{"id":"bgbl1-2005-31-3","kind":"bgbl1","year":2005,"number":31,"date":"2005-06-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/31#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-31-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_31.pdf#page=46","order":3,"title":"Neufassung des Wehrsoldgesetzes","law_date":"2005-05-30T00:00:00Z","page":1510,"pdf_page":46,"num_pages":10,"content":["1510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005\nBekanntmachung\nder Neufassung des Wehrsoldgesetzes\nVom 30. Mai 2005\nAuf Grund des Artikels 26 des Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetzes vom\n22. April 2005 (BGBl. I S. 1106) wird nachstehend der Wortlaut des Wehrsoldge-\nsetzes in der seit dem 30. April 2005 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die\nNeufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 29. April 2002 (BGBl. I\nS. 1518),\n2. den am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Artikel 5a des Gesetzes vom 21. Juni\n2002 (BGBl. I S. 2138),\n3. den am 6. August 2004 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli\n2004 (BGBl. I S. 2027),\n4. den am 30. April 2005 in Kraft getretenen Artikel 4 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 30. Mai 2005\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nPeter Struck","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005             1511\nGesetz\nüber die Geld- und Sachbezüge der Soldaten,\ndie auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten\n(Wehrsoldgesetz – WSG)\n§1                                                           §2\nAllgemeine Vorschrift                                              Wehrsold\n(1) Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehr-            (1) Die Höhe des Wehrsoldes richtet sich nach der als\ndienst leisten, erhalten Geld- und Sachbezüge nach den       Anlage 1 beigefügten Tabelle.\nfolgenden Vorschriften. Im Übrigen dürfen Zulagen und\nZuwendungen nur insoweit gewährt werden, als der                (2) Soldaten, die ihren Standort im Ausland haben,\nHaushaltsplan Mittel hierfür zur Verfügung stellt.           erhalten den doppelten Wehrsold, wenn Berufssoldaten\noder Soldaten auf Zeit bei entsprechender Verwendung\n(2) Wer zu Dienstleistungen nach dem Vierten Ab-          in demselben Standort Auslandsdienstbezüge oder Aus-\nschnitt des Soldatengesetzes herangezogen wird, erhält       landstrennungsgeld erhalten. Dieser Wehrsold unterliegt\nwährend der Dauer seiner Dienstzeit Geld- und Sachbe-        dem Kaufkraftausgleich nach dem Bundesbesoldungs-\nzüge nach Absatz 1.                                          gesetz.\n(3) Der Anspruch auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten        (3) Der Wehrsold ist für die Dauer einer von dem Sol-\nBezüge besteht bei Wehrdienst bis zu drei Tagen (§ 8) und    daten vorsätzlich verursachten Dienstunfähigkeit und\nbei Wehrdienst auf Grund freiwilliger Verpflichtung zu       während des Vollzuges einer gerichtlichen Freiheitsstrafe\neinem Wehrdienst (§ 4 Abs. 3 des Wehrpflichtgesetzes)        durch Behörden der Bundeswehr um 50 vom Hundert zu\nvom Zeitpunkt des Dienstantritts, sonst von dem für den      kürzen.\nDiensteintritt festgesetzten Tag an bis zur Beendigung\ndes Wehrdienstes.                                               (4) Der Wehrsold wird monatlich am 15. jeden Monats\ngezahlt. Für die Zahlung des Wehrsoldes sowie der sons-\n(4) Der Anspruch auf die Bezüge endet ferner mit dem      tigen Bezüge hat der Soldat auf Verlangen des Dienst-\nEntstehen des Anspruchs auf Besoldung eines Berufs-          herrn ein Konto im Inland anzugeben oder einzurichten,\nsoldaten oder Soldaten auf Zeit.                             auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermitt-\nlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift\n(5) Bleibt der Soldat ohne Genehmigung schuldhaft         auf dem Konto des Soldaten trägt der Dienstherr. Eine\ndem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernblei-   Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden wer-\nbens den Anspruch auf die Bezüge. Das Gleiche gilt für       den, wenn dem Soldaten die Einrichtung oder Benutzung\ndie Dauer des Vollzuges einer gerichtlichen Freiheitsstra-   eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet wer-\nfe, sofern sie nicht von Behörden der Bundeswehr voll-       den kann.\nzogen wird.\n(5) Das Bundesministerium der Verteidigung wird er-\n(6) Soldaten, die an einer dienstlichen Veranstaltung     mächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit\nim Sinne des § 81 Abs. 2 des Soldatengesetzes teilneh-       dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesmi-\nmen, erhalten keine Geldbezüge nach diesem Gesetz.           nisterium der Finanzen für jede Dienstleistung, für die\n(7) Ist ein Soldat während einer besonderen Verwen-       nach § 50a des Bundesbesoldungsgesetzes eine Vergü-\ndung im Sinne des § 58a des Bundesbesoldungsgeset-           tung gewährt wird, die Gewährung eines erhöhten Wehr-\nzes wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus             soldes zu regeln. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der\nsonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Grün-             Zustimmung des Bundesrates.\nden, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich\ndes Dienstherrn entzogen, werden für diesen Zeitraum                                     §3\nZulagen und Zuwendungen nach Absatz 1 Satz 2 und\nZuschläge nach § 8a, die zum Zeitpunkt des Eintritts des                           Verpflegung\nEreignisses zustanden, weitergewährt und der Tagessatz\nder höchsten Stufe des Auslandsverwendungszuschla-              (1) Die Verpflegung wird als Gemeinschaftsverpfle-\nges nach § 8f gezahlt.                                       gung unentgeltlich bereitgestellt.\n(8) Soweit Bezüge nach diesem Gesetz dem Kauf-               (2) Soldaten, die von der Teilnahme an der Gemein-\nkraftausgleich nach dem Bundesbesoldungsgesetz               schaftsverpflegung befreit sind, erhalten als Verpfle-\nunterliegen, ist dieser nur vorzunehmen, wenn auch die       gungsgeld für die Tagesverpflegung den doppelten\nBezüge der Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit am          Betrag, für eine Mahlzeit den einfachen Betrag der vom\njeweiligen Standort einem Kaufkraftausgleich unterlie-       Bundesministerium der Verteidigung für die Gemein-\ngen.                                                         schaftsverpflegung veranschlagten Beschaffungskosten\n(Naturalkosten). Soldaten, denen die Gemeinschaftsver-\n(9) Für die Rückforderung von Bezügen ist § 12 des        pflegung nicht bereitgestellt wird, erhalten als Verpfle-\nBundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden.            gungsgeld den doppelten Betrag.","1512               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005\n(3) Bei dienstlichem Aufenthalt im Ausland unterliegt          (5) Wird vor Zahlung der Zuwendung ein Verfahren ein-\ndas nach Absatz 2 auszuzahlende Verpflegungsgeld dem           geleitet, das voraussichtlich zur Beendigung des Grund-\nKaufkraftausgleich nach dem Bundesbesoldungsgesetz.            wehrdienstes aus einem der in Absatz 4 aufgeführten\nGründe führen wird, so wird die Zahlung bis zum\n§4                               Abschluss des Verfahrens ausgesetzt. Wird der Soldat\nauf Grund des Verfahrens aus der Bundeswehr entlassen\nUnterkunft                           oder ausgeschlossen, erlischt sein Anspruch auf die\nDie Unterkunft wird unentgeltlich bereitgestellt. Ein       Zuwendung.\nEntgelt für die Inanspruchnahme anderer Unterkunft wird           (6) Ist die Zuwendung gezahlt worden, obwohl sie dem\nnicht gezahlt. Die Abfindung nach den reisekostenrecht-        Soldaten nach Absatz 4 nicht zustand, so ist sie in voller\nlichen Vorschriften wird hierdurch nicht berührt.              Höhe zurückzuzahlen.\n§5                                                            §8\nDienstbekleidung                                          Abfindung bei Wehrdienst\nDienstbekleidung und Ausrüstung werden unentgelt-                          von nicht länger als drei Tagen\nlich bereitgestellt. Verzichtet der Soldat auf die Bereitstel-    (1) Der Soldat, der zu einer Wehrübung von nicht län-\nlung bestimmter Bekleidungsstücke der Friedenszusatz-          ger als drei Tagen einberufen worden ist, erhält statt der\nausstattung, erhält er eine einmalige Entschädigung von        Leistungen nach § 2 ein Dienstgeld.\n25,56 Euro.\n(2) Das Dienstgeld beträgt\n§6                               1. bei einer zweitägigen Wehrübung am Samstag und\nSonntag insgesamt das Fünffache,\nHeilfürsorge\n2. bei sonstigen Wehrübungen das Doppelte\nDen Soldaten wird unentgeltlich truppenärztliche Ver-\nsorgung gewährt. Dies gilt auch während der Zeit einer         des zustehenden Wehrsoldtagessatzes.\nBeurlaubung nach § 28 Abs. 7 des Soldatengesetzes.\nHierbei erhalten Soldaten, die eine Wehrdienstbeschädi-                                    § 8a\ngung erlitten haben, Leistungen im Rahmen der Heilbe-                     Leistungszuschlag bei Wehrübungen\nhandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz, wenn\ndiese günstiger sind.                                             (1) Soldaten mit einem Einberufungsbescheid zum\nWehrdienst im Verteidigungsfall (beorderte Soldaten)\nerhalten bei Wehrübungen von länger als drei Tagen ab\n§7\ndem 25. Wehrübungstag einen Leistungszuschlag zum\nBesondere Zuwendung                          Wehrsold. Beorderte Soldaten in der Laufbahngruppe\n(1) Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen         der Mannschaften, die sich zur freiwilligen Ableistung von\nzusätzlichen Wehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgeset-        Wehrübungen verpflichtet haben, erhalten diesen Leis-\nzes leisten, erhalten einmalig eine besondere Zuwen-           tungszuschlag bereits ab dem 13. Wehrübungstag. Er\ndung. Sie unterliegt dem Kaufkraftausgleich nach dem           beträgt für jeden Werktag 25,56 Euro, für Samstage,\nBundesbesoldungsgesetz, wenn der Soldat nach § 2               Sonntage und gesetzliche Feiertage 38,35 Euro, insge-\nAbs. 2 doppelten Wehrsold erhält. Die Zuwendung ist im         samt jedoch höchstens 434,60 Euro in einem Kalender-\nDezember zu zahlen. Wird der Soldat vor dem Dezember           jahr.