kein Prospekt veröffent-\n2. die Informationspflichten, auch in Bezug auf Finanzin-      licht wurde, entgegen § 13 ein Prospekt veröffentlicht\nformationen, den Anforderungen dieses Gesetzes             wird, der Prospekt oder das Registrierungsformular nicht\ngleichwertig sind.                                         mehr nach § 9 gültig ist, die Billigung des Prospekts nicht\ndurch eine Bescheinigung im Sinne des § 18 Abs. 1 nach-\n(2) Die §§ 17, 18 und 19 sind entsprechend anzuwen-\ngewiesen worden ist oder der Prospekt nicht der Spra-\nden.\nchenregelung des § 19 genügt. Hat die Bundesanstalt\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Ein-         Anhaltspunkte dafür, dass gegen eine oder mehrere der\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch           in Satz 1 genannten Bestimmungen verstoßen wurde,\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-            kann sie jeweils anordnen, dass ein öffentliches Angebot\ndesrates bedarf, bestimmen, unter welchen Vorausset-           für höchstens zehn Tage auszusetzen ist. Die nach Satz 2\nzungen die Informationspflichten gleichwertig im Sinne         gesetzte Frist beginnt mit der Bekanntgabe der Entschei-\ndes Absatzes 1 Nr. 2 sind. Dies kann auch in der Weise         dung.\ngeschehen, dass Vorschriften bezeichnet werden, bei\nderen Anwendung die Gleichwertigkeit gegeben ist. Das             (5) Die Bundesanstalt kann der Geschäftsführung der\nBundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung           Börse und der Zulassungsstelle Daten einschließlich per-\ndurch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für               sonenbezogener Daten übermitteln, wenn Tatsachen den\nFinanzdienstleistungsaufsicht übertragen.                      Verdacht begründen, dass gegen Bestimmungen dieses\nGesetzes verstoßen worden ist und die Daten zur Erfül-\nlung der in der Zuständigkeit der Geschäftsführung der\nAbschnitt 6                            Börse oder der Zulassungsstelle liegenden Aufgaben\nerforderlich sind.\nZuständige\nB e h ö r d e u n d Ve r f a h r e n               (6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann\ndie Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-\n§ 21                             wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1\nbis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen\nBefugnisse der Bundesanstalt                    der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver-\nfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten\n(1) Ist bei der Bundesanstalt ein Prospekt zur Billigung\naussetzen würde. Der Verpflichtete ist über sein Recht\neingereicht worden, kann sie vom Anbieter oder Zulas-\nzur Verweigerung der Auskunft zu belehren.\nsungsantragsteller die Aufnahme zusätzlicher Angaben\nin den Prospekt verlangen, wenn dies zum Schutz des\nPublikums geboten erscheint.                                      (7) Die Bundesanstalt darf personenbezogene Daten\nnur zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben und für\n(2) Die Bundesanstalt kann vom Emittenten, Anbieter         Zwecke der Zusammenarbeit nach Maßgabe des § 23\noder Zulassungsantragsteller Auskünfte, die Vorlage von        verwenden.\nUnterlagen und die Überlassung von Kopien verlangen,\nsoweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestim-            (8) Werden der Bundesanstalt bei einem Prospekt, auf\nmungen dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Befugnis          Grund dessen Wertpapiere zum Handel an einem organi-\nnach Satz 1 besteht auch gegenüber                             sierten Markt zugelassen werden sollen, Umstände\n1. einem mit dem Emittenten, dem Anbieter oder Zulas-          bekannt gegeben, auf Grund derer begründete Anhalts-\nsungsantragsteller verbundenen Unternehmen,                punkte für die wesentliche inhaltliche Unrichtigkeit oder\nwesentliche inhaltliche Unvollständigkeit des Prospekts\n2. demjenigen, bei dem Tatsachen die Annahme recht-            bestehen, die zu einer Übervorteilung des Publikums füh-\nfertigen, dass er Anbieter im Sinne dieses Gesetzes        ren, stehen ihr die Befugnisse des Absatzes 2 zu. Die\nist.                                                       Bundesanstalt kann in den Fällen des Satzes 1 vom\nAnbieter verlangen, das öffentliche Angebot bis zur Klä-\nIm Falle des Satzes 2 Nr. 2 dürfen Auskünfte, die Vorlage\nrung des Sachverhalts auszusetzen. Steht die inhaltliche\nvon Unterlagen und die Überlassung von Kopien nur\nUnrichtigkeit oder inhaltliche Unvollständigkeit des Pro-\ninsoweit verlangt werden, als sie für die Prüfung, ob es\nspekts fest, kann die Bundesanstalt die Billigung widerru-\nsich um einen Anbieter im Sinne dieses Gesetzes han-\nfen und das öffentliche Angebot untersagen. Die Bundes-\ndelt, erforderlich sind.\nanstalt kann nach Satz 1 erhobene Daten sowie Ent-\n(3) Die Bundesanstalt kann von den Abschlussprüfern         scheidungen nach den Sätzen 2 und 3 der Geschäftsfüh-\nund Mitgliedern von Aufsichts- oder Geschäftsführungs-         rung der Börse und inländischen sowie ausländischen\norganen des Emittenten, des Anbieters oder Zulassungs-         Zulassungsstellen übermitteln, soweit diese Informatio-\nantragstellers sowie von den mit der Platzierung des           nen zur Erfüllung deren Aufgaben erforderlich sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2005               1709\n§ 22                              zes und entsprechender Bestimmungen der in Satz 1\ngenannten Staaten von allen ihr nach dem Gesetz zuste-\nVerschwiegenheitspflicht                     henden Befugnissen Gebrauch machen, soweit dies\n(1) Die bei der Bundesanstalt Beschäftigten und die        geeignet und erforderlich ist, einem Ersuchen der in\nnach § 4 Abs. 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsge-         Satz 1 genannten Stellen nachzukommen.\nsetzes beauftragten Personen dürfen die ihnen bei ihrer\nTätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren                    (2) Auf Ersuchen der in Absatz 1 Satz 1 genannten\nGeheimhaltung im Interesse eines nach diesem Gesetz           zuständigen Stellen kann die Bundesanstalt Untersu-\nVerpflichteten oder eines Dritten liegt, insbesondere         chungen durchführen und Informationen übermitteln,\nGeschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personenbe-          soweit dies für die Überwachung von organisierten Märk-\nzogene Daten, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten,       ten sowie von Emittenten, Anbietern oder Zulassungsan-\nauch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätig-      tragstellern oder deren Abschlussprüfern oder\nkeit beendet ist. Dies gilt auch für andere Personen, die     Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen nach den Vor-\ndurch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in       schriften dieses Gesetzes und entsprechenden Vor-\nSatz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbefugtes        schriften der in Absatz 1 genannten Staaten oder damit\nOffenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1 liegt         zusammenhängender Verwaltungs- oder Gerichtsverfah-\ninsbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben          ren erforderlich ist. Bei der Übermittlung von Informatio-\nwerden an                                                     nen hat die Bundesanstalt den Empfänger darauf hinzu-\nweisen, dass er unbeschadet seiner Verpflichtungen im\n1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Buß-          Rahmen von Strafverfahren die übermittelten Informatio-\ngeldsachen zuständige Gerichte,                           nen einschließlich personenbezogener Daten nur zur\nErfüllung von Überwachungsaufgaben nach Satz 1 und\n2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der\nfür damit zusammenhängende Verwaltungs- und Ge-\nÜberwachung von Börsen oder anderen Märkten, an\nrichtsverfahren verwenden darf.