{"id":"bgbl1-2005-29-1","kind":"bgbl1","year":2005,"number":29,"date":"2005-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/29#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-29-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_29.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Zivildienstgesetzes","law_date":"2005-05-17T00:00:00Z","page":1346,"pdf_page":2,"num_pages":25,"content":["1346             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005\nBekanntmachung\nder Neufassung des Zivildienstgesetzes\nVom 17. Mai 2005\nAuf Grund des Artikels 25 des Streitkräftereserve-Neu-    11. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 16\nordnungsgesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106)            des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510),\nwird nachstehend der Wortlaut des Zivildienstgesetzes in    12. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 4\nder seit dem 30. April 2005 geltenden Fassung bekannt            des Gesetzes vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1850),\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n13. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 3\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes                  des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093),\nvom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2811),\n14. den am 2. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 34\n2. den teils am 16. Dezember 1995, teils am 1. Januar           des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I\n1996 in Kraft getretenen Artikel 12 des Gesetzes vom         S. 3574),\n15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1726),\n15. den teils am 31. Dezember 2001, teils am 1. Januar\n3. den am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Artikel 13         2002 in Kraft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom\ndes Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254),           20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013),\n4. den am 1. Juni 1998 in Kraft getretenen Artikel 21 des  16. den am 1. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 3\nGesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430),                des Gesetzes vom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1667),\n17. den am 1. Februar 2003 in Kraft getretenen Artikel 67\n5. den am 22. September 1997 in Kraft getretenen Arti-\ndes Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322),\nkel 29 der Verordnung vom 21. September 1997\n(BGBl. I S. 2390),                                      18. das am 11. Mai 2003 in Kraft getretene Gesetz vom\n10. Mai 2003 (BGBl. I S. 657),\n6. den teils am 1. Januar 2000, teils am 1. Juli 2000 in\nKraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom            19. den am 1. November 2003 in Kraft getretenen Arti-\n22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534),                         kel 3 des Gesetzes vom 9. August 2003 (BGBl. I\nS. 1593),\n7. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 2\n20. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 28a\n§ 21 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I\ndes Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I\nS. 1045),\nS. 2954),\n8. den am 7. Dezember 2000 in Kraft getretenen Arti-       21. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 46\nkel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2000 (BGBl. I             des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I\nS. 1676),                                                    S. 3022),\n9. den am 20. Dezember 2000 in Kraft getretenen Arti-      22. den teils am 30. September 2004, teils am 1. Oktober\nkel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I           2004 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\nS. 1815),                                                    27. September 2004 (BGBl. I S. 2358),\n10. den am 1. Juli 2001 in Kraft getretenen Artikel 28 des  23. den am 30. April 2005 in Kraft getretenen Artikel 16\nGesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046),                des eingangs genannten Gesetzes.\nBerlin, den 17. Mai 2005\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nRenate Schmidt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005                 1347\nGesetz\nüber den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer\n(Zivildienstgesetz – ZDG)\nInhaltsübersicht\nErster Abschnitt                      § 25a Einführungsdienst\nAufgaben und Organisation des Zivildienstes            § 25b Einweisungsdienst\n§ 1   Aufgaben des Zivildienstes                             § 25c Staatsbürgerliche Rechte\n§ 2   Organisation des Zivildienstes                         § 26   Achtung der demokratischen Grundordnung\n§ 2a Beirat für den Zivildienst                              § 27   Grundpflichten\n§ 3   Dienststellen                                          § 28   Verschwiegenheit\n§ 4   Anerkennung von Beschäftigungsstellen                  § 29   Politische Betätigung\n§ 5   Aufstellung der Dienstgruppen                          § 30   Dienstliche Anordnungen\n§ 5a Übertragung von Verwaltungsaufgaben                     § 30a Pflichten des Vorgesetzten\n§ 6   Kosten                                                 § 31   Dienstliche Unterkunft; Gemeinschaftsverpflegung\n§ 32   Arbeitszeit; innerer Dienstbetrieb\nZweiter Abschnitt\n§ 32a Verwendung bei Arbeitskämpfen\nTauglichkeit; Zivildienstausnahmen\n§ 33   Nebentätigkeit\n§ 7   Tauglichkeit\n§ 34   Haftung\n§ 8   Zivildienstunfähigkeit\n§ 35   Fürsorge; Geld- und Sachbezüge; Reisekosten; Urlaub\n§ 9   Ausschluss vom Zivildienst\n§ 36   Personalakten und Beurteilungen\n§ 10  Befreiung vom Zivildienst\n§ 36a (weggefallen)\n§ 11  Zurückstellung vom Zivildienst\n§ 37   Beteiligung der Dienstleistenden\n§ 12  Befreiungs- und Zurückstellungsanträge\n§ 38   Seelsorge\n§ 13  Verfahren bei der Zurückstellung\n§ 39   Ärztliche Untersuchung\n§ 14  Zivilschutz oder Katastrophenschutz\n§ 40   Erhaltung der Gesundheit; ärztliche Eingriffe\n§ 14a Entwicklungsdienst\n§ 41   Anträge und Beschwerden\n§ 14b Andere Dienste im Ausland\n§ 14c Freiwilliges Jahr                                                             Fünfter Abschnitt\n§ 15  Sondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte                         Ende des Zivildienstes; Versorgung\n§ 15a Freies Arbeitsverhältnis                               § 42   Ende des Zivildienstes\n§ 16  Unabkömmlichstellung                                   § 43   Entlassung\n§ 17  Entscheidungen über Wehrdienstausnahmen                § 44   Zeitpunkt der Beendigung des Zivildienstes\n§ 18  Erstattung von Auslagen und Verdienstausfall           § 45   Ausschluss\n§ 45a Mitteilung in Strafsachen\nDritter Abschnitt\n§ 46   Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis\nHeranziehung zum Zivildienst\n§ 47   Versorgung\n§ 19  Einberufung\n§ 47a Versorgung in besonderen Fällen\n§ 19a Verlegung des ständigen Aufenthaltes\n§ 47b Unfallschutz in besonderen Fällen\n§ 20  Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen\n§ 48   Heilbehandlung in besonderen Fällen\n§ 21  Widerruf des Einberufungsbescheides\n§ 49   Versorgungskrankengeld in besonderen Fällen\n§ 22  Anrechnung anderen Dienstes\n§ 50   Ausgleich für Zivildienstbeschädigungen\n§ 22a Anrechnung von Wehr- und Zivildienst anderer Staaten\n§ 51   Durchführung der Versorgung\n§ 23  Zivildienstüberwachung\n§ 51a Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der\n§ 23a Zuführung                                                     Einheit Deutschlands\nVierter Abschnitt                                            Sechster Abschnitt\nRechtsstellung der Dienstpflichtigen                     Straf-, Bußgeld- und Disziplinarvorschriften\n§ 24  Dauer des Zivildienstes                                § 52   Eigenmächtige Abwesenheit\n§ 25  Beginn des Zivildienstes                               § 53   Dienstflucht","1348                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005\n§ 54    Nichtbefolgen von Anordnungen                          § 69a Tilgung\n§ 55    Teilnahme                                              § 70    Gnadenrecht\n§ 56    Ausschluss der Geldstrafe\n§ 57    Ordnungswidrigkeiten                                                         Siebenter Abschnitt\n§ 58    Dienstvergehen                                                       Besondere Verfahrensvorschriften\n§ 58a Ahndung von Dienstvergehen                               § 71    Form und Bekanntgabe von Verwaltungsakten; Zustel-\nlungen\n§ 58b Verhältnis der Disziplinarmaßnahmen zu Strafen und\nOrdnungsmaßnahmen                                      § 72    Widerspruch\n§ 58c Förmliche Anerkennungen                                  § 73    Anfechtung des Einberufungsbescheides\n§ 59    Disziplinarmaßnahmen                                   § 74    Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Wider-\nspruchs und der Klage\n§ 60    Inhalt und Höhe der Disziplinarmaßnahmen\n§ 75    Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungs-\n§ 61    Disziplinarvorgesetzte\ngerichts\n§ 62    Ermittlungen\n§ 76    Rechte des gesetzlichen Vertreters\n§ 62a Aussetzung des Verfahrens\n§ 77    Anwendungsbereich\n§ 62b Anhörung\n§ 63    Einstellung des Verfahrens                                                     Achter Abschnitt\n§ 64    Verhängung der Disziplinarmaßnahme                                           Schlussvorschriften\n§ 65    Disziplinarverfügung; Beschwerde                       § 78    Entsprechende Anwendung weiterer Rechtsvorschriften\n§ 66    Anrufung des Verwaltungsgerichts                       § 79    Vorschriften für den Verteidigungsfall\n§ 67    Aufhebung der Disziplinarverfügung                     § 80    Einschränkung von Grundrechten\n§ 68    Vollstreckung\n§ 81    Übergangsvorschriften aus Anlass des Änderungsgeset-\n§ 69    Auskünfte                                                      zes vom 27. September 2004 (BGBl. I S. 2358)\nErster Abschnitt                        Zivildienstpflichtigen (Dienstpflichtigen) außerhalb des\nsozialen Bereichs zugewiesen werden sollen, zu beraten.