{"id":"bgbl1-2005-35-3","kind":"bgbl1","year":2005,"number":35,"date":"2005-06-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/35#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-35-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_35.pdf#page=10","order":3,"title":"Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung","law_date":"2005-06-15T00:00:00Z","page":1674,"pdf_page":10,"num_pages":11,"content":["1674                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2005\nVierzehnte Verordnung\nzur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung*)\nVom 15. Juni 2005\nAuf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 6 und 9 des                         1. dem Betreiber oder Führer eines in Deutschland\nLuftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-                                eingetragenen turbinengetriebenen Luftfahrzeugs\nchung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), der zuletzt                             oder eines gewerbsmäßig betriebenen Luftfahr-\ndurch Artikel 285 Nr. 7 Buchstabe a der Verordnung vom                            zeugs mit einer höchstzulässigen Startmasse von\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,                           5 700 Kilogramm oder mehr,\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\nWohnungswesen:                                                                 2. Personen, die berufsmäßig in einem Entwicklungs-\nbetrieb, Herstellungsbetrieb oder Instandhaltungs-\nbetrieb turbinengetriebene Luftfahrzeuge oder\nArtikel 1                                           Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Start-\nmasse von 5 700 Kilogramm oder mehr oder Aus-\nrüstungen oder Teile davon entwickeln, herstellen,\nDie Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekannt-                           instand halten oder verändern,\nmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580), zuletzt ge-\nändert durch Artikel 333 der Verordnung vom 25. Novem-                         3. Personen, die einen Nachprüfschein oder die\nber 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:                              Bescheinigung der Freigabe zum Betrieb für ein\nturbinengetriebenes Luftfahrzeug oder ein ge-\n1. In der Inhaltsübersicht wird im Ersten Abschnitt nach                          werbsmäßig betriebenes Luftfahrzeug mit einer\n§ 5a folgende Angabe eingefügt:                                               höchstzulässigen Startmasse von 5 700 Kilo-\ngramm oder mehr oder für Ausrüstungen oder Teile\n„§ 5b Meldung von sicherheitsrelevanten Ereignissen                           davon unterzeichnen,\n§ 5c Register für Ereignisse nach § 5b“.\n4. Personen, die eine Funktion ausüben, die eine\nErlaubnis als Flugsicherungsbetriebspersonal vor-\n2. Nach § 5a werden folgende §§ 5b und 5c eingefügt:                              aussetzt,\n„§ 5b\n5. dem Flughafenunternehmer, der unter die Verord-\nMeldung von sicherheits-                                     nung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli\nrelevanten Ereignissen                                     1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen\n(1) Ein Ereignis, das ein Luftfahrzeug, seine Insas-                       der Gemeinschaft zu Strecken des innergemein-\nsen oder Dritte gefährdet hat oder, wenn keine Gegen-                         schaftlichen Flugverkehrs (ABl. EG Nr. L 240 S. 8 in\nmaßnahmen ergriffen werden, gefährden würde, ist                              der jeweils geltenden Fassung) fällt,\ndem Luftfahrt-Bundesamt von                                                6. Personen, die eine Funktion im Zusammenhang\nmit dem Einbau, der Veränderung, Instandhaltung,\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/42/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2003 über die               Reparatur, Überholung, Flugprüfung oder Kontrol-\nMeldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt (ABl. EU Nr. L 167 S. 23).       le von Luftverkehrseinrichtungen ausüben,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2005                 1675\n7. Personen der Luftaufsichtsstellen an Flugplätzen          2. Ort, Datum, Hergang und Umstände des Ereignis-\nsowie Personen, die auf einem von der Verordnung             ses (Betriebsphase, Art des Ereignisses) sowie\n(EWG) Nr. 2408/92 erfassten Flughafen eine Funk-             Ereignisursachen, soweit bekannt,\ntion im Zusammenhang mit der Abfertigung von             3. Staatsangehörigkeit des Luftfahrzeugs.\nLuftfahrzeugen am Boden ausüben, einschließlich\nBetankung, Servicearbeiten, Erstellung des Mas-          Auf den Meldenden bezogene persönliche Angaben,\nsen- und Schwerpunktnachweises sowie Beladen,            Namen oder Anschriften von Einzelpersonen oder\nEnteisen und Schleppen des Flugzeugs                     Unternehmen sowie das Eintragungszeichen von\nLuftfahrzeugen werden nicht gespeichert.\nzu melden. Die Meldung kann mit Zustimmung des\nLuftfahrt-Bundesamtes auch zentral über das Sicher-             (3) Das Luftfahrt-Bundesamt ist berechtigt, die\nheitsmanagement der jeweils meldenden Stelle erfol-          zuständige Stelle des Mitgliedstaates, in dem sich das\ngen. Einzelheiten hierzu werden in einer gesonderten         Ereignis zugetragen hat, das Luftfahrzeug eingetra-\nAbsprache geregelt. Die zur Meldung verpflichteten           gen ist, das Luftfahrzeug hergestellt wurde oder der\nPersonen sind in diesen Fällen darauf hinzuweisen,           Betreiber zugelassen ist, über das Ereignis zu unter-\ndass die Meldung auch direkt an die in § 5c Abs. 1           richten.\ngenannte Stelle erfolgen kann.                                  (4) Das Luftfahrt-Bundesamt ermöglicht allen\nzuständigen Stellen, die für die Aufsicht in der Zivilluft-\n(2) Ein Ereignis nach Absatz 1 ist eine Betriebsun-\nfahrt oder für die Untersuchung von Unfällen und Stö-\nterbrechung, ein Mangel, eine Fehlfunktion oder eine\nrungen in der Zivilluftfahrt innerhalb der Gemeinschaft\nandere regelwidrige Gegebenheit mit tatsächlichem\neingerichtet und von den Mitgliedstaaten benannt\noder potenziellem Einfluss auf die Flugsicherheit. Mel-\nsind, sowie der Europäischen Kommission den Zugriff\ndepflichtig sind insbesondere Ereignisse bei Betrieb,\nauf die in der Ereignis-Datei gespeicherten Informatio-\nInstandsetzung und Herstellung von Luftfahrzeugen\nnen.