{"id":"bgbl1-2005-34-1","kind":"bgbl1","year":2005,"number":34,"date":"2005-06-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/34#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-34-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_34.pdf#page=2","order":1,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften (3. SprengÄndG)","law_date":"2005-06-15T00:00:00Z","page":1626,"pdf_page":2,"num_pages":16,"content":["1626                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften\n(3. SprengÄndG)*)**)\nVom 15. Juni 2005\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                      cc) Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 und 3\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                                ersetzt:\n„Das Gesetz gilt mit Ausnahme des § 2 für die\nin Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten auch für\nArtikel 1\n1. pyrotechnische Gegenstände,\nÄnderung des Sprengstoffgesetzes                                                  2. Anzündmittel.\nDen pyrotechnischen Gegenständen stehen\nDas Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekannt-                                           bei der Anwendung des Gesetzes die An-\nmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518),                                               zündmittel gleich.“\nzuletzt geändert durch Artikel 113 der Verordnung vom\n25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geän-                             b) In Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz werden die\ndert:                                                                                     Wörter „pyrotechnische Sätze“ durch die Wörter\n„pyrotechnische Gegenstände“ ersetzt und in\nNummer 1 nach den Wörtern „pyrotechnische\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                                         Sätze“ ein Komma und die Wörter „pyrotech-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                               nische Gegenstände“ eingefügt.\naa) Nach Satz 1 Nr. 1 wird folgende Nummer 1a                              c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\neingefügt:                                                                aa) In Nummer 3 wird die Angabe „bis 39“ durch\n„1a. pyrotechnische Sätze, soweit nicht                                         die Angabe „bis 39a“ ersetzt.\ndurch dieses Gesetz oder auf Grund                                 bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\ndieses Gesetzes Abweichendes be-\n„4. Schusswaffen und Munition im Sinne\nstimmt ist,“.\ndes Waffengesetzes und des Beschuss-\nbb) In Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Explo-                                           gesetzes sowie für Kriegswaffen im\nsivstoffen“ die Wörter „oder pyrotechnischen                                          Sinne des Gesetzes über die Kontrolle\nSätzen“ eingefügt.                                                                    von Kriegswaffen; das Gesetz gilt jedoch\n*) Mit diesem Gesetz wird die Umsetzung der Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das\nInverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20, 1995 Nr. L 79 S. 34), geändert durch die Verordnung\n(EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse\nzur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in Rechtsakten vorgesehen sind, für die das Verfah-\nren des Artikels 251 des EG-Vertrages gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), in deutsches Recht abgeschlossen.\nZugleich werden die Entscheidung 2004/388/EG der Kommission vom 15. April 2004 über ein Begleitformular für das Innergemeinschaftliche Ver-\nbringen von Explosivstoffen (ABl. EU Nr. L 120 S. 43) und die Richtlinie 2004/57/EG der Kommission vom 23. April 2004 zur Definition pyrotechni-\nscher Gegenstände und bestimmter Munition für die Zwecke der Richtlinie 93/15/EWG des Rates zur Harmonisierung der Bestimmungen über das\nInverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke in deutsches Recht (ABl. EU Nr. L 127 S. 73) umgesetzt.\n**) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf\ndem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37),\ngeändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet wor-\nden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005               1627\na) für den Erwerb und Besitz auf Grund          a) In der Überschrift und in Absatz 4 werden jeweils\neiner Erlaubnis nach diesem Gesetz             die Wörter „pyrotechnischen Sätzen“ durch die\nselbst wiedergeladener Munition,               Wörter „pyrotechnischen Gegenständen“ ersetzt.\nb) für das Bearbeiten und Vernichten            b) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nr. 2 und 3 wer-\nvon Munition einschließlich spreng-            den jeweils die Wörter „pyrotechnische Sätze“\nkräftiger Kriegswaffen im Sinne der            durch die Wörter „pyrotechnische Gegenstände“\nvorstehenden Gesetze sowie für das             ersetzt.\nWiedergewinnen explosionsgefähr-\nlicher Stoffe aus solcher Munition,\n5. § 5a Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nc) für das Aufbewahren von pyrotech-\na) In Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „sowie“ durch ein\nnischer Munition und von zur Delabo-\nKomma ersetzt und nach Nummer 2 folgende\nrierung oder Vernichtung ausgeson-\nNummer 3 eingefügt:\nderten sprengkräftigen Kriegswaffen,\n„3. des Verbringens im Geltungsbereich des Ge-\nd) bei Fundmunition auch für das Auf-\nsetzes zwischen unterschiedlichen Betriebs-\nsuchen, Freilegen, Bergen und Auf-\nstätten auf Antrag des Herstellers oder seines\nbewahren,\nin einem Mitgliedstaat ansässigen Bevoll-\ne) bei Munition, die nicht den Bestim-                  mächtigten.“\nmungen des Waffengesetzes oder\ndes Gesetzes über die Kontrolle von         b) In Satz 2 wird nach der Angabe „Nummer 2“ die\nKriegswaffen unterliegt, auch für das          Angabe „und 3“ ergänzt.\ngrenzüberschreitende       Verbringen\ndieser Munition.“                        6. § 6 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „oder pyro-\ntechnischer Satz“ gestrichen.                                   aa) In Nummer 1 werden die Wörter „pyrotech-\nnische Sätze“ durch die Wörter „pyrotech-\nnische Gegenstände“ ersetzt.\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\nbb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\naaa) In Buchstabe a und Buchstabe c wer-\naa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a\nden die Wörter „pyrotechnischen Sät-\nangefügt:\nzen“ durch die Wörter „pyrotechnischen\n„1a. sind pyrotechnische Sätze explosions-                         Gegenständen“ ersetzt.\ngefährliche Stoffe oder Stoffgemische,\ndie zur Verwendung in pyrotechnischen                  bbb) In Buchstabe d werden die Wörter\nGegenständen oder zur Erzeugung pyro-                        „pyrotechnischen Sätze“ durch die\ntechnischer Effekte bestimmt sind,“.                         Wörter „pyrotechnischen Gegenstän-\nde“ ersetzt.\nbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Stoff-\ngemische“ die Wörter „(pyrotechnische                   cc) In Nummer 3 wird nach Buchstabe f folgen-\nSätze, Schwarzpulver)“ gestrichen.                           der Buchstabe g angefügt:\ncc) In Nummer 4 werden die Wörter „Sätzen und“                    „g) dass für den Umgang und Verkehr mit\ngestrichen.                                                       explosionsgefährlichen Stoffen in Einzel-\nfällen eine eingeschränkte Fachkunde\ndd) Folgender Satz 2 wird ausgerückt angefügt:                         ausreichend ist,“.\n„Die in Anlage IV zu diesem Gesetz benann-           b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nten Gegenstände sind pyrotechnische Gegen-\nstände, sofern sie nicht durch Entschei-                   „(3) Zur Festlegung sicherheitstechnischer\ndung einer für die Durchführung der EG-Bau-             Anforderungen und sonstiger Voraussetzungen\nmusterprüfung nach Anhang II der Richt-                 des Konformitätsnachweises nach § 5a kann in\nlinie 93/15/EWG benannten Stelle der EG-                Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes\nBaumusterprüfung für Explosivstoffe unter-              auf harmonisierte Normen verwiesen werden.“\nworfen worden sind.“\nb) Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt geändert:                7. § 8 wird wie folgt geändert:\naa) Am Ende von Buchstabe b wird das Komma                a) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b wird das Wort „kör-\ndurch ein Semikolon ersetzt.                            perliche“ durch das Wort „persönliche“ ersetzt.\nbb) Nach Buchstabe b wird folgender Halbsatz              b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nangefügt:                                                  „(4) Die Behörde hat Erlaubnisinhaber in regel-\n„das Verbringen umfasst auch die Empfang-               mäßigen Abständen, mindestens jedoch nach\nnahme und das Überlassen durch den Ver-                 Ablauf von fünf Jahren, erneut auf ihre Zuverläs-\nbringer,“.                                              sigkeit und persönliche Eignung zu überprüfen.