\nAufgaben und\nOrganisation des Zivildienstes                      (2) Der Beirat besteht aus\n1. sieben Vertretern von Organisationen, die sich mit der\n§1                                  Vertretung der Interessen der Kriegsdienstverweigerer\nAufgaben des Zivildienstes                        und der Zivildienstleistenden (Dienstleistenden) be-\nfassen; vier dieser Vertreter müssen Dienstleistende\nIm Zivildienst erfüllen anerkannte Kriegsdienstverwei-          sein,\ngerer Aufgaben, die dem Allgemeinwohl dienen, vorran-\ngig im sozialen Bereich.                                       2. sieben Vertretern von Verbänden anerkannter Be-\nschäftigungsstellen,\n§2                              3. je einem Vertreter der evangelischen und der katholi-\nschen Kirche,\nOrganisation des Zivildienstes\n4. je einem Vertreter der Gewerkschaften und der Arbeit-\n(1) Dieses Gesetz wird, soweit es nichts anderes be-\ngeberverbände,\nstimmt, in bundeseigener Verwaltung ausgeführt. Hierzu\nwird eine selbstständige Bundesoberbehörde unter der           5. zwei Vertretern der Länder,\nBezeichnung „Bundesamt für den Zivildienst“ (Bundes-           6. einem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände.\namt) errichtet, die dem Bundesministerium für Familie,\nSenioren, Frauen und Jugend untersteht.                           (3) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,\nFrauen und Jugend beruft die Mitglieder des Beirates in\n(2) Auf Vorschlag der Bundesregierung wird im Bun-          der Regel für die Dauer von vier Jahren. Die in Absatz 2\ndesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend        genannten Stellen sollen hierzu Vorschläge machen. Die\nein Bundesbeauftragter für den Zivildienst (Bundesbe-          Dienstleistenden (Absatz 2 Nr. 1) sind für die Dauer ihrer\nauftragter) ernannt. Der Bundesbeauftragte führt die dem       Dienstzeit zu berufen. Für jedes Mitglied wird ein persön-\nBundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und            licher Stellvertreter berufen.\nJugend auf dem Gebiet des Zivildienstes obliegenden\nAufgaben durch, soweit dieses nichts anderes bestimmt.            (4) Die Sitzungen des Beirates werden vom Bundes-\nministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend\n§ 2a                             nach Maßgabe einer von ihm zu erlassenden Geschäfts-\nordnung einberufen und geleitet.\nBeirat für den Zivildienst\n(1) Bei dem Bundesministerium für Familie, Senioren,                                       §3\nFrauen und Jugend wird ein Beirat für den Zivildienst\nDienststellen\ngebildet. Der Beirat hat das Bundesministerium für Fami-\nlie, Senioren, Frauen und Jugend in Fragen des Zivil-             Die Dienstpflichtigen leisten den Zivildienst in einer\ndienstes einschließlich der Frage, welche Aufgaben den         dafür anerkannten Beschäftigungsstelle oder in einer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005                1349\nZivildienstgruppe (Dienststellen). Sie können bei dringen-       (2) Mit ihrem Einverständnis können mit der Wahrneh-\ndem Bedarf auch in der Verwaltung des Zivildienstes be-       mung von Verwaltungsaufgaben beauftragt werden\nschäftigt werden.\n1. Verbände für die ihnen angehörenden Beschäfti-\ngungsstellen,\n§4\n2. Länder für die Beschäftigungsstellen bei den ihrer\nAnerkennung                                Aufsicht unterstehenden öffentlich-rechtlichen Trä-\nvon Beschäftigungsstellen                         gern.\n(1) Eine Beschäftigungsstelle kann auf ihren Antrag        Die Verwaltungskosten können in angemessenem Um-\nanerkannt werden, wenn                                        fang erstattet werden.\n1. sie insbesondere Aufgaben im sozialen Bereich, im\nBereich des Umweltschutzes, des Naturschutzes und                                      §6\nder Landschaftspflege durchführt; überwiegend sol-\nKosten\nlen Beschäftigungsstellen des sozialen Bereichs aner-\nkannt werden,                                                (1) Die Beschäftigungsstellen sorgen auf ihre Kosten\nfür Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung der\n2. sie die Gewähr bietet, dass Beschäftigung, Leitung\nDienstleistenden. Sie tragen die ihnen aus der Beschäfti-\nund Betreuung der Dienstleistenden dem Wesen des\ngung der Dienstleistenden entstehenden Verwaltungs-\nZivildienstes entsprechen; eine Beschäftigung ent-\nkosten.\nspricht insbesondere nicht dem Wesen des Zivildiens-\ntes, wenn sie wegen der für den Dienstleistenden mit         (2) Die Beschäftigungsstellen zahlen für den Bund den\nihr verbundenen Belastung zu einer offensichtlichen       Dienstleistenden die diesen zustehenden Geldbezüge.\nUngleichbehandlung des Dienstleistenden im Ver-           Den Beschäftigungsstellen werden der Aufwand für den\ngleich zu anderen Dienstleistenden oder zu den Wehr-      Mobilitätszuschlag in voller Höhe und für die übrigen\ndienstleistenden führen würde,                            Geldbezüge in Höhe von 70 vom Hundert vierteljährlich\nnachträglich erstattet. Das Bundesministerium für Fami-\n3. sie sich bereit erklärt, Dienstpflichtige, die den von ihr\nlie, Senioren, Frauen und Jugend legt im Einvernehmen\ngeforderten Eignungsvoraussetzungen entsprechen,\nmit dem Bundesministerium der Finanzen für die Erstat-\nohne besondere Zustimmung zur Person des Dienst-\ntung einheitliche Pauschalbeträge fest.\npflichtigen zu beschäftigen, sofern nicht die Beschäf-\ntigung wegen ihrer Eigenart an die Person des Dienst-        (3) Den Beschäftigungsstellen können Zuschüsse zur\npflichtigen besondere, über die geforderten Voraus-       Entlastung vom Aufwand für Unterkunft, Verpflegung und\nsetzungen hinausgehende Anforderungen stellt, und         Arbeitskleidung der Dienstleistenden gewährt werden,\nwenn und soweit dies erforderlich ist,\n4. sie sich bereit erklärt, Beauftragten des Bundesminis-\nteriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und      1. um eine für die Heranziehung aller verfügbaren aner-\ndes Bundesamtes Einblick in die Gesamttätigkeit der           kannten Kriegsdienstverweigerer zum Zivildienst aus-\nDienstleistenden und deren einzelne Aufgaben zu               reichende Anzahl von Zivildienstplätzen und\ngewähren sowie den Bundesrechnungshof bei der             2. um für den Zivildienst nach Art der Beschäftigung\nRechnungsprüfung verausgabter Bundesmittel unein-             besonders geeignete Zivildienstplätze\ngeschränkt zu unterstützen. Die Anerkennung wird für\nbestimmte Dienstplätze ausgesprochen. Sie kann mit        zu erhalten. Das Bundesministerium für Familie, Senio-\nAuflagen verbunden werden.                                ren, Frauen und Jugend erlässt zur Durchführung von\nSatz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der\n(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen oder zu             Finanzen allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durch-\nwiderrufen, wenn eine der in Absatz 1 genannten Voraus-       führung. Die Zuschüsse dürfen nur insoweit gewährt wer-\nsetzungen nicht vorgelegen hat oder nicht mehr vorliegt.      den, als der Haushaltsplan hierfür Mittel zur Verfügung\nSie kann auch aus anderen wichtigen Gründen widerru-          stellt.\nfen werden, insbesondere wenn eine Auflage nicht oder\nnicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt worden ist.\nZweiter Abschnitt\n§5\nTauglichkeit; Zivildienstausnahmen\nAufstellung der Dienstgruppen\nDienstgruppen werden auf Anordnung des Bundesmi-                                        §7\nnisteriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nTauglichkeit\nnach Bedarf aufgestellt. Das Bundesministerium für\nFamilie, Senioren, Frauen und Jugend bestimmt ihren              Die Tauglichkeit für den Zivildienst bestimmt sich nach\nSitz nach Anhörung des beteiligten Landes.                    der Tauglichkeit für den Wehrdienst. Wehrdienstfähige\ngelten als zivildienstfähig, vorübergehend nicht Wehr-\n§ 5a                             dienstfähige als vorübergehend nicht zivildienstfähig und\nnicht Wehrdienstfähige als nicht zivildienstfähig.\nÜbertragung\nvon Verwaltungsaufgaben\n§8\n(1) Die Dienststellen können mit der Wahrnehmung\nZivildienstunfähigkeit\nvon Verwaltungsaufgaben beauftragt werden. Werden\nStellen der Länder beauftragt, so handeln diese im Auf-          Zum Zivildienst wird nicht herangezogen, wer nicht\ntrag des Bundes.                                              zivildienstfähig ist.","1350              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005\n§9                               3. die\nAusschluss vom Zivildienst                       a) verheiratet sind,\nVom Zivildienst ist ausgeschlossen,                            b) eingetragene Lebenspartner sind oder\n1. wer durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbre-           c) die elterliche Sorge gemeinsam oder als Alleiner-\nchens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr                ziehende ausüben.\noder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vor-\nschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefähr-\n§ 11\ndung des demokratischen Rechtsstaates oder Lan-\ndesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit                          Zurückstellung vom Zivildienst\nstrafbar ist, zu Freiheitsstrafe von sechs Monaten          (1) Vom Zivildienst wird zurückgestellt,\noder mehr verurteilt worden ist, es sei denn, dass die\nEintragung über die Verurteilung im Zentralregister       1. wer vorübergehend nicht zivildienstfähig ist,\ngetilgt ist,                                              2. wer, abgesehen von den Fällen des § 9, Freiheitsstra-\n2. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Beklei-          fe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest ver-\ndung öffentlicher Ämter nicht besitzt,                        büßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach\n§ 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen\n3. wer einer Maßregel der Besserung und Sicherung\nKrankenhaus untergebracht ist.