{"id":"bgbl1-2005-35-1","kind":"bgbl1","year":2005,"number":35,"date":"2005-06-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/35#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-35-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_35.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen","law_date":"2005-06-21T00:00:00Z","page":1666,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["1666              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2005\nGesetz\nzur Umsetzung von Vorschlägen\nzu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen\nVom 21. Juni 2005\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               rungsfristen zulassen. Im Falle einer Beseitigung von\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                  Abfällen im Bilanzzeitraum ist die mangelnde Ver-\nwertbarkeit dieser Abfälle gesondert zu begründen.“\nArtikel 1                           2.  § 19 wird wie folgt geändert:\nÄnderung                                 a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ndes Gerichtsverfassungsgesetzes\n„§ 19\nIn § 23c Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in                  Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen“.\nder Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n(BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 15c des Geset-\nzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) geändert worden                  „(1) Abfallerzeuger können zur internen Abfall-\nist, werden die Wörter „Betreuungs- und Unterbrin-                   wirtschaftsplanung      Abfallwirtschaftskonzepte\ngungssachen“ durch die Wörter „Betreuungs-, Unterbrin-               über die Vermeidung, Verwertung und Besei-\ngungs- und Handelssachen“ ersetzt.                                   tigung der anfallenden Abfälle sowie Abfallbilan-\nzen über Art, Menge und Verbleib der verwerteten\nund beseitigten Abfälle erstellen. Die Erstellung\nArtikel 2                                  der Konzepte und Bilanzen nach Satz 1 kann sich\nan den Vorgaben der Abfallwirtschaftskonzept-\nÄnderung des                                   und -bilanzverordnung ausrichten. Werden Ab-\nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes                     fallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen zum\nErsatz von Nachweisen nach § 44 Abs. 1 und § 47\nDas Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom                    Abs. 1 verwendet, so haben diese folgende An-\n27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert               gaben zu enthalten:\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004\n1. Darlegung der vorgesehenen Entsorgungs-\n(BGBl. I S. 3704), wird wie folgt geändert:\nwege für die nächsten fünf Jahre sowie\n01. Dem § 16 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:                    2. Angaben über Art, Menge, Anfall und Verbleib\nder besonders überwachungsbedürftigen und\n„Ist der Antragsteller Entsorgungsfachbetrieb im                    überwachungsbedürftigen Abfälle.\nSinne des § 52 Abs. 1 oder auditierter Unterneh-\nmensstandort im Sinne des § 55a, so hat die zustän-             § 10 der Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanz-\ndige Behörde dies bei ihrer Entscheidung zu berück-             verordnung in Verbindung mit Ziffer 5 Spalten 1\nsichtigen.“                                                     und 2 der Anlage 2 zu dieser Verordnung ist ent-\nsprechend anzuwenden. Die Befugnisse der\nzuständigen Behörden nach § 44 Abs. 2 und § 47\n1.   In § 16 Abs. 3 werden die Sätze 4 und 5 durch die fol-          Abs. 2 bleiben unberührt.“\ngenden Sätze 4 bis 6 ersetzt:\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.\n„Das Abfallwirtschaftskonzept ist erstmalig für fünf\nJahre zu erstellen und alle fünf Jahre fortzuschreiben,      d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nsoweit die zuständige Behörde nichts anderes\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Abfallwirt-\nbestimmt. Nach Ablauf eines Jahres nach der Über-\nschaftskonzepte“ die Wörter „und Abfall-\ntragung der Pflichten ist darüber hinaus jährlich eine\nbilanzen“ eingefügt.\nAbfallbilanz zu erstellen und vorzulegen, welche\nAngaben zu Art, Menge, Anfall und Verbleib der in               bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Abfallwirt-\nSatz 2 Nr. 1 und 4 genannten Abfälle enthält; die                    schaftskonzepte“ die Wörter „und Abfall-\nzuständige Behörde kann abweichende Bilanzie-                        bilanzen“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2005                 1667\n3.   § 20 wird aufgehoben.                                   2. Der Anhang zu § 1 wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt 2 Spalte 3 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:\n4.   § 21 wird wie folgt geändert:\n„(5) Abweichend von § 1 Abs. 2 Nr. 2 ist das Inver-\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.                 kehrbringen asbesthaltiger Abfälle, die als Versatz-\nmaterial im Untertage-Bergbau verwendet werden,\nb) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.\nnur dann zulässig, wenn die Asbestfasern mittels\nhydraulischer Bindung durch Zement oder andere\n4a. § 39 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                              gleichwertige Stoffe so in Formkörpern oder in\nGebinden eingeschlossen sind, dass eine Freiset-\n„Die Länder sollen die Öffentlichkeit über den\nzung nicht erfolgen kann.“\nerreichten Stand der Vermeidung und Verwertung\nvon Abfällen sowie die Sicherung der Abfallbesei-           b) Abschnitt 3 Spalte 3 Abs. 1, Abschnitt 10 Spalte 3\ntigung unterrichten.“                                           Abs. 4, Abschnitt 13 Spalte 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3,\nAbschnitt 15 Spalte 3 Abs. 3 und Abschnitt 17\n5.   Dem § 42 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:                 Spalte 3 Abs. 4 werden aufgehoben.\n„Ist der Abfallbesitzer Entsorgungsfachbetrieb im\nSinne des § 52 Abs. 1 oder auditierter Unterneh-                                  Artikel 5\nmensstandort im Sinne des § 55a, so hat die zustän-\ndige Behörde dies bei Anordnungen nach Satz 1, ins-                      Änderung der Verordnung\nbesondere auch im Hinblick auf mögliche Beschrän-                    über das Genehmigungsverfahren\nkungen des Umfangs oder des Inhalts der Nachweis-\npflicht zu berücksichtigen. Dies umfasst insbeson-         Die Verordnung über das Genehmigungsverfahren in\ndere die Berücksichtigung der vom Umweltgutachter       der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992\ngeprüften und im Rahmen der Teilnahme an dem            (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 1a der\nGemeinschaftssystem für das Umweltmanagement            Verordnung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1591), wird wie\nund die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) erstellten         folgt geändert:\nUnterlagen.“\n1. Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nArtikel 3                              „Träger des Vorhabens kann auch sein, wer nicht\nbeabsichtigt, die Anlage zu errichten oder zu betrei-\nÄnderung                                ben.“\ndes Wasserhaushaltsgesetzes\n2. Nach § 13 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\nDem § 21b Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002                      „(1a) Bei der Entscheidung, ob vorgelegte Unter-\n(BGBl. I S. 3245), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes      lagen durch externe Sachverständige überprüft wer-\nvom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1224) geändert worden ist,           den sollen, wird die Standorteintragung nach der\nwird folgender Satz angefügt:                                    Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Par-\nlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die\n„Ist der Benutzer ein Unternehmen im Sinne des § 21h             freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem\nAbs. 1 Satz 1, so kann der Gewässerschutzbeauftragte             Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement\nseiner Berichtspflicht durch Verweis auf gleichwertige           und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) berücksich-\nDokumentationen nachkommen, die er im Rahmen sei-                tigt.“\nner Teilnahme an dem Gemeinschaftssystem für das\nUmweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung\n(EMAS) erstellt hat.“\nArtikel 6\nÄnderung der\nArtikel 4                                       EMAS-Privilegierungs-Verordnung\nÄnderung\n§ 7 der EMAS-Privilegierungs-Verordnung vom 24. Juni\nder Chemikalien-Verbotsverordnung\n2002 (BGBl. I S. 2247) wird wie folgt geändert:\nDie Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung\n1. Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorangestellt:\nder Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867),\nzuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom                 „(1) Betreiber von EMAS-Anlagen können der zu-\n23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3855), wird wie folgt geän-        ständigen Behörde anstelle einer Emissionserklärung\ndert:                                                            gemäß der Verordnung über Emissionserklärungen\nund Emissionsberichte vom 29. April 2004 (BGBl. I\nS. 694) eine vom Umweltgutachter validierte Umwelt-\n1. § 1 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\nerklärung vorlegen, die den Anforderungen des § 27\n„2. zur ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallver-            Abs.1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie\nwertung in einer dafür zugelassenen Anlage oder         der Verordnung über Emissionserklärungen und Emis-\nzur gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung“.         