{"id":"bgbl1-2005-34-4","kind":"bgbl1","year":2005,"number":34,"date":"2005-06-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/34#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-34-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_34.pdf#page=29","order":4,"title":"Verordnung über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (Konventioneller-Verkehr-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung - KonVEIV)","law_date":"2005-06-09T00:00:00Z","page":1653,"pdf_page":29,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005                          1653\nVerordnung\nüber die Interoperabilität\ndes konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems\n(Konventioneller-Verkehr-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung – KonVEIV)*)**)\nVom 9. Juni 2005\nAuf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in Verbin-                    3. „Interoperabilitätskomponenten“ Bauteile, Bauteil-\ndung mit Abs. 4 Nr. 1 des Allgemeinen Eisenbahngeset-                             gruppen, Unterbaugruppen oder komplette Material-\nzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396), von                            baugruppen sowie Computerprogramme und andere\ndenen § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a zuletzt durch Arti-                           immaterielle Produkte, die in einem Teilsystem ver-\nkel 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 27. Dezember                             wendet sind oder verwendet werden sollen, soweit\n2004 (BGBl. I S. 3833) und § 26 Abs. 4 durch Artikel 1                            diese in den technischen Spezifikationen für die Inter-\nNr. 16 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191)                           operabilität als solche festgelegt sind,\ngeändert worden sind, verordnet das Bundesministerium\n4. „Umrüstung“ Änderungsarbeiten an einem Teilsystem\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:\noder einem Teil davon, mit denen die Gesamtleistung\ndes Teilsystems verändert wird,\n§1\n5. „benannte Stellen“ Stellen im Sinne des Kapitels V\nAnwendungsbereich\nder Richtlinie 2001/16/EG, die damit betraut sind, die\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für das                             Konformität oder die Gebrauchstauglichkeit der Inter-\nkonventionelle transeuropäische Eisenbahnsystem im                                operabilitätskomponenten zu bewerten oder das EG-\nSinne des Anhanges I Nr. 1 der Richtlinie 2001/16/EG des                          Prüfverfahren für Teilsysteme durchzuführen,\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 19. März\n2001 über die Interoperabilität des konventionellen trans-                    6. „Überführungsfahrten“ Fahrten aus betrieblichen\neuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. EG Nr. L 110 S. 1),                           Gründen ohne Beförderung von Fahrgästen oder\ndas die dort festgelegten Strecken des transeuropäi-                              Gütern,\nschen Verkehrsnetzes in der Bundesrepublik Deutsch-                           7. „Probefahrten“ Fahrten zur praktischen Erprobung\nland mit der dazugehörenden Infrastruktur und die auf                             neuer technischer oder betrieblicher Parameter.\ndiesen Strecken verkehrenden Fahrzeuge umfasst.\n§3\n§2\nBegriffsbestimmungen                                                  Technische Spezifikationen\nfür die Interoperabilität\nIm Sinne dieser Verordnung bedeuten\nDie Technischen Spezifikationen für die Interoperabili-\n1. „Teilsysteme“ die in Anhang II Nr. 1 der Richtlinie\ntät (Technische Spezifikationen) sind nach Maßgabe die-\n2001/16/EG aufgeführten Teilsysteme, unterschieden\nser Verordnung anzuwenden.