\nentlassen oder in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf         (2) Beorderte Soldaten, die sich verpflichtet haben,\nZeit berufen, ist die Zuwendung bei der Entlassung oder        innerhalb von drei Jahren mindestens 72 Tage Wehr-\nder Berufung zu zahlen.                                        übungen zu leisten, erhalten bei Wehrübungen von länger\n(2) Die Zuwendung beträgt 172,56 Euro. Bei Entlas-          als drei Tagen innerhalb des Verpflichtungszeitraumes\nsung vor Ablauf des neunmonatigen Grundwehrdienstes,           folgende Zuschläge:\ninsbesondere wegen abschnittsweiser Dienstleistung,            1. in der Laufbahngruppe der Mannschaften vom\nwird eine verminderte Zuwendung gezahlt, die gemessen              13. bis 24. Wehrübungstag den Zuschlag nach Ab-\nam neunmonatigen Grundwehrdienst tageweise berech-                 satz 1,\nnet wird. Bei der Bemessung der anteiligen Zuwendung\n2. in allen Laufbahngruppen vom 25. bis zum 48. Wehr-\nsind 30 Tage je Monat zu Grunde zu legen.\nübungstag täglich 51,13 Euro, ab dem 49. Wehr-\n(3) Für jeden Tag des freiwilligen zusätzlichen Wehr-           übungstag täglich 76,69 Euro, höchstens jedoch\ndienstes nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes beträgt die             1 278,23 Euro für jedes Jahr des Verpflichtungszeit-\nZuwendung 0,64 Euro. Absatz 2 bleibt unberührt.                    raumes. Wird die Verpflichtung über drei Jahre hinaus\nverlängert, werden für jedes Jahr der Verlängerung\n(4) Die Zuwendung steht Soldaten für die Zeiten nicht\nhöchstens 1 278,23 Euro gewährt.\nzu, die sie auf Grund des § 5 Abs. 3 Nr. 1, 2, 4 und 5 des\nWehrpflichtgesetzes nachzudienen haben. Sie steht fer-            (3) Für dienstfreie Wehrübungstage und für Wehr-\nner Soldaten nicht zu, die nach § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5       übungen nach § 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes wer-\noder Abs. 4 Nr. 2 und 3 des Wehrpflichtgesetzes oder           den Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 nicht gewährt.\nwegen Dienstunfähigkeit, die sie vorsätzlich herbeige-         Zuschläge nach Absatz 1 werden neben einem Zuschlag\nführt haben, entlassen oder nach § 30 des Wehrpflichtge-       nach Absatz 2 nicht gewährt. Neben dem Zuschlag für\nsetzes aus der Bundeswehr ausgeschlossen werden.               Reserveunteroffizieranwärter nach § 8b und dem Zu-\nAbsatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.                             schlag für Reserveoffizieranwärter werden Zuschläge","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005              1513\nnach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nr. 1 nicht gewährt.        nung nach dem Melderecht hat, bei mehreren Wohnun-\nNeben dem Auslandsverwendungszuschlag nach § 8f               gen die Hauptwohnung. Auf Verlangen hat der Soldat\nwird ein Zuschlag nach den Absätzen 1 und 2 nur inso-         eine Meldebestätigung vorzulegen.\nweit gewährt, als er den Betrag des Auslandsverwen-              (3) Der Zuschlag wird nicht neben dem Auslandsver-\ndungszuschlages übersteigt.                                   wendungszuschlag nach § 8f und während einer Unter-\nsuchungshaft gezahlt. Er steht ferner erkrankten Solda-\n§ 8b                              ten nicht zu, die sich zu Hause aufhalten dürfen.\nReserveunteroffizierzuschlag                      (4) Der Zuschlag wird monatlich mit dem Wehrsold\n(1) Soldaten, die zum Reserveunteroffizier ausgebildet      gezahlt.\nwerden, erhalten einen Zuschlag von 1 022,58 Euro.\n§ 8e\n(2) Der Reserveunteroffizierzuschlag wird wie folgt ge-\nwährt:                                                                          Verpflichtungszuschlag\n1. nach der Zulassung zu einer Laufbahn der Fachunter-           (1) Soldaten, die sich spätestens bis zum Ende des\noffiziere der Reserve bei Aufnahme der Ausbildung in      sechsten Monats ihrer Dienstzeit mit der Möglichkeit des\neinem Teilbetrag von 255,65 Euro und nach der Beför-      Widerrufs verpflichtet haben, für mindestens vier Jahre\nderung zum Fachunteroffizier der Reserve in einem         Wehrdienst als Soldat auf Zeit zu leisten, haben Anspruch\nweiteren Teilbetrag in Höhe von 766,93 Euro,              auf einen Verpflichtungszuschlag nach den Absätzen 2\nund 3.\n2. nach der Zulassung zu einer Laufbahn der Feldwebel\nder Reserve bei Aufnahme der Ausbildung in einem             (2) Der Verpflichtungszuschlag beträgt für jeden Tag\nTeilbetrag von 255,65 Euro und nach der Beförderung       mit Anspruch auf Wehrsold vom Tag der Abgabe der Ver-\nzum Feldwebel der Reserve in einem weiteren Teilbe-       pflichtungserklärung bis zum Tag vor Wirksamwerden\ntrag in Höhe von 766,93 Euro, der zusammen mit dem        der Ernennung zum Soldaten auf Zeit 20,45 Euro.