{"id":"bgbl1-2005-31-4","kind":"bgbl1","year":2005,"number":31,"date":"2005-06-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/31#page=56","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-31-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_31.pdf#page=56","order":4,"title":"Verordnung über die Voraussetzungen der Anerkennung von Studiengängen nach § 8a der Wirtschaftsprüferordnung und über die Anrechnung von Prüfungsleistungen aus Studiengängen nach § 13b der Wirtschaftsprüferordnung (Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung - WPAnrV)","law_date":"2005-05-27T00:00:00Z","page":1520,"pdf_page":56,"num_pages":4,"content":["1520               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005\nVerordnung\nüber die Voraussetzungen der Anerkennung von Studiengängen\nnach § 8a der Wirtschaftsprüferordnung und über die Anrechnung von\nPrüfungsleistungen aus Studiengängen nach § 13b der Wirtschaftsprüferordnung\n(Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung – WPAnrV)\nVom 27. Mai 2005\nAuf Grund des § 8a Abs. 3 und des § 13b Satz 3 der          erworben haben, um Mandantenaufträge erledigen und\nWirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekannt-          interdisziplinäre Fragestellungen lösen zu können. Der\nmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die           Masterstudiengang muss dazu folgende wesentliche\ndurch Artikel 1 Nr. 6 und 12 des Gesetzes vom 1. Dezem-       Lehrinhalte umfassen:\nber 2003 (BGBl. I S. 2446) eingefügt worden sind, verord-\n1. das wirtschaftliche Prüfungswesen, die Unterneh-\nnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:\nmensbewertung und das Berufsrecht,\n2. die Angewandte Betriebswirtschaftslehre und Volks-\nwirtschaftslehre,\nTeil 1\n3. das Wirtschaftsrecht und\nAnerkennung von Studiengängen\n4. das Steuerrecht.\n(§ 8a der Wirtschaftsprüferordnung)\n(2) Das Lehrangebot muss die theoretischen und\npraktischen Aspekte der Ausbildung des Wirtschaftsprü-\n§1\nfers oder der Wirtschaftsprüferin in ausgewogener Form\nBesondere                             berücksichtigen, hohe Anforderungen an eine umfassen-\nEignung von Masterstudiengängen                    de Entwicklung der erforderlichen sozialen Kompetenz\nstellen und die in Absatz 1 genannten Kenntnisse und\nLeistungen aus einem Masterstudiengang im Sinn des          Fähigkeiten mit folgenden Ausprägungen vermitteln:\n§ 19 des Hochschulrahmengesetzes werden auf das\nWirtschaftsprüfungsexamen angerechnet, wenn der               1. Grundwissen: Studierende kennen die wesentlichen\nMasterstudiengang zur Ausbildung von Wirtschaftsprü-              Definitionen und können die herrschende Meinung\nfern und Wirtschaftsprüferinnen besonders geeignet ist.           wiedergeben.\nDies ist der Fall, wenn er den Anforderungen dieser Ver-      2. Verständnis: Studierende können das Wissen ordnen\nordnung entspricht und akkreditiert ist (Anerkennung im           und es systematisch wiedergeben sowie Probleme\nSinn des § 8a Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung).               erkennen.\n3. Anwendung: Studierende können das erworbene\n§2                                    Wissen anwenden und eigene Berechnungen sowie\nAnerkennungsgrundlagen                            Interpretationen erstellen; sie können Einzelfälle ange-\nmessen beurteilen und die Ergebnisse auswerten.\n(1) Die Anerkennung eines Masterstudiengangs nach\n4. Analyse: Studierende können komplexe Problemstel-\n§ 1 Satz 2 setzt voraus, dass mit dem Studiengang das\nlungen erkennen und auf Grundlage der erworbenen\nZiel erreicht wird, den Studierenden die Kenntnisse und\nErfahrung analysieren.