\ndenen Finanzinstrumente gehandelt werden, des\nHandels mit Finanzinstrumenten oder Devisen, von             (3) Die Bundesanstalt kann eine Untersuchung oder\nKreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, In-    die Übermittlung von Informationen verweigern, wenn\nvestmentgesellschaften, Finanzunternehmen oder\nVersicherungsunternehmen betraute Stellen sowie           1. hierdurch die Souveränität, die Sicherheit oder die\nvon diesen beauftragte Personen,                              öffentliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland\nsoweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer        beeinträchtigt werden könnte,\nAufgaben benötigen. Für die bei diesen Stellen beschäf-\ntigten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach        2. auf Grund desselben Sachverhalts gegen die betref-\nSatz 1 entsprechend. An eine Stelle eines anderen Staa-           fenden Personen bereits ein gerichtliches Verfahren\ntes dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden,                eingeleitet worden oder eine unanfechtbare Entschei-\nwenn diese Stelle und die von ihr beauftragten Personen           dung ergangen ist oder\neiner dem Satz 1 entsprechenden Verschwiegenheits-\n3. die Untersuchung oder die Übermittlung von Informa-\npflicht unterliegen.\ntionen nach dem deutschen Recht nicht zulässig ist.\n(2) Die §§ 93, 97 und 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Ver-\nbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abga-            (4) Die Bundesanstalt kann die in Absatz 1 Satz 1\nbenordnung gelten nicht für die in Absatz 1 Satz 1 oder 2     genannten zuständigen Stellen um die Durchführung von\ngenannten Personen, soweit sie zur Durchführung dieses        Untersuchungen und die Übermittlung von Informationen\nGesetzes tätig werden. Sie finden Anwendung, soweit           ersuchen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach den\ndie Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung        Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich sind, insbeson-\neines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines       dere wenn für einen Emittenten mehrere Behörden des\ndamit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens                Herkunftsstaates zuständig sind, oder wenn die Ausset-\nbenötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentli-       zung oder Untersagung des Handels bestimmter Wertpa-\nches Interesse besteht, und nicht Tatsachen betroffen         piere verlangt wird, die in mehreren Staaten des Europäi-\nsind, die den in Absatz 1 Satz 1 oder 2 bezeichneten Per-     schen Wirtschaftsraums gehandelt werden. Werden der\nsonen durch eine Stelle eines anderen Staates im Sinne        Bundesanstalt von einer Stelle eines anderen Staates des\ndes Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 oder durch von dieser Stelle      Europäischen Wirtschaftsraums Informationen mitgeteilt,\nbeauftragte Personen mitgeteilt worden sind.                  so darf sie diese unbeschadet ihrer Verpflichtungen in\nstrafrechtlichen Angelegenheiten, die Verstöße gegen\nVorschriften dieses Gesetzes zum Gegenstand haben,\n§ 23                              nur zur Erfüllung von Überwachungsaufgaben nach\nZusammenarbeit mit                         Absatz 2 Satz 1 und für damit zusammenhängende Ver-\nzuständigen Stellen in anderen Staaten               waltungs- und Gerichtsverfahren offenbaren oder ver-\ndes Europäischen Wirtschaftsraums                   werten. Eine anderweitige Verwendung der Informatio-\nnen ist nur mit Zustimmung der übermittelnden Stelle\n(1) Der Bundesanstalt obliegt die Zusammenarbeit mit       zulässig.\nden für die Überwachung öffentlicher Angebote oder die\nZulassung von Wertpapieren an einem organisierten                (5) Die Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes\nMarkt zuständigen Stellen der anderen Staaten des Euro-       über die Zusammenarbeit mit den entsprechenden\npäischen Wirtschaftsraums. Die Bundesanstalt kann im          zuständigen Stellen anderer Staaten sowie die Regelun-\nRahmen ihrer Zusammenarbeit zum Zweck der Überwa-             gen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen\nchung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Geset-           bleiben unberührt.","1710              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2005\n§ 24                              (2) Eine natürliche Person wird auf Antrag für die Dauer\neines Jahres in das Register eingetragen, wenn sie zum\nVorsichtsmaßnahmen\nZeitpunkt der Antragstellung mindestens zwei der folgen-\n(1) Verstößt der Emittent, ein mit der Platzierung des     den Voraussetzungen erfüllt:\nöffentlichen Angebots beauftragtes Institut im Sinne des      1. die Person hat in großem Umfang Geschäfte an Wert-\n§ 1 Abs. 1b des Kreditwesengesetzes oder ein mit der              papiermärkten durchgeführt und dabei in den letzten\nPlatzierung beauftragtes nach § 53 Abs. 1 Satz 1, § 53b           vier Quartalen durchschnittlich mindestens zehn\nAbs. 1 oder 7 des Kreditwesengesetzes tätiges Unter-              Transaktionen pro Quartal getätigt,\nnehmen gegen § 3 Abs. 1 oder 3, die §§ 7, 9, 10, 14\nbis 16, 18 oder 19 oder gegen Zulassungsfolgepflichten,       2. der Wert ihres Wertpapierportfolios            übersteigt\nkann die Bundesanstalt diese Informationen der zustän-            500 000 Euro oder\ndigen Behörde des Herkunftsstaates übermitteln. § 23          3. die Person war mindestens ein Jahr lang im Finanz-\nAbs. 3 bis 5 findet entsprechende Anwendung.                      sektor in einer beruflichen Position tätig, die Kenntnis\n(2) Verstößt der Emittent, ein mit der Platzierung des         auf dem Gebiet der Wertpapieranlage voraussetzt.\nöffentlichen Angebots beauftragtes Institut im Sinne des      Kleine und mittlere Unternehmen werden auf Antrag für\n§ 1 Abs. 1b des Kreditwesengesetzes oder ein mit der          die Dauer eines Jahres in das Register eingetragen, wenn\nPlatzierung beauftragtes nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder         sie im Zeitpunkt der Antragstellung die in § 2 Nr. 7\n§ 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätiges           genannten Voraussetzungen erfüllen.\nUnternehmen trotz der von der zuständigen Behörde des\nHerkunftsstaates ergriffenen Maßnahmen oder weil Maß-            (3) Die Eintragung verlängert sich jeweils um ein Jahr,\nnahmen der Behörde des Herkunftsstaates unzweck-              wenn vor Ablauf des Jahres die Verlängerung beantragt\nmäßig sind, gegen die einschlägigen Rechts- oder Ver-         und nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen für\nwaltungsbestimmungen, so kann die Bundesanstalt               die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 weiter-\nnach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörde         hin vorliegen. Die eingetragenen Personen und Unter-\ndes Herkunftsstaates alle für den Schutz des Publikums        nehmen können von der Bundesanstalt jederzeit die\nerforderlichen Maßnahmen ergreifen. Die Kommission            Löschung ihrer Daten innerhalb von zwei Wochen ab Ein-\nder Europäischen Gemeinschaften ist zum frühestmög-           gang des Löschungsantrages verlangen.\nlichen Zeitpunkt über derartige Maßnahmen zu unterrich-          (4) Das Register darf von einem Emittenten eingese-\nten.                                                          hen werden, wenn dieser glaubhaft macht, dass die Ein-\nsichtnahme erforderlich ist, um sicherzustellen, dass das\n§ 25                           Angebot nur dem in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannten Personen-\nkreis unterbreitet wird.\nBekanntmachung von Maßnahmen\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann zum\nDie Bundesanstalt kann unanfechtbare Maßnahmen,            Schutz der in dem Register gespeicherten Daten und\ndie sie wegen Verstößen gegen Verbote oder Gebote die-        personenbezogenen Daten durch Rechtsverordnung, die\nses Gesetzes getroffen hat, auf ihrer Internetseite öffent-   nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere\nlich bekannt machen, soweit dies zur Beseitigung oder         Bestimmungen erlassen\nVerhinderung von Missständen geboten ist, es sei denn,\ndiese Veröffentlichung würde die Finanzmärkte erheblich       1. über Inhalt und Aufbau des nach Absatz 1 bei der\ngefährden oder zu einem unverhältnismäßigen Schaden               Bundesanstalt einzurichtenden Registers,\nbei den Beteiligten führen.                                   