\nWehrsold gezahlt wird.                                       (3) Der Verpflichtungszuschlag wird nach der Ernen-\nDer Reserveunteroffizierzuschlag wird nur einmalig ge-        nung zum Soldaten auf Zeit gezahlt.\nwährt. § 7 Abs. 5 gilt entsprechend.\n§ 8f\n§ 8c                                         Auslandsverwendungszuschlag\nWehrdienstzuschlag                           Werden Soldaten im Rahmen von humanitären und\n(1) Soldaten, die freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst     unterstützenden Maßnahmen im Ausland unter den\nnach § 6b des Wehrpflichtgesetzes leisten, erhalten einen     Voraussetzungen des § 58a Abs. 2 des Bundesbesol-\nZuschlag.                                                     dungsgesetzes verwendet, erhalten sie einen Auslands-\nverwendungszuschlag unter den gleichen Voraussetzun-\n(2) Der Wehrdienstzuschlag beträgt                         gen und in gleicher Höhe wie Berufssoldaten und Solda-\n1. ab dem zehnten Dienstmonat 20,45 Euro,                     ten auf Zeit. § 2 Abs. 2 gilt nicht.\n2. ab dem dreizehnten Dienstmonat 22,50 Euro und\n§ 8g\n3. ab dem neunzehnten Dienstmonat 24,54 Euro\nBesondere Vergütung\nfür jeden Tag des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes.\n(1) Soldaten erhalten als Ausgleich für die mit be-\n(3) Der Zuschlag wird mit dem Wehrsold des folgen-         stimmten Tätigkeiten oder Verwendungen verbundenen\nden Monats, für den letzten Monat bei der Entlassung          Belastungen eine besondere Vergütung nach Maßgabe\ngezahlt.                                                      der Anlage 2.\n(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht mit der tat-\n§ 8d\nsächlichen Aufnahme der Tätigkeit und erlischt mit deren\nMobilitätszuschlag                       Beendigung. Besteht der Anspruch nicht für einen vollen\n(1) Soldaten, die Grundwehrdienst leisten und deren        Kalendermonat und ist eine tageweise Abgeltung nicht\nStandort mehr als 30 Kilometer von ihrem Wohnort ent-         vorgesehen, so wird nur der Teil gezahlt, der auf den\nfernt ist, erhalten einen Mobilitätszuschlag, wenn sie ver-   Anspruchszeitraum entfällt.\npflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu woh-         (3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird die be-\nnen. Er beträgt bei einer einfachen Entfernung 0,51 Euro      sondere Vergütung bei einer Unterbrechung der an-\nje Entfernungskilometer und Monat, insgesamt jedoch           spruchsberechtigenden Tätigkeit nur weitergewährt im\nhöchstens 204 Euro je Monat. Sind die Anspruchs-              Falle\nvoraussetzungen nicht für einen vollen Monat erfüllt, ist\n1. eines Erholungsurlaubs,\nder Mobilitätszuschlag anteilig zu gewähren. Bei der\nBemessung des anteiligen Mobilitätszuschlages sind            2. eines Sonderurlaubs unter Weitergewährung der\n30 Tage je Monat zu Grunde zu legen.                              Geld- und Sachbezüge,\n(2) Die Entfernung ist nach der kürzesten Straßen- und     3. einer Erkrankung einschließlich Heilkur,\nFährverbindung zu ermitteln. Standort ist die politische      4. einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom\nGemeinde, in der die Einheit oder die Dienststelle ihren          Dienst,\nSitz hat, zu der der Soldat einberufen, versetzt oder län-\nger als vier Wochen kommandiert ist. Wohnort im Sinne         5. einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,\ndes Absatzes 1 ist der Ort, in dem der Soldat seine Woh-      6. einer Dienstreise.","1514              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005\nIn den Fällen der Nummern 2 bis 6 wird die besondere         tung, wird ein vermindertes Entlassungsgeld gezahlt, das\nVergütung nur bis zum Ende des Monats weitergewährt,         gemessen am neunmonatigen Grundwehrdienst tage-\nder auf den Eintritt der Unterbrechung folgt. Wird die       weise berechnet wird. Dies gilt auch in den Fällen, in\nanspruchsberechtigende Tätigkeit wegen der Behand-           denen der Grundwehrdienst nach Absatz 4 weniger als\nlung von Folgen einer Wehrdienstbeschädigung unter-          neun Monate beträgt. Bei der Bemessung des anteiligen\nbrochen, wird die besondere Vergütung bis zum Ende           Entlassungsgeldes sind 30 Tage je Monat zu Grunde zu\ndes sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbre-      legen.\nchung folgt, weitergewährt. Die Sätze 2 und 3 gelten\n(3) Für jeden Tag des freiwilligen zusätzlichen Wehr-\nnicht, wenn die Voraussetzungen des § 27 des Soldaten-\ndienstes nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes beträgt das\nversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Beam-\nEntlassungsgeld 2,56 Euro. Absatz 2 bleibt unberührt.\ntenversorgungsgesetzes erfüllt wären.\n(4) Bei der Berechnung des Entlassungsgeldes blei-\n(4) Steht die besondere Vergütung für eine Tätigkeit\nben unberücksichtigt die Zeiten\noder Verwendung im Ausland zu, so unterliegt sie dem\nKaufkraftausgleich nach dem Bundesbesoldungsgesetz.          