“\nnach Anlage 6 und Ereignisse im Zusammenhang mit\nFlugnavigationsdiensten nach Anlage 7, jedoch ohne\ndie Folge eines Unfalls oder einer schweren Störung       3. Dem § 10 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nim Sinne von § 2 des Flugunfall-Untersuchungsgeset-             „(4) Das Flugsicherungsunternehmen kann zur\nzes.                                                         Durchführung von militärischem Übungsflugverkehr in\nLufträumen, in denen auch für Flüge nach Sichtflugre-\n(3) Die Anzeigepflicht für Unfälle und schwere Stö-\ngeln gemäß Anlage 5 eine Flugverkehrskontrollfreiga-\nrungen nach § 5 und andere Pflichten zur Abgabe von\nbe erforderlich ist, in einem zeitlich und räumlich\nMeldungen an das Luftfahrt-Bundesamt und an ande-\nbegrenzten Umfang Gebiete festlegen, in denen Flüge\nre Luftfahrtbehörden aufgrund anderer Vorschriften\nnach Sicht- und Instrumentenflugregeln ganz oder\noder Auflagen bleiben unberührt.\nteilweise untersagt sind oder Beschränkungen unter-\n§ 5c                               liegen, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die\nSicherheit des Luftverkehrs erforderlich ist. In Gebie-\nRegister für Ereignisse nach § 5b\nten nach Satz 1 darf der militärische Übungsluftver-\n(1) Das Luftfahrt-Bundesamt führt ein Register zur        kehr von den Vorschriften dieser Verordnung abwei-\nErfassung, Verarbeitung, Auswertung und Speiche-             chen. Einzelheiten zur Festlegung von Gebieten zur\nrung von den ihm nach § 5b gemeldeten Ereignissen.           Durchführung von militärischem Übungsflugverkehr\ngibt das Flugsicherungsunternehmen in den Nach-\n(2) Die gemeldeten Ereignisse werden in einer Er-         richten für Luftfahrer bekannt.“\neignisdatei gespeichert. In der Datei werden erfasst:\n1. Luftfahrzeugart, Luftfahrzeugmuster oder -bau-         4. Nach Anlage 5 werden folgende Anlagen 6 und 7 ein-\nreihe,                                                   gefügt:","1676               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2005\n„Anlage 6\n(zu § 5b LuftVO)\nVerzeichnis von meldepflichtigen Ereignissen\nbei Betrieb, Instandhaltung und Herstellung von Luftfahrzeugen\nHinweis 1: Auch wenn in diesem Anhang die meisten                                        A. Flugbetrieb\nmeldepflichtigen Ereignisse aufgeführt sind,\nso wird mit ihm jedoch kein Anspruch auf              1. Betrieb des Luftfahrzeugs\nVollständigkeit erhoben. Andere Ereignisse,\na) Ausweichmanöver:\ndie nach Auffassung der Betroffenen die Kri-\nterien erfüllen, sollten ebenfalls gemeldet                 aa) Gefahr des Zusammenstoßes mit einem ande-\nwerden.                                                           ren Luftfahrzeug, dem Boden oder anderem\nGegenstand oder eine unsichere Situation, in\nHinweis 2: Dieser Anhang enthält Beispiele von Melde-                          der ein Ausweichmanöver angemessen gewe-\nanforderungen für Betrieb, Instandhaltung,                        sen wäre,\nInstandsetzung und Herstellung von Luftfahr-\nbb) ein Ausweichmanöver, mit dem ein Zusam-\nzeugen.\nmenstoß mit einem anderen Luftfahrzeug,\nHinweis 3: Meldepflichtig sind solche Ereignisse, bei                          dem Boden oder einem anderen Gegenstand\ndenen die Betriebssicherheit gefährdet war                        vermieden werden sollte,\noder hätte gefährdet sein können, oder sol-                 cc) ein Ausweichmanöver, mit dem andere unsi-\nche Ereignisse, die zu einer unsicheren Be-                       chere Situationen vermieden werden sollten;\ntriebslage hätten führen können. Wenn nach               b) Störungen bei Start oder Landung, einschließlich\nAuffassung des Melders ein Ereignis nicht die               vorsorglicher Landungen und Notlandungen,\nBetriebssicherheit gefährdet hat, aber bei er-              Ereignisse wie Zukurzkommen, Überschreiten der\nneutem Auftreten unter anderen, aber wahr-                  Start- und Landebahnenden oder -seiten,\nscheinlichen Umständen eine Gefährdung\nbewirken würde, soll eine Meldung stattfin-                 Starts, Startabbrüche, Landungen oder Landever-\nden. Was bei einer Kategorie von Erzeugnis-                 suche auf einer geschlossenen, belegten oder fal-\nsen, Teilen oder Geräten als meldefähig gilt,               schen Start- und Landebahn,\nist es möglicherweise bei anderen Kategorien                Störungen auf der Start- oder Landebahn;\nnicht, und das Fehlen oder Vorhandensein                 c) Unterschreiten der zu erwartenden Leistung beim\neines einzigen – menschlichen oder techni-                  Start oder Anfangssteigflug;\nschen – Faktors kann ein Ereignis zu einem\nUnfall oder einer schweren Störung werden                d) kritische Treibstofffehlmenge oder Unmöglichkeit,\nlassen.                                                     Treibstoff umzupumpen oder die gesamte nutzba-\nre Treibstoffmenge zu verbrauchen;\nHinweis 4: Für spezielle Zulassungen wie beispielsweise               e) Verlust der Kontrolle über das Luftfahrzeug (auch\nRVSM, ETOPS oder RNAV oder für Konzepti-                    teilweise oder vorübergehend) ungeachtet der\nons- oder Wartungsprogramme gelten mögli-                   Gründe;\ncherweise mit der betreffenden Zulassung\nbzw. dem betreffenden Programm verbunde-                 f) Ereignisse bei Geschwindigkeiten nahe oder ober-\nne Meldeanforderungen für Betriebsstörun-                   halb von V1 als Folge oder Ursache gefährlicher\ngen oder Fehlfunktionen.                                    