{"id":"bgbl1-2005-33-3","kind":"bgbl1","year":2005,"number":33,"date":"2005-06-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/33#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-33-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_33.pdf#page=7","order":3,"title":"Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen","law_date":"2005-06-08T00:00:00Z","page":1591,"pdf_page":7,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005                            1591\nVerordnung\nzur Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates\nzur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen*)\nVom 8. Juni 2005\nDie Bundesregierung verordnet auf Grund                                         Europäischen Parlaments und des Rates vom\n16. Dezember 2003 (ABl. EU Nr. L 345 S. 97),“\n– des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und des § 23 Abs. 1 des Bundes-\nersetzt.\nImmissionsschutzgesetzes in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I\nS. 3830) nach Anhörung der beteiligten Kreise,                           3. In § 2 Nr. 1 und 2 werden die Wörter „und Anhang VII“\n– des § 7 Abs. 4 und des § 48a Abs. 3 des Bundes-                              gestrichen.\nImmissionsschutzgesetzes in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I                             4. § 6 wird wie folgt geändert:\nS. 3830) sowie\na) Absatz 2 wird aufgehoben.\n– des § 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 6 und 8 des\nChemikaliengesetzes in der Fassung der Bekannt-                             b) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\nmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090):\n„2. betreffend die Information der Öffentlichkeit\nsowie die Übermittlung von Angaben an die\nfür die Erstellung von externen Alarm- und\nArtikel 1                                               Gefahrenabwehrplänen zuständige Behörde\nÄnderung der Störfall-Verordnung                                           zusammenzuarbeiten.“\nDie Störfall-Verordnung vom 26. April 2000 (BGBl. I                      5. § 9 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nS. 603) wird wie folgt geändert:\n„(2) Der Sicherheitsbericht enthält mindestens die\nin Anhang II aufgeführten Angaben und Informatio-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nnen. Er führt die Namen der an der Erstellung des\na) Die Überschrift des Dritten Teils wird wie folgt                      Berichts maßgeblich Beteiligten auf. Er enthält ferner\ngefasst:                                                              ein aktuelles Verzeichnis der im Betriebsbereich vor-\n„Dritter Teil (aufgehoben)“.                                          handenen gefährlichen Stoffe auf der Grundlage der\nBezeichnungen und Einstufungen in Spalte 2 der\nb) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:                            Stoffliste des Anhangs I.“\n„§ 17 (aufgehoben)“.\nc) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:                         6. § 10 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\n„§ 18 (aufgehoben)“.                                                     „(3) Vor der Erstellung der internen Alarm- und\nGefahrenabwehrpläne hat der Betreiber die Beschäf-\nd) Die Überschrift des Vierten Teils wird wie folgt\ntigten des Betriebsbereichs über die vorgesehenen\ngefasst:\nInhalte zu unterrichten und hierzu anzuhören. Er hat\n„Vierter Teil Meldeverfahren, Schlussvorschrif-                       die Beschäftigten ferner vor ihrer erstmaligen\nten“.                                                                 Beschäftigungsaufnahme und danach mindestens\ne) Der Text zu Anhang VII wird wie folgt gefasst:                        alle drei Jahre über die für sie in den internen Alarm-\nund Gefahrenabwehrplänen für den Störfall enthalte-\n„Anhang VII (aufgehoben)“.                                            