\nnach § 64 oder § 66 des Strafgesetzbuches unterwor-\nfen ist, solange die Maßregel nicht erledigt ist.           (2) Vom Zivildienst werden anerkannte Kriegsdienst-\nverweigerer, die sich auf das geistliche Amt vorbereiten,\n§ 10                              auf Antrag zurückgestellt.\nBefreiung vom Zivildienst                     (3) Hat ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer seiner\nAufstellung für die Wahl zum Bundestag, zu einem Land-\n(1) Vom Zivildienst sind befreit                           tag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt, so ist\n1. ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,        er bis zur Wahl zurückzustellen. Hat er die Wahl ange-\n2. Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die        nommen, so kann er für die Dauer des Mandates nur auf\ndie Diakonatsweihe empfangen haben,                       seinen Antrag einberufen werden.\n3. hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse,        (4) Vom Zivildienst soll ein anerkannter Kriegsdienst-\nderen Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangeli-     verweigerer auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die\nschen oder eines Geistlichen römisch-katholischen         Heranziehung für ihn wegen persönlicher, insbesondere\nBekenntnisses, der die Diakonatsweihe empfangen           häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine\nhat, entspricht,                                          besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der\nRegel vor,\n4. schwerbehinderte Menschen.\n1. wenn im Falle der Einberufung des anerkannten\n(2) Vom Zivildienst sind anerkannte Kriegsdienstver-           Kriegsdienstverweigerers\nweigerer auf Antrag zu befreien,\na) die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger An-\n1. deren Vater, Mutter, Bruder oder Schwester an den                 gehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen,\nFolgen einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung ver-              für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder\nstorben ist,                                                      sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefähr-\n2. deren zwei Geschwister                                            det würde, oder\na) Grundwehrdienst von der in § 5 Abs. 1a des                 b) für Verwandte ersten Grades besondere Notstän-\nWehrpflichtgesetzes bestimmten Dauer,                          de zu erwarten sind,\nb) Zivildienst von der in § 24 Abs. 2 bestimmten          2. wenn der anerkannte Kriegsdienstverweigerer für die\nDauer,                                                    Erhaltung und Fortführung eines eigenen oder elterli-\nc) Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz              chen Betriebes unentbehrlich ist,\nnach § 14 Abs. 1 dieses Gesetzes oder nach § 13a      3. wenn die Einberufung des anerkannten Kriegsdienst-\nAbs. 1 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes,                    verweigerers\nd) Entwicklungsdienst nach § 14a Abs. 1 dieses                a) eine zu einem schulischen Abschluss führende\nGesetzes oder nach § 13b Abs. 1 des Wehrpflicht-              Ausbildung,\ngesetzes,\nb) ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium, in\ne) einen anderen Dienst im Ausland nach § 14b                     dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte\nAbs. 1,                                                       Semester bereits erreicht ist, oder einen zu einem\nf) ein freiwilliges Jahr entsprechend den Gesetzen                Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsab-\nzur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres              schnitt oder\n(FSJ) oder eines freiwilligen ökologischen Jahres         c) eine bereits begonnene Berufsausbildung\n(FÖJ) von mindestens neun Monaten,\nunterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbind-\ng) ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a Abs. 1,            lich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufs-\nh) Wehrdienst von höchstens zwei Jahren Dauer als             ausbildung verhindern würde.\nSoldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit                  (5) Vom Zivildienst kann ein anerkannter Kriegsdienst-\ngeleistet haben oder                                      verweigerer zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005                    1351\nStrafverfahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Straf-                               § 14\narrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maß-\nregel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder               Zivilschutz oder Katastrophenschutz\nwenn seine Einberufung die Ordnung oder das Ansehen            (1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die sich vor\ndes Zivildienstes oder einer Dienststelle ernstlich gefähr- Vollendung des 23. Lebensjahres mit Zustimmung der\nden würde.                                                  zuständigen Behörde auf mindestens sechs Jahre zum\nehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder\nKatastrophenschutz verpflichtet haben, werden nicht\n§ 12                             zum Zivildienst herangezogen, solange sie im Zivilschutz\nBefreiungs-                          oder Katastrophenschutz mitwirken. Dies gilt auch bei\nund Zurückstellungsanträge                    von der zuständigen Behörde genehmigten Unterbre-\nchungen der Mitwirkung, wenn die auf der Mindestver-\n(1) Anträge nach § 10 Abs. 2 und nach § 11 Abs. 2        pflichtung beruhende sechsjährige tatsächliche Mitwir-\nund 4 dieses Gesetzes, die nicht gemäß § 11 Abs. 2          kung noch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres erfüllt\nSatz 2 und § 20 des Wehrpflichtgesetzes frühestens nach     werden kann.\nMitteilung der Erfassung durch die Erfassungsbehörde\n(2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, dem\n(§ 15 Abs. 1 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes) und spätes-\nBundesamt das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraus-\ntens bis zum Abschluss der Musterung schriftlich, elek-\nsetzungen für die Nichtheranziehung von anerkannten\ntronisch oder zur Niederschrift beim Kreiswehrersatzamt\nKriegsdienstverweigerern zum Zivildienst anzuzeigen.\nzu stellen waren, sind schriftlich, elektronisch oder zur\nNiederschrift des Bundesamtes zu stellen.                      (3) Zeigt eine zuständige Behörde an, dass ein aner-\nkannter Kriegsdienstverweigerer sich mit der Folge der\n(2) Anträgen nach § 10 Abs. 2 und nach § 11 Abs. 4       Nichtheranziehung zum Zivildienst zur Mitwirkung als\nsind Beweisurkunden, die der Antragsteller besitzt oder     Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz verpflich-\nohne unverhältnismäßigen Aufwand beschaffen kann,           tet hat, so hat das Bundesamt dem anerkannten Kriegs-\nbeizufügen. Bei Anträgen nach § 11 Abs. 2 sind beizu-       dienstverweigerer mitzuteilen, dass er für die Dauer sei-\nbringen                                                     ner Mitwirkung nicht zum Zivildienst herangezogen wird.\n1. der Nachweis eines ordentlichen theologischen Studi-        (4) Haben anerkannte Kriegsdienstverweigerer sechs\nums oder einer ordentlichen theologischen Ausbil-       Jahre im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitge-\ndung und                                                wirkt, so erlischt ihre Pflicht, Zivildienst zu leisten; das gilt\nnicht für den Zivildienst im Verteidigungsfall. Genehmigte\n2. eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamtes,\nUnterbrechungen der Mitwirkung (Absatz 1 Satz 2) gelten\nder bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder\nals Mitwirkung, soweit sie insgesamt einen Zeitraum von\nder entsprechenden Oberbehörde einer anderen Reli-\nsechs Monaten nicht übersteigen. Endet die Mitwirkung\ngionsgemeinschaft, dass sich der anerkannte Kriegs-\naus Gründen, die nicht in der Person oder in dem Verhal-\ndienstverweigerer auf das geistliche Amt vorbereitet.\nten des anerkannten Kriegsdienstverweigerers liegen,\nvorzeitig, so ist die im Zivilschutz oder Katastrophen-\n§ 13                             schutz zurückgelegte Zeit, soweit sie die Hälfte der Zeit\nnach Satz 1 übersteigt, anteilmäßig auf den Zivildienst\nVerfahren bei der Zurückstellung                anzurechnen.\n(1) Zurückstellungen nach § 11 Abs. 1, 4 und 5 sind\nbefristet auszusprechen. In den Fällen des § 11 Abs. 4,                                  § 14a\nausgenommen Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3, darf                            Entwicklungsdienst\nder anerkannte Kriegsdienstverweigerer vom Zivildienst\nso lange zurückgestellt werden, dass er noch vor der für      (1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden bis\nihn nach § 24 Abs. 1 Satz 1 bis 4 maßgebenden Alters-       zur Vollendung des 30. Lebensjahres nicht zum Zivil-\ngrenze einberufen werden kann. In Ausnahmefällen, in        dienst herangezogen, wenn sie sich gegenüber einem\ndenen die Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten       nach § 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes anerkannten\nwürde, kann er auch darüber hinaus zurückgestellt wer-      Träger des Entwicklungsdienstes im Rahmen des Be-\nden.                                                        darfs dieses Trägers vertraglich zur Leistung eines min-\ndestens zweijährigen Entwicklungsdienstes verpflichtet\n(2) Wird ein Antrag nach § 11 Abs. 2 oder 4 nach der     haben, sich in angemessener Weise für die spätere Tätig-\nMusterung gestellt, so kann die Entscheidung darüber        keit als Entwicklungshelfer fortbilden und das Bundesmi-\nbis zur Einberufung ausgesetzt werden, es sei denn, dass    nisterium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent-\nder Antragsteller ein berechtigtes Interesse an alsbaldi-   wicklung dies bestätigt.\nger Entscheidung glaubhaft macht.