{"id":"bgbl1-2005-30-1","kind":"bgbl1","year":2005,"number":30,"date":"2005-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/30#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-30-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_30.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Reform des Reisekostenrechts","law_date":"2005-05-26T00:00:00Z","page":1418,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["1418               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005\nGesetz\nzur Reform des Reisekostenrechts\nVom 26. Mai 2005\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            (2) Die Reisekostenvergütung umfasst\n1. die Fahrt- und Flugkostenerstattung (§ 4),\nInhaltsübersicht\n2. die Wegstreckenentschädigung (§ 5),\nArtikel 1 Bundesreisekostengesetz                             3. das Tagegeld (§ 6),\nArtikel 2 Änderung des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes\n4. das Übernachtungsgeld (§ 7),\nArtikel 3 Änderung der Bundeswahlordnung\n5. die Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt am\nArtikel 4 Änderung der Europawahlordnung                          Geschäftsort (§ 8),\nArtikel 5 Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes\n6. die Aufwands- und Pauschvergütung (§ 9) sowie\nArtikel 6 Änderung des Richterwahlgesetzes\n7. die Erstattung sonstiger Kosten (§ 10).\nArtikel 7 Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes\nArtikel 8 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch                                    §2\nArtikel 9 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch                                Dienstreisen\nArtikel 10 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch\n(1) Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von\nArtikel 11 Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung       Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Sie müs-\nArtikel 12 Änderung der Auslandsreisekostenverordnung         sen, mit Ausnahme von Dienstreisen am Dienst- oder\nArtikel 13 Änderung der Trennungsgeldverordnung               Wohnort, schriftlich oder elektronisch angeordnet oder\ngenehmigt worden sein, es sei denn, dass eine Anord-\nArtikel 14 Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung\nnung oder Genehmigung nach dem Amt der Dienstrei-\nArtikel 15 Änderung der Verordnung über die Anstalt Solidar-  senden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in\nfonds Abfallrückführung                            Betracht kommt. Dienstreisen sollen nur durchgeführt\nArtikel 16 Änderung der Wehrpflichtverordnung                 werden, wenn sie aus dienstlichen Gründen notwendig\nArtikel 17 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang         sind. Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlass der Ver-\nsetzung, Abordnung oder Kommandierung.\nArtikel 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(2) Die Dauer der Dienstreise bestimmt sich nach der\nAbreise und Ankunft an der Wohnung, es sei denn, die\nArtikel 1                         Dienstreise beginnt oder endet an der Dienststätte.\nBundesreisekostengesetz                                                   §3\n(BRKG)\nAnspruch auf Reisekostenvergütung\n§1                                (1) Dienstreisende erhalten auf Antrag eine Vergütung\nder dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten.\nGeltungsbereich                        Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt, wenn\n(1) Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Reisekos-      sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Mona-\ntenvergütung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen            ten nach Beendigung der Dienstreise schriftlich oder\nund Richter des Bundes sowie der Soldatinnen und Sol-         elektronisch beantragt wird. Die zuständigen Stellen kön-\ndaten und der in den Bundesdienst abgeordneten Beam-          nen bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Antragstel-\ntinnen, Beamten, Richterinnen und Richter.                    lung die Vorlage der maßgeblichen Kostenbelege verlan-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005                1419\ngen. Werden diese Belege auf Anforderung nicht inner-          (4) Eine Wegstreckenentschädigung wird Dienstrei-\nhalb von drei Monaten vorgelegt, kann der Vergütungs-        senden nicht gewährt, wenn sie\nantrag insoweit abgelehnt werden.