nen Verhaltensregeln zu unterweisen. Die Pflichten\naus den Sätzen 1 und 2 gelten sinngemäß auch\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                              gegenüber dem nicht nur vorübergehend beschäftig-\na) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.                                ten Personal von Subunternehmen.“\nb) In Absatz 5 wird die Angabe „1 bis 4“ durch die\nAngabe „1 und 2“ und die Angabe „Richtlinie                        7. § 11 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n96/82/EG“ durch die Wörter „Richtlinie 96/82/EG                       „Der Betreiber eines Betriebsbereichs nach § 1\ndes Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherr-                            Abs. 1 Satz 2 hat alle Personen und alle Einrichtun-\nschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit                         gen mit Publikumsverkehr, wie etwa Schulen und\ngefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13),                   Krankenhäuser, die von einem Störfall in diesem\ngeändert durch die Richtlinie 2003/105/EG des                         Betriebsbereich betroffen werden könnten, gemäß\nSatz 2 vor Inbetriebnahme über die Sicherheitsmaß-\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003             nahmen und das richtige Verhalten im Fall eines Stör-\nzur Änderung der Richtlinie 96/82/EG (ABl. EU Nr. L 345 S. 97).             falls in einer auf die speziellen Bedürfnisse der jewei-","1592              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005\nligen Adressatengruppe abgestimmten Weise zu                     bereich des § 1 Abs. 1 Satz 2 fällt, hat die Pflich-\ninformieren.“                                                    ten nach § 9 unverzüglich, spätestens jedoch bis\nzum Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu\n8. In § 13 Satz 2 wird die Angabe „§ 20 Abs. 3“ durch               dem § 1 Abs. 1 Satz 2 für den betreffenden\ndie Angabe „§ 20 Abs. 3 und 3a“ ersetzt.                         Betriebsbereich gilt, zu erfüllen.“\nd) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-\n9. Dem § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:                       fügt:\n„(3) Die zuständige Behörde hat über die nach                     „(4a) Der Betreiber eines Betriebsbereichs, der\nLandesrecht zuständige Behörde dem Bundesminis-                  zu einem späteren Zeitpunkt in den Anwendungs-\nterium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-                bereich des § 1 Abs. 1 Satz 2 fällt, hat die Pflich-\nheit bis zum 1. Oktober 2005 für jeden Betriebs-                 ten nach § 10 Abs. 1 unverzüglich, spätestens\nbereich folgende Informationen mitzuteilen:                      jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach dem\n1. Name oder Firma des Betreibers sowie vollstän-                Zeitpunkt, zu dem § 1 Abs. 1 Satz 2 für den betref-\ndige Anschrift des betreffenden Betriebsbereichs             fenden Betriebsbereich gilt, zu erfüllen. § 10\nund                                                          Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.“\n2. Tätigkeit oder Tätigkeiten des Betriebsbereichs.\n13. § 21 wird wie folgt geändert:\nAuf gleichem Wege sind dem Bundesministerium für\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu den-             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nselben Zeitpunkten wie die Berichte nach Absatz 2                aa) In Nummer 1 wird die Angabe „oder 4“ gestri-\ndie Informationen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 für jeden                    chen.\nBetriebsbereich, auf den diese Verordnung zum\nEnde der in Absatz 2 genannten Dreijahreszeiträume               bb) Nummer 2 wird aufgehoben.\nAnwendung findet, mitzuteilen. Das Bundesministe-\nrium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit               cc) In Nummer 4 wird nach der Angabe „§ 20\nleitet die Informationen nach den Sätzen 1 und 2 an                    Abs. 1 Satz 1“ die Angabe „oder Abs. 1a\ndie Kommission der Europäischen Gemeinschaften                         Satz 1“ eingefügt.