{"id":"bgbl1-2005-30-4","kind":"bgbl1","year":2005,"number":30,"date":"2005-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/30#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-30-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_30.pdf#page=28","order":4,"title":"Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Fachkraft Agrarservice","law_date":"2005-05-17T00:00:00Z","page":1444,"pdf_page":28,"num_pages":8,"content":["1444                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005\nVerordnung\nüber die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Fachkraft Agrarservice*)\nVom 17. Mai 2005\nAuf Grund des § 6 des Berufsbildungsgesetzes vom                   nen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln\n23. März 2005 (BGBl. I S. 931) verordnet das Bundesmi-                im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt.\nnisterium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-                  Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den\nwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium                  §§ 10 und 11 nachzuweisen.\nfür Bildung und Forschung:\n§6\n§1                                                     Ausbildungsberufsbild\nAusnahmeregelung                               (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\nAbweichend von § 4 Abs. 3 des Berufsbildungsgeset-                 tens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\nzes dürfen Jugendliche unter 18 Jahren gemäß den                      keiten:\nnachfolgenden Vorschriften ausgebildet werden.                          1.    Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\n2.    Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-\n§2                                           bes,\nGegenstand                                 3.    Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nund Struktur der Erprobung                            4.    Umweltschutz,\nZur Vorbereitung einer Ausbildungsordnung nach § 4                   5.    Naturschutz,     ökologische     Zusammenhänge;\ndes Berufsbildungsgesetzes sollen insbesondere die                            Nachhaltigkeit,\nStruktur und Inhalte eines neuen Ausbildungsberufes in\n6.    Betriebliche Abläufe und Organisation,\nder Agrarwirtschaft erprobt werden.\n7.    Wirtschaftliche Zusammenhänge,\n§3                                     8.    Bedienen und Führen landwirtschaftlicher Maschi-\nnen,\nSachverständigenbeirat\n9.    Pflegen, Warten und Instandhalten von Agrartech-\nZur Beobachtung der Erprobung ist ein Sachverständi-                       nik,\ngenbeirat zu bilden, dem die Bundesministerien, das\n10.     Pflanzenproduktion,\nBundesinstitut für Berufsbildung, die Ständige Konferenz\nder Kultusminister der Länder, der Deutsche Gewerk-                   10.1 Bodenbearbeitung,\nschaftsbund und das Kuratorium der Deutschen Wirt-                    10.2 Bestellen und Pflegen von Kulturen,\nschaft für Berufsbildung angehören. Dieser soll auch an\nder Vorbereitung einer Ausbildungsordnung nach § 4 des                10.3 Ernten, Lagern und Konservieren pflanzlicher Pro-\nBerufsbildungsgesetzes beteiligt werden.                                      dukte,\n11.     Kommunikation und Information,\n§4                                   12.     Dienstleistungen und Kundenorientierung,\nAusbildungsdauer und Abschluss                          13.     Qualitätssichernde Maßnahmen.\nDie Ausbildung dauert drei Jahre und führt zu dem                     (2) Zur Sicherstellung einer ausreichenden Breite und\nAbschluss Fachkraft Agrarservice.                                     Tiefe der nach Absatz 1 Nr. 10 zu vermittelnden Fertigkei-\nten, Kenntnisse und Fähigkeiten müssen diese mindes-\n§5                                   tens an drei der folgenden Kulturen\n1. Halmfrucht,\nZielsetzung der Berufsausbildung\n2. Hackfrucht,\nDie in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,\nKenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähig-                3. Grünland,\nkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubilden-              4. Futterpflanzen,\nden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-\nkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes               5. Ölfrüchte,\nbefähigt werden, die insbesondere selbstständiges Pla-                6. Sonderkulturen\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des    vermittelt werden. Die für die Ausbildung wesentlichen\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der     Kulturen werden vom Ausbildungsbetrieb festgelegt.\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister  Andere Kulturen sind zulässig, wenn an ihnen die Fertig-\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesan-  keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 1 Nr. 10\nzeiger veröffentlicht.                                             in gleicher Breite und Tiefe vermittelt werden können.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005                 1445\n§7                              5. Saatgut ausbringen,\nAusbildungsrahmenplan                       6. Pflanzenbestände beurteilen und pflegen oder\nDie Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 6     7. Erntemaßnahmen durchführen.\nsollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur        (4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-       insgesamt höchstens 120 Minuten praxisbezogene Auf-\ndung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine         gaben aus folgenden Bereichen bearbeiten:\nvon dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachli-\nche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist     1. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\ninsbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-         2. Natur- und Umweltschutz, Nachhaltigkeit,\nsonderheiten die Abweichung erfordern.\n3. arbeitsvorbereitende Maßnahmen,\n§8                              4. Bodenbearbeitung,\nAusbildungsplan                         5. Betriebs- und Verkehrssicherheit landwirtschaftlicher\nMaschinen und Geräte,\nDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des\nAusbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen         6. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nAusbildungsplan zu erstellen.                                7. Information und Kommunikation,\n8. Berufsbildung.\n§9\nSchriftlicher Ausbildungsnachweis                                             § 11\nDie Auszubildenden haben einen schriftlichen Aus-                             Abschlussprüfung\nbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu           (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der\ngeben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während         Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\nder Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben        keiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-\nden schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig             chend dem Rahmenlehrplan vermittelten Lehrstoff, so-\ndurchzusehen.                                                weit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in\n§ 10                             insgesamt höchstens acht Stunden jeweils eine prakti-\nZwischenprüfung                         sche Aufgabe aus den Prüfungsbereichen Pflanzenpro-\nduktion, Agrartechnik und Dienstleistungen durchführen\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine        und hierüber innerhalb dieser Zeit zu jedem der drei Prü-\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende         fungsbereiche ein Fachgespräch führen. Für die prakti-\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                   schen Aufgaben in den einzelnen Prüfungsbereichen\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der     kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte      1. im Prüfungsbereich Pflanzenproduktion:\nAusbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kennt-\nnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulun-            a) Kulturen bestellen und pflegen,\nterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermit-              b) Pflanzen ernten oder\ntelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\nc) Erntegut lagern und konservieren;\nwesentlich ist.\n2. im Prüfungsbereich Agrartechnik:\n(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in\ninsgesamt höchstens fünf Stunden drei praktische Auf-            a) Verkehrssicherheit und Betriebsbereitschaft her-\ngaben aus unterschiedlichen Bereichen durchführen und               stellen,\nhierüber innerhalb dieser Zeit zu jeder der praktischen          b) Pflege- und Wartungsarbeiten durchführen oder\nAufgaben ein Fachgespräch führen. Durch die Ausfüh-\nrung der praktischen Aufgaben sowie das Fachgespräch             c) Instandhaltungsarbeiten ausführen;\nsoll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte planen     3. im Prüfungsbereich Dienstleistungen:\nund hierbei Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zum\nUmweltschutz, zur Sicherheit und zum Gesundheits-                a) Leistungen präsentieren,\nschutz bei der Arbeit sowie zur Wirtschaftlichkeit berück-       b) Kunden beraten und Angebote erstellen oder\nsichtigen und seine Vorgehensweise bei der Durchfüh-\nrung der praktischen Aufgaben begründen kann. Für die            c) Konzepte für Dienstleistungsangebote unter Ein-\npraktischen Aufgaben kommen insbesondere in Be-                     satz geeigneter Technik entwickeln und festlegen.\ntracht:                                                      Bei der Aufgabenstellung sind die nach § 6 Abs. 2 Satz 2\nfestgelegten Kulturen zu berücksichtigen. Bei der Durch-\n1. Arbeitsmaschinen nach Arbeitsauftrag zusammen-\nführung der praktischen Aufgaben soll der Prüfling zei-\nstellen,\ngen, dass er betriebliche Zusammenhänge versteht und\n2. Betriebsbereitschaft und Verkehrssicherheit         von   die erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nMaschinen und Geräten herstellen,                        praxisbezogen anwenden und übertragen sowie die für\ndie praktischen Aufgaben relevanten fachlichen Zusam-\n3. Werkzeuge und Werkstoffe einsetzen,\nmenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise bei der\n4. Bodenbearbeitungsmaßnahmen durchführen,                   Durchführung der praktischen Aufgaben begründen","1446               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005\nkann. Er soll Arbeitsabläufe kunden- und zielorientiert                   1. im Prüfungsbereich\nunter Beachtung wirtschaftlicher Vorgaben selbstständig                        Pflanzenproduktion                        120 Minuten,\nplanen und umsetzen, qualitätssichernde Maßnahmen                         2. im Prüfungsbereich Agrartechnik             120 Minuten,\nsowie Maßnahmen zum Umweltschutz durchführen, Ge-\nsichtspunkte der Nachhaltigkeit sowie die Sicherheit und                  3. im Prüfungsbereich\nden Gesundheitsschutz bei der Arbeit beachten.                                 