{"id":"bgbl1-2005-34-2","kind":"bgbl1","year":2005,"number":34,"date":"2005-06-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/34#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-34-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_34.pdf#page=18","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Apothekengesetzes","law_date":"2005-06-15T00:00:00Z","page":1642,"pdf_page":18,"num_pages":3,"content":["1642              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005\nGesetz\nzur Änderung des Apothekengesetzes\nVom 15. Juni 2005\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               der Voraussetzungen nach Absatz 1 weggefallen ist\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                 oder wenn der Erlaubnisinhaber oder eine von ihm\nbeauftragte Person den Bestimmungen dieses Geset-\nzes, der auf Grund des § 21 erlassenen Rechtsverord-\nArtikel 1                            nung oder den für die Herstellung von Arzneimitteln\noder den Verkehr mit diesen erlassenen Rechtsvor-\nDas Apothekengesetz in der Fassung der Bekanntma-\nschriften gröblich oder beharrlich zuwiderhandelt.\nchung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), zuletzt\nEntsprechend ist hinsichtlich der Genehmigung nach\ngeändert durch Artikel 17 der Verordnung vom\nAbsatz 5 Satz 1 und 3 zu verfahren, wenn die Voraus-\n25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geän-\nsetzungen nach Absatz 5 Satz 2 nicht vorgelegen\ndert:\nhaben oder weggefallen sind.\n1. In § 11 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 5“              (3) Wer als Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb\ndurch die Angabe „§ 14 Abs. 3 oder 4“ ersetzt.                einer Krankenhausapotheke nach Absatz 1 beabsich-\ntigt, ein weiteres, nicht von ihm selbst getragenes\n2. § 14 wird wie folgt gefasst:                                  Krankenhaus mit Arzneimitteln zu versorgen, hat dazu\nmit dem Träger dieses Krankenhauses einen schriftli-\n„§ 14                             chen Vertrag zu schließen.\n(1) Dem Träger eines Krankenhauses ist auf Antrag\n(4) Wer als Träger eines Krankenhauses beabsich-\ndie Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapothe-\ntigt, das Krankenhaus von dem Inhaber einer Erlaub-\nke zu erteilen, wenn er\nnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 1 Abs. 2 oder\n1. die Anstellung eines Apothekers, der die Voraus-           nach den Gesetzen eines anderen Mitgliedstaates der\nsetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8           Europäischen Union oder eines anderen Vertrags-\nsowie Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2              staates des Abkommens über den Europäischen Wirt-\noder 2a, erfüllt, und                                    schaftsraum versorgen zu lassen, hat mit dem Inhaber\n2. die für Krankenhausapotheken nach der Apothe-              dieser Erlaubnis einen schriftlichen Vertrag zu schlie-\nkenbetriebsordnung vorgeschriebenen Räume                ßen. Erfüllungsort für die vertraglichen Versorgungs-\nnachweist.                                               leistungen ist der Sitz des Krankenhauses. Anzuwen-\ndendes Recht ist deutsches Recht.\nDer Leiter der Krankenhausapotheke oder ein von ihm\nbeauftragter Apotheker hat die Ärzte des Kranken-                (5) Der nach Absatz 3 oder 4 geschlossene Vertrag\nhauses über Arzneimittel zu informieren und zu bera-          bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmi-\nten, insbesondere im Hinblick auf eine zweckmäßige            gung der zuständigen Behörde. Diese Genehmigung\nund wirtschaftliche Arzneimitteltherapie. Dies gilt           ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass das Kran-\nauch insoweit, als die ambulante Versorgung berührt           kenhaus mit einer Apotheke nach Absatz 3 oder 4\nist.                                                          einen Vertrag über die Arzneimittelversorgung des\nKrankenhauses durch diese Apotheke geschlossen\n(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nach-           hat, der folgende Voraussetzungen erfüllt:\nträglich bekannt wird, dass bei der Erteilung eine der\nnach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Voraussetzungen           1. die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung ist\nnicht vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn eine            gewährleistet, insbesondere sind die nach der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005              1643\nApothekenbetriebsordnung oder bei Apotheken,              an Hochschulambulanzen (§ 117 des Fünften Buches\ndie ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der         Sozialgesetzbuch), psychiatrische Institutsambulan-\nEuropäischen Union oder einem anderen Vertrags-           zen (§ 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch),\nstaat des Abkommens über den Europäischen                 sozialpädiatrische Zentren (§ 119 des Fünften Buches\nWirtschaftsraum haben, nach den in diesem Staat           Sozialgesetzbuch) und ermächtigte Krankenhausärz-\ngeltenden Vorschriften erforderlichen Räume und           te (§ 116 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)\nEinrichtungen sowie das erforderliche Personal            sowie an Patienten im Rahmen der ambulanten Be-\nvorhanden;                                                handlung im Krankenhaus, wenn das Krankenhaus\nhierzu ermächtigt (§ 116a des Fünften Buches Sozial-\n2. die Apotheke liefert dem Krankenhaus die von die-\ngesetzbuch) oder vertraglich berechtigt (§§ 116b\nsem bestellten Arzneimittel direkt oder im Falle des\nund 140b Abs. 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialge-\nVersandes im Einklang mit den Anforderungen\nsetzbuch) ist. Bei der Entlassung von Patienten nach\nnach § 11a;\nstationärer oder ambulanter Behandlung im Kranken-\n3. die Apotheke stellt Arzneimittel, die das Kranken-         haus darf an diese die zur Überbrückung benötigte\nhaus zur akuten medizinischen Versorgung beson-           Menge an Arzneimitteln nur abgegeben werden, wenn\nders dringlich benötigt, unverzüglich und bedarfs-        im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein\ngerecht zur Verfügung;                                    Wochenende oder ein Feiertag folgt. An Beschäftigte\ndes Krankenhauses dürfen Arzneimittel nur für deren\n4. eine persönliche Beratung des Personals des                unmittelbaren eigenen Bedarf abgegeben werden.