{"id":"bgbl1-2005-29-3","kind":"bgbl1","year":2005,"number":29,"date":"2005-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/29#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-29-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_29.pdf#page=29","order":3,"title":"Gesetz zur Neuordnung des Pfandbriefrechts","law_date":"2005-05-22T00:00:00Z","page":1373,"pdf_page":29,"num_pages":21,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005               1373\nGesetz\nzur Neuordnung des Pfandbriefrechts\nVom 22. Mai 2005\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:        § 16 Beleihungswertermittlung\n§ 17 Tilgungsbeginn\nArtikel 1                            § 18 Grundschulden und ausländische Sicherungsrechte\nPfandbriefgesetz                            § 19 Weitere Deckungswerte\n(PfandBG)\nUnterabschnitt 2\nInhaltsübersicht\nÖffentliche Pfandbriefe\nAbschnitt 1                         § 20 Deckungswerte\nAnwendungsbereich,\nUnterabschnitt 3\nErlaubnis und Aufsicht\n§ 1 Begriffsbestimmungen                                                            Schiffspfandbriefe\n§ 2 Erlaubnis                                                § 21 Deckungswerte\n§ 3 Aufsicht                                                 § 22 Beleihungsgrenze\n§ 23 Versicherung\nAbschnitt 2                         § 24 Beleihungswertermittlung\nAllgemeine Vorschriften                    § 25 Abzahlungsbeginn\nüber die Pfandbriefemission\n§ 26 Weitere Deckungswerte\n§ 4 Deckungskongruenz\n§ 5 Deckungsregister\nAbschnitt 4\n§ 6 Inhalt der Pfandbriefe\nAllgemeine Vorschriften\n§ 7 Treuhänder und Stellvertreter                                             für das Pfandbriefgeschäft\n§ 8 Aufgaben                                                 § 27 Risikomanagement\n§ 9 Verwahrungspflichten                                     § 28 Transparenzvorschriften\n§ 10 Befugnisse\n§ 11 Vergütung, Streitentscheidung                                                     Abschnitt 5\nVorschriften über Arreste,\nAbschnitt 3                                    Zwangsvollstreckungen und Insolvenz\nBesondere Vorschriften                     § 29 Arreste und Zwangsvollstreckungen\nüber die Deckungswerte\n§ 30 Insolvenz, Ernennung des Sachwalters\nUnterabschnitt 1                      § 31 Aufgaben und Befugnisse des Sachwalters\nHypothekenpfandbriefe                     § 32 Übertragung der Deckungsmassen und -verbindlichkeiten\n§ 12 Deckungswerte                                           § 33 Handelsregistereintragung\n§ 13 Belegenheit der Sicherheiten                            § 34 Übergang von Deckungswerten und -verbindlichkeiten\n§ 14 Beleihungsgrenze                                        § 35 Treuhänderische Verwaltung\n§ 15 Versicherungspflicht                                    § 36 Teilweise Übertragung","1374               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005\nAbschnitt 6                                                      §2\nRechtsbehelfe                                                  Erlaubnis\nund Zuwiderhandlungen\n(1) Ein Kreditinstitut mit Sitz im Geltungsbereich die-\n§ 37 Sofortige Vollziehbarkeit\nses Gesetzes, das das Pfandbriefgeschäft betreiben will,\n§ 38 Strafvorschriften                                        bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für\n§ 39 Bußgeldvorschriften                                      Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) nach § 32\n§ 40 Verwaltungsbehörde                                       des Kreditwesengesetzes. Zusätzlich muss das Kredit-\ninstitut für eine Erlaubnis zum Betreiben des Pfandbrief-\nAbschnitt 7                         geschäfts folgende Voraussetzungen erfüllen:\nSchlussvorschriften                     1. Das Kreditinstitut muss über ein Kernkapital von min-\n§ 41 Bezeichnungsschutz                                           destens 25 Millionen Euro verfügen.\n§ 42 Erlaubnis für bestehende Pfandbriefbanken                2. Das Kreditinstitut muss eine Erlaubnis für das Kredit-\n§ 43 Erlaubnis für Hypothekenbanken                               geschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Kre-\nditwesengesetzes haben und dieses voraussichtlich\n§ 44 Erlaubnis für Schiffspfandbriefbanken\nbetreiben.\n§ 45 Versicherungspflicht\n3. Das Kreditinstitut muss über geeignete Regelungen\n§ 46 Beleihungsgrenze\nund Instrumente im Sinne des § 27 zur Steuerung,\n§ 47 Vorrecht der Schiffspfandbriefgläubiger                      Überwachung und Kontrolle der Risiken für die\n§ 48 Schiffspfandbriefe in ausländischer Währung                  Deckungsmassen und das darauf gründende Emissi-\n§ 49 Fortgeltende Deckungsfähigkeit                               onsgeschäft verfügen.\n§ 50 Fortgeltung bisherigen Rechts                            4. Aus dem der Bundesanstalt vorzulegenden Geschäfts-\n§ 51 Getrennter Pfandbriefumlauf                                  plan des Kreditinstituts muss hervorgehen, dass das\nKreditinstitut das Pfandbriefgeschäft regelmäßig und\n§ 52 Fortgeltende Bestimmungen des Gesetzes zur Änderung\nund Ergänzung des Schiffsbankgesetzes                      nachhaltig betreiben wird und dass ein dafür erforder-\nlicher organisatorischer Aufbau vorhanden ist.\n§ 53 Frühzeitige Bestellung des Treuhänders\n5. Der organisatorische Aufbau und die Ausstattung des\nKreditinstituts müssen, abhängig von der Reichweite\nAbschnitt 1                              der Erlaubnis, künftigen Pfandbriefemissionen sowie\ndem Immobilienfinanzierungs-, Staatsfinanzierungs-\nAnwendungsbereich,                             oder Schiffsfinanzierungsgeschäft angemessen Rech-\nErlaubnis und Aufsicht                          nung tragen.\nAbweichend von § 33 Abs. 4 des Kreditwesengesetzes\n§1\nist die nach Satz 1 erforderliche Erlaubnis auch dann zu\nBegriffsbestimmungen                        versagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1\n(1) Pfandbriefbanken sind Kreditinstitute, deren Ge-       bis 5 nicht vorliegen. § 32 Abs. 2 Satz 2 des Kreditwesen-\nschäftsbetrieb das Pfandbriefgeschäft umfasst. Pfand-         gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die\nbriefgeschäft ist                                             Erlaubnis für das Pfandbriefgeschäft auch auf eine oder\nzwei der in § 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Tätigkeiten\n1. die Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen auf            beschränkt werden kann. Die nach § 33 Abs. 2 Satz 1 des\nGrund erworbener Hypotheken unter der Be-                 Kreditwesengesetzes vorausgesetzten theoretischen und\nzeichnung Pfandbriefe oder Hypothekenpfandbriefe          praktischen Kenntnisse sind im Pfandbriefgeschäft ab-\n(im Folgenden: Hypothekenpfandbriefe),                    hängig von der Reichweite der Erlaubnis regelmäßig an-\n2. die Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen auf            zunehmen, wenn die Geschäftsleiter über entsprechende\nGrund erworbener Forderungen gegen staatliche             Kenntnisse im Bereich des Hypothekarkreditgeschäfts,\nStellen unter der Bezeichnung Kommunalschuldver-          des Kommunalkreditgeschäfts oder des Schiffskredit-\nschreibungen, Kommunalobligationen oder Öffent-           geschäfts und dessen Refinanzierung verfügen.\nliche Pfandbriefe (im Folgenden: Öffentliche Pfand-\n(2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis zum Betrei-\nbriefe),\nben des Pfandbriefgeschäfts außer in den Fällen des § 35\n3. die Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen auf            Abs. 2 des Kreditwesengesetzes auch aufheben, wenn\nGrund erworbener Schiffshypotheken unter der Be-\n1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3\nzeichnung Schiffspfandbriefe.\nund 5 nicht mehr vorliegen oder\n(2) Dem Erwerb einer Hypothek steht gleich der An-\n2. die Pfandbriefbank seit mehr als zwei Jahren keine\nspruch gegen ein geeignetes Kreditinstitut auf Abtretung\nPfandbriefe begeben hat und nicht zu erwarten ist,\noder Teilabtretung einer Hypothek, die von dem Kredit-\ndass das Pfandbriefgeschäft innerhalb der nächsten\ninstitut treuhänderisch zugunsten der Pfandbriefbank\nsechs Monate als regelmäßig und nachhaltig betrie-\nverwaltet wird, sofern im Falle der Insolvenz des Kredit-\nbenes Bankgeschäft wieder aufgenommen wird.\ninstituts die Pfandbriefbank die Aussonderung der Hypo-\nthek verlangen kann. Für Schiffshypotheken gilt Satz 1           (3) Hebt die Bundesanstalt die Erlaubnis für das\nentsprechend.                                                 Pfandbriefgeschäft auf oder erlischt diese, so sind die\n(3) Pfandbriefe im Sinne der folgenden Vorschriften        Deckungsmassen abzuwickeln.\nsind Hypothekenpfandbriefe, Öffentliche Pfandbriefe und          (4) Im Falle des Absatzes 3 ernennt das Gericht des\nSchiffspfandbriefe.                                           Sitzes der Pfandbriefbank auf Antrag der Bundesanstalt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005                 1375\neine oder zwei geeignete natürliche Personen als Sach-           Union oder bei geeigneten Kreditinstituten, sofern die\nwalter, soweit es für eine sachgerechte Abwicklung erfor-        Höhe der Forderungen der Pfandbriefbank bereits\nderlich ist. Für die Rechtsstellung dieses Sachwalters           beim Erwerb bekannt ist.\ngelten die Vorschriften der §§ 30 bis 36 entsprechend.       Die Begrenzung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 ist insoweit nicht\nanzuwenden. Schuldverschreibungen im Sinne des Sat-\n§3                              zes 2 Nr. 1 und 2 dürfen höchstens mit einem Betrag in\nAufsicht                           Ansatz gebracht werden, der um 5 Prozent des Nennwer-\ntes unter ihrem jeweiligen Börsenpreis bleibt, den Nenn-\nDie Bundesanstalt übt die Aufsicht über die Pfandbrief-   wert aber nicht übersteigt.\nbanken nach den Vorschriften dieses Gesetzes und des\nKreditwesengesetzes aus. Sie ist befugt, alle Anordnun-         (3) Soweit aus als Deckung verwendeten Derivaten\ngen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um das   Verbindlichkeiten der Pfandbriefbank begründet werden,\nGeschäft der Pfandbriefbanken mit diesem Gesetz und          müssen auch die Ansprüche der Vertragspartner der\nden dazu erlassenen Rechtsverordnungen im Einklang zu        Pfandbriefbank gedeckt sein.\nerhalten. Sie hat zu von ihr bestimmten Zeitpunkten auf         (4) Die Pfandbriefbank hat fortlaufend durch geeignete\nder Grundlage geeigneter Stichproben die Deckung der         Rechenwerke sicherzustellen und in nachvollziehbarer\nPfandbriefe zu prüfen; hierbei kann sie sich anderer Per-    Weise zu dokumentieren, dass die vorschriftsmäßige\nsonen und Einrichtungen bedienen. Die Prüfung soll in        Deckung jederzeit gegeben ist.\nder Regel nach jeweils zwei Jahren erfolgen. Die von\nanderen staatlichen Stellen ausgeübte Aufsicht bleibt           (5) Im Umlauf befindlich ist ein Pfandbrief, wenn der\nunberührt.                                                   Treuhänder ihn gemäß § 8 Abs. 3 ausgefertigt und der\nPfandbriefbank übergeben hat; wird ein Pfandbrief dem\nTreuhänder zur Verwahrung zurückgegeben, so scheidet\ner aus dem Umlauf für die Dauer dieser Verwahrung aus.\nAbschnitt 2\n(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\nAllgemeine Vorschriften                     tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der\nüber die Pfandbriefemission                    Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-\nmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten der Methode\n§4                              für die Barwertrechnung nach Absatz 2 Satz 1 und § 19\nDeckungskongruenz                         Abs. 1 Nr. 4 Satz 3, auch in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Nr. 3\nund § 26 Nr. 4, sowie das Maß der Zins- und Währungs-\n(1) Der jeweilige Gesamtbetrag der im Umlauf befind-      kursveränderungen zu bestimmen, dem die Deckung\nlichen Pfandbriefe einer Gattung muss in Höhe des Nenn-      nach Absatz 2 Satz 1 mindestens standhalten muss. Das\nwertes jederzeit durch Werte von mindestens gleicher         Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächti-\nHöhe und mindestens gleichem Zinsertrag gedeckt sein.        gung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für\nWenn der zum Zeitpunkt der Pfandbriefausgabe bekann-         Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen. Vor Erlass der\nte Einlösungswert höher als der Nennwert ist, tritt er an    Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Kredit-\ndie Stelle des Nennwertes.                                   wirtschaft anzuhören.\n(2) Zusätzlich muss die jederzeitige Deckung nach            (7) Es ist verboten, für eine Pfandbriefbank Pfand-\ndem Barwert sichergestellt sein sowie der Barwert der        briefe in den Verkehr zu bringen, wenn deren Betrag nicht\neingetragenen Deckungswerte den Gesamtbetrag der zu          durch die im jeweiligen Deckungsregister eingetragenen\ndeckenden Verbindlichkeiten um 2 Prozent übersteigen         Werte vorschriftsmäßig gedeckt ist. Es ist auch verboten,\n(sichernde Überdeckung). Die sichernde Überdeckung           für eine Pfandbriefbank über einen im Deckungsregister\nmuss bestehen in                                             eingetragenen Wert durch Veräußerung oder Belastung\n1. Schuldverschreibungen,         Schuldbuchforderungen,     zum Nachteil der Pfandbriefgläubiger oder der Gläubiger\nSchatzwechseln und Schatzanweisungen, deren              von Ansprüchen aus Derivaten nach Absatz 3 zu ver-\nSchuldner der Bund, ein Sondervermögen des Bun-          fügen, obwohl die übrigen im jeweiligen Register ein-\ndes, ein Land, die Europäischen Gemeinschaften, ein      getragenen Werte zur vorschriftsmäßigen Deckung der\nanderer Mitgliedstaat der Europäischen Union, ein        entsprechenden Pfandbriefe und der Ansprüche aus\nanderer Vertragsstaat des Abkommens über den             Derivaten nach Absatz 3 nicht genügen. Pfandbriefe dür-\nEuropäischen Wirtschaftsraum, die Schweiz, die Ver-      fen nicht ohne die nach § 8 Abs. 3 Satz 1 erforderliche\neinigten Staaten von Amerika, Kanada, Japan oder         Bescheinigung in den Verkehr gebracht werden.\nein vom vorbezeichneten Schuldnerkreis noch nicht\nerfasster europäischer Staat ist, der Vollmitglied der                                 §5\nOrganisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und\nDeckungsregister\nEntwicklung ist, oder deren Schuldner die Euro-\npäische Investitionsbank, die Internationale Bank für       (1) Die zur Deckung der Pfandbriefe sowie der An-\nWiederaufbau und Entwicklung, die Entwicklungs-          sprüche aus Derivaten nach § 4 Abs. 3 verwendeten\nbank des Europarates oder die Europäische Bank für       Deckungswerte sind von der Pfandbriefbank einzeln in\nWiederaufbau und Entwicklung ist,                        das für die jeweilige Pfandbriefgattung geführte Register\n(Deckungsregister) einzutragen. Derivate dürfen nur mit\n2. Schuldverschreibungen, für deren Verzinsung und           Zustimmung des Treuhänders und des Vertragspartners\nRückzahlung eine der unter Nummer 1 bezeichneten         der Pfandbriefbank eingetragen werden; eine Eintragung\nStellen die Gewährleistung übernommen hat,               ohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht erfolgt.