1. des Grundwehrdienstes, die bei der Gewährung einer\nÜbergangsbeihilfe nach § 13 des Soldatenversor-\n§ 8h                                 gungsgesetzes bereits berücksichtigt wurden,\nReserveoffizierzuschlag                     2. des auf den Grundwehrdienst anzurechnenden\n(1) Soldaten, die zum Reserveoffizier ausgebildet             a) Wehrdienstes als Soldat auf Zeit,\nwerden, erhalten einen Reserveoffizierzuschlag von               b) Wehrdienstes in fremden Streitkräften,\n1 500 Euro.\nc) Zivildienstes,\n(2) Der Reserveoffizierzuschlag wird nach der Zu-\nlassung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes       3. der Verlängerung des Grundwehrdienstes bei statio-\nder Reserve bei Aufnahme der Ausbildung in einem Teil-           närer truppenärztlicher Behandlung,\nbetrag von 500 Euro und nach der Beförderung zum             4. ohne Dienstleistung, die nach § 5 Abs. 3 des Wehr-\nLeutnant der Reserve in einem weiteren Teilbetrag von            pflichtgesetzes nachzudienen sind,\n1 000 Euro gewährt und zusammen mit dem Wehrsold\ngezahlt. Der Reserveoffizierzuschlag wird nur einmalig       5. der Beurlaubung aus wichtigem Grunde unter Wegfall\ngewährt. § 7 Abs. 5 gilt entsprechend.                           der Geld- und Sachbezüge, wenn die Beurlaubung\neinen Monat übersteigt.\n§9\n§ 10\nEntlassungsgeld\nVerwaltungsvorschriften\n(1) Soldaten erhalten bei der Entlassung nach einem\nGrundwehrdienst von mindestens 30 Tagen oder nach               Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen\neinem freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst nach § 6b des     allgemeinen Verwaltungsvorschriften werden vom Bun-\nWehrpflichtgesetzes ein Entlassungsgeld.                     desministerium der Verteidigung erlassen.\n(2) Das Entlassungsgeld beträgt 690,24 Euro. Bei Ent-\n§ 11\nlassung vor Ablauf des neunmonatigen Grundwehrdiens-\ntes, insbesondere wegen abschnittsweiser Dienstleis-                                (Inkrafttreten)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005                            1515\nAnlage 1\n(zu § 2 Abs. 1)\nWehrsold-                                                                       Wehrsoldtagessatz\nDienstgrad\nGruppe                                                                               Euro\n1     Grenadier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         7,41\n2     Gefreiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       8,18\n3     Obergefreiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           8,95\n4     Hauptgefreiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            9,71\n5     Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter, Unteroffizier,\nStabsunteroffizier, Fahnenjunker . . . . . . . . . . .                     11,25\n6     Feldwebel, Fähnrich, Oberfeldwebel . . . . . . . .                         11,76\n7     Hauptfeldwebel, Oberfähnrich, Stabsfeldwebel,\nOberstabsfeldwebel, Leutnant . . . . . . . . . . . . .                     12,27\n8     Oberleutnant . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           12,78\n9     Hauptmann . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          13,29\n10     Stabshauptmann, Major, Stabsarzt . . . . . . . . .                         13,80\n11     Oberstleutnant, Oberstabsarzt, Oberfeldarzt . . .                          14,32\n12     Oberst, Oberstarzt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           14,83\n13     General . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      15,85","1516               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005\nAnlage 2\n(zu § 8g Abs. 1)\n1. Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter seegehender Schiffe\n(1) Soldaten, die als Besatzungsangehörige an Bord eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes verwendet\nwerden, erhalten eine besondere Vergütung. Sie beträgt\n1. auf Schiffen der Seestreitkräfte oder im Dienst von Seestreitkräften                           60,41 Euro monatlich,\n2. auf Schiffen sonstiger Eigner                                                                  40,26 Euro monatlich,\n3. bei gleichzeitigem Anspruch auf eine besondere Vergütung nach Abschnitt 5                      40,26 Euro monatlich.\n(2) Soldaten, die an Bord eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes an mehr als einem Kalendertag verwendet\nwerden, ohne zu dessen Besatzung zu gehören, erhalten eine besondere Vergütung von 2,02 Euro täglich; sie darf den\nMonatsbetrag nach Absatz 1 nicht übersteigen.\n(3) Die besondere Vergütung wird auch Soldaten gewährt, die auf einem Binnenfahrzeug der Bundeswehr verwen-\ndet werden, das an mehr als einem Kalendertag seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990\n(BGBl. I S. 1389) festgelegten Grenzen der Seefahrt eingesetzt ist. Eingeschlossen ist die Dauer des Aufenthaltes in\nSeehäfen. Die besondere Vergütung steht nicht zu für die Dauer der An- und Abfahrt auf Binnengewässern.