{"id":"bgbl1-2005-33-4","kind":"bgbl1","year":2005,"number":33,"date":"2005-06-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/33#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-33-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_33.pdf#page=14","order":4,"title":"Neufassung der Störfall-Verordnung","law_date":"2005-06-08T00:00:00Z","page":1598,"pdf_page":14,"num_pages":23,"content":["1598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005\nBekanntmachung\nder Neufassung der Störfall-Verordnung\nVom 8. Juni 2005\nAuf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie\n2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember\n2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der\nGefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen vom 8. Juni 2005\n(BGBl. I S. 1591) wird nachstehend der Wortlaut der Störfall-Verordnung in der\nab dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. den am 3. Mai 2000 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 26. April\n2000 (BGBl. I S. 603),\n2. den am 1. Juli 2005 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten Ver-\nordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. – des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und des § 23 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutz-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990\n(BGBl. I S. 880), von denen § 23 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 1 des Geset-\nzes vom 19. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3178) geändert worden ist, nach\nAnhörung der beteiligten Kreise,\n– des § 7 Abs. 4 und des § 48a Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzge-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I\nS. 880), von denen § 48a Abs. 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n19. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3178) eingefügt worden ist, sowie\n– des § 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 6 und 8 des Chemikalienge-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I\nS. 1703),\nzu 2. – des § 7 Abs. 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) sowie\ndes § 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 6 und 8 des Chemikalienge-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I\nS. 2090).\nBonn, den 8. Juni 2005\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJ ü r g e n Tr i t t i n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005                        1599\nZwölfte Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(Störfall-Verordnung – 12. BImSchV)*)\nInhaltsübersicht                                                                Anhang I\nAnwendbarkeit der Verordnung\nE r s t e r Te i l\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n                                            Anhang II\n§ 1 Anwendungsbereich                                                                     Mindestangaben im Sicherheitsbericht\n§ 2 Begriffsbestimmungen\nAnhang III\nZ w e i t e r Te i l                                             Grundsätze für das Konzept\nzur Verhinderung von Störfällen\nVo r s c h r i f t e n f ü r B e t r i e b s b e r e i c h e\nund das Sicherheitsmanagementsystem\nErster Abschnitt\nAnhang IV\nGrundpflichten\nInformationen in den\n§ 3 Allgemeine Betreiberpflichten                                                          Alarm- und Gefahrenabwehrplänen\n§ 4 Anforderungen zur Verhinderung von Störfällen\n§ 5 Anforderungen zur Begrenzung von Störfallauswirkungen                                                Anhang V\n§ 6 Ergänzende Anforderungen                                                                  Information der Öffentlichkeit\n§ 7 Anzeige\nAnhang VI\n§ 8 Konzept zur Verhinderung von Störfällen\nMeldungen\nZweiter Abschnitt                                                        Teil 1: Kriterien\nErweiterte Pflichten                                                      Teil 2: Inhalte\n§ 9 Sicherheitsbericht\n§ 10 Alarm- und Gefahrenabwehrpläne                                                                     Anhang VII\n§ 11 Informationen über Sicherheitsmaßnahmen                                                           (weggefallen)\n§ 12 Sonstige Pflichten\nDritter Abschnitt                                                         Erster Teil\nBehördenpflichten                                                 Allgemeine Vorschriften\n§ 13 Mitteilungspflicht gegenüber dem Betreiber\n§ 14 Berichtspflichten                                                                                       §1\n§ 15 Domino-Effekt                                                                              Anwendungsbereich\n§ 16 Überwachungssystem                                                         (1) Die Vorschriften des Zweiten und Vierten Teils mit\nAusnahme der §§ 9 bis 12 gelten für Betriebsbereiche, in\nD r i t t e r Te i l                           denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die\n(weggefallen)                                 die in Anhang I Spalte 4 genannten Mengenschwellen\nerreichen oder überschreiten. Für Betriebsbereiche, in\n§ 17 (weggefallen)\ndenen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die\n§ 18 (weggefallen)                                                            die in Anhang I Spalte 5 genannten Mengenschwellen\nerreichen oder überschreiten, gelten außerdem die Vor-\nV i e r t e r Te i l                           schriften der §§ 9 bis 12.\nMeldeverfahren, Schlussvorschriften                                      (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall dem\n§ 19 Meldeverfahren                                                           Betreiber eines Betriebsbereichs, soweit es zur Verhinde-\n§ 20 Übergangsvorschriften                                                    rung von Störfällen oder zur Begrenzung ihrer Auswirkun-\ngen erforderlich ist, Pflichten nach den §§ 9 bis 12 auch\n§ 21 Ordnungswidrigkeiten\ndann auferlegen, wenn die in dem Betriebsbereich vor-\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG            handenen gefährlichen Stoffe die in Anhang I Spalte 5\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003            genannten Mengenschwellen nicht erreichen.\nzur Änderung der Richtlinie 96/82/EG (ABl. EU Nr. L 345 S. 97) sowie\nder Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherr-           (3) (weggefallen)\nschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen\n(ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13).                                               (4) (weggefallen)","1600               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005\n(5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in Artikel 4      Standes der Sicherheitstechnik sind insbesondere\nder Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember                 vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebs-\n1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren                   weisen heranzuziehen, die mit Erfolg im Betrieb er-\nUnfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10          probt worden sind.\nS. 13), geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 16. De-\nzember 2003 (ABl. EU Nr. L 345 S. 97), genannten Ein-                                 Zweiter Teil\nrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten.\nVorschriften für Betriebsbereiche\n§2\nErster Abschnitt\nBegriffsbestimmungen\nGrundpflichten\nIm Sinne dieser Verordnung sind\n1. gefährliche Stoffe:                                                                     §3\nStoffe, Gemische oder Zubereitungen, die in Anhang I                    Allgemeine Betreiberpflichten\naufgeführt sind oder die dort festgelegten Kriterien\n(1) Der Betreiber hat die nach Art und Ausmaß der\nerfüllen und die als Rohstoff, Endprodukt, Nebenpro-\nmöglichen Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu tref-\ndukt, Rückstand oder Zwischenprodukt vorhanden\nfen, um Störfälle zu verhindern; Verpflichtungen nach\nsind, einschließlich derjenigen, bei denen vernünfti-\nanderen als immissionsschutzrechtlichen Vorschriften\ngerweise davon auszugehen ist, dass sie bei einer\nbleiben unberührt.\nStörung des bestimmungsgemäßen Betriebs anfallen;\n(2) Bei der Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 sind\n2. Vorhandensein gefährlicher Stoffe:\n1. betriebliche Gefahrenquellen,\ndas tatsächliche oder vorgesehene Vorhandensein\ngefährlicher Stoffe oder ihr Vorhandensein, soweit         2. umgebungsbedingte Gefahrenquellen, wie Erdbeben\ndavon auszugehen ist, dass sie bei einem außer Kon-           oder Hochwasser, und\ntrolle geratenen industriellen chemischen Verfahren        3. Eingriffe Unbefugter\nanfallen, und zwar in Mengen, die die in Anhang I\ngenannten Mengenschwellen erreichen oder über-             zu berücksichtigen, es sei denn, dass diese Gefahren-\nschreiten;                                                 quellen oder Eingriffe als Störfallursachen vernünftiger-\nweise ausgeschlossen werden können.\n3. Störfall:\n(3) Über Absatz 1 hinaus sind vorbeugend Maßnah-\nein Ereignis, wie z. B. eine Emission, ein Brand oder      men zu treffen, um die Auswirkungen von Störfällen so\neine Explosion größeren Ausmaßes, das sich aus             gering wie möglich zu halten.\neiner Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs in\neinem unter diese Verordnung fallenden Betriebsbe-           (4) Die Beschaffenheit und der Betrieb der Anlagen\nreich oder in einer unter diese Verordnung fallenden       des Betriebsbereichs müssen dem Stand der Sicher-\nAnlage ergibt, das unmittelbar oder später innerhalb       heitstechnik entsprechen.\noder außerhalb des Betriebsbereichs oder der Anlage\nzu einer ernsten Gefahr oder zu Sachschäden nach                                       §4\nAnhang VI Teil 1 Ziffer I Nr. 4 führt und bei dem ein oder\nAnforderungen\nmehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind;\nzur Verhinderung von Störfällen\n4. ernste Gefahr:                                                Der Betreiber hat zur Erfüllung der sich aus § 3 Abs. 1\neine Gefahr, bei der                                       ergebenden Pflicht insbesondere\na) das Leben von Menschen bedroht wird oder                1. Maßnahmen zu treffen, damit Brände und Explosio-\nschwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen              nen\nvon Menschen zu befürchten sind,                          a) innerhalb des Betriebsbereichs vermieden wer-\nb) die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen                  den,\nbeeinträchtigt werden kann oder                           b) nicht in einer die Sicherheit beeinträchtigenden\nc) die Umwelt, insbesondere Tiere und Pflanzen, der               Weise von einer Anlage auf andere Anlagen des\nBoden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur-               Betriebsbereichs einwirken können und\noder sonstige Sachgüter geschädigt werden kön-            c) nicht in einer die Sicherheit des Betriebsbereichs\nnen, falls durch eine Veränderung ihres Bestandes             beeinträchtigenden Weise von außen auf ihn ein-\noder ihrer Nutzbarkeit das Gemeinwohl beein-                  wirken können,\nträchtigt würde;\n2. den Betriebsbereich mit ausreichenden Warn-, Alarm-\n5. Stand der Sicherheitstechnik:                                  und Sicherheitseinrichtungen auszurüsten,\nder Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Ein-    3. die Anlagen des Betriebsbereichs mit zuverlässigen\nrichtungen und Betriebsweisen, der die praktische             Messeinrichtungen und Steuer- oder Regeleinrichtun-\nEignung einer Maßnahme zur Verhinderung von Stör-             gen auszustatten, die, soweit dies sicherheitstech-\nfällen oder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen ge-             nisch geboten ist, jeweils mehrfach vorhanden, ver-\nsichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des              schiedenartig und voneinander unabhängig sind,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005               1601\n4. die sicherheitsrelevanten Teile des Betriebsbereichs        Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erstellen und Stoffe,\nvor Eingriffen Unbefugter zu schützen.                    