{"id":"bgbl1-2005-34-5","kind":"bgbl1","year":2005,"number":34,"date":"2005-06-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/34#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-34-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_34.pdf#page=35","order":5,"title":"Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Maler- und Lackierer-Handwerk (Maler- und Lackierermeisterverordnung - MuLMstrV)","law_date":"2005-06-13T00:00:00Z","page":1659,"pdf_page":35,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005                1659\nVerordnung\nüber das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nin den Teilen I und II der Meisterprüfung im Maler- und Lackierer-Handwerk\n(Maler- und Lackierermeisterverordnung – MuLMstrV)\nVom 13. Juni 2005\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas-           ren, technische, kaufmännische und personalwirtschaft-\nsung der Bekanntmachung vom 24. September 1998                   liche Leitungsaufgaben wahrzunehmen, die Ausbildung\n(BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 1 Nr. 39 des Gesetzes       durchzuführen und seine berufliche Handlungskompe-\nvom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) geändert wor-            tenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Be-\nden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft          darfslagen in diesen Bereichen anzupassen.\nund Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\n(2) In allen Schwerpunkten im Maler- und Lackierer-\nfür Bildung und Forschung:\nHandwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgen-\nde gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse als ganz-\n§1                                heitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:\nGliederung\n1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Ser-\nund Inhalt der Meisterprüfung\nviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen\n(1) Die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen                     führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kal-\nMaler- und Lackierer-Handwerk umfasst folgende selb-                  kulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,\nständige Prüfungsteile:\n2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und\n1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der                      personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrneh-\nwesentlichen Tätigkeiten (Teil I),                                men, insbesondere unter Berücksichtigung der\n2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen                   Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und\nKenntnisse (Teil II),                                             Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haf-\ntungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des\n3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftli-               Datenschutzes, des Umweltschutzes, einschließlich\nchen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse                   der Verwendung lösemittelarmer oder wasserbasier-\n(Teil III) und                                                    ter, lösemittelfreier Produkte sowie von Informations-\n4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits-                und Kommunikationstechniken,\npädagogischen Kenntnisse (Teil IV).                            3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren,\n(2) Für die Meisterprüfung in Teil I im Maler- und                  durchführen und überwachen,\nLackierer-Handwerk werden die Schwerpunkte Gestal-\n4. Aufträge durchführen, insbesondere unter Berück-\ntung und Instandhaltung, Kirchenmalerei und Denkmal-\nsichtigung von Anwendungstechniken, Instandhal-\npflege, Bauten- und Korrosionsschutz sowie Fahrzeugla-\ntungsalternativen, berufsbezogenen rechtlichen Vor-\nckierung gebildet; der Prüfling hat einen dieser Schwer-\nschriften und technischen Normen sowie der aner-\npunkte auszuwählen.\nkannten Regeln der Technik, Personal, Material und\nGeräten sowie Einsatzmöglichkeiten von Auszubil-\n§2                                     denden; Logistikkonzepte entwickeln und umsetzen,\nMeisterprüfungsberufsbild                        5. objektbezogene Beratungen unter Berücksichtigung\n(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, dass                der Farben-, Formen- und Gestaltungslehre sowie\nder Prüfling befähigt ist, einen Betrieb selbständig zu füh-          der Stilformen durchführen,","1660              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005\n6. Untergrundprüfungen und -diagnosen vornehmen,                c) Beschichtungen, Applikationen, Bekleidungen,\nWerk- und Hilfsstoffeignung feststellen und Auswahl            Beläge und Dekorationen in Räumen, an Fassa-\nunter Einbeziehung humantoxikologischer Gefähr-                den und Objekten unter Beachtung der Alterungs-\ndungspotenziale treffen; Geräte-, Maschinen- und               ästhetik und historischer Gegebenheiten sowie\nAnlageneinsatz unter Berücksichtigung des Gesund-              physikalischer und chemischer Anforderungen\nheits- und Immissionsschutzes planen und überwa-               ausführen,\nchen,\nd) Dekorationen, Ornamente, Formen, Schriften,\n7. Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen, auch unter               Bildzeichen, Signets und Werbezeichen auch\nAnwendung von rechnergestützten Systemen erstel-               rechnergestützt entwerfen, zeichnen, konstruie-\nlen,                                                           ren, übertragen und ausführen,\n8. Schäden und Mängel beurteilen und Instandset-                e) Instandhaltung von durch Mikroorganismen und\nzungsalternativen prüfen, Alternativen bestimmen               Schädlingen gefährdeten oder geschädigten\nund Instandsetzung durchführen,                                Bereichen unter Berücksichtigung von Präventiv-\n9. Konzepte zur Objektgestaltung und Beschichtung                  maßnahmen, Trockenlegung und Isolierarbeiten\nvon Oberflächen entwerfen, präsentieren und umset-             planen und ausführen,\nzen,\nf) Brand- und Schadstoffsanierungen, insbesondere\n10. Be- und Verarbeitungsverfahren unter Berücksichti-              unter Beachtung der Gefährdungs- und Belas-\ngung der Werk- und Hilfsstoffeigenschaften sowie               tungspotenziale asbestbelasteter Bausubstanzen,\nArbeitsmittel und Ausrüstungen bestimmen, Mög-                 planen und ausführen,\nlichkeiten der Emissionsminderung oder -vermei-\ng) Dämmarbeiten, insbesondere Wärmedämm-Ver-\ndung beschreiben, Entsorgungskonzepte zur Redu-\nbundsysteme zur Energieeinsparung und Vermin-\nzierung oder Vermeidung von Abfällen erstellen,\nderung von CO2-Emissionen, planen, ausführen\n11. Applikationsverfahren, Beschichtungssysteme so-                 und kontrollieren; bauphysikalische Berechnungen\nwie Bekleidungstechniken und -systeme planen,                  durchführen,\nkoordinieren, ausführen und kontrollieren, Gefähr-\ndungs- und Belastungspotenziale sowie Sachwert-             h) Ausbau- und Montagearbeiten objektspezifisch\nschutzfunktion der Ausführung dokumentieren,                   planen, ausführen und kontrollieren,\n12. Maßnahmen zur Instandhaltung, Sicherung und                  i) Schneide-, Füge- und Verbindungstechniken be-\nSanierung, Pflege sowie zur Konservierung von                  herrschen,\nOberflächen konzipieren, auf Nachhaltigkeit prüfen,\nj) Abdichtungs-, Verfugungs-, Verkittungs- und Ver-\nausführen und kontrollieren,\nglasungsarbeiten planen, durchführen und kontrol-\n13. Einsatz von Arbeitshilfen, auch unter Berücksich-               lieren,\ntigung des Auf- und Abbaus von Arbeits- und\nSchutzgerüsten, planen, organisieren und über-              k) Markierungsarbeiten, insbesondere Fahrbahnmar-\nwachen,                                                        kierungen, nach Vorgaben planen, koordinieren,\nausführen und kontrollieren;\n14. Dokumentationen, insbesondere Gefährdungsanaly-\nsen, Betriebsanweisungen, Entsorgungsnachweise           2. Schwerpunkt Kirchenmalerei und Denkmalpflege\nsowie Qualitätssicherungsdokumente auch unter               a) Befunderstellungen, -analysen und -dokumenta-\nEinsatz von rechnergestützten Systemen entwickeln,             tionen sowie Schadensfeststellungen, -kartierun-\nerstellen und archivieren,                                     gen, -analysen und -dokumentationen durchfüh-\n15. Fehler- und Mängelsuche durchführen, Fehler und                 ren,\nMängel beurteilen und beseitigen; Ergebnisse be-\nb) Untergründe nach historischen Vorgaben, unter\nwerten und dokumentieren,\nBeachtung von bau- und klimaphysikalischen\n16. erbrachte Leistungen aufmessen, ermitteln, dem                  Bedingungen im und am Denkmal, herstellen und\nKunden übergeben, Abnahme durchführen und pro-                 in Stand setzen,\ntokollieren, Leistungen abrechnen sowie Nachkalku-\nlation durchführen; Auftragsabwicklung auswerten.           c) Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe nach histo-\nrischen Rezepturen zubereiten und aufbringen,\n(3) In den einzelnen Schwerpunkten im Maler- und\nLackierer-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprü-               d) gestaltende Arbeiten, insbesondere Imitations-\nfung folgende spezifische Fertigkeiten und Kenntnisse               und Illusionsmalerei unter Beachtung denkmal-\nals ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:               pflegerischer Auflagen sowie historischer Vorga-\nben und Vorlagen planen, ausführen und doku-\n1. Schwerpunkt Gestaltung und Instandhaltung                        mentieren,\na) Untergründe herstellen und Instandhaltungsarbei-\ne) Sanierungsmaßnahmen, insbesondere Beseiti-\nten an Untergründen, insbesondere unter Berück-\ngung von Schadensquellen, Schutz vor biologi-\nsichtigung von Spachtel-, Putz- und Glättarbeiten\nschem Befall, Festigungen und Imprägnierungen\ndurchführen,\nunter Beachtung der Beseitigung gesundheitsge-\nb) Raumgestaltungen mit Decken-, Wand- und                      fährdender Altlasten, umweltschützender