“\n4. § 5 wird wie folgt geändert:                              8. Nach § 8 werden folgende §§ 8a bis 8c eingefügt:","1628              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005\n„§ 8a                                   einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder\nunterstützen oder in den letzten fünf Jahren ver-\nZuverlässigkeit\nfolgt oder unterstützt haben, die\n(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Per-\nsonen nicht,                                                       a) gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder\n1. die rechtskräftig verurteilt worden sind                        b) gegen den Gedanken der Völkerverständi-\ngung, insbesondere gegen das friedliche Zu-\na) wegen eines Verbrechens oder                                     sammenleben der Völker gerichtet sind, oder\nb) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu                  c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf\neiner Freiheitsstrafe von mindestens einem                     gerichtete Vorbereitungshandlungen auswär-\nJahr,                                                          tige Belange der Bundesrepublik Deutschland\nwenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten                  gefährden,\nVerurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen\n4. die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als ein-\nsind,\nmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Ge-\n2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen,                  nehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam\ndass sie                                                        waren,\na) explosionsgefährliche Stoffe im Sinne dieses             5. die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschrif-\nGesetzes missbräuchlich oder leichtfertig ver-             ten eines der in Nummer 1 Buchstabe c genann-\nwenden werden,                                             ten Gesetze oder gegen Vorschriften des Arbeits-\nb) mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vor-                schutz-, Chemikalien-, Gefahrgut-, Immissions-\nsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese                  schutz-, Gewässerschutz- oder Bergrechts ver-\nnicht sorgfältig aufbewahren werden,                       stoßen haben.\nc) explosionsgefährliche Stoffe Personen über-                 (3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2\nlassen werden, die zur Ausübung der tatsäch-           Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher\nlichen Gewalt über diese nicht berechtigt sind.        Betroffene auf behördliche oder richterliche Anord-\nnung in einer Anstalt verwahrt worden sind.\n(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in\nder Regel Personen nicht,                                         (4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne\ndes Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch\n1. die                                                         nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behör-\na) wegen einer vorsätzlichen Straftat,                      de die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung\neiner sprengstoffrechtlichen Erlaubnis bis zum\nb) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusam-\nrechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.\nmenhang mit dem Umgang mit explosions-\ngefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrläs-            (5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der\nsigen gemeingefährlichen Straftat,                     Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen\neinzuholen:\nc) wegen einer Straftat nach diesem Gesetz,\ndem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kon-             1. die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundes-\ntrolle von Kriegswaffen oder dem Bundesjagd-               zentralregister, die Auskunft aus dem Erziehungs-\ngesetz                                                     register und im gewerblichen Bereich auch die\nzu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe              Auskunft aus dem Gewerbezentralregister;\nvon mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens               2. die Auskunft aus dem zentralen staatsanwalt-\nzweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechts-                  schaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in\nkräftig verurteilt worden sind oder bei denen die               Absatz 2 Nr. 1 genannten Straftaten;\nVerhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden\nist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letz-       3. die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststel-\nten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen              le, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken\nsind,                                                           gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche\nPolizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme\n2. die Mitglied                                                    das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prü-\na) in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz                  fung nach Absatz 2 Nr. 4 ein;\nals Organisation unanfechtbar verboten wurde           4. die Auskunft der für den Wohnsitz des Betroffe-\noder der einem unanfechtbaren Betätigungs-                 nen zuständigen Verfassungsschutzbehörde zu\nverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt,                  Absatz 2 Nr. 2 und 3, sofern die Erlaubnis oder der\noder                                                       Befähigungsschein im Zusammenhang mit einer\nb) in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit                 Tätigkeit im Sinne des § 7 benötigt wird;\ndas Bundesverfassungsgericht nach § 46 des             5. bei Personen aus einem Staat, der nicht Mitglied-\nBundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt             staat der Europäischen Union ist, in der Regel\nhat,                                                       auch die Auskunft der Ausländerbehörde.\nwaren, wenn seit der Beendigung der Mitglied-\nIst die Person nicht Deutscher im Sinne des Arti-\nschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,\nkels 116 des Grundgesetzes oder hat sie ihren\n3. bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor-             Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt außerhalb des\nhanden sind, dass sie einzeln oder als Mitglied             Geltungsbereichs dieses Gesetzes, hat die Behörde","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005                 1629\nder Person außerdem aufzugeben, eine Bescheini-              darüber Auskunft geben, ob die Person persönlich\ngung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbe-             geeignet ist, mit explosionsgefährlichen Stoffen\nhörde des Heimat-, Herkunfts-, Wohnsitz- oder Auf-           umzugehen.“\nenthaltsstaates über bestimmte Tatsachen, die für\ndie Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sind, in    9. § 15 wird wie folgt geändert:\nbeglaubigter Übersetzung vorzulegen. Die nach\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nSatz 1 Nr. 2 erhobenen personenbezogenen Daten\ndürfen nur für den Zweck der sprengstoffrechtlichen              aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „einführen“\nZuverlässigkeitsprüfung verwendet werden.                             jeweils das Wort „ , durchführen“ eingefügt.\nbb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Einführer“ das\n§ 8b                                        Wort „ , Durchführer“ und nach dem Wort\n„Einfuhr“ das Wort „ , Durchfuhr“ eingefügt.\nPersönliche Eignung, Begutachtung\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen\nPersonen nicht, wenn Tatsachen die Annahme recht-                   „(2) Absatz 1 Satz 3 gilt nicht für die Durchfuhr\nfertigen, dass sie                                               von explosionsgefährlichen Stoffen sowie für ihre\nLagerung in verschlossenen Zolllagern (unter\n1. geschäftsunfähig sind,                                        Zollmitverschluss) oder in Freizonen des Kontroll-\n2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschen-                 typs I.“\nden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder        c) In Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe\n„§ 27“ die Wörter „oder des Befähigungsscheines\n3. auf Grund in der Person liegender Umstände mit\nnach § 20“ eingefügt.\nexplosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig\noder sachgemäß umgehen oder diese nicht sorg-            d) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Einfuhr“ die\nfältig aufbewahren können oder dass die kon-                 Wörter „ , die Durchfuhr oder das Verbringen“ ein-\nkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung              gefügt.\nbesteht.                                                 e) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Einfuhr“ die\nDie persönliche Eignung schließt die körperliche Eig-            Wörter „ , der Durchfuhr oder des Verbringens“\nnung ein. Der persönlichen Eignung können auch im                eingefügt.\nErziehungsregister eingetragene Entscheidungen\noder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des        10. In § 19 Abs. 1 Nr. 4 wird nach Buchstabe b folgender\nBundeszentralregistergesetzes entgegenstehen. Die            Buchstabe c angefügt:\nzuständige Behörde soll die Stellungnahme der ört-           „c) die innerhalb der Betriebsstätte die tatsächliche\nlichen Polizeidienststelle einholen.                              Gewalt über explosionsgefährliche Stoffe bei der\n(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen                 Empfangnahme, dem Überlassen, dem Trans-\ndie persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen,                  port, dem Aufbewahren und dem Verwenden\noder bestehen begründete Zweifel an von der betrof-               ausüben.“\nfenen Person beigebrachten Bescheinigungen, so\nhat die zuständige Behörde der Person unter Darle-       11. § 21 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\ngung der Gründe für die Zweifel oder der die Beden-          a) In Satz 1 wird nach der Angabe „Buchstabe b“ die\nken begründenden Tatsachen hinsichtlich ihrer per-               Angabe „und c“ eingefügt.