die auf Grund ihrer physikalischen Form, ihrer besonde-\nren Merkmale oder des Ortes, an dem sie vorhanden\n§5                              sind, zusätzliche Vorkehrungen erfordern, berücksichti-\ngen kann.\nAnforderungen zur\nBegrenzung von Störfallauswirkungen\n§7\n(1) Der Betreiber hat zur Erfüllung der sich aus § 3\nAnzeige\nAbs. 3 ergebenden Pflicht insbesondere\n(1) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde min-\n1. Maßnahmen zu treffen, damit durch die Beschaffen-\ndestens einen Monat vor Beginn der Errichtung eines\nheit der Fundamente und der tragenden Gebäudeteile\nBetriebsbereichs Folgendes schriftlich anzuzeigen:\nbei Störfällen keine zusätzlichen Gefahren hervorge-\nrufen werden können,                                      1. Name oder Firma des Betreibers sowie vollständige\nAnschrift des betreffenden Betriebsbereichs,\n2. die Anlagen des Betriebsbereichs mit den erforderli-\nchen sicherheitstechnischen Einrichtungen auszurüs-       2. eingetragener Firmensitz und vollständige Anschrift\nten sowie die erforderlichen technischen und organi-          des Betreibers,\nsatorischen Schutzvorkehrungen zu treffen.                3. Name oder Funktion der für den Betriebsbereich ver-\n(2) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass in einem            antwortlichen Person, falls von der unter Nummer 1\nStörfall die für die Gefahrenabwehr zuständigen Behör-             genannten Person abweichend,\nden und die Einsatzkräfte unverzüglich, umfassend und          4. ausreichende Angaben zur Identifizierung der gefähr-\nsachkundig beraten werden.                                         lichen Stoffe oder der Kategorie gefährlicher Stoffe,\n5. Menge und physikalische Form der gefährlichen Stoffe,\n§6\n6. Tätigkeit oder beabsichtigte Tätigkeit in den Anlagen\nErgänzende Anforderungen\ndes Betriebsbereichs,\n(1) Der Betreiber hat zur Erfüllung der sich aus § 3        7. Gegebenheiten in der unmittelbaren Umgebung des\nAbs. 1 oder 3 ergebenden Pflichten über die in den §§ 4            Betriebsbereichs, die einen Störfall auslösen oder\nund 5 genannten Anforderungen hinaus                               dessen Folgen verschlimmern können.\n1. die Errichtung und den Betrieb der sicherheitsrelevan-         (2) Der Betreiber hat eine Änderung\nten Anlagenteile zu prüfen sowie die Anlagen des\nBetriebsbereichs in sicherheitstechnischer Hinsicht       1. des Betriebsbereichs,\nständig zu überwachen und regelmäßig zu warten,           2. eines Verfahrens, bei dem ein gefährlicher Stoff einge-\n2. die Wartungs- und Reparaturarbeiten nach dem                    setzt wird,\nStand der Technik durchzuführen,                          3. der Menge, Art oder physikalischen Form eines\n3. die erforderlichen sicherheitstechnischen Vorkehrun-            gefährlichen Stoffes gegenüber den Angaben nach\ngen zur Vermeidung von Fehlbedienungen zu treffen,            Absatz 1,\n4. durch geeignete Bedienungs- und Sicherheitsanwei-           aus der sich erhebliche Auswirkungen hinsichtlich der mit\nsungen und durch Schulung des Personals Fehlver-          einem Störfall verbundenen Gefahren ergeben könnten,\nhalten vorzubeugen.                                       sowie\n(2) (weggefallen)                                           4. die endgültige Stilllegung des Betriebsbereichs oder\neiner Anlage des Betriebsbereichs der zuständigen\n(3) Die Betreiber der nach § 15 festgelegten Betriebs-          Behörde mindestens einen Monat vorher schriftlich\nbereiche haben im Benehmen mit den zuständigen Be-                 anzuzeigen.\nhörden\n(3) Einer gesonderten Anzeige bedarf es nicht, soweit\n1. untereinander alle erforderlichen Informationen aus-        der Betreiber die entsprechenden Angaben der zuständi-\nzutauschen, damit sie in ihrem Konzept zur Verhinde-      gen Behörde nach Absatz 1 im Rahmen eines Genehmi-\nrung von Störfällen, in ihren Sicherheitsmanagement-      gungs- oder Anzeigeverfahrens vorgelegt hat.\nsystemen, in ihren Sicherheitsberichten und ihren\ninternen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen der Art\n§8\nund dem Ausmaß der Gesamtgefahr eines Störfalls\nRechnung tragen können, und                                                        Konzept\nzur Verhinderung von Störfällen\n2. betreffend die Information der Öffentlichkeit sowie die\nÜbermittlung von Angaben an die für die Erstellung           (1) Der Betreiber hat vor Inbetriebnahme ein schriftli-\nvon externen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen              ches Konzept zur Verhinderung von Störfällen auszuar-\nzuständige Behörde zusammenzuarbeiten.                    beiten. Es soll den Gefahren von Störfällen im Betriebs-\nbereich angemessen sein und muss den in Anhang III\n(4) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde auf Ver-\ngenannten Grundsätzen Rechnung tragen.\nlangen alle zusätzlichen Informationen zu liefern, die not-\nwendig sind, damit die Behörde die Möglichkeit des Ein-           (2) Der Betreiber hat die Umsetzung des Konzeptes\ntritts eines Störfalls in voller Sachkenntnis beurteilen, die  sicherzustellen. Betreiber von Betriebsbereichen nach\nmögliche erhöhte Wahrscheinlichkeit und die mögliche           § 1 Abs. 1 Satz 1 haben es für die zuständigen Behörden\nVergrößerung der Folgen von Störfällen ermitteln, externe      verfügbar zu halten.","1602              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005\n(3) Der Betreiber hat in den Fällen des § 7 Abs. 2 Nr. 1      (5) Der Betreiber hat den Sicherheitsbericht sowie das\nbis 3 das Konzept zur Verhinderung von Störfällen, ein-       Konzept zur Verhinderung von Störfällen und das Sicher-\nschließlich des diesem Konzept zugrunde liegenden             heitsmanagementsystem\nSicherheitsmanagementsystems, sowie die Verfahren zu\n1. mindestens alle fünf Jahre,\ndessen Umsetzung zu überprüfen und erforderlichenfalls\nzu aktualisieren.                                             2. bei einer Änderung\na) des Betriebsbereichs,\nZweiter Abschnitt                               b) eines Verfahrens, bei dem ein gefährlicher Stoff\nErweiterte Pflichten                                 eingesetzt wird,\nc) der Menge, Art oder physikalischen Form eines\n§9                                      gefährlichen Stoffes\ngegenüber den Angaben im Sicherheitsbericht,\nSicherheitsbericht\n3. zu jedem anderen Zeitpunkt, wenn neue Umstände\n(1) Der Betreiber eines Betriebsbereichs nach § 1              dies erfordern, oder um den neuen sicherheitstechni-\nAbs. 1 Satz 2 hat einen Sicherheitsbericht nach Absatz 2          schen Kenntnisstand sowie aktuelle Erkenntnisse zur\nzu erstellen, in dem dargelegt wird, dass                         Beurteilung der Gefahren zu berücksichtigen,\n1. ein Konzept zur Verhinderung von Störfällen umge-          zu überprüfen. Soweit sich bei der Überprüfung nach\nsetzt wurde und ein Sicherheitsmanagementsystem           Satz 1 herausstellt, dass sich erhebliche Auswirkungen\nzu seiner Anwendung gemäß den Grundsätzen des             hinsichtlich der mit einem Störfall verbundenen Gefahren\nAnhangs III vorhanden ist,                                ergeben könnten, hat der Betreiber den Sicherheitsbe-\n2. die Gefahren von Störfällen ermittelt sowie alle erfor-    richt sowie das Konzept zur Verhinderung von Störfällen\nderlichen Maßnahmen zur Verhinderung derartiger           und das Sicherheitsmanagementsystem unverzüglich zu\nStörfälle und zur Begrenzung ihrer Auswirkungen auf       aktualisieren.\nMensch und Umwelt ergriffen wurden,                          (6) Wenn von bestimmten im Betriebsbereich vorhan-\n3. die Auslegung, die Errichtung sowie der Betrieb und        denen Stoffen oder von irgendeinem Teil des Betriebsbe-\ndie Wartung sämtlicher Teile eines Betriebsbereichs,      reichs selbst keine Gefahr eines Störfalls ausgehen kann,\ndie im Zusammenhang mit der Gefahr von Störfällen         so kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betrei-\nim Betriebsbereich stehen, ausreichend sicher und         bers nach Kriterien, die in dem in Artikel 16 der Richtlinie\nzuverlässig sind,                                         82/501/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über die\nGefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätig-\n4. interne Alarm- und Gefahrenabwehrpläne vorliegen           keiten (ABl. EG Nr. L 230 S. 1) oder in Artikel 22 der Richt-\nund die erforderlichen Informationen zur Erstellung       linie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur\nexterner Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erbracht          Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit\nworden sind, damit bei einem Störfall die erforderli-     gefährlichen Stoffen (ABl. EG Nr. L 10 S. 13) vorgesehe-\nchen Maßnahmen ergriffen werden können, und in            nen Verfahren erstellt worden sind, zulassen, dass die für\ndem                                                       den Sicherheitsbericht vorgeschriebenen Informationen\nauf die Aspekte beschränkt werden, die für die Abwehr\n5. ausreichende Informationen bereitgestellt werden,\nder noch verbleibenden Gefahren von Störfällen und für\ndamit die zuständigen Behörden Entscheidungen\ndie Begrenzung ihrer Auswirkungen auf Mensch und\nüber die Ansiedlung neuer Tätigkeiten oder Entwick-\nUmwelt von Bedeutung sind.\nlungen in der Nachbarschaft bestehender Betriebsbe-\nreiche treffen können.\n§ 10\n(2) Der Sicherheitsbericht enthält mindestens die in\nAnhang II aufgeführten Angaben und Informationen. Er                     Alarm- und Gefahrenabwehrpläne\nführt die Namen der an der Erstellung des Berichts maß-          (1) Vor der erstmaligen Inbetriebnahme eines\ngeblich Beteiligten auf. Er enthält ferner ein aktuelles Ver- Betriebsbereichs nach § 1 Abs. 1 Satz 2 hat der Betreiber\nzeichnis der in dem Betriebsbereich vorhandenen gefähr-\nlichen Stoffe auf der Grundlage der Bezeichnungen und         1. interne Alarm- und Gefahrenabwehrpläne zu erstellen,\nEinstufungen in Spalte 2 der Stoffliste des Anhangs I.            die die in Anhang IV aufgeführten Informationen ent-\nhalten müssen, und\n(3) Der Betreiber kann auf Grund anderer Rechtsvor-\nschriften vorzulegende gleichwertige Berichte oder Teile      2. den zuständigen Behörden die für die Erstellung\nsolcher Berichte zu einem einzigen Sicherheitsbericht im          externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderli-\nSinne dieses Paragraphen zusammenfassen, sofern alle              chen Informationen zu übermitteln.\nAnforderungen dieses Paragraphen beachtet werden.                (2) Wenn das Hoheitsgebiet eines anderen Staates\nvon den Auswirkungen eines Störfalls betroffen werden\n(4) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde den\nkann, hat der Betreiber den zuständigen Behörden nach\nSicherheitsbericht nach den Absätzen 1 und 2 unbescha-\nAbsatz 1 Nr. 2 entsprechende Mehrausfertigungen der für\ndet des § 4b Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über das\ndie Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne\nGenehmigungsverfahren innerhalb einer angemessenen,\nerforderlichen Informationen zur Weiterleitung an die zu-\nvon der zuständigen Behörde gesetzten Frist vor Inbe-\nständige Behörde des anderen Staates zu übermitteln.\ntriebnahme und unverzüglich nach einer Aktualisierung\nauf Grund der in Absatz 5 vorgeschriebenen Überprüfung           (3) Vor der Erstellung der internen Alarm- und Gefah-\nvorzulegen.                                                   renabwehrpläne hat der Betreiber die Beschäftigten des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005              1603\nBetriebsbereichs über die vorgesehenen Inhalte zu unter-     des Schutzes der Privatsphäre, der öffentlichen Sicher-\nrichten und hierzu anzuhören. Er hat die Beschäftigten       heit oder der Landesverteidigung nicht offen legen zu\nferner vor ihrer erstmaligen Beschäftigungsaufnahme          müssen. Nach Zustimmung der zuständigen Behörde\nund danach mindestens alle drei Jahre über die für sie in    legt der Betreiber in solchen Fällen der Behörde einen\nden internen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen für den         geänderten Sicherheitsbericht vor, in dem die nicht offen\nStörfall enthaltenen Verhaltensregeln zu unterweisen. Die    zu legenden Teile ausgespart sind, und macht diesen der\nPflichten aus den Sätzen 1 und 2 gelten sinngemäß auch       Öffentlichkeit zugänglich.