{"id":"bgbl1-2005-32-5","kind":"bgbl1","year":2005,"number":32,"date":"2005-06-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/32#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-32-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_32.pdf#page=13","order":5,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung in der keramischen Industrie","law_date":"2005-06-03T00:00:00Z","page":1541,"pdf_page":13,"num_pages":25,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005                  1541\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung in der keramischen Industrie\nVom 3. Juni 2005\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des                                        Teil 5\nBerufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I                                         Vorschriften\nS. 931) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft                             für den Ausbildungsberuf\nund Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium                        Industriekeramiker Verfahrenstechnik/\nfür Bildung und Forschung:                                                 Industriekeramikerin Verfahrenstechnik\n§ 22 Ausbildungsberufsbild\nInhaltsübersicht                          § 23 Ausbildungsrahmenplan\n§ 24 Ausbildungsplan\nTeil 1                            § 25 Schriftlicher Ausbildungsnachweis\nGemeinsame Vorschriften                      § 26 Zwischenprüfung\n§1    Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe              § 27 Abschlussprüfung\n§2    Ausbildungsdauer\nTeil 6\n§3    Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung\nFortsetzungs-\nund Schlussvorschriften\nTeil 2\nVorschriften                         § 28 Fortsetzung der Berufsausbildung\nfür den Ausbildungsberuf                    § 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nIndustriekeramiker Anlagentechnik/\nIndustriekeramikerin Anlagentechnik\n§4    Ausbildungsberufsbild                                                                 Anlagen\n§5    Ausbildungsrahmenplan                                     Anlage 1: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum\n§6    Ausbildungsplan                                                     Industriekeramiker Anlagentechnik/zur Industriekera-\nmikerin Anlagentechnik\n§7    Schriftlicher Ausbildungsnachweis\nAnlage 2: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum\n§8    Zwischenprüfung                                                     Industriekeramiker Dekorationstechnik/zur Industrie-\n§9    Abschlussprüfung                                                    keramikerin Dekorationstechnik\nAnlage 3: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum\nTeil 3                                      Industriekeramiker Modelltechnik/zur Industriekera-\nmikerin Modelltechnik\nVorschriften\nfür den Ausbildungsberuf                    Anlage 4: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum\nIndustriekeramiker Dekorationstechnik/                         Industriekeramiker Verfahrenstechnik/zur Industrie-\nIndustriekeramikerin Dekorationstechnik                         keramikerin Verfahrenstechnik\n§ 10 Ausbildungsberufsbild\n§ 11 Ausbildungsrahmenplan                                                                   Teil 1\n§ 12 Ausbildungsplan                                                            Gemeinsame Vorschriften\n§ 13 Schriftlicher Ausbildungsnachweis\n§ 14 Zwischenprüfung                                                                           §1\n§ 15 Abschlussprüfung                                                                     Staatliche\nAnerkennung der Ausbildungsberufe\nTeil 4\nDie Ausbildungsberufe\nVorschriften\nfür den Ausbildungsberuf                    1. Industriekeramiker Anlagentechnik/Industriekerami-\nIndustriekeramiker Modelltechnik/                    kerin Anlagentechnik,\nIndustriekeramikerin Modelltechnik\n2. Industriekeramiker Dekorationstechnik/Industriekera-\n§ 16 Ausbildungsberufsbild                                          mikerin Dekorationstechnik,\n§ 17 Ausbildungsrahmenplan                                      3. Industriekeramiker Modelltechnik/Industriekeramike-\n§ 18 Ausbildungsplan                                                rin Modelltechnik und\n§ 19 Schriftlicher Ausbildungsnachweis                          4. Industriekeramiker Verfahrenstechnik/Industriekera-\n§ 20 Zwischenprüfung                                                mikerin Verfahrenstechnik\n§ 21 Abschlussprüfung                                           werden staatlich anerkannt.","1542              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005\n§2                                16. Bedienen von Produktionsmaschinen und -anlagen\nzur Formgebung,\nAusbildungsdauer\n17. Bedienen von Produktionsmaschinen zur Veredlung,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                 Endbearbeitung und Verpackung,\n18. Bedienen von Trocknungs- und Brennanlagen,\n§3\n19. Instandhalten von Produktionseinrichtungen.\nStruktur und\nZielsetzung der Berufsausbildung\n§5\n(1) Die Ausbildung gliedert sich in:\nAusbildungsrahmenplan\n1. für alle Ausbildungsberufe gemeinsame, integrativ zu\nvermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und\nim Umfang von zwölf Monaten;                               Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in\nder Anlage 1 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und\n2. für jeden Ausbildungsberuf spezifische Fertigkeiten,\nzeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\nKenntnisse und Fähigkeiten von jeweils 24 Monaten.\ndungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,        bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeit-\nKenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden,       liche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbeson-\ndass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizier-       dere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten\nten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des         die Abweichung erfordern.\nBerufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbeson-\ndere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollie-\n§6\nren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfun-\ngen nach den §§ 8, 9, 14, 15, 20, 21, 26 und 27 nachzu-                            Ausbildungsplan\nweisen.\nDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des\nAusbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen\nTeil 2                             Ausbildungsplan zu erstellen.\nVorschriften\nfür den Ausbildungsberuf                                                   §7\nIndustriekeramiker Anlagentechnik/                             Schriftlicher Ausbildungsnachweis\nIndustriekeramikerin Anlagentechnik\nDie Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbil-\n§4                                dungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu\ngeben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während\nAusbildungsberufsbild                       der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben\nden schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\ndurchzusehen.\ndie folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\n§8\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nZwischenprüfung\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\n4. Umweltschutz,                                             Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\n5. Betriebliche und technische Kommunikation,                des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n6. Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen, Be-             (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nwerten von Arbeitsergebnissen, Geschäftsprozesse,        Anlage 1 für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkei-\nten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs-\n7. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Roh-,           schulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu\nHilfs- und Werkstoffen, Keramisches Rechnen,             vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-\n8. Formgebung und Veredlung,                                 dung wesentlich ist.\n9. Warten und Pflegen von Betriebsmitteln,                      (3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden eine\npraktische Arbeitsaufgabe durchführen und mit betriebs-\n10. Trocknen und Brennen,\nüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb die-\n11. Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen,                ser Zeit in höchstens zehn Minuten hierüber ein Fachge-\nspräch führen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:\n12. Messen, Steuern und Regeln,\nUmrüsten und Bedienen einer Maschine zur Aufbereitung\n13. Elektrotechnik,\noder zum Pressen.\n14. Metalltechnik,\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe pla-\n15. Bedienen von Produktionsmaschinen und -anlagen            nen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nut-\nzur Aufbereitung,                                        zen, Roh-, Hilfs- und Werkstoffe prüfen, Maschinen in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005                  1543\nBetrieb nehmen und überwachen, Arbeitsergebnisse                  b) Aufbereitungsanlagen,\nkontrollieren, beurteilen und dokumentieren sowie An-\nforderungen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes            c) Formanlagen,\nbei der Arbeit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlich-           d) Trocknungs- und Brennanlagen,\nkeit und der Qualitätssicherung berücksichtigen kann.\nDurch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er          e) Endbearbeitung und Veredlung;\nfachbezogene Sachverhalte darstellen und die für die\nArbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe auf-        2. für den Prüfungsbereich Technische Kommunikation\nzeigen kann.                                                      und Qualitätssicherung kommt insbesondere in Be-\ntracht:\n§9                                   a) Anfertigen und Auswerten technischer Unterlagen\nund technischer Zeichnungen,\nAbschlussprüfung\nb) Bewerten und Anwenden von Informationen,\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und                c) Keramisches Rechnen,\nFähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-           d) Prüfmittel und Prüfverfahren,\nmittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\nwesentlich ist.                                                   e) Dokumentieren und Auswerten von Qualitätspara-\nmetern;\n(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in\ninsgesamt höchstens acht Stunden eine praktische\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\nArbeitsaufgabe durchführen und mit betriebsüblichen\nkommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle\nUnterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in\nbeziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebie-\ninsgesamt höchstens 20 Minuten hierüber ein Fachge-\nten in Betracht:\nspräch führen. Für die praktische Arbeitsaufgabe kommt\ninsbesondere in Betracht:                                         allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche\nZusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.