{"id":"bgbl1-2005-30-3","kind":"bgbl1","year":2005,"number":30,"date":"2005-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/30#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-30-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_30.pdf#page=10","order":3,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin","law_date":"2005-05-17T00:00:00Z","page":1426,"pdf_page":10,"num_pages":18,"content":["1426                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin*)\nVom 17. Mai 2005\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des                 den zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-\nBerufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I                     keit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes\nS. 931) verordnet das Bundesministerium für Verbrau-                  befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Pla-\ncherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einverneh-                nen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln\nmen mit dem Bundesministerium für Bildung und For-                    im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließen.\nschung:                                                               Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den\n§§ 9 bis 14 nachzuweisen.\n§1\nStaatliche                                                           §5\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                                            Ausbildungsberufsbild\nDer Ausbildungsberuf Tierwirt/Tierwirtin wird staatlich               (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\nanerkannt.                                                            tens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\nkeiten:\n§2                                    1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nAusbildungsdauer                                2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-\n(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. Es kann zwi-                        bes,\nschen den Fachrichtungen                                                3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n1. Rinderhaltung,                                                       4. Umweltschutz,\n2. Schweinehaltung,                                                     5. Ökologische Zusammenhänge; Nachhaltigkeit und\n3. Geflügelhaltung,                                                          Verbraucherschutz,\n4. Schäferei,                                                           6. Betriebliche Abläufe und Organisation; wirtschaftli-\nche Zusammenhänge,\n5. Imkerei\n6.1 Planen, Kontrollieren und Beurteilen von Arbeitsab-\ngewählt werden.\nläufen und Produktion,\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach\n6.2 Erstellen von Kalkulationen und Abwickeln von\nlandesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen\nGeschäftsvorgängen,\nBerufsgrundbildungsjahres nach der Berufsgrundbil-\ndungsjahr-Anrechnungs-Verordnung Landwirtschaft vom                     6.3 Kommunikation und Information,\n20. Juli 1979 (BGBl. I S. 1142) als erstes Jahr der Berufs-             7. Qualitätssichernde Maßnahmen,\nausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche\nAusbildung im zweiten Ausbildungsjahr.                                  8. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen,\n9. Tierschutz,\n§3\n10. Tierproduktion,\nBerufsfeldbreite Grundbildung\n10.1 Tierzucht,\nDie Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt\n10.2 Tierhaltung,\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betrieb-\nliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbil-               10.3 Fütterung,\ndung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen                   10.4 Tiergesundheit und Tierhygiene,\nVorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.\n10.5 Nutzung von Tieren und Gewinnung spezifischer\n§4                                         Produkte.\nZielsetzung der Berufsausbildung                            (2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrich-\ntung Rinderhaltung sind mindestens die folgenden Fer-\nDie in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,                   tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:\nKenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähig-\nkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubilden-              1. Kälber- und Jungrinderaufzucht,\n2. Rinderhaltung,\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der     3. Reproduktion,\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-     4. Produktion von Milch, Zucht- und Schlachttieren,\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                     5. Weidewirtschaft, Futtergewinnung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005                  1427\n(3) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrich-                                   §8\ntung Schweinehaltung sind mindestens die folgenden\nSchriftlicher Ausbildungsnachweis\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:\nDie Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbil-\n1. Reproduktion,\ndungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu\n2. Sauenhaltung,                                             geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während\n3. Ferkelaufzucht und Schweinemast,                          der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben\nden schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durch-\n4. Vermarktung,                                              zusehen.\n5. Technische Systeme der Schweinehaltung,\n6. Verwertung und Entsorgung von Rückständen.                                             §9\n(4) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrich-                           Zwischenprüfung\ntung Geflügelhaltung sind mindestens die folgenden Fer-         (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\ntigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:                       Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\n1. Haltung und Herdenmanagement,                             des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n2. Fütterung,                                                   (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die im Aus-\nbildungsrahmenplan für das erste Ausbildungsjahr und\n3. Produktgewinnung und Vermarktung,                         für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkei-\n4. Reproduktion, Vermehrung, Brut,                           ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs-\nschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu\n5. Verwertung und Entsorgung von Rückständen.                vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-\n(5) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrich-      dung wesentlich ist.\ntung Schäferei sind mindestens die folgenden Fertigkei-         (3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in\nten, Kenntnisse und Fähigkeiten:                             höchstens drei Stunden zwei praktische Aufgaben\n1. Schafhaltung,                                             durchführen und hierüber innerhalb dieser Zeit zu jeder\nder praktischen Aufgaben ein Fachgespräch führen.\n2. Ablammung und Aufzucht,\nDabei soll er zeigen, dass er Arbeitsschritte planen, Infor-\n3. Produktion von Wolle, Milch und Fleisch,                  mationen beschaffen und auswerten, Arbeitsmittel festle-\ngen, die Arbeiten durchführen, kontrollieren und doku-\n4. Hütetechnik,\nmentieren, Gesichtspunkte der Sicherheit und des\n5. Weidewirtschaft, Futtergewinnung,                         Gesundheitsschutzes bei der Arbeit sowie des Umwelt-\n6. Naturschutz und Landschaftspflege.                        und Tierschutzes und der Hygiene berücksichtigen und\nseine Vorgehensweise bei der Durchführung der prakti-\n(6) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrich-      schen Aufgabe begründen kann. Hierfür kommen insbe-\ntung Imkerei sind mindestens die folgenden Fertigkeiten,     sondere in Betracht:\nKenntnisse und Fähigkeiten:\n1. Versorgen von Nutztieren,\n1. Völkerführung und Bienengesundheit,\n2. Pflegen, Einsetzen und Warten von Maschinen und\n2. Bienenwanderung,                                              Geräten,\n3. Bienenweide, Bestäubung und Naturschutz,                  3. Einrichten, Reinigen und Desinfizieren von Tierunter-\n4. Bienenprodukte gewinnen und vermarkten,                       künften und Betriebsmitteln,\n5. Königinnenzucht,                                          4. Beurteilen und Kennzeichnen von Nutztieren oder\n6. Betriebsmittel zur Bienenhaltung.                         