{"id":"bgbl1-2005-31-1","kind":"bgbl1","year":2005,"number":31,"date":"2005-06-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/31#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-31-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_31.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Wehrpflichtgesetzes","law_date":"2005-05-30T00:00:00Z","page":1465,"pdf_page":1,"num_pages":17,"content":["Bundesgesetzblatt\n1465\nTeil I                                                                                    G 5702\n2005                             Ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005                                                                                                    Nr. 31\nTag                                                                       Inhalt                                                                                   Seite\n30. 5. 2005 Neufassung des Wehrpflichtgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          1465\nFNA: 50-1\n30. 5. 2005 Neufassung des Soldatengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         1482\nFNA: 51-1\n30. 5. 2005 Neufassung des Wehrsoldgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           1510\nFNA: 53-1\n27. 5. 2005 Verordnung über die Voraussetzungen der Anerkennung von Studiengängen nach § 8a der Wirt-\nschaftsprüferordnung und über die Anrechnung von Prüfungsleistungen aus Studiengängen nach\n§ 13b der Wirtschaftsprüferordnung (Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung\n– WPAnrV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1520\nFNA: neu: 702-1-10\n30. 5. 2005 Erste Verordnung zur Änderung der Schadstoff-Höchstmengenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 1524\nFNA: 2125-40-89\n31. 5. 2005 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Um-\nlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         1525\nFNA: 7610-15-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  1528\nBekanntmachung\nder Neufassung des Wehrpflichtgesetzes\nVom 30. Mai 2005\nAuf Grund des Artikels 26 des Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetzes vom\n22. April 2005 (BGBl. I S. 1106) wird nachstehend der Wortlaut des Wehrpflicht-\ngesetzes in der seit dem 30. April 2005 geltenden Fassung bekannt gemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 20. Februar 2002\n(BGBl. I S. 954),\n2. den am 4. April 2002 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März\n2002 (BGBl. I S. 1186),\n3. den am 28. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 64 des Gesetzes vom\n21. August 2002 (BGBl. I S. 3322),\n4. den am 1. November 2003 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n9. August 2003 (BGBl. I S. 1593),\n5. den am 1. Oktober 2004 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n27. September 2004 (BGBl. I S. 2358),\n6. den am 30. April 2005 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 30. Mai 2005\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nPeter Struck","1466              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005\nWehrpflichtgesetz\n(WPflG)\nInhaltsübersicht                          § 22   (weggefallen)\n§ 23   Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen\nAbschnitt 1\n§ 24   Wehrüberwachung; Haftung\nWehrpflicht\n§ 24a Änderungsdienst\nUnterabschnitt 1                       § 24b Aufenthaltsfeststellungsverfahren\nUmfang der Wehrpflicht\nAbschnitt 3\n§ 1   Allgemeine Wehrpflicht\nPersonalakten und automatisierte\n§ 2   (weggefallen)                                                          Verarbeitung von Personaldaten\n§ 3   Inhalt und Dauer der Wehrpflicht                        § 25   Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger\n§ 26   (weggefallen)\nUnterabschnitt 2\n§ 27   Verfahrensvorschriften\nWehrdienst\n§ 4   Arten des Wehrdienstes                                                             Abschnitt 4\n§ 5   Grundwehrdienst                                                         Beendigung des Wehrdienstes\n§ 6   Wehrübungen                                                              und Verlust des Dienstgrades\n§ 6a Besondere Auslandsverwendung                             § 28   Beendigungsgründe\n§ 6b Freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluss an den § 29   Entlassung\nGrundwehrdienst                                         § 29a Verlängerung des Wehrdienstes bei stationärer truppen-\n§ 6c Hilfeleistung im Innern                                         ärztlicher Behandlung\n§ 7   Anrechnung von freiwillig geleistetem Wehrdienst und    § 29b Verlängerung des Wehrdienstes aus sonstigen Gründen\nvon geleistetem Zivildienst                             § 30   Ausschluss aus der Bundeswehr und Verlust des Dienst-\n§ 8   Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr; Anrechnung von            grades\nWehrdienst und anderen Diensten außerhalb der Bun-      § 31   Wiederaufnahme des Verfahrens\ndeswehr\n§ 8a Tauglichkeitsgrade; Verwendungsgrade                                                Abschnitt 5\nRechtsbehelfe; Rechtsmittel\nUnterabschnitt 3\nWehrdienstausnahmen                       § 32   Rechtsweg\n§ 33   Besondere Vorschriften für das Vorverfahren\n§ 9   Wehrdienstunfähigkeit\n§ 34   Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Verwal-\n§ 10  Ausschluss vom Wehrdienst\ntungsgerichts\n§ 11  Befreiung vom Wehrdienst\n§ 35   Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage\n§ 12  Zurückstellung vom Wehrdienst\n§ 13  Unabkömmlichstellung\nAbschnitt 6\n§ 13a Zivilschutz oder Katastrophenschutz\nÜbergangs- und Schlussvorschriften\n§ 13b Entwicklungsdienst\n§§ 36 bis 41 (weggefallen)\nAbschnitt 2                         § 42   Sondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte\nWehrersatzwesen                         § 42a Grenzschutzdienstpflicht\n§ 14  Wehrersatzbehörden                                      § 43   (weggefallen)\n§ 15  Erfassung                                               § 44   Zustellung, Vorführung und Zuführung\n§ 16  Zweck der Musterung                                     § 45   Bußgeldvorschriften\n§ 17  Durchführung der Musterung                              § 46   (weggefallen)\n§ 18  (weggefallen)                                           § 47   (weggefallen)\n§ 19  Verfahrensgrundsätze                                    § 48   Vorschriften für den Bereitschafts-, Spannungs- und Ver-\nteidigungsfall\n§ 20  Zurückstellungsanträge\n§ 49   (weggefallen)\n§ 20a Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung nach\nder Musterung                                           § 50   Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen\n§ 20b Überprüfungsuntersuchung; Anhörung                      § 51   Einschränkung von Grundrechten\n§ 21  Einberufung                                             § 52   (weggefallen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005               1467\nAbschnitt 1                           genehmigten Zeitraum hinaus außerhalb der Bundes-\nrepublik Deutschland verbleiben wollen oder einen nicht\nWehrpflicht                           genehmigungspflichtigen Aufenthalt außerhalb der Bun-\ndesrepublik Deutschland über drei Monate ausdehnen\nUnterabschnitt 1                         wollen. Die Genehmigung ist für den Zeitraum zu erteilen,\nUmfang der Wehrpflicht                       in dem der Wehrpflichtige für eine Einberufung zum\nWehrdienst nicht heransteht. Über diesen Zeitraum\n§1                               hinaus ist sie zu erteilen, soweit die Versagung für den\nWehrpflichtigen eine besondere – im Bereitschafts-,\nAllgemeine Wehrpflicht                      Spannungs- oder Verteidigungsfall eine unzumutbare –\n(1) Wehrpflichtig sind alle Männer vom vollendeten        Härte bedeuten würde; § 12 Abs. 6 ist entsprechend\n18. Lebensjahr an, die Deutsche im Sinne des Grundge-        anzuwenden. Das Bundesministerium der Verteidigung\nsetzes sind und                                              kann Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zulas-\nsen.\n1. ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik\nDeutschland haben oder                                      (3) Die Wehrpflicht endet mit Ablauf des Jahres, in\ndem der Wehrpflichtige das 45. Lebensjahr vollendet.\n2. ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundesre-\npublik Deutschland haben und entweder                       (4) Bei Offizieren und Unteroffizieren endet die Wehr-\npflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 60. Lebens-\na) ihren früheren ständigen Aufenthalt in der Bundes-\njahr vollenden. § 51 des Soldatengesetzes bleibt unbe-\nrepublik Deutschland hatten oder\nrührt.\nb) einen Pass oder eine Staatsangehörigkeitsurkun-\n(5) Im Spannungs- und Verteidigungsfall endet die\nde der Bundesrepublik Deutschland besitzen oder\nWehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflich-\nsich auf andere Weise ihrem Schutz unterstellt\ntige das 60. Lebensjahr vollendet.\nhaben.\n(2) Die Wehrpflicht ruht, solange Wehrpflichtige ihren\nständigen Aufenthalt und ihre Lebensgrundlage außer-                              Unterabschnitt 2\nhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, wenn Tat-\nWehrdienst\nsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie beabsichti-\ngen, ihren ständigen Aufenthalt im Ausland beizube-\nhalten.                                                                                   §4\n(3) Die Wehrpflicht ruht nicht, wenn Wehrpflichtige                        Arten des Wehrdienstes\nihren ständigen Aufenthalt                                      (1) Der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistende\n1. während des Wehrdienstes aus der Bundesrepublik           Wehrdienst umfasst\nDeutschland hinausverlegen,                              1. den Grundwehrdienst (§ 5),\n2. ohne die nach § 3 Abs. 2 erforderliche Genehmigung        2. die Wehrübungen (§ 6),\naus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen        3. die besondere Auslandsverwendung (§ 6a),\noder\n4. den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss\n3. aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen,            an den Grundwehrdienst (§ 6b),\nohne sie zu verlassen.\n5. die Hilfeleistung im Innern (§ 6c) und\n§2                               6. den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und\n(weggefallen)                             Verteidigungsfall; § 3 Abs. 5 bleibt unberührt.\n(2) (weggefallen)\n§3                                  (3) Der Wehrdienst kann auch freiwillig geleistet wer-\nInhalt und Dauer der Wehrpflicht                 den. Wer auf Grund freiwilliger Verpflichtung einen Wehr-\ndienst nach Absatz 1 leistet, hat die Rechtsstellung eines\n(1) Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst oder im\nSoldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leis-\nFalle des § 1 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes\ntet. Das gilt auch für eine besondere Auslandsverwen-\ndurch den Zivildienst erfüllt. Sie umfasst die Pflicht, sich\ndung nach § 6a, den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst\nzu melden, vorzustellen, nach Maßgabe dieses Gesetzes\nim Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b und die\nAuskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, sich auf\nHilfeleistung im Innern nach § 6c. Freiwilliger Wehrdienst\ndie geistige und körperliche Tauglichkeit und auf die Eig-\nnach Maßgabe des Absatzes 1 Nr. 2, 3 und 5 kann auch\nnung für die Verwendungen in den Streitkräften unter-\nnach dem Ende der Wehrpflicht bis längstens zum\nsuchen zu lassen sowie zum Gebrauch im Wehrdienst\n65. Lebensjahr geleistet werden. Die dazu erforderliche\nbestimmte Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke zu\nAusnahmegenehmigung erteilt das Bundesministerium\nübernehmen und entsprechend dem Einberufungsbe-\nder Verteidigung.\nscheid zum Dienstantritt mitzubringen.