\nEinrichten, Umrüsten und Instandhalten von Anlagen zur\nFormgebung oder zur Endbearbeitung sowie Bedienen                (4) Für den schriftlichen Prüfungsteil ist von folgenden\nund Überwachen von Trocknungs- oder Brennanlagen.             zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe        1. im Prüfungsbereich\nunter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und orga-           Anlagentechnik                              180 Minuten,\nnisatorischer Vorgaben selbstständig und kundenorien-\ntiert planen und durchführen, Arbeitszusammenhänge            2. im Prüfungsbereich\nerkennen, keramische Roh-, Hilfs- und Werkstoffe einset-          Technische Kommunikation\nzen, keramische Berechnungen durchführen, technische              und Qualitätssicherung                      120 Minuten,\nUnterlagen anwenden, Prüfverfahren anwenden, Arbeits-         3. im Prüfungsbereich\nergebnisse kontrollieren und beurteilen, Fertigungsfehler         Wirtschafts- und Sozialkunde                 60 Minuten.\nfeststellen, Störungen erkennen, beseitigen und doku-\nmentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum                 (5) Innerhalb des schriftlichen Prüfungsteils sind die\nGesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz            Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:\nund zur Qualitätssicherung durchführen kann. Durch das\n1. Prüfungsbereich Anlagentechnik                 50 Prozent,\nFachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezo-\ngene Sachverhalte darstellen, die für die Arbeitsaufgabe      2. Prüfungsbereich\nrelevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die              Technische Kommunikation\nVorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufga-             und Qualitätssicherung                        30 Prozent,\nbe begründen kann. Die Ausführung der Arbeitsaufgabe\nist mit 80 Prozent und das Fachgespräch mit 20 Prozent        3. Prüfungsbereich\nzu gewichten.                                                     Wirtschafts- und Sozialkunde                  20 Prozent.\n(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in    (6) Der schriftliche Prüfungsteil ist auf Antrag des Prüf-\nden Prüfungsbereichen Anlagentechnik, Technische              lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in\nKommunikation und Qualitätssicherung sowie Wirt-              einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prü-\nschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prü-          fung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prü-\nfungsbereichen Anlagentechnik sowie Technische Kom-           fung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des\nmunikation und Qualitätssicherung soll der Prüfling zei-      Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsberei-\ngen, dass er praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften          che sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die\narbeitsorganisatorischen, technologischen, mathema-           entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergän-\ntisch-naturwissenschaftlichen Sachverhalten lösen kann.       zungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitssicherheits-,     (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-\nGesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen               schen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens aus-\nberücksichtigen kann.                                         reichende Leistungen erbracht sind. Dabei müssen inner-\nhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbe-\n1. Für den Prüfungsbereich Anlagentechnik kommt ins-\nreich Anlagentechnik mindestens ausreichende Leistun-\nbesondere in Betracht:\ngen, in den weiteren Prüfungsbereichen dürfen keine\na) Messen, Steuern, Regeln,                               ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.","1544               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005\nTeil 3                              geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während\nder Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben\nVorschriften                           den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig\nfür den Ausbildungsberuf                      durchzusehen.\nIndustriekeramiker Dekorationstechnik/\nIndustriekeramikerin Dekorationstechnik\n§ 14\n§ 10                                                   Zwischenprüfung\nAusbildungsberufsbild                          (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens             Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\ndie folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:        des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                      (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage 2 für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkei-\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,         ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs-\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,          schulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu\nvermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-\n4. Umweltschutz,\ndung wesentlich ist.\n5. Betriebliche und technische Kommunikation,\n(3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden eine\n6. Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen, Be-          praktische Arbeitsaufgabe durchführen und mit betriebs-\nwerten von Arbeitsergebnissen, Geschäftsprozesse,        üblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb die-\n7. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Roh-,           ser Zeit in höchstens zehn Minuten hierüber ein Fachge-\nHilfs- und Werkstoffen, Keramisches Rechnen,             spräch führen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:\n8. Formgebung und Veredlung,                                 Dekorieren eines keramischen Produktes durch Linien-\nund Flächendekore aus Grundformen.\n9. Warten und Pflegen von Betriebsmitteln,\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe pla-\n10. Trocknen und Brennen,\nnen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nut-\n11. Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen,                 zen, Farben und Hilfsstoffe auswählen, Farben aufberei-\n12. Anfertigen von Linien- und Flächendekoren aus              ten, Malereien ausführen, Arbeitsergebnisse kontrollie-\nGrundformen,                                             ren, beurteilen und dokumentieren sowie Anforderungen\nder Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der\n13. Zeichnen und Malen,                                        Arbeit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und\n14. Handmalen von Schriften und Monogrammen,                   der Qualitätssicherung berücksichtigen kann. Durch das\nFachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezo-\n15. Anfertigen von Dekoren aus kombinierten Formen,            gene Sachverhalte darstellen und die für die Arbeitsauf-\n16. Ausführen von Spritztechniken,                             gabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen kann.\n17. Ausführen von Buntdruckdekorationen.\n§ 15\n§ 11                                                   Abschlussprüfung\nAusbildungsrahmenplan\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der\nDie in § 10 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und          Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in         Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-\nder Anlage 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und          mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\nzeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-            wesentlich ist.\ndungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-\nbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeit-                (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in\nliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbeson-         insgesamt höchstens 14 Stunden eine praktische\ndere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten        Arbeitsaufgabe durchführen und mit betriebsüblichen\ndie Abweichung erfordern.                                      Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in\ninsgesamt höchstens 20 Minuten hierüber ein Fachge-\nspräch führen. Für die praktische Arbeitsaufgabe kommt\n§ 12                               insbesondere in Betracht:\nAusbildungsplan\nDekorieren eines keramischen Produktes durch kombi-\nDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des             nierte Formen.\nAusbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen            Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe\nAusbildungsplan zu erstellen.                                  unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und orga-\nnisatorischer Vorgaben selbstständig und kundenorien-\n§ 13                               tiert planen und durchführen, Arbeitszusammenhänge\nSchriftlicher Ausbildungsnachweis                  erkennen, Farben und Hilfsstoffe auswählen, Farben auf-\nbereiten, Malereien und Spritztechniken ausführen,\nDie Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbil-        Schriften handmalen, technische Unterlagen anwenden,\ndungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu              Arbeitsergebnisse kontrollieren und beurteilen, Ferti-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005                 1545\ngungsfehler feststellen und dokumentieren sowie Maß-             (6) Der schriftliche Prüfungsteil ist auf Antrag des Prüf-\nnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei           lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in\nder Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssiche-          einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prü-\nrung durchführen kann. Durch das Fachgespräch soll der        fung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prü-\nPrüfling zeigen, dass er fachbezogene Sachverhalte dar-       fung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des\nstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen     Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsberei-\nHintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der         che sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die\nDurchführung der Arbeitsaufgabe begründen kann. Die           entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergän-\nAusführung der Arbeitsaufgabe ist mit 80 Prozent und          zungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\ndas Fachgespräch mit 20 Prozent zu gewichten.                    (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak-\n(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in tischen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens\nden Prüfungsbereichen Dekorationstechnik, Dekorge-            ausreichende Leistungen erbracht sind. Dabei müssen\nstaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft           innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungs-\nwerden. In den Prüfungsbereichen Dekorationstechnik           bereich Dekorationstechnik mindestens ausreichende\nund Dekorgestaltung soll der Prüfling zeigen, dass er pra-    Leistungen, in den weiteren Prüfungsbereichen dürfen\nxisbezogene Aufgaben mit verknüpften arbeitsorganisa-         keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.\ntorischen, technologischen, mathematisch-naturwissen-\nschaftlichen Sachverhalten lösen kann. Dabei soll der\nPrüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesund-                                 Teil 4\nheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berück-                                     Vorschriften\nsichtigen kann.\nfür den Ausbildungsberuf\n1. Für den Prüfungsbereich Dekorationstechnik kommt                      Industriekeramiker Modelltechnik/\ninsbesondere in Betracht:                                           Industriekeramikerin Modelltechnik\na) Dekorationsmittel,\n§ 16\nb) Dekorationsarten,\nAusbildungsberufsbild\nc) Manuelle und maschinelle Dekorationstechniken,\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\nd) Dekorbrandtechniken,                                   die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:\ne) Qualitätssicherung;                                      1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\n2. für den Prüfungsbereich Dekorgestaltung kommt ins-           2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nbesondere in Betracht:\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\na) Stilkunde,                                               4. Umweltschutz,\nb) Malen und Zeichnen nach Vorlagen,                        5. Betriebliche und technische Kommunikation,\nc) Schriften, Monogramme und Dekore entwerfen,              6. Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen, Be-\nd) Bewerten und Anwenden von Informationen,                    werten von Arbeitsergebnissen, Geschäftsprozesse,\n7. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Roh-,\ne) Keramisches Rechnen;\nHilfs- und Werkstoffen, Keramisches Rechnen,\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\n8. Formgebung und Veredlung,\nkommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle\nbeziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebie-          9. Warten und Pflegen von Betriebsmitteln,\nten in Betracht:                                          10. Trocknen und Brennen,\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche          11. Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen,\nZusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.\n12. Modelle und Formen entwerfen,\n(4) Für den schriftlichen Prüfungsteil ist von folgenden   13. Einsetzen von Werkstoffen und Hilfsmitteln für den\nzeitlichen Höchstwerten auszugehen:                                Modell-, Einrichtungs- und Formenbau,\n1. im Prüfungsbereich                                         14. Herstellen von Werkstücken aus Metall,\nDekorationstechnik                          150 Minuten,\n15. Herstellen von dreidimensionalen Werkstücken aus\n2. im Prüfungsbereich                                              Gips,\nDekorgestaltung                             150 Minuten,\n16. Herstellen von dreidimensionalen Werkstücken aus\n3. im Prüfungsbereich                                              Kunststoffen,\nWirtschafts- und Sozialkunde                 60 Minuten.\n17. Herstellen von Formen,\n(5) Innerhalb des schriftlichen Prüfungsteils sind die     18. Trocknen und Lagern.\nPrüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:\n1. Prüfungsbereich Dekorationstechnik             50 Prozent,                              § 17\n2. Prüfungsbereich Dekorgestaltung               30 Prozent,                   Ausbildungsrahmenplan\n3. Prüfungsbereich                                               Die in § 16 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und\nWirtschafts- und Sozialkunde                  20 Prozent. Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in","1546              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005\nder Anlage 3 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und            (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in\nzeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-           insgesamt höchstens 14 Stunden, zuzüglich Vorberei-\ndungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-         tungszeit, eine praktische Arbeitsaufgabe durchführen\nbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeit-            und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren\nliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbeson-        sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens\ndere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten       20 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Dabei soll\ndie Abweichung erfordern.                                     die Dauer der Vorbereitung höchstens sieben Stunden\nbetragen. Für die praktische Arbeitsaufgabe kommt ins-\n§ 18                             besondere in Betracht:\nAusbildungsplan                          1. Herstellen eines Modells nach Vorlage oder\nDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des            2. Herstellen einer Einrichtung nach Vorlage.\nAusbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen\nAusbildungsplan zu erstellen.                                 Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe\nunter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und orga-\n§ 19                             nisatorischer Vorgaben selbstständig und kundenorien-\ntiert planen und durchführen, Arbeitszusammenhänge\nSchriftlicher Ausbildungsnachweis                  erkennen, keramische Roh-, Hilfs- oder Werkstoffe aus-\nwählen, keramische Berechnungen durchführen, techni-\nDie Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbil-\nsche Unterlagen anwenden, Bearbeitungsverfahren aus-\ndungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu\nwählen, Prüfverfahren anwenden, Arbeitsergebnisse\ngeben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während\nkontrollieren, dokumentieren und beurteilen sowie Maß-\nder Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben\nnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei\nden schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig\nder Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssiche-\ndurchzusehen.\nrung durchführen kann. Durch das Fachgespräch soll der\nPrüfling zeigen, dass er fachbezogene Sachverhalte dar-\n§ 20                             stellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen\nZwischenprüfung                          Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der\nVorbereitung und Durchführung der Arbeitsaufgabe\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine         begründen kann. Die Ausführung der Arbeitsaufgabe ist\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende          mit 80 Prozent und das Fachgespräch mit 20 Prozent zu\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                    gewichten.\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\n(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\nAnlage 3 für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkei-\nden Prüfungsbereichen Fertigungstechnik, Technische\nten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs-\nKommunikation und Qualitätssicherung sowie Wirt-\nschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu\nschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prü-\nvermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-\nfungsbereichen Fertigungstechnik sowie Technische\ndung wesentlich ist.\nKommunikation und Qualitätssicherung soll der Prüfling\n(3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden eine     zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben mit verknüpf-\npraktische Arbeitsaufgabe durchführen und mit betriebs-       ten arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathe-\nüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb die-        matisch-naturwissenschaftlichen Sachverhalten lösen\nser Zeit in höchstens zehn Minuten hierüber ein Fachge-       kann. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssi-\nspräch führen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:        cherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbe-\nHerstellen eines Werkstückes aus Gips nach Vorlage.           stimmungen berücksichtigen kann.\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe pla-   1. Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik kommt\nnen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nut-          insbesondere in Betracht:\nzen, keramische Roh-, Hilfs- und Werkstoffe prüfen,\na) Hilfs- und Werkstoffe,\nMaschinen oder Arbeitsgeräte bedienen, Arbeitsergeb-\nnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren sowie           b) Herstellung von Modellen, Einrichtungen und For-\nAnforderungen der Sicherheit und des Gesundheits-                    men,\nschutzes bei der Arbeit, des Umweltschutzes, der Wirt-\nschaftlichkeit und der Qualitätssicherung berücksichti-           c) Formgebung;\ngen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zei-       2. für den Prüfungsbereich Technische Kommunikation\ngen, dass er fachbezogene Sachverhalte darstellen und             und Qualitätssicherung kommt insbesondere in Be-\ndie für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hinter-          tracht:\ngründe aufzeigen kann.