\n(4) Die besondere Vergütung erhöht sich um 50 vom Hundert für die Dauer eines ununterbrochenen Aufenthalts von\nmehr als zehn Tagen außerhalb eines Hafens seewärts der in Absatz 3 bezeichneten Grenzen der Seefahrt oder für die\nDauer eines mindestens 24-stündigen Aufenthalts außerhalb des Seegebietes, das begrenzt wird\n1. südlich durch die Linie Dover – Calais,\n2. westlich durch den 5. Grad westlicher Länge,\n3. nördlich durch den 60. Grad nördlicher Breite;\nausgenommen sind die Häfen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie der Normandie und\nder nördlichen Bretagne bis einschließlich des Hafens Brest. Die erhöhte besondere Vergütung wird nur für volle Kalen-\ndertage gewährt.\n(5) Bei einer Werftliegezeit des Schiffes wird die besondere Vergütung gewährt, wenn der Soldat an Bord Dienst leis-\ntet und dort untergebracht ist. Leistet der Soldat an Bord Dienst, ohne dort untergebracht zu sein, wird sie für die Dauer\nvon höchstens vier Monaten gewährt.\n(6) Ein Zeitraum von mehr als 12 Stunden gilt als voller Kalendertag.\n(7) Die besondere Vergütung wird nicht gewährt neben der besonderen Vergütung nach Abschnitt 2.\n2. Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter U-Boote\n(1) Soldaten, die als Besatzungsangehörige an Bord eines in Dienst gestellten U-Bootes der Seestreitkräfte verwen-\ndet werden, erhalten eine besondere Vergütung in Höhe von 172,56 Euro monatlich.\n(2) Bei einer Werftliegezeit beträgt die besondere Vergütung vom Beginn des zweiten Monats an 77,67 Euro monat-\nlich. Sie wird bis zur Dauer von vier Monaten gewährt, wenn der Soldat an Bord verwendet wird.\n(3) Soldaten, die nicht der Besatzung angehören, erhalten für die Dauer der dienstlich angeordneten tatsächlichen\nBordanwesenheit, wenn diese mit Tauchfahrten oder Tauchübungen verbunden ist und mindestens drei aufeinander\nfolgende Kalendertage oder fünf Kalendertage im Monat beträgt, eine besondere Vergütung in Höhe von 5,75 Euro\ntäglich; sie darf den Monatsbetrag nach Absatz 1 nicht übersteigen. Ein Zeitraum von mehr als zwölf Stunden gilt als\nvoller Kalendertag.\n(4) Die besondere Vergütung erhöht sich um 0,29 Euro täglich, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 1 Abs. 4\nerfüllt sind.\n3. Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe\n(1) Soldaten, die als Besatzungsangehörige im Maschinenraum eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes\nverwendet werden, erhalten eine besondere Vergütung. Sie beträgt\n1. auf Schiffen der Seestreitkräfte oder im Dienst von Seestreitkräften                           17,26 Euro monatlich,\n2. auf Schiffen sonstiger Eigner                                                                  11,50 Euro monatlich.\n(2) Soldaten, die auf in Dienst gestellten seegehenden Schiffen an mehr als einem Kalendertag verwendet werden,\nohne zu dessen Besatzung zu gehören, erhalten eine besondere Vergütung in Höhe von 0,59 Euro täglich; sie darf den\nMonatsbetrag nach Absatz 1 nicht übersteigen. Ein Zeitraum von mehr als zwölf Stunden gilt als voller Kalendertag.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005             1517\n(3) Die besondere Vergütung wird auch Soldaten gewährt, die im Maschinenraum eines Binnenfahrzeuges der Bun-\ndeswehr verwendet werden, das an mehr als einem Kalendertag seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung vom\n4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389) festgelegten Grenzen der Seefahrt eingesetzt ist. Eingeschlossen ist die Dauer des Auf-\nenthaltes in Seehäfen. Die besondere Vergütung steht nicht zu für die Dauer der An- und Abfahrt auf Binnengewässern.\n(4) Bei einer Werftliegezeit des Schiffes wird die besondere Vergütung gewährt, wenn der Soldat an Bord Dienst leis-\ntet und dort untergebracht ist. Leistet der Soldat an Bord Dienst, ohne dort untergebracht zu sein, wird die besondere\nVergütung für die Dauer von höchstens vier Monaten gewährt.\n(5) Die besondere Vergütung erhöht sich um 50 vom Hundert, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 1 Abs. 4\nerfüllt sind.\n(6) Die besondere Vergütung wird nicht gewährt neben der besonderen Vergütung nach Abschnitt 2.\n4. Kampfschwimmer und Minentaucher\n(1) Soldaten, die als Kampfschwimmer verwendet werden oder sich in der Ausbildung zum Kampfschwimmer\nbefinden, erhalten eine besondere Vergütung in Höhe von 225,00 Euro monatlich.\n(2) Soldaten, die als Minentaucher verwendet werden oder sich in der Ausbildung zum Minentaucher befinden,\nerhalten eine besondere Vergütung in Höhe von 138,05 Euro monatlich.\n(3) Die besondere Vergütung wird nicht gewährt neben der besonderen Vergütung nach den Abschnitten 2 und 5.\n5. Fliegendes Personal\n(1) Soldaten erhalten eine besondere Vergütung\n1. als Luftfahrzeugführer, Kampfbeobachter (Waffensystemoffiziere), Luftfahrzeugoperationsoffiziere oder als ständige\nLuftfahrzeugbesatzungsangehörige in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen, den fliegenden\nVerbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen oder im Erprobungs- oder Güteprüfdienst,\n2. während der fliegerischen Ausbildung zum Luftfahrzeugführer oder Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen sowie für\ndie Dauer der Nachschulung zum Zwecke der Erneuerung einer Erlaubnis oder einer Berechtigung zum Führen von\nLuftfahrzeugen oder zum Einsatz auf Luftfahrzeugen (Fliegerausbildungsgruppe),\n3. als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige, wenn sie auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienstan-\nweisungen zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen dienstlich verpflichtet sind und mindestens fünf Flüge im laufenden\nKalendermonat nachweisen (Sondergruppe). Eine Anrechnung von Flügen aus anderen Kalendermonaten und von\nReiseflügen ist hierbei nicht zulässig.