\n(2) Männliche Personen haben nach Vollendung des                                       §5\n17. Lebensjahres eine Genehmigung des zuständigen\nKreiswehrersatzamtes einzuholen, wenn sie die Bundes-                             Grundwehrdienst\nrepublik Deutschland länger als drei Monate verlassen           (1) Grundwehrdienst leisten Wehrpflichtige, die zu\nwollen, ohne dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2         dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt das\nbereits vorliegen. Das Gleiche gilt, wenn sie über einen     23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Abweichend","1468                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005\nhiervon leisten Grundwehrdienst Wehrpflichtige, die zu            (3) Tage, an denen ein Wehrpflichtiger während des\ndem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt             Grundwehrdienstes infolge\n1. das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn         1. schuldhafter Abwesenheit von der Truppe oder\nsie                                                            Dienststelle,\n2. schuldhafter Dienstverweigerung,\na) wegen einer Zurückstellung nach § 12 nicht vor\nVollendung des 23. Lebensjahres zum Grundwehr-         3. Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbe-\ndienst herangezogen werden konnten und der                 scheides,\nZurückstellungsgrund entfallen ist,                    4. Verbüßung von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugend-\nb) wegen eines ungenehmigten Auslandsaufenthalts               strafe, Jugendarrest oder Disziplinararrest oder\n(§ 3 Abs. 2) nicht bis zur Vollendung des 23. Le-      5. Untersuchungshaft, der eine rechtskräftige Verurtei-\nbensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen                lung gefolgt ist,\nwerden konnten,\nkeinen Dienst geleistet hat, sind nachzudienen. Tage, an\nc) nach § 29 Abs. 6 Satz 1 als aus dem Grundwehr-          denen der Soldat während der Verbüßung von Disziplinar-\ndienst entlassen gelten und nach Absatz 3 Satz 1       arrest zu dienstlichen Aufgaben außerhalb der Vollzugs-\neine Nachdienverpflichtung zu erfüllen haben oder      einrichtung herangezogen wird, sind nicht nachzudienen.\nDies gilt auch, wenn der Soldat Freiheitsstrafe, Straf-\nd) nach Vollendung des 22. Lebensjahres auf ihre           arrest oder Jugendarrest in einer Vollzugseinrichtung der\nAnerkennung als Kriegsdienstverweigerer verzich-       Bundeswehr verbüßt oder wenn er aus Gründen, die\nten, es sei denn, dass sie im Zeitpunkt des Ver-       nicht in seiner Person liegen, während des Vollzuges bei\nzichts wegen Überschreitens der bis zu diesem          der Bundeswehr nicht zu dienstlichen Aufgaben außer-\nZeitpunkt maßgeblichen Altersgrenze nicht mehr         halb der Vollzugseinrichtung herangezogen wird.\nzum Zivildienst einberufbar sind und sich nicht im\nZivildienst befinden;                                                              § 5a\n2. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn                                (weggefallen)\nsie wegen ihrer beruflichen Ausbildung während des\nGrundwehrdienstes vorwiegend militärfachlich ver-                                       §6\nwendet werden;\nWehrübungen\n3. das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn\n(1) Eine Wehrübung dauert grundsätzlich höchstens\nsie wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines\ndrei Monate. Über Ausnahmen entscheidet das Bundes-\nDienstes als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophen-\nministerium der Verteidigung.\nschutz (§ 13a) oder wegen einer Verpflichtung zur\nLeistung eines Entwicklungsdienstes (§ 13b) nicht vor         (2) Die Gesamtdauer der Wehrübungen beträgt bei\nVollendung des 23. Lebensjahres zum Grundwehr-             Mannschaften höchstens sechs, bei Unteroffizieren\ndienst herangezogen worden sind.                           höchstens neun und bei Offizieren höchstens zwölf\nMonate.\nBei Wehrpflichtigen, die wegen eines Anerkennungsver-\nfahrens nach den Vorschriften des Kriegsdienstverweige-           (3) Die Gesamtdauer der Wehrübungen verlängert sich\nrungsgesetzes nicht mehr vor Vollendung des 23. Le-            bei Wehrpflichtigen, die aus dem Grundwehrdienst vor-\nbensjahres oder vor Eintritt einer bis dahin bestehen          zeitig entlassen wurden, um die Zeit, um die sie vorzeitig\ngebliebenen Wehrdienstausnahme zum Grundwehr-                  entlassen worden sind, soweit sie nicht für diese Zeit\ndienst einberufen werden konnten, verlängert sich der          erneut zum Grundwehrdienst einberufen werden. Satz 1\nZeitraum, innerhalb dessen Grundwehrdienst zu leisten          ist entsprechend anzuwenden bei Wehrpflichtigen, die im\nist, um die Dauer des Anerkennungsverfahrens, nicht            Falle des § 5 Abs. 2 nicht alle Abschnitte des Grundwehr-\njedoch über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus.        dienstes geleistet haben.\n(4) (weggefallen)\n(1a) Der Grundwehrdienst dauert neun Monate. Einem\nAntrag auf vorzeitige Heranziehung kann nach Vollendung           (5) (weggefallen)\ndes 17. Lebensjahres und soll nach Vollendung des 18. Le-         (6) Für Wehrübungen, die als Bereitschaftsdienst von\nbensjahres entsprochen werden. Der Antrag Minderjähri-         der Bundesregierung angeordnet worden sind, gilt die\nger bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.         zeitliche Begrenzung des Absatzes 1 nicht. Auf die\n(2) Der Grundwehrdienst kann abhängig vom Bedarf            Gesamtdauer der Wehrübungen nach den Absätzen 2\nder Streitkräfte zusammenhängend oder abschnittswei-           und 3 werden sie nicht angerechnet; das Bundesministe-\nse geleistet werden. Wird ein Wehrpflichtiger aus Be-          rium der Verteidigung kann eine Anrechnung anordnen.\ndarfsgründen zu einem abschnittsweisen Grundwehr-                 (7) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für\ndienst herangezogen, dauert der erste Abschnitt sechs          Wehrpflichtige, die zu Wehrübungen herangezogen werden\nMonate; die weiteren Abschnitte werden im Einbe-               sollen, die Verwendungsfähigkeit allgemein oder für den\nrufungsbescheid festgelegt. Zu einem abschnittsweisen          Einzelfall abweichend von § 8a Abs. 2 Satz 1 bestimmen.\nGrundwehrdienst kann ein Wehrpflichtiger auch herange-\nzogen werden, wenn er sonst wegen einer besonderen                                         § 6a\nHärte zurückgestellt werden müsste; Satz 2 findet inso-\nweit keine Anwendung; weitere Grundwehrdienstab-                            Besondere Auslandsverwendung\nschnitte können in diesen Fällen im Rahmen der Alters-            (1) Zu Verwendungen, die auf Grund eines Überein-\ngrenze des Absatzes 1 Satz 2 abgeleistet werden.               kommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005                    1469\neiner über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder         zum freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst, so ändert das\nmit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundes-         Kreiswehrersatzamt den Einberufungsbescheid auch da-\nregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen             hingehend, dass der Grundwehrdienst zusammenhän-\nHoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen           gend zu leisten ist.\nstattfinden (besondere Auslandsverwendung), können\ngediente Wehrpflichtige herangezogen werden, soweit              (3) § 6a Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Die Ge-\nsie sich dazu schriftlich bereit erklärt haben.               samtdauer des festgesetzten Wehrdienstes kann bis auf\ndie Dauer des Grundwehrdienstes verkürzt werden, wenn\n(2) Eine besondere Auslandsverwendung ist für              dies im dienstlichen Interesse liegt und der Wehrpflichtige\njeweils höchstens sieben Monate möglich. Soweit die           der Verkürzung zustimmt. Seiner Zustimmung bedarf es\nDauer drei Monate übersteigt, wirkt das Kreiswehrersatz-      nicht, wenn seinem Antrag auf Entpflichtung von der Teil-\namt auf die Zustimmung des Arbeitgebers oder der              nahme an besonderen Auslandsverwendungen gemäß\nDienstbehörde hin. Es gelten die Vorschriften über Wehr-      § 6a Abs. 3 Satz 4 stattgegeben wird und seine Verpflich-\nübungen mit der Maßgabe, dass die besondere Aus-              tungserklärung und Einberufung zum freiwilligen zusätz-\nlandsverwendung nicht auf die Gesamtdauer der Wehr-           lichen Wehrdienst mit der erklärten Bereitschaft zur Teil-\nübungen nach § 6 Abs. 2 und 3 anzurechnen ist.                nahme an besonderen Auslandsverwendungen verknüpft\n(3) Vor Bestandskraft des Einberufungsbescheides           wurde. Die Gesamtdauer des festgesetzten Wehrdienstes\nkann der gediente Wehrpflichtige seine Erklärung zur Teil-    soll auch ohne Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt\nnahme an besonderen Auslandsverwendungen allge-               werden, wenn er durch sein bisheriges Verhalten oder\nmein oder für den Einzelfall jederzeit und ohne Angabe        durch Leistungsdefizite, die auch gesundheitlichen Ur-\nvon Gründen widerrufen. Der Widerruf ist dem Kreiswehr-       sprungs sein können, gezeigt hat, dass er die Eignungs-\nersatzamt gegenüber schriftlich zu erklären. Nach Be-         und Leistungsanforderungen, die an einen Soldaten zu\nstandskraft des Einberufungsbescheides ist der Widerruf       stellen sind, der freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leistet,\nausgeschlossen. Stattdessen kann der gediente Wehr-           nicht oder nicht mehr erfüllt. Absatz 2 Satz 3 gilt sinngemäß.\npflichtige beantragen, ihn von der Teilnahme an besonde-\nren Auslandsverwendungen zu entpflichten; diesem An-                                         § 6c\ntrag ist stattzugeben, wenn die Heranziehung für ihn\nwegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaft-                         Hilfeleistung im Innern\nlicher oder beruflicher Gründe eine besondere, im Span-          (1) Zu Verwendungen der Streitkräfte im Rahmen der\nnungs- und Verteidigungsfall eine unzumutbare Härte           Amtshilfe oder zur Hilfeleistung bei einer Naturkatastro-\nbedeuten würde.                                               phe oder einem besonders schweren Unglücksfall nach\n(4) Ist ein Soldat auf seinen Antrag von der Teilnahme     Artikel 35 des Grundgesetzes kann ein gedienter Wehr-\nan besonderen Auslandsverwendungen allgemein oder             pflichtiger herangezogen werden, soweit er sich dazu\nfür den Einzelfall entpflichtet worden, kann er entlassen     schriftlich bereit erklärt hat.\nwerden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. § 29          (2) Es gelten die Vorschriften über Wehrübungen mit\nAbs. 7 bleibt unberührt.                                      der Maßgabe, dass die Hilfeleistung im Innern nicht auf\n(5) § 29 Abs. 4 Nr. 1 ist mit den Maßgaben anzuwen-        die Gesamtdauer der Wehrübungen anzurechnen ist.\nden, dass der Soldat zu entlassen ist, es der Anhörung\n(3) Die Hilfeleistung im Innern ist grundsätzlich jeweils\nder Wehrersatzbehörde und der Prüfung, ob die geltend\nfür höchstens drei Monate jährlich zulässig. Das Bundes-\ngemachten Gründe die Zurückstellung vom Wehrdienst\nministerium der Verteidigung kann mit Zustimmung des\nnach der Entlassung rechtfertigen, nicht bedarf.\nWehrpflichtigen und seines Arbeitgebers oder seiner\n(6) § 6 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.                Dienstbehörde Ausnahmen zulassen.\n(4) Im Übrigen sind § 6 Abs. 7 und § 6a Abs. 3 bis 5\n§ 6b                             entsprechend anzuwenden.\nFreiwilliger zusätzlicher Wehrdienst\nim Anschluss an den Grundwehrdienst                                                 §7\n(1) Wehrpflichtige können im Anschluss an den Grund-                 Anrechnung von freiwillig geleistetem\nwehrdienst freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten.             Wehrdienst und von geleistetem Zivildienst\nWehrpflichtige, die zum abschnittsweisen Grundwehr-\ndienst einberufen sind, können Wehrdienst nach Satz 1            (1) Der auf Grund freiwilliger Verpflichtung in der Bun-\nnur leisten, nachdem sie sich bereit erklärt haben, den       deswehr geleistete Wehrdienst ist auf den Grundwehr-\nGrundwehrdienst zusammenhängend zu leisten. Der frei-         dienst anzurechnen; er kann auch auf Wehrübungen\nwillige zusätzliche Wehrdienst dauert mindestens einen,       angerechnet werden.\nlängstens 14 Monate.\n(2) Wehrpflichtige, die auf ihre Anerkennung als Kriegs-\n(2) Die Einberufung zum freiwilligen zusätzlichen Wehr-    dienstverweigerer verzichtet haben oder denen die Be-\ndienst erfolgt mit der Einberufung zum Grundwehrdienst.       rechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern,\nDabei ist die Gesamtdauer des Wehrdienstes einheitlich        rechtskräftig aberkannt worden ist, werden im Frieden nicht\nfestzusetzen. Bei einer Verpflichtung zum freiwilligen zu-    zum Wehrdienst herangezogen, wenn sie Zivildienst von\nsätzlichen Wehrdienst oder dessen Verlängerung nach           der in § 24 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes bestimmten Dau-\nZustellung des Einberufungsbescheides zum Grundwehr-          er geleistet haben. Wird der Zivildienst vorzeitig beendet, ist\ndienst ändert das Kreiswehrersatzamt diesen Bescheid          die im Zivildienst zurückgelegte Zeit, soweit sie die Zeit\nentsprechend. Verpflichtet sich ein Wehrpflichtiger, der      übersteigt, die der Zivildienst gegenüber dem Grundwehr-\nzum abschnittsweisen Grundwehrdienst einberufen ist,          dienst länger dauert, auf den Wehrdienst anzurechnen.","1470               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005\n§8                                  oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vor-\nschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung\nWehrdienst außerhalb der\ndes demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat\nBundeswehr; Anrechnung von Wehrdienst\nund Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu\nund anderen Diensten außerhalb der Bundeswehr\nFreiheitsstrafe von sechs Monaten oder mehr verurteilt\n(1) Wehrpflichtige dürfen sich nur mit Zustimmung des         worden ist, es sei denn, dass die Eintragung über die\nBundesministeriums der Verteidigung zu einem Wehr-               Verurteilung im Zentralregister getilgt ist,\ndienst außerhalb der Bundeswehr verpflichten. Dies gilt\nnicht bei Wehrdienst, der auf Grund gesetzlicher Vor-         2. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Beklei-\nschrift des Aufenthaltsstaates zu leisten ist.                   dung öffentlicher Ämter nicht besitzt,\n(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann im         3. wer einer Maßregel der Besserung und Sicherung\nEinzelfall außerhalb der Bundeswehr geleisteten Wehr-            nach § 64 oder § 66 des Strafgesetzbuches unterwor-\ndienst oder anstelle des Wehrdienstes geleisteten ande-          fen ist, solange die Maßregel nicht erledigt ist.\nren Dienst auf den Wehrdienst nach diesem Gesetz ganz\noder zum Teil anrechnen. Der Wehrdienst oder der anstel-                                  § 11\nle des Wehrdienstes geleistete andere Dienst soll ange-\nBefreiung vom Wehrdienst\nrechnet werden, wenn er auf Grund gesetzlicher Vor-\nschrift geleistet worden ist; dies gilt auch, wenn das Bun-     (1) Vom Wehrdienst sind befreit\ndesministerium der Verteidigung dem Wehrdienst außer-         1. ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,\nhalb der Bundeswehr zugestimmt hat.\n2. Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die\n(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann die\ndie Diakonatsweihe empfangen haben,\nin den Absätzen 1 und 2 genannten Befugnisse auf eine\nnachgeordnete Stelle übertragen.                              3. hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse,\nderen Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangeli-\n(4) Die Anträge auf Zustimmung zur Ableistung von\nschen oder eines Geistlichen römisch-katholischen\nWehrdienst außerhalb der Bundeswehr und auf Anrech-\nBekenntnisses, der die Diakonatsweihe empfangen\nnung des dort geleisteten Wehrdienstes oder des anstelle\nhat, entspricht,\ndes Wehrdienstes geleisteten anderen Dienstes sind\nbeim Kreiswehrersatzamt zu stellen. Das Kreiswehrer-          4. schwerbehinderte Menschen.\nsatzamt kann zum Nachweis des Wehrdienstes außer-\n(2) Vom Wehrdienst sind Wehrpflichtige auf Antrag zu\nhalb der Bundeswehr oder des anstelle des Wehrdiens-\nbefreien,\ntes geleisteten anderen Dienstes eine Versicherung des\nWehrpflichtigen an Eides statt verlangen.                     1. deren Vater, Mutter, Bruder oder Schwester an den\nFolgen einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung ver-\n§ 8a                                 storben ist,\nTauglichkeitsgrade; Verwendungsgrade                  2. deren zwei Geschwister\n(1) Folgende Tauglichkeitsgrade werden festgesetzt:           a) Grundwehrdienst von der in § 5 Abs. 1a bestimm-\nten Dauer,\n– wehrdienstfähig,\nb) Zivildienst von der in § 24 Abs. 2 des Zivildienstge-\n– vorübergehend nicht wehrdienstfähig,\nsetzes bestimmten Dauer,\n– nicht wehrdienstfähig.\nc) Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz\n(2) Wehrdienstfähige Wehrpflichtige sind nach Maßga-              nach § 13a Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes oder\nbe des ärztlichen Urteils voll verwendungsfähig oder                 nach § 14 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes,\nverwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tä-\nd) Entwicklungsdienst nach § 13b Abs. 1 dieses\ntigkeiten. Im Rahmen ihrer Verwendungsfähigkeit stehen\nGesetzes oder nach § 14a Abs. 1 des Zivildienst-\nsie für den Wehrdienst zur Verfügung, soweit dieses\ngesetzes,\nGesetz nichts anderes bestimmt.\ne) einen anderen Dienst im Ausland nach § 14b\nAbs. 1 des Zivildienstgesetzes,\nUnterabschnitt 3\nf) ein freiwilliges Jahr entsprechend den Gesetzen\nWehrdienstausnahmen                                zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres\n(FSJ) oder eines freiwilligen ökologischen Jahres\n§9                                      (FÖJ) von mindestens neun Monaten,\nWehrdienstunfähigkeit                          g) ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a Abs. 1 des\nZivildienstgesetzes oder\nZum Wehrdienst wird nicht herangezogen, wer nicht\nwehrdienstfähig ist.                                             h) Wehrdienst von höchstens zwei Jahren Dauer als\nSoldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit\n§ 10\ngeleistet haben oder\nAusschluss vom Wehrdienst\n3. die\nVom Wehrdienst ist ausgeschlossen,\na) verheiratet sind,\n1. wer durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbre-\nchens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr           b) eingetragene Lebenspartner sind oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005                1471\nc) die elterliche Sorge gemeinsam oder als Alleiner-          b) ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium, in\nziehende ausüben.                                             dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte\nSemester bereits erreicht ist, oder einen zu einem\nDer Antrag ist frühestens nach Mitteilung der Erfassung               Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsab-\ndurch die Erfassungsbehörde (§ 15 Abs. 1 Satz 2) und                  schnitt oder\nspätestens bis zum Abschluss der Musterung schriftlich,\nelektronisch oder zur Niederschrift beim Kreiswehrer-             c) eine bereits begonnene Berufsausbildung\nsatzamt zu stellen, es sei denn, der Befreiungsgrund tritt\nerst später ein oder wird später bekannt. Er ist zu begrün-       unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbind-\nden.                                                              lich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufs-\nausbildung verhindern würde.\n§ 12                                 (5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger ferner\nzurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren\nZurückstellung vom Wehrdienst                    anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugend-\nstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Bes-\n(1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt,                     serung und Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine\n1. wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist,               Einberufung die militärische Ordnung oder das Ansehen\nder Bundeswehr ernstlich gefährden würde.\n2. wer, abgesehen von den Fällen des § 10, Freiheits-\nstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest          (6) In den Fällen des Absatzes 4, ausgenommen Satz 2\nverbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder          Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3, darf der Wehrpflichtige vom\nnach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychia-         Grundwehrdienst höchstens so lange zurückgestellt wer-\ntrischen Krankenhaus untergebracht ist.                   den, dass er noch vor der für ihn nach § 5 Abs. 1 Satz 2\nund 3 maßgebenden Altersgrenze einberufen werden\n(2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die sich          kann. In Ausnahmefällen, in denen die Einberufung eine\nauf das geistliche Amt (§ 11) vorbereiten, auf Antrag         unzumutbare Härte bedeuten würde, kann er auch dar-\nzurückgestellt. Hierzu sind beizubringen:                     über hinaus zurückgestellt werden.\n1. der Nachweis eines ordentlichen theologischen Studi-\nums oder einer ordentlichen theologischen Ausbil-                                     § 13\ndung und\nUnabkömmlichstellung\n2. eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamtes,\nder bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder             (1) Zum Ausgleich des personellen Kräftebedarfs für\nder entsprechenden Oberbehörde einer anderen Reli-        die Aufgaben der Bundeswehr und andere Aufgaben\ngionsgemeinschaft, dass sich der Wehrpflichtige auf       kann ein Wehrpflichtiger im öffentlichen Interesse für den\ndas geistliche Amt vorbereitet.                           Wehrdienst unabkömmlich gestellt werden, wenn und\nsolange er für die von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht ent-\n(3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung für die      behrt werden kann. Die Bundesregierung erlässt mit\nWahl zum Bundestag, zu einem Landtag oder zum Euro-           Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungs-\npäischen Parlament zugestimmt, so ist er bis zur Wahl         vorschriften über die Grundsätze, die dem Ausgleich des\nzurückzustellen. Hat er die Wahl angenommen, so kann          personellen Kräftebedarfs zu Grunde zu legen sind.\ner für die Dauer des Mandats nur auf seinen Antrag ein-\nberufen werden.                                                  (2) Über die Unabkömmlichstellung entscheidet die\nWehrersatzbehörde auf Vorschlag der zuständigen Ver-\n(4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag      waltungsbehörde. Das Vorschlagsrecht steht auch den\nzurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum              Kirchen und Religionsgemeinschaften, soweit sie Kör-\nWehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere           perschaften des öffentlichen Rechts sind, für ihre Be-\nhäuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine     diensteten zu. Die Zuständigkeit und das Verfahren regelt\nbesondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der      eine Rechtsverordnung. In der Rechtsverordnung kann\nRegel vor,                                                    die Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Behörden\nauf oberste Bundesbehörden oder auf die Landesregie-\n1. wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen\nrungen mit der Befugnis zur Weiterübertragung auf\na) die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger        oberste Landesbehörden übertragen werden; die nach\nAngehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Perso-      dieser Verordnung vorschlagsberechtigte oberste Bun-\nnen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher     desbehörde oder die Landesregierung kann, soweit Lan-\noder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat,        desrecht dies zulässt, das Vorschlagsrecht auch durch\ngefährdet würde oder                                  allgemeine Verwaltungsvorschrift regeln. Die Rechtsver-\nordnung regelt auch, wie Meinungsverschiedenheiten\nb) für Verwandte ersten Grades besondere Notstän-         zwischen der Wehrersatzbehörde und der vorschlagen-\nde zu erwarten sind,                                  den Verwaltungsbehörde unter Abwägung der verschie-\n2. wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fort-        denen Belange auszugleichen sind. Die Rechtsverord-\nführung eines eigenen oder elterlichen Betriebes          nung regelt ferner, für welche Fristen die Unabkömmlich-\nunentbehrlich ist,                                        stellung ausgesprochen werden kann und welche sach-\nverständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung und\n3. wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen                   Wirtschaft zu hören sind.