sionsberichte genügt. In der Umwelterklärung ist zu","1668              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2005\nerklären, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 ein-              Die zuständige Behörde hat die Tätigkeit zu unter-\ngehalten sind. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die im             sagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfer-\nAnhang 1 der Verordnung über Emissionserklärungen                tigen, dass die Einhaltung der Vorschriften des § 2\nund Emissionsberichte aufgeführt sind.“                          nicht sichergestellt ist, und diesem Mangel nicht\ninnerhalb einer von der zuständigen Behörde\n2. Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.                             gesetzten Frist abgeholfen worden ist. Die Aus-\nübung der nach Satz 3 untersagten Tätigkeiten\nkann von der zuständigen Behörde auch durch\nSchließung der Betriebs- oder Geschäftsräume\nArtikel 7\nverhindert werden.“\nÄnderung\ndes Personenbeförderungsgesetzes\n2. In § 18 Abs. 1 wird nach Nummer 20a folgende Num-\nmer 20b eingefügt:\nIn § 49 Abs. 4 Satz 3 des Personenbeförderungsgeset-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August              „20b. entgegen § 11 Abs. 6 die Tätigkeit nicht, nicht\n1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 24 des                 richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nGesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ge-                     anzeigt,“.\nändert worden ist, werden die Wörter „durch Funk“ durch\ndas Wort „fernmündlich“ ersetzt.\nArtikel 7c\nÄnderung\nArtikel 7a                                    des Asylbewerberleistungsgesetzes\nÄnderung\ndes Güterkraftverkehrsgesetzes                     § 10b Abs. 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997\nDem § 3 Abs. 5a des Güterkraftverkehrsgesetzes vom          (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 6 Nr. 6b des\n22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 6  Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 721) geändert\nNr. 5 des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 721)         worden ist, wird aufgehoben.\ngeändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:\n„Vor der Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme\noder den Widerruf von Erlaubnisausfertigungen kann die                                  Artikel 7d\nErlaubnisbehörde hiervon absehen.“                                                      Änderung\ndes Jugendarbeitsschutzgesetzes\nArtikel 7b\n§ 14 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April\nÄnderung                             1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 2\ndes Tierschutzgesetzes                      des Gesetzes vom 11. Februar 2005 (BGBl. I S. 239)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nDas Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818), zuletzt       1. Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\ngeändert durch Artikel 153 der Verordnung vom\n25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geän-           „(6) Jugendliche dürfen in Betrieben, in denen die\ndert:                                                            Beschäftigten in außergewöhnlichem Grade der Ein-\nwirkung von Hitze ausgesetzt sind, in der warmen\nJahreszeit ab 5 Uhr beschäftigt werden. Die Jugend-\n1. § 11 wird wie folgt geändert:                                 lichen sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäfti-\na) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a werden nach          gung und danach in regelmäßigen Zeitabständen\ndem Wort „Nutztiere“ die Wörter „und Gehege-              arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Die Kosten\nwild“ eingefügt.                                          der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen,\nsofern er diese nicht kostenlos durch einen Betriebs-\nb) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\narzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebs-\n„(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will,          ärzten anbietet.