\nin strukturelle und funktionelle Bereiche,\n2. „Technische Spezifikationen für die Interoperabilität“\n§4\n(TSI) Spezifikationen im Sinne des Kapitels II der\nRichtlinie 2001/16/EG, die für jedes Teilsystem oder                                   Inbetriebnahmegenehmigung\nTeile davon im Hinblick auf die Erfüllung der grund-                                   von strukturellen Teilsystemen\nlegenden Anforderungen der Richtlinie 2001/16/EG\ngelten und die die Interoperabilität des konventionel-                      (1) Die erstmalige Inbetriebnahme eines strukturellen\nlen transeuropäischen Eisenbahnsystems gewähr-                           Teilsystems im Sinne des Anhanges II Nr. 1 Buchstabe a\nleisten, und nach Artikel 6 Abs. 1 Satz 3 der Richtlinie                 der Richtlinie 2001/16/EG bedarf einer Genehmigung\n2001/16/EG im Amtsblatt der Europäischen Union                           (Inbetriebnahmegenehmigung). Dies gilt unbeschadet\nveröffentlicht sind,                                                     eines vorherigen Planfeststellungs- oder Plangenehmi-\ngungsverfahrens für das Vorhaben.\n*) Diese Verordnung dient der teilweisen Umsetzung der Richtlinie\n2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n(2) Die Inbetriebnahmegenehmigung kann schriftlich\n19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeu-     beantragt werden von\nropäischen Eisenbahnsystems (ABl. EG Nr. L 110 S. 1), zuletzt geän-\ndert durch die Richtlinie 2004/50/EG des Europäischen Parlaments und      1. Eisenbahnen gemäß § 2 Abs. 1 des Allgemeinen\ndes Rates vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 164 S. 114, Nr. L 220 S. 40).     Eisenbahngesetzes,\n**) Die vorliegende Verordnung ersetzt die Verordnung vom 3. Januar\n2005 (BGBl. I S. 26). Eine erneute Ausfertigung und Verkündung ist        2. Haltern von Eisenbahnfahrzeugen oder\nerforderlich, da versehentlich ein Maßgabebeschluss des Bundesra-\ntes nicht vollständig berücksichtigt worden ist.                          3. Herstellern.","1654              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005\n(3) Sofern Technische Spezifikationen nach Maßgabe         1. für strukturelle Teilsysteme, wenn eine Ausnahme von\ndes § 3 anwendbar sind, ist die Inbetriebnahmegenehmi-           der Anwendung bestimmter Technischer Spezifikatio-\ngung zu erteilen bei Nachweis                                    nen nach Absatz 2 zugelassen ist und\n1. einer EG-Prüferklärung nach Artikel 18 in Verbindung          a) der Nachweis der Erfüllung der Spezifikationen\nmit Anhang V der Richtlinie 2001/16/EG, nachdem                  nach Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz erbracht ist,\neine benannte Stelle ein EG-Prüfverfahren nach An-\nb) der Nachweis der Erfüllung der übrigen anwend-\nhang VI der Richtlinie 2001/16/EG durchgeführt und\nbaren Technischen Spezifikationen erbracht ist\ndarüber eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt\nund\nhat,\nc) die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3\n2. der Einhaltung der sonstigen zu beachtenden Rechts-\nerfüllt sind, oder\nvorschriften, soweit sie die Betriebssicherheit, die Be-\ntriebsbereitschaft, den Schutz der Gesundheit, den        2. für Fahrzeuge in begründeten Fällen, wenn die\nUmweltschutz und die technische Kompatibilität der           Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und auch\nInfrastruktur oder von Fahrzeugen regeln, und                die sonstigen Rechtsvorschriften für die Betriebssi-\ncherheit, die Betriebsbereitschaft, den Schutz der\n3. der Verwendbarkeit des strukturellen Teilsystems in           Gesundheit, den Umweltschutz und die technische\ndem konventionellen transeuropäischen Eisenbahn-             Kompatibilität erfüllt sind und die Verwendbarkeit des\nsystem.                                                      strukturellen Teilsystems in dem konventionellen\nDie Genehmigungsbehörde kann, soweit ein strukturelles           transeuropäischen Eisenbahnsystem festgestellt wer-\nTeilsystem, für das eine EG-Prüferklärung zusammen mit           den kann.\nden erforderlichen Unterlagen vorliegt, das aber den für      Die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 1 darf erst erteilt wer-\ndie Aufrechterhaltung der für die Betriebssicherheit, die     den, soweit das nach Artikel 7 Unterabs. 