{"id":"bgbl1-2005-34-3","kind":"bgbl1","year":2005,"number":34,"date":"2005-06-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/34#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-34-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_34.pdf#page=21","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung der Bundes-Apothekerordnung und anderer Gesetze","law_date":"2005-06-15T00:00:00Z","page":1645,"pdf_page":21,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005                           1645\nGesetz\nzur Änderung der Bundes-Apothekerordnung und anderer Gesetze*)\nVom 15. Juni 2005\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                           3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                  des Berufs ungeeignet ist,\n4. nach einer Gesamtausbildungszeit von fünf Jah-\nren, von denen zwölf Monate auf die praktische\nArtikel 1                                       Ausbildung entfallen müssen, die pharmazeuti-\nÄnderung                                          sche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nder Bundes-Apothekerordnung                                      bestanden hat.\nEine in den Ausbildungsstätten des in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannten Gebietes erworbene\nDie Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der                             abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des\nBekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478,                            Apothekerberufs gilt als Ausbildung im Sinne der\n1842), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 14 des                           Nummer 4.\nGesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), wird\nwie folgt geändert:                                                              (1a) Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der\nEuropäischen Union oder in einem anderen Vertrags-\nstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-\n1. In § 2 Abs. 2 wird das Wort „vorübergehende“ gestri-                       schaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem\nchen.                                                                    Deutschland und die Europäische Union vertraglich\neinen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt\nhaben, abgeschlossene pharmazeutische Ausbildung\n2. In § 3 wird das Wort „vorübergehenden“ gestrichen.                         gilt als Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1\nNr. 4, wenn sie durch Vorlage eines in der Anlage auf-\ngeführten Befähigungsnachweises des jeweiligen\n3. In § 4 werden die Absätze 1, 1a und 2 durch die fol-                       Staates, der sich auf eine nach dem in der Anlage auf-\ngenden Absätze ersetzt:                                                  geführten jeweiligen Stichtag begonnene Ausbildung\nbezieht, nachgewiesen worden ist. Diplome, Prü-\n„(1) Die Approbation als Apotheker ist auf Antrag\nfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise,\nzu erteilen, wenn der Antragsteller\ndie sich auf eine vor dem in der Anlage aufgeführten\n1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundge-                      jeweiligen Stichtag begonnene Ausbildung beziehen,\nsetzes, Staatsangehöriger eines der übrigen Mit-                     sind dem Befähigungsnachweis des jeweiligen Staa-\ngliedstaaten der Europäischen Union oder eines                       tes nach Satz 1 gleichgestellt, wenn ihnen eine Be-\nanderen Vertragsstaates des Abkommens über                           scheinigung der zuständigen Behörde des jeweiligen\nden Europäischen Wirtschaftsraum oder eines                          Staates darüber beigefügt wird, dass die Ausbildung\nVertragsstaates, dem Deutschland und die Euro-                       den Anforderungen des Artikels 2 Abs. 1 bis 5 der\npäische Union vertraglich einen entsprechenden                       Richtlinie 85/432/EWG des Rates vom 16. September\nRechtsanspruch eingeräumt haben, oder heimat-                        1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungs-\nloser Ausländer im Sinne des Gesetzes über die                       vorschriften über bestimmte pharmazeutische Tätig-\nRechtsstellung heimatloser Ausländer ist,                            keiten (ABl. EG Nr. L 253 S. 34), geändert durch Arti-\nkel 12 der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen\n2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,                     Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG\naus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverläs-                     Nr. L 206 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung ent-\nsigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt,                     spricht.