{"id":"bgbl1-2005-29-4","kind":"bgbl1","year":2005,"number":29,"date":"2005-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/29#page=50","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-29-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_29.pdf#page=50","order":4,"title":"Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin durch Soldatinnen der Bundeswehr (Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen - SGleibWV)","law_date":"2005-05-12T00:00:00Z","page":1394,"pdf_page":50,"num_pages":6,"content":["1394                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005\nVerordnung\nüber die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten\nund ihrer Stellvertreterin durch Soldatinnen der Bundeswehr\n(Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen – SGleibWV)\nVom 12. Mai 2005\nAuf Grund des § 16 Abs. 12 des Soldatinnen- und Sol-          3. nach § 16 Abs. 3 Satz 1 des Soldatinnen- und Solda-\ndatengleichstellungsgesetzes vom 27. Dezember 2004                   tengleichstellungsgesetzes den zentralen personal-\n(BGBl. I S. 3822) verordnet das Bundesministerium der                bearbeitenden Dienststellen einschließlich des Bun-\nVerteidigung:                                                        desministeriums der Verteidigung.\n§3\nAbschnitt 1                                                  Wahlberechtigung\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n             (1) Wahlberechtigt sind\n1. für die in § 2 Nr. 1 genannten Dienststellen alle Solda-\n§1                                   tinnen in den zugehörenden Dienststellen (§ 16 Abs. 1\nSatz 2 und 3 des Soldatinnen- und Soldatengleich-\nVerfahrensgrundsätze                            stellungsgesetzes),\nDer Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten und            2. für die in § 2 Nr. 2 genannten Dienststellen alle Solda-\nihrer Stellvertreterin aus dem Kreis der Soldatinnen geht            tinnen dieser Dienststellen sowie der diesen nachge-\nregelmäßig die Durchführung einer Wahl voraus. Die Wahl              ordneten Dienststellen, sofern sie nicht bereits nach\nfür die beiden Ämter findet in einem gemeinsamen Wahl-               Nummer 1 wahlberechtigt sind (§ 16 Abs. 2 Satz 2 des\nverfahren in getrennten Wahlgängen statt. Sie hat den                Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes),\nGrundsätzen der allgemeinen, unmittelbaren, freien, glei-\nchen und geheimen Wahl nach Maßgabe der folgenden                3. für die zentralen personalbearbeitenden Dienststellen\nVorschriften zu entsprechen.                                         die Soldatinnen, die der jeweiligen zentralen personal-\nbearbeitenden Dienststelle einschließlich der zugehö-\nrenden Dienststellen angehören, sowie alle Soldatin-\n§2                                   nen, für die in der jeweiligen zentralen personalbe-\nZuordnung der Gleichstellungs-                          arbeitenden Dienststelle Personalentscheidungen ge-\nbeauftragten und ihrer Stellvertreterin                    troffen werden (§ 16 Abs. 3 Satz 2 des Soldatinnen-\nund Soldatengleichstellungsgesetzes),\nGleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen\n4. für das Bundesministerium der Verteidigung die Sol-\nsind zuzuordnen\ndatinnen, die diesem angehören, sowie alle Soldatin-\n1. nach § 16 Abs. 1 des Soldatinnen- und Soldaten-                   nen, für die im Bundesministerium der Verteidigung\ngleichstellungsgesetzes den Divisionen sowie den                 Personalentscheidungen getroffen werden (§ 16 Abs. 3\nGroßverbänden und Dienststellen der vergleichbaren               Satz 3 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungs-\nmilitärischen Ebene; diese Großverbände und Dienst-              gesetzes).\nstellen auf Divisionsebene sind neben den Wehrbe-            Soldatinnen, die keiner in § 2 genannten Dienststelle\nreichskommandos und den Sanitätskommandos das                angehören, sind bei der nächsten übergeordneten\nHeerestruppenkommando, das Lufttransportkom-                 Dienststelle wahlberechtigt, der nach § 2 eine Gleichstel-\nmando, das Luftwaffenausbildungskommando, das                lungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin zuzuordnen\nLuftwaffenmaterialkommando und das Amt für den               sind. Wahlberechtigt sind auch teilzeitbeschäftigte und\nMilitärischen Abschirmdienst,                                minderjährige Soldatinnen. Beurlaubte Soldatinnen sind\n2. nach § 16 Abs. 2 des Soldatinnen- und Soldaten-               bei ihrem Stammtruppenteil, zu einer anderen Dienststel-\ngleichstellungsgesetzes den den Dienststellen nach           le kommandierte Soldatinnen sind bei ihrer abgebenden\nNummer 1 übergeordneten Führungskommandos                    Dienststelle wahlberechtigt.