\n(2) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden ferner\n(3) Zurückstellungen sind zu widerrufen, wenn der        nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn und so lange\nZurückstellungsgrund weggefallen ist; der anerkannte        sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder 2 des Ent-\nKriegsdienstverweigerer ist vorher zu hören.                wicklungshelfer-Gesetzes erfüllen.\n(4) Nach Ablauf der Zurückstellungsfrist steht der          (3) Haben anerkannte Kriegsdienstverweigerer Ent-\nanerkannte Kriegsdienstverweigerer unbeschadet der          wicklungsdienst von der in Absatz 1 genannten Mindest-\nVorschrift des § 19 Abs. 4 für den Zivildienst zur Verfü-   dauer geleistet, so erlischt ihre Pflicht, Zivildienst zu leis-\ngung.                                                       ten; dies gilt nicht für den Zivildienst im Verteidigungsfall.","1352               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005\nWird der Entwicklungsdienst aus Gründen, die der aner-        Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres schrift-\nkannte Kriegsdienstverweigerer nicht zu vertreten hat,        lich verpflichtet haben. Der Dienst ist spätestens ein Jahr\nvorzeitig beendet, so ist die im Entwicklungsdienst           nach der Verpflichtung sowie vor Vollendung des\nzurückgelegte Zeit, soweit sie die Zeit übersteigt, die der   23. Lebensjahres anzutreten und hat eine ganztägige,\nEntwicklungsdienst gegenüber dem Zivildienst mindes-          auslastende Hilfstätigkeit über mindestens zwölf Monate\ntens länger dauert, auf den Zivildienst anzurechnen.          einschließlich einer pädagogischen Begleitung mit einer\nDauer von 25 Tagen sowie 26 Tagen Urlaub (Vollzeittätig-\n(4) Die Träger des Entwicklungsdienstes sind ver-\nkeit) zu umfassen. Die Verpflichtung ist gegenüber einem\npflichtet, dem Bundesamt das Vorliegen sowie den Weg-\nTräger zu übernehmen, der nach dem Gesetz zur Förde-\nfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von\nrung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach dem\nanerkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst\nGesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen\nanzuzeigen.\nJahres anerkannt ist.\n(2) Die Träger nach Absatz 1 Satz 3 sind verpflichtet,\n§ 14b\ndem Bundesamt das Vorliegen sowie den Wegfall der\nAndere Dienste im Ausland                     Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von aner-\nkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst anzu-\n(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden nicht\nzeigen.\nzum Zivildienst herangezogen, wenn sie\n(3) Weisen anerkannte Kriegsdienstverweigerer bis zur\n1. sich gegenüber einem nach Absatz 3 anerkannten\nVollendung des 24. Lebensjahres nach, dass sie Dienst\nTräger zur Leistung eines vor Vollendung des\ngemäß Absatz 1 geleistet haben, so erlischt ihre Pflicht,\n23. Lebensjahres anzutretenden Dienstes im Ausland,\nZivildienst zu leisten; das gilt nicht für den Zivildienst im\nder das friedliche Zusammenleben der Völker fördern\nVerteidigungsfall. Wird der Dienst vorzeitig beendet, so\nwill und der mindestens zwei Monate länger dauert als\nist die im Dienst zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei\nder Zivildienst, den sie sonst zu leisten hätten, ver-\nMonate übersteigt, auf den Zivildienst anzurechnen.\ntraglich verpflichtet haben und\n(4) Die Träger nach Absatz 1 Satz 3 erhalten für höchs-\n2. diesen Dienst unentgeltlich leisten.\ntens zwölf Monate auf Antrag vom Bundesamt für den\nDie Träger sind verpflichtet, dem Bundesamt das Vorlie-       Zivildienst vierteljährlich nachträglich einen Zuschuss zu\ngen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die             den Kosten, die ihnen aufgrund der pädagogischen\nNichtheranziehung von anerkannten Kriegsdienstverwei-         Begleitung, eines angemessenen Taschengelds und der\ngerern zum Zivildienst anzuzeigen.                            Sozialversicherungsbeiträge für die anerkannten Kriegs-\ndienstverweigerer entstehen. Der Träger hat keinen An-\n(2) Weisen anerkannte Kriegsdienstverweigerer bis zur\nspruch auf Kostenerstattung, soweit er seine Verpflich-\nVollendung des 24. Lebensjahres nach, dass sie Dienst\ntungen gegenüber den anerkannten Kriegsdienstverwei-\nvon der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Mindestdauer geleis-\ngerern oder seine sonstigen Verpflichtungen als aner-\ntet haben, so erlischt ihre Pflicht, Zivildienst zu leisten;\nkannter Träger nicht einhält. Liegen die Voraussetzungen\ndas gilt nicht für den Zivildienst im Verteidigungsfall. Wird\ndes Satzes 1 nicht vor, entfallen sie später oder wird der\nder Dienst vorzeitig beendet, so ist die in dem Dienst\nDienst des anerkannten Kriegsdienstverweigerers vorzei-\nzurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt,\ntig beendet, sind überzahlte Beträge von den Trägern\nauf den Zivildienst anzurechnen.\nzurückzuerstatten.\n(3) Als Träger eines Dienstes nach Absatz 1 können\n(5) Das Nähere insbesondere zu den Voraussetzungen\njuristische Personen anerkannt werden, die\neiner Vollzeittätigkeit gemäß Absatz 1, den Anzeigen ge-\n1. ausschließlich, unmittelbar und selbstlos steuerbe-        mäß Absatz 2, zum Nachweis nach Absatz 3 Satz 1, zur\ngünstigten Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der          Höhe und zur Verwendung des Zuschusses nach Ab-\nAbgabenordnung dienen,                                    satz 4 sowie zur Schaffung neuer Plätze für anerkannte\nKriegsdienstverweigerer als Voraussetzung für den Zu-\n2. Gewähr dafür bieten, dass ihre Vorhaben den Interes-       schuss kann das Bundesministerium für Familie, Senio-\nsen der Bundesrepublik Deutschland dienen und             ren, Frauen und Jugend durch Rechtsverordnung regeln,\n3. ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.        die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die\nRechtsverordnung kann die Verpflichtung der Träger zu\nÜber die Anerkennung eines Trägers entscheidet auf des-       Angaben über die Rentenversicherung, die Tätigkeit und\nsen Antrag das Bundesministerium für Familie, Senioren,       den Einsatzort der Dienstleistenden vorsehen.\nFrauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Auswärti-\ngen Amt. Es kann die Anerkennung auf bestimmte Vorha-\nben des Trägers beschränken. § 4 Abs. 1 Satz 3 und                                         § 15\nAbs. 2 gelten entsprechend.                                                        Sondervorschriften\nfür Polizeivollzugsbeamte\n§ 14c\n(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die dem Voll-\nFreiwilliges Jahr                       zugsdienst der Polizei angehören oder für diesen durch\nschriftlichen Bescheid angenommen sind, werden bis zur\n(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden nicht\nBeendigung dieses Dienstes nicht zum Zivildienst heran-\nzum Zivildienst herangezogen, wenn sie sich nach ihrer\ngezogen.\nAnerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu einem frei-\nwilligen Dienst nach dem Gesetz zur Förderung eines              (2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, dem\nfreiwilligen sozialen Jahres oder nach dem Gesetz zur         Bundesamt den Widerruf eines Annahmebescheides und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005                1353\ndas Ausscheiden aus dem Vollzugsdienst der Polizei             oder die Landesregierungen mit der Befugnis zur Weiter-\nanzuzeigen; das Gleiche gilt, wenn trotz Annahmebe-            übertragung auf oberste Landesbehörden übertragen\nscheides der Dienst nicht angetreten wird.                     werden; die nach dieser Verordnung vorschlagsberech-\ntigte oberste Bundesbehörde oder die Landesregierung\n(3) § 14 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung,              kann, soweit Landesrecht dies zulässt, das Vorschlags-\nwenn eine zuständige Behörde anzeigt, dass ein aner-           recht auch durch allgemeine Verwaltungsvorschrift\nkannter Kriegsdienstverweigerer in den Vollzugsdienst          regeln. Die Rechtsverordnung regelt auch, wie Mei-\nder Polizei eingetreten ist oder für diesen durch schriftli-   nungsverschiedenheiten zwischen dem Bundesamt und\nchen Bescheid angenommen worden und seine Einstel-             der vorschlagenden Verwaltungsbehörde unter Abwä-\nlung innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme zu           gung der verschiedenen Belange auszugleichen sind. Die\nerwarten ist.                                                  Rechtsverordnung regelt ferner, für welche Zeiträume die\nUnabkömmlichkeit ausgesprochen werden kann und\n§ 15a                              welche sachverständigen Stellen der öffentlichen Verwal-\ntung und Wirtschaft zu hören sind.\nFreies Arbeitsverhältnis\n(3) Der Dienstherr oder Arbeitgeber des Dienstpflichti-\n(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die aus Ge-          gen ist verpflichtet, dem Bundesamt den Wegfall der\nwissensgründen gehindert sind, Zivildienst zu leisten,         Voraussetzungen für die Unabkömmlichstellung anzuzei-\nwerden zum Zivildienst vorläufig nicht herangezogen,           gen. Dienstpflichtige, die in keinem Dienst- oder Arbeits-\nwenn sie erklären, dass sie ein Arbeitsverhältnis mit übli-    verhältnis stehen, haben den Wegfall der Voraussetzun-\ncher Arbeitszeit in einem Krankenhaus oder einer ande-         gen selbst anzuzeigen.\nren Einrichtung zur Behandlung, Pflege und Betreuung\nvon Personen begründen wollen oder wenn sie in einem                                       § 17\nsolchen Arbeitsverhältnis tätig sind. Dies gilt nur, wenn\ndas Arbeitsverhältnis nach der Anerkennung als Kriegs-                              Entscheidungen\ndienstverweigerer und vor Vollendung des 22. Lebens-                          über Wehrdienstausnahmen\njahres mit einer Dauer, die mindestens ein Jahr länger ist        Entscheidungen der Wehrersatzbehörden über Wehr-\nals der Zivildienst, den der anerkannte Kriegsdienstver-       dienstausnahmen gelten auch für den Zivildienst.\nweigerer sonst zu leisten hätte, begründet werden soll\noder begründet worden ist.