{"id":"bgbl1-2005-32-6","kind":"bgbl1","year":2005,"number":32,"date":"2005-06-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/32#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-32-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_32.pdf#page=38","order":6,"title":"Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften","law_date":"2005-06-03T00:00:00Z","page":1566,"pdf_page":38,"num_pages":12,"content":["1566                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005\nVerordnung\nzum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften*)\nVom 3. Juni 2005\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-                                                  §2\nnungswesen verordnet\nBegriffsbestimmungen\n– auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 6 und 7 in Verbindung mit\nIm Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck\nAbs. 3 Satz 5 und Abs. 4 Nr. 1 des Allgemeinen Eisen-\nbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I                           1. „Zugtrasse“ denjenigen Anteil der Schienenweg-\nS. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), von denen Absatz 1                        kapazität eines Betreibers der Schienenwege, der\nNr. 6 und Absatz 3 Satz 5 durch Artikel 1 des Gesetzes                    erforderlich ist, damit ein Zug zu einer bestimmten\nvom 27. April 2005 (BGBl. I S. 1138) und Absatz 4                         Zeit zwischen zwei Orten verkehren kann;\ndurch Artikel 1 Nr. 16 des Gesetzes vom 21. Juni 2002\n2. „Schienenwegkapazität“ die Möglichkeit, für einen\n(BGBl. I S. 2191) geändert worden sind, im Einverneh-\nTeil des Schienenweges für einen bestimmten Zeit-\nmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem\nraum Zugtrassen einzuplanen;\nBundesministerium für Wirtschaft und Arbeit,\n3. „Zuweisung“ die Zuweisung von Zugtrassen durch\n– auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit\neinen Betreiber der Schienenwege;\nAbs. 4 Nr. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, von\ndenen Absatz 4 durch Artikel 1 Nr. 16 des Gesetzes                    4. „Koordinierung“ das Verfahren, in dessen Rahmen der\nvom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) geändert worden                       Betreiber der Schienenwege und die Zugangsberech-\nist, und                                                                  tigten versuchen, Lösungen für nicht miteinander zu\n– auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 9 in Verbindung mit                          vereinbarende Anträge auf Zuweisung von Zugtras-\nAbs. 3 Satz 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, von                      sen zu finden;\ndenen Absatz 1 Nr. 9 durch Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe a               5. „überlastete Schienenwege“ einen Schienenweg-\nDoppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 21. Juni 2002                         abschnitt, auf dem der Nachfrage nach Zugtrassen\n(BGBl. I S. 2191) und Absatz 3 Satz 5 durch Artikel 1                     auch nach Koordinierung der verschiedenen Anträge\ndes Gesetzes vom 27. April 2005 (BGBl. I S. 1138)                         auf Zuweisung von Zugtrassen während bestimmter\ngeändert worden sind, und in Verbindung mit dem                           Zeitabschnitte nicht in angemessenem Umfang ent-\n2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom                            sprochen werden kann;\n23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) im Einvernehmen mit dem\n6. „Plan zur Erhöhung der Schienenwegkapazität“ eine\nBundesministerium der Finanzen und dem Bundesmi-\nmit einem Durchführungszeitplan verbundene Maß-\nnisterium für Wirtschaft und Arbeit:\nnahme oder Reihe von Maßnahmen zur Behebung\nvon Kapazitätsengpässen, die zur Einstufung eines\nSchienenwegabschnitts als „überlastet“ führen;\nArtikel 1\n7. „Netz“ oder „Schienennetz“ die Gesamtheit der\nVerordnung\nSchienenwege eines Betreibers der Schienenwege;\nüber den diskriminierungsfreien Zugang\nzur Eisenbahninfrastruktur und über die                         8. „Netzfahrplan“ die Daten zur Festlegung aller geplan-\nGrundsätze zur Erhebung von Entgelt für                              ten Zugbewegungen und Bewegungen der Fahrzeu-\ndie Benutzung der Eisenbahninfrastruktur                              ge, die auf dem betreffenden Schienennetz während\nder Gültigkeitsdauer des Netzfahrplans durchgeführt\n(Eisenbahninfrastruktur-\nwerden;\nBenutzungsverordnung – EIBV)\n9. „Rahmenvertrag“ eine Vereinbarung über die Rechte\n§1                                        und Pflichten eines Antragstellers und des Betreibers\nder Schienenwege in Bezug auf die zuzuweisenden\nAnwendungsbereich                                     Zugtrassen und die zu erhebenden Entgelte über\nDiese Verordnung gilt für den Zugang zur Eisenbahn-                       einen längeren Zeitraum als eine Netzfahrplanperiode.\ninfrastruktur öffentlicher Eisenbahninfrastrukturunter-\nnehmen.                                                                                              §3\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/12/EG des               Leistungen, Fahrgastinformationen\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur\nÄnderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der         (1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflich-\nEisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 75 S. 1), der    tet, die Benutzung der von ihnen betriebenen Serviceein-\nRichtlinie 2001/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 26. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates   richtungen diskriminierungsfrei zu gewähren sowie die\nüber die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen          damit verbundenen Leistungen und die in Anlage 1 Nr. 2\n(ABl. EG Nr. L 75 S. 26) und der Richtlinie 2001/14/EG des Euro-      beschriebenen Leistungen, wenn sie zu ihrem Geschäfts-\npäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die\nZuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von        betrieb gehören, diskriminierungsfrei zu erbringen. Be-\nEntgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicher-  treiber der Schienenwege sind zusätzlich verpflichtet, die\nheitsbescheinigung (ABl. EG Nr. L 75 S. 29) und der Entscheidung der  von ihnen betriebenen Schienenwege, die zugehörigen\nKommission 2002/844/EG vom 23. Oktober 2002 zur Änderung der\nRichtlinie 2001/14/EG hinsichtlich des Termins für den Wechsel des    Steuerungs- und Sicherungssysteme sowie die zuge-\nNetzfahrplans im Eisenbahnverkehr (ABl. EG Nr. L 289 S. 30).          hörigen Anlagen zur streckenbezogenen Versorgung mit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005              1567\nFahrstrom zur Nutzung bereitzustellen, Zugtrassen nach           (6) Die Schienennetz-Benutzungsbedingungen sind\nMaßgabe dieser Verordnung zuzuweisen und die in               gegenüber jedem Antragsteller in gleicher Weise anzu-\nAnlage 1 Nr. 1 beschriebenen Leistungen zu erbringen.         wenden. Sie sind für die Beteiligten verbindlich; hiervon\nbleiben Allgemeine Geschäftsbedingungen, die in ihnen\n(2) Eisenbahninfrastrukturunternehmen können dar-\nenthalten sind, unberührt.\nüber hinaus Leistungen nach Anlage 1 Nr. 3 erbringen.