{"id":"bgbl1-2005-31-6","kind":"bgbl1","year":2005,"number":31,"date":"2005-06-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/31#page=61","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-31-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_31.pdf#page=61","order":6,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz","law_date":"2005-05-31T00:00:00Z","page":1525,"pdf_page":61,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005              1525\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und\ndie Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz\nVom 31. Mai 2005\nAuf Grund des § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 des                Investmentgesetzes in Verbindung mit § 24b\nFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002               Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Kapitalan-\n(BGBl. I S. 1310) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des                lagegesellschaften,“.\nVerwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I             e) Nummer 8 wird wie folgt geändert:\nS. 821) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:\naa) In Buchstabe a wird nach der Angabe „§ 106b\nAbs. 4 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgeset-\nzes“ die Angabe „sowie auf Grund des § 119\nArtikel 1\nAbs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“\neingefügt.\n§ 2 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren\nbb) In Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird\nund die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienst-\nnach der Angabe „§ 11b Satz 2“ die Angabe\nleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I\n„und 3“ gestrichen.\nS. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 4b des Gesetzes\nvom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416) geändert wor-               cc) In Buchstabe c wird nach den Wörtern „auch\nden ist, wird wie folgt geändert:                                       in Verbindung mit“ die Angabe „§ 11c,“ ein-\ngefügt.\n1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                dd) Buchstabe i wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                                 aaa) In den Doppelbuchstaben aa und bb\nwird jeweils die Angabe „auch in Verbin-\n„1. auf Grund des § 2 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5                        dung mit §§ 79, 105 Abs. 3“ durch die\nSatz 1, § 2b Abs.1a Satz 1 des Gesetzes über                      Angabe „auch in Verbindung mit § 105\ndas Kreditwesen, dieser auch in Verbindung                        Abs. 3“ ersetzt.\nmit § 99 Abs. 2 Satz 3 des Investmentgeset-\nzes, § 2b Abs. 2 Satz 1 bis 3, § 10 Abs. 1c                 bbb) In Doppelbuchstabe cc wird die Angabe\nSatz 1, Abs. 3b Satz 1 und Abs. 9 Satz 3 und 4                    „Halbsatz 3“ durch die Angabe „Satz 3“\ndes Gesetzes über das Kreditwesen, diese                          und die Angabe „auch in Verbindung mit\nauch in Verbindung mit § 11 Abs. 3 Satz 2 des                     §§ 79, 105 Abs. 3“ durch die Angabe\nInvestmentgesetzes, § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2,                     „auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3“\n§ 32 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 33                   ersetzt.\nAbs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 34 Abs. 2 Satz 3                ccc) In Doppelbuchstabe dd wird die Angabe\nund 4, § 35 Abs. 2 sowie § 36 Abs. 1 Satz 1                       „auch in Verbindung mit §§ 79, 105\nund Abs. 2 und § 37 des Gesetzes über das                         Abs. 3“ durch die Angabe „auch in Ver-\nKreditwesen,“.                                                    bindung mit § 105 Abs. 3“ ersetzt und\nb) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „auf Grund                           die Angabe „, § 113 Abs. 1“ gestrichen.\ndes“ die Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 3               ee) Die Buchstaben j bis l werden wie folgt\nSatz 3,“ gestrichen.                                             gefasst:\nc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 3 des                     „j) aa) § 87 Abs. 1 des Versicherungsauf-\nGesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus                             sichtsgesetzes, auch in Verbindung\nschweren Straftaten“ durch die Angabe „§ 14                              mit § 105 Abs. 3, § 113 Abs. 1, § 106b\nAbs. 4 Satz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes“                              Abs. 7 Satz 2, § 106b Abs. 7 Satz 1\nersetzt.                                                                 