{"id":"bgbl1-2005-35-8","kind":"bgbl1","year":2005,"number":35,"date":"2005-06-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/35#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-35-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_35.pdf#page=28","order":8,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Zinsinformationsverordnung","law_date":"2005-06-22T00:00:00Z","page":1692,"pdf_page":28,"num_pages":3,"content":["1692                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2005\nErste Verordnung\nzur Änderung der Zinsinformationsverordnung*)\nVom 22. Juni 2005\nAuf Grund des § 45e des Einkommensteuergesetzes in                            wurde, gezahlt oder einem Konto dieser Einrich-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober                                   tung gutgeschrieben worden sind, sofern die ent-\n2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), der durch Artikel 1                       sprechenden Einrichtungen höchstens 15 Prozent\nNr. 28 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I                               ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von\nS. 2645) eingefügt und durch Artikel 1 Nr. 21 des Ge-                            Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 angelegt haben.“\nsetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) geändert\nworden ist, verordnet die Bundesregierung:                                4. Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:\n„Abschnitt 2\nArtikel 1                                                        Datenübermittlung\nDie Zinsinformationsverordnung vom 26. Januar 2004\n(BGBl. I S. 128) wird wie folgt geändert:\n§8\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                                      Datenübermittlung durch die Zahlstelle\na) Die Angaben zu Abschnitt 2 werden wie folgt                             Wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen in\ngefasst:                                                            einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, hat die\ninländische Zahlstelle dem Bundesamt für Finanzen\n„Abschnitt 2                                 zum Zwecke der Weiterübermittlung nach § 9 folgen-\nDatenübermittlung                                de Daten zu übermitteln:\n§ 8 Datenübermittlung durch die Zahlstelle                          1. die nach § 3 zu ermittelnden Daten über den wirt-\nschaftlichen Eigentümer,\n§ 9 Datenerhebung und Datenübermittlung durch\ndas Bundesamt für Finanzen“.                                  2. den Namen und die Anschrift der Zahlstelle,\nb) Nach der Angabe zu § 16 wird die Angabe „§ 16a                       3. die Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentü-\nErweiterung des Anwendungsbereichs“ eingefügt.                          mers oder, in Ermangelung einer solchen, das\nKennzeichen der Forderung, aus der die Zinsen\n2. In § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d, Nr. 3, Abs. 2 Satz 1,                        herrühren,\n§ 15 Abs. 1 Satz 3 sowie § 17 Satz 2 wird jeweils das                   4. den Gesamtbetrag der Zinsen oder Erträge und\nWort „gemäß“ durch das Wort „nach“ ersetzt.                                 den Gesamtbetrag des Erlöses aus der Abtretung,\nRückzahlung oder Einlösung, die im Kalenderjahr\n3. § 6 wird wie folgt geändert:                                                  zugeflossen sind.\na) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:                        Die Datenübermittlung hat bis zum 31. Mai des Jahres\nzu erfolgen, das auf das Jahr des Zuflusses folgt.\n„1. gezahlte oder einem Konto gutgeschriebene\nZinsen, die mit Forderungen jeglicher Art zu-\nsammenhängen, unabhängig davon, ob diese                                               §9\ngrundpfandrechtlich gesichert sind oder nicht                        Datenerhebung und Datenübermittlung\nund ob sie ein Recht auf Beteiligung am Ge-                            durch das Bundesamt für Finanzen\nwinn des Schuldners beinhalten oder nicht,\ninsbesondere Erträge aus Staatspapieren, An-                     (1) Das Bundesamt für Finanzen speichert die nach\nleihen und Schuldverschreibungen einschließ-                  § 8 übermittelten Daten und übermittelt sie zum Zwe-\nlich der mit diesen Titeln verbundenen Prämien                cke der Besteuerung weiter an die zuständigen\nund Gewinne; Zuschläge für verspätete Zah-                    Behörden des Mitgliedstaats, in dem der wirtschaftli-\nlungen gelten nicht als Zinszahlung;“.                        