\n3. Guthaben bei der Europäischen Zentralbank, bei Zen-       Wird ein zur Deckung benötigter Wert zurückgezahlt, so\ntralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen          hat derjenige, der für die Eintragung der Deckungswerte","1376              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005\nverantwortlich ist, unverzüglich entsprechende Ersatz-                                    §8\nwerte in das Deckungsregister einzutragen.\nAufgaben\n(2) Innerhalb des ersten Monats eines jeden Kalender-\nhalbjahres ist eine von dem nach § 7 bestellten Treu-           (1) Der Treuhänder hat darauf zu achten, dass die vor-\nhänder bestätigte Aufzeichnung der Eintragungen, wel-        schriftsmäßige Deckung für die Pfandbriefe und An-\nche während des letzten Kalenderhalbjahres in den            sprüche aus Derivaten nach § 4 Abs. 3 jederzeit vorhan-\nDeckungsregistern vorgenommen worden sind, der Bun-          den ist; hierbei hat er darauf zu achten, dass der Wert der\ndesanstalt zu übermitteln.                                   beliehenen Grundstücke nach der auf Grund des § 16\nAbs. 4 erlassenen Rechtsverordnung und der Wert der\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen hat im Ein-        beliehenen Schiffe und Schiffsbauwerke nach der auf\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch         Grund des § 24 Abs. 5 erlassenen Verordnung festgesetzt\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-          ist. Darüber hinaus ist er nicht verpflichtet zu unter-\ndesrates bedarf, Einzelheiten über die Form und den not-     suchen, ob der festgesetzte Wert dem wirklichen Wert\nwendigen Inhalt des Deckungsregisters sowie der vor-         entspricht.\nzunehmenden Eintragungen zu bestimmen. Die Rechts-\nverordnung muss auch Vorschriften über die Form der             (2) Der Treuhänder hat darauf zu achten, dass die zur\nAufzeichnung, über die Form der Bestätigung durch den        Deckung der Pfandbriefe und der Ansprüche aus Deriva-\nTreuhänder sowie über die Art und Weise der Übermitt-        ten nach § 4 Abs. 3 verwendeten Werte gemäß § 5 Abs. 1\nlung der Aufzeichnung und deren Aufbewahrung durch           in das jeweilige Deckungsregister eingetragen werden.\ndie Bundesanstalt enthalten. Vor Erlass der Rechts-          Die Eintragung eines Derivats hat er unverzüglich unter\nverordnung sind die Spitzenverbände der Kreditwirt-          Angabe des entsprechenden Deckungsregisters dem\nschaft anzuhören. Das Bundesministerium der Finanzen         Vertragspartner der Pfandbriefbank mitzuteilen.\nkann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf\n(3) Der Treuhänder hat die Pfandbriefe vor der Aus-\ndie Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über-\ngabe mit einer Bescheinigung über das Vorhandensein\ntragen.\nder vorschriftsmäßigen Deckung und über die Eintragung\nin das entsprechende Deckungsregister zu versehen. Eine\n§6                             Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift genügt.\nInhalt der Pfandbriefe\n(4) Im Deckungsregister eingetragene Werte können\n(1) In den Pfandbriefen sind die für das Rechtsverhält-   nur mit Zustimmung des Treuhänders in dem Register ge-\nnis zwischen der Pfandbriefbank und den Pfandbrief-          löscht werden. Die Zustimmung des Treuhänders bedarf\ngläubigern maßgebenden Bestimmungen, insbesondere            der Schriftform; sie kann in der Weise erfolgen, dass der\nbezüglich der Kündbarkeit der Pfandbriefe, ersichtlich zu    Treuhänder seine Namensunterschrift dem Löschungs-\nmachen.                                                      vermerk im Deckungsregister beifügt. Für die Löschung\neines eingetragenen Derivats, das noch nicht vollständig\n(2) Den Pfandbriefgläubigern darf ein Kündigungs-\nabgewickelt ist, ist ferner die Zustimmung des Vertrags-\nrecht nicht eingeräumt werden.\npartners der Pfandbriefbank erforderlich; eine Löschung\n(3) Die Ausgabe von Pfandbriefen, deren Einlösungs-       ohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht erfolgt.\nwert nicht bekannt ist, ist nicht gestattet.                 Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.\n§7                                                          §9\nTreuhänder und Stellvertreter\nVerwahrungspflichten\n(1) Bei jeder Pfandbriefbank ist ein Treuhänder sowie\nmindestens ein Stellvertreter zu bestellen.                     (1) Der Treuhänder oder ein von ihm beauftragter ge-\neigneter Dritter hat die in den Deckungsregistern einge-\n(2) Treuhänder und Stellvertreter müssen die zur Er-      tragenen Werte sowie Urkunden über solche Werte unter\nfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und         dem Mitverschluss der Pfandbriefbank zu verwahren; er\nErfahrungen besitzen. Die Qualifikation als Wirtschafts-     darf diese Gegenstände nur nach den Vorschriften dieses\nprüfer oder vereidigter Buchprüfer lässt die erforder-       Gesetzes herausgeben.\nlichen Kenntnisse vermuten. Eine Bestellung als Treuhän-\nder oder Stellvertreter ist ausgeschlossen, wenn Gründe         (2) Der Treuhänder ist verpflichtet, die in den\nvorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit         Deckungsregistern eingetragenen Werte und Urkunden\nbesteht. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Person      über solche Werte herauszugeben und an der Löschung\nin einem Beschäftigungs- oder Mandatsverhältnis mit der      im Register mitzuwirken, soweit die übrigen im Register\nPfandbriefbank steht oder innerhalb der vorausgegangen       eingetragenen Werte zur Deckung der Pfandbriefe und\ndrei Jahre gestanden hat.                                    der Ansprüche aus Derivaten nach § 4 Abs. 3 zuzüglich\nder sichernden Überdeckung genügen oder die Pfand-\n(3) Die Bestellung erfolgt durch die Bundesanstalt\nbriefbank eine andere vorschriftsmäßige Deckung be-\nnach Anhörung der Pfandbriefbank. Die Bestellung kann\nschafft. Ist die Pfandbriefbank dem Darlehens- oder\njederzeit aus sachlichem Grund durch die Bundesanstalt\nHypothekenschuldner gegenüber zur Aushändigung der\nwiderrufen werden.\nnach Absatz 1 vom Treuhänder unter ihrem Mitverschluss\n(4) Der Treuhänder hat der Bundesanstalt Auskunft         zu verwahrenden Urkunden oder zur Vornahme der in\nüber die von ihm im Rahmen seiner Tätigkeit getroffenen      § 1145 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten\nFeststellungen und Beobachtungen zu erteilen. Der Treu-      Handlungen verpflichtet, so hat der Treuhänder die\nhänder ist an Weisungen der Bundesanstalt nicht ge-          Urkunden auch dann herauszugeben, wenn die in Satz 1\nbunden.                                                      bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005              1377\n(3) Bedarf die Pfandbriefbank einer Urkunde über eine      belegen sein; der Gesamtbetrag der Beleihungen in Staa-\nDarlehensforderung, Hypothek oder Schiffshypothek nur         ten, die nicht der Europäischen Union angehören, bei\nzu vorübergehendem Gebrauch, so hat der Treuhänder            denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht der\nsie herauszugeben, ohne dass die Pfandbriefbank ver-          Pfandbriefgläubiger nach § 30 Abs. 1 auf die Forderun-\npflichtet ist, eine andere Deckung zu beschaffen.             gen der Pfandbriefbank aus diesen Beleihungen er-\nstreckt, darf 10 Prozent des Gesamtbetrages der Belei-\n§ 10                              hungen, bei denen das Vorrecht sichergestellt ist, nicht\nübersteigen.\nBefugnisse\n(2) Die Beleihung befristeter Rechte ist nur zulässig,\n(1) Der Treuhänder ist befugt, jederzeit die Unterlagen    wenn die planmäßige Tilgung der Hypothek spätestens\nder Pfandbriefbank einzusehen und Auskünfte zu ver-           zehn Jahre vor Ablauf des Rechts endet und nicht länger\nlangen, soweit sie sich auf die Pfandbriefe und auf die in    dauert, als zur buchmäßigen Abschreibung des Bau-\ndie Deckungsregister eingetragenen Werte beziehen.            werks nach wirtschaftlichen Grundsätzen erforderlich ist.\n(2) Die Pfandbriefbank ist verpflichtet, von den Kapi-\ntalrückzahlungen auf die in die Deckungsregister einge-                                  § 14\ntragenen Werte sowie von sonstigen für die Pfandbrief-\nBeleihungsgrenze\ngläubiger und die Gläubiger von Ansprüchen aus Deriva-\nten nach § 4 Abs. 3 erheblichen Änderungen, welche               (1) Hypotheken dürfen nur bis zur Höhe der ersten\ndiese Werte betreffen, dem Treuhänder fortlaufende Mit-       60 Prozent des von der Pfandbriefbank auf Grund einer\nteilung zu machen.                                            Wertermittlung nach § 16 festgesetzten Wertes des\nGrundstücks (Beleihungswert) zur Deckung benutzt wer-\n§ 11                              den.\nVergütung, Streitentscheidung                     (2) Hypotheken gelten nur bis zur Höhe der Belei-\nhungsgrenze nach Absatz 1 als eingetragene Deckungs-\n(1) Der Treuhänder und seine Stellvertreter erhalten von   werte.\nder Bundesanstalt eine angemessene Vergütung; diese\nist von der Pfandbriefbank gesondert zu erstatten und\n§ 15\nauf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen.\nVersicherungspflicht\n(2) Streitigkeiten zwischen dem Treuhänder und der\nPfandbriefbank entscheidet die Bundesanstalt.                    (1) Auf dem Grundstück aufstehende Gebäude müs-\nsen während der gesamten Dauer der Beleihung zumin-\ndest in Höhe des Bauwertes gegen die nach Lage und Art\nAbschnitt 3                           des Objektes erheblichen Risiken versichert sein.\nBesondere Vorschriften                         (2) Erstreckt sich die Hypothek nicht kraft Gesetzes\nüber die Deckungswerte                      auf die Versicherungsforderung, ist die Beleihung nur zu-\nlässig, wenn die Pfandbriefbank durch Vertrag eine ent-\nsprechende Sicherheit erhält.\nUnterabschnitt 1\nHypothekenpfandbriefe                                                     § 16\nBeleihungswertermittlung\n§ 12\n(1) Die als Grundlage für die Beleihungswertfestset-\nDeckungswerte                           zung dienende Wertermittlung ist von einem von der Kre-\n(1) Zur Deckung für Hypothekenpfandbriefe nach § 1         ditentscheidung unabhängigen Gutachter vorzunehmen,\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 1 dürfen nur Hypotheken benutzt werden,     der über die hierzu notwendige Berufserfahrung sowie\ndie den Erfordernissen der §§ 13 bis 17 entsprechen.          über die notwendigen Fachkenntnisse für Beleihungs-\n(2) Steht der Pfandbriefbank eine Hypothek an einem        wertermittlungen verfügen muss.\nGrundstück zu, das sie zur Verhütung eines Verlustes an          (2) Der Beleihungswert darf den Wert nicht überschrei-\nder Hypothek erworben hat, so darf sie die Hypothek nur       ten, der sich im Rahmen einer vorsichtigen Bewertung\nauf Grund einer neuen Beleihungswertermittlung nach           der zukünftigen Verkäuflichkeit einer Immobilie und unter\n§ 16 zur Deckung verwenden.                                   Berücksichtigung der langfristigen, nachhaltigen Merk-\nmale des Objektes, der normalen regionalen Marktgege-\n§ 13                              benheiten sowie der derzeitigen und möglichen ander-\nweitigen Nutzungen ergibt. Spekulative Elemente dürfen\nBelegenheit der Sicherheiten                  dabei nicht berücksichtigt werden. Der Beleihungswert\n(1) Die Hypotheken müssen lasten auf Grundstücken,         darf einen auf transparente Weise und nach einem an-\ngrundstücksgleichen Rechten oder solchen Rechten einer        erkannten Bewertungsverfahren ermittelten Marktwert\nausländischen Rechtsordnung, die den grundstücks-             nicht übersteigen. Der Marktwert ist der geschätzte Be-\ngleichen Rechten deutschen Rechts vergleichbar sind.          trag, für welchen ein Beleihungsobjekt am Bewertungs-\nDie belasteten Grundstücke und die Grundstücke, an            stichtag zwischen einem verkaufsbereiten Verkäufer und\ndenen die belasteten Rechte bestehen, müssen in einem         einem kaufbereiten Erwerber, nach angemessenem Ver-\nMitgliedstaat der Europäischen Union oder einem ande-         marktungszeitraum, in einer Transaktion im gewöhnlichen\nren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-                Geschäftsverkehr verkauft werden könnte, wobei jede\npäischen Wirtschaftsraum, in der Schweiz, in den Verei-       Partei mit Sachkenntnis, Umsicht und ohne Zwang han-\nnigten Staaten von Amerika, in Kanada oder in Japan           delt.","1378               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005\n(3) Die zur Deckung verwendeten Hypotheken an Bau-         und den Gläubiger berechtigen, seine Forderung auch\nplätzen sowie an solchen Neubauten, die noch nicht fer-       durch Verwertung des belasteten Grundstücks oder\ntig gestellt und ertragsfähig sind, dürfen zusammen 10 Pro-   Rechts im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 zu befriedigen.\nzent des Gesamtbetrages der zur Deckung der Hypothe-             (2) Auf Grundschulden, die auf Grund einer Zweckver-\nkenpfandbriefe benutzten Deckungswerte sowie das              einbarung zwischen der Pfandbriefbank und dem jewei-\nDoppelte des haftenden Eigenkapitals nicht überschrei-        ligen Grundstückseigentümer der Sicherung einer Dar-\nten. Hypotheken an Bauplätzen dürfen 1 Prozent des Ge-        lehensforderung dienen, sind § 12 Abs. 1 und § 14 Abs. 2\nsamtbetrages der zur Deckung der Hypothekenpfand-             mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der\nbriefe benutzten Deckungswerte nicht überschreiten.           Hypotheken die Grundschulden nebst den ihr zugrunde\nHypotheken an Grundstücken, die einen dauernden Er-           liegenden Darlehensforderungen treten.\ntrag nicht gewähren, insbesondere an Gruben und Brü-\nchen, sind von der Verwendung zur Deckung ebenso                 (3) Hat die Pfandbriefbank ein Grundstück zur Verhü-\nausgeschlossen wie Hypotheken an Bergwerken. Hypo-            tung von Verlusten an einer ihr an dem Grundstück zuste-\ntheken an anderen Berechtigungen, für welche die sich         henden Hypothek oder Grundschuld bei der Zwangs-\nauf Grundstücke beziehenden Vorschriften Anwendung            versteigerung erworben und an Stelle der gelöschten\nfinden, sind von der Verwendung zur Deckung von Hypo-         Hypothek oder Grundschuld für sich eine Grundschuld\nthekenpfandbriefen ebenfalls ausgeschlossen, sofern die       eintragen lassen, so findet auf diese § 12 Abs. 2 ent-\nBerechtigungen einen dauernden Ertrag nicht gewähren.         sprechende Anwendung.