2. über das Verfahren zur Eintragung und der Verlänge-\nrung der Eintragung in das Register, die Nutzung der\n§ 26                               in dem Register gespeicherten Daten durch einen\nEmittenten und die Löschung der Daten und\nSofortige Vollziehung\n3. über die Register anderer Staaten des Europäischen\nKeine aufschiebende Wirkung haben                              Wirtschaftsraums, die als gleichwertig im Sinne des\n1. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnah-                 § 2 Nr. 6 Buchstabe d und e anerkannt werden.\nmen nach § 15 Abs. 6 und § 21 sowie                       Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächti-\n2. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Andro-          gung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für\nhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln.                  Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.\n§ 28\nAbschnitt 7                                            Gebühren und Auslagen\nS o n s t i g e Vo r s c h r i f t e n            (1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, nach\nden auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften\n§ 27                           und nach Rechtsakten der Europäischen Union kann die\nBundesanstalt Gebühren und Auslagen erheben.\nRegister\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\n(1) Natürliche Personen sowie kleine oder mittlere         tigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\nUnternehmen können sich in ein bei der Bundesanstalt          des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbe-\ngeführtes Register für qualifizierte Anleger eintragen las-   stände und die Gebühren nach festen Sätzen oder als\nsen.                                                          Rahmengebühren näher zu bestimmen. Die Gebühren-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2005                1711\nsätze und die Rahmengebühren sind so zu bemessen,                (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\ndass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksich-          Absatzes 1 Nr. 5 und des Absatzes 2 Nr. 2 mit einer Geld-\ntigenden Höhe und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen         buße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des\nWert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung ein           Absatzes 1 Nr. 6 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttau-\nangemessenes Verhältnis besteht. Das Bundesministeri-         send Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße\num der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechts-           bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.\nverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-           (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1\ntungsaufsicht übertragen.                                     des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundes-\nanstalt.\n§ 29\nBenennungspflicht                                                    § 31\nIst für einen Emittenten mit Sitz im Ausland gemäß § 2                      Übergangsbestimmungen\nNr. 13 Buchstabe b oder c die Bundesanstalt zuständig,           (1) Drittstaatemittenten, deren Wertpapiere bereits\nso hat er im Inland einen Bevollmächtigten zu benennen.       zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen\n§ 15 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt      sind, können die Bundesanstalt als für sie zuständige\nentsprechend.                                                 Behörde im Sinne des § 2 Nr. 13 Buchstabe c wählen und\nhaben dies der Bundesanstalt bis zum 31. Dezember\n§ 30                             2005 mitzuteilen. Für Drittstaatemittenten, die bereits vor\nInkrafttreten dieses Gesetzes im Inland Wertpapiere\nBußgeldvorschriften                       öffentlich angeboten oder für Wertpapiere einen Antrag\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder           auf Zulassung zum Handel an einem im Inland gelegenen\nleichtfertig                                                  organisierten Markt gestellt haben, ist die Bundesrepu-\nblik Deutschland Herkunftsstaat, vorausgesetzt es han-\n1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 im Inland Wertpapiere           delt sich um\nöffentlich anbietet, ohne dass ein Prospekt nach den\na) das erste öffentliche Angebot von Wertpapieren in\nVorschriften dieses Gesetzes bereits veröffentlicht\neinem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums\nworden ist,\nnach dem 31. Dezember 2003 oder\n2. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 6 oder 7 den Emissionspreis\nb) den ersten Antrag auf Zulassung von Wertpapieren\noder das Emissionsvolumen nicht, nicht richtig, nicht\nzum Handel an einem im Europäischen Wirtschafts-\nin der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig\nraum gelegenen organisierten Markt nach dem\nveröffentlicht,\n31. Dezember 2003.\n3. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 9 den Emissionspreis oder            (2) Bis zum 31. Dezember 2008 können Einlagenkre-\ndas Emissionsvolumen nicht oder nicht rechtzeitig         ditinstitute und andere Kreditinstitute, die nicht unter § 1\nhinterlegt,                                               Abs. 2 Nr. 5 fallen, weiterhin Schuldverschreibungen und\n4. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 das         andere, Schuldverschreibungen vergleichbare übertrag-\ndort genannte Dokument dem Publikum nicht, nicht          bare Wertpapiere, die dauernd oder wiederholt begeben\nrichtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-   werden, im Inland anbieten, ohne einen Prospekt nach\nnen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt     Maßgabe des § 3 zu veröffentlichen.\noder nicht oder nicht rechtzeitig hinterlegt,\n5. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 einen Prospekt veröffent-                                Artikel 2\nlicht,\nÄnderung\n6. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit\ndes Verkaufsprospektgesetzes\nSatz 2, einen Prospekt nicht, nicht richtig, nicht voll-\nständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder            Das Verkaufsprospektgesetz in der Fassung der\nnicht rechtzeitig veröffentlicht,                         Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I\nS. 2701), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 6 des\n7. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht,         Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), wird\nnicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-     wie folgt geändert:\nschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,\n8. entgegen § 14 Abs. 5 eine Papierversion des Pro-             1. Die §§ 1 bis 8e werden aufgehoben.\nspekts nicht zur Verfügung stellt oder\n9. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 4 einen Nachtrag nicht,            2. § 8f wird wie folgt geändert:\nnicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-          a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1“ durch\nschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffent-                das Wort „Wertpapierprospektgesetzes“ ersetzt.\nlicht.\nb) Absatz 2 Nr. 6 bis 8 wird wie folgt gefasst:\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\n„6. Vermögensanlagen im Sinne des Absatzes 1,\nlässig einer vollziehbaren Anordnung nach\ndie einem begrenzten Personenkreis oder nur\n1. § 15 Abs. 6 Satz 1 oder 2 oder § 21 Abs. 2 Satz 1 oder                   den Arbeitnehmern von ihrem Arbeitgeber\noder von einem mit seinem Unternehmen\n2. § 21 Abs. 4 Satz 1 oder 2\nverbundenen Unternehmen angeboten wer-\nzuwiderhandelt.                                                             