{"id":"bgbl1-2005-30-6","kind":"bgbl1","year":2005,"number":30,"date":"2005-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/30#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-30-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_30.pdf#page=38","order":6,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin","law_date":"2005-05-26T00:00:00Z","page":1454,"pdf_page":38,"num_pages":10,"content":["1454                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin*)\nVom 26. Mai 2005\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des                   dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizier-\nBerufsausbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I                    ten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des\nS. 931) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft                  Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbeson-\nund Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium                    dere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollie-\nfür Bildung und Forschung:                                              ren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist\nauch in den Prüfungen nach den §§ 8 bis 10 nachzuwei-\n§1                                   sen.\nStaatliche\n§4\nAnerkennung des Ausbildungsberufes\nAusbildungsberufsbild\nDer Ausbildungsberuf Papiertechnologe/Papiertech-\nnologin wird staatlich anerkannt. Es kann zwischen den                     (1) Gegenstand der gemeinsamen Ausbildung sind\nFachrichtungen                                                          mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten:\n1. Papier, Karton und Pappe,\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\n2. Zellstoff\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\ngewählt werden.\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n§2                                    4. Umweltschutz,\nAusbildungsdauer                                5. Umgang mit Informations- und Kommunikations-\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                         technik,\n6. Arbeitsorganisation und Kommunikation,\n§3                                    7. Roh-, Faser- und Hilfsstoffe,\nZielsetzung der Berufsausbildung                           8. Fertigungsverfahren Produktion I,\nDie in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,                      9. Instandhaltung,\nKenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden,\n10. Qualitätssichernde Maßnahmen I,\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der       11. Transport und Lagerung,\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-    12. Wasserver- und -entsorgung,\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bun-\ndesanzeiger veröffentlicht.                                          13. Steuern und Regeln von Produktionsprozessen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005                  1455\n(2) Gegenstand der Ausbildung in den Fachrichtungen       2. Durchführen eines Produktionsprozesses.\nsind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse\nFür die praktische Aufgabe II kommt insbesondere in\nund Fähigkeiten:\nBetracht:\n1. in der Fachrichtung Papier, Karton und Pappe:\n1. Bearbeiten und Prüfen eines Werkstoffes oder\na) Fertigungsverfahren Produktion II,\n2. Prüfen eines Fertigproduktes.\nb) Veredelung und Ausrüstung,\nc) Qualitätssichernde Maßnahmen II;                         (4) Im schriftlichen Teil der Prüfung sind in insgesamt\nhöchstens 180 Minuten Aufgaben zu bearbeiten, die sich\n2. in der Fachrichtung Zellstoff:                            auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen. Hierfür kom-\na) Fertigungsverfahren Produktion II,                    men insbesondere folgende Gebiete in Betracht:\nb) Veredelung und Ausrüstung,                            1. Umgang mit Informations- und Kommunikationstech-\nnik,\nc) Qualitätssichernde Maßnahmen II,\nd) Wertstoffverarbeitung.                                2. Arbeitsorganisation und Kommunikation,\n3. Roh-, Faser- und Hilfsstoffe,\n§5\n4. Fertigungsverfahren,\nAusbildungsrahmenplan\n5. Instandhaltung,\nDie Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4\nsollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur      6. Qualitätssichernde Maßnahmen,\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-       7. Transport und Lagerung,\ndung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\nvon dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche          8. Wasserver- und -entsorgung.\nund zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbe-\nBei der Durchführung der Prüfung soll der Prüfling zei-\nsondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-\ngen, dass er Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel fest-\nheiten die Abweichung erfordern.\nlegen, technische Unterlagen nutzen, Grundsätze der\nKundenorientierung sowie Anforderungen des Arbeits-,\n§6                              Gesundheits- und Umweltschutzes und der Wirtschaft-\nAusbildungsplan                         lichkeit berücksichtigen kann.\nDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des\nAusbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen                                        §9\nAusbildungsplan zu erstellen.\nAbschlussprüfung in der\nFachrichtung Papier, Karton und Pappe\n§7\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der\nSchriftlicher Ausbildungsnachweis\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\nDie Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbil-      keiten sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittel-\ndungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu            ten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesent-\ngeben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während         lich ist.