\nsönlichen Eignung aufzugeben, dass sie sich inner-\nhalb einer von ihr festgelegten Frist auf eigene Kos-        b) Folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt:\nten einer amts- oder fachärztlichen oder fachpsy-                „§ 8 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Bestellung\nchologischen Untersuchung zu unterziehen und ein                 erlischt, wenn die Voraussetzungen nach § 8\nGutachten beizubringen hat. In der Anordnung ist die             Abs. 1 nicht mehr gegeben sind.“\nPerson darauf hinzuweisen, dass die Behörde bei\nVerweigerung der Untersuchung oder nicht fristge-        12. Nach § 27 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\nrechter Vorlage des Gutachtens auf die Nichteignung\n„(1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden\nschließen darf.\nund Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als\nErlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei herge-\n§ 8c\nstellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengeset-\nPflichten des Gutachters                      zes in der jeweils geltenden Fassung.“\n(1) Zwischen dem Gutachter und der betroffenen\nPerson darf in den letzten fünf Jahren kein Behand-      13. § 32 wird wie folgt geändert:\nlungsverhältnis bestanden haben oder im Zeitpunkt            a) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Zuverlässig-\ndes Gutachtens bestehen. Der Gutachter hat dies in               keit“ die Wörter „oder der persönlichen Eignung“\ndem Gutachten zu bestätigen. Der Gutachter hat                   eingefügt.\nsich über die betroffene Person einen persönlichen           b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „auf Grund\nEindruck zu verschaffen. Er darf in dem in Satz 1                dieses Gesetzes“ durch die Wörter „in einer auf\ngenannten Zeitraum behandelnde Haus- oder Fach-                  Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-\närzte konsultieren.                                              ordnung“ ersetzt.\n(2) Das Gutachten muss das Vorliegen der\nVoraussetzungen des Absatzes 1 bestätigen und            14. § 32a wird wie folgt geändert:","1630             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „pyrotechni-             Zuordnung des pyrotechnischen Gegenstandes\nscher Satz“ durch die Wörter „pyrotechnischer                zu einer Klasse von der Klasse ab, der der Gegen-\nGegenstand“ ersetzt.                                         stand bei Anwendung der Vorschriften dieses\nb) In Absatz 1a werden die Wörter „auf Grund einer               Gesetzes zuzuordnen wäre oder wäre der Gegen-\nVerordnung“ durch die Wörter „in einer auf Grund             stand auf Grund der ab dem 1. Januar 2007 gel-\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung“                 tenden gesetzlichen Bestimmungen nicht zulas-\nersetzt.                                                     sungsfähig, so erlischt die Zulassung mit Ablauf\ndes zwölften auf die Gesetzesänderung folgen-\n15. In § 34 Abs. 4 Nr. 1 werden die Wörter „pyrotech-                den Monats, sofern nicht der Antragsteller die\nnische Sätze“ durch die Wörter „pyrotechnische                   Abänderung des Bescheides und Zuordnung des\nGegenstände“ ersetzt.                                            Gegenstandes zu der anderen Klasse beantragt\nhat. Nach Zuordnung zu einer anderen Klasse\n16. § 36 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                       oder Erlöschen der Zulassung ist die Verwendung\nbereits im Besitz des Endverwenders befindlicher\n„Die Landesregierungen oder die von ihnen durch                  Gegenstände durch diesen bis zum Ablauf von\nRechtsverordnung bestimmten Stellen können durch                 weiteren sechs Monaten zulässig.\nRechtsverordnung die für die Ausführung dieses\nGesetzes zuständigen Behörden bestimmen, soweit                     (3) Weiterhin im Geltungsbereich des Ge-\nnicht Bundesbehörden zuständig sind.“                            setzes verbracht, vertrieben, anderen überlassen\noder verwendet werden dürfen\n17. Nach § 39 wird folgender neuer § 39a eingefügt:\na) am 31. Dezember 2002 berechtigt im Verkehr\n„§ 39a                                      befindliche Explosivstoffe längstens bis zum\nDatenübermittlung                                 31. Dezember 2005,\nan und von Meldebehörden                           b) nach einer Verordnung auf Grund dieses\n(1) Die für die Erteilung einer sprengstoffrecht-                 Gesetzes als Zwischenerzeugnisse von der\nlichen Erlaubnis zuständige Behörde teilt der für den                Anwendung des Gesetzes freigestellte pyro-\nAntragsteller/die Antragstellerin zuständigen Melde-                 technische Sätze längstens bis zum\nbehörde die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis mit.                31. Dezember 2006,\nSie unterrichtet ferner diese Behörde, wenn eine Per-\nc) am 1. September 2005 auf Grund einer Zulas-\nson über keine sprengstoffrechtliche Erlaubnis mehr\nsung nach § 5 dieses Gesetzes berechtigt im\nverfügt. Ist eine Person am 1. September 2005 In-\nVerkehr befindliche pyrotechnische Sätze\nhaber einer Erlaubnis, soll die Mitteilung binnen drei\nlängstens bis zum 31. Dezember 2007.\nJahren erfolgen.\n(2) Die Meldebehörden teilen den für die Erteilung               (4) Ist für die Lagerung pyrotechnischer Muni-\neiner sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zuständigen               tion am 1. September 2005 eine Genehmigung\nBehörden Namensänderungen, Wegzug und Tod der                    nach § 17 erforderlich, ist ein Antrag auf Erteilung\nEinwohner mit, für die das Vorliegen einer spreng-               einer Genehmigung binnen drei Monaten zu stellen.\nstoffrechtlichen Erlaubnis gespeichert ist.                      Die Lagerung ist bis zum Abschluss des Geneh-\nmigungsverfahrens weiterhin zulässig. Für die\n(3) Auf Inhaber eines Befähigungsscheines nach                Aufbewahrung von pyrotechnischer Munition\n§ 20 finden die Absätze 1 und 2 entsprechende                    steht bis zum 31. Dezember 2007 die Transport-\nAnwendung.“                                                      klassifizierung nach den gefahrgutrechtlichen\nVorschriften der in diesem Gesetz oder auf Grund\n18. In § 40 Abs. 2 Nr. 1 wird nach dem Wort „einführt“ ein           dieses Gesetzes geforderten Lagergruppenzu-\nKomma und das Wort „durchführt“ und nach dem                     ordnung gleich.“\nWort „einführen“ ein Komma und das Wort „durch-\nführen“ eingefügt.\n21. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:\n19. § 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n„§ 47a\na) In Nummer 2 werden die Wörter „pyrotechnische\nSätze“ durch die Wörter „pyrotechnische Gegen-               Übergangsvorschrift zu den §§ 8 bis 8b und 34\nstände“ ersetzt.                                            (1) § 34 Abs. 2 findet bis zum 31. Dezember 2009\nb) In Nummer 11 werden nach den Wörtern „in                  mit der Maßgabe Anwendung, dass für den Widerruf\nBezug auf“ die Wörter „nach § 5 Abs. 1 Satz 1            vor dem 1. September 2005 erteilter Erlaubnisse\nzugelassene“ eingefügt.                                  oder Befähigungsscheine die vor dem 1. September\n2005 geltenden Bestimmungen Anwendung finden.\n20. § 47 wird wie folgt geändert:                                Satz 1 gilt entsprechend für die Verlängerung von\na) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „pyrotech-            Erlaubnissen oder Befähigungsscheinen.\nnischen Sätzen“ die Wörter „und Gegenständen“               (2) Absatz 1 findet keine Anwendung in den Fällen\neingefügt.                                               des § 8a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 und des § 8b Abs. 1 Nr. 1\nb) Die Absätze 2 bis 5 werden durch folgende Ab-             bis 3.“\nsätze 2 bis 4 ersetzt:\n„(2) Weicht die in einem bis zum 31. Dezember     22. Die Anlage III wird durch folgende Anlagen III und IV\n2006 erlassenen Zulassungsbescheid erfolgte              ersetzt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005             1631\n„Anlage III\nExplosivstoffliste nach § 3 Abs. 1 Nr. 1\nSoweit nachfolgend Stoffen und Gegenständen UN-Nummern zugeordnet sind, ist maßgeblich die 8. revidierte\nFassung der „Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter“ (UN-Dokument\nST/SG/ AC. 10/1/Rev. 8 – United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, Eighth Revi-\nsed Edition). Die Angabe der UN-Nummer dient der Zuordnung der Stoffe oder Gegenstände. Sie bezieht sich auf\nden verpackten Stoff oder Gegenstand. Soweit unter einzelnen UN-Nummern Gegenstände mit unterschiedlicher\nZweckbestimmung enthalten sind, ist diese maßgeblich für die Zuordnung.\n1. a) Explosivstoffe und Gegenstände im Sinne                Stoff oder Gegenstand                       UN-Nr.\nvon Artikel 1 Abs. 2 und 3 der Richtlinie\n93/15/EWG\nCyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), 0391\n(Hexogen), (RDX), in Mischung mit Cyclo-\nStoff oder Gegenstand                       UN-Nr.            tetramethylentetranitramin (HMX), (Okto-\ngen), angefeuchtet, mit mindestens\nAmmoniumnitrat, mit mehr als 0,2 % 0222                       15 Masse-% Wasser, oder Cyclotrimethyl-\nbrennbaren Stoffen, einschließlich jedes                     entrinitramin (Cyclonit), (Hexogen), (RDX),\nals Kohlenstoff berechneten organischen                       in Mischung mit Cyclotetramethylen-\nStoffes, unter Ausschluss jedes anderen                       tetranitramin (HMX), (Oktogen), desen-\nzugesetzten Stoffes                                           sibilisiert, mit mindestens 10 Masse-%\nPhlegmatisierungsmittel\nAmmoniumnitrat-Düngemittel, mit einer 0223\ngrößeren Sensibilität als Ammoniumnitrat                     Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), 0483\nmit 0,2 % brennbaren Stoffen, einschließ-                     (Hexogen), (RDX), desensibilisiert\nlich jedes als Kohlenstoff berechneten\norganischen Stoffes, unter Ausschluss                        Deflagrierende Metallsalze aromatischer 0132\njedes anderen zugesetzten Stoffes                             Nitroverbindungen, n. a. g.