\nund Ämtern der Organisationsbereiche sowie den                  (2) Stichtag für die Wahlberechtigung ist der Wahltag.\nanderen, dem Bundesministerium der Verteidigung\nunmittelbar nachgeordneten Dienststellen der ver-               (3) Voraussetzung für die Teilnahme an der Wahl ist die\ngleichbaren militärischen Ebene; dies sind das Ein-          Eintragung in die Wählerinnenliste nach § 8.\nsatzführungskommando der Bundeswehr, das Hee-\nresführungskommando, das Luftwaffenführungskom-                                          §4\nmando, das Flottenkommando, das Sanitätsfüh-\nWählbarkeit\nrungskommando, das Heeresamt, das Luftwaffen-\namt, das Marineamt, das Sanitätsamt der Bundes-                 Wählbar für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten\nwehr, das Streitkräfteunterstützungskommando und             und der Stellvertreterin sind die nach § 3 Abs. 1 jeweils\ndas Streitkräfteamt,                                         wahlberechtigten Soldatinnen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005                1395\n§5                                                         §8\nFristen                                                Wählerinnenliste\nDie Wahl muss spätestens eine Woche vor Ablauf der            (1) Die Dienststelle, der nach § 16 Abs. 1 bis 3 des Sol-\nlaufenden Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten und        datinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes eine\nihrer Stellvertreterin abgeschlossen sein.                    Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin zuge-\nordnet sind, erstellt eine Namensliste für den gesamten\nWahlbereich und stellt sie dem Wahlvorstand zur Verfü-\nAbschnitt 2                            gung. Die Namensliste enthält jeweils den Dienstgrad,\nVo r b e r e i t u n g d e r Wa h l             den Familiennamen, den oder die Vornamen und die\nDienststelle der nach § 3 Abs. 1 wahlberechtigten Solda-\n§6                            tinnen. Über bis zum Wahltag eintretende Veränderungen\nhat die Dienststelle den Wahlvorstand zu informieren.\nBestellung des Wahlvorstandes\n(1) Spätestens zwölf Wochen vor Ablauf der Amtszeit           (2) Der Wahlvorstand überprüft die Vollständigkeit der\nder Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin    Namensliste und die Wahlberechtigung der eingetrage-\nbestellt die Dienststelle, der die Gleichstellungsbeauf-      nen Soldatinnen, stellt diese Liste als Wählerinnenliste\ntragte und ihre Stellvertreterin zuzuordnen sind, einen       fest und gibt sie spätestens zum Zeitpunkt des Erlasses\nWahlvorstand und überträgt einer Person den Vorsitz.          des Wahlausschreibens (§ 10) bis zum Abschluss der\nDer Wahlvorstand besteht aus drei Soldatinnen oder Sol-       Stimmabgabe durch Aushang in allen an der Wahl teil-\ndaten, die möglichst der Dienststelle angehören sollten,      nehmenden Dienststellen bekannt.\nder die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertrete-\nrin zuzuordnen sind. Ihm sollen zwei Soldatinnen ange-                                      §9\nhören. Zugleich sind drei Ersatzmitglieder zu bestellen,                Einspruch gegen die Wählerinnenliste\ndavon möglichst zwei Soldatinnen. Ist ein Mitglied an der\nMitwirkung im Wahlvorstand verhindert, insbesondere              (1) Jede Wahlberechtigte kann innerhalb von zwei\ndurch Versetzung oder Kommandierung, rückt ein                Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahl-\nbestelltes Ersatzmitglied nach; die Reihenfolge der           vorstand schriftlich Einspruch gegen die Richtigkeit der\nErsatzmitglieder wird vorher durch Losentscheid festge-       Wählerinnenliste einlegen. Dem Einspruch ist eine\nlegt. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind, soweit          schriftliche Begründung beizufügen. Richtet sich der Ein-\nerforderlich, für die Durchführung der Wahl von ihren         spruch gegen eine andere Wahlberechtigte, ist diese\ndienstlichen Aufgaben freizustellen.                          