{"id":"bgbl1-2005-3-1","kind":"bgbl1","year":2005,"number":3,"date":"2005-01-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/3#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-3-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_3.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben","law_date":"2005-01-11T00:00:00Z","page":78,"pdf_page":2,"num_pages":10,"content":["78                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2005\nGesetz\nzur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben\nVom 11. Januar 2005\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                  Abschnitt 4\nZuständigkeit und Verfahren\nInhaltsübersicht                         § 16 Zuständigkeiten\nArtikel 1 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)                     § 17 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen\nArtikel 2 Änderung des Luftverkehrsgesetzes\nAbschnitt 5\nArtikel 3 Änderung des Bundesgrenzschutzgesetzes\nBußgeld- und Strafvorschriften\nArtikel 4 Änderung des AZR-Gesetzes\n§ 18 Bußgeldvorschriften\nArtikel 5 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung\n§ 19 Strafvorschriften\nArtikel 6 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes\n§ 20 Bußgeld- und Strafvorschriften zu § 12\nArtikel 7 Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nArtikel 8 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang                                   Abschnitt 6\nArtikel 9 Inkrafttreten                                                            Schlussbestimmung\n§ 21 Grundrechtseinschränkungen\nArtikel 1\nAbschnitt 1\nLuftsicherheitsgesetz (LuftSiG)\nAllgemeines\nInhaltsübersicht\n§1\nAbschnitt 1\nZweck\nAllgemeines\nDieses Gesetz dient dem Schutz vor Angriffen auf die\n§ 1 Zweck                                                     Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeug-\n§ 2 Aufgaben                                                  entführungen, Sabotageakten und terroristischen\nAnschlägen.\nAbschnitt 2\nSicherheitsmaßnahmen                                                   §2\n§ 3 Allgemeine Befugnisse der Luftsicherheitsbehörde                                   Aufgaben\n§ 4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit                            Die Luftsicherheitsbehörde hat die Aufgabe, Angriffe\n§ 5 Besondere Befugnisse der Luftsicherheitsbehörden\nauf die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne des § 1\nabzuwehren. Sie nimmt insbesondere Zuverlässigkeits-\n§ 6 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener      überprüfungen nach § 7 vor, lässt nach § 8 Abs. 1 Satz 2\nDaten\nund § 9 Abs. 1 Satz 2 Luftsicherheitspläne zu, ordnet\n§ 7 Zuverlässigkeitsüberprüfungen                             Sicherungsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber nach § 8\n§ 8 Sicherungsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber                und der Luftfahrtunternehmen nach § 9 an und über-\nwacht deren Einhaltung.\n§ 9 Sicherungsmaßnahmen der Luftfahrtunternehmen\n§ 10 Zugangsberechtigung\n§ 11 Verbotene Gegenstände                                                            Abschnitt 2\n§ 12 Aufgaben und Befugnisse des verantwortlichen Luftfahr-                   Sicherheitsmaßnahmen\nzeugführers\n§3\nAbschnitt 3\nAllgemeine Befugnisse\nUnterstützung und\nder Luftsicherheitsbehörde\nAmtshilfe durch die Streitkräfte\n§ 13 Entscheidung der Bundesregierung                            Die Luftsicherheitsbehörde trifft die notwendigen Maß-\nnahmen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die\n§ 14 Einsatzmaßnahmen, Anordnungsbefugnis                     Sicherheit des Luftverkehrs abzuwehren, soweit nicht § 5\n§ 15 Sonstige Maßnahmen                                       ihre Befugnisse besonders regelt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2005                  79\n§4                                 (4) Die Luftsicherheitsbehörde darf innerhalb der Ge-\nschäfts- und Arbeitsstunden Betriebs- und Geschäfts-\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit\nräume betreten und besichtigen, soweit dies zur Durch-\n(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnah-         führung der Sicherheitsmaßnahmen gemäß den Absät-\nmen ist diejenige zu treffen, die den Einzelnen oder die     zen 2 und 3 erforderlich ist. Außerhalb der Geschäfts-\nAllgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträch-       und Arbeitsstunden dürfen diese Räume nur zur Verhü-\ntigt.                                                        tung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit\n(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil füh-       oder Ordnung betreten und besichtigt werden.\nren, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Ver-          (5) Die Luftsicherheitsbehörde kann geeigneten Per-\nhältnis steht.                                               sonen als Beliehenen die Wahrnehmung bestimmter Auf-\n(3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr       gaben bei der Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen\nZweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht   gemäß den Absätzen 1 bis 4 übertragen. Die Beleihung\nwerden kann.                                                 kann jederzeit widerrufen werden. Der Beliehene ist im\nRahmen der ihm übertragenen Aufgaben und der sonst\ngeltenden Gesetze befugt, die erforderlichen Maßnah-\n§5                              men zu treffen.\nBesondere Befugnisse\n(6) Die Aufgaben und Befugnisse der Polizeivollzugs-\nder Luftsicherheitsbehörden\nbehörden bleiben unberührt.\n(1) Die Luftsicherheitsbehörde kann Personen, welche\ndie nicht allgemein zugänglichen Bereiche des Flugplat-\n§6\nzes betreten haben oder betreten wollen, durchsuchen\noder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Sie kann                       Erhebung, Verarbeitung\nGegenstände durchsuchen, durchleuchten oder in sons-                 und Nutzung personenbezogener Daten\ntiger geeigneter Weise überprüfen, die in diese Bereiche\n(1) Die Befugnis zur Erhebung, Verarbeitung und Nut-\nverbracht wurden oder werden sollen. Die Luftsicher-\nzung personenbezogener Daten richtet sich nach den für\nheitsbehörde kann die Orte, an denen die Sicherheits-\ndie Luftsicherheitsbehörden geltenden Vorschriften des\nkontrollen stattfinden, durch bewaffnete Polizeivollzugs-\nBundes- oder Landesrechts, soweit dieses Gesetz nichts\nbeamte schützen, die Sicherheitsbereiche des Flugha-\nanderes bestimmt.\nfens bestreifen und gefährdete Flugzeuge durch bewaff-\nnete Standposten sichern.                                       (2) Unbeschadet einer sich aus Absatz 1 ergebenden\n(2) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fluggäste, Mitar-     Übermittlungsbefugnis dürfen die Luftsicherheitsbehör-\nbeiter der Flugplatzbetreiber, der Luftfahrtunternehmen      den personenbezogene Daten an öffentliche Stellen\nund anderer Unternehmen sowie sonstige Personen, die         außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes über-\nnicht allgemein zugängliche Bereiche des Flugplatzes         mitteln, wenn dies zur Abwehr unmittelbar drohender\nbetreten haben oder betreten wollen, insbesondere            erheblicher Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs,\nanhalten und aus diesen Bereichen verweisen, wenn            insbesondere bei erfolgten oder drohenden terroristi-\ndiese Personen                                               schen Angriffen, erforderlich ist.\n1. ihre Berechtigung zum Betreten nicht nachweisen,\n§7\n2. eine Durchsuchung ihrer Person und mitgeführter\nGegenstände oder deren Überprüfung in sonstiger                       Zuverlässigkeitsüberprüfungen\ngeeigneter Weise durch die Luftsicherheitsbehörde           (1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des\nnach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen           Luftverkehrs (§ 1) hat die Luftsicherheitsbehörde die\nablehnen oder                                            Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen:\n3. in § 11 Abs. 1 genannte Gegenstände oder sonstige         1. Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen\nGegenstände, die bei der Durchsuchung oder Über-             Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zu nicht allge-\nprüfung festgestellt werden und die sich zu Angriffen        mein zugänglichen Bereichen des Flugplatzgeländes\nauf Personen oder zur Beschädigung von Luftfahrzeu-          eines Verkehrsflughafens im Sinne des § 8 oder eines\ngen eignen, nicht außerhalb des nicht allgemein              Luftfahrtunternehmens im Sinne des § 9 gewährt wer-\nzugänglichen Bereiches des Flugplatzes zurücklas-            den soll,\nsen oder nicht dem Luftfahrtunternehmen zur Beför-\nderung übergeben.                                        2. Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen,\ndes Flugsicherungsunternehmens sowie der Fracht-,\n(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fracht, aufgege-\nPost-, Reinigungsunternehmen sowie Warenlieferan-\nbenes Gepäck, Postsendungen und sonstige Gegen-\nten und vergleichbarer Versorgungsunternehmen, das\nstände, die in die nicht allgemein zugänglichen Bereiche\nauf Grund seiner Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf\ndes Flugplatzes verbracht wurden oder verbracht werden\ndie Sicherheit des Luftverkehrs hat; sofern sich die\nsollen, nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen\nvorgenannten Unternehmen des Personals anderer\ndurchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter\nUnternehmen bedienen, steht dieses eigenem Perso-\nWeise überprüfen. Bei Postsendungen findet Satz 1 mit\nnal gleich,\nder Maßgabe Anwendung, dass diese nur geöffnet wer-\nden dürfen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme             3. Personen, die nach § 5 Abs. 5 als Beliehene einge-\nbegründen, dass sich darin Gegenstände befinden,                 setzt oder nach § 31b Abs. 1 Satz 2 des Luftverkehrs-\nderen Beförderung gegen § 11 Abs. 1 oder § 27 des Luft-          gesetzes mit Aufgaben nach § 27c Abs. 2 des Luftver-\nverkehrsgesetzes verstößt.                                       kehrsgesetzes beauftragt werden,","80                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2005\n4. Luftfahrer im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbin-       5. soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die Flug-\ndung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrs-       platzbetreiber und Luftfahrtunternehmen sowie an\ngesetzes und entsprechende Flugschüler sowie                  den gegenwärtigen Arbeitgeber des Betroffenen nach\ndort vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässig-\n5. Mitglieder von flugplatzansässigen Vereinen, Schüler-\nkeit bedeutsamen Informationen richten.\npraktikanten oder Führern von Luftfahrzeugen im\nSinne von § 1 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes oder        Der Betroffene ist verpflichtet, an seiner Überprüfung mit-\nsonstige Berechtigte, denen nicht nur gelegentlich        zuwirken.\nZugang zu den\n(4) Begründen die Auskünfte der in Absatz 3 Nr. 2\na) nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flug-\nund 4 genannten Behörden Anhaltspunkte für Zweifel an\nplatzgeländes eines Verkehrsflughafens im Sinne\nder Zuverlässigkeit des Betroffenen, darf die Luftsicher-\ndes § 8 oder\nheitsbehörde Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden\nb) überlassenen Bereichen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2           einholen.\ngewährt werden soll.                                         (5) Die Luftsicherheitsbehörde gibt dem Betroffenen\n(2) Die Überprüfung erfolgt auf Antrag des Betroffe-       vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den einge-\nnen. Die Kosten für die Überprüfung zur Ausübung einer        holten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an\nberuflichen Tätigkeit trägt der Arbeitgeber.                  seiner Zuverlässigkeit begründen und Geheimhaltungs-\npflichten nicht entgegenstehen oder bei Auskünften\nDer Betroffene ist bei Antragstellung über                    durch Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des\nUntersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. Stammen\n1. die zuständige Luftsicherheitsbehörde,\ndie Erkenntnisse von einer der in Absatz 3 Nr. 2 oder\n2. den Zweck der Datenerhebung, -verarbeitung und             Absatz 4 genannten Stellen, ist das Einvernehmen dieser\n-nutzung,                                                 Stellen erforderlich. Der Betroffene ist verpflichtet, wahr-\nheitsgemäße Angaben zu machen. Er kann Angaben ver-\n3. die Stellen, deren Beteiligung nach Absatz 3 Satz 1        weigern, die für ihn oder eine der in § 52 Abs. 1 der Straf-\nNr. 2 bis 5 und Absatz 4 in Betracht kommt, sowie         prozessordnung genannten Personen die Gefahr straf-\n4. die Übermittlungsempfänger nach Absatz 7 Satz 2            rechtlicher Verfolgung, der Verfolgung wegen einer Ord-\nund 3                                                     nungswidrigkeit oder von disziplinar- oder arbeitsrecht-\nlichen Maßnahmen begründen könnten. Über die Ver-\nzu unterrichten.                                              pflichtung wahrheitsgemäße Angaben zu machen und\nDie Überprüfung entfällt, wenn der Betroffene                 das Verweigerungsrecht ist der Betroffene vorher zu\nbelehren.\n1. im Inland innerhalb der letzten zwölf Monate einer\nzumindest gleichwertigen Überprüfung unterzogen              (6) Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüber-\nworden ist und keine Anhaltspunkte für eine Unzuver-      prüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des\nlässigkeit des Betroffenen vorliegen oder                 Betroffenen verbleiben, darf diesem kein Zugang zu nicht\nallgemein zugänglichen Bereichen des Flugplatzgelän-\n2. dieser der erweiterten Sicherheitsüberprüfung nach         des gewährt werden (Absatz 1 Nr. 1 und 5) oder er darf\n§ 9 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes oder der          seine Tätigkeiten (Absatz 1 Nr. 2 und 3) nicht aufnehmen.\nerweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitser-\nmittlungen nach § 10 des Sicherheitsüberprüfungsge-          (7) Die Luftsicherheitsbehörde darf die nach den\nsetzes unterliegt.                                        Absätzen 3 und 4 erhobenen Daten nur zum Zwecke der\n(3) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die Luft-     Überprüfung der Zuverlässigkeit verwenden. Sie unter-\nsicherheitsbehörde                                            richtet den Betroffenen, dessen gegenwärtigen Arbeitge-\nber, das Flugplatz-, Luftfahrt- oder Flugsicherungsunter-\n1. die Identität des Betroffenen überprüfen,                  nehmen sowie die beteiligten Polizei- und Verfassungs-\nschutzbehörden des Bundes und der Länder über das\n2. Anfragen bei den Polizeivollzugs- und den Verfas-\nErgebnis der Überprüfung; dem gegenwärtigen Arbeitge-\nsungsschutzbehörden der Länder sowie, soweit im\nber dürfen die dem Ergebnis zugrunde liegenden\nEinzelfall erforderlich, dem Bundeskriminalamt, dem\nErkenntnisse nicht mitgeteilt werden. Weitere Informatio-\nZollkriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungs-\nnen dürfen dem gegenwärtigen Arbeitgeber mitgeteilt\nschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militäri-\nwerden, soweit sie für die Durchführung eines gerichtli-\nschen Abschirmdienst und der Bundesbeauftragten\nchen Verfahrens im Zusammenhang mit der Zuverlässig-\nfür die Unterlagen des Staatsicherheitsdienstes der\nkeitsüberprüfung erforderlich sind. § 161 der Strafpro-\nehemaligen Deutschen Demokratischen Republik\nzessordnung bleibt unberührt.\nnach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverläs-\nsigkeit bedeutsamen Informationen stellen,                   (8) Die Luftsicherheitsbehörden unterrichten sich\n3. unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralre-           gegenseitig über die Durchführung von Zuverlässigkeits-\ngister einholen,                                          überprüfungen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.\nAbsatz 7 Satz 1 gilt entsprechend.\n4. bei ausländischen Betroffenen um eine Auskunft aus\ndem Ausländerzentralregister ersuchen und, soweit            (9) Werden den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 beteiligten\nim Einzelfall erforderlich, Anfragen an die zuständigen   Bundesbehörden oder den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 5\nAusländerbehörden nach Anhaltspunkten für eine            beteiligten Stellen im Nachhinein Informationen bekannt,\nBeeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch        die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in\nden Betroffenen richten,                                  Absatz 1 genannten Personen von Bedeutung sind, sind","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2005                  81\ndiese Stellen verpflichtet, die Luftsicherheitsbehörde             derliche bauliche und technische Sicherung und die\nüber die vorliegenden Erkenntnisse zu informieren. Zu              sachgerechte Durchführung der personellen Siche-\ndiesem Zweck dürfen sie Name, Vorname, Geburtsname,                rungs- und Schutzmaßnahmen und die Kontrolle der\nGeburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehö-                nicht allgemein zugänglichen Bereiche ermöglicht\nrigkeit des Betroffenen sowie die Aktenfundstelle spei-            werden sowie die dafür erforderlichen Flächen bereit-\nchern. Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf zu                 zustellen und zu unterhalten; ausgenommen von die-\ndiesem Zweck die in Satz 2 genannten personenbezoge-               ser Verpflichtung sind Geräte zur Überprüfung von\nnen Daten des Betroffenen und ihre Aktenfundstelle                 Fluggästen und von diesen mitgeführten Gegenstän-\nzusätzlich auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6                den sowie Einrichtungen und Geräte zur Überprüfung\ndes Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern. Die in              von Post, aufgegebenem Gepäck, Fracht und Versor-\nSatz 1 genannten Behörden und Stellen unterrichten die             gungsgütern auf die in § 11 Abs. 1 genannten Gegen-\nLuftsicherheitsbehörde, zu welchen Betroffenen sie                 stände mittels technischer Verfahren;\nDaten gemäß den Sätzen 2 und 3 speichern.\n2. Post, aufgegebenes Gepäck, Fracht und Versor-\n(10) Die Luftsicherheitsbehörde darf bei Zuverlässig-           gungsgüter zur Durchführung der Maßnahmen nach\nkeitsüberprüfungen, die durch Stellen außerhalb des Gel-           § 5 Abs. 3 sicher zu transportieren und zu lagern; dies\ntungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden, mit-              schließt den Transport zu und zwischen einer mehr-\nwirken. Hierzu darf sie Name, Vorname, Geburtsname,                stufigen Kontrollanlage ein;\nGeburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehö-\nrigkeit sowie das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung          3. bei Durchsuchungen des aufgegebenen Gepäcks\ndes Betroffenen übermitteln. Die Datenübermittlung                 nach § 5 Abs. 3 den Fluggast herbeizuholen oder bei\nunterbleibt, soweit der Betroffene ein schutzwürdiges              Durchsuchungen in Abwesenheit des Fluggastes die\nInteresse am Ausschluss der Übermittlung hat, insbeson-            Schlösser der Gepäckstücke zu öffnen;\ndere wenn bei der empfangenden Stelle ein angemesse-           4. nicht allgemein zugängliche Bereiche gegen unbe-\nnes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist. Die emp-            rechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um\nfangende Stelle ist darauf zu verweisen, dass die über-            sicherheitsempfindliche Bereiche handelt, den Zu-\nmittelten Daten nur für den Zweck verwendet werden                 gang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu\ndürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind.           gestatten;\n(11) Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung            5. eigene Mitarbeiter, Mitarbeiter anderer auf dem Flug-\ngespeicherten personenbezogenen Daten sind zu                      platz tätiger Unternehmen und andere Personen vor\nlöschen                                                            dem Zugang zu den sensiblen Teilen der nicht allge-\n1. von den Luftsicherheitsbehörden                                 mein zugänglichen Bereiche zu durchsuchen oder in\nsonstiger geeigneter Weise zu überprüfen sowie von\na) innerhalb eines Jahres, wenn der Betroffene keine\ndiesen mitgeführte Gegenstände und Fahrzeuge zu\nTätigkeit nach Absatz 1 aufnimmt,\ndurchsuchen, zu durchleuchten oder in sonstiger\nb) nach Ablauf von drei Jahren, nachdem der Betrof-            geeigneter Weise zu überprüfen; dies gilt auch für auf\nfene aus einer Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeschie-        andere Weise in diese Bereiche eingeführte Waren\nden ist, es sei denn, er hat zwischenzeitlich erneut      und Versorgungsgüter;\neine Tätigkeit nach Absatz 1 aufgenommen;\n6. Sicherheitspersonal für seine Aufgaben zu schulen\n2. von den nach den Absätzen 3 und 4 beteiligten Bun-              und alle übrigen Mitarbeiter einem Sicherheitsschu-\ndesbehörden und den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 be-             lungsprogramm zu unterziehen;\nteiligten Stellen\n7. Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen,\na) im Fall der nach Absatz 9 Satz 2 und 3 gespeicher-          insbesondere von Bombendrohungen sind, auf\nten Daten unverzüglich nach der nach Nummer 1             Sicherheitspositionen zu verbringen, soweit hierzu\nerfolgten Löschung; hierzu unterrichten die Luftsi-       nicht das Luftfahrtunternehmen gemäß § 9 Abs. 1\ncherheitsbehörden die beteiligten Stellen über die        Satz 1 Nr. 5 verpflichtet ist, und die Entladung sowie\nLöschung,                                                 die Ver- und Entsorgung der Luftfahrzeuge durchzu-\nb) im Übrigen unmittelbar nach Abschluss der Beteili-          führen;\ngung.                                                 8. soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mit-\nWenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die                  zuwirken.\nLöschung die schutzwürdigen Interessen des Betroffe-\nDie in Satz 1 Nr. 1 bis 8 aufgeführten Sicherungsmaßnah-\nnen beeinträchtigt würden, sind die Daten zu sperren.\nmen sind von dem Unternehmer in einem Luftsicherheits-\nGesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffe-\nplan im Sinne des Artikels 5 Abs. 4 der Verordnung (EG)\nnen nur verwendet werden, soweit dies zur Abwehr einer\nNr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des\nerheblichen Gefahr unerlässlich ist.\nRates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsa-\nmer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt\n§8                              (ABl. EG Nr. L 355 S. 1) darzustellen, welcher der Luftsi-\nSicherungsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber                cherheitsbehörde innerhalb einer von ihr zu bestimmen-\nden Frist zur Zulassung vorzulegen ist. Die Zulassung\n(1) Der Unternehmer eines Verkehrsflughafens ist zum\nkann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nach-\nSchutz des Flughafenbetriebs vor Angriffen auf die\nträgliche Auflagen sind zulässig. Der Unternehmer eines\nSicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,\nVerkehrsflughafens ist verpflichtet, die im zugelassenen\n1. Flughafenanlagen, Bauwerke, Räume und Einrichtun-           Luftsicherheitsplan dargestellten Sicherungsmaßnah-\ngen so zu erstellen und zu gestalten, dass die erfor-      men durchzuführen.","82                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2005\n(2) Die Luftsicherheitsbehörde kann den Betreiber          pflicht zulassen. Die Zulassung kann mit Nebenbestim-\neines sonstigen Flugplatzes zur Durchführung von Siche-       mungen versehen werden. Nachträgliche Auflagen sind\nrungsmaßnahmen entsprechend Absatz 1 verpflichten,            zulässig. Die Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, die\nsoweit dies zur Sicherung des Flugbetriebs erforderlich       im zugelassenen Luftsicherheitsplan dargestellten Siche-\nist.                                                          rungsmaßnahmen durchzuführen.\n(3) Für die Bereitstellung und Unterhaltung von Räu-          (2) Absatz 1 gilt\nmen und Flächen nach den Absätzen 1 und 2, die der für        1. für Luftfahrtunternehmen, die eine Genehmigung\ndie Durchführung der Maßnahmen gemäß § 5 zuständi-                nach § 20 des Luftverkehrsgesetzes besitzen, auch\ngen Behörde zur Verfügung gestellt worden sind, kann              außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes,\nder Verpflichtete die Vergütung seiner Selbstkosten ver-          wenn und soweit die jeweils örtlich geltenden Vor-\nlangen. Im Übrigen trägt der Verpflichtete die Kosten für         schriften nicht entgegenstehen;\ndie Sicherungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2.\nZur Feststellung der Selbstkosten im Sinne dieses Geset-      2. für Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz außer-\nzes finden die Vorschriften des Preisrechts bei öffentli-         halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben,\nchen Aufträgen entsprechende Anwendung. Unter-                    sofern sie Verkehrsflughäfen in der Bundesrepublik\nschreitet der Marktpreis die Selbstkosten, ist der Markt-         Deutschland benutzen.\npreis maßgeblich.                                                (3) Die Luftsicherheitsbehörde kann ein Luftfahrtunter-\nnehmen zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen\n§9                              entsprechend Absatz 1 auch auf sonstigen Flugplätzen\nSicherungsmaßnahmen der Luftfahrtunternehmen                verpflichten, soweit dies zur Sicherung des Betriebs des\nLuftfahrtunternehmens erforderlich ist.\n(1) Ein Luftfahrtunternehmen, das Luftfahrzeuge mit\nmehr als 5,7 Tonnen Höchstgewicht betreibt, ist zum              (4) Ein anderer als der in Absatz 1 bezeichnete Halter\nSchutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs      von Luftfahrzeugen kann von der Luftsicherheitsbehörde\nverpflichtet,                                                 zur Durchführung der Sicherungsmaßnahmen entspre-\nchend den Absätzen 1 bis 3 verpflichtet werden, soweit\n1. Sicherungsmaßnahmen bei der Abfertigung von Flug-          dies zur Sicherung des Flugbetriebs erforderlich ist.