\nFähigkeiten zu vermitteln, die dem Berufsprofil des Wirt-\nschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüferin entsprechen.      5. Synthese: Studierende können korrigierend in Prozes-\nKünftige Berufsangehörige müssen am Ende ihrer Ausbil-            se eingreifen, neue Vorgehensweisen entwickeln und\ndung insbesondere die Fähigkeit zur Durchführung                  Verbesserungsvorschläge unterbreiten; dazu gehört\nbetriebswirtschaftlicher Prüfungen sowie in den Tätig-            auch die Fähigkeit, die eigene Leistung angemessen\nkeitsbereichen der Steuer- und Wirtschaftsberatung und            darzustellen und lösungsorientiert weiterzuentwi-\nder Rechtsdienstleistung die Kenntnisse und Fertigkeiten          ckeln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005               1521\n6. Bewertung: Studierende können Werturteile abgeben,        gen dieser Verordnung erfolgt auf Antrag der Hochschule\nVergleiche heranziehen und richtige Schlussfolgerun-     durch eine vom Akkreditierungsrat akkreditierte Agentur;\ngen ziehen, sie können Prognosen erstellen und die       diese ist die für die Anerkennung zuständige Stelle im\neigenen Aussagen rechtfertigen.                          Sinn des § 8a Abs. 3 Satz 1 der Wirtschaftsprüferord-\nDiese Ausprägungen enthalten noch keine berufliche           nung.\nSpezialisierung, da diese erst nach der Bestellung zum          (2) Wenn gemäß dem Antrag der Hochschule im\nWirtschaftsprüfer oder zur Wirtschaftsprüferin durch Pra-    Akkreditierungsverfahren festgestellt werden soll, ob der\nxiserfahrung und Fortbildung entwickelt wird.                Masterstudiengang zur Ausbildung von Wirtschaftsprü-\nfern und Wirtschaftsprüferinnen besonders geeignet ist,\n§3                              müssen bei der Akkreditierung je ein Vertreter oder\nAnforderungen an den Zugang zum                   Beauftragter oder eine Vertreterin oder Beauftragte des\nMasterstudiengang und dessen Ausgestaltung              Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, der\nFinanzverwaltung und der Wirtschaftsprüferkammer mit-\nDie Anerkennung eines Masterstudiengangs nach § 1         wirken. Die Entscheidung nach Satz 1 bedarf der Zustim-\nSatz 2 setzt voraus, dass die Prüfungsordnung                mung von mindestens zwei Vertretern oder Beauftragten.\n1. den Nachweis über die Ableistung von einem halben         Im Fall der Zustimmung ist eine Anrechnung von Leistun-\nJahr Tätigkeit gemäß § 9 Abs. 1 der Wirtschaftsprüfer-   gen aus dem Masterstudiengang auf das Wirtschafts-\nordnung und einem halben Jahr Prüfungstätigkeit ge-      prüfungsexamen möglich und wird in die Akkreditierung\nmäß § 9 Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung (Praxis-     folgender Zusatz aufgenommen: „Leistungen aus dem\nzeit) nach Erwerb des ersten berufsqualifizierenden      Masterstudiengang können in den Prüfungsgebieten\nAbschlusses, aber vor Beginn des Masterstudien-          „Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschafts-\ngangs vorsieht;                                          lehre“ und „Wirtschaftsrecht“ des Wirtschaftsprüfungs-\nexamens angerechnet werden“.\n2. das Bestehen einer Zugangsprüfung, die wirtschafts-\nprüfungsrelevante Anteile berücksichtigt, vorsieht; im\nZeitpunkt der Zugangsprüfung muss die Praxiszeit                                     §6\nabgeleistet sein;\nAnrechnung von Leistungen\n3. für den Masterstudiengang vier Theoriesemester vor-          aus dem Masterstudiengang auf das Wirtschafts-\nsieht;                                                         prüfungsexamen und Anrechnungsverfahren\n4. vorsieht, dass die Masterabschlussarbeit in dem Prü-\n(1) Die Prüfungsstelle stellt auf Grundlage der Akkredi-\nfungsgebiet „Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unter-\ntierung des Masterstudiengangs gemäß § 5 die Anrech-\nnehmensbewertung und Berufsrecht“ geschrieben\nnung von Leistungen auf das Wirtschaftsprüfungs-\nwird.