\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/19/EG des               (1b) Die von einem der übrigen Mitgliedstaaten der\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Ände-           Europäischen Union oder von einem anderen Ver-\nrung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine           tragsstaat des Abkommens über den Europäischen\nallgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnach-\nweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG,              Wirtschaftsraum oder von einem Vertragsstaat, dem\n78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/                  Deutschland und die Europäische Union vertraglich\nEWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des                  einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt\nRates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Kranken-\npflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahn-     haben, ausgestellten Hochschuldiplome und -prü-\narztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers       fungszeugnisse sowie sonstige Hochschul- oder\nund des Arztes (ABl. EG Nr. L 206 S. 1) sowie der Umsetzung der Apo-       gleichwertige Befähigungsnachweise eines Apothe-\ntheker betreffenden Regelungen des Vertrages vom 16. April 2003\nüber den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland,        kers, die nicht allen in Artikel 2 Abs. 1 bis 5 der Richtli-\nder Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der      nie 85/432/EWG festgelegten Mindestanforderungen\nRepublik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Repu-         der Ausbildung genügen, sind den diesen Anforderun-\nblik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen\nUnion (Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union 2003 – EU-         gen genügenden Diplomen gleichgestellt, sofern eine\nBeitrittsvertrag; ABl. EU Nr. L 236 S. 1, 327).                            Bescheinigung der zuständigen Behörde des jeweili-","1646              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005\ngen Staates darüber beigefügt wird, dass der Inhaber           Befähigungsnachweise, die der Antragsteller außer-\nin einem Mitgliedstaat oder in einem anderen Ver-              halb der Europäischen Union erworben hat, sind,\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen                 sofern sie bereits in einem Mitgliedstaat anerkannt\nWirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem               worden sind, durch die zuständige Behörde ebenso\nDeutschland und die Europäische Union vertraglich              wie die in einem Mitgliedstaat absolvierten Ausbil-\neinen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt                 dungsgänge oder die dort erworbene Berufserfah-\nhaben, während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung          rung in die Prüfung, ob die Gleichwertigkeit des Aus-\nder Bescheinigung mindestens drei Jahre lang unun-             bildungsstandes gegeben ist, einzubeziehen. In den\nterbrochen eine pharmazeutische Tätigkeit ausgeübt             Fällen von Satz 4 ist die Entscheidung innerhalb einer\nhat.                                                           Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt zu treffen, zu\ndem der Antrag zusammen mit den vollständigen\n(1c) Gleichwertig den in Absatz 1a Satz 1 genann-          Unterlagen eingereicht wurde.“\nten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen\nBefähigungsnachweisen sind von einem der übrigen\nMitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem           4. § 5 wird wie folgt geändert:\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den                   a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(ABl. EG Nr.\nEuropäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertrags-                  L 253 S. 34)“ gestrichen.\nstaat, dem Deutschland und die Europäische Union\nvertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch                b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\neingeräumt haben, ausgestellte Hochschuldiplome\n„(2) Das Bundesministerium für Gesundheit\nund -prüfungszeugnisse sowie Hochschul- oder\nund Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch\ngleichwertige Befähigungsnachweise des Apothe-\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-\nkers, die den in der Anlage zu Absatz 1a Satz 1 für den\nrates die Anlage zu § 4 Abs. 1a Satz 1 an spätere\njeweiligen Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht\nÄnderungen des Anhangs der Richtlinie 85/433/\nentsprechen, aber mit einer Bescheinigung dieses\nEWG anzupassen und die Voraussetzungen der\nStaates darüber vorgelegt werden, dass sie den\nAnwendung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 1a\nAbschluss einer Ausbildung belegen, die den Anfor-\nbis 1d bei Antragstellern, die Staatsangehörige\nderungen des Artikels 2 Abs. 1 bis 5 der Richt-\neines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen\nlinie 85/432/ EWG des Rates entspricht, und dass sie\nUnion oder eines anderen Vertragsstaates des\nden für diesen Staat in der Anlage zu Absatz 1a Satz 1\nAbkommens über den Europäischen Wirtschafts-\naufgeführten Nachweisen gleichstehen.\nraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutsch-\n(1d) In den Fällen des Artikels 6b der Richt-                  land und die Europäische Union vertraglich einen\nlinie 85/433/EWG des Rates vom 16. September 1985                  entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt\nüber die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prü-                haben, sind, zu regeln, soweit dies nach den Arti-\nfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachwei-                   keln 6 bis 16 der Richtlinie 85/433/EWG erforder-\nse des Apothekers und über Maßnahmen zur Erleich-                  lich ist.“\nterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlas-\nsungsrechts für bestimmte pharmazeutische Tätigkei-         5. § 11 wird wie folgt gefasst:\nten (ABl. EG Nr. L 253 S. 37), zuletzt geändert durch\nAnhang II Nr. 2 des Vertrages vom 16. April 2003 über                                    „§ 11\nden Beitritt zur Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 236\n(1) Die Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerbe-\nS. 1), ist neben der Bescheinigung nach Absatz 1b\nrufs nach § 2 Abs. 2 ist Personen, die eine abge-\neine Bescheinigung der zuständigen Behörde des\nschlossene Ausbildung für den Apothekerberuf nach-\njeweiligen Mitgliedstaates beizufügen, dass mit dem\nweisen, auf Antrag zu erteilen, wenn die Antragstelle-\nvorgelegten Ausbildungsnachweis dem Apotheker\nrin oder der Antragsteller\nder gleiche Zugang zu den Tätigkeiten im Sinne des\nArtikels 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/432/EWG und deren          1. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3\nAusübung gewährt wird wie mit dem in Anhang zu der                 erfüllt,\nRichtlinie 85/433/EWG genannten Befähigungsnach-\nweis des jeweiligen Staates.                                   2. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 oder die\nVoraussetzungen nach § 4 Abs. 2 erfüllt,\n(2) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 4 nicht        3. Ehegatte eines Unionsbürgers oder unter 21 Jahre\nerfüllt, so ist die Approbation als Apotheker zu ertei-            altes Kind eines Unionsbürgers oder Kind eines\nlen, wenn der Antragsteller eine außerhalb des Gel-                Unionsbürgers ist, dem der Unionsbürger Unter-\ntungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossene Aus-                  halt gewährt und der Unionsbürger eine Berufstä-\nbildung für die Ausübung des Apothekerberufs erwor-                tigkeit in Deutschland ausübt, wobei Bürger eines\nben hat und die Gleichwertigkeit des Ausbildungs-                  Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-\nstandes gegeben ist. Ist die Gleichwertigkeit des Aus-             päischen Wirtschaftsraum oder eines Vertrags-\nbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit                 staates, dem Deutschland und die Europäische\nunangemessenem zeitlichen oder sachlichen Auf-                     Union vertraglich einen entsprechenden Rechts-\nwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand            anspruch eingeräumt haben, den Unionsbürgern\nnachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen                  gleichstehen.\neiner Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der\nstaatlichen Abschlussprüfung erstreckt. Die in den             Ehegatten eines Unionsbürgers oder eines den Uni-\nAnwendungsbereich der Richtlinie 85/433/EWG fal-               onsbürgern nach Satz 1 gleichstehenden Staatsange-\nlenden Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen                hörigen, der in Deutschland aufenthaltsberechtigt ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005                     1647\nund dessen Kinder, denen er Unterhalt gewährt oder                     entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt\ndie unterhaltsberechtigt sind, werden den Personen                     haben, verheiratet ist, der auf Grund der Verord-\nnach Satz 1 gleichgestellt. Die §§ 6, 7, 8, 10 und 13 fin-             nung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Okto-\nden entsprechende Anwendung.                                           