durch den Wahlvorstand hierüber zu unterrichten.\n(2) Die Dienststelle unterstützt den Wahlvorstand bei         (2) Über einen Einspruch nach Absatz 1 entscheidet\nder Erfüllung seiner Aufgaben. Insbesondere sind die          der Wahlvorstand unverzüglich. Ist der Einspruch be-\nnotwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die       gründet, hat der Wahlvorstand die Wählerinnenliste zu\nerforderlichen Auskünfte zu erteilen. Für die Vorbereitung    berichtigen. Er teilt die Entscheidung der Wahlberechtig-\nund Durchführung der Wahl hat die Dienststelle in erfor-      ten, die den Einspruch eingelegt hat, im Fall von Absatz 1\nderlichem Umfang die personelle, räumliche und sächli-        Satz 3 auch der betroffenen Wahlberechtigten, unverzüg-\nche Ausstattung zur Verfügung zu stellen.                     lich mit.\n(3) Der Wahlvorstand gibt die Familiennamen, Vor-             (3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist überprüft der\nnamen, Dienstgrade und Dienststellenzugehörigkeit sei-        Wahlvorstand erneut die Wählerinnenliste auf ihre Voll-\nner Mitglieder und der Ersatzmitglieder unverzüglich          ständigkeit hin und führt erforderliche Berichtigungen\nnach seiner Bestellung, spätestens mit dem Wahlaus-           durch. Danach kann die Wählerinnenliste nur bei Schreib-\nschreiben (§ 10) durch Aushang bekannt.                       fehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, in Erledigung recht-\nzeitig eingelegter Einsprüche oder bei Eintritt oder Aus-\n§7                            scheiden einer Wahlberechtigten bis zum Ende der\nStimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden.\nAufgaben des Wahlvorstandes\n(1) Der Wahlvorstand bereitet die Wahl vor und führt                                    § 10\nsie durch. Insbesondere legt er im Einvernehmen mit der\nWahlausschreiben\nDienststellenleitung, der die Gleichstellungsbeauftragte\nund die Stellvertreterin zugeordnet sind, den Wahltag            (1) Spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag erlässt\nfest. Bei dessen Festlegung ist § 5 zu berücksichtigen.       der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, das mindestens\n(2) Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stim-      von zwei Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschrei-\nmenmehrheit. Er nimmt über jede Sitzung eine Nieder-          ben ist. Es muss enthalten:\nschrift auf, die den Wortlaut der gefassten Beschlüsse          1. Ort und Tag seines Erlasses,\nenthält und von allen Mitgliedern zu unterzeichnen ist.\n2. die Bezugnahme auf die Bekanntgabe des Wahlvor-\n(3) Für die Durchführung der Stimmabgabe und die                standes nach § 6 Abs. 3,\nAuszählung der Stimmen kann der Wahlvorstand Solda-\n3. den Hinweis, wo Einsprüche, Bewerbungen und\ntinnen und Soldaten als Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer\nandere Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand\nbestellen. Für diese gilt § 6 Abs. 1 Satz 6 entsprechend.\nabzugeben sind,\n(4) Der Wahlvorstand beim Bundesministerium der\n4. die Hinweise auf die Wahlberechtigung und Wählbar-\nVerteidigung berät während seiner Amtszeit die Wahlvor-\nkeit sowie die Bedeutung der Wählerinnenliste,\nstände in der Behandlung rechtlicher und tatsächlicher\nZweifelsfragen.                                                 5. Ort und Tag der Bekanntgabe der Wählerinnenliste,","1396              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005\n6. Angabe des letzten Tages der Frist für Einsprüche       ist gleichzeitig mit dem Wahlvorschlag beim Wahlvor-\ngegen die Wählerinnenliste nach § 9 Abs. 1,             stand schriftlich einzureichen; es muss die in den Ab-\nsätzen 2 und 3 genannten Angaben enthalten.