\n(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Neufassungen\n(3) Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die Zugangs-\noder Änderungen von Schienennetz-Benutzungsbedin-\nstellen zum Schienenpersonenverkehr betreiben, dürfen\ngungen von unwesentlicher Bedeutung. Eine Neufas-\ndie jeweils vorhandenen Fahrgastinformationen nicht auf\nsung oder Änderung von unwesentlicher Bedeutung ist\nZüge einzelner Eisenbahnverkehrsunternehmen be-\ninsbesondere dann anzunehmen, wenn eine Beeinträch-\nschränken. Sie sind darüber hinaus zur Erstellung und\ntigung des Wettbewerbs nicht zu erwarten ist.\nzum Aushang gültiger gemeinsamer Fahrpläne mit den\nZügen des öffentlichen Schienenpersonenverkehrs aller\nEisenbahnverkehrsunternehmen verpflichtet, die ihnen                                       §5\ndie erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt haben.                Sicherheitsleistung, Geschäftsgeheimnis\nDie Eisenbahnverkehrsunternehmen tragen die dem\nEisenbahninfrastrukturunternehmen nach den Sätzen 1              (1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen können von\nund 2 entstehenden Kosten anteilig. Im Fall der Nicht-        Zugangsberechtigten, mit Ausnahme der nach § 14\neinigung über die Kostentragung entscheidet auf Antrag        Abs. 2 Nr. 3 und 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes,\neines beteiligten Unternehmens das Eisenbahn-Bundes-          die Stellung einer Sicherheitsleistung in angemessener\namt.                                                          Höhe im Verhältnis zum Umfang der beantragten Leistun-\ngen verlangen. Die Grundsätze für die Stellung einer\nSicherheitsleistung sind in den Schienennetz-Benut-\n§4\nzungsbedingungen oder Nutzungsbedingungen zu ver-\nSchienennetz-Benutzungsbedingungen                    öffentlichen und zusätzlich von den Betreibern der Schie-\nnenwege der Kommission der Europäischen Gemein-\n(1) Der Betreiber der Schienenwege ist verpflichtet,\nschaften mitzuteilen.\nBenutzungsbedingungen          (Schienennetz-Benutzungs-\nbedingungen) für die Erbringung der in Anlage 1 Nr. 1            (2) Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflich-\ngenannten Leistungen zu erstellen und diese entweder          tet, das Geschäftsgeheimnis jedes Zugangsberechtigten\n1. im Bundesanzeiger zu veröffentlichen oder                  hinsichtlich der erhaltenen Angaben zu wahren.\n2. im Internet zu veröffentlichen und die Adresse im Bun-\n§6\ndesanzeiger bekannt zu machen.\nAntragstellung\nDer Betreiber der Schienenwege hat Zugangsberechtig-\nten auf deren Verlangen gegen Erstattung der Aufwen-             (1) Zugangsberechtigte können bei dem Betreiber der\ndungen die Schienennetz-Benutzungsbedingungen zu-             Schienenwege jederzeit einen Antrag auf Zuweisung von\nzusenden.                                                     Zugtrassen stellen, soweit in dieser Verordnung nichts\nanderes bestimmt ist. Zugangsberechtigte nach § 14\n(2) Die Schienennetz-Benutzungsbedingungen müssen\nAbs. 2 Nr. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes müssen\nmindestens die in Anlage 2 festgelegten und die sonst\ndie Zuweisung an ein von ihnen im Zeitpunkt der Antrag-\nnach dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben\nstellung benanntes Eisenbahnverkehrsunternehmen be-\nsowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die\nantragen. Zugangsberechtigte nach § 14 Abs. 2 Nr. 3\nBenutzung der Zugtrassen enthalten. Die Liste der Ent-\nund 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes können die\ngelte ist nicht Bestandteil der Schienennetz-Benutzungs-\nZuweisung an sich oder ein Eisenbahnverkehrsunterneh-\nbedingungen.\nmen beantragen, das spätestens zum Ablauf der in § 8\n(3) Die Schienennetz-Benutzungsbedingungen sind            Abs. 1 Nr. 6 genannten Frist dem Betreiber der Schienen-\nauf dem neuesten Stand zu halten.                             wege benannt werden muss. Die Sätze 1 bis 3 gelten\nentsprechend für die in Anlage 1 Nr. 1 beschriebenen\n(4) Beabsichtigte Neufassungen oder Änderungen von\nLeistungen.\nSchienennetz-Benutzungsbedingungen sind mindestens\nsechs Monate vor Ablauf der nach § 8 Abs. 1 Nr. 2                (2) Zugangsberechtigte können Zugtrassen, welche\nbestimmten Frist für die Stellung von Anträgen auf Zu-        die Schienenwege mehrerer Betreiber der Schienenwege\nweisung von Zugtrassen für den Netzfahrplan zu ver-           betreffen, bei einem dieser Betreiber der Schienenwege\nöffentlichen. Bei der Veröffentlichung ist darauf hinzu-      beantragen. Der Antrag soll bei dem Betreiber der Schie-\nweisen, dass Zugangsberechtigte einen Monat lang zu           nenwege gestellt werden, dessen Schienenwege über-\nden Schienennetz-Benutzungsbedingungen oder deren             wiegend genutzt werden. Der Betreiber der Schienen-\nÄnderungen Stellung nehmen können, und anzugeben,             wege ist verpflichtet, bei den anderen betroffenen Betrei-\nauf welchem Wege diese Stellungnahmen erfolgen kön-           bern der Schienenwege im Auftrag des Zugangsberech-\nnen.                                                          tigten die Zugtrassen zu beantragen. Der Betreiber der\nSchienenwege kann Erstattung seiner Kosten verlangen.\n(5) Die Schienennetz-Benutzungsbedingungen sind\nmindestens vier Monate vor Ablauf der nach § 8 Abs. 1            (3) Die Betreiber der Schienenwege können für die\nNr. 2 bestimmten Frist für die Stellung von Anträgen auf      Anmeldung von Zugtrassen in mehreren Schienennetzen\nZuweisung von Zugtrassen für den Netzfahrplan zu ver-         gemeinsame Einrichtungen schaffen. Ihre Errichtung und\nöffentlichen. Sie treten mit dem Ablauf der nach § 8          ihr Sitz sind entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 zu veröffent-\nAbs. 1 Nr. 2 bestimmten Frist für die Stellung von Anträ-     lichen. Zugangsberechtigte haben ihre Anträge auf Zu-\ngen in Kraft.                                                 weisung von Zugtrassen dort zu stellen.","1568              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005\n§7                                4. Die Betreiber der Schienenwege haben spätestens\nvier Monate nach Ablauf der Frist für die Einreichung\nZusammenarbeit bei der                           von Anträgen einen vorläufigen Netzfahrplanentwurf\nZuweisung von Zugtrassen in mehreren Netzen                   zu erstellen.\n(1) Betreiber der Schienenwege im Inland sind ver-         5. Die Betreiber der Schienenwege sind verpflichtet,\npflichtet, im Interesse einer effizienten Schaffung von           allen Zugangsberechtigten, die innerhalb der nach\nSchienenwegkapazität und Zuweisung von Zugtrassen                 Nummer 2 festgelegten Frist Anträge gestellt haben,\nmit Betreibern der Schienenwege in den anderen Mit-               mindestens einen Monat lang Gelegenheit zur schrift-\ngliedstaaten der Europäischen Union zusammenzuarbei-              lichen Stellungnahme zum vorläufigen Netzfahrplan-\nten. Sie sollen insbesondere im Rahmen des Transeuro-             entwurf zu geben; Beginn und Ende der Frist sind\npäischen Schienengüternetzes grenzüberschreitende                 entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 zu veröffentlichen.\nZugtrassen vereinbaren. Sie sind verpflichtet, an der\nErstellung der dazu erforderlichen Verfahren mitzuwirken.     