\n§ 18\n(2) Weist der anerkannte Kriegsdienstverweigerer vor\nErstattung von\nVollendung des 24. Lebensjahres nach, dass er für die in\nAuslagen und Verdienstausfall\nAbsatz 1 genannte Mindestdauer in einem solchen\nArbeitsverhältnis tätig war, so erlischt seine Pflicht, Zivil-    Anerkannten Kriegsdienstverweigerern werden die aus\ndienst zu leisten. Wird das Arbeitsverhältnis aus Grün-        Anlass einer Prüfung ihrer Verfügbarkeit für den Zivil-\nden, die der anerkannte Kriegsdienstverweigerer nicht zu       dienst entstandenen notwendigen Auslagen sowie bei\nvertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die in dem Arbeits-   angeordneter persönlicher Vorstellung auch Verdienst-\nverhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie ein Jahr über-       ausfall nach Maßgabe der für die Musterung bei den\nsteigt, auf den Zivildienst anzurechnen.                       Wehrersatzbehörden geltenden Vorschriften erstattet.\n§ 16\nDritter Abschnitt\nUnabkömmlichstellung\nHeranziehung zum Zivildienst\n(1) Zum Ausgleich des öffentlichen Interesses an der\nHeranziehung zum Zivildienst und desjenigen an der                                         § 19\nDeckung des personellen Kräftebedarfs für Aufgaben\naußerhalb des Zivildienstes kann ein Dienstpflichtiger,                               Einberufung\nwenn das letztgenannte öffentliche Interesse überwiegt,           (1) Die Dienstpflichtigen werden nach den Einberu-\nfür den Zivildienst unabkömmlich gestellt werden, solan-       fungsanordnungen des Bundesministeriums für Familie,\nge er für die von ihm außerhalb des Zivildienstes ausge-       Senioren, Frauen und Jugend zum Zivildienst einberufen,\nübte Tätigkeit nicht entbehrt werden kann. Die Bundesre-       sofern sie nicht nach Absatz 2 in ein Dienstverhältnis\ngierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates allge-          nach diesem Gesetz überführt werden. Wer aus dem\nmeine Verwaltungsvorschriften über die Grundsätze, die         Grundwehrdienst entlassen wird, weil er als Kriegs-\ndem Ausgleich des personellen Kräftebedarfs zugrunde           dienstverweigerer anerkannt ist, soll unverzüglich zum\nzu legen sind.                                                 Zivildienst einberufen werden.\n(2) Über die Unabkömmlichstellung wird auf Vorschlag            (2) Das Wehrdienstverhältnis kann durch schriftlichen\nder zuständigen Verwaltungsbehörde entschieden. Das            Bescheid im Einvernehmen mit der vom Bundesministe-\nVorschlagsrecht steht auch den Kirchen und Religions-          rium der Verteidigung bestimmten Stelle in ein Dienstver-\ngemeinschaften, soweit sie Körperschaften des öffentli-        hältnis nach diesem Gesetz umgewandelt werden, wenn\nchen Rechts sind, für ihre Bediensteten zu. Die Bundes-        der Soldat als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist. Der\nregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit          Bescheid bestimmt den Zeitpunkt der Umwandlung\nZustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit und das           sowie Ort und Zeit des Diensteintritts im Zivildienst. Der\nVerfahren bei der Unabkömmlichstellung zu regeln. In der       Dienstpflichtige hat sich entsprechend dem Umwand-\nRechtsverordnung kann die Befugnis zur Bestimmung              lungsbescheid zur Aufnahme des Zivildienstes zu mel-\nder zuständigen Behörden auf oberste Bundesbehörden            den.","1354              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005\n(3) Der Dienstpflichtige kann nicht verlangen, zum                                       § 21\nDienst an einem bestimmten Ort herangezogen zu wer-\nWiderruf\nden. Er darf nicht zu einer Beschäftigungsstelle einberu-\ndes Einberufungsbescheides\nfen werden, bei der er vor seiner Einberufung tätig war.\nSatz 2 gilt nicht, wenn der Dienstpflichtige in der Be-         Wird nach Zustellung des Einberufungsbescheides\nschäftigungsstelle Schwerstbehinderte oder Schwerst-         festgestellt, dass der anerkannte Kriegsdienstverweige-\nkranke unmittelbar betreut und bei einer Unterbrechung       rer nicht verfügbar ist, so ist der Einberufungsbescheid zu\ndieser Betreuung für die Betreuten unvertretbare und         widerrufen. Der Widerrufsbescheid ist schriftlich zu ertei-\nunvermeidbare Beeinträchtigungen oder Belastungen            len und zuzustellen.\neintreten würden.\n§ 22\n(4) Dienstpflichtige, deren Verfügbarkeit nicht inner-\nhalb der letzten zwei Jahre vor der Einberufung festge-                     Anrechnung anderen Dienstes\nstellt worden ist, sind vor der Einberufung zu hören.           Geleisteter Wehrdienst und aufgrund der Grenzschutz-\n(5) Im Einberufungsbescheid sind Ort und Zeit des          dienstpflicht geleisteter Grenzschutzdienst werden auf\nDiensteintritts sowie die Dauer des zu leistenden Zivil-     den Zivildienst angerechnet. Dies gilt nicht für Tage, an\ndienstes anzugeben. Auf die strafrechtlichen Folgen des      denen ein Dienstpflichtiger infolge\nAusbleibens soll hingewiesen werden.                         1. schuldhafter Abwesenheit vom Dienst,\n(6) Der Einberufungsbescheid soll mindestens vier          2. schuldhafter Dienstverweigerung,\nWochen vor dem Einberufungstermin ergehen. Dies gilt         3. Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbe-\nnicht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2.                       scheides,\n4. Beurlaubung unter Wegfall der Geld- und Sachbezü-\n§ 19a                                ge, soweit diese Tage ohne die Anerkennung als\nKriegsdienstverweigerer hätten nachgedient werden\nVerlegung                               müssen,\ndes ständigen Aufenthaltes\n5. Verbüßung von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugend-\n(1) Die Wehrpflicht erlischt oder ruht nicht, wenn aner-       strafe, Jugendarrest oder Disziplinararrest, soweit\nkannte Kriegsdienstverweigerer ihren ständigen Aufent-           diese Tage ohne die Anerkennung als Kriegsdienst-\nhalt                                                             verweigerer hätten nachgedient werden müssen, oder\n1. während des Zivildienstes aus der Bundesrepublik          6. einer während des Dienstes erlittenen Untersu-\nDeutschland hinausverlegen,                                   chungshaft, der eine rechtskräftige Verurteilung ge-\nfolgt ist,\n2. ohne die nach § 23 Abs. 4 erforderliche Genehmigung\naus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen         keinen Dienst geleistet hat.\noder\n§ 22a\n3. aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen,\nohne diese zu verlassen.                                                        Anrechnung von\nWehr- und Zivildienst anderer Staaten\n(2) Verlegen anerkannte Kriegsdienstverweigerer ihren\n(1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,\nständigen Aufenthalt ohne die nach § 23 Abs. 4 erforderli-\nFrauen und Jugend kann im Einzelfall außerhalb der Bun-\nche Genehmigung aus der Bundesrepublik Deutschland\ndeswehr geleisteten Wehrdienst oder anstelle des Wehr-\nhinaus, so werden sie zum Zivildienst nach den Vorschrif-\ndienstes geleisteten anderen Dienst auf den Zivildienst\nten dieses Gesetzes herangezogen.\nnach diesem Gesetz ganz oder zum Teil anrechnen. Der\nWehrdienst oder der anstelle des Wehrdienstes geleistete\n§ 20                            andere Dienst soll angerechnet werden, wenn er auf\nGrund gesetzlicher Vorschriften geleistet worden ist; dies\nVernehmung von                         gilt auch, wenn das Bundesministerium der Verteidigung\nZeugen und Sachverständigen                     dem Dienst außerhalb der Bundeswehr zugestimmt hat.\nIst für die Überprüfung der Verfügbarkeit des aner-           (2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,\nkannten Kriegsdienstverweigerers die Vernehmung eines        Frauen und Jugend kann die in Absatz 1 genannte Befug-\nZeugen oder Sachverständigen erforderlich, so kann das       nis auf das Bundesamt für den Zivildienst übertragen.\nAmtsgericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder Sachver-        Anträge auf Anrechnung von Wehrdienst, der außerhalb\nständige seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, um dessen      der Bundeswehr geleistet worden ist, sowie von anderem\nVernehmung ersucht werden; hierbei sind die Tatsachen        Dienst, der anstelle des Wehrdienstes geleistet worden\nanzugeben, über welche die Vernehmung erfolgen soll.         ist, sind beim Bundesamt zu stellen, das zum Nachweis\nDie Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über        eine Versicherung des Dienstpflichtigen an Eides statt\ndie Rechtshilfe (§§ 156 ff.) und die Vorschriften der Zivil- verlangen kann.\nprozessordnung finden entsprechende Anwendung. Die\nBeeidigung des Zeugen oder Sachverständigen liegt im                                       § 23\nErmessen des Amtsgerichts. Dieses entscheidet auch\nüber die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Zeugnis-                         Zivildienstüberwachung\nses, des Gutachtens oder der Eidesleistung; die Ent-            (1) Die anerkannten Kriegsdienstverweigerer unterlie-\nscheidung kann nicht angefochten werden.                     gen der Zivildienstüberwachung. Diese endet mit Ablauf","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005                 1355\ndes Jahres, in dem sie das 32. Lebensjahr vollendet             (6) Von den in Absatz 2 bezeichneten Pflichten sind\nhaben.                                                       diejenigen anerkannten Kriegsdienstverweigerer befreit,\ndie\n(2) Während der Zivildienstüberwachung haben die\nanerkannten Kriegsdienstverweigerer dem Bundesamt            1. nicht zivildienstfähig sind,\nbinnen einer Woche jede Änderung ihrer Wohnung zu            2. vom Zivildienst dauernd ausgeschlossen sind,\nmelden, es sei denn, sie sind innerhalb dieser Frist ihrer\nallgemeinen Meldepflicht nach den Vorschriften der Lan-      3. vom Zivildienst befreit sind,\ndesmeldegesetze nachgekommen. Ferner haben die\n4. wegen einer der in den §§ 14a bis 15a bezeichneten\nanerkannten Kriegsdienstverweigerer dem Bundesamt\nZivildienstausnahmen nicht zum Zivildienst herange-\nunverzüglich zu melden\nzogen werden, solange sie für eine Einberufung nicht\n1. die Absicht, ihrem ständigen Aufenthaltsort länger als        in Betracht kommen.