Vorsor-\nBodenbelägen unter Berücksichtigung von Fertig-             gemaßnahmen und unter Berücksichtigung stati-\nparkett und Schichtwerkstoffen sowie Heimtexti-             scher Beanspruchung planen, ausführen und\nlien planen, ausführen und kontrollieren,                   dokumentieren,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005                1661\nf) Instandsetzungsmaßnahmen und Instandhal-                        Anwendung von Ausbeul-, Trenn- und Fügetech-\ntungsmethoden, insbesondere Restaurierungen,                    niken, planen und ausführen; Sicht- und Funk-\nRekonstruktionen und Reproduktionen im Innen-                   tionskontrollen durchführen,\nund Außenbereich unter Beachtung der Vorgaben\nf) Lackier- und Applikationsverfahren, unter Berück-\nder Denkmalpflege und zur Erhaltung des kulturel-\nsichtigung von Beschichtungssystemen und Trock-\nlen Erbes konzipieren und durchführen,\nnungsverfahren, auswählen und anwenden; Res-\ng) Dekorationen, Ornamente, Formen und Schriften                   taurierungen planen und durchführen,\nnach historischen Vorgaben sowie Vorlagen auch              g) Instandhaltungsarbeiten von Untergründen und\nrechnergestützt entwerfen, zeichnen, konstruie-                 Oberflächen an Karosserien und Fahrzeugen pla-\nren, übertragen und ausführen;                                  nen, ausführen und kontrollieren, soweit dies zur\n3. Schwerpunkt Bauten- und Korrosionsschutz                           Vorbereitung der Lackierung erforderlich ist,\na) Oberflächen unter Beachtung ökologischer und                h) karosserie- und fahrzeugspezifische Informatio-\nökonomischer Anforderungen, insbesondere unter                  nen beschaffen, analysieren und berücksichtigen,\nEinsatz von Geräten, Maschinen und Anlagen her-             i) Maßnahmen, insbesondere zur Pflege, Wartung\nstellen, in Stand setzen und schützen,                          und Konservierung von Fahrzeugen konzipieren,\nb) Reinigungs-, Entschichtungs- und Strahlarbeiten                 durchführen und kontrollieren.\nplanen, ausführen und protokollieren,\n§3\nc) Beschichtungen, Applikationen, Be- und Ausklei-\ndungen an Bauwerken, Bauteilen und Objekten                                Gliederung des Teils I\naus Beton, Stahl oder Steinen zum Oberflächen-             Der Teil I der Meisterprüfung umfasst als Prüfungsbe-\nschutz sowie zur Sicherung, Erhaltung oder Wie-         reich ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezoge-\nderherstellung planen, ausführen und kontrollie-        nes Fachgespräch.\nren,\nd) Korrosions- und Bautenschutzmaßnahmen konzi-                                        §4\npieren und ausführen, Schutzfunktionen und Prüf-\nMeisterprüfungsprojekt\nverfahren dokumentieren,\n(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durch-\ne) Betonerhaltungs- und -instandsetzungsarbeiten,\nzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Die auf-\nBauwerksabdichtungen und Verfugungsarbeiten\ntragsbezogenen Kundenanforderungen werden vom\nplanen, durchführen und kontrollieren; Instandhal-\nMeisterprüfungsausschuss festgelegt. Vorschläge des\ntungskonzepte erarbeiten,\nPrüflings für den Kundenauftrag sollen berücksichtigt\nf) Konzepte für Sicherheitskennzeichnungen erstel-         werden. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein\nlen, Einsatz von Kommunikationsmitteln für              Umsetzungskonzept, einschließlich einer Zeit- und Mate-\nSicherheits- und Leitfunktionen planen, koordinie-      rialbedarfsplanung. Dieses hat er vor der Durchführung\nren und kontrollieren,                                  des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsaus-\nschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprü-\ng) Methoden zur messtechnischen Überwachung\nfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den\ndes Arbeitsplatzes auf Einhaltung von Grenzwer-\nauftragsbezogenen Kundenanforderungen entspricht.\nten beherrschen;\n(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-,\n4. Schwerpunkt Fahrzeuglackierung\nDurchführungs- und Dokumentationsarbeiten.\na) Mess-, Rückform- und Prüftechniken beherrschen;            (3) Als Meisterprüfungsprojekt ist in dem gewählten\nKarosserieteile vermessen und austauschen sowie         Schwerpunkt die nachfolgende Aufgabe durchzuführen:\nElektrik, Elektronik und Personenrückhaltssyste-\nme zur Vorbereitung von Applikationen und               1. Schwerpunkt Gestaltung und Instandhaltung\nBeschichtungen ein- und ausbauen sowie prüfen,              eine gestalterische Lösung für die Neugestaltung oder\nb) Konzepte zur Gestaltung, Beschichtung und                   Instandsetzung eines Gebäudes oder eines Gebäude-\nBeschriftung unter Beachtung der gestalterischen,           teils entwerfen, die ablauf-, anwendungs- und werk-\ntechnischen und rechtlichen Vorgaben entwerfen,             stofftechnische Ausführung planen und die Leistung\npräsentieren und umsetzen,                                  kalkulieren, die Arbeiten durchführen sowie eine\nDokumentation