\nAmmoniumperchlorat                          0402             Diazodinitrophenol, angefeuchtet, mit 0074\nmindestens 40 Masse-% Wasser oder\nAmmoniumpikrat, trocken oder           mit 0004               einer Alkohol/Wasser-Mischung\nweniger als 10 Masse-% Wasser\nDiethylenglykoldinitrat, desensibilisiert, 0075\nAnzündschnur (Sicherheitszündschnur)        0105\nmit mindestens 25 Masse-% nicht flüchti-\ngem, wasserunlöslichem Phlegmatisie-\nAnzündhütchen                               0044,             rungsmittel\n0377,\n0378             Dinitroglycoluril (DINGU)                   0489\nBariumazid, trocken oder angefeuchtet 0224\nDinitrophenol, trocken oder mit weniger 0076\nmit weniger als 50 Masse-% Wasser oder\nals 15 Masse-% Wasser\neiner Alkohol/Wasser-Mischung\nBleiazid, angefeuchtet mit mindestens 0129                   Dinitrophenolate der Alkalimetalle, tro- 0077\n20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/                         cken oder mit weniger als 15 Masse-%\nWasser-Mischung                                               Wasser\nBleistyphnat (Bleitrinitroresorcinat), an- 0130              Dinitroresorcin, trocken oder mit weni- 0078\ngefeuchtet, mit mindestens 20 Masse-%                         ger als 15 Masse-% Wasser\nWasser oder einer Alkohol/Wasser-\nMischung                                                     Dinitrosobenzol                             0406\nBlitzlichtpulver                            0094,            Dipikrylsulfid, trocken oder angefeuchtet 0401\n0305              mit weniger als 10 Masse-% Wasser\nCyclotetramethylentetranitramin             0226             Explosive Stoffe, n. a. g.                  0473,\n(HMX), (Oktogen), angefeuchtet, mit min-                                                                 0475,\ndestens 15 Masse-% Wasser                                                                                0477,\n0479,\nCyclotetramethylentetranitramin             0484                                                         0480,\n(Oktogen), (HMX), desensibilisiert                                                                       0481\nCyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), 0072                 Guanyl-Nitrosaminoguanyliden-Hydrazin, 0113\n(Hexogen), (RDX), angefeuchtet, mit min-                      angefeuchtet, mit mindestens 30 Mas-\ndes tens 15 Masse-% Wasser                                    se-% Wasser","1632             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005\nStoff oder Gegenstand                       UN-Nr.           Stoff oder Gegenstand                      UN-Nr.\nGuanyl-Nitrosaminoguanyltetrazen            0114             Nitrostärke, trocken oder mit weniger als 0146\n(Tetrazen), angefeuchtet, mit mindestens                      20 Masse-% Wasser\n30 Masse-% Wasser oder einer Alko-\nhol/Wasser-Mischung                                          Nitrozellulose, angefeuchtet, mit min- 0342\ndestens 25 Masse-% Alkohol\nHarnstoffnitrat, trocken oder mit weniger 0220\nals 20 Masse-% Wasser                                        Nitrozellulose, nicht behandelt oder 0341\nplastifiziert, mit weniger als 18 Masse-%\nHexanitrodiphenylamin       (Dipikrylamin), 0079              Plastifizierungsmittel\n(Hexyl)\nNitrozellulose, plastifiziert, mit mindes- 0343\nHexanitrostilben                            0392              tens 18 Masse-% Plastifizierungsmittel\nHexolit (Hexotol), trocken oder mit weni- 0118               Nitrozellulose, trocken oder mit weniger 0340\nger als 15 Masse-% Wasser                                     als 25 Masse-% Wasser (oder Alkohol)\nHexotonal, gegossen                         0393\nOctonal                                    0496\nHohlladungen, gewerbliche, ohne Zünd- 0059,\nOktolit (Octol), trocken oder mit weniger 0266\nmittel                                      0439,\nals 15 Masse-% Wasser\n0440,\n0441\nOxynitrotriazol (ONTA)                     0490\nKaliumsalze aromatischer Nitroverbin- 0158\ndungen, explosiv                                             Pentaerythrittetranitrat (PETN), ange- 0150\nfeuchtet, mit mindestens 25 Masse-%\nKartuschen für technische Zwecke            0275,             Wasser, oder Pentaerythrittetranitrat\n0276,             (PETN), desensibilisiert, mit mindestens\n0323,             15 Masse-% Phlegmatisierungsmittel\n0381\nPentaerythrittetranitrat (PETN), mit 0411\nKartuschen, Erdölbohrloch                   0277,             nicht weniger als 7 Masse-% Wachs\n0278\nPentolit, trocken oder mit weniger als 0151\nLockerungssprenggeräte mit Explosiv- 0099                     15 Masse-% Wasser\nstoff für Erdölbohrungen, ohne Zündmittel\nPerforationshohlladungsträger, gela- 0124,\nMannithexanitrat (Nitromannit), ange- 0133                   den, für Erdölbohrlöcher, ohne Zündmittel 0494\nfeuchtet, mit mindestens 40 Masse-%\nWasser oder einer Alkohol/Wasser-                            Pulverrohmasse, angefeuchtet, mit min- 0159\nMischung                                                      destens 25 Masse-% Wasser\nNatrium-dinitro-ortho-kresolat, trocken 0234                 Pulverrohmasse, angefeuchtet, mit nicht 0433\noder mit weniger als 15 Masse-% Wasser                        weniger als 17 Masse-% Alkohol\nNatriumpikramat, trocken oder mit weni- 0235                 Quecksilberfulminat, angefeuchtet, mit 0135\nger als 20 Masse-% Wasser                                     mindestens 20 Masse-% Wasser oder\neiner Alkohol/Wasser-Mischung\nNatriumsalze aromatischer Nitroverbin- 0203\ndungen, n. a. g.                                             Raketen, Leinenwurf                        0238,\n0240,\nNitroglyzerin, desensibilisiert, mit min- 0143\n0453\ndestens 40 Masse-% nicht flüchtigem,\nwasserunlöslichem Phlegmatisierungs-\nSchneidladung, biegsam, gestreckt          0237,\nmittel\n0288\nNitroglyzerin in alkoholischer Lösung, 0144\nmit mehr als 1 %, aber nicht mehr als                        Schneidvorrichtung, Kabel, mit Explo- 0070\n10 % Nitroglycerol                                            sivstoff\nNitroguanidin (Picrit), trocken oder mit 0282                Schwarzpulver, gekörnt oder in Mehl- 0027\nweniger als 20 Masse-% Wasser                                form\nNitroharnstoff                              0147             Schwarzpulver, gepresst oder als Pellets 0028","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005                 1633\nStoff oder Gegenstand                     UN-Nr.              Stoff oder Gegenstand                          UN-Nr.\nSprengkapsel, elektrisch                  0030,               Trinitronaphthalin                             0217\n0255,\nTrinitrophenetol                               0218\n0456\nTrinitrophenol (Pikrinsäure), trocken oder 0154\nSprengkapsel, nicht elektrisch            0029,               mit weniger als 30 Masse-% Wasser\n0267,\n0455                Trinitrophenylmethylnitramin (Tetryl)          0208\nSprengladungen,       gewerbliche,  ohne 0442,                Trinitroresorcin (Styphninsäure), ange- 0394\nZündmittel                                0443,               feuchtet, mit mindestens 20 Masse-%\n0444,               Wasser oder einer Alkokol/Wasser-\n0445                Mischung\nSprengniete                               0174                Trinitroresorcin (Styphninsäure), trocken 0219\noder mit weniger als 20 Masse-% Wasser\nSprengschnur, biegsam                     0065,               oder einer Alkohol/Wasser-Mischung\n0289\nTrinitrotoluol (TNT) in Mischung mit Trini- 0388\nSprengschnur, mit geringer Wirkung, mit 0104                  trobenzol oder mit Hexanitrostilben\nMetallmantel\nTrinitrotoluol (TNT) in Mischung mit Trini- 0389\ntrobenzol und Hexanitrostilben\nSprengschnur, mit Metallmantel            0102,\n0290                Trinitrotoluol (TNT), trocken oder mit 0209\nweniger als 30 Masse-% Wasser\nSprengstoffe, Typ A                       0081\nTritonal                                       0390\nSprengstoffe, Typ B                       0082,\n0331                Zirkoniumpikramat, trocken oder mit 0236\nweniger als 20 Masse-% Wasser\nSprengstoffe, Typ C                       0083\nZündeinrichtungen für Sprengungen, 0360,\nSprengstoffe, Typ D                       0084                nicht elektrisch                               0361\nSprengstoffe, Typ E                       0241,               5-Mercaptotetrazol-1-essigsäure                0448\n0332\n5-Nitrobenzotriazol                            0385\nTetrazol-l-essigsäure                     0407\nTetranitroanilin                          0207               1. b) Den Explosivstoffen nach Nummer 1. a)\ngleichgestellte Explosivstoffe (Artikel 1 Abs. 5\nTreibladungspulver                        0160,                      der Richtlinie 93/15/EWG), die zu empfindlich\n0161                       für den Transport und daher ohne UN-Num-\nmer sind\nTreibstoff, fest                          0499\nBleiazid, trocken oder mit weniger als 20 Masse-%\nWasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung\nTreibstoff, flüssig                       0495\nBleistyphnat (Bleitrinitroresorcinat), trocken oder\nTrinitroanilin (Pikramid)                 0153               mit weniger als 20 Masse-% Wasser oder einer Alko-\nhol/Wasser-Mischung\nTrinitroanisol                            0213               Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), (Okto-\ngen), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Was-\nTrinitrobenzoesäure, trocken oder mit 0215                   ser\nweniger als 30 Masse-% Wasser\nCyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), (Hexogen),\nTrinitrobenzol, trocken oder mit weniger 0214                (RDX), trocken oder mit weniger als 15 Masse-%\nals 30 Masse-% Wasser                                        Wasser\nCyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), (Hexogen),\nTrinitrobenzolsulfonsäure                 0386               (RDX), in Mischung mit Cyclotetramethylentetranitra-\nmin (HMX), (Oktogen), trocken oder mit weniger als\nTrinitrochlorbenzol (Pikrylchlorid)       0155               15 Masse-% Wasser, oder Cyclotrimethylentrinitra-\nmin (Cyclonit), (Hexogen), (RDX), in Mischung mit\nTrinitrofluorenon                         0387               Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), (Oktogen),\nnicht desensibilisiert oder desensibilisiert mit weni-\nTrinitrometakresol                        0216               ger als 10 Masse-% Phlegmatisierungsmittel","1634             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005\nDiazodinitrophenol, trocken oder mit weniger als              Stoff oder Gegenstand                    UN-Nr.