Situationen oder potenziell gefährlicher Situatio-\nnen (z. B. Startabbruch, Heckaufsetzer, Verlust der\nTriebwerksleistung usw.);\nAbkürzungen:                                                          g) Durchstarten, das zu einer gefährlichen oder\npotenziell gefährlichen Situation führt;\nRVSM:           Reduced Vertical Separation Minima\nh) Abweichung von der Fluggeschwindigkeit\nETOPS:          Extended Operation                                       – größer als VNE (Vnever exceed speed – entspricht\nder nicht zu überschreitenden Geschwindigkeit\nRNAV:            Area Navigation\nin der jeweiligen Konfiguration),\n– geringer als VMC (Vminimum control speed – ent-\nInhalt                                          spricht der nicht zu unterschreitenden Ge-\nschwindigkeit in der jeweiligen Konfiguration),\nA: Flugbetrieb                                                           vom vorgesehenen Kurs oder von der vorgesehe-\nnen Flughöhe (um mehr als 300 Fuß) ungeachtet\nB: Technische Vorkommnisse am Luftfahrzeug                               der Gründe;\nC: Instandhaltung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen               i) Unterschreiten der Entscheidungshöhe oder Sink-\nflugmindesthöhe ohne Vorliegen der erforderlichen\nD: Flugnavigationsdienste, Flugplatzeinrichtungen und Boden-             Sichtmerkmale;\ndienste\nj) Verlust der Wahrnehmung der tatsächlichen eige-\nE: Beispiele für Ereignisse, die aufgrund der Kriterien für spezi-       nen Position oder der Position anderer Luftfahr-\nfische Systeme nach Abschnitt B Nr. 2 meldepflichtig sind             zeuge;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2005              1677\nk) Unterbrechung der Kommunikation zwischen der                 dd) sich eine Schwierigkeit oder Gefahr aufgrund\nFlugbesatzung (Crew Resource Management,                          der Reaktion der Besatzung auf die Warnung\nCRM) oder zwischen der Flugbesatzung und ande-                    ergibt oder hätte ergeben können, z. B. verrin-\nren Personen (Kabinenbesatzung, Flugverkehrs-                     gerter Abstand von anderen Luftfahrzeugen.\nkontrolle, Flugingenieure);                                       Dazu können Warnungen aller Modi oder\nl) harte Landung – Landung, nach der ein „Heavy                      Typen gehören, d. h. echte, störende oder\nLanding Check“ für erforderlich angesehen wird;                   Fehlwarnungen;\nm) Überschreiten der Grenzwerte für ungleichmäßige           z) Alarm      des     Bodenannäherungswarnsystems\nTreibstoffverteilung;                                        (GPWS/TAWS), falls sich eine Schwierigkeit oder\nn) falsche Einstellung eines SSR-Codes oder einer               Gefahr aufgrund der Reaktion der Besatzung auf\nHöhenmesser-Teilskala;                                       den Alarm ergibt oder hätte ergeben können:\no) falsche Programmierung von oder fehlerhafte Ein-             aa) ACAS-Anweisungen (RA), (ACAS: Aircraft Col-\ngaben in Geräten für die Navigation oder für Leis-                lission Avoidance System, RA: Resolution\ntungsberechnungen oder Verwendung fehlerhafter                    Advice),\nDaten;\nbb) durch Triebwerk- oder Propellerstrahl verur-\np) falsche Entgegennahme oder falsche Auslegung                      sachte erhebliche Schäden oder schwere Ver-\nvon Funksprüchen, wenn keine Korrekturen erfol-                   letzungen.\ngen bzw. bei Wiederholungen keine Bestätigungen\nerfolgen;\n2. Notfälle\nq) Fehlfunktionen oder Schäden an der Treibstoff-\nanlage, die sich auf die Treibstoffversorgung             a) Brand, Explosion, Rauch oder giftige oder schädli-\nund/oder -verteilung ausgewirkt haben;                       che Gase, auch nach Löschung des Brandes;\nr) unbeabsichtigtes Verlassen einer befestigten Roll-        b) Anwendung eines nicht vorgesehenen Verfahrens\nfläche durch ein Luftfahrzeug;                               durch die Flugbesatzung, um einen Notfall zu\ns) Zusammenstoß eines Luftfahrzeugs mit einem                   beherrschen, wenn\nanderen Luftfahrzeug, einem Fahrzeug oder einem              aa) das Verfahren zwar existiert, aber nicht ver-\nGegenstand auf dem Boden;                                         wendet wird,\nt) unbeabsichtigte und/oder fehlerhafte Bedienung               bb) kein Verfahren existiert,\nvon Steuerelementen;\ncc) das Verfahren zwar existiert, aber unvollstän-\nu) Unmöglichkeit, die vorgesehene Luftfahrzeug-\ndig oder ungeeignet ist,\nkonfiguration während einer Flugphase zu errei-\nchen (z. B. Fahrwerk und Fahrwerksklappen, Lan-              dd) das Verfahren nicht korrekt ist,\ndeklappen, Stabilisatoren, Vorflügel usw.);                  ee) nicht das richtige Verfahren verwendet wird;\nv) gefährliche oder potenziell gefährliche Situation\nals Folge einer gezielten Simulation von Notfallbe-       c) Nichteignung von Verfahren für den Einsatz in Not-\ndingungen bei Schulungen, Systemüberprüfungen                fällen, auch beim Einsatz zu Instandhaltungs-,\noder zu Schulungszwecken;                                    Schulungs- oder Prüfzwecken;\nw) anormale Vibrationen;                                     d) Ereignis, das zu einer Noträumung des Luftfahr-\nx) Auslösen eines primären Warnsystems, das mit                 zeugs führt;\ndem Manövrieren des Luftfahrzeugs im Zusam-               e) Druckabfall;\nmenhang steht, z. B. Konfigurationswarnung,\nf) Benutzung von Notfallausrüstung oder Anwen-\nÜberzieh-Warnung („Stick Shake“), Geschwindig-\ndung vorgeschriebener Notfallverfahren, um eine\nkeitswarnung usw., es sei denn, die Flugbesatzung\nSituation zu beherrschen;\nhat eindeutig festgestellt, dass es sich um eine\nFehlwarnung handelt, und die Fehlwarnung hat              g) Ereignis, das zur Erklärung eines Notfalls („May-\nnicht zu Schwierigkeiten oder Gefahren infolge der           day“ oder „Pan“) führt;\nReaktionen der Flugbesatzung auf die Warnung              h) Ausfall eines Notfallsystems oder -ausrüstungs-\ngeführt oder das Auslösen ist zu Schulungs- oder             teils, einschließlich Ausstiegstüren und Beleuch-\nPrüfungszwecken erfolgt;                                     tung, auch beim Einsatz zu Instandhaltungs-,\ny) Warnung des Bodenannäherungswarnsystems                      Schulungs- oder Prüfzwecken;\n(Ground Proximity Warning System GPWS/Terrain\ni) Ereignisse, die die Notfallverwendung von Sauer-\nAwareness and Warning System TAWS), falls\nstoff durch ein Mitglied der Flugbesatzung erfor-\naa) das Luftfahrzeug dem Boden näher kommt als               derlich machen.