5. Gewinnung tierischer Produkte.\n(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\n§6                               insgesamt höchstens 120 Minuten praxisbezogene Auf-\nAusbildungsrahmenplan                       gaben lösen. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit\nund zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Tier- und\nDie Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 5     Umweltschutz sowie zur Qualitätssicherung berücksich-\nsollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur      tigt werden. Für die Aufgaben kommen insbesondere in\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-          Betracht:\nbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\nvon dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sach-              1. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes       2. Tierzucht,\nist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische\nBesonderheiten die Abweichung erfordern.                     3. Anatomie, Physiologie und Verhalten,\n4. Futterrationen,\n§7                               5. Reinigung, Desinfektion und Hygiene,\nAusbildungsplan\n6. Tiergesundheit,\nDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des\n7. Haltungsverfahren,\nAusbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen\nAusbildungsplan zu erstellen.                                8. tierische Produkte.","1428               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005\n§ 10                             2. im Prüfungsbereich Produktion von Milch, Zucht- und\nSchlachttieren:\nAbschlussprüfung\nin der Fachrichtung Rinderhaltung                     a) Züchtung und Rassen,\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der         b) Fruchtbarkeit und Reproduktion,\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-           c) Melktechnik,\nkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-\nd) Qualitätsanforderungen an Milch und Fleisch;\nchend dem Rahmenlehrplan vermittelten Lehrstoff, so-\nweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.              3. im Prüfungsbereich Futterwirtschaft:\n(2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in       a) Futtermittel und Futterqualität,\ninsgesamt höchstens sieben Stunden zwei praktische                b) Konservierung und Lagerung,\nAufgaben durchführen und dokumentieren sowie hier-\nüber innerhalb dieser Zeit zu jeder der praktischen Aufga-        c) Futterrationen zusammenstellen, berechnen und\nben ein Fachgespräch führen. Hierfür kommen insbeson-                 bewerten,\ndere in Betracht:                                                 d) Fütterungstechnik und Fütterungssysteme ein-\nschließlich Weidehaltung;\n1. Versorgen von Rindern,\n4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\n2. Produktion von Milch, Zucht- und Schlachttieren\nsowie                                                         allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche\nZusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n3. Futterwirtschaft.\n(5) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen-\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe        den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\nunter Berücksichtigung gesetzlicher und betrieblicher\n1. im Prüfungsbereich\nVorgaben sowie wirtschaftlicher Aspekte selbstständig\nVersorgen von Rindern                       60 Minuten,\nund teamorientiert planen, die Arbeitsmittel festlegen,\nInformationen beschaffen und auswerten, Arbeitszusam-         2. im Prüfungsbereich\nmenhänge erkennen, Arbeiten kontrollieren und doku-               Produktion von Milch, Zucht-\nmentieren, Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit und des              und Schlachttieren                          60 Minuten,\nTierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschut-        3. im Prüfungsbereich Futterwirtschaft          60 Minuten,\nzes bei der Arbeit beachten sowie Maßnahmen zur\nHygiene und Qualitätssicherung ergreifen, die für die         4. im Prüfungsbereich\npraktischen Aufgaben wesentlichen fachlichen Zusam-               Wirtschafts- und Sozialkunde                60 Minuten.\nmenhänge aufzeigen sowie seine Vorgehensweise bei               (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind\nder Durchführung der praktischen Aufgaben begründen           die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:\nkann.\n1. Prüfungsbereich\n(3) Innerhalb des praktischen Teils der Prüfung sind           Versorgen von Rindern                        25 Prozent,\ndie praktischen Aufgaben gleich zu gewichten.\n2. Prüfungsbereich\n(4) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in     Produktion von Milch, Zucht-\nden Prüfungsbereichen                                             und Schlachttieren                           30 Prozent,\n1. Versorgen von Rindern,                                     3. Prüfungsbereich Futterwirtschaft              25 Prozent,\n2. Produktion von Milch, Zucht- und Schlachttieren,           4. Prüfungsbereich\nWirtschafts- und Sozialkunde                 20 Prozent.\n3. Futterwirtschaft sowie\n(7) Die Prüfungsbereiche Versorgen von Rindern, Pro-\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde                               duktion von Milch, Zucht- und Schlachttieren, Futterwirt-\nschaft sowie Wirtschafts- und Sozialkunde sind auf\ngeprüft werden. In den Prüfungsbereichen Versorgen von\nAntrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungs-\nRindern, Produktion von Milch, Zucht- und Schlachttieren\nausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine\nsowie Futterwirtschaft soll der Prüfling zeigen, dass er\nmündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das\npraxisbezogene Aufgaben unter Einbeziehung arbeits-\nBestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei\norganisatorischer und betriebswirtschaftlicher Sachver-\nder Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüf-\nhalte lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit\nten Prüfungsbereiche sind das jeweilige bisherige Ergeb-\nund zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, des Tier- und\nnis und das entsprechende Ergebnis der mündlichen\nUmweltschutzes, der Hygiene sowie qualitätssichernde\nErgänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\nMaßnahmen dargestellt werden. Es kommen Aufgaben\ninsbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:                (8) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind\ndas Ergebnis des praktischen und des schriftlichen Teils\n1. im Prüfungsbereich Versorgen von Rindern:                  der Prüfung zu einer Note zusammenzuziehen. Dabei hat\na) Anatomie und Physiologie,                              der praktische Prüfungsteil gegenüber dem schriftlichen\nPrüfungsteil das doppelte Gewicht.\nb) Krankheiten,\n(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn\nc) Haltungsformen und -technik,\n1. im Gesamtergebnis,\nd) Aufzuchtziele und Aufzuchtverfahren,\n2. in jeder der praktischen Aufgaben des praktischen\ne) Hygiene;                                                   Teils der Prüfung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005                  1429\n3. im Ergebnis des schriftlichen Teils der Prüfung sowie          b) Krankheiten,\n4. innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in min-          c) Haltungsformen und -technik,\ndestens drei Prüfungsbereichen mindestens ausrei-\nd) Aufzuchtziele und Aufzuchtverfahren,\nchende Leistungen erbracht worden sind.\ne) Hygiene;\nWerden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbe-\nreich mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht       2. im Prüfungsbereich Produktion und Vermarktung von\nbestanden.                                                        