\n7. die Aufforderung, sich für das Amt der Gleichstel-\nlungsbeauftragten oder der Stellvertreterin innerhalb\nvon zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschrei-                                       § 12\nbens (Angabe des letzten Tages der Frist) zu bewer-                    Nachfrist für Bewerbungen\nben oder Vorschläge einzureichen (§ 11 Abs. 4),\n(1) Ist nach Ablauf der Frist des § 11 Abs. 2 Satz 1\n8. den Hinweis, dass die Gleichstellungsbeauftragte        keine gültige Bewerbung für das Amt der Gleichstel-\nund ihre Stellvertreterin in getrennten Wahlgängen      lungsbeauftragten eingegangen, muss dies der Wahlvor-\ngewählt werden und dass sich aus den Bewerbun-          stand unverzüglich in der gleichen Weise bekannt geben\ngen ergeben muss, ob diese für das Amt der Gleich-      wie das Wahlausschreiben und eine Nachfrist von einer\nstellungsbeauftragten oder das der Stellvertreterin     Woche für die Einreichung von Bewerbungen setzen. In\nerfolgen,                                               der Bekanntgabe ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl\n9. den Ort, an dem die gültigen Bewerbungen bis zum        der Gleichstellungsbeauftragten nur stattfinden kann,\nAbschluss der Wahl durch Aushang bekannt ge-            wenn innerhalb der Nachfrist mindestens eine gültige\nmacht sind,                                             Bewerbung eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 gelten für\ndie Wahl der Stellvertreterin entsprechend.\n10. den Hinweis, dass jede Wahlberechtigte für jeden\nWahlgang nur eine Stimme hat,                              (2) Geht innerhalb der Nachfrist keine gültige Bewer-\nbung ein, hat der Wahlvorstand durch Aushang in glei-\n11. den Wahltag sowie Ort und Zeit der Stimmabgabe,          cher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt zu geben,\n12. den Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl und        dass die Wahl oder der Wahlgang, für den keine Bewer-\nauf das Erfordernis des rechtzeitigen Zugangs der       bung vorliegt, nicht stattfindet und eine Bestellung von\nvollständigen Wahlunterlagen (§ 17 Abs. 3 Satz 1        Amts wegen durch die Dienststelle erfolgt. Das Amt des\nNr. 3) beim Wahlvorstand unter Angabe des Fristab-      Wahlvorstandes endet in diesem Fall mit der Bekanntga-\nlaufes,                                                 be.\n13. gegebenenfalls den Hinweis auf die Anordnung der\n§ 13\nBriefwahl oder die Anordnung der elektronischen\nWahl statt der persönlichen Stimmabgabe im Wahl-                     Bekanntgabe der Bewerbungen\nraum mittels Stimmzettel nach § 14 Abs. 2,\nDer Wahlvorstand gibt unverzüglich nach Ablauf der\n14. Ort und Zeit der öffentlichen Sitzung des Wahlvor-       Bewerbungsfrist (§ 11 Abs. 2 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1\nstandes für die Stimmenauszählung und für die           und 3) die Namen aus den gültigen Bewerbungen in glei-\nabschließende Feststellung des Wahlergebnisses.         cher Weise bekannt wie das Wahlausschreiben.\n(2) Der Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben vom\nTag seines Erlasses bis zum Abschluss der Stimmabgabe\ndurch Aushang in allen an der Wahl teilnehmenden                                   Abschnitt 3\nDienststellen bekannt.                                                     Durchführung der Wahl\n§ 11                                                           § 14\nBewerbung                                             Formen der Stimmabgabe\n(1) Jede Soldatin, die nach § 4 wählbar ist, kann sich       (1) Die Stimmabgabe erfolgt\nfür das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder der         1. persönlich im Wahlraum mittels Stimmzettel (§ 15),\nStellvertreterin bewerben.\n2. bei Verhinderung durch Briefwahl (§ 17) oder\n(2) Die Bewerbung muss schriftlich unter Angabe von\nDienstgrad, Familiennamen, Vornamen sowie Dienststel-        3. elektronisch unter den Voraussetzungen des § 19.\nle und Dienstort erfolgen und dem Wahlvorstand inner-           (2) Die Dienststelle, der die Gleichstellungsbeauftragte\nhalb von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschrei-          und ihre Stellvertreterin zuzuordnen sind, kann abwei-\nbens zugehen. Aus der Bewerbung muss sich eindeutig          chend von Absatz 1 entweder ausschließlich die Brief-\nergeben, ob sich die Soldatin für das Amt der Gleichstel-    wahl oder statt der persönlichen Stimmabgabe im Wahl-\nlungsbeauftragten oder für das Amt der Stellvertreterin      raum mittels Stimmzettel die elektronische Stimmabgabe\nbewirbt.                                                     anordnen. Diese Anordnung kann auf Dienststellenteile\n(3) Die Bewerberin hat anzugeben, ob sie Mitglied         oder nachgeordnete oder zugehörende Dienststellen\neiner Personalvertretung oder Vertrauensperson ist oder      beschränkt sein.