{"id":"bgbl1-2005-32-2","kind":"bgbl1","year":2005,"number":32,"date":"2005-06-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/32#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-32-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_32.pdf#page=6","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Statistikregistergesetzes und sonstiger Statistikgesetze","law_date":"2005-06-09T00:00:00Z","page":1534,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["1534             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005\nGesetz\nzur Änderung des Statistikregistergesetzes und sonstiger Statistikgesetze\nVom 9. Juni 2005\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                      ches Gewerbe oder bei Ausübung mehrerer\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                        handwerksähnlicher Gewerbe diese Gewer-\nbe,“.\nArtikel 1                           2. In § 8 werden die Absätze 2 und 3 durch folgenden\nÄnderung                                Absatz 2 ersetzt:\ndes Statistikregistergesetzes                         „(2) Daten aus dem Statistikregister dürfen mit\nanderen Daten nach den Vorgaben des § 13a des\nDas Statistikregistergesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I        Bundesstatistikgesetzes zusammengeführt werden.“\nS. 1300), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes\nvom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt\n3. Nach § 8 wird folgender § 9 angefügt:\ngeändert:\n„§ 9\n1. § 5 wird wie folgt geändert:                                    Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder\na) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                          dürfen den für statistische Aufgaben zuständigen\nStellen der Gemeinden und Gemeindeverbände, die\n„3. Zeitpunkt der Eintragung in die Handwerksrol-         die Voraussetzungen des § 16 Abs. 5 Satz 2 des Bun-\nle oder in das Verzeichnis der Inhaber eines         desstatistikgesetzes erfüllen, auf Anforderung für aus-\nBetriebes eines zulassungsfreien Handwerks           schließlich statistische Zwecke Angaben aus dem\noder eines handwerksähnlichen Gewerbes,“.            Statistikregister zu folgenden Merkmalen für örtliche\nb) Die Nummern 5 und 6 werden wie folgt gefasst:             Einheiten (Betriebe, Arbeitsstätten) in ihrem Zustän-\ndigkeitsbereich übermitteln:\n„5. Zeitpunkt der Löschung in der Handwerksrolle\noder in dem Verzeichnis der Inhaber eines            1. wirtschaftliche Haupt- und Nebentätigkeiten (Wirt-\nBetriebes eines zulassungsfreien Handwerks               schaftszweige),\noder eines handwerksähnlichen Gewerbes,\n2. Zahl der tätigen Personen und der sozialversiche-\n6.   für Handwerksbetriebe nach § 1 und § 18                  rungspflichtigen Beschäftigten,\nAbs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung: zu\n3. Gemeindeschlüssel, Straße und Hausnummer.\nbetreibendes Handwerk oder bei Ausübung\nmehrerer Handwerke diese Handwerke; für              Die Angaben zu Straße und Hausnummer nach Satz 1\nBetriebe eines handwerksähnlichen Gewer-             Nr. 3 dürfen nur zur Zuordnung der örtlichen Einheiten\nbes gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 der Handwerks-          zu kleinräumigen Gliederungen verwendet werden.\nordnung: zu betreibendes handwerksähnli-             Sie sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005                1535\nArtikel 2                           5. § 13a wird wie folgt gefasst:\nÄnderung                                                           „§ 13a\ndes Bundesstatistikgesetzes\nZusammenführung von Daten\nDas Bundesstatistikgesetz vom 22. Januar 1987                      Soweit es zur Gewinnung von statistischen Infor-\n(BGBl. I S. 462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 16         mationen ohne zusätzliche statistische Erhebungen\ndes Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322),               erforderlich ist, dürfen Daten aus Statistiken nach § 13\nwird wie folgt geändert:                                         Abs. 1, Daten aus dem Statistikregister, Daten nach\ndem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz und Daten,\ndie die statistischen Ämter des Bundes und der Län-\n1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:                       der aus allgemein zugänglichen Quellen gewinnen,\n„§ 3a                                zusammengeführt werden.“\nZusammenarbeit der statistischen Ämter\n6. Dem § 16 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\n(1) Das Statistische Bundesamt und die statisti-\nschen Ämter der Länder dürfen, soweit sie für die              „Darüber hinaus ist die Übermittlung von Einzelan-\nDurchführung von Bundesstatistiken und für sonstige           gaben zwischen den an einer Zusammenarbeit nach\nArbeiten statistischer Art im Rahmen der Bundes-               § 3a beteiligten statistischen Ämtern und die zentrale\nstatistik zuständig sind, die Ausführung einzelner            Verarbeitung und Nutzung dieser Einzelangaben in\nArbeiten oder hierzu erforderlicher Hilfsmaßnahmen             einem oder mehreren statistischen Ämtern zulässig.