2 in Verbindung\nBetriebsbereitschaft, den Schutz der Gesundheit, den          mit Artikel 21 der Richtlinie 2001/16/EG erforderliche Ver-\nUmweltschutz und die technische Kompatibilität erfor-         fahren abgeschlossen ist.\nderlichen Anforderungen nicht in vollem Umfang genügt,\nauch unter Abweichung von einer nach § 10 Abs. 1 Nr. 2          (2) Ausnahmen von der Anwendung bestimmter Tech-\nerteilten Konformitätsbescheinigung anordnen, dass der        nischer Spezifikationen können von der Genehmigungs-\nAntragsteller vor Erteilung der Genehmigung ergänzende        behörde zugelassen werden\nPrüfungen durchführen lässt und das Ergebnis dieser\nPrüfungen vorzulegen hat. Unter den Voraussetzungen           1. bei Vorhaben, die den Neubau einer Strecke oder die\ndes Satzes 2 kann die Genehmigungsbehörde die dort               Umrüstung einer bestehenden Strecke oder von Fahr-\nvorgesehenen Prüfungen auch selber durchführen.                  zeugen betreffen, soweit diese zum Zeitpunkt der\nVeröffentlichung der Technischen Spezifikationen in\n(4) Sofern für ein strukturelles Teilsystem keine Techni-     einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder\nschen Spezifikationen vorliegen, trifft die Genehmigungs-        Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen\nbehörde die Entscheidung über die Inbetriebnahmege-              Vertrages sind,\nnehmigung auf der Grundlage der jeweils anwendbaren\n2. bei Vorhaben zur Erneuerung, Erweiterung oder Um-\nRechtsvorschriften, soweit diese die Betriebssicherheit,\nrüstung einer bestehenden Strecke oder von Fahrzeu-\ndie Betriebsbereitschaft, den Schutz der Gesundheit,\ngen, soweit die Anwendung der Technischen Spezifi-\nden Umweltschutz und die technische Kompatibilität der\nkationen die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Vor-\nInfrastruktur oder von Fahrzeugen regeln, und prüft die\nhabens oder den Zusammenhang des Eisenbahnsys-\nVerwendbarkeit des strukturellen Teilsystems in dem\ntems in der Bundesrepublik Deutschland beeinträch-\nkonventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem.\ntigt,\n(5) Fahrzeuge mit Inbetriebnahmegenehmigung be-\n3. soweit nach einem Unfall oder einer Naturkatastrophe\ndürfen keiner Abnahme nach § 32 Abs. 1 der Eisenbahn-\nbei teilweiser oder vollständiger Anwendung der ent-\nBau- und Betriebsordnung.\nsprechenden Technischen Spezifikationen eine\n(6) Für Probe- und Überführungsfahrten von Fahrzeu-           rasche Wiederherstellung des Netzes wirtschaftlich\ngen, für die keine Inbetriebnahmegenehmigung vorliegt,           oder technisch nicht möglich ist oder\nist eine besonderere Genehmigung erforderlich. Die Ge-        4. bei Wagen, die auch in Drittländern verkehren sollen\nnehmigung nach Satz 1 ist zu erteilen, wenn die Aufrecht-        und deren Spurweite sich vom Haupteisenbahnnetz\nerhaltung der für die Betriebssicherheit, die Betriebsbe-        der Gemeinschaft unterscheidet.\nreitschaft, den Schutz der Gesundheit, den Umwelt-\nschutz und die technische Kompatibilität erforderlichen         (3) Über den Antrag nach Absatz 1 entscheidet die Ge-\nAnforderungen und die Verwendbarkeit des strukturellen        nehmigungsbehörde. Sie kann die Entscheidung auch im\nTeilsystems in dem konventionellen transeuropäischen          Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der Inbetriebnah-\nEisenbahnsystem gewährleistet ist.                            megenehmigung treffen; zugleich entscheidet sie über\ndie stattdessen anzuwendenden Spezifikationen. Der\nAntrag muss folgende Angaben enthalten:\n§5\n1. die Bezeichnung der Technischen Spezifikationen\nAusnahmen                               oder Teile davon, die nicht angewendet werden sollen,\n(1) Abweichend von § 4 Abs. 3 kann die Inbetriebnah-       2. die Spezifikationen, die stattdessen angewendet wer-\nmegenehmigung auch erteilt werden,                               den sollen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005              1655\n3. die Darstellung des Entwicklungsstandes bei einem            2. die anzuwendenden Technischen Spezifikationen\nVorhaben nach Absatz 2 Nr. 1,                                   dies vorsehen und\n4. die Begründung der beantragten Ausnahme anhand               3. bei Fahrzeugen keine Maßnahme nach dem Kriterien-\ntechnischer und wirtschaftlicher Kriterien.                     