\nin ihrem Arbeitsgebiet mit Personalangelegenheiten\nbefasst ist.                                                                              § 15\n(4) Mit ihrem Einverständnis kann eine Soldatin für das                           Persönliche\nAmt der Gleichstellungsbeauftragten oder der Stellver-                   Stimmabgabe mittels Stimmzettel\ntreterin aus dem Kreis der Wahlberechtigten vorgeschla-\n(1) Jede Wählerin hat für jeden Wahlgang eine Stimme.\ngen werden. Die in Absatz 2 Satz 1 genannte Frist ist ein-\nzuhalten. Für jeden Wahlgang darf nur ein Wahlvorschlag         (2) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzet-\nunterschrieben werden. Das Einverständnis nach Satz 1        tels im Wahlraum ausgeübt. Für jeden Wahlgang ist ein","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005                1397\neigener Stimmzettel vorzusehen. Die Stimmzettel für          Anweisungen der Wählerin zur Stimmabgabe be-\neinen Wahlgang müssen sämtlich die gleiche Größe,            schränkt. Die Person des Vertrauens ist zur Geheimhal-\nFarbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Sie müs-       tung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleis-\nsen sich jedoch von denen des anderen Wahlganges in          tung erlangt hat.\nder Farbe deutlich unterscheiden.\n(5) Wird der Wahlvorgang unterbrochen oder die Stim-\n(3) Auf dem jeweiligen Stimmzettel sind die Bewerbe-      menauszählung nicht unmittelbar nach Abschluss der\nrinnen für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten und       Wahl durchgeführt, sind die Wahlurnen zu versiegeln. Bei\ndas Amt der Stellvertreterin in alphabetischer Reihenfol-    der Wiedereröffnung des Wahlvorganges oder bei der\nge unter Angabe von Familiennamen, Vornamen, Dienst-         Entnahme der Stimmzettel zur Auszählung der Stimmen\ngrad und Dienststelle aufzuführen. Liegt für einen Wahl-     hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, dass\ngang nur eine Bewerbung vor, sind auf dem Stimmzettel        die Versiegelung der Wahlurne unversehrt ist.\nunter oder neben den Angaben zur Person der Bewerbe-\nrin ein Ja- und ein Nein-Feld vorzusehen.                                                § 17\n(4) Die Wählerin kennzeichnet bei mehreren Bewer-                                  Briefwahl\nbungen die von ihr gewählte Person durch Ankreuzen an           (1) Eine Wahlberechtigte, die an der persönlichen\nder hierfür auf dem Stimmzettel vorgesehenen Stelle. Im      Stimmabgabe verhindert ist, erhält auf Antrag vom Wahl-\nFall des Absatzes 3 Satz 2 wird die Stimme zu Gunsten        vorstand ausgehändigt oder übersandt\nder einzigen Bewerberin durch Ankreuzen des Ja-Feldes\nabgegeben, die Ablehnung der Bewerberin erfolgt durch        1. das Wahlausschreiben,\nAnkreuzen des Nein-Feldes.                                   2. die Stimmzettel und die Wahlumschläge,\n(5) Stimmzettel, auf denen mehr als eine Person oder      3. eine vorgedruckte, von der Wählerin gegenüber dem\nkeine Person oder mehr als ein Feld (Absatz 3 Satz 2)            Wahlvorstand abzugebende Erklärung, dass sie die\nangekreuzt ist, sind ungültig. Dies gilt auch für Stimmzet-      Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat oder unter\ntel, aus denen sich aus anderen Gründen der Wille der            den Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 durch eine Per-\nWählerin nicht zweifelsfrei ergibt, die mit einem besonde-       son ihres Vertrauens hat kennzeichnen lassen,\nren Merkmal versehen sind oder die einen Zusatz oder\nVorbehalt enthalten.                                         4. einen größeren Freiumschlag mit der Anschrift des\nWahlvorstandes, mit dem Namen und der Anschrift\nder Wählerin als Absenderin sowie mit dem Vermerk\n§ 16                                 „Briefwahl“ und\nWahlvorgang                           5. ein Merkblatt über die Art und Weise der Briefwahl.\n(1) Der Wahlvorstand trifft geeignete Vorkehrungen,       Der Wahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder\ndass die Wählerinnen die Stimmzettel im Wahlraum             Übersendung der Unterlagen in der Wählerinnenliste. Die\nunbeobachtet kennzeichnen und falten können. Für             Stimmzettel und die Wahlumschläge müssen den Anfor-\njeden Wahlgang ist eine eigene Wahlurne zu verwenden.        