\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\n§ 19\ntigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der\nJustiz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-                            Weitere Deckungswerte\nmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten der Metho-             (1) Die in § 4 vorgeschriebene Deckung kann auch er-\ndik und Form der Beleihungswertermittlung sowie die           folgen\nMindestanforderungen an die Qualifikation des Gutach-\nters zu bestimmen. Die Rechtsverordnung kann für die          1. durch in Inhaberschuldverschreibungen umgewan-\nBewertung von überwiegend zu Wohnzwecken genutz-                  delte Ausgleichsforderungen nach § 8 Abs. 2 der Ver-\nten Beleihungsobjekten Erleichterungen vorsehen. Vor              ordnung über die Bestätigung der Umstellungsrech-\nErlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände              nung und das Verfahren der Zuteilung und des\nder Kreditwirtschaft anzuhören. Das Bundesministerium             Erwerbs von Ausgleichsforderungen in der Fassung\nder Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsver-             der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I\nordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-          S. 3738), die durch die Verordnung vom 26. Septem-\naufsicht übertragen. Mit Inkrafttreten der Rechtsverord-          ber 1995 (BGBl. I S. 1195) geändert worden ist,\nnung nach Satz 1 werden die nach § 13 des Hypotheken-         2. bis zu insgesamt 10 Prozent des Gesamtbetrages der\nbankgesetzes genehmigten Wertermittlungsanweisun-                 im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe durch\ngen unwirksam.                                                    Werte der in § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten\nArt sowie durch Geldforderungen gegen die Euro-\n§ 17                                 päische Zentralbank, gegen Zentralbanken der Mit-\ngliedstaaten der Europäischen Union oder gegen ge-\nTilgungsbeginn                             eignete Kreditinstitute, sofern die Höhe der Forderun-\n(1) Der Beginn der Amortisation des zur Deckung be-            gen der Pfandbriefbank bereits beim Erwerb bekannt\nnutzten Teils der Hypothek darf für einen zehn Jahre nicht        ist; der Anteil an Geldforderungen gegen ein und das-\nübersteigenden Zeitraum hinausgeschoben werden. Nach              selbe Kreditinstitut darf nicht höher sein als 2 Prozent\nAblauf dieses Zeitraums ist der zur Deckung benutzte              des Gesamtbetrages der in Halbsatz 1 genannten\nBetrag mindestens um den Teil der Tilgung zu mindern,             Hypothekenpfandbriefe. § 4 Abs. 2 Satz 4 gilt entspre-\nder bei getrennten Darlehensverträgen und entsprechen-            chend,\nden Einzelhypotheken auf den zur Deckung benutzten            3. bis zu insgesamt 20 Prozent des Gesamtbetrages der\nTeil entfallen würde.                                             im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe durch\n(2) Die Bundesanstalt kann für Einzelfälle oder für            Werte der in § 20 Abs. 1 bezeichneten Art, sofern es\nGruppen gleichgelagerter Fälle zulassen, dass der Be-             sich um Schuldverschreibungen handelt; die in Num-\nginn der Amortisation des zur Deckung benutzten Teils             mer 2 genannten Deckungswerte sind anzurechnen.\nder Hypothek für einen größeren als den in Absatz 1 Satz 1        § 4 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend,\ngenannten Zeitraum hinausgeschoben wird, wenn dies            4. durch Ansprüche aus Zins- und Währungsswaps und\nwegen sonstiger, mit der Darlehensgewährung in Zusam-             aus anderen mit geeigneten Kreditinstituten, Finanz-\nmenhang stehender Verbindlichkeiten des Schuldners                dienstleistungsinstituten, Versicherungsunternehmen,\nunter Berücksichtigung der Beschaffenheit und der nach-           einer zentralen Gegenpartei bei einer Börse, dem\nhaltigen Merkmale des beliehenen Grundstücks gerecht-             Bund und mit Bundesländern auf der Grundlage stan-\nfertigt erscheint.                                                dardisierter Rahmenverträge abgeschlossenen Deri-\nvategeschäften im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 1\n§ 18                                 bis 4 des Kreditwesengesetzes, sofern sichergestellt\nist, dass die Ansprüche der Pfandbriefbank aus den\nGrundschulden\nDerivaten im Falle der Insolvenz der Pfandbriefbank\nund ausländische Sicherungsrechte\noder der anderen Deckungsmassen nicht beeinträch-\n(1) Im Sinne dieses Gesetzes stehen den Hypotheken             tigt werden können. Die Geschäfte dürfen nur Risiken\ndie Grundschulden und solche ausländische Sicherungs-             beinhalten oder nachbilden, welche die Pfandbrief-\nrechte gleich, die eine vergleichbare Sicherheit bieten           bank auch mit Geschäften über die übrigen nach die-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005               1379\nsem Gesetz zulässigen Deckungswerten eingehen                      oder örtlichen Gebietskörperschaften der in Buch-\nkann; ausgeschlossen sind Optionen und andere                      stabe b genannten Mitglied- und Vertragsstaaten\nDerivate, wenn sie eine offene Stillhalterposition der             unterstehen, wenn die zuständigen Behörden\nPfandbriefbank begründen, sowie Geschäfte, die in                  nach Artikel 43 Abs. 1 Buchstabe b Nr. 6 in Ver-\nvergleichbarer Weise ein einer offenen Stillhalterposi-            bindung mit Artikel 46 der Richtlinie 2000/12/EG\ntion entsprechendes Risiko begründen. Der Anteil der               für diese Darlehen eine Gewichtung von höchstens\nAnsprüche der Pfandbriefbank aus den in Deckung                    20 Prozent festgelegt haben,\ngenommenen Derivaten am Gesamtbetrag der                       f) die in § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 genannten Banken\nDeckungswerte sowie der Anteil der Verbindlichkeiten               oder\nder Pfandbriefbank aus diesen Derivaten am Gesamt-\nbetrag der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfand-         2. für die eine der in Nummer 1 Buchstabe a bis d und f\nbriefe zuzüglich der Verbindlichkeiten aus Derivaten           genannten Stellen die volle Gewährleistung übernom-\ndürfen jeweils 12 Prozent nicht überschreiten; die Be-         men hat. Eine volle Gewährleistung liegt insoweit vor,\nrechnung hat auf der Grundlage der Barwerte zu erfol-          als auf Grund eines Gesetzes, einer Verordnung, einer\ngen.                                                           Satzung oder eines Rechtsgeschäfts der Forderungs-\ninhaber einen unmittelbaren Anspruch gegen den Ge-\n(2) Im Falle des § 2 Abs. 3 kann die Bundesanstalt              währleistenden hat, dass dieser im Falle der Nichtzah-\nAusnahmen von den Begrenzungen des Absatzes 1 Nr. 2               lung des Schuldners dessen Verpflichtungen erfüllt.\nund 3 zulassen.                                                   Der Gewährleistende darf gegenüber der Pfandbrief-\nbank nicht das Recht haben, Einwendungen aus\nUnterabschnitt 2                               einem Rechtsverhältnis mit Dritten geltend zu machen\nÖffentliche Pfandbriefe                              oder sich einseitig von seinen Verpflichtungen zu\nlösen.\n§ 20                              Der Gesamtbetrag der Forderungen gegen Schuldner in\nStaaten, die nicht der Europäischen Union angehören,\nDeckungswerte\nbei denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht\n(1) Zur Deckung Öffentlicher Pfandbriefe dürfen nur         der Gläubiger der Öffentlichen Pfandbriefe nach § 30\nGeldforderungen aus der Vergabe von Darlehen, aus             Abs. 1 auf die Forderungen der Pfandbriefbank aus die-\nSchuldverschreibungen oder aus einem vergleichbaren           sen Forderungen erstreckt, darf 10 Prozent des Gesamt-\nRechtsgeschäft oder andere, von den in Nummer 1               betrages der Forderungen, bei denen das Vorrecht\nBuchstabe a bis d und f genannten Stellen schriftlich als     sichergestellt ist, nicht übersteigen.\neinredefrei anerkannte Forderungen benutzt werden,\n(2) Die Deckung kann auch erfolgen\n1. die sich unmittelbar richten gegen\n1. durch die in § 19 Abs. 1 Nr. 1 genannten Werte;\na) inländische Gebietskörperschaften und solche\n2. bis zu 10 Prozent des Gesamtbetrages der im Umlauf\nKörperschaften und Anstalten des öffentlichen\nbefindlichen Öffentlichen Pfandbriefe durch Geldfor-\nRechts, für die eine Anstaltslast oder eine auf\nderungen gegen die Europäische Zentralbank, gegen\nGesetz beruhende Gewährträgerhaftung oder eine\nZentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen\nstaatliche Refinanzierungsgarantie gilt oder die\nUnion oder gegen geeignete Kreditinstitute, sofern die\ndas gesetzliche Recht zur Erhebung von Gebüh-\nHöhe der Forderungen der Pfandbriefbank bereits\nren, Umlagen und anderen Abgaben innehaben,\nbeim Erwerb bekannt ist; der Anteil an Geldforderun-\nb) einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen                gen gegen ein und dasselbe geeignete Kreditinstitut\nUnion oder einen anderen Vertragsstaat des Ab-             darf nicht höher als 2 Prozent des Gesamtbetrages\nkommens über den Europäischen Wirtschafts-                 der im Umlauf befindlichen Öffentlichen Pfandbriefe\nraum, die Schweiz, die Vereinigten Staaten von             sein;\nAmerika, Kanada oder Japan,\n3. durch die in § 19 Abs. 1 Nr. 4 genannten Werte unter\nc) Regionalregierungen und örtliche Gebietskörper-             den dort genannten Voraussetzungen und Begren-\nschaften der in Buchstabe b genannten Staaten,             zungen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des\nwenn für diese Darlehen nach Artikel 43 Abs. 1 der         Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Hypothe-\nRichtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parla-              kenpfandbriefe der Gesamtbetrag der im Umlauf\nments und des Rates vom 20. März 2000 über die             befindlichen Öffentlichen Pfandbriefe tritt.\nAufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kredit-           (3) Im Falle des § 2 Abs. 3 kann die Bundesanstalt\ninstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1), die zuletzt durch  Ausnahmen von den Begrenzungen des Absatzes 2 zu-\ndie Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parla-      lassen.\nments und des Rates vom 16. Dezember 2002\n(ABl. EU 2003 Nr. L 35 S. 1) geändert worden ist,\nUnterabschnitt 3\neine Gewichtung von höchstens 20 Prozent gilt\nund von der Bundesanstalt keine höhere Gewich-                           Schiffspfandbriefe\ntung festgelegt worden ist,\nd) einen anderen in Buchstabe b nicht erfassten euro-                                   § 21\npäischen Staat, der Vollmitglied der Organisation                             Deckungswerte\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick-           Als Deckung für Schiffspfandbriefe dürfen nur durch\nlung ist,                                              Schiffshypotheken gesicherte Darlehensforderungen be-\ne) Verwaltungseinrichtungen ohne Erwerbszweck,             nutzt werden, die den Erfordernissen der §§ 22 bis 24\ndie den Zentralregierungen, Regionalregierungen        entsprechen.","1380              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005\n§ 22                             3. die Rechtsverfolgung für Gläubiger, die einem ande-\nren Staat angehören, gegenüber den eigenen Staats-\nBeleihungsgrenze                             angehörigen nicht wesentlich erschwert ist.\n(1) Die Beleihung ist auf Schiffe und Schiffsbauwerke     Der Gesamtbetrag der Beleihungen nach Satz 1 außer-\nbeschränkt, die in einem öffentlichen Register eingetra-     halb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, bei\ngen sind.                                                    denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht der\nSchiffspfandbriefgläubiger nach § 30 Abs. 1 auf die For-\n(2) Die Beleihung darf die ersten 60 Prozent des von der\nderungen der Pfandbriefbank aus diesen Beleihungen\nPfandbriefbank auf Grund einer Wertermittlung nach § 24\nerstreckt, darf 20 Prozent des Gesamtbetrages der For-\nfestgesetzten Wertes des Schiffes (Schiffsbeleihungs-\nderungen, bei denen das Vorrecht sichergestellt ist, nicht\nwert) oder Schiffsbauwerkes nicht übersteigen. Sie darf\nübersteigen. Sieht das Recht des Staates, in dessen\nnur durch Gewährung von Abzahlungsdarlehen erfolgen,\nRegister das Schiff oder Schiffsbauwerk eingetragen ist,\nwobei die Abzahlung des Darlehens in der Regel gleich-\nvor, dass das dingliche Recht ohne Eintragung in ein\nmäßig auf die einzelnen Jahre zu verteilen ist; die Verein-\nöffentliches Register entsteht, zur Sicherung der Rechte\nbarung sich ermäßigender Tilgungsraten ist unschädlich.\ndes Gläubigers Dritten gegenüber aber in ein solches\nWird für ein Darlehen mit einer Laufzeit von weniger als\nRegister eingetragen werden kann, so ist die Beleihung\n15 Jahren vereinbart, dass dieses bis zum Ende der Dar-\nnur mit der Maßgabe zulässig, dass die Pfandbriefbank\nlehenslaufzeit nicht vollständig durch Abzahlungsraten\ndie Eintragung in das öffentliche Register unverzüglich\ngemäß Satz 2, sondern zusätzlich durch eine am Ende\nherbeiführt. Die Beleihung ist regelmäßig nur zur ersten\nder Darlehenslaufzeit zu erbringende Schlussrate zu til-\nStelle zulässig; Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.\ngen ist, gilt dies nicht als Fall ungleichmäßiger Abzah-\nlung, wenn die Schlussrate den Betrag nicht übersteigt,\nder bei Zugrundelegung der für das Darlehen vereinbar-                                  § 23\nten gleichmäßigen Abzahlung bis zum Ende des\n20. Lebensjahres des Schiffes zurückgezahlt werden                                  Versicherung\nkönnte. Die Bundesanstalt kann in Einzelfällen weitere         (1) Das Schiff oder das Schiffsbauwerk muss während\nAusnahmen von den Vorschriften der Sätze 1 und 2 zu-         der gesamten Dauer der Beleihung zumindest in Höhe\nlassen, wenn die Eigenart des zu beleihenden Schiffes        von 120 Prozent der jeweiligen ausstehenden Darlehens-\noder Schiffsbauwerks, die wirtschaftlichen Verhältnisse      forderungen zuzüglich eventueller vor- oder gleichran-\ndes Darlehensschuldners oder zusätzliche Sicherheiten        giger Schiffshypotheken Dritter entsprechend den Ge-\nsie gerechtfertigt erscheinen lassen.                        schäftsbedingungen der Pfandbriefbank versichert sein.\n(3) Schiffshypotheken gelten nur bis zur Höhe der         Der Versicherer muss sich verpflichtet haben, der Pfand-\nBeleihungsgrenze nach Absatz 2 Satz 1 als eingetragene       briefbank gegenüber Einwendungen auf Grund des § 36\nDeckungswerte. Lässt die Bundesanstalt nach Absatz 2         Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen\nSatz 4 eine darüber hinausgehende Beleihung zu, so ist       Schiffen und Schiffsbauwerken oder bei Beleihung von\nderen Grenze maßgeblich.                                     im Ausland registrierten Schiffen und Schiffsbauwerken\ndie entsprechenden Einwendungen nicht zu erheben.\n(4) Die Beleihung darf höchstens eine Darlehenslauf-\nzeit von 15 Jahren umfassen und höchstens bis zum               (2) Die Pfandbriefbank hat die Beleihung dem Versiche-\nEnde des 20. Lebensjahres des Schiffes reichen, es sei       rer unverzüglich anzuzeigen.\ndenn, dass eine geringere Lebensdauer zu erwarten ist.          (3) Soweit der Versicherer auf Grund der nach Absatz 1\nDie Bundesanstalt kann darüber hinaus unter den              übernommenen Verpflichtung die Pfandbriefbank befrie-\nVoraussetzungen des Absatzes 2 Satz 4 weitere Ausnah-        digt, geht die Schiffshypothek auf ihn über. Der Übergang\nmen zulassen. Ungeachtet dessen darf die vereinbarte         kann nicht zum Nachteil der Pfandbriefbank oder eines\nDarlehensdauer höchstens 15 Jahre betragen. Die Darle-       gleich- oder nachstehenden Schiffshypothekengläubi-\nhenslaufzeit beginnt mit der Auszahlung des Darlehens,       gers, demgegenüber die Verpflichtung des Versicherers\nim Falle der Auszahlung von Teilbeträgen mit der letzten     zur Leistung bestehen geblieben ist, geltend gemacht\nZahlung. Eine dem Darlehensnehmer gewährte Stun-             werden.