\n1. eine vom Dienstherrn unentgeltlich zur Verfügung\n(2) Leistungen, die Dienstreisende ihres Amtes wegen          gestellte Beförderungsmöglichkeit nutzen konnten\nvon dritter Seite aus Anlass einer Dienstreise erhalten,         oder\nsind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen.               2. von anderen Dienstreisenden des Bundes oder eines\n(3) Bei Dienstreisen für eine auf Veranlassung der            anderen Dienstherrn in einem Kraftwagen mitgenom-\nzuständigen Behörde ausgeübte Nebentätigkeit haben               men wurden.\nDienstreisende nur Anspruch auf Reisekostenvergütung,\ndie nicht von anderer Stelle zu übernehmen ist. Das gilt                                 §6\nauch dann, wenn Dienstreisende auf ihren Anspruch\nTagegeld\ngegen diese Stelle verzichtet haben.\n(1) Als Ersatz von Mehraufwendungen für Verpflegung\nerhalten Dienstreisende ein Tagegeld. Die Höhe des\n§4\nTagegeldes bemisst sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5\nFahrt- und Flugkostenerstattung                  Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. Besteht zwischen\nder Dienststätte oder der Wohnung und der Stelle, an der\n(1) Entstandene Kosten für Fahrten auf dem Land-          das Dienstgeschäft erledigt wird, nur eine geringe Entfer-\noder Wasserweg mit regelmäßig verkehrenden Beförde-          nung, wird Tagegeld nicht gewährt.\nrungsmitteln werden bis zur Höhe der niedrigsten Beför-\nderungsklasse erstattet. Für Bahnfahrten von mindes-           (2) Erhalten Dienstreisende ihres Amtes wegen unent-\ntens zwei Stunden können die entstandenen Fahrtkosten        geltlich Verpflegung, werden von dem zustehenden\nder nächsthöheren Klasse erstattet werden. Wurde aus         Tagegeld für das Frühstück 20 Prozent und für das Mit-\ndienstlichen oder wirtschaftlichen Gründen ein Flugzeug      tag- und Abendessen je 40 Prozent des Tagegeldes für\nbenutzt, werden die Kosten der niedrigsten Flugklasse        einen vollen Kalendertag einbehalten. Gleiches gilt, wenn\nerstattet. Kosten einer höheren Klasse regelmäßig ver-       das Entgelt für Verpflegung in den erstattungsfähigen\nkehrender Beförderungsmittel können erstattet werden,        Fahrt-, Übernachtungs- oder Nebenkosten enthalten ist.\nwenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein    Die Sätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn\nerfordern.                                                   Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltlich bereit-\ngestellte Verpflegung ohne triftigen Grund nicht in\n(2) Mögliche Fahrpreisermäßigungen sind zu berück-        Anspruch nehmen. Die oberste Dienstbehörde kann in\nsichtigen. Fahrtkosten werden nicht erstattet, wenn eine     besonderen Fällen niedrigere Einbehaltungssätze zulas-\nunentgeltliche Beförderungsmöglichkeit genutzt werden        sen.\nkann.\n(3) Dienstreisenden, denen für Bahnfahrten die Kosten                                 §7\nder niedrigsten Beförderungsklasse zu erstatten wären,                           Übernachtungsgeld\nwerden bei einem Grad der Behinderung von mindestens\n50 die Kosten der nächsthöheren Klasse erstattet.              (1) Für eine notwendige Übernachtung erhalten\nDienstreisende pauschal 20 Euro. Höhere Übernach-\n(4) Wurde aus triftigem Grund ein Mietwagen oder ein      tungskosten werden erstattet, soweit sie notwendig sind.\nTaxi benutzt, werden die entstandenen notwendigen\nKosten erstattet.                                              (2) Übernachtungsgeld wird nicht gewährt\n1. für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln,\n§5                               2. bei Dienstreisen am oder zum Wohnort für die Dauer\ndes Aufenthalts an diesem Ort,\nWegstreckenentschädigung\n3. bei unentgeltlicher Bereitstellung einer Unterkunft des\n(1) Für Fahrten mit anderen als den in § 4 genannten\nAmtes wegen, auch wenn diese Unterkunft ohne trifti-\nBeförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädi-\ngen Grund nicht genutzt wird, und\ngung gewährt. Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahr-\nzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeu-          4. in den Fällen, in denen das Entgelt für die Unterkunft in\nges 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchs-          den erstattungsfähigen Fahrt- oder sonstigen Kosten\ntens jedoch 130 Euro. Die oberste Bundesbehörde kann             enthalten ist, es sei denn, dass eine Übernachtung\nden Höchstbetrag auf 150 Euro festsetzen, wenn dienst-           aufgrund einer zu frühen Ankunft am Geschäftsort\nliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern.        oder einer zu späten Abfahrt von diesem zusätzlich\nerforderlich wird.\n(2) Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein\nerhebliches dienstliches Interesse, beträgt die Wegstre-\nckenentschädigung 30 Cent je Kilometer zurückgelegter                                    §8\nStrecke. Das erhebliche dienstliche Interesse muss vor                        Auslagenerstattung bei\nAntritt der Dienstreise in der Anordnung oder Genehmi-                längerem Aufenthalt am Geschäftsort\ngung schriftlich oder elektronisch festgestellt werden.\nDauert der dienstlich veranlasste Aufenthalt an dem-\n(3) Benutzen Dienstreisende zur Erledigung von            selben auswärtigen Geschäftsort länger als 14 Tage, wird\nDienstgeschäften regelmäßig ein Fahrrad, wird Wegstre-       vom 15. Tag an ein um 50 Prozent ermäßigtes Tagegeld\nckenentschädigung nach Maßgabe einer allgemeinen             gewährt; in besonderen Fällen kann die oberste Dienst-\nVerwaltungsvorschrift gemäß § 16 gewährt.                    behörde oder die von ihr ermächtigte Behörde auf eine","1420              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005\nErmäßigung des Tagegeldes verzichten. Notwendige             Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die Reisekos-\nÜbernachtungskosten werden erstattet; ein pauschales         tenvergütung darf dabei nicht höher sein als der Betrag,\nÜbernachtungsgeld nach § 7 Abs. 1 wird nicht gewährt.        der für eine Dienstreise von der Wohnung zur Dienststätte\nAls Reisebeihilfe für Heimfahrten werden für jeweils         zu erstatten wäre.\n14 Tage des Aufenthalts am Geschäftsort je nach benutz-\n(3) Reisekostenvergütung kann ferner gewährt werden\ntem Beförderungsmittel Fahrt- oder Flugkosten bis zur\nHöhe des in § 4 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder in § 5 Abs. 1      1. für Einstellungsreisen vor dem Wirksamwerden der\ngenannten Betrages gewährt. Wird der Geschäftsort auf-           Ernennung zur Beamtin, zum Beamten, zur Richterin,\ngrund von Heimfahrten verlassen, wird für die Zeit des           zum Richter, zur Soldatin oder zum Soldaten und\nAufenthalts in der Wohnung Tagegeld nicht gewährt.\n2. für Reisen aus Anlass des Ausscheidens aus dem\nDienst wegen Ablaufs der Dienstzeit oder wegen\n§9                                   Dienstunfähigkeit von Beamtinnen und Beamten auf\nWiderruf, von Soldatinnen und Soldaten auf Zeit oder\nAufwands- und Pauschvergütung\nvon Soldaten, die aufgrund der Wehrpflicht Wehr-\n(1) Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß geringe-             dienst leisten; dies gilt für Reisen in das Ausland nur\nrer Aufwand für Verpflegung oder Unterkunft als all-             bis zum inländischen Grenzort oder dem inländischen\ngemein üblich entsteht, erhalten nach näherer Bestim-            Flughafen, von dem die Flugreise angetreten wird.\nmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr\nDie Absätze 1 und 2 Satz 2 gelten entsprechend.\nermächtigten Behörde anstelle von Tagegeld, Übernach-\ntungsgeld und Auslagenerstattung nach § 8 Satz 1 und 2          (4) Für Reisen zum Zwecke der Ausbildung oder Fort-\neine entsprechende Aufwandsvergütung. Diese kann             bildung, die teilweise im dienstlichen Interesse liegen,\nauch nach Stundensätzen bemessen werden.                     können mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde\noder der von ihr ermächtigten Behörde entstandene Kos-\n(2) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr             ten bis zur Höhe der für Dienstreisen zustehenden Reise-\nermächtigte Behörde kann für regelmäßige oder gleich-        kostenvergütung erstattet werden.