\ngegenüber dem nicht nur vorübergehend beschäftigten\nPersonal von Subunternehmen.                                                             § 12\n(4) Der Betreiber hat die internen Alarm- und Gefah-                          Sonstige Pflichten\nrenabwehrpläne in Abständen von höchstens drei Jahren\nzu überprüfen und zu erproben. Bei der Überprüfung sind         (1) Der Betreiber eines Betriebsbereichs nach § 1\nVeränderungen im betreffenden Betriebsbereich und in         Abs. 1 Satz 2 hat\nden betreffenden Notdiensten, neue technische Erkennt-       1. auf Verlangen der zuständigen Behörde zu einer von\nnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei Störfällen zu            ihr benannten, zur Informationsweitergabe geeigne-\nhandeln ist, zu berücksichtigen. Soweit sich bei der             ten Stelle der öffentlichen Verwaltung eine jederzeit\nÜberprüfung nach Satz 1 herausstellt, dass sich erheb-           verfügbare und gegen Missbrauch geschützte Verbin-\nliche Auswirkungen hinsichtlich der bei einem Störfall zu        dung einzurichten und zu unterhalten sowie\ntreffenden Maßnahmen ergeben könnten, hat der Betrei-\nber die Alarm- und Gefahrenabwehrpläne unverzüglich          2. eine Person oder Stelle mit der Begrenzung der Aus-\nzu aktualisieren. Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 gelten ent-        wirkungen von Störfällen zu beauftragen und diese\nsprechend.                                                       der zuständigen Behörde zu benennen.\n(2) Der Betreiber hat Unterlagen über die nach § 6\nAbs. 1 Nr. 1 und 2 erforderliche Durchführung\n§ 11                             1. der Prüfung der Errichtung und des Betriebs der\nsicherheitsrelevanten Anlagenteile,\nInformationen\nüber Sicherheitsmaßnahmen                      2. der Überwachung und regelmäßigen Wartung der\nAnlage in sicherheitstechnischer Hinsicht,\n(1) Der Betreiber eines Betriebsbereichs nach § 1\nAbs. 1 Satz 2 hat alle Personen und alle Einrichtungen mit   3. der sicherheitsrelevanten Wartungs- und Reparatur-\nPublikumsverkehr, wie etwa Schulen und Krankenhäuser,            arbeiten sowie\ndie von einem Störfall in diesem Betriebsbereich betrof-     4. der Funktionsprüfungen der Warn-, Alarm- und\nfen werden könnten, gemäß Satz 2 vor Inbetriebnahme              Sicherheitseinrichtungen\nüber die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhal-\nten im Fall eines Störfalls in einer auf die speziellen      zu erstellen. Die Unterlagen sind mindestens fünf Jahre\nBedürfnisse der jeweiligen Adressatengruppe abge-            ab Erstellung zur Einsicht durch die zuständige Behörde\nstimmten Weise zu informieren. Die Informationen enthal-     aufzubewahren.\nten zumindest die in Anhang V aufgeführten Angaben. Sie\nsind der Öffentlichkeit ständig zugänglich zu machen.                          Dritter Abschnitt\nSoweit die Informationen zum Schutze der Öffentlichkeit\nbestimmt sind, sind sie mit den für den Katastrophen-                         Behördenpflichten\nschutz und die allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen\nBehörden abzustimmen. Die in diesem Absatz genannten                                     § 13\nBetreiberpflichten gelten auch gegenüber Personen, der\nMitteilungspflicht\nÖffentlichkeit und den zuständigen Behörden in anderen\ngegenüber dem Betreiber\nStaaten, deren Hoheitsgebiet von den grenzüberschrei-\ntenden Auswirkungen eines Störfalls in dem Betriebsbe-          Vor Inbetriebnahme eines Betriebsbereichs und nach\nreich betroffen werden könnte.                               einer Aktualisierung des Sicherheitsberichts auf Grund\nder in § 9 Abs. 5 vorgeschriebenen Überprüfungen hat\n(2) Der Betreiber hat die Informationen nach Absatz 1     die zuständige Behörde dem Betreiber die Ergebnisse\nalle drei Jahre zu überprüfen. Soweit sich bei der Über-     ihrer Prüfung des Sicherheitsberichts, gegebenenfalls\nprüfung Änderungen ergeben, die erhebliche Auswirkun-        nach Anforderung zusätzlicher Informationen, innerhalb\ngen hinsichtlich der mit einem Störfall verbundenen          einer angemessenen Frist nach Eingang des Sicherheits-\nGefahren haben könnten, hat der Betreiber die Informa-       berichts mitzuteilen, soweit der Sicherheitsbericht nicht\ntionen unverzüglich zu aktualisieren und zu wiederholen;     Gegenstand eines immissionsschutzrechtlichen Geneh-\nAbsatz 1 gilt entsprechend. Der Zeitraum, innerhalb des-     migungsverfahrens ist. Satz 1 gilt entsprechend in den\nsen die der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Informa-     Fällen des § 20 Abs. 3 und 3a.\ntionen wiederholt werden müssen, darf in keinem Fall fünf\nJahre überschreiten.\n§ 14\n(3) Der Betreiber hat den Sicherheitsbericht nach § 9\nBerichtspflichten\nzur Einsicht durch die Öffentlichkeit bereitzuhalten. Er\nkann von der zuständigen Behörde verlangen, bestimmte           (1) Die zuständige Behörde hat ein Verzeichnis der\nTeile des Sicherheitsberichts, zu denen nicht das Ver-       Betriebsbereiche nach § 9 Abs. 6 mit Angabe der für die\nzeichnis gefährlicher Stoffe nach § 9 Abs. 2 gehören darf,   Ausnahmen maßgebenden Gründe innerhalb von drei\naus Gründen des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses,         Monaten nach Ablauf des ersten Kalenderjahres nach","1604              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005\nInkrafttreten dieser Verordnung und dann jede weitere         Prüfung der technischen, organisatorischen und mana-\nEntscheidung nach § 9 Abs. 6 und deren Gründe unver-          gementspezifischen Systeme des Betriebsbereichs zu\nzüglich der für die Weiterleitung an die Kommission der       ermöglichen, mit der sich die zuständige Behörde insbe-\nEuropäischen Gemeinschaften entsprechend Artikel 9            sondere vergewissert,\nAbs. 6 Buchstabe c der Richtlinie 96/82/EG des Rates\n1. dass der Betreiber nachweisen kann, dass er im\nvom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren\nZusammenhang mit den verschiedenen betriebsspe-\nbei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG\nzifischen Tätigkeiten die zur Verhinderung von Störfäl-\nNr. L 10 S. 13) zuständigen Behörde vorzulegen.\nlen erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat,\n(2) Die zuständige Behörde hat alle drei Jahre entspre-\n2. dass der Betreiber nachweisen kann, dass er ange-\nchend den Anforderungen der Richtlinie 91/692/EWG\nmessene Mittel zur Begrenzung von Störfallauswir-\ndes Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung\nkungen innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs\nund zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die\nvorgesehen hat,\nDurchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (ABl.\nEG Nr. L 377 S. 48) innerhalb von sechs Monaten nach          3. dass die im Sicherheitsbericht oder in anderen vorge-\nAblauf eines jeden Dreijahreszeitraums über die nach              legten Berichten enthaltenen Angaben und Informa-\nLandesrecht zuständige Behörde dem Bundesministeri-               tionen die Gegebenheiten in dem Betriebsbereich\num für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit einen            zutreffend wiedergeben,\nBericht über die von dieser Verordnung betroffenen\nBetriebsbereiche zu übermitteln; das Bundesministerium        4. dass die Informationen nach § 11 Abs. 1 der Öffent-\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit leitet den          lichkeit zugänglich gemacht worden sind.\nBericht entsprechend Artikel 19 Abs. 4 der Richt-               (2) Das in Absatz 1 genannte Überwachungssystem\nlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur             muss folgende Anforderungen erfüllen:\nBeherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit\ngefährlichen Stoffen (ABl. EG Nr. L 10 S. 13) an die Kom-     1. Für alle Betriebsbereiche muss ein Überwachungs-\nmission der Europäischen Gemeinschaften weiter.                   programm erstellt werden. Jeder Betriebsbereich, für\nden ein Sicherheitsbericht nach § 9 erforderlich ist,\n(3) Die zuständige Behörde hat über die nach Landes-           wird nach dem Programm zumindest alle zwölf Mo-\nrecht zuständige Behörde dem Bundesministerium für                nate einer Vor-Ort-Inspektion durch die zuständige\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bis zum                 Behörde unterzogen, es sei denn, die zuständige\n1. Oktober 2005 für jeden Betriebsbereich folgende Infor-         Behörde hat auf Grund einer systematischen Bewer-\nmationen mitzuteilen:                                             tung der Gefahren von Störfällen ein Überwachungs-\n1. Name oder Firma des Betreibers sowie vollständige              programm mit anderen Inspektionsintervallen für den\nAnschrift des betreffenden Betriebsbereichs und               jeweiligen Betriebsbereich erstellt.\n2. Nach jeder Inspektion erstellt die zuständige Behörde\n2. Tätigkeit oder Tätigkeiten des Betriebsbereichs.\neinen Bericht.\nAuf gleichem Wege sind dem Bundesministerium für\n3. Gegebenenfalls werden die Folgemaßnahmen jeder\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu densel-\ndurchgeführten Inspektion binnen angemessener\nben Zeitpunkten wie die Berichte nach Absatz 2 die In-\nFrist nach der Inspektion von der zuständigen Behör-\nformationen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 für jeden Betriebsbe-\nde zusammen mit der Leitung des Betriebsbereichs\nreich, auf den diese Verordnung zum Ende der in Absatz 2\nüberprüft.\ngenannten Dreijahreszeiträume Anwendung findet, mit-\nzuteilen. Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-              (3) Die zuständige Behörde kann unbeschadet des\nschutz und Reaktorsicherheit leitet die Informationen         § 29a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes einen ge-\nnach den Sätzen 1 und 2 an die Kommission der Europäi-        eigneten Sachverständigen mit der Inspektion nach\nschen Gemeinschaften weiter.                                  Absatz 2 Nr. 1, der Erstellung des Berichts nach Absatz 2\nNr. 2 und der Überprüfung erforderlicher Folgemaßnah-\nmen nach Absatz 2 Nr. 3 beauftragen. Bestandteil des\n§ 15\nAuftrags muss es sein, den Bericht nach Absatz 2 Nr. 2\nDomino-Effekt                           und das Ergebnis der Überprüfung nach Absatz 2 Nr. 3\njeweils binnen vier Wochen nach Fertigstellung des\nDie zuständige Behörde hat gegenüber den Betreibern        Berichts bzw. nach Abschluss der Überprüfung der\nfestzustellen, bei welchen Betriebsbereichen oder Grup-       zuständigen Behörde zu übermitteln.\npen von Betriebsbereichen auf Grund ihres Standorts,\nihres gegenseitigen Abstands und der in ihren Anlagen\nvorhandenen gefährlichen Stoffe eine erhöhte Wahr-\nscheinlichkeit oder Möglichkeit von Störfällen bestehen                               Dritter Teil\nkann oder diese Störfälle folgenschwerer sein können.\n(weggefallen)\n§ 16\n§ 17\nÜberwachungssystem\n(weggefallen)\n(1) Die zuständige Behörde hat unbeschadet des § 13\nein der Art des betreffenden Betriebsbereichs angemes-\n§ 18\nsenes Überwachungssystem einzurichten. Das Überwa-\nchungssystem hat eine planmäßige und systematische                                   (weggefallen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005                   1605\nVierter Teil                              hat der zuständigen Behörde die Angaben nach § 7\nAbs. 1 Nr. 1 bis 7 innerhalb von drei Monaten nach\nMeldeverfahren, Schlussvorschriften                     Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich anzuzeigen.\nEine Anzeige ist nicht erforderlich, soweit der Betreiber\n§ 19                                  des betreffenden Betriebsbereichs der zuständigen\nBehörde die entsprechenden Angaben bereits auf Grund\nMeldeverfahren\nanderer Rechtsvorschriften übermittelt hat.\n(1) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde unver-\nzüglich den Eintritt eines Ereignisses, das die Kriterien            (1a) Der Betreiber eines Betriebsbereichs, der zu\ndes Anhangs VI Teil 1 erfüllt, mitzuteilen.                       