\nacht Wochen fernzubleiben,                               Dies gilt nicht für die Meldung der die Zivildienstausnah-\n2. den Eintritt von Tatsachen, die eine Zivildienstausnah-   men begründenden Tatsachen.\nme nach den §§ 8, 9, 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 3,          (7) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer können in be-\n§§ 14 bis 14b sowie § 15 begründen,                      sonderen Fällen ganz oder teilweise von den in Absatz 2\nbezeichneten Pflichten befreit werden, solange sie für\n3. den Wegfall der Voraussetzungen einer Heranziehung\neine Einberufung nicht in Betracht kommen.\nzum Zivildienst in zeitlich getrennten Abschnitten\n(§ 24 Abs. 3) und den vorzeitigen Wegfall der Voraus-       (8) Für die Aufenthaltsfeststellung von anerkannten\nsetzungen einer Zurückstellung,                          Kriegsdienstverweigerern während der Zivildienstüber-\nwachung gilt § 24b des Wehrpflichtgesetzes entspre-\n4. den Abschluss und einen Wechsel ihrer beruflichen         chend.\nAusbildung sowie einen Wechsel ihres Berufes, wenn\nsie für besondere Aufgaben im Zivildienst vorgesehen\nsind.                                                                                § 23a\nDie anerkannten Kriegsdienstverweigerer haben Vorsor-                                 Zuführung\nge zu treffen, dass Mitteilungen des Bundesamtes sie            Die Polizei kann ersucht werden, Dienstpflichtige, die\nohne Verzögerung erreichen können.                           ihrer Einberufung oder einem Umwandlungsbescheid\nnach § 19 Abs. 2 unentschuldigt nicht Folge leisten, der\n(3) Die Wehrersatzbehörde teilt dem Bundesamt die\nim Einberufungsbescheid oder Umwandlungsbescheid\nihr von den Meldebehörden nach § 24a des Wehrpflicht-\nbezeichneten Stelle zuzuführen. Sie ist befugt, zum\ngesetzes übermittelten Daten der Personen, die nicht der\nZweck der Zuführung die Wohnung oder andere Räume\nWehrüberwachung unterliegen, zum Zweck der Zivil-\ndes Dienstpflichtigen zu betreten und nach ihm zu\ndienstüberwachung mit. Das Bundesamt löscht die\nsuchen. Das Gleiche gilt, außer zur Nachtzeit, für andere\nDaten, die hierzu nicht erforderlich sind.\nWohnungen und Räume, wenn sich der Dienstpflichtige\n(4) Während der Zivildienstüberwachung haben aner-        einem unmittelbaren bevorstehenden Zugriff der Polizei\nkannte Kriegsdienstverweigerer ferner eine Genehmi-          durch Betreten solcher Wohnungen und Räume entzieht.\ngung des Bundesamtes einzuholen, wenn sie die Bun-\ndesrepublik Deutschland länger als drei Monate verlas-\nsen wollen, ohne dass die Voraussetzungen des § 1                                 Vierter Abschnitt\nAbs. 2 des Wehrpflichtgesetzes bereits vorliegen. Sie\nhaben eine Genehmigung auch dann einzuholen, wenn                      Rechtsstellung der Dienstpflichtigen\nsie über einen genehmigten Zeitraum hinaus außerhalb\nder Bundesrepublik Deutschland verbleiben wollen oder\n§ 24\neinen nicht genehmigungspflichtigen Aufenthalt außer-\nhalb der Bundesrepublik Deutschland über drei Monate                           Dauer des Zivildienstes\nausdehnen wollen. Die Genehmigung ist für den Zeitraum\nzu erteilen, in dem der anerkannte Kriegsdienstverweige-        (1) Zivildienst leisten Dienstpflichtige, die zu dem\nrer für eine Einberufung zum Zivildienst nicht heransteht.   für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das\nÜber diesen Zeitraum hinaus ist sie zu erteilen, soweit die  23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Abweichend\nVersagung für den anerkannten Kriegsdienstverweigerer        von Satz 1 leisten Zivildienst Dienstpflichtige, die zu dem\neine besondere – im Verteidigungsfall eine unzumutbare –     für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das\nHärte bedeuten würde; § 13 Abs. 1 ist entsprechend           25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie\nanzuwenden. Das Bundesministerium für Familie, Senio-        1. wegen einer Zurückstellung nach § 11 nicht vor Voll-\nren, Frauen und Jugend kann Ausnahmen von der Ge-                endung des 23. Lebensjahres zum Zivildienst heran-\nnehmigungspflicht zulassen.                                      gezogen werden konnten und der Zurückstellungs-\ngrund entfallen ist,\n(5) Wenn anerkannte Kriegsdienstverweigerer Zivil-\ndienst von der in § 24 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Dauer      2. wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines anderen\ngeleistet haben, obliegen ihnen die in Absatz 2 Satz 1           Dienstes im Ausland (§ 14b), wegen einer Verpflich-\nNr. 2 bis 4 genannten Pflichten nur, soweit dies das Bun-        tung zur Leistung eines freiwilligen Jahres (§14c) oder\ndesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend          wegen der Ableistung eines freien Arbeitsverhältnis-\nzur Sicherung des Zivildienstes im Verteidigungsfall an-         ses (§ 15a) nicht bis zur Vollendung des 24. Lebens-\nordnet.                                                          jahres zum Zivildienst herangezogen werden konnten,","1356              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005\n3. wegen eines ungenehmigten Auslandsaufenthaltes            Dienstpflichtigen oder im Umwandlungsbescheid für die\n(§ 23 Abs. 4) nicht bis zur Vollendung des 23. Lebens-   Umwandlung nach § 19 Abs. 2 festgesetzt ist.\njahres zum Zivildienst herangezogen werden konnten\noder                                                                                  § 25a\n4. nach § 44 Abs. 2 als aus dem Zivildienst entlassen                             Einführungsdienst\ngelten und nach Absatz 4 eine Nachdienverpflichtung\nzu erfüllen haben.                                          (1) Die Dienstleistenden werden zu Beginn ihres\nDienstes in Lehrgängen\nAbweichend von den Sätzen 1 und 2 leisten Zivildienst\nDienstpflichtige, die zu dem für den Dienstbeginn festge-    1. über Wesen und Aufgaben des Zivildienstes sowie\nsetzten Zeitpunkt                                                über ihre Rechte und Pflichten als Dienstleistende\nunterrichtet,\n1. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn\nsie wegen ihrer beruflichen Ausbildung während des       2. über staatsbürgerliche Fragen unterrichtet und\nGrundwehrdienstes vorwiegend militärfachlich ver-        3. in die Tätigkeit, für die sie vorgesehen sind, eingeführt,\nwendet worden wären oder verwendet worden sind,              soweit dies erforderlich ist\noder\n(Einführungsdienst).\n2. das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn\nsie wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines            (2) Mit der Durchführung der in Absatz 1 genannten\nDienstes als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophen-    Lehrgänge können Beschäftigungsstellen und Verbände,\nschutz (§ 14) oder wegen einer Verpflichtung zur Leis-   denen Beschäftigungsstellen angehören, mit ihrem Ein-\ntung eines Entwicklungsdienstes (§ 14a) vor Vollen-      verständnis beauftragt werden. Werden Stellen der Län-\ndung des 23. Lebensjahres nicht zum Zivildienst          der beauftragt, so handeln diese im Auftrag des Bundes.\nherangezogen worden sind.                                Die Kosten der Lehrgänge können in angemessenem\nUmfang erstattet werden; das Bundesministerium für\nBei Dienstpflichtigen, die wegen eines Anerkennungs-         Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann einheitliche\nverfahrens nach den Vorschriften des Kriegsdienstver-        Erstattungssätze festsetzen.\nweigerungsgesetzes nicht mehr vor Vollendung des\n23. Lebensjahres oder vor Eintritt einer bis dahin beste-       (3) Bei dem Unterricht nach Absatz 1 Nr. 2 darf die\nhen gebliebenen Wehrdienstausnahme zum Grundwehr-            Behandlung politischer Fragen nicht auf die Darlegung\ndienst einberufen werden konnten, verlängert sich der        einer einseitigen Meinung beschränkt werden. Das Ge-\nZeitraum, innerhalb dessen Zivildienst zu leisten ist, um    samtbild des Unterrichts ist so zu gestalten, dass die\ndie Dauer des Anerkennungsverfahrens, nicht jedoch           Dienstleistenden nicht zu Gunsten oder zu Ungunsten\nüber die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus. § 79        einer bestimmten politischen Richtung beeinflusst wer-\nNr. 1 bleibt unberührt.                                      den.\n(2) Die Dauer des Zivildienstes entspricht der Dauer          (4) Der Dienstleistende ist während des Einführungs-\ndes Grundwehrdienstes (§ 5 Abs. 1a des Wehrpflichtge-        dienstes in einer dienstlichen Unterkunft unterzubringen.\nsetzes). § 79 Nr. 1 bleibt unberührt. Bei einem abschnitts-  § 19 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.\nweisen Zivildienst entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2\ndes Wehrpflichtgesetzes dauert der erste Abschnitt                                        § 25b\nsechs Monate. Die weiteren Abschnitte werden im Einbe-\nrufungsbescheid festgelegt.                                                      Einweisungsdienst\n(3) Dienstpflichtige können zum Zivildienst in zeitlich       (1) Die Dienstleistenden werden zu Beginn ihres\ngetrennten Abschnitten herangezogen werden, wenn sie         Dienstes außerdem in ihrer Beschäftigungsstelle in die\nsonst wegen einer besonderen Härte vom Zivildienst           Tätigkeit, für die sie vorgesehen sind, eingewiesen (Ein-\nzurückgestellt werden müssten.                               weisungsdienst). Im Einweisungsdienst sind den Dienst-\nleistenden die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln,\n(4) Tage, an denen ein Dienstpflichtiger während des       die sie für die vorgesehene Tätigkeit benötigen; dabei ist\nZivildienstverhältnisses infolge                             zu berücksichtigen, ob die Dienstleistenden an einem\n1. schuldhafter Abwesenheit vom Zivildienst,                 Einführungsdienst nach § 25a Abs. 1 Nr. 3 bereits teilge-\nnommen haben oder noch teilnehmen werden. Die Dauer\n2. schuldhafter Dienstverweigerung,                          des Einweisungsdienstes richtet sich nach der Art der\n3. Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbe-            Tätigkeit und der Vorbildung der Dienstleistenden; bei\nscheides,                                                pflegenden und betreuenden Tätigkeiten beträgt sie in\nder Regel mindestens vier Wochen. Den Dienstleistenden\n4. Verbüßung von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugend-       darf die Tätigkeit, für die sie vorgesehen sind, erst nach\nstrafe oder Jugendarrest oder                            Beendigung des Einweisungsdienstes übertragen wer-\n5. Untersuchungshaft, der eine rechtskräftige Verurtei-      den.\nlung gefolgt ist,                                           (2) Bei einer Änderung der Art der Tätigkeit des Dienst-\nkeinen Dienst geleistet hat, sind nachzudienen.              leistenden gilt Absatz 1 entsprechend.\n§ 25                                                         § 25c\nBeginn des Zivildienstes                                     Staatsbürgerliche Rechte\nDas Zivildienstverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt,          Der Dienstleistende hat die gleichen staatsbürgerli-\nder im Einberufungsbescheid für den Diensteintritt des       chen Rechte wie jeder andere Staatsbürger. Seine Rech-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005                1357\nte werden im Rahmen der Erfordernisse des Zivildienstes       ren. Der Dienstleistende darf dort insbesondere nicht als\ndurch seine gesetzlich begründeten Pflichten be-              Werber für eine politische Gruppe wirken, indem er\nschränkt.                                                     Ansprachen hält, Schriften verteilt oder als Vertreter einer\npolitischen Organisation arbeitet. Die gegenseitige Ach-\n§ 26                             tung darf nicht gefährdet werden.\nAchtung der                                                       § 30\ndemokratischen Grundordnung\nDienstliche Anordnungen\nDer Dienstleistende hat die freiheitliche demokratische\nGrundordnung im Sinne des Grundgesetzes in seinem                (1) Der Dienstleistende hat die dienstlichen Anordnun-\ngesamten Verhalten zu achten.                                 gen des Präsidenten des Bundesamtes, des Leiters der\nDienststelle sowie der Personen einschließlich anderer\nDienstleistender zu befolgen, die mit Aufgaben der Lei-\n§ 27                             tung und Aufsicht beauftragt sind (Vorgesetzte). Die Be-\nGrundpflichten                         auftragung muss dem Dienstleistenden bekannt ge-\nmacht worden sein.\n(1) Der Dienstleistende hat seinen Dienst gewissenhaft\nzu erfüllen. Er hat sich in die Gemeinschaft, in der er sei-     (2) Erhebt der Dienstleistende Bedenken gegen die\nnen Dienst ableistet, einzufügen. Er darf durch sein Ver-     Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Anordnung und wird\nhalten den Arbeitsfrieden und das Zusammenleben               die Anordnung aufrechterhalten, so hat er sie zu befol-\ninnerhalb der Dienststellen nicht gefährden.                  gen, es sei denn, dass sie nicht zu dienstlichen Zwecken\nerteilt ist oder die Menschenwürde verletzt oder dass\n(2) Außer Dienst hat sich der Dienstleistende außer-       durch das Befolgen eine Straftat oder eine Ordnungswid-\nhalb der dienstlichen Unterkünfte so zu verhalten, dass er    rigkeit begangen würde.\ndas Ansehen des Zivildienstes oder der Beschäftigungs-\nstelle, bei der er seinen Dienst leistet, nicht ernsthaft be-    (3) Befolgt der Dienstleistende eine dienstliche Anord-\neinträchtigt.                                                 nung, so ist er von der eigenen Verantwortung befreit,\nsofern nicht die Ausführung der Anordnung strafbar oder\n(3) Er muss die mit dem Dienst verbundenen Gefahren        ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder die Ord-\nauf sich nehmen, insbesondere wenn es zur Rettung             nungswidrigkeit entweder von ihm erkannt wird oder\nanderer aus Lebensgefahr oder zur Abwendung von               nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist.\nSchäden, die der Allgemeinheit drohen, erforderlich ist.\n(4) Er hat sich ausbilden zu lassen, wenn es die Zwe-                                 § 30a\ncke des Zivildienstes erfordern.                                              Pflichten des Vorgesetzten\nDer Vorgesetzte hat für die ihm unterstellten Dienstleis-\n§ 28                             tenden zu sorgen. Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht.\nVerschwiegenheit                         Dienstliche Anordnungen darf er nur zu dienstlichen Zwe-\ncken und nur unter Beachtung der Gesetze und der\n(1) Der Dienstpflichtige hat, auch nach seinem Aus-        Dienstvorschriften erteilen.\nscheiden aus dem Zivildienst, über die ihm bei seiner\ndienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegen-\n§ 31\nheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für\nMitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsa-                           Dienstliche Unterkunft;\nchen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach                          Gemeinschaftsverpflegung\nkeiner Geheimhaltung bedürfen.                                   Der Dienstleistende ist auf dienstliche Anordnung\n(2) Der Dienstpflichtige darf ohne Genehmigung über        verpflichtet, in einer dienstlichen Unterkunft zu wohnen\nsolche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außer-          und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.\ngerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. § 62           Dienstliche Unterkunft ist jede vom Bundesamt oder\ndes Bundesbeamtengesetzes findet entsprechende An-            einer Dienststelle zugewiesene Unterkunft.\nwendung mit der Maßgabe, dass über die Versagung der\nGenehmigung das Bundesministerium für Familie, Senio-                                     § 32\nren, Frauen und Jugend entscheidet.\nArbeitszeit; innerer Dienstbetrieb\n(3) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht\n(1) Die Arbeitszeit des Dienstleistenden richtet sich\ndes Dienstpflichtigen, Straftaten anzuzeigen.\nnach den Vorschriften, die an dem ihm zugewiesenen\nArbeitsplatz für einen vergleichbaren Beschäftigten gel-\n§ 29                             ten oder gelten würden. Soweit solche Vorschriften nicht\nPolitische Betätigung                      bestehen, finden die für Bundesbeamte geltenden Vor-\nschriften über die Arbeitszeit entsprechende Anwen-\n(1) Der Dienstleistende darf sich im Dienst nicht zu       dung.\nGunsten oder zu Ungunsten einer politischen Richtung\n(2) Außerhalb der nach Absatz 1 geltenden Arbeitszeit\nbetätigen. Das Recht, im Gespräch mit anderen seine\nhat der Dienstleistende am Dienstunterricht teilzuneh-\nMeinung zu äußern, bleibt unberührt.\nmen und die Aufgaben zu übernehmen, die sich aus der\n(2) Innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anla-       dienstlichen Unterbringung ergeben oder die sonst zur\ngen darf die freie Meinungsäußerung während der Frei-         Durchführung des Dienstes erforderlich sind (innerer\nzeit das Zusammenleben in der Gemeinschaft nicht stö-         Dienstbetrieb).","1358              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005\n(3) Die Inanspruchnahme des Dienstleistenden nach            (2) Einem Dienstleistenden kann nach einer Dienstzeit\nAbsatz 2 soll zwei Stunden täglich nicht überschreiten.      von drei Monaten der Sold der Soldgruppe 2 gewährt\nwerden, wenn seine Eignung, Befähigung und Leistung\n§ 32a                            dies rechtfertigen. Einem Dienstleistenden, der Sold nach\nSoldgruppe 2 erhält, kann nach einer Dienstzeit von\nVerwendung bei Arbeitskämpfen                    sechs Monaten bei Eignung, Befähigung und Leistung\nWährend der Dauer eines Arbeitskampfes, durch den         der Sold der Soldgruppe 3 gewährt werden. Das Bundes-\ndie Beschäftigungsstelle unmittelbar betroffen ist, darf     ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nder Dienstleistende nicht mit einer Tätigkeit beschäftigt    erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der\nwerden, die in der Beschäftigungsstelle infolge des          Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen\nArbeitskampfes nicht ausgeübt wird.                          Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Sätze 1\nund 2.\n§ 33                                (3) Verträge mit Körperschaften und Verbänden der\nHeilberufe zur Sicherstellung der Heilfürsorge der Dienst-\nNebentätigkeit\nleistenden sowie mit öffentlichen Eisenbahnen zur Stun-\n(1) Der Dienstleistende bedarf zur Ausübung einer         dung von Reisekosten schließt das zuständige Bundes-\nNebentätigkeit der Genehmigung; diese darf nur versagt       ministerium ab.\nwerden, wenn die Nebentätigkeit die Dienstleistung ge-\nfährdet oder den dienstlichen Erfordernissen zuwider-           (4) Der Dienstleistende soll unentgeltlich Arbeitsklei-\nläuft.                                                       dung erhalten. Er ist verpflichtet, diese bei der Arbeit und\nim inneren Dienstbetrieb zu tragen. Ersatzansprüche für\n(2) Keiner Genehmigung bedarf die Verwaltung eige-        Abnutzung und etwaige Beschädigung eigener Kleidung\nnen oder der eigenen Nutznießung unterliegenden Ver-         im Dienst stehen ihm nur zu, soweit er Arbeitskleidung\nmögens sowie eine schriftstellerische, wissenschaftliche,    nicht erhalten hatte oder diese zu tragen nicht verpflichtet\nkünstlerische oder Vortragstätigkeit. Diese Tätigkeiten      war.\nkönnen untersagt werden, soweit sie die Dienstleistung\ngefährden oder den dienstlichen Erfordernissen zuwider-         (5) Sind bei einem während der Ausübung des Zivil-\nlaufen.                                                      