ber 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer\ninnerhalb der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 257 S. 2)\n(2) Personen, die eine abgeschlossene Ausbildung\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Tätigkeit\nfür den Apothekerberuf nachweisen, aber die nicht die\nim Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder eine selb-\nVoraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3\nständige Tätigkeit ausübt oder\noder Satz 2 erfüllen, kann die Erlaubnis erteilt werden.\nSie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäfti-                 5. im Besitz einer Einbürgerungszusicherung ist, der\ngungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur wider-                    Einbürgerung jedoch Hindernisse entgegenste-\nruflich und befristet bis zu einer Gesamtdauer von                     hen, die die Antragstellerin oder der Antragsteller\nhöchstens vier Jahren erteilt oder verlängert werden.                  nicht selbst beseitigen kann.\nSie darf ausnahmsweise über diesen Zeitraum hinaus                    (3) Personen, denen eine Erlaubnis erteilt worden\nerteilt oder verlängert werden, wenn es im Interesse              ist, haben im Übrigen die in den Vorschriften des Bun-\nder Arzneimittelversorgung der Bevölkerung liegt oder             desrechts begründeten Rechte und Pflichten eines\nwenn die Antragstellerin oder der Antragsteller                   Apothekers.“\n1. unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist,\n2. eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des          6. In § 12 werden die Absätze 2 und 2a durch die folgen-\nAufenthaltsgesetzes besitzt,                                  den Absätze ersetzt:\n3. mit einer oder einem Deutschen im Sinne des Arti-                  „(2) Die Approbation nach § 4 Abs. 2 erteilt die\nkels 116 des Grundgesetzes verheiratet ist oder               zuständige Behörde des Landes, in dem der Apothe-\neine Lebenspartnerschaft führt, die ihren oder der            kerberuf ausgeübt werden soll.\nseinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbe-                     (3) Die Entscheidungen nach § 4 Abs. 3 und § 11\nreich dieses Gesetzes hat,                                    trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der\n4. mit einem Staatsangehörigen eines der übrigen                  Apothekerberuf ausgeübt werden soll.\nMitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaf-                     (4) Die Entscheidungen nach den §§ 6 bis 8 trifft\nten oder eines anderen Vertragsstaates des Ab-                die zuständige Behörde des Landes, in dem der Apo-\nkommens über den Europäischen Wirtschafts-                    thekerberuf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt wor-\nraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutsch-                 den ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Entgegennah-\nland und die Europäische Union vertraglich einen              me der Verzichtserklärung nach § 10.“\n7. Die Anlage zu § 4 Abs. 1a Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage\n(zu § 4 Abs. 1a Satz 1)\nListe der Bezeichnungen\nder Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Apothekers\nTitel des\nAusstellende                 Zusätzliche\nLand               Befähigungs-                                                                     Stichtag\nStelle               Bescheinigung\nnachweises\nBelgique/          Diploma van apotheker          1. De universiteiten/                              1. Oktober 1987\nBelgië/Belgien                                       les universités\nDiplôme de pharmacien          2. De bevoegde\nExamencommissie\nvan de Vlaamse\nGemeenschap/\nle Jury compétent\nd’enseignement\nde la Communauté\nfrançaise\nČeská              Diplom o ukončení              Farmaceutická fakulta       Vysvědčení o státní    1. Mai 2004\nrepublika/         studia ve studijním            univerzity v České          závěrečné zkoušce\nTschechische       programu farmacie              republice\nRepublik           (magistr, Mgr.)