\n40 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-\nMischung\nFalllote, mit Explosivstoff              0204,\nDiethylenglykoldinitrat, nicht desensibilisiert oder                                                   0296,\ndesensibilisiert mit weniger als 25 Masse-% wasser-                                                    0374,\nunlöslichem Phlegmatisierungsmittel                                                                    0375\nDiethylenglykoldinitrat, desensibilisiert mit wasser-         Gegenstände mit Explosivstoff, n. a. g.  0350,\nlöslichem Phlegmatisierungsmittel                                                                      0351,\nGuanyl-Nitrosaminoguanyliden-Hydrazin, trocken                                                         0352,\noder mit weniger als 30 Masse-% Wasser                                                                 0354,\n0355,\nGuanyl-Nitrosaminoguanyltetrazen (Tetrazen), tro-                                                      0356,\ncken oder mit weniger als 30 Masse-% Wasser oder                                                       0462,\neiner Alkohol/ Wasser-Mischung                                                                         0463,\n0464,\nMannithexanitrat (Nitromannit), trocken oder mit\n0465,\nweniger als 40 Masse-% Wasser oder einer Alko-\n0466,\nhol/Wasser-Mischung\n0467,\nNitroglyzerin, nicht desensibilisiert oder desensibili-                                                0468,\nsiert mit weniger als 40 Masse-% wasserunlöslichem                                                     0469,\nPhlegmatisierungsmittel                                                                                0470,\n0471,\nNitroglyzerin, desensibilisiert mit wasserlöslichem                                                    0472\nPhlegmatisierungsmittel\nPentaerythrittetranitrat (PETN), trocken oder mit             Gegenstände mit Explosivstoff, extrem    0486\nweniger als 25 Masse-% Wasser oder Pentaerythrit-              unempfindlich (Gegenstände, EEI)\ntetranitrat (PETN), nicht desensibilisiert oder desen-\nsibilisiert mit weniger als 15 Masse-% Phlegmatisie-          Raketen, mit Ausstoßladung               0436,\nrungsmittel                                                                                            0437,\n0438\nPentaerythrittetranitrat (PETN), mit weniger als\n7 Masse-% Wachs                                               Raketenmotore                            0186,\nPulverrohmasse, trocken oder mit weniger als                                                           0280,\n25 Masse-% Wasser                                                                                      0281\nPulverrohmasse, trocken oder mit weniger als                  Raketenmotore, Flüssigtreibstoff         0395,\n17 Masse-% Alkohol                                                                                     0396\nQuecksilberfulminat, trocken oder mit weniger als\nSprengkörper                             0048\n20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-\nMischung\nSprengladung, kunststoffgebunden         0457,\n0458,\n0459,\n2. Explosivstoffe und Gegenstände nach § 3 Abs. 1                                                      0460\nNr. 1, sofern sie nicht ausschließlich für militäri-\nsche Verwendung bestimmt sind (Artikel 1 Abs. 3,          Treibsätze                               0271,\n1. Anstrich der Richtlinie 93/15/EWG)                                                              0272,\n0415,\nStoff oder Gegenstand                        UN-Nr.                                                   0491\nAuslösevorrichtung, mit Explosivstoff        0173            Treibstoff, fest                         0498\nBestandteile, Zündkette, n. a. g.            0382,           Treibstoff, flüssig                      0497\n0383,\n0384,           Vorrichtungen, durch Wasser aktivierbar, 0248,\n0461             mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0249\nExplosive Stoffe, n. a. g.                   0357,           Zerleger, mit Explosivstoff              0043\n0358,\n0359,           Zündverstärker, mit Detonator            0225,\n0474                                                     0268\nExplosive Stoffe, sehr unempfindlich         0482            Zündverstärker, ohne Detonator           0042,\n(Stoffe EVI), n. a. g.                                                                                0283","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005                1635\n3. Explosivstoffe und Gegenstände nach § 3 Abs. 1              Stoff oder Gegenstand                          UN-Nr.\nNr. 1 mit ausschließlich militärischer Verwendung,\nfür die das Gesetz bei Tätigkeiten nach § 1 Abs. 4         Raketentriebwerke mit Hypergolen, mit 0250,\nNr. 4 Anwendung findet                                     oder ohne Ausstoßladung                        0322\nStoff oder Gegenstand                         UN-Nr.          Treibladungen für Geschütze                    0242,\n0279,\nDetonatoren für Munition                      0073,                                                          0414\n0364,\n0365,           Treibladungshülsen, verbrennlich, leer, 0446,\n0366            ohne Treibladungsanzünder                      0447\nFüllsprengkörper                              0060            Zünder, sprengkräftig                          0106,\n0107,\nGefechtsköpfe, Rakete, mit Spreng- 0286,\n0257,\nladung                                        0287,\n0367\n0369\nZünder, sprengkräftig, mit Sicherungs- 0408,\nGefechtsköpfe, Rakete, mit Zerleger- 0370,                    vorrichtungen                                  0409,\noder Ausstoßladung                            0371                                                           0410\nGefechtsköpfe, Torpedo mit Spreng- 0221\nsonstige sprengkräftige Kriegswaffen\nladung\nnach der Anlage (Kriegswaffenliste) zum\nGeschosse, inert, mit Leuchtspurmitteln       0345            Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaf-\nfen in der Fassung der Bekanntmachung\nGeschosse, mit Sprengladung                   0167,           vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506)\n0168,           in der jeweils geltenden Fassung1).\n0169,\n0324,\n0344\nGeschosse, mit Zerleger oder Ausstoß- 0346,\nladung                                        0347,\n0426,\n0427           1) Zurzeit Kriegswaffenliste Nr. 37, 40 bis 60.\nAnlage IV\nGegenstände,\ndie durch Entscheidung einer benannten Stelle den Explosivstoffen zugeordnet werden können\n(§ 3 Abs. 1 Satz 2, Anhang II der Richtlinie 2004/57/EG)\nSoweit nachfolgend Gegenständen UN-Nummern zugeordnet sind, ist maßgeblich die 8. revidierte Fassung der\n„Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter“ (UN-Dokument ST/SG/AC.\n10/1/Rev. 8 – United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, Eighth Revised Edition).\nDie Angabe der UN-Nummer dient der Zuordnung der Gegenstände. Sie bezieht sich auf den verpackten Gegen-\nstand. Soweit unter einzelnen UN-Nummern Gegenstände mit unterschiedlicher Zweckbestimmung enthalten\nsind, ist diese maßgeblich für die Zuordnung.\nGegenstand                                    UN-Nr.          Gegenstand                                     UN-Nr.\nAnzünder                                      0121,           Gegenstände mit Explosivstoff, n. a. g.        0349,\n0314,                                                          0353\n0315,\n0325,\n0454            Zünder, nicht sprengkräftig                    0316,\n0317,\nAnzünder, Anzündschnur                        0131                                                           0368 “.","1636             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005\nArtikel 2                               b) In Absatz 2 Nr. 2 werden hinter den Wörtern „Ver-\nwendung von“ die Wörter „Gegenständen mit\nÄnderung der Ersten\nExplosivstoff und“ eingefügt.\nVerordnung zum Sprengstoffgesetz\nc) In Absatz 4 Nr. 1 wird die Angabe „500 g“ durch\ndie Angabe „1 kg“ ersetzt.\nDie Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der\nFassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991\n(BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 284 der      3. § 2 wird wie folgt geändert:\nVerordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),              a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 4 Satz 1 wer-\nwird wie folgt geändert:                                            den die Wörter „pyrotechnischen Sätzen“ durch\ndie Wörter „pyrotechnischen Gegenständen“ er-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                   setzt.