derungen des § 15 Abs. 2 Satz 3 und 4 jeweils entspre-\nVor Beginn der Stimmabgabe überprüft der Wahlvor-            chen.\nstand, dass die Wahlurnen leer sind. Anschließend ver-          (2) Bei einer von der Dienststelle angeordneten Brief-\nschließt er sie. Die Urnen müssen so beschaffen sein,        wahl (§ 14 Abs. 2) werden die in Absatz 1 bezeichneten\ndass die Wahrung des Wahlgeheimnisses sichergestellt         Unterlagen mit einem entsprechenden Vermerk in der\nwird und die eingeworfenen Stimmzettel ohne Öffnung          Wählerinnenliste vom Wahlvorstand unaufgefordert spä-\nder Urne nicht entnommen werden können.                      testens zwei Wochen vor dem Wahltag den Wahlberech-\ntigten ausgehändigt.\n(2) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet\nist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvor-             (3) Die Wählerin gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass\nstandes im Wahlraum anwesend sein. Sind Wahlhelferin-        sie\nnen oder Wahlhelfer bestellt (§ 7 Abs. 3), genügt die        1. die Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeich-\nAnwesenheit eines Mitgliedes des Wahlvorstandes und              net und jeweils in den entsprechenden Wahlumschlag\neiner Wahlhelferin oder eines Wahlhelfers.                       legt,\n(3) Die Wählerin legt den gefalteten Stimmzettel          2. die vorgedruckte Erklärung (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3)\njeweils in die Wahlurne für den entsprechenden Wahl-             unter Angabe des Ortes und des Datums unter-\ngang, nachdem ein Mitglied des Wahlvorstandes ihre               schreibt und\nWahlberechtigung anhand der Wählerinnenliste geprüft\nhat. Das Mitglied des Wahlvorstandes vermerkt die            3. die Wahlumschläge und die unterschriebene Erklä-\nStimmabgabe in der Wählerinnenliste.                             rung in dem Freiumschlag verschließt und diesen so\nrechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder über-\n(4) Eine Wählerin, die infolge einer Behinderung in der       gibt, dass er vor Ablauf der Frist (§ 10 Abs. 1 Satz 2\nStimmabgabe beeinträchtigt ist, kann eine Person ihres           Nr. 11) vorliegt.\nVertrauens, deren sie sich bei der Stimmabgabe bedie-\nDie Wählerin kann unter den Voraussetzungen des § 16\nnen will, mit deren Einverständnis bestimmen und gibt\nAbs. 4 die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Tätigkei-\ndies dem Wahlvorstand bekannt. Mitglieder des Wahlvor-\nten durch eine Person ihres Vertrauens verrichten lassen.\nstandes, Wahlhelferinnen und Wahlhelfer sowie Perso-\nnen, die sich für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten       (4) Wählerinnen, die am Wahltag im Ausland einge-\noder der Stellvertreterin bewerben, sind zur Hilfeleistung   setzt werden, sind die in Absatz 1 bezeichneten Unterla-\nnicht befugt. Die Hilfeleistung ist auf die Erfüllung der    gen mit einem entsprechenden Vermerk in der Wählerin-","1398              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005\nnenliste vom Wahlvorstand unaufgefordert so rechtzeitig         (3) Der Wahlvorstand fertigt über das Ergebnis eine\nzu übersenden, dass die Wahlunterlagen den Wahlbe-           Niederschrift an, die von den Mitgliedern des Wahlvor-\nrechtigten vor Ort spätestens vier Wochen vor dem Wahl-      standes zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss\ntag ausgehändigt werden können. Die Stelle, bei der Frei-    getrennt nach den Wahlgängen enthalten\numschläge zur dienstlichen Beförderung nach Deutsch-\nland abgegeben werden können, ist gemeinsam mit dem          1. die Zahl der Wahlberechtigten,\nWahlausschreiben, spätestens vier Wochen vor dem             2. die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen\nWahltag, vor Ort bekannt zu geben.                                Stimmzettel,\n(5) Die beim Wahlvorstand eingehenden Freiumschlä-        3. die auf jede Bewerbung entfallenen Stimmenzahlen,\nge sind ungeöffnet und sicher vor dem Zugriff Dritter auf-\nzubewahren.                                                  4. Dienstgrad, Familiennamen und Vornamen der ge-\nwählten Gleichstellungsbeauftragten und der gewähl-\n§ 18                                 ten Stellvertreterin sowie\nBehandlung der                         5. besondere Vorfälle bei der Wahl oder der Feststellung\nmittels Briefwahl abgegebenen Stimmen                     des Wahlergebnisses nach Absatz 1.