einem späteren Zeitpunkt unter den Anwendungsbereich\ndieser Verordnung fällt, hat der zuständigen Behörde die\n(2) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde unver-           Angaben nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 innerhalb von drei\nzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt           Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem diese Verordnung\neines Ereignisses nach Absatz 1 eine ergänzende schrift-          für den betreffenden Betriebsbereich gilt, schriftlich\nliche Mitteilung vorzulegen, die mindestens die Angaben           anzuzeigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nnach Anhang VI Teil 2 enthält. Er hat die Mitteilung bei\nVorliegen neuer Erkenntnisse unverzüglich zu ergänzen                (2) Der Betreiber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttre-\noder zu berichtigen.                                              tens dieser Verordnung bestehenden Betriebsbereichs\n(3) Erhält die zuständige Behörde Kenntnis von einem           hat das Konzept nach § 8 Abs. 1 unverzüglich, spätes-\nEreignis nach Anhang VI Teil 1 Ziffer I, hat sie                  tens jedoch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach\nInkrafttreten der Verordnung, auszuarbeiten, seine Um-\n1. durch Inspektionen, Untersuchungen oder andere                 setzung sicherzustellen und es für die zuständigen Be-\ngeeignete Mittel die für eine vollständige Analyse der        hörden verfügbar zu halten.\ntechnischen, organisatorischen und management-\nspezifischen Gesichtspunkte dieses Ereignisses                   (2a) Der Betreiber eines Betriebsbereichs, der zu\nerforderlichen Informationen einzuholen,                      einem späteren Zeitpunkt unter den Anwendungsbereich\ndieser Verordnung fällt, hat das Konzept nach § 8 Abs. 1\n2. geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustel-\nunverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf von drei\nlen, dass der Betreiber alle erforderlichen Abhilfemaß-\nMonaten nach dem Zeitpunkt, zu dem diese Verordnung\nnahmen trifft, und\nfür den betreffenden Betriebsbereich gilt, auszuarbeiten\n3. Empfehlungen zu künftigen Verhinderungsmaßnah-                 und es für die zuständigen Behörden verfügbar zu halten.\nmen abzugeben, sobald die Analyse nach Nummer 1\nvorliegt.                                                        (3) Der Betreiber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttre-\ntens dieser Verordnung bestehenden Betriebsbereichs\n(4) Zur Verhinderung von Störfällen und zur Begren-            nach § 1 Abs. 1 Satz 2 hat die Pflichten nach § 9 bis zum\nzung von Störfallauswirkungen hat die zuständige Behör-           2. Februar 2001 zu erfüllen, wenn der Betriebsbereich\nde eine Kopie der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 2          ausschließlich aus Anlagen besteht, die vor dem Inkraft-\nunverzüglich über die nach Landesrecht zuständige                 treten dieser Verordnung der Störfall-Verordnung unterla-\nBehörde dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-                  gen. In allen übrigen Fällen hat der Betreiber eines zum\nschutz und Reaktorsicherheit zuzuleiten; dieses unter-            Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen-\nrichtet die Kommission der Europäischen Gemeinschaf-              den Betriebsbereichs die Pflichten nach § 9 bis zum\nten entsprechend Artikel 15 Abs. 1 der Richt-                     2. Februar 2002 zu erfüllen.\nlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur\nBeherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit                  (3a) Der Betreiber eines Betriebsbereichs, der zu\ngefährlichen Stoffen (ABl. EG Nr. L 10 S. 13), wenn eines         einem späteren Zeitpunkt in den Anwendungsbereich\nder Kriterien des Anhangs VI Teil 1 Ziffer I oder II erfüllt ist. des § 1 Abs. 1 Satz 2 fällt, hat die Pflichten nach § 9\n(5) Die zuständige Behörde teilt das Ergebnis der Ana-         unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf eines\nlyse nach Absatz 3 Nr. 1 und die Empfehlungen nach                Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem § 1 Abs. 1 Satz 2 für\nAbsatz 3 Nr. 3 schriftlich über die nach Landesrecht              den betreffenden Betriebsbereich gilt, zu erfüllen.\nzuständige Behörde dem Bundesministerium für Umwelt,                 (4) Der Betreiber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttre-\nNaturschutz und Reaktorsicherheit mit; dieses unterrich-          tens dieser Verordnung bestehenden Betriebsbereichs\ntet die Kommission der Europäischen Gemeinschaften                nach § 1 Abs. 1 Satz 2 hat bis zum 2. Februar 2001\nentsprechend Artikel 15 Abs. 2 der Richtlinie 96/82/EG\ndes Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der               1. die nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 erforderlichen internen\nGefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen               Alarm- und Gefahrenabwehrpläne zu erstellen und\n(ABl. EG Nr. L 10 S. 13).\n2. den zuständigen Behörden die für die Erstellung\n(6) Der Betreiber hat die Beschäftigten oder deren Per-            externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderli-\nsonalvertretung über eine Mitteilung nach Absatz 1 un-                chen Informationen zu übermitteln,\nverzüglich zu unterrichten und ihnen auf Verlangen eine\nKopie der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 2 zugäng-          wenn der betreffende Betriebsbereich ausschließlich aus\nlich zu machen.                                                   Anlagen besteht, die vor dem Inkrafttreten dieser Verord-\nnung der Störfall-Verordnung unterlagen. In allen übrigen\n§ 20                                  Fällen hat der Betreiber eines zum Zeitpunkt des Inkraft-\ntretens dieser Verordnung bestehenden Betriebsbereichs\nÜbergangsvorschriften\nnach § 1 Abs. 1 Satz 2 die Pflichten nach den Nummern 1\n(1) Der Betreiber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttre-          und 2 bis zum 2. Februar 2002 zu erfüllen. § 10 Abs. 2\ntens dieser Verordnung bestehenden Betriebsbereichs               bis 4 gilt entsprechend.","1606                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005\n(4a) Der Betreiber eines Betriebsbereichs, der zu                 b) § 10 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 10\neinem späteren Zeitpunkt in den Anwendungsbereich                        Abs. 4 Satz 4, dieser auch in Verbindung mit § 20\nnach § 1 Abs. 1 Satz 2 fällt, hat die Pflichten nach § 10                Abs. 4 Satz 3, oder Abs. 4a Satz 2, oder\nAbs. 1 unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf                c) § 20 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,\neines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem § 1 Abs. 1\nSatz 2 für den betreffenden Betriebsbereich gilt, zu erfül-          Alarm- und Gefahrenabwehrpläne nicht, nicht richtig,\nlen. § 10 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.                            nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder\neine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig\n(5) Der Betreiber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttre-             oder nicht rechtzeitig übermittelt,\ntens dieser Verordnung bestehenden Betriebsbereichs\nnach § 1 Abs. 1 Satz 2 hat die Personen, die von einem            8. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 oder 2, jeweils auch in\nStörfall in diesem Betriebsbereich betroffen werden                  Verbindung mit § 20 Abs. 4 Satz 3 oder Abs. 4a\nkönnten, unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf              Satz 2, die Beschäftigten nicht, nicht richtig, nicht\nvon sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung,                 vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder\ngemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 zu informieren, soweit                unterweist oder nicht oder nicht rechtzeitig anhört,\nnicht bereits eine entsprechende Information nach ande-           9. entgegen § 10 Abs. 4 Satz 1 oder 3, jeweils auch in\nren Rechtsvorschriften erfolgt ist. § 11 Abs. 1 Satz 3 bis 5         Verbindung mit § 20 Abs. 4 Satz 3 oder Abs. 4a\ngilt entsprechend.                                                   Satz 2, Alarm- und Gefahrenabwehrpläne nicht oder\nnicht rechtzeitig erprobt oder nicht, nicht richtig,\n(6) Als bestehende Betriebsbereiche im Sinne dieser\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert,\nVorschrift gelten auch Betriebsbereiche, mit deren Errich-\ntung begonnen wurde.                                             10. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 oder § 20 Abs. 5 Satz 1\neine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig,\nnicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht\n§ 21\nrechtzeitig gibt,\nOrdnungswidrigkeiten\n11. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des             Abs. 2 Satz 2 oder § 20 Abs. 5 Satz 2, oder § 11\nBundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vor-                    Abs. 2 Satz 2 eine Information nicht zugänglich\nsätzlich oder fahrlässig                                             macht, nicht oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder\nnicht oder nicht rechtzeitig wiederholt,\n1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 2 zuwi-\nderhandelt,                                                12. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1 einen Sicherheitsbericht\nnicht zur Einsicht bereithält,\n2. (weggefallen)\n13. entgegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 eine Verbindung nicht\n3. entgegen § 6 Abs. 4 eine Information nicht, nicht               oder nicht rechtzeitig einrichtet,\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig liefert,\n14. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 eine Unterlage nicht\n4. entgegen § 7 Abs. 1 oder 2 oder § 20 Abs. 1 Satz 1              oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder\noder Abs. 1a Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig,\n15. entgegen § 19 Abs. 1 oder 2 eine Mitteilung nicht,\nnicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nWeise oder nicht rechtzeitig erstattet,\nmacht, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\n5. entgegen § 8 Abs. 2 oder § 20 Abs. 2 oder 2a die                nicht rechtzeitig vorlegt, nicht oder nicht rechtzeitig\nUmsetzung des Konzepts nicht sicherstellt oder das             ergänzt oder nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt.\nKonzept nicht verfügbar hält,                                (2) (weggefallen)\n6. entgegen § 9 Abs. 4 oder 5 Satz 2, jeweils auch in            (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des\nVerbindung mit § 20 Abs. 3 oder 3a, einen Sicher-          Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vor-\nheitsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig       sätzlich oder fahrlässig\noder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht\nrechtzeitig aktualisiert,                                  1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 2 zuwi-\nderhandelt oder\n7. entgegen\n2. eine in Absatz 1 Nr. 3 bis 15 bezeichnete Handlung in\na) § 10 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 20 Abs. 4a           Bezug auf eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage\nSatz 1,                                                   begeht, die Teil eines Betriebsbereichs ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005                1607\nAnhang I\nAnwendbarkeit der Verordnung\n1. Dieser Anhang betrifft das Vorhandensein von gefährlichen Stoffen in Betriebsbereichen. Er bestimmt die Anwen-\ndung der einschlägigen Vorschriften dieser Verordnung.\n2. Gemische und Zubereitungen werden in der gleichen Weise behandelt wie reine Stoffe, sofern ihre Zusammenset-\nzung innerhalb der Konzentrationsgrenzen verbleibt, die entsprechend ihren Eigenschaften in den in Anmerkung 1\nzu der Stoffliste dieses Anhangs aufgeführten einschlägigen Richtlinien oder deren letzten Anpassungen an den\ntechnischen Fortschritt festgelegt sind, es sei denn, dass eigens eine prozentuale Zusammensetzung oder eine\nandere Beschreibung angegeben ist.