{"id":"bgbl1-2005-35-7","kind":"bgbl1","year":2005,"number":35,"date":"2005-06-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/35#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-35-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_35.pdf#page=25","order":7,"title":"Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden verschiedener Länder (Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 1. BMeldDÜV)","law_date":"2005-06-21T00:00:00Z","page":1689,"pdf_page":25,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2005              1689\nVerordnung\nzur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen\nzwischen Meldebehörden verschiedener Länder\n(Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung – 1. BMeldDÜV)\nVom 21. Juni 2005\nAuf Grund des § 20 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des       (3) Bei Datenübertragungen nach Absatz 1 Satz 1 sind\nMelderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Be-             die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (Absatz 4 Satz 1) und\nkanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342) ver-       das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport (Absatz 4\nordnet das Bundesministerium des Innern:                     Satz 2) in der im Bundesanzeiger sowie im elektronischen\nBundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen\nFassung zu Grunde zu legen.\n§1\nAllgemeines                              (4) OSCI-XMeld ist die am 23. Juli 2003 von der Bun-\ndesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände auf\n(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von          der Grundlage des Datensatzes für das Meldewesen –\nregelmäßigen Datenübermittlungen zwischen den Mel-           Einheitlicher Bundes-/Länderteil – (DSMeld) herausgege-\ndebehörden verschiedener Länder in den Fällen des § 17       bene Beschreibung des Datensatzes für Datenübermitt-\nAbs. 1 und 2 des Melderechtsrahmengesetzes.                  lungen im Bereich des Meldewesens. OSCI-Transport ist\nder am 6. Juni 2002 vom Kooperationsausschuss ADV\n(2) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland,\nBund/Länder/Kommunaler Bereich herausgegebene\nso sind Meldebehörden im Sinne dieser Verordnung\nStandard für ein Datenübermittlungsprotokoll. Der von\nsowohl die für die Hauptwohnung als auch die für die\nder Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände\nNebenwohnung des Einwohners zuständigen Meldebe-\nherausgegebene DSMeld in der Fassung vom 20. März\nhörden. § 4 Abs. 1 bleibt unberührt.\n1994 legt Form und Inhalt der in automatisierter oder\npapiergebundener Form zu übermittelnden Daten fest.\n§2                               Die Standards OSCI-XMeld und OSCI-Transport sind\nbeim Bundesverwaltungsamt, Barbarastr. 1, 50735 Köln,\nForm und                             der DSMeld ist beim Verlag W. Kohlhammer GmbH, Heß-\nVerfahren der Datenübermittlungen                  brühlstr. 69, 70565 Stuttgart, zu beziehen. Beide Stan-\n(1) Die Datenübermittlungen erfolgen durch Daten-         dards sowie der DSMeld sind bei dem Bundesarchiv,\nübertragung über verwaltungseigene Kommunikations-           Potsdamer Str. 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich\nnetze oder über das Internet. Abweichend von Satz 1          und archivmäßig gesichert niedergelegt. Änderungen\nsind sie bis zum 31. Dezember 2006 auch in papierge-         technischer Einzelheiten der in den Sätzen 1 und 2 be-\nbundener Form oder auf automatisiert verarbeitbaren          zeichneten Standards und des DSMeld werden von den\nDatenträgern zulässig, sofern bei der Meldebehörde die       jeweils in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Stellen vorge-\ntechnischen Voraussetzungen für eine Datenübertragung        nommen. Das Bundesministerium des Innern macht die\nnoch nicht vorliegen.                                        erstmalige Herausgabe sowie spätere Änderungen unter\nAngabe des Herausgabedatums und des Beginns ihrer\n(2) Datenübertragungen erfolgen zwischen den Mel-          Anwendung im Bundesanzeiger sowie im elektronischen\ndebehörden unmittelbar oder über Vermittlungsstellen.        Bundesanzeiger bekannt.\nDie zu übermittelnden Daten sind mit einer fortgeschritte-\nnen elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 2 des Signatur-       (5) Soweit bei Datenübermittlungen in papiergebunde-\ngesetzes zu versehen und zu verschlüsseln. Bei Daten-        ner Form nach Absatz 1 Satz 2 die Antwort auf eine Rück-\nübermittlungen nach Absatz 1 Satz 2 ist der Datensatz für    meldung auch Daten nach § 2 Abs. 2 des Melderechts-\ndas Meldewesen – Einheitlicher Bundes-/Länderteil –          rahmengesetzes enthält, hat sie in einem verschlossenen\n(DSMeld; Absatz 4 Satz 3) zu Grunde zu legen.                Briefumschlag zu erfolgen.","1690              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2005\n§3                               Bei Zuzügen aus dem Ausland übermittelt die Meldebe-\nhörde die in Satz 1 genannten Daten des Einwohners an\nRückmeldung\ndie für den letzten Wohnort im Inland zuständige Melde-\nHat sich ein Einwohner eines Landes bei einer Melde-       behörde.