\n(2) Die Höhe der besonderen Vergütung beträgt\n1. für Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen\nvon Strahlflugzeugen und Kampfbeobachter (Waffensystemoffiziere) mit\nder Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen Strahlflugzeugen                                352,50 Euro monatlich,\n2. für sonstige Luftfahrzeugführer, Luftfahrzeugoperationsoffiziere mit der\nErlaubnis zum Einsatz auf sonstigen Luftfahrzeugen, Transportluftfahr-\nzeugführer, Hubschrauberführer des Heeres, Marinehubschrauber-\nführer, Seefernaufklärer, Hubschraubführer Combat Search And\nRescue und Hubschrauberschwarmführer der Luftwaffe                                         270,00 Euro monatlich,\n3. für sonstige Hubschrauberführer der Luftwaffe, Hubschrauberführer der\nFlugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung, sonstige\nLuftfahrzeugführer der Marine sowie Hubschrauberführer in der fliege-\nrischen Grundschulung des Heeres und in Verwendungen außerhalb\nfliegender Verbände und gleichgestellter Einrichtungen                                     232,50 Euro monatlich,\n4. für ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige mit der Erlaubnis zum\nEinsatz auf strahlgetriebenen oder sonstigen Luftfahrzeugen                                183,75 Euro monatlich,\n5. für Lufttransportbegleiter                                                                  112,50 Euro monatlich,\n6. für Angehörige der Fliegerausbildungsgruppe                                                 105,00 Euro monatlich,\nund\n7. für Angehörige der Sondergruppe                                                              86,25 Euro monatlich.\nWerden im Falle der Nummer 7 im laufenden Kalendermonat weniger\nals 15, jedoch mindestens fünf Flüge nachgewiesen, vermindert sich die\nbesondere Vergütung für jeden fehlenden Flug um 5,75 Euro. § 8g Abs. 3\nist nicht anzuwenden.","1518               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005\n6. Fallschirmspringer\n(1) Soldaten erhalten eine besondere Vergütung, wenn sie\n1. nach erfolgreich abgeschlossener Fallschirmsprungausbildung mit der Erlaubnis zum Fallschirmspringen in einem\nVerband, einer Einheit oder Dienststelle, deren Ausbildungs- oder Einsatzauftrag das Fallschirmspringen ein-\nschließt, als Fallschirmspringer oder Ausbilder für den Fallschirmsprungdienst verwendet werden oder\n2. sich in der Ausbildung oder der Nachschulung zum Fallschirmsprungdienst befinden.\nDie Erlaubnis zum Fallschirmspringen setzt den Besitz des Fallschirmspringerscheines mit Beiblatt oder der Ersatzer-\nlaubnis voraus. Zusätzlich kann eine Berechtigung erteilt werden.\n(2) Die Höhe der besonderen Vergütung beträgt\n1. 86,28 Euro monatlich für Soldaten nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2,\n2. 28,76 Euro monatlich für Soldaten, denen gleichzeitig eine besondere Vergütung als Kampfschwimmer oder Minen-\ntaucher zusteht,\n3. 71,91 Euro monatlich für Soldaten, denen gleichzeitig eine besondere Vergütung als Bergführer zusteht.\n7. Militärischer Flugsicherungsbetriebsdienst und Radarführungsdienst\n(1) Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und Soldaten im Radarführungsdienst, die in militäri-\nschen Dienststellen verwendet werden, in denen die nach Absatz 2 zu ermittelnden Verkehrsbelastungen einen Belas-\ntungswert von 1 000 übersteigen, und die nicht nur gelegentlich verantwortlich als\n1. Flugsicherungskontrollpersonal,\n2. Flugabfertigungspersonal in Flugsicherungssektoren oder\n3. Betriebspersonal des Radarführungsdienstes sowohl bei der Erarbeitung der Luftlage als auch der Leitung von\nLuftfahrzeugen\nverwendet werden, erhalten eine besondere Vergütung. Eine verantwortliche Mitarbeit des lizenzierten Betriebsperso-\nnals im Radarführungsdienst setzt den Besitz der örtlichen Zulassung voraus.\n(2) Bewertungsmaßstab für die Höhe der besonderen Vergütung ist ein Belastungswert, der sich errechnet aus den\nim Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre abgewickelten kontrollierten Flugbewegungen der Flugsicherungs- oder\nRadarführungsdienststelle im Verhältnis zum eingesetzten Personal und auf vier Gruppen zu verteilen ist. Bei Platz-\nschließungen von mehr als drei Monaten sind der Berechnung die im davor liegenden Jahr kontrollierten Flugbewe-\ngungen zugrunde zu legen.