“\nhat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit\nder zuständigen Behörde anzuzeigen. In der             2. Absatz 7 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\nAnzeige sind anzugeben:\n„Jugendliche dürfen bei Musikaufführungen, Theater-\n1. Art, Zahl und Geschlecht der zu haltenden\nvorstellungen und anderen Aufführungen, bei Aufnah-\nTiere,\nmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton-\n2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person,          und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen bis\n23 Uhr gestaltend mitwirken. Eine Mitwirkung ist nicht\n3. Angaben über Größe und Ausgestaltung des zu\nzulässig bei Veranstaltungen, Schaustellungen oder\nerrichtenden Geheges,\nDarbietungen, bei denen die Anwesenheit Jugend-\n4. Angaben über die Sachkunde der verantwort-             licher nach den Vorschriften des Jugendschutzgeset-\nlichen Person.                                        zes verboten ist.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2005              1669\nArtikel 8                                                    Artikel 8a\nÄnderung                                                      Änderung\ndes Gaststättengesetzes                                des Beherbergungsstatistikgesetzes\nDas Gaststättengesetz in der Fassung der Bekannt-           Das Beherbergungsstatistikgesetz vom 22. Mai 2002\nmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418),             (BGBl. I S. 1642) wird wie folgt geändert:\nzuletzt geändert durch Artikel 112 der Verordnung vom\n25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geän-    1. § 2 wird wie folgt geändert:\ndert:                                                           a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Die Zahl der Gästezimmer nach § 4 Nr. 3 ist jähr-\n1.  § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nlich zu erheben.“\na) In Nummer 1 wird das abschließende Komma\ndurch das Wort „oder” ersetzt.                          b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nb) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein                      „(2) Berichtszeitraum für die monatliche Er-\nKomma ersetzt.                                              hebung ist der dem Zeitpunkt der Erhebung voran-\ngegangene Kalendermonat. Stichtag für die jähr-\nc) Nummer 3 wird aufgehoben.                                    liche Erhebung ist der 31. Juli.“\n1a. § 2 wird wie folgt geändert:                             2. In § 4 Nr. 3 werden die Wörter „sowie deren Belegung“\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                         gestrichen.\n„(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer\n1. alkoholfreie Getränke,                                                      Artikel 9\n2. unentgeltliche Kostproben,                                                 Änderung\n3. zubereitete Speisen oder                                            der Gewerbeordnung\n4. in Verbindung mit einem Beherbergungs-\nbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an         Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntma-\nHausgäste                                         chung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt\ngeändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 30. Juli 2004\nverabreicht.“\n(BGBl. I S. 2014), wird wie folgt geändert:\nb) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „§ 13 weg-\n1b. § 3 Abs. 3 wird aufgehoben.                                 gefallen“ durch die Angabe „§ 13 Erprobungsklausel“\nersetzt.\n1c. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „ist durch\nRechtsverordnung der Landesregierungen eine              2. § 13 wird wie folgt gefasst:\nSperrzeit allgemein festzusetzen“ durch die Wörter\n„kann durch Rechtsverordnung der Landesregierun-                                      „§ 13\ngen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden“                               Erprobungsklausel\nersetzt.\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, durch\n1d. In § 28 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „Getränke            Rechtsverordnung zur Erprobung vereinfachender\noder zubereitete Speisen verabreicht oder Gäste             Maßnahmen, insbesondere zur Erleichterung von\nbeherbergt“ durch die Wörter „ein Gaststättenge-            Existenzgründungen und Betriebsübernahmen, für\nwerbe betreibt“ ersetzt.                                    einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren Ausnahmen von\nBerufsausübungsregelungen nach diesem Gesetz\nund den darauf beruhenden Rechtsverordnungen\n2.  Nach § 31 wird folgender § 32 eingefügt:                    zuzulassen, soweit diese Berufsausübungsregelun-\n„§ 32                              gen nicht auf bindenden Vorgaben des Europäischen\nGemeinschaftsrechts beruhen und sich die Auswir-\nErprobungsklausel\nkungen der Ausnahmen auf das Gebiet des jeweiligen\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, durch           Landes beschränken.