Wirtschafts- und Sozialkunde               60 Minuten.\n(3) Innerhalb des praktischen Teils der Prüfung sind                      (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind\ndie praktischen Aufgaben gleich zu gewichten.                             die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:\n(4) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in             1. Prüfungsbereich Pflanzenproduktion            40 Prozent,\nden Prüfungsbereichen                                                     2. Prüfungsbereich Agrartechnik                  40 Prozent,\n1. Pflanzenproduktion,                                                    3. Prüfungsbereich\n2. Agrartechnik sowie                                                          Wirtschafts- und Sozialkunde                20 Prozent.\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde                                              (7) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des\nPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\ngeprüft werden. In den Prüfungsbereichen Pflanzen-                        in den einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündli-\nproduktion und Agrartechnik soll der Prüfling zeigen,                     che Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen\ndass er praxisbezogene Aufgaben unter Einbeziehung                        der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermitt-\narbeitsorganisatorischer, pflanzenbaulicher und techni-                   lung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prü-\nscher Sachverhalte lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen                     fungsbereiche sind das jeweilige bisherige Ergebnis und\nzur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit                   das entsprechende Ergebnis der mündlichen Ergän-\nsowie zum Umweltschutz, betriebliche Abläufe und                          zungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\nOrganisation sowie wirtschaftliche Zusammenhänge bei\nder Arbeit mit einbezogen werden. Es kommen Aufgaben                         (8) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind\ninsbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:                          das Ergebnis des praktischen und des schriftlichen Teils\nder Prüfung zu einer Note zusammenzuziehen. Dabei hat\n1. im Prüfungsbereich Pflanzenproduktion:                                 der praktische Prüfungsteil gegenüber dem schriftlichen\na) Ablaufplanung und Betriebsorganisation,                            Prüfungsteil das doppelte Gewicht.\nb) Bodenbearbeitung und Bestellung,                                      (9) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergeb-\nnis und jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der\nc) Pflanzenschutz und Düngung,\nPrüfung sowie innerhalb des praktischen und schriftli-\nd) Ernte, Lagerung und Konservierung,                                 chen Teils der Prüfung in jeweils mindestens zwei Prü-\ne) Landschaftspflege;                                                 fungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen\nerbracht worden sind. Werden die Prüfungsleistungen in\n2. im Prüfungsbereich Agrartechnik:                                       einem Prüfungsbereich mit ungenügend bewertet, so ist\na) Funktion und Einsatz von Zug- und Arbeitsmaschi-                   die Prüfung nicht bestanden.\nnen sowie Geräten,\nb) Funktionsweisen von Bauteilen und Baugruppen,                                                      § 12\nc) Verkehrs- und Betriebssicherheit,                                                     Anwendungsregelung\nd) Wartung, Pflege und Instandhaltung,                                   Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli\n2009 begonnen wurden, sind die Vorschriften dieser Ver-\ne) Funktion und Nutzung von Betriebseinrichtungen;                    ordnung weiter anzuwenden.\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\nallgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-                                                 § 13\nsammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.                                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(5) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen-                Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft. Sie\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:                                   tritt am 31. Juli 2009 außer Kraft.