{"id":"bgbl1-2005-29-8","kind":"bgbl1","year":2005,"number":29,"date":"2005-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/29#page=63","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-29-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_29.pdf#page=63","order":8,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung","law_date":"2005-05-24T00:00:00Z","page":1407,"pdf_page":63,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005                       1407\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verpackungsverordnung*)\nVom 24. Mai 2005\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 und des § 24 Abs. 1 Nr. 2,                           diese Verordnung gestärkt werden mit dem Ziel,\njeweils in Verbindung mit § 59 des Kreislaufwirtschafts-                         einen Anteil von mindestens 80 vom Hundert zu\nund Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I                               erreichen. Die Bundesregierung führt die notwen-\nS. 2705), verordnet die Bundesregierung nach Anhörung                            digen Erhebungen über die entsprechenden Antei-\nder beteiligten Kreise unter Wahrung der Rechte des                              le durch und gibt die Ergebnisse jährlich im Bun-\nBundestages:                                                                     desanzeiger bekannt. Die Bundesregierung prüft\ndie abfallwirtschaftlichen Auswirkungen der Rege-\nlungen der §§ 8 und 9 spätestens bis zum 1. Januar\nArtikel 1                                        2010. Die Bundesregierung berichtet über das Er-\ngebnis ihrer Prüfung gegenüber dem Bundestag\nund dem Bundesrat.“\nDie Verpackungsverordnung vom 21. August 1998\n(BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert durch die Verordnung                      b) Der bisherige Satz 4 entfällt.\nvom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1572), wird wie folgt geän-\ndert:                                                                      2. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz 2\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                                  angefügt:\na) Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 bis 7 ange-                          „Einwegverpackungen im Sinne dieser Verordnung\nfügt:                                                                   sind Verpackungen, die keine Mehrwegverpa-\nckungen sind.“\n„Der Anteil der in Mehrweggetränkeverpackungen\nsowie in ökologisch vorteilhaften Einweggetränke-                    b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:\nverpackungen abgefüllten Getränke soll durch\n„(4) Ökologisch vorteilhafte Einweggetränke-\n*) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 94/62/EG des Europäischen           verpackungen im Sinne dieser Verordnung sind:\nParlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackun-\ngen und Verpackungsabfälle (ABl. EG Nr. L 365 S. 10), zuletzt geändert        – Getränkekartonverpackungen (Blockpackung,\ndurch die Richtlinie 2004/12/EG des Europäischen Parlaments und                   Giebelpackung),\ndes Rates vom 11. Februar 2004 über Verpackungen und Ver-\npackungsabfälle (ABl. EU Nr. L 47 S. 26), umgesetzt. Die Verpflichtun-        – Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel-Verpa-\ngen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem                ckungen,\nGebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften\nfür die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37),       – Folien-Standbodenbeutel.“\ngeändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beach-     c) Die bisherigen Absätze 4 bis 11 werden Absätze 5\ntet worden.                                                                   bis 12.","1408               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005\n3. § 8 wird wie folgt gefasst:                                          – verarbeiteter Form, der einer technischen\nBehandlung unterzogen wurde, die nicht mehr\n„§ 8                                         der guten Herstellungspraxis entspricht,\nPfanderhebungs- und Rücknahme-                            und einen Alkoholgehalt von weniger als 15 Vol.%\npflicht für Einweggetränkeverpackungen                       aufweisen, oder\n(1) Vertreiber, die Getränke in Einweggetränkever-              – die einen Anteil an Wein oder weinähnlichen\npackungen mit einem Füllvolumen von 0,1 Liter bis                    Erzeugnissen, auch in weiterverarbeiteter Form,\n3 Liter in Verkehr bringen, sind verpflichtet, von ihrem             von unter 50 vom Hundert enthalten.\nAbnehmer ein Pfand in Höhe von mindestens\n0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung            In allen anderen Fällen findet Absatz 1 keine Anwen-\nzu erheben. Satz 1 gilt nicht für Verpackungen, die            dung, soweit sich Hersteller und Vertreiber an einem\nnicht im Geltungsbereich der Verordnung an Endver-             System nach § 6 Abs. 3 beteiligen. § 6 Abs. 4 gilt ent-\nbraucher abgegeben werden. Das Pfand ist von                   sprechend.