\nweiter.“                                                         dd) In Nummer 5 wird nach der Angabe „§ 20\nAbs. 2“ die Angabe „oder 2a“ eingefügt.\n10. Die §§ 17 und 18 werden aufgehoben.\nee) In Nummer 6 wird nach der Angabe „§ 20\nAbs. 3“ die Angabe „oder 3a“ eingefügt.\n11. In der Überschrift vor § 19 werden die Wörter\n„Gemeinsame Vorschriften“ durch das Wort „Melde-                 ff)   Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\nverfahren“ ersetzt.                                                    „7. entgegen\n12. § 20 wird wie folgt geändert:                                              a) § 10 Abs.1, auch in Verbindung mit\n§ 20 Abs. 4a Satz 1,\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nfügt:                                                                  b) § 10 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung\nmit § 10 Abs. 4 Satz 4, dieser auch in\n„(1a) Der Betreiber eines Betriebsbereichs, der                         Verbindung mit § 20 Abs. 4 Satz 3\nzu einem späteren Zeitpunkt unter den Anwen-                               oder Abs. 4a Satz 2, oder\ndungsbereich dieser Verordnung fällt, hat der zu-\nständigen Behörde die Angaben nach § 7 Abs. 1                          c) § 20 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung\nNr. 1 bis 7 innerhalb von drei Monaten nach dem                           mit Satz 2,\nZeitpunkt, zu dem diese Verordnung für den be-\nAlarm- und Gefahrenabwehrpläne nicht,\ntreffenden Betriebsbereich gilt, schriftlich anzu-\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nzeigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“\nrechtzeitig erstellt oder eine Information\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-                           nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nfügt:                                                                  nicht rechtzeitig übermittelt,“.\n„(2a) Der Betreiber eines Betriebsbereichs, der           gg) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:\nzu einem späteren Zeitpunkt unter den Anwen-\ndungsbereich dieser Verordnung fällt, hat das                      „8. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 oder 2,\nKonzept nach § 8 Abs. 1 unverzüglich, spätestens                       jeweils auch in Verbindung mit § 20\njedoch bis zum Ablauf von drei Monaten nach                            Abs. 4 Satz 3 oder Abs. 4a Satz 2, die\ndem Zeitpunkt, zu dem diese Verordnung für den                         Beschäftigten nicht, nicht richtig, nicht\nbetreffenden Betriebsbereich gilt, auszuarbeiten                       vollständig oder nicht rechtzeitig unter-\nund es für die zuständigen Behörden verfügbar zu                       richtet oder unterweist oder nicht oder\nhalten.“                                                               nicht rechtzeitig anhört,“.\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-                 hh) In Nummer 9 wird nach der Angabe „§ 20\nfügt:                                                              Abs. 4 Satz 3“ die Angabe „oder Abs. 4a\nSatz 2“ eingefügt.\n„(3a) Der Betreiber eines Betriebsbereichs, der\nzu einem späteren Zeitpunkt in den Anwendungs-            b) Absatz 2 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005                 1593\n14. Anhang I wird wie folgt geändert:                              cc) In Nummer 7 wird die Angabe „38“ durch die\nAngabe „39“ ersetzt und folgender Satz 2\na) Der Abschnitt „Anwendbarkeit der Verordnung“\nangefügt:\nwird wie folgt geändert:\n„Bei Anwendung der in Nummer 5 festgeleg-\naa) Nummer 5 wird wie folgt geändert:                           ten Additionsregel ist jedoch stets die Men-\naaa) In Satz 3 wird die Angabe „> 1“ durch                  genschwelle zu verwenden, die der jeweili-\ndie Angabe „≥ 1“ ersetzt.                           gen Einstufung entspricht.“\ndd) In Nummer 8 werden nach den Wörtern „ein-\nbbb) In Satz 4 Buchstabe a wird die Angabe                  gestuft sind“ die Angabe „(z. B. Abfall)“ ein-\n„38“ durch die Angabe „39“ ersetzt.                