{"id":"bgbl1-2005-29-2","kind":"bgbl1","year":2005,"number":29,"date":"2005-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/29#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-29-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_29.pdf#page=27","order":2,"title":"Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler","law_date":"2005-05-22T00:00:00Z","page":1371,"pdf_page":27,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005                 1371\nFünftes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes über die\nFestlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler\nVom 22. Mai 2005\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates              nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zustän-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                digen Träger vor Beginn des Aufenthalts hiervon in\nKenntnis setzt und dieser Aufenthalt 30 Tage nicht\nübersteigt; die Gesamtdauer der Abwesenheit vom\nArtikel 1                              Zuweisungsort darf innerhalb der dreijährigen Bin-\nDas Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen              dungsfrist drei Monate nicht übersteigen. Weitere\nWohnortes für Spätaussiedler in der Fassung der Be-             finanzielle Hilfen werden nicht gewährt.“\nkanntmachung vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 225),\nzuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom          3. § 3b wird wie folgt gefasst:\n27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt ge-\n„§ 3b\nändert:\nNachträgliche Änderung der\n1. In § 1 Abs. 1 wird nach der Angabe „Ländern,“ die                   Verteilungs- und Zuweisungsentscheidung\nAngabe „Trägern der Leistungen nach dem Zweiten                 (1) Auf Antrag werden Spätaussiedler in Härtefäl-\nBuch Sozialgesetzbuch,“ eingefügt.                           len abweichend von\n1. der Verteilung gemäß § 8 des Bundesvertriebenen-\n2. § 3a wird wie folgt gefasst:\ngesetzes nachträglich auf ein anderes Land verteilt\n„§ 3a                                   oder\nGewährung von                            2. der Zuweisung auf Grund des § 2 dieses Gesetzes\nLeistungen nach dem Sozialgesetzbuch                     oder einer anderen landesinternen Regelung nach-\n(1) Spätaussiedler sind verpflichtet, sich unmittel-          träglich einem anderen Ort zugewiesen.\nbar nach der Einreise in einer Erstaufnahmeeinrich-          Gleiches gilt, wenn der Wohnortwechsel nicht zu\ntung des Bundes registrieren zu lassen. Sind sie er-         einem Wechsel des zuständigen Trägers der Leistun-\nwerbsfähig, erhalten sie vor der Registrierung nur die       gen nach dem Sozialgesetzbuch führt.\nnach den Umständen unabweisbar gebotenen Leis-\ntungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem              (2) Als Härtefall gilt,\nZweiten Buch Sozialgesetzbuch; anderenfalls erhal-           1. wenn Ehegatten oder Lebenspartner untereinan-\nten sie vor der Registrierung nur die nach den                   der oder Eltern und ihre minderjährigen ledigen\nUmständen unabweisbar gebotene Hilfe nach dem                    Kinder auf Grund der Verteilungs- oder Zuwei-\nZwölften Buch Sozialgesetzbuch.                                  sungsentscheidung an verschiedenen Wohnorten\n(2) Spätaussiedler, die abweichend von                        leben,\n1. der Verteilung gemäß § 8 des Bundesvertriebenen-          2. wenn die Verteilungs- oder Zuweisungsentschei-\ngesetzes in einem anderen Land oder                          dung der Aufnahme einer nicht nur vorübergehen-\nden Erwerbstätigkeit entgegensteht, die noch\n2. der Zuweisung auf Grund des § 2 oder einer ande-\nnicht geeignet ist, den vollständigen Lebensunter-\nren landesinternen Regelung an einem anderen Ort\nhalt zu decken, oder\nständigen Aufenthalt nehmen, erhalten für die Dauer\n3. wenn die Verteilungs- oder Zuweisungsentschei-\nvon drei Jahren ab Registrierung in der Erstaufnahme-\ndung für den Betroffenen aus sonstigen Gründen\neinrichtung des Bundes in der Regel nur Leistungen\nzu vergleichbaren unzumutbaren Einschränkun-\nnach Absatz 1 Satz 2. Die für den Zuweisungsort\ngen führt.\njeweils zuständigen Träger der Leistungen nach dem\nZweiten Buch Sozialgesetzbuch können für die Dauer              (3) Der Antrag ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1\neines Aufenthalts an einem anderen Ort die Leistun-          Nr. 1 beim Bundesverwaltungsamt, in den Fällen des\ngen weiter gewähren, wenn ein erwerbsfähiger Spät-           Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 bei der gemäß § 3 Abs. 1 zu-\naussiedler sich dort nach Beendigung der Sprach-             ständigen Behörde zu stellen. Das Bundesverwal-\nförderung zum Zwecke der Arbeitssuche aufhält, die           tungsamt trifft eine Entscheidung über eine Änderung","1372            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005\nder Verteilung im Benehmen mit den betroffenen Län-        4. Die §§ 5 und 6 werden aufgehoben.\ndern. Ändert das Bundesverwaltungsamt seine Ver-\nteilungsentscheidung, entscheidet das aufnehmende\nLand über die Zuweisung eines vorläufigen Wohn-                                    Artikel 2\nortes nach Maßgabe der Absätze 1 und 2. Die länder-          Das Bundesministerium des Innern kann das Gesetz\nübergreifende Verteilung wird auf die Aufnahmequote        über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für\nnach § 8 Abs. 3 des Bundesvertriebenengesetzes an-         Spätaussiedler in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes\ngerechnet.                                                 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\nmachen.\n(4) Über den Antrag ist innerhalb von zwei Monaten\nzu entscheiden.\n(5) Ein Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 besteht                                   Artikel 3\nnicht, wenn der Antrag weniger als drei Monate vor           Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nAblauf der Bindungsfrist gestellt wird.“                   Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Mai 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister des Innern\nSchily"]}