\na) Anfertigen und Auswerten technischer Unterlagen\n§ 21                                    und technischer Zeichnungen,\nAbschlussprüfung                              b) Bewerten und Anwenden von Informationen,\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der         c) Keramisches Rechnen,\nAnlage 3 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und                d) Prüfmittel und Prüfverfahren,\nFähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-\nmittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung           e) Dokumentieren und Auswerten von Qualitätspara-\nwesentlich ist.                                                      metern;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005             1547\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde             6. Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen,\nkommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle              Bewerten von Arbeitsergebnissen, Geschäftspro-\nbeziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebie-              zesse,\nten in Betracht:\n7. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Roh-,\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche                Hilfs- und Werkstoffen, Keramisches Rechnen,\nZusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.\n8. Formgebung und Veredlung,\n(4) Für den schriftlichen Prüfungsteil ist von folgenden\n9. Warten und Pflegen von Betriebsmitteln,\nzeitlichen Höchstwerten auszugehen:\n10. Trocknen und Brennen,\n1. im Prüfungsbereich\nFertigungstechnik                           180 Minuten,  11. Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen,\n2. im Prüfungsbereich                                         12. Vorbereiten keramischer Massen und Glasuren,\nTechnische Kommunikation                                  13. Herstellen von Einrichtungen,\nund Qualitätssicherung                      120 Minuten,\n14. Herstellen von Arbeitsformen,\n3. im Prüfungsbereich\nWirtschafts- und Sozialkunde                 60 Minuten.  15. Keramische Massen formen,\n(5) Innerhalb des schriftlichen Prüfungsteils sind die     16. Trocknen und Brennen,\nPrüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:                      17. Glasieren und Dekorieren,\n1. Prüfungsbereich                                            18. Sortieren und Nachbearbeiten.\nFertigungstechnik                             50 Prozent,\n2. Prüfungsbereich                                                                        § 23\nTechnische Kommunikation\nund Qualitätssicherung                        30 Prozent,                  Ausbildungsrahmenplan\n3. Prüfungsbereich                                               Die in § 22 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und\nWirtschafts- und Sozialkunde                  20 Prozent. Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in\nder Anlage 4 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und\n(6) Der schriftliche Prüfungsteil ist auf Antrag des Prüf-\nzeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\nlings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in\ndungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-\neinzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prü-\nbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitli-\nfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prü-\nche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesonde-\nfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des\nre zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten\nErgebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsberei-\ndie Abweichung erfordern.\nche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die\nentsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergän-\nzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.                                            § 24\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-                           Ausbildungsplan\nschen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens aus-\nDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des\nreichende Leistungen erbracht sind. Dabei müssen inner-\nAusbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen\nhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbe-\nAusbildungsplan zu erstellen.\nreich Fertigungstechnik mindestens ausreichende Leis-\ntungen, in den weiteren Prüfungsbereichen dürfen keine\nungenügenden Leistungen erbracht worden sein.                                             § 25\nSchriftlicher Ausbildungsnachweis\nTeil 5                               Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbil-\ndungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu\nVorschriften                          geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während\nfür den Ausbildungsberuf                      der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben\nIndustriekeramiker Verfahrenstechnik/                den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig\nIndustriekeramikerin Verfahrenstechnik                durchzusehen.\n§ 22                                                         § 26\nAusbildungsberufsbild                                             Zwischenprüfung\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens               (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\ndie folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:       Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,        Anlage 4 für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkei-\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,         ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs-\nschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu\n4. Umweltschutz,\nvermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-\n5. Betriebliche und technische Kommunikation,               dung wesentlich ist.","1548              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005\n(3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden eine     matisch-naturwissenschaftlichen Sachverhalten lösen\npraktische Arbeitsaufgabe durchführen und mit betriebs-       kann. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssi-\nüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb die-        cherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbe-\nser Zeit in höchstens zehn Minuten hierüber ein Fachge-       stimmungen berücksichtigen kann.\nspräch führen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:        1. Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik kommt\nHerstellen eines keramischen Produktes durch ein Form-            insbesondere in Betracht:\ngebungsverfahren.                                                 a) Masse- und Glasuraufbereitung,\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe pla-       b) Herstellung von Einrichtungen und Formen,\nnen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nut-\nzen, keramische Roh-, Hilfs- und Werkstoffe prüfen,               c) Formgebung,\nMaschinen oder Arbeitsgeräte bedienen, Arbeitsergeb-              d) Glasieren und Dekorieren,\nnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren sowie\ne) Sortieren und Nachbearbeiten;\nAnforderungen der Sicherheit und des Gesundheits-\nschutzes bei der Arbeit, des Umweltschutzes, der Wirt-        2. für den Prüfungsbereich Technische Kommunikation\nschaftlichkeit und der Qualitätssicherung berücksichti-           und Qualitätssicherung kommt insbesondere in\ngen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zei-           Betracht:\ngen, dass er fachbezogene Sachverhalte darstellen und             a) Anfertigen und Auswerten von technischen Unter-\ndie für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hinter-              lagen,\ngründe aufzeigen kann.\nb) Bewerten und Anwenden von Informationen,\n§ 27                                 c) Keramisches Rechnen,\nAbschlussprüfung                              d) Prüfmittel und Prüfverfahren,\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der         e) Dokumentieren und Auswerten von Qualitätspara-\nAnlage 4 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und                    metern;\nFähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-       3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\nmittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung           kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle\nwesentlich ist.                                                   beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebie-\nten in Betracht:\n(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in\ninsgesamt höchstens 14 Stunden eine praktische                    allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nArbeitsaufgabe durchführen und mit betriebsüblichen               sammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.\nUnterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in          (4) Für den schriftlichen Prüfungsteil ist von folgenden\ninsgesamt höchstens 20 Minuten hierüber ein Fachge-           zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\nspräch führen. Für die praktische Arbeitsaufgabe kommt\ninsbesondere in Betracht:                                     1. im Prüfungsbereich\nFertigungstechnik                           180 Minuten,\n1. Herstellen einer Einrichtung oder\n2. im Prüfungsbereich\n2. Formen und Veredeln eines keramischen Werkstückes.             Technische Kommunikation\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe            und Qualitätssicherung                      120 Minuten,\nunter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und orga-       3. im Prüfungsbereich\nnisatorischer Vorgaben selbstständig und kundenorien-             Wirtschafts- und Sozialkunde                 60 Minuten.\ntiert planen und durchführen, Arbeitszusammenhänge\n(5) Innerhalb des schriftlichen Prüfungsteils sind die\nerkennen, keramische Roh-, Hilfs- und Werkstoffe aus-\nPrüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:\nwählen, keramische Berechnungen durchführen, techni-\nsche Unterlagen anwenden, Prüfverfahren anwenden,             1. Prüfungsbereich\nArbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren und                Fertigungstechnik                             50 Prozent,\nbeurteilen sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum             2. Prüfungsbereich\nGesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz                Technische Kommunikation\nund zur Qualitätssicherung durchführen kann. Durch das            und Qualitätssicherung                        30 Prozent,\nFachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezo-\ngene Sachverhalte darstellen, die für die Arbeitsaufgabe      3. Prüfungsbereich\nrelevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die              Wirtschafts- und Sozialkunde                  20 Prozent.\nVorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufga-            (6) Der schriftliche Prüfungsteil ist auf Antrag des Prüf-\nbe begründen kann. Die Ausführung der Arbeitsaufgabe          lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in\nist mit 80 Prozent und das Fachgespräch mit 20 Prozent        einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prü-\nzu gewichten.                                                 fung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prü-\n(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in fung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des\nden Prüfungsbereichen Fertigungstechnik, Technische           Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsberei-\nKommunikation und Qualitätssicherung sowie Wirt-              che sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die\nschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prü-          entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergän-\nfungsbereichen Fertigungstechnik sowie technische             zungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\nKommunikation und Qualitätssicherung soll der Prüfling           (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-\nzeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben mit verknüpf-         schen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens aus-\nten arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathe-         reichende Leistungen erbracht sind. Dabei müssen inner-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005               1549\nhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbe-        der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vor-\nreich Fertigungstechnik mindestens ausreichende Leis-          schriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die\ntungen, in den weiteren Prüfungsbereichen dürfen keine         Vertragsparteien dies vereinbaren.\nungenügenden Leistungen erbracht worden sein.\n§ 29\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nTeil 6\nDiese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.\nFortsetzungs-\nGleichzeitig treten die Glas- und Kerammaler-Ausbil-\nund Schlussvorschriften\ndungsverordnung vom 28. November 1985 (BGBl. I\nS. 2127), die Industriekeramiker-Ausbildungsverordnung\n§ 28                                vom 9. Februar 1983 (BGBl. I S. 68), die Kerammodelleur-\nFortsetzung der Berufsausbildung                    Ausbildungsverordnung vom 22. Dezember 1988 (BGBl.\n1989 I S. 47) und die Kerammodelleinrichter-Ausbildungs-\nBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten        verordnung vom 22. Dezember 1988 (BGBl. 1989 I S. 40)\ndieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung            außer Kraft.\nBerlin, den 3. Juni 2005\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch","1550                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005\nAnlage 1\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Industriekeramiker Anlagentechnik/zur Industriekeramikerin Anlagentechnik\nAbschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,           in Wochen im\nLfd.                Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind     1.–18.      19.–36.\nMonat       Monat\n1                     2                                            3                                      4\n1      Berufsbildung, Arbeits-       a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                   Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Nr. 1)                   b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2      Aufbau und Organisation       a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes         erläutern\n(§ 4 Nr. 2)                   b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä-\nren\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend\n3      Sicherheit und Gesund-        a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am            der gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit       Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-   Ausbildung\n(§ 4 Nr. 3)                      meidung ergreifen                                      zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen\n4      Umweltschutz                  Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 4 Nr. 4)                   im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005             1551\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,           in Wochen im\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind    1.–18.      19.–36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                     4\n5  Betriebliche                  a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-\nund technische                   schaffen und bewerten\nKommunikation                 b) technische Unterlagen und Fertigungsvorschriften\n(§ 4 Nr. 5)                      anwenden, Skizzen anfertigen\nc) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team              8\nsituationsgerecht und zielorientiert führen, Ergebnisse\ndokumentieren\nd) Sachverhalte darstellen; englische Fachbegriffe an-\nwenden\n6  Planen und Organisieren       a) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung\nvon Arbeitsabläufen,             betriebswirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben\nBewerten von Arbeits-            planen\nergebnissen, Geschäfts-       b) Maschinen nach Fertigungsverfahren unterscheiden\nprozesse\n(§ 4 Nr. 6)                   c) Aufgaben im Team planen, durchführen und bewerten\nd) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor-\ngaben einrichten\ne) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht\nanfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen\nf) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und Einsatz-         8\nfähigkeit der Prüfmittel feststellen\ng) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie zur Ter-\nminverfolgung anwenden\nh) produktionstechnisch relevante Daten erfassen und\nbewerten\ni) Arbeitsdurchführung und -ergebnisse kontrollieren,\nbeurteilen und dokumentieren\nj) Zusammenhänge von Prozessabläufen und Teilpro-\nzessen bei der Auftragsabwicklung beachten\n7  Unterscheiden, Zuordnen       a) Roh- und Hilfsstoffe unterscheiden und auf Qualitäts-\nund Handhaben von Roh-,          parameter prüfen\nHilfs- und Werkstoffen,       b) Roh- und Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen\nKeramisches Rechnen              und einsetzen\n(§ 4 Nr. 7)                                                                                 16\nc) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen\nbeurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung aus-\nwählen, aufbereiten und handhaben\nd) verfahrensbezogene Berechnungen durchführen\n8  Formgebung und                a) Modelle, Formen oder Werkzeuge unterscheiden und\nVeredlung                        ihrer Verwendung nach zuordnen\n(§ 4 Nr. 8)                   b) Formgebungsverfahren unterscheiden\n6\nc) Veredlungsverfahren beschreiben\nd) mechanische und manuelle Veredlungstechniken\nunterscheiden\n9  Warten und Pflegen von        a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die\nBetriebsmitteln                  Durchführung dokumentieren\n(§ 4 Nr. 9)                   b) schadhafte Betriebsmittel austauschen oder Instand-         4\nsetzung veranlassen\nc) Betriebsstoffe auswählen, einsetzen und entsorgen","1552            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,            in Wochen im\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind      1.–18.      19.–36.\nMonat       Monat\n1                  2                                            3                                       4\n10   Trocknen und Brennen         a) Trocknungs- und Brennverfahren unterscheiden\n(§ 4 Nr. 10)                 b) Vorgänge während des Trocknens und Brennens\nüberwachen                                                  4\nc) Fehlerursachen unsachgemäßen              Trocknens   und\nBrennens erkennen\n11   Durchführen qualitäts-       a) betriebliches Qualitätssicherungssystem im eigenen\nsichernder Maßnahmen            Arbeitsbereich anwenden\n(§ 4 Nr. 11)                 b) Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch\nsuchen, beseitigen und dokumentieren\n6\nc) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-\ngen im Betriebsablauf beitragen\nd) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Doku-\nmentationen, veranlassen\nAbschnitt II: Spezifische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,            in Wochen im\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind      1.–18.      19.–36.\nMonat       Monat\n1                  2                                            3                                       4\n1  Messen, Steuern und          a) Steuer- und Regelungstechniken unterscheiden\nRegeln                       b) Prozessdaten einstellen\n(§ 4 Nr. 12)                                                                                4\nc) Messverfahren, insbesondere für Litergewichts- und\nViskositätsmessungen, anwenden\nd) Soll-, Istwertvergleich durchführen und dokumentie-\nren, Prozessdaten optimieren\n6\ne) Messverfahren, insbesondere für Temperatur-, Druck-,\nLuftfeuchte- und Volumenmessungen, anwenden\n2  Elektrotechnik               a) Gefahren des elektrischen Stroms berücksichtigen,\n(§ 4 Nr. 13)                    Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen an-\nwenden                                                      2\nb) Spannung, Strom, Widerstand und Leistung in Strom-\nkreisen zuordnen\n3  Metalltechnik                a) Werkstoffe unter Berücksichtigung der Eigenschaften\n(§ 4 Nr. 14)                    und Verwendungsarten auswählen\nb) Werkstücke, insbesondere durch Anreißen und Kör-\nnen, vorbereiten\nc) Werkstücke, insbesondere durch Schleifen, Sägen,\nFeilen und Bohren, manuell und maschinell bearbeiten        6\nd) lösbare und unlösbare Verbindungen, insbesondere\nSchraub- und Klebeverbindungen, herstellen\ne) Bleche, Rohre und Profile schneiden, biegen und rich-\nten\nf) Werkstücke durch Messen und Lehren prüfen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005             1553\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,           in Wochen im\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind     1.–18.      19.–36.