\ndung, die zur Folge haben würde, dass die zulässige\nHöchstdauer des Darlehens oder des Beleihungszeit-              (4) Erstreckt sich die Schiffshypothek nicht kraft Ge-\nraums überschritten wird, ist nur mit Zustimmung des         setzes auf die Versicherungsforderung, ist die Beleihung\nTreuhänders zulässig.                                        nur zulässig, wenn die Pfandbriefbank durch Vertrag eine\nentsprechende Sicherheit erhält.\n(5) Die Beleihung von Schiffen und Schiffsbauwerken,\ndie im Ausland registriert sind, ist zulässig, wenn nach\n§ 24\ndem Recht des Staates, in dessen Register das Schiff\noder das Schiffsbauwerk eingetragen ist,                                     Beleihungswertermittlung\n1. an Schiffen und Schiffsbauwerken ein dingliches Recht       (1) Die als Grundlage für die Festsetzung des Schiffs-\nbestellt werden kann, das in ein öffentliches Register   beleihungswertes dienende Wertermittlung ist von einem\neingetragen wird,                                        von der Kreditentscheidung unabhängigen Gutachter\nvorzunehmen, der über die hierzu notwendige Berufs-\n2. das dingliche Recht dem Gläubiger eine der Schiffs-       erfahrung sowie über die notwendigen Fachkenntnisse\nhypothek des deutschen Rechts vergleichbare Sicher-      für Schiffsbeleihungswertermittlungen verfügen muss.\nheit, insbesondere das Recht gewährt, wegen der ge-\nsicherten Darlehensforderung Befriedigung aus dem           (2) Der Schiffsbeleihungswert darf den Wert nicht über-\nSchiff oder dem Schiffsbauwerk zu suchen,                schreiten, der sich im Rahmen einer vorsichtigen Bewer-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005                1381\ntung der zukünftigen Verkäuflichkeit des Schiffes und             an Geldforderungen gegen ein und dasselbe Kredit-\nunter Berücksichtigung der langfristigen, nachhaltigen            institut darf nicht höher als 2 Prozent des Gesamt-\nMerkmale des Objektes, der Marktgegebenheiten sowie               betrages der in Halbsatz 1 genannten Schiffspfand-\nder derzeitigen und möglichen anderweitigen Nutzungen             briefe sein. § 4 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend;\nergibt. Spekulative Elemente dürfen dabei nicht berück-\nsichtigt werden. Der Schiffsbeleihungswert darf einen auf     4. bis zu insgesamt 20 Prozent des Gesamtbetrages der\ntransparente Weise und nach einem anerkannten Bewer-              im Umlauf befindlichen Schiffspfandbriefe durch Werte\ntungsverfahren ermittelten Marktwert nicht übersteigen.           der in § 20 Abs. 1 bezeichneten Art, sofern es sich um\n§ 16 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.                             Schuldverschreibungen handelt; die in Nummer 3 ge-\nnannten Deckungswerte sind anzurechnen. § 4 Abs. 2\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Bewertung eines         Satz 4 gilt entsprechend;\nSchiffsbauwerkes sinngemäß.\n5. durch die in § 19 Abs. 1 Nr. 4 genannten Werte unter\n(4) Die zur Deckung von Schiffspfandbriefen in Ansatz          den dort genannten Voraussetzungen und Begrenzun-\ngebrachten, durch Schiffshypotheken an Schiffsbauwer-             gen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Gesamt-\nken gesicherten Forderungen dürfen zusammen 20 Pro-               betrages der im Umlauf befindlichen Hypotheken-\nzent des Gesamtbetrages der zur Deckung der Schiffs-              pfandbriefe der Gesamtbetrag der im Umlauf befind-\npfandbriefe verwendeten Schiffshypotheken nicht über-             lichen Schiffspfandbriefe tritt. Auf die Grenzen nach\nsteigen.                                                          § 19 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 sind Ansprüche und Verbind-\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-            lichkeiten der Pfandbriefbank aus solchen in Deckung\ntigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der               genommenen Derivaten nicht anzurechnen, die aus-\nJustiz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-              schließlich der Absicherung eines Währungsrisikos\nmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten der Metho-              dienen.\ndik und Form der Schiffsbeleihungswertermittlung sowie\n(2) Im Falle des § 2 Abs. 3 kann die Bundesanstalt\ndie Mindestanforderungen an die Qualifikation des Gut-\nAusnahmen von den Begrenzungen des Absatzes 1 Nr. 3\nachters zu bestimmen. Vor Erlass der Rechtsverordnung\nund 4 zulassen.\nsind die Spitzenverbände der Kreditwirtschaft anzu-\nhören. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese\nErmächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundes-\nanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen. Mit                              Abschnitt 4\nInkrafttreten der Rechtsverordnung nach Satz 1 werden\ndie nach § 13 des Schiffsbankgesetzes genehmigten                               Allgemeine Vorschriften\nWertermittlungsanweisungen unwirksam.                                         für das Pfandbriefgeschäft\n§ 25                                                           § 27\nAbzahlungsbeginn\nRisikomanagement\nDer Beginn der Abzahlung darf für einen Zeitraum, der\ndie Dauer von zwei Jahren nicht übersteigt, hinausge-           (1) Die Pfandbriefbank muss für das Pfandbriefgeschäft\nschoben werden; mit Genehmigung der Bundesanstalt             über ein geeignetes Risikomanagementsystem verfügen.\nkann dieser Zeitraum für einzelne Darlehensforderungen        Das System hat die Identifizierung, Beurteilung, Steue-\naus besonderen Gründen bis zu fünf Jahren verlängert          rung und Überwachung sämtlicher damit verbundener\nwerden. Auch in diesem Falle darf die in § 22 Abs. 4 Satz 3   Risiken, wie insbesondere Adressenausfallrisiken, Zins-\nvorgesehene Darlehensdauer nicht überschritten wer-           änderungs-, Währungs- sowie sonstiger Marktpreisrisi-\nden.                                                          ken, operationeller Risiken und Liquiditätsrisiken sicher-\nzustellen. Darüber hinaus muss\n§ 26                              1. die Konzentration von Risiken anhand eines Limitsys-\nWeitere Deckungswerte                           tems begrenzt werden,\n(1) Die in § 4 vorgeschriebene Deckung kann auch           2. ein Verfahren vorgehalten werden, das bei starker\nerfolgen                                                          Erhöhung des Risikos die Risikorückführung sicher-\nstellt; das Verfahren muss die frühzeitige Information\n1. durch Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnisse\nder Entscheidungsträger beinhalten,\nim Sinne der §§ 780 und 781 des Bürgerlichen Ge-\nsetzbuchs, die durch Schiffshypotheken gesichert          3. das Risikomanagementsystem kurzfristig an sich än-\nsind, sofern ihnen Darlehensforderungen zugrunde              dernde Bedingungen angepasst sowie zumindest\nliegen, die den in den §§ 22 bis 24 bezeichneten Erfor-       jährlich einer Überprüfung unterzogen werden,\ndernissen entsprechen;\n4. ein gemäß dieser Vorschrift erstellter Risikoreport\n2. durch Werte der in § 19 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art;         dem Vorstand in angemessenen Zeitabständen, min-\n3. bis zu 10 Prozent des Gesamtbetrages der im Umlauf             destens vierteljährlich, vorgelegt werden.\nbefindlichen Schiffspfandbriefe durch Werte der in § 4    Das Risikomanagementsystem ist ausführlich und nach-\nAbs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Art sowie          vollziehbar zu dokumentieren.\ndurch Geldforderungen gegen die Europäische Zen-\ntralbank, gegen Zentralbanken der Mitgliedstaaten           (2) Vor Aufnahme von Geschäften in neuen Produkten,\nder Europäischen Union oder gegen geeignete Kredit-       Geschäftsarten oder auf neuen Märkten hat die Pfand-\ninstitute, sofern die Höhe der Forderungen der Pfand-     briefbank eine umfassende Analyse der damit einher-\nbriefbank bereits beim Erwerb bekannt ist; der Anteil     gehenden Risiken und der daraus resultierenden Erfor-","1382              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005\ndernisse an das Risikomanagementsystem vorzuneh-                 b) die Zahl der Fälle, in denen die Pfandbriefbank\nmen und zu dokumentieren. Die Pfandbriefbank darf die                während des Geschäftsjahres Grundstücke zur\nWerte erst nach Erwerb eines gefestigten Erfahrungswis-              Verhütung von Verlusten an Hypotheken hat über-\nsens hinsichtlich dieser neuen Geschäfte in Deckung                  nehmen müssen,\nnehmen, bei Geschäften auf neuen Märkten im Bereich\ndes Hypothekarkredites nicht jedoch vor Ablauf von zwei          c) der Gesamtbetrag der Rückstände auf die von\nJahren nach deren Aufnahme. Das Vorhandensein eines                  Hypothekenschuldnern zu entrichtenden Zinsen,\ngefestigten Erfahrungswissens ist ausführlich schriftlich            soweit diese nicht bereits in den vorhergehenden\ndarzulegen.                                                          Jahren abgeschrieben worden sind,\nd) der Gesamtbetrag der im Geschäftsjahr erfolgten\n§ 28                                     Rückzahlungen auf die Hypotheken, getrennt nach\nden durch Amortisation und den in anderer Weise\nTransparenzvorschriften                             erfolgten Rückzahlungen.\n(1) Die Pfandbriefbank hat quartalsweise in öffentlich     Die in Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a bis d bezeichneten Anga-\nzugänglicher Form sowie im Anhang des Jahresab-              ben sind getrennt nach gewerblich genutzten und Wohn-\nschlusses folgende, jeweils auf das Quartalsende bezo-       zwecken dienenden Grundstücken aufzuführen.\ngene Angaben zu veröffentlichen:\n(3) Für den Gesamtbetrag der zur Deckung von Öffent-\n1. den jeweiligen Gesamtbetrag der im Umlauf befind-         lichen Pfandbriefen verwendeten Forderungen sind zu-\nlichen Hypothekenpfandbriefe, Öffentlichen Pfand-         sätzlich anzugeben:\nbriefe und Schiffspfandbriefe sowie der entsprechen-\nden Deckungsmassen in Höhe des Nennwertes, des            1. verteilt auf die einzelnen Staaten, in denen die Schuld-\nBarwertes sowie des in der Rechtsverordnung nach              ner und im Falle einer vollen Gewährleistung die ge-\n§ 4 Abs. 6 festgelegten Risikobarwertes,                      währleistenden Stellen ihren Sitz haben, die nennwer-\ntig als Deckung in Ansatz gebrachten Beträge, der Art\n2. die Laufzeitstruktur der im Umlauf befindlichen Hypo-         nach zusätzlich danach aufgeschlüsselt, ob sich die\nthekenpfandbriefe, Öffentlichen Pfandbriefe und               Forderung gegen den Staat, regionale Gebietskörper-\nSchiffspfandbriefe sowie die Zinsbindungsfristen der          schaften, örtliche Gebietskörperschaften oder sons-\nentsprechenden Deckungsmassen, jeweils in Stufen              tige Schuldner richtet oder von diesen jeweils voll\nvon bis zu einem Jahr, von mehr als einem Jahr bis zu         gewährleistet ist;\nfünf Jahren, von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jah-\nren und von mehr als zehn Jahren sowie                    2. der Gesamtbetrag der mindestens 90 Tage rückstän-\ndigen Leistungen auf diese Forderungen und dessen\n3. den Anteil der Derivate an den Deckungsmassen                 regionale Verteilung gemäß Nummer 1.\ngemäß § 19 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3, auch in Verbindung\nmit § 20 Abs. 2 Nr. 3 und § 26 Abs. 1 Nr. 4.                 (4) Für den Gesamtbetrag der zur Deckung von Schiffs-\npfandbriefen verwendeten Forderungen sind zusätzlich\n(2) Für den Gesamtbetrag der zur Deckung von Hypo-         anzugeben:\nthekenpfandbriefen verwendeten Forderungen sind zu-\nsätzlich anzugeben:                                          1. die Verteilung mit den nennwertig als Deckung in An-\nsatz gebrachten Beträgen\n1. die Verteilung mit den nennwertig als Deckung in An-\nsatz gebrachten Beträgen                                      a) nach ihrer Höhe in Stufen bis zu 500 000 Euro, von\nmehr als 500 000 Euro bis zu 5 Millionen Euro und\na) nach ihrer Höhe in Stufen bis zu 300 000 Euro, von             von mehr als 5 Millionen Euro,\nmehr als 300 000 Euro bis zu 5 Millionen Euro und\nvon mehr als 5 Millionen Euro,                            b) nach den Staaten, in denen die beliehenen Schiffe\nund Schiffsbauwerke registriert sind, jeweils ge-\nb) nach den Staaten, in denen die Grundstückssicher-              trennt nach Seeschiffen und Binnenschiffen, und\nheiten liegen, dabei jeweils\n2. ausschließlich im Anhang des Jahresabschlusses\nc) nach gewerblich und wohnwirtschaftlich genutz-\nten Grundstücken sowie nach Wohnungen, Einfa-             a) die Zahl der Verfahren zur Zwangsversteigerung\nmilienhäusern, Mehrfamilienhäusern, Bürogebäu-                von Schiffen oder Schiffsbauwerken, die am Ab-\nden, Handelsgebäuden, Industriegebäuden, sons-                schlussstichtag anhängig waren, sowie die Zahl\ntigen gewerblich genutzten Gebäuden, unfertigen               der im Geschäftsjahr durchgeführten Zwangsver-\nund noch nicht ertragsfähigen Neubauten sowie                 steigerungen,\nBauplätzen,\nb) die Zahl der Fälle, in denen die Bank während des\n2. der Gesamtbetrag der mindestens 90 Tage rückstän-                 Geschäftsjahres Schiffe oder Schiffsbauwerke zur\ndigen Leistungen auf diese Forderungen und dessen                 Verhütung von Verlusten an Schiffshypotheken hat\nVerteilung nach Staaten entsprechend Nummer 1 Buch-               übernehmen müssen,\nstabe b sowie\nc) der Gesamtbetrag der Rückstände auf die von\n3. ausschließlich im Anhang des Jahresabschlusses                    Darlehensschuldnern zu entrichtenden Zinsen, so-\nweit diese nicht bereits in den vorhergehenden\na) die Zahl der Zwangsversteigerungs- und Zwangs-                 Jahren abgeschrieben worden sind,\nverwaltungsverfahren, die am Abschlussstichtag\nanhängig waren, sowie die Zahl der im Geschäfts-          d) der Gesamtbetrag der im Geschäftsjahr erfolgten\njahr durchgeführten Zwangsversteigerungen,                    Rückzahlungen auf die durch Schiffshypotheken","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005                 1383\ngesicherten Darlehensforderungen, getrennt nach          (3) Die im Register eingetragenen Hypotheken und ge-\nden durch planmäßige Abzahlung und den in an-         sicherten Forderungen unterliegen auch insoweit der Ver-\nderer Weise erfolgten Rückzahlungen.                  waltungs- und Verfügungsbefugnis des Sachwalters, als\nsie gemäß § 14 Abs. 2 nicht als Deckungswerte für Hypo-\nDie in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bis d bezeichneten Anga-      thekenpfandbriefe gelten. Der Sachwalter zieht die For-\nben sind getrennt nach Seeschiffen und Binnenschiffen         derungen entsprechend ihrer vertragsmäßigen Fälligkeit\nvorzunehmen.                                                  