\nder Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben\nden schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durch-         (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in\nzusehen.                                                     höchstens sieben Stunden eine praktische Aufgabe, die\naus mehreren Teilen bestehen kann, durchführen, mit\npraxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und inner-\n§8                              halb dieser Zeit hierüber ein Fachgespräch von höchs-\nZwischenprüfung                         tens 20 Minuten führen. Hierfür kommt insbesondere in\nBetracht:\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende         Herstellen eines Papiererzeugnisses einschließlich Kon-\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                   trolle von Eingangs- und Ausgangsprodukten.\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der     Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe pla-\nAnlage für die ersten 18 Monate aufgeführten gemeinsa-       nen, Roh-, Faser- und Hilfsstoffe festlegen, Produktions-\nmen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf       prozesse steuern und regeln, Maßnahmen zur Instand-\nden im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rah-           haltung und Qualitätssicherung einleiten und durchfüh-\nmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die    ren sowie Maßnahmen des Arbeits-, Gesundheits- und\nBerufsausbildung wesentlich ist.                             Umweltschutzes durchführen, die für die Lösung der\n(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in  praktischen Aufgabe relevanten fachlichen Hintergründe\ninsgesamt höchstens fünf Stunden zwei praktische Auf-        aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung\ngaben I und eine praktische Aufgabe II ausführen. Für die    der Aufgabe begründen kann.\npraktischen Aufgaben I kommen insbesondere in Be-\n(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\ntracht:\nden Prüfungsbereichen Werkstoffe und Stoffaufberei-\n1. Instandhalten von Komponenten einer Produktions-          tung, Erzeugung, Veredelung und Ausrüstung sowie Wirt-\nanlage und                                               schafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prü-","1456              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005\nfungsbereichen Werkstoffe und Stoffaufbereitung sowie                                      § 10\nErzeugung, Veredelung und Ausrüstung sind fachliche\nProbleme mit verknüpften technologischen und mathe-                              Abschlussprüfung in\nmatischen Inhalten zu bewerten und zu lösen. Dabei sol-                       der Fachrichtung Zellstoff\nlen Arbeitsorganisation, Sicherheit und Gesundheits-             (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der\nschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, rationelle Energie-      Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\nverwendung, Umgang mit Informations- und Kommuni-             keiten sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittel-\nkationstechniken sowie qualitätssichernde Maßnahmen           ten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesent-\neinbezogen werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf           lich ist.\npraxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus\nfolgenden Gebieten in Betracht:                                  (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in\nhöchstens sieben Stunden eine praktische Aufgabe, die\n1. im Prüfungsbereich Werkstoffe und Stoffaufbereitung:       aus mehreren Teilen bestehen kann, durchführen, mit\na) Roh-, Faser- und Hilfsstoffe,                          praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und inner-\nhalb dieser Zeit hierüber ein Fachgespräch von höchs-\nb) Fertigungsverfahren,\ntens 20 Minuten führen. Hierfür kommt insbesondere in\nc) Transport und Lagerung,                                Betracht:\nd) Wasserver- und -entsorgung;                            Herstellen eines Zellstoffes einschließlich der Kontrolle\n2. im Prüfungsbereich Erzeugung, Veredelung und Aus-          von Eingangs- und Ausgangsprodukten.\nrüstung:\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe pla-\na) Fertigungsverfahren,                                   nen, Roh-, und Hilfsstoffe festlegen, Produktionsprozes-\nb) Instandhaltung,                                        se steuern und regeln, Maßnahmen zur Instandhaltung\nund Qualitätssicherung einleiten und durchführen sowie\nc) Steuern und Regeln von Produktionsprozessen,           Maßnahmen des Arbeits-, Gesundheits- und Umwelt-\nd) Veredelung und Ausrüstung;                             schutzes durchführen, die für die Lösung der praktischen\nAufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:           sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der Aufga-\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche          be begründen kann.\nZusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\n(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen- den Prüfungsbereichen Vorbereitung von Rohstoffen und\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:                       Herstellung von Aufschlusschemikalien, Kochung und\n1. im Prüfungsbereich                                         Zellstoffbearbeitung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde\nWerkstoffe und Stoffaufbereitung             90 Minuten,  geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Vorbereitung\nvon Rohstoffen und Herstellung von Aufschlusschemika-\n2. im Prüfungsbereich Erzeugung,                              lien sowie Kochung und Zellstoffbearbeitung sind fach-\nVeredelung und Ausrüstung                  150 Minuten,   liche Probleme mit verknüpften technologischen und\n3. im Prüfungsbereich                                         mathematischen Inhalten zu bewerten und zu lösen.\nWirtschafts- und Sozialkunde                 60 Minuten.  Dabei sollen Arbeitsorganisation, Sicherheit und Ge-\nsundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, rationelle\n(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des   Energieverwendung, Umgang mit Informations- und\nPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses          Kommunikationstechniken sowie qualitätssichernde\nin einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche           Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben,\nPrüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der          die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbe-\nPrüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung          sondere aus folgenden Gebieten in Betracht:\ndes Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbe-\nreiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die      1. im Prüfungsbereich Vorbereitung von Rohstoffen und\nentsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergän-                   Herstellung von Aufschlusschemikalien:\nzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\na) Roh- und Hilfsstoffe,\n(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind\ndie Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:                      b) Wertstoffverarbeitung,\n1. Prüfungsbereich                                                c) Wasserver- und -entsorgung;\nWerkstoffe und Stoffaufbereitung              30 Prozent,\n2. im Prüfungsbereich Kochung und Zellstoffbearbei-\n2. Prüfungsbereich Erzeugung,                                     tung:\nVeredelung und Ausrüstung                     50 Prozent,\na) Fertigungsverfahren,\n3. Prüfungsbereich\nWirtschafts- und Sozialkunde                  20 Prozent.     b) Instandhaltung,\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-         c) Steuern und Regeln von Produktionsprozessen,\nschen Teil der Prüfung und im schriftlichen Teil der Prü-\nfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.            d) Veredelung und Ausrüstung;\nIn zwei der Prüfungsbereiche des schriftlichen Teils müs-     3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\nsen mindestens ausreichende Leistungen, in dem dritten\nPrüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen              allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche\nerbracht worden sein.                                             Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005                    1457\n(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen-     3. Prüfungsbereich\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:                              Wirtschafts- und Sozialkunde             20 Prozent.\n1. im Prüfungsbereich Vorbereitung                                  (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-\nvon Rohstoffen und Herstellung                                schen Teil der Prüfung und im schriftlichen Teil der Prü-\nvon Aufschlusschemikalien                    90 Minuten,      fung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.\n2. im Prüfungsbereich                                            In zwei der Prüfungsbereiche des schriftlichen Teils müs-\nKochung und Zellstoffbearbeitung           150 Minuten,       sen mindestens ausreichende Leistungen, in dem dritten\nPrüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen\n3. im Prüfungsbereich\nerbracht worden sein.\nWirtschafts- und Sozialkunde                 60 Minuten.\n(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des\nPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses                                        § 11\nin einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche\nFortsetzung der Berufsausbildung\nPrüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der\nPrüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung                Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\ndes Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungs-             dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechung\nbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und           der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vor-\ndie entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergän-              schriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die\nzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.                   Vertragsparteien dies vereinbaren.\n(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind\ndie Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:\n§ 12\n1. Prüfungsbereich Vorbereitung\nvon Rohstoffen und Herstellung                                             Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nvon Aufschlusschemikalien                     30 Prozent,        Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.\n2. Prüfungsbereich                                               Gleichzeitig tritt die Papiermacher-Ausbildungsverord-\nKochung und Zellstoffbearbeitung              50 Prozent,     nung vom 7. Januar 1991 (BGBl. I S. 27) außer Kraft.