{"id":"bgbl1-2005-31-2","kind":"bgbl1","year":2005,"number":31,"date":"2005-06-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/31#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-31-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_31.pdf#page=18","order":2,"title":"Neufassung des Soldatengesetzes","law_date":"2005-05-30T00:00:00Z","page":1482,"pdf_page":18,"num_pages":28,"content":["1482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005\nBekanntmachung\nder Neufassung des Soldatengesetzes\nVom 30. Mai 2005\nAuf Grund des Artikels 26 des Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetzes vom\n22. April 2005 (BGBl. I S. 1106) wird nachstehend der Wortlaut des Soldatenge-\nsetzes in der seit dem 30. April 2005 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die\nNeufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 14. Februar 2001\n(BGBl. I S. 232, 478),\n2. den am 23. Mai 2001 in Kraft getretenen Artikel 8c des Gesetzes vom 18. Mai\n2001 (BGBl. I S. 904),\n3. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom\n16. August 2001 (BGBl. I S. 2093),\n4. den teils am 1. Januar 2002, teils am 1. März 2002 in Kraft getretenen Artikel 2\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013),\n5. den am 1. Februar 2003 in Kraft getretenen Artikel 65 des Gesetzes vom\n21. August 2002 (BGBl. I S. 3322),\n6. den am 1. Dezember 2002 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom\n21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3592),\n7. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822),\n8. den am 30. April 2005 in Kraft getretenen Artikel 2 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 30. Mai 2005\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nPeter Struck","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005                             1483\nGesetz\nüber die Rechtsstellung der Soldaten\n(Soldatengesetz – SG)\nInhaltsübersicht\nErster Abschnitt                        § 30b Zusammentreffen von Urlaub und Teilzeitbeschäftigung\nGemeinsame Vorschriften                     § 31  Fürsorge\n§ 32  Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis\n1. A l l g e m e i n e s                                          § 33  Staatsbürgerlicher und völkerrechtlicher Unterricht\n§ 1     Begriffsbestimmungen                                      § 34  Beschwerde\n§ 2     Dauer des Wehrdienstverhältnisses; Dienstzeitberech-      § 35  Beteiligungsrechte der Soldaten\nnung                                                      § 35a Beteiligung an der Gestaltung des Dienstrechts\n§ 3     Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze                     § 36  Seelsorge\n§ 4     Ernennung, Dienstgradbezeichnungen, Uniform\n§ 4a Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines\nZweiter Abschnitt\nWehrdienstverhältnisses\nRechtsstellung\n§ 5     Gnadenrecht                                                                        der Berufssoldaten\nund der Soldaten auf Zeit\n2. Pflichten und Rechte der Soldaten\n1. B e g r ü n d u n g d e s D i e n s t v e r h ä l t n i s s e s\n§ 6     Staatsbürgerliche Rechte des Soldaten\n§ 37  Voraussetzung der Berufung\n§ 7     Grundpflicht des Soldaten\n§ 38  Hindernisse der Berufung\n§ 8     Eintreten für die demokratische Grundordnung\n§ 39  Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssolda-\n§ 9     Eid und feierliches Gelöbnis                                    ten\n§ 10    Pflichten des Vorgesetzten                                § 40  Begründung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf\nZeit\n§ 11    Gehorsam\n§ 41  Form der Begründung und der Umwandlung\n§ 12    Kameradschaft\n§ 13    Wahrheit                                                  2. B e f ö r d e r u n g\n§ 14    Verschwiegenheit                                          § 42  Form der Beförderung\n§ 15    Politische Betätigung\n§ 16    Verhalten in anderen Staaten                              3. B e e n d i g u n g d e s D i e n s t v e r h ä l t n i s s e s\n§ 17    Verhalten im und außer Dienst                             a) Beendigung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten\n§ 18    Gemeinschaftsunterkunft      und   Gemeinschaftsverpfle-  § 43  Beendigungsgründe\ngung                                                      § 44  Eintritt und Versetzung in den Ruhestand\n§ 19    Annahme von Belohnungen oder Geschenken                   § 45  Altersgrenzen\n§ 20    Nebentätigkeit                                            § 45a Umwandlung\n§ 20a Tätigkeit nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst           § 46  Entlassung\n§ 21    Vormundschaft und Ehrenämter                              § 47  Zuständigkeit, Anhörungspflicht und Fristen bei der Ent-\nlassung\n§ 22    Verbot der Ausübung des Dienstes\n§ 48  Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten\n§ 23    Dienstvergehen\n§ 49  Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstel-\n§ 24    Haftung                                                         lung eines Berufssoldaten\n§ 25    Wahlrecht; Amtsverhältnisse                               § 50  Versetzung in den einstweiligen Ruhestand\n§ 26    Verlust des Dienstgrades                                  § 51  Wiederverwendung\n§ 27    Laufbahnvorschriften                                      § 51a (weggefallen)\n§ 28    Urlaub                                                    § 52  Wiederaufnahme des Verfahrens\n§ 28a Urlaub bis zum Beginn des Ruhestandes                       § 53  Verurteilung nach Beendigung des Dienstverhältnisses\n§ 29    Personalakten                                             b) Beendigung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit\n§ 30    Geld- und Sachbezüge, Versorgung                          § 54  Beendigungsgründe\n§ 30a Teilzeitbeschäftigung                                       § 55  Entlassung","1484                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005\n§ 56    Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstel-                                       Sechster Abschnitt\nlung eines Soldaten auf Zeit\nRechtsschutz\n§ 57    Wiederaufnahme des Verfahrens, Verurteilungen nach\nBeendigung des Dienstverhältnisses                                 1. R e c h t s w e g\n§ 82    Zuständigkeiten\nDritter Abschnitt\n2. R e c h t s b e h e l f e u n d R e c h t s m i t t e l g e g e n V e r -\nRechtsstellung der Soldaten, die nach\nwaltungsakte nach dem Vierten Abschnitt\nMaßgabe des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leisten\n§ 83    Besondere Vorschriften für das Vorverfahren\n§ 58   Regelung durch Gesetz; Form der Beförderung\n§ 84    Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsge-\nrichts\nVierter Abschnitt                            § 85    Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage\nDienstleistungspflicht\nSiebter Abschnitt\n1. U m f a n g u n d A r t e n d e r D i e n s t l e i s t u n g e n\nBußgeldvorschriften;\n§ 59   Personenkreis                                                                      Übergangs- und Schlussvorschriften\n§ 60   Arten der Dienstleistungen                                          § 86    Bußgeldvorschriften\n§ 61   Übungen                                                             § 87    Einstellung von anderen Bewerbern\n§ 62   Besondere Auslandsverwendungen                                      § 88    Entlassung von anderen Bewerbern\n§ 63   Hilfeleistungen im Innern                                           § 89    Mitteilung in Strafsachen\n§ 90    Organisationsgesetz\n2. D i e n s t l e i s t u n g s a u s n a h m e n                         § 91    Personalvertretung der Beamten, Angestellten und\n§ 64   Dienstunfähigkeit                                                           Arbeiter\n§ 92    Übergangsvorschrift für die Laufbahnen\n§ 65   Ausschluss von Dienstleistungen\n§ 93    Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen\n§ 66   Befreiung von Dienstleistungen\n§ 94    Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes\n§ 67   Zurückstellung von Dienstleistungen                                         vom 24. Februar 1983 (BGBl. I S. 179)\n§ 68   Unabkömmlichstellung                                                § 95    Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes\nvom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588)\n3. H e r a n z i e h u n g s v e r f a h r e n                             § 96    (leer)*)\n§ 69   Zuständigkeit                                                       § 97    Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes\nvom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815)\n§ 70   Verfahren\n§ 98    Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes\n§ 71   Ärztliche Untersuchung, Anhörung                                            vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106)\n§ 72   Heranziehung von ungedienten Dienstleistungspflichti-\ngen\n§ 73   Heranziehung von gedienten Dienstleistungspflichtigen                                         Erster Abschnitt\nGemeinsame Vorschriften\n4. B e e n d i g u n g d e r D i e n s t l e i s t u n g e n u n d V e r -\nlust des Dienstgrades\n§ 74   Beendigung der Dienstleistungen                                                                 1. Allgemeines\n§ 75   Entlassung aus den Dienstleistungen\n§ 76   Ausschluss von Dienstleistungen und Verlust des Dienst-                                                §1\ngrades                                                                                   Begriffsbestimmungen\n(1) Soldat ist, wer auf Grund der Wehrpflicht oder frei-\n5. Ü b e r w a c h u n g u n d D u r c h s e t z u n g d e r D i e n s t -\nleistungspflicht                                                        williger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis\nsteht. Staat und Soldaten sind durch gegenseitige Treue\n§ 77   Dienstleistungsüberwachung; Haftung                                 miteinander verbunden.\n§ 78   Aufenthaltsfeststellungsverfahren                                      (2) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten kann\n§ 79   Vorführung und Zuführung                                            berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, auf\nLebenszeit Wehrdienst zu leisten. In das Dienstverhältnis\n6. V e r h ä l t n i s z u r W e h r p f l i c h t                         eines Soldaten auf Zeit kann berufen werden, wer sich\nfreiwillig verpflichtet, für begrenzte Zeit Wehrdienst zu\n§ 80   Konkurrenzregelung                                                  leisten. Zu einem Wehrdienst kann auch herangezogen\n*) Gemäß Artikel 4 Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2 Nr. 7 des\nFünfter Abschnitt                               Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666, 3128) in der durch Arti-\nkel 9 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106) geänderten\nDienstliche Veranstaltungen                             Fassung wird in der Inhaltsübersicht am 1. Januar 2007 die Angabe\n„§ 96 Übergangsvorschrift aus Anlass des Versorgungsreformgeset-\n§ 81   Zuziehung zu dienstlichen Veranstaltungen                              zes 1998“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005               1485\nwerden, wer sich, ohne der Wehrpflicht (§§ 1 bis 3 des         2. eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81\nWehrpflichtgesetzes) zu unterliegen, freiwillig zu Dienst-         Abs. 2 Nr. 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes\nleistungen verpflichtet.                                           oder\n(3) Vorgesetzter ist, wer befugt ist, einem Soldaten        3. eine gesundheitliche Schädigung durch einen Einsatz-\nBefehle zu erteilen. Durch Rechtsverordnung wird be-               unfall im Sinne des § 63c Abs. 2 des Soldatenversor-\nstimmt, wer auf Grund seiner Dienststellung, seines                gungsgesetzes\nDienstgrades, besonderer Anordnung oder eigener\nzugezogen hat, deren Folge Zweifel an seiner Dienstfä-\nErklärung befehlen kann. Auf Grund des Dienstgrades\nhigkeit begründet, kann bei der Feststellung der Dienstfä-\nallein besteht keine Befehlsbefugnis außerhalb des\nhigkeit sowie bei späteren Ernennungs- und Verwen-\nDienstes. Durch eigene Erklärung darf eine Befehlsbefug-\ndungsentscheidungen ein geringeres Maß an körperli-\nnis nur zur Hilfeleistung in Notfällen, zur Aufrechterhal-\ncher Eignung verlangt werden.\ntung der Disziplin oder Sicherheit oder zur Herstellung\neiner einheitlichen Befehlsbefugnis in kritischer Lage\nbegründet werden.                                                                           §4\n(4) Disziplinarvorgesetzter ist, wer Disziplinarbefugnis        Ernennung, Dienstgradbezeichnungen, Uniform\nüber Soldaten seines Befehlsbereichs hat. Das Nähere              (1) Einer Ernennung bedarf es\nregelt die Wehrdisziplinarordnung.\n1. zur Begründung des Dienstverhältnisses eines\nBerufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit (Beru-\n§2\nfung),\nDauer des                            2. zur Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Sol-\nWehrdienstverhältnisses; Dienstzeitberechnung                  daten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssol-\n(1) Das Wehrdienstverhältnis beginnt                            daten oder umgekehrt (Umwandlung),\n1. bei einem Soldaten, der auf Grund des Wehrpflichtge-        3. zur Verleihung eines höheren Dienstgrades (Beförde-\nsetzes zum Wehrdienst einberufen wird, mit dem Zeit-           rung).\npunkt, der nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes für        Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausgeschlos-\nden Diensteintritt festgesetzt wird,                       sen.\n2. bei einem Soldaten, der nach dem Vierten Abschnitt             (2) Der Bundespräsident ernennt die Berufssoldaten,\nzur Dienstleistung herangezogen wird, mit dem Zeit-        die Soldaten auf Zeit und die Offiziere der Reserve. Die\npunkt, der im Dienstleistungsbescheid für den Dienst-      übrigen Soldaten ernennt der Bundesminister der Vertei-\neintritt festgesetzt wird,                                 digung. Die Ausübung dieser Befugnisse kann auf andere\n3. bei einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit mit         Stellen übertragen werden.\ndem Zeitpunkt der Ernennung,                                  (3) Der Bundespräsident setzt, soweit gesetzlich\n4. in allen übrigen Fällen mit dem Dienstantritt.              nichts anderes bestimmt ist, die Dienstgradbezeichnun-\ngen der Soldaten fest. Er erlässt die Bestimmungen über\n(2) Das Wehrdienstverhältnis endet mit dem Ablauf           die Uniform der Soldaten. Er kann die Ausübung dieser\ndes Tages, an dem der Soldat aus der Bundeswehr aus-           Befugnisse auf andere Stellen übertragen.\nscheidet.\n(4) Legt ein Soldat sein Mandat nieder und bewirbt er\n(3) Als Dienstzeit im Sinne dieses Gesetzes oder der        sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Deut-\nauf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-          schen Bundestag, so ist die Verleihung eines höheren\ngen kann zu Gunsten des Soldaten die Zeit vom 1. oder          Dienstgrades nicht zulässig. Satz 1 gilt sinngemäß für\n16. eines Monats an gerechnet werden, wenn wegen               Soldaten, die in die gesetzgebende Körperschaft eines\neines Wochenendes, gesetzlichen Feiertages oder eines          Landes gewählt worden sind, und zwar auch für die Zeit\nunmittelbar vorhergehenden Werktages ein anderer Tag           zwischen zwei Wahlperioden. Die Verleihung eines höhe-\nfür den Beginn des Wehrdienstverhältnisses bestimmt            ren Dienstgrades ist auch nicht zulässig, wenn ein\nworden ist und der Soldat den Dienst an diesem Tag             Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, dessen Rechte und\nangetreten hat. § 44 Abs. 5 Satz 2 bleibt unberührt.           Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordne-\ntengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften\n§3                              ruhen, einen Dienst nach § 51 Abs. 6 oder § 54 Abs. 4\nleistet.\nErnennungs- und Verwendungsgrundsätze\n(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leis-                                   § 4a\ntung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung,\nBerechtigung zum Tragen der\nRasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen,\nUniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses\nHeimat oder Herkunft zu ernennen und zu verwenden.\nSoldaten der Bundeswehr kann nach ihrem Ausschei-\n(2) Von einem Soldaten, der sich ohne grobes Ver-\nden aus dem Wehrdienst genehmigt werden, außerhalb\nschulden\neines Wehrdienstverhältnisses die Uniform der Soldaten\n1. eine Wehrdienstbeschädigung durch eine Wehr-                mit dem Abzeichen des Dienstgrades, den zu führen sie\ndienstverrichtung oder durch einen Unfall während          berechtigt sind, und mit der für ausgeschiedene Soldaten\nder Ausübung des Wehrdienstes im Sinne des § 81            vorgesehenen Kennzeichnung zu tragen. Näheres regelt\nAbs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes,                    eine Rechtsverordnung.","1486              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005\n§5                                 (2) Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist für die\nGnadenrecht                           Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich.\n(1) Dem Bundespräsidenten steht hinsichtlich des Ver-        (3) Er hat für seine Untergebenen zu sorgen.\nlustes der Soldatenrechte und der Rechte aus einem frü-         (4) Er darf Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und\nheren Soldatenverhältnis das Gnadenrecht zu. Er kann         nur unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der\ndie Ausübung anderen Stellen übertragen.                     Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.\n(2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Soldatenrechte         (5) Er trägt für seine Befehle die Verantwortung. Befeh-\nin vollem Umfang beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt     le hat er in der den Umständen angemessenen Weise\nab § 51 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamtengesetzes            durchzusetzen.\nentsprechend.\n(6) Offiziere und Unteroffiziere haben innerhalb und\naußerhalb des Dienstes bei ihren Äußerungen die Zurück-\n2. Pflichten und Rechte der Soldaten                 haltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen\nals Vorgesetzte zu erhalten.\n§6\n§ 11\nStaatsbürgerliche Rechte des Soldaten\nGehorsam\nDer Soldat hat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte\nwie jeder andere Staatsbürger. Seine Rechte werden im           (1) Der Soldat muss seinen Vorgesetzten gehorchen.\nRahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes          Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig,\ndurch seine gesetzlich begründeten Pflichten be-             gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehor-\nschränkt.                                                    sam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der\ndie Menschenwürde verletzt oder der nicht zu dienst-\n§7                              lichen Zwecken erteilt worden ist; die irrige Annahme, es\nhandele sich um einen solchen Befehl, befreit den Solda-\nGrundpflicht des Soldaten                     ten nur dann von der Verantwortung, wenn er den Irrtum\nDer Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik            nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten\nDeutschland treu zu dienen und das Recht und die Frei-       Umständen nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehel-\nheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.             fen gegen den Befehl zu wehren.\n(2) Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch\n§8                              eine Straftat begangen würde. Befolgt der Untergebene\nEintreten für die demokratische Grundordnung             den Befehl trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er\nerkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umstän-\nDer Soldat muss die freiheitliche demokratische\nden offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat began-\nGrundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen\ngen wird.