\nKrankenhauses durch den Leiter der Apotheke\nnach Absatz 3 oder 4 oder den von ihm beauftrag-             (8) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzes sind\nten Apotheker der versorgenden Apotheke erfolgt           Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinan-\nbedarfsgerecht und im Notfall unverzüglich;               zierungsgesetzes. Diesen stehen hinsichtlich der Arz-\nneimittelversorgung gleich:\n5. die versorgende Apotheke gewährleistet, dass das\nPersonal des Krankenhauses im Hinblick auf eine           1. die nach Landesrecht bestimmten Träger und\nzweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimittelthe-              Durchführenden des Rettungsdienstes,\nrapie von ihr kontinuierlich beraten wird;\n2. Kur- und Spezialeinrichtungen, die der Gesund-\n6. der Leiter der versorgenden Apotheke nach Absatz               heitsvorsorge oder der medizinischen oder berufli-\n3 oder 4 oder der von ihm beauftragte Apotheker               chen Rehabilitation dienen, sofern sie\nist Mitglied der Arzneimittelkommission des Kran-\na) Behandlung oder Pflege sowie Unterkunft und\nkenhauses.\nVerpflegung gewähren,\nEine Genehmigung der zuständigen Behörde ist auch\nb) unter ständiger hauptberuflicher ärztlicher Lei-\nfür die Versorgung eines anderen Krankenhauses\ntung stehen und\ndurch eine unter derselben Trägerschaft stehende\nKrankenhausapotheke erforderlich. Für die Erteilung               c) insgesamt mindestens 40 vom Hundert der\nder Genehmigung gilt Satz 2 entsprechend.                            jährlichen Leistungen für Patienten öffentlich-\n(6) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Ab-                   rechtlicher Leistungsträger oder für Selbstzah-\nsatz 1 oder einer Apotheke nach Absatz 4 oder ein von                ler abrechnen, die keine höheren als die den\nihm beauftragter Apotheker hat die Arzneimittelvorrä-                öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern berech-\nte des zu versorgenden Krankenhauses nach Maßga-                     neten Entgelte zahlen.\nbe der Apothekenbetriebsordnung zu überprüfen und             Die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durch-\ndabei insbesondere auf die einwandfreie Beschaffen-           führenden des Rettungsdienstes sowie Kur- und Spe-\nheit und ordnungsgemäße Aufbewahrung der Arznei-              zialeinrichtungen sind als eine Station im Sinne des\nmittel zu achten. Zur Beseitigung festgestellter Män-         Absatzes 7 Satz 2 anzusehen, es sei denn, dass sie in\ngel hat er eine angemessene Frist zu setzen und deren         Stationen oder andere Teileinheiten mit unterschiedli-\nNichteinhaltung der für die Apothekenaufsicht zustän-         chem Versorgungszweck unterteilt sind. Dem Träger\ndigen Behörde anzuzeigen.                                     einer in Satz 2 genannten Einrichtung darf für diese\n(7) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Ab-            eine Erlaubnis nach Absatz 1 nicht erteilt werden.“\nsatz 1 oder ein von ihm beauftragter Apotheker oder\nder Leiter einer Apotheke nach Absatz 4 dürfen nur         3. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nsolche Krankenhäuser mit Arzneimitteln versorgen,\nmit denen rechtswirksame Verträge bestehen oder für           a) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein\nderen Versorgung eine Genehmigung nach Absatz 5                   Komma ersetzt.\nSatz 3 erteilt worden ist. Die in Satz 1 genannten Per-       b) Nummer 4 wird durch folgende neue Nummern 4\nsonen dürfen Arzneimittel nur an die einzelnen Statio-            und 5 ersetzt:\nnen und anderen Teileinheiten des Krankenhauses zur\nVersorgung von Patienten abgeben, die in dem Kran-                „4. entgegen § 14 Abs. 7 Satz 1 ein Krankenhaus\nkenhaus vollstationär, teilstationär, vor- oder nachsta-               mit Arzneimitteln versorgt oder\ntionär (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)\n5. entgegen § 14 Abs. 7 Satz 2, 3 oder 4 Arznei-\nbehandelt, ambulant operiert oder im Rahmen sonsti-\nmittel abgibt.“\nger stationsersetzender Eingriffe (§ 115b des Fünften\nBuches Sozialgesetzbuch) versorgt werden, ferner zur\nunmittelbaren Anwendung bei Patienten an ermäch-           4. In § 28a Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 14 Abs. 4\ntigte Ambulanzen des Krankenhauses, insbesondere              Satz 2“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 7 Satz 2“ ersetzt.","1644             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005\nArtikel 2                           3. In § 32 Abs. 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 4“ durch die\nAngabe „§ 14 Abs. 6“ ersetzt.\nDie Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I\nS. 1195), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes                                Artikel 3\nvom 10. Februar 2005 (BGBl. I S. 234), wird wie folgt ge-\nändert:                                                          Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Apothekenbe-\ntriebsordnung können auf Grund der Ermächtigung des\nApothekengesetzes durch Rechtsverordnung geändert\n1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 5“         werden.\ndurch die Angabe „§ 14 Abs. 4“ ersetzt.\n2. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern „der Inha-                              Artikel 4\nber der Erlaubnis“ die Wörter „nach § 2 des Apotheken-        Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\ngesetzes“ eingefügt.                                       Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 15. Juni 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung\nUlla Schmidt"]}