\nBerlin, den 26. Mai 2005\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch","1458               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin\nI. Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:\nZeitliche Richtwerte\nLfd.               Teil des                                                                           in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      im Ausbildungsmonat\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\n1.–18.      19.–36.\n1                    2                                            3                                     4\n1      Berufsbildung,               a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nArbeits- und Tarifrecht         Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)           b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2      Aufbau und Organisation      a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes        erläutern\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)           b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend\n3      Sicherheit und Gesund-       a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am            der gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit      Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-   Ausbildung\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)              meidung ergreifen                                      zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes\nanwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-\nben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4      Umweltschutz                 Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)           beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005               1459\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                            in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse        im Ausbildungsmonat\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1.–18.      19.–36.\n1                   2                                           3                                       4\n5  Umgang mit Informations-    a) betriebsspezifische Kommunikations- und Informa-\nund Kommunikations-            tionssysteme einsetzen\ntechnik                     b) Standardsoftware und betriebsspezifische Software\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)             nutzen\nc) Informationen beschaffen, auswerten und dokumen-              4\ntieren\nd) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des\nDatenschutzes pflegen, schützen, sichern, archivieren\nund darstellen\n6  Arbeitsorganisation und     a) Arbeitsaufträge erfassen und Vorgaben auf Umsetz-\nKommunikation                  barkeit prüfen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)          b) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung\nwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen;\nArbeitsschritte an veränderte Situationen anpassen;\nArbeitsabläufe protokollieren\nc) Einsatz von Arbeitsmitteln planen und Sicherungs-\nmaßnahmen anwenden\nd) Probleme analysieren, Lösungsvarianten entwickeln\nund bewerten\ne) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-\ntrages vorbereiten\nf) Kommunikation        mit   anderen     Funktionsbereichen     6\nsicherstellen\ng) kundenspezifische Anforderungen und Informationen\nbeachten und im Betrieb weiterleiten\nh) Aufgaben im Team planen und abstimmen, Ergebnis-\nse auswerten, beurteilen und protokollieren\ni) Prozessdaten protokollieren, Änderungen dokumen-\ntieren und an die folgende Schicht übergeben\nj) englischsprachige Fachbegriffe anwenden und im\nAusbildungsbetrieb übliche englischsprachige Infor-\nmationen erteilen\nk) Kommunikationsregeln anwenden und Möglichkeiten\nder Konfliktlösung nutzen\n7  Roh-, Faser- und            a) Herstellung von Roh- und Faserstoffen sowie Aufbe-\nHilfsstoffe                    reitung von Hilfsstoffen darstellen\n(§ 4 Abs.1 Nr. 7)           b) Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten von Faser-\nstoffen unter Berücksichtigung von technischen, öko-\nnomischen und ökologischen Gesichtspunkten beur-             11\nteilen\nc) Qualität von Faserstoffen, insbesondere Stoffdichte,\nMahlgrad, Fraktionierung und Festigkeiten prüfen\nd) Stoffaufbereitungsanlagen überwachen und bedienen\ne) Merkmale von Hilfsstoffen unterscheiden und deren\nQualität prüfen\nf) Hilfsstoffe ihren Verwendungs- und Substitutions-                          6\nmöglichkeiten nach technischen, ökonomischen und\nökologischen Gesichtspunkten zuordnen","1460            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                             in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse        im Ausbildungsmonat\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1.–18.      19.–36.