\nund durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung ein-\ntreten.\n§ 12\n§9                                                     Kameradschaft\nEid und feierliches Gelöbnis                      Der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht wesentlich\n(1) Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit haben fol-       auf Kameradschaft. Sie verpflichtet alle Soldaten, die\ngenden Diensteid zu leisten:                                 Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu ach-\nten und ihm in Not und Gefahr beizustehen. Das schließt\n„Ich schwöre, der Bundesrepublik Deutschland treu zu         gegenseitige Anerkennung, Rücksicht und Achtung\ndienen und das Recht und die Freiheit des deutschen          fremder Anschauungen ein.\nVolkes tapfer zu verteidigen, so wahr mir Gott helfe.“\nDer Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott                                        § 13\nhelfe“ geleistet werden. Gestattet ein Bundesgesetz den\nMitgliedern einer Religionsgesellschaft, an Stelle der                                  Wahrheit\nWorte „ich schwöre“ andere Beteuerungsformeln zu                (1) Der Soldat muss in dienstlichen Angelegenheiten\ngebrauchen, so kann das Mitglied einer solchen Reli-         die Wahrheit sagen.\ngionsgesellschaft diese Beteuerungsformel sprechen.\n(2) Eine Meldung darf nur gefordert werden, wenn der\n(2) Soldaten, die nach Maßgabe des Wehrpflichtge-         Dienst dies rechtfertigt.\nsetzes Wehrdienst leisten, bekennen sich zu ihren Pflich-\nten durch das folgende feierliche Gelöbnis:                                               § 14\n„Ich gelobe, der Bundesrepublik Deutschland treu zu die-\nVerschwiegenheit\nnen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes\ntapfer zu verteidigen.“                                         (1) Der Soldat hat, auch nach seinem Ausscheiden aus\ndem Wehrdienst, über die ihm bei seiner dienstlichen\n§ 10                             Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Ver-\nschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilun-\nPflichten des Vorgesetzten                    gen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die\n(1) Der Vorgesetzte soll in seiner Haltung und Pflichter- offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner\nfüllung ein Beispiel geben.                                  Geheimhaltung bedürfen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005                 1487\n(2) Der Soldat darf ohne Genehmigung über solche           und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der\nAngelegenheiten weder vor Gericht noch außergericht-          Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die\nlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmi-          seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beein-\ngung erteilt der Disziplinarvorgesetzte, nach dem Aus-        trächtigt.\nscheiden aus dem Wehrdienst der letzte Disziplinarvor-           (3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach sei-\ngesetzte. § 62 des Bundesbeamtengesetzes gilt entspre-        nem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und\nchend.                                                        dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederver-\n(3) Der Soldat hat, auch nach seinem Ausscheiden aus       wendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.\ndem Wehrdienst, auf Verlangen seines Disziplinarvorge-           (4) Der Soldat hat alles in seinen Kräften Stehende zu\nsetzten oder des letzten Disziplinarvorgesetzten dienst-      tun, um seine Gesundheit zu erhalten oder wiederherzu-\nliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen     stellen. Er darf seine Gesundheit nicht vorsätzlich oder\nund, wenn es im Einzelfall aus Gründen der Geheimhal-         grob fahrlässig beeinträchtigen. Der Soldat muss ärzt-\ntung erforderlich ist, Aufzeichnungen jeder Art über          liche Eingriffe in seine körperliche Unversehrtheit gegen\ndienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiederga-        seinen Willen nur dann dulden, wenn es sich um Maßnah-\nben handelt, herauszugeben. Die gleiche Pflicht trifft        men handelt, die der Verhütung oder Bekämpfung über-\nseine Hinterbliebenen und seine Erben.                        tragbarer Krankheiten oder der Feststellung seiner\n(4) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht     Dienst- oder Verwendungsfähigkeit dienen; das Grund-\ndes Soldaten, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung        recht nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes\nder freiheitlichen demokratischen Grundordnung für ihre       wird insoweit eingeschränkt. Die Vorschrift des § 26\nErhaltung einzutreten.                                        Abs. 2 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli\n2000 (BGBl. I S. 1045) bleibt unberührt. Lehnt der Soldat\neine zumutbare ärztliche Behandlung ab und wird da-\n§ 15                             durch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit ungünstig\nPolitische Betätigung                      beeinflusst, so kann ihm eine sonst zustehende Ver-\nsorgung insoweit versagt werden. Nicht zumutbar ist eine\n(1) Im Dienst darf sich der Soldat nicht zu Gunsten        ärztliche Behandlung, die mit einer erheblichen Gefahr für\noder zu Ungunsten einer bestimmten politischen Rich-          Leben oder Gesundheit des Soldaten verbunden ist, eine\ntung betätigen. Das Recht des Soldaten, im Gespräch           Operation auch dann, wenn sie einen erheblichen Eingriff\nmit Kameraden seine eigene Meinung zu äußern, bleibt          in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. Ärztliche\nunberührt.                                                    Untersuchungsmaßnahmen, die einer ärztlichen Behand-\n(2) Innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anla-       lung oder einer Operation im Sinne des Satzes 6 gleich-\ngen findet während der Freizeit das Recht der freien Mei-     kommen, dürfen nicht ohne Zustimmung des Soldaten\nnungsäußerung seine Schranken an den Grundregeln der          vorgenommen werden. Nicht als ärztliche Behandlung\nKameradschaft. Der Soldat hat sich so zu verhalten, dass      oder als Operation im Sinne des Satzes 6 und nicht als\ndie Gemeinsamkeit des Dienstes nicht ernstlich gestört        Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit gelten einfache\nwird. Der Soldat darf insbesondere nicht als Werber für       ärztliche Maßnahmen, wie Blutentnahmen aus dem Ohr-\neine politische Gruppe wirken, indem er Ansprachen hält,      läppchen, dem Finger oder einer Blutader oder eine rönt-\nSchriften verteilt oder als Vertreter einer politischen Orga- genologische Untersuchung.\nnisation arbeitet. Die gegenseitige Achtung darf nicht\ngefährdet werden.                                                                          § 18\n(3) Der Soldat darf bei politischen Veranstaltungen                         Gemeinschaftsunterkunft\nkeine Uniform tragen.                                                      und Gemeinschaftsverpflegung\n(4) Ein Soldat darf als Vorgesetzter seine Untergebe-         Der Soldat ist auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in\nnen nicht für oder gegen eine politische Meinung beein-       einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer\nflussen.                                                      Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Die zur Durch-\nführung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt\ndas Bundesministerium der Verteidigung im Einverneh-\n§ 16                             men mit dem Bundesministerium des Innern.\nVerhalten in anderen Staaten\n§ 19\nAußerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes\nist dem Soldaten jede Einmischung in die Angelegenhei-                               Annahme von\nten des Aufenthaltsstaates versagt.                                        Belohnungen oder Geschenken\nDer Soldat darf, auch nach seinem Ausscheiden aus\n§ 17                             dem Wehrdienst, keine Belohnungen oder Geschenke in\nBezug auf seine dienstliche Tätigkeit annehmen. Ausnah-\nVerhalten im und außer Dienst                  men bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums\n(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstli-   der Verteidigung. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf\nche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch           andere Stellen übertragen werden.\naußerhalb des Dienstes zu achten.\n§ 20\n(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundes-\nwehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht wer-                                Nebentätigkeit\nden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Außer Dienst hat      (1) Der Berufssoldat und der Soldat auf Zeit bedürfen\nsich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte        zur Übernahme jeder Nebentätigkeit, mit Ausnahme der","1488               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005\nin Absatz 6 abschließend aufgeführten, der vorherigen         Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geld-\nGenehmigung. Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrneh-       werten Vorteile hieraus, zu führen; der Soldat hat jede\nmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgelt-           Änderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das\nlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines        dienstliche Interesse (Absatz 3 Satz 1) ist aktenkundig zu\nAngehörigen; ihre Übernahme ist vor Aufnahme schrift-         machen.\nlich anzuzeigen.                                                 (6) Nicht genehmigungspflichtig ist\n(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besor-        1. eine unentgeltliche Nebentätigkeit mit Ausnahme\ngen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interes-\nsen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund            a) der Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, der\nliegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit                      Ausübung eines freien Berufes oder der Mitarbeit\nbei einer dieser Tätigkeiten,\n1. nach Art und Umfang den Soldaten in einem Maße in\nb) des Eintritts in ein Organ eines Unternehmens mit\nAnspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung\nAusnahme einer Genossenschaft sowie der Über-\nseiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann,\nnahme einer Treuhänderschaft,\n2. den Soldaten in einen Widerstreit mit seinen dienst-       2. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des\nlichen Pflichten bringen, dem Ansehen der Bundes-             Soldaten unterliegenden Vermögens,\nwehr abträglich sein kann oder in einer Angelegenheit\nausgeübt wird, in der die Dienststelle oder Einheit, der  3. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstleri-\nder Soldat angehört, tätig wird oder tätig werden             sche oder Vortragstätigkeit des Soldaten,\nkann,                                                     4. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammen-\n3. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Solda-            hängende selbstständige Gutachtertätigkeit von Sol-\nten beeinflussen kann,                                        daten als Lehrer an öffentlichen Hochschulen und an\nHochschulen der Bundeswehr sowie von Soldaten an\n4. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen              wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,\ndienstlichen Verwendbarkeit des Soldaten führen\n5. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in\nkann.\nGewerkschaften oder Berufsverbänden oder in\nEin solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor,          Selbsthilfeeinrichtungen der Soldaten.\nwenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger\nEine Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 3 und 4 sowie eine Tätigkeit\nDienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art,\nin Selbsthilfeeinrichtungen der Soldaten nach Satz 1 Nr. 5\nUmfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines\nhat der Soldat, wenn hierfür ein Entgelt oder ein geldwer-\nZweitberufs darstellt. Die Voraussetzung des Satzes 2\nter Vorteil geleistet wird, in jedem Einzelfall vor ihrer Auf-\nNr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Bean-\nnahme dem zuständigen Disziplinarvorgesetzten unter\nspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in\nAngabe insbesondere von Art und Umfang der Nebentä-\nder Woche acht Stunden überschreitet. Die Genehmi-\ntigkeit sowie der voraussichtlichen Höhe der Entgelte\ngung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen; sie kann\nund geldwerten Vorteile hieraus schriftlich anzuzeigen;\nmit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Ergibt\nder Soldat hat jede Änderung unverzüglich schriftlich zu\nsich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach\nmelden. Der zuständige Disziplinarvorgesetzte kann im\nErteilung der Genehmigung, so ist diese zu widerrufen.\nÜbrigen aus begründetem Anlass verlangen, dass der\n(3) Der Soldat darf Nebentätigkeiten nur außerhalb         Soldat über eine von ihm ausgeübte nicht genehmi-\ndes Dienstes ausüben, es sei denn, er hat sie auf Vor-        gungspflichtige Nebentätigkeit, insbesondere über deren\nschlag oder Veranlassung seines Disziplinarvorgesetzten       Art und Umfang, schriftlich Auskunft erteilt. Eine nicht\nübernommen oder der Disziplinarvorgesetzte hat ein            genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teil-\ndienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätig-       weise zu untersagen, wenn der Soldat bei ihrer Ausübung\nkeit anerkannt. Ausnahmen dürfen nur in besonders             dienstliche Pflichten verletzt.\nbegründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Inte-           (7) Die Vorschriften der §§ 64, 65 Abs. 4 und der §§ 67\nresse, zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe             bis 69 des Bundesbeamtengesetzes finden entsprechen-\nnicht entgegenstehen und die versäumte Dienstzeit             de Anwendung.\nnachgeleistet wird.\n(8) Einem Soldaten, der nach Maßgabe des Wehr-\n(4) Der Soldat darf bei der Ausübung von Nebentätig-       pflichtgesetzes Wehrdienst leistet, darf die Ausübung\nkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienst-      einer Nebentätigkeit nur untersagt werden, wenn sie\nherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissen-       seine Dienstfähigkeit gefährdet oder den dienstlichen\nschaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung und            Erfordernissen zuwiderläuft.\ngegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in\nAnspruch nehmen. Das Entgelt hat sich nach den dem               (9) Die in Absatz 6 Satz 2 geregelte Anzeigepflicht gilt\nDienstherrn entstehenden Kosten zu richten und muss           entsprechend für die vor Inkrafttreten des Zweiten\nden besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Solda-        Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetzes vom 9. September\nten durch die Inanspruchnahme entsteht.                       1997 (BGBl. I S. 2294) aufgenommenen und nach diesem\nZeitpunkt weiter ausgeübten Nebentätigkeiten.\n(5) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung (Ab-\nsatz 1) oder auf Zulassung einer Ausnahme (Absatz 3                                        § 20a\nSatz 2) und Entscheidungen über diese Anträge sowie\ndas Verlangen auf Übernahme einer Nebentätigkeit                                     Tätigkeit nach\nbedürfen der Schriftform. Der Soldat hat dabei die für die             dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst\nEntscheidung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten             (1) Ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein früherer\nerforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und           Soldat mit Anspruch auf Dienstzeitversorgung, der inner-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005                1489\nhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach seinem Aus-             (3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstverge-\nscheiden aus dem Wehrdienst außerhalb des öffentlichen         hen regelt die Wehrdisziplinarordnung.\nDienstes eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit auf-\nnimmt, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten\n§ 24\nfünf Jahren vor seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst\nim Zusammenhang steht und durch die dienstliche Inte-                                    Haftung\nressen beeinträchtigt werden können, hat die Beschäf-\ntigung oder Erwerbstätigkeit dem Bundesministerium der            (1) Verletzt ein Soldat vorsätzlich oder grob fahrlässig\nVerteidigung anzuzeigen.                                       die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn,\ndessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus\n(2) Die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ist zu          entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Sol-\nuntersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienst-       daten gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie\nliche Interessen beeinträchtigt werden.                        als Gesamtschuldner.\n(3) Das Verbot wird durch das Bundesministerium der            (2) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren\nVerteidigung ausgesprochen; es endet spätestens mit            von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem\nAblauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden aus dem            Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis\nWehrdienst. Das Bundesministerium der Verteidigung             erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn\nkann seine Befugnisse auf andere Stellen übertragen.           Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat der\nDienstherr einem Dritten Schadenersatz geleistet, so tritt\n§ 21                              an die Stelle des Zeitpunktes, in dem der Dienstherr von\nVormundschaft und Ehrenämter                      dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der\nErsatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vom\nDer Soldat bedarf zur Übernahme einer in § 20 Abs. 1        Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber\nSatz 2 Halbsatz 1 nicht genannten Vormundschaft,               rechtskräftig festgestellt wird.\nBetreuung oder Pflegschaft sowie zur Übernahme des\nAmtes eines Testamentsvollstreckers der Genehmigung               (3) Leistet der Soldat dem Dienstherrn Ersatz und hat\nseines Disziplinarvorgesetzten. Sie ist zu erteilen, wenn      dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht\nnicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.             der Ersatzanspruch auf den Soldaten über.\nDer Soldat darf die Übernahme eines solchen Amtes\nablehnen.                                                                                  § 25\n§ 22                                             Wahlrecht; Amtsverhältnisse\nVerbot der Ausübung des Dienstes                      (1) Stimmt ein Soldat seiner Aufstellung als Bewerber\nfür die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu der gesetzge-\nDer Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm        benden Körperschaft eines Landes oder zu einer kom-\nbestimmte Stelle kann einem Soldaten aus zwingenden            munalen Vertretung zu, so hat er dies unverzüglich sei-\ndienstlichen Gründen die Ausübung des Dienstes verbie-         nem nächsten Disziplinarvorgesetzten mitzuteilen.\nten. Das Verbot erlischt, sofern nicht bis zum Ablauf von\ndrei Monaten gegen den Soldaten ein gerichtliches Dis-            (2) Für die Rechtsstellung der nach dem 1. Juni 1978\nziplinarverfahren, ein Strafverfahren oder ein Entlas-         in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes\nsungsverfahren eingeleitet ist. Der Soldat soll vor Erlass     gewählten Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit gelten\ndes Verbotes gehört werden.                                    