katalog der Anlage durchgeführt wird.\n§6                                                             §9\nBesitzwechsel                                                Inverkehrbringen\nvon Interoperabilitätskomponenten\nDer Inhaber einer Inbetriebnahmegenehmigung ist ver-\npflichtet für den Fall, dass er den Gegenstand der Ge-             (1) Eine Interoperabilitätskomponente darf nur in Ver-\nnehmigung abgibt oder zeitweilig überlässt, dem neuen           kehr gebracht werden, wenn der Hersteller, sein in der\nNutzungsberechtigten die Inbetriebnahmegenehmigung              Europäischen Union ansässiger Bevollmächtigter oder\nauszuhändigen. Dieser ist verpflichtet, unter Angabe sei-       der Einführer eine EG-Konformitäts- oder Gebrauchs-\nnes Namens und seiner Anschrift dem bisherigen Inhaber          tauglichkeitserklärung nach Artikel 13 Abs. 1 in Verbin-\nden Empfang der Genehmigung schriftlich zu bestätigen.          dung mit Anhang IV Nr. 3 der Richtlinie 2001/16/EG aus-\nEine Kopie der Bestätigung und der Inbetriebnahmege-            gestellt hat, nachdem nach Maßgabe der anzuwenden-\nnehmigung ist der für den neuen Nutzungsberechtigten            den Technischen Spezifikationen eine benannte Stelle\nzuständigen Genehmigungsbehörde zu übersenden. Die              oder ein Hersteller ein Bewertungsverfahren nach An-\nSätze 1 bis 3 gelten entsprechend für alle weiteren             hang IV Nr. 2 der Richtlinie 2001/16/EG durchgeführt und\nBesitzwechsel.                                                  darüber eine Prüfbescheinigung erteilt hat, und die Kon-\nformität und Gebrauchstauglichkeit im Sinne des Arti-\n§7                              kels 10 Abs. 2 der Richtlinie 2001/16/EG tatsächlich\nbesteht.\nPflichten der Eisenbahnen\nund der Halter von Eisenbahnfahrzeugen                    (2) Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen\nhaben sicherzustellen, dass die Interoperabilitätskompo-\nEisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen               nenten in ihrem Einsatzgebiet ordnungsgemäß installiert\nhaben beim Betrieb von Teilsystemen sicherzustellen,            und instand gehalten sowie bestimmungsgemäß ver-\ndass                                                            wendet werden.\n1. die Voraussetzungen, die für die Erteilung der In-              (3) Eine Interoperabilitätskomponente darf auch bei\nbetriebnahmegenehmigung gegolten haben, auch                Vorliegen der Voraussetzung der Absätze 1 und 2 nicht in\ndanach erfüllt bleiben,                                     Verkehr gebracht oder betrieben werden, wenn nicht\n2. das von ihnen betriebene Teilsystem, soweit es nicht         sichergestellt ist, dass die Anforderungen an die Gewähr-\nunter die Nummer 1 fällt, die sonstigen Vorschriften,       leistung der Betriebssicherheit, der Betriebsbereitschaft,\ndie die Betriebssicherheit, die Betriebsbereitschaft,       des Schutzes der Gesundheit, des Umweltschutzes und\nden Schutz der Gesundheit, den Umweltschutz und             der technischen Kompatibilität erfüllt sind.\ndie technische Kompatibilität der Infrastruktur und            (4) Absatz 1 gilt entsprechend für zusammengesetzte\nvon Fahrzeugen regeln, erfüllt,                             Interoperabilitätskomponenten im Sinne des Artikels 13\n3. je nach Geschäftsbereich ein Infrastrukturregister           Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2001/16/EG und für die Her-\noder Fahrzeugregister nach Maßgabe der anwendba-            stellung zum Eigengebrauch.