\n3. Die nachstehend angegebenen Mengenschwellen der Tabelle gelten je Betriebsbereich (Spalten 4 und 5).\n4. Die für die Anwendung der einschlägigen Vorschriften zu berücksichtigenden Mengen sind die Höchstmengen,\ndie zu irgendeinem Zeitpunkt vorhanden sind oder vorhanden sein können. Gefährliche Stoffe, die in einem\nBetriebsbereich nur in einer Menge von höchstens 2 % der relevanten Mengenschwelle vorhanden sind, bleiben\nbei der Berechnung der vorhandenen Gesamtmenge unberücksichtigt, wenn sie sich innerhalb eines Betriebsbe-\nreichs an einem Ort befinden, an dem sie nicht als Auslöser eines Störfalls an einem anderen Ort des Betriebsbe-\nreichs wirken können.\n5. Zur Prüfung der Anwendung der Verordnung sind die Teilmengen für jeden gefährlichen Stoff unter Beachtung von\nNummer 4 über den Betriebsbereich zu addieren und jede Einzelsumme mit den in den Spalten 4 und 5 angegebe-\nnen Mengenschwellen zu vergleichen. Beim Vorhandensein mehrerer gefährlicher Stoffe gelten zusätzlich die fol-\ngenden Regeln für das Addieren von Mengen gefährlicher Stoffe oder von Kategorien gefährlicher Stoffe in einem\nBetriebsbereich:\nDer Betriebsbereich fällt unter die einschlägigen Vorschriften dieser Verordnung, wenn die Summe\nq1/Q1 + q2/Q2 + q3/Q3 + q4/Q4 + q5/Q5 + ... qx/Qx ≥ 1 ist,\nwobei q[1, 2...x] die vorhandene Menge eines gefährlichen Stoffes [1, 2...x] (oder gefährlicher Stoffe ein und dersel-\nben Kategorie) dieses Anhangs und Q[1, 2...x] die relevante Mengenschwelle eines gefährlichen Stoffes\n[1, 2...x] (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Kategorie) der Spalte 4 oder 5 dieses Anhangs sind.\nDiese Regel findet unter folgenden Bedingungen Anwendung:\na) bei den unter den Nummern 11 bis 39 namentlich aufgeführten Stoffen und Zubereitungen in Mengen unter\nihrer individuellen Mengenschwelle, wenn sie zusammen mit Stoffen der gleichen, unter den Nummern 1\nbis 10b aufgeführten Kategorie in einem Betriebsbereich vorhanden sind,\nb) für das Addieren der Mengen von Stoffen und Zubereitungen der gleichen, unter den Nummern 1 bis 10b auf-\ngeführten Kategorie,\nc) für das Addieren der Mengen der Kategorien 1 und 2, die zusammen in einem Betriebsbereich vorhanden sind,\nd) für das Addieren der Mengen der Kategorien 3, 4, 5, 6, 7a, 7b und 8, die zusammen in einem Betriebsbereich\nvorhanden sind,\ne) für das Addieren der Mengen der Kategorien 9a und 9b, die zusammen in einem Betriebsbereich vorhanden\nsind.\n6. Fällt ein unter den Nummern 11 bis 39 namentlich aufgeführter Stoff oder eine dort aufgeführte Gruppe von Stof-\nfen auch unter eine unter den Nummern 1 bis 10b aufgeführte Kategorie, so sind die unter den Nummern 11 bis 39\nfestgelegten Mengenschwellen Qx anzuwenden.\n7. Fallen unter den Nummern 11 bis 39 namentlich nicht aufgeführte Stoffe, Stoffgruppen oder Zubereitungen unter\nmehr als eine der unter den Nummern 1 bis 10b aufgeführten Kategorien, so ist die jeweils niedrigste Mengen-\nschwelle anzuwenden. Bei Anwendung der in Nummer 5 festgelegten Additionsregel ist jedoch stets die Mengen-\nschwelle zu verwenden, die der jeweiligen Einstufung entspricht.\n8. Auf Stoffe, Stoffgruppen und Zubereitungen, die nicht als gefährlich nach einer der unter Anmerkung 1 zur Stoff-\nliste dieses Anhangs aufgeführten Richtlinien eingestuft sind (z.B. Abfall), die aber dennoch in einem Betriebsbe-\nreich vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den im Betriebsbereich angetroffenen Bedingungen\nhinsichtlich ihres Störfallpotenzials gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, finden die Verfah-\nren für die vorläufige Einstufung nach dem einschlägigen Artikel der betreffenden Richtlinie Anwendung.\n9. Im Sinne dieser Verordnung ist Gas jeder Stoff, der bei einer Temperatur von 20 °C einen absoluten Dampfdruck\nvon mindestens 101,3 kPa hat.\n10. Im Sinne dieser Verordnung ist Flüssigkeit jeder Stoff, der nicht als Gas definiert ist und sich bei einer Temperatur\nvon 20 ºC und einem Standarddruck von 101,3 kPa nicht im festen Zustand befindet.","1608            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005\nStoffliste\nMengenschwellen in kg\nBetriebsbereiche\nGefährliche Stoffe,\nNr.                                                             CAS-Nr.2)                    nach\nEinstufungen1)\n§ 1 Abs. 1          § 1 Abs. 1\nSatz 1              Satz 2\nSpalte 1                        Spalte 2                          Spalte 3         Spalte 4            Spalte 5\n1      Sehr giftig                                                                    5 000              20 000\n2      Giftig                                                                        50 000             200 000\n3      Brandfördernd                                                                 50 000             200 000\n4      Explosionsgefährlich3)                                                        50 000             200 000\n(wenn der Stoff, die Zubereitung oder der\nGegenstand in die UN/ADR-Gefahren-\nunterklasse 1.4 fällt)\n5      Explosionsgefährlich3)                                                        10 000              50 000\n(wenn der Stoff, die Zubereitung oder der\nGegenstand in die UN/ADR-Gefahren-\nunterklasse 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6 oder\nunter den Gefahrenhinweis R 2 oder R 3 fällt)\n6      Entzündlich5)                                                              5 000 000          50 000 000\n7a     Leichtentzündlich6)                                                           50 000             200 000\n7b     Leichtentzündliche Flüssigkeiten7)                                         5 000 000          50 000 000\n8      Hochentzündlich8)                                                             10 000              50 000\n9a     Umweltgefährlich, in Verbindung mit dem                                      100 000             200 000\nGefahrenhinweis R 50 oder R 50/53\n9b     Umweltgefährlich, in Verbindung mit dem                                      200 000             500 000\nGefahrenhinweis R 51/53\n10a     Jede Einstufung, soweit nicht oben erfasst, in                               100 000             500 000\nVerbindung mit dem Gefahrenhinweis R 14\noder R 14/15\n10b     Jede Einstufung, soweit nicht oben erfasst, in                                50 000             200 000\nVerbindung mit dem Gefahrenhinweis R 29\n11      Hochentzündliche verflüssigte Gase                                            50 000             200 000\n(einschließlich Flüssiggas) und Erdgas\n12      Folgende krebserzeugende Stoffe bei einer                                         500              2 000\nKonzentration von über 5 Gewichtsprozent:\n12.1   4-Aminodiphenyl und/oder seine Salze                  92-67-1\n12.2   Benzidin und/oder seine Salze                         92-87-5\n12.3   Benzotrichlorid                                       98-07-7\n12.4   Bis(chlormethyl)ether                               542-88-1\n12.5   Chlormethylmethylether                              107-30-2\n12.6   1,2-Dibrom-3-chlorpropan                              96-12-8\n12.7   1,2-Dibromethan                                     106-93-4\n12.8   Diethylsulfat                                         64-67-5\n12.9   N,N-Dimethylcarbamoylchlorid                          79-44-7","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005              1609\nMengenschwellen in kg\nBetriebsbereiche\nGefährliche Stoffe,\nNr.                                                            CAS-Nr.2)                    nach\nEinstufungen1)\n§ 1 Abs. 1          § 1 Abs. 1\nSatz 1              Satz 2\nSpalte 1                         Spalte 2                        Spalte 3         Spalte 4            Spalte 5\n12.10 1,2-Dimethylhydrazin                                540-73-8\n12.11 N,N-Dimethylnitrosamin                                62-75-9\n12.12 Dimethylsulfat                                        77-78-1\n12.13 Hexamethylphosphorsäuretriamid (HMPT)               680-31-9\n12.14 Hydrazin                                            302-01-2\n12.15 2-Naphthylamin und/oder seine Salze                   91-59-8\n12.16 4-Nitrobiphenyl                                       92-93-3\n12.17 1,3-Propansulton                                   1120-71-4\n13      Erdölerzeugnisse:                                                         2 500 000          25 000 000\n13.1   Ottokraftstoffe und Naphta\n13.2   Kerosine (einschließlich Flugturbinen-\nkraftstoffe)\n13.3   Gasöle (einschließlich Dieselkraftstoffe,\nleichtes Heizöl und Gasölmischströme)\n14      Acetylen                                                    74-86-2           5 000              50 000\n15.1    Ammoniumnitrat9)                                         6484-52-2        5 000 000          10 000 000\n15.2    Ammoniumnitrat10)                                        6484-52-2        1 250 000           5 000 000\n15.3    Ammoniumnitrat11)                                        6484-52-2          350 000           2 500 000\n15.4    Ammoniumnitrat12)                                        6484-52-2           10 000              50 000\n16.1    Arsen(V)oxid, Arsen(V)säure und/oder ihre Salze                               1 000               2 000\n16.2    Arsen(III)oxid, Arsen(III)säure und/oder ihre Salze                              100                 100\n17      Arsenwasserstoff (Arsin)                                 7784-42-1               200              1 000\n18      Bleialkylverbindungen, wie                                                    5 000              50 000\n18.1   Bleitetraethyl                                       78-00-2\n18.2   Bleitetramethyl                                      75-74-1\n19      Brom                                                     7726-95-6           20 000             100 000\n20      Chlor                                                    7782-50-5           10 000              25 000\n21      Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas)                     7647-01-0           25 000             250 000\n22      Ethylenimin (Aziridin)                                    151-56-4           10 000              20 000\n23      Ethylenoxid                                                 75-21-8           5 000              50 000\n24      Fluor                                                    7782-41-4           10 000              20 000\n25      Formaldehyd15) (≥ 90 Gew.-%)                                50-00-0           5 000              50 000\n26      Methanol                                                    67-56-1         500 000           5 000 000","1610                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005\nMengenschwellen in kg\nGefährliche Stoffe,                                                    Betriebsbereiche\nNr.                                                                       