“\ndurch Verwaltungsvereinbarung oder auf Grund einer\nVerwaltungsvereinbarung auf andere statistische            7. § 27 wird aufgehoben.\nÄmter übertragen. Davon ausgenommen sind die\nHeranziehung zur Auskunftserteilung und die Durch-\nsetzung der Auskunftspflicht.\nArtikel 3\n(2) Zu den statistischen Arbeiten nach Absatz 1\ngehört auch die Bereitstellung von Daten für die Wis-                                Änderung\nsenschaft.“                                                             des Handwerkstatistikgesetzes\n2. § 4 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                    Dem § 1 des Handwerkstatistikgesetzes vom 7. März\n1994 (BGBl. I S. 417), das zuletzt durch Artikel 105 der\n„Im Statistischen Beirat sind vertreten                    Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)\n1. die Bundesministerien mit zehn Sitzen sowie der         geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:\nBundesrechnungshof, die Deutsche Bundesbank              „(3) Darüber hinaus dürfen vierteljährlich Daten nach\nund der Bundesbeauftragte für den Datenschutz          dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz ausgewertet\nmit je einem Sitz,                                     werden über den Umsatz und die Zahl der sozialversiche-\n2. die statistischen Ämter der Länder mit je einem         rungspflichtig und der geringfügig entlohnten Beschäftig-\nSitz,                                                  ten von zulassungsfreien Handwerken nach Anlage B\nAbschnitt 1 der Handwerksordnung.“\n3. das Statistische Amt der Europäischen Gemein-\nschaften mit einem Sitz,\n4. die kommunalen Spitzenverbände mit je einem                                        Artikel 4\nSitz,\nÄnderung des\n5. die gewerbliche Wirtschaft mit sieben Sitzen sowie              Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes\ndie freien Berufe mit einem Sitz und die Arbeit-\ngeberverbände mit einem Sitz,\nDas      Verwaltungsdatenverwendungsgesetz            vom\n6. die Gewerkschaften mit drei Sitzen,                     31. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2149), geändert durch Arti-\n7. die Landwirtschaft mit zwei Sitzen,                     kel 2e des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 602),\nwird wie folgt geändert:\n8. die Umweltverbände mit einem Sitz,\n9. die Wissenschaft mit fünf Sitzen, darunter je zwei      1. § 1 wird wie folgt geändert:\nSitze für die wirtschaftswissenschaftlichen Insti-\ntute und für die Hochschulen.“                             a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Statistikregis-\nters“ die Wörter „und für die Zusammenführung\nvon Daten nach § 13a des Bundesstatistikgeset-\n3. In § 7 Abs. 4 wird das Wort „zehntausend“ durch die               zes“ eingefügt.\nZahl „20 000“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 wird in Nummer 2 nach dem Wort\n„belegen“ der Punkt durch ein Komma ersetzt und\n4. In § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „hand-              folgende Nummer 3 angefügt:\nwerksähnlicher Betriebe“ durch die Wörter „eines\nBetriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder                   „3. für die Zusammenführung von Daten nach\neines handwerksähnlichen Gewerbes“ ersetzt.                            § 13a des Bundesstatistikgesetzes.“","1536             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005\n2. In § 2 Abs. 2 Nr. 5 werden vor den Wörtern „der viertel-      Anlage D Abschnitt I wird wie folgt geändert:\njährlichen Statistik“ die Wörter „der Auswertung nach\n§ 1 Abs. 3 und“ eingefügt.                                    1. In Nummer 1 Buchstabe a werden nach der Angabe\n„§ 4 Abs. 2“ die Wörter „oder im Falle des § 7 Abs. 1\n3. In § 3 Abs. 2 Nr. 3 werden vor den Wörtern „der viertel-           Satz 1“ eingefügt.\njährlichen Statistik“ die Wörter „der Auswertung nach\n§ 1 Abs. 3 und“ eingefügt.\n2. In Nummer 3 Buchstabe b werden nach dem Wort\n„Gesellschafters“ die Wörter „oder im Falle des § 7\nAbs. 1 Satz 1 des Betriebsleiters“ eingefügt.\nArtikel 5\nÄnderung\nder Handwerksordnung                                                      Artikel 6\nDie Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-                                       Inkrafttreten\nmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074),\nzuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 4 des Gesetzes vom             Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\n23. März 2005 (BGBl. I S. 931), wird wie folgt geändert:         Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 9. Juni 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWo l f g a n g C l e m e n t"]}