{"id":"bgbl1-2005-33-1","kind":"bgbl1","year":2005,"number":33,"date":"2005-06-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/33#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-33-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_33.pdf#page=2","order":1,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes","law_date":"2005-06-09T00:00:00Z","page":1586,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1586              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Öko-Landbaugesetzes\nVom 9. Juni 2005\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                    „Sie wird für Länder, in denen eine Mitwirkung\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                      nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 vorgesehen ist, unter Hin-\nweis auf die jeweilige Rechtsverordnung des Lan-\ndes erteilt.“\nArtikel 1                                a)  Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nfügt:\nDas Öko-Landbaugesetz vom 10. Juli 2002 (BGBl. I\n„(2a) Die Zulassung kann, unbeschadet des\nS. 2558) wird wie folgt geändert:\nAbsatzes 2 Satz 3, mit Befristungen, Bedingun-\ngen und Auflagen oder einem Vorbehalt des\n1. § 1 wird wie folgt gefasst:                                        Widerrufs versehen werden, soweit es Belange\n„§ 1                                    des Verbraucherschutzes, des Tierschutzes oder\ndes Umweltschutzes hinsichtlich der Vorausset-\nAnwendungsbereich                                zungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 erfordern. Unter\nDieses Gesetz dient der Durchführung der Verord-                denselben Voraussetzungen ist auch die nach-\nnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991                 trägliche Aufnahme oder Änderung von Auflagen\nüber den ökologischen Landbau und die entspre-                     zulässig.“\nchende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Er-              b)  In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt\nzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1),               gefasst:\ndie zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1481/2004\nder Kommission vom 19. August 2004 (ABl. EU Nr.                    „Stellt die nach Satz 1 zuständige Behörde Tatsa-\nL 272 S. 11) geändert worden ist, sowie der zu ihrer               chen fest, die den Entzug der Zulassung begrün-\nDurchführung erlassenen Rechtsakte der Europäi-                    den oder die Aufnahme oder Änderung von Aufla-\nschen Gemeinschaft.“                                               gen zur Zulassung erforderlich machen können,\nso hat sie,\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                       1. wenn der Ort der zu beanstandenden Kontroll-\ntätigkeit und des Sitzes oder der Niederlas-\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:                   sung nach Absatz 1 Nr. 4 der Kontrollstelle in\n„(1a) Einzelhändler, die Erzeugnisse im Sinne                   demselben Land liegen, die Bundesanstalt für\nvon Artikel 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG)                    Landwirtschaft und Ernährung unter Mittei-\nNr. 2092/91 direkt an den Endverbraucher oder                      lung dieser Tatsachen zu ersuchen, ein Verfah-\n-nutzer verkaufen, sind von dem Einhalten der                       ren zum Entzug der Zulassung oder zur Auf-\nPflichten nach Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 und 3 der Ver-              nahme oder Änderung von Auflagen einzulei-\nordnung (EWG) Nr. 2092/91 freigestellt, soweit sie                  ten, oder,\ndiese Erzeugnisse nicht selbst erzeugen oder                   2. wenn der Ort der zu beanstandenden Kontroll-\nerzeugen lassen, aufbereiten oder aufbereiten las-                  tätigkeit und des Sitzes oder der Niederlas-\nsen, an einem anderen Ort als einem Ort in Verbin-                 sung nach Absatz 1 Nr. 4 der Kontrollstelle in\ndung mit der Verkaufsstelle lagern oder lagern las-                 unterschiedlichen Ländern liegen, der zustän-\nsen oder aus einem Drittland einführen oder ein-                   digen Behörde des Landes, in dem der Sitz\nführen lassen.“                                                     oder die Niederlassung nach Absatz 1 Nr. 4\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                    der Kontrollstelle liegt, die Tatsachen mitzutei-\nlen.