\nMonat       Monat\n1                  2                                            3                                      4\n4  Bedienen von Produk-         a) Unfallverhütungsvorschriften anwenden, Schutzvor-\ntionsmaschinen und              richtungen handhaben\n-anlagen zur Aufbereitung    b) Fördermittel und -anlagen bedienen\n(§ 4 Nr. 15)\nc) Fördervorgänge überwachen                                  8\nd) Materialfluss überwachen und sicherstellen\ne) Maschinen zur Aufbereitung einrichten, umrüsten,\nbedienen und überwachen\nf) Störungen erkennen, Maßnahmen zur Störungsbesei-\ntigung ergreifen\ng) Fertigungsfehler, insbesondere Handhabungsfehler,                       12\nerkennen, beurteilen und dokumentieren, Maßnah-\nmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen\n5  Bedienen von Produk-         a) Pressen umrüsten, einrichten, bedienen und überwa-\n6\ntionsmaschinen und              chen\n-anlagen zur Formgebung\n(§ 4 Nr. 16)                 b) Maschinen zur Formgebung umrüsten, einrichten,\nbedienen und überwachen\nc) Fertigungsfehler, insbesondere Risse, Deformationen,                    12\nHandhabungsfehler und Maßabweichungen, erken-\nnen, beurteilen und dokumentieren, Maßnahmen zur\nFehlerbeseitigung ergreifen\n6  Bedienen von Produk-         a) Unfallverhütungsvorschriften anwenden, Schutzvor-\ntionsmaschinen zur              richtungen handhaben\nVeredlung, Endbearbei-       b) Maschinen zur Veredlung, Endbearbeitung und Verpa-\ntung und Verpackung             ckung umrüsten, einrichten, bedienen und überwa-\n(§ 4 Nr. 17)                    chen                                                                    20\nc) Fertigungsfehler, insbesondere Risse, Deformationen,\nVeredlungsfehler, Handhabungsfehler und Maßabwei-\nchungen, erkennen, beurteilen und dokumentieren,\nMaßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen\n7  Bedienen von Trocknungs-     a) Trocknungs- oder Entbinderungsanlagen sowie\nund Brennanlagen                Brennanlagen nach betrieblichen Vorgaben vorberei-\n(§ 4 Nr. 18)                    ten, bedienen und überwachen\nb) Trocken- und Brennfehler, insbesondere Risse, Defor-\nmationen, Maßabweichungen, Oberflächen- und\n16\nHandhabungsfehler erkennen, beurteilen und doku-\nmentieren\nc) Störungen und deren Beseitigung in die Produktions-\nprotokolle eintragen, Maßnahmen zur Fehlerbeseiti-\ngung ergreifen und dokumentieren\n8  Instandhalten von Produk-    a) Maschinen und Anlagen nach festgelegtem Plan unter\ntionseinrichtungen              Beachtung sicherheitstechnischer Vorschriften war-\n(§ 4 Nr. 19)                    ten\nb) Baugruppen und Bauteile austauschen, Maßnahmen\nzur Instandsetzung ergreifen\nc) Werkzeuge für die keramische Formgebung, Vered-                         12\nlung und Endbearbeitung warten\nd) Werkzeuge, Baugruppen und Bauteile transportieren\nund lagern\ne) Wartungsarbeiten dokumentieren, Mängelliste erstellen","1554              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005\nAnlage 2\n(zu § 11)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Industriekeramiker Dekorationstechnik/zur Industriekeramikerin Dekorationstechnik\nAbschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,           in Wochen im\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind     1.–18.      19.–36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                      4\n1     Berufsbildung, Arbeits-      a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                  Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 10 Nr. 1)                 b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2     Aufbau und Organisation      a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes        erläutern\n(§ 10 Nr. 2)                 b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä-\nren\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend\n3     Sicherheit und Gesund-       a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am            der gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit      Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-   Ausbildung\n(§ 10 Nr. 3)                    meidung ergreifen                                      zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes\nanwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-\nben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen\n4     Umweltschutz                 Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 10 Nr. 4)                 im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005                1555\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,              in Wochen im\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind       1.–18.      19.–36.\nMonat       Monat\n1                  2                                              3                                       4\n5  Betriebliche und techni-     a) Informationsquellen          auswählen,      Informationen\nsche Kommunikation              beschaffen und bewerten\n(§ 10 Nr. 5)                 b) technische Unterlagen und Fertigungsvorschriften\nanwenden, Skizzen anfertigen\nc) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team                 8\nsituationsgerecht und zielorientiert führen, Ergebnisse\ndokumentieren\nd) Sachverhalte        darstellen;   englische    Fachbegriffe\nanwenden\n6  Planen und Organisieren      a) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung\nvon Arbeitsabläufen,            betriebswirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben\nBewerten von Arbeits-           planen\nergebnissen, Geschäfts-      b) Maschinen nach Fertigungsverfahren unterscheiden\nprozesse\n(§ 10 Nr. 6)                 c) Aufgaben im Team planen, durchführen und bewerten\nd) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor-\ngaben einrichten\ne) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht\nanfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen\nf) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und Einsatz-            8\nfähigkeit der Prüfmittel feststellen\ng) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie zur Ter-\nminverfolgung anwenden\nh) produktionstechnisch relevante Daten erfassen und\nbewerten\ni) Arbeitsdurchführung und -ergebnisse kontrollieren,\nbeurteilen und dokumentieren\nj) Zusammenhänge von Prozessabläufen und Teilpro-\nzessen bei der Auftragsabwicklung beachten\n7  Unterscheiden, Zuordnen      a) Roh- und Hilfsstoffe unterscheiden und auf Qualitäts-\nund Handhaben von Roh-,         parameter prüfen\nHilfs- und Werkstoffen,      b) Roh- und Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen\nKeramisches Rechnen             und einsetzen\n(§ 10 Nr. 7)                                                                                  16\nc) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen\nbeurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung aus-\nwählen, aufbereiten und handhaben\nd) verfahrensbezogene Berechnungen durchführen\n8  Formgebung und               a) Modelle, Formen oder Werkzeuge unterscheiden und\nVeredlung                       ihrer Verwendung nach zuordnen\n(§ 10 Nr. 8)                 b) Formgebungsverfahren unterscheiden\n6\nc) Veredlungsverfahren beschreiben\nd) mechanische und manuelle Veredlungstechniken\nunterscheiden\n9  Warten und Pflegen von       a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die\nBetriebsmitteln                 Durchführung dokumentieren\n(§ 10 Nr. 9)                 b) schadhafte Betriebsmittel austauschen oder Instand-            4\nsetzung veranlassen\nc) Betriebsstoffe auswählen, einsetzen und entsorgen","1556            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,             in Wochen im\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind      1.–18.      19.–36.\nMonat       Monat\n1                  2                                             3                                       4\n10   Trocknen und Brennen         a) Trocknungs- und Brennverfahren unterscheiden\n(§ 10 Nr. 10)                b) Vorgänge während des Trocknens und Brennens\nüberwachen                                                    4\nc) Fehlerursachen unsachgemäßen               Trocknens   und\nBrennens erkennen\n11   Durchführen qualitäts-       a) betriebliches Qualitätssicherungssystem im eigenen\nsichernder Maßnahmen            Arbeitsbereich anwenden\n(§ 10 Nr. 11)                b) Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch\nsuchen, beseitigen und dokumentieren\n6\nc) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-\ngen im Betriebsablauf beitragen\nd) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Doku-\nmentationen, veranlassen\nAbschnitt II: Spezifische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,             in Wochen im\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind      1.–18.      19.–36.\nMonat       Monat\n1                  2                                             3                                       4\n1  Anfertigen von Linien- und   a) Farben und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer\nFlächendekoren aus              Eigenschaften auswählen\nGrundformen                  b) Farben unter Verwendung von Hilfsstoffen aufbereiten\n(§ 10 Nr. 12)\nc) Malereien ausführen, insbesondere rändern, linieren          26\nund bändern\nd) Flächendekore auf verschiedenen Grundkörpern aus-\nführen\n2  Zeichnen und Malen           a) verschiedene Zeichen- und Maltechniken, insbeson-\n(§ 10 Nr. 13)                   dere mit Bleistift, Feder und Wasserfarben, anwenden\n4\nb) Dekore unter Einbeziehung gestalterischer und ästhe-\ntischer Grundlagen entwerfen\n3  Handmalen von Schriften      a) Schriften und Monogramme unter Beachtung typo-\nund Monogrammen                 grafischer Grundregeln entwerfen                                           4\n(§ 10 Nr. 14)                b) Schriften und Monogramme ausführen\n4  Anfertigen von Dekoren       a) Farben, Edelmetallpräparate und Hilfsstoffe für ver-\naus kombinierten Formen         schiedene Dekorationsarten und -techniken auswäh-\n(§ 10 Nr. 15)                   len und aufbereiten\nb) Staffagen auf Werkstücken und Reliefs ausführen\n26\nc) Farben sowie Edelmetallpräparate, insbesondere\nGlanz- und Poliergold, unter Berücksichtigung der\nBrennbedingungen aufbringen\nd) Ätzdekor und Imitation unterscheiden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005              1557\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,           in Wochen im\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind     1.–18.      19.–36.