\na) eine zu einem schulischen Abschluss führende              (3) Der Dienstherr oder Arbeitgeber des Wehrpflich-\nAusbildung,                                           tigen ist verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen","1472              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005\nfür die Unabkömmlichstellung der zuständigen Wehrer-            (3) Haben Wehrpflichtige Entwicklungsdienst von der\nsatzbehörde anzuzeigen. Wehrpflichtige, die in keinem        in Absatz 1 genannten Mindestdauer geleistet, so erlischt\nArbeits- oder Dienstverhältnis stehen, haben den Wegfall     ihre Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten. Wird der Ent-\nder Voraussetzungen selbst anzuzeigen.                       wicklungsdienst aus Gründen, die der Wehrpflichtige\nnicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die im Ent-\n§ 13a                             wicklungsdienst zurückgelegte Zeit, soweit sie die Zeit\nübersteigt, die der Entwicklungsdienst gegenüber dem\nZivilschutz oder Katastrophenschutz                Grundwehrdienst mindestens länger dauert, auf den\nWehrdienst anzurechnen.\n(1) Wehrpflichtige, die sich vor Vollendung des 23. Le-\nbensjahres mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf           (4) Die Träger des Entwicklungsdienstes sind ver-\nmindestens sechs Jahre zum ehrenamtlichen Dienst als         pflichtet, das Vorliegen sowie den Wegfall der Vorausset-\nHelfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz verpflich-     zungen für die Nichtheranziehung von Wehrpflichtigen\ntet haben, werden nicht zum Wehrdienst herangezogen,         der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen.\nsolange sie als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophen-\nschutz mitwirken. Dies gilt auch bei von der zuständigen\nBehörde genehmigten Unterbrechungen der Mitwirkung,                                  Abschnitt 2\nwenn die auf der Mindestverpflichtung beruhende sechs-\njährige Mitwirkung noch bis zur Vollendung des 30. Le-                           Wehrersatzwesen\nbensjahres erfüllt werden kann. Auf Verlangen des Bun-\ndesministeriums der Verteidigung ist zwischen diesem                                     § 14\nund dem Bundesministerium des Innern oder dem nach\nWehrersatzbehörden\n§ 9 des Post- und Telekommunikationssicherstellungs-\ngesetzes zuständigen Bundesministerium jeweils die              (1) Die Aufgaben des Wehrersatzwesens mit Ausnah-\nZahl, bis zu der Freistellungen möglich sind, unter ange-    me der Erfassung werden in bundeseigener Verwaltung\nmessener Berücksichtigung des Personalbedarfs der            durchgeführt und folgenden, dem Bundesministerium\nBundeswehr, des Zivilschutzes und des Katastrophen-          der Verteidigung unterstehenden Behörden der Bundes-\nschutzes zu vereinbaren. Dabei kann auch nach Jahrgän-       wehrverwaltung übertragen:\ngen, beruflicher Tätigkeit und Ausbildungsstand unter-       1. Bundesamt für Wehrverwaltung – Bundesoberbehörde –,\nschieden sowie die Zustimmung des Kreiswehrersatz-\namtes vorgesehen werden.                                     2. Wehrbereichsverwaltungen – Bundesmittelbehörden –,\n(2) Haben Wehrpflichtige sechs Jahre im Zivilschutz        3. Kreiswehrersatzämter – Bundesunterbehörden –.\noder Katastrophenschutz mitgewirkt, so erlischt ihre            (2) Die örtliche Zuständigkeit der Mittel- und Unterbe-\nPflicht, Grundwehrdienst zu leisten. Genehmigte Unter-       hörden der Bundeswehrverwaltung ist den Grenzen der\nbrechungen der Mitwirkung (Absatz 1 Satz 2) gelten als       Länder anzupassen. Im Einvernehmen mit den davon be-\nMitwirkung, soweit sie insgesamt einen Zeitraum von          troffenen Ländern kann die örtliche Zuständigkeit abwei-\nsechs Monaten nicht übersteigen. Endet die Mitwirkung        chend von Satz 1 geregelt werden. Das Bundesministeri-\naus Gründen, die nicht in der Person oder in dem Verhal-     um der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle\nten des Wehrpflichtigen liegen, vorzeitig, so ist die im     kann durch allgemeine Verwaltungsvorschriften die örtli-\nZivilschutz oder Katastrophenschutz zurückgelegte Zeit,      che Zuständigkeit für Musterungsentscheidungen nach\nsoweit sie die Hälfte der Zeit nach Satz 1 übersteigt,       § 16 Abs. 2 Satz 1 und für die Anhörung nach § 29 Abs. 4\nanteilmäßig auf den Grundwehrdienst anzurechnen.             Nr. 1 abweichend von den Vorschriften des Verwaltungs-\n(3) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, der        verfahrensgesetzes regeln.\nzuständigen Wehrersatzbehörde das Vorliegen sowie\nden Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranzie-                                   § 15\nhung von Wehrpflichtigen zum Wehrdienst anzuzeigen.\nErfassung\n(1) Die Erfassungsbehörde darf, soweit zur Feststel-\n§ 13b\nlung der Wehrpflicht erforderlich, für die Erfassung fol-\nEntwicklungsdienst                        gende über den Betroffenen im Melderegister gespei-\ncherte Daten nutzen:\n(1) Wehrpflichtige werden bis zur Vollendung des\n30. Lebensjahres nicht zum Wehrdienst herangezogen,            1. Familiennamen,\nwenn sie sich gegenüber einem nach § 2 des Entwick-            2. frühere Namen,\nlungshelfer-Gesetzes anerkannten Träger des Entwick-\nlungsdienstes im Rahmen des Bedarfs dieses Trägers             3. Vornamen,\nvertraglich zur Leistung eines mindestens zweijährigen         4. Doktorgrad,\nEntwicklungsdienstes verpflichtet haben, sich in ange-\nmessener Weise für die spätere Tätigkeit als Entwick-          5. Tag und Ort der Geburt,\nlungshelfer fortbilden und das Bundesministerium für           6. Geschlecht,\nwirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung dies\nbestätigt.                                                     7. Staatsangehörigkeiten,\n8. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und\n(2) Wehrpflichtige werden ferner nicht zum Wehrdienst\nNebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch\nherangezogen, wenn und solange sie die Voraussetzun-\ndie letzte frühere Anschrift im Inland,\ngen des § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 des Entwicklungshelfer-\nGesetzes erfüllen.                                             9. Tag des Ein- und Auszugs,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005              1473\n10. Übermittlungssperren,                                     Wehrpflichtigen für Verwendungen in den Streitkräften\ngetroffen werden; dies gilt nicht für Wehrpflichtige, die\n11. Sterbetag und -ort sowie\neinen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweige-\n12. Familienstand.                                            rer gestellt haben.\nDie Erfassungsbehörde unterrichtet diejenigen, deren             (3) Männliche Personen können bereits ein halbes\nDaten an die Wehrersatzbehörde übermittelt werden sol-        Jahr vor Vollendung des 18. Lebensjahres, Minderjährige,\nlen, von der Erfassung, gibt ihnen die zur Übermittlung       die mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters den\nvorgesehenen Daten bekannt und fordert sie auf, fehler-       Antrag stellen, vorzeitig zum Grundwehrdienst herange-\nhafte Daten richtig zu stellen. Betroffene, die eine Mittei-  zogen zu werden, bereits ein halbes Jahr vor Vollendung\nlung nach Satz 2 nicht erhalten haben, werden durch           des 17. Lebensjahres gemustert werden; von diesem\nöffentliche Bekanntmachung aufgefordert, die zur Fest-        Zeitpunkt an finden auf diese männlichen Personen die\nstellung der Wehrpflicht erforderlichen Angaben gegen-        Absätze 1 und 2, §§ 17, 19, 20a, 21, 24 und 24b bis 27\nüber der Erfassungsbehörde zu machen. Sie sind ver-           Anwendung.\npflichtet, die erforderlichen Auskünfte nach den Sätzen 2\nund 3 zu erteilen und sich nach Aufforderung persönlich\nbei der Erfassungsbehörde zu melden.                                                      § 17\n(2) Die Erfassungsbehörde führt auf Grund der nach                       Durchführung der Musterung\nAbsatz 1 erhobenen Daten Personennachweise über die              (1) Die Musterung wird von den Kreiswehrersatzäm-\nWehrpflichtigen.                                              tern durchgeführt.\n(3) Die Erfassungsbehörde übermittelt der Wehrer-             (2) (weggefallen)\nsatzbehörde als Erfassungsergebnis folgende Daten:\n(3) Die Kreiswehrersatzämter bereiten nach Eingang\n1. Familiennamen,\ndes Erfassungsergebnisses die Musterung vor. Die Wehr-\n2. frühere Namen,                                             pflichtigen haben auch schon vor der Musterung auf Ver-\nlangen schriftlich, elektronisch oder mündlich die für die\n3. Vornamen,\nEntscheidung nach § 16 Abs. 2 erforderlichen Auskünfte\n4. Doktorgrad,                                                zu erteilen und die hierzu angeforderten Unterlagen vor-\nzulegen; sie haben sich nach Aufforderung durch die\n5. Tag und Ort der Geburt,\nKreiswehrersatzämter zur Musterung vorzustellen und\n6. gegenwärtige Anschrift sowie                               die in der Ladung angegebenen Unterlagen mitzubrin-\ngen.\n7. Familienstand.\n(4) Die Wehrpflichtigen sind vor der Musterungsent-\n(4) Die Erfassung ist Aufgabe der Länder. Sie wird von\nscheidung auf ihre geistige und körperliche Tauglichkeit\nden Meldebehörden durchgeführt; in Ländern, in denen\neingehend ärztlich zu untersuchen; sie haben sich dieser\namtsangehörige Gemeinden Meldebehörden sind, kann\nUntersuchung zu unterziehen. Dabei sind solche Unter-\ndie Landesregierung bestimmen, dass sie von den\nsuchungen vorzunehmen, die nach dem Stand der ärztli-\nÄmtern durchgeführt wird. Die Landesregierung kann fer-\nchen Wissenschaft für die Beurteilung der Tauglichkeit\nner bestimmen, dass Seemannsämter bei der Erfassung\ndes Wehrpflichtigen für den Wehrdienst notwendig und\nmitwirken. Um die planmäßige und reibungslose Durch-\nim Rahmen einer Reihenuntersuchung durchführbar sind.\nführung der Erfassung sicherzustellen, kann die Bundes-\nDie Kreiswehrersatzämter können eine nochmalige Unter-\nregierung für besondere Fälle Einzelweisungen erteilen.\nsuchung durch einen anderen Arzt anordnen.\n(5) Die anlässlich der Erfassung entstehenden not-\nwendigen Auslagen der Wehrpflichtigen tragen die Län-            (5) Das Ergebnis der Untersuchung ist unter Angabe\nder. Sie erstatten auch den durch die Erfassung entste-       des Tauglichkeitsgrades und des Verwendungsgrades\nhenden Verdienstausfall für diejenigen wehrpflichtigen        schriftlich niederzulegen; dem Wehrpflichtigen ist eine\nArbeitnehmer, die nicht unter das Arbeitsplatzschutzge-       Abschrift auszuhändigen.\nsetz fallen.                                                    (6) Ärztliche Untersuchungsmaßnahmen, die einer\n(6) Männliche Personen können bereits ein Jahr vor         ärztlichen Behandlung oder einer Operation im Sinne des\nVollendung des 18. Lebensjahres erfasst werden. Die           § 17 Abs. 4 Satz 6 des Soldatengesetzes gleichkommen,\nAbsätze 1 bis 5 und § 17 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 gelten      dürfen nicht ohne Zustimmung des Wehrpflichtigen vor-\nentsprechend.                                                 genommen werden.\n(7) Nicht als ärztliche Behandlung und als Operation\n§ 16                             im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 6 des Soldatengesetzes\nund nicht als Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit\nZweck der Musterung                        gelten einfache ärztliche Maßnahmen, wie Blutentnahme\n(1) Ungediente Wehrpflichtige werden vor der Heran-        aus dem Ohrläppchen, dem Finger oder einer Blutader\nziehung zum Wehrdienst gemustert.                             oder eine röntgenologische Untersuchung.