\n(1) Unmittelbar vor Abschluss der Wahl öffnet der            (4) Der Wahlvorstand gibt das festgestellte Wahler-\nWahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem       gebnis durch Aushang in gleicher Weise wie das Wahl-\nZeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt           ausschreiben bekannt und weist auf die Anfechtungsfrist\nihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklä-       nach § 16 Abs. 10 Satz 1 des Soldatinnen- und Soldaten-\nrungen. Ist die Briefwahl ordnungsgemäß erfolgt, ver-        gleichstellungsgesetzes hin.\nmerkt sie der Wahlvorstand in der Wählerinnenliste.\nAnschließend öffnet der Wahlvorstand die Wahlumschlä-\nge, entnimmt ihnen die gefalteten Stimmzettel und legt                                     § 21\ndiese ungeprüft in die für den jeweiligen Wahlgang vorge-                        Benachrichtigung der\nsehene Wahlurne.                                                           Gewählten, Annahme der Wahl;\n(2) Freiumschläge, die nach Ablauf der für die Stimm-            Beendigung des Amtes des Wahlvorstandes\nabgabe festgesetzten Zeit (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11) beim      (1) Der Wahlvorstand benachrichtigt die gewählten\nWahlvorstand eingehen, gelten als verspätet. Verspätet       Soldatinnen unverzüglich nach Feststellung des Wahler-\neingegangene Freiumschläge nimmt der Wahlvorstand            gebnisses schriftlich gegen Empfangsbestätigung von\nmit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs            ihrer Wahl. In der Benachrichtigung weist er auf die\nungeöffnet zu den Wahlunterlagen. Die Freiumschläge          Bestimmungen des Absatzes 2 hin. Erklärt die Gewählte\nsind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnis-          nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der\nses ungeöffnet von der Dienststelle zu vernichten, wenn      Benachrichtigung dem Wahlvorstand die Ablehnung ihrer\ndie Wahl nicht angefochten ist.                              Wahl, gilt diese als angenommen. Lehnt die gewählte\nSoldatin die Wahl innerhalb der Frist nach Satz 3 ab oder\n§ 19                             tritt sie von der Wahl vor der Bestellung durch die Dienst-\nElektronische Wahl                        stelle zurück, tritt an ihre Stelle die Soldatin mit der\nnächsthöchsten Stimmenzahl.\nDie Stimmabgabe kann auch in elektronischer Form\nerfolgen. Dabei müssen die technischen und organisato-          (2) Ist die gewählte Soldatin Mitglied in einer Personal-\nrischen Abläufe so geregelt werden, dass die Einhaltung      vertretung, Vertrauensperson oder in ihrem Arbeitsgebiet\nder in § 1 Satz 3 festgelegten Verfahrensgrundsätze ge-      mit Personalangelegenheiten befasst (§ 16 Abs. 8 des\nwährleistet ist. Dazu soll ein entsprechend geprüftes und    Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes), hat\nfür Wahlen zugelassenes System eingesetzt werden.            sie die Wahl abweichend von Absatz 1 Satz 3 durch aus-\ndrückliche Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand\n§ 20                            innerhalb der Frist des Absatzes 1 Satz 3 anzunehmen.\nDie Erklärung über die Annahme der Wahl ist nur wirk-\nFeststellung des                        sam, wenn die gewählte Soldatin dem Wahlvorstand\nWahlergebnisses, Wahlniederschrift                 ebenfalls innerhalb dieser Frist eine Ablichtung der Erklä-\n(1) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl zählt der        rung, mit der sie die Mitgliedschaft in der Personalvertre-\nWahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. Dazu öffnet er      tung oder ihre Funktion als Vertrauensperson mit Wirkung\ndie Wahlurnen, entnimmt ihnen die Stimmzettel und prüft      ihrer Bestellung niederlegt, oder eine Ablichtung ihres\nderen Gültigkeit. Stimmzettel, über deren Gültigkeit der     Antrages an die zuständige Stelle, sie mit Wirkung ihrer\nWahlvorstand beschließt, weil sie zu Zweifeln Anlass         Bestellung von der Befassung mit Personalangelegen-\ngeben, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und         heiten zu entbinden, vorlegt. Nimmt die gewählte Solda-\nvon den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahl-         tin die Wahl nicht form- und fristgerecht an oder tritt sie\nunterlagen aufzubewahren. Anschließend stellt der Wahl-      von der Wahl vor der Bestellung durch die Dienststelle\nvorstand das Ergebnis fest.                                  zurück, tritt an ihre Stelle die Soldatin mit der nächst-\nhöchsten Stimmenzahl.