{"id":"bgbl1-2005-32-1","kind":"bgbl1","year":2005,"number":32,"date":"2005-06-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/32#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-32-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_32.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze","law_date":"2005-06-08T00:00:00Z","page":1530,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["1530                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze\nVom 8. Juni 2005\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                c) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Rückbeförde-\nrung“ durch das Wort „Heimschaffung“ ersetzt.\nArtikel 1                           2. In § 53 Abs. 2 werden die Wörter „es Vorschriften\nüber die Mindesturlaubsdauer enthält“ durch die\nÄnderung des Seemannsgesetzes\nWörter „dieses Gesetz keine abweichenden Be-\nstimmungen trifft“ ersetzt.\nDas Seemannsgesetz in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten be-         3. § 54 wird wie folgt geändert:\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4a des\nGesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002), wird               a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nwie folgt geändert:                                                      „Der Urlaub beträgt          jährlich mindestens\n30 Kalendertage.“\n01. § 42 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                              b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„(1) Das Besatzungsmitglied hat vom Beginn bis                 aa) In Nummer 1 wird die Angabe „27 Werkta-\nzum Ende des Heuerverhältnisses im Falle einer                         ge“ durch die Angabe „34 Kalendertage“\nErkrankung oder Verletzung Anspruch auf ausrei-                        ersetzt.\nchende und zweckmäßige Krankenfürsorge auf                        bb) In Nummer 2 wird die Angabe „25 Werkta-\nKosten des Reeders, soweit die §§ 44, 46 und 47                        ge“ durch die Angabe „32 Kalendertage“\nnichts anderes bestimmen.“                                             ersetzt.\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n02. In § 44 Abs. 1 und 2 werden jeweils vor dem Wort\n„Besatzungsmitglied“ die Wörter „in der gesetzli-                    „(3) Gesetzliche Feiertage sind auf den\nchen Krankenversicherung versicherte“ eingefügt.                  Urlaub nicht anzurechnen.“\n4. § 55 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:\n03. § 47 wird wie folgt geändert:\n„(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu ge-\na) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Besatzungs-\nwähren, es sei denn, dass dringende betriebliche\nmitglied“ ein Komma und werden die Wörter\noder in der Person des Besatzungsmitglieds liegen-\n„das in der gesetzlichen Krankenversicherung\nde Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich\nversichert ist,“ eingefügt.\nmachen.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                              (3) Der Urlaub ist möglichst nach neunmonati-\n„(2) Ist das Besatzungsmitglied außerhalb              gem ununterbrochenen Dienst an Bord, spätestens\ndes Geltungsbereichs des Grundgesetzes                    aber bis zum Schluss des Beschäftigungsjahres zu\nzurückgelassen, so endet die Krankenfürsorge              gewähren.“\nauf Kosten des Reeders, wenn das Besatzungs-\nmitglied, das in der gesetzlichen Krankenver-         5. In § 57 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „fallen-\nsicherung versichert ist, in den Geltungsbereich          den“ die Wörter „Sonn- und“ gestrichen.\ndes Grundgesetzes zurückbefördert oder zurück-\ngekehrt ist. Die Krankenfürsorge auf Kosten des       5a. § 63 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nReeders endet für jedes Besatzungsmitglied\nspätestens mit dem Ablauf der 26. Woche, nach-            „Vor Ablauf der dreimonatigen Frist des Satzes 1\nendet das Heuerverhältnis mit dem Tage, an dem\ndem es das Schiff verlassen hat. Bei Verletzung\ndas Besatzungsmitglied in dem Staat eintrifft, in\ninfolge eines Arbeitsunfalls endet die Kranken-\ndem der Bestimmungsort nach § 73 Abs. 2 liegt,\nfürsorge, sobald der zuständige Träger der Un-\nwenn\nfallversicherung mit seinen Leistungen beginnt.