erstellen,\nc) Aus-, Ein- und Umbau sowie Nachrüstarbeiten an\nFahrzeugen durchführen, insbesondere Bauteile,          2. Schwerpunkt Kirchenmalerei und Denkmalpflege\nBaugruppen, Aggregate und Fahrzeugverglasun-                eine gestalterische Lösung für die Neufassung oder\ngen aus- und einbauen, Verkehrs- und Betriebs-              Instandsetzung eines historischen Objekts entwerfen,\nsicherheit wiederherstellen und kontrollieren,              die ablauf-, anwendungs- und werkstofftechnische\nd) Arbeitsverfahren einschließlich der spezifischen            Ausführung planen und die Leistung kalkulieren, die\nArbeitsmittel und Ausrüstungen für die Bearbei-             Arbeiten durchführen sowie eine Dokumentation\ntung von Untergründen, insbesondere Reinigungs-,            erstellen,\nEntschichtungs-, Strahl- und Korrosionsschutzar-        3. Schwerpunkt Bauten- und Korrosionsschutz\nbeiten, bestimmen und anwenden,\neine Lösung für den Erstschutz oder die Instandset-\ne) Reparaturen zur Vorbereitung der Lackierung von             zung eines Bauwerks oder eines Objekts aus Stahl,\nFahrzeugen und Karosserien, insbesondere unter              Beton oder Stein entwerfen, die ablauf-, anwen-","1662               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005\ndungs- und werkstofftechnische Ausführung planen                                        §7\nund die Leistung kalkulieren, die Arbeiten durchführen\nsowie eine Dokumentation erstellen,                                               Gliederung,\nPrüfungsdauer und Bestehen des Teils II\n4. Schwerpunkt Fahrzeuglackierung\n(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den in\neine gestalterische Lösung für die Lackierung              Absatz 2 genannten Handlungsfeldern seine Handlungs-\na) eines Fahrzeuges oder Fahrzeugteils sowie die für       kompetenz dadurch nachweisen, dass er berufsbezoge-\ndie Lackierung erforderliche Instandsetzung von        ne Probleme analysieren und bewerten sowie Lösungs-\nKarosserieschäden oder                                 wege aufzeigen und dokumentieren und dabei aktuelle\nEntwicklungen berücksichtigen kann.\nb) eines historischen Fahrzeuges oder eines histori-\nschen Fahrzeugteils sowie die für die Lackierung         (2) Handlungsfelder sind:\nerforderliche Restaurierung oder\n1. Technik und Gestaltung,\nc) eines Objekts oder eines Serienteils mit einer\nDesign- oder Effektlackierung                          2. Auftragsabwicklung,\nentwerfen, die ablauf-, anwendungs- und werkstoff-         3. Betriebsführung und Betriebsorganisation.\ntechnische Ausführung planen und die Leistung kal-\n(3) In jedem Handlungsfeld ist mindestens eine Aufga-\nkulieren, die Arbeiten durchführen sowie eine Doku-\nbe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss.\nmentation erstellen.\n(4) Zum Nachweis der schwerpunktübergreifenden              1. Technik und Gestaltung\nQualifikationen sind bei der Durchführung des Meister-            Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nprüfungsprojekts nach Absatz 3 Be- und Verarbeitungs-             anwendungstechnische und gestalterische Aufgaben\nverfahren, unter Berücksichtigung der Untergrundprüfun-           unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökolo-\ngen und -diagnosen, der Werk- und Hilfsstoffeignung               gischer Aspekte in einem Maler- und Lackiererbetrieb\nsowie deren Auswahl unter Einbeziehung ökologischer               zu bearbeiten. Dabei soll er berufsbezogene Sachver-\nund humantoxikologischer Gefährdungspotenziale anzu-              halte analysieren und bewerten. Bei der jeweiligen\nwenden und die objektbezogene Beratung unter Berück-              Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchsta-\nsichtigung der Farben-, Formen- und Gestaltungslehre,             be a bis m aufgeführten Qualifikationen verknüpft\nder Schrift sowie der Stilformen durchzuführen.                   werden:\n(5) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunterla-          a) Informationen für den Auftragsabwicklungsprozess\ngen werden mit 40 vom Hundert, die durchgeführten                     eines Kundenauftrages beurteilen, insbesondere\nArbeiten mit 50 vom Hundert und die Dokumentation mit                 unter Berücksichtigung physikalischer, chemischer\n10 vom Hundert gewichtet.                                             und biologischer Faktoren sowie der berufsbezo-\ngenen rechtlichen Vorschriften und technischen\n§5                                       Normen,\nFachgespräch                               b) Verfahren zur Oberflächenerstellung, -behandlung\nNach Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ist                  und -gestaltung, insbesondere unter Berücksich-\nhierüber das Fachgespräch zu führen. Dabei soll der                   tigung der Untergrundbeschaffenheit und von\nPrüfling nachweisen, dass er die fachlichen Zusammen-                 Gestaltungsaspekten, beschreiben und bewerten,\nhänge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungsprojekt\nc) Maßnahmen, Methoden und Alternativen der\nzugrunde liegen, den Ablauf des Meisterprüfungspro-\nInstandsetzung und Instandhaltung darstellen und\njekts begründen und mit dem Meisterprüfungsprojekt\nauswählen,\nverbundene berufsbezogene Probleme sowie deren\nLösungen darstellen kann und dabei in der Lage ist, neue          d) Lösungen zur Durchführung von Restaurierungs-\nEntwicklungen zu berücksichtigen.                                     