{"id":"bgbl1-2005-29-7","kind":"bgbl1","year":2005,"number":29,"date":"2005-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/29#page=60","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-29-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_29.pdf#page=60","order":7,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren","law_date":"2005-05-18T00:00:00Z","page":1404,"pdf_page":60,"num_pages":3,"content":["1404                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren*)\nVom 18. Mai 2005\nAuf Grund des § 33 Abs. 1 Nr. 1, des § 37 und des § 48a                           cc) 37 kW bis weniger als 75 kW ab dem\nAbs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der                                         1. Januar 2008,\nFassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002\ndd) 19 kW bis weniger als 37 kW ab dem\n(BGBl. I S. 3830) verordnet die Bundesregierung nach\n1. Januar 2007,\nAnhörung der beteiligten Kreise:\nb) mit konstanter Drehzahl mit einer Nutzleis-\ntung von\nArtikel 1                                             aa) 130 kW bis 560 kW ab dem 1. Januar\nDie Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbren-                                   2011,\nnungsmotoren vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 614, 1423)                               bb) 75 kW bis weniger als 130 kW ab dem\nwird wie folgt geändert:                                                                  1. Januar 2011,\ncc) 37 kW bis weniger als 75 kW ab dem\n1. § 1 wird wie folgt gefasst:                                                            1. Januar 2012,\n„§ 1                                             dd) 19 kW bis weniger als 37kW ab dem\nAnwendungsbereich                                              1. Januar 2011,\nDiese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von                        c) für Triebwagen mit einer Nutzleistung von\nMotoren zum Einbau in mobile Maschinen und Geräte                               über 130 kW ab dem 1. Januar 2006,\nnach Artikel 2 erster Anstrich in Verbindung mit                             d) für Lokomotiven mit einer Nutzleistung von\nAnhang I Nr. 1 der Richtlinie 97/68/EG des Europäi-\nschen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember                                 aa) 130 kW bis 560 kW ab dem 1. Januar\n1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-                                 2007,\ngliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der                                  bb) über 560 kW ab dem 1. Januar 2009\nEmission von gasförmigen Schadstoffen und luftver-\nunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für                          die zulässigen Emissionsgrenzwerte nach der\nmobile Maschinen und Geräte (ABl. EG 1998 Nr. L 59                           Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.4 der\nS. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/26/EG                      Richtlinie 97/68/EG einhalten,“.\nvom 21. April 2004 (ABl. EU Nr. L 146 S. 1, Nr. L 225                b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-\nS. 3), soweit sie nicht ausschließlich von der Bundes-                  fügt:\nwehr oder von Streitkräften, die aufgrund völkerrecht-\nlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland                       „2. bei Selbstzündungsmotoren der Stufe IIIB\nstationiert sind, benutzt werden sollen. Diese Verord-                       nach der Richtlinie 97/68/EG\nnung findet keine Anwendung auf Motoren zum                                  a) mit nicht konstanter Drehzahl mit einer\nAntrieb von Binnenschiffen.“                                                    Nutzleistung von\naa) 130 kW bis 560 KW ab dem 1. Januar\n2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                                    2011,\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                                             bb) 75 kW bis weniger als 130 kW ab dem\n„1. bei Selbstzündungsmotoren der Stufe IIIA                                     1. Januar 2012,\nnach der Richtlinie 97/68/EG                                           cc) 56 kW bis weniger als 75 kW ab dem\na) mit nicht konstanter Drehzahl mit einer                                  1. Januar 2012,\nNutzleistung von                                                 dd) 37 kW bis weniger als 56 kW ab dem\naa) 130 kW bis 560 kW ab dem 1. Januar                                1. Januar 2013,\n2006,                                                    b) für Triebwagen mit einer Nutzleistung von\nbb) 75 kW bis weniger als 130 kW ab dem                          über 130 kW ab dem 1. Januar 2012,\n1. Januar 2007,                                          c) für Lokomotiven mit einer Nutzleistung von\nüber 130 kW ab dem 1. Januar 2012\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/26/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Ände-             die zulässigen Emissionsgrenzwerte nach der\nrung der Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften\nder Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission                 Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.5 der\nvon gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus            Richtlinie 97/68/EG einhalten,“.\nVerbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. EU Nr. L\n146 S. 1, Nr. L 225 S. 3).                                             