\ngeplant oder erwartet oder\nbb) die Warnung bei Instrumenten-Wetterbedin-          3. Einsatzunfähigkeit der Flugbesatzung\ngungen (IMC) oder nachts auftritt und fest-\nsteht, dass sie durch eine hohe Sinkflugge-          a) Einsatzunfähigkeit eines Mitglieds der Flugbesat-\nschwindigkeit ausgelöst wurde (Modus 1),                zung – auch vor dem Abflug, falls anzunehmen ist,\noder                                                    dass es zu einer Einsatzunfähigkeit nach dem Start\ncc) die Warnung darauf beruht, dass das Fahr-                hätte kommen können;\nwerk oder die Landeklappen an dem entspre-           b) Einsatzunfähigkeit eines Mitglieds der Kabinenbe-\nchenden Punkt beim Landeanflug nicht aus-               satzung, die es ihm unmöglich macht, wesentliche\ngefahren wurden (Modus 4), oder                         Notfallaufgaben wahrzunehmen;","1678              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2005\n4. Verletzungen                                                     von Flug-, Boden- und Drucklasten beitragen und\nderen Ausfall zu einem Totalausfall des Luftfahr-\nEreignisse, die zu erheblichen Verletzungen von Flug-\nzeugs führen könnte;\ngästen oder Besatzungsmitgliedern geführt haben\noder hätten führen können.                                    b) Schäden oder Mängel, die die zulässigen Schäden\nan den als beschädigungstoleranten eingestuften\n5. Wetter                                                           tragenden Strukturteilen überschreiten;\na) Blitzschlag, der zu Schäden am Luftfahrzeug oder           c) Schäden oder Mängel, die die zulässigen Toleran-\nzum Ausfall oder zu Störungen wesentlicher Funk-             zen eines Strukturteils überschreiten, dessen Aus-\ntionen geführt hat;                                          fall die Steifigkeit der Struktur so weit beeinträchti-\ngen könnte, dass die vorgeschriebenen Sicher-\nb) Hagelschlag, der zu Schäden am Luftfahrzeug                   heitsmargen für Flattererscheinungen, aperiodi-\noder zum Ausfall oder zu Störungen wesentlicher              sche Bewegungen oder Steuerungsumkehr nicht\nFunktionen geführt hat;                                      mehr eingehalten werden können;\nc) Durchfliegen schwerer Turbulenzen, das zur Verlet-         d) Schäden oder Mängel an einem Strukturteil, die\nzung von Insassen geführt hat oder nach dem die              zum Lösen schwerer Bauteile führen könnten,\nDurchführung eines Turbulenz-Checks des Luft-                wodurch Insassen des Luftfahrzeugs verletzt wer-\nfahrzeugs für erforderlich angesehen wird;                   den könnten;\nd) Durchfliegen von Scherwinden;                              e) Schäden oder Mängel an einem Strukturteil, die\ne) Vereisungsprobleme, die zu Bedienungsproble-                  die ordnungsgemäße Funktion von Systemen\nmen, zu Schäden am Luftfahrzeug oder zum Aus-                gefährden könnte (siehe unten unter Nummer 2\nfall oder zu Störungen wesentlicher Funktionen               Buchstabe i);\ngeführt haben.                                            f) Ablösen von Strukturteilen des Luftfahrzeugs wäh-\nrend des Fluges.\n6. Äußere Sicherheit\na) Rechtswidriger Eingriff in den Luftverkehr, ein-        2. Systeme\nschließlich Bombendrohung oder Entführung;                Es werden die nachstehenden, für alle Systeme gel-\nb) Schwierigkeiten bei der Kontrolle betrunkener, ge-         tenden allgemeinen Kriterien vorgeschlagen:\nwalttätiger oder sich Anordnungen widersetzender          a) Ausfall, erhebliche Funktionsstörung oder Schädi-\nFluggäste;                                                   gung eines Systems, Teilsystems oder Ausrüs-\nc) Entdeckung eines „blinden Passagiers“.                        tungssatzes, wodurch die Standard-Betriebsver-\nfahren, Drills usw. nicht mehr zufrieden stellend\ndurchgeführt werden können;\n7. Sonstige Ereignisse\nb) Unmöglichkeit der Systembeherrschung durch die\na) Wiederholt auftretende Ereignisse einer bestimm-              Flugbesatzung, wie z. B.\nten Art, die für sich allein genommen nicht als mel-\ndefähig angesehen würden, die aufgrund ihrer                 aa) ungewollte selbständige Aktionen,\nHäufigkeit aber eine potenzielle Gefahr darstellen;          bb) fehlerhafte und/oder unvollständige Reaktion,\nb) Vogelschlag, der zu Schäden am Luftfahrzeug                         einschließlich ungenügendem Bewegungs-\noder zum Ausfall oder zu Störungen wesentlicher                    weg oder Schwergängigkeit,\nFunktionen geführt hat;                                      cc) selbständiges Bewegen der Steuerorgane,\nc) Durchfliegen einer Wirbelschleppe;                            dd) mechanische Trennung von Verbindungen\nd) jedes sonstige Ereignis gleich welcher Art, das als                 oder mechanisches Versagen;\nGefährdung oder mögliche Gefährdung des Luft-             c) Ausfall oder Störung exklusiver Systemfunk-\nfahrzeugs oder seiner Insassen an Bord oder am               tion(en) (in einem einzigen System können mehrere\nBord angesehen wurde.                                        Funktionen integriert sein);\nd) wechselseitige Beeinträchtigungen innerhalb\neines Systems oder zwischen mehreren Syste-\nB. Technische\nmen;\nVorkommnisse am Luftfahrzeug\ne) Ausfall oder Funktionsstörung der Schutzeinrich-\ntung oder der zugehörigen Notfalleinrichtungen\n1. Struktur\ndes Systems;\nNicht alle Schäden an der Struktur sind zu melden. Es\nf) Ausfall der Redundanzfunktion des Systems;\nist nach der technischen Beurteilung zu entscheiden,\nob ein Schaden schwerwiegend genug ist, um melde-             g) Ereignisse als Folge unvorhergesehenen System-\nfähig zu sein. Die folgenden Beispiele können hierbei            verhaltens;\nals Anhaltspunkte dienen:\nh) bei Luftfahrzeugen mit mehreren voneinander\na) Schäden an einem tragenden Strukturteil, das                  unabhängigen Hauptsystemen, Teilsystemen oder\nnicht als beschädigungstolerant eingestuft wird              Ausrüstungssätzen: Ausfall, erhebliche Funktions-\n(lebenszeitbegrenztes Teil). Als tragende Struktur-          störung oder Schäden an einem Hauptsystem,\nteile gelten alle Teile, die wesentlich zur Aufnahme         Teilsystem oder Ausrüstungssatz;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2005              1679\ni) bei Luftfahrzeugen mit einfach vorhandenen                    ff) Ausfall der Triebwerksaufhängung,\nHauptsystemen, Teilsystemen oder Ausrüstungs-\ngg) teilweiser oder vollständiger Verlust wesentli-\nsätzen: Ausfall, erhebliche Funktionsstörung oder\ncher Teile des Triebwerks,\nSchäden an mehr als einem Hauptsystem, Teilsys-\ntem oder Ausrüstungssatz;                                    hh) sichtbare Entwicklung von dichtem Rauch\noder Konzentrationen toxischer Stoffe, die\nj) Auslösen eines primären Warnsystems der Syste-\nausreichen, um Flugbesatzung oder Fluggäste\nme oder Ausrüstungsteile des Luftfahrzeugs,\nhandlungsunfähig zu machen,\nsofern die Besatzung nicht eindeutig festgestellt\nhat, dass