\nDanmark/           Bevis for bestået              Danmarks                                           1. Oktober 1987\nDänemark           farmaceutisk                   Farmaceutiske\nkandidateksamen                Højskole","1648              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005\nTitel des\nAusstellende            Zusätzliche\nLand                Befähigungs-                                                            Stichtag\nStelle           Bescheinigung\nnachweises\nEesti/Estland       Diplom proviisori          Tartu Ülikool                                  1. Mai 2004\nõppekava läbimisest\nEλλÀς/              Íβεια σκησης              ΝïµαρøιακÜ                                     1. Oktober 1987\nGriechenland        æαρµακευτικïà              ΑυτïβιïÝκηση\nεπαγγλµατïς\nEspaña/             Título de licenciado       Ministerio de                                  1. Oktober 1987\nSpanien             en farmacia                Educación y Cultura/\nEl rector de una\nUniversidad\nFrance/             Diplôme d’Etat de          Universités                                    1. Oktober 1987\nFrankreich          pharmacien/Diplôme\nd’Etat de docteur\nen pharmacie\nIreland/Irland      Certificate of Registered                                                 1. Oktober 1987\nPharmaceutical\nChemist\nÍsland/Island       Próf i lyfjafræƒi          Háskóli Íslands                                1. Januar 1994\nItalia/Italien      Diploma o certificato di   Università                                     1. November 1993\nabilitazione all’esercizio\ndella professione di\nfarmacista ottenuto\nin seguito ad un esame\ndi Stato\nΚàπρïς/Zypern ΠιστïπïιητικÞ                    Συµâïàλιï                                      1. Mai 2004\nΕγγραæÜς                   φαρµακευτικÜς\nφαρµακïπïιïà\nLatvija/Lettland    Farmaceita diploms         Universitãtes tipa                             1. Mai 2004\naugstskola\nLiechtenstein       Die Diplome, Prüfungs-                                                    1. Januar 1995\nzeugnisse und sonstigen\nBefähigungsnachweise,\ndie in einem anderen\nStaat ausgestellt wurden,\nfür den die Richt-\nlinie 85/433/EWG gilt,\nund die in diesem\nAnhang aufgeführt sind,\nzusammen mit einem\nPrüfungsnachweis über\ndie abgeschlossene\npraktische Ausbildung,\nausgestellt von der\nzuständigen Behörde\nLietuva/Litauen     Aukštojo mokslo            Universitetas                                  1. Mai 2004\ndiplomas, nurodantis\nsuteiktą vaistininko\nprofesinę kvalifikaciją\nLuxembourg/         Diplôme d’Etat de          Jury d’examen d’Etat                           1. Oktober 1987\nLuxemburg           pharmacien                 + visa du ministre de\nl’éducation nationale","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005           1649\nTitel des\nAusstellende            Zusätzliche\nLand              Befähigungs-                                                            Stichtag\nStelle            Bescheinigung\nnachweises\nMagyarország/   Okleveles gyógyszerész     Egyetem                                        1. Mai 2004\nUngarn          oklevél (magister\npharmaciae, abbrev.:\nmag. pharm)\nMalta           Lawrja fil-farmaċija      Universita` ta’Malta                           1. Mai 2004\nNederland/      Getuigschrift van met      Faculteit Farmacie                             1. Oktober 1987\nNiederlande     goed gevolg afgelegd\napothekersexamen\nNorge/          Vitnemål for fullført grad Universitetsfakultet                           1. Januar 1994\nNorwegen        candidata/candidatus\npharmaciae, Kurzform:\ncand.pharm.\nÖsterreich      Staatliches Apotheker-     Bundesministerium                              1. Oktober 1994\ndiplom                     für Arbeit, Gesundheit\nund Soziales\nPolska/Polen    Dyplom ukończenia          1. Akademia                                    1. Mai 2004\nstudiów wyższych na           Medyczna\nkierunku farmacja z        2. Uniwersytet\ntytułem magistra               Medyczny\n3. Collegium\nMedicum\nUniwersytetu\nJagiellońskiego\nPortugal        Carta de curso de          Universidades                                  1. Oktober 1987\nlicenciatura em Ciências\nFarmacêuticas\nSchweiz         Diplôme de pharmacien/     Département fédéral                            1. Juni 2002\nEidgenössisches            de l’ intérieur/\nApothekerdiplom/           Eidgenössisches\nDiploma federale di        Departement des\nfarmacista                 Innern/Dipartimento\nfederale dell’ interno\nSlovenija/      Diploma, s katero se       Univerza                 Potrdilo o            1. Mai 2004\nSlowenien       podeljuje strokovni naziv                           opravljenem\n“magister farmacije/                                strokovnem izpitu\nmagistra farmacije“                                 za poklic magister\nfarmacije/magistra\nfarmacije\nSlovensko/      Vysokoškolský diplom o     Vysoká škola                                   1. Mai 2004\nSlowakei        udelení akademického\ntitulu “magister farmácie”\n(“Mgr.”)\nSuomi/Finland/  Proviisorin tutkinto/      1. Helsingin yliopis-                          1. Oktober 1994\nFinnland        provisorexamen                 to/Helsingfors uni-\nversitet\n2. Kuopion yliopisto","1650               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005\nTitel des\nAusstellende               Zusätzliche\nLand                Befähigungs-                                                                Stichtag\nStelle               Bescheinigung\nnachweises\nSverige/           Apotekarexamen              Uppsala universitet                              1. Oktober 1994\nSchweden\nUnited             Certificate of Registered                                                    1. Oktober 1987“.