ein. Soweit der Teil der Forderung, der nach Satz 1 nicht\n(5) Für sämtliche Angaben nach den Absätzen 1 bis 4        als Deckungswert für Hypothekenpfandbriefe gilt, nicht\nist in den Veröffentlichungen nach Absatz 1 ab dem            zur Deckung von Öffentlichen Pfandbriefen benutzt wird,\n1. Januar 2007 jeweils auch der entsprechende Wert des        führt er nach Abzug angemessener Verwaltungskosten\nVorjahres anzugeben.                                          den Anteil an die Insolvenzmasse ab, der bei getrennten\nDarlehensverträgen und entsprechenden Einzelhypothe-\nken auf die Insolvenzmasse entfallen würde. Reicht die\ntatsächlich geleistete Zahlung nicht aus, so sind die For-\nAbschnitt 5                           derungen insoweit vorrangig zu tilgen, als sie durch\ndeckungsfähige Hypotheken gesichert sind; maßgeblich\nVorschriften über Arreste,                    ist die Grenze des § 14 Abs. 1 unter Zugrundelegung des\nZwangsvollstreckungen und Insolvenz                  bei Indeckungnahme angenommenen Wertes des Belei-\nhungsobjektes. Der Insolvenzverwalter kann verlangen,\ndass Darlehensrückzahlungsforderung und Hypothek ge-\n§ 29\nteilt werden; die Insolvenzmasse trägt die Kosten der Tei-\nArreste und Zwangsvollstreckungen                  lung. Die durch Teilung entstandene deckungsfähige\nHypothek geht der nicht deckungsfähigen im Rang vor.\nArreste und Zwangsvollstreckungen in die in ein            Auf Schiffshypotheken und die gesicherten Forderungen\nDeckungsregister nach § 5 eingetragenen Werte finden          ist die Vorschrift mit der Maßgabe anzuwenden, dass an\nnur wegen der Ansprüche aus den jeweiligen Pfandbrie-         die Stelle des § 14 Abs. 2 der § 22 Abs. 3, an die Stelle der\nfen und der Ansprüche aus den in das entsprechende            Hypothekenpfandbriefe die Schiffspfandbriefe, an die\nDeckungsregister eingetragenen Derivaten statt. § 394         Stelle der Hypothek die Schiffshypothek und an die Stelle\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzu-           der Grenze des § 14 Abs. 1 die Grenze nach § 22 Abs. 2\nwenden.                                                       Satz 1, im Falle des § 22 Abs. 2 Satz 4 die von der Bun-\ndesanstalt zugelassene höhere Grenze treten.\n§ 30\nInsolvenz, Ernennung des Sachwalters                    (4) Der Insolvenzverwalter kann jederzeit verlangen,\ndass eingetragene Werte, die zur Deckung der jeweiligen\n(1) Ist über das Vermögen der Pfandbriefbank das In-       Pfandbriefgattung einschließlich der sichernden Über-\nsolvenzverfahren eröffnet, so fallen die in den Deckungs-     deckung offensichtlich nicht notwendig sein werden,\nregistern eingetragenen Werte nicht in die Insolvenz-         vom Sachwalter der Insolvenzmasse zugeführt werden.\nmasse. Die Forderungen der Pfandbriefgläubiger sind           Nach Befriedigung der Pfandbriefgläubiger und Deckung\naus den in das entsprechende Deckungsregister einge-          der Verwaltungskosten verbleibende Werte sind an die\ntragenen Werten voll zu befriedigen; sie werden von der       Insolvenzmasse herauszugeben.\nEröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen\nder Pfandbriefbank nicht berührt. Am Insolvenzverfahren\nnehmen Pfandbriefgläubiger nur im Umfang des Absat-              (5) Das Gericht des Sitzes der Pfandbriefbank kann\nzes 6 Satz 4 teil.                                            auf Antrag der Bundesanstalt schon vor der Eröffnung\neines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Pfand-\n(2) Im Falle des Absatzes 1 ernennt das Gericht des        briefbank bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46a\nSitzes der Pfandbriefbank auf Antrag der Bundesanstalt        des Kreditwesengesetzes einen Sachwalter ernennen.\neine oder zwei geeignete natürliche Personen als Sach-        Für die Rechtsstellung dieses Sachwalters gelten die\nwalter. Mit der Ernennung geht das Recht, die eingetra-       Vorschriften über den nach Absatz 2 Satz 1 ernannten\ngenen Werte zu verwalten und über sie zu verfügen, auf        Sachwalter entsprechend.\nden Sachwalter über. Hat die Pfandbriefbank nach der\nBestellung des Sachwalters über einen im Deckungsre-\ngister eingetragenen Wert verfügt, so ist diese Verfügung        (6) Die Bundesanstalt kann entsprechend den §§ 46\nunwirksam; die §§ 892 und 893 des Bürgerlichen Gesetz-        und 46a des Kreditwesengesetzes eigene Maßnahmen in\nbuchs und die §§ 16 und 17 des Gesetzes über Rechte an        Bezug auf einzelne Deckungsmassen treffen. Im Falle der\neingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken bleiben           Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einer Deckungs-\nunberührt. Hat die Pfandbriefbank am Tag der Bestellung       masse findet über sie ein gesondertes Insolvenzverfah-\ndes Sachwalters verfügt, so wird vermutet, dass sie nach      ren statt; der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfah-\nder Bestellung verfügt hat. Der Sachwalter darf mit Wir-      rens kann nur von der Bundesanstalt gestellt werden.\nkung für die Deckungsmassen Rechtsgeschäfte tätigen,          Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Im Insolvenzver-\nsoweit dies für die geordnete Abwicklung der Deckungs-        fahren über das übrige Vermögen der Pfandbriefbank\nmassen im Interesse der vollständigen Befriedigung der        können die Pfandbriefgläubiger ihre Forderungen nur in\nPfandbriefgläubiger erforderlich ist. Insoweit vertritt er    Höhe des Ausfalls geltend machen; im Übrigen gelten die\ndie Pfandbriefbank gerichtlich und außergerichtlich. Die      Vorschriften für absonderungsberechtigte Gläubiger, ins-\nBegrenzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3, des § 20            besondere § 52 Satz 1, § 190 Abs. 1 und 2 sowie § 192\nAbs. 2 Nr. 2 und des § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4 gelten nicht.    der Insolvenzordnung entsprechend.","1384              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005\n(7) Das Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte          erläuternden Bericht sowie für den Schluss eines jeden\nder Besitzer von Schuldverschreibungen bleibt unbe-          Jahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht zu\nrührt.                                                       erstellen. Der Jahresabschluss ist durch einen Ab-\nschlussprüfer zu prüfen, den die Bundesanstalt bestellt.\n(8) Gläubiger von Ansprüchen aus Derivaten nach § 4       Die Bundesanstalt kann Sonderprüfungen anordnen. Die\nAbs. 3 stehen Pfandbriefgläubigern gleich.                   der Bundesanstalt dadurch entstehenden Kosten sind\nanteilig aus den in den Registern eingetragenen Werten\nzu tragen; Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.\n§ 31\n(6) Der Sachwalter hat bei seiner Geschäftsführung\nAufgaben                            die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Ge-\nund Befugnisse des Sachwalters                   schäftsführers anzuwenden. Er ist bei Pflichtverletzung\nder Pfandbriefbank zum Schadenersatz verpflichtet.\n(1) Der Sachwalter steht unter der Aufsicht des Ge-\nrichts des Sitzes der Pfandbriefbank. Das Gericht kann          (7) Sachwalter und Insolvenzverwalter haben einander\ninsbesondere jederzeit einzelne Auskünfte oder einen         alle Informationen mitzuteilen, die für das Insolvenz-\nBericht über den Sachstand und die Geschäftsführung          verfahren der Pfandbriefbank oder die Verwaltung der\nvon ihm verlangen. Es kann den Sachwalter auf Antrag         Deckungswerte von Bedeutung sein können.\nder Bundesanstalt abberufen, wenn ein wichtiger Grund\nvorliegt. Der Sachwalter tritt gegenüber der Bundes-\nanstalt und dem Treuhänder in die Pflichten ein, die von                                § 32\nder Pfandbriefbank nach diesem Gesetz und dem Kredit-                             Übertragung der\nwesengesetz im Zusammenhang mit der Verwaltung der                   Deckungsmassen und -verbindlichkeiten\nDeckungswerte zu erfüllen sind.\n(1) Der Sachwalter kann mit schriftlicher Zustimmung\n(2) Der Sachwalter erhält eine Urkunde über seine         der Bundesanstalt alle oder einen Teil der im Deckungs-\nErnennung, die er bei Beendigung seines Amtes dem            register eingetragenen Werte, auch soweit sie gemäß\nGericht zurückzugeben hat. Das Gericht hat die Ernen-        § 14 Abs. 2 und § 22 Abs. 3 nicht als eingetragene Werte\nnung und Abberufung des Sachwalters dem zuständigen          gelten, und Verbindlichkeiten aus Pfandbriefen als Ge-\nRegistergericht mitzuteilen und unverzüglich im Bundes-      samtheit nach den folgenden Vorschriften auf eine ande-\nanzeiger bekannt zu machen. Die Ernennung und Ab-            re Pfandbriefbank übertragen.\nberufung des Sachwalters ist von Amts wegen in das\nHandelsregister oder im Falle des § 33 Abs. 5 in das            (2) Der Übertragungsvertrag muss mindestens folgen-\nGenossenschaftsregister einzutragen. Die Eintragungen        de Angaben enthalten:\nwerden nicht bekannt gemacht. Die Vorschriften des § 15\ndes Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden.                1. die Firma und den Sitz der übertragenden und der\nübernehmenden Pfandbriefbank,\n(3) Die Bestellung des Sachwalters ist bei den im\n2. die Vereinbarung über die Übertragung der im\nRegister eingetragenen Hypotheken in das Grundbuch\nDeckungsregister eingetragenen Werte und der Ver-\neinzutragen, wenn nach Art des Rechts und nach den\nbindlichkeiten aus Pfandbriefen als Gesamtheit und\nUmständen zu befürchten ist, dass ohne die Eintragung\ngegebenenfalls über eine Gegenleistung,\ndie Pfandbriefgläubiger benachteiligt würden. Die Eintra-\ngung ist vom Sachwalter beim Grundbuchamt zu bean-           3. die genaue Bezeichnung der zu übertragenden Werte\ntragen. Werden Hypotheken, bei denen die Bestellung              und Verbindlichkeiten aus Pfandbriefen.\ndes Sachwalters eingetragen worden ist, im Register ge-\nlöscht, so hat der Sachwalter beim Grundbuchamt die             (3) Soweit für die Übertragung von Gegenständen im\nLöschung der Eintragung der Sachwalterbestellung zu          Falle der Einzelrechtsnachfolge in den allgemeinen Vor-\nbeantragen. Bei im Register eingetragenen Rechten an         schriften eine besondere Art der Bezeichnung bestimmt\nSchiffen tritt an die Stelle des Grundbuches das Schiffs-    ist, sind diese Regelungen für die Bezeichnung der zu\nregister, bei im Register eingetragenen Rechten an           übertragenden Werte und Verbindlichkeiten aus Pfand-\nSchiffsbauwerken das Schiffsbauregister, an die Stelle       briefen nach Absatz 2 Nr. 3 anzuwenden. § 28 der Grund-\ndes Grundbuchamtes tritt das Registergericht.                buchordnung sowie § 36 der Schiffsregisterordnung sind\nzu beachten. Im Übrigen kann auf Urkunden Bezug ge-\n(4) Der Sachwalter hat Anspruch auf Vergütung seiner      nommen werden, deren Inhalt eine Zuweisung des ein-\nTätigkeit und Ersatz angemessener Auslagen. Die Kosten       zelnen Gegenstands ermöglicht; die Urkunden sind dem\nder Verwaltung durch den Sachwalter einschließlich sei-      Übertragungsvertrag als Anlagen beizufügen.\nner Vergütung und der Erstattung seiner Auslagen sind\nanteilig aus den in den Deckungsregistern eingetragenen         (4) Der Übertragungsvertrag muss notariell beurkun-\nWerten zu tragen; maßgeblich ist das Verhältnis des          det werden.\nNennwertes der einzelnen Deckungsmasse zum Nenn-\nwert aller Deckungsmassen der Pfandbriefbank. Das\n§ 33\nGericht des Sitzes der Pfandbriefbank setzt die Ver-\ngütung und die Auslagen auf Antrag des Sachwalters                          Handelsregistereintragung\nfest. § 46a Abs. 4 Satz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes\ngilt entsprechend.                                              (1) Der Sachwalter und das Vertretungsorgan der\nübernehmenden Pfandbriefbank haben die Übertragung\n(5) Der Sachwalter hat zu Beginn seiner Tätigkeit für     zur Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der\njede Deckungsmasse eine Eröffnungsbilanz und einen           jeweiligen Pfandbriefbank anzumelden. Der Anmeldung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005                 1385\nsind der Übertragungsvertrag in Ausfertigung oder              andere Pfandbriefbank die Haftung für die gedeckten\nöffentlich beglaubigter Abschrift und die Zustimmungs-         Verbindlichkeiten der insolventen Pfandbriefbank über-\nurkunde der Bundesanstalt beizufügen.                          nimmt. Der Vertrag bedarf der Schriftform. Die Werte und\nPfandbriefverbindlichkeiten sind darin genau zu bezeich-\n(2) Die Übertragung darf in das Handelsregister des         nen.\nSitzes der übertragenden Pfandbriefbank erst eingetra-\ngen werden, nachdem sie im Handelsregister des Sitzes             (2) Die im Sinne des Absatzes 1 treuhänderisch ver-\nder übernehmenden Pfandbriefbank eingetragen worden            walteten Werte gelten im Verhältnis zwischen der ande-\nist. Die Eintragung im Handelsregister des Sitzes der          ren Pfandbriefbank und der insolventen Pfandbriefbank\nübernehmenden Pfandbriefbank ist mit dem Vermerk zu            oder dessen Gläubigern als Werte der anderen Pfand-\nversehen, dass die Übertragung erst mit der Eintragung         briefbank, auch wenn sie nicht auf diese übertragen wur-\nim Handelsregister des Sitzes der übertragenden Pfand-         den.\nbriefbank wirksam wird.                                           (3) Der aus dem Treuhandverhältnis folgende Übertra-\n(3) Das Gericht des Sitzes der übertragenden Pfand-         gungsanspruch ist in das entsprechende Register der\nbriefbank hat von Amts wegen dem Gericht des Sitzes            anderen Pfandbriefbank einzutragen. Die im Vertrag im\nder übernehmenden Pfandbriefbank den Tag der Eintra-           Sinne des Absatzes 1 bezeichneten und im Deckungs-\ngung der Übertragung mitzuteilen und einen Auszug aus          register der insolventen Pfandbriefbank eingetragenen\ndem Handelsregister zu übersenden. Nach Eingang der            Werte gelten als im Register der anderen Pfandbriefbank\nMitteilung hat das Gericht des Sitzes der übernehmen-          eingetragen. Der Treuhänder der anderen Pfandbriefbank\nden Pfandbriefbank von Amts wegen den Tag der Eintra-          nimmt seine Aufgaben und Befugnisse insoweit gegen-\ngung der Übertragung im Handelsregister zu vermerken.          über der insolventen Pfandbriefbank wahr. Die teilweise\ntreuhänderische Verwaltung ist im jeweiligen Deckungs-\n(4) Das Gericht des Sitzes jeder der an der Übertra-        register der insolventen Pfandbriefbank bei den einzel-\ngung beteiligten Pfandbriefbanken hat jeweils die von ihr      nen Deckungswerten zu vermerken.\nvorgenommene Eintragung der Übertragung von Amts                  (4) § 30 Abs. 3 gilt entsprechend.\nwegen im Bundesanzeiger ihrem ganzen Inhalt nach\nbekannt zu machen.\n§ 36\n(5) Sofern die Pfandbriefbank eine eingetragene Ge-\nTeilweise Übertragung\nnossenschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes be-\ntreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften             Im Falle der teilweisen Übertragung der Deckungs-\nist, tritt bei Anwendung der Absätze 1 bis 4 an die Stelle     masse nach § 32 Abs. 1 muss der bei der insolventen\ndes Handelsregisters das Genossenschaftsregister.              Pfandbriefbank verbleibende Teil der entsprechenden\nDeckungsmasse den Vorschriften über die Pfand-\nbriefdeckung genügen. Satz 1 gilt entsprechend für den\n§ 34                             Fall der teilweisen treuhänderischen Verwaltung der\nÜbergang von                           Deckungsmasse nach § 35 Abs. 1.