“\njedem weiteren Vertreiber auf allen Handelsstufen bis\nzur Abgabe an den Endverbraucher zu erheben. Das           4. § 9 wird wie folgt gefasst:\nPfand ist jeweils bei Rücknahme der Verpackungen\nnach § 6 Abs. 1 Satz 1 und 6 sowie § 6 Abs. 2 Satz 1 zu                                    „§ 9\nerstatten. Ohne eine Rücknahme der Verpackungen\nPfanderhebungspflicht für\ndarf das Pfand nicht erstattet werden. Beim Verkauf\nVerpackungen von Wasch- und\naus Automaten hat der Vertreiber die Rücknahme und\nReinigungsmitteln und von Dispersionsfarben\nPfanderstattung durch geeignete Rückgabemöglich-\nkeiten in zumutbarer Entfernung zu den Verkaufsauto-              (1) § 8 Abs. 1 gilt entsprechend für an private End-\nmaten zu gewährleisten. Bei Verpackungen, die nach             verbraucher abgegebene Verpackungen\nSatz 1 der Pfandpflicht unterliegen, gilt an Stelle des\n§ 6 Abs. 1 Satz 4, dass sich die Rücknahmepflicht nach         1. für Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne von § 2\n§ 6 Abs. 1 Satz 1 auf Verpackungen der jeweiligen                  Abs. 1 des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes,\nMaterialarten Glas, Metalle, Papier/Pappe/Karton               2. für Dispersionsfarben mit einer Füllmasse ab zwei\noder Kunststoffe einschließlich sämtlicher Verbund-                Kilogramm. In diesem Fall beträgt das Pfand ein\nverpackungen          mit   diesen    Hauptmaterialien             Euro einschließlich Umsatzsteuer.\nbeschränkt, die der Vertreiber in Verkehr bringt. § 6\nAbs. 1 Satz 9 und 10 gelten nicht für die in Satz 1               (2) Absatz 1 findet keine Anwendung für Ver-\ngenannten Verpackungen. Im Rahmen der Verwer-                  packungen, für die sich der Hersteller oder Vertreiber\ntung nach Anhang I Nr. 1 Abs. 5 Satz 1 sind die                an einem System nach § 6 Abs. 3 beteiligt. § 6 Abs. 4\nzurückgenommenen Verpackungen vorrangig einer                  gilt entsprechend.“\nstofflichen Verwertung zuzuführen.\n(2) Absatz 1 findet nur Anwendung auf nicht ökolo-      5. § 10 wird wie folgt gefasst:\ngisch vorteilhafte Einweggetränkeverpackungen im                                          „§ 10\nSinne von § 3 Abs. 4, die folgende Getränke enthalten:\nBeschränkung\n1. Bier (einschließlich alkoholfreies Bier) und Bier-                        der Pfanderstattungspflichten\nmischgetränke,\nVertreiber, die Verpackungen in Verkehr bringen, die\n2. Mineral-, Quell-, Tafel- und Heilwässer,                    nach § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 einer Pfandpflicht\nunterliegen, können die Pfanderstattung für solche\n3. Erfrischungsgetränke mit oder ohne Kohlensäure\nVerpackungen verweigern, die nach § 8 Abs. 2 oder\n(insbesondere Limonaden einschließlich Cola-\n§ 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 von der Pfand-\nGetränke, Brausen, Bittergetränke und Eistee).\npflicht befreit sind.“\nFruchtsäfte, Fruchtnektare, Gemüsesäfte, Ge-\nmüsenektare, Getränke mit einem Mindestanteil\nvon 50 vom Hundert an Milch oder an Erzeugnis-         6. § 15 wird wie folgt geändert:\nsen, die aus Milch gewonnen werden, diätetische\nGetränke im Sinne des § 1 Abs. 1 der Diätverord-           a) Nummer 17 wird durch folgende neue Nummern\nnung, ausgenommen solche für intensive Muskel-                 17 und 18 ersetzt:\nanstrengungen, vor allem für Sportler, im Sinne von            „17. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1, 3 oder 4, jeweils\nAnlage 8 Nr. 7 dieser Verordnung, und Mischungen                     auch in Verbindung mit § 9 Abs. 1, ein Pfand\ndieser Getränke sind keine Erfrischungsgetränke                      nicht erhebt oder nicht erstattet,\nim Sinne von Satz 1,\n18. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 5 ein Pfand ohne\n4. alkoholhaltige Mischgetränke,                                         Rücknahme der Verpackung erstattet,“.\n– die hergestellt wurden unter Verwendung von              b) Die bisherigen Nummern 18 und 19 werden die\nneuen Nummern 19 und 20.\n– Erzeugnissen, die nach § 130 Abs. 1 des\nGesetzes über das Branntweinmonopol der\nBranntweinsteuer unterliegen, oder                7. § 16 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n– von Fermentationsalkohol aus Bier, Wein oder             „(2) § 6 findet für Kunststoffverpackungen, die aus\nweinähnlichen Erzeugnissen, auch in weiter-           biologisch abbaubaren Werkstoffen hergestellt sind","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005                        1409\nund deren sämtliche Bestandteile gemäß einer her-                                      Artikel 2\nstellerunabhängigen Zertifizierung nach anerkannten                                  Inkrafttreten\nPrüfnormen kompostierbar sind, bis zum 31. Dezem-\nber 2012 keine Anwendung. Die Hersteller und Vertrei-          Artikel 1 Nr. 3 § 8 Abs. 1 Satz 7, Artikel 1 Nr. 3 § 8 Abs. 2\nber haben sicherzustellen, dass ein möglichst hoher        Satz 1 Nr. 3, soweit er sich auf Erfrischungsgetränke ohne\nAnteil der Verpackungen einer Verwertung zugeführt         Kohlensäure bezieht, und Artikel 1 Nr. 3 § 8 Abs. 2 Satz 1\nwird.“                                                     Nr. 4 treten am ersten Tag des zwölften auf die Verkün-\ndung folgenden Monats in Kraft. Im Übrigen tritt diese\n8. Anhang I Nr. 1 Abs. 2 Satz 8 wird gestrichen.              Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 24. Mai 2005\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJ ü r g e n Tr i t t i n"]}