\na) Die Angabe zu Abschnitt II wird wie folgt gefasst:        b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n„Abschnitt II – Zulassung von pyrotechnischen                In Satz 1 wird die Angabe „4“ durch die Anga-\nGegenständen, sonstigen explo-              be „4a“ ersetzt.\nsionsgefährlichen Stoffen und\nvon Sprengzubehör, Konformi-          4. § 3 wird wie folgt geändert:\ntätsnachweis für Explosivstoffe,         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nIdentifikationsnummer“.\naa) In den Nummern 1 bis 3 und in Nummer 8\nb) Die Angabe zu Abschnitt III wird wie folgt gefasst:               werden jeweils die Wörter „pyrotechnische\n„Abschnitt III – Verfahren bei der Zulassung von                  Sätze“ durch die Wörter „pyrotechnische\npyrotechnischen Gegenständen,                    Gegenstände“ ersetzt.\nsonstigen explosionsgefährlichen            bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nStoffen oder von Sprengzubehör,\n„4. pyrotechnische Gegenstände und sons-\nKonformitätsnachweisverfahren\ntige explosionsgefährliche Stoffe nach\nfür Explosivstoffe“.\n§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes, die\nc) In der Angabe zu Anlage 1 werden die Wörter                            nicht für militärische oder polizeiliche\n„pyrotechnischen Sätzen“ durch die Wörter                              Zwecke bestimmt sind, soweit die aus\n„pyrotechnischen Gegenständen“ ersetzt.                                ihnen hergestellten Endprodukte der\nd) Die Angabe zu Anlage 3a wird Angabe zu An-                             Zulassungspflicht oder einem Qualitäts-\nlage 4.                                                                sicherungsverfahren nach § 20 Abs. 4\nunterliegen, diese Stoffe zu nicht explosi-\ne) Die Angabe zur bisherigen Anlage 4 wird aufge-                         onsgefährlichen Stoffen weiterverarbei-\nhoben.                                                                 tet werden oder für die Endprodukte eine\nf) Nach der Angabe zu Anlage 10 wird folgende                             Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 3\nAngabe angefügt:                                                       des Gesetzes zum Zwecke der Ausfuhr\nerteilt worden ist und die Voraussetzun-\n„Anlage 11 – Anforderungen an das Qualitätssi-                         gen der Nummer 3 im Übrigen gegeben\ncherungsverfahren nach § 20                             sind,“.\nAbs. 4“.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                    aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Der Überlasser von pyrotechnischen\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nGegenständen oder sonstigen explosionsge-\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „und die Ein-                   fährlichen Stoffen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2\nfuhr“ durch ein Komma und die Wörter „die                    des Gesetzes hat sich vom Erwerber schrift-\nEinfuhr und die Durchfuhr“ ersetzt.                          lich bescheinigen zu lassen, dass die Gegen-\nstände oder Stoffe in den Fällen des Absat-\nbb) Nummer 2 wird durch folgende Nummern 2\nzes 1 Nr. 4 zu den in dieser Vorschrift be-\nund 2a ersetzt:\nzeichneten Endprodukten in einer nach § 4\n„2.   den Verkehr mit sowie die Einfuhr, die                 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ge-\nDurchfuhr, das Verbringen, das Aufbe-                  nehmigungsbedürftigen Anlage bearbeitet\nwahren, das Verwenden und das Ver-                     oder verarbeitet werden sollen.“\nnichten von Anzündpillen und Anzünd-\nbb) Satz 4 wird gestrichen.\nlamellen;\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „pyrotechni-\n„2a. den Verkehr mit sowie die Einfuhr, die             sche Sätze“ durch die Wörter „pyrotechnische\nDurchfuhr, das Verbringen, das Aufbe-             Gegenstände“ ersetzt.\nwahren, das Verwenden und das Ver-\nnichten von Anzündhütchen mit einem\nAnzündsatz von nicht mehr als 0,2 g,        5. § 4 wird wie folgt geändert:\nausgenommen das Inverkehrbringen               a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „pyrotechni-\nund der Konformitätsnachweis nach                 sche Sätze“ durch die Wörter „pyrotechnische\n§ 5a des Gesetzes;“.                              Gegenstände“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005               1637\nb) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 5                       Wort „Stoffe“ die Wörter „Gegenstände und“\nersetzt:                                                           eingefügt.\n„(2) Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Abs. 1 und 2, die     b) In Absatz 2 werden die Wörter „pyrotechnische\n§§ 23, 27 sowie 28 des Gesetzes, soweit er sich               Sätze“ durch die Wörter „pyrotechnische Gegen-\nauf § 22 Abs. 1 und 2 und § 23 bezieht, sind nicht            stände“ ersetzt.\nanzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwen-\nden, das Vernichten, den Erwerb, den Vertrieb,         8. § 6a Abs. 3 wird wie folgt geändert:\ndas Verbringen und das Überlassen von pyro-\na) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\ntechnischen Gegenständen der Klassen I, II und –\nmit Ausnahme von Airbag- oder Gurtstrafferein-                „In Besitz der in § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes\nheiten – der Unterklasse T1, von Anzündmittel(n),             genannten Einrichtungen befindliche nicht mar-\nausgenommen Stoppinen, sowie von Raketen-                     kierte Sprengstoffe sind bis zum 31. Dezember\nmotoren für die in § 1 Abs. 4 Nr. 2 bezeichneten              2013 zu verwenden oder zu vernichten.“\nModellraketen.                                            b) Satz 4 wird gestrichen.\n(3) Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Abs. 1 und 2\nsowie § 23 des Gesetzes sind im Rahmen einer           9. In § 7 Abs. 1 Satz 1 und § 8 Satz 1 werden jeweils die\ngewerblichen Tätigkeit nicht anzuwenden auf das           Wörter „pyrotechnische Sätze“ durch die Wörter\nAufbewahren, das Verwenden (Ein- und Ausbau),             „pyrotechnische Gegenstände“ ersetzt.\nden Erwerb, den Vertrieb, das Verbringen und das\nÜberlassen von Airbag- oder Gurtstraffereinhei-       10. Die Überschrift des Abschnitts III wird wie folgt\nten der Unterklasse T1 durch Personal mit einge-          gefasst:\nschränkter Fachkunde (geschultes Personal). Das                                 „Abschnitt III\nPersonal hat auf Verlangen der Behörde die ein-\ngeschränkte Fachkunde nachzuweisen. Satz 1                              Verfahren bei der Zulassung\ngilt auch für das Vernichten von Airbag- oder                      von pyrotechnischen Gegenständen,\nGurtstraffereinheiten der Unterklasse T1, wenn                   sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen\ndiese in einem Fahrzeug fest eingebaut sind.                   oder von Sprengzubehör, Konformitätsnach-\nweisverfahren für Explosivstoffe“.\n(4) Die §§ 7 bis 22 Abs. 2, die §§ 23, 27 und 28\ndes Gesetzes sind nicht anzuwenden auf das\n11. § 9 wird wie folgt geändert:\nAufbewahren, das Verwenden (bestimmungsge-\nmäßes, automatisches Auslösen der Airbag- oder            a) In Absatz 1 werden die Wörter „pyrotechnischen\nGurtstraffereinheit des Fahrzeugs), den Erwerb,               Sätzen“ durch die Wörter „pyrotechnischen\ndas Verbringen und das Überlassen von Airbag-                 Gegenständen“ ersetzt.\noder Gurtstraffereinheiten der Unterklasse T1,            b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nwenn diese in einem Fahrzeug oder Fahrzeugtei-\nlen fest eingebaut sind.                                      aa) Im ersten Halbsatz werden die Wörter „pyro-\ntechnischen Satzes“ durch die Wörter „pyro-\n(5) Auf das Aufbewahren, das Verwenden, das                     technischen Gegenstandes“ ersetzt.\nVernichten, den Erwerb und das Verbringen von\nbb) In Nummer 1 werden die Wörter „pyrotechni-\npyrotechnischen Gegenständen der Klasse III\nschen Sätzen oder“ gestrichen.\nsind § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a sowie § 27\nAbs. 3 Nr. 1 des Gesetzes, soweit er sich auf § 8\nAbs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes bezieht,        12. In § 10 Abs. 1 Nr. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 Nr. 1 wer-\nnicht anzuwenden.“                                        den jeweils die Wörter „pyrotechnischen Satzes“\ndurch die Wörter „pyrotechnischen Gegenstandes“\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.                     ersetzt.\n6. Die Überschrift des Abschnitts II wird wie folgt         13. § 13 wird wie folgt geändert:\ngefasst:                                                     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„Abschnitt II                               aa) In Satz 1 werden die Wörter „pyrotechnische\nZulassung von                                     Sätze“ durch die Wörter „pyrotechnische\npyrotechnischen Gegenständen,                              Gegenstände“ ersetzt.\nsonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und                 bb) In Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter „pyrotechni-\nvon Sprengzubehör, Konformitätsnachweis                          schen Sätze“ durch die Wörter „pyrotechni-\nfür Explosivstoffe, Identifikationsnummer“.                      schen Gegenstände“ ersetzt.\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\n7. § 6 wird wie folgt geändert:\n„(3) Die Bundesanstalt führt auch eine Liste\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             der aktuellen europäischen Normen mit Prüfvor-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „pyrotechnische               schriften für Explosivstoffe zum Zwecke der Prü-\nSätze“ durch die Wörter „pyrotechnische                  fung nach § 12a Abs. 1. Die Liste soll die folgen-\nGegenstände“ ersetzt.                                    