\nartige Dienstreisen anstelle der Reisekostenvergütung\noder einzelner ihrer Bestandteile eine Pauschvergütung          (5) Übernachten Dienstreisende in ihrer außerhalb des\ngewähren, die nach dem Durchschnitt der in einem             Geschäftsorts gelegenen Wohnung, wird für jede Hin-\nbestimmten Zeitraum sonst anfallenden Reisekostenver-        und Rückfahrt aus Anlass einer Übernachtung als Ersatz\ngütungen zu bemessen ist.                                    der Fahrtauslagen ein Betrag in Höhe der Übernach-\ntungspauschale nach § 7 gewährt.\n§ 10\n§ 12\nErstattung sonstiger Kosten\nErkrankung während einer Dienstreise\n(1) Zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendige\nAuslagen, die nicht nach den §§ 4 bis 9 zu erstatten sind,      Erkranken Dienstreisende und werden sie in ein Kran-\nwerden als Nebenkosten erstattet.                            kenhaus aufgenommen, werden für jeden vollen Kalen-\ndertag des Krankenhausaufenthalts die notwendigen\n(2) Entfällt eine Dienstreise aus einem von der oder       Auslagen für die Unterkunft am Geschäftsort erstattet.\ndem Bediensteten nicht zu vertretenden Grund, werden         Für eine Besuchsreise einer oder eines Angehörigen aus\ndurch die Vorbereitung entstandene, nach diesem              Anlass einer durch ärztliche Bescheinigung nachgewie-\nGesetz abzugeltende Auslagen erstattet.                      senen lebensgefährlichen Erkrankung der oder des\nDienstreisenden werden Fahrtauslagen gemäß § 4 Abs. 1\n§ 11                              Satz 1 und 3 oder § 5 Abs. 1 erstattet.\nBemessung der Reise-\n§ 13\nkostenvergütung in besonderen Fällen\nVerbindung von\n(1) Für Dienstreisen aus Anlass der Versetzung,\nDienstreisen mit privaten Reisen\nAbordnung oder Kommandierung wird das Tagegeld für\ndie Zeit bis zur Ankunft am neuen Dienstort gewährt; im         (1) Werden Dienstreisen mit privaten Reisen verbun-\nÜbrigen gilt § 2 Abs. 2. Das Tagegeld wird für die Zeit bis  den, wird die Reisekostenvergütung so bemessen, als ob\nzum Ablauf des Ankunftstages gewährt, wenn den               nur die Dienstreise durchgeführt worden wäre. Die Reise-\nDienstreisenden vom nächsten Tag an Trennungsreise-          kostenvergütung nach Satz 1 darf die sich nach dem tat-\noder Trennungstagegeld zusteht; daneben wird Über-           sächlichen Reiseverlauf ergebende nicht übersteigen.\nnachtungsgeld (§ 7) gewährt. Für Dienstreisen im Sinne       Werden Dienstreisen mit einem Urlaub von mehr als fünf\ndes Satzes 1 wird das Tagegeld vom Beginn des                Arbeitstagen verbunden, werden nur die zusätzlich für\nAbfahrtstages an gewährt, wenn für den vorhergehenden        die Erledigung des Dienstgeschäfts entstehenden Kos-\nTag Trennungsreise- oder Trennungstagegeld gewährt           ten als Fahrtauslagen entsprechend den §§ 4 und 5\nwird. Für ein- und zweitägige Abordnungen oder Kom-          erstattet; Tage- und Übernachtungsgeld wird für die\nmandierungen ist bei der Festsetzung der Reisekosten-        Dauer des Dienstgeschäfts sowie für die zusätzliche\nvergütung abweichend von den Sätzen 1 bis 3 die              Reisezeit gewährt.\ngesamte Dauer der Abwesenheit von der Wohnung oder\n(2) Wird in besonderen Fällen angeordnet oder geneh-\nbisherigen Dienststätte zugrunde zu legen.\nmigt, dass die Dienstreise an einem vorübergehenden\n(2) Für Reisen aus Anlass der Einstellung kann Reise-      Aufenthaltsort anzutreten oder zu beenden ist, wird die\nkostenvergütung wie für Dienstreisen gewährt werden;         Reisekostenvergütung abweichend von Absatz 1 nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005               1421\nder Abreise von oder der Ankunft an diesem Ort bemes-           (2) Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend für Abord-\nsen. Entsprechendes gilt, wenn in diesen Fällen die          nungen ohne Zusage der Umzugskostenvergütung im\nDienstreise an der Wohnung oder Dienststätte beginnt         oder ins Ausland sowie vom Ausland ins Inland, soweit\noder endet. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwen-        die besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes und\nden.                                                         die besonderen Verhältnisse im Ausland es erfordern mit\nder Maßgabe, dass das Auswärtige Amt die Rechtsver-\n(3) Wird aus dienstlichen Gründen die vorzeitige Be-      ordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nendigung einer Urlaubsreise angeordnet, gilt die Rück-       des Innern, dem Bundesministerium der Verteidigung\nreise vom Urlaubsort unmittelbar oder über den               und dem Bundesministerium der Finanzen erlässt.\nGeschäftsort zur Dienststätte als Dienstreise, für die Rei-\nsekostenvergütung gewährt wird. Außerdem werden die             (3) Werden Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf im\nFahrtauslagen für die kürzeste Reisestrecke von der          Vorbereitungsdienst zum Zwecke ihrer Ausbildung einer\nWohnung zum Urlaubsort, an dem die Bediensteten die          Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem bisheri-\nAnordnung erreicht, im Verhältnis des nicht ausgenutzten     gen Dienst- und Wohnort zugewiesen, können ihnen die\nTeils der Urlaubsreise zur vorgesehenen Dauer der            dadurch entstehenden notwendigen Mehrauslagen ganz\nUrlaubsreise erstattet.                                      oder teilweise erstattet werden.\n(4) Aufwendungen der Dienstreisenden und der sie\nbegleitenden Personen, die durch die Unterbrechung                                       § 16\noder vorzeitige Beendigung einer Urlaubsreise ver-\nVerwaltungsvorschriften\nursacht worden sind, werden in angemessenem Umfang\nerstattet. Dies gilt auch für Aufwendungen, die aus die-        Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz\nsen Gründen nicht ausgenutzt werden konnten; hinsicht-       erlässt das Bundesministerium des Innern. Verwaltungs-\nlich der Erstattung von Aufwendungen für die Hin- und        vorschriften zu den Sondervorschriften für die Reisekos-\nRückfahrt ist Absatz 3 Satz 2 sinngemäß anzuwenden.          tenvergütung für Auslandsdienstreisen erlässt das Bun-\ndesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem\nAuswärtigen Amt.\n§ 14\nAuslandsdienstreisen\n(1) Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen im oder ins                             Artikel 2\nAusland sowie vom Ausland ins Inland.\nÄnderung des\n(2) Nicht als Auslandsdienstreisen gelten Dienstreisen               Dienstrechtlichen Begleitgesetzes\nder im Grenzverkehr tätigen Beamtinnen und Beamten im\nBereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen              § 2 Abs. 2 Buchstabe b Nr. 5 Satz 1 des Dienstrecht-\nsolchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.        lichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183)\nwird wie folgt gefasst:\n(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermäch-\ntigt, durch Rechtsverordnung wegen der besonderen            „Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges wird als Reisebei-\nVerhältnisse abweichende Vorschriften über die Reise-        hilfe eine Wegstreckenentschädigung in entsprechender\nkostenvergütung für Auslandsdienstreisen bezüglich der       Anwendung des § 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengeset-\nAnordnung und Genehmigung von Dienstreisen, der              zes ohne Begrenzung auf den Höchstbetrag gewährt.“\nFahrt- und Flugkosten, des Auslandstage- und Auslands-\nübernachtungsgeldes, der Reisebeihilfen, der Kriterien\nder Erstattung klimabedingter Bekleidung und anderer\nNebenkosten zu erlassen.                                                              Artikel 3\nÄnderung der Bundeswahlordnung\n§ 15\nIn § 10 Abs. 1 der Bundeswahlordnung in der Fassung\nTrennungsgeld                          der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376),\ndie zuletzt durch die Verordnung vom 27. August 2002\n(1) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die\n(BGBl. I S. 3429) geändert worden ist, wird die Angabe\nan einen Ort außerhalb des Dienst- und Wohnortes ohne\n„§§ 5 und 6 Abs. 1“ durch die Angabe „§§ 4 und 5 Abs. 1“\nZusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet wer-\nersetzt.