\n(2) Durch die Musterung entscheiden die Kreiswehrer-         (8) Soweit erforderlich und notwendig, können die\nsatzämter, welche ungedienten Wehrpflichtigen für den         Wehrpflichtigen auf ihre Eignung für Verwendungen in\nWehrdienst zur Verfügung stehen. Festgestellt wird ferner     den Streitkräften untersucht werden. Bei einer wissen-\ndie Verfügbarkeit für den Grundwehrdienst in zeitlich         schaftlich abgesicherten Eignungsuntersuchung können\ngetrennten Abschnitten im Falle des § 5 Abs. 2 Satz 3.        mit Hilfe psychologischer Testverfahren die Fähigkeiten,\nWeiterhin können Feststellungen über die Eignung der          Fertigkeiten und Kenntnisse der Wehrpflichtigen festge-","1474              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005\nstellt und für die Eignungsfeststellung ausgewertet wer-     die Bestellung eines Vertreters entstehen, erstattet. Das\nden. Die Wehrpflichtigen müssen sich nach Aufforderung       Nähere über die Erstattung von notwendigen Auslagen,\ndurch die zuständigen Wehrersatzbehörden auch zur            Verdienstausfall und Vertretungskosten regelt eine Rechts-\nEignungsuntersuchung vorstellen und sich dieser Unter-       verordnung.\nsuchung unterziehen. Sie sind auf Verlangen verpflichtet,\nAuskünfte zu erteilen sowie Unterlagen vorzulegen, so-\n§ 20\nweit dies zur Eignungsfeststellung nach § 16 Abs. 2\nSatz 3 erforderlich ist.                                                      Zurückstellungsanträge\n(9) Die Eignungsuntersuchung und -feststellung ist vor       Anträge auf Zurückstellung nach § 12 Abs. 2 und 4 sind\nder ärztlichen Untersuchung des Wehrpflichtigen auf          frühestens nach Mitteilung der Erfassung durch die Erfas-\nseine Tauglichkeit zulässig, soweit dies erforderlich ist,   sungsbehörde (§ 15 Abs. 1 Satz 2) und spätestens bis\num die Musterung an einem Tag durchführen zu können.         zum Abschluss der Musterung schriftlich, elektronisch\nStellt sich bei der ärztlichen Untersuchung die Wehr-        oder zur Niederschrift beim Kreiswehrersatzamt zu stel-\ndienstunfähigkeit des Wehrpflichtigen heraus, sind die       len, es sei denn, der Zurückstellungsgrund tritt erst später\nüber ihn bei der Eignungsuntersuchung erhobenen Daten        ein oder wird später bekannt. Sie sind zu begründen.\nunverzüglich zu löschen.\n(10) Bleibt der Wehrpflichtige der Musterung unent-                                  § 20a\nschuldigt fern und scheitert eine polizeiliche Vorführung\noder verspricht diese keinen Erfolg, ist nach Aktenlage zu                  Eignungsuntersuchung und\nentscheiden. Dies gilt auch dann, wenn sich der Wehr-               Eignungsfeststellung nach der Musterung\npflichtige nicht untersuchen lässt.                             (1) Ungediente Wehrpflichtige können auch nach ihrer\nMusterung vor ihrer Einberufung auf ihre Eignung für Ver-\n§ 18                            wendungen in den Streitkräften untersucht werden, so-\nweit die Untersuchung erforderlich und notwendig ist.\n(weggefallen)                       Das gilt auch, soweit die bei der Musterung getroffenen\nFeststellungen nicht ausreichen.\n§ 19                               (2) § 17 Abs. 8 Satz 2 bis 4 und § 19 Abs. 5 Satz 2 bis 4\nfinden entsprechende Anwendung.\nVerfahrensgrundsätze\n(1) Das Kreiswehrersatzamt erforscht den Sachverhalt\n§ 20b\nvon Amts wegen und erhebt die erforderlichen Beweise.\nEine Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen                       Überprüfungsuntersuchung; Anhörung\ndurch das Kreiswehrersatzamt findet nicht statt. Die\nAbgabe eidesstattlicher Versicherungen ist unzulässig.          Ungediente Wehrpflichtige können auch nach ihrer\nMusterung ärztlich untersucht werden. Ungediente\n(2) Alle Behörden und Gerichte haben dem Kreiswehr-       Wehrpflichtige, die nicht innerhalb von zwei Jahren nach\nersatzamt Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Das Kreis-       der Musterung oder nach einer erneuten ärztlichen\nwehrersatzamt kann insbesondere das Amtsgericht, in          Untersuchung einberufen worden sind, sind vor ihrer Ein-\ndessen Bezirk ein Zeuge oder Sachverständiger seinen         berufung zu hören und auf Antrag oder, wenn Anhalts-\nWohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat, um Verneh-           punkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes\nmung des Zeugen oder Sachverständigen ersuchen.              vorliegen oder dies für eine vorgesehene Verwendung im\nHierbei sind die Tatsachen und Vorgänge anzugeben,           Wehrdienst erforderlich ist, erneut ärztlich zu untersu-\nüber welche die Vernehmung erfolgen soll. Die Vorschrif-     chen. Sie haben sich hierzu nach Aufforderung durch die\nten des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilpro-        Kreiswehrersatzämter vorzustellen und ärztlich untersu-\nzessordnung sind sinngemäß anzuwenden. Die Beeidi-           chen zu lassen. Auf die Untersuchung findet § 17 Abs. 4\ngung eines Zeugen oder Sachverständigen liegt im Er-         Satz 2, Abs. 6 und 7 Anwendung. Das Ergebnis der\nmessen des Amtsgerichts. Das Amtsgericht entscheidet         Untersuchung und die sich daraus ergebenden Rechts-\nauch über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des          folgen sind durch schriftlichen Tauglichkeitsüberprü-\nZeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung. Die       fungsbescheid mitzuteilen. Das gilt auch dann, wenn eine\nEntscheidung kann nicht angefochten werden.                  beantragte Überprüfung des Tauglichkeitsgrades ohne\närztliche Untersuchung durchgeführt wird.\n(3) (weggefallen)\n(4) Über das Ergebnis der Musterung mit Ausnahme\n§ 21\nder Feststellungen nach § 16 Abs. 2 Satz 3 erhalten die\nWehrpflichtigen einen schriftlichen Musterungsbescheid.                             Einberufung\n(5) Das Musterungsverfahren ist kostenfrei. Notwendi-        (1) Ungediente Wehrpflichtige werden von den Kreis-\nge Auslagen sind zu erstatten. Zu den notwendigen Aus-       wehrersatzämtern in Ausführung des Musterungsbe-\nlagen gehören auch die Kosten für die Beschaffung von        scheides zum Wehrdienst einberufen. Ort und Zeit des\nUnterlagen, deren Beibringung dem Wehrpflichtigen auf-       Diensteintritts werden durch Einberufungsbescheid\ngegeben wird. Einem wehrpflichtigen Arbeitnehmer, der        bekannt gegeben. Im Einberufungsbescheid ist auch die\nnicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz fällt, wird auch    Dauer des zu leistenden Wehrdienstes anzugeben; dies\nder durch die Musterung entstehende Verdienstausfall         gilt nicht für die Einberufung zum Wehrdienst im Span-\nerstattet. Einem Wehrpflichtigen, der nicht Arbeitnehmer     nungs- und Verteidigungsfall nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 und zu\nist, werden notwendige Aufwendungen, die ihm durch           Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005                1475\n(2) Die Wehrpflichtigen haben sich entsprechend dem          (3) Von der Wehrüberwachung sind diejenigen Wehr-\nEinberufungsbescheid zum Wehrdienst in der Bundes-           pflichtigen ausgenommen, die\nwehr zu stellen.                                             1. nicht wehrdienstfähig sind (§ 9),\n(3) Der Einberufungsbescheid soll vier Wochen vor         2. vom Wehrdienst dauernd ausgeschlossen sind (§ 10),\ndem Diensteintrittstermin zugestellt sein. Als Ersatz für\nAusfälle vorgesehene Wehrpflichtige sind schriftlich         3. vom Wehrdienst befreit sind (§ 11) oder\ndavon zu unterrichten, dass sie kurzfristig einberufen       4. als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind.\nwerden können. Wehrpflichtige können ohne Einhaltung\neiner Frist einberufen werden, wenn                             (4) Wehrpflichtige können in besonderen Fällen für\nbegrenzte Zeit von der Erfüllung der ihnen im Rahmen der\n1. Wehrübungen als Bereitschaftsdienst angeordnet            Wehrüberwachung übertragenen Aufgaben ganz oder\nsind,                                                    teilweise befreit werden, wenn und solange sie für eine\n2. die Einberufung zu einer nach den Umständen gebo-         Einberufung nicht in Betracht kommen.\ntenen Erhöhung der Einsatzbereitschaft oder zur             (5) (weggefallen)\nSicherung der Operationsfreiheit der Streitkräfte not-\nwendig ist,                                                 (6) Während der Wehrüberwachung haben die Wehr-\npflichtigen\n3. der Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetreten ist,\n1. binnen einer Woche jede Änderung ihrer Wohnung\n4. das Bundesministerium der Verteidigung oder die von           dem Kreiswehrersatzamt zu melden, es sei denn, sie\nihm bestimmte Stelle Wehrübungen von kurzer Dauer            sind innerhalb dieser Frist ihrer allgemeinen Melde-\nals Alarmübungen angeordnet hat oder                         pflicht nach den Vorschriften der Landesmeldege-\n5. eine Hilfeleistung im Innern zu erbringen ist.                setze nachgekommen,\n2. Vorsorge zu treffen, dass Mitteilungen der Wehrer-\n§ 22                                 satzbehörde sie unverzüglich erreichen,\n(weggefallen)                         3. auf Aufforderung der zuständigen Wehrersatzbehörde\nsich persönlich zu melden – dabei findet § 19 Abs. 5\n§ 23                                 Satz 2 bis 4 entsprechend Anwendung –,\nHeranziehung von gedienten Wehrpflichtigen             4. ausgehändigte Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke\nohne Entschädigung jederzeit erreichbar sorgfältig\nWehrpflichtige, die bereits in der Bundeswehr gedient         aufzubewahren und zu pflegen, sie nicht außerhalb\nhaben, werden nach Prüfung ihrer Verfügbarkeit durch             des Wehrdienstes zu verwenden, eine missbräuchli-\ndie zuständigen Wehrersatzbehörden zum Wehrdienst                che Benutzung durch Dritte auszuschließen, den Wei-\neinberufen. Sie sind zu hören, wenn seit dem Ausschei-           sungen zur Behandlung der Sachen nachzukommen,\nden aus dem Wehrdienst mehr als zwei Jahre verstrichen           die Sachen der zuständigen Dienststelle auf Aufforde-\nsind, und auf Antrag oder wenn Anhaltspunkte für eine            rung vorzulegen oder zurückzugeben – dabei ist § 19\nVeränderung des Gesundheitszustandes vorliegen oder              Abs. 5 Satz 2 bis 4 anzuwenden – und ihr Schäden\ndies für eine vorgesehene Verwendung im Wehrdienst               sowie Verluste unverzüglich zu melden,\nerforderlich ist, erneut ärztlich zu untersuchen. Auf die\nUntersuchung findet § 17 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 und 7         5. die Einberufungsbescheide für den Wehrdienst im\nAnwendung. Die Wehrpflichtigen haben sich nach Auffor-           Spannungsfall und für den Wehrdienst im Verteidi-\nderung durch die Kreiswehrersatzämter vorzustellen und           gungsfall sorgfältig aufzubewahren, nicht missbräuch-\närztlich untersuchen zu lassen. Sie haben sich entspre-          lich zu verwenden, auf Aufforderung der zuständigen\nchend dem Einberufungsbescheid zum Wehrdienst in der             Dienststelle vorzulegen sowie der Wehrersatzbehörde\nBundeswehr zu stellen. § 21 Abs. 3 gilt entsprechend.            einen Verlust unverzüglich zu melden,\n§ 81 des Soldatengesetzes bleibt unberührt.                  6. soweit sie in der Bundeswehr gedient haben, sich zur\nVerhütung übertragbarer Krankheiten impfen zu las-\n§ 24                                 sen und insoweit ärztliche Eingriffe in ihre körperliche\nWehrüberwachung; Haftung                          Unversehrtheit zu dulden,\n(1) Die Wehrpflichtigen unterliegen der Wehrüberwa-       7. auf Verlangen der zuständigen Wehrersatzbehörde\nchung. Diese endet bei Offizieren mit Ablauf des Jahres,         sich im Hinblick auf eine für sie vorgesehene sicher-\nin dem sie das 60., bei Unteroffizieren, in dem sie das 45.,     heitsempfindliche Tätigkeit in der Bundeswehr einer\nund bei Mannschaften sowie ungedienten Wehrpflichti-             erstmaligen Sicherheitsüberprüfung und weiteren\ngen, in dem sie das 32. Lebensjahr vollenden. Auch nach          Sicherheitsüberprüfungen zu unterziehen. Die Durch-\ndiesem Zeitpunkt unterliegen der Wehrüberwachung                 führung der Sicherheitsüberprüfung bestimmt sich\nabweichend von der Regelung in Satz 2 Wehrpflichtige,            nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz. Einer Zu-\ndie für den Spannungs- oder Verteidigungsfall einberufen         stimmung des Wehrpflichtigen bedarf es nicht.