{"id":"bgbl1-2005-35-2","kind":"bgbl1","year":2005,"number":35,"date":"2005-06-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/35#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-35-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_35.pdf#page=8","order":2,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes","law_date":"2005-06-21T00:00:00Z","page":1672,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["1672              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2005\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes\nVom 21. Juni 2005\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                       fahren zuständigen Abteilung I der Bezirks-\nstaatsanwaltschaften,\n7. Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft\nArtikel 1                                       der DDR,\nÄnderung des Anspruchs-                                 8. Mitglied der Bezirks- oder Kreis-Einsatzleitung,\nund Anwartschaftsüberführungsgesetzes\n9. Staatsanwalt oder Richter der I-A-Senate,\nDas Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungs-                        ist den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst höchs-\ngesetz vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677), zuletzt              tens der jeweilige Betrag der Anlage 5 zugrunde zu\ngeändert durch Artikel 54 des Gesetzes vom 9. Dezem-                   legen.“\nber 2004 (BGBl. I S. 3242), wird wie folgt geändert:               b) Absatz 3 wird aufgehoben.\n1. § 6 wird wie folgt geändert:                                 2. Nach § 14 werden folgende §§ 14a und 14b eingefügt:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                                      „§ 14a\n„(2) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Ver-                        Weitergeltung von Bescheiden\nsorgungssystem nach Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1\nbis 3 bis zum 17. März 1990, in denen eine Be-                  Für Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz, für\nschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde als                die ein Versorgungsträger oder ein Träger der gesetz-\nlichen Rentenversicherung bis 23. Juni 2005 Feststel-\n1. Mitglied, Kandidat oder Staatssekretär im Polit-          lungen getroffen hat, aufgrund derer bei der Ermitt-\nbüro der Sozialistischen Einheitspartei Deutsch-         lung einer Rente nach den Vorschriften des Sechsten\nlands,                                                   Buches Sozialgesetzbuch ein Verdienst zugrunde zu\n2. Generalsekretär, Sekretär oder Abteilungsleiter           legen ist, der den Betrag der Anlage 5 übersteigt, ist\ndes Zentralkomitees der Sozialistischen Ein-             § 6 Abs. 2 dieses Gesetzes nicht anzuwenden.\nheitspartei Deutschlands (SED) sowie als Mit-\n§ 14b\narbeiter der Abteilung Sicherheit bis zur Ebene\nder Sektorenleiter oder als die jeweiligen Stell-                              Überprüfung\nvertreter,                                                          von bestandskräftigen Bescheiden\n3. Erster oder Zweiter Sekretär der SED-Bezirks-                Bescheide zur Überführung von Ansprüchen oder\noder Kreisleitung sowie Abteilungs- oder Refe-           Anwartschaften aus Versorgungssystemen nach An-\nratsleiter für Sicherheit oder Abteilungsleiter für      lage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 und Bescheide über\nStaat und Recht,                                         die Feststellung von Ansprüchen nach dem Sechsten\nBuch Sozialgesetzbuch, denen Zeiten der Zugehörig-\n4. Minister, stellvertretender Minister oder stimm-\nkeit zu einem Versorgungssystem nach Anlage 1 oder\nberechtigtes Mitglied von Staats- oder Minis-\nAnlage 2 Nr. 1 bis 3 zugrunde liegen, die am 23. Juni\nterrat oder als ihre jeweiligen Stellvertreter,\n2004 unanfechtbar waren und die auf § 6 Abs. 2, 3\n5. Vorsitzender des Nationalen Verteidigungs-                dieses Gesetzes in der Fassung des AAÜG-Ände-\nrates, Vorsitzender des Staatsrats oder Vorsit-          rungsgesetzes vom 11. November 1996 (BGBl. I\nzender des Ministerrats sowie als in diesen              S. 1674) oder des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes vom\nÄmtern ernannter Stellvertreter,                         27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1939) beruhen, können in-\nsoweit nur mit Wirkung für die Zeit nach dem 30. Juni\n6. Staatsanwalt in den für vom Ministerium für\n2004 zurückgenommen werden.“\nStaatssicherheit sowie dem Amt für Nationale\nSicherheit durchzuführenden Ermittlungsver-           3. Die Anlage 4 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2005                  1673\nArtikel 2                           zes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1939) oder in der Fas-\nsung des AAÜG-Änderungsgesetzes vom 11. November\nInkrafttreten\n1996 (BGBl. I S. 1674) beruhen.\n(3) Mit Wirkung vom 1. Juli 1993 tritt Artikel 1 Nr. 1 für\n(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2004 in\nPersonen in Kraft, für die am 23. Juni 2004 Bescheide\nKraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abwei-\nnoch nicht bindend waren, in denen § 6 Abs. 2, 3 dieses\nchendes bestimmt ist.\nGesetzes in der Fassung des 2. AAÜG-Änderungsgeset-\n(2) Mit Wirkung vom 1. Januar 1997 tritt Artikel 1 Nr. 1    zes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1939) oder in der Fas-\nfür Personen in Kraft, für die am 23. Juni 2004 Bescheide     sung des AAÜG-Änderungsgesetzes vom 11. November\nnoch nicht bindend waren, die auf § 6 Abs. 2, 3 dieses        1996 (BGBl. I S. 1674) für Rentenbezugszeiten vor dem\nGesetzes in der Fassung des 2. AAÜG-Änderungsgeset-           1. Januar 1997 angewandt wurde.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Juni 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung\nUlla Schmidt"]}