Zuchttieren, Ferkeln und Mastschweinen:\na) Rassen und Züchtung,\n§ 11\nb) Fruchtbarkeit und Reproduktion,\nAbschlussprüfung\nin der Fachrichtung Schweinehaltung                     c) Qualitätsanforderungen an Zuchttiere, Ferkel und\nMastschweine;\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-       3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\nkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-            allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche\nchend dem Rahmenlehrplan vermittelten Lehrstoff,                  Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n(5) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen-\n(2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in   den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\ninsgesamt höchstens sieben Stunden zwei praktische\nAufgaben durchführen und dokumentieren sowie hierüber         1. im Prüfungsbereich\ninnerhalb dieser Zeit zu jeder der praktischen Aufgaben           Versorgen von Schweinen                      90 Minuten,\nein Fachgespräch führen. Hierfür kommen insbesondere          2. im Prüfungsbereich Produktion und\nin Betracht:                                                      Vermarktung von Zuchttieren,\n1. Versorgen von Schweinen und                                    Ferkeln und Mastschweinen                    90 Minuten,\n2. Produktion von Zuchttieren, Ferkeln und Mastschwei-        3. im Prüfungsbereich\nnen.                                                          Wirtschafts- und Sozialkunde                 60 Minuten.\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe           (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind\nunter Berücksichtigung gesetzlicher und betrieblicher         die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:\nVorgaben sowie wirtschaftlicher Aspekte selbstständig         1. Prüfungsbereich\nund teamorientiert planen, die Arbeitsmittel festlegen,           Versorgen von Schweinen                       35 Prozent,\nInformationen beschaffen und auswerten, Arbeitszusam-\nmenhänge erkennen, Arbeiten kontrollieren und doku-           2. Prüfungsbereich Produktion und\nmentieren, Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit und des              Vermarktung von Zuchttieren,\nTierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschut-            Ferkeln und Mastschweinen                     45 Prozent,\nzes bei der Arbeit beachten sowie Maßnahmen zur               3. Prüfungsbereich\nHygiene und Qualitätssicherung ergreifen, die für die             Wirtschafts- und Sozialkunde                  20 Prozent.\npraktischen Aufgaben wesentlichen fachlichen Zusam-\n(7) Die Prüfungsbereiche Versorgen von Schweinen,\nmenhänge aufzeigen sowie seine Vorgehensweise bei\nProduktion und Vermarktung von Zuchttieren, Ferkeln\nder Durchführung der praktischen Aufgaben begründen\nund Mastschweinen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde\nkann.\nsind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des\n(3) Innerhalb des praktischen Teils der Prüfung sind       Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen\ndie praktischen Aufgaben gleich zu gewichten.                 durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese\n(4) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben\nden Prüfungsbereichen                                         kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die münd-\nlich geprüften Prüfungsbereiche sind das jeweilige bishe-\n1. Versorgen von Schweinen,                                   rige Ergebnis und das entsprechende Ergebnis der\n2. Produktion und Vermarktung von Zuchttieren, Ferkeln        mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu ge-\nund Mastschweinen sowie                                   wichten.\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde                                  (8) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind\ngeprüft werden. In den Prüfungsbereichen Versorgen von        das Ergebnis des praktischen und des schriftlichen Teils\nSchweinen sowie Produktion und Vermarktung von                der Prüfung zu einer Note zusammenzuziehen. Dabei hat\nZuchttieren, Ferkeln und Mastschweinen soll der Prüfling      der praktische Prüfungsteil gegenüber dem schriftlichen\nzeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben unter Einbe-          Prüfungsteil das doppelte Gewicht.\nziehung arbeitsorganisatorischer und betriebswirtschaft-         (9) Die Prüfung ist bestanden, wenn\nlicher Sachverhalte lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen\n1. im Gesamtergebnis,\nzur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der\nArbeit, des Tier- und Umweltschutzes, der Hygiene sowie       2. in jeder der praktischen Aufgaben des praktischen\nqualitätssichernde Maßnahmen dargestellt werden. Es               Teils der Prüfung,\nkommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebie-             3. im Ergebnis des schriftlichen Teils der Prüfung sowie\nten in Betracht:\n4. innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in min-\n1. im Prüfungsbereich Versorgen von Schweinen:                    destens drei Prüfungsbereichen mindestens ausrei-\na) Anatomie und Physiologie,                                  chende Leistungen erbracht worden sind.","1430               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005\nWerden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbe-                c) Stallmanagement, Haltungsformen und -technik,\nreich mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht\nd) Verwerten und Entsorgen von Rückständen;\nbestanden.\n2. im Prüfungsbereich Produktion von Mast- und Zucht-\n§ 12                                 geflügel und von Eiern:\nAbschlussprüfung                             a) Geflügelarten, Herkünfte und Züchtung,\nin der Fachrichtung Geflügelhaltung                    b) Reproduktion, Vermehrung, Brut,\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der         c) Qualitätsanforderungen an Eier, Mast- und Zucht-\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-               geflügel,\nkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-\nchend dem Rahmenlehrplan vermittelten Lehrstoff,                  d) Verbundwirtschaft und Vermarktung;\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.            3. im Prüfungsbereich        Gesundheitsprophylaxe        und\n(2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in       Geflügelkrankheiten:\ninsgesamt höchstens sieben Stunden zwei praktische                a) Gesundheitsprophylaxe,\nAufgaben durchführen und dokumentieren sowie hier-\nüber innerhalb dieser Zeit zu jeder der praktischen Aufga-        b) Geflügelkrankheiten,\nben ein Fachgespräch führen. Hierfür kommen insbeson-             c) Hygiene;\ndere in Betracht:\n4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\n1. Produktgewinnung und Vermarktung und\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche\n2. Herdenmanagement.                                              Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe           (5) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen-\nunter Berücksichtigung gesetzlicher und betrieblicher         den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\nVorgaben sowie wirtschaftlicher Aspekte selbstständig\nund teamorientiert planen, die Arbeitsmittel festlegen,       1. im Prüfungsbereich\nInformationen beschaffen und auswerten, Arbeitszusam-             Versorgen von Geflügel                       60 Minuten,\nmenhänge erkennen, Arbeiten kontrollieren und doku-           2. im Prüfungsbereich Produktion von\nmentieren, Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit und des              Mast- und Zuchtgeflügel und von Eiern        60 Minuten,\nTierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschut-\nzes bei der Arbeit beachten sowie Maßnahmen zur               3. im Prüfungsbereich Gesundheits-\nHygiene und Qualitätssicherung ergreifen, die für die             prophylaxe und Geflügelkrankheiten           60 Minuten,\npraktischen Aufgaben wesentlichen fachlichen Zusam-           4. im Prüfungsbereich\nmenhänge aufzeigen sowie seine Vorgehensweise bei                 Wirtschafts- und Sozialkunde                 60 Minuten.\nder Durchführung der praktischen Aufgaben begründen\nkann.                                                            (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind\ndie Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:\n(3) Innerhalb des praktischen Teils der Prüfung sind\ndie praktischen Aufgaben gleich zu gewichten.                 1. Prüfungsbereich\nVersorgen von Geflügel                        25 Prozent,\n(4) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in\nden Prüfungsbereichen                                         2. Prüfungsbereich Produktion von\nMast- und Zuchtgeflügel und von Eiern         30 Prozent,\n1. Versorgen von Geflügel,\n3. Prüfungsbereich Gesundheits-\n2. Produktion von Mast- und Zuchtgeflügel und von\nprophylaxe und Geflügelkrankheiten            25 Prozent,\nEiern,\n4. Prüfungsbereich\n3. Gesundheitsprophylaxe         und   Geflügelkrankheiten\nWirtschafts- und Sozialkunde                  20 Prozent.\nsowie\n(7) Die Prüfungsbereiche Versorgen von Geflügel, Pro-\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde\nduktion von Mast- und Zuchtgeflügel und von Eiern,\ngeprüft werden. In den Prüfungsbereichen Versorgen von        Gesundheitsprophylaxe und Geflügelkrankheiten sowie\nGeflügel, Produktion von Mast- und Zuchtgeflügel und          Wirtschafts- und Sozialkunde sind auf Antrag des Prüf-\nvon Eiern sowie Gesundheitsprophylaxe und Geflügel-           lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in\nkrankheiten soll der Prüfling zeigen, dass er praxisbezo-     einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prü-\ngene Aufgaben unter Einbeziehung arbeitsorganisatori-         fung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prü-\nscher und betriebswirtschaftlicher Sachverhalte lösen         fung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des\nkann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum           Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsberei-\nGesundheitsschutz bei der Arbeit, des Tier- und Umwelt-       che sind das jeweilige bisherige Ergebnis und das ent-\nschutzes, der Hygiene sowie qualitätssichernde Maß-           sprechende Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprü-\nnahmen dargestellt werden. Es kommen Aufgaben insbe-          fung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\nsondere aus folgenden Gebieten in Betracht:\n(8) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind\n1. im Prüfungsbereich Versorgen von Geflügel:                 das Ergebnis des praktischen und des schriftlichen Teils\nder Prüfung zu einer Note zusammenzuziehen. Dabei hat\na) Anatomie und Physiologie,\nder praktische Prüfungsteil gegenüber dem schriftlichen\nb) leistungsgerechte Fütterung von Geflügelarten,         Prüfungsteil das doppelte Gewicht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005                  1431\n(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn                        Umweltschutzes, der Hygiene sowie qualitätssichernde\nMaßnahmen dargestellt werden. Es kommen Aufgaben\n1. im Gesamtergebnis,\ninsbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:\n2. in jeder der praktischen Aufgaben des praktischen\n1. im Prüfungsbereich Ablammung und Aufzucht:\nTeils der Prüfung,\na) Anatomie und Physiologie,\n3. im Ergebnis des schriftlichen Teils der Prüfung sowie\nb) Züchtung und Rassen,\n4. innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in min-\ndestens drei Prüfungsbereichen mindestens ausrei-             c) Fruchtbarkeit und Reproduktion,\nchende Leistungen erbracht worden sind.                       d) Aufzuchtziele und Aufzuchtverfahren,\nWerden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbe-                e) Hygiene;\nreich mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht\nbestanden.                                                    2. im Prüfungsbereich Weidewirtschaft und Futtergewin-\nnung:\n§ 13                                  a) Futtermittel und Futterqualität,\nAbschlussprüfung                             b) Konservierung und Lagerung,\nin der Fachrichtung Schäferei                      c) Futterrationen zusammenstellen, berechnen und\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der             bewerten,\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-           d) Fütterungstechnik und Fütterungssysteme ein-\nkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-                schließlich Weidehaltung;\nchend dem Rahmenlehrplan vermittelten Lehrstoff,\n3. im Prüfungsbereich Schafhaltung:\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\na) Krankheiten,\n(2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in\ninsgesamt höchstens sieben Stunden zwei praktische                b) Haltungsformen und -technik,\nAufgaben durchführen und dokumentieren sowie hier-                c) Qualitätsanforderungen an Milch, Fleisch, Wolle\nüber innerhalb dieser Zeit zu jeder der praktischen Aufga-            und Zuchttiere sowie Vermarktung der Produkte,\nben ein Fachgespräch führen. Hierfür kommen insbeson-\ndere in Betracht:                                                 d) Hütetechnik;\n1. Hütetechnik,                                               4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche\n2. Schafhaltung und\nZusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n3. Produktion von Wolle, Fleisch und Milch.\n(5) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen-\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe        den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\nunter Berücksichtigung gesetzlicher und betrieblicher\n1. im Prüfungsbereich\nVorgaben sowie wirtschaftlicher Aspekte selbstständig\nAblammung und Aufzucht                       60 Minuten,\nund teamorientiert planen, die Arbeitsmittel festlegen,\nInformationen beschaffen und auswerten, Arbeitszusam-         2. im Prüfungsbereich Weidewirtschaft\nmenhänge erkennen, Arbeiten kontrollieren und doku-               und Futtergewinnung                          60 Minuten,\nmentieren, Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit und des          3. im Prüfungsbereich Schafhaltung               60 Minuten,\nTierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschut-\nzes bei der Arbeit beachten sowie Maßnahmen zur               4. im Prüfungsbereich\nHygiene und Qualitätssicherung ergreifen, die für die             Wirtschafts- und Sozialkunde                 60 Minuten.\npraktischen Aufgaben wesentlichen fachlichen Zusam-              (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind\nmenhänge aufzeigen sowie seine Vorgehensweise bei             die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:\nder Durchführung der praktischen Aufgaben begründen\n1. Prüfungsbereich\nkann.\nAblammung und Aufzucht                        25 Prozent,\n(3) Innerhalb des praktischen Teils der Prüfung sind       2. Prüfungsbereich Weidewirtschaft\ndie praktischen Aufgaben gleich zu gewichten.                     und Futtergewinnung                           25 Prozent,\n(4) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung soll der 3. Prüfungsbereich Schafhaltung                   30 Prozent,\nPrüfling in den Prüfungsbereichen\n4. Prüfungsbereich\n1. Ablammung und Aufzucht,                                        Wirtschafts- und Sozialkunde                  20 Prozent.\n2. Weidewirtschaft und Futtergewinnung,                          (7) Die Prüfungsbereiche Ablammung und Aufzucht,\n3. Schafhaltung sowie                                         Weidewirtschaft und Futtergewinnung, Schafhaltung so-\nwie Wirtschafts- und Sozialkunde sind auf Antrag des\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde\nPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\ngeprüft werden. In den Prüfungsbereichen Ablammung            in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche\nund Aufzucht, Weidewirtschaft und Futtergewinnung             Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der\nsowie Schafhaltung soll der Prüfling zeigen, dass er pra-     Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung\nxisbezogene Aufgaben unter Einbeziehung arbeitsorga-          des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbe-\nnisatorischer und betriebswirtschaftlicher Sachverhalte       reiche sind das jeweilige bisherige Ergebnis und das ent-\nlösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und         sprechende Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprü-\nzum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, des Tier- und           fung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.","1432               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005\n(8) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind          geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Betriebsorga-\ndas Ergebnis des praktischen und des schriftlichen Teils      nisation, imkerliche Betriebslehre und Völkerführung\nder Prüfung zu einer Note zusammenzuziehen. Dabei hat         sowie Königinnenzucht und Leistungsprüfung soll der\nder praktische Prüfungsteil gegenüber dem schriftlichen       Prüfling zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben unter\nPrüfungsteil das doppelte Gewicht.                            