\ngästen und der Behandlung von Post, Gepäck, Fracht\nund Versorgungsgütern durchzuführen;                                                 § 10\n2. die ihm auf einem Verkehrsflughafen überlassenen                             Zugangsberechtigung\nnicht allgemein zugänglichen Bereiche gegen unbe-\nrechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um         Die Luftsicherheitsbehörde entscheidet, welchen Per-\nsicherheitsempfindliche Bereiche handelt, den            sonen bei Vorliegen der Voraussetzungen die Berech-\nZugang nur hierzu besonders berechtigten Personen        tigung zum Zugang zu nicht allgemein zugänglichen\nzu gestatten; soweit Betriebsgebäude, Frachtanlagen      Bereichen erteilt werden darf oder bei Wegfall der\nund sonstige Betriebseinrichtungen von dem Luft-         Voraussetzungen zu entziehen ist. Nach Abschluss der\nfahrtunternehmen selbst oder in seinem Auftrag           Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Abs. 1 kann dem\nerrichtet oder von ihm selbst betrieben werden, gilt § 8 Betroffenen zum Nachweis der Zugangsberechtigung ein\nAbs. 1 Nr. 1 bis 7 entsprechend;                         Ausweis durch den Unternehmer nach § 8 Abs. 1 oder § 9\nAbs. 1 ausgestellt werden. Der Ausweisinhaber ist ver-\n3. Sicherheitspersonal für seine Aufgaben zu schulen          pflichtet, den Ausweis in den nicht allgemein zugängli-\nund die Flugbesatzungen und das Bodenpersonal            chen Bereichen offen sichtbar zu tragen und ihn nach\neinem Sicherheitsschulungsprogramm zu unterzie-          Ablauf der Gültigkeitsdauer oder auf Verlangen zurück-\nhen;                                                     zugeben. Der Ausweisinhaber darf den Ausweis keinem\n4. seine auf einem Verkehrsflughafen abgestellten Luft-       Dritten überlassen. Sein Verlust ist der Ausgabestelle\nfahrzeuge so zu sichern, dass weder unberechtigte        unverzüglich anzuzeigen. Der Zugang zu den nicht allge-\nPersonen Zutritt haben noch verdächtige Gegenstän-       mein zugänglichen Bereichen ohne Berechtigung ist ver-\nde in das Luftfahrzeug verbracht werden können;          boten.\n5. Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen,\ninsbesondere von Bombendrohungen sind, auf eine                                      § 11\nSicherheitsposition zu verbringen oder bei einer Ver-                     Verbotene Gegenstände\nbringung durch den Flugplatzbetreiber gemäß § 8\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 7 mitzuwirken;                            (1) Das Mitführen im Handgepäck oder Ansichtragen\nvon\n6. soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mit-\nzuwirken.                                                1. Schuss-, Hieb- und Stoßwaffen sowie Sprühgeräten,\ndie zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken verwen-\nDie in Satz 1 Nr. 1 bis 6 aufgeführten Sicherungsmaßnah-          det werden können,\nmen sind von dem Unternehmen in einem Luftsicher-\nheitsplan im Sinne des Artikels 5 Abs. 4 der Verordnung       2. Sprengstoffen, Munition, Zündkapseln, brennbaren\n(EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und                Flüssigkeiten, ätzenden oder giftigen Stoffen, Gasen\ndes Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung                    in Behältern sowie sonstigen Stoffen, die allein oder\ngemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivil-         zusammen mit anderen Gegenständen eine Explosion\nluftfahrt (ABl. EG Nr. L 355 S. 1) darzustellen, welcher der      oder einen Brand verursachen können,\nLuftsicherheitsbehörde innerhalb einer von ihr zu bestim-     3. Gegenständen, die ihrer äußeren Form oder ihrer\nmenden Frist zur Zulassung vorzulegen ist; die Luft-              Kennzeichnung nach den Anschein von Waffen, Muni-\nsicherheitsbehörde kann Ausnahmen von der Vorlage-                tion oder explosionsgefährlichen Stoffen erwecken,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2005                    83\n4. sonstigen in der Anlage der Verordnung (EG) Nr. 2320/                               Abschnitt 3\n2002 des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer                               Unterstützung und\nVorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (ABl.              Amtshilfe durch die Streitkräfte\nEG Nr. L 355 S. 1) genannten Gegenständen\n§ 13\nin Luftfahrzeugen und in nicht allgemein zugänglichen\nBereichen auf Flugplätzen ist verboten.                                    Entscheidung der Bundesregierung\n(2) Das Bundesministerium des Innern kann allgemein             (1) Liegen auf Grund eines erheblichen Luftzwischen-\noder im Einzelfall Ausnahmen von den in Absatz 1 Nr. 1          falls Tatsachen vor, die im Rahmen der Gefahrenabwehr\nbis 4 geregelten Fällen zulassen, soweit ein Bedürfnis          die Annahme begründen, dass ein besonders schwerer\nbesteht und die nach anderen Rechtsvorschriften erfor-          Unglücksfall nach Artikel 35 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 des\nderliche Erlaubnis zum Mitführen dieser Gegenstände             Grundgesetzes bevorsteht, können die Streitkräfte,\nvorliegt. Die Erlaubnis kann mit einer Nebenbestimmung          soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, zur\nversehen werden.                                                Unterstützung der Polizeikräfte der Länder im Luftraum\nzur Verhinderung dieses Unglücksfalles eingesetzt wer-\n(3) § 27 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes bleibt unbe-\nden.\nrührt.\n(2) Die Entscheidung über einen Einsatz nach Arti-\n§ 12                                kel 35 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes trifft auf Anforde-\nrung des betroffenen Landes der Bundesminister der Ver-\nAufgaben und Befugnisse                         teidigung oder im Vertretungsfall das zu seiner Vertretung\ndes verantwortlichen Luftfahrzeugführers                 berechtigte Mitglied der Bundesregierung im Benehmen\n(1) Der verantwortliche Luftfahrzeugführer hat als Be-       mit dem Bundesminister des Innern. Ist sofortiges Han-\nliehener für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ord-      deln geboten, ist das Bundesministerium des Innern\nnung an Bord des im Flug befindlichen Luftfahrzeuges zu         unverzüglich zu unterrichten.\nsorgen. Er ist nach Maßgabe von Absatz 2 und der sonst             (3) Die Entscheidung über einen Einsatz nach Arti-\ngeltenden Gesetze befugt, die erforderlichen Maßnah-            kel 35 Abs. 3 des Grundgesetzes trifft die Bundesregie-\nmen zu treffen.                                                 rung im Benehmen mit den betroffenen Ländern. Ist eine\n(2) Der verantwortliche Luftfahrzeugführer darf die          rechtzeitige Entscheidung der Bundesregierung nicht\nerforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen          möglich, so entscheidet der Bundesminister der Verteidi-\nFall bestehende Gefahr für Personen an Bord des Luft-           gung oder im Vertretungsfall das zu seiner Vertretung\nfahrzeuges oder für das Luftfahrzeug selbst abzuwehren.         berechtigte Mitglied der Bundesregierung im Benehmen\nDabei hat er den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 4)        mit dem Bundesminister des Innern. Die Entscheidung\nzu wahren. Insbesondere darf der Luftfahrzeugführer             der Bundesregierung ist unverzüglich herbeizuführen. Ist\nsofortiges Handeln geboten, sind die betroffenen Länder\n1. die Identität einer Person feststellen,\nund das Bundesministerium des Innern unverzüglich zu\n2. Gegenstände sicherstellen,                                   unterrichten.\n3. eine Person oder Sachen durchsuchen,                            (4) Das Nähere wird zwischen Bund und Ländern\n4. eine Person fesseln, wenn Tatsachen die Annahme              geregelt. Die Unterstützung durch die Streitkräfte richtet\nrechtfertigen, dass die Person den Luftfahrzeugführer       sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.