\nren Technischen Spezifikationen erstellt und jährlich\naktualisiert, auf ihrer Homepage im Internet veröffent-                                  § 10\nlicht, die Adresse der Homepage im Bundesanzeiger                                  Benannte Stelle\noder elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt ge-\nmacht und diese Register nach ihrer Erstellung und             (1) Die Benannte Stelle nach § 5 Abs. 1d des Allgemei-\nnach jeder Aktualisierung der Genehmigungsbehörde           nen Eisenbahngesetzes hat\nin elektronischer Form übermittelt werden.                  1. bei Interoperabilitätskomponenten die Konformität\nund Gebrauchstauglichkeit nach Artikel 13 Abs. 2\n§8                                  in Verbindung mit Anhang IV Nr. 2 der Richtlinie\n2001/16/EG und nach Maßgabe der anzuwendenden\nUmrüstung von strukturellen Teilsystemen\nTechnischen Spezifikationen zu bewerten und eine\n(1) Wesentliche Umrüstungen eines strukturellen Teil-            Prüfbescheinigung auszustellen,\nsystems bedürfen einer Inbetriebnahmegenehmigung,               2. bei Teilsystemen die EG-Prüfung nach Artikel 18 in\ndie auf Antrag des Betreibers des strukturellen Teilsys-            Verbindung mit Anhang VI der Richtlinie 2001/16/EG\ntems von der Genehmigungsbehörde erteilt wird. Dem                  und nach Maßgabe der anzuwendenden Technischen\nAntrag ist eine Beschreibung der Maßnahme beizufügen.               Spezifikationen durchzuführen und eine Konformi-\nDie Prüfung beschränkt sich auf den von der Umrüstung               tätsbescheinigung nach Anhang VI Nr. 3 der Richtlinie\nbetroffenen Teil des strukturellen Teilsystems.                     2001/16/EG auszustellen und die technischen Unter-\n(2) Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen von                   lagen nach Artikel 18 Abs. 2 in Verbindung mit An-\nder Genehmigungspflicht zulassen, wenn                              hang VI Nr. 4 der Richtlinie 2001/16/EG zu erstellen\n1. durch die geplanten Maßnahmen keine Gefahr einer                 und der Konformitätsbescheinigung beizufügen.\nBeeinträchtigung der Sicherheit des Eisenbahnver-              (2) Dem Antrag beizufügen sind die für die Prüfung\nkehrs besteht und                                           notwendigen Unterlagen. Soweit es für die Entscheidung\ndes Antrags notwendig ist, kann die Benannte Stelle wei-\n*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de                    tere Unterlagen anfordern.","1656                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005\n(3) Die Benannte Stelle veröffentlicht die nach An-                      Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswe-\nhang VI Nr. 7 der Richtlinie 2001/16/EG vorgesehenen                        sen darüber zu unterrichten.\nAngaben regelmäßig auf ihrer Homepage im Internet.\n(2) Die Eisenbahnen, Halter von Fahrzeugen oder Her-\nPersonen- oder betriebsbezogene Daten dürfen nicht\nsteller im Sinne des Artikels 18 Abs. 1 der Richtlinie\nveröffentlicht werden. Die Wahrung des Betriebs- und\n2001/16/EG haben die Einhaltung der Pflichten nach\nGeschäftsgeheimnisses ist sicherzustellen.\nAnhang VI Nr. 6 der Richtlinie 2001/16/EG sicherzustel-\nlen.\n§ 11\nMitwirkungspflichten                                                             § 12\n(1) Stellen auf dem Gebiet der Bundesrepublik                                    Schriftverkehr mit europäischen Stellen\nDeutschland\nDer sich auf Grund der Richtlinie 2001/16/EG ergeben-\n1. Eisenbahnen oder Halter von Eisenbahnfahrzeugen\nde Schriftverkehr der Genehmigungs- und der Aufsichts-\nmit Sitz im Inland oder\nbehörde mit europäischen Stellen ist über das Bundesmi-\n2. Hersteller von Interoperabilitätskomponenten oder                        nisterium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zu lei-\nvon strukturellen Teilsystemen mit Sitz im Inland                       ten.