den,","1712         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2005\n7. Vermögensanlagen im Sinne des Absatzes 1,                8.   Vermögensanlagen im Sinne des Absatzes 1,\ndie ausgegeben werden                                         die bei einer Verschmelzung von Unterneh-\nmen angeboten werden oder die als Gegen-\na) von einem Mitgliedstaat der Europäischen\nleistung im Rahmen eines Angebots nach\nUnion, einem anderen Vertragsstaat des\ndem Wertpapiererwerbs- und Übernahmege-\nAbkommens über den Europäischen Wirt-\nsetz angeboten werden.“\nschaftsraum, einem Vollmitgliedstaat der\nOrganisation für wirtschaftliche Entwick-\nlung und Zusammenarbeit, sofern er nicht       3. § 8i wird wie folgt geändert:\ninnerhalb der letzten fünf Jahre seine Aus-       a) In Absatz 2 Satz 2 und 4 werden jeweils die Wör-\nlandsschulden umgeschuldet oder vor                   ter „Vorlage des Prospektentwurfs“ durch die\nvergleichbaren Zahlungsschwierigkeiten                Wörter „Eingang des Verkaufsprospekts“ ersetzt.\ngestanden hat, oder einem Staat, der mit\ndem Internationalen Währungsfonds be-             b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nsondere Kreditabkommen im Zusammen-                      „(3) Die Bundesanstalt bestätigt dem Anbieter\nhang mit dessen Allgemeinen Kreditver-                den Tag des Eingangs des Verkaufsprospekts.\neinbarungen getroffen hat,                            Der hinterlegte Verkaufsprospekt wird von der\nb) von einer Gebietskörperschaft der in                  Bundesanstalt zehn Jahre aufbewahrt. Die Aufbe-\nBuchstabe a genannten Staaten,                        wahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des\nKalenderjahres, in dem der Verkaufsprospekt hin-\nc) von einer internationalen Organisation des            terlegt worden ist.“\nöffentlichen Rechts, der mindestens ein\nMitgliedstaat der Europäischen Union              c) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 4a\noder ein anderer Vertragsstaat des                    bis 4c eingefügt:\nAbkommens über den Europäischen Wirt-                    „(4a) Der Anbieter hat auf Verlangen der Bun-\nschaftsraum angehört,                                 desanstalt Auskünfte zu erteilen und Unterlagen\nd) von einem Kreditinstitut im Sinne des § 1             vorzulegen, die die Bundesanstalt benötigt\nAbs. 1 des Kreditwesengesetzes oder                   1. zur Überwachung der Einhaltung der Pflichten\neinem Finanzdienstleistungsinstitut, das                  nach den Absätzen 1, 2 Satz 1, § 8f Abs. 1 und\nFinanzdienstleistungen im Sinne des § 1                   den §§ 9 bis 11 sowie 12, oder\nAbs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Kreditwe-\nsengesetzes erbringt, oder der Kreditan-              2. zur Prüfung, ob der Verkaufsprospekt die\nstalt für Wiederaufbau oder einem nach                    Angaben enthält, die nach § 8g Abs. 1 auch in\n§ 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Kre-                  Verbindung mit einer auf Grund des § 8g\nditwesengesetzes tätigen Unternehmen,                     Abs. 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnung\ndas regelmäßig seinen Jahresabschluss                     erforderlich sind.\noffen legt; mit Ausnahme der Ausgabe                     (4b) Die Bundesanstalt kann die Erteilung von\nvon Namensschuldverschreibungen muss                  Auskünften und die Vorlage von Unterlagen auch\ndie Ausgabe dauerhaft oder wiederholt                 von demjenigen verlangen, bei dem Tatsachen\nerfolgen; eine wiederholte Ausgabe liegt              die Annahme rechtfertigen, dass er Anbieter im\nvor, wenn in den zwölf Kalendermonaten                Sinne dieses Gesetzes ist.\nvor dem öffentlichen Angebot mindestens\n(4c) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflich-\neine Emission innerhalb der Europäischen\ntete kann die Auskunft auf solche Fragen verwei-\nUnion oder innerhalb eines anderen Ver-\ngern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen\ntragsstaates des Abkommens über den\nder in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessord-\nEuropäischen Wirtschaftsraum ausgege-\nnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr straf-\nben worden ist, oder\ngerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens\ne) von einer Gesellschaft oder juristischen              nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten\nPerson mit Sitz in einem Mitgliedstaat der            aussetzen würde. Der Verpflichtete ist über sein\nEuropäischen Union oder in einem ande-                Recht zur Verweigerung der Auskunft zu beleh-\nren Vertragsstaat des Abkommens über                  ren.“\nden Europäischen Wirtschaftsraum, die\nd) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nihre Tätigkeit unter einem Staatsmonopol\nausübt und die durch ein besonderes                      „(5) Widerspruch       und    Anfechtungsklage\nGesetz oder auf Grund eines besonderen                gegen Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 5 und\nGesetzes geschaffen worden ist oder                   nach den Absätzen 4, 4a und 4b haben keine auf-\ngeregelt wird oder für deren Vermögens-               schiebende Wirkung.“\nanlagen im Sinne des Absatzes 1 ein Mit-\ngliedstaat der Europäischen Union oder         4. Nach § 8i werden folgende §§ 8j und 8k eingefügt:\neines seiner Bundesländer oder ein ande-\nrer Vertragsstaat des Abkommens über                                         „§ 8j\nden Europäischen Wirtschaftsraum oder\nWerbung\neines seiner Bundesländer die unbedingte\nund unwiderrufliche Gewährleistung für               (1) Die Bundesanstalt kann die Werbung mit\nihre Verzinsung und Rückzahlung über-             Angaben untersagen, die geeignet sind, über den\nnommen hat,                                       Umfang der Prüfung nach § 8i Abs. 2 irrezuführen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2005                 1713\n(2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1               b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nsind die Spitzenverbände der betroffenen Wirt-\nc) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2 und\nschaftskreise und des Verbraucherschutzes zu\nwie folgt gefasst:\nhören.\n„(2) Der Verkaufsprospekt ist in der Form zu\n§ 8k                                   veröffentlichen, dass er entweder in einem über-\nregionalen Börsenpflichtblatt bekannt gemacht\nVerschwiegenheitspflicht                          oder bei den im Verkaufsprospekt benannten\n(1) Die bei der Bundesanstalt Beschäftigten und               Zahlstellen zur kostenlosen Ausgabe bereitgehal-\ndie nach § 4 Abs. 3 des Finanzdienstleistungsauf-                ten wird; im letzteren Fall ist in einem überregio-\nsichtsgesetzes beauftragten Personen dürfen die                  nalen Börsenpflichtblatt bekannt zu machen,\nihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsa-              dass der Verkaufsprospekt bei den Zahlstellen\nchen, deren Geheimhaltung im Interesse eines nach                bereitgehalten wird. Bei einem Angebot von Ver-\ndiesem Gesetz Verpflichteten oder eines Dritten liegt,           mögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 über ein\ninsbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse                  elektronisches Informationsverbreitungssystem\nsowie personenbezogene Daten, nicht unbefugt                     ist der Verkaufsprospekt auch in diesem zu veröf-\noffenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr              fentlichen und in dem Angebot auf die Fundstelle\nim Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Dies             in dem elektronischen Informationsverbreitungs-\ngilt auch für andere Personen, die durch dienstliche             system hinzuweisen. Der Anbieter hat der Bun-\nBerichterstattung Kenntnis von den in Satz 1                     desanstalt Datum und Ort der Veröffentlichung\nbezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbefugtes                  unverzüglich schriftlich mitzuteilen.