{"id":"bgbl1-2005-33-2","kind":"bgbl1","year":2005,"number":33,"date":"2005-06-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/33#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-33-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_33.pdf#page=5","order":2,"title":"Gesetz zur Regelung bestimmter Altforderungen (Altforderungsregelungsgesetz - AFRG)","law_date":"2005-06-10T00:00:00Z","page":1589,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005               1589\nGesetz\nzur Regelung bestimmter Altforderungen\n(Altforderungsregelungsgesetz – AFRG)\nVom 10. Juni 2005\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                     §2\nVerhältnis zu anderen Vorschriften\nDas Vermögensgesetz bleibt unberührt.\nArtikel 1\nGesetz                                                          §3\nzur Regelung bestimmter Altforderungen                            Umrechnung, Tilgungsleistungen\n(Altforderungsregelungsgesetz – AFRG)                    (1) Renten-, Reichs- oder Goldmark oder vergleichba-\nre Währungsbezeichnungen sind im Verhältnis 2 zu 1 auf\n§1                                Deutsche Mark, umgestellt auf Euro, umzurechnen.\nForderungsberechtigung                           (2) Bereits erbrachte Tilgungsleistungen sind anzu-\nrechnen.\n(1) Eine vor dem 8. Mai 1945 zu Gunsten von in dem in\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet durch\nbesatzungsrechtliche oder besatzungshoheitliche Maß-                                  Artikel 2\nnahmen enteigneten Kreditinstitut, Bausparkasse oder\nVersicherungsunternehmen (Kreditinstitut) begründete                                 Änderung\nDarlehensforderung steht dem Bund (Entschädigungs-                         des Entschädigungsgesetzes\nfonds) zu, soweit diese Forderung mangels Belegenheit\nin dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten             Nach § 2 des Entschädigungsgesetzes in der Fassung\nGebiet nicht wirksam enteignet werden konnte und die-         der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1658),\nses Kreditinstitut Ausgleichsforderungen nach dem Um-         das durch das Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I\nstellungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,         S. 3331) geändert worden ist, wird folgender § 2a einge-\nGliederungsnummer 7601-0, veröffentlichten bereinigten        fügt:\nFassung, dem Umstellungsergänzungsgesetz in der im                                      „§ 2a\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7601-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung oder den dazu                            Berechnung des Zahlungs-\nerlassenen Durchführungsverordnungen erhalten hat.                          anspruchs bei fehlgeschlagener\nDie Gewährung der Ausgleichsforderungen wird für die                      Anrechnung von Verbindlichkeiten\nSchuldner der Altforderungen unwiderleglich vermutet.            (1) Überschreitet die Summe der Beträge nach § 2\nDie Verpflichtung des Bundes, das nach Absatz 1 Satz 1        Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 die Bemessungsgrundlage und\nErlangte an ein Kreditinstitut herauszugeben, das den         schlägt die Anrechnung der Verbindlichkeiten nach § 3\nNachweis erbringt, eine Ausgleichsforderung nicht erhal-      Abs. 4 daher ganz oder teilweise fehl (fehlgeschlagene\nten zu haben, bleibt unberührt. Ein darüber hinausgehen-      Anrechnung), hat der Berechtigte an den Gläubiger die-\nder Ausgleichsanspruch besteht nicht.                         ser Verbindlichkeiten nach § 3 Abs. 4 einen Betrag in der\nHöhe zu zahlen, in der die Verbindlichkeiten noch beste-\n(2) Forderungen der wegen ihres ausschließlichen Sit-\nhen, höchstens aber in der Höhe, in der die Anrechnung\nzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nfehlschlägt. Renten-, Reichs- oder Goldmark oder ver-\nGebiet infolge besatzungsrechtlicher oder besatzungs-\ngleichbare Währungsbezeichnungen sind im Verhältnis\nhoheitlicher Enteignungen untergegangenen Kreditinsti-\n2 zu 1 auf Deutsche Mark, umgestellt auf Euro, umzu-\ntute stehen dem Finanzvermögen gemäß Artikel 22\nrechnen. Bereits erbrachte Tilgungsleistungen sind anzu-\nAbs. 1 des Einigungsvertrages zu.\nrechnen. Dieser Anspruch wird mit Bestandskraft der\n(3) Soweit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die Kre-      Entscheidung über die Höhe der Entschädigung oder mit\nditanstalt für Wiederaufbau Darlehensforderungen im           Zugang der Erklärung des Berechtigten über den Verzicht\nSinne von Absatz 1 bereits für das vom Bund treuhände-        auf die Erteilung des Entschädigungsbescheides fällig.\nrisch verwaltete Finanzvermögen nach Artikel 22 Abs. 1        Abweichend von Satz 4 tritt die Fälligkeit des Anspruches\ndes Einigungsvertrages eingezogen hat, verbleibt es           nach Satz 1 am 1. Dezember 2005 ein, wenn zu diesem\nabweichend von Absatz 1 Satz 1 dabei.                         Zeitpunkt bereits die Bestandskraft der Entscheidung","1590             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005\nüber die Höhe der Entschädigung eingetreten ist oder der     Bezirk sich der nach § 6 Abs. 6a des Vermögensgesetzes\nBerechtigte auf die Erteilung des Entschädigungsbe-          zurückgegebene Vermögenswert befindet.\nscheides verzichtet hat. Die ursprünglichen Verbindlich-\n(4) § 27 Abs. 4 Satz 1 des Vermögensgesetzes gilt für\nkeiten nach § 3 Abs. 4 Satz 1 erlöschen mit Entstehen\nden Entschädigungsbescheid sowie im Falle des Ver-\neines Anspruches nach Satz 1. In Härtefällen können\nzichtes auf die Erstellung des Entschädigungsbeschei-\nStundungs- und Zahlungsvereinbarungen getroffen wer-\ndes durch den Berechtigten für die Verzichtserklärung\nden.\nentsprechend.“\n(2) Die durch Verlust der dinglichen Sicherung betrof-\nfenen Privatgläubiger können keine Entschädigung nach\n§ 1 Abs. 2 verlangen, soweit ihre Forderungen wieder                                  Artikel 3\ndurchsetzbar sind oder ihnen Ansprüche nach Absatz 1\nInkrafttreten\nSatz 1 zustehen.\n(3) Für Streitigkeiten über Ansprüche nach Absatz 1           Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nSatz 1 sind die ordentlichen Gerichte zuständig, in deren    Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 10. Juni 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}