\nexamen fest. Sie lässt die antragstellende Person zum\nWirtschaftsprüfungsexamen im Umfang des Absatzes 3\n§4                              zu und lädt sie gemäß § 9 Abs. 6 Satz 2 der Wirtschafts-\nReferenzrahmen                          prüferordnung zum nächstmöglichen Prüfungstermin.\n(1) Die Anforderungen an die einzelnen Studien- und          (2) Dem Antrag an die Prüfungsstelle gemäß § 1 oder\nPrüfungsziele des Masterstudiengangs auf Grundlage           § 25 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung ist das\nder in § 2 genannten Anerkennungsgrundlagen sowie an         Zeugnis über den Masterabschluss im Original oder in\nden Inhalt der Zugangsprüfung nach § 3 Nr. 2 ergeben         beglaubigter Abschrift beizufügen. Die Masterabschluss-\nsich aus einem fachspezifisch konkretisierten Referenz-      prüfung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Zulas-\nrahmen; die Prüfungsordnungen der Hochschulen blei-          sung zum Wirtschaftsprüfungsexamen nicht länger als\nben unberührt.                                               drei Jahre zurückliegen.\n(2) Der Referenzrahmen wird von je einem Praxisver-          (3) Die Anrechnung ersetzt die schriftlichen und münd-\ntreter oder einer Praxisvertreterin der Aufgabenkommis-      lichen Prüfungen in den Prüfungsgebieten „Angewandte\nsion nach § 8 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung,       Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre“ und\nder Finanzverwaltung, der Wirtschaftsprüferkammer, des       „Wirtschaftsrecht“. Der Kurzvortrag sowie die schrift-\nInstituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V., des    lichen und mündlichen Prüfungen in den Prüfungsgebie-\nVerbandes der Hochschullehrer für Betriebswirtschaft e. V.   ten „Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbe-\nund des Fachhochschullehrer-Arbeitskreises „Steuern          wertung und Berufsrecht“ und „Steuerrecht“ müssen vor\nund Wirtschaftsprüfung“ erarbeitet und beschlossen. Die      der Prüfungskommission nach § 2 der Wirtschaftsprüfer-\nPraxisvertreter und Praxisvertreterinnen sind auch           prüfungsverordnung nach Wahl der Prüfungsstelle auch\nberechtigt, unverbindliche Lehrpläne (Curricula) zu          in Sonderprüfungsterminen abgelegt werden. Dies gilt\nerstellen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und          auch für Rücktrittsfolge- und Wiederholungsprüfungen in\nArbeit erklärt den Referenzrahmen gegenüber den in § 5       den Prüfungsgebieten „Wirtschaftliches Prüfungswesen,\nAbs. 2 Satz 1 genannten Vertretern und Vertreterinnen für    Unternehmensbewertung und Berufsrecht“ und „Steuer-\nverbindlich. Der Referenzrahmen wird von der Prüfungs-       recht“. In den Fällen der Sätze 2 und 3 dauert die münd-\nstelle elektronisch geführt und zugänglich gemacht.          liche Prüfung 60 Minuten. § 19 Abs. 5 der Wirtschaftsprü-\nferprüfungsverordnung findet Anwendung.\n§5\n(4) Wenn eine Anrechnung im Einzelfall voraussichtlich\nAkkreditierung                         nicht erfolgen kann, ist der Hochschule, die das Zeugnis\n(1) Die Akkreditierung und Reakkreditierung des Mas-      über den Masterabschluss ausgestellt hat, Gelegenheit\nterstudiengangs unter Berücksichtigung der Anforderun-       zur Stellungnahme zu geben. Erfolgt danach keine","1522               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005\nAnrechnung, teilt die Prüfungsstelle dies der antragstel-     § 7 Abs. 2 gelten (Bestätigung). Die Bestätigung an die\nlenden Person schriftlich mit. Die Ablehnung einer            Hochschule ist verbindlich; § 9 Abs. 6 bleibt unberührt.