arbeiten entwickeln, bewerten und korrigieren,\ne) werkstoffgerechten und anwendungsbezogenen\n§6                                       Einsatz von Anlagen, Maschinen, Werkzeugen und\nPrüfungsdauer                                  Geräten beurteilen und bewerten,\nund Bestehen des Teils I\nf) Anwendung von Messsystemen, -geräten und\n(1) Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts soll              -methoden sowie von physikalischen und chemi-\nnicht länger als sechs Arbeitstage, das Fachgespräch                  schen Mess- und Analysetechniken beschreiben\nnicht länger als 30 Minuten dauern.                                   und bewerten,\n(2) Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachge-                 g) Arten, Eigenschaften und Verhalten zu verarbeiten-\nspräch werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistun-                der Werk- und Hilfsstoffe unterscheiden und Ver-\ngen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch                     wendungszwecken zuordnen, Prüfmethoden dar-\nwerden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet. Hieraus wird eine               stellen,\nGesamtbewertung gebildet.\nh) Gestaltungs-, Imitations-, Mal- und Sondertech-\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I              niken beschreiben und beurteilen,\nder Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende\nPrüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meister-             i) Sicherheits- und Kennzeichnungsfarben für Leit-\nprüfungsprojekt noch im Fachgespräch mit weniger als                  und Orientierungssysteme auswählen und zuord-\n30 Punkten bewertet worden sein darf.                                 nen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005                 1663\nj) Farbvorschläge unter Berücksichtigung der Far-              a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt-\nbenlehre und lichttechnischer Aspekte erarbeiten,             schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,\nbewerten und korrigieren; farbsymbolische und\nb) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; betrieb-\nfarbpsychologische Grundlagen beschreiben,\nliche Kennzahlen ermitteln,\nk) objekt- und funktionsgerechte Farbpläne erstellen,\nc) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur\nStilepochen und objektspezifische Besonderheiten\nGewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund\nbestimmen und bei Konzeptionserstellung berück-\ntechnischer und wirtschaftlicher Entwicklungen\nsichtigen,\nerarbeiten,\nl) Formanalysen durchführen, Lösungen für die Inte-\nd) betriebliches Qualitätsmanagement planen und\ngration von Form und Fläche erarbeiten, bewerten\ndarstellen,\nund korrigieren,\ne) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen;\nm) auf der Grundlage berufsbezogener rechtlicher\nden Zusammenhang zwischen Personalverwal-\nVorschriften und technischer Normen Gesamtkon-\ntung sowie Personalführung und -entwicklung dar-\nzepte mit Texten, Symbolen und Werbezeichen\nstellen,\nplanen, darstellen und beurteilen;\nf) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung\n2. Auftragsabwicklung\nder arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,            des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpoten-\nAuftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwen-                    ziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenver-\ndung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden-                 meidung und -beseitigung festlegen,\nund qualitätsorientiert zu planen, deren Durchführung\ng) Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische\nzu kontrollieren und sie abzuschließen. Bei der jewei-\nProzesse planen und darstellen,\nligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter\nBuchstabe a bis h aufgeführten Qualifikationen ver-            h) betriebliches Formularwesen, insbesondere Bau-\nknüpft werden:                                                    stellen- und Werkstattdokumentationen, erarbei-\nten und darstellen,\na) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen,\ni) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation\nb) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote aus-\ndarstellen und beurteilen.\nwerten, Angebotskalkulation durchführen,\n(4) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen.\nc) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und\nSie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei Stun-\n-organisation unter Berücksichtigung der Be- und\nden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täg-\nVerarbeitungstechnik, des Einsatzes von Material,\nlich darf nicht überschritten werden.