\nden, erhalten für die ihnen dadurch entstehenden not-\nwendigen Aufwendungen unter Berücksichtigung der\nhäuslichen Ersparnis ein Trennungsgeld nach einer\nRechtsverordnung, die für Abordnungen im Inland das                                   Artikel 4\nBundesministerium des Innern erlässt. Diese Verordnung\nist auch anzuwenden für Abordnungen im oder ins Aus-                   Änderung der Europawahlordnung\nland sowie vom Ausland ins Inland, soweit aufgrund der\nErmächtigung des Absatzes 2 keine Sonderregelungen              In § 10 Abs. 1 der Europawahlordnung in der Fassung\nergangen sind. Dasselbe gilt für Kommandierungen von         der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957),\nSoldatinnen und Soldaten und die vorübergehende              die zuletzt durch die Verordnung vom 12. Dezember 2003\ndienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer     (BGBl. I S. 2551, 2004 I S. 622) geändert worden ist, wird\nDienststelle. Der Abordnung steht die Zuweisung nach         die Angabe „§§ 5 und 6 Abs. 1“ durch die Angabe „§§ 4\n§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes gleich.               und 5 Abs. 1“ ersetzt.","1422             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005\nArtikel 5                          vergütung der Beamten des Bundes oder des Landes\nnach der Reisekostenstufe C“ durch die Wörter „nach\nÄnderung des                          dem Bundesreisekostengesetz oder nach den Vorschrif-\nBundespersonalvertretungsgesetzes                  ten des Landes über Reisekostenvergütung“ ersetzt.\nIn § 44 Abs. 1 Satz 2 des Bundespersonalvertretungs-\ngesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), das zuletzt                             Artikel 10\ndurch Artikel 3a des Gesetzes vom 4. November 2004\n(BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, werden das Semi-                           Änderung des\nkolon und die Angabe „die Reisekostenvergütungen sind                 Siebten Buches Sozialgesetzbuch\nnach den für Beamte der Besoldungsgruppen A 15 gel-                   – Gesetzliche Unfallversicherung –\ntenden Bestimmungen zu bemessen“ gestrichen.\nIn § 43 Abs. 2 Nr. 4 des Siebten Buches Sozialgesetz-\nbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des\nGesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das\nArtikel 6\nzuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. März 2005\nÄnderung des Richterwahlgesetzes                  (BGBl. I S. 818) geändert worden ist, wird die Angabe\n„Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung“ durch das\nIn § 14 Satz 1 des Richterwahlgesetzes in der im Bun-     Wort „Wegstreckenentschädigung“ ersetzt.\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 301-2, ver-\nöffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das\nGesetz vom 30. Juli 1968 (BGBl. I S. 873) geändert wor-                              Artikel 11\nden ist, werden das Semikolon und die Angabe „die\nReisekostenvergütung richtet sich nach der Reisekosten-                           Änderung der\nstufe E“ gestrichen.                                                  Auslandstrennungsgeldverordnung\n§ 13 Abs. 6 Satz 4 der Auslandstrennungsgeldverord-\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar\nArtikel 7                          1998 (BGBl. I S. 189), die zuletzt durch Artikel 5 Abs. 10\nÄnderung des                          des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396)\ngeändert worden ist, wird aufgehoben.\nSoldatenbeteiligungsgesetzes\nIn § 45 Abs. 1 Satz 2 des Soldatenbeteiligungsgeset-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April                                  Artikel 12\n1997 (BGBl. I S. 766), das zuletzt durch Artikel 12 des                           Änderung der\nGesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106) geändert                  Auslandsreisekostenverordnung\nworden ist, werden das Semikolon und die Angabe „die\nReisekosten sind nach den für Soldaten der Besoldungs-        Die Auslandsreisekostenverordnung vom 21. Mai 1991\ngruppe A 15 geltenden Bestimmungen zu bemessen“             (BGBl. I S. 1140), zuletzt geändert durch die Verordnung\ngestrichen.                                                 vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 468), wird wie folgt geän-\ndert:\nArtikel 8                          1. In § 1 Abs. 2 wird die Angabe „abweichend von § 2\nAbs. 2 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes“\nÄnderung des                              gestrichen.