es sich im eine Fehlwarnung handelt, und           ii) Unmöglichkeit, ein Triebwerk mit den üblichen\nsofern die Fehlwarnung nicht zu Schwierigkeiten                  Verfahren abzuschalten,\noder Gefahren infolge der Reaktionen der Besat-\nzung auf die Warnung geführt hat;                            jj) Unmöglichkeit, ein funktionsfähiges Triebwerk\nerneut zu starten;\nk) Leckagen von Hydraulikflüssigkeiten, Treibstoff, Öl\noder anderen Flüssigkeiten, die feuergefährlich           d) ungewollte(r) Schub-/Leistungsverlust, -wechsel\nsind oder möglicherweise zu einer gefährlichen               oder -schwankungen, wobei diese Ereignisse als\nVerunreinigung von Struktur, Systemen oder Aus-              Verlust der Schub- bzw. Leistungskontrolle (LOTC)\nrüstungsteilen des Luftfahrzeugs geführt oder eine           eingestuft werden, und zwar\nGefahr für die Insassen dargestellt haben;                   aa) bei einem einmotorigen Luftfahrzeug oder\nl) Funktionsstörungen oder Mängel an einem Anzei-                bb) wenn das Ereignis als für den jeweiligen Vor-\ngesystem, wenn dies möglicherweise irreführende                  gang als übermäßig angesehen wird oder\nAnzeigen für die Besatzung verursacht;\ncc) wenn bei einem mehrmotorigen Luftfahrzeug\nm) Ausfälle, Funktionsstörungen oder Mängel, wenn                    mehr als ein Triebwerk hiervon betroffen sein\ndiese in einer kritischen Flugphase auftreten und                könnte, insbesondere bei zweimotorigen Luft-\nsich auf den Betrieb des betreffenden Systems                    fahrzeugen oder\nauswirken;\ndd) wenn bei einem mehrmotorigen Luftfahrzeug\nn) erhebliche Abweichungen der tatsächlichen Leis-                   der gleiche oder ein ähnlicher Triebwerkstyp\ntung von der freigegebenen Leistung, die zu einer                bei einem Vorgang verwendet wird, bei dem\nGefahrensituation geführt haben (unter Berück-                   das Ereignis als gefährlich oder kritisch ange-\nsichtigung der Genauigkeit der Leistungsberech-                  sehen würde;\nnungsverfahren), einschließlich Bremswirkung,\nTreibstoffverbrauch usw.;                                 e) Schäden an einem lebenszeitbegrenzten Teil, die\neine Außerbetriebnahme des Teils vor Erreichen\no) Asymmetrie bei Flugsteuerungseinrichtungen,                   seiner vollen Lebensdauer zur Folge haben;\nz. B. Landeklappen, Vorflügeln, Störklappen usw.\nf) Mängel gleichen Ursprungs, die im Flug eine derart\nAbschnitt E enthält eine Liste mit Beispielen der Ereig-\nhohe Abschaltrate verursachen könnten, dass die\nnisse, die sich aus der Anwendung dieser allgemeinen\nMöglichkeit besteht, dass während eines Flugs\nKriterien auf bestimmte Systeme ergeben.\nmehr als ein Triebwerk abgeschaltet wird;\n3. Antriebssysteme (einschließlich Triebwerke, Pro-              g) Funktionsausfall eines Triebwerksbegrenzers oder\npeller und Rotorsysteme) und Hilfskraftturbinen-                 eines Steuergeräts im Bedarfsfall oder unbeab-\nSysteme                                                          sichtigte Funktion dieser Einrichtungen;\na) Flammendurchschlag, Abschaltung oder Fehl-                 h) Überschreitung der Triebwerksparameter;\nfunktion eines Triebwerks;                                i) Fremdkörperberührung mit Schadenfolge;\nb) Überschreiten der Drehzahl oder Unmöglichkeit\nder Drehzahlregelung schnell drehender Kompo-             Propeller und Getriebe:\nnenten (z. B. Hilfskraftturbine, Druckluftstarter, Kli-\nmatisierung, luftgetriebene Hilfsturbine, Propeller       j) Ausfall oder Funktionsstörung eines Teils eines\noder Rotor);                                                 Propellers oder Triebwerks mit einer oder mehre-\nren der nachstehenden Folgen:\nc) Ausfall oder Fehlfunktion eines Teils eines Trieb-\nwerks mit einer oder mehreren der nachstehenden              aa) Drehzahlüberschreitung eines Propellers,\nFolgen:                                                      bb) Entwicklung übermäßigen Luftwiderstands,\naa) Austritt von Teilen/Bruchstücken,                        cc) Schub in die Gegenrichtung der vom Piloten\nbb) unkontrollierter interner oder externer Brand                gewählten Richtung,\noder Austreten heißer Gase,                             dd) vollständiges Ablösen des Propellers oder\ncc) Schub in eine andere als die vom Piloten                     größerer Propellerteile,\ngewählte Richtung,\nee) Fehlfunktion, die zu einem übermäßigen Un-\ndd) Funktionsausfall oder unbeabsichtigte Funkti-                gleichgewicht führt,\non des Schubumkehrsystems,\nff) ungewollte Bewegung der Propellerblätter\nee) Unmöglichkeit, die Leistung, den Schub oder                  unter die für den Flug festgelegte Minimalposi-\ndie Drehzahl zu regeln,                                     tion bei niedrigem Anstellwinkel,","1680             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2005\ngg) Ausfall der Einstellmöglichkeit für die Segel-                      C. Instandhaltung und\nstellung,                                                   Instandsetzung von Luftfahrzeugen\nhh) Ausfall der Einstellmöglichkeit für den Anstell-\nwinkel des Propellers,                             1. Falsche Montage von Teilen oder Komponenten des\nii)  selbsttätige Verstellung des Anstellwinkels,          Luftfahrzeugs, die bei einem nicht speziell für diesen\nZweck vorgesehenen Inspektions- oder Prüfverfah-\njj)  unkontrollierbare    Schub-   oder   Drehzahl-        ren festgestellt wird;\nschwankungen,\n2. Heißluftleck, das zu Strukturschäden führt;\nkk) Austritt von Teilen mit niedriger Energie;\n3. Schäden an einem lebenszeitbegrenzten Teil, die\nRotoren und Getriebe:                                         eine Außerbetriebnahme des Teils vor Erreichen sei-\nk) Schäden oder Mängel am Hauptrotorgetriebe/an               ner vollen Lebensdauer zur Folge haben;\nder Hauptrotorbefestigung, die zum Ablösen des          4. Schäden oder Beeinträchtigungen (z. B. Brüche,\nRotors während des Flugs und/oder zu Fehlfunk-             Risse, Korrosion, Delamination, Ablösung usw.),\ntionen der Rotorsteuerung führen könnten;                  gleich welcher Ursache (z. B. Flattern, Steifigkeits-\nl) Schäden am Heckrotor oder an seinem Getriebe               verluste oder strukturelle Schäden), an\nund gleichwertigen Systemen;                               a) der primären