gefügt und das Wort „Unfallpotentials“ durch\nccc) In Satz 4 Buchstabe c wird die Angabe                  das Wort „Störfallpotenzials“ ersetzt.\n„Kategorien 1, 2 , 9a und 9b“ durch die         ee) Folgende Nummern 9 und 10 werden ange-\nAngabe „Kategorien 1 und 2“ ersetzt.                 fügt:\nddd) In Satz 4 Buchstabe d wird der Punkt                   „9. Im Sinne dieser Verordnung ist Gas jeder\nam Ende durch ein Komma ersetzt und                       Stoff, der bei einer Temperatur von 20 °C\nfolgender Buchstabe angefügt:                             einen absoluten Dampfdruck von min-\ndestens 101,3 kPa hat.\n„e) für das Addieren der Mengen der\n10. Im Sinne dieser Verordnung ist Flüssig-\nKategorien 9a und 9b, die zusam-\nkeit jeder Stoff, der nicht als Gas definiert\nmen in einem Betriebsbereich vor-\nist und sich bei einer Temperatur von\nhanden sind.“\n20 °C und einem Standarddruck von\nbb) In Nummer 6 wird die Angabe „38“ durch die                       101,3 kPa nicht im festen Zustand befin-\nAngabe „39“ ersetzt.                                             det.“\nb) Die „Stoffliste“ wird wie folgt geändert:\naa) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefasst:\n„4           Explosionsgefährlich3)                                             50 000         200 000.“\n(wenn der Stoff, die Zubereitung oder\nder Gegenstand in die UN/ADR-Ge-\nfahrenunterklasse 1.4 fällt)\n5           Explosionsgefährlich3)                                             10 000          50 000“.\n(wenn der Stoff, die Zubereitung oder\nder Gegenstand in die UN/ADR-Ge-\nfahrenunterklasse 1.1, 1.2, 1.3, 1.5\noder 1.6 oder unter den Gefahrenhin-\nweis R 2 oder R 3 fällt)\nbb) Die Nummern 9a und 9b werden wie folgt gefasst:\n„9a          Umweltgefährlich, in Verbindung mit                              100 000          200 000.“\ndem Gefahrenhinweis R 50 oder\nR 50/53\n9b          Umweltgefährlich, in Verbindung mit                              200 000          500 000“.\ndem Gefahrenhinweis R 51/53\ncc) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:\n„12          Folgende krebserzeugende Stoffe bei                                   500            2 000“.\neiner Konzentration von über\n5 Gewichtsprozent:\n12.1 4-Aminobiphenyl und/oder seine           92-67-1\nSalze\n12.2 Benzidin und/oder seine Salze            92-87-5\n12.3 Benzotrichlorid                          98-07-7\n12.4 Bis(chlormethyl)ether                   542-88-1\n12.5 Chlormethylmethylether                  107-30-2\n12.6 1,2-Dibrom-3-chlorpropan                 96-12-8\n12.7 1,2-Dibromethan                         106-93-4\n12.8 Diethylsulfat                            64-67-5\n12.9 N,N-Dimethylcarbamoylchlorid             79-44-7","1594           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005\n12.10 1,2-Dimethylhydrazin                             540-73-8\n12.11 N,N-Dimethylnitrosamin                             62-75-9\n12.12 Dimethylsulfat                                     77-78-1\n12.13 Hexamethylphosphorsäure-                         680-31-9\ntriamid (HMPT)\n12.14 Hydrazin                                         302-01-2\n12.15 2-Naphthylamin und/oder                            91-59-8\nseine Salze\n12.16 4-Nitrobiphenyl                                    92-93-3\n12.17 1,3-Propansulton                               1120-71-4\ndd) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:\n„13           Erdölerzeugnisse:                                                        2 500 000       25 000 000“.\n13.1 Ottokraftstoffe und Naphta\n13.2 Kerosine (einschließlich Flug-\nturbinenkraftstoffe)\n13.3 Gasöle (einschließlich Diesel-\nkraftstoffe, leichtes Heizöl und\nGasölmischströme)\nee) Die Nummern 15.1 und 15.2 werden durch folgende Nummern 15.1 bis 15.4 ersetzt:\n„15.1         Ammoniumnitrat9)                                     6484-52-2           5 000 000       10 000 000.