6. Die Betreiber der Schienenwege sind verpflichtet, bin-\nSie haben sicherzustellen, dass die Kommission der                nen einer von ihnen festzulegenden Frist geeignete\nEuropäischen Gemeinschaften über die Durchführung                 Maßnahmen zu ergreifen, um berechtigten Beanstan-\ndes Verfahrens unterrichtet und als Beobachter eingela-           dungen am vorläufigen Netzfahrplanentwurf Rech-\nden wird.                                                         nung zu tragen; nach Ablauf dieser Frist steht der end-\ngültige Netzfahrplanentwurf fest.\n(2) Die an der Zusammenarbeit nach Absatz 1 beteilig-\nten Betreiber der Schienenwege im Inland sind verpflich-      7. Auf der Grundlage des endgültigen Netzfahrplan-\ntet, ihre Teilnahme, die Funktionsweise der Zusammen-             entwurfs haben die Betreiber der Schienenwege ihre\narbeit und alle für die Bewertung und Zuweisung von               Angebote nach § 11 abzugeben oder die Ablehnung\nZugtrassen wesentlichen Kriterien den Zugangsberech-              mitzuteilen.\ntigten auf deren Anfrage mitzuteilen. Sie können sich            (2) Der Wechsel des Netzfahrplans erfolgt am zweiten\ndazu einer gemeinsamen Stelle bedienen.                       Samstag im Dezember um 24 Uhr. Wird ein Netzfahrplan-\n(3) Im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 1             wechsel oder eine Netzfahrplananpassung nach den\nlegen die Betreiber der Schienenwege notwendige Kapa-         Wintermonaten durchgeführt, insbesondere zur Berück-\nzitätsreserven für Anträge nach § 14 fest.                    sichtigung etwaiger Fahrplanänderungen im regionalen\nPersonenverkehr, so erfolgt die Umstellung am zweiten\n(4) Absatz 1 Satz 1 sowie die Absätze 2 und 3 gelten       Samstag im Juni um 24 Uhr und bei Bedarf zu anderen\nfür die Zusammenarbeit der Betreiber der Schienenwege         Terminen. Die Betreiber der Schienenwege können sich\nim Inland entsprechend. Sie können die dafür erforder-        auf abweichende Termine verständigen; in diesem Fall\nlichen gemeinsamen Einrichtungen schaffen.                    unterrichten sie die Regulierungsbehörde und, soweit der\ninternationale Verkehr betroffen sein könnte, über die\nRegulierungsbehörde zusätzlich die Kommission der\n§8                                Europäischen Gemeinschaften.\nZuweisungsverfahren                            (3) Der Betreiber der Schienenwege kann in seinen\n(1) Der Netzfahrplan wird einmal im Kalenderjahr er-       Schienennetz-Benutzungsbedingungen die Form der\nstellt. Die Betreiber der Schienenwege sind verpflichtet,     Stellungnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 vierter Halbsatz und\nfolgendes Verfahren für die Festlegung und Zuweisung          Nr. 5 festlegen und die Übermittlung an ihn auf den elek-\nvon Zugtrassen im Rahmen des Netzfahrplans einzuhal-          tronischen Weg beschränken. Die Stellungnahmen sind,\nten:                                                          sofern dem in der Stellungnahme nicht widersprochen\nwird, allen Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Verfü-\n1. Vorläufige grenzüberschreitende Zugtrassen sind            gung zu stellen. Dies kann auch durch Einstellung in das\nspätestens elf Monate vor Inkrafttreten des Netzfahr-     Internet erfolgen. In diesem Fall ist die Adresse im Bun-\nplans in Zusammenarbeit mit den anderen betroffe-         desanzeiger bekannt zu machen.\nnen, die Zuweisung vornehmenden Stellen im Wege\nder Zusammenarbeit nach § 7 festzulegen.\n§9\n2. Die Betreiber der Schienenwege haben im Rahmen\nNetzfahrplanerstellung, Koordinierungs-\nder Zusammenarbeit nach § 7 Abs. 4 unverzüglich\nund Entscheidungsverfahren für Schienenwege\neine gemeinsame Frist festzulegen, binnen derer\nZugangsberechtigte Anträge auf Zuweisung von Zug-            (1) Die Betreiber der Schienenwege haben, so weit wie\ntrassen stellen können; die Frist ist entsprechend § 4    möglich, allen Anträgen auf Zuweisung von Zugtrassen\nAbs. 1 Satz 1 zu veröffentlichen; sie darf einen Monat    stattzugeben. Über Anträge auf Zuweisung von Zugtras-\nnicht unterschreiten und beginnt mit der Veröffentli-     sen darf ein Betreiber der Schienenwege nicht ohne\nchung; wer Eisenbahnverkehrsleistungen in Anspruch        sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich ent-\nnehmen möchte, ohne selbst Zugtrassen zu beantra-         scheiden.\ngen, kann binnen dieser Frist zu etwaigen Auswirkun-\ngen des künftigen Netzfahrplans auf seine Möglichkeit        (2) Die Vorhaltung von Schienenwegkapazität für\nzur Inanspruchnahme von Eisenbahnverkehrsleistun-         Instandhaltungszwecke ist im Rahmen der Netzfahr-\ngen Stellung nehmen.                                      planerstellung zu berücksichtigen. Die Betreiber der\nSchienenwege sind verpflichtet, die Instandhaltung der\n3. Ergeben sich Unvereinbarkeiten zwischen verschie-          Schienenwege so zu betreiben, dass die Interessen der\ndenen Anträgen, ist das Verfahren nach § 9 durch-         Zugangsberechtigten nicht mehr als notwendig beein-\nzuführen.                                                 trächtigt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005             1569\n(3) Liegen bei der Netzfahrplanerstellung Anträge über                                § 10\nzeitgleiche, miteinander nicht zu vereinbarende Zuwei-\nKoordinierungs- und\nsungen vor, hat der Betreiber der Schienenwege durch\nEntscheidungsverfahren für Serviceeinrichtungen\nVerhandlungen mit den Zugangsberechtigten auf ein-\nvernehmliche Lösungen hinzuwirken. Er kann dazu Zug-             (1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben für den\ntrassen anbieten, die von den beantragten Zugtrassen          Zugang zu Serviceeinrichtungen und die Erbringung der\nabweichen. Die Grundsätze dieses Koordinierungs-              damit verbundenen sowie der in Anlage 1 Nr. 2 genann-\nverfahrens sind in den Schienennetz-Benutzungsbedin-          ten Leistungen Nutzungsbedingungen aufzustellen. Die\ngungen festzulegen.                                           Liste der Entgelte ist nicht Bestandteil der Nutzungsbe-\ndingungen. § 4 Abs. 1, 3 und 6 gilt entsprechend. In den\n(4) Kommt eine Einigung nicht zustande, soll der\nNutzungsbedingungen sind für Serviceeinrichtungen\nBetreiber der Schienenwege vorbehaltlich der Rechte der\nnach § 2 Abs. 3c Nr. 2 bis 6 des Allgemeinen Eisenbahn-\nZugangsberechtigten, die sich aus § 13 ergeben, und\ngesetzes die Entgeltgrundsätze darzulegen, insbesonde-\nvorbehaltlich der Bestimmungen des § 19 nach Maßgabe\nre\nfolgender Reihenfolge entscheiden:\n1. Einzelheiten der Entgeltregelung,\n1. grenzüberschreitende Zugtrassen,\n2. Informationen zu den mit dem Zugang verbundenen\n2. vertakteter oder ins Netz eingebundener Verkehr,               Leistungen und\n3. Zugtrassen für den Güterverkehr.                           3. Regelungen über die leistungsabhängigen Entgeltre-\ngelungen und die Vertragsstrafen bei von den Ver-\nAbweichungen von dieser Reihenfolge sind insbesonde-\ntragspartnern zu vertretenden Betriebsstörungen.\nre aus Gründen der sicheren Durchführung von Zugfahr-\nten möglich. Bei seiner Entscheidung hat der Betreiber        Für Nutzungsbedingungen nach Satz 4 gilt § 4 Abs. 1 und\nder Schienenwege die Auswirkungen auf andere Betrei-          Abs. 3 bis 7 entsprechend.\nber der Schienenwege angemessen zu berücksichtigen.\n(2) Zugangsberechtigte können bei Eisenbahninfra-\n(5) Bei der Entscheidung zwischen gleichrangigen           strukturunternehmen Anträge auf Zugang zu den Service-\nVerkehren nach Absatz 4 hat der Betreiber der Schienen-       einrichtungen und auf Erbringung von Leistungen im\nwege die Entgelte für die streitigen Zugtrassen gegen-        Sinne des Absatzes 1 Satz 1 in entsprechender Anwen-\nüberzustellen und                                             dung des § 6 Abs. 1 stellen.