c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 4.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005                1405\nd) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge-                   b) 130 kW bis 560 kW mit konstanter Drehzahl ab\nfügt:                                                             dem 1. Januar 2010,\n„3. bei Selbstzündungsmotoren außer Motoren                   c) 75 kW bis weniger als 130 kW mit nicht kon-\nmit konstanter Drehzahl der Stufe IV nach der               stanter Drehzahl ab dem 1. Januar 2006,\nRichtlinie 97/68/EG mit einer Nutzleistung von\nd) 75 kW bis weniger als 130 kW mit konstanter\na) 130 kW bis 560 kW ab dem 1. Januar 2014,                 Drehzahl ab dem 1. Januar 2010,\nb) 56 kW bis weniger als 130 kW ab dem                  e) 37 kW bis weniger als 75 kW mit nicht konstan-\n1. Oktober 2014                                          ter Drehzahl ab dem 1. Januar 2007,\ndie zulässigen Emissionsgrenzwerte nach der             f) 37 kW bis weniger als 75 kW mit konstanter\nTabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.6 der                   Drehzahl ab dem 1. Januar 2011,\nRichtlinie 97/68/EG einhalten,“.\ng) 19 kW bis weniger als 37 kW mit nicht konstan-\ne) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5.                             ter Drehzahl ab dem 1. Januar 2006 und\nf) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.                         h) 19 kW bis weniger als 37 kW mit konstanter\ng) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7.                             Drehzahl ab dem 1. Januar 2010\nh) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8 und wie                  die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen und\nfolgt geändert:                                               ihre Partikel- und Abgasemissionen, insbesondere\ndie Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Ab-\nIm zweiten Satz wird die Angabe „Nummern 2                    schnitt 4.1.2.4 der Richtlinie 97/68/EG einhalten.“\nund 3“ durch die Angabe „Nummern 1, 2, 3 und 4“\nersetzt.                                                   b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:\ni) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                 „(5) Motoren oder Motorenfamilien der Stufe IIIB\n(Motorenkategorien L, M, N und P nach der Richt-\n„(2) Bei Motoren, deren Herstellungsdatum vor              linie 97/68/EG) können die Typgenehmigung\nden in Absatz 1 genannten Terminen liegt, verlän-             gemäß Anhang VII der Richtlinie 97/68/EG nur\ngert sich für jede Kategorie der Zeitpunkt für die            erhalten, wenn sie bei einer Nutzleistung von\nErfüllung der in Absatz 1 genannten Anforderun-\ngen um zwei Jahre.“                                           a) 130 kW bis 560 kW mit nicht konstanter Dreh-\nzahl ab dem 1. Januar 2010,\nj) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Aus-\ntauschmotor“ die Wörter „außer zum Antrieb von                b) 75 kW bis weniger als 130 kW mit nicht kon-\nTriebwagen und Lokomotiven“ eingefügt.                            stanter Drehzahl ab dem 1. Januar 2011,\nc) 56 kW bis weniger als 75 kW mit nicht konstan-\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                         ter Drehzahl ab dem 1. Januar 2011 und\na) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1                d) 37 kW bis weniger als 56 kW mit nicht konstan-\nNr. 3“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 5“ ersetzt.               ter Drehzahl ab dem 1. Januar 2012\nb) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und             die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen und\n§ 4 Abs. 7“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 6 und            ihre Partikel- und Abgasemissionen, insbesondere\n§ 4 Abs. 13“ ersetzt.                                         die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Ab-\nschnitt 4.1.2.5 der Richtlinie 97/68/EG einhalten.“\nc) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 und 7\nangefügt:                                                  c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 11.\n„(6) Für Motoren, die für die Ausfuhr in Drittlän-     d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:\nder bestimmt sind, findet § 2 Abs. 1 keine Anwen-                „(6) Motoren oder Motorenfamilien der Stufe IV\ndung.                                                         (Motorenkategorien Q und R nach der Richtlinie\n(7) Motoren, die den Begriffsbestimmungen                 97/68/EG) können die Typgenehmigung gemäß\ndes Anhangs I Buchstabe A Ziffern i) und ii) der              Anhang VII der Richtlinie 97/68/EG nur erhalten,\nRichtlinie 97/68/EG entsprechen, können nach                  wenn sie bei einer Nutzleistung von\ndem Flexibilitätssystem nach Artikel 2 der Richtli-           a) 130 kW bis 560 kW mit nicht konstanter Dreh-\nnie 97/68/EG und unter Beachtung der Vorschrif-                   zahl ab dem 1. Januar 2013 und\nten nach Anhang XIII der Richtlinie 97/68/EG in\nVerkehr gebracht werden.