\noder Dritte angreifen oder Sachen beschädigen wird.\n(3) Zur Durchsetzung der Maßnahmen darf der Luft-                                       § 14\nfahrzeugführer Zwangsmittel anwenden. Die Anwendung                     Einsatzmaßnahmen, Anordnungsbefugnis\nkörperlicher Gewalt ist nur zulässig, wenn andere\n(1) Zur Verhinderung des Eintritts eines besonders\nZwangsmittel nicht in Betracht kommen, keinen Erfolg\nschweren Unglücksfalles dürfen die Streitkräfte im Luft-\nversprechen oder unzweckmäßig sind. Der Gebrauch\nraum Luftfahrzeuge abdrängen, zur Landung zwingen,\nvon Schusswaffen ist Polizeivollzugsbeamten, insbeson-\nden Einsatz von Waffengewalt androhen oder Warn-\ndere denjenigen des Bundesgrenzschutzes nach § 4a\nschüsse abgeben.\ndes Bundesgrenzschutzgesetzes vorbehalten.\n(2) Von mehreren möglichen Maßnahmen ist diejenige\n(4) Alle an Bord befindlichen Personen haben den\nauszuwählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit\nAnordnungen des Luftfahrzeugführers oder seiner Beauf-\nvoraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Die Maß-\ntragten nach Absatz 2 Folge zu leisten.\nnahme darf nur so lange und so weit durchgeführt wer-\n(5) Der verantwortliche Luftfahrzeugführer hat den           den, wie ihr Zweck es erfordert. Sie darf nicht zu einem\nSchaden zu ersetzen, welcher der Bundesrepublik                 Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar\nDeutschland durch rechtswidrige und vorsätzliche oder           außer Verhältnis steht.\ngrob fahrlässige Verletzung seiner Pflichten bei Aus-\n(3) Die unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt ist\nübung der Aufgaben und Befugnisse nach den Absät-\nnur zulässig, wenn nach den Umständen davon auszuge-\nzen 1 bis 3 entsteht. Wird der Flug von einem Luftfahrtun-\nhen ist, dass das Luftfahrzeug gegen das Leben von\nternehmen durchgeführt, hat dieses den Schaden zu\nMenschen eingesetzt werden soll, und sie das einzige\nersetzen, welcher der Bundesrepublik Deutschland\nMittel zur Abwehr dieser gegenwärtigen Gefahr ist.\ndurch eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung der\nPflichten des verantwortlichen Luftfahrzeugführers oder            (4) Die Maßnahme nach Absatz 3 kann nur der Bundes-\nseiner Beauftragten bei Ausübung der Aufgaben und               minister der Verteidigung oder im Vertretungsfall das zu\nBefugnisse nach den Absätzen 1 bis 3 entsteht.                  seiner Vertretung berechtigte Mitglied der Bundesregie-","84               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2005\nrung anordnen. Im Übrigen kann der Bundesminister der        platzbetreibers oder des Luftfahrtunternehmens auswir-\nVerteidigung den Inspekteur der Luftwaffe generell           ken, werden vom Bundesministerium des Innern im Ein-\nermächtigen, Maßnahmen nach Absatz 1 anzuordnen.             vernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau-\nund Wohnungswesen angeordnet.\n§ 15\nSonstige Maßnahmen                                                     § 17\n(1) Die Maßnahmen nach § 14 Abs. 1 und 3 dürfen erst                          Ermächtigung zum\nnach Überprüfung sowie erfolglosen Versuchen zur War-                     Erlass von Rechtsverordnungen\nnung und Umleitung getroffen werden. Zu diesem Zweck            (1) Das Bundesministerium des Innern regelt durch\nkönnen die Streitkräfte auf Ersuchen der für die Flugsi-     Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die\ncherung zuständigen Stelle im Luftraum Luftfahrzeuge         Einzelheiten der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7,\nüberprüfen, umleiten oder warnen. Ein generelles Ersu-       insbesondere\nchen ist zulässig. Die Voraussetzungen für ein Tätigwer-\nden werden in diesem Fall durch vorherige Vereinbarung       1. die Frist für eine Wiederholung der Überprüfung sowie\nfestgelegt.                                                  2. die Einzelheiten der Erhebung und Verwendung per-\n(2) Der Bundesminister der Verteidigung kann den              sonenbezogener Daten.\nInspekteur der Luftwaffe generell ermächtigen, Maßnah-\n(2) Das Bundesministerium des Innern erlässt im Ein-\nmen nach Absatz 1 anzuordnen. Der Inspekteur der Luft-\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau-\nwaffe hat den Bundesminister der Verteidigung unver-\nund Wohnungswesen, dem Bundesministerium der\nzüglich über Situationen zu informieren, die zu Maßnah-\nFinanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und\nmen nach § 14 Abs. 1 und 3 führen könnten.\nArbeit und mit Zustimmung des Bundesrates die zur\n(3) Die sonstigen Vorschriften und Grundsätze der         Durchführung dieses Gesetzes oder der Verordnung (EG)\nAmtshilfe bleiben unberührt.                                 Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsa-\nmer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt\nAbschnitt 4                           (ABl. EG Nr. L 355 S. 1) notwendige Rechtsverordnung\nüber die Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshand-\nZuständigkeit und Verfahren\nlungen, insbesondere die Durchsuchung von Fluggästen\nund mitgeführten Gegenständen sowie deren Reisege-\n§ 16\npäck oder deren Überprüfung in sonstiger geeigneter\nZuständigkeiten                          Weise. Die Rechtsverordnung bestimmt die gebühren-\n(1) Die örtliche Zuständigkeit der Luftsicherheitsbe-     pflichtigen Tatbestände und kann dafür feste Sätze oder\nhörden für die Aufgaben nach § 2 erstreckt sich auf das      Rahmensätze vorsehen. Die Gebührensätze sind so zu\nFlugplatzgelände. Die Maßnahmen nach § 5 Abs. 3 und 4        bemessen, dass der mit den Amtshandlungen verbundene\nund die Überprüfungen der Verfahren zum sicheren             Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünsti-\nUmgang der Unternehmen mit Fracht, Post und Versor-          genden Amtshandlungen können daneben die Bedeu-\ngungsgütern kann die Luftsicherheitsbehörde auch             tung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen\naußerhalb des Flugplatzgeländes vornehmen.                   für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt\nwerden. In der Rechtsverordnung können die Kostenbe-\n(2) Die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörden nach         freiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldner-\ndiesem Gesetz und nach der Verordnung (EG) Nr. 2320/         schaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die\n2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom           Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des\n16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vor-            Verwaltungskostengesetzes geregelt werden. Sie kann\nschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (ABl. EG  eine Auskunftspflicht der Kostenschuldner über die Zahl\nNr. L 355 S. 1) werden von den Ländern im Auftrage des       der betroffenen Fluggäste sowie über Art und Umfang\nBundes ausgeführt, soweit in den Absätzen 3 und 4 nichts     der beförderten Gegenstände enthalten; Auskünfte an\nanderes bestimmt ist.                                        den Betroffenen über die zu seiner Person in Luftfahrtda-\n(3) Die Zulassung von Luftsicherheitsplänen gemäß         teien gespeicherten personenbezogenen Daten sind un-\n§ 9 Abs. 1 einschließlich der Überwachung der darin dar-     entgeltlich.