\n1. bei einem Konflikt zwischen zwei Zugtrassen der Zug-          (3) Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben, so\ntrasse den Vorrang einzuräumen, bei der das höchste       weit wie möglich, allen Anträgen auf Zugang zu den\nRegelentgelt zu erzielen ist,                             Serviceeinrichtungen und auf Erbringung von Leistungen\nim Sinne des Absatzes 1 Satz 1 stattzugeben. Über diese\n2. bei einem Konflikt zwischen mehr als zwei Zugtrassen       Anträge darf ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen\nden Zugtrassen den Vorrang einzuräumen, bei denen         nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschied-\nin der Summe das höchste Regelentgelt zu erzielen         lich entscheiden.\nist.\n(4) Falls die Leistungen im Sinne des Absatzes 1\nIst zwischen vertaktetem Schienenpersonennahverkehr           Satz 1 nicht vom Betreiber der Schienenwege des über-\nund anderem Verkehr nach Absatz 4 Nr. 2 zu entschei-          wiegend genutzten Schienenweges angeboten werden,\nden, kann der Betreiber der Schienenwege abweichend           muss dieser bemüht sein, die Erbringung dieser Leistun-\nvon Satz 1 dem vertakteten Schienenpersonennah-               gen zu vermitteln. In diesem Fall kann der Betreiber der\nverkehr den Vorrang einräumen.                                Schienenwege vom Zugangsberechtigten verlangen,\nseine Kosten zu ersetzen, auch wenn ein Vertrag nicht\n(6) Ist eine Entscheidung auf der Grundlage der Absät-     zustande kommt.\nze 4 und 5 nicht möglich, sind die Zugangsberechtigten\nvom Betreiber der Schienenwege aufzufordern, innerhalb           (5) Liegen Anträge über zeitgleiche, miteinander nicht\nvon fünf Werktagen ein Entgelt anzubieten, das über dem       zu vereinbarende Nutzungen vor, hat das Eisenbahninfra-\nEntgelt liegt, das auf der Grundlage der Schienennetz-        strukturunternehmen durch Verhandlungen mit den Zu-\nBenutzungsbedingungen zu zahlen wäre. Die Angebote            gangsberechtigten auf eine einvernehmliche Lösung\nsind dem Betreiber der Schienenwege ausschließlich            hinzuwirken. Die Verhandlungsdauer soll 14 Tage nicht\nüber die Regulierungsbehörde zuzuleiten, die die übrigen      überschreiten.\nBieter nach Ablauf der Frist nach Satz 1 über die Angebo-\n(6) Kommt eine Einigung nicht zustande,\nte und deren Höhe informiert. Der Betreiber der Schie-\nnenwege hat gegenüber dem Zugangsberechtigten, der            1. hat das Eisenbahninfrastrukturunternehmen Anträgen\ndas höchste Entgelt zu zahlen bereit ist, das Angebot             Vorrang zu gewähren, die notwendige Folge der mit\nnach § 11 Abs. 1 zu machen. Entgeltnachlässe sind in              einem Betreiber der Schienenwege vereinbarten Zug-\ndiesen Fällen unzulässig.                                         trasse sind;\n(7) Vertakteter Verkehr ist eine Eisenbahnverkehrsleis-    2. kann das Eisenbahninfrastrukturunternehmen Anträ-\ntung, die grundsätzlich auf demselben Weg am selben               gen des Eisenbahnverkehrsunternehmens oder des\nTage mindestens viermal und höchstens in zweistündi-              Halters von Eisenbahnfahrzeugen auf Zugang zu den\ngem Abstand grundsätzlich zur gleichen Minute durch-              in § 2 Abs. 3c Nr. 7 des Allgemeinen Eisenbahnge-\ngeführt wird. Abweichungen hiervon können durch die               setzes genannten Einrichtungen und auf Erbringung\nBesonderheiten der einzelnen Verkehrsart, insbesondere            der diesbezüglichen Leistungen Vorrang gewähren, in\ndes Güterverkehrs, begründet sein.                                dessen Eigentum diese Einrichtungen stehen, sofern","1570              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005\ndie Berücksichtigung anderer Anträge aus Gründen                                      § 12\ndes Betriebs des Eisenbahnverkehrsunternehmens\noder des Halters von Eisenbahnfahrzeugen nicht                          Besonderes Kündigungsrecht\nmöglich oder nicht zumutbar ist.                             Wird das Recht aus einer Vereinbarung nach § 14\nAbs. 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes innerhalb\n(7) Für Angebote des Eisenbahninfrastrukturunter-\neines Monats nach Beginn einer Netzfahrplanperiode\nnehmens zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 14\noder dem vereinbarten Benutzungsbeginn ganz oder\nAbs. 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder die\nteilweise aus Gründen nicht wahrgenommen, die der\nAblehnung von Anträgen gilt § 11 Abs. 1 Satz 1 bis 4 ent-\nZugangsberechtigte zu vertreten hat, kann das Eisen-\nsprechend.\nbahninfrastrukturunternehmen insoweit die Vereinbarung\nmit sofortiger Wirkung kündigen. Ist die Kündigung noch\nnicht erfolgt, und stellt ein dritter Zugangsberechtigter\n§ 11                               einen Antrag auf die Benutzung dieser Eisenbahninfra-\nstruktureinrichtung, ist das Angebot gegenüber dem Drit-\nRechte an Zugtrassen\nten unter der aufschiebenden Bedingung der Kündigung\nzu machen. Hat der Dritte das Angebot nach Satz 2 ange-\n(1) Nach Ablauf der Frist nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6\nnommen, muss das Eisenbahninfrastrukturunternehmen\nhat der Betreiber der Schienenwege unverzüglich ein\ndie in Satz 1 genannte Vereinbarung insoweit kündigen.\nAngebot zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 14\nDer Zugangsberechtigte, dem nach Satz 3 gekündigt\nAbs. 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes abzugeben\nwurde, bleibt zum Ersatz des durch die Beendigung des\noder die Ablehnung des Antrags mitzuteilen und diese\nVertrags entstehenden Schadens verpflichtet; er hat ins-\nzu begründen. Die Erklärung erfolgt gegenüber den\nbesondere dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen das\nZugangsberechtigten oder den von diesen benannten\nentgangene Entgelt für die Nutzung der Infrastruktur zu\nEisenbahnverkehrsunternehmen. Haben Zugangsberech-\nzahlen.\ntigte im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 des Allge-\nmeinen Eisenbahngesetzes die Zuweisung an sich bean-\ntragt, ist, insoweit abweichend von Satz 2, das Angebot                                   § 13\nzum Abschluss einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 6\ndes Allgemeinen Eisenbahngesetzes, soweit die der                                  Rahmenverträge\nBetriebssicherheit dienenden Bestimmungen vereinbart\nwerden sollen, einem von ihnen nach § 6 Abs. 1 Satz 3            (1) Ein Betreiber der Schienenwege und ein Zugangs-\nbenannten Eisenbahnverkehrsunternehmen zu machen.             berechtigter können einen Rahmenvertrag über die\nDas Angebot kann nur innerhalb von fünf Werktagen             Benutzung von Schienenwegkapazität in dem betreffen-\nangenommen werden. Zugtrassen dürfen nicht an Dritte          den Netz schließen, der eine Laufzeit von mehr als einer\nübertragen werden. Die Benutzung von Zugtrassen               Netzfahrplanperiode hat. In einem Rahmenvertrag kann\ndurch ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, das dabei die         für den Fall, dass bei der Netzfahrplanerstellung Anträge\nGeschäfte des Bundes oder einer nach dem Regionali-           auf zeitgleiche, miteinander nicht zu vereinbarende Nut-\nsierungsgesetz zuständigen Stelle wahrnimmt, gilt nicht       zung vorliegen, insbesondere festgelegt werden, inwie-\nals Übertragung.                                              