\nDeckungswerten und -verbindlichkeiten\n(1) Bei Eintragung der Übertragung in das Handels-                                   Abschnitt 6\nregister des Sitzes der übertragenden Pfandbriefbank\ngehen die im Übertragungsvertrag bezeichneten Werte                                   Rechtsbehelfe\nund Pfandbriefverbindlichkeiten als Gesamtheit auf die                          und Zuwiderhandlungen\nübernehmende Pfandbriefbank über. Durch die Eintra-\ngung wird der Mangel der notariellen Beurkundung des                                        § 37\nÜbertragungsvertrags geheilt. § 33 Abs. 5 gilt entspre-\nchend. Für die übertragenen Pfandbriefverbindlichkeiten                         Sofortige Vollziehbarkeit\nhaften die übertragende Pfandbriefbank und die über-              Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnah-\nnehmende Pfandbriefbank als Gesamtschuldner.                   men der Bundesanstalt auf der Grundlage von § 2 Abs. 2\nNr. 1, § 3 Satz 2 und 3, § 7 Abs. 3 Satz 2, § 32 Abs. 1, § 35\n(2) Im Falle der Gewährung einer Gegenleistung gilt         Abs. 1 Satz 1 sowie § 42 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 haben\n§ 30 Abs. 4 entsprechend. § 30 Abs. 3 gilt mit der Maß-        keine aufschiebende Wirkung.\ngabe entsprechend, dass an die Stelle des Sachwalters\ndie übernehmende Pfandbriefbank tritt.\n§ 38\nStrafvorschriften\n§ 35\nMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\nTreuhänderische Verwaltung                     strafe wird bestraft, wer\n(1) Mit schriftlicher Zustimmung der Bundesanstalt kann     1. entgegen § 4 Abs. 7 Satz 1 Pfandbriefe in den Verkehr\nder Sachwalter mit einer anderen Pfandbriefbank verein-            bringt,\nbaren, dass die in den Deckungsregistern der insolventen\n2. wissentlich entgegen § 4 Abs. 7 Satz 2 über einen dort\nPfandbriefbank eingetragenen Werte, auch soweit sie\ngenannten Wert verfügt oder\ngemäß § 14 Abs. 2 und § 22 Abs. 3 nicht als eingetragene\nWerte gelten, ganz oder teilweise treuhänderisch durch         3. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 3 einen Ersatzwert nicht\nden Sachwalter der insolventen Pfandbriefbank für die              oder nicht rechtzeitig in das Deckungsregister ein-\nandere Pfandbriefbank verwaltet werden, soweit die                 trägt.","1386               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005\n§ 39                                                           § 42\nBußgeldvorschriften                                                 Erlaubnis\nfür bestehende Pfandbriefbanken\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig entgegen § 4 Abs. 7 Satz 3 Pfandbriefe in den Ver-        (1) Soweit ein Kreditinstitut vor dem 19. Juli 2005 zu-\nkehr bringt.                                                  lässigerweise Pfandbriefe der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3\ngenannten Gattungen begeben hat und auch noch zu\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nBeginn des 19. Juli 2005 die Befugnis zur Ausgabe von\nbis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.\nPfandbriefen besitzt, gilt die für das Betreiben des Pfand-\nbriefgeschäfts nach § 2 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Er-\n§ 40                              laubnis beschränkt auf die jeweilige Pfandbriefgattung\nVerwaltungsbehörde                        als erteilt. Das Kreditinstitut hat vor Ablauf des 18. Okto-\nber 2005 eine Anzeige einzureichen, die den inhaltlichen\nVerwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des\nAnforderungen eines Erlaubnisantrages entspricht. Wird\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundes-\ndie Anzeige nicht fristgerecht eingereicht, kann die Bun-\nanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.\ndesanstalt die als erteilt geltende Erlaubnis aufheben.\n(2) Die Bundesanstalt kann die als erteilt geltende\nAbschnitt 7                          Erlaubnis auch aufheben, wenn die Voraussetzungen für\neine Aufhebung nach § 35 Abs. 2 des Kreditwesengeset-\nSchlussvorschriften                       zes erfüllt sind oder wenn das Kreditinstitut, unbeschadet\ndes Absatzes 3, die Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2\n§ 41                              nicht erfüllt.\nBezeichnungsschutz                           (3) Für die in Absatz 1 genannten Kreditinstitute findet\nSchuldverschreibungen dürfen unter einer der in § 1         § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis zum 31. Dezember 2008 keine\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Bezeichnungen oder        Anwendung. Die in Satz 1 genannte Befristung ist nicht\nunter einer anderen Bezeichnung, die das Wort Pfand-          anzuwenden auf das Ritterschaftliche Kreditinstitut Sta-\nbrief enthält, nur in Verkehr gebracht werden                 de und den Calenberg-Göttingen-Grubenhagen-Hildes-\nheim’schen ritterschaftlichen Kreditverein.\n1. von Kreditinstituten, denen eine Erlaubnis zum Betrei-\nben des Pfandbriefgeschäfts erteilt worden ist,                                        § 43\n2. von Einlagenkreditinstituten mit Sitz in einem anderen                   Erlaubnis für Hypothekenbanken\nMitgliedstaat der Europäischen Union oder einem\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den                  Für die bei Ablauf des 18. Juli 2005 zugelassenen\nEuropäischen Wirtschaftsraum auch ohne Erlaubnis          Hypothekenbanken im Sinne des § 1 des Hypotheken-\ndurch die Bundesanstalt, wenn                             bankgesetzes gilt die Erlaubnis für die in § 1 Abs. 1 Satz 2\nNr. 1 bis 5 und 7 bis 10 des Kreditwesengesetzes be-\na) die Ausgabe von Schuldverschreibungen unter            zeichneten Bankgeschäfte nach § 32 des Kreditwesen-\neiner der oben genannten Bezeichnungen auch im         gesetzes als erteilt. Die in § 35 Abs. 1 des Kreditwesen-\nHerkunftsstaat zulässigerweise betrieben wird,         gesetzes genannte Frist beginnt am 19. Juli 2005.\nb) es sich um Schuldverschreibungen im Sinne des\nArtikels 22 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 85/                                   § 44\n611/EG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur\nErlaubnis für Schiffspfandbriefbanken\nKoordinierung der Rechts- und Verwaltungsvor-\nschriften betreffend bestimmte Organismen für             Für die bei Ablauf des 18. Juli 2005 zugelassenen\ngemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)              Schiffspfandbriefbanken im Sinne des § 1 des Schiffs-\n(ABl. EG Nr. L 375 S. 3), die zuletzt durch die Richt- bankgesetzes gilt die Erlaubnis für die in § 1 Abs. 1 Satz 2\nlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments           Nr. 1 bis 5 und 7 bis 10 des Kreditwesengesetzes be-\nund des Rates vom 21. April 2004 (ABl. EU Nr.          zeichneten Bankgeschäfte nach § 32 des Kreditwesen-\nL 145 S. 1) geändert worden ist, handelt und die       gesetzes als erteilt. Die in § 35 Abs. 1 des Kreditwesen-\nSchuldverschreibungen in einer gemäß Artikel 22        gesetzes genannte Frist beginnt am 19. Juli 2005.\nAbs. 4 Unterabs. 3 der vorgenannten Richtlinie\nvom Herkunftsstaat des Kreditinstituts an die                                       § 45\nKommission übersandten Liste enthalten sind,\nVersicherungspflicht\nc) bei den zur Deckung verwendeten Hypotheken                 Hypotheken, die den Pfandbriefbanken zu Beginn des\nund Schiffshypotheken eine Grenze von 50 Pro-          19. Juli 2005 zustehen, sind zur Deckung der von ihnen\nzent des Marktwertes oder 60 Prozent des Belei-        ausgegebenen Hypothekenpfandbriefe nicht aus dem\nhungswertes im Sinne der Richtlinie 2000/12/EG         Grunde ungeeignet, weil das aufstehende Gebäude nicht\nnicht überschritten wird und                           nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 versichert ist. Durch\nd) bei der Bezeichnung der Schuldverschreibung in         Schiffshypotheken gesicherte Darlehensforderungen, die\nallen Prospekten, Berichten und Werbeschriften         den Pfandbriefbanken zu Beginn des 19. Juli 2005 zu-\neine etwaige fremdsprachige Originalbezeichnung        stehen, sind zur Deckung der von ihnen ausgegebenen\ndes Pfandbriefs angegeben wird und darauf hinge-       Schiffspfandbriefe nicht aus dem Grunde ungeeignet,\nwiesen wird, dass die Schuldverschreibung auf der      weil das Schiff oder Schiffsbauwerk nicht in Höhe der\nGrundlage des jeweiligen ausländischen Rechts          Versicherungspflicht nach Maßgabe des § 23 Abs. 1\nausgegeben wird.                                       Satz 1 versichert ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005                1387\n§ 46                              ausschließlich zur Deckung dieser Geschäfte geführten\nBeleihungsgrenze                         Deckungsregister das vorgenannte Gesetz und die zu\ndessen Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen\n(1) Hypotheken, die vor dem 13. Oktober 2004 in ein        jeweils in der vor dem 19. Juli 2005 geltenden Fassung\nbei der Pfandbriefbank geführtes Deckungsregister für         mit der Maßgabe fort, dass Forderungen gegen inländi-\nHypothekenpfandbriefe eingetragen worden sind, dür-           sche öffentlich-rechtliche Kreditinstitute nur so weit zur\nfen, soweit sie nicht den Erfordernissen des § 16 Abs. 1      ordentlichen Deckung geeignet sind, als für die Kredit-\nbis 3 entsprechen, abweichend von § 14 Abs. 1 bis zum         institute eine unbeschränkte Anstaltslast oder als für die\n30. Juni 2006 in Höhe von 50 Prozent des von der Pfand-       entsprechenden Verbindlichkeiten der Kreditinstitute\nbriefbank auf Grund einer vor dem 13. Oktober durch-          eine Gewährträgerhaftung oder Refinanzierungsgarantie\ngeführten Wertermittlung festgesetzten Wertes zur             gilt.\nDeckung von Hypothekenpfandbriefen benutzt werden.\n(2) Im Falle des § 2 Abs. 3 gelten für Hypothekenban-\n(2) Im Falle des Absatzes 1 sind § 14 Abs. 2 und § 30      ken hinsichtlich der von ihnen nach den Vorschriften des\nAbs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt          Hypothekenbankgesetzes abgeschlossenen Geschäfte\nder in § 14 Abs. 1 festgelegten Beleihungsgrenze die          und der ausschließlich zur Deckung dieser Geschäfte\nGrenze nach Absatz 1 maßgeblich ist.                          geführten Deckungsregister das Hypothekenbankgesetz\nund die zu dessen Durchführung erlassenen Rechtsver-\n§ 47                              ordnungen jeweils in der vor dem 19. Juli 2005 geltenden\nFassung mit der Maßgabe fort, dass Forderungen gegen\nVorrecht\ninländische öffentlich-rechtliche Kreditinstitute nur so\nder Schiffspfandbriefgläubiger\nweit zur ordentlichen Deckung geeignet sind, als für die\nBis zum Ablauf des 18. Juli 2009 unterliegt eine Pfand-    Kreditinstitute eine unbeschränkte Anstaltslast oder als\nbriefbank, die vor dem 19. Juli 2005 Schiffspfandbriefe       für die entsprechenden Verbindlichkeiten der Kreditinsti-\nnach § 1 Nr. 1 des Schiffsbankgesetzes begeben hat,           tute eine Gewährträgerhaftung oder Refinanzierungs-\nnicht der Grenze des § 22 Abs. 5 Satz 2. Die Pfandbrief-      garantie gilt.\nbank hat jedoch sicherzustellen, dass der Gesamtbetrag\n(3) Im Falle des § 2 Abs. 3 gelten für Schiffsbanken hin-\nder Beleihungen, bei denen nicht sichergestellt ist, dass\nsich das Vorrecht der Schiffspfandbriefgläubiger nach         sichtlich der von ihnen nach den Vorschriften des Schiffs-\nbankgesetzes abgeschlossenen Geschäfte und der aus-\n§ 30 Abs. 1 auf die Forderungen der Pfandbriefgläubiger\nschließlich zur Deckung dieser Geschäfte geführten\naus diesen Beleihungen erstreckt, bis zum Ablauf des\nDeckungsregister das Schiffsbankgesetz und die zu des-\n18. Juli 2007 50 Prozent des Gesamtbetrages der Forde-\nsen Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen\nrungen, bei denen das Vorrecht sichergestellt ist, nicht\njeweils in der vor dem 19. Juli 2005 geltenden Fassung\nübersteigt.\nmit der Maßgabe fort, dass Forderungen gegen inländi-\nsche öffentlich-rechtliche Kreditinstitute nur so weit zur\n§ 48                              ordentlichen Deckung geeignet sind, als für die Kredit-\nSchiffspfandbriefe                        institute eine unbeschränkte Anstaltslast oder als für die\nin ausländischer Währung                      entsprechenden Verbindlichkeiten der Kreditinstitute\neine Gewährträgerhaftung oder Refinanzierungsgarantie\nAuf die von einer Schiffspfandbriefbank im Sinne des\ngilt.\n§ 1 des Schiffsbankgesetzes vor dem 19. Juli 2005 nach\n§ 37 des Schiffsbankgesetzes ausgegebenen Schiffs-               (4) Im Falle der Umwandlung einer öffentlich-recht-\npfandbriefe sind die vor dem 19. Juli 2005 geltenden Vor-     lichen Kreditanstalt in einer in § 1 Abs. 1 des Umwand-\nschriften des Schiffsbankgesetzes weiter anzuwenden.          lungsgesetzes genannten Weise gilt Absatz 1 hinsichtlich\nder von der Kreditanstalt vor Wirksamwerden der Um-\n§ 49                              wandlung abgeschlossenen Geschäfte für den fortbeste-\nhenden Rechtsträger nach Rechtsformwechsel oder für\nFortgeltende Deckungsfähigkeit                   einen Rechtsträger, auf den im Zuge der Umwandlung\nAbweichend von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a        das Vermögen der Kreditanstalt als Ganzes oder in Teilen\nsind Forderungen gegen solche Kreditinstitute, die in der     übertragen worden ist, auch dann, wenn es sich bei dem\nRechtsform einer Körperschaft oder Anstalt des öffent-        Rechtsträger um ein Unternehmen in einer Rechtsform\nlichen Rechts geführt werden, weiterhin unbeschränkt          des Privatrechts handelt.\ndeckungsfähig, wenn die Forderungen bereits am 18. Juli\n2001 bestanden. Forderungen gegen die genannten Kre-                                      § 51\nditinstitute sind auch deckungsfähig, wenn die Forderun-\ngen nach dem 18. Juli 2001 und vor dem 19. Juli 2005                         Getrennter Pfandbriefumlauf\nvereinbart worden sind und ihre Laufzeit nicht über den          Abweichend von § 4 Abs. 1 und 2 kann eine Pfandbrief-\n31. Dezember 2015 hinausgeht.                                 bank die von ihr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bege-\nbenen Pfandbriefe weiter nach den bis zum Inkrafttreten\n§ 50                              dieses Gesetzes geltenden Vorschriften decken, wenn\ndie Pfandbriefbank diese Absicht bis spätestens zum\nFortgeltung bisherigen Rechts                   18. Juli 2005 bei der Bundesanstalt angezeigt hat. Bei\n(1) Im Falle des § 2 Abs. 3 gelten für öffentlich-recht-   der Anzeigefrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist.\nliche Kreditanstalten hinsichtlich der von ihnen nach den     In diesem Falle ist das bisherige Deckungsregister ge-\nVorschriften des Gesetzes über die Pfandbriefe und ver-       trennt von demjenigen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu füh-\nwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher          ren. Forderungen gegen inländische öffentlich-rechtliche\nKreditanstalten abgeschlossenen Geschäfte und der             Kreditinstitute sind nur soweit zur ordentlichen Deckung","1388              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005\ngeeignet, als für die Kreditinstitute eine unbeschränkte             750 000 Euro oder 10 vom Hundert des haftenden\nAnstaltslast oder als für die entsprechenden Verbindlich-            Eigenkapitals des Instituts überschreitet, nur ge-\nkeiten der Kreditinstitute eine Gewährträgerhaftung oder             währen, wenn es sich von dem Kreditnehmer die\nRefinanzierungsgarantie gilt. Die Vorschriften der §§ 8, 9,          wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch\n10, 27 und 28 sind hinsichtlich des bisherigen Deckungs-             Vorlage der Jahresabschlüsse, offen legen lässt.