“\nRechtsverordnung zur Erprobung vereinfachender\nMaßnahmen, insbesondere zur Erleichterung von\n3. § 144 wird wie folgt geändert:\nExistenzgründungen und Betriebsübernahmen, für\neinen Zeitraum von bis zu fünf Jahren Ausnahmen             a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nvon Berufsausübungsregelungen nach diesem Ge-\naa) In Nummer 1 werden das Komma nach der\nsetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnun-\nAngabe „§ 34b Abs. 8“ und die Angabe „§ 34c\ngen zuzulassen, soweit diese Berufsausübungsrege-\nAbs. 3“ gestrichen.\nlungen nicht auf bindenden Vorgaben des Europäi-\nschen Gemeinschaftsrechts beruhen und sich die                  bb) In Nummer 3 werden das Komma nach der\nAuswirkungen der Ausnahmen auf das Gebiet des                        Angabe „§ 34b Abs. 3“ und die Angabe „§ 34c\njeweiligen Landes beschränken.“                                      Abs. 1 Satz 2“ gestrichen.","1670             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2005\ncc) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch ein                     Abs. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf\nKomma ersetzt.                                                Grund dieser Rechtsverordnung zuwiderhan-\ndelt, soweit die Rechtsverordnung für einen\ndd) Nach der Nummer 4 werden die folgenden\nbestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-\nNummern 5 und 6 angefügt:\nvorschrift verweist oder“.\n„5. einer vollziehbaren Auflage nach § 34c\nb) In Absatz 3 wird nach den Wörtern „in den Fällen\nAbs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt oder\ndes Absatzes 1“ die Angabe „und 2 Nr. 11a“ ein-\n6.   einer Rechtsverordnung nach § 34c Abs. 3            gefügt.\noder einer vollziehbaren Anordnung auf\nGrund einer solchen Rechtsverordnung\nzuwiderhandelt, soweit die Rechtsverord-                              Artikel 10\nnung für einen bestimmten Tatbestand auf\ndiese Bußgeldvorschrift verweist.“                                  Änderung der\nMakler- und Bauträgerverordnung\nb) In Absatz 4 werden die Wörter „in den übrigen Fäl-\nlen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünf-\ntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2“ durch        Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung\ndie Wörter „in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1         der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I\nBuchstabe a bis h, Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 5      S. 2479), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung\nund 6 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro,      vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547), wird wie folgt geän-\nin den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 4“ ersetzt.     dert:\n4. § 145 wird wie folgt geändert:                            1. Dem § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Gewerbe-\ntreibende nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a\naa) In Nummer 7 wird nach dem Wort „zuwider-              der Gewerbeordnung mit Ausnahme der Darlehens-\nhandelt“ ein Komma eingefügt und das Wort            vermittler.“\n„oder“ gestrichen.\nbb) In Nummer 8 werden das Komma nach der              2. § 16 wird wie folgt geändert:\nAngabe „§ 34a Abs. 2“ durch das Wort „oder“\na) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „Ge-\nersetzt, die Angabe „oder § 34c Abs. 3“ gestri-\nwerbetreibende im Sinne des § 34c Abs. 1“ die\nchen und der Punkt nach dem Wort „verweist“\nAngabe „Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2“ eingefügt.\ndurch das Wort „oder“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „nach den\ncc) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9\nAbsätzen 1 und 2“ durch die Wörter „nach Absatz\nangefügt:\n2“ ersetzt.\n„9. einer Rechtsverordnung nach § 61a Abs. 2\nSatz 1 in Verbindung mit § 34c Abs. 3 oder   3. § 18 wird wie folgt geändert:\neiner vollziehbaren Anordnung auf Grund\ndieser Rechtsverordnung zuwiderhandelt,         a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 144 Abs. 2 Nr. 1“\nsoweit die Rechtsverordnung für einen               durch die Angabe „§ 144 Abs. 2 Nr. 6“ ersetzt.\nbestimmten Tatbestand auf diese Buß-            b) In Absatz 2 wird die Zahl „8“ durch die Zahl „9“\ngeldvorschrift verweist.“                           ersetzt.\nb) In Absatz 4 werden die Wörter „in den übrigen Fäl-        c) In Absatz 3 wird der Angabe „§ 146 Abs. 2 Nr. 11“\nlen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünf-            der Buchstabe „a“ angefügt.\ntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2“ durch\ndie Wörter „in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1\nBuchstabe b, Nr. 2, 2a, 3 Buchstabe b, Nr. 4 und\ndes Absatzes 2 Nr. 9 mit einer Geldbuße bis zu                                 Artikel 10a\nfünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2                                  Änderung\nNr. 1 bis 8“ ersetzt.                                                   