weit der Betreiber der Schienenwege innerhalb einer im\nRahmenvertrag zu vereinbarenden Bandbreite zu der\n(2) Das Recht, eine Zugtrasse in Anspruch zu nehmen,       beantragten Zugtrasse Varianten anzubieten hat. Die im\nkann Zugangsberechtigten längstens bis zum Ende einer         Rahmenvertrag zu vereinbarende Bandbreite soll so\nNetzfahrplanperiode zuerkannt werden.                         gewählt werden, dass unter den betrieblichen Bedingun-\ngen mindestens drei Trassen zur Verfügung stehen kön-\n(3) Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen kann zur Er-          nen. Der Rahmenvertrag darf nicht die Zuweisung einzel-\nfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Beförderungs-        ner Zugtrassen regeln. Dem Zugangsberechtigten ist bei\nvertrag verlangen, dass statt seiner ein anderes Eisen-       der Erstellung des Netzfahrplans im Rahmen der jeweils\nbahnverkehrsunternehmen (Drittunternehmen) in die             vereinbarten Bandbreite eine Zugtrasse ohne Durch-\nRechte und Pflichten aus der Vereinbarung nach § 14           führung des Höchstpreisverfahrens nach § 9 Abs. 6 anzu-\nAbs. 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes eintritt. Der        bieten.\nBetreiber der Schienenwege kann dem Eintritt des Dritt-\n(2) Die auf der Grundlage von Rahmenverträgen zu\nunternehmens widersprechen, wenn es den gesetzlichen\nvergebenden Zugtrassen sollen 75 Prozent der Schie-\nAnforderungen, insbesondere Sicherheitsanforderungen,\nnenwegkapazität eines Schienenweges pro Stunde nicht\nnicht genügt. Tritt ein Drittunternehmen in den Vertrag\nüberschreiten. Rahmenverträge dürfen die Nutzung des\nein, so haften es und das Eisenbahnverkehrsunterneh-\nbetreffenden Schienennetzes durch andere Zugangs-\nmen dem Betreiber der Schienenwege als Gesamt-\nberechtigte auch im Übrigen nicht ausschließen.\nschuldner für die Forderungen aus der Vereinbarung\nnach § 14 Abs. 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes               (3) Im Rahmenvertrag sind Regelungen über dessen\nund die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Auf-      Änderung oder Kündigung vorzusehen. Es können für\nwendungen.                                                    diese Fälle auch Vertragsstrafen vereinbart werden.\n(4) Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 wird die Vereinbarung       (4) Rahmenverträge dürfen, soweit diese Verordnung\nmit dem Zugangsberechtigten erst wirksam, wenn die-           nichts anderes bestimmt, nur bis zum Ende einer Rah-\njenige zwischen dem Betreiber der Schienenwege und            menfahrplanperiode geschlossen werden. Eine Rahmen-\ndem Eisenbahnverkehrsunternehmen zustande gekom-              fahrplanperiode hat eine Dauer von fünf Jahren. Die erste\nmen ist. Rechte an Zugtrassen dürfen nicht ausgeübt           Rahmenfahrplanperiode endet mit dem Wechsel des\nwerden, solange eine solche Vereinbarung nicht besteht.       Netzfahrplans im Jahr 2010.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005              1571\n(5) Rahmenverträge sollen grundsätzlich eine Laufzeit         (2) Abweichend von Absatz 1 hat der Betreiber der\nvon fünf Jahren haben. Satz 1 gilt nicht für Rahmenver-       Schienenwege bei Anträgen auf kurzfristige Zuweisung\nträge mit Zugangsberechtigten nach § 14 Abs. 2 Nr. 3          einzelner Zugtrassen unverzüglich, spätestens jedoch\nund 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes.                      innerhalb von fünf Arbeitstagen, ein Angebot zum\nAbschluss einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 des All-\n(6) Unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses ist der        gemeinen Eisenbahngesetzes abzugeben oder die Ab-\nBetreiber der Schienenwege verpflichtet, die wesent-          lehnung des Antrags mitzuteilen. Der Betreiber der\nlichen Merkmale jedes Rahmenvertrages anderen Zu-             Schienenwege kann nur im Fall besonders aufwändiger\ngangsberechtigten auf Verlangen offen zu legen. Dies          Bearbeitung von dieser Frist abweichen. Die Fälle, die\nkann auch durch die Einstellung in das Internet erfolgen.     einer besonders aufwändigen Bearbeitung bedürfen, und\nIn diesem Fall ist die Adresse im Bundesanzeiger bekannt      die daraus resultierenden Fristen sind in den Schienen-\nzu machen.                                                    netz-Benutzungsbedingungen zu veröffentlichen. Das\n(7) Rechtzeitig vor Beginn einer Rahmenfahrplan-           Angebot kann nur innerhalb von einem Arbeitstag ange-\nperiode haben die Betreiber der Schienenwege im Rah-          nommen werden.\nmen der Zusammenarbeit gemäß § 7 Abs. 4 einen                    (3) Informationen über die verfügbare Schienenweg-\ngemeinsamen Zeitraum festzulegen, binnen dessen Zu-           kapazität müssen allen Zugangsberechtigten auf Verlan-\ngangsberechtigte Anträge auf Abgabe eines Angebots            gen unverzüglich zur Verfügung gestellt werden. Dies\nzum Abschluss eines Rahmenvertrages stellen können.           kann auch durch Einstellung in das Internet erfolgen. In\nBeginn und Ende des Zeitraums sind nach § 4 Abs. 1            diesem Fall ist die Adresse im Bundesanzeiger bekannt\nSatz 1 zu veröffentlichen.                                    zu machen. Der Betreiber der Schienenwege kann die\nErstattung seiner Aufwendungen für die Auskunft ver-\n(8) Über Anträge auf Abgabe eines Angebots zum\nlangen. Diese Erstattung kann bei Vertragsschluss ver-\nAbschluss eines Rahmenvertrages darf ein Betreiber der\nrechnet werden.\nSchienenwege nicht ohne sachlich gerechtfertigten\nGrund unterschiedlich entscheiden.                               (4) Die Betreiber der Schienenwege haben die voraus-\nsichtlich erforderliche Schienenwegkapazität innerhalb\n(9) Liegen Anträge auf eine zeitgleiche, miteinander       des Netzfahrplans vorzuhalten, um auf zu erwartende\nnicht zu vereinbarende Nutzung vor, hat der Betreiber der     Anträge nach den Absätzen 1 und 2 reagieren zu können.\nSchienenwege durch Verhandlungen mit den Zugangs-             Dies gilt auch bei überlasteten Schienenwegen.\nberechtigten auf einvernehmliche Lösungen hinzuwirken.\n(10) Kommt eine Einigung nicht zustande, hat der Be-                                   § 15\ntreiber der Schienenwege nach der Zweckbestimmung\ndes Rahmenvertrages in entsprechender Anwendung des                      Sondermaßnahmen bei Störungen\n§ 9 Abs. 4 bis 6 zu entscheiden und dem Zugangsberech-           (1) Zur Beseitigung von Störungen des Bahnbetriebs\ntigten unverzüglich ein Angebot zum Abschluss eines           hat der Betreiber der Schienenwege alle erforderlichen\nRahmenvertrages zu machen oder die Ablehnung mitzu-           Maßnahmen zu treffen. Der Betreiber der Schienenwege\nteilen und diese zu begründen. Das Angebot kann nur           hat in Abstimmung mit der zuständigen Eisenbahnauf-\ninnerhalb von 14 Werktagen angenommen werden.                 sichtsbehörde einen Notfallplan aufzustellen, nach des-\nsen Maßgabe die Eisenbahnaufsichtsbehörde über\n(11) Nach Vertragsschluss auf der Grundlage der\ngefährliche Ereignisse im Bahnbetrieb zu unterrichten ist\nKoordinierung gemäß den Absätzen 9 und 10 können\nund in dem die Stellen benannt sind, die darüber hinaus\n1. weitere Rahmenverträge nach Absatz 5 Satz 1 jeder-         bei gefährlichen Ereignissen im Bahnbetrieb zu unterrich-\nzeit bis zum Ende der Rahmenfahrplanperiode ge-           ten sind.