CAS-Nr.2)                         nach\nEinstufungen1)\n§ 1 Abs. 1             § 1 Abs. 1\nSatz 1                Satz 2\nSpalte 1                               Spalte 2                               Spalte 3           Spalte 4               Spalte 5\n27         4,4'-Methylen-bis(2-chloranilin) (MOCA)                             101-14-4                  10                    10\nund seine Salze\n28         Methylisocyanat                                                     624-83-9                 150                   150\n29         Atemgängige pulverförmige Nickelverbindungen                                              1 000                 1 000\n(Nickelmonoxid, Nickeldioxid, Nickelsulfid,\nTrinickeldisulfid, Dinickeltrioxid)\n30         Phosgen                                                              75-44-5                 300                   750\n31         Phosphorwasserstoff (Phosphin)                                    7803-51-2                  200                1 000\n32         Polychlordibenzofurane und Polychlor-                                                           1                    1\ndibenzodioxine (einschließlich TCDD)\nin TCDD-Äquivalenten berechnet16)\n33         Propylenoxid (1,2-Epoxypropan)                                       75-56-9              5 000                50 000\n34         Sauerstoff                                                        7782-44-7             200 000             2 000 000\n35         Schwefeldichlorid                                                10545-99-0               1 000                 1 000\n36         Schwefeltrioxid                                                   7446-11-9              15 000                75 000\n37         Toluylendiisocyanat (TDI-Gemisch)                                                        10 000               100 000\n38         Wasserstoff                                                       1333-74-0               5 000                50 000\n39.1       Kaliumnitrat13)                                                   7757-79-1           5 000 000           10 000 000\n39.2       Kaliumnitrat14)                                                   7757-79-1           1 250 000             5 000 000\nAnmerkungen zur Stoffliste\n1. Die Einstufung der Stoffe und Zubereitungen erfolgt gemäß den folgenden Richtlinien und ihrer jeweiligen Anpassung an den\ntechnischen Fortschritt:\n– Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitglied-\nstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 196 S. 1), zuletzt geändert durch\ndie Richtlinie 2004/73/EG der Kommission vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 152 S. 1),\n– Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Ver-\nwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl.\nEG Nr. L 200 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 35).\n2. Registriernummer des Chemical Abstracts Service.\n3. „Explosionsgefährlich“ nach Nr. 4 und 5 der Stoffliste bezeichnet\na) einen Stoff oder eine Zubereitung, bei dem bzw. der das Risiko der Explosion durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere\nZündquellen besteht (Gefahrenhinweis R 2),\nb) einen Stoff oder eine Zubereitung, bei dem bzw. der eine besondere Gefahr der Explosion durch Schlag, Reibung, Feuer oder\nandere Zündquellen besteht (Gefahrenhinweis R 3), oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005                             1611\nc) einen Stoff, eine Zubereitung oder einen Gegenstand der Klasse 1 des am 30. September 1957 geschlossenen Europäischen\nÜbereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (UN/ADR) – in der jeweils geltenden\nFassung - in der Fassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften\nder Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße (ABl. EG Nr. L 319 S. 7), zuletzt geändert durch die Richt-\nlinie 2004/111/EG der Kommission vom 9. Dezember 2004 (ABl. EU Nr. L 365 S. 25).\nUnter diese Definition fallen auch pyrotechnische Stoffe, die für die Zwecke dieser Richtlinie als ein Stoff (oder ein Stoffgemisch)\ndefiniert werden, mit dem Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen durch selbstunterhal-\ntende, exotherme chemische Reaktionen erzielt werden soll. Ist ein Stoff oder eine Zubereitung sowohl nach der UN/ADR-Syste-\nmatik als auch mit dem Gefahrenhinweis R 2 oder R 3 eingestuft, so hat die UN/ADR-Einstufung Vorrang vor der Einstufung mit\nGefahrenhinweisen.\nDie Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 werden in eine der Unterklassen von 1.1 bis 1.6 nach der UN/ADR-Systematik einge-\nstuft. Die betreffenden Unterklassen sind folgende:\nUnterklasse 1.1: Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind (eine Massenexplosion ist eine Explosion, die nahezu\ndie gesamte Ladung praktisch gleichzeitig erfasst).\nUnterklasse 1.2: Stoffe und Gegenstände, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, aber\nnicht massenexplosionsfähig sind.\nUnterklasse 1.3: Stoffe und Gegenstände, die eine Feuergefahr besitzen und die entweder eine geringe Gefahr durch Luftdruck\noder eine geringe Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke oder durch beides aufweisen, aber nicht massenexplosionsfä-\nhig sind:\na) bei deren Verbrennung beträchtliche Strahlungswärme entsteht oder\nb) die nacheinander so abbrennen, dass eine geringe Luftdruckwirkung oder Splitter-, Sprengstück-, Wurfstückwirkung oder\nbeide Wirkungen entstehen.\nUnterklasse 1.4: Stoffe und Gegenstände, die im Falle der Entzündung oder Zündung während der Beförderung nur eine geringe\nExplosionsgefahr darstellen. Die Auswirkungen bleiben im Wesentlichen auf das Versandstück beschränkt, und es ist nicht zu\nerwarten, dass Sprengstücke mit größeren Abmessungen oder größerer Reichweite entstehen. Ein von außen einwirkendes\nFeuer hat keine praktisch gleichzeitige Explosion des nahezu gesamten Inhalts des Versandstückes zur Folge.\nUnterklasse 1.5: Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe, die so unempfindlich sind, dass die Wahrscheinlichkeit\neiner Zündung oder des Übergangs eines Brandes in eine Detonation unter normalen Beförderungsbedingungen sehr gering ist.\nAls Minimalanforderung für diese Stoffe gilt, dass sie beim Außenbrandversuch nicht explodieren.\nUnterklasse 1.6: Extrem unempfindliche Gegenstände, die nicht massenexplosionsfähig sind. Diese Gegenstände enthalten nur\nextrem unempfindliche detonierende Stoffe und weisen eine zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit einer unbeabsichtigten\nZündung oder Fortpflanzung auf. Die Gefahr ist auf die Explosion eines einzigen Gegenstandes beschränkt.\nDiese Definition umfasst auch explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen, die in Gegenständen ent-\nhalten sind. Ist bei Gegenständen, die explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die ent-\nhaltene Menge des Stoffs oder der Zubereitung bekannt, so ist für die Zwecke dieser Verordnung diese Menge maßgebend. Ist\ndie Menge nicht bekannt, so ist für die Zwecke dieser Verordnung der gesamte Gegenstand als explosionsgefährlich zu behan-\ndeln.\n4. (weggefallen)\n5. „Entzündlich“ nach Nr. 6 der Stoffliste bezeichnet\nflüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt von mindestens 21 °C und höchstens 55 °C haben (Gefahrenhin-\nweis R 10) und die Verbrennung unterhalten.\n6. „Leichtentzündlich“ nach Nr. 7a der Stoffliste bezeichnet\na) flüssige Stoffe und Zubereitungen, die sich in Kontakt mit Luft bei Umgebungstemperatur ohne Energiezufuhr erhitzen und\nschließlich Feuer fangen können (Gefahrenhinweis R 17), oder\nb) flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 55 °C haben und die unter Druck in flüssigem Zustand blei-\nben, sofern bei bestimmten Arten der Behandlung, z. B. unter hohem Druck und bei hoher Temperatur, das Risiko von Störfäl-\nlen entstehen kann.\n7. „Leichtentzündlich“ nach Nr. 7b der Stoffliste bezeichnet\nflüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 21 °C haben und nicht hochentzündlich sind (Gefahrenhin-\nweis R 11, zweiter Gedankenstrich).\n8. „Hochentzündlich“ nach Nr. 8 der Stoffliste bezeichnet\na) flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 0 °C haben und deren Siedepunkt (bzw. Anfangssiedepunkt\nim Fall eines Siedebereichs) bei Normaldruck höchstens 35 °C beträgt (Gefahrenhinweis R 12, erster Gedankenstrich),\nb) Gase, die bei Normaldruck in Kontakt mit Luft bei Umgebungstemperatur entzündlich sind (Gefahrenhinweis R 12, zweiter\nGedankenstrich) und die sich in einem gasförmigen oder überkritischen Zustand befinden, oder\nc) flüssige entzündliche oder leichtentzündliche Stoffe und Zubereitungen, die auf einer Temperatur oberhalb ihres jeweiligen\nSiedepunkts gehalten werden.\n9. Ammoniumnitrat (5 000 000/10 000 000): Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind.\nDies gilt für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger (Mischdünger/Volldünger enthalten Ammoniumnitrat mit Phosphat\nund/oder Pottasche), bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt","1612                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005\n– gewichtsmäßig zwischen 15,75 %1) und 24,5 %2) beträgt und die entweder insgesamt höchstens 0,4 % brennbaren organi-\nschen Materials enthalten oder die Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 80/876/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur\nAngleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Ammoniumnitrat-Einnährstoffdüngemittel mit hohem\nStickstoffgehalt (ABl. EG Nr. L 250 S. 7) erfüllen,\n– gewichtsmäßig höchstens 15,75 %3) beträgt und brennbares Material keiner Begrenzung unterliegt,\nund die nach der Trogprüfung der Vereinten Nationen („trough test“ nach „United Nations Recommendations on the Transport of\nDangerous Goods: Manual of Tests and Criteria“, Teil III Abschnitt 38.2) zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind.\nUnter diese Eintragung fallen alle ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen, die gemäß Anhang III Nr. 6 der Gefahrstoffverordnung\n(GefStoffV) der Gruppe B zugeordnet sind.\n10. Ammoniumnitrat (1 250 000/5 000 000): Düngemittelqualität\nDies gilt für reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, bei denen der von Ammoni-\numnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt\n– gewichtsmäßig größer als 24,5 % ist, ausgenommen Mischungen von Ammoniumnitrat und Dolomit, Kalkstein und/oder\nCalciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90 %,\n– bei Mischungen von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat gewichtsmäßig größer als 15,75 % ist,\n– bei Mischungen von Ammoniumnitrat und Dolomit, Kalkstein und/oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von min-\ndestens 90 % gewichtsmäßig größer als 28 %4) ist\nund die die Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 80/876/EWG erfüllen.\nUnter diese Eintragung fallen Düngemittel, die gemäß Anhang III Nr. 6 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) der Gruppe A zuge-\nordnet sind und die den Detonationstest bestehen.\n11. Ammoniumnitrat (350 000/2 500 000): Technische Qualität\nDies gilt\n– für Ammoniumnitrat und Zubereitungen aus Ammoniumnitrat, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt\n– gewichtsmäßig zwischen 24,5 % und 28 % beträgt und die höchstens 0,4 % brennbarer Stoffe enthalten,\n– gewichtsmäßig größer als 28 % ist und die höchstens 0,2 % brennbarer Stoffe enthalten,\n– für wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig größer als\n80 % ist.\nUnter diese Eintragung fallen alle ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen, die gemäß Anhang III Nr. 6 der Gefahrstoffverordnung\n(GefStoffV) der Gruppe A I, D IV und E zugeordnet sind.\n12. Ammoniumnitrat (10 000/50 000): Nicht spezifikationsgerechtes Material („Off-Specs“) und Düngemittel, die den Detonations-\ntest nicht bestehen.\nDies gilt für\n– zurückgewiesenes Material aus dem Produktionsprozess und für Ammoniumnitrat und Zubereitungen von Ammoniumnitrat,\nreine Ammoniumnitrat-Düngemittel und Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger gemäß den Anmerkungen 10 und 11, die\nvom Endverbraucher an einen Hersteller, eine Anlage zur vorübergehenden Lagerung oder eine Wiederaufarbeitungsanlage\nzum Zwecke der Aufarbeitung, Wiederverwertung oder Behandlung zur sicheren Verwendung zurückgegeben werden oder\nwurden, weil sie die Anforderungen der Anmerkungen 10 und 11 nicht mehr erfüllen,\n– Düngemittel gemäß der Anmerkung 9 erster Gedankenstrich und der Anmerkung 10, die die Anforderungen des Anhangs II\nder Richtlinie 80/876/EWG nicht erfüllen.\nNeben den im ersten Gedankenstrich genannten Produkten fallen unter diese Eintragung alle Düngemittel, die den Detonations-\ntest nicht bestehen, und ammoniumnitrathaltige Zubereitungen, die keiner der Rahmenzusammensetzungen der Nr. 6.3 (Tabel-\nle 1) zuzuordnen sind bzw. die die Anforderungen der Nr. 6.3 Abs. 5, 6 und 7 des Anhangs III der Gefahrstoffverordnung (Gef-\nStoffV) nicht erfüllen und deren Gefährlichkeitsmerkmale nicht durch Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und\n-prüfung gemäß Nr. 6.3 Abs. 8 GefStoffV festgestellt wurden.\n13. Kaliumnitrat (5 000 000/10 000 000): Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in geprillter oder gra-\nnulierter Form.