\nMonat       Monat\n1                  2                                             3                                      4\ne) Dekorationsarten in Auf-, In- und Unterglasur unter-\nscheiden\nf) keramische Produkte durch Kombination verschiede-\nner Dekortechniken veredeln\ng) Dekorationsfehler erkennen, beurteilen und dokumen-\n26\ntieren\nh) Dekore unter Berücksichtigung der Dekorbrandtech-\nniken und Brennbedingungen brennen\ni) Malereien, insbesondere           Edelmetalldekorationen,\nnachbearbeiten\n5  Ausführen von Spritztech-    a) Farben und Spritzmedien unter Berücksichtigung ihrer\nniken                           Eigenschaften auswählen und aufbereiten\n(§ 10 Nr. 16)                b) Spritzwerkzeuge auswählen und vorbereiten\nc) Isolier- und Abdeckmaterialien auswählen\nd) keramische Produkte vorbereiten\n8\ne) Farbflächen mit und ohne Isolier- und Abdeckmateria-\nlien spritzen\nf) Farben in unterschiedlichen Schichtstärken und ver-\nlaufend von Hell nach Dunkel spritzen\ng) Spritzwerkzeuge reinigen und warten\n6  Ausführen von Buntdruck-     a) Druckverfahren unterscheiden\ndekorationen                 b) Buntdruckdekorationen, insbesondere Schiebebilder                         6\n(§ 10 Nr. 17)                   aufbringen\n7  Durchführen qualitäts-       a) Prüfverfahren, Prüfmittel, Prüfvorschriften und be-\nsichernder Maßnahmen            triebliche Prüfpläne anwenden\n(§ 10 Nr. 11)                b) Produkte sortieren und klassifizieren, Ergebnisse\ndokumentieren                                                             4\nc) Fertigungsfehler erkennen, beurteilen und dokumen-\ntieren\nd) Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen","1558              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005\nAnlage 3\n(zu § 17)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Industriekeramiker Modelltechnik/zur Industriekeramikerin Modelltechnik\nAbschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,           in Wochen im\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind     1.–18.      19.–36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                      4\n1     Berufsbildung, Arbeits-      a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                  Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 16 Nr. 1)                 b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2     Aufbau und Organisation      a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes        erläutern\n(§ 16 Nr. 2)                 b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä-\nren\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend\n3     Sicherheit und Gesund-       a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am            der gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit      Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-   Ausbildung\n(§ 16 Nr. 3)                    meidung ergreifen                                      zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes\nanwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-\nben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen\n4     Umweltschutz                 Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 16 Nr. 4)                 im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005                1559\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,              in Wochen im\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind       1.–18.      19.–36.\nMonat       Monat\n1                  2                                              3                                       4\n5  Betriebliche                 a) Informationsquellen          auswählen,      Informationen\nund technische                  beschaffen und bewerten\nKommunikation                b) technische Unterlagen und Fertigungsvorschriften\n(§ 16 Nr. 5)                    anwenden, Skizzen anfertigen\nc) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team                 8\nsituationsgerecht und zielorientiert führen, Ergebnisse\ndokumentieren\nd) Sachverhalte        darstellen;   englische    Fachbegriffe\nanwenden\n6  Planen und Organisieren      a) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung\nvon Arbeitsabläufen,            betriebswirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben\nBewerten von Arbeits-           planen\nergebnissen, Geschäfts-      b) Maschinen nach Fertigungsverfahren unterscheiden\nprozesse\n(§ 16 Nr. 6)                 c) Aufgaben im Team planen, durchführen und bewerten\nd) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor-\ngaben einrichten\ne) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht\nanfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen\nf) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und Einsatz-            8\nfähigkeit der Prüfmittel feststellen\ng) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie zur Ter-\nminverfolgung anwenden\nh) produktionstechnisch relevante Daten erfassen und\nbewerten\ni) Arbeitsdurchführung und -ergebnisse kontrollieren,\nbeurteilen und dokumentieren\nj) Zusammenhänge von Prozessabläufen und Teilpro-\nzessen bei der Auftragsabwicklung beachten\n7  Unterscheiden, Zuordnen      a) Roh- und Hilfsstoffe unterscheiden und auf Qualitäts-\nund Handhaben von Roh-,         parameter prüfen\nHilfs- und Werkstoffen,      b) Roh- und Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen\nKeramisches Rechnen             und einsetzen\n(§ 16 Nr. 7)                                                                                  16\nc) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen\nbeurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung aus-\nwählen, aufbereiten und handhaben\nd) verfahrensbezogene Berechnungen durchführen\n8  Formgebung und               a) Modelle, Formen oder Werkzeuge unterscheiden und\nVeredlung                       ihrer Verwendung nach zuordnen\n(§ 16 Nr. 8)                 b) Formgebungsverfahren unterscheiden\n6\nc) Veredlungsverfahren beschreiben\nd) mechanische und manuelle Veredlungstechniken\nunterscheiden\n9  Warten und Pflegen von       a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die\nBetriebsmitteln                 Durchführung dokumentieren\n(§ 16 Nr. 9)                 b) schadhafte Betriebsmittel austauschen oder Instand-            4\nsetzung veranlassen\nc) Betriebsstoffe auswählen, einsetzen und entsorgen","1560            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,            in Wochen im\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind      1.–18.      19.–36.\nMonat       Monat\n1                  2                                            3                                       4\n10   Trocknen und Brennen         a) Trocknungs- und Brennverfahren unterscheiden\n(§ 16 Nr. 10)                b) Vorgänge während des Trocknens und Brennens\nüberwachen                                                  4\nc) Fehlerursachen unsachgemäßen              Trocknens   und\nBrennens erkennen\n11   Durchführen qualitäts-       a) betriebliches Qualitätssicherungssystem im eigenen\nsichernder Maßnahmen            Arbeitsbereich anwenden\n(§ 16 Nr. 11)                b) Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch\nsuchen, beseitigen und dokumentieren\n6\nc) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-\ngen im Betriebsablauf beitragen\nd) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Doku-\nmentationen, veranlassen\nAbschnitt II: Spezifische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,            in Wochen im\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind      1.–18.      19.–36.\nMonat       Monat\n1                  2                                            3                                       4\n1  Modelle und Formen           a) Produkte unter Einbeziehung gestalterischer und\nentwerfen                       ästhetischer Grundlagen entwerfen\n(§ 16 Nr. 12)                b) für den Modell- und Formenbau relevante produkti-\n4\nonstechnische Kriterien, insbesondere Schwindung,\nFormveränderung und Radien, ermitteln\nc) Skizzen nach Vorgaben anfertigen\nd) Modellzeichnungen, insbesondere unter Berücksich-\ntigung von Schwindungs- und Volumenberechnungen\nsowie Formveränderungen, anfertigen                                       8\ne) Werkzeuge und Hilfsmittel für die Produktion entwickeln\n2  Einsetzen von Werkstoffen    a) Arten, Eigenschaften, Lagerung und Verarbeitungs-\nund Hilfsmitteln für den        möglichkeiten, insbesondere von Gipsen, Kunststof-          2\nModell-, Einrichtungs-          fen und Trennmitteln, unterscheiden\nund Formenbau\n(§ 16 Nr. 13)                b) Parameter des Gipses und dessen Abbindevorganges\nbestimmen und einstellen                                                  4\nc) Zuschlagstoffe einsetzen\n3  Herstellen von Werk-         a) Werkstücke durch Anreißen, Körnen und Kennzeich-\nstücken aus Metall              nen vorbereiten\n(§ 16 Nr. 14)                b) Mess- und Prüfwerkzeuge handhaben\n3\nc) spanende Metallbearbeitung, insbesondere durch\nSägen, Feilen, Bohren und Schleifen, durchführen\nd) Schablonen herstellen und einsetzen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005              1561\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,            in Wochen im\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind      1.–18.      19.–36.