\nAnrechnung kann insbesondere gerechtfertigt sein, wenn\nder Masterstudiengang nach der Akkreditierung wesent-            (2) Die Bestätigung der Prüfungsstelle ist nach Maß-\nlich umgestaltet wird, so dass eine besondere Eignung         gabe der Gebührenordnung der Wirtschaftsprüferkam-\nnach § 1 ganz oder in Teilen entfallen ist. Für das Wider-    mer kostenpflichtig.\nspruchsverfahren gilt § 5 Abs. 5 der Wirtschaftsprüfer-          (3) Kann eine Bestätigung nicht erteilt werden, so teilt\nordnung entsprechend.                                         die Prüfungsstelle dies der Hochschule schriftlich mit.\nFür das Widerspruchsverfahren gilt § 5 Abs. 5 der Wirt-\nschaftsprüferordnung entsprechend.\nTeil 2\nVerkürzte Prüfung nach Anrechnung                                               §9\ngleichwertiger Prüfungsleistungen\nAnrechnung auf\n(§ 13b der Wirtschaftsprüferordnung)\ndas Wirtschaftsprüfungsexamen\n§7                                   (1) Die Prüfungsstelle stellt im Zulassungsverfahren\nzum Wirtschaftsprüfungsexamen die Anrechnung nach\nVoraussetzungen der Anrechnung                    § 7 Abs. 1 und die Gleichwertigkeit nach § 7 Abs. 2 fest.\n(1) Leistungsnachweise für schriftliche und mündliche      Die Feststellung erfolgt in der Regel auf Grundlage einer\nPrüfungen in einem oder beiden der Prüfungsgebiete            Bestätigung gemäß § 8. Liegt keine Bestätigung vor,\n„Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschafts-       erfolgt eine Feststellung der Anrechnung einzelner Leis-\nlehre“ und „Wirtschaftsrecht“ eines in- oder auslän-          tungsnachweise.\ndischen Studiengangs, der nicht nach Teil 1 anerkannt            (2) Die Leistungsnachweise sind von der antragstel-\nsein muss, werden auf das Wirtschaftsprüfungsexamen           lenden Person im Original oder in beglaubigter Abschrift\nangerechnet, wenn                                             mit dem Antrag nach § 1 oder § 25 der Wirtschaftsprüfer-\n1. die Prüfungen als gleichwertig festgestellt werden,        prüfungsverordnung vorzulegen. Der erfolgreiche Ab-\nschluss des Studiengangs, aus dem die Leistungsnach-\n2. das gewählte Haupt- oder Schwerpunktfach den               weise stammen, darf zum Zeitpunkt der Zulassung zum\nwesentlichen Inhalten eines oder beider Prüfungsge-       Wirtschaftsprüfungsexamen nicht länger als sechs Jahre\nbiete „Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volks-        zurückliegen.\nwirtschaftslehre“ und „Wirtschaftsrecht“ entspricht\nund                                                          (3) Wird festgestellt, dass ein Leistungsnachweis\nangerechnet wird, entfällt die schriftliche und mündliche\n3. hierin Prüfungsleistungen erbracht worden sind.\nPrüfung in dem entsprechenden Prüfungsgebiet im Wirt-\n§ 8 Abs. 3 der Wirtschaftsprüferordnung bleibt unberührt.     schaftsprüfungsexamen; § 13 der Wirtschaftsprüferord-\nnung bleibt unberührt. Die Prüfungsstelle teilt der antrag-\n(2) Schriftliche und mündliche Prüfungen sind nach\nstellenden Person die für das Wirtschaftsprüfungs-\nAbsatz 1 Satz 1 Nr. 1 als gleichwertig festzustellen, wenn\nexamen verbleibenden Prüfungsgebiete mit.