\nsind.                                                        Auf Wehrpflichtige, die nach Ablauf des Jahres, in dem\n(2) Soweit es zur Heranziehung zum Wehrdienst einer       sie das 32. Lebensjahr vollenden, noch der Wehrüberwa-\nMusterung nicht bedarf, unterliegen die Wehrpflichtigen      chung unterliegen, findet Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz\nder Wehrüberwachung von dem Zeitpunkt an, an dem             keine Anwendung. Satz 1 Nr. 4 und 5 gilt auch für die Zeit\nerstmalig über ihre Heranziehung entschieden wird.           nach Beendigung der Wehrüberwachung.\nWehrpflichtige, die dem Vollzugsdienst der Polizei ange-        (6a) Die Wehrpflichtigen haben für vorsätzlich oder\nhören, unterliegen der Wehrüberwachung vom Zeitpunkt         grob fahrlässig verursachte Schäden und Verluste an\nihres Ausscheidens aus diesem Vollzugsdienst an.             ausgehändigten Bekleidungs- und Ausrüstungsstücken","1476               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005\nGeldersatz zu leisten. Die Schadensersatzansprüche ver-         8. Tag des Ein- und Auszugs,\njähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem die\n9. Familienstand,\nzuständigen Behörden von dem Schaden Kenntnis erlan-\ngen, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren         10. Sterbetag und -ort.\nvon der Begehung der Handlung an.\n(7) Während der Wehrüberwachung haben die Wehr-                                       § 24b\npflichtigen ferner der zuständigen Wehrersatzbehörde                      Aufenthaltsfeststellungsverfahren\nunverzüglich schriftlich, elektronisch oder mündlich zu\nmelden                                                           (1) Kann die für die Wehrpflichtigen zuständige Wehr-\nersatzbehörde (ausschreibende Behörde) den ständigen\n1. die Absicht, ihrem ständigen Aufenthaltsort länger als     Aufenthaltsort eines Wehrpflichtigen nicht feststellen,\nacht Wochen fernzubleiben – § 3 Abs. 2 bleibt unbe-       übermittelt sie dem Bundesverwaltungsamt zum Zweck\nrührt –,                                                  der Feststellung des Aufenthaltsortes folgende Daten zur\n2. den Eintritt von Tatsachen, die eine Wehrdienstaus-        Person des Wehrpflichtigen:\nnahme nach den §§ 9 bis 11 Abs. 1 begründen,              1. Familiennamen, frühere Namen, Vornamen,\n3. den Eintritt von Tatsachen, die eine vorübergehende\n2. Geburtsdatum und Geburtsort,\nWehrdienstunfähigkeit von voraussichtlich mindes-\ntens sechs Monaten begründen; auf Aufforderung der        3. letzte, der ausschreibenden Behörde bekannte An-\nzuständigen Wehrersatzbehörde Erkrankungen und                schrift und\nVerletzungen sowie Verschlimmerungen von Erkran-          4. das Geschäftszeichen.\nkungen und Verletzungen seit der Musterung, Über-\nprüfungsuntersuchung, Prüfung der Verfügbarkeit           Das Bundesverwaltungsamt hat diese Daten jeweils\noder Entlassungsuntersuchung, von denen der Wehr-         unter Angabe der ausschreibenden Behörde zu spei-\npflichtige oder sein Arzt annimmt, dass sie für die       chern.\nBeurteilung seiner Tauglichkeit von Belang sind,             (2) Das Bundesverwaltungsamt hat die Daten zu dem\n4. den Wegfall der Voraussetzungen für eine Heranzie-         in Absatz 1 genannten Zweck in regelmäßigen Abständen\nhung zum Grundwehrdienst in zeitlich getrennten           in einer Datei zusammengefasst folgenden Stellen zu\nAbschnitten (§ 5 Abs. 2 Satz 3) und den vorzeitigen       übermitteln:\nWegfall der Voraussetzungen für eine Zurückstellung,      1. den Meldebehörden oder den von ihnen beauftragten\n5. den Abschluss und einen Wechsel ihrer beruflichen              Stellen,\nAusbildung, einen Wechsel ihres Berufes sowie eine        2. den Wehrersatzbehörden,\nweitergehende berufliche Qualifikation; hierüber in\nihrem Besitz befindliche Nachweise haben die Wehr-        3. dem Bundesamt für den Zivildienst,\npflichtigen auf Aufforderung unverzüglich vorzulegen.     4. dem Auswärtigen Amt, das sie zu dem in Absatz 1\n(8) Aufgaben der Wehrersatzbehörde bei der Wehr-               genannten Zweck an die Auslandsvertretungen wei-\nüberwachung von Wehrpflichtigen, die als Besatzungs-              terübermittelt,\nmitglieder auf Seeschiffen auf Grund des Flaggenrechts-       5. den Behörden, die für die polizeiliche Kontrolle des\ngesetzes fahren, können durch Rechtsverordnung der                grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind.\nSee-Berufsgenossenschaft übertragen werden. Kosten,\ndie der See-Berufsgenossenschaft durch die Übertra-           Diese Stellen dürfen die Daten zu dem Zweck, zu dem sie\ngung dieser Aufgaben entstehen, trägt der Bund. In der        ihnen übermittelt worden sind, speichern und nutzen.\nRechtsverordnung können Art und Höhe der Kostener-            Wird diesen Stellen der Aufenthaltsort eines Wehrpflichti-\nstattung bestimmt werden.                                     gen bekannt, haben sie ihn der ausschreibenden Behör-\nde mitzuteilen, soweit keine besonderen Verwendungsre-\n§ 24a                              gelungen entgegenstehen. Sodann löschen sie unver-\nzüglich die ihnen vom Bundesverwaltungsamt übermit-\nÄnderungsdienst                          telten Daten des Betroffenen. Die ausschreibende Behör-\nFür Zwecke der Musterungsvorbereitung und der              de unterrichtet das Bundesverwaltungsamt sowie die\nWehrüberwachung teilt die Meldebehörde dem zuständi-          übrigen Stellen nach Satz 1 davon, dass der Aufenthalts-\ngen Kreiswehrersatzamt die Änderung folgender gespei-         ort festgestellt worden und eine weitere Speicherung\ncherter Daten aller männlichen Deutschen ab dem Alter         nicht mehr erforderlich ist. Diese Stellen haben die Daten\nvon 17 Jahren bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das       des Betroffenen nach der Unterrichtung zu löschen.\n32. Lebensjahr vollendet haben, mit:                             (3) Die ausschreibende Behörde unterrichtet das Bun-\n1. Familiennamen,                                           desverwaltungsamt rechtzeitig, wenn für einen Betroffe-\nnen die Wehrpflicht nach § 3 Abs. 3 bis 5 endet. Das Bun-\n2. frühere Namen,\ndesverwaltungsamt hat die Daten des Betroffenen spä-\n3. Vornamen,                                                testens mit Ende der Wehrpflicht zu löschen; Gleiches gilt\n4. Doktorgrad,                                              für die übrigen Stellen nach Absatz 2 Satz 1, die durch\ndas Bundesverwaltungsamt über das Ende der Wehr-\n5. Tag und Ort der Geburt,                                  pflicht unverzüglich zu unterrichten sind.\n6. Staatsangehörigkeiten,                                      (4) Sobald das Bundesverwaltungsamt eine Datei\n7. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und         nach Absatz 2 Satz 1 übermittelt, haben die in Absatz 2\nNebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch             Satz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Stellen die ihnen zuvor über-\ndie letzte frühere Anschrift im Inland,                  mittelte Datei zu löschen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005                  1477\nAbschnitt 3                             (4) Daten über medizinische und über psychologische\nUntersuchungen und Tests dürfen nur im jeweiligen\nPersonalakten und automatisierte                    Dienst der Bundeswehr in Dateien verarbeitet werden,\nVerarbeitung von Personaldaten                     soweit sie für die Beurteilung der Tauglichkeit und der\nEignung für militärische Verwendungen erforderlich sind.\n§ 25                             Nur die Ergebnisse solcher Untersuchungen und Tests\nPersonalakten ungedienter Wehrpflichtiger              dürfen an für Personalangelegenheiten zuständige Stel-\nlen der Bundeswehr weitergegeben und dort verarbeitet\n(1) Über jeden Wehrpflichtigen ist eine Personalakte       und genutzt werden, soweit dies für Zwecke der Perso-\nzu führen; sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbe-     nalführung und -bearbeitung erforderlich ist. Daten über\nfugter Einsicht zu schützen. Zur Personalakte gehören         psychologische Untersuchungen und Tests dürfen, in der\nalle Unterlagen, die den Wehrpflichtigen betreffen, ein-      Regel in Form von Stichproben, durch den psycholo-\nschließlich der in Dateien gespeicherten personenbezo-        gischen Dienst auch in automatisierten Dateien verarbei-\ngenen Daten, soweit sie mit der Wehrpflicht in einem          tet werden, soweit dies erforderlich ist, um die Aussage-\nunmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personal-          fähigkeit des psychologischen Eignungsfeststellungsver-\naktendaten). Nicht Bestandteil der Personalakte sind          fahrens zu verbessern; zu diesem Zweck dürfen ihm\nUnterlagen, die besonderen, von der Person und dem            auf sein Ersuchen die erforderlichen Daten zur Verarbei-\nWehrpflichtverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken          tung übermittelt werden, soweit sie sich auf die Ergebnis-\ndienen, insbesondere Sicherheitsakten. Personalakten-         se der Untersuchungen und Tests beziehen. § 40 Abs. 2\ndaten dürfen ohne Einwilligung des Wehrpflichtigen nur        des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend. Die\nfür Zwecke des Wehrersatzwesens sowie der Personal-           die Tauglichkeit bestimmenden ärztlichen Informationen\nführung und -bearbeitung verwendet werden; dies gilt          können einer zentralen Stelle zur Erfüllung der ärztlichen\nauch für ihre Verarbeitung (Speicherung, Veränderung,         Dokumentationspflicht und zum Zweck der Beweissiche-\nÜbermittlung, Sperrung und Löschung) und Nutzung in           rung übermittelt und dort aufbewahrt werden.\nautomatisierten Dateien.\n(2) Personenbezogene Daten über Wehrpflichtige dür-          (5) Die Personalakten von Wehrpflichtigen sind so\nfen nur erhoben werden, soweit dies zur Begründung,           lange aufzubewahren, wie dies zur Erfüllung der Wehr-\nDurchführung, Beendigung oder Abwicklung des Wehr-            pflicht (§ 3 Abs. 3 bis 5) erforderlich ist. Sie sind danach\npflichtverhältnisses erforderlich ist oder eine Rechtsvor-    zu vernichten, sofern sie nicht vom Bundesarchiv über-\nschrift dies erlaubt. Insoweit dürfen auch Auskünfte über     nommen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die in\nWehrpflichtige, deren Einberufung konkret vorgesehen          Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten.\nist, aus dem Bundeszentralregister nach § 31 des Bun-           (6) Der Wehrpflichtige hat ein Recht auf Einsicht in\ndeszentralregistergesetzes (Behördenführungszeugnis-          seine vollständige Personalakte. Einem Bevollmächtig-\nse) als Regelanfragen eingeholt werden. Fragebogen, mit       ten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe\ndenen solche personenbezogenen Daten erhoben wer-             nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene,\nden, bedürfen vom 1. Januar 1995 an der Genehmigung           wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.\ndurch die zuständige oberste Dienstbehörde.                   Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 2\n(3) Zugang zur Personalakte dürfen nur Personen            und 3 entsprechend.