\nDritten Buches Sozialgesetzbuch\n– Arbeitsförderung –                      2. § 2 wird wie folgt geändert:\nIn § 46 Abs. 2 Satz 3 und § 67 Abs. 2 Satz 1 des Dritten      a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nBuches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1\n„Bei Bahnreisen werden die Kosten für das Benut-\ndes Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595),\nzen der ersten Klasse und der Spezial- oder Dop-\ndas zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. April\npelbettklasse in Schlafwagen erstattet.“\n2005 (BGBl. I S. 1106) geändert worden ist, wird jeweils\ndie Angabe „§ 6 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1“           b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nersetzt.                                                           „Bei Flugreisen werden die Kosten für das Benut-\nzen der Business- oder einer vergleichbaren Klasse\nerstattet.“\nArtikel 9                              c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des                                    „(3) Bei Schiffsreisen werden neben dem Fahr-\nFünften Buches Sozialgesetzbuch                         preis die Kosten für das Benutzen einer Zwei-Bett-\n– Gesetzliche Krankenversicherung –                       Kabine im Zwischen- oder Oberdeck erstattet.“\nIn § 140f Abs. 5 Satz 1 des Fünften Buches Sozialge-\nsetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1     3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477,            a) In Satz 1 werden die Angabe „abweichend von den\n2482), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom               §§ 9 und 10 Abs. 2 des Bundesreisekostengeset-\n22. April 2005 (BGBl. I S. 1106) geändert worden ist, wer-         zes“ gestrichen und die Angabe „§ 24 Abs. 2“\nden die Wörter „nach den Vorschriften über Reisekosten-            durch die Angabe „§ 16“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005                 1423\nb) In Satz 3 werden vor dem Wort „Auslandsüber-                                    Artikel 15\nnachtungsgeld“ das Wort „jeweilige“ eingefügt\nund die Wörter „für die gesamte Auslandsdienst-                                Änderung\nreise“ gestrichen.                                                     der Verordnung über die\nAnstalt Solidarfonds Abfallrückführung\nc) Satz 4 wird aufgehoben.\nIn § 7 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung über die Anstalt\n4. § 5 wird wie folgt geändert:                              Solidarfonds Abfallrückführung vom 20. Mai 1996 (BGBl. I\nS. 694), die zuletzt durch Artikel 264 der Verordnung vom\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „abweichend\n25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden\nvon § 11 des Bundesreisekostengesetzes“ gestri-\nist, wird die Angabe „Reisekostenstufe B des Bundes-\nchen.\nreisekostengesetzes“ durch die Wörter „dem Bundes-\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „im Rahmen des § 14        reisekostengesetz“ ersetzt.\ndes Bundesreisekostengesetzes“ gestrichen.\n5. In § 6 Satz 2 werden die Angabe „abweichend von § 1                                Artikel 16\nSatz 2 der Verordnung zu § 16 Abs. 6 des Bundes-\nreisekostengesetzes“ gestrichen und die Angabe                      Änderung der Wehrpflichtverordnung\n„§ 9“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 1“ ersetzt.\nDie Wehrpflichtverordnung vom 23. November 2001\n(BGBl. I S. 3221) wird wie folgt geändert:\nArtikel 13\nÄnderung der                           1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nTrennungsgeldverordnung                           a) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:\nDie Trennungsgeldverordnung in der Fassung der                     „Reisekosten § 10“.\nBekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533),\nzuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 12 des Gesetzes            b) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:\nvom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), wird wie folgt              „weggefallen § 11“.\ngeändert:\nc) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:\n1. In § 3 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 wird die Angabe „§ 12             „weggefallen § 12“.\nAbs. 2 Satz 2 und Abs. 3“ durch die Angabe „§ 7\nAbs. 2“ ersetzt.