“\n1. der Reeder für eine unverzügliche Heimschaf-\n1. § 49 wird wie folgt geändert:                                        fung nach Maßgabe der §§ 72 bis 74 sorgt oder\n2. das Besatzungsmitglied für seine Heimschaf-\na) In der Überschrift wird das Wort „Rückbeförde-\nfung auf eigene Kosten sorgt und ein Ersatz-\nrung“ durch das Wort „Heimschaffung“ ersetzt.\nmann, über dessen Eignung im Zweifel das See-\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in den                   mannsamt entscheidet, ohne besondere Kosten\nGeltungsbereich des Grundgesetzes zurückbe-                   für den Reeder und ohne Aufenthalt für das\nfördert“ durch das Wort „heimgeschafft“ ersetzt.              Schiff an seine Stelle treten kann.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005               1531\n5b. In § 66 Abs. 2 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort        8. § 74 wird wie folgt gefasst:\n„Rückbeförderung“ durch das Wort „Heimschaf-\n„§ 74\nfung“ ersetzt.\nDurchführung\n6. § 72 wird wie folgt geändert:                                              und Kosten der Heimschaffung\n(1) Der Reeder trifft die Vorkehrungen für die\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nDurchführung der Heimschaffung. Er stellt sicher,\n„§ 72                             dass das Besatzungsmitglied den Pass und sonsti-\nge für die Heimschaffung erforderliche Ausweispa-\nAnspruch auf Heimschaffung“.\npiere erhält. Die Beförderung des Besatzungsmit-\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         glieds erfolgt grundsätzlich auf dem Luftweg. Für\ndie Zeit vom Verlassen des Schiffes bis zum Eintref-\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nfen am Bestimmungsort hat das Besatzungsmit-\naaa) Die Wörter „freie Rückbeförderung zu           glied Anspruch auf Weiterzahlung der Heuer. Eine\ndem Ort im Geltungsbereich des                Abfindung nach § 65 darf darauf nicht angerechnet\nGrundgesetzes, an dem das Heuer-              werden.\nverhältnis begründet worden ist“ wer-\n(2) Der Reeder trägt die Kosten der Heimschaf-\nden durch die Wörter „Heimschaffung\nfung. Diese umfassen die Aufwendungen für\nan den nach § 73 maßgebenden Be-\nstimmungsort“ ersetzt.                        1. die Beförderung an den Bestimmungsort,\nbbb) In Nummer 1 wird die Angabe „65“               2. die Unterbringung, Verpflegung und Heuer in der\ndurch die Angabe „64“ ersetzt.                     Zeit vom Verlassen des Schiffes bis zum Eintref-\nfen am Bestimmungsort,\nccc) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein\nKomma ersetzt.                                3. die Beförderung von bis zu 30 Kilogramm per-\nsönlichem Gepäck an den Bestimmungsort,\nddd) Folgende Nummern 5 und 6 werden\nangefügt:                                     4. ärztliche Behandlung, soweit das Besatzungs-\nmitglied dieser bedarf, um zum Bestimmungsort\n„5. wenn der Reeder seine gesetzli-                reisen zu können.\nchen oder arbeitsvertraglichen\nVerpflichtungen wegen Insolvenz,          Die Aufrechnung der Kosten der Heimschaffung mit\nVeräußerung des Schiffes, Ände-           der Heuer oder anderen Ansprüchen des Besat-\nrung der Schiffseintragung oder           zungsmitglieds ist unwirksam. Eine Vorauszahlung\naus einem ähnlichen Grund nicht           zur Deckung der Kosten der Heimschaffung darf\nmehr erfüllen kann,                       der Reeder nicht verlangen; eine entsprechende\nVereinbarung ist unwirksam.\n„6. wenn    das Heuerverhältnis auf\nGrund    eines Schiedsspruches,               (3) Die Wartezeit bis zur Heimschaffung und die\neines   Tarifvertrages oder aus           Dauer der Heimschaffung dürfen nicht auf den\neinem   ähnlichen Grund beendet           Urlaub angerechnet werden.\nwird.“                                        (4) Die Heimschaffung gilt als vollzogen, wenn\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                              das Besatzungsmitglied am Bestimmungsort ein-\ngetroffen ist oder seinen Anspruch auf Heimschaf-\nc) In Absatz 2 werden die Wörter „freie Rückbeför-           fung nicht innerhalb von drei Monaten geltend\nderung“ durch das Wort „Heimschaffung“ er-               gemacht hat.\nsetzt.\n(5) Ist das Heuerverhältnis durch eine Kündigung\nd) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.                    