“\n„15.2         Ammoniumnitrat10)                                    6484-52-2           1 250 000        5 000 000.“\n„15.3         Ammoniumnitrat11)                                    6484-52-2             350 000        2 500 000.“\n„15.4         Ammoniumnitrat12)                                    6484-52-2              10 000            50 000“.\nff) Folgende Nummern 39.1 und 39.2 werden angefügt:\n„39.1         Kaliumnitrat13)                                     7757-79-1            5 000 000       10 000 000.“\n„39.2         Kaliumnitrat14)                                     7757-79-1            1 250 000        5 000 000“.\nc) Die „Anmerkungen zur Stoffliste“ werden wie folgt geändert:\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. Die Einstufung der Stoffe und Zubereitungen erfolgt gemäß den folgenden Richtlinien und ihrer jeweiligen Anpas-\nsung an den technischen Fortschritt:\n– Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften\nfür die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 196 S. 1), zuletzt geändert\ndurch die Richtlinie 2004/73/EG der Kommission vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 152 S. 1),\n– Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der\nRechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung\ngefährlicher Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 200 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG des Rates\nvom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 35).“\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n„3. „Explosionsgefährlich“ nach Nr. 4 und 5 der Stoffliste bezeichnet\na) einen Stoff oder eine Zubereitung, bei dem bzw. der das Risiko der Explosion durch Schlag, Reibung, Feuer\noder andere Zündquellen besteht (Gefahrenhinweis R 2),\nb) einen Stoff oder eine Zubereitung, bei dem bzw. der eine besondere Gefahr der Explosion durch Schlag, Rei-\nbung, Feuer oder andere Zündquellen besteht (Gefahrenhinweis R 3), oder\nc) einen Stoff, eine Zubereitung oder einen Gegenstand der Klasse 1 des am 30. September 1957 geschlossenen\nEuropäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße\n(UN/ADR) – in der jeweils geltenden Fassung – in der Fassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom\n21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf\nder Straße (ABl. EG Nr. L 319 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/111/EG der Kommission vom\n9. Dezember 2004 (ABl. EU Nr. L 365 S. 25).\nUnter diese Definition fallen auch pyrotechnische Stoffe, die für die Zwecke dieser Verordnung als ein Stoff (oder ein\nStoffgemisch) definiert werden, mit dem Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch oder eine Kombination dieser Wir-\nkungen durch selbstunterhaltende, exotherme chemische Reaktionen erzielt werden soll. Ist ein Stoff oder eine\nZubereitung sowohl nach der UN/ADR-Systematik als auch mit dem Gefahrenhinweis R 2 oder R 3 eingestuft, so\nhat die UN/ADR-Einstufung Vorrang vor der Einstufung mit Gefahrenhinweisen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005                             1595\nDie Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 werden in eine der Unterklassen von 1.1 bis 1.6 nach der UN/ADR-Syste-\nmatik eingestuft. Die betreffenden Unterklassen sind folgende:\nUnterklasse 1.1: Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind (eine Massenexplosion ist eine Explosi-\non, die nahezu die gesamte Ladung praktisch gleichzeitig erfasst).\nUnterklasse 1.2: Stoffe und Gegenstände, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken auf-\nweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind.\nUnterklasse 1.3: Stoffe und Gegenstände, die eine Feuergefahr besitzen und die entweder eine geringe Gefahr\ndurch Luftdruck oder eine geringe Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke oder durch beides aufweisen,\naber nicht massenexplosionsfähig sind:\na) bei deren Verbrennung beträchtliche Strahlungswärme entsteht oder\nb) die nacheinander so abbrennen, dass eine geringe Luftdruckwirkung oder Splitter-, Sprengstück-, Wurfstück-\nwirkung oder beide Wirkungen entstehen.