\n(2) Als Gleichstellungsbeauftragte ist gewählt, wer die\nmeisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit             (3) Das Amt des Wahlvorstandes endet mit der Bestel-\nentscheidet das Los. Im Fall des § 15 Abs. 3 Satz 2 ist die  lung der gewählten Gleichstellungsbeauftragten und\nBewerberin gewählt, wenn sie mehr Ja- als Nein-Stim-         ihrer Stellvertreterin. Ist zu diesem Zeitpunkt die Frist des\nmen erhalten hat. Entsprechendes gilt für die Wahl der       § 16 Abs. 10 Satz 1 des Soldatinnen- und Soldaten-\nStellvertreterin.                                            gleichstellungsgesetzes noch nicht abgelaufen, endet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005                       1399\ndie Amtszeit des Wahlvorstandes mit dem Ablauf dieser                                           Abschnitt 4\nFrist, es sei denn, die Wahl wird fristgerecht angefochten.              Übergangs- und Schlussvorschriften\nIn diesem Fall endet das Amt des Wahlvorstandes mit\ndem bestands- oder rechtskräftigen Abschluss des An-\n§ 24\nfechtungsverfahrens.\nÜbergangs-\nregelungen für die erstmalige Wahl\n§ 22\nBei der erstmaligen Bestellung der Gleichstellungsbe-\nBekanntgabe der Gewählten                             auftragten und ihrer Stellvertreterin muss die Wahl inner-\nhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verord-\n(1) Sobald die als Gleichstellungsbeauftragte und als\nnung abgeschlossen sein. Soweit auf Grund struktureller\nStellvertreterin Gewählten endgültig feststehen, gibt der\nVeränderungen der Streitkräfte Dienststellen, denen nach\nWahlvorstand ihre Namen durch zweiwöchigen Aushang\n§ 16 Abs. 1 bis 3 des Soldatinnen- und Soldatengleich-\nin gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt und\nstellungsgesetzes Gleichstellungsbeauftragte zuzuord-\nteilt sie der Dienststelle mit.\nnen sind, bis zum 31. Dezember 2005 aufgelöst werden,\n(2) Gab es im Fall des § 21 Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 2              ist für diese Dienststellen keine Gleichstellungsbeauf-\nSatz 3 für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder               tragte zu wählen. Die Bestellung einer Gleichstellungs-\nder Stellvertreterin keine weitere Bewerberin, teilt der              vertrauensfrau für diese Dienststellen nach § 16 Abs. 6\nWahlvorstand der Dienststelle unverzüglich schriftlich                des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes\nmit, dass die Gleichstellungsbeauftragte oder die Stell-              bleibt unberührt.\nvertreterin von der Dienststelle nach § 16 Abs. 5 Satz 2\noder Abs. 7 Satz 2 des Soldatinnen- und Soldatengleich-                                               § 25\nstellungsgesetzes von Amts wegen zu bestellen ist, und\nSonderregelungen\ngibt dies durch Aushang bekannt.\nfür den Militärischen Abschirmdienst\nFür den Militärischen Abschirmdienst gilt diese Wahl-\n§ 23                                     verordnung mit der Einschränkung, dass bei der Erstel-\nAufbewahrung der Wahlunterlagen                           lung der Wahlunterlagen die dort geltenden Sicherheits-\nbestimmungen zu beachten sind. Die Bekanntmachun-\nDie Dienststelle bewahrt die Wahlunterlagen, insbe-                gen sind den Soldatinnen in der im Militärischen Ab-\nsondere die Niederschriften, Bekanntmachungen und                     schirmdienst üblichen Weise während der Dienststunden\nStimmzettel, bis zum Ablauf der Wahlanfechtungsfrist                  zugänglich zu machen.\n(§ 16 Abs. 10 Satz 1 und Abs. 11 des Soldatinnen- und\nSoldatengleichstellungsgesetzes), im Fall der Wahlan-                                                 § 26\nfechtung bis zum bestands- oder rechtskräftigen Ab-\nschluss des Anfechtungsverfahrens auf. Stimmzettel und                                            Inkrafttreten\nWählerinnenlisten sind nach Ablauf der in Satz 1 genann-                 Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Ver-\nten Fristen unverzüglich zu vernichten.                               kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 12. Mai 2005\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nPeter Struck"]}