die für in den Deutschen Bundestag gewählte Berufssol-\ndaten und Soldaten auf Zeit maßgebenden Vorschriften\n§ 23                              in den §§ 5 bis 7, 8 Abs. 2, § 23 Abs. 5 und in § 36 Abs. 1\ndes Abgeordnetengesetzes entsprechend.\nDienstvergehen\n(3) Für die Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen\n(1) Der Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn er           Vertretung, eines nach Kommunalverfassungsrecht\nschuldhaft seine Pflichten verletzt.                           gebildeten Ausschusses oder vergleichbarer Einrichtun-\n(2) Es gilt als Dienstvergehen,                             gen in Gemeindebezirken ist dem Soldaten der erforderli-\nche Urlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge\n1. wenn ein Soldat nach seinem Ausscheiden aus dem             zu gewähren. Satz 1 gilt auch für die von einer kommuna-\nWehrdienst seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt     len Vertretung gewählten ehrenamtlichen Mitglieder von\noder gegen das Verbot verstößt, Belohnungen oder           Ausschüssen, die auf Grund eines Gesetzes gebildet\nGeschenke anzunehmen oder eine Tätigkeit nach § 20a        worden sind. Urlaub nach Satz 1 oder 2 kann nur versagt\nnicht anzeigt oder entgegen einem Verbot ausübt,           werden, wenn nach Abwägung den Interessen des\n2. wenn sich ein Offizier oder Unteroffizier nach seinem       Dienstherrn gegenüber den Interessen der kommunalen\nAusscheiden aus dem Wehrdienst gegen die freiheit-         Selbstverwaltung ausnahmsweise der Vorrang einzuräu-\nliche demokratische Grundordnung im Sinne des              men ist; in diesen Fällen liegt die Entscheidung beim\nGrundgesetzes betätigt oder durch unwürdiges Ver-          Bundesministerium der Verteidigung.\nhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht\n(4) Wird ein Berufssoldat zum Mitglied der Bundesre-\nwird, die für seine Wiederverwendung als Vorgesetz-\ngierung oder zum Parlamentarischen Staatssekretär bei\nter erforderlich sind,\neinem Mitglied der Bundesregierung ernannt, gelten § 18\n3. wenn ein Berufssoldat nach Eintritt in den Ruhestand        Abs. 1 und 2 und § 20 des Bundesministergesetzes ent-\neiner erneuten Berufung in das Dienstverhältnis nicht      sprechend. Das gilt auch für die Ernennung zum Mitglied\nnachkommt.                                                 der Regierung eines Landes oder für den Eintritt in ein","1490                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005\nAmtsverhältnis, das dem eines Parlamentarischen                abgeschlossene Fachschulausbildung erforderlich ist,\nStaatssekretärs im Sinne des Gesetzes über die Rechts-         sowie darüber, inwieweit an Stelle der allgemeinen Vorbil-\nverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre ent-        dung eine gleichwertige technische oder sonstige Fach-\nspricht. Die Sätze 1 und 2 gelten für Soldaten auf Zeit ent-   ausbildung gefordert werden kann. Sie kann für einzelne\nsprechend mit der Maßgabe, dass bei der Anwendung              Gruppen von Offizierbewerbern bestimmen, dass der\ndes § 18 Abs. 2 des Bundesministergesetzes an die Stel-        erfolgreiche Besuch einer Realschule oder ein als gleich-\nle des Eintritts in den Ruhestand die Beendigung des           wertig anerkannter Bildungsstand genügt und dass die\nDienstverhältnisses tritt.                                     Dienstzeit nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b bis auf zwei\nJahre gekürzt wird.\n§ 26                                 (7) Die besonderen Vorschriften für die Unteroffizier-\nVerlust des Dienstgrades                     prüfungen und die Offizierprüfungen werden nach den\nGrundsätzen der Absätze 2 bis 6 in einer Rechtsverord-\nDer Soldat verliert seinen Dienstgrad nur kraft Geset-      nung bestimmt.\nzes oder durch Richterspruch. Das Nähere über den Ver-\nlust des Dienstgrades durch Richterspruch regelt die              (8) Auf den Bundespersonalausschuss in der Zusam-\nWehrdisziplinarordnung.                                        mensetzung für die Angelegenheiten der Soldaten finden\ndie Vorschriften des Abschnittes IV des Bundesbeamten-\ngesetzes mit Ausnahme des § 98 Abs. 1 entsprechende\n§ 27\nAnwendung, § 96 Abs. 2 und 3 mit folgender Maßgabe:\nLaufbahnvorschriften\nStändige ordentliche Mitglieder sind der Präsident des\n(1) Vorschriften über die Laufbahnen der Soldaten           Bundesrechnungshofes als Vorsitzender, der Leiter der\nwerden nach den Grundsätzen der Absätze 2 bis 6 durch          Personalrechtsabteilung des Bundesministeriums des\nRechtsverordnung erlassen.                                     Innern und der Leiter der Personalabteilung des Bundes-\n(2) Bei Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind min-      ministeriums der Verteidigung. Nichtständige ordentliche\ndestens zu fordern                                             Mitglieder sind der Leiter der Personalabteilung einer\nanderen obersten Bundesbehörde und drei Berufssolda-\n1. für die Laufbahnen der Unteroffiziere                       ten. Stellvertretende Mitglieder sind je ein Beamter des\na) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder          Bundesrechnungshofes und des Bundesministeriums\nein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,        des Innern, der Leiter der Personalabteilung einer ande-\nren obersten Bundesbehörde, ein Beamter oder Berufs-\nb) eine Dienstzeit von einem Jahr,                         soldat des Bundesministeriums der Verteidigung und drei\nc) die Ablegung einer Unteroffizierprüfung,                weitere Berufssoldaten. Der Beamte oder Berufssoldat\ndes Bundesministeriums der Verteidigung und die übri-\n2. für die Laufbahnen der Offiziere                            gen Berufssoldaten werden vom Bundespräsidenten auf\na) eine zu einem Hochschulstudium berechtigende            Vorschlag des Bundesministers der Verteidigung bestellt.\nSchulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter\nBildungsstand,                                                                     § 28\nb) eine Dienstzeit von drei Jahren,                                                  Urlaub\nc) die Ablegung einer Offizierprüfung,                        (1) Dem Soldaten steht alljährlich ein Erholungsurlaub\n3. für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes die     unter Belassung der Geld- und Sachbezüge zu.\nApprobation als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder Apothe-\n(2) Der Urlaub darf versagt werden, soweit und solan-\nker.\nge zwingende dienstliche Erfordernisse einer Urlaubser-\n(3) In der Laufbahngruppe der Unteroffiziere soll für die   teilung entgegenstehen.\nLaufbahnen der Feldwebel der Abschluss einer Real-\nschule oder der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule             (3) Dem Soldaten kann aus besonderen Anlässen\nund eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung           Urlaub erteilt werden.\noder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand               (4) Die Erteilung und die Dauer des Urlaubs regelt eine\nnachgewiesen werden.                                           Rechtsverordnung. Sie bestimmt, ob und inwieweit die\n(4) Für die Beförderungen von Soldaten sind die allge-      Geld- und Sachbezüge während eines Urlaubs aus\nmeinen Voraussetzungen und die Mindestdienstzeiten             besonderen Anlässen zu belassen sind.\nfestzusetzen. Dienstgrade, die bei regelmäßiger Gestal-           (5) Einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit kann\ntung der Laufbahn zu durchlaufen sind, sollen nicht über-      auf Antrag unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit\nsprungen werden. Über Ausnahmen entscheidet der                Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versor-\nBundespersonalausschuss.                                       gung Urlaub bis zur Dauer von drei Jahren mit der Mög-\n(5) Der Aufstieg aus den Laufbahnen der Unteroffiziere      lichkeit der Verlängerung auf längstens zwölf Jahre\nin die Laufbahnen der Offiziere ist auch ohne Erfüllung        gewährt werden, wenn er\nder Eingangsvoraussetzungen möglich. Für den Aufstieg          1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder\nist die Ablegung einer Offizierprüfung zu verlangen.\n2. einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen\n(6) Die Rechtsverordnung trifft ferner Bestimmungen\nsonstigen Angehörigen\nfür die Fälle, in denen für eine bestimmte militärische Ver-\nwendung ein abgeschlossenes Studium an einer wissen-           tatsächlich betreut oder pflegt. Bei einem Soldaten auf\nschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule oder eine          Zeit ist die Gewährung nur insoweit zulässig, als er nicht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005                1491\nmehr verpflichtet ist, auf Grund der Wehrpflicht Grund-       Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden\nwehrdienst zu leisten. Der Antrag auf Verlängerung einer      Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits-\nBeurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der        und Kindergeldakten. Personalaktendaten dürfen ohne\ngenehmigten Beurlaubung zu stellen. Während der Beur-         Einwilligung des Soldaten nur für Zwecke der Personal-\nlaubung dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt          führung und -bearbeitung verwendet werden; dies gilt\nwerden, die dem Zweck der Beurlaubung nicht zuwider-          auch für ihre Verarbeitung (Speicherung, Veränderung,\nlaufen. Ein bereits bewilligter Urlaub kann aus zwingen-      Übermittlung, Sperrung und Löschung) und Nutzung in\nden Gründen der Verteidigung widerrufen werden.               automatisierten Dateien.\n(6) Stimmt ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit seiner       (2) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über\nAufstellung als Bewerber für die Wahl zum Deutschen           Bewerber, Soldaten und frühere Soldaten nur erheben,\nBundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft             soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung\neines Landes zu, ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten     oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur\nzwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung sei-         Durchführung organisatorischer, personeller oder sozia-\nner Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Geld- und     ler Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Per-\nSachbezüge zu gewähren.                                       sonalplanung und des Personaleinsatzes erforderlich ist\noder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. Fragebogen, mit\n(7) Soldaten haben Anspruch auf Elternzeit unter Weg-      denen solche personenbezogenen Daten erhoben wer-\nfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unent-         den, bedürfen vom 1. Januar 1994 an der Genehmigung\ngeltlichen truppenärztlichen Versorgung. Das Nähere           durch das Bundesministerium der Verteidigung.\nwird durch eine Rechtsverordnung geregelt, die die\nEigenart des militärischen Dienstes berücksichtigt.              (3) Zugang zur Personalakte dürfen nur Personen\nhaben, die für Personalangelegenheiten zuständig sind,\nund nur soweit dies zu Zwecken der Personalführung\n§ 28a                             oder -bearbeitung erforderlich ist. Ohne Einwilligung des\nSoldaten darf die Personalakte an andere Stellen oder an\nUrlaub bis zum Beginn des Ruhestandes                 Ärzte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der\n(1) Einem Berufssoldaten kann nach einer Vollzeitbe-       Verteidigung weitergegeben werden, soweit dies im Rah-\nschäftigung im öffentlichen Dienst von mindestens             men der Zweckbestimmung des Dienstverhältnisses\n20 Jahren und nach Vollendung des 50. Lebensjahres auf        erforderlich ist. Für Auskünfte aus der Personalakte gilt\nAntrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhe-        Entsprechendes. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von\nstandes erstrecken muss, Urlaub unter Wegfall der Geld-       der Weitergabe der Personalakte abzusehen. Auskünfte\nund Sachbezüge gewährt werden, wenn dienstliche               an Stellen außerhalb des Geschäftsbereichs des Bun-\nBelange nicht entgegenstehen. Über den Urlaubsantrag          desministeriums der Verteidigung dürfen nur mit Einwilli-\nentscheidet das Bundesministerium der Verteidigung.           gung des Soldaten erteilt werden, es sei denn, dass zwin-\ngende Gründe der Verteidigung, die Abwehr einer erheb-\n(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen          lichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der\nwerden, wenn der Berufssoldat erklärt, während der            Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen Dritter dies\nDauer des Urlaubs auf die Ausübung entgeltlicher Ne-          erfordern. Inhalt und Empfänger sind dem Soldaten\nbentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten     schriftlich mitzuteilen. Ein automatisierter Datenabruf\nnach § 20 Abs. 6 nur in dem Umfang auszuüben, wie er          durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch\nsie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher    besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.\nPflichten ausüben könnte. Wird diese Verpflichtung\nschuldhaft verletzt, ist der Urlaub zu widerrufen. Trotz der     (4) Daten über medizinische und über psychologische\nErklärung des Berufssoldaten nach Satz 1 dürfen Neben-        Untersuchungen und Tests dürfen nur im jeweiligen\ntätigkeiten genehmigt werden, soweit sie dem Zweck der        Dienst der Bundeswehr in Dateien verarbeitet werden,\nGewährung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Das Bun-           soweit sie für die Beurteilung der Dienst- und der Verwen-\ndesministerium der Verteidigung kann in besonderen            dungsfähigkeit des Soldaten erforderlich sind. Nur die\nHärtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen,            Ergebnisse solcher Untersuchungen und Tests dürfen an\nwenn dem Soldaten die Fortsetzung des Urlaubs nicht           für Personalangelegenheiten zuständige Stellen der Bun-\nzugemutet werden kann.                                        deswehr weitergegeben und dort verarbeitet und genutzt\nwerden, soweit dies für Zwecke der Personalführung und\n(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann den        -bearbeitung erforderlich ist. Daten über psychologische\nUrlaub aus zwingenden dienstlichen Gründen wider-             Untersuchungen und Tests dürfen, in der Regel in Form\nrufen.                                                        von Stichproben, durch den psychologischen Dienst\nauch in automatisierten Dateien verarbeitet werden,\nsoweit dies erforderlich ist, um die Aussagefähigkeit des\n§ 29                             psychologischen Eignungsfeststellungsverfahrens zu\nPersonalakten                          verbessern; zu diesem Zwecke dürfen ihm auf sein Ersu-\nchen die erforderlichen Daten zur Verarbeitung übermit-\n(1) Über jeden Soldaten ist eine Personalakte zu füh-      telt werden, soweit sie sich auf die Ergebnisse der Unter-\nren; sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter      suchungen und Tests beziehen. § 40 Abs. 2 des Bundes-\nEinsicht zu schützen. Zur Personalakte gehören alle           datenschutzgesetzes gilt entsprechend. Die die Dienst-\nUnterlagen einschließlich der in Dateien gespeicherten,       und die Verwendungsfähigkeit bestimmenden ärztlichen\ndie den Soldaten betreffen, soweit sie mit seinem Dienst-     Informationen können einer zentralen Stelle zur Erfüllung\nverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammen-           der ärztlichen Dokumentationspflicht und zum Zwecke\nhang stehen (Personalaktendaten). Nicht Bestandteil der       der Beweissicherung übermittelt und dort aufbewahrt\nPersonalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der         werden.","1492                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005\n(5) Der Soldat ist zu Beschwerden, Behauptungen und             der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung des\nBewertungen, die für ihn ungünstig sind oder ihm nach-             Soldaten tätig werden, vom Dienstherrn mit der Un-\nteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Perso-             tersuchung des Soldaten oder mit der Erstellung von\nnalakte zu hören. Seine Äußerung ist zur Personalakte zu           Gutachten über ihn beauftragt worden sind, dem Arzt-\nnehmen. Die Vorgänge nach den Sätzen 1 und 2 sind mit              geheimnis unterliegende personenbezogene Daten zu\nZustimmung des Soldaten nach spätestens drei Jahren                offenbaren.\naus der Personalakte zu entfernen, es sei denn, sie sind\nin eine dienstliche Beurteilung aufgenommen oder unter-\nliegen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen einer                                        § 30\nlängeren Tilgungsfrist. Die Frist für die Entfernung wird\nregelmäßig durch Einleitung eines Straf- oder Disziplinar-                Geld- und Sachbezüge, Versorgung\nverfahrens unterbrochen.                                          (1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezü-\n(6) Die Personalakte des Soldaten ist nach Beendi-          ge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung\ngung des Wehrdienstverhältnisses aufzubewahren, so-            nach Maßgabe besonderer Gesetze. Zu den Sachbezü-\nweit dies insbesondere zur Erfüllung der Wehrpflicht, aus      gen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Ver-\nbesoldungs- oder aus versorgungsrechtlichen Gründen            sorgung. Die Weiterführung der sozialen Krankenversi-\nerforderlich ist. Für die in Dateien gespeicherten Informa-    cherung für seine Angehörigen, die Arbeitslosenversi-\ntionen gilt Entsprechendes. Die für eine Heranziehung          cherung und Versicherung in den gesetzlichen Renten-\nzum Wehrdienst erforderlichen Personalunterlagen abge-         versicherungen werden gesetzlich geregelt.\nlehnter Bewerber sind dem zuständigen Kreiswehrer-\n(2) Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sani-\nsatzamt zuzuleiten; gespeicherte Daten sind zu löschen,\ntätsdienstes (Sanitätsoffizier-Anwärter), die unter Wegfall\nsoweit sie nicht für eine erneute Bewerbung oder für eine\nder Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind,\nHeranziehung zum Wehrdienst nach dem Wehrpflichtge-\nerhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung so-\nsetz von Bedeutung sind.\nwie ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzu-\n(7) Der Soldat hat, auch nach seinem Ausscheiden aus        schlag). Die Höhe des Ausbildungsgeldes wird durch\ndem Wehrdienstverhältnis, ein Recht auf Einsicht in seine      Rechtsverordnung unter Berücksichtigung des Studien-\nvollständige Personalakte. Einem Bevollmächtigten ist          ganges und der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade\nEinsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht          festgesetzt, die die Sanitätsoffizier-Anwärter während\nentgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn        ihrer Ausbildung durchlaufen. Die Rechtsverordnung\nein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Für         regelt ferner das Nähere über die Gewährung des Aus-\nAuskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 2 und 3        bildungsgeldes sowie über die Anrechnung von Einkünf-\nentsprechend.                                                  ten aus einer mit der Ausbildung zusammenhängenden\nTätigkeit.\n(8) Der Soldat hat ein Recht auf Einsicht auch in ande-\nre Akten, die personenbezogene Daten über ihn enthal-             (3) § 73 Abs. 2, §§ 84, 86, 87, 87a und 183 Abs. 1 des\nten und für sein Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt     Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.\nwerden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist;\ndies gilt nicht für Sicherheitsakten. Die Einsichtnahme ist       (4) Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine Jubilä-\nunzulässig, wenn die Daten des Betroffenen mit Daten           umszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt eine\nDritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personen-         Rechtsverordnung.\nbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Tren-\n(5) Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz in\nnung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Auf-\nentsprechender Anwendung des Mutterschutzgesetzes.\nwand möglich ist. In diesem Fall ist dem Soldaten Aus-\nDas Nähere regelt eine Rechtsverordnung, die die Eigen-\nkunft zu erteilen.\nart des militärischen Dienstes berücksichtigt.\n(9) Näheres bestimmt eine Rechtsverordnung über\n1. die Anlage und Führung von Personalakten des Sol-                                      § 30a\ndaten während des Wehrdienstverhältnisses und\nnach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienstver-                              Teilzeitbeschäftigung\nhältnis,\n(1) Einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit kann\n2. das Verfahren der Weitergabe, Aufbewahrung und              grundsätzlich erst nach vier Jahren seiner Dienstzeit auf\nVernichtung oder den Verbleib der Personalakten ein-      Antrag Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens\nschließlich der Übermittlung und Löschung oder des        der Hälfte der Rahmendienstzeit und bis zur jeweils\nVerbleibs der in automatisierten Dateien gespeicher-      beantragten Dauer, längstens für zwölf Jahre bewilligt\nten Informationen sowie die hieran beteiligten Stellen,   werden, soweit wichtige dienstliche Gründe nicht entge-\ngenstehen, wenn er mindestens ein Kind unter 18 Jahren\n3. die Einrichtung und den Betrieb automatisierter Datei-\noder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen\nen einschließlich der Zugriffsmöglichkeiten auf die\nsonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt.\ngespeicherten Informationen,\n4. die Einzelheiten der Art und Weise der Einsichtgewäh-          (2) Über den Antrag entscheidet das Bundesministeri-\nrung und Auskunftserteilung aus der Personalakte          um der Verteidigung oder die von ihm beauftragte Stelle.\noder einer automatisierten Datei und                      Die Ablehnung von Anträgen ist im Einzelnen zu begrün-\nden. Einem Antrag darf nur entsprochen werden, wenn\n5. die Befugnis von Personen im Sinne des § 203 Abs. 1         der Soldat sich verpflichtet, während des Bewilligungs-\nNr. 1 und 2 des Strafgesetzbuches, die im Rahmen          zeitraumes Nebentätigkeiten nur in dem Umfang einzu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005                1493\ngehen, in dem nach § 20 den in Vollzeit beschäftigten                                     § 33\nSoldaten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet\nStaatsbürgerlicher\nist. Es dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt\nund völkerrechtlicher Unterricht\nwerden, die dem Zweck der Teilzeitbewilligung nicht\nzuwiderlaufen. Wird die Verpflichtung nach Satz 3               (1) Die Soldaten erhalten staatsbürgerlichen und völ-\nschuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen wer-    kerrechtlichen Unterricht. Der für den Unterricht verant-\nden.                                                         wortliche Vorgesetzte darf die Behandlung politischer\nFragen nicht auf die Darlegung einer einseitigen Meinung\n(3) Die zuständige Stelle kann auch nachträglich die      beschränken. Das Gesamtbild des Unterrichts ist so zu\nDauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken, den Um-         gestalten, dass die Soldaten nicht zu Gunsten oder zu\nfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen oder deren        Ungunsten einer bestimmten politischen Richtung beein-\nBewilligung widerrufen, soweit zwingende dienstliche         flusst werden.\nGründe dies erfordern. Sie soll den Übergang zur Vollzeit-\nbeschäftigung zulassen, wenn dem Soldaten die Teilzeit-         (2) Die Soldaten sind über ihre staatsbürgerlichen und\nbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann und           völkerrechtlichen Pflichten und Rechte im Frieden und im\ndienstliche Belange nicht entgegenstehen.                    Krieg zu unterrichten.\n(4) Bemessungsgrundlage für die Arbeitszeit im Sinne                                   § 34\nvon § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ist bei\nteilzeitbeschäftigten Soldaten die Rahmendienstzeit.                                   Beschwerde\nDer Soldat hat das Recht, sich zu beschweren. Das\n(5) Das Nähere zur Teilzeitbeschäftigung der Soldaten\nNähere regelt die Wehrbeschwerdeordnung.\nwird in einer Rechtsverordnung geregelt, in der auch\nbestimmte Verwendungen oder Truppenteile festgelegt\nwerden können, für die Teilzeitbeschäftigung nicht in                                     § 35\nFrage kommt.                                                              Beteiligungsrechte der Soldaten\nDie Beteiligung der Soldaten regelt das Soldatenbetei-\n§ 30b                             ligungsgesetz.\nZusammentreffen von\n§ 35a\nUrlaub und Teilzeitbeschäftigung\nBeteiligung an der Gestaltung des Dienstrechts\nUrlaube nach § 28 Abs. 5 und § 28a sowie Zeiten einer\nTeilzeitbeschäftigung nach § 30a dürfen zusammen eine           Für die Beteiligung bei der Gestaltung des Dienstrechts\nDauer von zwölf Jahren nicht überschreiten.                  der Soldaten gilt § 94 des Bundesbeamtengesetzes sinn-\ngemäß.\n§ 31                                                          § 36\nFürsorge                                                       Seelsorge\nDer Bund hat im Rahmen des Dienst- und Treuever-             Der Soldat hat einen Anspruch auf Seelsorge und\nhältnisses für das Wohl des Berufssoldaten und des Sol-      ungestörte Religionsausübung. Die Teilnahme am Got-\ndaten auf Zeit sowie ihrer Familien, auch für die Zeit nach  tesdienst ist freiwillig.\nBeendigung des Dienstverhältnisses, zu sorgen. Er hat\nauch für das Wohl des Soldaten zu sorgen, der nach\nMaßgabe des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leistet;                               Zweiter Abschnitt\ndie Fürsorge für die Familie des Soldaten während des\nWehrdienstes und seine Eingliederung in das Berufsle-                               Rechtsstellung\nben nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst werden                              der Berufssoldaten\ngesetzlich geregelt.                                                        und der Soldaten auf Zeit\n1. Begründung des Dienstverhältnisses\n§ 32\nDienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis                                           § 37\n(1) Der Soldat erhält nach Beendigung seines Wehr-                       Voraussetzung der Berufung\ndienstes eine Dienstzeitbescheinigung. Auf Antrag ist           (1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder\nihm bei einer Dienstzeit von mindestens vier Wochen von      eines Soldaten auf Zeit darf nur berufen werden, wer\nseinem nächsten Disziplinarvorgesetzten ein Dienstzeug-\nnis zu erteilen, das über die Art und Dauer der wesent-      1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgeset-\nlichen von ihm bekleideten Dienststellungen, über seine          zes ist,\nFührung, seine Tätigkeit und seine Leistung im Dienst        2. Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitli-\nAuskunft gibt. Das Bundesministerium der Verteidigung            che demokratische Grundordnung im Sinne des\nkann die Zuständigkeit nach Satz 2 anders bestimmen.             Grundgesetzes eintritt,\n(2) Der Soldat kann eine angemessene Zeit vor dem         3. die charakterliche, geistige und körperliche Eignung\nEnde des Wehrdienstes ein vorläufiges Dienstzeugnis              besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat\nbeantragen.                                                      erforderlich ist.","1494                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005\n(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in             (2) Die Zeitdauer der Berufung kann auf Grund freiwilli-\nEinzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen,            ger Weiterverpflichtung innerhalb der Grenzen des\nwenn dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht.                 Absatzes 1 verlängert werden.\n(3) Die Zeitdauer der Berufung eines Soldaten, der\n§ 38                             Inhaber eines Eingliederungsscheins (§ 9 Abs. 1 Satz 1\nHindernisse der Berufung                      Nr. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes) ist, verlängert\nsich ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 bis zur\n(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder       Ernennung zum Beamten, längstens jedoch um einein-\neines Soldaten auf Zeit darf nicht berufen werden, wer         halb Jahre.\n1. durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbre-                (4) Die Zeitdauer der Berufung eines Soldaten, dessen\nchens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr         militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer\noder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vor-      Fachausbildung von mehr als sechs Monaten Dauer ver-\nschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefähr-         bunden war und der danach Elternzeit nach § 28 Abs. 7 in\ndung des demokratischen Rechtsstaates oder Lan-            Anspruch genommen hat, verlängert sich ohne die\ndesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit            Beschränkungen des Absatzes 1 um die Dauer der\nstrafbar ist, zu Freiheitsstrafe verurteilt ist,           Elternzeit. Gleiches gilt für einen Soldaten, der eine Teil-\n2. infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung         zeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen\nöffentlicher Ämter nicht besitzt,                          hat; die Zeitdauer der Berufung verlängert sich um die\nDifferenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäfti-\n3. einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach             gung.\nden §§ 64 oder 66 des Strafgesetzbuches unterwor-\nfen ist, solange die Maßregel nicht erledigt ist.             (5) Ist ein Soldat auf Zeit während einer besonderen\nAuslandsverwendung zum Zeitpunkt des Ablaufs seiner\n(2) Verurteilungen durch Gerichte außerhalb des Gel-\nDienstzeit wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder\ntungsbereichs des Grundgesetzes kommen nur in Be-\naus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden\ntracht, soweit die Vollstreckung nach dem Gesetz über\nGründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbe-\ndie innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen\nreich des Dienstherrn entzogen, verlängert sich die Zeit-\nvom 2. Mai 1953 (BGBl. I S. 161) zulässig ist oder war.\ndauer der Berufung ohne die Beschränkungen des\n(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in          Absatzes 1 bis zum Ablauf des auf die Beendigung die-\nEinzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen.            ses Zustands folgenden Monats. Dies gilt auch bei ande-\nren Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefähr-\n§ 39                             dungslage.\nBegründung des                             (6) In die Dienstzeit wird der Wehrdienst eingerechnet,\nDienstverhältnisses eines Berufssoldaten               der in der Bundeswehr bis zur Berufung in das Dienstver-\nhältnis eines Soldaten auf Zeit geleistet worden ist.\nIn das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten können\nberufen werden                                                    (7) Die Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit kann auf des-\nsen Antrag verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen\n1. Unteroffiziere mit der Beförderung zum Feldwebel,           Interesse liegt. Die verkürzte Dienstzeit muss die zur\n2. Offizieranwärter nach Abschluss des für ihre Laufbahn       Durchführung der Berufsförderung notwendige Zeit der\nvorgesehenen Ausbildungsganges mit der Beförde-            Freistellung vom militärischen Dienst umfassen. Dies gilt\nrung zum Leutnant, Sanitätsoffizier-Anwärter jedoch        nicht, wenn und soweit der Soldat auf seinen Anspruch\nerst mit der Beförderung zum Stabsarzt, Stabsveteri-       auf Berufsförderung während der Dienstzeit unwiderruf-\nnär oder Stabsapotheker sowie Militärmusikoffizier-        lich verzichtet.\nAnwärter erst mit der Beförderung zum Hauptmann,\n3. Offiziere auf Zeit,                                                                      § 41\n4. Offiziere der Reserve.                                                                Form der\nBegründung und der Umwandlung\n§ 40                                (1) Die Begründung des Dienstverhältnisses und seine\nUmwandlung erfolgen durch Aushändigung einer Ernen-\nBegründung des\nnungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein\nDienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit\n1. bei der Begründung die Worte „unter Berufung in das\n(1) In das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit kön-\nDienstverhältnis eines Berufssoldaten“ oder „unter\nnen berufen werden\nBerufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf\n1. Bewerber für die Laufbahnen der Mannschaften und                Zeit“,\nder Unteroffiziere bis zu einer Dienstzeit von 20 Jah-\n2. bei der Umwandlung die die Art des Dienstverhältnis-\nren, jedoch nicht über das 40. Lebensjahr hinaus,\nses bestimmenden Worte nach Nummer 1.\n2. Bewerber für die Laufbahnen der Offiziere mindestens\nAn Stelle der Worte „unter Berufung“ können die Worte\nbis zum Abschluss des für sie vorgesehenen Ausbil-\n„ich berufe“ verwendet werden.\ndungsganges oder für eine fest bestimmte Zeit von\nmindestens drei Jahren und höchstens bis zu einer             (2) Die Begründung und die Umwandlung werden mit\nDienstzeit von 20 Jahren, für die Laufbahn der Offizie-    dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde\nre des Sanitätsdienstes bis zu einer Dienstzeit von        wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein\n25 Jahren.                                                 späterer Tag bestimmt ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005                               1495\n(3) Wird bei der Berufung in das Dienstverhältnis eines                                      § 44*)\nSoldaten auf Zeit ein späterer Tag als der Tag der Aushän-\ndigung der Urkunde für das Wirksamwerden der Ernen-                                         Eintritt oder\nnung bestimmt, so hat der Soldat an diesem Tag seinen                          Versetzung in den Ruhestand\nDienst anzutreten. Die Ernennung ist vor ihrem Wirksam-          (1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf\nwerden zurückzunehmen, wenn sich herausstellt, dass          des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1 festgesetzte\ndie Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf      allgemeine Altersgrenze erreicht hat. Der Eintritt in den\nZeit nach § 37 Abs. 1 und § 38 unzulässig ist. Eine Rück-    Ruhestand kann aus dienstlichen Gründen bis zum\nnahme in elektronischer Form ist ausgeschlossen.             Ablauf des 31. März oder 30. September, der dem Errei-\n(4) Die Ernennungen mehrerer Soldaten können in           chen der allgemeinen Altersgrenze folgt, hinausgescho-\neiner Urkunde verfügt werden. An die Stelle der Aushän-      ben werden. Wenn dringende dienstliche Gründe im Ein-\ndigung der Ernennungsurkunde tritt die Aushändigung          zelfall die Fortführung des Dienstes erfordern, kann das\neiner Ausfertigung des Teils der Urkunde, der sich auf den   Bundesministerium der Verteidigung den Eintritt in den\nSoldaten bezieht.                                            Ruhestand hinausschieben, jedoch für nicht mehr als vier\nJahre. Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des\nBerufssoldaten um bis zu einem Jahr hinausgeschoben\n2. Beförderung                          werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der\nAntrag soll spätestens drei Jahre vor dem Erreichen der\n§ 42                              allgemeinen Altersgrenze gestellt werden. Ist ein Berufs-\nsoldat während einer besonderen Auslandsverwendung\nForm der Beförderung\nzum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhe-\n(1) Die Beförderung eines Berufssoldaten und eines        stand wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus\nSoldaten auf Zeit wird in einer Ernennungsurkunde ver-       sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Grün-\nfügt, in der die Bezeichnung des höheren Dienstgrades        den, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich\nenthalten sein muss. Die Beförderungen mehrerer Solda-       des Dienstherrn entzogen, ist der Eintritt in den Ruhe-\nten können in einer Urkunde verfügt werden.                  stand bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses\n(2) Die Beförderung zu einem Mannschaftsdienstgrad        Zustands folgenden Monats hinauszuschieben; dies gilt\nund die Beförderung eines Offizieranwärters zu einem         auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit ver-\nUnteroffizierdienstgrad werden mit der dienstlichen          gleichbarer Gefährdungslage.\nBekanntgabe an den zu Ernennenden, jedoch nicht vor              (2) Ein Berufssoldat kann mit Ablauf eines Monats in\ndem in der Ernennungsurkunde bestimmten Tag wirk-            den Ruhestand versetzt werden, wenn er die nach § 45\nsam. Dem Soldaten ist der Tag der dienstlichen Bekannt-      Abs. 2 festgesetzte besondere Altersgrenze überschrit-\ngabe seiner Beförderung zu bescheinigen.                     ten hat. Einem Antrag des Berufssoldaten, das Dienstver-\n(3) Für die Beförderung durch Aushändigung einer          hältnis bis zu einem Zeitraum von zwei Jahren nach Über-\nUrkunde gilt § 41 Abs. 2 und, wenn die Beförderung mehre-    schreiten der besonderen Altersgrenze fortzusetzen, ist\nrer Soldaten in einer Urkunde verfügt wird, § 41 Abs. 4      zu entsprechen, wenn dies im dienstlichen Interesse\nSatz 2 entsprechend. In Ausnahmefällen, insbesondere bei     liegt. Für den Antrag gilt Absatz 1 Satz 5 entsprechend.\nAufenthalt des zu Befördernden außerhalb des Bundesge-       Die Zurruhesetzung erfolgt auch in diesen Fällen zu dem\nbietes, kann die ernennende Stelle die dienstliche Bekannt-  in Satz 1 angegebenen Zeitpunkt.\ngabe der Beförderung anordnen. Insoweit gilt Absatz 2 ent-\nsprechend mit der Maßgabe, dass dem Soldaten die                 (3) Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu versetzen,\nUrkunde oder die Ausfertigung alsbald auszuhändigen ist.     wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder\nwegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen\nKräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfä-\n3. Beendigung des Dienstverhältnisses                 hig (dienstunfähig) ist. Als dauernd dienstunfähig kann er\nauch dann angesehen werden, wenn die Wiederherstel-\nlung seiner Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres seit\na) Beendigung\nBeginn der Dienstunfähigkeit nicht zu erwarten ist.\ndes Dienstverhältnisses\neines Berufssoldaten                                (4) Die Dienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutach-\ntens eines Arztes der Bundeswehr von Amts wegen oder\n§ 43                              auf Antrag festgestellt. Hat der Berufssoldat nicht selbst\nden Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt, so\nBeendigungsgründe\nist ihm unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seine\n(1) Das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten endet       Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; er ist hier-\ndurch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand nach         über zu hören. Der Berufssoldat ist verpflichtet, sich von\nMaßgabe der Vorschriften über die rechtliche Stellung        Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärz-\nder Berufssoldaten im Ruhestand.                             ten untersuchen und, falls sie es für notwendig erklären,\n(2) Das Dienstverhältnis endet ferner durch               beobachten zu lassen. Die über die Versetzung in den\nRuhestand entscheidende Stelle kann auch andere\n1. Umwandlung,                                               Beweise erheben. Ob die Wiederherstellung der Dienst-\n2. Entlassung,\n*) Gemäß Artikel 4 Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2 Nr. 7 des\n3. Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten oder          Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666, 3128) in der Fassung des\nArtikels 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Dezember 2000\n4. Entfernung aus dem Dienstverhältnis durch Urteil in           (BGBl. I S. 1815) wird § 44 am 1. Januar 2007 wie folgt geändert:\neinem gerichtlichen Disziplinarverfahren.                    In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „vier“ durch das Wort „drei“ ersetzt.","1496                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005\nfähigkeit innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten ist, soll,                 (2) Als besondere Altersgrenzen der Berufssoldaten\nabgesehen von den Fällen, in denen dies offensichtlich                     mit Ausnahme der Offiziere des Sanitätsdienstes, des\nist, erst nach sechsmonatiger Heilbehandlung festge-                       Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes\nstellt werden.                                                             der Bundeswehr werden festgesetzt:\n(5) Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand                   1. die Vollendung des 60. Lebensjahres für Oberste,\nsetzt voraus, dass der Berufssoldat\n2. die Vollendung des 58. Lebensjahres für Oberstleut-\n1. eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleis-                        nante,\ntet hat oder\n3. die Vollendung des 56. Lebensjahres für Majore und\n2. infolge einer Wehrdienstbeschädigung, die er sich                           Stabshauptleute,\nohne grobes Verschulden zugezogen hat, dienstunfä-                    4. die Vollendung des 54. Lebensjahres für Leutnante,\nhig geworden ist.                                                         Oberleutnante und Hauptleute,\nDie Berechnung der Dienstzeit im Sinne der Nummer 1                        5. die Vollendung des 53. Lebensjahres für Berufsunter-\nregelt das Soldatenversorgungsgesetz.                                          offiziere,\n(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stel-                  6. die Vollendung des 41. Lebensjahres für Offiziere, die\nle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des                          in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeug-\nBerufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem                           führer oder Waffensystemoffizier verwendet werden,\nBerufssoldaten schriftlich, aber nicht in elektronischer                       die Vollendung des 40. Lebensjahres, soweit sie wehr-\nForm zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhe-                            fliegerverwendungsunfähig sind.\nstandes widerrufen werden, wenn die Fortsetzung des\nDienstverhältnisses unter Berücksichtigung der persön-                        (3) Die besonderen Altersgrenzen nach Absatz 2 gel-\nlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirt-                    ten auch für die Berufssoldaten der Marine mit entspre-\nschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist oder wenn der                       chenden Dienstgraden.\nSpannungs- oder Verteidigungsfall festgestellt ist. In den\nFällen des Absatzes 2 ist dem Berufssoldaten wenigs-                                                   § 45a\ntens ein Jahr vor dem Tag des Ausscheidens mitzuteilen,\ndass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist;                                          Umwandlung\ndie Entscheidung, durch die er in den Ruhestand versetzt                      (1) Beantragt ein Berufssoldat die Umwandlung seines\nwird, muss ihm wenigstens drei Monate vor dem Tag des                      Dienstverhältnisses in das eines Soldaten auf Zeit, kann\nAusscheidens zugestellt werden. In den Fällen des Ab-                      dem Antrag bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses\nsatzes 3 beginnt der Ruhestand mit dem Ende der drei                       stattgegeben werden. Dies gilt auch, wenn die Dienstzeit\nMonate, die auf den Monat folgen, in dem die Versetzung                    abweichend von § 40 Abs. 1 bei einem Unteroffizier über\nin den Ruhestand dem Berufssoldaten mitgeteilt worden                      dessen 40. Lebensjahr hinaus festgesetzt werden muss.\nist.\n(2) Die Umwandlung ist ausgeschlossen, wenn eine\n(7) Mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhe-                   Dienstzeit von 20 Jahren überschritten wird.\nstand hat der Berufssoldat das Recht, seine Dienstgrad-\nbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ wei-                        (3) Die Dienstzeit muss die zur Durchführung der\nterzuführen.                                                               Berufsförderung notwendige Zeit der Freistellung vom\nmilitärischen Dienst umfassen. Dies gilt nicht, wenn und\nsoweit der Soldat auf seinen Anspruch auf Berufsförde-\n§ 45*)                                   rung während der Dienstzeit unwiderruflich verzichtet.\nAltersgrenzen                                     (4) Bei der Umwandlung müssen die Voraussetzungen\n(1) Für die Berufssoldaten bildet das vollendete                        des § 46 Abs. 3 nicht vorliegen.\n61. Lebensjahr die allgemeine Altersgrenze.\n§ 46\n*) Gemäß Artikel 4 Nr. 3 in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2 Nr. 7 des\nGesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666, 3128) in der zuletzt durch                         Entlassung\nArtikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013)\ngeänderten Fassung wird § 45 am 1. Januar 2007 wie folgt geändert:         (1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigen-\na) In Absatz 1 wird die Zahl „61.“ durch die Zahl „62.“ ersetzt.        schaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                     Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Ver-\n„(2) Als besondere Altersgrenzen der Berufssoldaten mit Ausnah-   teidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung\nme der Offiziere des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes\nund des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr werden festge-        vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienst-\nsetzt:                                                               verhältnisses fest.\n1. die Vollendung des 61. Lebensjahres für Oberste,\n2. die Vollendung des 59. Lebensjahres für Oberstleutnante,\n(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,\n3. die Vollendung des 57. Lebensjahres für Majore und Stabs-         1. wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht\nhauptleute,\nhätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch\n4. die Vollendung des 55. Lebensjahres für Leutnante, Oberleut-\nnante und Hauptleute,                                                fortbesteht,\n5. die Vollendung des 54. Lebensjahres für Berufsunteroffiziere,\n2. wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige\n6. die Vollendung des 41. Lebensjahres für Offiziere, die in strahl-\ngetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffen-          Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat,\nsystemoffizier verwendet werden, die Vollendung des\n40. Lebensjahres, soweit sie wehrfliegerverwendungsunfähig       3. wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung\nsind.“                                                               eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005               1497\ndas Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig        dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden,\nerscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe ver-    mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stel-\nurteilt war oder wird,                                    le auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für\nden beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann\n4. wenn er sich weigert, den Eid abzulegen,                   jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der\n5. wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Bundes-        Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ord-\ntages oder eines Landtages war und nicht innerhalb        nungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.\nder vom Bundesministerium der Verteidigung gesetz-           (8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende\nten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt,            des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem\nEnde des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der\n6. wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraus-\nBundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffi-\nsetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind,\nzier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewähren-\n7. wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist;         de Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversor-\ndiese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen          gungsgesetz.\nAntrag, oder\n8. wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums                                        § 47\nder Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden                           Zuständigkeit, Anhörungs-\nAufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses                    pflicht und Fristen bei der Entlassung\nGesetzes nimmt.\n(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird\nIn den Fällen der Nummer 2 kann das Bundesministerium         die Entlassung von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2\nder Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnah-          für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre.\nme zulassen.\n(2) Der Berufssoldat ist vor der Entscheidung über\n(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung       seine Entlassung zu hören.\nverlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit\neinem Studium oder einer Fachausbildung verbunden                (3) Die Entlassung muss in den Fällen des § 46 Abs. 2\nwar, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschlie-    Nr. 2 und 3 innerhalb einer Frist von sechs Monaten ver-\nßenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studi-        fügt werden, nachdem das Bundesministerium der Ver-\nums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach        teidigung oder die Stelle, der die Ausübung der Befugnis\nzehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für be-           zur Entlassung übertragen worden ist, von dem Entlas-\nstimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem               sungsgrund Kenntnis erhalten hat.\nStudium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten               (4) Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in\noder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbe-         den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 6 bei Dienstunfähigkeit\ndingter Besonderheiten eine längere als die dreifache         wenigstens drei Monate vor dem Entlassungstag und in\nDauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchst-         den Fällen des § 46 Abs. 8 wenigstens sechs Wochen vor\ndauer darf nicht überschritten werden.                        dem Entlassungstag zum Schluss eines Kalenderviertel-\n(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im    jahres unter schriftlicher Angabe der Gründe, aber nicht\nAnschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in          in elektronischer Form zugestellt werden.\nAnspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach\nAbsatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studi-                                    § 48\num oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate\ngedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt              Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten\nunberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der\nDer Berufssoldat verliert seine Rechtsstellung, wenn\neine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch\ngegen ihn durch Urteil eines deutschen Gerichts im Gel-\ngenommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert\ntungsbereich des Grundgesetzes erkannt ist\nsich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Voll-\nzeitbeschäftigung.                                            1. auf die in § 38 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder\nNebenfolgen oder\n(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder\nein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat,            2. auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen\nseine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjah-           vorsätzlich begangener Tat.\nres als Offizier verlangen.\nEntsprechendes gilt, wenn der Berufssoldat auf Grund\n(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genann-      einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu    gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht ver-\nentlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen        wirkt hat.\npersönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder\nwirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten\n§ 49\nwürde.\nFolgen der\n(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Diszip-                         Entlassung und des Verlustes\nlinarvorgesetzten schriftlich, aber nicht in elektronischer           der Rechtsstellung eines Berufssoldaten\nForm erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die\nEntlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zuge-               (1) Die Zugehörigkeit des Berufssoldaten zur Bundes-\ngangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei           wehr endet mit der Beendigung seines Dienstverhältnis-","1498                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005\nses durch Entlassung nach § 46 oder durch Verlust seiner       Wiederverwendung unter Berücksichtigung der persön-\nRechtsstellung als Berufssoldat nach § 48. In den Fällen       lichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirt-\ndes § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 sowie des § 48          schaftlichen Verhältnisse zumutbar ist und seit Eintritt\nbleibt der Soldat in der Bundeswehr, soweit er auf Grund       oder Versetzung in den Ruhestand noch keine fünf Jahre\nder Wehrpflicht hierzu verpflichtet ist.                       vergangen sind.\n(2) In den Fällen des § 46 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 4       (2) In den Fällen des Absatzes 1 tritt der Berufssoldat\nsowie Nr. 7 und 8 und des § 48 verliert der Soldat seinen      mit Ablauf der für die Wiederverwendung festgesetzten\nDienstgrad.                                                    Zeit in den Ruhestand.\n(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Berufs-         (3) § 44 Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend.\nsoldat und nach der Entlassung hat der frühere Berufs-            (4) Ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand\nsoldat keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versor-            versetzter Berufssoldat wieder dienstfähig geworden,\ngung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung,                  kann er erneut in das Dienstverhältnis eines Berufssolda-\nsoweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.                 ten berufen werden, wenn seit der Versetzung in den\nRuhestand noch keine fünf Jahre vergangen sind und die\n(4) Ein früherer Berufssoldat, der vor Ablauf der nach      allgemeine Altersgrenze noch nicht überschritten ist.\n§ 46 Abs. 3 sich bestimmenden Mindestdienstzeit                Beantragt er seine erneute Berufung in das Dienstverhält-\n1. auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf         nis eines Berufssoldaten, ist diesem Antrag unter den\neigenen Antrag entlassen gilt,                             Voraussetzungen des Satzes 1 stattzugeben, falls nicht\nzwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. § 44\n2. seine Entlassung nach § 46 Abs. 8 vorsätzlich oder          Abs. 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.\ngrob fahrlässig herbeigeführt hat,\n(5) In den Fällen der Absätze 1 und 4 endet der Ruhe-\n3. seine Rechtsstellung verloren hat oder                      stand mit der erneuten Berufung in das Dienstverhältnis\neines Berufssoldaten.\n4. durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfah-\nren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist,             (6) Ein Berufssoldat, dessen Rechte und Pflichten auf\nGrund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes\nmuss die entstandenen Kosten des Studiums oder der             oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, kann auf\nFachausbildung erstatten. Unter den gleichen Vorausset-        seinen Antrag zu Dienstleistungen nach § 60 bis zu drei\nzungen muss ein früherer Berufssoldat in der Laufbahn          Monaten Dauer herangezogen werden.\nder Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsof-\nfizier-Anwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf                                      § 51a\ndie Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet wer-\nden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere                                  (weggefallen)\nHärte bedeuten würde.\n§ 52\n(5) Einem entlassenen Berufssoldaten kann das Bun-\ndesministerium der Verteidigung die Erlaubnis erteilen,                     Wiederaufnahme des Verfahrens\nseinen Dienstgrad mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“           Wird ein Urteil mit den Folgen des § 48 im Wiederauf-\nzu führen. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn der          nahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Fol-\nfrühere Berufssoldat sich ihrer als nicht würdig erweist.      gen nicht hat, so gilt § 51 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbe-\namtengesetzes entsprechend.\n§ 50\n§ 53\nVersetzung in den einstweiligen Ruhestand\nVerurteilung nach\n(1) Der Bundespräsident kann die Berufsoffiziere vom                   Beendigung des Dienstverhältnisses\nBrigadegeneral und den entsprechenden Dienstgraden                (1) Ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein früherer\nan aufwärts jederzeit in den einstweiligen Ruhestand ver-      Berufssoldat,\nsetzen.\n1. gegen den wegen einer Tat, die er vor der Beendigung\n(2) Die für den einstweiligen Ruhestand der Beamten             seines Dienstverhältnisses begangen hat, eine Ent-\ngeltenden Vorschriften der §§ 37, 39 und 40 des Bundes-            scheidung ergangen ist, die nach § 48 zum Verlust sei-\nbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.                    ner Rechtsstellung als Berufssoldat geführt hätte,\nDer in den einstweiligen Ruhestand versetzte Berufsoffi-           oder\nzier gilt mit Erreichen der Altersgrenze als dauernd in den\n2. der wegen einer nach Beendigung seines Dienstver-\nRuhestand versetzt.\nhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches\nGericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes\n§ 51                                  a) wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe\nWiederverwendung                                  von mindestens zwei Jahren oder\n(1) Ein früherer Berufssoldat, der wegen Erreichens             b) wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vor-\nder Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder ver-               schriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefähr-\nsetzt worden ist, kann bis zum Ablauf des Monats, in dem               dung des demokratischen Rechtsstaates oder\ner das 65. Lebensjahr vollendet, unter erneuter Berufung               Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicher-\nin das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zu einer                  heit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens\nWiederverwendung von wenigstens einem Jahr und                         sechs Monaten\nhöchstens zwei Jahren herangezogen werden, wenn die                verurteilt worden ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005                 1499\nverliert seinen Dienstgrad und seine Ansprüche auf Ver-         (3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlas-\nsorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.             