\nUnterklasse 1.4: Stoffe und Gegenstände, die im Falle der Entzündung oder Zündung während der Beförderung nur\neine geringe Explosionsgefahr darstellen. Die Auswirkungen bleiben im Wesentlichen auf das Versandstück\nbeschränkt, und es ist nicht zu erwarten, dass Sprengstücke mit größeren Abmessungen oder größerer Reichweite\nentstehen. Ein von außen einwirkendes Feuer hat keine praktisch gleichzeitige Explosion des nahezu gesamten\nInhalts des Versandstückes zur Folge.\nUnterklasse 1.5: Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe, die so unempfindlich sind, dass die Wahr-\nscheinlichkeit einer Zündung oder des Übergangs eines Brandes in eine Detonation unter normalen Beförderungs-\nbedingungen sehr gering ist. Als Minimalanforderung für diese Stoffe gilt, dass sie beim Außenbrandversuch nicht\nexplodieren.\nUnterklasse 1.6: Extrem unempfindliche Gegenstände, die nicht massenexplosionsfähig sind. Diese Gegenstände\nenthalten nur extrem unempfindliche detonierende Stoffe und weisen eine zu vernachlässigende Wahrscheinlich-\nkeit einer unbeabsichtigten Zündung oder Fortpflanzung auf. Die Gefahr ist auf die Explosion eines einzigen\nGegenstandes beschränkt.\nDiese Definition umfasst auch explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen, die in\nGegenständen enthalten sind. Ist bei Gegenständen, die explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder\nZubereitungen enthalten, die enthaltene Menge des Stoffs oder der Zubereitung bekannt, so ist für die Zwecke die-\nser Verordnung diese Menge maßgebend. Ist die Menge nicht bekannt, so ist für die Zwecke dieser Verordnung der\ngesamte Gegenstand als explosionsgefährlich zu behandeln.“\ncc) Nummer 4 wird aufgehoben.\ndd) In Nummer 6 Buchstabe b werden nach dem Wort „Stoffe“ die Wörter „und Zubereitungen“ eingefügt und\ndie Wörter „schwerer Unfälle“ durch die Wörter „von Störfällen“ ersetzt.\nee) Nummer 8 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\n„b) Gase, die bei Normaldruck in Kontakt mit Luft bei Umgebungstemperatur entzündlich sind (Gefahrenhinweis R 12,\nzweiter Gedankenstrich) und die sich in einem gasförmigen oder überkritischen Zustand befinden, oder“.\nff) Die Nummern 9 und 10 werden durch folgende Nummern 9 bis 14 ersetzt:\n„9. Ammoniumnitrat (5 000 000/10 000 000): Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind.\nDies gilt für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger (Mischdünger/Volldünger enthalten Ammoniumnitrat mit\nPhosphat und/oder Pottasche), bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt\n– gewichtsmäßig zwischen 15,75 %1) und 24,5 %2) beträgt und die entweder insgesamt höchstens 0,4 % brenn-\nbaren organischen Materials enthalten oder die Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 80/876/EWG des\nRates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Ammoniumni-\ntrat-Einnährstoffdüngemittel mit hohem Stickstoffgehalt (ABl. EG Nr. L 250 S. 7) erfüllen,\n– gewichtsmäßig höchstens 15,75 %3) beträgt und brennbares Material keiner Begrenzung unterliegt,\nund die nach der Trogprüfung der Vereinten Nationen („trough test“ nach „United Nations Recommendations on\nthe Transport of Dangerous Goods: Manual of Tests and Criteria“, Teil III Abschnitt 38.2) zu einer selbstunterhalten-\nden Zersetzung fähig sind.\nUnter diese Eintragung fallen alle ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen, die gemäß Anhang III Nr. 6 der Gefahr-\nstoffverordnung (GefStoffV) der Gruppe B zugeordnet sind.\n10. Ammoniumnitrat (1 250 000/5 000 000): Düngemittelqualität\nDies gilt für reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, bei denen der\nvon Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt\n– gewichtsmäßig größer als 24,5 % ist, ausgenommen Mischungen von Ammoniumnitrat und Dolomit, Kalkstein\nund/oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90 %,\n– bei Mischungen von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat gewichtsmäßig größer als 15,75 % ist,\n– bei Mischungen von Ammoniumnitrat und Dolomit, Kalkstein und/oder Calciumcarbonat mit einem Reinheits-\ngrad von mindestens 90 % gewichtsmäßig größer als 28 %4) ist\nund die die Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 80/876/EWG erfüllen.