sowie § 110d Abs. 2 Satz 1 des Ver-\nsicherungsaufsichtsgesetzes;\nd) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\nbb) § 121c Abs. 2 des Versicherungsauf-\n„7. auf Grund des § 17 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1,                       sichtsgesetzes;\ndieser auch in Verbindung mit § 99 Abs. 3, § 39\nAbs. 3 Satz 1, § 40 Satz 1 Nr. 4, § 43 Abs. 2               k) aa) § 87 Abs. 6 des Versicherungsauf-\nSatz 1, dieser auch in Verbindung mit § 99                          sichtsgesetzes, auch in Verbindung\nAbs. 3, § 97 Abs. 1 und 3, § 128 Abs. 1 Satz 2,                     mit § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1,\n§ 132 Abs. 1, § 139 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 6                       § 113 Abs. 1 des Versicherungsauf-\nund § 141 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 121                       sichtsgesetzes;\nbis 124, 126, 130, 131 und 133 des Invest-                      bb) § 121c Abs. 5 des Versicherungsauf-\nmentgesetzes sowie § 145 Abs. 1 Satz 1 des                          sichtsgesetzes;","1526               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005\nl) § 106b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2, auch in              bb) Buchstabe c Doppelbuchstabe aa wird wie\nVerbindung mit § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1                 folgt gefasst:\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes;“.\n„aa) 1 500 Euro für die Erteilung einer Geneh-\nmigung für Sondervermögen, die keine\n2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                           Sondervermögen oder Dach-Sonder-\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                                        vermögen mit zusätzlichen Risiken\nsind,“.\naa) In Buchstabe b wird nach dem Wort „Kredit-\nwesen,“ die Angabe „auch in Verbindung mit               cc) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:\n§ 99 Abs. 2 Satz 3 des Investmentgesetzes,“\n„e)    1 500 bis 20 000 Euro in den Fällen der\nangefügt.\nErlaubniserteilung und ihrer Änderung,\nbb) In Buchstabe f wird nach dem Wort „Kredit-                           einschließlich einer Satzungsänderung,\nwesen,“ die Angabe „auch in Verbindung mit                          nach 97 Abs. 1 des Investmentgesetzes\n§ 11 Abs. 3 Satz 2 des Investmentgesetzes,“                         sowie in den Fällen des § 99 Abs. 3 in\nangefügt.                                                           Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Invest-\ncc) Buchstabe h Doppelbuchstabe hh wird wie                              mentgesetzes,“.\nfolgt geändert:                                          dd) Buchstabe g wird wie folgt gefasst:\naaa) In Dreifachbuchstabe bbb werden nach                    „g)    500 Euro zu Beginn eines jeden Kalen-\ndem Wort „Altersvorsorge-“ das Wort                          derjahres für die Überwachung der\n„oder“ durch ein Komma ersetzt und                           Einhaltung der Vorschriften der §§ 121\nnach dem Wort „Immobiliensonderver-                          bis 124, 126, 130, 131 sowie 133 in Ver-\nmögen,“ die Wörter „jedoch keine“                            bindung mit § 141 Abs. 1 des Invest-\ngestrichen.                                                  mentgesetzes,“.\nbbb) In Dreifachbuchstabe ddd wird nach               f) Nummer 8 wird wie folgt geändert:\ndem Wort „Bausparkassen“ das Wort\n„oder“ gestrichen und durch ein Komma             aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:\nersetzt.\naaa) Im einleitenden Satzteil wird nach der\nccc) Dreifachbuchstabe eee wird gestrichen.                         Angabe „§ 106b Abs. 4 Nr. 1 des Ver-\nb) In Nummer 2 werden die Buchstaben a und b ge-                            sicherungsaufsichtsgesetzes“ die Anga-\nstrichen.                                                                be „sowie auf Grund des § 119 Abs. 1\ndes     Versicherungsaufsichtsgesetzes“\nc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:                                        angefügt.\naa) In Buchstabe a werden die Wörter „des Ge-                     bbb) Doppelbuchstabe aa Dreifachbuch-\nsetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus                          stabe ddd wird wie folgt gefasst:\nschweren Straftaten“ durch die Wörter „des\nGeldwäschegesetzes“ ersetzt.                                        „ddd) 10 000 Euro\nbb) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 14 Abs. 3                                  aaaa) für die Erteilung der Erst-\ndes Gesetzes über das Aufspüren von Gewin-                                          erlaubnis zum Geschäfts-\nnen aus schweren Straftaten“ durch die Anga-                                        betrieb der Rückversiche-\nbe „§ 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Geldwäsche-                                        rung sowie für\ngesetzes“ ersetzt.\nbbbb) die erstmalige Erteilung\nd) Nummer 6 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:                                             der Erlaubnis in anderen\nFällen,“.\n„a) aa) 500 Euro in den Fällen des § 6a Satz 3, § 7\nAbs. 6 und § 12 Abs. 1 Satz 1 und 3 des                 ccc) Nach Doppelbuchstabe bb Dreifach-\nGesetzes über Bausparkassen,                                   buchstabe bbb wird folgender Dreifach-\nbb) 500 bis 3 000 Euro in den Fällen des § 1                        buchstabe ccc angefügt:\nAbs. 4 der Bausparkassen-Verordnung,                           „ccc) von 3 500 Euro für jede Erteilung\nwobei die Höchstgebühr in Höhe von                                     einer Erlaubnis zum Betrieb des\n3 000 Euro in der Regel anfällt, wenn die                              in § 120 Abs. 3 des Versicherungs-\nAusnahmegenehmigung nach § 1 Abs. 4                                    aufsichtsgesetzes       genannten\nder Bausparkassen-Verordnung auf der                                   Rückversicherungsgeschäfts,“.