\ngestellten Sicherungsmaßnahmen wird durch das Luft-             (3) Das Bundesministerium des Innern wird ermäch-\nfahrt-Bundesamt in bundeseigener Verwaltung ausge-           tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\nführt. Im Übrigen können die Aufgaben der Luftsicher-        Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und mit Zustimmung\nheitsbehörden nach diesem Gesetz in bundeseigener            des Bundesrates Rechtsverordnungen zur Durchführung\nVerwaltung ausgeführt werden, wenn dies zur Gewähr-          der Sicherungsmaßnahmen nach den §§ 8 und 9 zu\nleistung der bundeseinheitlichen Durchführung der            erlassen. In den Rechtsverordnungen können insbeson-\nSicherheitsmaßnahmen erforderlich ist. In den Fällen des     dere Einzelheiten zu den baulichen und technischen\nSatzes 2 werden die Aufgaben von der vom Bundes-             Sicherungen, zu den Durchsuchungen von Personen,\nministerium des Innern bestimmten Bundesbehörde              Gegenständen und Fahrzeugen, zu Schulungsmaßnah-\nwahrgenommen; das Bundesministerium des Innern               men für das Personal und über den Inhalt der Luftsicher-\nmacht die Übernahme von Aufgaben sowie die zuständi-         heitspläne festgelegt werden. Es kann ferner bestimmt\ngen Bundesbehörden im Bundesanzeiger bekannt.                werden, dass das Bundesministerium des Innern von den\n(4) Die Wahrnehmung der Bundesaufsicht gemäß Ab-          vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen allgemein\nsatz 2 erfolgt durch das Bundesministerium des Innern.       oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen kann, soweit\nMaßnahmen, die sich auf betriebliche Belange des Flug-       Sicherheitsbelange dies gestatten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2005                 85\nAbschnitt 5                              (3) In besonders schweren Fällen des Absatzes 2 ist\ndie Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf\nBußgeld- und Strafvorschriften                   Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,\nwenn\n§ 18\n1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe bei\nBußgeldvorschriften                            sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, oder\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-     2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffe-\nlässig                                                            nen in die Gefahr des Todes oder einer schweren\nGesundheitsbeschädigung bringt.\n1. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 3 nicht wahrheitsgemäße\nAngaben macht,\n2. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 oder § 9 Abs. 1 Satz 2 den                              Abschnitt 6\nLuftsicherheitsplan zur Zulassung nicht rechtzeitig\nvorlegt,                                                                     Schlussbestimmung\n3. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 5 oder § 9 Abs. 1 Satz 5 die\n§ 21\nim zugelassenen Luftsicherheitsplan dargestellten\nSicherungsmaßnahmen nicht durchführt,                                    Grundrechtseinschränkungen\n4. entgegen § 10 Satz 2 bis 4 den Ausweis in den nicht           Die Grundrechte auf Leben, körperliche Unversehrtheit\nallgemein zugänglichen Bereichen nicht offen sichtbar     und Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 des\nträgt, ihn einem Dritten überlässt, ihn der Ausgabe-      Grundgesetzes), das Grundrecht des Postgeheimnisses\nstelle nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt oder der   (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes) und das Grund-\nAusgabestelle den Verlust des Ausweises nicht oder        recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1\nnicht rechtzeitig anzeigt,                                des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses\nGesetzes eingeschränkt.\n5. entgegen § 10 Satz 5 sich oder einem Dritten unbe-\nrechtigten Zugang zu nicht allgemein zugänglichen\nBereichen verschafft oder\nArtikel 2\n6. einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage nach § 8\nAbs. 1 Satz 3 oder 4, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 3               Änderung des Luftverkehrsgesetzes\noder 4 oder § 11 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt.               Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5       machung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt\nkann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, die          geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. April 2004\nOrdnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Geld-        (BGBl. I S. 550, 1027), wird wie folgt geändert:\nbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet wer-\nden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1          1. Dem § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden folgende Wörter\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Luftsi-             angefügt:\ncherheitsbehörde.                                                 „und keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Bewer-\nbers nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes beste-\n§ 19                                 hen,“.\nStrafvorschriften\n2. § 19b wird aufgehoben.\n(1) Wer entgegen § 11 Abs. 1 die dort bezeichneten\nGegenstände in Luftfahrzeugen oder in nicht allgemein\nzugänglichen Bereichen auf Flugplätzen im Handgepäck            3. § 20a wird aufgehoben.\nmit sich führt oder an sich trägt, wird mit Freiheitsstrafe\nbis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.                4. In § 20b Satz 3 wird die Angabe „§ 20a Abs. 2“ durch\ndie Angabe „§ 9 Abs. 2 des Luftsicherheitsgesetzes“\n(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheits-          ersetzt.\nstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu\neinhundertachtzig Tagessätzen bestraft.\n5. § 27 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:\n§ 20                                    „(4) § 11 Abs. 1 und 2 des Luftsicherheitsgesetzes\nbleibt unberührt.“\nBußgeld- und Strafvorschriften zu § 12\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 12 Abs. 4         6. § 27c wird wie folgt geändert:\nals an Bord befindliche Person den Anordnungen des\na) In Absatz 2 Nr. 1a werden nach dem Wort „Flug-\nLuftfahrzeugführers oder seiner Beauftragten nicht Folge\nplätzen,“ die Wörter „einschließlich der Überprü-\nleistet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nfung, Warnung und Umleitung von Luftfahrzeu-\nbis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.