\nUnter diese Eintragung fallen Düngemittel, die gemäß Anhang III Nr. 6 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) der\nGruppe A zugeordnet sind und die den Detonationstest bestehen.\n11. Ammoniumnitrat (350 000/2 500 000): Technische Qualität\nDies gilt\n– für Ammoniumnitrat und Zubereitungen aus Ammoniumnitrat, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete\nStickstoffgehalt","1596            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005\n– gewichtsmäßig zwischen 24,5 % und 28 % beträgt und die höchstens 0,4 % brennbarer Stoffe enthalten,\n– gewichtsmäßig größer als 28 % ist und die höchstens 0,2 % brennbarer Stoffe enthalten,\n– für wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig\ngrößer als 80 % ist.\nUnter diese Eintragung fallen alle ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen, die gemäß Anhang III Nr. 6 der Gefahr-\nstoffverordnung (GefStoffV) der Gruppe A I, D IV und E zugeordnet sind.\n12. Ammoniumnitrat (10 000/50 000): Nicht spezifikationsgerechtes Material („Off-Specs“) und Düngemittel, die den\nDetonationstest nicht bestehen.\nDies gilt für\n– zurückgewiesenes Material aus dem Produktionsprozess und für Ammoniumnitrat und Zubereitungen von\nAmmoniumnitrat, reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger gemäß\nden Anmerkungen 10 und 11, die vom Endverbraucher an einen Hersteller, eine Anlage zur vorübergehenden\nLagerung oder eine Wiederaufarbeitungsanlage zum Zwecke der Aufarbeitung, Wiederverwertung oder\nBehandlung zur sicheren Verwendung zurückgegeben werden oder wurden, weil sie die Anforderungen der\nAnmerkungen 10 und 11 nicht mehr erfüllen,\n– Düngemittel gemäß der Anmerkung 9 erster Gedankenstrich und der Anmerkung 10, die die Anforderungen des\nAnhangs II der Richtlinie 80/876/EWG nicht erfüllen.\nNeben den im ersten Gedankenstrich genannten Produkten fallen unter diese Eintragung alle Düngemittel, die den\nDetonationstest nicht bestehen, und ammoniumnitrathaltige Zubereitungen, die keiner der Rahmenzusammenset-\nzungen der Nr. 6.3 (Tabelle 1) zuzuordnen sind bzw. die die Anforderungen der Nr. 6.3 Abs. 5, 6 und 7 des Anhangs\nIII der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) nicht erfüllen und deren Gefährlichkeitsmerkmale nicht durch Gutachten\nder Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung gemäß Nr. 6.3 Abs. 8 GefStoffV festgestellt wurden.\n13. Kaliumnitrat (5 000 000/10 000 000): Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in geprill-\nter oder granulierter Form.\nBei Düngemitteln, die Kaliumnitrat und Ammoniumsalze enthalten, sind alle Nitrationen, für die ein Äquivalent\nAmmoniumionen vorhanden ist, als Ammoniumnitrat zu rechnen. Auf der Grundlage des berechneten Ammonium-\nnitratgehalts sind entsprechende Eintragungen für Ammoniumnitrat und die Regelungen der Gefahrstoffverord-\nnung zu verwenden.\n14. Kaliumnitrat (1 250 000/5 000 000): Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in kristalli-\nner Form.\nBei Düngemitteln, die Kaliumnitrat und Ammoniumsalze enthalten, sind alle Nitrationen, für die ein Äquivalent\nAmmoniumionen vorhanden ist, als Ammoniumnitrat zu rechnen. Auf der Grundlage des berechneten Ammonium-\nnitratgehalts sind entsprechende Eintragungen für Ammoniumnitrat und die Regelungen der Gefahrstoffverord-\nnung zu verwenden.“\ngg) Die bisherigen Nummern 11 und 12 werden Nummern 15 und 16.\nhh) Am Seitenende werden zu den Nummern 9 bis 12 folgende Fußnoten eingefügt:\n„1) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75 % entspricht 45 %\nAmmoniumnitrat.\n„2) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 24,5 % entspricht 70 %\nAmmoniumnitrat.\n„3) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75 % entspricht 45 %\nAmmoniumnitrat.