“\nOffenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1\nliegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weiter-      6. § 10 wird wie folgt geändert:\ngegeben werden an                                            a) In Satz 2 wird die Angabe „und 3“ durch die Anga-\n1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und                  be „Satz 1 und 2“ ersetzt.\nBußgeldsachen zuständige Gerichte,                       b) Folgender Satz wird angefügt:\n2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit               „Die nachzutragenden Angaben sind spätestens\nder Überwachung von Börsen oder anderen                      zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung der Bundes-\nMärkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt                anstalt zu übermitteln.“\nwerden, des Handels mit Finanzinstrumenten\noder Devisen, von Kreditinstituten, Finanzdienst-     7. § 11 wird wie folgt gefasst:\nleistungsinstituten,    Investmentgesellschaften,\nFinanzunternehmen oder Versicherungsunter-                                         „§ 11\nnehmen betraute Stellen sowie von diesen beauf-                   Veröffentlichung ergänzender Angaben\ntragte Personen,\nSind seit der Gestattung der Veröffentlichung des\nsoweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung         Verkaufsprospekts Veränderungen eingetreten, die\nihrer Aufgaben benötigen. Für die bei diesen Stellen         für die Beurteilung des Emittenten oder der Vermö-\nbeschäftigten Personen gilt die Verschwiegenheits-           gensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 von wesent-\npflicht nach Satz 1 entsprechend. An eine Stelle             licher Bedeutung sind, so hat der Anbieter die Verän-\neines anderen Staates dürfen die Tatsachen nur wei-          derungen während der Dauer des öffentlichen Ange-\ntergegeben werden, wenn diese Stelle und die von             bots unverzüglich in einem Nachtrag zum Verkaufs-\nihr beauftragten Personen einer dem Satz 1 entspre-          prospekt gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 zu veröffent-\nchenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen.                lichen. Auf diesen Nachtrag sind die Vorschriften\nüber den Verkaufsprospekt und dessen Veröffentli-\n(2) Die Vorschriften der §§ 93, 97 und 105 Abs. 1,\nchung mit Ausnahme des § 8i Abs. 2 entsprechend\n§ 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie\nanzuwenden.“\n§ 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten nicht für\ndie in Absatz 1 Satz 1 oder 2 genannten Personen,\nsoweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig         8. § 12 wird wie folgt gefasst:\nwerden. Sie finden Anwendung, soweit die Finanz-                                       „§ 12\nbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines\nVerfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines                         Hinweis auf Verkaufsprospekt\ndamit zusammenhängenden Besteuerungsverfah-                     Der Anbieter ist verpflichtet, in Veröffentlichungen,\nrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes           in denen das öffentliche Angebot von Vermögensan-\nöffentliches Interesse besteht, und nicht Tatsachen          lagen im Sinne des § 8f Abs. 1 angekündigt und auf\nbetroffen sind, die den in Absatz 1 Satz 1 oder 2            die wesentlichen Merkmale der Vermögensanlagen\nbezeichneten Personen durch eine Stelle eines                hingewiesen wird, einen Hinweis auf den Verkaufs-\nanderen Staates im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2         prospekt und dessen Veröffentlichung aufzuneh-\noder durch von dieser Stelle beauftragte Personen            men.“\nmitgeteilt worden sind.“\n9. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n5. § 9 wird wie folgt geändert:                                 a) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 wird die Angabe „oder 3“ durch die                „Sind für die Beurteilung der Wertpapiere, die\nAngabe „Satz 1 und 2“ ersetzt.                               nicht zum Handel an einer inländischen Börse","1714             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2005\nzugelassen sind, oder der Vermögensanlagen im                 ee) Nummer 4a wird wie folgt gefasst:\nSinne des § 8f Abs. 1 wesentliche Angaben in                        „4a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8i\neinem Prospekt im Sinne des Wertpapierprospekt-                           Abs. 2 Satz 5 oder Abs. 4 zuwiderhan-\ngesetzes oder in einem Verkaufsprospekt un-                               delt,“.\nrichtig oder unvollständig, so sind die Vorschriften\nder §§ 44 bis 47 des Börsengesetzes mit folgen-               ff)   In Nummer 5 werden nach der Angabe „§ 11“\nder Maßgabe entsprechend anzuwenden:“.                              die Wörter „ , jeweils in Verbindung mit § 9\nAbs. 2 oder 3 Satz 1 oder 2, eine Veröffent-\nb) In Nummer 2 wird am Ende der Punkt durch ein                        lichung oder Bekanntmachung nicht, nicht\nSemikolon ersetzt.                                                  rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebe-\nc) Nummer 3 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:                        nen Form vornimmt“ durch die Wörter „Satz 1\neinen Verkaufsprospekt, eine nachzutragen-\n„c) § 44 Abs. 1 Satz 2 und § 45 Abs. 2 Nr. 5 des                    de Angabe oder eine Veränderung nicht,\nBörsengesetzes finden keine Anwendung                          nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen\nund“.                                                          Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,“\nersetzt.\n10. § 13a wird wie folgt geändert:                                   gg) In Nummer 6 wird die Angabe „Abs. 3“ durch\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Verkaufs-                     die Angabe „Abs. 2“ ersetzt.\nprospekt entgegen § 1“ durch die Wörter „ein                  hh) In Nummer 7 wird die Angabe „Satz 1“ gestri-\nProspekt entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 des Wertpa-                     chen.\npierprospektgesetzes oder entgegen § 8f Abs. 1\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nSatz 1“ ersetzt.\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 8c Abs. 1“\nb) In den Absätzen 4 und 5 werden jeweils die Wör-                     durch die Angabe „§ 8i Abs. 4a“ ersetzt.\nter „einen Verkaufsprospekt“ durch die Wörter\n„einen Prospekt oder Verkaufsprospekt“ ersetzt.               bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 8e Abs. 1“\ndurch die Angabe „§ 8j Abs. 1“ ersetzt.\n11. Die §§ 14 und 15 werden aufgehoben.                          c) In Absatz 3 werden die Angabe „des Absatzes 1\nNr. 1, 2 und 4“ durch die Angabe „des Absatzes 1\nNr. 1, 4 und 4a“ und die Angabe „des Absatzes 1\n12. § 16 wird wie folgt gefasst:\nNr. 5 und 7“ durch die Angabe „des Absatzes 1\n„§ 16                                  Nr. 2, 5 und 7“ ersetzt.\nGebühren                               d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nDie Bundesanstalt erhebt für die Amtshandlungen                   „(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36\nnach diesem Gesetz und nach den auf diesem                       Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-\nGesetz beruhenden Rechtsvorschriften Gebühren.                   keiten ist die Bundesanstalt.“\nDas Bundesministerium der Finanzen bestimmt die\nGebührentatbestände im Einzelnen und die Höhe der        14. Dem § 18 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:\nGebühren durch Rechtsverordnung, die nicht der               „Auf vor dem 1. Juli 2005 im Inland veröffentlichte\nZustimmung des Bundesrates bedarf. Das Bundes-               Verkaufsprospekte für von Kreditinstituten ausgege-\nministerium der Finanzen kann die Ermächtigung               bene Wertpapiere ist dieses Gesetz in der vor dem\ndurch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für             1. Juli 2005 geltenden Fassung weiterhin anzuwen-\nFinanzdienstleistungsaufsicht übertragen.