\ngen im Luftraum“ eingefügt.\n(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung begeht\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nund dabei mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt\nWiderstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei                  „(4) § 15 des Luftsicherheitsgesetzes bleibt\nJahren oder mit Geldstrafe bestraft.                                   unberührt.“","86                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2005\n7. § 29 wird wie folgt geändert:                             3. In § 14 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „§§ 29c und 29d\ndes Luftverkehrsgesetzes“ durch die Angabe „§ 5 des\na) In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Wort „Gefahren“\nLuftsicherheitsgesetzes“ ersetzt.\ndas Wort „betriebsbedingten“ eingefügt.\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.\n4. In § 62 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 19b Abs. 1\nSatz 1 Nr. 1, 2. Halbsatz des Luftverkehrsgesetzes“\n8. § 29c wird aufgehoben.                                        durch die Angabe „§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zweiter\nHalbsatz des Luftsicherheitsgesetzes“ ersetzt.\n9. § 29d wird aufgehoben.\n10. § 31 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                               Artikel 4\na) In Nummer 18 wird das Semikolon am Ende                           Änderung des AZR-Gesetzes\ndurch einen Punkt ersetzt.\nDas AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I\nb) Nummer 19 wird aufgehoben.                            S. 2265), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes\nvom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geän-\n11. § 32 wird wie folgt geändert:                             dert:\na) In Absatz 1 Nr. 13 Satz 6 wird der Punkt am Ende\ndurch ein Komma ersetzt.                              1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 15\ndie Wörter „Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne\nb) Absatz 1 Nr. 13 Satz 7 und die Absätze 2a und 2b          des § 29d des Luftverkehrsgesetzes“ durch die Wör-\nwerden aufgehoben.                                        ter „Luftsicherheitsbehörden im Sinne des § 7 des\nLuftsicherheitsgesetzes“ ersetzt.\n12. § 58 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Nummern 4a bis 4e aufge-       2. In § 15 werden in der Überschrift und in Absatz 1 Satz 3\nhoben.                                                    jeweils die Wörter „Luftfahrtbehörden der Länder im\nSinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes“ durch die\nb) In Absatz 1 Nr. 11 werden nach der Angabe „27             Wörter „Luftsicherheitsbehörden im Sinne des § 7 des\nAbs. 1 oder 2“ die Angabe „oder Abs. 4 Satz 2“            Luftsicherheitsgesetzes“ ersetzt.\nund nach der Angabe „24 Abs. 1“ die Angabe\n„ , einer Zulassung nach § 19b Abs. 1 Satz 3 oder 4\noder § 20a Abs. 1 Satz 3 oder 4“ gestrichen.\nArtikel 5\nc) In Absatz 2 werden die Angaben „4c bis 4f“ und\n„bis 4b“ gestrichen.                                                       Änderung der\nAZRG-Durchführungsverordnung\n13. § 60 Abs. 1 Nr. 8 wird aufgehoben.                           Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai\n1995 (BGBl. I S. 695), zuletzt geändert durch Artikel 2 der\n14. § 69 wird aufgehoben.                                     Verordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945),\nwird wie folgt geändert:\nArtikel 3                            1. In § 8 Abs. 3 Satz 3 Nr. 21 werden die Wörter „§ 29d\ndes Luftverkehrsgesetzes“ durch die Wörter „§ 7 des\nÄnderung des Bundesgrenzschutzgesetzes\nLuftsicherheitsgesetzes“ ersetzt.\nDas Bundesgrenzschutzgesetz vom 19. Oktober 1994\n(BGBl. I S. 2978, 2979), zuletzt geändert durch Arti-\n2. In der Anlage wird im Abschnitt I in den laufenden\nkel 12g Abs. 1 des Gesetzes vom 24. August 2004\nNummern 1, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17,\n(BGBl. I S. 2198), wird wie folgt geändert:\n18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 24a jeweils in Spalte D die\nWörter „Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des\n1. § 4 wird wie folgt gefasst:                                    § 29d des Luftverkehrsgesetzes“ jeweils durch die\n„§ 4                                Wörter „Luftsicherheitsbehörden im Sinne des § 7 des\nLuftsicherheitsgesetzes“ ersetzt.\nLuftsicherheit\nDem Bundesgrenzschutz obliegt der Schutz vor\nAngriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs gemäß                                Artikel 6\n§ 5 des Luftsicherheitsgesetzes, soweit diese Aufga-\nben nach § 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Luftsicherheits-                         Änderung des\ngesetzes in bundeseigener Verwaltung ausgeführt                      Bundeszentralregistergesetzes\nwerden.“                                                     Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I\n2. In § 4a Satz 2 wird die Angabe „§ 29 Abs. 3 Satz 1 des     S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 5\nLuftverkehrsgesetzes“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 1       des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1838), wird\nSatz 1 des Luftsicherheitsgesetzes“ ersetzt.              wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2005                         87\nIn § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 werden das Wort „Luftfahrtbe-                                          Artikel 8\nhörden“ durch das Wort „Luftsicherheitsbehörden“ und\ndie Angabe „§ 29d des Luftverkehrsgesetzes“ durch die                                              Rückkehr\nAngabe „§ 7 des Luftsicherheitsgesetzes“ ersetzt.                             zum einheitlichen Verordnungsrang\nDie auf Artikel 5 beruhenden Teile der AZRG-Durchfüh-\nrungsverordnung können auf Grund der Ermächtigung\nArtikel 7                                   des Gesetzes über das Ausländerzentralregister vom\n2. September 1994 (BGBl. I S. 2265) durch Rechtsver-\nÄnderung der                                    ordnung geändert werden.\nLuftverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nDie Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 610),\nArtikel 9\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. Oktober                                             Inkrafttreten\n2004 (BGBl. I S. 2596), wird wie folgt geändert:\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\n§ 77 wird aufgehoben.                                                 Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 11. Januar 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister des Innern\nSchily\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nPeter Struck\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d Wo h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe"]}