Einbeziehung arbeitsorganisatorischer und betriebswirt-\nschaftlicher Sachverhalte lösen kann. Dabei sollen Maß-\n(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn\nnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei\n1. im Gesamtergebnis,                                         der Arbeit, des Tier- und Umweltschutzes, der Hygiene\nsowie qualitätssichernde Maßnahmen dargestellt wer-\n2. in jeder der praktischen Aufgaben des praktischen\nden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden\nTeils der Prüfung,\nGebieten in Betracht:\n3. im Ergebnis des schriftlichen Teils der Prüfung sowie\n1. im Prüfungsbereich Betriebsorganisation, imkerliche\n4. innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in min-          Betriebslehre und Völkerführung:\ndestens drei Prüfungsbereichen mindestens ausrei-             a) Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nchende Leistungen erbracht worden sind.\nb) berufsspezifische Regelungen,\nWerden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbe-\nreich mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht           c) Bienengesundheit,\nbestanden.                                                        d) Völkerbeurteilung und -führung,\ne) Völkervermehrung,\n§ 14\nf) Versorgung und Fütterung,\nAbschlussprüfung\nin der Fachrichtung Imkerei                        g) Bienenwanderung,\nh) Bienenweide, Bestäubung und Naturschutz;\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-       2. im Prüfungsbereich Königinnenzucht und Leistungs-\nkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-            prüfung:\nchend dem Rahmenlehrplan vermittelten Lehrstoff,\na) Aufzuchtplan,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nb) Königinnenaufzucht,\n(2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in\ninsgesamt höchstens sieben Stunden drei praktische                c) Pflege- und Drohnenvölker,\nAufgaben durchführen und dokumentieren sowie hier-                d) Begattung von Königinnen,\nüber innerhalb dieser Zeit zu jeder der praktischen Aufga-\nben ein Fachgespräch führen. Hierfür kommen insbeson-             e) Leistungserfassung und -prüfung;\ndere in Betracht:                                             3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\n1. Beurteilen und Bearbeiten von Bienenvölkern,                   allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche\nZusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n2. Honigernte und marktgerechte Fertigstellung des\nProduktes und                                                (5) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen-\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\n3. Anfertigen oder Instandhalten von Betriebsmitteln.\n1. im Prüfungsbereich Betriebs-\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe\norganisation, imkerliche Betriebs-\nunter Berücksichtigung gesetzlicher und betrieblicher\nlehre und Völkerführung                      90 Minuten,\nVorgaben sowie wirtschaftlicher Aspekte selbstständig\nund teamorientiert planen, die Arbeitsmittel festlegen,       2. im Prüfungsbereich Königinnen-\nInformationen beschaffen und auswerten, Arbeitszusam-             zucht und Leistungsprüfung                   90 Minuten,\nmenhänge erkennen, Arbeiten kontrollieren und doku-           3. im Prüfungsbereich\nmentieren, Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit und des              Wirtschafts- und Sozialkunde                 60 Minuten.\nTierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschut-\nzes bei der Arbeit beachten sowie Maßnahmen zur                  (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind\nHygiene und Qualitätssicherung ergreifen, die für die         die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:\npraktischen Aufgaben wesentlichen fachlichen Zusam-           1. Prüfungsbereich Betriebs-\nmenhänge aufzeigen sowie seine Vorgehensweise bei                 organisation, imkerliche Betriebs-\nder Durchführung der praktischen Aufgaben begründen               lehre und Völkerführung                       50 Prozent,\nkann.\n2. Prüfungsbereich Königinnen-\n(3) Innerhalb des praktischen Teils der Prüfung sind           zucht und Leistungsprüfung                    30 Prozent,\ndie praktischen Aufgaben gleich zu gewichten.\n3. Prüfungsbereich\n(4) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in     Wirtschafts- und Sozialkunde                  20 Prozent.\nden Prüfungsbereichen\n(7) Die Prüfungsbereiche Betriebsorganisation, imker-\n1. Betriebsorganisation, imkerliche Betriebslehre und         liche Betriebslehre und Völkerführung, Königinnenzucht\nVölkerführung,                                            und Leistungsprüfung sowie Wirtschafts- und Sozialkun-\nde sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des\n2. Königinnenzucht und Leistungsprüfung sowie\nPrüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde                               durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005                         1433\nfür das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben                         Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbe-\nkann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die münd-                   reich mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht\nlich geprüften Prüfungsbereiche sind das jeweilige bishe-                bestanden.\nrige Ergebnis und das entsprechende Ergebnis der\nmündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu ge-                                                  § 15\nwichten.\nFortsetzung der Berufsausbildung\n(8) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind\ndas Ergebnis des praktischen und des schriftlichen Teils                    Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nder Prüfung zu einer Note zusammenzuziehen. Dabei hat                    dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung\nder praktische Prüfungsteil gegenüber dem schriftlichen                  der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vor-\nPrüfungsteil das doppelte Gewicht.                                       schriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die\nVertragsparteien dies vereinbaren.\n(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn\n1. im Gesamtergebnis,                                                                                    § 16\n2. in jeder der praktischen Aufgaben des praktischen                                   Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nTeils der Prüfung,\nDiese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.\n3. im Ergebnis des schriftlichen Teils der Prüfung sowie\nGleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\n4. innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in min-                 dung zum Tierwirt vom 10. März 1976 (BGBl. I S. 514),\ndestens drei Prüfungsbereichen mindestens ausrei-                    geändert durch die Verordnung vom 20. Juli 1979 (BGBl. I\nchende Leistungen erbracht worden sind.                              S. 1145), außer Kraft.\nBonn, den 17. Mai 2005\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast","1434               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005\nAnlage\n(zu § 6)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin\nAbschnitt I: Berufsfeldbreite Grundbildung\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,            in Wochen\nLfd.               Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,     im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2        3\n1                    2                                               3                                    4\n1      Berufsbildung, Arbeits-        a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                    Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 1)             b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2      Aufbau und Organisation        a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes          erläutern\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 2)             b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben\n3      Sicherheit und Gesund-         a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am\nheitsschutz bei der Arbeit        Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 3)                meidung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-         während\ntungsvorschriften anwenden                             der gesamten\nAusbildung\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie        zu vermitteln\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes\nanwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-\nben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4      Umweltschutz                   Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 4)             im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005             1435\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,             in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2        3\n1                  2                                            3                                     4\n5   Ökologische Zusammen-       a) ökologische Zusammenhänge bei der Tierproduktion\nhänge; Nachhaltigkeit und      erläutern und beachten\nVerbraucherschutz           b) Kreislaufwirtschaft erläutern\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 5)\nc) Nachhaltigkeitsaspekte bei der Tierproduktion erläu-\ntern\nd) Maßnahmen zum Verbraucherschutz bei Produktion\nund Vermarktung tierischer Produkte umsetzen\n6   Betriebliche Abläufe und\nOrganisation; wirtschaft-\nliche Zusammenhänge\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 6)\n6.1 Planen, Kontrollieren und   a) Arbeits- und Betriebsanweisungen anwenden\nBeurteilen von Arbeitsab-   b) Arbeits- und Produktionsabläufe unter Berücksichti-\nläufen und Produktion          gung betrieblicher Gegebenheiten sowie nach wirt-\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 6.1)           schaftlichen Gesichtspunkten planen und durchfüh-\nren\nc) Arbeitsergebnisse dokumentieren, beurteilen und prä-     4\nsentieren\nd) Arbeitsabläufe nach ergonomischen, funktionalen und\nrechtlichen Anforderungen gestalten\ne) gesetzliche und berufsbezogene Regelungen anwen-\nden, insbesondere Meldepflichten beachten\n6.2 Erstellen von Kalkulationen a) bei Geschäftsvorgängen mitwirken\nund Abwickeln von           b) Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen\nGeschäftsvorgängen                                                                      2\nund bewerten\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 6.2)\n6.3 Kommunikation und           a) betriebliche Kommunikations- und Informationssyste-\nInformation                    me nutzen\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 6.3)        b) Informationen beschaffen, auswerten und einordnen\nc) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit\nanwenden\nd) mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer\nSoftware arbeiten                                        8\ne) Aufgaben im Team abstimmen und bearbeiten, Ergeb-\nnisse kontrollieren und bewerten\nf) Gespräche ergebnisorientiert und situationsbezogen\nführen\ng) Sachverhalte darstellen, Fachbegriffe anwenden\n7   Qualitätssichernde          a) produktspezifische Qualitätsstandards umsetzen und\nMaßnahmen                      Produktionsabläufe dokumentieren\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 7)                                                                      3\nb) Ziele, Aufgaben und Aufbau der betrieblichen Qua-\nlitätssicherung erläutern\n8   Maschinen, Geräte, und      a) Maschinen und Geräte bedienen, Werterhaltung\nBetriebseinrichtungen          beachten\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 8)          b) Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen reini-\ngen, pflegen, prüfen und warten","1436            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,             in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2        3\n1                  2                                            3                                     4\nc) Störungen an Maschinen und Betriebseinrichtungen\nfeststellen und Maßnahmen zur Instandsetzung             8\nergreifen\nd) Betriebs- und Werkstoffe einsetzen und lagern\ne) Schutzmaßnahmen und Sicherungen an Maschinen\nund elektrischen Anlagen beachten\n9   Tierschutz                  Bestimmungen des Tierschutzgesetzes beachten\n2\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 9)\n10    Tierproduktion\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 10)\n10.1  Tierzucht                   a) Anatomie, Physiologie und Verhalten von Nutztieren\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 10.1)          erläutern\n4\nb) Grundlagen der Vererbung erläutern und in der Züch-\ntung anwenden\n10.2  Tierhaltung                 Tiere beobachten, Verhaltensänderungen feststellen und\n4\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 10.2)       erforderliche Maßnahmen ergreifen\n10.3  Fütterung                   a) Tiere bedarfsgerecht füttern und tränken\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 10.3)       b) Futtermittel bestimmen, beurteilen und qualitätserhal-   7\ntend lagern\n10.4  Tiergesundheit und          a) Tierunterkünfte reinigen und desinfizieren\nTierhygiene                 b) Krankheitsanzeichen feststellen und Maßnahmen\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 10.4)          ergreifen                                                6\nc) Schädlings- und Parasitenbefall feststellen und\nBekämpfungsmaßnahmen einleiten\n10.5  Nutzung von Tieren und      Leistungen von Tieren ermitteln\nGewinnung spezifischer\nProdukte                                                                                4\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 10.5)\nAbschnitt II: Berufliche Fachbildung\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,             in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2        3\n1                  2                                            3                                     4\n1   Erstellen von Kalkulationen a) Kalkulationen erstellen\nund Abwickeln von           b) an der Planung und Konzeption von Vermarktungs-\nGeschäftsvorgängen                                                                                   6\nmaßnahmen mitwirken\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 6.2)\n2   Qualitätssichernde          a) Qualitätsmerkmale prüfen und feststellen sowie Quali-\nMaßnahmen                      tätsdaten dokumentieren\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 7)                                                                                   4\nb) verbraucherspezifische Anforderungen und Informa-\ntionen bei der Produktion berücksichtigen\n3   Tierschutz                  a) berufsspezifische Regelungen, insbesondere Rege-\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 9)             lungen zur Tierhaltung und -gesundheit sowie zum\nTransport anwenden                                                    3\nb) Nottötung durchführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005             1437\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,              in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,       im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2        3\n1                  2                                           3                                      4\n4    Tierproduktion\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 10)\n4.1  Tierzucht                   a) Zuchtprogramme erläutern und bei ihrer Umsetzung\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 10.1)          mitwirken\nb) Tiere, insbesondere unter Beachtung von Rassen-                  6\nund Zuchtstandards, beurteilen\nc) Zuchtdaten