\nschlossen werden,                                            (2) Bis zur Beseitigung der Störung kann der Betreiber\n2. weitere Rahmenverträge nach Absatz 5 Satz 2 jeder-         der Schienenwege, soweit es erforderlich ist, die Nutzung\nzeit über das Ende einer Rahmenfahrplanperiode            zugewiesener Zugtrassen ohne Ankündigung untersa-\nhinaus geschlossen werden, wenn die vereinbarte           gen. Eisenbahnverkehrsunternehmen sind verpflichtet,\nBandbreite und ihre zeitliche Lage für die folgenden      dem Betreiber der Schienenwege zur Beseitigung der\nRahmenfahrplanperioden nicht geändert wird.               Störung auf seinen Antrag Hilfe zu leisten. Sie können\nvom Betreiber der Schienenwege Erstattung der dabei\nentstehenden Kosten verlangen, es sei denn, sie haben\n§ 14                              die Störung zu vertreten.\nGelegenheitsverkehr\n§ 16\n(1) Der Betreiber der Schienenwege hat bei Anträgen\nÜberlastete Schienenwege\nauf Zuweisung einzelner Zugtrassen außerhalb der Er-\nstellung des Netzfahrplans innerhalb einer in den Schie-         Liegen überlastete Schienenwege vor, hat der Betrei-\nnennetz-Benutzungsbedingungen zu veröffentlichenden           ber der Schienenwege dies unverzüglich der zuständigen\nFrist, die vier Wochen nicht übersteigen darf, ein Angebot    Eisenbahnaufsichtsbehörde und der Regulierungsbe-\nzum Abschluss einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 des         hörde mitzuteilen und damit den betreffenden Schienen-\nAllgemeinen Eisenbahngesetzes abzugeben oder die              wegabschnitt für überlastet zu erklären. Eine Mitteilung\nAblehnung des Antrags mitzuteilen. Das Angebot kann           hat auch bei Schienenwegen zu erfolgen, bei denen\nnur innerhalb von fünf Arbeitstagen oder in einer längeren    abzusehen ist, dass ihre Kapazität in naher Zukunft nicht\nin den Schienennetz-Benutzungsbedingungen zu ver-             ausreichen wird. Die Mitteilung ist entsprechend § 4\nöffentlichenden Frist angenommen werden.                      Abs. 1 zu veröffentlichen.","1572              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005\n§ 17                                 (4) Der Betreiber der Schienenwege darf jedoch vor-\nbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Eisenbahn-\nKapazitätsanalyse\naufsichtsbehörde weiterhin diese Entgelte erheben,\n(1) Wurden Schienenwege für überlastet erklärt, so hat     wenn\nder Betreiber der Schienenwege eine Kapazitätsanalyse\ndurchzuführen, sofern nicht bereits ein Plan zur Erhöhung     1. der Plan zur Erhöhung der Schienenwegkapazität aus\nder Schienenwegkapazität nach § 18 umgesetzt wird.                Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht verwirk-\nlicht werden kann oder\n(2) Die Kapazitätsanalyse dient der Untersuchung der\nEngpässe bei der Schienenwegkapazität, die verhindern,        2. die möglichen Maßnahmen wirtschaftlich oder finan-\ndass Anträgen auf Zuweisung von Zugtrassen in ange-               ziell nicht zumutbar sind.\nmessener Weise stattgegeben werden kann. Gegenstand           Die Entscheidung der zuständigen Eisenbahnaufsichts-\nder Analyse sind der Schienenweg, die Betriebsverfah-         behörde ergeht im Benehmen mit der Regulierungsbe-\nren, die Benutzung und deren Auswirkungen auf die             hörde.\nSchienenwegkapazität. Zu prüfen sind insbesondere\nMaßnahmen zur Umleitung von Zügen, zur zeitlichen Ver-\nlagerung von Verkehrsleistungen und zur Erhöhung der                                       § 19\nLeistungsfähigkeit des Schienenweges, einschließlich\nBesondere Schienenwege\nkurz- und mittelfristiger Abhilfemaßnahmen.\nSind mehrere geeignete Schienenwege vorhanden, so\n(3) Die Kapazitätsanalyse ist innerhalb von sechs\nkann der Betreiber der Schienenwege in den Schienen-\nMonaten abzuschließen, nachdem ein Schienenweg als\nnetz-Benutzungsbedingungen bestimmte Schienenwege\nüberlastet ausgewiesen wurde.\nfür die Nutzung durch bestimmte Arten von Verkehrsleis-\ntungen ausweisen und diesen darin bei der Zuweisung\n§ 18                              von Zugtrassen Vorrang einräumen. Eine derartige Nut-\nPlan zur Erhöhung                         zungsbeschränkung darf andere Verkehrsleistungen\nder Schienenwegkapazität                       nicht von der Nutzung der betreffenden Schienenwege\nausschließen, sofern Schienenwegkapazität verfügbar\n(1) Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss             ist, und die betreffenden Fahrzeuge den technischen\neiner Kapazitätsanalyse hat der Betreiber der Schienen-       Betriebsmerkmalen des Schienenweges entsprechen.\nwege nach vorheriger Beteiligung der Nutzer der betref-\nfenden überlasteten Schienenwege sowie des betroffe-\nnen Landes einen Plan zur Erhöhung der Schienenweg-                                        § 20\nkapazität zu erstellen und der zuständigen Eisenbahnauf-                     Festsetzung, Berechnung und\nsichtsbehörde, der Regulierungsbehörde sowie den be-                 Erhebung von Entgelten für Schienenwege\ntroffenen Ländern vorzulegen.\n(1) Finanziert ein Dritter Investitionen in die Schienen-\n(2) Im Plan zur Erhöhung der Schienenwegkapazität\nwege eines Betreibers der Schienenwege, soll durch die\nsind darzulegen:\nder Finanzierung zugrunde liegende Vereinbarung oder\n1. die Gründe für die Überlastung,                            Entscheidung festgelegt werden, wie diese Investitionen\nbei der Ermittlung der für die Berechnung der Entgelte\n2. die zu erwartende künftige Verkehrsentwicklung,\nmaßgeblichen Kriterien berücksichtigt werden. Regelun-\n3. die den Schienenwegausbau betreffenden Beschrän-           gen nach Satz 1 gelten für alle Zugangsberechtigten. Sie\nkungen,                                                   können auf bestimmte Verkehrsleistungen sowie auf\n4. die möglichen Maßnahmen und Kosten für die Erhö-           Marktsegmente innerhalb dieser Verkehrsleistungen\nhung der Schienenwegkapazität, einschließlich der zu      beschränkt werden.\nerwartenden Änderungen der Wegeentgelte.                     (2) Betreiber der Schienenwege im Inland sind ver-\nDes Weiteren ist auf der Grundlage einer Wirtschaftlich-      pflichtet, im Interesse einer effizienten Durchführung\nkeitsuntersuchung zu ermitteln, ob Maßnahmen zur              von Eisenbahnverkehrsleistungen mit Betreibern der\nErhöhung der Schienenwegkapazität ergriffen werden            Schienenwege in den anderen Mitgliedstaaten der Euro-\nsollen. Hierzu gehört auch ein Zeitplan für die Durch-        päischen Union auch bei der Gestaltung der Entgelte\nführung der Maßnahmen. Die Entscheidung über die              zusammenzuarbeiten. Sie können die dafür erforder-\nFinanzierung von Maßnahmen richtet sich, sofern die           lichen, geeigneten gemeinsamen Einrichtungen schaffen.\nMaßnahmen durch den Betreiber der Schienenwege\nnicht ausschließlich selbst finanziert werden, bei Eisen-                                  § 21\nbahnen des Bundes nach dem Bundesschienenwege-\nausbaugesetz, bei nichtbundeseigenen Eisenbahnen                         Entgeltgrundsätze für Schienenwege\nnach Landesrecht.                                                (1) Der Betreiber der Schienenwege hat seine Entgelte\n(3) Der Betreiber der Schienenwege darf die Entgelte       für die Pflichtleistungen so zu gestalten, dass sie durch\ngemäß § 21 Abs. 3 nicht erheben, wenn er                      leistungsabhängige Bestandteile den Eisenbahnverkehrs-\nunternehmen und den Betreibern der Schienenwege\n1. keinen Plan zur Erhöhung der Schienenwegkapazität\nAnreize zur Verringerung von Störungen und zur Erhö-\nvorlegt oder\nhung der Leistungsfähigkeit des Schienennetzes bieten.