\nfest, dass eine von einem anderen Mitgliedstaat der\nEuropäischen Union benannte Stelle den Bestimmungen                                                     § 13\ndes Artikels 20 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang VII der\nInkrafttreten\nRichtlinie 2001/16/EG nicht entspricht oder die mit der\nBenennung verbundenen Pflichten nicht erfüllt, so ist das                     Die Verordnung tritt am … in Kraft*).\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 9. Juni 2005\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe\n*) Hinweis der Schriftleitung: Die Verordnung tritt gemäß Artikel 82 Abs. 2\nSatz 2 des Grundgesetzes mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des\nTages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005                 1657\nAnlage\n(zu § 8 Abs. 2 Nr. 3)\nKriterienkatalog\nzur Notwendigkeit einer erneuten\nInbetriebnahmegenehmigung nach Änderungen an Eisenbahnfahrzeugen\nFolgende Fälle erfordern eine erneute Inbetriebnahmegenehmigung:\n1. Änderungen der Fahrzeugparameter außerhalb des vereinfachten Verfahrens (λ) gemäß UIC-Merkblatt 518\n(Stand: UIC 518 2003-01; UIC 518-1 2004-05; UIC 518-2 2004-06)1)\n1.1    bei Ein-/Umbau von „neuen“ Technologien, z. B. neuartige Federelemente, Kopplungen, aktive Fahrwerk-/\nWagenkastensteuerungen etc.\n1.2    bei Überschreitung der grundsätzlichen Bedingungen für die Anwendung des vereinfachten Messverfahrens:\nA. Statische Radsatzlast (bei einfacher Beladung)\n1. Triebfahrzeuge, Reisezugwagen, Güterwagen                                                 2 Q0 ≤ 200 kN\n2. Spezialfahrzeuge                                                                          2 Q0 ≤ 225 kN\nB. Zulässige Fahrzeughöchstgeschwindigkeit vzul\n1. Triebfahrzeuge, Reisezugwagen                                                            vzul ≤ 160 km/h\n2. Triebwagen mit Drehgestellmasse m+ > 10 t                                               vzul ≤ 160 km/h\n3. Triebwagen, Reisezugwagen                                                               vzul ≤ 200 km/h\n4. Güterwagen, Spezialfahrzeuge                                                            vzul ≤ 120 km/h\nC. Zulässiger Überhöhungsfehlbetrag ufzul\n1. Lokomotiven, Triebköpfe                                                                  ufzul ≤ 150 mm\n2. Güterwagen, Spezialfahrzeuge                                                            ufzul ≤ 130 mm\n3. Triebwagen mit besonderen Merkmalen\n(z. B. tiefer Schwerpunkt, niedrige Radsatzkräfte)                                       ufzul ≤ 165 mm\n1.3    bei um weniger als 10 % von den sicherheitsrelevanten Grenzwerten abweichenden Auswertungsergebnis-\nsen, ausgedrückt durch einen Sicherheitsfaktor λ < 1,1\n1.4    bei Überschreitung der in\n– UIC-Merkblatt 518 – Anlage B „Fahrtechnische Prüfung und Zulassung von Eisenbahnfahrzeugen – Fahr-\nsicherheit, Fahrwegbeanspruchung und Fahrverhalten“ oder\n– in CEN TC 256 – prEN 14363 „Bahnanwendungen – Prüfung für die fahrtechnische Zulassung von Schie-\nnenfahrzeugen – Prüfung des Fahrverhaltens und stationäre Versuche“ (Stand: 2002-11)2) in Tabelle 3\nfestgelegten Toleranzen der Betriebs-, Fahrzeug- und Fahrwerkparameter.\nDie für die neue Inbetriebnahme erforderlichen Nachweise sind im jeweiligen Einzelfall, ggf. in Abstimmung mit Gut-\nachtern, anhand der gültigen technischen Regelwerke festzulegen. Für das Gebiet der Fahrsicherheit sind hier das\nUIC-Merkblatt 518 bzw. CEN TC 256 – prEN 14363 heranzuziehen.\n2. Erhöhung der Höchstgeschwindigkeit vmax um mehr als 10 %, mindestens aber 10 km/h\nBei Güterwagen reicht bis vmax =120 km/h ein Nachweis der Fahrsicherheit; darüber hinaus sind gegenüber der\nGenehmigungsbehörde zusätzlich weitere Nachweise zu führen (z. B. Nachweise für Bremstechnik, Wechselfestig-\nkeit (Dauerfestigkeit), Radsätze, Radsatzlager, Laufwerke, Tragverband Wagenkasten, Auswirkungen auf Tankbe-\nanspruchungen bei Kesselwagen). Können diese Nachweise nicht geführt werden, ist stets eine erneute Inbetrieb-\nnahmegenehmigung erforderlich.