Struktur oder einem grundlegenden\nStrukturelement (gemäß Festlegung im Instand-\nHilfskraftturbinen-Systeme:                                       setzungshandbuch des Herstellers), wenn diese\nm) Abschaltung oder Ausfall der Hilfskraftturbine,                Schäden oder Beeinträchtigungen die gemäß\nwenn diese entsprechend den Betriebsanforde-                   Instandsetzungshandbuch zulässigen Grenzen\nrungen – z. B. ETOPS, MEL usw. – verfügbar sein                überschreiten und eine Instandsetzung oder\nmuss;                                                          einen teilweisen oder vollständigen Austausch\nerforderlich machen,\nn) Unmöglichkeit der Abschaltung der Hilfskraftturbi-\nne;                                                        b) der sekundären Struktur, die in der Folge das\nLuftfahrzeug gefährdet haben oder hätten gefähr-\no) Drehzahlüberschreitung,      Temperaturüberschrei-\nden können,\ntung;\np) Unmöglichkeit, die Hilfskraftturbine anzulassen,           c) Triebwerk, Propeller oder Drehflügler-Rotorsys-\nwenn sie für den Luftfahrzeugbetrieb benötigt                  tem;\nwird.                                                   5. Ausfall, Fehlfunktion oder Mängel an einem System\noder Ausrüstungsteil oder Schäden oder Beeinträch-\n4. Humanfaktoren                                                 tigungen, die aufgrund der Ausführung einer Luft-\nZwischenfälle, bei denen ein Ausstattungsmerkmal              tüchtigkeitsanweisung oder einer anderen verbindli-\noder eine Fehlkonzeption des Luftfahrzeugs mögli-             chen Anweisung einer Aufsichtsbehörde festgestellt\ncherweise zu einem Bedienungsfehler geführt hat, der          werden, sofern\neine gefährliche Wirkung oder einen Unfall zur Folge          a) sie zum ersten Mal von der meldenden ausfüh-\ngehabt haben könnte.                                              renden Stelle festgestellt werden,\n5. Sonstige Ereignisse                                           b) bei einer nachfolgenden Ausführung der Anwei-\na) Zwischenfälle, bei denen ein Ausstattungsmerk-                 sungen die darin angegebenen zulässigen Gren-\nmal oder eine Fehlkonzeption des Luftfahrzeugs                 zen überschritten werden und/oder veröffentlich-\nmöglicherweise zu einem Bedienungsfehler ge-                   te Instandsetzungs-/Abhilfeverfahren nicht ver-\nführt hat, der eine gefährliche Wirkung oder einen             fügbar sind;\nUnfall zur Folge gehabt haben könnte;                   6. Ausfall eines Notfallsystems oder -ausrüstungsteils,\nb) Ereignisse, die normalerweise nicht als melde-             einschließlich Ausstiegstüren und Beleuchtung, auch\npflichtig gelten (z. B. Innenausstattung und Kabi-         beim Einsatz zu Instandhaltungs- oder Prüfzwecken;\nnenausrüstung, Wassersysteme), falls die Um-            7. Nichteinhaltung oder erhebliche Fehler bei der Ein-\nstände des Ereignisses zu einer Gefährdung des             haltung der vorgeschriebenen Instandhaltungsver-\nLuftfahrzeugs oder seiner Insassen geführt haben;          fahren;\nc) Brand, Explosion, Rauch oder toxische oder              8. Erzeugnisse, Teile, Ausrüstungen und Werkstoffe un-\nschädliche Dämpfe;                                         bekannter oder verdächtiger Herkunft;\nd) sonstige Ereignisse, die zu einer Gefährdung des        9. irreführende, falsche oder unzureichende Instandhal-\nLuftfahrzeugs führen können oder die Sicherheit            tungsangaben oder -verfahren, die zu Instandhal-\nder Insassen des Luftfahrzeugs oder von Men-               tungsfehlern führen könnten;\nschen oder Gegenständen in der Nähe des Luft-\nfahrzeugs oder am Boden gefährden können;              10. alle Ausfälle, Fehlfunktionen oder Mängel von Aus-\nrüstungen am Boden, die zur Prüfung von Luftfahr-\ne) Ausfall oder Mängel der Kabinen-Lautsprecheran-            zeugsystemen und -ausrüstungen verwendet wer-\nlage, so dass Fluggastdurchsagen nicht möglich             den, falls bei den erforderlichen Routineinspektions-\noder nicht hörbar sind;                                    und -prüfverfahren das Problem nicht eindeutig zu\nf) Ausfall der Pilotensitzverstellung während des             erkennen war und dies zu einer Gefahrensituation\nFlugs.                                                     führt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2005              1681\nD. Flugnavigationsdienste,                      2. Automatisches Flugsteuerungssystem\nFlugplatzeinrichtungen und Bodendienste                    a) Automatisches Flugsteuerungssystem geht nach\ndem Einschalten nicht in den vorgesehenen\n1. Flugnavigationsdienste (ANS)                                    Betriebsmodus über;\nSiehe Anlage 7 – Verzeichnis meldepflichtiger ANS-           b) von der Flugbesatzung gemeldete erhebliche\nEreignisse.                                                     Schwierigkeiten bei der Beherrschung des Luft-\n(ANS: Air Navigation Service)                                   fahrzeugs in Verbindung mit der Funktion des\nautomatischen Flugsteuerungssystems;\n2. Flugplätze und Flugplatzeinrichtungen                        c) Ausfall einer Abschaltvorrichtung für das automa-\ntische Flugsteuerungssystem;\na) Austritt erheblicher Mengen Treibstoff während\ndes Betankens;                                            d) selbständiger Betriebsmoduswechsel des auto-\nmatischen Flugsteuerungssystems.\nb) Betankung mit falschen Treibstoffmengen, die\nerhebliche Auswirkungen auf die Flugdauer, Leis-\n3. Kommunikation\ntung, Schwerpunktlage oder strukturelle Festigkeit\ndes Luftfahrzeugs haben kann.                             a) Ausfall oder Mängel der Kabinen-Lautsprecher-\nanlage, so dass Fluggastdurchsagen nicht mög-\n3. Fluggäste, Gepäck, Fracht                                       lich oder nicht hörbar sind;\na) Erhebliche Verunreinigung der Struktur, Systeme           b) Gesamtausfall des         Kommunikationssystems\noder Ausrüstung von Luftfahrzeugen durch die                 während des Flugs.\nBeförderung von Gepäck oder Fracht;\n4. Elektrische Anlage\nb) falsche Beladung mit Fluggästen, Gepäck oder\nFracht, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung         a) Ausfall eines Verteilersystems der elektrischen\nbezüglich der Massenverteilung und/oder Schwer-              Anlage (AC oder DC);\npunktlage des Luftfahrzeugs führen kann;                  b) Totalausfall oder Ausfall von mehr als einem Elek-\nc) falsches Verstauen von Gepäck (einschließlich                trogeneratorsystem;\nHandgepäck) oder Fracht, wodurch das Luftfahr-            c) Ausfall des Reserve-(Notfall-)Elektrogenerator-\nzeug, seine Ausrüstung oder Insassen gefährdet               systems.