\nMonat       Monat\n1                  2                                            3                                       4\n4  Herstellen von dreidimen-    a) Werkzeuge, Hilfs- und Werkstoffe nach Verwendungs-\nsionalen Werkstücken            zweck auswählen und einsetzen\naus Gips                     b) Bearbeitungsverfahren, insbesondere durch Modellie-\n(§ 16 Nr. 15)                   ren, Ziehen und Gravieren, anwenden                         9\nc) Modelle oder Einrichtungen, insbesondere durch Dre-\nhen und Schneiden, herstellen\nd) Schablonen herstellen und einsetzen\ne) Modelle oder Einrichtungen nach Zeichnungs-, Modell-\noder Modellformvorgabe für zweiteilige Formen her-\nstellen, insbesondere durch Modellieren, Ziehen und\nGravieren\nf) Modelle oder Einrichtungen nach Zeichnungs-, Modell-\noder Modellformvorgabe für drei- und mehrteilige                         25\nFormen, insbesondere unter Beachtung der wirt-\nschaftlichen Arbeitsplanung, herstellen\ng) Modelle oder Einrichtungen auf Funktionsfähigkeit,\ninsbesondere auf Passgenauigkeit prüfen, beurteilen,\nkorrigieren und dokumentieren\n5  Herstellen von dreidimen-    a) Werkzeuge, Hilfs- und Werkstoffe nach Verwendungs-\n4\nsionalen Werkstücken aus        zweck auswählen und einsetzen\nKunststoffen\n(§ 16 Nr. 16)                b) Arbeitsverfahren, insbesondere Gießen, Laminieren\nund Abtragen, anwenden\nc) Modelle oder Einrichtungen unter Berücksichtigung\nder unterschiedlichen Kunststoffeigenschaften und\nVerarbeitungskriterien herstellen                                         8\nd) Schablonen herstellen und einsetzen\ne) Modelle oder Einrichtungen auf Funktionsfähigkeit\ninsbesondere auf Passgenauigkeit prüfen, beurteilen,\nkorrigieren und Ergebnisse dokumentieren\n6  Herstellen von Formen        a) Werkzeuge, Hilfs- und Werkstoffe nach Verwendungs-\n4\n(§ 16 Nr. 17)                   zweck auswählen und einsetzen\nb) Formen unter Beachtung unterschiedlicher Formge-\nbungsverfahren herstellen\nc) Formen unter Berücksichtigung der Anlagentechnik\nherstellen\n10\nd) Formen auf Funktionsfähigkeit prüfen, beurteilen und\noptimieren\ne) Musterprodukte nach vorgegebenen Kriterien prüfen\nund Formen optimieren\n7  Trocknen und Lagern          a) Modelle oder Einrichtungen trocknen und lagern\n(§ 16 Nr. 18)                                                                                             3\nb) Formen trocknen und lagern\n8  Durchführen qualitäts-       a) Prüfverfahren, Prüfmittel, Prüfvorschriften           und\nsichernder Maßnahmen            betriebliche Prüfpläne anwenden\n(§ 16 Nr. 11)                b) Ergebnisse, insbesondere Maß- und Normabwei-\nchungen, dokumentieren                                                   20\nc) Produkte nach vorgegebenen Kriterien prüfen\nd) Modelle, Einrichtungen und Verfahren optimieren","1562              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005\nAnlage 4\n(zu § 23)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Industriekeramiker Verfahrenstechnik/zur Industriekeramikerin Verfahrenstechnik\nAbschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,           in Wochen im\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind     1.–18.      19.–36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                      4\n1     Berufsbildung, Arbeits-      a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                  Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 22 Nr. 1)                 b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2     Aufbau und Organisation      a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes        erläutern\n(§ 22 Nr. 2)                 b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä-\nren\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend\n3     Sicherheit und Gesund-       a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am            der gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit      Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-   Ausbildung\n(§ 22 Nr. 3)                    meidung ergreifen                                      zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen\n4     Umweltschutz                 Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 22 Nr. 4)                 im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005             1563\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,           in Wochen im\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind    1.–18.      19.–36.\nMonat       Monat\n1                  2                                             3                                     4\n5  Betriebliche                 a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-\nund technische                  schaffen und bewerten\nKommunikation                b) technische Unterlagen und Fertigungsvorschriften\n(§ 22 Nr. 5)                    anwenden, Skizzen anfertigen\nc) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team              8\nsituationsgerecht und zielorientiert führen, Ergebnisse\ndokumentieren\nd) Sachverhalte darstellen; englische Fachbegriffe an-\nwenden\n6  Planen und Organisieren      a) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung\nvon Arbeitsabläufen,            betriebswirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben\nBewerten von Arbeits-           planen\nergebnissen, Geschäfts-\nb) Maschinen nach Fertigungsverfahren unterscheiden\nprozesse\n(§ 22 Nr. 6)                 c) Aufgaben im Team planen, durchführen und bewerten\nd) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor-\ngaben einrichten\ne) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht\nanfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen\nf) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und Einsatz-         8\nfähigkeit der Prüfmittel feststellen\ng) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie zur Ter-\nminverfolgung anwenden\nh) produktionstechnisch relevante Daten erfassen und\nbewerten\ni) Arbeitsdurchführung und -ergebnisse kontrollieren,\nbeurteilen und dokumentieren\nj) Zusammenhänge von Prozessabläufen und Teilpro-\nzessen bei der Auftragsabwicklung beachten\n7  Unterscheiden, Zuordnen      a) Roh- und Hilfsstoffe unterscheiden und auf Qualitäts-\nund Handhaben von Roh-,         parameter prüfen\nHilfs- und Werkstoffen,      b) Roh- und Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen\nKeramisches Rechnen             und einsetzen\n(§ 22 Nr. 7)                                                                               16\nc) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen\nbeurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung aus-\nwählen, aufbereiten und handhaben\nd) verfahrensbezogene Berechnungen durchführen\n8  Formgebung und               a) Modelle, Formen oder Werkzeuge unterscheiden und\nVeredlung                       ihrer Verwendung nach zuordnen\n(§ 22 Nr. 8)                 b) Formgebungsverfahren unterscheiden\n6\nc) Veredlungsverfahren beschreiben\nd) mechanische und manuelle Veredlungstechniken\nunterscheiden\n9  Warten und Pflegen von       a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die\nBetriebsmitteln                 Durchführung dokumentieren\n(§ 22 Nr. 9)                 b) schadhafte Betriebsmittel austauschen oder Instand-         4\nsetzung veranlassen\nc) Betriebsstoffe auswählen, einsetzen und entsorgen","1564            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,             in Wochen im\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind      1.–18.      19.–36.\nMonat       Monat\n1                  2                                            3                                       4\n10   Trocknen und Brennen         a) Trocknungs- und Brennverfahren unterscheiden\n(§ 22 Nr. 10)                b) Vorgänge während des Trocknens und Brennens\nüberwachen                                                   4\nc) Fehlerursachen unsachgemäßen              Trocknens   und\nBrennens erkennen\n11   Durchführen qualitäts-       a) betriebliches Qualitätssicherungssystem im eigenen\nsichernder Maßnahmen            Arbeitsbereich anwenden\n(§ 22 Nr. 11)                b) Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch\nsuchen, beseitigen und dokumentieren\n6\nc) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-\ngen im Betriebsablauf beitragen\nd) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Doku-\nmentationen, veranlassen\nAbschnitt II: Spezifische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,             in Wochen im\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind      1.–18.      19.–36.\nMonat       Monat\n1                  2                                            3                                       4\n1  Vorbereiten keramischer      a) Arbeitsmassen und Glasuren aufbereiten, Proben\nMassen und Glasuren             nehmen, Verarbeitungseigenschaften prüfen und\n(§ 22 Nr. 12)                   Ergebnisse dokumentieren                                     4\nb) Verarbeitungseigenschaften keramischer Massen und\nGlasuren einstellen\n2  Herstellen von               a) Werkzeuge, Hilfs- und Werkstoffe nach Verwendungs-\nEinrichtungen                   zweck auswählen und einsetzen\n(§ 22 Nr. 13)                b) Arbeitsverfahren, insbesondere Gießen, Laminieren\nund Abtragen, anwenden\nc) Einrichtungen unter Berücksichtigung der unter-\nschiedlichen Kunststoffeigenschaften und Verarbei-                       24\ntungskriterien herstellen\nd) Einrichtungen auf Funktionsfähigkeit, insbesondere\nauf Passgenauigkeit prüfen, beurteilen, korrigieren\nund dokumentieren\ne) Einrichtungen pflegen und lagern\n3  Herstellen von               a) Arten, Eigenschaften und Verarbeitung, insbesondere\nArbeitsformen                   von Gips und Trennmitteln unterscheiden\n(§ 22 Nr. 14)                b) Arbeitsformen herstellen, trocknen und lagern                             8\nc) Funktionsfähigkeit der Arbeitsformen prüfen, beurtei-\nlen und optimieren\n4  Keramische Massen            a) Rohlinge manuell formen\nformen                       b) Formgebungsmaschinen unter Berücksichtigung\n(§ 22 Nr. 15)                   sicherheitstechnischer Vorschriften umrüsten und ein-\n22\nrichten\nc) Rohlinge unter Verwendung von Formgebungs-\nmaschinen herstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005             1565\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,          in Wochen im\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind    1.–18.      19.–36.\nMonat       Monat\n1                  2                                             3                                     4\nd) Garnierschlicker herstellen, Rohlinge vorbereiten und\ngarnieren\ne) Rohlinge vor und nach dem Trocknen bearbeiten                           20\nf) Rohlinge prüfen, Fehler dokumentieren und Maßnah-\nmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen\n5  Trocknen und Brennen         a) Rohlinge oder Halbzeuge für das Brennverfahren vor-\n(§ 22 Nr. 16)                   bereiten\nb) qualitätsrelevante Parameter ermitteln, einstellen und\ndokumentieren                                                            3\nc) getrocknete oder gebrannte Erzeugnisse prüfen, Feh-\nler dokumentieren und Maßnahmen zur Fehlerbeseiti-\ngung ergreifen\n6  Glasieren und Dekorieren     a) Rohlinge oder Halbzeuge vorbereiten\n(§ 22 Nr. 17)                b) qualitätsrelevante Parameter ermitteln, einstellen und\ndokumentieren                                                           13\nc) Rohlinge oder Halbzeuge glasieren und dekorieren\n7  Sortieren und                a) Produkte sortieren und klassifizieren, Ergebnisse\nNachbearbeiten                  dokumentieren                                                            7\n(§ 22 Nr. 18)                b) Nachbearbeitung durchführen oder veranlassen\n8  Durchführen qualitäts-       a) Prüfverfahren, Prüfmittel, Prüfvorschriften und\nsichernder Maßnahmen            betriebliche Prüfpläne anwenden, Ergebnisse doku-\n(§ 22 Nr. 11)                   mentieren                                                                3\nb) Maß- und Normabweichungen dokumentieren"]}