“                   den. Auf andere als in Satz 2 genannte Verkaufspro-\nspekte, die vor dem 1. Juli 2005 im Inland veröffent-\n13. § 17 wird wie folgt geändert:                                licht worden sind, findet dieses Gesetz in der vor\ndem 1. Juli 2005 geltenden Fassung bis 30. Juni\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         2006 weiterhin Anwendung. Auf die Verkaufspro-\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                      spekte im Sinne des Satzes 3 sind § 13 dieses\nGesetzes in der vor dem 1. Juli 2005 geltenden Fas-\n„1. entgegen § 8f Abs. 1 in Verbindung mit\nsung und die Vorschriften der §§ 45 bis 47 des Bör-\neiner Rechtsverordnung nach § 8g\nsengesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), das\nAbs. 2 einen Verkaufsprospekt nicht ver-\nzuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Oktober\nöffentlicht,“.\n2004 (BGBl. I S. 2630) geändert worden ist, weiterhin\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                      anzuwenden. § 3 Abs. 1 des Wertpapierprospektge-\nsetzes findet in den Fällen der Sätze 2 und 3 keine\n„2. entgegen § 8h Abs. 2 einen Hinweis\nAnwendung.“\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nnicht in der vorgeschriebenen Weise\ngibt,“.\nArtikel 3\ncc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 8 Satz 1\nÄnderung\noder 2“ durch die Angabe „§ 8i Abs. 1 oder 3\nSatz 1“ ersetzt.\ndes Börsengesetzes\nDas Börsengesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010),\ndd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nzuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom\n„4. entgegen § 8i Abs. 2 Satz 1 einen Ver-       28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630), wird wie folgt geän-\nkaufsprospekt veröffentlicht,“.              dert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2005              1715\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:              8. § 51 wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:                 a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„§ 35 (weggefallen)“.                                           „(1) Wertpapiere sind zum geregelten Markt\nb) Die Angabe zu § 55 wird wie folgt gefasst:                    zuzulassen, wenn\n„§ 55 Haftung für den Prospekt“.                             1. der Emittent und die Wertpapiere den Anfor-\nderungen entsprechen, die für einen ord-\nnungsgemäßen Börsenhandel notwendig sind\n2. § 30 wird wie folgt geändert:\nund\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n2. ein nach den Vorschriften des Wertpapierpro-\n„(3) Wertpapiere sind zuzulassen, wenn                        spektgesetzes gebilligter oder bescheinigter\n1. der Emittent und die Wertpapiere den Bestim-                  Prospekt oder ein ausführlicher Verkaufspro-\nmungen entsprechen, die zum Schutz des                       spekt im Sinne des § 42 des Investmentgeset-\nPublikums und für einen ordnungsgemäßen                      zes, ein Prospekt im Sinne des § 102 des\nBörsenhandel gemäß § 32 erlassen worden                      Investmentgesetzes oder ein Prospekt im\nsind und                                                     Sinne des § 137 Abs. 3 des Investmentgeset-\nzes veröffentlicht worden ist, soweit nicht\n2. ein nach den Vorschriften des Wertpapierpro-                  nach § 4 Abs. 2 des Wertpapierprospektgeset-\nspektgesetzes gebilligter oder bescheinigter                 zes von der Veröffentlichung eines Prospekts\nProspekt oder ein ausführlicher Verkaufspro-                 abgesehen werden kann.“\nspekt im Sinne des § 42 des Investmentgeset-\nzes, ein Prospekt im Sinne des § 102 des              b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nInvestmentgesetzes oder ein Prospekt im                     „(2) Die Börsenordnung kann regeln, unter\nSinne des § 137 Abs. 3 des Investmentgeset-              welchen Voraussetzungen bei den in § 1 Abs. 2\nzes veröffentlicht worden ist, soweit nicht              Nr. 3 des Wertpapierprospektgesetzes genannten\nnach § 1 Abs. 2 Nr. 5 oder § 4 Abs. 2 des Wert-          Wertpapieren von einem Prospekt abgesehen\npapierprospektgesetzes von der Veröffentli-              werden kann, wenn das Publikum auf andere\nchung eines Prospekts abgesehen werden                   Weise ausreichend unterrichtet wird.“\nkann.“\nc) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.\nb) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.\nd) Absatz 5 wird Absatz 3.\nc) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4.\n9. § 55 wird wie folgt gefasst:\n3. § 32 wird wie folgt geändert:\na) In dem bisherigen Absatz 1 wird die Absatzbe-                                       „§ 55\nzeichnung „(1)“ gestrichen und werden die Num-                           Haftung für den Prospekt\nmern 2 und 3 aufgehoben.\nSind Angaben im Prospekt unrichtig oder unvoll-\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                  ständig, so sind die §§ 44 bis 48 entsprechend anzu-\nwenden.“\n4. § 33 Abs. 4 wird aufgehoben.\n10. § 62 wird wie folgt geändert:\n5. § 34 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„(3) Die Vorschriften über die Zusammenarbeit\nnach dem Wertpapierprospektgesetz bleiben unbe-                  aa) Nummer 2 wird aufgehoben.\nrührt.“                                                          bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden die\nneuen Nummern 2 bis 7.\n6. § 35 wird aufgehoben.\ncc) Die neue Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\n7. § 45 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                  „7. einer Rechtsverordnung nach § 39 Abs. 2\nNr. 1 oder einer vollziehbaren Anordnung\na) In Nummer 3 wird am Ende das Wort „oder“ durch                         auf Grund einer solchen Rechtsverord-\nein Komma ersetzt.                                                    nung zuwiderhandelt, soweit die Rechts-\nb) In Nummer 4 wird am Ende der Punkt durch das                           verordnung für einen bestimmten Tat-\nWort „oder“ ersetzt.                                                  bestand auf diese Bußgeldvorschrift\nverweist.“\nc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„5. er sich ausschließlich auf Grund von Anga-\nben in der Zusammenfassung oder einer                      „(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen\nÜbersetzung ergibt, es sei denn, die Zusam-             des Absatzes 1 Nr. 6 Buchstabe b und des Absat-\nmenfassung ist irreführend, unrichtig oder              zes 2 Nr. 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu\nwidersprüchlich, wenn sie zusammen mit                  fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des\nden anderen Teilen des Prospekts gelesen                Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 3, 5 und 6\nwird.“                                                  Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu einhun-","1716               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2005\nderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer      8a. Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt:\nGeldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet\n„§ 48a\nwerden.“\nVeröffentlichung eines Basisprospekts\n11. Nach § 64 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:\nSchuldverschreibungen, die gleichzeitig mit ihrer\n„(2a) Sind Prospekte, auf Grund derer Wertpapie-            öffentlichen ersten Ausgabe zugelassen werden\nre zum Handel im amtlichen Markt zugelassen wor-               sollen und für die ein nach dem Wertpapierpro-\nden sind, vor dem 1. Juli 2005 veröffentlicht worden,          spektgesetz gültiger Basisprospekt vorliegt, kann\nso ist auf diese Prospekte die Vorschrift des § 45 die-        die Zulassungsstelle zulassen, wenn die endgülti-\nses Gesetzes in der vor dem 1. Juli 2005 geltenden             gen Bedingungen des Angebots erst kurz vor der\nFassung weiterhin anzuwenden. Auf Unternehmens-                Ausgabe festgesetzt werden und der Basisprospekt\nberichte, die vor dem 1. Juli 2005 veröffentlicht wor-         innerhalb von zwölf Monaten vor der Zulassung der\nden sind, finden die Vorschriften der §§ 44 bis 47             Schuldverschreibungen veröffentlicht worden ist\nund 55 dieses Gesetzes in der vor dem 1. Juli 2005             und darüber Auskunft gibt, wie diese Angaben in\ngeltenden Fassung weiterhin Anwendung.