\nhaben, die für die in Absatz 1 Satz 4 genannten Aufgaben\nzuständig sind, und nur soweit dies zur Erfüllung dieser                                  § 26\nAufgaben erforderlich ist. Ohne Einwilligung des Wehr-\npflichtigen darf die Personalakte an andere Dienststellen                             (weggefallen)\nund an Ärzte im Geschäftsbereich des Bundesministeri-\nums der Verteidigung weitergegeben werden, soweit dies\nim Rahmen der Zweckbestimmung des Wehrpflichtver-                                         § 27\nhältnisses erforderlich ist. Für Auskünfte aus der Perso-                       Verfahrensvorschriften\nnalakte gilt Entsprechendes. Soweit eine Auskunft aus-\nreicht, ist von der Weitergabe der Personalakte abzuse-         Das Nähere über\nhen. Auskünfte an Stellen außerhalb des Geschäftsbe-\n1. die Anlage und Führung von Personalakten Wehr-\nreichs des Bundesministeriums der Verteidigung dürfen\npflichtiger bei den Wehrersatzbehörden,\nnur mit Einwilligung des Wehrpflichtigen erteilt werden,\nes sei denn, dass zwingende Gründe der Verteidigung,          2. das Verfahren der Weitergabe, Aufbewahrung und\ndie Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des                 Vernichtung oder den Verbleib der Personalakten und\nGemeinwohls oder der Schutz berechtigter höherrangi-              der Akten über das Anerkennungsverfahren ein-\nger Interessen Dritter dies erfordern; die Einwilligung ist       schließlich der Übermittlung und Löschung oder des\nauch entbehrlich, wenn die Auskünfte für die Feststellung         Verbleibs der in automatisierten Dateien gespeicher-\nder Tauglichkeit erforderlich sind. Soweit eine Auskunft          ten Informationen sowie die hieran beteiligten Stellen,\nfür die Feststellung der Tauglichkeit nicht ausreicht, darf\ndie Personalakte an Ärzte außerhalb des Geschäftsbe-          3. die Einrichtung und den Betrieb automatisierter Datei-\nreichs des Bundesministeriums der Verteidigung, die für           en einschließlich der Zugriffsmöglichkeiten auf die\neine Wehrersatzbehörde ein medizinisches Gutachten                gespeicherten Informationen,\nerstellen, weitergegeben werden. Inhalt und Empfänger         4. die Einzelheiten der Art und Weise der Einsichtgewäh-\nsind dem Wehrpflichtigen schriftlich mitzuteilen. Ein             rung und Auskunfterteilung aus der Personalakte oder\nautomatisierter Datenabruf durch andere Behörden ist              einer automatisierten Datei\nunzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift\nnichts anderes bestimmt ist.                                  regelt eine Rechtsverordnung.","1478                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005\nAbschnitt 4                           7. er seiner Aufstellung für die Wahl zum Deutschen\nBundestag, zu einem Landtag oder zum Europäi-\nBeendigung des Wehrdienstes                            schen Parlament zugestimmt hat,\nund Verlust des Dienstgrades\n8. er unabkömmlich gestellt ist.\n§ 28                                (2) Er ist ferner zu entlassen, wenn er körperlich oder\ngeistig dauernd dienstunfähig ist. Auf seinen Antrag kann\nBeendigungsgründe\ner auch dann entlassen werden, wenn die Wiederherstel-\nDer Wehrdienst endet                                         lung seiner Dienstfähigkeit innerhalb der gesetzlichen\n1. durch Entlassung (§§ 29 und 29b),                           Wehrdienstzeit nicht zu erwarten ist. Er ist verpflichtet,\nsich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu\n2. (weggefallen)                                               bestimmten Ärzten untersuchen zu lassen. Auf die Unter-\n3. durch Umwandlung des Wehrdienstverhältnisses in             suchung findet § 17 Abs. 6 und 7 Anwendung. Das Recht\nein Zivildienstverhältnis nach § 19 Abs. 2 des Zivil-       des Soldaten, darüber hinaus Gutachten von Ärzten sei-\ndienstgesetzes,                                             ner Wahl einzuholen, bleibt unberührt. Die über die Ent-\nlassung entscheidende Dienststelle kann auch andere\n4. durch Ausschluss (§ 30).                                    Beweise erheben.\n(3) (weggefallen)\n§ 29\n(4) Der Soldat kann entlassen werden, wenn\nEntlassung\n1. das Verbleiben in der Bundeswehr für ihn wegen per-\n(1) Ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht Wehr-\nsönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder\ndienst leistet, ist mit Ablauf der für den Wehrdienst im Ein-\nwirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeu-\nberufungsbescheid festgesetzten Zeit zu entlassen; Zei-\nten würde, die Wehrersatzbehörde angehört wurde, er\nten, für die gegenüber einem in die Truppe eingeglieder-\nseine Entlassung beantragt hat und dies seine\nten Soldaten ein Nachdienen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1\nZurückstellung vom Wehrdienst nach § 12 Abs. 4\nNr. 1, 2, 4 oder Nr. 5 seitens des für die Entlassung\nrechtfertigt,\nzuständigen Vorgesetzten anzuordnen ist, sind, soweit\ndie Nachdienverfügung vor dem Ende der regulären               2. gegen ihn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von drei\nDienstzeit bekannt gegeben werden kann, in die Entlas-             Monaten oder mehr oder auf eine nicht zur Bewäh-\nsungsverfügung einzubeziehen. Dies gilt nicht, wenn                rung ausgesetzte Jugendstrafe erkannt ist oder\n1. der Endzeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist,                3. die Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung\nwiderrufen wird.\n2. eine Wehrübung vor Ablauf der im Einberufungsbe-\nscheid festgesetzten Zeit endet (Absatz 7),                    (5) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die nach\n§ 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes für die Ernennung des\n3. Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 angeordnet wird\nSoldaten zuständig wäre oder der die Ausübung des Ent-\noder der Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetre-\nlassungsrechts übertragen worden ist. Die Entlassung\nten ist.\nnach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 aus einer Wehrübung,\nIm Übrigen ist er zu entlassen, wenn                           deren Endzeitpunkt nicht kalendermäßig bestimmt ist\n1. die Anordnung des Bereitschaftsdienstes nach § 6            oder die vor Ablauf der im Einberufungsbescheid festge-\nAbs. 6 aufgehoben wird, es sei denn, dass der Span-         setzten Zeit beendet wird (Absatz 7), sowie die Entlas-\nnungs- oder Verteidigungsfall eingetreten ist,              sung nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 6 und 8 verfügt der nächs-\nte Disziplinarvorgesetzte; das Gleiche gilt, wenn im Rah-\n2. seine Verwendung während des Spannungs- oder                men der Einstellungsuntersuchung im Bereitschafts-,\nVerteidigungsfalles beendet ist,                            Spannungs- oder Verteidigungsfall die vorübergehende\n3. sich herausstellt, dass die Voraussetzungen des § 1         Wehrdienstunfähigkeit oder die Wehrdienstunfähigkeit\nnicht erfüllt sind oder im Frieden die Wehrpflicht des      sowie im Frieden im Falle des Grundwehrdienstes die\nSoldaten endet,                                             vorübergehende Dienstunfähigkeit oder die Dienstunfä-\nhigkeit des Soldaten festgestellt wird.\n4. der Einberufungsbescheid aufgehoben wird, eine\nzwingende Wehrdienstausnahme vorliegt – in den Fäl-            (6) Ein Soldat, der sich schuldhaft von seiner Truppe\nlen des § 11 erst nach Befreiung durch das Kreiswehr-       oder Dienststelle fernhält oder bei dem die Vollziehung\nersatzamt – oder wenn innerhalb des ersten Monats           des Einberufungsbescheides ausgesetzt ist, gilt mit dem\ndes Grundwehrdienstes im Rahmen der Einstellungs-           Tag als entlassen, an dem er hätte entlassen werden\nuntersuchung festgestellt wird, dass der Soldat             müssen, wenn er stattdessen Dienst geleistet hätte.\nwegen einer bei Diensteintritt bestehenden Gesund-          Seine Pflicht, Tage der schuldhaften Abwesenheit nach-\nheitsstörung dauernd oder voraussichtlich für einen         zudienen (§ 5 Abs. 3), bleibt unberührt.\nZeitraum von mehr als einem Monat vorübergehend                (7) Vor Ablauf der im Einberufungsbescheid festge-\ndienstunfähig ist,                                          setzten Zeit kann die Wehrübung nach Absatz 1 Nr. 1*)\n5. nach dem bisherigen Verhalten durch sein Verbleiben         beendet werden, wenn ein Vorgesetzter mit der Dis-\nin der Bundeswehr die militärische Ordnung oder die         ziplinarbefugnis mindestens eines Bataillonskomman-\nSicherheit der Truppe ernstlich gefährdet würde,            deurs festgestellt hat, dass der mit der Wehrübung\nverfolgte Zweck entfallen ist und eine andere Verwen-\n6. er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist, soweit er     dung im Hinblick auf die Ausbildung für die bestehende\nnicht nach § 19 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes in den\nZivildienst überführt wird,                                 *) Anmerkung: jetzt Absatz 1 Satz 2 Nr. 2","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005              1479\noder künftige Verwendung in einem Spannungs- oder                                    Abschnitt 5\nVerteidigungsfall nicht erfolgen kann.\nRechtsbehelfe; Rechtsmittel\n§ 29a\n§ 32\nVerlängerung des Wehrdienstes bei\nstationärer truppenärztlicher Behandlung                                      Rechtsweg\nBefindet sich ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht       Für Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung dieses\nWehrdienst leistet, im Entlassungszeitpunkt in stationärer    Gesetzes ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.\ntruppenärztlicher Behandlung, so endet der Wehrdienst,\nzu dem er einberufen wurde,                                                              § 33\n1. wenn die stationäre truppenärztliche Behandlung                  Besondere Vorschriften für das Vorverfahren\nbeendet ist, spätestens jedoch drei Monate nach dem\nEntlassungszeitpunkt, oder                                   (1) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die auf\nGrund dieses Gesetzes durch die Wehrersatzbehörden\n2. wenn er innerhalb der drei Monate schriftlich erklärt,     ergehen, ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des\ndass er mit der Fortsetzung des Wehrdienstverhältnis-     Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei der\nses nicht einverstanden ist, mit dem Tage der Abgabe      Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen\ndieser Erklärung.                                         hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde,\ndie den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.\n§ 29b\n(2) Der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid\nVerlängerung des Wehr-\n(§ 19 Abs. 4) hat aufschiebende Wirkung.\ndienstes aus sonstigen Gründen\nIst ein Soldat während einer besonderen Auslandsver-          (3) Über den Widerspruch gegen den Musterungsbe-\nwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder              scheid entscheidet die Wehrbereichsverwaltung. § 19 gilt\naus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden                entsprechend.\nGründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbe-          (4) Über den Widerspruch gegen den Einberufungsbe-\nreich des Dienstherrn entzogen, so ist er mit Ablauf des      scheid (§§ 21 und 23) entscheidet die Wehrbereichsver-\nauf die Beendigung dieses Zustandes folgenden Monats          waltung. Der Widerspruch gegen den Einberufungsbe-\nzu entlassen. Das gilt auch bei anderen Verwendungen          scheid, der Widerspruch gegen die Aufhebung eines Ein-\nim Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.                berufungsbescheides und der Widerspruch gegen den\nTauglichkeitsüberprüfungsbescheid haben keine auf-\n§ 30                              schiebende Wirkung.\nAusschluss aus der Bundeswehr                       (5) Ist der Musterungsbescheid unanfechtbar gewor-\nund Verlust des Dienstgrades                    den, so ist ein Rechtsbehelf gegen den Einberufungsbe-\n(1) Ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht Wehr-        scheid nur insoweit zulässig, als eine Rechtsverletzung\ndienst leistet, ist aus der Bundeswehr ausgeschlossen,        durch den Einberufungsbescheid selbst geltend gemacht\nwenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen Gerichts          wird.\nauf die in § 10 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder\nNebenfolgen erkannt wird. Er verliert seinen Dienstgrad;                                 § 34\ndies gilt auch, wenn er wegen schuldhafter Verletzung\nRechtsmittel\nseiner Dienstpflichten nach § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ent-\ngegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts\nlassen wird.