\nBonn, den 17. Mai 2005\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005                1447\nAnlage\n(zu § 7)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,             in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2       3\n1                  2                                               3                                     4\n1   Berufsbildung, Arbeits-       a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                    Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 1)             b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation       a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes          erläutern\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 2)            b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-\nklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des ausbildenden Betriebes be-\nschreiben\n3   Sicherheit und Gesund-        a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am\nheitsschutz bei der Arbeit        Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 3)                meidung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie        während\nerste Maßnahmen einleiten                              der gesamten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-        Ausbildung\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben       zu vermitteln\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                  Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 4)            im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","1448            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,              in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3\n1                  2                                           3                                       4\n5   Naturschutz, ökologische    a) Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und\nZusammenhänge;                 Pflanzen erklären sowie Lebensräume an Beispielen\nNachhaltigkeit                 beschreiben\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 5)          b) Bedeutung und Ziele des Naturschutzes bei der Arbeit\nbeschreiben\nc) Nachhaltigkeitsaspekte bei der Pflanzenproduktion\nbeachten\n6   Betriebliche Abläufe        a) Arbeits- und Betriebsmittel unter Berücksichtigung\nund Organisation               der Arbeitsverfahren auswählen\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 6)          b) Arbeitsplatz vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung\nvon Personen- und Sachschäden im Umfeld des\nArbeitsplatzes treffen\n5\nc) Arbeits- und Betriebsanweisungen anwenden\nd) Witterungsverhältnisse beobachten und dokumentie-\nren\ne) Betriebseinrichtungen pflegen, warten und instand\nhalten\nf) Daten zur Arbeitsdurchführung feststellen, insbeson-\ndere Aufwandmengen berechnen, Arbeitzeitbedarf\nsowie Größe von Flächen schätzen und ermitteln\ng) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung betrieblicher\nund struktureller Gegebenheiten, insbesondere nach\nwirtschaftlichen und ergonomischen Gesichtspunk-\nten, planen und durchführen\n2      7\nh) Aufgaben im Team, insbesondere bei der Bildung von\nArbeitsketten, abstimmen und bearbeiten; Ergebnisse\nkontrollieren\ni) bei Einsatzplanungen des Betriebes mitwirken\nj) Arbeitsergebnisse dokumentieren, beurteilen und dar-\nstellen\n7   Wirtschaftliche             a) bei Werbekonzepten und -maßnahmen des Betriebes\nZusammenhänge                  mitwirken, insbesondere zur positiven Außenwirkung       3\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 7)             des Betriebes beitragen\nb) Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassen\nc) Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen               2\nund bewerten\nd) Kalkulationen erstellen\ne) bei Geschäftsvorgängen mitwirken, insbesondere An-                       4\ngebote vergleichen, Bestellungen vorbereiten, Rech-\nnungen kontrollieren sowie Arbeitspreise ermitteln\n8   Bedienen und Führen         a) Arbeitsmaschinen nach Arbeitsauftrag sowie unter\nlandwirtschaftlicher           Berücksichtigung der produktionstechnischen Bedin-\nMaschinen                      gungen und der Witterung zusammenstellen\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 8)          b) Verkehrssicherheit von Zugmaschinen, Transportmit-       8\nteln, technischen Anlagen, Maschinen und Geräten\nprüfen und Betriebsbereitschaft herstellen\nc) Arbeitsnachweise erstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005             1449\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,             in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3\n1                  2                                            3                                      4\nd) Bedingungen am Einsatzort mit den Auftragsdaten\nabgleichen und bei abweichenden Bedingungen Maß-\nnahmen ergreifen\ne) Bordinstrumente einstellen\nf) Maschinen und Geräte für den Straßenverkehr umrüs-\nten und für den Transport sichern sowie Straßenver-               7\nschmutzung vermeiden\ng) landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen im\nöffentlichen Straßenverkehr bis zu den Grenzen der\nFührerscheinklasse