gemäß § 64 beendet worden, kann der Reeder vom\nBesatzungsmitglied die Erstattung der Kosten der\n7. § 73 wird wie folgt gefasst:                                  Heimschaffung verlangen. Absatz 1 Satz 4 und Ab-\nsatz 2 Satz 3 gelten nicht.\n„§ 73\n(6) Ist der Reeder außerstande, die Vorkehrun-\nBestimmungsort der Heimschaffung                    gen für die Heimschaffung zu treffen, hat das Besat-\n(1) Das Besatzungsmitglied kann den Ort, an den           zungsmitglied Anspruch auf Zahlung des für seine\nes heimgeschafft werden will, aus den Bestim-                Heimschaffung erforderlichen Geldbetrages. Erfüllt\nmungsorten auswählen.                                        der Reeder seine Verpflichtungen nicht, veranlasst\ndas Seemannsamt die Heimschaffung und veraus-\n(2) Bestimmungsorte der Heimschaffung sind                lagt die Kosten. Sie sind vom Reeder zu erstatten.\n1. der Ort, an dem das Heuerverhältnis begründet                 (7) Bei Streitigkeiten über die Heimschaffung\nworden ist,                                              trifft das Seemannsamt eine vorläufige Regelung.“\n2. der durch Tarifvertrag festgelegte Ort,\n8a. In § 75 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „im Gel-\n3. der Wohnort des Besatzungsmitglieds oder\ntungsbereich des Grundgesetzes“ durch die Wörter\n4. jeder andere bei der Begründung des Heuerver-             „in dem Staat, in dem der Bestimmungsort nach\nhältnisses vereinbarte Ort.“                             § 73 Abs. 2 liegt“ ersetzt.","1532              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005\n8b. § 78 wird wie folgt geändert:                                b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 92 Abs. 2 Satz 2 in\nder seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung“\na) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\ndurch die Wörter „§ 85 Abs. 2 Satz 3 in der seit\n„(4) Die Vorschriften der §§ 72 bis 74 über die           dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung“ ersetzt.\nHeimschaffung gelten sinngemäß mit der Maß-\ngabe, dass im Falle der außerordentlichen Kün-\ndigung Absatz 3 in Bezug zu nehmen ist.“                                      Artikel 3a\nb) In Absatz 5 werden die Wörter „freie Rückbeför-                  Änderung des Altenpflegegesetzes\nderung“ durch das Wort „Heimschaffung“ und\nwird die Angabe „§§ 72 und 73“ durch die Anga-\nDas Altenpflegegesetz in der Fassung der Bekanntma-\nbe „§§ 72 bis 74“ ersetzt.\nchung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), geändert\ndurch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003\n8c. In § 79 wird die Angabe „71, 72, 75 und 76“ durch        (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:\ndie Angabe „71 bis 76“ ersetzt.\n1. In § 13 Abs. 2 wird nach Nummer 5 folgende Num-\n8d. § 124 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                        mer 5a eingefügt:\na) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 115 Abs. 3“               „5a. die Höhe der nach § 17 Abs. 1a zu erstattenden\ndurch die Angabe „§ 115 Abs. 4“ ersetzt.                       Weiterbildungskosten,“.\nb) In Nummer 5 wird die Angabe „72 Abs. 4“ durch\ndie Angabe „74 Abs. 7“ ersetzt.                     2. In § 17 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-\nfügt:\n8e. In § 125 Nr. 7 wird die Angabe „72 Abs. 4“ durch die             „(1a) Im dritten Ausbildungsjahr einer Weiterbil-\nAngabe „74 Abs. 7“ und die Angabe „78 Abs. 4“               dung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger, die\ndurch die Angabe „78 Abs. 3 Satz 4“ ersetzt.                nach dem 31. Dezember 2005 beginnt, hat der Träger\nder praktischen Ausbildung der Schülerin oder dem\n9. § 137 wird aufgehoben.                                        Schüler über die Ausbildungsvergütung hinaus die\nWeiterbildungskosten entsprechend § 79 Abs. 1 Nr. 2\n10. In § 140 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „§§ 53 und 60“          bis 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zu erstat-\ndurch die Angabe „§§ 53, 54 und 60“ ersetzt.                ten, sofern diese im dritten Ausbildungsjahr anfallen.