\nbehörde eines anderen Landes angemeldet, so übermit-\ntelt diese Meldebehörde der bisher zuständigen Melde-\n§4\nbehörde und allen für weitere Wohnungen des Einwoh-\nners zuständigen Meldebehörden unverzüglich, spätes-                        Auswertung der Rückmeldung\ntens jedoch nach drei Werktagen folgende Daten (Rück-\nmeldung):                                                       (1) Ist die neue Wohnung die alleinige Wohnung oder\ndie Hauptwohnung des Einwohners, so unterrichtet die\nBlattnummer des        bisher zuständige Meldebehörde die Meldebehörde der\nDSMeld (Datenblatt)\nneuen Wohnung unverzüglich über das Vorliegen von Tat-\n1. Familiennamen                       0101 bis 0106,       sachen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6 und 7 des Melde-\n(jetziger Name mit Namens-                              rechtsrahmengesetzes (Datenblatt 2101 bis 2105, 2301,\nbestandteilen)                                          2302, 2401, 2601, 2602, 2701). Satz 1 gilt auch, wenn\neine Wohnung ihren Status als alleinige Wohnung oder\n2. Geburtsname mit                         0201, 0202,      als Hauptwohnung durch Abmeldung oder besondere\nNamensbestandteilen                                     Erklärung des Einwohners erhalten hat.\n3. Vornamen                                0301, 0302,        (2) Weichen die der bisher zuständigen Meldebehörde\n4. Doktorgrad                                    0401,      nach § 3 übermittelten Daten von den bei ihr über den\nEinwohner gespeicherten Daten ab, so unterrichtet sie\n5. Ordensnamen/Künstlernamen               0501, 0502,      hierüber unverzüglich die Meldebehörde der neuen Woh-\n6. Tag und Ort der Geburt              0601 bis 0603,       nung und alle für weitere Wohnungen des Einwohners\nzuständigen Meldebehörden. Eine Unterrichtung kann\n7. Geschlecht                                    0701,      unterbleiben, wenn die Abweichung ausschließlich\ndarauf beruht, dass die bisher zuständige Meldebehörde\n8. gesetzliche Vertreter               0901 bis 0914,\nweniger Daten über den Einwohner gespeichert hat.\n(Vor- und Familiennamen,\nDoktorgrad, Anschrift,                                    (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sollen zum Zweck\nTag der Geburt)                                         der richtigen Zuordnung folgende Daten des Einwohners\nzusätzlich übermittelt werden:\n9. Staatsangehörigkeiten               1001 bis 1004,\nDatenblatt\n10. rechtliche Zugehörigkeit zu                    1101,\neiner Religionsgesellschaft                             1. Familiennamen                           0101 bis 0106,\n(jetziger Name mit Namens-\n11. gegenwärtige und frühere             1201 bis 1231,           bestandteilen)\nAnschriften, Haupt- und\nNebenwohnung, bei Zuzug                                 2. Geburtsname mit                            0201, 0202,\naus dem Ausland auch die                                    Namensbestandteilen\nletzte frühere Anschrift im\nInland                                                  3. Vornamen                                         0301,\n12. Tag des Ein- und Auszugs                  1301, 1306      4. Tag und Ort der Geburt                  0601 bis 0603,\nund Tag der Anmeldung bei                und 1311,\nder Meldebehörde                                        5. Anschriften (gegenwärtige               1201 bis 1212,\nund frühere Anschrift)                 1215 bis 1222.\n13. Familienstand, bei Ver-              1401 bis 1403,\nheirateten oder Lebenspartnern                            (4) In den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 und 6 des\nzusätzlich Tag                                          Melderechtsrahmengesetzes hat die bisher zuständige\nund Ort der Eheschließung                               Meldebehörde der Meldebehörde der neuen Wohnung\noder Begründung der Lebens-                             auch die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten\npartnerschaft                                           erforderlichen Hinweise zu übermitteln, soweit sie im\nMelderegister gespeichert sind.\n14. Ehegatte oder Lebenspartner          1501 bis 1515,\n(Vor- und Familienname,            1517 bis 1531,\nDoktorgrad, Tag der Geburt,                                                        §5\nAnschrift)\nFortschreibung der Daten\n15. minderjährige Kinder                 1601 bis 1604,\n(Vor- und Familienname, Tag der                           (1) Werden in § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 6 des Melderechts-\nGeburt)                                                 rahmengesetzes bezeichnete Daten bei einer für eine\nWohnung des Einwohners zuständigen Meldebehörde\n16. Ausstellungsbehörde, -datum,         1701 bis 1709,       fortgeschrieben, insbesondere weil sie unrichtig oder\nGültigkeitsdauer und Serien-                            unvollständig waren, oder weil der Einwohner seinen\nnummer des Personal-                                    Meldepflichten nach den §§ 11 bis 13 des Melderechts-\nausweises/Passes                                        rahmengesetzes nicht oder nicht vollständig nachge-\nkommen ist, so übermittelt diese Meldebehörde die fort-\n17. Übermittlungssperren                     1801, 1802.      geschriebenen Daten sowie die zum Nachweis ihrer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2005              1691\nRichtigkeit gespeicherten Hinweise den für weitere Woh-                                      §6\nnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich durch\nAbmeldung oder besondere Erklärung des Meldepflich-\ntigen der Status der Wohnung ändert. In diesen Fällen           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nsind auch der neue Wohnungsstatus (Datenblatt 1213)           Kraft. Gleichzeitig tritt die Erste Bundesmeldedatenüber-\nund das Datum des Wohnungsstatuswechsels (Daten-              mittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntma-\nblatt 1214) zu übermitteln.                                   chung vom 8. Juni 1995 (BGBl. I S. 796), zuletzt geändert\ndurch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I\n(3) § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.                          S. 1626), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 21. Juni 2005\nDer Bundesminister des Innern\nSchily"]}