den Angaben enthalten:\nbb) In Satz 2 werden vor dem Wort „Stoffen“ die               1. die Kennnummer der Norm,\nWörter „Gegenständen und“ und vor dem                    2. den Titel der Norm,","1638                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005\n3. das Datum der Veröffentlichung und                   18. In § 26 Abs. 4 wird die Angabe „(BAnz. Nr. 52a vom\n15. März 1991)“ durch die Angabe „(BAnz. Nr. 38a\n4. die Bezugsquelle der Norm.“\nvom 24. Februar 2000)“ ersetzt.\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\n19. In § 27 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Brü-\n14. § 14 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:                       ckenzünder A“ durch die Wörter „Brückenzünder\na) In Nummer 3 werden die Wörter „pyrotechni-                    Klasse I“ ersetzt.\nschen Sätzen“ durch die Wörter „pyrotechni-\nschen Gegenständen“ ersetzt.                            20. § 32 wird wie folgt geändert:\nb) In Nummer 4 werden die Wörter „pyrotechni-                    a) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a werden nach dem\nschen Sätzen“ durch die Wörter „pyrotechni-                     Wort „Explosivstoffen“ die Wörter „– ausgenom-\nschen Gegenständen“ ersetzt und nach dem                        men pyrotechnische Sätze –“ eingefügt.\nWort „Steighöhe“ die Wörter „oder – im Falle von\nb) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „die\nRömischen Lichtern und Feuertöpfen – die Effekt-\nSprengarbeiten ausführen,“ die Wörter „explosi-\nhöhe“ angefügt.\nonsgefährliche Stoffe herstellen,“ eingefügt.\n15. In § 20 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:\n21. § 34 wird wie folgt geändert:\n„Die dem Qualitätssicherungsverfahren zugrunde\nliegenden Anforderungen an diese Gegenstände                     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nmüssen insbesondere den in den Absätzen 1 und 2                      aa) In den Sätzen 1, 2 und 3 werden nach den\ngenannten Anforderungen und den aktuellen sicher-                        Wörtern „die Zuverlässigkeit“ jeweils die\nheitstechnischen Erkenntnissen entsprechen.“                              Wörter „und die persönliche Eignung“ und\nnach den Wörtern „der Zuverlässigkeit“ die\n16. § 25 wird wie folgt geändert:                                              Wörter „und der persönlichen Eignung“ ein-\ngefügt.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „pyrotechni-\nsche Sätze“ durch die Wörter „pyrotechnische                    bb) Die Sätze 4 und 5 werden gestrichen.\nGegenstände“ ersetzt.                                       b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „pyrotechnischen                       „(4) Wird eine Unbedenklichkeitsbescheini-\nSätzen“ durch das Wort „Anzündmitteln“ ersetzt.                 gung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehr-\ngang beantragt, findet § 47a des Gesetzes ent-\n17. § 25a wird wie folgt geändert:                                        sprechende Anwendung.“\na) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\n„Anträge auf Genehmigung des grenzüberschrei-           22. In § 37 Satz 1 werden die Wörter „nach landesrechtli-\ntenden Verbringens zwischen Mitgliedstaaten soll            chen Vorschriften“ durch die Wörter „auf Grund bun-\nder Antragsteller unter Verwendung des Musters              des- oder landesrechtlicher Vorschriften“ ersetzt.\ngemäß Entscheidung 2004/388/EG der Kommis-\nsion vom 15. April 2004 über ein Begleitformular        23. In § 46 Nr. 12 werden jeweils die Wörter „Brücken-\nfür die innergemeinschaftliche Verbringung von              zünder A“ durch die Wörter „Brückenzünder\nExplosivstoffen (ABl. EU Nr. L 120 S. 43)1) stel-           Klasse I“ ersetzt.\nlen.“\nb) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                   24. In § 47 Nr. 4 wird die Angabe „bis 3c“ durch die Anga-\nbe „und 3b“ ersetzt.\n„§ 47 Abs. 3 Buchstabe c des Gesetzes findet\nAnwendung mit der Maßgabe, dass auch das\nVerbringen in einen anderen Mitgliedstaat zuläs-        25. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\nsig ist, wenn das Inverkehrbringen des Stoffes              a) In der Überschrift werden die Wörter „pyrotechni-\noder Gegenstandes vor dem 1. September 2005                     schen Sätzen“ durch die Wörter „pyrotechni-\nberechtigt erfolgt ist.“                                        schen Gegenständen“ ersetzt.\nc) Nach Absatz 4 Satz 2 werden folgende Sätze 3                  b) Die Überschrift des Abschnitts 1 wird wie folgt\nund 4 angefügt:                                                 gefasst:\n„Die nach § 15 Abs. 7 des Gesetzes zuständige                   „1 Pyrotechnische Gegenstände und Anzünd-\nStelle hat die Genehmigung zum Verbringen aus                       mittel“.\nanderen Mitgliedstaaten mit Formular gemäß Ent-\nscheidung der Europäischen Kommission vom                   c) Die Überschrift des Unterabschnitts 1.2 wird wie\n15. April 2004 über ein Begleitformular für das                 folgt gefasst:\ninnergemeinschaftliche Verbringen von Explosiv-                 „1.2 Sätze pyrotechnischer Gegenstände“.\nstoffen (ABl. EU Nr. L 120 S. 43) zu erteilen. Sie hat\nd) Absatz 24 wird wie folgt gefasst:\nein Exemplar für die Dauer von zehn Jahren,\ngerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung des                   „24 – Schwärmer und pyrotechnische Gegen-\nletzten Verbringensvorgangs, zu verwahren.“                           stände mit Pfeifsatz sind nur als Baugruppe\nvon Raketen, Batterien oder Kombinationen\n1) Im Internet unter www.bam.de/sprengstoffgesetz.                              zulässig.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005                 1639\n26. Anlage 1a wird wie folgt geändert:                           Hinsichtlich ihrer elektrischen Parameter gehören\nZünder\na) In Abschnitt II Nr. 2 wird folgender Unterab-\nschnitt E angefügt:                                       A    in die Zünder-Klasse I,\n„E. Pyrotechnische Sätze                                  U    in die Zünder-Klasse II und\nSätze pyrotechnischer Gegenstände müssen die              HU in die Zünder-Klasse IV.“\nin Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1.2 festge-\nlegten Anforderungen erfüllen.“                              bb) Die bisherigen Buchstaben b bis d werden\nb) Abschnitt III wird wie folgt geändert:                            Buchstaben c bis e.\naa) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt ge-\nfasst:                                            27. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\n„b) Brückenzünder der Klassen I, II, III und IV       a) Absatz 45 wird wie folgt gefasst:\naa) Die Zünder dürfen durch einen                  „45 – Elektrische Zünder müssen in Paketen zu\nGleichstrom gemäß Tabelle A.1                          höchstens 100 Stück verpackt sein. Jedes\n(Nichtansprechstromstärke)      nicht                  Paket muss mit einem Zettel versehen\nausgelöst werden.                                      sein, der bei\nbb) Die Zünder dürfen durch den                            – Brückenzündern der Klassen I, II, III\nNichtansprechzündimpuls         nach                      und IV weiße Farbe mit der Kennzeich-\nTabelle A.1 nicht ausgelöst werden.                       nung „I“, „II“, „III“ bzw. „IV“,\nDer Ansprechzündimpuls ist zu\n– Brückenzündern A gelbe Farbe mit dem\nbestimmen.\nBuchstaben „A“,\ncc) Der Serienzündstrom muss mit den\nAngaben des Herstellers überein-                       – Brückenzündern U gelbe Farbe mit dem\nstimmen. Fünf Zünder der gleichen                         Buchstaben „U“,\nAusführung müssen sich, hinterein-                     – Brückenzündern HU blaue Farbe mit\nander geschaltet, mit dem Serien-                         den Buchstaben „HU“\nzündstrom versagerfrei zusammen\nzünden lassen.                                         hat und folgende Angaben tragen muss:\ndd) Die Zünder dürfen unter Zugrunde-                      1. die Anzahl der Zünder,\nlegung einer Zünderdrahtlänge von                      2. die Zünderdrahtlänge und das Material,\n3,5 m durch elektrostatische Entla-\ndungen (ESD) mit einem Impuls nach                     3. die Jahres- und Monatszahl der Her-\nTabelle A.1 nicht ausgelöst werden.                        stellung,\nDarüber hinaus müssen die Zünder                       4. die Nummer der Kiste, des Kartons\ngegen Auslösung durch Überschlä-                           oder eines anderen Behälters nach\nge im Innern der Hülse gesichert                           Absatz 44 Nr. 3,\nsein. Die Funktionsfähigkeit der Soll-\nüberschlagsstelle ist mit einem ESD-                   5. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1\nImpuls nach Tabelle A.1 zu prüfen.                         Nr. 1, 2, 4a und 5,\nDie Überschlagsspannung muss                           6. bei Brückenzündern der Klassen I, II\nzwischen 1,5 kV und 6 kV (Gleich-                          und III sowie Brückenzündern A und U\nspannung) liegen.                                          den Brücken- und Gesamtwiderstand,\nbei Brückenzündern der Klasse IV und\nTabelle A.1                                           Brückenzündern HU den Gesamtwider-\nstand,\nZünder-Klasse                I      II     III   IV\n7. bei Zeitzündern das Verzögerungsinter-\nNichtan-                   0,18   0,45    1,2                               vall und die Anzahl der Zeitstufen,\nsprechstrom-               ≤I<    ≤I<     ≤I<     ≥\n8. „schlagwettersicher“          oder  „nicht\nstärke I in A              0,45    1,2    4,0   4,0\nschlagwettersicher“.