\n„(2) Eine Tätigkeit nach Artikel 8 Abs. 1 Satz 1,\nauch in Verbindung mit Satz 3, der Verordnung                   Gelangen der zuständigen Behörde des Landes,\n(EWG) Nr. 2092/91 ist, vorbehaltlich des Ab-                    in dem der Sitz oder die Niederlassung nach\nsatzes 1a, gleichzeitig mit deren Aufnahme gemäß               Absatz 1 Nr. 4 der Kontrollstelle liegt, Tatsachen\nArtikel 8 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a der Verordnung              nach Satz 2 Nr. 2 zur Kenntnis, so hat sie die Bun-\n(EWG) Nr. 2092/91 bei der zuständigen Behörde                  desanstalt für Landwirtschaft und Ernährung\ndes Landes, in dem diese Tätigkeit ausgeübt wird,               unter Mitteilung dieser Tatsachen zu ersuchen,\nzu melden und gemäß Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 Buch-              ein Verfahren zum Entzug der Zulassung oder zur\nstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 dem                    Aufnahme oder Änderung von Auflagen einzulei-\nKontrollverfahren zu unterstellen.“                            ten.“\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                               4. § 5 wird wie folgt geändert:\na0) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                 a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005                  1587\n„(1a) Die Kontrollstelle hat ein Verzeichnis der in      b) nach dem Wort „aufbereiten“ das Wort „lagern,“\nihre Kontrollen einbezogenen Unternehmen zu                     eingefügt.\nführen, die in der Kennzeichnung oder Werbung\noder den Geschäftspapieren für ihre Erzeugnisse          6. In § 10 Abs. 2 Nr. 1 werden nach der Angabe „Verord-\nim Sinne des Artikels 1 Abs. 1 oder 2 der Verord-           nung (EWG) Nr. 2092/91“ die Wörter „und der Verord-\nnung (EWG) Nr. 2092/91 unter den Voraussetzun-              nung (EG) Nr. 223/2003“ eingefügt.\ngen des Artikels 5 Abs. 1, 3 oder 5a der Verordnung\n(EWG) Nr. 2092/91 oder des Artikels 3 der Verord-        7. § 11 wird wie folgt gefasst:\nnung (EG) Nr. 223/2003 der Kommission vom\n5. Februar 2003 zur Festlegung von Etikettierungs-                                      „§ 11\nvorschriften für Futtermittel, Mischfuttermittel und                             Strafvorschriften\nFuttermittel-Ausgangserzeugnisse aus ökologi-\nMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\nschem Landbau und zur Änderung der Verordnung\nstrafe wird bestraft, wer\n(EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU Nr. L 31 S. 3) auf den\nökologischen Landbau Bezug nehmen oder solche               1. entgegen Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a bis c, Abs. 3\nErzeugnisse unter den Voraussetzungen des Arti-                 Buchstabe a bis f oder h, Abs. 5 Buchstabe a bis d\nkels 5 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91                  oder f oder Abs. 5a Buchstabe a bis g oder i der\nmit Hinweisen auf die Umstellung auf den ökologi-               Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 in der Kennzeich-\nschen Landbau versehen dürfen. Die Kontrollstelle               nung oder Werbung für ein Erzeugnis nach\nhat das Verzeichnis laufend zu aktualisieren und                Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe a oder b der Verordnung\nden für die Durchführung der in § 1 genannten                   (EWG) Nr. 2092/91 auf den ökologischen Landbau\nRechtsakte und dieses Gesetzes zuständigen                      Bezug nimmt oder ein gekennzeichnetes oder be-\nBehörden, den Wirtschaftsbeteiligten sowie Ver-                 worbenes Erzeugnis mit einem Hinweis auf die\nbraucherinnen und Verbrauchern verfügbar zu                     Umstellung auf den ökologischen Landbau ver-\nmachen. Das Verzeichnis muss folgende Angaben                   sieht,\nenthalten:                                                  2. entgegen Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG)\n1. Name und Anschrift des Unternehmens,                         Nr. 223/2003 in der Etikettierung, in der Werbung\noder in einem Geschäftspapier für ein Erzeugnis\n2. eine diesem Unternehmen durch die Kontroll-                  nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2003\nstelle zugeordnete alphanumerische Identifika-              einen Hinweis auf den ökologischen Landbau gibt\ntionsnummer,                                                oder\n3. Name oder Codenummer der Kontrollstelle                  3. entgegen Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr.\ngemäß Artikel 9 Abs. 6a der Verordnung (EWG)                223/2003 eine Handelsmarke oder Verkehrsbe-\nNr. 2092/91,                                                zeichnung mit einem Hinweis auf den ökologi-\n4. Art der Tätigkeit des Unternehmens nach Arti-                schen Landbau verwendet.“\nkel 8 Abs. 1 Satz 1 oder 3 der Verordnung\n(EWG) Nr. 2092/91.                                   8. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nWeitere Angaben darf das Verzeichnis nicht enthal-          a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nten.“                                                           „2. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                     die zuständige Behörde, ein Unternehmen\noder die Bundesanstalt für Landwirtschaft und\naa) Vor dem bisherigen Satz 1 wird folgender Satz                    Ernährung nicht, nicht richtig oder nicht recht-\neingefügt:                                                     zeitig unterrichtet,“.\n„Die Kontrollstellen erteilen einander die für        b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge-\neine ordnungsgemäße Durchführung der in § 1               fügt:\ngenannten Rechtsakte und dieses Gesetzes\nnotwendigen Auskünfte.“                                   „3. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 3 eine Mitteilung\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:                       rechtzeitig macht,“.\n„Soweit eine Kontrollstelle im Rahmen der von         c) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden Num-\nihr durchgeführten Kontrollen Tatsachen fest-             mern 4 bis 6.\nstellt, die einen hinreichenden Verdacht auf\nUnregelmäßigkeiten oder Verstöße der in               d) In der neuen Nummer 5 wird das Wort „oder“ durch\nSatz 2 genannten Art begründen, der ein nicht             ein Komma ersetzt.\nvon der Kontrollstelle kontrolliertes Unterneh-       e) In der neuen Nummer 6 wird der Punkt am Satzen-\nmen betrifft, so teilt die Kontrollstelle die Tat-        de durch ein Komma ersetzt.\nsachen unverzüglich der Kontrollstelle mit,           f) Die folgenden Nummern 7 und 8 werden angefügt:\nderen Kontrolle das betroffene Unternehmen\nuntersteht.“                                              „7. als Unternehmer, der Erzeugnisse im Sinne\nvon Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe c der Verord-\nnung (EWG) Nr. 2092/91 erzeugt, aufbereitet\n5. In § 7 Abs. 1 werden\noder aus Drittländern einführt, nicht sicher-\na) die Angabe „Artikels 8 Abs. 1“ durch die Angabe                       stellt, dass die Angaben nach Artikel 3 Abs. 2\n„Artikels 8 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit                    der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 die dort\nSatz 3,“ ersetzt und                                                 genannten Anforderungen oder die Anforde-","1588             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2005\n„7. rungen des Artikels 4 Abs. 1 der Verordnung                              (3) Bis zum 1. Juli 2005 sind die §§ 3 und 7 in\n(EG) Nr. 223/2003 erfüllen oder                                       der am 16. Juni 2005 geltenden Fassung anzu-\nwenden.\n„8. entgegen Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe d Satz 1,\nAbs. 3 Buchstabe g Satz 1, Abs. 5 Buch-                                 (4) § 5 Abs. 1a ist erst ab dem 1. Januar 2006\nstabe e Satz 1 oder Abs. 5a Buchstabe h                               anzuwenden.“\nSatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 in\nder Kennzeichnung oder Werbung für ein Er-\nzeugnis nach Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe a                                                 Artikel 2\noder b der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 auf                      Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-\nden ökologischen Landbau Bezug nimmt oder                     rung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Öko-\nein gekennzeichnetes oder beworbenes Er-                      Landbaugesetzes in der ab dem Inkrafttreten dieses\nzeugnis mit einem Hinweis auf die Umstellung                  Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-\nauf den ökologischen Landbau versieht.“                       kannt machen.\n9. § 14 wird wie folgt geändert:\nArtikel 3\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                               Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-\n„§ 14                                     rung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Gesetzes\nzur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisatio-\nÜbergangsvorschriften“.                             nen und der Direktzahlungen in der vom Inkrafttreten des\nb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                              Artikels 12g Abs. 15 des 1. Justizmodernisierungsgeset-\nzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) an geltenden\nc) Folgende Absätze 2 bis 4 werden angefügt:                          Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\n„(2) Die vor dem 1. April 2003 erteilten Geneh-\nmigungen für die Vermarktung von aus Drittlän-\ndern eingeführten Erzeugnissen nach Artikel 11                                                 Artikel 4\nAbs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 gelten                        Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nbis zum 1. Januar 2006.                                            Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 9. Juni 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast"]}