\n2. mit dem im Plan zur Erhöhung der Schienenweg-              Die Grundsätze der leistungsabhängigen Entgeltregelung\nkapazität aufgeführten Maßnahmenkatalog keine             haben für das gesamte Schienennetz eines Betreibers\nFortschritte erzielt.                                     der Schienenwege zu gelten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005               1573\n(2) Das Wegeentgelt kann einen Entgeltbestandteil         tungskosten zu begrenzen, soweit nicht in Absatz 2\numfassen, der den Kosten umweltbezogener Auswirkun-          etwas anderes geregelt ist. Bei der Festlegung der Höhe\ngen des Zugbetriebs Rechnung trägt, wobei nach der           der Nachlässe sind Kosteneinsparungen, die bereits im\nGrößenordnung der verursachten Auswirkungen zu diffe-        Rahmen des erhobenen Entgelts berücksichtigt wurden,\nrenzieren ist. Die Höhe des Gesamterlöses des Betrei-        außer Betracht zu lassen.\nbers der Schienenwege darf dadurch nicht verändert\n(2) Die Betreiber der Schienenwege können für im\nwerden.\nEinzelnen angegebene Schienenwegabschnitte Entgelt-\n(3) Das Wegeentgelt kann einen Entgeltbestandteil         regelungen einführen, die für alle Zugangsberechtigten\numfassen, der die Knappheit der Schienenwegkapazität         gelten und in deren Rahmen zeitlich begrenzte Nachlässe\nauf einem bestimmbaren Schienenwegabschnitt in Zei-          zur Förderung der Entwicklung neuer Eisenbahnverkehre\nten der Überlastung widerspiegelt.                           oder zeitlich begrenzte Nachlässe zur Förderung der Be-\n(4) Verursacht eine Verkehrsleistung gegenüber ande-      nutzung von Strecken mit sehr niedrigem Auslastungs-\nren Verkehrsleistungen erhöhte Kosten, dann dürfen           grad gewährt werden.\ndiese Kosten nur für diese Verkehrsleistung berücksich-         (3) Nachlässe dürfen sich nur auf Entgelte beziehen,\ntigt werden.                                                 die für einen bestimmten Schienenwegabschnitt erhoben\n(5) Um unverhältnismäßig starke Schwankungen zu           werden.\nvermeiden, können die in den Absätzen 2 und 4 genann-\n(4) Auf vergleichbare Verkehrsleistungen oder Markt-\nten Entgelte und das Entgelt für die Pflichtleistungen über\nsegmente sind gleiche Entgeltnachlässe zu gewähren.\nangemessene Zeiträume gemittelt werden.\n(6) Die Entgelte sind, soweit sich aus dieser Verord-\nnung nichts anderes ergibt, gegenüber jedem Zugangs-                                       § 24\nberechtigten in gleicher Weise zu berechnen. Sie sind bei                 Entgelte für Serviceeinrichtungen\nnicht vertragsgemäßem Zustand des Schienenweges,\nder zugehörigen Steuerungs- und Sicherungssysteme               (1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben ihre\nsowie der zugehörigen Anlagen zur streckenbezogenen          Entgelte so zu gestalten, dass sie durch leistungsabhän-\nVersorgung mit Fahrstrom zu mindern.                         gige Bestandteile den Eisenbahnverkehrsunternehmen\nund den Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die Service-\n(7) Die Entgelte der Betreiber der Schienenwege sind      einrichtungen betreiben, Anreize zur Verringerung von\neinen Monat vor dem Fristbeginn nach § 8 Abs. 1 Nr. 2        Störungen und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit der\nnach § 4 Abs. 1 zu veröffentlichen oder zuzusenden. Sie      Serviceeinrichtungen bieten.\ngelten für die gesamte neue Fahrplanperiode.\n(2) Finanziert ein Dritter Investitionen in Serviceein-\n§ 22                              richtungen eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens,\nAusnahmen von den                         soll durch die der Finanzierung zugrunde liegende Verein-\nEntgeltgrundsätzen für Schienenwege                 barung oder Entscheidung festgelegt werden, wie diese\nInvestitionen bei der Ermittlung der für die Berechnung\n(1) Die zuständige Aufsichtsbehörde kann                  der Entgelte maßgeblichen Kriterien berücksichtigt wer-\n1. Ausnahmen von § 14 Abs. 4 Satz 1 des Allgemeinen          den. Regelungen nach Satz 1 gelten für alle Zugangsbe-\nEisenbahngesetzes genehmigen, wenn die Kosten            rechtigten. Sie können auf bestimmte Verkehrsleistungen\nanderweitig ausgeglichen werden,                         oder auf Marktsegmente innerhalb dieser Verkehrsleis-\ntungen beschränkt werden.\n2. durch Allgemeinverfügung im Benehmen mit der\nRegulierungsbehörde alle Betreiber der Schienenwe-          (3) Sofern ein gesondertes Entgelt für den Schienen-\nge allgemein von der Beachtung der Anforderungen         zugang zu den Serviceeinrichtungen erhoben wird, gelten\nnach § 14 Abs. 4 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahn-       die §§ 21 bis 23 entsprechend. Eisenbahninfrastruktur-\ngesetzes freistellen.                                    unternehmen, die Serviceeinrichtungen betreiben, kön-\n(2) Im Fall von künftigen Investitionsvorhaben oder       nen hiervon zu Gunsten der Zugangsberechtigten abwei-\nvon Vorhaben, die nach dem 15. März 1986 abgeschlos-         chen. Die Abweichungen dürfen nicht auf einzelne Zu-\nsen wurden, darf der Betreiber der Schienenwege auf der      gangsberechtigte beschränkt werden. Abweichend von\nGrundlage der langfristigen Kosten dieser Vorhaben           Satz 1 findet § 21 Abs. 7 auf Häfen keine Anwendung.\nhöhere Entgelte festlegen oder beibehalten, wenn die            (4) Die Entgelte sind, soweit sich aus dieser Verord-\nVorhaben eine Steigerung der Nutzungsmöglichkeiten           nung nichts anderes ergibt, gegenüber jedem Zugangs-\ndes Schienenweges oder eine Verminderung der Kosten          berechtigten in gleicher Weise zu berechnen.\nbewirken und sonst nicht durchgeführt werden könnten\noder durchgeführt worden wären. Zu einer derartigen\nEntgelterhebung können auch Vereinbarungen zur Auf-                                        § 25\nteilung des mit neuen Investitionen verbundenen Risikos               Veröffentlichungen, Bekanntmachungen\ngehören.\nSoweit in dieser Verordnung eine Veröffentlichung oder\n§ 23                              Bekanntmachung im Bundesanzeiger vorgesehen ist,\nkann diese auch im elektronischen Bundesanzeiger*)\nEntgeltnachlässe für Schienenwege\nerfolgen.\n(1) Entgeltnachlässe sind auf die Höhe der tatsächlich\nvom Betreiber der Schienenwege eingesparten Verwal-          *) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de","1574            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005\nAnlage 1\n(zu den §§ 3 und 21)\nFür die Zugangsberechtigten zu erbringende Leistungen\n1. Die Pflichtleistungen des Betreibers der Schienenwege umfassen:\na) die Bearbeitung von Anträgen auf Zuweisung von Zugtrassen;\nb) die Gestattung der Nutzung zugewiesener Zugtrassen und der Anlagen\nzur streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom;\nc) die Bedienung der für eine Zugbewegung erforderlichen Steuerungs- und\nSicherungssysteme, die Koordination der Zugbewegungen und die\nBereitstellung von Informationen über die Zugbewegungen;\nd) alle anderen Informationen, die zur Durchführung des Verkehrs, für den\nKapazität zugewiesen wurde, erforderlich sind.\n2. Die Zusatzleistungen können umfassen:\na) Bereitstellung von Brennstoffen sowie alle weiteren Leistungen, die in den\noben genannten Einrichtungen für Zugangsdienstleistungen erbracht\nwerden;\nb) kundenspezifische Leistungen für die Überwachung von Gefahrgut-\ntransporten oder die Unterstützung beim Betrieb ungewöhnlicher Züge.