\nBei Düngemitteln, die Kaliumnitrat und Ammoniumsalze enthalten, sind alle Nitrationen, für die ein Äquivalent Ammoniumionen\nvorhanden ist, als Ammoniumnitrat zu rechnen. Auf der Grundlage des berechneten Ammoniumnitratgehalts sind entsprechen-\nde Eintragungen für Ammoniumnitrat und die Regelungen der Gefahrstoffverordnung zu verwenden.\n14. Kaliumnitrat (1 250 000/5 000 000): Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in kristalliner Form.\nBei Düngemitteln, die Kaliumnitrat und Ammoniumsalze enthalten, sind alle Nitrationen, für die ein Äquivalent Ammoniumionen\nvorhanden ist, als Ammoniumnitrat zu rechnen. Auf der Grundlage des berechneten Ammoniumnitratgehalts sind entsprechen-\nde Eintragungen für Ammoniumnitrat und die Regelungen der Gefahrstoffverordnung zu verwenden.\n15. Die Konzentrationsangabe bezieht sich auf das Vorhandensein des Stoffes im bestimmungsgemäßen Betrieb.\n1) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75 % entspricht 45 % Ammoniumnitrat.\n2) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 24,5 % entspricht 70 % Ammoniumnitrat.\n3) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75 % entspricht 45 % Ammoniumnitrat.\n4) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 28 % entspricht 80 % Ammoniumnitrat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005                   1613\n16. Die Berechnung der Mengen von Polychlordibenzofuranen und Polychlordibenzodioxinen erfolgt auf Grund der nachstehend\naufgeführten Äquivalenzfaktoren:\nInternationale Toxizitätsäquivalenzfaktoren (ITEF) nach NATO/CCMS\nPolychlordibenzodioxine                                           Polychlordibenzofurane\n2,3,7,8-TCDD                                     1                  2,3,7,8-TCDF                               0,1\n1,2,3,7,8-PeCDD                                 0,5                 2,3,4,7,8-PeCDF                            0,5\n1,2,3,7,8-PeCDF                           0,05\n1,2,3,4,7,8-HxCDD                                                   1,2,3,4,7,8-HxCDF\n1,2,3,6,7,8-HxCDD                               0,1                 1,2,3,7,8,9-HxCDF                          0,1\n1,2,3,7,8,9-HxCDD                                                   1,2,3,6,7,8-HxCDF\n2,3,4,6,7,8-HxCDF\n1,2,3,4,6,7,8-HpCDD                            0,01                 1,2,3,4,6,7,8-HpCDF\n0,01\n1,2,3,4,7,8,9-HpCDF\nOCDD                                          0,001                 OCDF                                     0,001\n(T = tetra, Pe = penta, Hx = hexa, Hp = hepta, O = octa).","1614               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005\nAnhang II\nMindestangaben im Sicherheitsbericht\nI.   Informationen über das Managementsystem und die Betriebsorganisation im Hinblick auf die Verhinde-\nrung von Störfällen\nDiese Informationen müssen den in Anhang III aufgeführten Grundsätzen entsprechen.\nII.  Umfeld des Betriebsbereichs\n1. Beschreibung des Standorts und seines Umfelds einschließlich der geographischen Lage, der meteorologi-\nschen, geologischen und hydrographischen Daten sowie gegebenenfalls der Vorgeschichte des Standorts.\n2. Verzeichnis der Anlagen und Tätigkeiten innerhalb des Betriebsbereichs, bei denen die Gefahr eines Störfalls\nbestehen kann.\n3. Beschreibung der Bereiche, die von einem Störfall betroffen werden könnten.\nIII. Beschreibung der Anlage\n1. Beschreibung der wichtigsten Tätigkeiten und Produkte der sicherheitsrelevanten Teile des Betriebsbereichs,\nder Gefahrenquellen, die zu Störfällen führen könnten, sowie der Bedingungen, unter denen der jeweilige Stör-\nfall eintreten könnte, und Beschreibung der vorgesehenen Maßnahmen zur Verhinderung von Störfällen.\n2. Beschreibung der Verfahren, insbesondere der Verfahrensabläufe, unter Verwendung von Fließbildern.\n3. Beschreibung der gefährlichen Stoffe:\na) Verzeichnis der gefährlichen Stoffe, das Folgendes umfasst:\n– Angaben zur Feststellung der gefährlichen Stoffe: Angabe ihrer chemischen Bezeichnung, CAS-Nummer,\nBezeichnung nach der IUPAC-Nomenklatur,\n– Höchstmenge der vorhandenen gefährlichen Stoffe oder der gefährlichen Stoffe, die vorhanden sein kön-\nnen;\nb) physikalische, chemische und toxikologische Merkmale sowie Angabe der sich auf Mensch oder Umwelt\nunmittelbar oder später auswirkenden Gefahren;\nc) physikalisches und chemisches Verhalten unter normalen Einsatzbedingungen oder bei vorhersehbaren\nStörungen.\nIV. Ermittlung und Analyse der Risiken von Störfällen und Mittel zur Verhinderung solcher Störfälle\n1. Eingehende Beschreibung der Szenarien möglicher Störfälle nebst ihrer Wahrscheinlichkeit oder den Bedin-\ngungen für ihr Eintreten, einschließlich einer Zusammenfassung der Vorfälle, die für das Eintreten jedes dieser\nSzenarien ausschlaggebend sein könnten, unabhängig davon, ob die Ursachen hierfür innerhalb oder außer-\nhalb der Anlage liegen.\n2. Abschätzung des Ausmaßes und der Schwere der Folgen der ermittelten Störfälle, einschließlich Karten, Bilder\noder gegebenenfalls entsprechender Beschreibungen, aus denen die Bereiche ersichtlich sind, die von derar-\ntigen Störfällen in dem Betriebsbereich betroffen sein können, vorbehaltlich des § 11 Abs. 3.\n3. Beschreibung der technischen Parameter sowie Ausrüstungen zur Sicherung der Anlagen.\nV.   Schutz- und Notfallmaßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen\n1. Beschreibung der Einrichtungen, die in der Anlage zur Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen vorhanden\nsind.\n2. Alarmplan und Organisation der Notfallmaßnahmen.\n3. Beschreibung der Mittel, die innerhalb oder außerhalb des Betriebsbereichs für den Notfall zur Verfügung ste-\nhen.\n4. Zur Erarbeitung der internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne nach § 10 erforderliche Zusammenfassung der\nunter den Nummern 1 bis 3 gemachten Sachangaben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005            1615\nAnhang III\nGrundsätze für das Konzept zur Verhinderung\nvon Störfällen und das Sicherheitsmanagementsystem\n1. Das Konzept zur Verhinderung von Störfällen ist schriftlich auszufertigen; es umfasst die Gesamtziele und allge-\nmeinen Grundsätze des Vorgehens des Betreibers zur Begrenzung der Gefahren von Störfällen.\n2. In das Sicherheitsmanagementsystem ist derjenige Teil des allgemeinen Managementsystems einzugliedern, zu\ndem Organisationsstruktur, Verantwortungsbereiche, Handlungsweisen, Verfahren, Prozesse und Mittel gehören,\nalso die für die Festlegung und Anwendung des Konzepts zur Verhinderung von Störfällen relevanten Punkte.\n3. Folgende Punkte werden durch das Sicherheitsmanagementsystem geregelt:\na) Organisation und Personal\nAufgaben und Verantwortungsbereiche des in die Verhinderung von Störfällen und die Begrenzung ihrer Aus-\nwirkungen einbezogenen Personals auf allen Organisationsebenen. Ermittlung des entsprechenden Ausbil-\ndungs- und Schulungsbedarfs sowie Durchführung der erforderlichen Ausbildungs- und Schulungsmaßnah-\nmen. Einbeziehung der Beschäftigten des Betriebsbereichs sowie des im Betriebsbereich beschäftigten Per-\nsonals von Subunternehmen.\nb) Ermittlung und Bewertung der Gefahren von Störfällen\nFestlegung und Anwendung von Verfahren zur systematischen Ermittlung der Gefahren von Störfällen bei\nbestimmungsgemäßem und nicht bestimmungsgemäßem Betrieb sowie Abschätzung der Wahrscheinlichkeit\nund der Schwere solcher Störfälle.\nc) Überwachung des Betriebs\nFestlegung und Anwendung von Verfahren und Anweisungen für den sicheren Betrieb, einschließlich der War-\ntung der Anlagen, für Verfahren, Einrichtung und zeitlich begrenzte Unterbrechungen.\nd) Sichere Durchführung von Änderungen\nFestlegung und Anwendung von Verfahren zur Planung von Änderungen bestehender Anlagen oder Verfahren\noder zur Auslegung einer neuen Anlage oder eines neuen Verfahrens.\ne) Planung für Notfälle\nFestlegung und Anwendung von Verfahren zur Ermittlung vorhersehbarer Notfälle auf Grund einer systemati-\nschen Analyse und zur Erstellung, Erprobung und Überprüfung der Alarm- und Gefahrenabwehrpläne, um in\nNotfällen angemessen reagieren und um dem betroffenen Personal eine spezielle Ausbildung erteilen zu kön-\nnen. Diese Ausbildung muss allen Beschäftigten des Betriebsbereichs, einschließlich des relevanten Personals\nvon Subunternehmen, erteilt werden.\nf) Überwachung der Leistungsfähigkeit des Sicherheitsmanagementsystems\nFestlegung und Anwendung von Verfahren zur ständigen Bewertung der Erreichung der Ziele, die der Betreiber\nim Rahmen des Konzepts zur Verhinderung von Störfällen und des Sicherheitsmanagementsystems festgelegt\nhat, sowie Einrichtung von Mechanismen zur Untersuchung und Korrektur bei Nichterreichung dieser Ziele. Die\nVerfahren umfassen das System für die Meldung von Störfällen und Beinahestörfällen, insbesondere bei Versa-\ngen von Schutzmaßnahmen, die entsprechenden Untersuchungen und die Folgemaßnahmen, wobei einschlä-\ngige Erfahrungen zugrunde zu legen sind.\ng) Systematische Überprüfung und Bewertung\nFestlegung und Anwendung von Verfahren zur regelmäßigen systematischen Bewertung des Konzepts zur Ver-\nhinderung von Störfällen und der Wirksamkeit und Angemessenheit des Sicherheitsmanagementsystems. Von\nder Leitung des Betriebsbereichs entsprechend dokumentierte Überprüfung der Leistungsfähigkeit des beste-\nhenden Konzepts und des Sicherheitsmanagementsystems sowie seine Aktualisierung.","1616             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005\nAnhang IV\nInformationen in den Alarm- und Gefahrenabwehrplänen\n1. Namen oder betriebliche Stellung der Personen, die zur Einleitung von Sofortmaßnahmen ermächtigt sind, sowie\nder Person, die für die Durchführung und Koordinierung der Abhilfemaßnahmen auf dem Gelände des Betriebsbe-\nreichs verantwortlich ist.\n2. Name oder betriebliche Stellung der Person, die für die Verbindung zu der für die externen Alarm- und Gefahrenab-\nwehrpläne zuständigen Behörde verantwortlich ist.\n3. Für vorhersehbare Umstände oder Vorfälle, die für das Auslösen eines Störfalls ausschlaggebend sein können, in\njedem Einzelfall eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Kontrolle dieser Umstände bzw. dieser Vorfälle sowie\nzur Begrenzung der Auswirkungen zu treffen sind, sowie eine Beschreibung der zur Verfügung stehenden Sicher-\nheitsausrüstungen und Einsatzmittel.\n4. Vorkehrungen zur Begrenzung der Risiken für Personen auf dem Gelände des Betriebsbereichs, einschließlich\nAngaben über die Art der Alarmierung sowie das von den Personen bei Alarm erwartete Verhalten.\n5. Vorkehrungen zur frühzeitigen Warnung der für die Einleitung der in den externen Alarm- und Gefahrenabwehrplä-\nnen vorgesehenen Maßnahmen zuständigen Behörde, Art der Informationen, die bei der ersten Meldung mitzutei-\nlen sind, sowie Vorkehrungen zur Übermittlung von detaillierteren Informationen, sobald diese verfügbar sind.\n6. Vorkehrungen zur Ausbildung und Schulung des Personals in den Aufgaben, deren Wahrnehmung von ihm erwartet\nwird, sowie gegebenenfalls zur Koordinierung dieser Ausbildung und Schulung mit externen Notfall- und Rettungs-\ndiensten.\n7. Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen außerhalb des Geländes des Betriebsbereichs.\nAnhang V\nInformation der Öffentlichkeit\n1. Name des Betreibers und Anschrift des Betriebsbereichs.\n2. Nennung des Beauftragten für die Unterrichtung der Öffentlichkeit durch Bezeichnung der Stellung dieser Person.\n3. Bestätigung, dass der Betriebsbereich den Vorschriften dieser Verordnung unterliegt und dass die Anzeige nach\n§ 7 Abs. 1 oder § 20 Abs. 1 oder Abs. 1a bzw. der Sicherheitsbericht nach § 9 Abs. 1 der zuständigen Behörde vor-\ngelegt wurde.\n4. Verständlich abgefasste Erläuterung der Tätigkeit/der Tätigkeiten im Betriebsbereich.\n5. Gebräuchliche Bezeichnungen oder – bei gefährlichen Stoffen im Sinne von Anhang I Nr. 1 bis 10b – Gattungsbe-\nzeichnung oder allgemeine Einstufung der im Betriebsbereich vorhandenen Stoffe und Zubereitungen, von denen\nein Störfall ausgehen könnte, nach ihrem Gefährlichkeitsmerkmal sowie Angabe ihrer wesentlichen Gefahrenei-\ngenschaften.\n6. Allgemeine Unterrichtung über die Art der Gefahren von Störfällen, einschließlich ihrer möglichen Auswirkungen\nauf die Bevölkerung und die Umwelt.\n7. Hinreichende Auskünfte darüber, wie die betroffene Bevölkerung gewarnt und im Fall eines Störfalls fortlaufend\nunterrichtet werden soll.