\nKingdom/           Pharmaceutical Chemist\nVereinigtes\nKönigreich\nArtikel 2                                                     Artikel 3\nÄnderung der                                     Änderung des Apothekengesetzes\nApprobationsordnung für Apotheker\nDie Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli            Das Apothekengesetz in der Fassung der Bekanntma-\n1989 (BGBl. I S. 1489), zuletzt geändert durch Artikel 5      chung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), zuletzt\nNr. 5 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931),        geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2005\nwird wie folgt geändert:                                      (BGBl. I S. 1642), wird wie folgt geändert:\n1. In § 3 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Gemeinschaften“        1. § 2 wird wie folgt geändert:\ndurch das Wort „Union“ ersetzt und es werden nach\nden Wörtern „Europäischen Wirtschaftsraum“ die                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nWörter „oder in einem Vertragsstaat, dem Deutsch-                aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nland und die Europäische Union vertraglich einen ent-\nsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben,“                         „1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des\neingefügt.                                                                 Grundgesetzes, Angehöriger eines der\nübrigen Mitgliedstaaten der Europäischen\n2. § 20 wird wie folgt geändert:                                               Union oder eines anderen Vertragsstaates\ndes Abkommens über den Europäischen\na) Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:                                 Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaa-\n„Bei Antragstellern, die als Staatsangehörige eines                    tes, dem Deutschland und die Europäi-\nMitgliedstaates der Europäischen Union oder eines                      sche Union vertraglich einen entsprechen-\nanderen Vertragsstaates des Abkommens über                             den Rechtsanspruch eingeräumt haben,\nden Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Ver-                       oder heimatloser Ausländer im Sinne des\ntragsstaates, dem Deutschland und die Europäi-                         Gesetzes über die Rechtsstellung heimat-\nsche Union vertraglich einen entsprechenden                            loser Ausländer ist;“.\nRechtsanspruch eingeräumt haben, einen derarti-\ngen Befähigungsnachweis vorlegen, kann ein                   bb) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:\nTätigkeitsnachweis nur verlangt werden, wenn die                  „8. mitteilt, ob und gegebenenfalls an wel-\nVoraussetzungen des § 4 Abs. 1b oder 1d der Bun-                       chem Ort er in einem Mitgliedstaat der\ndes-Apothekerordnung vorliegen.“                                       Europäischen Union oder in einem ande-\nb) Absatz 3 Satz 1, die Absätze 4 und 5 Satz 1 werden                      ren Vertragsstaat des Abkommens über\nwie folgt geändert:                                                    den Europäischen Wirtschaftsraum oder\nin einem Vertragsstaat, dem Deutschland\naa) Das Wort „Gemeinschaften“ wird jeweils durch                       und die Europäische Union vertraglich\ndas Wort „Union“ ersetzt.                                         einen entsprechenden Rechtsanspruch\nbb) Nach den Wörtern „Europäischen Wirtschafts-                        eingeräumt haben, eine oder mehrere\nraum“ werden jeweils die Wörter „oder eines                       Apotheken betreibt.“\nVertragsstaates, dem Deutschland und die\nEuropäische Union vertraglich einen entspre-         b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nchenden Rechtsanspruch eingeräumt haben,“                  „(2) Abweichend von Absatz 1 ist dem Antrag-\neingefügt.                                              steller, der Angehöriger eines der übrigen Mitglied-\nstaaten der Europäischen Union, eines anderen\n3. In § 22 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Euro-              Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-\npäischen Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder eines                 päischen Wirtschaftsraum oder eines Vertrags-\nVertragsstaates, dem Deutschland und die Europäi-                staates ist, dem Deutschland und die Europäische\nsche Union vertraglich einen entsprechenden Rechts-              Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsan-\nanspruch eingeräumt haben,“ eingefügt.                           