\n(3) Nach der von der Verkehrsbelastung der jeweiligen Dienststelle abhängigen Bewertung und der Zugehörigkeit des\nSoldaten zu einer bestimmten Personengruppe wird die besondere Vergütung monatlich in folgender Höhe gewährt:\nFlugsicherungskontrollpersonal,\nAufsichtspersonal\nBetriebspersonal des                                        Flugabfertigungspersonal,\n(Einsatzstabsoffiziere,\nBelastungswert           Radarführungsdienstes                                        übriges Betriebspersonal\nRadarleit-Stabsoffiziere\nmit Radarleit-Jagdlizenz                                    des Radarführungsdienstes\nmit Radarführungslizenz)\nGruppe               und/oder Luftlagelizenz\nHöhe der                          Höhe der                    Höhe der\nbesonderen Vergütung               besonderen Vergütung        besonderen Vergütung\n1001–2000                    61,36 Euro                        57,52 Euro                 23,01 Euro\nI\n2001–4500                    76,69 Euro                        57,52 Euro                 30,68 Euro\nII\n4501–7000                    92,03 Euro                        57,52 Euro                 38,35 Euro\nIII\nmehr als                   107,37 Euro                        57,52 Euro                 46,02 Euro\n7000\nIV\n(4) Das Bundesministerium der Verteidigung legt die nach Absatz 2 ermittelte Zuordnung der betroffenen Dienst-\nstellen der militärischen Flugsicherung und des Radarführungsdienstes – einschließlich ihrer disloziert eingesetzten\nTruppenteile – zu den einzelnen Gruppen verbindlich fest und gibt dies allgemein bekannt. Die Zuordnung ist jeweils\nnach Ablauf eines Jahres zu überprüfen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005           1519\n(5) Die besondere Vergütung wird neben der besonderen Vergütung nach den Abschnitten 5 und 6 nur gewährt,\nsoweit sie diese übersteigt.\n8. Bergführer\nSoldaten, die\n1. mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Bergführer als Bergführer der Bun-\ndeswehr eingesetzt sind oder\n2. an einer in geschlossenen Lehrgängen stattfindenden Ausbildung zum Bergführer teilnehmen,\nerhalten eine besondere Vergütung in Höhe von 43,15 Euro monatlich.\n9. Räumen und Vernichten von Munition und besonders gefährliche Munitionserprobungen\n(1) Soldaten mit Berechtigungsschein zum Vernichten von Munition oder mit abgeschlossener Ausbildung als Feu-\nerwerker erhalten, wenn sie auf Truppenübungs- oder Schießplätzen, auf See, bei Erprobungsstellen der Bundeswehr\noder gemäß dienstlicher Weisung an sonstigen Plätzen Blindgänger (Munition) räumen oder vernichten, eine besonde-\nre Vergütung. Die Tätigkeit muss zum ständigen Aufgabengebiet des Soldaten gehören und von ihm selbst ausgeübt\nwerden. Die besondere Vergütung beträgt täglich 2,87 Euro. Bei einem Einsatz von mehr als sechs Stunden täglich\nerhöht sich die besondere Vergütung für jede weitere volle Stunde um 0,58 Euro, höchstens jedoch bis zu 5,77 Euro.\n(2) Soldaten erhalten für das Laborieren, Delaborieren, Untersuchen von Munition und Munitionskomponenten mit\nbesonders hohem Gefährlichkeitsgrad, insbesondere von unbekannter, beanstandeter oder belasteter Munition, eine\nbesondere Vergütung nach Maßgabe des Absatzes 1.\n10. Tätigkeiten der Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler\n(1) Soldaten mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sprengstoffentschärfer,\nderen ständige Aufgabe das Prüfen, Entschärfen und Beseitigen unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen\nist, erhalten eine besondere Vergütung. Die besondere Vergütung beträgt 19,17 Euro für jeden Einsatz im unmittelba-\nren Gefahrenbereich, der erforderlich wird, um verdächtige Gegenstände einer näheren Behandlung zu unterziehen.\nUnmittelbarer Gefahrenbereich ist der Wirkungsbereich einer möglichen Explosion oder eines Brandes. Die Behand-\nlung umfasst insbesondere\n1. optische, akustische, elektronische und mechanische Prüfung auf Spreng-, Zünd- und Brandvorrichtungen,\n2. Überwinden von Sprengfallen, Öffnen von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, Trennen der Zünd-\nkette, Unterbrechen der Zündauslösevorrichtung, Neutralisieren, Phlegmatisieren,\n3. Vernichten, Transportbehandlung, Verladen, Transportieren der unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtun-\ngen oder ihrer Teile.\nDie besondere Vergütung darf den Betrag von 287,55 Euro im Monat nicht übersteigen.\n(2) Besondere Schwierigkeiten bei dem Unschädlichmachen oder Delaborieren von Spreng- oder Brandvorrichtun-\ngen oder ähnlichen Gegenständen, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten, können mit einer Erhöhung der beson-\ndere Vergütung auf bis zu 191,74 Euro für jeden Einsatz abgegolten werden.\n(3) Soldaten mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sprengstoffermittler, die\nim Rahmen ihrer Tätigkeit als Sprengstoffermittler mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen, erhalten eine beson-\ndere Vergütung von 11,51 Euro je Einsatz. Der Umgang umfasst insbesondere Sicherstellung, Asservierung und Trans-\nport. Die besondere Vergütung darf den Betrag von 172,65 Euro im Monat nicht übersteigen.\n(4) Die besonderen Vergütungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen den Gesamtbetrag von 613,55 Euro im Monat\nnicht übersteigen."]}