\noder die Notevakuierung behindert werden kann;\nd) unsachgemäßes Verstauen von Frachtcontainern           5. Cockpit/Kabine/Frachträume\noder sonstigen größeren Frachtstücken;\na) Ausfälle der Pilotensitzverstellung während des\ne) Beförderung oder versuchte Beförderung von                   Flugs;\ngefährlichen Gütern unter Verstoß gegen die gel-\nb) Ausfall eines Notfallsystems oder -ausrüstungs-\ntenden Vorschriften, einschließlich falscher Kenn-\nteils, einschließlich der Notausstiegs-Signalanla-\nzeichnung und Verpackung von gefährlichen\nge, aller Ausstiegstüren, der Notbeleuchtung\nGütern.\nusw.;\n4. Bodenabfertigung des Luftfahrzeugs                           c) Ausfall der Haltevorrichtungen des Frachtlade-\nsystems.\na) Ausfall, Fehlfunktion oder Mängel von Ausrüstun-\ngen am Boden, die zur Prüfung von Luftfahrzeug-\n6. Brandschutzanlage\nsystemen und -ausrüstungen verwendet werden,\nfalls bei den erforderlichen Routineinspektions-          a) Brandalarme, mit Ausnahme der sofort als falsch\nund -prüfverfahren das Problem nicht eindeutig zu            bestätigten Alarme;\nerkennen war und dies zu einer Gefahrensituation          b) nicht erkannter Ausfall oder Mangel der Brand-/\nführt;                                                       Rauchmelde- bzw. Brand-/Rauchschutzanlage,\nb) Nichteinhaltung oder erhebliche Fehler bei der Ein-          der zum Ausfall bzw. zur Funktionseinschränkung\nhaltung vorgeschriebener Abfertigungsverfahren;              der Brandmelde- bzw. Brandschutzanlage führen\nkönnte;\nc) Betankung mit verunreinigtem oder falschem\nTreibstoff oder mit verunreinigten oder falschen          c) Ausbleiben einer Brandmeldung bei einem tat-\nsonstigen      Betriebsflüssigkeiten/Gasen     (ein-         sächlich ausgebrochenen Brand oder bei Rauch-\nschließlich Sauerstoff und Trinkwasser).                     entwicklung.\n7. Flugsteuerung\nE. Beispiele für Ereignisse, die aufgrund                 a) Asymmetrie der Landeklappen, Vorflügel, Stör-\nder Kriterien für spezifische Systeme nach                    klappen usw.;\nAbschnitt B Nr. 2 meldepflichtig sind\nb) eingeschränkte Beweglichkeit, Schwergängigkeit\noder schlechtes oder verspätetes Ansprechen bei\n1. Klima-/Lüftungsanlage\nder Betätigung primärer Flugsteuerungssysteme\na) Vollständiger Ausfall der Avionik-Kühlanlage;               oder der zugehörigen Feststellsysteme;\nb) Druckabfall.                                             c) selbständiges Bewegen der Steuerorgane;","1682             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2005\nd) von der Flugbesatzung wahrgenommene Vibra-                b) Ausfall der roten Warnfunktion eines Systems;\ntionen an den Steuerorganen;\nc) bei Glascockpits: Ausfall oder Fehlfunktion von\ne) Lösen oder Ausfall der mechanischen Flugsteue-               mehr als einem Anzeigeschirm oder Computer für\nrung;                                                        eine Anzeige-/Warnfunktion.\nf) erhebliche Beeinträchtigung der normalen Steue-\nrung des Luftfahrzeugs oder Verschlechterung\nder Flugeigenschaften.                                12. Fahrwerk, Bremsen, Reifen\na) Brand an der Bremsanlage;\n8. Treibstoffanlage\nb) erheblicher Bremswirkungsverlust;\na) Fehlfunktion am Treibstoffmengen-Anzeigesys-\ntem, die zum Totalausfall der Anzeige oder zur            c) asymmetrische Bremswirkung, die zu erhebli-\nFehlanzeige der mitgeführten Treibstoffmenge                 chen Abweichungen von der vorgesehenen Bahn\nführt;                                                       führt;\nb) Treibstoffaustritt, der zu größerem Treibstoffver-        d) Ausfall des schwerkraftgetriebenen Fahrwerksys-\nlust, Brandgefahr oder erheblicher Verunreini-               tems (einschließlich bei planmäßigen Tests);\ngung geführt hat;\ne) unbeabsichtigtes Ausfahren/Einfahren von Fahr-\nc) Fehlfunktion oder Mängel des Treibstoffablass-\nwerk oder Fahrwerksklappen;\nsystems, die zum unbeabsichtigten Verlust einer\nerheblichen Treibstoffmenge, zu Brandgefahr               f) Platzen mehrerer Reifen.\noder gefährlicher Verunreinigung der Luftfahr-\nzeugausrüstung geführt oder das Ablassen von\nTreibstoff unmöglich gemacht haben;                   13. Navigationssysteme (einschließlich Präzisions-\nanflugsysteme) und Luftdatensysteme\nd) Fehlfunktionen oder Mängel des Treibstoffsys-\ntems, die erhebliche Auswirkungen auf die Treib-          a) Totalausfall oder Versagen mehrerer Navigations-\nstoffversorgung und/oder -verteilung hatten;                 geräte;\ne) unmöglichkeit, die gesamte nutzbare Treibstoff-\nb) Totalausfall oder Versagen mehrerer Luftdaten-\nmenge umzupumpen oder zu verbrauchen.\nsystemgeräte;\n9. Hydraulik                                                    c) stark irreführende Anzeigen;\na) Ausfall eines Hydrauliksystems (nur ETOPS-                d) erhebliche Navigationsfehler aufgrund fehlerhaf-\nBetrieb);                                                    ter Daten oder eines Datenbank-Kodierungsfeh-\nb) Funktionsausfall des Isolationssystems;                      lers;\nc) Ausfall von mehr als einem Hydraulikkreis;                e) unerwartete Abweichungen vom lateralen oder\nd) Ausfall des Hydraulik-Reservesystems;                        vertikalen Pfad, die nicht durch ein Eingreifen des\nPiloten verursacht wurden;\ne) unbeabsichtigtes Ausfahren der durch den Fahrt-\nwind angetriebenen Turbine.                               f) Probleme mit Bodennavigationseinrichtungen,\ndie zu erheblichen Navigationsfehlern führen, die\n10. Vereisungsmelde-/-schutzsystem                                  nicht auf den Übergang vom Inertial-Navigations-\nmodus in den Funk-Navigationsmodus zurückzu-\na) Nicht erkannter Ausfall oder Leistungsminderung\nführen sind.