“\nregisters nicht anzuwenden.\nb) In Satz 3 Nr. 2 wird die Angabe „§ 12 Abs. 1 und 2\ndes Hypothekenbankgesetzes“ durch die Angabe\n§ 52                                     „§ 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes“ ersetzt.\nFortgeltende Bestimmungen\n4. § 21 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\ndes Gesetzes zur Änderung und\nErgänzung des Schiffsbankgesetzes                     a) In Nummer 1 wird die Angabe „der §§ 11 und 12\nAbs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes“ durch\n(1) Wird für eine Forderung, die in ausländischer Wäh-\ndie Angabe „des § 14 Abs. 1 und des § 16 Abs. 1\nrung zu zahlen ist, eine Schiffshypothek in das Schiffs-\nund 2 des Pfandbriefgesetzes“ ersetzt.\nregister eingetragen, so kann der Geldbetrag der Forde-\nrung und etwaiger Nebenleistungen oder der Höchst-               b) In Nummer 2 wird die Angabe „des § 10 Abs. 1, 2\nbetrag, bis zu dem das Schiff haften soll, in ausländischer          Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, des § 11 Abs. 1 und 4\nWährung angegeben werden. Dasselbe gilt für die Eintra-              sowie des § 12 Abs. 1 und 2 des Schiffsbankgeset-\ngung einer Schiffshypothek in das Schiffsbauregister.                zes“ durch die Angabe „des § 22 Abs. 1, 2 Satz 1\n(2) Die durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Ände-             und Abs. 5 Satz 3, des § 23 Abs. 1 und 4 sowie des\nrung und Ergänzung des Schiffsbankgesetzes in der im                 § 24 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Pfand-\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-2-1,              briefgesetzes“ ersetzt.\nveröffentlichten bereinigten Fassung mit der Maßgabe         5. In § 36 Abs. 2 wird die Angabe „des Bausparkassen-\naufgehobenen Vorschriften, dass sie, soweit sie noch in          gesetzes“ durch die Angabe „des Gesetzes über Bau-\nGeltung sind, auf Rechte anwendbar bleiben, die vor              sparkassen“, die Angabe „des Gesetzes über das\nInkrafttreten des bezeichneten Gesetzes in ausländischer         Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten“\nWährung eingetragen waren, bleiben für den durch die             durch die Angabe „des Geldwäschegesetzes“ und die\nMaßgabe bezeichneten Umfang und Anwendungs-                      Angabe „des Gesetzes über die Pfandbriefe und ver-\nbereich unverändert anwendbar.                                   wandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher\nKreditinstitute, des Schiffsbankgesetzes, des Hypo-\n§ 53                                 thekenbankgesetzes“ durch die Angabe „des Pfand-\nFrühzeitige                              briefgesetzes“ ersetzt.\nBestellung des Treuhänders\nBei einem Kreditinstitut können auf dessen Antrag ein\nArtikel 3\nTreuhänder sowie mindestens ein Stellvertreter schon vor\ndem 19. Juli 2005 bestellt werden, damit diese sich auf                            Änderung des\ndie Erfüllung der sich ab dem 19. Juli 2005 aus den §§ 8          Ve r s i c h e r u n g s a u f s i c h t s g e s e t z e s\nund 9 ergebenden Aufgaben und Pflichten vorbereiten.\n§ 7 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 10 und 11 sind anzuwen-          In § 72 Abs. 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgeset-\nden. Die Bundesanstalt erhebt für jede Bestellung nach       zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. De-\nSatz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 eine Gebühr in Höhe      zember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Arti-\nvon 500 Euro.                                                kel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I\nS. 3610) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 31\nAbs. 2 und 3 des Hypothekenbankgesetzes“ durch die\nArtikel 2                            Angabe „§ 9 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1\nSatz 3 des Pfandbriefgesetzes“ ersetzt.\nÄnderung\ndes Kreditwesengesetzes\nDas Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-                                   Artikel 4\nmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zu-\nletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. De-                    Änderung des Gesetzes\nzember 2004 (BGBl. I S. 3610), wird wie folgt geändert:                 über die Angelegenheiten\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit\n1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird folgende neue Num-\nmer 1a eingefügt:                                          In § 145 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetz-\n„1a. die in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten\nbezeichneten Geschäfte (Pfandbriefgeschäft),“.\nbereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Ge-\n2. In § 10 Abs. 4b Satz 1 wird die Angabe „§ 12 Abs. 1       setzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073) geändert wor-\nund 2 des Hypothekenbankgesetzes“ durch die An-          den ist, wird die Angabe „die nach § 35 Abs. 2 Satz 1 und\ngabe „§ 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes“ er-      Abs. 5 Satz 1, § 35a Abs. 1, 2 und 4 des Hypotheken-\nsetzt.                                                   bankgesetzes, die nach § 36 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5\n3. § 18 wird wie folgt geändert:                             Satz 1, § 36a Abs. 1, 2 und 4 des Schiffsbankgesetzes“\ndurch die Angabe „die nach § 2 Abs. 4, § 30 Abs. 2 Satz 1\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                        und Abs. 5 Satz 1, § 31 Abs. 1, 2 und 4 des Pfandbriefge-\n„Ein Kreditinstitut darf einen Kredit, der insgesamt  setzes“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005                 1389\nArtikel 5                                 2. Darlehen an inländische Körperschaften und sol-\nche Anstalten des öffentlichen Rechts, für die\nÄnderung des                                       eine Anstaltslast oder eine auf Gesetz beruhende\nUnterlassungsklagengesetzes                                     Gewährträgerhaftung oder eine staatliche Refi-\nIn § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Unterlassungsklagengesetzes in               nanzierungsgarantie gilt oder die das gesetzliche\nder Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002                      Recht zur Erhebung von Gebühren und anderen\n(BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 4 des                Abgaben innehaben, oder gegen Übernahme der\nGesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102) ge-                     vollen Gewährleistung durch eine solche Körper-\nändert worden ist, wird nach dem Wort „Bausparkassen“                   schaft oder Anstalt gewährte Darlehen oder\ndas Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und werden                      sonstige Darlehen der Bank, für die Sicherheiten\ndie Wörter „ , des Hypothekenbankgesetzes oder des                      bestehen, die den Anforderungen des Pfandbrief-\nGesetzes über Schiffspfandbriefbanken“ gestrichen.                      gesetzes für die Deckung von Hypothekenpfand-\nbriefen oder Schiffspfandbriefen entsprechen,\n3. Darlehen der Bank, für die nach bankmäßigen\nArtikel 6                                     Grundsätzen ausreichende Sicherheiten beste-\nÄnderung                                       hen.“\ndes Altsparergesetzes\nb) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nIn § 20 Abs. 5 des Altsparergesetzes in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-4, veröffent-           „§ 5 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes gilt ent-\nlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 14                 sprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der\nAbs. 10 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I                 Bundesanstalt die in § 11 Abs. 1 genannte Auf-\nS. 3519) geändert worden ist, werden die Wörter „nach               sichtsbehörde tritt.“\nden Vorschriften des Hypothekenbankgesetzes“ durch\ndie Wörter „nach den Vorschriften des Pfandbriefgeset-           c) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nzes“ ersetzt.\n„§ 7 Abs. 3 und 4 und die §§ 8 bis 11 des Pfand-\nbriefgesetzes gelten entsprechend mit der Maß-\ngabe, dass an die Stelle der Bundesanstalt die in\nArtikel 7                                 § 11 Abs. 1 genannte Aufsichtsbehörde tritt.“\nÄnderung des\nSachenrechtsbereinigungsgesetzes                          2. § 14 wird wie folgt geändert:\nDas Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 21. Sep-               a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 5 des Gesetzes\ntember 1994 (BGBl. I S. 2457), zuletzt geändert durch               über die Pfandbriefe und verwandten Schuldver-\nArtikel 4 Abs. 37 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I             schreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstal-\nS. 718), wird wie folgt geändert:                                   ten“ durch die Angabe „§ 29 des Pfandbriefgeset-\nzes“ ersetzt.\n1. In § 52 Abs. 2 wird die Angabe „in den §§ 11 und 12\ndes Hypothekenbankgesetzes“ durch die Angabe „in\nb) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 4 er-\n§ 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 bis 3 des Pfandbriefgeset-\nsetzt:\nzes“ ersetzt.\n2. In § 73 Abs. 5 wird die Angabe „§ 11 des Hypotheken-                „(2) Ist über das Vermögen der Bank das Insol-\nbankgesetzes“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 1 des                 venzverfahren eröffnet, so fallen die nach § 13\nPfandbriefgesetzes“ ersetzt.                                    Abs. 3 in dem Register eingetragenen Werte nicht\nin die Insolvenzmasse. Soweit diese Werte nicht\nzur Befriedigung der Gläubiger der gedeckten\nSchuldverschreibungen notwendig sind, können\nArtikel 8                                 sie vom Insolvenzverwalter zur Insolvenzmasse\nÄnderung                                   gezogen werden. § 9 Abs. 2 Satz 1 des Pfandbrief-\ndes Gesetzes über die                                 gesetzes gilt entsprechend. Die Gläubiger der ge-\nLandwirtschaftliche Rentenbank                                 deckten Schuldverschreibungen nehmen außer im\nFalle des Absatzes 3 Satz 2 nicht am Insolvenzver-\nDas Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank               fahren der Bank teil.\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September\n2002 (BGBl. I S. 3646), geändert durch Artikel 3 des                   (3) Ist die Deckungsmasse zahlungsunfähig\nGesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1657), wird wie            oder überschuldet, so findet auf Antrag der Bun-\nfolgt geändert:                                                     desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über\nsie ein gesondertes Insolvenzverfahren statt. Ent-\n1. § 13 wird wie folgt geändert:\nsteht einem Gläubiger einer gedeckten Schuldver-\na) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                      schreibung in diesem Verfahren ein Ausfall, so ist\ner berechtigt, diesen in dem Insolvenzverfahren\n„Als Deckung sind zulässig\nüber das sonstige Vermögen der Bank geltend zu\n1. Pfandbriefe im Sinne des § 1 Abs. 2 des Pfand-           machen; bei der Berechnung des Ausfalls werden\nbriefgesetzes, die nach den Vorschriften des             die seit der Eröffnung des Verfahrens laufenden\nPfandbriefgesetzes ausgegeben werden,                    Zinsforderungen der Gläubiger der gedeckten","1390              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005\nSchuldverschreibungen wie ihre sonstigen Forde-                               Artikel 10\nrungen berücksichtigt. Ein im gesonderten Insol-\nvenzverfahren verbleibender Überschuss ist an                             Änderung des\nden Insolvenzverwalter des Verfahrens über das             DSL Bank-Umwandlungsgesetzes\nsonstige Vermögen der Bank herauszugeben.               Das DSL Bank-Umwandlungsgesetz vom 16. Dezem-\n(4) Gehören im Falle des Absatzes 3 Satz 1 zur     ber 1999 (BGBl. I S. 2441), zuletzt geändert durch Arti-\nInsolvenzmasse eigene gedeckte Schuldver-             kel 11 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502),\nschreibungen der Bank, die von dieser dem             wird wie folgt geändert:\nBestand an Wertpapieren zugeschrieben sind, so        1. § 7 wird wie folgt geändert:\nwerden sie bei der Verteilung den übrigen im\na) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nUmlauf befindlichen gedeckten Schuldverschrei-\nbungen gleich gestellt.“                                      „Als Deckung sind zulässig ordentliche Deckungs-\nwerte nach dem Pfandbriefgesetz, Darlehensfor-\nderungen, für die sichere Grundpfandrechte be-\nArtikel 9                                     stehen, sowie Hypothekenpfandbriefe und Öffent-\nliche Pfandbriefe nach dem Pfandbriefgesetz.“\nÄnderung des\nb) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 22 des\nDG Bank-Umwandlungsgesetzes                                     Hypothekenbankgesetzes“ durch die Angabe „§ 5\nDas DG Bank-Umwandlungsgesetz vom 13. August                       Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes“ ersetzt.\n1998 (BGBl. I S. 2102), geändert durch Artikel 10 des            c) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nGesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502), wird wie folgt\ngeändert:                                                            „§ 7 Abs. 3 und 4 und die §§ 8 bis 11 des Pfand-\nbriefgesetzes gelten entsprechend.“\n1. § 9 wird wie folgt geändert:\n2. § 8 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 34a des Hypothe-\n„Als Deckung sind zulässig Deckungswerte nach                 kenbankgesetzes“ durch die Angabe „§ 29 des\nden §§ 12 bis 18, § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 4 und § 20           Pfandbriefgesetzes“ ersetzt.\nAbs. 1 des Pfandbriefgesetzes, Darlehensforde-\nrungen, für die sichere Grundpfandrechte beste-           b) In Absatz 2 wird die Angabe „sind die Vorschriften\nhen, Darlehensforderungen an angeschlossene                   der §§ 35 bis 35g des Hypothekenbankgesetzes“\ngenossenschaftliche Kreditinstitute, sofern für sie           ersetzt durch die Angabe „sind die §§ 30 bis 37 des\nnach bankmäßigen Grundsätzen ausreichende                     Pfandbriefgesetzes“.\nSicherheiten bestehen, sowie Hypothekenpfand-         3. In § 9 Abs. 2 werden die Wörter „Pfandbriefen oder\nbriefe und Öffentliche Pfandbriefe nach dem               verwandten Schuldverschreibungen nach dem Hypo-\nPfandbriefgesetz.