“                        den Prospekt aufgenommen werden. Die endgülti-\ngen Bedingungen müssen vor der Einführung der\nSchuldverschreibungen nach § 6 Abs. 3 des Wert-\nArtikel 4                                  papierprospektgesetzes veröffentlicht werden.“\nÄnderung der\n9. § 51 wird wie folgt gefasst:\nBörsenzulassungs-Verordnung\n„§ 51\nDie Börsenzulassungs-Verordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I                                  Veröffentlichung der Zulassung\nS. 2832), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 5 des                  Die Zulassung wird von der Zulassungsstelle auf\nGesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), wird               Kosten der Antragsteller im Bundesanzeiger und in\nwie folgt geändert:                                                 dem Börsenpflichtblatt, in dem der Antrag veröf-\nfentlicht worden ist, sowie durch Börsenbekannt-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                   machung veröffentlicht.“\na) Die Angaben zum Zweiten Abschnitt des Ersten\nKapitels, einschließlich der Angaben zu den          10. § 52 Abs. 2 wird aufgehoben.\nUnterabschnitten und den §§ 13 bis 47 werden\ndurch folgende Angabe ersetzt:                       11. In § 63 wird jeweils vor dem Wort „veröffentlichen“\ndie Angabe „unverzüglich gemäß § 70 Abs. 1“ ein-\n„Zweiter Abschnitt\ngefügt.\n(weggefallen)“.\nb) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst:            12. § 66 wird wie folgt geändert:\n„§ 68 (weggefallen)“.                                     a) In Absatz 1 wird vor dem Wort „veröffentlichen“\ndie Angabe „gemäß § 70 Abs. 1“ eingefügt.\nc) Nach der Angabe zu § 72 wird folgende Angabe\neingefügt:                                                b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n„§ 72a Übergangsvorschrift“.                                   aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. für die in § 36 des Börsengesetzes\n2. In § 5 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „Prospekt (§ 13)“                         bezeichneten Schuldverschreibungen;“.\ndurch das Wort „Prospekt“ ersetzt.                                 bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\n„3. für Schuldverschreibungen,       deren\n3. In § 7 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „Prospekt                                Emittent\n(§ 13)“ durch das Wort „Prospekt“ ersetzt.\na) Schuldverschreibungen      dauernd\noder wiederholt ausgibt,\n4. In § 8 Abs. 2 wird die Angabe „Prospekt (§ 13)“\ndurch das Wort „Prospekt“ ersetzt.                                          b) befugt Einlagen oder andere rück-\nzahlbare Gelder des Publikums ent-\ngegennimmt und Kredite für eigene\n5. § 11 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.                                               Rechnung gewährt,\nc) regelmäßig seinen Jahresabschluss\n6. In § 12 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§§ 62 bis 68“                              offen legt und\ndurch die Angabe „§§ 62 bis 67“ ersetzt.\nd) innerhalb der Europäischen Union\noder innerhalb eines anderen Ver-\n7. Der Zweite Abschnitt wird aufgehoben.                                             tragsstaates des Abkommens über\nden Europäischen Wirtschaftsraum\n8. In § 48 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „ein                                durch ein besonderes Gesetz oder\nEntwurf des Prospekts“ die Wörter „oder ein gebil-                              auf Grund eines besonderen Geset-\nligter Prospekt“ eingefügt.                                                     zes geschaffen worden ist oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2005                1717\ngeregelt wird oder einer öffentli-         d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nchen Aufsicht zum Schutz der Anle-             aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Unterneh-\nger untersteht.“                                    mensbericht ist“ durch die Wörter „Werden\nAktien der Investmentaktiengesellschaft mit\n13. § 68 wird aufgehoben.                                                 veränderlichem Kapital zum amtlichen oder\ngeregelten Markt an einer inländischen Börse\n14. § 69 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                            zugelassen, ist der ausführliche Verkaufspro-\n„Findet vor der Einführung der Aktien ein Handel                     spekt im Sinne des § 42“ ersetzt.\nvon Bezugsrechten im amtlichen Markt statt und ist              bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Investment-\nein Prospekt gemäß dem Wertpapierprospektge-                         aktiengesellschaft“ die Wörter „zum amtlichen\nsetz zu veröffentlichen, so ist der Antrag auf Zulas-                oder“ eingefügt.\nsung unter Beachtung der in § 14 Abs. 1 des Wert-\npapierprospektgesetzes für die Prospektveröffentli-             cc) In Satz 3 wird das Wort „Unternehmensbe-\nchung bestimmten Fristen zu stellen.“                                richt“ durch die Wörter „ausführliche Verkaufs-\nprospekt im Sinne des § 42“ ersetzt.\n15. § 71 wird wie folgt gefasst:                                 e) In Absatz 5 werden die Wörter „Börsenzulas-\n„§ 71                                   sungsprospekts oder des Unternehmensberichts“\ndurch die Wörter „Prospekts im Sinne des Wertpa-\nOrdnungswidrigkeiten                            pierprospektgesetzes oder im Falle der Invest-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7                mentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapi-\ndes Börsengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder                tal, des ausführlichen Verkaufsprospekts im Sinne\nleichtfertig entgegen § 63 oder § 66 Abs. 1 eine Ver-           des § 42“ ersetzt.\nöffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,\nf) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nnicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht\nrechtzeitig vornimmt.“                                             „(6) Aktien einer Investmentaktiengesellschaft,\nderen Satzung die Anlage nach § 112 Abs. 1 vor-\n16. Folgender § 72a wird eingefügt:                                  sieht, dürfen abweichend von den Absätzen 1 bis 3\nnicht öffentlich vertrieben werden.“\n„§ 72a\nÜbergangsvorschrift                     3. § 102 wird wie folgt gefasst:\nFür Schuldverschreibungen, für die ein Prospekt                                     „§ 102\nnach § 44 dieser Verordnung vor dem 1. Juli 2005\nveröffentlicht worden ist, findet diese Verordnung in                         Prospekt im Sinne des\nder vor dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung weiter-                        Wertpapierprospektgesetzes\nhin Anwendung.“                                                Die Angaben, die von einer Investmentaktiengesell-\nschaft mit fixem Kapital in den Prospekt im Sinne des\nWertpapierprospektgesetzes aufzunehmen sind, be-\nArtikel 5                                stimmen sich nach dem Wertpapierprospektgesetz\nÄnderung                                  und der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission\ndes Investmentgesetzes                            vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie\n2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des\nDas Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I            Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Infor-\nS. 2676), geändert durch Artikel 8 Abs. 8 des Gesetzes           mationen sowie das Format, die Aufnahme von Infor-\nvom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), wird wie folgt           mationen mittels Verweis und die Veröffentlichung sol-\ngeändert:                                                        cher Prospekte und die Verbreitung von Werbung\n(ABl. EU Nr. L 149 S. 1, Nr. L 215 S. 3).