der Druckluftverordnung\n5. § 146 wird wie folgt geändert:                              Die Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                      S. 1909), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung\nvom 19. Juni 1997 (BGBl. I S. 1384), wird wie folgt geän-\naa) In Nummer 11 werden das Komma nach der             dert:\nAngabe „§ 34a Abs. 2“ durch das Wort „oder“\nersetzt, die Angabe „oder § 34c Abs. 3“ gestri-\n1. Dem § 6 werden folgende Sätze angefügt:\nchen sowie das Wort „oder“ am Ende durch\nein Komma ersetzt.                                   „Die Ausnahmezulassung ist schriftlich zu beantra-\ngen. Dem Antrag ist bei einer Abweichung von den\nbb) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a\nRegelungen des § 4 Abs. 1 ein Gutachten eines\nangefügt:\nbehördlich anerkannten Sachverständigen und bei\n„11a. einer Rechtsverordnung nach § 71b              einer Abweichung von den Regelungen des § 9\nAbs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34c         Abs. 1, 2 oder § 21 Abs. 4 ein Gutachten eines","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2005                  1671\nermächtigten Arztes beizufügen, das jeweils doku-                                     Artikel 10c\nmentiert, ob der Schutz der Arbeitnehmer gewährleis-                                Änderung der\ntet ist. Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von                    Wein-Überwachungsverordnung\nvier Wochen nach Eingang bei der zuständigen Be-\nhörde zu entscheiden. Die Frist kann in begründeten\nDie Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung\nFällen verlängert werden. Die Zulassung gilt als erteilt,\nder Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624),\nwenn die zuständige Behörde nicht innerhalb der\nzuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom\ngenannten Frist die Beschäftigung der Arbeitnehmer\n22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3751), wird wie folgt geän-\nuntersagt.“\ndert:\n2. § 8 wird aufgehoben.\n1. § 12 wird wie folgt geändert:\n3. Dem § 12 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:                   a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:\n„Die Anwendung von nach Satz 1 genehmigten\n„Der Antrag auf Zulassung soll Angaben darüber\nmodernen Buchführungsverfahren kann durch die\nenthalten, durch welche anderen Maßnahmen die\nLandesregierungen allgemein zugelassen werden.\nErstversorgung drucklufterkrankter Arbeitnehmer ge-\nIn diesen Fällen genügt eine Anzeige durch den\nwährleistet wird. Über den Antrag ist innerhalb einer\nAnwender bei der nach Landesrecht zuständigen\nFrist von vier Wochen nach Eingang bei der zuständi-\nStelle.“\ngen Behörde zu entscheiden. Die Frist kann in begrün-\ndeten Fällen verlängert werden. Die Zulassung gilt als           b) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Geneh-\nerteilt, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb                migung“ die Wörter „und die allgemeine Zulassung\nder genannten Frist die Beschäftigung der Arbeitneh-                nach Absatz 1“ eingefügt.\nmer untersagt.“\n2. § 13 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n4. In § 17 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „und § 8 sind“            „Das Analysenbuch kann auch auf der Grundlage\ndurch das Wort „ist“ ersetzt.                                    automatisierter Datenverarbeitung geführt werden.“\nArtikel 10b                                                        Artikel 11\nÄnderung                                                          Rückkehr\nder Weinverordnung                                       zum einheitlichen Verordnungsrang\nIn § 23 Abs. 1 der Weinverordnung in der Fassung der             Die auf den Artikeln 4 bis 6 und 10 bis 10c beruhenden\nBekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), die          Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können\nzuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Januar           auf Grund der einschlägigen Ermächtigungen durch\n2005 (BGBl. I S. 128) geändert worden ist, wird nach            Rechtsverordnung geändert werden.\nSatz 1 folgender Satz eingefügt:\n„Einer Zulassung bedarf es nicht für Labors, die über hin-\nArtikel 12\nreichend qualifiziertes Personal verfügen und eine Akkre-\nditierung durch eine hierfür allgemein anerkannte Stelle                                 Inkrafttreten\nerhalten haben; sie sind der zuständigen Stelle anzuzei-\ngen.“                                                               Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Juni 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWo l f g a n g C l e m e n t"]}