spruch eingeräumt haben, die Erlaubnis nur zu","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005              1651\nerteilen, wenn sie für eine Apotheke beantragt                    Personal gehört,“ durch die Wörter „oder § 3\nwird, die seit mindestens drei Jahren betrieben                   Abs. 5 Satz 2 pharmazeutische Tätigkeiten\nwird.“                                                            ausführen lässt,“ ersetzt.\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                             bb) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 3 Abs. 5\nSatz 2“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 5 Satz 3“\naa) Die Wörter „der in der Anlage zu diesem\nersetzt.\nGesetz aufgeführten Diplome, Prüfungszeug-\nnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise“           c) Nummer 4 wird wie folgt geändert:\nwerden durch die Angabe „nach § 4 Abs. 1a\nbis 1d, 2 oder 3 der Bundes-Apothekerord-               aa) In Buchstabe b werden die Wörter „durch eine\nnung der pharmazeutischen Prüfung gleich-                    Person ausführen lässt, die nicht zum pharma-\nwertigen Diploms, Prüfungszeugnisses oder                    zeutischen Personal gehört“ durch die Wörter\nsonstigen Befähigungsnachweises“ ersetzt.                    „ausführen lässt“ ersetzt.\nbb) Das Wort „Gemeinschaften“ wird durch das                 bb) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 3 Abs. 5\nWort „Union“ ersetzt.                                        Satz 2“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 5 Satz 3“\nersetzt.\ncc) Nach den Wörtern „Europäischen Wirtschafts-\nraum“ werden die Wörter „oder in einem Ver-\ntragsstaat, dem Deutschland und die Europäi-\nArtikel 5\nsche Union vertraglich einen entsprechenden\nRechtsanspruch eingeräumt haben,“ einge-                                Änderung des\nfügt.                                                           Gesetzes über den Beruf des\npharmazeutisch-technischen Assistenten\n2. In § 25 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „wer“ gestrichen.\nDas Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-tech-\n3. Die Anlage (zu § 2 Abs. 2) wird aufgehoben.                nischen Assistenten in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), zuletzt\ngeändert durch Artikel 23 der Verordnung vom 25. No-\nvember 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:\nArtikel 4\nÄnderung der Apothekenbetriebsordnung\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\nDie Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der                a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nBekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I                      aa) In Nummer 1 wird das Wort „Gemeinschaften“\nS. 1195), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes                  durch das Wort „Union“ ersetzt und es werden\nvom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1642), wird wie folgt ge-                  nach den Wörtern „Europäischen Wirtschafts-\nändert:                                                                  raum“ die Wörter „oder in einem Vertragsstaat,\ndem Deutschland und die Europäische Union\n1. § 3 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:                                    vertraglich einen entsprechenden Rechtsan-\nspruch eingeräumt haben,“ eingefügt.\n„(5) Es ist verboten, pharmazeutische Tätigkeiten\nvon anderen Personen als pharmazeutischem Perso-                 bb) Nach dem Wort „unterscheidet“ werden die\nnal auszuführen oder ausführen zu lassen, soweit in                   Wörter „und auch die während seiner beruf-\ndieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Die                    lichen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse die\njeweilige Person muss insoweit der deutschen Spra-                    wesentlichen Unterschiede gemäß Artikel 4\nche mächtig sein und über Kenntnis des in Deutsch-                    Abs. 1 Buchstabe b Unterabs. 1 der Richtlinie\nland geltenden Rechts verfügen, wie es für die Aus-                   92/51/EWG nicht vollständig abdecken“ ein-\nübung ihrer jeweiligen Tätigkeit notwendig ist. Phar-                 gefügt.\nmazeutische Tätigkeiten, die von den in Absatz 3 Nr. 2        b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nbis 4, 7 und 9 genannten Personen ausgeführt wer-\nden, sind vom Apothekenleiter zu beaufsichtigen oder                „(4) Liegen die Voraussetzungen für die Teilnah-\nvon diesem durch einen Apotheker beaufsichtigen zu               me des Antragstellers an einer Eignungsprüfung\nlassen. Die in Absatz 3 Nr. 9 genannten Personen dür-            oder an einem Anpassungslehrgang nach Absatz 3\nfen keine Arzneimittel abgeben.