\nGrundlage der Ergebnisse einer Prüfung\neines bauspartechnischen Simulations-               bb) In Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird\nmodells erteilt wird,“.                                 nach der Angabe „§ 11b Satz 2“ die Angabe\n„und 3“ gestrichen.\ne) Nummer 7 wird wie folgt geändert:\ncc) In Buchstabe c werden der einleitende Satzteil\naa) In Buchstabe a wird nach dem Wort „Invest-\nund die Doppelbuchstaben aa und bb wie\nmentgesetzes“ die Angabe „und in den Fällen\nfolgt gefasst:\ndes § 145 Abs. 1 Satz 1 des Investmentgeset-\nzes in Verbindung mit § 24b Abs. 1 Satz 2 des                „c) in den Fällen des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 3\nGesetzes über Kapitalanlagegesellschaften“                        des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch\neingefügt.                                                        in Verbindung mit § 11c, § 105 Abs. 3,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005                1527\n§ 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113,                        dd)   1 000 Euro für Genehmigungen in\n§ 159 Abs. 1 Satz 2, § 106b Abs. 3 des                               den Fällen des § 66 Abs. 7 des Ver-\nVersicherungsaufsichtsgesetzes                                       sicherungsaufsichtsgesetzes, auch\nin Verbindung mit § 105 Abs. 3 in\naa) 500 bis 2 500 Euro für die Geneh-                                Verbindung mit § 110 Abs. 1,\nmigung von Änderungen                                            § 110d Abs. 2 Satz 1 und 2 des\naaa) einer Satzung, darunter auch                                Versicherungsaufsichtsgesetzes,“.\nsolche bei Sterbekassen im                ee) Die Buchstaben j bis l werden wie folgt ge-\nHinblick auf die Verwendung                   fasst:\ndes Überschusses,\n„j) im Falle des Widerrufs der Erlaubnis\nbbb) des technischen Geschäfts-                         aa) gemäß § 87 Abs. 1 oder Abs. 2, auch in\nplans für vor dem 29. Juli 1994                       Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 113\nabgeschlossene        Lebensver-                      Abs. 1, § 106b Abs. 7 Satz 2, § 106b\nsicherungsverträge,                                   Abs. 7 Satz 1 sowie § 110d Abs. 2 Satz 1\nbb) für die Erteilung der Erlaubnis zum                         des Versicherungsaufsichtsgesetzes,\nGeschäftsbetrieb                                        bb) gemäß § 121c Abs. 2 des Versiche-\nrungsaufsichtsgesetzes\naaa) einer weiteren Sparte (Num-\nmern der Anlage Teil A zum                        je nach Umfang des Widerrufs (betroffene\nVersicherungsaufsichtsgesetz,                     Sparten bzw. Risikoarten einer Sparte)\nwenn die Sparte der Anlage                        75 Prozent der im Zeitpunkt des Widerrufs\nTeil A keine Untergliederungen                    der Erlaubnis für die Neuerteilung einer\nnach Risikoarten enthält) 2 500                   Erlaubnis gleichen Umfangs maßgeblichen\nEuro oder                                         Gebühr nach Buchstabe a Doppelbuch-\nstabe aa,\nbbb) einer weiteren Risikoart einer\nk) in den Fällen des\nSparte von 500 Euro je Risiko-\nart, soweit die Sparte der An-                    aa) § 87 Abs. 6 des Versicherungsauf-\nlage Teil A zum Versicherungs-                        sichtsgesetzes, auch in Verbindung\naufsichtsgesetz Untergliederun-                       mit § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1,\ngen nach Buchstaben enthält,                          § 113 Abs. 1 des Versicherungsauf-\nsichtsgesetzes\nccc) einer Erweiterung des Rückver-\nsicherungsgeschäfts nach § 120                    bb) und des § 121c Abs. 5 des Versiche-\nAbs. 3 des Versicherungsauf-                          rungsaufsichtsgesetzes:\nsichtsgesetzes 3 500 Euro,“.                      25 Prozent der zum Zeitpunkt des Verlan-\ngens, einen Geschäftsleiter abzuberufen,\ndd) Buchstabe i wird wie folgt geändert:                            einschließlich der Untersagung seiner\naaa) In den Doppelbuchstaben aa und bb                          Tätigkeit, in Buchstabe a Doppelbuch-\nwerden jeweils nach den Wörtern „auch                      stabe aa bestimmten Gebühr,\nin Verbindung mit“ die Angabe „§ 79,“                  l) 500 Euro in den Fällen des § 106b Abs. 5\ngestrichen und das Wort „Deckungs-                         Satz 2 Halbsatz 2, auch in Verbindung mit\nstocks“ durch das Wort „Sicherungsver-                     § 117 Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsauf-\nmögens“ ersetzt.                                           sichtsgesetzes je Genehmigung der Bun-\ndesanstalt,“.\nbbb) Die Doppelbuchstaben cc und dd wer-\nden wie folgt gefasst:\n3. In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „des Absatzes 2\n„cc) 500 Euro für die Genehmigungen            Nr. 1 Buchstabe f“ durch die Angabe „des Absatzes 2\nin den Fällen des § 66 Abs. 5 Satz 3     Nr. 1 Buchstabe h“ ersetzt.\ndes Versicherungsaufsichtsgeset-\nzes, auch in Verbindung mit § 105\nAbs. 3 in Verbindung mit § 110                                  Artikel 2\nAbs. 1, § 110d Abs. 2 Satz 1 und 2,\n§ 113 Abs. 1 des Versicherungs-         Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\naufsichtsgesetzes,                    Kraft.\nBerlin, den 31. Mai 2005\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}