{"id":"bgbl1-2005-33-5","kind":"bgbl1","year":2005,"number":33,"date":"2005-06-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/33#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-33-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_33.pdf#page=37","order":5,"title":"Verordnung über die Erstattung von notwendigen Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskosten der Wehrpflichtigen und Dienstleistungspflichtigen im Rahmen der Wehrüberwachung und Dienstleistungsüberwachung (Wehrdienst-Erstattungsverordnung - WDErstattV)","law_date":"2005-06-09T00:00:00Z","page":1621,"pdf_page":37,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005                    1621\nVerordnung\nüber die Erstattung von notwendigen Auslagen, Verdienstausfall und\nVertretungskosten der Wehrpflichtigen und Dienstleistungspflichtigen\nim Rahmen der Wehrüberwachung und Dienstleistungsüberwachung\n(Wehrdienst-Erstattungsverordnung – WDErstattV)\nVom 9. Juni 2005\nAuf Grund des § 19 Abs. 5 Satz 6 und des § 50 Abs. 1                                             §3\nNr. 4 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der                                 Sonstige notwendige Auslagen\nBekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1465)\nsowie des § 70 Abs. 1 Satz 6 und des § 93 Abs. 1 Nr. 8                (1) Den Wehrpflichtigen oder Dienstleistungspflich-\ndes Soldatengesetzes in der Fassung der Bekannt-                   tigen werden auf Antrag auch die notwendigen Trans-\nmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482) verordnet               portkosten für das Übernehmen, Vorlegen oder Zurück-\ndie Bundesregierung:                                               geben der Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke nach\ndem Bundesreisekostengesetz erstattet.\n(2) Zu den notwendigen Auslagen gehören auch die\n§1                                      Kosten für die Beschaffung von Unterlagen, deren Bei-\nbringung den Wehrpflichtigen oder Dienstleistungspflich-\nFahrtkosten, Wegstreckenentschädigung                       tigen aufgegeben wird.\n(1) Wehrpflichtigen oder Dienstleistungspflichtigen                                              §4\nwerden auf Antrag die notwendigen Fahrtkosten erstat-\nVerdienstausfall, Vertretungskosten\ntet. Notwendig sind die Fahrtkosten, die für die Benut-\nzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel der                   (1) Soweit Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer kei-\nniedrigsten Beförderungsklasse zwischen der Wohnung                nen Anspruch auf Weiterzahlung des Arbeitsentgelts\nund dem Ort, an dem die Wehrpflichtigen oder Dienstleis-           nach § 14 Abs. 1 oder Abs. 3 des Arbeitsplatzschutzge-\ntungspflichtigen sich einzufinden haben, tatsächlich ent-          setzes haben, wird auf Antrag eine Entschädigung für\nstehen. Reisen die Wehrpflichtigen oder Dienstleistungs-           den Verdienstausfall gewährt. Sie richtet sich nach dem\npflichtigen von einem anderen Ort als dem Wohnort an               regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelt zuzüglich des Arbeit-\noder dorthin zurück, werden hierdurch entstehende                  geberanteils zur Sozialversicherung. Die letzte begonne-\nMehrkosten nur erstattet, wenn die Wehrersatzbehörde               ne Stunde wird voll gerechnet. Die Arbeitnehmerinnen\nvorher zugestimmt hat. Die Kosten für die Benutzung                oder Arbeitnehmer haben eine Bescheinigung der Arbeit-\neiner höheren Beförderungsklasse werden auch dann                  geberin oder des Arbeitgebers beizubringen, aus der die\nnicht erstattet, wenn ein Zug benutzt wird, der nur eine           Dauer der ausgefallenen Arbeitszeit und die Höhe des\nhöhere Beförderungsklasse führt.                                   Verdienstausfalls ersichtlich sind.\n(2) Wehrpflichtige, die nicht Arbeitnehmer sind, oder\n(2) Wer ein Kraftfahrzeug benutzt, erhält die niedrigste        Dienstleistungspflichtige, die nicht Arbeitnehmerinnen\nWegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekos-                  oder Arbeitnehmer sind, erhalten die notwendigen Vertre-\ntengesetz, jedoch höchstens den Betrag, der bei Benut-             tungskosten nur erstattet, soweit sie nachgewiesen wer-\nzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel der                den und die Vertretung die beruflichen Aufgaben der\nniedrigsten Beförderungsklasse nach Absatz 1 erstattet             Wehrpflichtigen oder Dienstleistungspflichtigen in vollem\nwürde. Parkgebühren werden nicht erstattet.                        Umfang wahrnehmen kann. Erstattungsfähig ist die\nangemessene und in gleich oder ähnlich gelagerten Fäl-\nlen übliche Vergütung.\n§2\n§5\nTagegeld, Übernachtungsgeld\nInkrafttreten\nTage- und Übernachtungsgeld wird nach dem Bundes-                  Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nreisekostengesetz gewährt.                                         Kraft.\nBerlin, den 9. Juni 2005\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nPeter Struck"]}