“                                     b) 56 kW bis weniger als 130 kW mit nicht kon-\nstanter Drehzahl ab dem 1. Oktober 2013\n4. § 4 wird wie folgt geändert:                                     die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen und\nihre Partikel- und Abgasemissionen, insbesondere\na) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\ndie Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Abschnitt\n„(4) Motoren oder Motorenfamilien der Stufe IIIA           4.1.2.6 der Richtlinie 97/68/EG einhalten.“\n(Motorenkategorien H, I, J und K nach der Richt-\ne) Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 12.\nlinie 97/68/EG) können die Typgenehmigung ge-\nmäß Anhang VII der Richtlinie 97/68/EG nur erhal-          f) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:\nten, wenn sie bei einer Nutzleistung von\n„(7) Motoren oder Motorenfamilien der Stufe IIIA,\na) 130 kW bis 560 kW mit nicht konstanter Dreh-               die als Antriebsmotoren in Triebwagen verwendet\nzahl ab dem 1. Juli 2005,                                werden (Motorenkategorie RC A nach der Richt-","1406             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005\nlinie 97/68/EG), können die Typgenehmigung                      j) Folgender Absatz 10 wird neu eingefügt:\ngemäß Anhang VII der Richtlinie 97/68/EG nur                             „(10) Motoren oder Motorenfamilien der Stu-\nerhalten, wenn sie ab dem 1. Juli 2005 die Anforde-                   fe IIIB, die als Antriebsmotoren in Lokomotiven\nrungen dieser Richtlinie erfüllen und ihre Partikel-                  verwendet werden (Motorenkategorie R B nach\nund Abgasemissionen, insbesondere die Grenz-                          der Richtlinie 97/68/EG), können die Typgenehmi-\nwerte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.4 der                   gung gemäß Anhang VII der Richtlinie 97/68/EG\nRichtlinie 97/68/EG einhalten.“                                       nur erhalten, wenn sie bei einer Nutzleistung von\ng) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 13.                                über 130 kW ab dem 1. Januar 2011 die Anforde-\nrungen dieser Richtlinie erfüllen und ihre Partikel-\nh) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:                      und Abgasemissionen, insbesondere die Grenz-\n„(8) Motoren oder Motorenfamilien der Stufe IIIB,                 werte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.5 der\ndie als Antriebsmotoren in Triebwagen verwendet                       Richtlinie 97/68/EG einhalten. Dies gilt nicht für\nwerden (Motorenkategorie RC B nach der Richt-                         einen Motor, für den vor dem 20. Mai 2004 ein\nlinie 97/68/EG), können die Typgenehmigung                            Kaufvertrag abgeschlossen wurde, sofern er\ngemäß Anhang VII der Richtlinie 97/68/EG nur                          höchstens zwei Jahre nach dem für die entspre-\nerhalten, wenn sie ab dem 1. Januar 2011 die An-                      chende Lokomotivkategorie geltenden Datum in\nforderungen dieser Richtlinie erfüllen und ihre Par-                  Verkehr gebracht wird.“\ntikel- und Abgasemissionen, insbesondere die\nGrenzwerte der Tabelle in Anhang I Ab-                    5. § 7 wird wie folgt geändert:\nschnitt 4.1.2.5 der Richtlinie 97/68/EG einhalten.“\nNach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6\ni) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 neu einge-                angefügt:\nfügt:                                                                „(5) Kompressionszündungsmotoren, die nach\n„(9) Motoren oder Motorenfamilien der Stufe                 dem Flexibilitätssystem nach Artikel 2 der Richt-\nIIIA, die als Antriebsmotoren in Lokomotiven ver-               linie 97/68/EG in Verkehr gebracht werden, werden\nwendet werden (Motorenkategorien RL A und RH                    gemäß Anhang XIII der Richtlinie 97/68/EG gekenn-\nA nach der Richtlinie 97/68/EG), können die Typge-              zeichnet.\nnehmigung gemäß Anhang VII der Richtlinie                            (6) Für Motortypen oder Motorfamilien der Stu-\n97/68/EG nur erhalten, wenn sie bei einer Nutzleis-             fen IIIA, IIIB und IV, die den Grenzwerten der Tabelle in\ntung von                                                        Anhang I Abschnitte 4.1.2.4, 4.1.2.5 und 4.1.2.6 der\na) 130 kW bis 560 kW ab dem 1. Januar 2006 und                  Richtlinie 97/68/EG schon vor den in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2\noder 3 aufgeführten Terminen entsprechen, gestattet\nb) über 560 kW ab dem 1. Januar 2008                            die Genehmigungsbehörde eine besondere Kenn-\ndie Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen und                zeichnung, aus der hervorgeht, dass die betreffenden\nihre Partikel- und Abgasemissionen, insbesondere                Maschinen und Geräte den vorgeschriebenen Grenz-\ndie Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Ab-                      werten bereits vor den festgelegten Terminen entspre-\nschnitt 4.1.2.4 der Richtlinie 97/68/EG einhalten.              chen.“\nDies gilt nicht für einen Motor, für den vor dem\n20. Mai 2004 ein Kaufvertrag abgeschlossen\nwurde, sofern er höchstens zwei Jahre nach dem                                           Artikel 2\nfür die entsprechende Lokomotivkategorie gelten-              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nden Datum in Verkehr gebracht wird.“                      Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 18. Mai 2005\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJ ü r g e n Tr i t t i n"]}