\n3. Veränderung des Fahrzeuggesamtgewichtes um mehr als 20 %\n(Ermittlung der Lasten nach DIN 25008 (Stand: 2001-09)2))\nBei Erhöhung und Verringerung des Fahrzeuggesamtgewichtes sind die sich hierdurch ergebenden Nachweisfüh-\nrungen gegenüber der Genehmigungsbehörde erforderlich (z. B. Nachweis der Fahrsicherheit, Festigkeitsnachwei-\nse, bremstechnische Nachweise, Auswirkungen auf Tankbeanspruchungen bei Kesselwagen). Können diese\nNachweise nicht geführt werden, ist stets eine erneute Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich.","1658                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005\n4. Erhöhung der Radsatzlast (RSL) um mehr als 15 kN (1,5 t)\nBei einer Erhöhung der Radsatzlasten sind durch Betreiber bzw. Hersteller grundsätzlich die hierfür erforderlichen\nNachweise zu führen (z. B. Dauerfestigkeitsnachweise für Radsatzwelle und Radscheiben, Dauerfestigkeitsnach-\nweise Fahrwerke und Tragverbände, bremstechnische Nachweise, Nachweis der Fahrsicherheit, Auswirkungen auf\nTankbeanspruchungen bei Kesselwagen).\nKönnen diese Nachweise nicht geführt werden, ist stets eine erneute Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich.\n5. Änderungen der Konzepte für\n5.1    Notausstieg und Rettung\nUnter einen erneuten Genehmigungsvorbehalt der Genehmigungsbehörde fallen grundsätzliche Veränderun-\ngen der Flucht- bzw. Rettungsmöglichkeiten gegenüber der ursprünglich genehmigten Rettungsalternativen\nder Bauart (z. B. Lage und Anzahl von Notausstiegsfenstern und -türen).\nEine Veränderung der Bauart einzelner Komponenten (Notausstiegsfenster, -türen) ist nicht als Konzeptände-\nrung zu betrachten.\n5.2     Brandschutz\nGrundsätzliches Abweichen von dem auf der Grundlage der DIN 5510 (Stand: DIN 5510-1 1988-10;\nDIN 5510-2 2003-09; DIN 5510-4 1988-10; DIN 5510-5 1988-10; DIN 5510-6 1988-10)2) bzw. prEN 45545\n(Stand: prEN 45545-1 1998-11; prEN 45545-3 1998-11; prEN 45545-4 2003-06; prEN 45545-6 2004-06;\nprEN 45545-7 2003-07)2) zugelassenen Brandschutzkonzept, insbesondere bzgl. der hiernach für die Bauart\nverwendeten Materialien (z. B. alternativ Einsatz von automatischen Brandmelde- und Feuerlöschanlagen\n(Sprinkleranlagen) und sonstigen Brandbekämpfungssystemen).\n5.3     Arbeitsschutz und Umweltschutz\n1. Verlassen der Anforderungen nach den anerkannten Regeln der Technik für den Arbeitsschutz (z. B. Füh-\nrerstand und Frontscheibe, Verwendung von Gefahrstoffen, Lösungen außerhalb der Unfallverhütungs-\nvorschriften (UVV) wie Immissionen (Lärm, Schwingungen, Strahlen etc.)).\n2. Veränderungen der umweltrelevanten Parameter der ursprünglich zugelassenen Bauart (z. B. hinsichtlich\nEmissionen, boden- und wassergefährdender Stoffe).\n5.4    Fahrzeugleittechnik einschließlich der entsprechenden Software\nWesentliche Änderungen bzw. Erneuerungen an sicherheitsrelevanten Software-Teilen erfordern im Sinne\neines umfassenden Umbaues eine neue Inbetriebnahmegenehmigung. Hierfür ist der Genehmigungsbehör-\nde eine ausführliche Dokumentation vorzulegen.\nDie Einstufung in der Softwaresicherheits-Anforderungsstufe (SSAS) bedarf immer einer neuen Inbetriebnah-\nmegenehmigung.\nNur eine Mitteilung an die Genehmigungsbehörde ohne neue Inbetriebnahmegenehmigung erfolgt bei loka-\nlen modulspezifischen Softwareänderungen (z. B. kompletter Ersatz einer Türsteuerungssoftware). Dabei\nsind neben dem Abschlussgutachten auch eine Beschreibung der Änderungen und eine Erklärung abzuge-\nben, dass die Vorgaben eingehalten wurden und die Software die Sicherheit des Fahrzeuges nicht beein-\nträchtigt.\nVon den oben genannten sicherheitsrelevanten Funktionen mit den Vorgaben zur Bewertung in der SSAS\nkann abgewichen werden, wenn gemäß DIN EN 50128 (Stand: 2001-11)2) ein von der Genehmigungsbehör-\nde anerkannter Gutachter die Zweckmäßigkeit einer Herabstufung der SSAS bestätigt. Bei Unstimmigkeiten\nkann die Genehmigungsbehörde herangezogen werden.\n1) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei Union Internationale de Chemins de Fer, Paris.\n2) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln."]}