\n3. Die Nebenleistungen können umfassen:\na) Zugang zum Telekommunikationsnetz;\nb) Bereitstellung zusätzlicher Informationen;\nc) technische Inspektion des rollenden Materials.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005          1575\nAnlage 2\n(zu § 4 Abs. 2)\nInhalt der Schienennetz-Benutzungsbedingungen\nDie Schienennetz-Benutzungsbedingungen nach § 4 müssen folgende Angaben\nenthalten:\n1. Schienenweg\nEs sind Angaben zu machen zur Art des Schienenweges, der den Zugangs-\nberechtigten zur Verfügung steht, sowie zu den Zugangsbedingungen für den\nbetreffenden Schienenweg.\n2. Entgeltgrundsätze\nDie Entgeltgrundsätze sind darzulegen. Es müssen Einzelheiten der Entgelt-\nregelung sowie Informationen zu den Entgelten für die in Anlage 1 aufgeführten\nLeistungen enthalten sein. Es ist im Einzelnen aufzuführen, welche Verfahren,\nRegeln und gegebenenfalls Tabellen zur Durchführung des § 21 Abs. 2 und 3\nsowie der §§ 22 und 23 angewandt werden. Dieser Abschnitt muss ferner\nAngaben zu bereits beschlossenen oder vorgesehenen Entgeltänderungen\nsowie Regelungen über die leistungsabhängigen Entgeltregelungen und die Ver-\ntragsstrafen bei von den Vertragspartnern zu vertretenden Betriebsstörungen\nenthalten.\n3. Grundsätze und Kriterien für die Zuweisung von Schienenwegkapazität\nEs sind Angaben zu den allgemeinen Kapazitätsmerkmalen des Schienenweges,\nder den Zugangsberechtigten zur Verfügung steht, sowie zu etwaigen Nutzungs-\neinschränkungen, einschließlich des zu erwartenden Kapazitätsbedarfs für\nInstandhaltungszwecke, zu machen. Es sind ferner Angaben zur Abwicklung\nund zu den Fristen des Verfahrens der Zuweisung von Schienenwegkapazität\nanzugeben, insbesondere\na) zum Verfahren für die Stellung von Anträgen auf Zuweisung von Zugtrassen\ndurch Zugangsberechtigte beim Betreiber der Schienenwege;\nb) zu den Anforderungen an Zugangsberechtigte;\nc) zum Zeitplan des Antrags- und Zuweisungsverfahrens;\nd) zu den Grundsätzen des Koordinierungsverfahrens;\ne) zu Einzelheiten der Nutzungsbeschränkung von Schienenwegen.\nEs ist im Einzelnen anzugeben, welche Maßnahmen getroffen wurden, um eine\nangemessene Behandlung der Verkehrsleistungen im Güterverkehr, der grenz-\nüberschreitenden Verkehrsleistungen und der dem Verfahren über Gelegen-\nheitsverkehre unterliegenden Anträge sicherzustellen.","1576              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005\nArtikel 2\nÄnderung der\nEisenbahnunternehmer-Berufszugangsverordnung\nDie Eisenbahnunternehmer-Berufszugangsverordnung vom 27. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3203), zuletzt geändert\ndurch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023), wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe e wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe f ange-\nfügt:\n„f) sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergebende zollrechtliche Pflichten.“\n2. § 5 wird wie folgt gefasst:\n„§ 5\nVerfahren\n(1) Der zuständigen Genehmigungsbehörde sind von Eisenbahnverkehrsunternehmen Angaben zur Sicherung\nder finanziellen Leistungsfähigkeit für mindestens ein Jahr vorzulegen.\n(2) Die zuständige Genehmigungsbehörde entscheidet über den Antrag spätestens drei Monate nach Vorlage\naller erforderlichen Angaben.\n(3) Hat eine Genehmigungsbehörde eine Genehmigung erteilt, widerrufen oder geändert, so unterrichtet sie\nunverzüglich die Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Die Genehmigungsbehörden der Länder leiten\nihre Unterrichtung über das Eisenbahn-Bundesamt.\n(4) Hat das Eisenbahn-Bundesamt ernsthafte Zweifel daran, dass ein Unternehmen, das Tätigkeiten nach § 6\nAbs. 1 Nr. 1 oder 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ausübt und dem die Behörde eines anderen Mitgliedstaa-\ntes der Europäischen Union eine Genehmigung erteilt hat, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, so teilt es\ndies der Behörde des anderen Mitgliedstaates, die die Genehmigung erteilt hat, unverzüglich mit.“\nArtikel 3\nÄnderung der Verordnung\nüber die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen\nder Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes\nDie Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bun-\ndes vom 5. April 2001 (BGBl. I S. 562) wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 werden die Wörter „Eisenbahn-Bundesamt erhebt für seine“ durch die Wörter „Eisenbahn-Bundesamt und\ndie in § 4 Abs. 1 des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes bezeichnete Behörde (Regulierungsbehörde)\nerheben für ihre“ ersetzt.\n2. § 3 wird wie folgt gefasst:\n„§ 3\nGebührenbefreiung\nFür eine Entscheidung der Regulierungsbehörde nach § 14f Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes wird\nkeine Gebühr erhoben.“\n3. Die Anlage wird wie folgt geändert:\na) Nach Nummer 112 werden folgende Nummern 113 und 114 eingefügt:\n„113 Zustimmung zur Erhebung von Entgelten bei man- § 18 Abs. 4 EIBV                  nach Zeitaufwand\ngelnder Fahrwegkapazität\n„114     Ausnahmegenehmigung zu § 14 Abs. 4 AEG               § 22 Abs. 1 Nr. 1       nach Zeitaufwand“.\nund 2 EIBV\nb) Nach Nummer 202 wird folgende Nummer 203 eingefügt:\n„203 Erteilen einer Sicherheitsbescheinigung                  § 14 Abs. 7 AEG         nach Zeitaufwand“.\nc) Folgender Abschnitt 6 wird angefügt:\n„Abschnitt 6\nAmtshandlungen der Regulierungsbehörde\nNr.                        Gegenstand                            Rechtsgrundlage          Gebühr\n601     Überwachung des Zugangs zur Eisenbahn-               § 14c Abs. 1 AEG        nach Zeitaufwand\ninfrastruktur aufgrund eines Verdachts, einer\nBeschwerde oder einer Stichprobe, wenn der\nVerdacht oder die Beschwerde vom Betroffenen\nverantwortlich veranlasst, oder ein Verstoß gegen\neine Rechtsvorschrift festgestellt worden ist","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005                1577\nNr.                      Gegenstand                                 Rechtsgrundlage          Gebühr\n602  Anweisung zur Einhaltung der Bestimmungen                  § 14c Abs. 1 AEG         nach Zeitaufwand\nüber den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur\n603  Widerspruch gegen Ergebnisse und Entscheidun-              § 14e Abs. 1 AEG         nach Zeitaufwand\ngen gemäß § 14d AEG\n604  Überwachung des Zugangs zur Eisenbahninfra-                § 14f Abs. 1 AEG         nach Zeitaufwand\nstruktur aufgrund eines Verdachts, einer\nBeschwerde oder einer Stichprobe, wenn der Ver-\ndacht oder die Beschwerde vom Betroffenen ver-\nantwortlich veranlasst, oder ein Verstoß gegen\neine Rechtsvorschrift festgestellt worden ist\n605  Anweisung auf Unterlassung der Beeinträchtigung            § 14f Abs. 1 und 3 AEG   nach Zeitaufwand\ndes Rechts auf Zugang zur Eisenbahninfrastruktur\n606  Genehmigung der Laufzeit eines Rahmenver-                  § 14a Abs. 2 AEG         nach Zeitaufwand “.\ntrages über die Zuweisung von Zugtrassen\nArtikel 4\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nDiese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Ver-\nkündung in Kraft. Artikel 1 tritt am 1. August 2005 in Kraft; gleichzeitig tritt die\nEisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I\nS. 3153) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 3. Juni 2005\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe"]}