erfassen und dokumentieren\n4.2  Tierhaltung                 a) Haltungsverfahren erläutern sowie betriebsspezifi-\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 10.2)          sche Haltungssysteme und -techniken anwenden\nb) Tiere halten und versorgen                                       9\nc) Tiere kennzeichnen\nd) Tiere, insbesondere unter Berücksichtigung der Tier-\n2\ngesundheit, transportieren\n4.3  Fütterung                   a) Futterrationen berechnen und zusammenstellen\n4\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 10.3)\nb) Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen kontrollieren\n4\nund Funktionsfähigkeit erhalten\n4.4  Tiergesundheit und          a) Desinfektionslösungen berechnen, herstellen und\nTierhygiene                    anwenden\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 10.4)       b) Vorsorgemaßnahmen, insbesondere zur Gesunder-\nhaltung und Seuchenprophylaxe, treffen\n4\nc) Medikamente nach Anweisung anwenden sowie\nMedikamentennachweis und Bestandsdokumentati-\non führen\nd) bei tierärztlichen Behandlungsmaßnahmen mitwirken\n4.5  Nutzung von Tieren und      a) Tiere erzeugen oder tierische Produkte gewinnen\n7\nGewinnung spezifischer\nProdukte\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 10.5)       b) Tiere oder tierische Produkte vermarkten                              3\nAbschnitt III: Berufliche Fachbildung in den Fachrichtungen\nA: Fachrichtung Rinderhaltung\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,              in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,       im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2        3\n1                  2                                           3                                      4\n1   Kälber- und Jungrinderauf- a) Kälber bis zum Ende der Tränkephase und Jungrinder\nzucht                          füttern\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 1)          b) Futtermittel auswählen und Futterrationen altersge-\nrecht zusammenstellen und berechnen\nc) Kälber und Jungrinder beurteilen sowie ihre Entwick-\nlung bewerten","1438            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,             in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2        3\n1                  2                                            3                                     4\nd) Entwicklung der Klauen beurteilen                                           8\ne) Kälber und Jungrinder umsetzen und transportieren\nf) Aufzucht- und Mastverfahren beurteilen und nach\nbetrieblichen Bedingungen anwenden\ng) Kälber enthornen\n2   Rinderhaltung               a) Rinder nach Altersgruppen und Nutzungsart sowie\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 2)             Laktationsstatus einteilen und versorgen\nb) Rinder bedarfs- und leistungsgerecht füttern\nc) Herdenmanagement durchführen\nd) Rinderhaltungssysteme beurteilen\n12\ne) Klauengesundheit erhalten und Klauenpflege durch-\nführen\nf) Informationen aus Auktions- und Tierschaukatalogen\nbeurteilen sowie Zuchttiere vorführen\ng) Rinder umstallen\n3   Reproduktion                a) Fruchtbarkeitsstatus der Herden beurteilen und\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 3)             Anpaarungspartner auswählen\nb) Brunstkontrolle durchführen und bei der Besamung\nmitwirken\n10\nc) Geburt vorbereiten, überwachen und Geburtshilfe\nleisten\nd) Maßnahmen zur Versorgung von Muttertieren und Käl-\nbern nach der Geburt durchführen\n4   Produktion von Milch,       a) Verfahren zur Gewinnung von Milch unterscheiden\nZucht- und Schlachttieren      und Kühe melken\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 4)          b) Melk- und Kühlanlagen kontrollieren, warten und\nbedienen\nc) Eutergesundheit kontrollieren und beurteilen                              18\nd) Maßnahmen zur Förderung und zum Erhalt der Milch-\nqualität durchführen\ne) Rinder nach Qualitätsstandards vermarkten\n5   Weidewirtschaft,            a) Besatzstärke und -dichte für die Weidewirtschaft defi-\nFuttergewinnung                nieren\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 5)          b) Futter, insbesondere Silage, entnehmen\n4\nc) Weidetechniken erläutern und anwenden\nd) Grünland beurteilen sowie Pflege-, Dünge- und Pflan-\nzenschutzmaßnahmen erläutern","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005             1439\nB: Fachrichtung Schweinehaltung\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,             in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2        3\n1                  2                                            3                                     4\n1   Reproduktion                a) Reproduktionsverfahren in der Schweinehaltung\n(§ 5 Abs. 3 Nr. 1)             unterscheiden und bei der Vermehrung mitwirken\nb) Jungsauen für die Zucht selektieren\nc) Sauen ins Deckzentrum einstallen und für die Rausche\nvorbereiten\n9\nd) Rauschekontrolle durchführen und Besamungszeit-\npunkt festlegen\ne) Bedeckung, insbesondere durch künstliche Besa-\nmung, durchführen sowie Trächtigkeit überprüfen\nf) Besamungskataloge lesen und Auswahl treffen\n2   Sauenhaltung                a) Geburt von Ferkeln vorbereiten und überwachen,\n(§ 5 Abs. 3 Nr. 2)             Maßnahmen zur Versorgung von Muttertieren und Fer-\nkeln durchführen\nb) Ferkel kastrieren und Schwänze kupieren\nc) Wurfausgleich durchführen\nd) Saugferkel, trächtige und säugende Sauen nach Kon-                        10\ndition und Status füttern\ne) Saugferkel absetzen, Gewicht ermitteln und Leis-\ntungskontrolle durchführen\nf) Klauengesundheit beurteilen und Klauenpflege durch-\nführen\n3   Ferkelaufzucht und          a) Ferkel und Mastschweine nach Anzahl, Gewicht,\nSchweinemast                   Geschlecht und Gesundheitsstatus sortieren sowie in\n(§ 5 Abs. 3 Nr. 3)             Gruppen zusammenstellen\nb) Ferkel und Mastschweine alters- und bedarfsgerecht\nfüttern                                                                   20\nc) Ferkel und Mastschweine umsetzen und Gruppenaus-\ngleich durchführen\nd) Bestandsentwicklung bei Ferkeln und Mastschweinen\nbeobachten, kontrollieren und Leistung ermitteln\n4   Vermarktung                 a) Ausstalltermine für Ferkel und Mastschweine koordi-\n(§ 5 Abs. 3 Nr. 4)             nieren und Transport vorbereiten\n5\nb) Ferkel und Mastschweine nach Qualitätsstandards\nvermarkten\n5   Technische Systeme der      a) Fütterungs- und Lüftungssysteme beurteilen und\nSchweinehaltung                betriebsspezifisch anwenden\n(§ 5 Abs. 3 Nr. 5)                                                                                        4\nb) Produktions- und Haltungsverfahren erläutern und\nanwenden\n6   Verwertung und Entsor-      a) Mengen von tierischen Ausscheidungen, insbesonde-\ngung von Rückständen           re Gülleanfall, qualitativ und quantitativ ermitteln\n(§ 5 Abs. 3 Nr. 6)          b) Wirtschaftsdünger umweltschonend lagern und den\nNutzen und die Kosten für die Entsorgung, insbeson-\ndere von Gülle, kalkulieren                                                4\nc) Emissionen aus der Schweinehaltung beschreiben\nund Möglichkeiten zur Reduktion nutzen\nd) verendete und notgetötete Tiere lagern und die Ent-\nsorgung veranlassen","1440            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005\nC: Fachrichtung Geflügelhaltung\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,              in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,       im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2        3\n1                  2                                           3                                      4\n1   Haltung und Herdenmana-     a) Haltungsverfahren, -systeme und Einrichtungsele-\ngement                         mente beurteilen und betriebsspezifisch anwenden\n(§ 5 Abs. 4 Nr. 1)          b) Verfahren der Geflügelproduktion erläutern und\nbetriebsspezifisch anwenden\nc) Licht- und Impfprogramme durchführen\nd) Anforderungen an Stallklima erläutern und Stallklima\nregeln\ne) Besatzdichte nach Produktionszweig und Entwick-                           17\nlungsstadien festlegen\nf) Leistung ermitteln, kontrollieren und Maßnahmen\nergreifen\ng) Küken und Junggeflügel einstallen und versorgen\nh) produktionszweigspezifische Maßnahmen durchfüh-\nren, insbesondere Schnabel kupieren\ni) Geflügel