\n1                  2                                            3                                       4\n8  Fertigungsverfahren         a) Verfahren zur Aufbereitung von Zellstoff, Holzstoff, Alt-\nProduktion I                   papier und Rückstoff unterscheiden\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)          b) Faser- und Hilfsstoffe dosieren und deren Auswirkun-\ngen auf die Produktqualität kontrollieren\nc) Mahlzustand feststellen und regulieren\nd) Funktionsweise von Papier- und Entwässerungsma-\nschinen, insbesondere von Antrieb, Stoffzuführung\nund -verdünnung, Stoffreinigung und -entlüftung, Stoff-\nauflauf, Sieb-, Pressen- und Trockenpartie sowie der\n23\nSchlussgruppe, darstellen\ne) Arten, Aufbau und Einsatz von Walzen, Sieben und Fil-\nzen unterscheiden\nf) Systeme und Einzelaggregate mechanisch und che-\nmisch reinigen\ng) Prüfverfahren anwenden, insbesondere zur Bestim-\nmung von Flächenmasse, Dicke, Rohdichte, Volumen,\nTrocken- und Feuchtigkeitsgehalt, Aschegehalt,\nPapierlaufrichtung sowie Sieb- und Oberseite\n9  Instandhaltung              a) technische Zeichnungen, Schalt- und Funktionspläne\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)             lesen und Skizzen anfertigen\nb) Werkstoffe, insbesondere durch Bohren, Schleifen,\nFeilen, Gewindeschneiden, Sägen und Scheren,\nmanuell und maschinell bearbeiten, kalt umformen\nund fügen\nc) Werkstücke durch Messen und Lehren auf Maßgenau-\nigkeit prüfen\nd) Anlagenteile aus-, ein- und zusammenbauen\ne) Dichtungsmaterialien und –werkzeuge auswählen und\nhandhaben, Verbindungselemente auswählen sowie\nSchlauch- und Rohrverbindungen herstellen\nf) Aufbau, Wirkungsweise, Einsatz und Einbau von Pum-           18\npen, Armaturen und Absperrorganen unterscheiden\ng) Einsatzmöglichkeiten von Schmierstoffen unterschei-\nden\nh) Anlagen und Anlagenteile inspizieren, Fehler, Beschä-\ndigungen und Störungen feststellen und eingrenzen\ni) Maßnahmen im Rahmen der vorbeugenden Instand-\nhaltung durchführen und dokumentieren\nj) hydraulische und pneumatische Systeme unterschei-\nden\nk) elektrisch betriebene Komponenten und Baugruppen\nunterscheiden\n10   Qualitätssichernde          a) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe-\nMaßnahmen I                    reich unterscheiden\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)         b) Normen zur Sicherung der Prüfqualität einhalten, Pro-\nduktqualität sicherstellen                                    7\nc) Messergebnisse dokumentieren\nd) Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchfüh-\nren und Arbeitsergebnisse dokumentieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005             1461\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                           in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      im Ausbildungsmonat\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1.–18.      19.–36.\n1                  2                                            3                                     4\n11   Transport und Lagerung      a) Verfügbarkeit von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen für die\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 11)            Produktion sicherstellen\n3\nb) Transport und Lagerung von Halbwerkstoffen und Fer-\ntigwaren durchführen und sicherstellen\n12   Wasserver- und              a) Zusammenhänge zwischen Einrichtungen der be-\n-entsorgung                    trieblichen Wasserver- und Abwasserentsorgung so-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 12)            wie betrieblichen Wasserkreisläufen berücksichtigen\nb) Anlagen der Frisch-, Betriebs- und Abwasseraufbe-\nreitung überwachen und bedienen                            6\nc) Frisch-, Betriebs- und Abwasser untersuchen; Unter-\nsuchungsergebnisse auswerten und dokumentieren\nd) ökologische und ökonomische Bedeutung der Was-\nserver- und Abwasserentsorgung berücksichtigen\n13   Steuern und Regeln von      a) Regler und Messeinrichtungen unter Berücksich-\nProduktionsprozessen           tigung ihrer Funktion den Einsatzbereichen zuordnen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 13)            und bedienen\nb) Einsatz von speicherprogrammierbaren Steuerungen\ndarstellen                                                              12\nc) Qualitäts- und Prozessleitsysteme unter Anleitung\nbedienen\nd) Störungen an Steuer- und Regeleinrichtungen fest-\nstellen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten\nII. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Fachrichtungen:\nA. Fachrichtung Papier, Karton und Pappe\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                           in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      im Ausbildungsmonat\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1.–18.      19.–36.\n1                  2                                            3                                     4\n1  Fertigungsverfahren         a) Gefahren im Produktionsprozess, insbesondere an\nProduktion II                  Maschinen, erkennen und berücksichtigen, Gefähr-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1              dungen vermeiden\nBuchstabe a)                b) Maschinen und Anlagen zur Herstellung von Papier,\nKarton und Pappe einrichten, bedienen und überwa-                       28\nchen\nc) Siebe und Filze einziehen, spannen, regulieren, kondi-\ntionieren und kontrollieren\nd) Dampf- und Kondensatsysteme bedienen\n2  Veredelung und              a) Funktionsweise von Veredelungsverfahren innerhalb\nAusrüstung                     und außerhalb der Papiermaschine, insbesondere\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1              Streichmaschinensysteme, unterscheiden\nBuchstabe b)                b) Verfahren zur Aufbereitung von Streichfarben unter-\nscheiden und dem Verwendungszweck zuordnen\nc) Eigenschaften von Streichfarben, Pigmenten, Binde-\nmitteln und Zusätzen beurteilen","1462            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                           in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       im Ausbildungsmonat\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1.–18.      19.–36.