\n8. Hinreichende Auskünfte darüber, wie die betroffene Bevölkerung bei Eintreten eines Störfalls handeln und sich\nverhalten soll.\n9. Bestätigung, dass der Betreiber verpflichtet ist, auf dem Gelände des Betriebsbereichs\n– auch in Zusammenarbeit mit den Notfall- und Rettungsdiensten – geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von\nStörfällen und zur größtmöglichen Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen zu treffen.\n10. Verweis auf die externen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne zur Bekämpfung der Auswirkungen von Störfällen\naußerhalb des Betriebsgeländes mit der Aufforderung, allen Anordnungen von Notfall- oder Rettungsdiensten im\nFall eines Störfalls Folge zu leisten.\n11. Einzelheiten darüber, wo weitere Informationen eingeholt werden können.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005                                   1617\nAnhang VI\nMeldungen\nTeil 1: Kriterien\nI.   Eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, die unter Nummer 1 fällt oder mindestens eine der in Num-\nmern 2, 3, 4 und 5 beschriebenen Folgen hat, ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.\n1. Beteiligte Stoffe\nJede unfallbedingte Entzündung, Explosion oder Freisetzung eines gefährlichen Stoffes mit einer Menge von\nmindestens 5 % der in Spalte 5 des Anhangs I angegebenen Mengenschwelle.\n2. Schädigungen von Personen oder Haus- und Grundeigentum\nEin Unfall, bei dem ein gefährlicher Stoff die unmittelbare Ursache für eine der nachstehenden Unfallfolgen ist:\na) ein Todesfall,\nb) sechs Verletzungsfälle innerhalb des Betriebsbereichs mit Krankenhausaufenthalt von mindestens 24 Stun-\nden,\nc) ein Verletzungsfall außerhalb des Betriebsbereichs mit Krankenhausaufenthalt von mindestens 24 Stunden,\nd) Beschädigung und Unbenutzbarkeit einer oder mehrerer Wohnungen außerhalb des Betriebsbereichs,\ne) Evakuierung oder Einschließung von Personen für eine Dauer von mehr als 2 Stunden mit einem Wert von\nmindestens 500 Personenstunden,\nf) Unterbrechung der Versorgung mit Trinkwasser, Strom oder Gas oder der Telefonverbindung für eine Dauer\nvon mehr als 2 Stunden mit einem Wert von mindestens 1 000 Personenstunden.\n3. Unmittelbare Umweltschädigungen\na) Dauer- oder langfristige Schädigungen terrestrischer Lebensräume\n– gesetzlich geschützter, für Umwelt oder Naturschutz wichtiger Lebensraum: ab 0,5 ha,\n– großräumiger Lebensraum, einschließlich landwirtschaftlich genutzter Flächen: ab 10 ha.\nb) Erhebliche oder langfristige Schädigungen von Lebensräumen in Oberflächengewässern oder im Meer1)\n– Fluss, Kanal, Bach: ab 10 km,\n– See oder Teich: ab 1 ha,\n– Delta: ab 2 ha,\n– Meer oder Küstengebiet: ab 2 ha.\nc) Erhebliche Schädigung des Grundwassers1)\n– ab 1 ha.\n4. Sachschäden\na) Sachschäden im Betriebsbereich: ab 2 Millionen Euro,\nb) Sachschäden außerhalb des Betriebsbereichs: ab 0,5 Millionen Euro.\n5. Grenzüberschreitende Schädigungen\nJeder unmittelbar durch einen gefährlichen Stoff verursachte Unfall mit Folgen, die über das Hoheitsgebiet der\nBundesrepublik Deutschland hinausgehen.\n1) Zur Bestimmung einer Schädigung kann ggf. auf die Richtlinie 75/440/EWG und 76/464/EWG und die im Hinblick auf ihre Anwendung auf bestimmte\nStoffe erlassenen Richtlinien 76/160/EWG, 78/659/EWG oder 79/923/EWG oder den Wert der letalen Konzentration (LC50-Wert) für die repräsentati-\nven Arten der geschädigten Umgebung Bezug genommen werden, wie in der Richtlinie 92/32/EWG für das Kriterium „umweltgefährlich“ definiert\nworden ist.","1618              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005\nII.  Eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, die aus technischer Sicht im Hinblick auf die Verhinderung von\nStörfällen und die Begrenzung ihrer Folgen besonders bedeutsam ist, aber die den vorstehenden mengenbezoge-\nnen Kriterien nicht entspricht, ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.\nIII. Eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, bei der Stoffe nach Anhang I freigesetzt werden oder zur uner-\nwünschten Reaktion kommen und hierdurch Schäden eintreten oder Gefahren für die Allgemeinheit oder die\nNachbarschaft nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können, ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.\nTeil 2: Inhalte\nMitteilung nach § 19 Abs. 2\n1.     Allgemeine Angaben\n1.1    Einstufung des Ereignisses nach Anhang VI Teil 1\nI.                                                                 II. n  III. n\nn 1        n 2a         n 3a      n 4a      n 5\nn 2b         n 3b      n 4b\nn 2c         n 3c\nn 2d\nn 2e\nn 2f\n1.2    Name und Anschrift des Betreibers:\n1.3    Datum und Zeitpunkt (Beginn/Ende) des Ereignisses:\nTag               Monat             Jahr           Stunde\n1.4    Ort des Ereignisses (PLZ, Anschrift, Bundesland):\n1.5    Betriebsbereich (Art, Branche in Anlehnung an Bezeichnung der 4. BImSchV):\n…………………………………………………………………………………………………………\nBetriebsbereich unterliegt:     n Grundpflichten\nn Erweiterte Pflichten\n1.6    Gestörter Teil des Betriebsbereichs:\n1.7    Status der schriftlichen Mitteilung nach § 19 Abs. 2:\nn Erstmitteilung\nn Ergänzung oder Berichtigung\nn Abschließende Mitteilung\n2.     Art des Ereignisses und beteiligte Stoffe\n2.1    Art des Ereignisses:\n2.1.1 n Explosion                    a) Auslösende Stoffe\nb) Freigesetzte Stoffe\n2.1.2 n Brand                        a) In Brand geratene Stoffe\nb) Entstandene Stoffe\n2.1.3 n Stofffreisetzung in die      a) Freigesetzte Stoffe\nAtmosphäre                b) Entstandene Stoffe\n2.1.4 n Stofffreisetzung in          a) Freigesetzte Stoffe\nGewässer                  b) Entstandene Stoffe\n2.1.5 n Stofffreisetzung in den a) Freigesetzte Stoffe\nBoden                     b) Entstandene Stoffe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005                                   1619\n2.2    Beteiligte Stoffe2)\nchem. Bezeichnung                  (a)   Ausgangsprodukt             CAS-Nr.                  Nr. des Stoffes         Mengenan-\n(b)   Zwischenprodukt                                      oder der                gabe in kg3)\n(c)   Endprodukt                                           Stoffkategorie\n(d)   Nebenprodukt                                         nach Anhang I\n(e)   Rückstand\n(f)   entstandener Stoff\nStoff 1\nStoff 2\n...\n...\n...\n...\n...\nStoff x\n3.     Beschreibung der Umstände des Ereignisses\n3.1    Betriebsbedingungen des gestörten Anlagenteils:\n3.2    Auslösendes Ereignis und Ablauf des Störfalls:\n3.3    Funktion des Sicherheitssystems, Einleitung von Sicherheitsmaßnahmen:\n3.4    Umgebungs- und atmosphärische Bedingungen (Niederschläge, Windgeschwindigkeit, Stabilitätsklassen):\n3.5    Hinweis auf ähnliche vorangegangene Ereignisse im Betriebsbereich:\n4.     Ursachenbeschreibung\n4.1    Ursache des Ereignisses:\nn Ursache bekannt\nn Ursachenuntersuchung wird fortgeführt\nn Ursache nach Abschluss der Untersuchung nicht aufklärbar\nBeschreibung/Erläuterung: ………………………………………………………………\n4.2    Ursachenklassifizierung:\nn betriebsbedingt\nn menschlicher Fehler\nn umgebungsbedingt\nn Sonstiges ………………………………………………………………………………\n5.     Art und Umfang des Schadens4)\n5.1    innerhalb des Betriebsbereichs\n5.1.1 Personenschäden:\n(Beschäftigte/Einsatzkräfte)\nExplosion                  Brand                        Freisetzung\nTote:                                                         /                        /                              /\nVerletzte:\nambulante Behandlung                                         /                         /                              /\nstationäre Behandlung                                        /                         /                              /\nPersonen mit Vergiftungen:\nambulante Behandlung                                         /                         /                              /\nstationäre Behandlung                                        /                         /                              /\n5.1.2 Sonstige Beeinträchtigung von Personen:                                          n ja                 n nein\nArt der Beeinträchtigung/Dauer: …………………………………………………………………\nAnzahl der Personen: ………………………………………………………………………………\n5.1.3 Sachschäden:                                                                     n ja                 n nein\nArt: ……………………………………                                     Geschätzte Kosten: ………………………………\n2) Soweit Angaben wegen gering erscheinender Stoffmengen nicht gemacht werden, bitte in den Ausführungen zu Nr. 3.2 erläutern.\n3) Soweit Berechnung nicht möglich, Schätzwert angeben.\n4) Beschreibung unter Berücksichtigung der Kriterien in Teil I des Anhangs.","1620             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005\n5.1.4 Umweltschäden:                                                        n ja                 n nein\nArt: ……………………………………                            Umfang: ……………………………………………\nGeschätzte Kosten:       ………………………………………………………………………………\n5.1.5 n Die Gefahr besteht nicht mehr.\nn Die Gefahr besteht noch.\nn Art der Gefahr: …………………………………………………………………………………\n5.2   außerhalb des Betriebsbereichs\n5.2.1 Personenschäden:\n(Beschäftigte/Einsatzkräfte/Bevölkerung)\nExplosion                  Brand                    Freisetzung\nTote:                                             /       /                /       /                   /       /\nVerletzte:\nambulante Behandlung                              /       /                /       /                   /       /\nstationäre Behandlung                             /       /                /       /                   /       /\nPersonen mit Vergiftungen:\nambulante Behandlung                              /       /                /       /                   /       /\nstationäre Behandlung                             /       /                /       /                   /       /\n5.2.2 Sonstige Beeinträchtigung von Personen:                               n ja                 n nein\nArt der Beeinträchtigung/Dauer: …………………………………………………………………\nAnzahl der Personen: ………………………………………………………………………………\n5.2.3 Sachschäden:                                                          n ja                 n nein\nArt: ……………………………………                            Geschätzte Kosten: ………………………………\n5.2.4 Umweltschäden:                                                         n ja                n nein\nArt: ……………………………………                            Umfang: ……………………………………………\nGeschätzte Kosten:…………………………………………………………………………………\n5.2.5 Störung der öffentlichen Versorgung:                                  n ja                 n nein\nArt: ……………………………………                            Umfang/Dauer: ……………………………………\nGeschätzte Kosten:       ………………………………………………………………………………\n5.2.6 Grenzüberschreitende Schäden:                                         n ja                 n nein\nArt: ……………………………………                            Umfang: ……………………………………………\nGeschätzte Kosten:       ………………………………………………………………………………\n5.2.7 Gefahr besteht noch:                                                  n ja                 n nein\nArt: ……………………………………                            Umfang: ……………………………………………\n6.    Notfallmaßnahmen\n6.1   Während und nach dem Ereignis ergriffene Schutzmaßnahmen (innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs):\n6.2   Maßnahmen zur Beseitigung von Sachschäden (innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs):\n6.3   Maßnahmen zur Beseitigung von Umweltschäden (innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs):\n6.4   Maßnahmen der externen Gefahrenabwehrkräfte\n6.4.1 Schutzmaßnahmen:\n6.4.2 Evakuierung:\n6.4.3 Dekontamination:\n6.4.4 Sanierung:\n7.    Folgerungen für die Verbesserung der Anlagensicherheit\n7.1   Vorkehrungen zur Vermeidung ähnlicher Störfälle:\n7.2   Vorkehrungen zur Begrenzung der Störfallauswirkungen (innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs):\n8.    Zeitplan für die Umsetzung der Maßnahmen:\n––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––          ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––\nOrt, Datum                                                        Unterschrift\nAnhang VII\n(weggefallen)"]}