um- und ausstallen sowie transportieren\n2   Fütterung                   a) Geflügel bedarfsgerecht nach Produktionszweig und\n(§ 5 Abs. 4 Nr. 2)             Entwicklungsstadien füttern\nb) Fütterungstechniken beurteilen und anwenden\nc) durch Fütterungsmaßnahmen zur Reduzierung von\nStickstoff- und Phosphoremissionen beitragen                              15\nd) Futtermittel auf Qualität und Struktur überprüfen\ne) Zusatzstoffe in der Geflügelfütterung einsetzen und\nden Einsatz dokumentieren\n3   Produktgewinnung und        a) Eier erzeugen, abnehmen, sortieren, kennzeichnen,\nVermarktung                    verpacken und vermarkten\n(§ 5 Abs. 4 Nr. 3)          b) Geflügel schlachten, Schlachtkörper aufbereiten                           10\nc) Vermarktungswege erläutern und beurteilen\nd) Geflügel nach Qualitätsstandards vermarkten\n4   Reproduktion, Vermeh-       a) Reproduktionsverfahren in der Geflügelwirtschaft\nrung, Brut                     unterscheiden und bei der Vermehrung mitwirken\n(§ 5 Abs. 4 Nr. 4)          b) Bruteier gewinnen und lagern                                               6\nc) Bruttechnik anwenden\n5   Verwertung und Entsor-      a) Wirtschaftsdüngeranfall unter Berücksichtigung der\ngung von Rückständen           Nährstoffgehalte ermitteln\n(§ 5 Abs. 4 Nr. 5)          b) Wirtschaftsdünger umweltschonend lagern und nut-\nzen\n4\nc) Emissionen aus der Geflügelhaltung beschreiben und\nMöglichkeiten zur Reduktion nutzen\nd) verendete und notgetötete Tiere lagern und die Ent-\nsorgung veranlassen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005              1441\nD: Fachrichtung Schäferei\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,               in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,        im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2        3\n1                  2                                           3                                       4\n1   Schafhaltung                a) Schafhaltungsformen, insbesondere stationäre Hüte-\n(§ 5 Abs. 5 Nr. 1)             haltung, Wanderschäferei, Koppelhaltung und Stall-\nhaltung, unterscheiden und beurteilen\nb) Schafe nach betrieblichen Haltungsformen versorgen\nund pflegen\nc) Klauengesundheit beurteilen und Klauenpflege durch-                        10\nführen\nd) Schafe nach Leistungsgruppen zusammenstellen und\nfüttern\ne) Informationen aus Auktions- und Tierschaukatalogen\nbeurteilen sowie Zuchttiere vorführen\n2   Ablammung und               a) Böcke auswählen und zuteilen\nAufzucht                    b) Mutterschafe belegen, Trächtigkeit feststellen\n(§ 5 Abs. 5 Nr. 2)\nc) Mutterschafe für die Geburt vorbereiten\nd) Ablammphasen erläutern, Geburt vorbereiten, über-\nwachen und Geburtshilfe leisten\ne) Maßnahmen zur Versorgung von Muttertieren und                              10\nLämmern nach der Geburt durchführen\nf) Lämmer kupieren und kastrieren\ng) Aufzuchtverfahren beurteilen und nach betrieblichen\nBedingungen anwenden\nh) Eutergesundheit kontrollieren und beurteilen sowie\nMaßnahmen einleiten\n3   Produktion von Wolle,       a) Schurmethoden unterscheiden             und     Voll- und\nMilch und Fleisch              Schwanzschur durchführen\n(§ 5 Abs. 5 Nr. 3)          b) Qualität von Wolle und Vlies beurteilen\nc) Maßnahmen zur Förderung und zum Erhalt der Woll-\nqualität durchführen\nd) Verfahren zur Gewinnung von Schafmilch unterschei-                         12\nden und Schafe melken\ne) Maßnahmen zur Förderung und zum Erhalt der\nFleischqualität durchführen\nf) Schafe schlachten\ng) Schlachtkörper beurteilen und in Teilstücke zerlegen\n4   Hütetechnik                 a) Schafe hüten\n(§ 5 Abs. 5 Nr. 4)          b) Hunderassen und -schläge für die Schäferei beurteilen\nund Herdengebrauchshunde einsetzen                                          6\nc) Herdengebrauchshunde pflegen, halten, versorgen\nund führen\n5   Weidewirtschaft,            a) Besatzstärke und -dichte für die Weidewirtschaft defi-\nFuttergewinnung                nieren und Weideplan erstellen\n(§ 5 Abs. 5 Nr. 5)          b) Futterwerbung erläutern sowie Heuwerbung planen\nund durchführen\nc) Weidetechniken anwenden und Koppelbau durchfüh-                            10\nren","1442            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,              in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,       im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2        3\n1                  2                                           3                                      4\nd) Pflege-, Dünge- und Pflanzenschutzmaßnahmen\nerläutern\ne) Weidestandorte beurteilen\n6   Naturschutz und Land-       Landschaftspflegemaßnahmen mit Schafen durchführen\nschaftspflege                                                                                             4\n(§ 5 Abs. 5 Nr. 6)\nE: Fachrichtung Imkerei\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,              in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,       im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2        3\n1                  2                                           3                                      4\n1   Völkerführung und Bienen-   a) Trachtnutzung erkennen und beurteilen sowie Maß-\ngesundheit                     nahmen ergreifen\n(§ 5 Abs. 6 Nr. 1)          b) Ernährungsstadien erkennen und entsprechende Füt-\nterungen durchführen\nc) Volkstärke beurteilen, Völker einengen und erweitern,\nVölker vereinigen und auflösen\nd) Schwarmstimmung beurteilen und Schwarmverhin-\n21\nderungsmethoden anwenden, Schwarm versorgen\nund führen sowie Rechtsvorschriften beachten\ne) Jungvölker aufbauen und pflegen\nf) Bienenvölker unter Berücksichtigung von Volkstärke,\nBrutnest, Futter und Bienengesundheit ein- und aus-\nwintern\ng) Bienengesundheit prüfen und sicherstellen\n2   Bienenwanderung             a) Standorte unter Berücksichtigung von Trachtmöglich-\n(§ 5 Abs. 6 Nr. 2)             keiten und Trachtangeboten sowie mikroklimatischen\nBedingungen auswählen\nb) Voraussetzungen für Bienenwanderung unter Beach-                           5\ntung rechtlicher Vorschriften abklären\nc) Bienenvölker für Wanderung auswählen und zum\nTransport vorbereiten\n3   Bienenweide, Bestäubung     a) Trachtpflanzen bestimmen und deren Wert erläutern\nund Naturschutz             b) Bienenschutzverordnung erläutern sowie Schäden\n(§ 5 Abs. 6 Nr. 3)             durch Pflanzenschutzmittel feststellen und Maßnah-\nmen einleiten\nc) Maßnahmen zur Bienenweideverbesserung durchfüh-\nren                                                                        3\nd) Völkerführung für spezifische Bestäubungsaufgaben,\ninsbesondere von Kulturpflanzen, erläutern und\ndurchführen\ne) Bedeutung der Bienenhaltung für den Naturschutz\nerläutern","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005             1443\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,             in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2        3\n1                  2                                            3                                     4\n4   Bienenprodukte gewinnen     a) Reifegrad des Honigs feststellen und Honig ernten\nund vermarkten              b) verschiedene Gewinnungsarten von Honig darstellen\n(§ 5 Abs. 6 Nr. 4)             und Honig, insbesondere durch Schleudern, gewin-\nnen\nc) Honig, insbesondere unter Beachtung der lebensmit-                        12\ntelrechtlichen Regelungen, bearbeiten und abfüllen\nd) weitere Bienenprodukte unterscheiden, Wachs gewin-\nnen und verarbeiten\ne) Produkte präsentieren und Kunden informieren\n5   Königinnenzucht             a) Königinnen in weisellosen und weiselrichtigen Völkern\n(§ 5 Abs. 6 Nr. 5)             unter Berücksichtigung von Aufzuchtplänen aufziehen\nund Ergebnisse beurteilen\nb) Pflege- und Drohnenvölker vorbereiten und betreuen\n7\nc) Belegstellenarten unterscheiden, Begattungseinhei-\nten vorbereiten, versorgen und Begattungsergebnisse\nkontrollieren\nd) instrumentelle Besamung erläutern\n6   Betriebsmittel zur          a) Betriebsmittel zur Bienenhaltung, insbesondere aus\nBienenhaltung                  Holz, anfertigen sowie Eigenschaften von Holzarten\n(§ 5 Abs. 6 Nr. 6)             erläutern                                                                  4\nb) Betriebsmittel reinigen, pflegen und instand halten"]}