\n„4) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 28 % entspricht 80 %\nAmmoniumnitrat.“\n15. Anhang II wird wie folgt geändert:                              16. Anhang III wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt IV wird wie folgt geändert:                             a) In Nummer 2 wird das Wort „Überwachungssys-\naa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Wahr-                            tems“ durch das Wort „Managementsystems“\nscheinlichkeit“ das Wort „und“ durch das                         ersetzt.\nWort „oder“ ersetzt.                                          b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                                 aa) Buchstabe a Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„2. Abschätzung des Ausmaßes und der                                  „Einbeziehung der Beschäftigten des Be-\nSchwere der Folgen der ermittelten Stör-                         triebsbereichs sowie des im Betriebsbereich\nfälle, einschließlich Karten, Bilder oder                        beschäftigten Personals von Subunterneh-\ngegebenenfalls entsprechender Be-                                men.“\nschreibungen, aus denen die Bereiche\nbb) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:\nersichtlich sind, die von derartigen Stör-\nfällen in dem Betriebsbereich betroffen                          „e) Planung für Notfälle\nsein können, vorbehaltlich des § 11                                   Festlegung und Anwendung von Verfah-\nAbs. 3.“                                                              ren zur Ermittlung vorhersehbarer Notfäl-\nb) In Abschnitt V Nr. 4 wird die Angabe „§ 11“ durch                              le auf Grund einer systematischen Analy-\ndie Angabe „§ 10“ ersetzt.                                                     se und zur Erstellung, Erprobung und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005                   1597\nÜberprüfung der Alarm- und Gefahren-            (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Ver-\nabwehrpläne, um in Notfällen angemes-           ordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S.1614), wird wie\nsen reagieren und um dem betroffenen            folgt geändert:\nPersonal eine spezielle Ausbildung ertei-\nlen zu können. Diese Ausbildung muss            1. In § 4b Abs. 2 werden Satz 1 und Satz 5 sowie in\nallen Beschäftigten des Betriebsbe-                   Satz 4 die Wörter „der anlagenbezogene Sicherheits-\nreichs, einschließlich des relevanten Per-           bericht oder“ und die Wörter „er oder“ gestrichen.\nsonals von Subunternehmen, erteilt wer-\n2. In § 13 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „ein anlagen-\nden.“\nbezogener Sicherheitsbericht nach § 18 Abs. 1 der\nStörfall-Verordnung oder“ gestrichen.\n17. In Anhang V Nr. 3 wird nach der Angabe „§ 20 Abs. 1“\ndie Angabe „oder Abs. 1a“ eingefügt.\n18. Anhang VI Teil 1 wird wie folgt geändert:                                              Artikel 2\na) In Abschnitt I Nr. 3 Buchstabe b werden die Wör-\nBekanntmachungserlaubnis\nter „von maritimen Lebensräumen“ durch die\nWörter „im Meer“ ersetzt.\nb) In Abschnitt II wird das Wort „Verhütung“ durch              Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\ndas Wort „Verhinderung“ ersetzt.                        Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Störfall-Verord-\nnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gel-\n19. Anhang VII wird aufgehoben.                                 tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 1a\nArtikel 3\nÄnderung der Verordnung\nüber das Genehmigungsverfahren                                               Inkrafttreten\nDie Verordnung über das Genehmigungsverfahren in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992                     Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 8. Juni 2005\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJ ü r g e n Tr i t t i n"]}