“                                        thekenbankgesetz oder dem Gesetz über die Pfand-\nbriefe und verwandten Schuldverschreibungen\nb) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 22 des\nöffentlich-rechtlicher Kreditanstalten“ durch die An-\nHypothekenbankgesetzes“ durch die Angabe „§ 5\ngabe „Hypothekenpfandbriefen oder Öffentlichen\nAbs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes“ ersetzt.\nPfandbriefen nach dem Pfandbriefgesetz“ ersetzt.\nc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesauf-\nsichtsamt für das Kreditwesen“ durch die                                Artikel 10a\nWörter „Die Bundesanstalt für Finanzdienst-                          Änderung des\nleistungsaufsicht“ ersetzt.                               We r t p a p i e r h a n d e l s g e s e t z e s\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                      Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Be-\n„§ 7 Abs. 3 und 4 und die §§ 8 bis 11 des        kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708),\nPfandbriefgesetzes gelten entsprechend.“         zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. De-\nzember 2004 (BGBl. I S. 3408), wird wie folgt geändert:\n2. § 11 wird wie folgt geändert:\n1. § 7 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 34a des Hypothe-\nkenbankgesetzes“ durch die Angabe „§ 29 des               a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach den\nPfandbriefgesetzes“ ersetzt.                                  Vorschriften dieses Gesetzes und entsprechenden\nVorschriften der in Absatz 1 genannten Staaten“\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „sind die Vorschriften             gestrichen.\nder §§ 35 bis 35g des Hypothekenbankgesetzes“\ndurch die Angabe „sind die §§ 30 bis 37 des Pfand-        b) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „zum Zweck\nbriefgesetzes“ ersetzt.                                       der Überwachung der Einhaltung der Verbote und\nGebote dieses Gesetzes und entsprechender Ver-\n3. In § 12 Abs. 2 werden die Wörter „Pfandbriefen oder               bote oder Gebote dieser Staaten“ gestrichen.\nverwandten Schuldverschreibungen nach dem Hypo-\nthekenbankgesetz oder dem Gesetz über Pfandbriefe         2. In § 15a Abs. 3 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt ge-\nund verwandte Schuldverschreibungen öffentlich-               fasst:\nrechtlicher Kreditanstalten“ durch die Angabe „Hypo-          „Juristische Personen, bei denen Personen im Sinne\nthekenpfandbriefen oder Öffentlichen Pfandbriefen             des Absatzes 2 oder des Satzes 1 Führungsaufgaben\nnach dem Pfandbriefgesetz“ ersetzt.                           wahrnehmen, gelten ebenfalls als Personen im Sinne","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005               1391\ndes Absatzes 1 Satz 2. Unter Satz 2 fallen auch juris-             und Abs. 5 Satz 3, des § 23 Abs. 1 und 4 sowie des\ntische Personen, Gesellschaften und Einrichtungen,                 § 24 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Pfand-\ndie direkt oder indirekt von einer Person im Sinne des             briefgesetzes“ ersetzt.\nAbsatzes 2 oder des Satzes 1 kontrolliert werden, die\nd) Absatz 5 wird aufgehoben.\nzugunsten einer solchen Person gegründet wurden\noder deren wirtschaftliche Interessen weitgehend\ndenen einer solchen Person entsprechen.“\n3. In § 20a Abs. 6 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 1“ durch\nArtikel 13\ndie Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.                                        Änderung\nder Anlageverordnung\nArtikel 11                              In § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Anlageverordnung vom 20. De-\nzember 2001 (BGBl. I S. 3913), die durch die Verordnung\nÄ n d e r u n g d e r Ve r o r d n u n g          vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2176) geändert worden\nzur Übertragung von Befugnissen                           ist, werden die Wörter „der §§ 11 und 12 des Hypothe-\nzum Erlass von Rechtsverordnungen                            kenbankgesetzes, Erbbaurechte darüber hinaus die des\nauf die Bundesanstalt für                         § 21 der Verordnung über das Erbbaurecht“ durch die\nFinanzdienstleistungsaufsicht                          Wörter „des § 14 Abs. 1 und des § 16 Abs. 1 bis 3 des\nPfandbriefgesetzes, Erbbaurechte darüber hinaus die\n§ 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen\ndes § 13 Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes“ ersetzt.\nzum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesan-\nstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember\n2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 13 des\nGesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) ge-                                  Artikel 14\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nÄnderung der Pensionsfonds-\n1. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                                      Kapitalanlagenverordnung\n„4. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 4\nIn § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Pensionsfonds-Kapitalanlagen-\nAbs. 6 Satz 1 und 3, des § 5 Abs. 3 Satz 1, des\nverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4185)\n§ 24 Abs. 5 Satz 1 und 2 sowie des § 16 Abs. 4\nwerden die Wörter „der §§ 11 und 12 des Hypotheken-\nSatz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes im Einver-\nbankgesetzes, Erbbaurechte darüber hinaus die des § 21\nnehmen mit dem Bundesministerium der Justiz\nder Verordnung über das Erbbaurecht“ durch die Wörter\nsowie“.\n„des § 14 Abs. 1 und des § 16 Abs. 1 bis 3 des Pfand-\n2. In Nummer 5 wird nach den Wörtern „im Benehmen             briefgesetzes, Erbbaurechte darüber hinaus die des § 13\nmit der Deutschen Bundesbank“ das Wort „sowie“             Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes“ ersetzt.\ngestrichen.\n3. Nummer 6 wird gestrichen.\nArtikel 15\nArtikel 12                                      Ä n d e r u n g d e r Ve r o r d n u n g\nüber die Mündelsicherheit\nÄnderung der Kreditinstituts-                                        der Pfandbriefe und\nRechnungslegungsverordnung                               verwandten Schuldverschreibungen\nDie Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in\n§ 1 der Verordnung über die Mündelsicherheit der\nder Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember\nPfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen in\n1998 (BGBl. I S. 3658), zuletzt geändert durch Artikel 8\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nAbs. 11 Nr. 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004\n404-12, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie\n(BGBl. I S. 3166), wird wie folgt geändert:\nfolgt geändert:\n1. In § 9 Abs. 1 Satz 2 wird der Klammerzusatz „(Hypo-\n1. Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:\nthekenbanken, Schiffspfandbriefbanken und öffent-\nlich-rechtliche Grundkreditanstalten)“ gestrichen.             „1. Schuldverschreibungen, welche von einer Hypo-\n2. § 15 wird wie folgt geändert:                                       thekenbank auf Grund des Hypothekenbankge-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\na) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „der §§ 11, 12                9. September 1998 (BGBl. I S. 2674), zuletzt\nAbs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes“ durch                 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. April\ndie Angabe „des § 14 Abs. 1 und des § 16 Abs. 1                2004 (BGBl. I S. 502) und aufgehoben durch Arti-\nund 2 des Pfandbriefgesetzes“ ersetzt.                         kel 18 Nr. 5 des Gesetzes vom 22. Mai 2005\nb) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 1             (BGBl. I S. 1373), ausgegeben sind;\nund Abs. 2 des Hypothekenbankgesetzes“ durch              „2. Schuldverschreibungen, welche auf Grund des\ndie Angabe „§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b bis e                Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten\ndes Pfandbriefgesetzes“ ersetzt.                               Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kre-\nc) In Absatz 4 wird die Angabe „des § 10 Abs. 1, 2                  ditanstalten in Fassung der Bekanntmachung\nSatz 1 und Abs. 4 Satz 2, des § 11 Abs. 1 und 4                vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2772, 2000 I\nsowie des § 12 Abs. 1 und 2 des Schiffsbankgeset-              S. 440), zuletzt geändert durch Artikel 8a des\nzes“ durch die Angabe „des § 22 Abs. 1, 2 Satz 1               Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) und","1392               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005\naufgehoben durch Artikel 18 Nr. 2 des Gesetzes                cc) In Nummer 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1\nvom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), ausgegeben                      Nr. 7, § 7 Abs. 1 , § 12 Abs. 3 Satz 1 des Hypo-\nsind oder auf welche dieses Gesetz Anwendung                        thekenbankgesetzes und“ gestrichen.\nfindet;                                                       dd) Die bisherigen Nummern 2 und 6 werden\n„3. Schuldverschreibungen, welche von einer                             Nummern 1 und 2.\nSchiffspfandbriefbank auf Grund des Schiffs-         2. Artikel V wird aufgehoben.\nbankgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 7628-2, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-                              Artikel 18\nkel 8b des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I\nS. 502) und aufgehoben durch Artikel 18 Nr. 7 des            Aufhebung bisherigen Rechts\nGesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373),           Folgende Gesetze und Rechtsverordnungen werden\nausgegeben sind;“.                                   aufgehoben:\n2. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:            1. die Verordnung über die Mündelsicherheit der\nSchiffspfandbriefe in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\n„3a. Schuldverschreibungen im Sinne des § 1 Abs. 2             Gliederungsnummer 404-13, veröffentlichten berei-\ndes Pfandbriefgesetzes, die nach den Vorschrif-         nigten Fassung,\nten des Pfandbriefgesetzes ausgegeben werden\n2. das Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten\noder auf welche dieses Gesetz Anwendung fin-\nSchuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kredit-\ndet;“.\nanstalten in der Fassung der Bekanntmachung vom\n9. September 1998 (BGBl. I S. 2772, 2000 I S. 440),\nzuletzt geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom\nArtikel 16                                 5. April 2004 (BGBl. I S. 502),\n3. die Zweite Verordnung zur Durchführung des Geset-\nÄnderung der                                  zes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldver-\nVe r o r d n u n g ü b e r d a s E r b b a u r e c h t         schreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten\nDie Verordnung über das Erbbaurecht in der im Bun-               in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-6, veröf-           mer 4135-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nfentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch        4. das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Geset-\nArtikel 25 Abs. 9 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I          zes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldver-\nS. 2850), wird wie folgt geändert:                                 schreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\n1. Die Zwischenüberschrift vor § 21 wird wie folgt\nmer 4135-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,\ngefasst:\ngeändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 5. Okto-\n„2. Sicherheitsgrenze für Beleihungen durch Versiche-          ber 1994 (BGBl. I S. 2911),\nrungsunternehmen“.                                         5. das Hypothekenbankgesetz in der Fassung der\n2. In § 21 Abs. 1 werden die Wörter „nach Maßgabe der              Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I\n§§ 11 und 12 des Hypothekenbankgesetzes von                    S. 2674), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Geset-\nHypothekenbanken und“ gestrichen.                              zes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502),\n6. das Vierte Gesetz zur Abänderung und Ergänzung\ndes Hypothekenbankgesetzes in der im Bundesge-\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-1-4, ver-\nArtikel 17                                 öffentlichten bereinigten Fassung,\nÄnderung des                              7. das Schiffsbankgesetz in der im Bundesgesetzblatt\nFünften Gesetzes zur                                Teil III, Gliederungsnummer 7628-2, veröffentlichten\nÄnderung und Ergänzung                                 bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-\ndes Hypothekenbankgesetzes                                 kel 8b des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502),\n8. das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des\nDas Fünfte Gesetz zur Änderung und Ergänzung des                 Schiffsbankgesetzes in der im Bundesgesetzblatt\nHypothekenbankgesetzes in der im Bundesgesetzblatt                 Teil III, Gliederungsnummer 7628-2-1, veröffentlich-\nTeil III, Gliederungsnummer 7628-1-5, veröffentlichten             ten bereinigten Fassung,\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des\nGesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502), wird wie folgt    9. das Gesetz über eine vorübergehende Erweiterung\ngeändert:                                                          der Geschäfte der Hypotheken- und Schiffspfand-\nbriefbanken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\n1. Artikel II wird wie folgt geändert:                             derungsnummer 7628-6, veröffentlichten bereinig-\nten Fassung,\na) Die Absätze 1 bis 4 werden aufgehoben.\n10. das Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                           Gebiet des Hypotheken- und Schiffsbankrechts\naa) Die Angabe „(5)“ wird gestrichen.                      sowie über Ausnahmen von § 247 Abs. 1 des Bürger-\nlichen Gesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nbb) Die Nummern 1 und 3 bis 5 werden aufgeho-              Gliederungsnummer 7628-7, veröffentlichten berei-\nben.                                                  nigten Fassung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005                   1393\nArtikel 19                                                   Artikel 20\nRückkehr zum\nInkrafttreten\ne i n h e i t l i c h e n Ve r o r d n u n g s r a n g\nDie auf den Artikeln 11 bis 16 beruhenden Teile der dort          Artikel 1 § 4 Abs. 6, § 5 Abs. 3, § 16 Abs. 4, § 24 Abs. 5\ngeänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der                und § 53, Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe a sowie Artikel 11 tre-\njeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsver-             ten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt\nordnung geändert werden.                                          dieses Gesetz am 19. Juli 2005 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Mai 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}