\nNichtan-           min.    0,5       8     80   500                     Die Pakete einer Kiste, eines Kartons oder\nsprechzünd-                                                             eines anderen Behälters sind zusätzlich\nimpuls                                                                  mit einer fortlaufenden Nummer zu kenn-\nin mJ/Ω                                                                 zeichnen.“\nESD-Impuls         min.    0,3       6     60   300          b) Nach Absatz 48 wird folgender Absatz 48a einge-\n,Draht gegen                                                    fügt:\nDraht‘                                                          „48a – Die Isolierung der Zünderdrähte für Brü-\nckenzünder der Klassen I, II, III und IV\nESD-Impuls         min.    0,6     12     120   600\nmuss so gefärbt sein, dass Verwechslun-\n,Draht gegen\ngen mit A-, U-, HU- und anderen Brücken-\nHülse‘\nzündern ausgeschlossen sind.“","1640                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005\nc) Absatz 74 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:                      c) In Zeile 1 Spalte 1 werden nach den Wörtern „der\nKlassen I, II, T1 und T2“ die Wörter „sowie pyro-\n„1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2\ntechnische Munition PM I und PM II“ eingefügt.\nund 4a,“.\nd) Absatz 75 wird wie folgt gefasst:                            d) Die bisherigen Fußnoten 2 bis 4 werden Fußno-\nten 3 bis 5.\n„75 – Soweit in den Kisten, Kartons und anderen\nBehältern nach Absatz 74 Innenverpackun-            e) In Fußnote 5 werden nach den Wörtern „Pyro-\ngen als kleinste Ursprungsverpackungen                  technische Gegenstände der Klasse I und II“ die\ndes Herstellers enthalten sind, müssen                  Wörter „und pyrotechnische Munition der Klasse\ndiese die Angaben nach Absatz 74 Nr. 1, 2               PM I“ eingefügt.\nund 4a sowie die Kennzeichnung nach § 14\nAbs. 1 Nr. 5 tragen.“\nArtikel 4\n28. In der Anlage 11 wird in Nummer 3 nach der Angabe\n„Stichprobenumfang: S 3“ in einer neuen Zeile die                             Änderung der Kosten-\nAngabe „Stichprobenanweisung: doppelt“ einge-                          verordnung zum Sprengstoffgesetz\nfügt.\nDie Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz in der\nFassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991\nArtikel 3                           (BGBl. I S. 216), zuletzt geändert durch Artikel 3a des\nÄnderung der Zweiten                        Gesetzes vom 1. September 2002 (BGBl. I S. 3434), wird\nVerordnung zum Sprengstoffgesetz                    wie folgt geändert:\nIn § 4 Abs. 2 wird nach der Nummer 4 der Punkt durch ein\nDie Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der           Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:\nFassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002\n(BGBl. I S. 3543), geändert durch Artikel 285 der Verord-       „5. Aufwendungen für die Beschaffung der durch Gesetz\nnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie               oder auf Grund eines Gesetzes vorgeschriebenen\nfolgt geändert:                                                      Vordrucke mit Sicherheitsmerkmalen.“\n1. Der Anhang zu § 2 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1.1 werden vor dem Wort „Zündstoffe“                                      Artikel 5\ndie Wörter „pyrotechnische Munition, pyrotechni-               Änderung des Melderechtsrahmengesetzes\nsche Gegenstände,“ eingefügt.\nb) In Nummer 4.1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:            Das Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der\n„(2) Die Regelung der kleinen Mengen ist nicht       Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342),\nanzuwenden auf das Aufbewahren von Explosiv-             zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nstoffen und Stoffen mehrerer Zeilen der Tabellen         21. April 2005 (BGBl. I S. 1073), wird wie folgt geändert:\nder Anlagen 6 und 6a. Dies gilt nicht in den Fällen\nder Nummer 4.2 Abs. 1.“\n1. In § 2 Abs. 2 wird der Punkt am Ende durch ein\nDer bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                        Komma ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:\n„8. für sprengstoffrechtliche Verfahren\n2. Anlage 6a wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift der Spalten 6 und 7 werden die                 die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche\nWörter „Nebenraum zum Arbeits-/Verkaufsraum“                     Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20\ndurch die Wörter „Lagerraum mit allgemeinen                       des Sprengstoffgesetzes erteilt worden ist sowie\nAnforderungen an den baulichen Brandschutz1)“                    die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Anga-\nersetzt; die Fußnote wird wie folgt gefasst:                      be des Tages der erstmaligen Erteilung.“\n„1) Wände, Decken und tragende Bauteile müssen\nmindestens schwer entflammbar, möglichst           2. In § 17 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1,\nfeuerhemmend sein.“                                    3, 4, 6 und 7“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4,\n6, 7 und 8“ ersetzt.\nb) In der Überschrift der Spalte 8 werden hinter dem\nWort „Lagerraum“ die Wörter „mit zusätzlichen\nAnforderungen an den baulichen Brandschutz“             3. In § 17 Abs. 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 und 2 Nr. 6“\neingefügt; die Fußnote wird Fußnote 2 und wie               durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 und 2 Nr. 6 und 8“\nfolgt gefasst:                                              ersetzt.\n„2) Bauweise entspricht mindestens F30-A/T30\nnach DIN 4102 oder einer Norm mit gleichem        4. In § 23 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1\nSchutzniveau eines Mitgliedstaates der Euro-          Buchstabe b Nr. 4 und 6“ durch die Angabe „§ 2\npäischen Union, des Abkommens über den                Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b Nr. 4, 6 und 8“ und die Anga-\nEuropäischen Wirtschaftsraum oder der Tür-            be „§ 2 Abs. 2 Nr. 6“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 6\nkei.“                                                 und 8“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005                  1641\nArtikel 6                                     Umgang, Verkehr, Besitz und Erwerb von Gegen-\nÄnderung der Ersten                                  ständen und Stoffen im Sinne von § 3 Abs. 1 des\nBundesmeldedatenübermittlungsverordnung                            Sprengstoffgesetzes“ eingefügt.\nb) In Nummer 3b wird das Wort „körperlicher” durch\nDie Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung                    das Wort „persönlicher“ ersetzt.\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 1995\n(BGBl. I S. 796), zuletzt geändert durch Artikel 20 des         2. In § 61 Abs. 1 Nr. 5 wird das Wort „waffenrechtliche“\nGesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645), wird               durch die Wörter „waffen- und sprengstoffrechtliche“\nwie folgt geändert:                                                  ersetzt.\n1. In § 3 Abs. 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6\nund 7“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6, 7                                  Artikel 8\nund 8“ und die Angabe „(2101 – 2105, 2301, 2302,\nRückkehr\n2401, 2601, 2602, 2701)“ durch die Angabe „(2101 –\nzum einheitlichen Verordnungsrang\n2105, 2301, 2302, 2401, 2601, 2602, 2701, 2801,\n2802)“ ersetzt.\nDie auf den Artikeln 2 bis 4 und 6 beruhenden Teile der\n2. In § 3 Abs. 4 wird die Angabe § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4         dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund\nund 6“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6          der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechts-\nund 8“ ersetzt.                                             verordnung geändert werden.\n3. In § 4 Abs. 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 und 2 Nr. 6“\nArtikel 9\ndurch die Angabe „§ 2 Abs. 1 und 2 Nr. 6 und 8“\nersetzt.                                                                       Neubekanntmachung\nDas Bundesministerium des Innern kann das Spreng-\nArtikel 7                             stoffgesetz und die Erste Verordnung zum Sprengstoff-\nÄnderung des Bundeszentralregistergesetzes                 gesetz, das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit\nkann die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz in\nDas Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der           der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fas-\nBekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I                  sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nS. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 2\nAbs. 3 des Gesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I\nS. 162), wird wie folgt geändert:                                                         Artikel 10\nInkrafttreten\n1. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 3a werden das Wort „Schusswaffen“                  Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Satzes 2 am\ndurch das Wort „Waffen“ ersetzt und nach dem             1. September 2005 in Kraft. Artikel 2 Nr. 25 Buchstabe d\nWort „Wirkung“ die Wörter „oder über den                 tritt am 31. Dezember 2006 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 15. Juni 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister des Innern\nSchily\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWo l f g a n g C l e m e n t"]}