“\n1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den\n§§ 101 und 102 wie folgt gefasst:\n4. § 107 Abs. 4 wird aufgehoben.\n„§ 101 Angebot der Aktien\n§ 102 Prospekt im Sinne des Wertpapierprospektge-          5. In § 111 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „sowie für\nsetzes“.                                              Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital\neinen Hinweis nach § 107 Abs. 4“ gestrichen.\n2. § 101 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                 6. In § 122 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „im ausführ-\nlichen Verkaufsprospekt anzugebenden“ gestrichen.\n„§ 101\nAngebot der Aktien“.                    7. In § 135 Abs. 2 werden hinter die Wörter „oder zum\nb) In Absatz 1 werden die Wörter „oder an Anleger             geregelten Markt zugelassen sind“ die Wörter „oder in\nnach Absatz 6 veräußert“ gestrichen.                       den Freiverkehr einbezogen sind“ eingefügt.\nc) In Absatz 3 werden das Wort „Börsenzulassungs-\nprospekt“ durch die Wörter „Prospekt im Sinne           8. § 137 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\ndes Wertpapierprospektgesetzes“ ersetzt und die               „(3) Abweichend von Absatz 1 haben ausländische\nWörter „oder einen Unternehmensbericht“ gestri-            Investmentvermögen im Sinne des § 136 Abs. 3 einen\nchen.                                                      Prospekt im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes","1718              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2005\nzu veröffentlichen. Die in diesen Prospekt aufzuneh-       stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember\nmenden Angaben bestimmen sich nach dem Wertpa-             2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 11 des\npierprospektgesetz und der Verordnung (EG) Nr. 809/        Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373) geändert\n2004.“                                                     worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In Nummer 4 wird am Ende das Wort „sowie“ durch\nArtikel 6                              ein Komma ersetzt und in Nummer 5 wird am Ende ein\nÄnderung der                                Komma angefügt.\nWpÜG-Angebotsverordnung\n§ 2 der WpÜG-Angebotsverordnung vom 27. Dezem-              2. Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:\nber 2001 (BGBl. I S. 4263), die zuletzt durch Artikel 4 des\n„6. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 16\nGesetzes vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630) geän-\nSatz 2 des Verkaufsprospektgesetzes sowie“.\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                           3. Hinter Nummer 6 wird folgende neue Nummer 7 ange-\nfügt:\n„2. Angaben nach § 7 des Wertpapierprospektge-\nsetzes in Verbindung mit der Verordnung (EG)              „7. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 4 Abs. 3\nNr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004                  Satz 1 und § 20 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Wertpa-\nzur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des                     pierprospektgesetzes im Einvernehmen mit dem\nEuropäischen Parlaments und des Rates betref-                   Bundesministerium der Justiz sowie Rechtsver-\nfend die in Prospekten enthaltenen Angaben                      ordnungen nach § 27 Abs. 5 Satz 1 und § 28\nsowie die Aufmachung, die Aufnahme eines Ver-                   Abs. 2 Satz 1 und 2 des Wertpapierprospekt-\nweises und die Veröffentlichung solcher Prospekte               gesetzes“.\nund die Verbreitung von Werbung (ABl. EU Nr.\nL 149 S. 1, Nr. L 215 S. 3), sofern Wertpapiere als\nGegenleistung angeboten werden; wurde für die                                   Artikel 7a\nWertpapiere vor Veröffentlichung der Angebots-\nunterlage ein Prospekt, auf Grund dessen die                                Änderung des\nWertpapiere öffentlich angeboten oder zum Han-                Anlegerschutzverbesserungsgesetzes\ndel an einem organisierten Markt zugelassen wor-\nArtikel 2 des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes\nden sind, im Inland in deutscher Sprache veröf-\nvom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630) wird wie folgt\nfentlicht und ist für die als Gegenleistung angebo-\ngeändert:\ntenen Wertpapiere während der gesamten Lauf-\nzeit des Angebots ein gültiger Prospekt veröffent-\nlicht, genügt die Angabe, dass ein Prospekt veröf-     1. Die Nummern 2 bis 4 werden aufgehoben.\nfentlicht wurde und wo dieser jeweils erhältlich\nist;“.\n2. Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird\naufgehoben.\n2. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:\n„2a. Angaben nach § 8g des Verkaufsprospektgeset-\n3. Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buch-\nzes in Verbindung mit der Vermögensanlagen-\nstabe b und c wird aufgehoben.\nVerkaufsprospektverordnung, sofern Vermögens-\nanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 des Verkaufs-\nprospektgesetzes als Gegenleistung angeboten\nwerden; wurde für die Vermögensanlagen inner-                                  Artikel 8\nhalb von zwölf Monaten vor Veröffentlichung der\nAngebotsunterlage ein Verkaufsprospekt im In-                             Rückkehr zum\nland in deutscher Sprache veröffentlicht, genügt                 einheitlichen Verordnungsrang\ndie Angabe, dass ein Verkaufsprospekt veröf-           Die auf den Artikeln 4, 6 und 7 beruhenden Teile der\nfentlicht wurde und wo dieser erhältlich ist,        dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund\nsowie die Angabe der seit der Veröffentlichung       der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechts-\ndes Verkaufsprospekts eingetretenen Änderun-         verordnung geändert werden.\ngen;“.\nArtikel 7                                                     Artikel 9\nÄnderung der Verordnung                                              Aufhebung der\nzur Übertragung von                                       Verkaufsprospekt-Verordnung\nBefugnissen zum Erlass von Rechts-\nDie Verkaufsprospekt-Verordnung in der Fassung der\nverordnungen auf die Bundesanstalt\nBekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I\nfür Finanzdienstleistungsaufsicht                    S. 2853), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 7 des Ge-\n§ 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen          setzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), wird auf-\nzum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesan-           gehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2005              1719\nArtikel 9a                           tungsaufsicht vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1652), geän-\ndert durch Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung vom 13. De-\nAufhebung                             zember 2002 (BGBl. 2003 I S. 2), wird aufgehoben.\nder Verordnung zur\nÜbertragung der Befugnis zum\nErlass von Rechtsverordnungen\nArtikel 10\nnach dem Verkaufsprospekt-\ngesetz auf die Bundesanstalt für                                        Inkrafttreten\nFinanzdienstleistungsaufsicht                      Artikel 1 § 4 Abs. 3, § 20 Abs. 3, § 27 Abs. 5 und § 28\nDie Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum          Abs. 2, Artikel 2 Nr. 12 sowie Artikel 7 treten am Tage\nErlass von Rechtsverordnungen nach dem Verkaufspro-        nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz\nspektgesetz auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-    am 1. Juli 2005 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Juni 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}