T unter Beachtung der Straßenver-\nkehrs-Ordnung und der Straßenverkehrs-Zulassungs-\nOrdnung führen\nh) Arbeits- und Zugmaschinen, Transportmittel und\nGeräte bedienen sowie Werterhaltung beachten\ni) Arbeitsparameter während der Arbeit kontrollieren\nund den sich verändernden Bedingungen anpassen\n18\nj) Auftrags- und Leistungsdaten zusammenstellen und\nweiterleiten\nk) technische Störungen feststellen und Maßnahmen\neinleiten\n9  Pflegen, Warten und         a) Maschinen und Geräte reinigen, sichtbare technische\nInstandhalten von              Mängel und Beschädigungen dokumentieren\nAgrartechnik                b) Werkzeuge und Werkstoffe nach ihrem Verwendungs-\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 9)             zweck auswählen, einsetzen und einsatzbereit halten      10\nc) Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen\nAnlagen beachten\nd) Betriebsstoffe lagern und Rückstände entsorgen\ne) Maßnahmen zur Konservierung und Entkonservierung\n3\ndurchführen\nf) Wartungsarbeiten unter Beachtung technischer\nUnterlagen sowie von Wartungsplänen durchführen,\ninsbesondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren,\nnachfüllen, wechseln und entsorgen\ng) Fehler und Störungen suchen, Ursachen feststellen\nsowie Möglichkeiten zur Behebung darstellen und\nbeurteilen\n14\nh) elektrische und elektronische Einrichtungen an Fahr-\nzeugen instand halten\ni) Funktionsweisen von Bauteilen und Baugruppen\nunterscheiden und auf Verschleiß prüfen, Verschleiß-\nteile austauschen\nj) Gesamtfunktion im Betriebszustand prüfen und ein-\nstellen\n10   Pflanzenproduktion\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 10)","1450            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,              in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3\n1                  2                                           3                                       4\n10.1  Bodenbearbeitung            a) Bodenarten und Bodenaufbau bestimmen sowie\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 10.1)          Bodenzustand beurteilen\nb) Wechselwirkungen zwischen Bodeneigenschaften\nund Nutzungsmöglichkeiten beachten                        6\nc) boden- und kulturartenspezifische Bodenbearbeitung\ndurchführen\nd) Bodenschäden vermeiden, feststellen und beheben\n10.2  Bestellen und Pflegen       a) Saat- und Pflanzgut beurteilen und ausbringen\nvon Kulturen                b) Kulturen hinsichtlich der Bestandesführung beurteilen\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 10.2)                                                                   14\nc) Pflanzenbestände bedarfs- und zeitgerecht pflegen\nd) Kulturen bedarfs- und zeitgerecht düngen\ne) Pflanzenschutzmaßnahmen durchführen\nf) Landschaftspflegemaßnahmen durchführen, insbe-                           12\nsondere Feldraine, Böschungen und Hecken pflegen\nund erhalten\n10.3  Ernten, Lagern und          a) Ernte durchführen\nKonservieren pflanzlicher                                                                       12\nb) Erntegut transportieren, lagern und konservieren\nProdukte\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 10.3)\nc) Erntezeitpunkt unter Berücksichtigung von Reife-\nzustand, Verwendungszweck und Qualitätsanforde-                          4\nrungen festlegen\n11   Kommunikation und           a) Informationen beschaffen, auswerten und einordnen\nInformation                 b) betriebliche Kommunikations- und Informationssyste-\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 11)            me nutzen, dabei Standardsoftware und arbeitsplatz-\n4\nspezifische Software anwenden\nc) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit\nbeachten\nd) Kommunikationstechniken anwenden\n3\ne) Konflikte im Team lösen\n12   Dienstleistungen und        a) bei der Auftragsannahme und -bearbeitung mitwirken        2\nKundenorientierung\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 12)\nb) individuelle Besonderheiten und Anforderungen der\nKundenbetriebe bei der Durchführung von Dienstleis-\ntungen beachten und umsetzen\nc) Kunden beraten und Kundenwünsche sowie Informa-\ntionen entgegennehmen und im Betrieb weiterleiten\nd) Kundenreklamationen entgegennehmen, bearbeiten                           10\nund bei der Arbeitserledigung berücksichtigen\ne) Kundengespräche situationsgerecht führen\nf) bei der Akquisition mitwirken\ng) betriebliches Dienstleistungsangebot präsentieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005             1451\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,              in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2       3\n1                  2                                           3                                      4\n13   Qualitätssichernde          a) Ziele, Aufgaben und Aufbau der betrieblichen Quali-\nMaßnahmen                      tätssicherung erläutern\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 13)         b) betriebs- und produktspezifische Qualitätsstandards\nanwenden, dokumentieren und beurteilen                                   6\nc) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln aufzei-\ngen, dokumentieren und zu deren Behebung beitra-\ngen"]}