“                                 Satz 1 Nr. 2 vor, ist von der zuständigen Behörde\nzu überprüfen, ob die von ihm während seiner\nberuflichen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse\n2. § 34 wird wie folgt geändert:\nwesentliche Unterschiede gemäß Artikel 4 Abs. 1\na) In Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 3 Abs. 5                Buchstabe b Unterabs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG\nSatz 1“ die Wörter „in Verbindung mit Satz 2“ ein-           zwischen den Anforderungen an die Ausbildung\ngefügt und die Wörter „obwohl er nicht zum phar-             und seinem Ausbildungsstand teilweise abdecken\nmazeutischen Personal gehört,“ gestrichen.                   und ihm angerechnet werden können.“\nb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\n2. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Buchstabe b werden die Wörter „pharma-\nzeutische Tätigkeiten durch eine Person aus-         a) Das Wort „Gemeinschaften“ wird durch das Wort\nführen lässt, die nicht zum pharmazeutischen            „Union“ ersetzt.","1652             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005\nb) Nach den Wörtern „Europäischen Wirtschafts-                                    Artikel 7\nraum“ werden die Wörter „oder einem Vertrags-                               Rückkehr zum\nstaat, dem Deutschland und die Europäische                         einheitlichen Verordnungsrang\nUnion vertraglich einen entsprechenden Rechts-\nanspruch eingeräumt haben“ eingefügt.\nDie auf den Artikeln 2, 4 und 6 beruhenden Teile der\ndort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund\nder jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechts-\nArtikel 6                           verordnung geändert werden.\nÄnderung der\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung für\npharmazeutisch-technische Assistentinnen                                        Artikel 8\nund pharmazeutisch-technische Assistenten                                      Neufassung\ndes Apothekengesetzes,\nDie Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für phar-                       des Gesetzes über den Beruf\nmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeu-              des pharmazeutisch-technischen Assistenten,\ntisch-technische Assistenten vom 23. September 1997            der Bundes-Apothekerordnung, der Approbations-\n(BGBl. I S. 2352), geändert durch Artikel 5 Nr. 9 des            ordnung für Apotheker, der Apothekenbetriebs-\nGesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), wird wie         ordnung und der Ausbildungs- und Prüfungsverord-\nfolgt geändert:                                               nung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen\nund pharmazeutisch-technische Assistenten\n1. In § 16 Abs. 2 werden nach den Wörtern „Europäi-\nschen Wirtschaftsraumes“ die Wörter „oder außer-            Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale\nhalb von Vertragsstaaten, dem Deutschland und die        Sicherung kann den Wortlaut des Apothekengesetzes,\nEuropäische Union vertraglich einen entsprechenden       des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-tech-\nRechtsanspruch eingeräumt haben,“ eingefügt.             nischen Assistenten, der Bundes-Apothekerordnung, der\nApprobationsordnung für Apotheker, der Apothekenbe-\ntriebsordnung und der Ausbildungs- und Prüfungsver-\n2. § 18 wird wie folgt geändert:                             ordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen\na) Der Überschrift werden die Wörter „oder einem         und pharmazeutisch-technische Assistenten in den vom\nVertragsstaat, dem Deutschland und die Europäi-       Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassungen\nsche Union vertraglich einen entsprechenden           im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nRechtsanspruch eingeräumt haben“ angefügt.\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern                                     Artikel 9\n„Europäischen Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder\neines Vertragsstaates, dem Deutschland und die                               Inkrafttreten\nEuropäische Union vertraglich einen entsprechen-\nden Rechtsanspruch eingeräumt haben,“ einge-             Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nfügt.                                                 Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 15. Juni 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung\nUlla Schmidt"]}