\n2. § 10 wird wie folgt gefasst:\n2. In § 5 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort „erstattet“                                   „§ 10\ndas Komma und die Angabe „bei Mitnahme in einem                                     Reisekosten\nKraftfahrzeug begrenzt auf die Sätze nach § 6 Abs. 3\ndes Bundesreisekostengesetzes“ gestrichen.                       Für Reisen auf Veranlassung des Kreiswehrersatz-\namtes zur Erfüllung der Pflichten nach § 3 Abs. 1 Satz 2\n3. § 6 Abs. 4 wird wie folgt geändert:                           des Wehrpflichtgesetzes wird Reisekostenvergütung\nnach dem Bundesreisekostengesetz mit folgenden\na) In Satz 1 wird die Angabe „(§ 16 Abs. 1 des Bun-\nEinschränkungen gewährt:\ndesreisekostengesetzes)“ gestrichen.\n1. Reist der Wehrpflichtige von einem anderen Ort als\nb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 10 Abs. 2“ durch die\ndem Wohnort an oder dorthin zurück, werden die\nAngabe „§ 7 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.\nhierdurch entstandenen Mehrkosten nur bei Vorlie-\ngen eines zwingenden Grundes, und wenn das\nArtikel 14                                   Kreiswehrersatzamt vorher zugestimmt hat, erstat-\ntet.\nÄnderung der\nAuslandsumzugskostenverordnung                         2. Entstandene Kosten für Fahrten auf dem Land-\noder Wasserweg mit regelmäßig verkehrenden\n§ 4 der Auslandsumzugskostenverordnung in der Fas-                 Beförderungsmitteln werden nur bis zur Höhe der\nsung der Bekanntmachung vom 25. November 2003                        niedrigsten Beförderungsklasse erstattet. § 4\n(BGBl. I S. 2360), die durch Artikel 5 Abs. 13 des Geset-            Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Bundesreisekosten-\nzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396) geändert                 gesetzes ist nicht anzuwenden.\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n3. Flugkosten werden nicht erstattet.\n1. Absatz 1 Nr. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                 4. Parkgebühren werden nicht erstattet.\n„Wird die Umzugsreise mit einem Kraftfahrzeug                 5. § 12 des Bundesreisekostengesetzes ist nicht\ndurchgeführt, wird Wegstreckenentschädigung nach                  anzuwenden.“\n§ 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 des Bundesreisekosten-\ngesetzes ohne Begrenzung auf den Höchstbetrag\ngewährt.“                                                 3. Die §§ 11 und 12 werden aufgehoben.\n2. In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 9“ durch die        4. In § 13 Abs. 1 wird die Angabe „gemäß § 14 des Bun-\nAngabe „§ 6 Abs. 1“ ersetzt.                                  desreisekostengesetzes“ gestrichen.","1424            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005\nArtikel 17                           soweit nicht Absatz 2 etwas Abweichendes bestimmt.\nGleichzeitig treten das Bundesreisekostengesetz in der\nRückkehr zum                           Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973\neinheitlichen Verordnungsrang                    (BGBl. I S. 1621), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 8\nDie auf den Artikeln 3 und 4 sowie 11 bis 16 beruhen-     des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396),\nden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen kön-       die Verordnung zu § 6 Abs. 2 BRKG vom 22. Oktober\nnen auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen      1965 (BGBl. I S. 1809), zuletzt geändert durch Artikel 5\ndurch Rechtsverordnung geändert werden.                     Abs. 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I\nS. 3396), und die Verordnung zu § 16 Abs. 6 BRKG vom\n12. August 1965 (BGBl. I S. 813), zuletzt geändert durch\nArtikel 18                           Artikel 2 der Verordnung vom 16. Januar 1991 (BGBl. I\nS. 276), außer Kraft.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des vierten auf       (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 tritt Artikel 1 § 16\ndie Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft,           am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 26. Mai 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister des Innern\nSchily"]}