\nsie solchen des Wirtschaftsprüfungsexamens entspre-\nchen. Dies ist gegeben, wenn die Prüfungen nach                  (4) Entfällt das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebs-\n1. ihrem Inhalt gemäß den §§ 4 und 15 Abs. 1 der Wirt-        wirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre“, dauert die\nschaftsprüferprüfungsverordnung in Verbindung mit         mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Wirtschaftliches\nden Anerkennungsgrundlagen und dem Referenzrah-           Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufs-\nmen nach dieser Verordnung,                               recht“ 45 Minuten. Diese verlängerte mündliche Prüfung\nkann nach Wahl der Prüfungsstelle auch in Sonderprü-\n2. ihrer Form gemäß den §§ 10 und 15 Abs. 2, 4 und 5          fungsterminen abgelegt werden.\nder Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung und\n(5) § 19 Abs. 5 der Wirtschaftsprüferprüfungsverord-\n3. ihrem gesamten zeitlichen Umfang gemäß § 7 Abs. 2          nung findet Anwendung. Eine Ergänzungsprüfung ist\nund § 15 Abs. 3 der Wirtschaftsprüferprüfungsverord-      darüber hinaus auch dann ausgeschlossen, wenn beide\nnung                                                      in § 7 Abs. 1 Satz 1 genannten Prüfungsgebiete ange-\nim Ergebnis gleichzusetzen sind. Die Gleichwertigkeit ist     rechnet werden oder wenn neben die Anrechnung nach\nanhand des Referenzrahmens nach § 4 Abs. 1 und,               § 7 Abs. 1 Satz 1 eine Verkürzung nach § 13 der Wirt-\nsoweit verfügbar, darauf basierender Lehrpläne (Curri-        schaftsprüferordnung tritt.\ncula) nach § 4 Abs. 2 Satz 2 zu beurteilen.                      (6) Wenn eine Anrechnung voraussichtlich nicht erfol-\ngen kann, ist der ausstellenden Hochschule Gelegenheit\n§8                                zur Stellungnahme zu geben. Erfolgt danach keine\nAnrechnung, teilt die Prüfungsstelle dies der antragstel-\nBestätigung der\nlenden Person schriftlich mit. Die Ablehnung einer\nGleichwertigkeit an die Hochschule\nAnrechnung kann insbesondere gerechtfertigt sein, wenn\n(1) Die Hochschule kann vor jedem Semester oder            der Studiengang nach der Bestätigung wesentlich umge-\nHochschuljahr vorab bei der Prüfungsstelle eine Bestäti-      staltet wurde, so dass die Gleichwertigkeit nach § 7\ngung beantragen, aus der hervorgeht, dass die zur             Abs. 2 ganz oder in Teilen entfallen ist. Für das Wider-\nAnrechnung vorgesehenen schriftlichen und mündlichen          spruchsverfahren gilt § 5 Abs. 5 der Wirtschaftsprüfer-\nPrüfungen dem Grundsatz nach als gleichwertig gemäß           ordnung entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005                 1523\nTeil 3                                (2) Eine Anrechnung gleichwertiger Prüfungsleistun-\ngen nach Teil 2 findet nur statt, wenn die Gleichwertigkeit\nSchlussbestimmungen                            der Prüfungen gemäß § 7 Abs. 2 nach Inkrafttreten dieser\nVerordnung durch die Prüfungsstelle festgestellt wird,\nauch wenn der Studiengang bereits vor Inkrafttreten die-\n§ 10\nser Verordnung eingerichtet war; Prüfungsleistungen\nÜbergangsvorschriften                         müssen, um angerechnet werden zu können, nach\nInkrafttreten dieser Verordnung erbracht worden sein.\n(1) Eine Anrechnung des Masterabschlusses auf das\nWirtschaftsprüfungsexamen durch die Prüfungsstelle                                         § 11\nnach Teil 1 findet nur statt, wenn der Masterstudiengang\nnach Inkrafttreten dieser Verordnung akkreditiert wird,                               Inkrafttreten\nauch wenn dieser bereits vor Inkrafttreten dieser Verord-        Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nnung eingerichtet war.                                         Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 27. Mai 2005\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch"]}