\n1                  2                                           3                                      4\nd) Möglichkeiten der Streichfarbenrückgewinnung und\nderen ökologische und ökonomische Bedeutung\nunterscheiden\ne) Funktionsweise von Ausrüstungs- und Verpackungs-\nmaschinen, insbesondere Kalander, Klebemaschine,\nRollenschneidemaschine,          Querschneider,   Plan-\nschneider und Verpackungsmaschinen, unterscheiden\n18\nf) Ausrüstungs- und Verpackungsmaschinen überwa-\nchen und bedienen\ng) Produktionsfehler und Ausschussursachen feststel-\nlen, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten und\nergreifen, Ausschuss erfassen\nh) Anlagen zur Ausschussaufbereitung überwachen und\nbedienen\ni) Rückstoffkreisläufe unterscheiden und Rückstoff dem\nspäteren Verwendungszweck zuordnen\nj) Betriebsdaten von Werkstoffen und Fertigprodukten\nerfassen\nk) Fertigprodukte versandfertig machen\n3  Qualitätssichernde          a) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln, insbe-\nMaßnahmen II                   sondere an Papier, Karton und Pappe, systematisch\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1              suchen, beseitigen und dokumentieren\nBuchstabe c)                b) qualitätssichernde Maßnahmen, insbesondere an\nProduktionsanlagen, durchführen, zur kontinuierli-\nchen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen                         6\nc) Qualitätsparameter von Papier, Karton und Pappe\nprüfen\nd) Papier, Karton und Pappe auf Ver- und Bedruckbarkeit\nsowie optische Eigenschaften prüfen\nB. Fachrichtung Zellstoff\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                           in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       im Ausbildungsmonat\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1.–18.      19.–36.\n1                  2                                           3                                      4\n1  Fertigungsverfahren         a) Gefahren im Produktionsprozess, insbesondere an\nProduktion II                  Maschinen, erkennen und berücksichtigen, Gefähr-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2              dungen vermeiden\nBuchstabe a)                b) Entrindungs-, Hack-, Transport- und Lagersysteme\nvon Rohstoffen überwachen und bedienen\nc) Qualität der Rohstoffe und des Hackgutes über-\nwachen und sichern                                                      22\nd) technische und chemische Prozesse der Kochung,\nZellstoffsortierung und Zellstoffwäsche unterscheiden\ne) alternative Aufschlussverfahren unterscheiden\nf) Steuerungs-, Regelungs- und Prozessleitsysteme be-\ndienen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005             1463\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                 Teil des                                                                           in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     im Ausbildungsmonat\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\n1.–18.      19.–36.\n1                      2                                             3                                    4\n2   Veredelung und                  a) Bleichanlagen und Bleichsequenzen unterscheiden\nAusrüstung                      b) Bleich- und Hilfsmittel einsetzen sowie deren Wir-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2                  kungsweise auf Faserstoffe erläutern\nBuchstabe b)\nc) Anforderungen an die Zellstoffe für den Einsatz in\nPapiersorten unterscheiden\nd) Maschinen und Anlagen zur Entwässerung und Trock-                      10\nnung von Zellstoffen sowie der dazugehörenden\nSchlussgruppe einrichten, bedienen und überwachen\ne) Betriebsdaten von Werkstoffen und Fertigprodukten\nerfassen\nf) Fertigprodukte versandfertig machen\n3   Qualitätssichernde              a) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln in Zell-\nMaßnahmen II                       stoffen systematisch suchen, beseitigen und doku-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2                  mentieren\nBuchstabe c)                    b) Qualitätsparameter bei Aufschluss und Veredelung\nvon Zellstoffen prüfen\nc) Zellstoffe zur Prüfung im Labor mahlen, Festigkeits-                    6\nwerte analysieren, Ergebnisse bewerten und doku-\nmentieren\nd) qualitätssichernde Maßnahmen, insbesondere an\nProduktionsanlagen, durchführen, zur kontinuierlichen\nVerbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen\n4   Wertstoffverarbeitung           a) Prozesse zur Herstellung und Rückgewinnung von\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2                  Aufschlusschemikalien und zur Energieerzeugung\nBuchstabe d)                       unterscheiden\nb) Reststoffe nach ökonomischen und ökologischen                          14\nGesichtspunkten verwerten\nc) Qualitätsmerkmale von Aufschlusschemikalien analy-\nsieren, Ergebnisse bewerten und dokumentieren\nI I I . Ve r t i e f u n g s p h a s e :\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                 Teil des                                                                           in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     im Ausbildungsmonat\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\n1.–18.      19.–36.\n1                      2                                             3                                    4\nVertiefungsphase                Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Ausbil-\ndungsinhalte aus Abschnitt I lfd. Nrn. 6 oder 9, Ab-\nschnitt II Buchstabe A lfd. Nrn. 1, 2 oder 3 oder Ab-\n8\nschnitt II Buchstabe B lfd. Nrn. 1, 2, 3 oder 4 unter Be-\nrücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie\ndes individuellen Lernfortschrittes vertieft werden"]}