sen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen per-\nEntsprechendes gilt, wenn ein Berufssoldat im Ruhe-          sönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirt-\nstand oder ein früherer Berufssoldat auf Grund einer Ent-    schaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten\nscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Arti-          würde.\nkel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.\n§ 52 gilt entsprechend.                                         (4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren\nseiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforde-\n(2) § 30 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes findet keine      rungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht\nAnwendung.                                                   mehr erfüllt. Ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offi-\nzier, ein Sanitätsoffizier-Anwärter, der sich nicht zum\nSanitätsoffizier, ein Militärmusikoffizier-Anwärter, der sich\nb) Beendigung                              nicht zum Militärmusikoffizier, ein Feldwebelanwärter, der\nsich nicht zum Feldwebel, und ein Unteroffizieranwärter,\ndes Dienstverhältnisses\nder sich nicht zum Unteroffizier eignen wird, soll unbe-\neines Soldaten auf Zeit\nschadet des Satzes 1 entlassen werden. Ist er zuvor in\neiner anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht\n§ 54                            entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden,\nsoweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden\nBeendigungsgründe                         Dienstgrad führt.\n(1) Das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit endet\nmit dem Ablauf der Zeit, für die er in das Dienstverhältnis     (5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier\nberufen ist. Das Dienstverhältnis endet auch mit Ablauf      Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine\ndes Monats, in dem das Erlöschen des Rechts aus dem          Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verblei-\nEingliederungsschein (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 des      ben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung\nSoldatenversorgungsgesetzes) unanfechtbar festgestellt       oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden\nworden ist.                                                  würde.\n(2) Das Dienstverhältnis endet ferner durch                  (6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die\nFristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entspre-\n1. Entlassung,                                               chend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in\n2. Verlust der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit ent-   den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in\nsprechend dem § 48,                                     den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor\ndem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Grün-\n3. Entfernung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten        de, aber nicht in elektronischer Form zugestellt werden.\nauf Zeit.                                               Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten\n(3) Wenn zwingende Gründe der Verteidigung es erfor-\nkönnen und die Erteilung beantragt haben, beträgt die\ndern, kann die für das Dienstverhältnis festgesetzte Zeit\nFrist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen\n1. allgemein durch Rechtsverordnung oder                     des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.\n2. in Einzelfällen durch das Bundesministerium der Ver-\nteidigung                                                                            § 56\num einen Zeitraum von bis zu drei Monaten verlängert\nFolgen der\nwerden.\nEntlassung und des Verlustes\n(4) Ein Soldat auf Zeit, dessen Rechte und Pflichten             der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit\nauf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengeset-\nzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, kann          (1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses\nauf seinen Antrag zu Dienstleistungen nach § 60 bis zu       durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung\ndrei Monaten Dauer herangezogen werden.                      nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als\nSoldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehö-\nrigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr. Der Soldat\n§ 55                            bleibt jedoch in den dem § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und dem\nEntlassung                          § 48 entsprechenden Fällen sowie in den Fällen des § 55\nAbs. 4 und 5 in der Bundeswehr, soweit er auf Grund der\n(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Abs. 1 und Abs. 2 Wehrpflicht Grundwehrdienst zu leisten hat.\nNr. 1 bis 5 sowie Nr. 7 und 8 entsprechend.\n(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1\n(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er infolge und Abs. 2 Nr. 1 bis 4 sowie Nr. 7 und 8 und nach § 55\neines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche            Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als\nseiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung      Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.\nseiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig)\nist. Als dauernd dienstunfähig kann er auch dann angese-        (3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat\nhen werden, wenn die Wiederherstellung seiner Dienstfä-      auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt\nhigkeit innerhalb eines Jahres seit Beginn der Dienstunfä-   ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit\nhigkeit nicht zu erwarten ist. § 44 Abs. 4 gilt entspre-     keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit\nchend.                                                       Ausnahme der Beschädigtenversorgung.","1500              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005\n(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische                          Vierter Abschnitt\nAusbildung mit einem Studium oder einer Fachausbil-\ndung verbunden war und der                                                     Dienstleistungspflicht\n1. auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf\n1. Umfang und\neigenen Antrag entlassen gilt,\nArten der Dienstleistungen\n2. seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 vorsätzlich oder\ngrob fahrlässig herbeigeführt hat,                                                   § 59\n3. nach § 55 Abs. 5 entlassen worden ist,                                           Personenkreis\n4. seine Rechtsstellung verloren hat oder                       (1) Ein früherer Berufssoldat, der wegen Erreichens\n5. durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfah-    der Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder ver-\nren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist,        setzt worden ist, kann bis zum Ablauf des Monats, in dem\ner das 65. Lebensjahr vollendet hat, zu den in § 60\nmuss die entstandenen Kosten des Studiums oder der           genannten Dienstleistungen herangezogen werden. Zu\nFachausbildung erstatten. Unter den gleichen Vorausset-      den in § 60 Nr. 2 und 3 genannten Dienstleistungen kann\nzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn     er nur mit seiner freiwilligen schriftlichen Verpflichtung\nder Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsof-   herangezogen werden.\nfizier-Anwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf\ndie Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet wer-         (2) Ein früherer Berufssoldat oder ein früherer Soldat\nden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere       auf Zeit, der mindestens zwei Jahre in einem Dienstver-\nHärte bedeuten würde.                                        hältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit gestanden\nhat, kann\n§ 57                              1. bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 60. Lebens-\njahr vollendet hat,\nWiederaufnahme\ndes Verfahrens, Verurteilungen                 2. außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalles\nnach Beendigung des Dienstverhältnisses                  bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 45. Lebens-\njahr vollendet hat, wenn er einen Mannschaftsdienst-\n(1) Für die Wiederaufnahme des Verfahrens und für die         grad führt, und\nFolgen von Verurteilungen nach Beendigung des Dienst-\n3. mit seiner freiwilligen schriftlichen Verpflichtung und\nverhältnisses als Soldat auf Zeit gelten die §§ 52 und 53\nnach Zustimmung durch das Bundesministerium der\nentsprechend.\nVerteidigung auch bis zum Ablauf des Monats, in dem\n(2) Auf einen früheren Soldaten auf Zeit, der einen           er das 65. Lebensjahr vollendet hat,\nMannschaftsdienstgrad führt, findet § 53 Abs. 2 keine\nzu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen\nAnwendung. Unterliegt er nicht der Wehrpflicht, so ver-\nwerden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nliert er, abgesehen von den in § 53 Abs. 1 genannten Fäl-\nlen, seinen Dienstgrad, wenn er die in § 59 Abs. 2 Satz 1       (3) Eine Person, die nicht als Berufssoldat oder als\nNr. 2 bestimmte Altersgrenze nicht überschritten hat und     Soldat auf Zeit in einem Wehrdienstverhältnis gestanden\ngegen ihn auf eine der in § 48 Satz 1 bezeichneten Stra-     hat, kann auf Grund freiwilliger schriftlicher Verpflichtung\nfen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt wird.                bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebens-\njahr vollendet hat, zu den in § 60 genannten Dienstleis-\ntungen herangezogen werden. § 9 Abs. 2 gilt entspre-\nchend. Wird ihr ein höherer Dienstgrad nicht nur für die\nDritter Abschnitt\nDauer der Verwendung verliehen, kann sie auch ohne\nRechtsstellung                          freiwillige Verpflichtung\nder Soldaten, die nach Maß-                    1. bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das\ngabe des Wehrpflicht-                           60. Lebensjahr vollendet hat, zu den in § 60 Nr. 1, 4\ngesetzes Wehrdienst leisten                        und 5 genannten Dienstleistungen und\n2. außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalles\n§ 58                                  bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das\nRegelung durch Gesetz;                          45. Lebensjahr vollendet hat, wenn sie einen Mann-\nForm der Beförderung                           schaftsdienstgrad führt, zu den in § 60 Nr. 1 und 4\ngenannten Dienstleistungen\n(1) Die Begründung der Wehrpflicht, die Heranziehung\nder Wehrpflichtigen zum Wehrdienst und die Beendigung        herangezogen werden.\nihres Wehrdienstes regelt das Wehrpflichtgesetz.                (4) Vor Bestandskraft des Heranziehungsbescheides\nkann die gemäß Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder Absatz 3\n(2) Die Beförderung eines Soldaten, der nach Maßga-\nSatz 1 abgegebene freiwillige schriftliche Verpflichtung\nbe des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leistet, wird mit\nallgemein oder für den Einzelfall jederzeit und ohne Anga-\nder dienstlichen Bekanntgabe an den Soldaten, jedoch\nbe von Gründen widerrufen werden. Der Widerruf ist\nnicht vor dem in der Ernennungsverfügung bestimmten\nschriftlich gegenüber der für die Heranziehung zuständi-\nTag wirksam. § 42 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die\ngen Stelle zu erklären.\nSätze 1 und 2 gelten entsprechend für diejenigen, die zu\nden in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen             (5) Nach Bestandskraft des Heranziehungsbeschei-\nwerden.                                                      des ist der Widerruf der Verpflichtungserklärung ausge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005                 1501\nschlossen. Die auf Grund einer freiwilligen Verpflichtung                                   § 63\nHerangezogenen können beantragen, von der Teilnahme                            Hilfeleistungen im Innern\nentpflichtet zu werden, soweit sie ihren Dienst noch nicht\nangetreten haben; dem Antrag ist stattzugeben, wenn die          (1) Hilfeleistungen im Innern sind Verwendungen der\nHeranziehung zur Dienstleistung für sie wegen persön-         Streitkräfte im Rahmen der Amtshilfe oder bei einer\nlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder        Naturkatastrophe oder einem besonders schweren\nberuflicher Gründe eine besondere, im Bereitschafts-,         Unglücksfall nach Artikel 35 des Grundgesetzes.\nSpannungs- und Verteidigungsfall eine unzumutbare                (2) Die Hilfeleistung im Innern ist grundsätzlich jeweils\nHärte bedeuten würde.                                         für höchstens drei Monate jährlich zulässig. Das Bundes-\nministerium der Verteidigung kann mit Zustimmung der\n§ 60                             zur Dienstleistung heranzuziehenden Person und ihres\nArbeitgebers oder ihrer Dienstbehörde Ausnahmen\nArten der Dienstleistungen\nzulassen. Hilfeleistungen im Innern werden auf die\nDienstleistungen sind                                      Gesamtdauer der Übungen nach § 61 Abs. 2 nicht ange-\n1. befristete Übungen (§ 61),                                 rechnet.\n2. besondere Auslandsverwendungen (§ 62),\n3. Hilfeleistungen im Innern (§ 63),                                        2. Dienstleistungsausnahmen\n4. unbefristete Übungen, die von der Bundesregierung\nals Bereitschaftsdienst angeordnet worden sind, und                                     § 64\n5. unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- und Verteidi-                            Dienstunfähigkeit\ngungsfall.                                                   Zu Dienstleistungen wird nicht herangezogen, wer\ndauerhaft nicht dienstfähig ist.\n§ 61\nÜbungen                                                           § 65\n(1) Befristete Übungen dauern grundsätzlich höchs-                      Ausschluss von Dienstleistungen\ntens drei Monate. Über Ausnahmen entscheidet das                 Von Dienstleistungen ist derjenige ausgeschlossen,\nBundesministerium der Verteidigung.                           gegen den durch ein deutsches Gericht auf die in § 38\nAbs. 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfol-\n(2) Die Gesamtdauer der Übungen beträgt bei Mann-\ngen erkannt worden ist.\nschaften höchstens sechs, bei Unteroffizieren höchstens\nneun und bei Offizieren höchstens zwölf Monate.\n§ 66\n(3) Übungen, die von der Bundesregierung als Bereit-\nschaftsdienst angeordnet werden, sind unbefristet. Auf                      Befreiung von Dienstleistungen\ndie Gesamtdauer der Übungen nach Absatz 2 werden sie             Von Dienstleistungen sind befreit\nnicht angerechnet; das Bundesministerium der Verteidi-\n1. ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,\ngung kann eine Anrechnung anordnen.\n2. Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die\n§ 62                                 die Diakonatsweihe empfangen haben,\nBesondere Auslandsverwendungen                     3. hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse,\nderen Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangeli-\n(1) Besondere Auslandsverwendungen sind Verwen-                schen oder eines Geistlichen römisch-katholischen\ndungen, die auf Grund eines Übereinkommens, eines                 Bekenntnisses, der die Diakonatsweihe empfangen\nVertrages oder einer Vereinbarung mit einer über- oder            hat, entspricht, und\nzwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswär-\ntigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Aus-         4. schwerbehinderte Menschen.\nland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf\nSchiffen oder in Luftfahrzeugen stattfinden.                                                § 67\n(2) Eine besondere Auslandsverwendung ist grund-                     Zurückstellung von Dienstleistungen\nsätzlich jeweils für höchstens sieben Monate zulässig.           (1) Von Dienstleistungen wird zurückgestellt,\nSie wird auf die Gesamtdauer der Übungen nach § 61\nAbs. 2 nicht angerechnet. Soweit die Dauer drei Monate        1. wer vorübergehend nicht dienstfähig ist oder\nübersteigt, wirkt das für die Heranziehung zuständige         2. wer, abgesehen von den Fällen des § 65, Freiheits-\nKreiswehrersatzamt auf die Zustimmung des Arbeitge-               strafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest\nbers oder der Dienstbehörde hin.                                  verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder\n(3) Ist ein Soldat auf seinen Antrag von der Teilnahme         nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatri-\nan besonderen Auslandsverwendungen allgemein oder                 schen Krankenhaus untergebracht ist.\nfür den Einzelfall entpflichtet worden (§ 59 Abs. 5), kann       (2) Von Dienstleistungen werden Dienstleistungspflich-\ner aus vorbereitenden Übungen entlassen werden, wenn          tige, die sich auf das geistliche Amt (§ 66) vorbereiten, auf\ndies im dienstlichen Interesse liegt. § 75 Abs. 1 Satz 2      Antrag zurückgestellt. Hierzu sind beizubringen:\nNr. 9 bleibt unberührt.                                       1. der Nachweis eines ordentlichen theologischen Studi-\n(4) § 75 Abs. 2 Nr. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden,          ums oder einer ordentlichen theologischen Ausbil-\ndass der Soldat zu entlassen ist.                                 dung und","1502               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005\n2. eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamtes,         Tätigkeit nicht entbehrt werden kann. Die Bundesregie-\nder bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder          rung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates allgemei-\nder entsprechenden Oberbehörde einer anderen Reli-        ne Verwaltungsvorschriften über die Grundsätze, die\ngionsgemeinschaft, dass sich der Dienstleistungs-         dem Ausgleich des personellen Kräftebedarfs zu Grunde\npflichtige auf das geistliche Amt vorbereitet.            zu legen sind.\n(3) Hat ein Dienstleistungspflichtiger seiner Aufstel-        (2) Über die Unabkömmlichstellung entscheidet die\nlung für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu einem           Wehrersatzbehörde auf Vorschlag der zuständigen Ver-\nLandtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt,           waltungsbehörde. Das Vorschlagsrecht steht auch den\nist er bis zur Wahl zurückzustellen. Hat er die Wahl ange-    Kirchen und Religionsgemeinschaften, soweit sie Kör-\nnommen, kann er für die Dauer des Mandats nur auf sei-        perschaften des öffentlichen Rechts sind, für ihre\nnen Antrag herangezogen werden.                               Bediensteten zu. Die Zuständigkeit und das Verfahren\n(4) Auf Antrag soll ein Dienstleistungspflichtiger von     regelt eine Rechtsverordnung. In der Rechtsverordnung\neiner Dienstleistung zeitlich befristet zurückgestellt wer-   kann die Befugnis zur Bestimmung der zuständigen\nden, wenn und solange die Heranziehung zur Dienstleis-        Behörden auf oberste Bundesbehörden oder auf die Lan-\ntung für ihn wegen persönlicher, insbesondere häus-           desregierungen mit der Befugnis zur Weiterübertragung\nlicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine be-     auf oberste Landesbehörden übertragen werden; die\nsondere, im Bereitschafts-, Spannungs- und Vertei-            nach dieser Verordnung vorschlagsberechtigte oberste\ndigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde.            