\nDie Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde\n(2) Ein Wehrpflichtiger verliert seinen Dienstgrad,\ngegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsge-\nwenn gegen ihn durch ein deutsches Gericht erkannt wird\nrichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Be-\n1. auf die in § 38 Abs. 1 des Soldatengesetzes bezeich-       schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach\nneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen oder            § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichts-\n2. wegen vorsätzlich begangener Tat auf Freiheitsstrafe       ordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über\nvon mindestens einem Jahr.                                den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichts-\nverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Be-\n(3) Ein Wehrpflichtiger verliert seinen Dienstgrad fer-\nschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4\nner, wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wird.\nbis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende\nLeistet er in diesem Zeitpunkt auf Grund der Wehrpflicht\nAnwendung.\nWehrdienst, tritt der Verlust des Dienstgrades mit dem\nEnde des Wehrdienstes ein.\n§ 35\n§ 31                                 Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage\nWiederaufnahme des Verfahrens                       Die Anfechtungsklage gegen den Musterungsbe-\nWird ein Urteil mit den Folgen des § 30 im Wiederauf-      scheid, die Anfechtungsklage gegen den Tauglichkeits-\nnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Fol-       überprüfungsbescheid, die Anfechtungsklage gegen den\ngen nicht hat, so gilt der Verlust des Dienstgrades als       Einberufungsbescheid und die Anfechtungsklage gegen\nnicht eingetreten. Die Beendigung des Wehrdienstes            die Aufhebung des Einberufungsbescheides haben keine\ndurch einen Ausschluss darf für die Erfüllung der Wehr-       aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann auf Antrag die\npflicht nicht zum Nachteil des Betroffenen geltend ge-        aufschiebende Wirkung anordnen. Vor der Anordnung ist\nmacht werden.                                                 die Wehrbereichsverwaltung zu hören.","1480               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005\nAbschnitt 6                              (4) Die Polizei ist befugt, zum Zweck der Vorführung\noder Zuführung die Wohnung und andere Räume des\nÜbergangs- und Schlussvorschriften                    Wehrpflichtigen zu betreten und nach ihm zu suchen. Das\nGleiche gilt, außer zur Nachtzeit, für andere Wohnungen\n§§ 36 bis 41                        und Räume, wenn sich der Wehrpflichtige einem unmit-\n(weggefallen)                        telbar bevorstehenden Zugriff der Polizei durch Betreten\nsolcher Wohnungen und Räume entzieht.\n§ 42\n§ 45\nSondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte\nBußgeldvorschriften\n(1) Wehrpflichtige, die dem Vollzugsdienst der Polizei\nangehören oder für diesen durch schriftlichen Bescheid           (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nangenommen sind, werden für die Dauer ihrer Zugehörig-        lässig\nkeit nicht zum Wehrdienst herangezogen.                       1. entgegen § 17 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 8 Satz 4 eine\n(2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, den            Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nWiderruf eines Annahmebescheides sowie das Aus-                   nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht\nscheiden aus dem Vollzugsdienst der Polizei dem zustän-           richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,\ndigen Kreiswehrersatzamt anzuzeigen. Das Gleiche gilt,        2. entgegen § 17 Abs. 8 Satz 3, auch in Verbindung mit\nwenn Wehrpflichtige trotz Annahmebescheides ihren                 § 20a Abs. 2, oder § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 7 Satz 1 sich\nDienst im Vollzugsdienst der Polizei nicht antreten.              einer dort genannten Untersuchung oder Überprü-\n(3) Für die Heranziehung von Wehrpflichtigen, die im           fung nicht oder nicht rechtzeitig unterzieht,\nVollzugsdienst der Polizei Dienst geleistet haben, gilt § 23\n3. entgegen § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 sich nicht oder nicht\nentsprechend.\nrechtzeitig meldet,\n§ 42a                            4. entgegen § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 einen dort genann-\nten Bescheid nicht sorgfältig oder nicht für die vorge-\nGrenzschutzdienstpflicht                         schriebene Dauer aufbewahrt, ihn missbräuchlich ver-\nMänner, die nach dem Bundesgrenzschutzgesetz vom               wendet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder\n18. August 1972 (BGBl. I S. 1834) zum Polizeivollzugs-            eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht,\ndienst im Bundesgrenzschutz verpflichtet sind (Grenz-         5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 48 Abs. 1 Nr. 5\nschutzdienstpflichtige), können nicht zum Wehrdienst              Satz 1 zuwiderhandelt oder\nherangezogen werden. Der im Bundesgrenzschutz ge-\nleistete Dienst ist auf den Grundwehrdienst anzurechnen.      6. entgegen § 48 Abs. 2 Nr. 1 eine Meldung nicht oder\nnicht rechtzeitig erstattet.\n§ 43                               (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\ngeahndet werden.\n(weggefallen)\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1\n§ 44                            des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Kreis-\nwehrersatzamt.\nZustellung, Vorführung und Zuführung\n(1) Ein Bescheid, der in Ausführung dieses Gesetzes                                      § 46\nergeht, ist zuzustellen. Dies gilt nicht für begünstigende\nVerwaltungsakte. Bei einem Minderjährigen ist an diesen                                (weggefallen)\nselbst zuzustellen. Ein Einberufungsbescheid zu einer\nHilfeleistung im Innern (§ 6c) oder einer Wehrübung, die                                    § 47\nals Bereitschaftsdienst angeordnet ist (§ 6 Abs. 6) oder\n(weggefallen)\ndie als Alarmübung nicht länger als drei Tage dauert, kann\nauch mit gewöhnlichem Standardbrief mit dem Vermerk\n„Vorrangpost“ oder in entsprechender Anwendung des                                          § 48\n§ 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes unmittelbar                            Vorschriften für den Bereit-\ndurch die Truppe zugestellt werden.                                  schafts-, Spannungs- und Verteidigungsfall\n(2) Bei Wehrpflichtigen, die der Erfassung, der Muste-\n(1) Die folgenden besonderen Vorschriften gelten,\nrung, einer erneuten ärztlichen Untersuchung, der Prü-\nwenn Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6\nfung der Verfügbarkeit, der Eignungsuntersuchung oder\nAbs. 6 angeordnet sind:\nauf eine Aufforderung der Wehrersatzbehörde, sich per-\nsönlich zu melden (§ 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3), unentschul-     1. Zurückstellungen nach § 12 Abs. 2 und 4 können im\ndigt fernbleiben, kann die Vorführung angeordnet wer-             Bereitschaftsfall vom Kreiswehrersatzamt widerrufen\nden; das Gleiche gilt bei männlichen Personen, die der            werden, es sei denn, dass die Heranziehung zum\nErfassung unentschuldigt fernbleiben (§ 15 Abs. 6). Die           Wehrdienst für den Wehrpflichtigen eine unzumutbare\nPolizei ist um Durchführung zu ersuchen.                          Härte bedeuten würde. Nach § 13b bisher nicht zum\nWehrdienst herangezogene Wehrpflichtige können\n(3) Die Polizei kann ersucht werden, Wehrpflichtige,\ngemustert und einberufen werden.\ndie ihrer Einberufung unentschuldigt nicht Folge leisten,\ndem nächsten Feldjägerdienstkommando zuzuführen.              2. (weggefallen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 2005                1481\n3. Der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid              5. Wehrpflichtige, die sich zum freiwilligen Eintritt in die\n(§ 19 Abs. 4) hat keine aufschiebende Wirkung (§ 33          Bundeswehr melden, dürfen von einem Offizier in der\nAbs. 2).                                                     Stellung eines Bataillonskommandeurs oder in ent-\nsprechender Dienststellung als Soldaten, die auf\n4. Bei der Einberufung von Wehrpflichtigen, die bereits in\nGrund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, mit dem\nder Bundeswehr gedient haben, ist § 23 Satz 2 und 3\nuntersten Mannschaftsdienstgrad oder mit ihrem letz-\nnicht anzuwenden. Als Untersuchung gilt die Einstel-\nten in der Bundeswehr erreichten Dienstgrad einge-\nlungsuntersuchung.\nstellt werden, wenn die Einberufung durch das zu-\n5. Auf Anordnung der Bundesregierung haben männli-              ständige Kreiswehrersatzamt nicht möglich ist.\nche Personen nach Vollendung des 17. Lebensjahres\n§ 49\na) Vorsorge zu treffen, dass Mitteilungen der Wehrer-\nsatzbehörde sie unverzüglich erreichen, auch                                  (weggefallen)\nwenn sie der Wehrüberwachung nicht unterliegen,\n§ 50\nb) eine Genehmigung des zuständigen Kreiswehrer-\nsatzamtes einzuholen, wenn sie die Bundesrepu-                               Zuständigkeit\nblik Deutschland verlassen wollen,                            für den Erlass von Rechtsverordnungen\nc) unverzüglich zurückzukehren, wenn sie sich               (1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverordnun-\naußerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf-         gen\nhalten, und sich beim zuständigen oder nächsten       1. (weggefallen)\nKreiswehrersatzamt zu melden.\n2. über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der\nDies gilt nicht für männliche Personen, die ihren stän-      Unabkömmlichstellung (§ 13 Abs. 2),\ndigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik             3. über die Übertragung von Aufgaben der Wehrersatz-\nDeutschland haben oder bei deutschen Dienststellen           behörde bei der Wehrüberwachung auf die See-Be-\noder öffentlichen zwischen- oder überstaatlichen             rufsgenossenschaft und über die Art und Höhe der\nOrganisationen außerhalb der Bundesrepublik                  vom Bund der See-Berufsgenossenschaft zu erstat-\nDeutschland beschäftigt sind oder mit Genehmigung            tenden Kosten (§ 24 Abs. 8),\neiner obersten Bundes- oder Landesbehörde oder der\nvon ihr bestimmten Stelle sich außerhalb der Bundes-      4. über die Erstattung von Auslagen (§19 Abs. 5 Satz 6),\nrepublik Deutschland aufhalten oder sie verlassen.        5. (weggefallen)\n(2) Im Spannungs- und Verteidigungsfall gelten             6. (weggefallen)\nAbsatz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 bis 5 und folgende Vorschrif-   7. über den Schutz personenbezogener Informationen\nten:                                                            Wehrpflichtiger in Personalakten und in automatisier-\n1. Die Meldung gemäß § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 ist inner-        ten Dateien nach § 27.\nhalb 48 Stunden zu erstatten; § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1      (2) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 2, 3\nHalbsatz 2 ist nicht anzuwenden.                          und 7 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.\n2. Wehrpflichtige, die beantragt haben, ihre Berechti-\ngung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern,                                   § 51\nfestzustellen, können zum Zivildienst einberufen wer-                Einschränkung von Grundrechten\nden, bevor über ihren Feststellungsantrag entschie-\nDie Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Arti-\nden ist.\nkel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der\n3. Zurückstellungen nach § 12 Abs. 2, 4 und 5 treten         Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der\naußer Kraft. Erneute Zurückstellungen nach § 12 Abs. 4    Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) und\nsind zulässig, wenn die Heranziehung zum Wehr-            der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grund-\ndienst für den Wehrpflichtigen eine unzumutbare           gesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes einge-\nHärte bedeuten würde.                                     schränkt.\n4. Wehrpflichtige, die im Frieden gemäß § 12 Abs. 2 vom\nWehrdienst zurückgestellt werden, sind auf Antrag                                     § 52\nzum Sanitätsdienst einzuberufen.                                                  (weggefallen)"]}