\ndes Vereisungsschutz-/Enteisungssystems;\nb) Ausfall von mehr als einem Sondenbeheizungs-\nsystem;                                               14. Sauerstoff bei Luftfahrzeugen mit Druckkabine\nc) Unmöglichkeit einer symmetrischen Tragflügel-             a) Ausfall der Sauerstoffversorgung im Cockpit;\nenteisung;\nb) Ausfall der Sauerstoffversorgung einer erhebli-\nd) anormale Eisablagerungen und dadurch erhebli-\nchen Anzahl Fluggäste (mehr als 10 %), ein-\nche Beeinträchtigung von Leistung oder Flugei-\nschließlich der Fälle, in denen dies bei Instandhal-\ngenschaften;\ntungs-, Schulungs- oder Prüfmaßnahmen festge-\ne) erhebliche Beeinträchtigung der Sicht der Besat-             stellt wird.\nzung.\n15. Nebenluftsystem\n11. Anzeige-, Warn-, Aufzeichnungssysteme\na) Fehlfunktion oder Mangel an einem Anzeigesys-             a) Heißluftleck, das zu einer Brandmeldung oder zu\ntem, wenn die Möglichkeit besteht, dass die                  Strukturschäden führt;\nBesatzung aufgrund erheblicher Anzeigefehler an           b) Ausfall sämtlicher Nebenluftsysteme;\nwesentlichen Systemen falsche Maßnahmen\nergreift;                                                 c) Ausfall des Nebenluftleck-Meldesystems.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2005               1683\nAnlage 7\n(zu § 5b LuftVO)\nVerzeichnis der meldepflichtigen Ereignisse\nim Zusammenhang mit Flugnavigationsdiensten\nHinweis 1: Auch wenn in diesem Anhang die meisten            3. ATM-spezifische Ereignisse (einschließlich Situa-\nmeldepflichtigen Ereignisse aufgeführt sind,        tionen, in denen die Fähigkeit, sichere ATM-Diens-\nso wird mit ihm jedoch kein Anspruch auf            te bereitzustellen, beeinträchtigt ist, wozu auch\nVollständigkeit erhoben. Andere Ereignisse,         Situationen gehören, in denen der sichere Betrieb\ndie nach Auffassung der Betroffenen die Kri-        eines Luftfahrzeugs nur zufällig nicht gefährdet\nterien erfüllen, sollten ebenfalls gemeldet         wurde). Dies schließt die folgenden Ereignisse ein:\nwerden.                                             a) Unmöglichkeit, ATM-Dienste bereitzustellen:\nHinweis 2: Dieser Anhang enthält Ereignisse im Zusam-              aa) Unmöglichkeit, Luftverkehrsdienste bereitzu-\nmenhang mit Flugnavigationsdiensten (Air                    stellen,\nNavigation Service, ANS), die eine tatsächli-\nbb) Unmöglichkeit, Luftraum-Managementdiens-\nche oder mögliche Gefahr für die Flugsicher-\nte bereitzustellen,\nheit darstellen könnten, wenn sie sich unter\nanderen, aber wahrscheinlichen Umständen               cc) Unmöglichkeit, Verkehrsfluss-Steuerungssys-\nwiederholen oder wenn zugelassen wird,                      teme bereitzustellen;\ndass sie ohne Abhilfe weiter bestehen.              b) Ausfall der Kommunikationsfunktion;\nHinweis 3: Der Inhalt dieses Anhangs steht nicht der            c) Ausfall der Überwachungsfunktion;\nMeldung von Ereignissen, Situationen oder           d) Ausfall der Datenverarbeitungs- und -verteilungs-\nGegebenheiten entgegen, die eine Gefahr für            funktion;\ndie Flugsicherheit darstellen könnten, wenn\ne) Ausfall der Navigationsfunktion;\nsie sich unter anderen, aber wahrscheinli-\nchen Umständen wiederholen oder wenn                f) ATM-Systemsicherheit.\nzugelassen wird, dass sie ohne Abhilfe weiter\nbestehen.                                        4. Beispiele für ATM-Ereignisse, die aufgrund der\nKriterien für den Betrieb von Luftfahrzeugen nach\n1. Beinahezusammenstöße (einschließlich besonde-                Abschnitt 3 meldepflichtig sind:\nrer Situationen, bei denen der Abstand zwischen              a) Im erheblichem Maße unzutreffende, unzureichen-\neinem Luftfahrzeug und einem anderen Luftfahr-                  de oder irreführende Informationen aus einer Infor-\nzeug/dem Boden/einem Fahrzeug/einer Person                      mationsquelle am Boden, z. B. ATC, automatischer\noder einem Gegenstand als zu gering empfunden                   Terminalinformationsdienst (ATIS), Wetterdienst,\nwird):                                                          Navigationsdatenbanken, Karten, Diagramme,\na) Nichteinhaltung des Mindestabstands;                         Handbücher usw.;\nb) unangemessener Abstand;                                   b) Flugführung unter Nichteinhaltung der vorge-\nschriebenen Bodenfreiheit;\nc) beinahe CFIT-Unfälle (CFIT: Controlled Flight into\nTerrain);                                                 c) Angabe fehlerhafter Druck-Referenzen (d. h.\nHöhenmessereinstellung);\nd) Störungen auf der Start- oder Landebahn, die Aus-\nd) unzutreffende Übermittlung, Entgegennahme oder\nweichmanöver erforderten.\nAuslegung       wichtiger    Mitteilungen,     wenn\nhieraus eine Gefahrensituation entsteht;\n2. Möglichkeit eines Zusammenstoßes oder eines\nBeinahezusammenstoßes (einschließlich beson-                 e) Nichteinhaltung des Mindestabstands;\nderer Situationen, aus denen sich ein Unfall oder            f) unerlaubtes Eindringen in den Luftraum;\nein Beinahezusammenstoß entwickeln kann, wenn                g) rechtswidriger Funkverkehr;\nein anderes Luftfahrzeug in der Nähe ist):\nh) Ausfall boden- oder satellitengestützter ANS-Ein-\na) Störungen auf der Start- oder Landebahn, die kein            richtungen;\nAusweichmanöver erfordern;\ni) größerer Ausfall des ATC oder des ATM oder\nb) Abkommen von der Start- oder Landebahn;                      erhebliche Beeinträchtigung der Flughafeninfra-\nc) Abweichen eines Luftfahrzeugs von der ATC-Frei-              struktur;\ngabe (ATC: Air Traffic Control);                          j) Blockierung der Bewegungsflächen des Flugplat-\nd) Abweichen eines Luftfahrzeugs von geltenden Air              zes durch Luftfahrzeuge, Fahrzeuge, Tiere oder\nTraffic Management-(ATM) Regeln:                             Fremdkörper mit dem Ergebnis einer gefährlichen\noder potenziell gefährlichen Situation;\naa) Abweichen eines Luftfahrzeugs von geltenden\nk) gefährliche Situation durch fehlerhafte oder unzu-\nveröffentlichtem ATM- Verfahren,\nreichende Markierung von Hindernissen oder\nbb) unerlaubtes Eindringen in den Luftraum,                  Gefahrenstellen auf Bewegungsflächen des Flug-\ncc) Abweichungen von den geltenden Regeln für                platzes;\ndas Mitführen und den Betrieb von ATM-Aus-           l) Ausfall, erheblicher Fehlfunktion oder Nichtverfüg-\nrüstungen in Luftfahrzeugen.                            barkeit der Flugplatzbefeuerung.“","1684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2005\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 15. Juni 2005\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe"]}