“\n3. § 24 wird wie folgt geändert:\nArtikel 2                                a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ausbildungs-\nAufhebung des                                    vergütung“ die Wörter „sowie die von ihm nach\nGesetzes betreffend die                               § 17 Abs. 1a zu erstattenden Weiterbildungskos-\nVerpflichtung der Kaufffahrteischiffe                        ten“ eingefügt.\nzur Mitnahme heimzuschaffender Seeleute                      b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Ausbildungs-\nvergütung“ die Wörter „und der nach § 17 Abs. 1a\nDas Gesetz betreffend die Verpflichtung der Kaufffahr-               zu erstattenden Weiterbildungskosten“ eingefügt.\nteischiffe zur Mitnahme heimzuschaffender Seeleute in\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer          4. In § 25 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 17 Abs. 1)“\n9510-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert            durch die Wörter „und der nach § 17 Abs. 1a zu erstat-\ndurch Artikel 278 des Gesetzes vom 2. März 1974                   tenden Weiterbildungskosten“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 469), wird aufgehoben.\nArtikel 3b\nArtikel 3\nÄnderung\nÄnderung                                         des Elften Buches Sozialgesetzbuch\ndes Dritten Buches Sozialgesetzbuch\n§ 82a Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch –\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –      Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I            26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch\nS. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Geset-     Artikel 22 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I\nzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), wird wie folgt        S. 1106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ngeändert:\n1. Dem Wortlaut wird das Wort „Die“ vorangestellt.\n1. In § 287 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1   2. Die Wörter „Vorschrift ist“ werden durch die Wörter\nNr. 5“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 4“ ersetzt.           „Vorschrift umfasst“ ersetzt.\n3. Der abschließende Punkt wird gestrichen und folgen-\n2. § 434d Abs. 1 wird wie folgt geändert:                         de Wörter werden angefügt:\na) In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2004“              „ , sowie die nach § 17 Abs. 1a des Altenpflegegeset-\ndurch die Angabe „31. Dezember 2005“ ersetzt.             zes zu erstattenden Weiterbildungskosten.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2005                     1533\nArtikel 4                               den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen\ndes Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden\nÄnderung des Mitbestimmungsgesetzes\nIndustrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nIn § 12 Abs. 1 Satz 2 des Mitbestimmungsgesetzes              das zuletzt durch Artikel 8 Abs. 18 des Gesetzes vom\nvom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153), das zuletzt durch Arti-      4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166) geändert worden ist,\nkel 3 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974)            wird die Angabe „Zehntel oder 100“ durch die Angabe\ngeändert worden ist, wird die Angabe „Zehntel oder 100“         „Zwanzigstel oder 50“ ersetzt.\ndurch die Angabe „Zwanzigstel oder 50“ ersetzt.\nArtikel 6\nArtikel 5\nInkrafttreten\nÄnderung des\n(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Ver-\nGesetzes zur Ergänzung\nkündung folgenden Kalendermonats in Kraft, soweit in\ndes Gesetzes über die Mitbe-\nden folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt\nstimmung der Arbeitnehmer in\nist.\nden Aufsichtsräten und Vorständen der\nUnternehmen des Bergbaus und                            (2) Artikel 3 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. August 2004,\nder Eisen und Stahl erzeugenden Industrie                 Artikel 3 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in\nKraft.\nIn § 10 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ergänzung des             (3) Die Artikel 3a und 3b treten am 1. Januar 2006 in\nGesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in             Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 8. Juni 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWo l f g a n g C l e m e n t"]}