che Eigentümer ansässig ist. Die Daten über sämtli-\nche während eines Kalenderjahres erfolgte Zinszah-\nb) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                              lungen werden einmal jährlich automatisiert weiter\n„Ebenso sind abweichend von Absatz 4 von der                        übermittelt, und zwar binnen sechs Monaten nach\nDefinition der Zinszahlung nach Absatz 1 die Zinsen                 dem Ende des Kalenderjahres.\nausgeschlossen, die einer im Inland niedergelas-                       (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für\nsenen Einrichtung nach § 4 Abs. 2, der die Wahl-                    die Datenübermittlung nach Absatz 1 die Bestimmun-\nmöglichkeit nach § 4 Abs. 3 nicht eingeräumt                        gen des EG-Amtshilfe-Gesetzes mit Ausnahme von\ndessen § 3.\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/66/EG des\nRates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 35), soweit hiermit die       (3) Das Bundesamt für Finanzen nimmt Daten über\nRichtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der\nBesteuerung von Zinserträgen (ABl. EU Nr. L 157 S. 38) geändert worden    Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer, die im\nist.                                                                      Inland ansässig sind, von den zuständigen Behörden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2005                1693\nder anderen Mitgliedstaaten entgegen, speichert sie              (2) Die inländischen Zahlstellen und das Bundes-\nund übermittelt sie zum Zwecke der Besteuerung an             amt für Finanzen erheben und übermitteln Daten nach\ndie Landesfinanzverwaltungen weiter.                          Abschnitt 2 dieser Verordnung nur bei Zinszahlungen\n(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 beim Bundes-             an wirtschaftliche Eigentümer, die auf Guernsey, Jer-\namt für Finanzen gespeicherten Daten werden drei              sey, der Insel Man, Montserrat, Aruba oder den Nie-\nJahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Weiterüber-          derländischen Antillen steuerlich ansässig sind.\nmittlung erfolgt ist, gelöscht.“                              Solange auf Anguilla, den Britischen Jungferninseln\nund den Turks- und Caicosinseln keine direkten Steu-\nern erhoben werden, sind keine Daten zu erheben und\n5. § 10 wird wie folgt gefasst:\nzu übermitteln bei Zinszahlungen an wirtschaftliche\n„§ 10                              Eigentümer, die in diesen Gebieten ansässig sind.\nÜbergangszeitraum                             (3) Das nach § 5 Abs. 2 Satz 2 zuständige Finanz-\nDeutschland übermittelt Belgien, Luxemburg und             amt stellt eine Bescheinigung nach § 13 nur zur\nÖsterreich durch das Bundesamt für Finanzen Daten             Ermöglichung einer Abstandnahme von der Erhebung\nnach Abschnitt 2 dieser Verordnung, auch wenn diese           einer Quellensteuer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1\nStaaten während des in Artikel 10 der Richtlinie des          Nr. 3 im Fürstentum Andorra sowie auf Guernsey, Jer-\nRates vom 3. Juni 2003 benannten Übergangszeit-               sey, der Insel Man, den Britischen Jungferninseln, den\nraums ab dem in § 17 Satz 1 und 2 genannten Zeit-             Turks- und Caicosinseln oder den Niederländischen\npunkt und vorbehaltlich des § 13 die Bestimmungen             Antillen aus.\ndes Abschnitts 2 der Richtlinie nicht anwenden müs-              (4) Zuständige Behörde im Sinne dieser Verord-\nsen.“                                                         nung ist\n1. in der Schweizerischen Eidgenossenschaft:\n6. In § 14 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „oder entspre-\nchend § 34c des Einkommensteuergesetzes“ durch                     le Directeur de l’Administration fédérale des con-\ndie Angabe „und des § 34c des Einkommensteuerge-                   tributions/der Direktor der Eidgenössischen Steu-\nsetzes“ ersetzt.                                                   erverwaltung/il direttore dell’Amministrazione fe-\nderale delle contribuzioni oder sein Vertreter oder\n7. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:                          Beauftragter,\n„§ 16a                               2. im Fürstentum Liechtenstein:\nErweiterung des Anwendungsbereichs                        die Regierung des Fürstentums Liechtenstein\noder ein Beauftragter,\n(1) Diese Verordnung ist vorbehaltlich           der\nAbsätze 2 bis 4 entsprechend anwendbar auf                     3. in der Republik San Marino:\n1. Zinszahlungen durch eine inländische Zahlstelle an              il Segretario di Stato per le Finanze e il Bilancio\nwirtschaftliche Eigentümer, die in den nachfolgen-             oder ein Beauftragter,\nden Staaten oder abhängigen oder assoziierten              4. im Fürstentum Monaco:\nGebieten steuerlich ansässig sind:\nle Conseiller de Gouvernement pour les Finances\na) Schweizerische Eidgenossenschaft, Fürsten-                  et l'Economie oder ein Beauftragter,\ntum Liechtenstein, Republik San Marino, Fürs-\ntentum Monaco, Fürstentum Andorra,                     5. im Fürstentum Andorra:\nb) Guernsey, Jersey, Insel Man, Anguilla, Britische            el Ministre encarregat de les Finances oder ein\nJungferninseln, Kaimaninseln, Montserrat,                  Beauftragter; für die Anwendung des Artikels 3\nTurks- und Caicosinseln, Aruba, Niederländi-               des Abkommens zwischen der Europäischen\nsche Antillen,                                             Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra über\nRegelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG\n2. die aus den in Nummer 1 genannten Staaten oder\ndes Rates im Bereich der Besteuerung von Zins-\nGebieten übermittelten Daten über Zinszahlungen\nerträgen gleichwertig sind, ist die zuständige\nan wirtschaftliche Eigentümer, die im Inland ansäs-\nBehörde jedoch el Ministre encarregat de l’Inte-\nsig sind,\nrior oder ein Beauftragter,\n3. die in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, im\n6. auf Guernsey:\nFürstentum Liechtenstein, in der Republik San\nMarino, im Fürstentum Monaco und im Fürstentum                 the Administrator of Income Tax,\nAndorra sowie auf Guernsey, Jersey, der Insel              7. auf Jersey:\nMan, den Britischen Jungferninseln, den Turks-\nund Caicosinseln und den Niederländischen Antil-               the Comptroller of Income Tax,\nlen erhobene Quellensteuer auf Zinszahlungen,              8. auf der Insel Man:\nvon der 75 Prozent der Einnahmen an den Mit-\ngliedstaat der Europäischen Union weiterzuleiten               the Chief Financial Officer of the Treasury or his\nsind, in dem der wirtschaftliche Eigentümer ansäs-             delegate,\nsig ist.                                                   9. auf Anguilla:\n§ 14 Abs. 3 ist entsprechend anwendbar auf eine                    der Leiter des Rechnungswesens der Finanzämter,\nBelastung mit anderen Arten von ausländischen Steu-\n10. auf den Britischen Jungferninseln:\nern über die Quellensteuer im Sinne des Satzes 1 Nr. 3\nhinaus.                                                            der Finanzminister (Financial Secretary),","1694            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2005\n11. auf den Kaimaninseln:                                                  województw\n(Woiwodschaftsverbände)\nder Finanzminister (Financial Secretary),\nmiastro stoleczne Warszawa\n12. auf Montserrat:\n(Hauptstadt Warschau)\ndas Dezernat für Steuereinnahmen (Inland Reve-                         Agencja Restrukturyzacji i\nnue Departement),                                                      Modernizacji Rolnictwa\n13. auf den Turks- und Caicosinseln:                                       (Amt für die Umstrukturierung und\nModernisierung der Landwirtschaft)\ndie Finanzdienstleistungskommission (Financial\nServices Commission),                                                  Agencja Nieruchomości Rolnych\n(Amt für landwirtschaftliche\n14. auf Aruba:                                                             Eigentumsfragen)“.\nder Finanzminister oder sein Beauftragter,              b) Nach den Angaben für Portugal werden folgende\n15. auf den Niederländischen Antillen:                          Angaben eingefügt:\nder Finanzminister oder sein Beauftragter.“                 „Slowakei mestá a obce (Gemeinden)\nŽeleznice Slovenskey republiky\n8. Die Anlage (zu § 15) wird wie folgt geändert:                              (Slowakische Eisenbahngesellschaft)\na) Nach den Angaben für Italien werden folgende                            Štátny fond cestného hospodárstva\nAngaben eingefügt:                                                      (Staatlicher Straßenfonds)\n„Lettland   Pa‰valdı̆bas                                                Slovenkské elektrárne\n(Kommunalverwaltungen)                                      (Slowakische Kraftwerke)\nVodohospodárska výstavba\nPolen       gminy (Gemeinden)\n(Wasserwirtschaftsgesellschaft)“.\npowiaty (Bezirke)\nwojewództwa (Woidwodschaften)\nArtikel 2\nzwiązki gmin (Gemeindeverbände)\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\npowiatów (Bezirksverbände)                Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 22. Juni 2005\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}