\nGeräten und Personal bewerten, dabei qualitätssi-\nchernde Aspekte darstellen sowie Schnittstellen           (5) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem\nzwischen Arbeitsbereichen berücksichtigen,             arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Hand-\nlungsfelder nach Absatz 2 gebildet.\nd) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und tech-\nnische Normen sowie anerkannte Regeln der                 (6) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 2\nTechnik anwenden, insbesondere Haftung bei der         genannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüflings\nHerstellung, der Instandhaltung und bei Dienstleis-    oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch\ntungen beurteilen,                                     eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprü-\nfung), wenn dies das Bestehen des Teils II der Meister-\ne) Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen erarbei-\nprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüf-\nten, bewerten und korrigieren,\nling nicht länger als 20 Minuten dauern. In diesem Hand-\nf) Unteraufträge vergeben und abwickeln,                   lungsfeld sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung\nund der Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewich-\ng) Mängel- und Schadensaufnahme an Bauwerken,\nten.\nBauteilen, Bauelementen sowie an Anlagen und\nderen Komponenten oder an Fahrzeugen oder                 (7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II\nFahrzeugteilen durchführen und darstellen, In-         der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prü-\nstandsetzungsalternativen aufzeigen und begrün-        fungsleistung. Ist die Prüfung in einem Handlungsfeld\nden sowie die erforderliche Abwicklung festlegen,      auch nach durchgeführter Ergänzungsprüfung mit weni-\nger als 30 Punkten bewertet worden, so ist die Prüfung\nh) Mengen ermitteln und berechnen; Vor- und Nach-\ndes Teils II nicht bestanden.\nkalkulation durchführen;\n§8\n3. Betriebsführung und Betriebsorganisation\nWeitere Anforderungen\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nAufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisa-            Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV\ntion unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschrif-     sowie die Regelungen über das Bestehen der Meister-\nten, auch unter Anwendung von Informations- und            prüfung bestimmen sich nach der Verordnung über\nKommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei der              gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im\njeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter       Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom\nBuchstabe a bis i aufgeführten Qualifikationen ver-        18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in der jeweils geltenden\nknüpft werden:                                             Fassung.","1664                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-\ngefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.                                                                     Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nPreis dieser Ausgabe: 5,10 € (4,20 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten), bei                  Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nLieferung gegen Vorausrechnung 5,70 €.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1095\n§9                                         Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Antrag die\nWiederholungsprüfung nach den bis zum 30. September\nÜbergangsvorschrift                                   2005 geltenden Vorschriften ablegen.\n(1) Die bis zum 30. September 2005 begonnenen Prü-\nfungsverfahren werden auf Antrag des Prüflings nach den                                                               § 10\nbisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Bei der Anmel-                                            Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ndung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. März 2006 sind\nauf Antrag des Prüflings die bisherigen Vorschriften anzu-                            Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.\nwenden.                                                                             Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild und\nüber die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und\n(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 30. Sep-                         im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das\ntember 2005 geltenden Vorschriften nicht bestanden                                  Maler- und Lackierer-Handwerk vom 15. August 1973\nhaben und sich bis zum 30. September 2007 zu einer                                  (BGBl. I S. 1040) außer Kraft.\nBerlin, den 13. Juni 2005\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch"]}