Bundesbehörde oder die Landesregierung kann, soweit\nEine besondere Härte liegt in der Regel vor, wenn             Landesrecht dies zulässt, das Vorschlagsrecht auch\ndurch allgemeine Verwaltungsvorschrift regeln. Die\n1. im Fall der Heranziehung des Dienstleistungspflichti-      Rechtsverordnung regelt auch, wie Meinungsverschie-\ngen                                                       denheiten zwischen der Wehrersatzbehörde und der vor-\na) die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger        schlagenden Verwaltungsbehörde unter Abwägung der\nAngehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Perso-      verschiedenen Belange auszugleichen sind. Die Rechts-\nnen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher     verordnung regelt ferner, für welche Fristen die Unab-\noder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat,        kömmlichstellung ausgesprochen werden kann und wel-\ngefährdet würde oder                                  che sachverständigen Stellen der öffentlichen Verwal-\ntung und Wirtschaft zu hören sind.\nb) für Verwandte ersten Grades besondere Notstän-\nde zu erwarten sind,                                     (3) Der Dienstherr oder Arbeitgeber des Dienstleis-\ntungspflichtigen ist verpflichtet, den Wegfall der Voraus-\n2. der Dienstleistungspflichtige für die Erhaltung und        setzungen für die Unabkömmlichstellung der zuständi-\nFortführung eines eigenen oder elterlichen Betriebes      gen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Dienstleistungs-\nunentbehrlich ist oder                                    pflichtige, die in keinem Arbeits- oder Dienstverhältnis\n3. die Heranziehung des Dienstleistungspflichtigen            stehen, haben den Wegfall der Voraussetzungen selbst\nanzuzeigen.\na) eine zu einem schulischen Abschluss führende\nAusbildung,\nb) ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium, in\ndem zum vorgesehenen Diensteintrittstermin das                       3. Heranziehungsverfahren\ndritte Semester bereits erreicht ist, oder einen zu\neinem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungs-\n§ 69\nabschnitt oder\nc) eine bereits begonnene Berufsausbildung                                       Zuständigkeit\nunterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbind-          Zuständig für die Heranziehung von Dienstleistungs-\nlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufs-      pflichtigen zu Dienstleistungen und das damit in Zusam-\nausbildung verhindern würde.                              menhang stehende Verfahren nach diesem Abschnitt\nsind die Wehrersatzbehörden.\n(5) Von Dienstleistungen kann ein Dienstleistungs-\npflichtiger ferner zurückgestellt werden, wenn gegen ihn\nein Strafverfahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe,                                  § 70\nStrafarrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende\nMaßregel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist,                                  Verfahren\noder wenn seine Heranziehung die militärische Ordnung            (1) Das Verfahren nach diesem Abschnitt ist kosten-\noder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden           frei. Notwendige Auslagen sind zu erstatten. Zu den not-\nwürde.                                                        wendigen Auslagen gehören auch die Kosten für die\nBeschaffung von Unterlagen, deren Beibringung dem\n§ 68                             Dienstleistungspflichtigen aufgegeben wird. Einem\nArbeitnehmer, der nicht unter das Arbeitsplatzschutzge-\nUnabkömmlichstellung\nsetz fällt, wird auch der durch eine angeordnete ärztliche\n(1) Zum Ausgleich des personellen Kräftebedarfs für        Untersuchung oder eine angeordnete sonstige Vorstel-\ndie Aufgaben der Bundeswehr und andere Aufgaben               lung bei der Wehrersatzbehörde entstehende Verdienst-\nkann ein Dienstleistungspflichtiger im öffentlichen Inte-     ausfall erstattet. Einem Dienstleistungspflichtigen, der\nresse für Dienstleistungen unabkömmlich gestellt wer-         nicht Arbeitnehmer ist, werden notwendige Aufwendun-\nden, wenn und solange er für die von ihm ausgeübte            gen, die ihm durch die Bestellung eines Vertreters ent-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005               1503\nstehen, erstattet. Das Nähere über die Erstattung von         1. Übungen als Bereitschaftsdienst angeordnet sind,\nnotwendigen Auslagen, Verdienstausfall und Vertre-\n2. die Heranziehung zu einer nach den Umständen\ntungskosten regelt eine Rechtsverordnung.\ngebotenen Erhöhung der Einsatzbereitschaft oder zur\n(2) Anträge nach diesem Abschnitt sind schriftlich             Sicherung der Operationsfreiheit der Streitkräfte not-\noder elektronisch zu stellen und durch die Wehrersatzbe-          wendig ist,\nhörde schriftlich zu bescheiden.                              3. der Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetreten ist,\n(3) Ein Bescheid, der in Ausführung dieses Abschnit-       4. das Bundesministerium der Verteidigung oder die von\ntes ergeht, ist zuzustellen. Dies gilt nicht für begünstigen-     ihm bestimmte Stelle Übungen von kurzer Dauer als\nde Verwaltungsakte. Ein Heranziehungsbescheid zu Hil-             Alarmübungen angeordnet hat oder\nfeleistungen im Innern (§ 63), zu einer Übung, die von der\nBundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet ist        5. Hilfeleistungen im Innern zu erbringen sind.\n(§ 61 Abs. 3) oder die als Alarmübung nicht länger als drei\nTage dauert, kann auch mit gewöhnlichem Standardbrief                                      § 73\nmit dem Vermerk „Vorrangpost“ oder in entsprechender                              Heranziehung von\nAnwendung des § 5 des Verwaltungszustellungsgeset-                      gedienten Dienstleistungspflichtigen\nzes unmittelbar durch die Truppe zugestellt werden.\nDienstleistungspflichtige, die bereits in der Bundes-\nwehr gedient haben, werden nach Feststellung ihrer Ver-\n§ 71                             fügbarkeit durch die Wehrersatzbehörden zu Dienstleis-\nÄrztliche Untersuchung, Anhörung                   tungen herangezogen. Sie sind zu hören, wenn seit dem\nAusscheiden aus dem Wehrdienst mehr als zwei Jahre\nUngediente Personen, die sich gemäß § 59 Abs. 3            verstrichen sind, und auf Antrag oder, wenn Anhaltspunk-\nSatz 1 freiwillig zu Dienstleistungen verpflichten wollen,    te für eine Veränderung des Gesundheitszustandes vor-\nsind vor der Annahme ihrer Verpflichtung hinsichtlich         liegen oder dies für eine vorgesehene Verwendung im\nihrer Dienstfähigkeit zu untersuchen. Ungediente Dienst-      Wehrdienst erforderlich ist, erneut ärztlich zu untersu-\nleistungspflichtige, die nicht innerhalb von zwei Jahren      chen. Auf die Untersuchung finden § 17 Abs. 4 Satz 3\nnach dieser oder nach einer erneuten ärztlichen Untersu-      und 6 bis 8 sowie § 71 Satz 5 und 6 entsprechende\nchung zu einer Dienstleistung herangezogen worden             Anwendung. Die Dienstleistungspflichtigen haben sich\nsind, sind vor ihrer Heranziehung zu hören und auf Antrag     nach Aufforderung durch die Kreiswehrersatzämter\noder, wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung des             vorzustellen und ärztlich untersuchen zu lassen. Sie\nGesundheitszustandes vorliegen oder dies für eine vor-        haben sich entsprechend dem Heranziehungsbescheid\ngesehene Verwendung im Wehrdienst erforderlich ist,           zu Dienstleistungen in der Bundeswehr zu stellen. § 72\nerneut ärztlich zu untersuchen. Sie haben sich hierzu         Abs. 1 und 3 gilt entsprechend.\nnach Aufforderung durch die Kreiswehrersatzämter vor-\nzustellen und ärztlich untersuchen zu lassen. Auf die\nUntersuchung findet § 17 Abs. 4 Satz 3 und 6 bis 8 ent-                            4. Beendigung\nsprechende Anwendung. Das Ergebnis der Untersu-                                  der Dienstleistungen\nchung und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen                           und Verlust des Dienstgrades\nsind durch einen schriftlichen Untersuchungsbescheid\nmitzuteilen. Das gilt auch dann, wenn eine beantragte\nÜberprüfung der Dienstfähigkeit ohne ärztliche Untersu-                                    § 74\nchung durchgeführt wird.                                                  Beendigung der Dienstleistungen\nDie Dienstleistungen enden\n§ 72                             1. durch Entlassung (§ 75),\nHeranziehung von                         2. durch Ablauf der für den Wehrdienst festgesetzten\nungedienten Dienstleistungspflichtigen                    Zeit, wenn der Endzeitpunkt kalendermäßig bestimmt\n(1) Ungediente Dienstleistungspflichtige (§ 59 Abs. 3          ist oder\nSatz 1), die nach § 71 verfügbar sind, werden durch die       3. durch Ausschluss (§ 76).\nKreiswehrersatzämter zu Dienstleistungen herangezo-\ngen. Die Art der Dienstleistung sowie Ort und Zeit des                                     § 75\nDiensteintritts werden durch Heranziehungsbescheid be-\nkannt gegeben. Im Heranziehungsbescheid ist die Dauer                   Entlassung aus den Dienstleistungen\nder zu leistenden Dienstleistung anzugeben; dies gilt            (1) Der Soldat ist entlassen mit Ablauf des Monats, in\nnicht für die Heranziehung zum Wehrdienst im Span-            dem er das für ihn nach § 59 Abs. 1, 2 oder 3 festgesetzte\nnungs- oder Verteidigungsfall nach § 60 Nr. 5 und zu          Höchstalter für eine Heranziehung erreicht hat. Im Übri-\nÜbungen als Bereitschaftsdienst nach § 61 Abs. 3.             gen ist er zu entlassen, wenn\n(2) Die Dienstleistungspflichtigen haben sich entspre-       1. die für die Dienstleistung festgesetzte Zeit abgelau-\nchend dem Heranziehungsbescheid zu Dienstleistungen                fen ist, es sei denn, Bereitschaftsdienst nach § 61\nin der Bundeswehr zu stellen.                                      Abs. 3 wird angeordnet oder der Spannungs- oder\nVerteidigungsfall ist eingetreten,\n(3) Der Heranziehungsbescheid soll vier Wochen vor\ndem Beginn der Dienstleistung zugestellt sein. Dienst-          2. die Anordnung des Bereitschaftsdienstes nach § 61\nleistungspflichtige können ohne Einhaltung einer Frist             Abs. 3 aufgehoben wird, es sei denn, dass der Span-\neinberufen werden, wenn                                            nungs- oder Verteidigungsfall eingetreten ist,","1504               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005\n3. seine Verwendung während des Spannungs- oder                (6) Befindet sich ein Soldat, der eine Dienstleistung\nVerteidigungsfalles endet,                               erbringt, im Entlassungszeitpunkt in stationärer truppen-\närztlicher Behandlung, endet der Wehrdienst, zu dem er\n4. der Heranziehungsbescheid aufgehoben wird, eine           herangezogen wurde, wenn\nzwingende Dienstleistungsausnahme vorliegt – in\nden Fällen des § 66 erst nach Befreiung durch das        1. die stationäre truppenärztliche Behandlung beendet\nKreiswehrersatzamt – oder wenn innerhalb des ers-            ist, spätestens jedoch drei Monate nach dem Entlas-\nten Monats der Dienstleistung im Rahmen der Ein-             sungszeitpunkt, oder\nstellungsuntersuchung festgestellt wird, dass der\n2. er innerhalb der drei Monate schriftlich erklärt, dass er\nSoldat wegen einer bei Diensteintritt bestehenden\nmit der Fortsetzung des Wehrdienstverhältnisses\nGesundheitsstörung dauernd oder voraussichtlich\nnicht einverstanden ist, mit dem Tag der Abgabe der\nfür einen Zeitraum von mehr als einem Monat, bei\nErklärung.\nkürzerer Verwendung für den Zeitraum dieser Ver-\nwendung, vorübergehend dienstunfähig ist,\n§ 76\n5. nach dem bisherigen Verhalten durch sein Verbleiben\nin der Bundeswehr die militärische Ordnung oder die                        Ausschluss von Dienst-\nSicherheit der Truppe ernstlich gefährdet würde,                  leistungen und Verlust des Dienstgrades\n(1) Ein Soldat ist von Dienstleistungen ausgeschlos-\n6. er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist,\nsen, wenn gegen ihn durch ein deutsches Gericht auf die\n7. er seiner Aufstellung für die Wahl zum Deutschen          in § 38 Abs. 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder\nBundestag, zu einem Landtag oder zum Europäi-            Nebenfolgen erkannt wird. Er verliert seinen Dienstgrad.\nschen Parlament zugestimmt hat,\n(2) Wird ein Urteil mit der Folge des Dienstgradverlus-\n8. er unabkömmlich gestellt ist,                             tes nach Absatz 1 Satz 2 im Wiederaufnahmeverfahren\ndurch ein Urteil ersetzt, das diese Folgen nicht hat, gilt\n9. der mit der Dienstleistung verfolgte Zweck entfallen      der Verlust des Dienstgrades als nicht eingetreten.\nist und im Fall einer befristeten Übung eine andere\nVerwendung im Hinblick auf die Ausbildung für die\nbestehende oder eine künftige Verwendung nicht\nerfolgen kann oder                                                      5. Überwachung und Durch-\nsetzung der Dienstleistungspflicht\n10. er körperlich oder geistig dauernd dienstunfähig ist\noder die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit\n§ 77\ninnerhalb der Wehrdienstzeit nicht zu erwarten ist.\n§ 44 Abs. 4 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.                        Dienstleistungsüberwachung; Haftung\n(2) Der Soldat kann entlassen werden, wenn                   (1) Der Dienstleistungsüberwachung unterliegen die in\n§ 59 Abs. 1 bis 3 genannten Personen. Die Dienstleis-\n1. das Verbleiben in der Bundeswehr für ihn wegen per-        tungsüberwachung beginnt im Anschluss an das Dienst-\nsönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder      verhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, im Fall\nwirtschaftlicher Gründe eine besondere, im Bereit-        des § 59 Abs. 3 Satz 1 mit der Annahme der Verpflich-\nschafts-, Spannungs- und Verteidigungsfall eine           tung, und endet zu dem in § 59 Abs. 1 bis 3 genannten,\nunzumutbare Härte bedeuten würde und er seine Ent-        jeweils einschlägigen Zeitpunkt.\nlassung beantragt hat,\n(2) Von der Dienstleistungsüberwachung sind diejeni-\n2. gegen ihn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von drei    gen Dienstleistungspflichtigen ausgenommen, die\nMonaten oder mehr oder auf eine nicht zur Bewäh-\nrung ausgesetzte Jugendstrafe erkannt ist oder            1. dauerhaft nicht dienstfähig sind (§ 64),\n3. die Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung            2. von Dienstleistungen dauernd ausgeschlossen sind\nwiderrufen wird.                                              (§ 65),\n(3) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die nach   3. von Dienstleistungen befreit sind (§ 66) oder\n§ 4 Abs. 2 für die Ernennung des Soldaten zuständig           4. als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind.\nwäre.\n(3) Dienstleistungspflichtige können in besonderen\n(4) Ein Soldat, der sich schuldhaft von seiner Truppe      Fällen für begrenzte Zeit von der Erfüllung der ihnen im\noder Dienststelle fern hält, gilt mit dem Tag als entlassen,  Rahmen der Dienstleistungsüberwachung obliegenden\nan dem er hätte entlassen werden müssen, wenn er              Pflichten ganz oder teilweise befreit werden, wenn und\nDienst geleistet hätte.                                       solange sie für eine Heranziehung zu Dienstleistungen\nnicht in Betracht kommen.\n(5) Ist ein Soldat während einer besonderen Auslands-\nverwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft                  (4) Während der Dienstleistungsüberwachung haben\noder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängen-             die Dienstleistungspflichtigen\nden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einfluss-\n1. jede Änderung ihrer Wohnung binnen einer Woche, im\nbereich des Dienstherrn entzogen, ist die Entlassung bis\nSpannungs- und Verteidigungsfall binnen 48 Stunden,\nzum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustandes\nder zuständigen Wehrersatzbehörde zu melden,\nfolgenden Monats hinauszuschieben. Dies gilt auch bei\nanderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer            2. Vorsorge zu treffen, dass Mitteilungen der Wehrer-\nGefährdungslage.                                                  satzbehörde sie unverzüglich erreichen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005               1505\n3. sich auf Aufforderung der zuständigen Wehrersatzbe-       6. den Abschluss und einen Wechsel ihrer beruflichen\nhörde persönlich zu melden,                                   Ausbildung, einen Wechsel ihres Berufes sowie eine\nweitergehende berufliche Qualifikation; hierüber in\n4. ausgehändigte Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke\nihrem Besitz befindliche Nachweise haben die Dienst-\nohne Entschädigung jederzeit erreichbar sorgfältig\nleistungspflichtigen auf Aufforderung unverzüglich\naufzubewahren und zu pflegen, sie nicht außerhalb\nvorzulegen.\ndes Wehrdienstes zu verwenden, ihre missbräuch-\nliche Benutzung durch Dritte auszuschließen, den             (7) Aufgaben der Wehrersatzbehörde bei der Dienst-\nWeisungen zur Behandlung der Gegenstände nach-            leistungsüberwachung von Dienstleistungspflichtigen,\nzukommen, sie der zuständigen Dienststelle auf Auf-       die als Besatzungsmitglieder auf Seeschiffen auf Grund\nforderung vorzulegen oder zurückzugeben und ihr           des Flaggenrechtsgesetzes fahren, können durch Rechts-\nSchäden sowie Verluste unverzüglich zu melden,            verordnung der See-Berufsgenossenschaft übertragen\n5. die Dienstleistungsbescheide für den Wehrdienst im        werden. Kosten, die der See-Berufsgenossenschaft\nSpannungsfall und für den Wehrdienst im Verteidi-         durch die Übertragung dieser Aufgaben entstehen, trägt\ngungsfall sorgfältig aufzubewahren, nicht miss-           der Bund. In der Rechtsverordnung können Art und Höhe\nbräuchlich zu verwenden, auf Aufforderung der zu-         der Kostenerstattung bestimmt werden.\nständigen Dienststelle vorzulegen sowie der Wehrer-\nsatzbehörde einen Verlust unverzüglich zu melden,                                     § 78\n6. sich zur Verhütung übertragbarer Krankheiten impfen                   Aufenthaltsfeststellungsverfahren\nzu lassen und insoweit ärztliche Eingriffe in ihre kör-\nperliche Unversehrtheit zu dulden; das Grundrecht            (1) Kann die für die Dienstleistungsüberwachung zu-\nnach Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes wird       ständige Wehrersatzbehörde (ausschreibende Behörde)\ninsoweit eingeschränkt,                                   den ständigen Aufenthaltsort eines Dienstleistungs-\npflichtigen nicht feststellen, übermittelt sie dem Bundes-\n7. sich auf Verlangen der zuständigen Wehrersatzbehör-       verwaltungsamt zum Zweck der Feststellung des Aufent-\nde im Hinblick auf eine für sie vorgesehene sicher-       haltsortes folgende Daten zur Person des Dienstleis-\nheitsempfindliche Tätigkeit in der Bundeswehr einer       tungspflichtigen:\nerstmaligen Sicherheitsüberprüfung und weiteren\nSicherheitsüberprüfungen zu unterziehen, deren            1. Familiennamen, frühere Namen, Vornamen,\nDurchführung sich nach dem Sicherheitsüberprü-            2. Geburtsdatum und Geburtsort,\nfungsgesetz bestimmt und für die es einer Zustim-\nmung des Dienstleistungspflichtigen nicht bedarf.         3. letzte, der ausschreibenden Behörde bekannte An-\nschrift und\n(5) Die Dienstleistungspflichtigen haben für vorsätzlich\noder grob fahrlässig verursachte Schäden und Verluste        4. das Geschäftszeichen.\nan ausgehändigten Bekleidungs- und Ausrüstungsstü-\nDas Bundesverwaltungsamt hat diese Daten jeweils\ncken Geldersatz zu leisten. Die Schadensersatzansprü-\nunter Angabe der ausschreibenden Behörde zu spei-\nche verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in\nchern.\ndem die zuständigen Behörden von dem Schaden Kennt-\nnis erlangen, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn         (2) Das Bundesverwaltungsamt hat die Daten zu dem\nJahren von der Begehung der Handlung an.                     in Absatz 1 genannten Zweck in regelmäßigen Abständen\n(6) Während der Dienstleistungsüberwachung haben           in einer Datei zusammengefasst folgenden Stellen zu\ndie Dienstleistungspflichtigen ferner der zuständigen        übermitteln:\nWehrersatzbehörde unverzüglich schriftlich, elektronisch     1. den Wehrersatzbehörden,\noder mündlich zu melden:\n2. dem Bundesamt für den Zivildienst,\n1. die Absicht, ihrem ständigen Aufenthaltsort länger als\nacht Wochen fernzubleiben,                                3. dem Auswärtigen Amt, das sie zu dem in Absatz 1\ngenannten Zweck an die Auslandsvertretungen wei-\n2. den Eintritt von Tatsachen, die eine Dienstleistungs-         terübermittelt,\nausnahme nach den §§ 64 bis 66 begründen,\n4. den Behörden, die für die polizeiliche Kontrolle des\n3. den Eintritt von Tatsachen, die eine vorübergehende           grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind.\nDienstunfähigkeit von voraussichtlich mindestens\nneun Monaten begründen,                                   Diese Stellen dürfen die Daten zu dem Zweck, zu dem sie\nihnen übermittelt worden sind, speichern und nutzen.\n4. Erkrankungen und Verletzungen sowie Verschlimme-\nWird diesen Stellen der Aufenthaltsort eines Dienstleis-\nrungen von Erkrankungen und Verletzungen seit der\ntungspflichtigen bekannt, haben sie ihn der ausschrei-\nUntersuchung gemäß § 71 Satz 1, der letzten Über-\nbenden Behörde mitzuteilen, soweit keine besonderen\nprüfungsuntersuchung gemäß § 71 Satz 2 und § 73\nVerwendungsregelungen entgegenstehen. Sodann lö-\nSatz 2, der Prüfung der Verfügbarkeit oder der Entlas-\nschen sie unverzüglich die ihnen vom Bundesverwal-\nsungsuntersuchung, von denen der Dienstleistungs-\ntungsamt übermittelten Daten des Betroffenen. Die aus-\npflichtige oder sein Arzt annimmt, dass sie für die\nschreibende Behörde unterrichtet das Bundesverwal-\nBeurteilung seiner Dienstfähigkeit von Belang sind,\ntungsamt sowie die übrigen Stellen nach Satz 1 davon,\nsoweit sie hierzu von der zuständigen Wehrersatzbe-\ndass der Aufenthaltsort festgestellt worden und eine wei-\nhörde aufgefordert werden,\ntere Speicherung nicht mehr erforderlich ist. Diese Stellen\n5. den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für eine      haben die Daten des Betroffenen nach der Unterrichtung\nZurückstellung,                                           zu löschen.","1506               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005\n(3) Die ausschreibende Behörde unterrichtet das Bun-       vollendet haben, durch das Bundesministerium der Ver-\ndesverwaltungsamt rechtzeitig, wenn für einen Betroffe-       teidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zugezogen\nnen die Dienstleistungspflicht nach § 59 Abs. 1 bis 3         werden. Während der Wehrdienstleistung stehen sie in\nendet. Das Bundesverwaltungsamt hat die Daten des             einem Wehrdienstverhältnis.\nBetroffenen spätestens mit Ende der Dienstleistungs-\npflicht zu löschen; Gleiches gilt für die übrigen Stellen\nnach Absatz 2 Satz 1, die durch das Bundesverwaltungs-                          Sechster Abschnitt\namt über das Ende der Dienstleistungspflicht unverzüg-\nlich zu unterrichten sind.                                                        Rechtsschutz\n(4) Sobald das Bundesverwaltungsamt eine Datei\nnach Absatz 2 Satz 1 übermittelt, haben die in Absatz 2                            1. Rechtsweg\nSatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Stellen die ihnen zuvor über-\nmittelte Datei zu löschen.                                                               § 82\nZuständigkeiten\n§ 79\n(1) Für Klagen der Soldaten, der Soldaten im Ruhe-\nVorführung und Zuführung                      stand, der früheren Soldaten, der Dienstleistungspflichti-\ngen gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 und der Hinterbliebenen\n(1) Bei Dienstleistungspflichtigen, die einer angeord-\naus dem Wehrdienstverhältnis ist der Verwaltungsrechts-\nneten ärztlichen Untersuchung (§ 71 Satz 3 oder § 73\nweg gegeben, soweit nicht ein anderer Rechtsweg\nSatz 4) fernbleiben oder einer Aufforderung der Wehrer-\ngesetzlich vorgeschrieben ist.\nsatzbehörde, sich persönlich zu melden (§ 77 Abs. 4\nNr. 3), unentschuldigt nicht nachkommen, kann die Vor-           (2) Für Klagen des Bundes gilt das Gleiche.\nführung angeordnet werden. Die Polizei ist um Durchfüh-          (3) Der Bund wird durch das Bundesministerium der\nrung zu ersuchen.                                             Verteidigung vertreten. Dieses kann die Vertretung durch\n(2) Die Polizei kann ersucht werden, Dienstleistungs-      allgemeine Anordnung anderen Stellen übertragen; die\npflichtige, die ihrer Heranziehung unentschuldigt nicht       Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.\nFolge leisten, dem nächsten Feldjägerdienstkommando\nzuzuführen.\n2. Rechtsbehelfe\n(3) Die Polizei ist befugt, zum Zweck der Vorführung\noder Zuführung die Wohnung und andere Räume des                               und Rechtsmittel gegen\nDienstleistungspflichtigen zu betreten und nach ihm zu             Verwaltungsakte nach dem Vierten Abschnitt\nsuchen. Das Gleiche gilt, außer zur Nachtzeit, für andere\nWohnungen und Räume, wenn sich der Dienstleistungs-                                      § 83\npflichtige einem unmittelbar bevorstehenden Zugriff der\nBesondere Vorschriften für das Vorverfahren\nPolizei durch Betreten solcher Wohnungen und Räume\nentzieht. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Woh-          (1) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die auf\nnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe         Grund des Vierten Abschnitts dieses Gesetzes durch die\ndieses Absatzes eingeschränkt.                                Wehrersatzbehörden ergehen, ist binnen zwei Wochen\nnach Zustellung des Bescheides schriftlich oder zur Nie-\nderschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwal-\ntungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einle-\n6. Verhältnis zur Wehrpflicht\ngung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu\nerlassen hat, gewahrt.\n§ 80\n(2) Über den Widerspruch gegen den Heranziehungs-\nKonkurrenzregelung                         bescheid (§ 72 Abs. 1 Satz 1 und § 73 Satz 1), den Wider-\nUnterliegen die in § 59 genannten Personen der Wehr-       spruch gegen die Aufhebung eines Heranziehungsbe-\npflicht (§§ 1 und 3 des Wehrpflichtgesetzes), sind die        scheides und den Widerspruch gegen den Untersu-\ndafür geltenden Bestimmungen vorrangig anzuwenden.            chungsbescheid (§ 71 Satz 5 und § 73 Satz 3) entschei-\ndet die Wehrbereichsverwaltung. Der Widerspruch gegen\nden Heranziehungsbescheid, der Widerspruch gegen die\nAufhebung eines Heranziehungsbescheides und der\nFünfter Abschnitt                         Widerspruch gegen den Untersuchungsbescheid haben\nDienstliche Veranstaltungen                      keine aufschiebende Wirkung.\n§ 81                                                         § 84\nRechtsmittel gegen\nZuziehung zu dienstlichen Veranstaltungen\nEntscheidungen des Verwaltungsgerichts\n(1) Dienstliche Veranstaltungen sind dienstliche Vor-\nDie Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde\nhaben der Streitkräfte insbesondere zur militärischen\ngegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsge-\nAus-, Fort- und Weiterbildung, zu denen Personen mit\nrichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die\nihrem Einverständnis zugezogen werden können.\nBeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision\n(2) Zu dienstlichen Veranstaltungen können Personen,       nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsge-\ndie dienstfähig sind und das 65. Lebensjahr noch nicht        richtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005                   1507\nüber den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des               Eignungsübung die Rechtsstellung eines Soldaten auf\nGerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde ge-          Zeit mit dem Dienstgrad, für den er nach erfolgreicher\ngen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4        Ableistung der Eignungsübung vorgesehen ist.\nSatz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entspre-\n(2) Nach der Eignungsübung kann der Bewerber zum\nchende Anwendung.\nBerufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt wer-\nden.\n§ 85\n(3) Für die Ernennung zum Soldaten auf Zeit findet die\nBesondere Vorschriften für die Anfechtungsklage            Beschränkung auf ein Lebensalter von 40 Jahren keine\nDie Anfechtungsklage gegen den Untersuchungsbe-            Anwendung.\nscheid (§ 71 Satz 5 und § 73 Satz 3), die Anfechtungskla-\nge gegen den Heranziehungsbescheid (§ 72 Abs. 1                                         § 88\nSatz 1 und § 73 Satz 1) und die Anfechtungsklage gegen\ndie Aufhebung des Heranziehungsbescheides haben                        Entlassung von anderen Bewerbern\nkeine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann auf              Ein Bewerber nach § 87 Abs. 1, der in das Dienstver-\nAntrag die aufschiebende Wirkung anordnen. Vor der           hältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit\nAnordnung ist die Wehrbereichsverwaltung zu hören.           berufen ist, kann auf Grund eines Verhaltens vor der\nErnennung, das ihn der Berufung in sein Dienstverhältnis\nunwürdig erscheinen lässt, entlassen werden, nachdem\nSiebter Abschnitt                         ein Disziplinargericht den Sachverhalt festgestellt hat.\nDie Entlassung hat dieselben Folgen wie eine Entlassung\nBußgeldvorschriften;                         nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3.\nÜbergangs- und Schlussvorschriften\n§ 89\n§ 86\nMitteilungen in Strafsachen\nBußgeldvorschriften\n(1) In Strafsachen gegen Soldaten gilt § 125c Abs. 1\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nbis 6 des Beamtenrechtsrahmengesetzes entsprechend.\nlässig\n1. entgegen § 71 Satz 3, § 73 Satz 4 oder § 77 Abs. 4          (2) In Strafsachen gegen Berufssoldaten im Ruhe-\nNr. 7 sich einer dort genannten Untersuchung oder         stand, frühere Berufssoldaten und frühere Soldaten auf\nÜberprüfung nicht oder nicht rechtzeitig unterzieht,      Zeit sollen personenbezogene Daten außer in den Fällen\ndes § 14 Abs. 1 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum\n2. entgegen § 77 Abs. 4 Nr. 1 oder Abs. 6 Nr. 2, 3 oder 4    Gerichtsverfassungsgesetz übermittelt werden, wenn\neine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht,          deren Kenntnis für Disziplinarmaßnahmen mit anderen\n3. entgegen § 77 Abs. 4 Nr. 2 keine Vorsorge trifft,         als versorgungsrechtlichen Folgen erforderlich ist, soweit\nnicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass\n4. entgegen § 77 Abs. 4 Nr. 3 sich nicht oder nicht recht-   schutzwürdige Interessen des Betroffenen an dem Aus-\nzeitig meldet oder                                        schluss der Übermittlung überwiegen. § 14 Abs. 2 des\n5. entgegen § 77 Abs. 4 Nr. 5 einen dort genannten           Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ist\nBescheid nicht sorgfältig oder nicht für die vorge-       anzuwenden.\nschriebene Dauer aufbewahrt, ihn missbräuchlich ver-        (3) Die Mitteilungen sind zu richten\nwendet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder\neine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht.          1. bei Erlass und Vollzug eines Haftbefehls oder Unter-\nbringungsbefehls an den nächsten Disziplinarvorge-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße             setzten des Soldaten oder dessen Vertreter im Amt,\ngeahndet werden.\n2. in den übrigen Fällen zum Zweck der Weiterleitung an\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1          die zuständige Stelle an den Befehlshaber des Wehr-\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Kreis-            bereichs, in dem die mitteilungspflichtige Stelle liegt.\nwehrersatzamt.\nDie Mitteilungen sind als „Vertrauliche Personalsache“ zu\nkennzeichnen. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 dürfen nur die\n§ 87\nPersonendaten des Beschuldigten, die für die Ermittlung\nEinstellung von anderen Bewerbern                  der zuständigen Stelle erforderlich sind, dem Befehlsha-\nber im Wehrbereich zugänglich gemacht werden; die\n(1) Ein Bewerber, der die für einen höheren Dienstgrad\nübrigen Daten sind ihm zur Weiterleitung in einem ver-\nerforderliche militärische Eignung durch Lebens- und\nschlossenen Umschlag zu übermitteln.\nBerufserfahrung außerhalb der Bundeswehr erworben\nhat, kann auf Grund freiwilliger Verpflichtung zu einer Eig-\nnungsübung von vier Monaten einberufen werden; er                                       § 90\nkann die Eignungsübung freiwillig fortsetzen. Während\nOrganisationsgesetz\nder Übung kann er mit dem 15. oder Letzten eines jeden\nMonats entlassen werden. Die Entlassungsverfügung ist          Die Organisation der Verteidigung, insbesondere die\nihm wenigstens zwei Wochen vor dem Entlassungstag            Spitzengliederung der Bundeswehr und die endgültige\nbekannt zu geben. Auf seinen Antrag muss er jederzeit        Organisation des Bundesministeriums der Verteidigung,\nentlassen werden. Im Übrigen hat er für die Dauer der        bleiben besonderer gesetzlicher Regelung vorbehalten.","1508              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005\n§ 91                               (2) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt\ndie Rechtsverordnungen über\nPersonalvertretung\nder Beamten, Angestellten und Arbeiter               1. die Regelung des Vorgesetztenverhältnisses nach § 1\nAbs. 3,\n(1) Für die bei militärischen Dienststellen und Einrich-\ntungen der Bundeswehr beschäftigten Beamten, Ange-           2. die Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb\nstellten und Arbeiter gilt das Bundespersonalvertretungs-        eines Wehrdienstverhältnisses nach § 4a,\ngesetz.                                                      3. die Unteroffizierprüfungen und die Offizierprüfungen\n(2) § 53 Abs. 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes gilt         nach § 27 Abs. 7,\nentsprechend.                                                4. die Ausgestaltung des Personalaktenwesens nach\n(3) § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Bundespersonalvertre-        § 29,\ntungsgesetzes gilt entsprechend bei der Bestellung von       5. die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung nach\nSoldaten zu Vertrauens- oder Betriebsärzten. Hierbei ist         § 30a,\nnach § 38 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgeset-\nzes zu verfahren.                                            6. die verwendungsbezogenen                    Mindestdienstzeiten\nnach § 46 Abs. 3.\n(4) § 78 Abs. 1 Nr. 2 des Bundespersonalvertretungs-\n(3) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im\ngesetzes findet bei der Auflösung, Einschränkung, Verle-\nEinvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und\ngung oder Zusammenlegung von militärischen Dienst-\nder Finanzen die Rechtsverordnung über das Ausbil-\nstellen und Einrichtungen oder wesentlichen Teilen von\ndungsgeld nach § 30 Abs. 2.\nihnen keine Anwendung, soweit militärische Gründe ent-\ngegenstehen.                                                    (4) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 9\nund 10 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.\n§ 92\n§ 94\nÜbergangsvorschrift für die Laufbahnen\nÜbergangsvorschrift\nIn der Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 1 kann für die                 aus Anlass des Änderungsgesetzes\nDauer des Spannungs- oder Verteidigungsfalles be-                        vom 24. Februar 1983 (BGBl. I S. 179)\nstimmt werden, dass für die bei Eintritt des Spannungs-\noder Verteidigungsfalles vorhandenen Berufssoldaten             Auf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor dem\nund Soldaten auf Zeit die Dienstzeit nach § 27 Abs. 2 Nr. 1  2. März 1983 ein Studium oder eine Fachausbildung im\nBuchstabe b bis auf sechs Monate und die Dienstzeit          Rahmen ihrer militärischen Ausbildung abgeschlossen\nnach Nr. 2 Buchstabe b bis auf ein Jahr verkürzt wird.       haben, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden.\n§ 95\n§ 93\nÜbergangsvorschrift\nZuständigkeit                                     aus Anlass des Änderungsgesetzes\nfür den Erlass der Rechtsverordnungen                         vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588)\n(1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverordnun-         Die Vorschriften der § 40 Abs. 4, § 46 Abs. 4 finden nur\ngen über                                                     auf Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten Anwendung,\n1. die Nebentätigkeit der Soldaten nach § 20 Abs. 7,       die Elternzeit nach Inkrafttreten des Vierzehnten Geset-\nzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 6. Dezem-\n2. die Laufbahnen der Soldaten nach § 27,                  ber 1990 (BGBl. I S. 2588) beantragt haben.\n3. den Urlaub der Soldaten nach § 28 Abs. 4,\n§ 96*)\n4. die Regelungen zur Elternzeit der Soldaten nach § 28\nAbs. 7 Satz 2,                                                                             (leer)\n5. die Jubiläumszuwendungen nach § 30 Abs. 4,              *) Gemäß Artikel 4 Nr. 4 in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2 Nr. 7 des\nGesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666, 3128) in der durch Arti-\n6. die Regelungen zum Mutterschutz für Soldatinnen            kel 9 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106) geänderten\nnach § 30 Abs. 5 Satz 2,                                   Fassung wird am 1. Januar 2007 folgender § 96 eingefügt:\n„§ 96\n7. die Verlängerung der Dienstzeit von Soldaten auf Zeit                         Übergangsvorschrift aus Anlass\nnach § 54 Abs. 3 Nr. 1,                                                    des Versorgungsreformgesetzes 1998\nAbweichend von § 45 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 werden für die am 1. Januar\n8. die Erstattung von Auslagen, Verdienstausfall und          1999 vorhandenen Berufssoldaten folgende besondere Altersgrenzen\nVertretungskosten (§ 70 Abs. 1 Satz 6),                    festgesetzt:\n1. für Oberste in der Besoldungsgruppe A 16 bis zum Ablauf des\n9. die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unab-             31. Dezember 2014 die Vollendung des 60. Lebensjahres,\nkömmlichstellung (§ 68 Abs. 2 Satz 3),                     2. für Oberstleutnante in der Besoldungsgruppe A 14 bis zum Ablauf\ndes 31. Dezember 2014 die Vollendung des 58. Lebensjahres,\n10. die Übertragung von Aufgaben der Wehrersatzbe-              3. für Majore bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 die Vollendung\ndes 56. Lebensjahres,\nhörde bei der Dienstleistungsüberwachung auf die\n4. für Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante bis zum Ablauf des\nSee-Berufsgenossenschaft und über die Art und                 31. Dezember 2010 die Vollendung des 54. Lebensjahres,\nHöhe der vom Bund der See-Berufsgenossenschaft             5. für Berufsunteroffiziere bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 die\nzu erstattenden Kosten (§ 77 Abs. 7 Satz 1).                  Vollendung des 53. Lebensjahres.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005             1509\n§ 97                             Soldaten auf Zeit ist § 55 Abs. 4 in der bisherigen Fas-\nsung anzuwenden.\nÜbergangsvorschrift\naus Anlass des Änderungsgesetzes\nvom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815)\n§ 98\n(1) Auf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor\nInkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldaten-                          Übergangsvorschrift\ngesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember                      aus Anlass des Änderungsgesetzes\n2000 (BGBl. I S. 1815) ein Studium oder eine Fachausbil-                 vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106)\ndung begonnen haben, sind § 49 Abs. 4 und § 56 Abs. 4\nin der bisherigen Fassung anzuwenden.                          Die Vorschriften des Vierten Abschnittes sind nur auf\nPersonen anzuwenden, die nach Inkrafttreten des Vier-\n(2) Auf die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Ände-      zehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes\nrung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften           vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588) in das Dienstver-\nvom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) vorhandenen          hältnis eines Soldaten berufen worden sind."]}