dienstes erlittenen Unfall Gegenstände, die der Dienst-\nleistende mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört\nworden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz\n§ 34\ngeleistet werden. Sind durch die erste Hilfeleistung nach\nHaftung                            dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist dem\n(1) Verletzt ein Dienstleistender vorsätzlich oder grob   Dienstleistenden der nachweisbar notwendige Aufwand\nfahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem      zu ersetzen. Ersatz für beschädigte, zerstörte oder ab-\nDienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat,            handen gekommene eigene Kleidungsstücke des Dienst-\nden daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben           leistenden wird nach den Sätzen 1 und 2 nur unter den\nmehrere Dienstleistende gemeinsam den Schaden verur-         Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 3 geleistet. Die\nsacht, so haften sie als Gesamtschuldner.                    Sätze 1 bis 3 finden auch auf andere Unfälle Anwendung,\ndie einen Anspruch auf Versorgung nach den §§ 47\n(2) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren      und 47a begründen. § 50 Abs. 5 findet entsprechende\nvon dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem          Anwendung.\nSchaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis\nerlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn          (6) (weggefallen)\nJahren von der Begehung der Handlung an. Hat der                (7) Beim Tode des Dienstleistenden werden die Vor-\nDienstherr einem Dritten Schadenersatz geleistet, so tritt   schriften des § 17 des Beamtenversorgungsgesetzes\nan die Stelle des Zeitpunktes, in dem der Dienstherr von     über die Bezüge für den Sterbemonat entsprechend an-\ndem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der      gewandt.\nErsatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vom\nDienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber            (8) Stirbt ein Dienstpflichtiger während des Dienstver-\nrechtskräftig festgestellt worden ist.                       hältnisses an den Folgen einer Zivildienstbeschädigung,\nso erhalten die Eltern oder Adoptiveltern, wenn sie mit\n(3) Leistet der Dienstleistende dem Dienstherrn Ersatz\ndem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Ge-\nund hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten,\nmeinschaft gelebt haben, ein Sterbegeld, dessen Höhe\nso geht der Ersatzanspruch auf den Dienstleistenden\nden Vorschriften für wehrpflichtige Soldaten entspricht.\nüber.\n§ 50 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.\n§ 35\n§ 36\nFürsorge; Geld- und\nSachbezüge; Reisekosten; Urlaub                              Personalakten und Beurteilungen\n(1) Auf den Dienstpflichtigen finden, soweit dieses Ge-      (1) Über jeden Dienstpflichtigen ist eine Personalakte\nsetz nichts anderes bestimmt, in Fragen der Fürsorge,        zu führen; sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbe-\nder Geld- und Sachbezüge, der Reisekosten sowie des          fugter Einsicht zu schützen. Zur Personalakte gehören\nUrlaubs die Bestimmungen entsprechende Anwendung,            alle Unterlagen einschließlich der in Dateien gespeicher-\ndie für einen Soldaten des untersten Mannschaftsdienst-      ten Daten, die den Dienstpflichtigen betreffen, soweit sie\ngrades, der aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet,     mit seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inne-\ngelten.                                                      ren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten); hierzu","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005                1359\ngehören auch die die Feststellung der Tauglichkeit betref-   nach den Sätzen 1 und 2 sind auf Antrag des Dienst-\nfenden Unterlagen aus der Tauglichkeitsakte. Nicht Be-       pflichtigen nach drei Jahren aus der Personalakte zu ent-\nstandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonde-     fernen und zu vernichten, es sei denn, sie sind in eine\nren, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu     dienstliche Beurteilung aufgenommen worden oder\ntrennenden Zwecken dienen, insbesondere Unterlagen           unterliegen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen\nüber ärztliche Untersuchungen und Behandlungen; Zu-          einer längeren Tilgungsfrist. Die Frist für die Entfernung\ngang zu Letzteren haben nur der ärztliche Dienst und das     wird regelmäßig durch Einleitung eines Straf- oder Dis-\nfür die Heilfürsorge zuständige Personal. Personalakten-     ziplinarverfahrens gegen den Dienstpflichtigen unterbro-\ndaten dürfen ohne Einwilligung des Dienstpflichtigen nur     chen.\nfür Zwecke der Durchführung dieses Gesetzes sowie der           (5) Die Personalakte des Dienstpflichtigen ist nach Be-\nEinleitung und Durchführung eines Verfahrens zur Rück-       endigung des Zivildienstverhältnisses so lange aufzube-\nnahme oder zum Widerruf der Anerkennung als Kriegs-          wahren, wie dies insbesondere zur Erfüllung der Dienst-\ndienstverweigerer verwendet werden; dies gilt auch für       pflicht oder aus versorgungsrechtlichen Gründen erfor-\nihre Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermitt-       derlich ist. Sie ist spätestens bei Vollendung des\nlung, Sperrung und Löschung) und Nutzung in automati-        60. Lebensjahres zu vernichten, sofern sie nicht vom\nsierten Dateien.                                             Bundesarchiv übernommen wird. Für die in Dateien ge-\n(2) Personenbezogene Daten über Dienstpflichtige          speicherten Informationen gelten die Sätze 1 und 2 ent-\ndürfen nur erhoben werden, soweit dies zur Begründung,       sprechend. § 12 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Kriegsdienstver-\nDurchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienst-         weigerungsgesetzes bleibt unberührt.\nverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer,          (6) Der Dienstpflichtige hat, auch nach seinem Aus-\npersoneller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch        scheiden aus dem Zivildienstverhältnis, ein Recht auf\nzu Zwecken der Personalplanung und des Personalein-          Einsicht in seine vollständige Personalakte. Einem Be–\nsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies     vollmächtigten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstli-\nerlaubt. Fragebogen, mit denen solche personenbezoge-        che Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hin-\nnen Daten erhoben werden, bedürfen vom 1. Januar             terbliebene, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft\n1994 an der Genehmigung durch die zuständige oberste         gemacht wird. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten\nDienstbehörde.                                               die Sätze 2 und 3 entsprechend.\n(3) Zugang zur Personalakte dürfen nur Personen              (7) Der Dienstpflichtige hat ein Recht auf Einsicht auch\nhaben, die für Personalangelegenheiten zuständig sind,       in andere Akten, die personenbezogene Daten über ihn\nund nur soweit dies zu Zwecken der Durchführung dieses       enthalten und für sein Dienstverhältnis verarbeitet oder\nGesetzes erforderlich ist, sowie Personen, die mit dem in    genutzt werden, soweit gesetzlich nichts anderes be–\nAbsatz 1 genannten Rücknahme- oder Widerrufsverfah-          stimmt ist. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die\nren befasst sind, und nur soweit dies zu Zwecken dieser      Daten des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhal-\nVerfahren erforderlich ist. Ohne Einwilligung des Dienst-    tungsbedürftigen nichtpersonenbezogenen Daten derart\npflichtigen darf die Personalakte an andere Stellen und      verbunden sind, dass die Trennung nicht oder nur mit\nan Ärzte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums          unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In die-\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend weitergegeben       sem Fall ist dem Dienstpflichtigen Auskunft zu erteilen.\nwerden, soweit dies im Rahmen der Zweckbestimmung\n(8) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,\ndes Dienstverhältnisses erforderlich ist. Ärzten, die im\nFrauen und Jugend bestimmt durch Rechtsverordnung,\nAuftrag des Bundesamtes für den Zivildienst ein medizi-\ndie nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähe-\nnisches Gutachten erstellen, darf die Personalakte ohne\nre Einzelheiten über\nEinwilligung des Dienstpflichtigen vorgelegt werden. Für\nAuskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3      1. die Anlage und Führung der Personalakte des Dienst-\nentsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von            pflichtigen, auch für die Zeit nach seinem Ausschei-\neiner Weitergabe abzusehen. Auskünfte an Dritte dürfen           den aus dem Zivildienstverhältnis,\nohne besondere gesetzliche Regelung nur mit Einwilli-        2. das Verfahren der Weitergabe, Aufbewahrung und\ngung des Dienstpflichtigen erteilt werden, es sei denn,          Vernichtung oder den Verbleib der Personalakten ein-\ndass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des           schließlich der Übermittlung und Löschung oder des\nGemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangi-            Verbleibs der in automatisierten Dateien gespeicher-\nger Interessen des Dritten oder die Durchführung des in          ten Informationen sowie die hieran beteiligten Stellen,\nAbsatz 1 genannten Rücknahme- oder Widerrufsverfah-\nrens dies erfordern. Inhalt und Empfänger der Auskunft       3. die Einrichtung und den Betrieb automatisierter Datei-\nsind dem Dienstpflichtigen schriftlich mitzuteilen. Eine         en einschließlich der Zugriffsmöglichkeiten auf die\nPflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn die um          gespeicherten Informationen,\nAuskunft ersuchende Stelle gegenüber dem Bundesamt           4. die Einzelheiten der Art und Weise der Einsichtgewäh-\nerklärt, dass die Benachrichtigung die öffentliche Sicher-       rung und Auskunfterteilung aus der Personalakte oder\nheit und Ordnung gefährden oder das Gemeinwohl                   einer automatisierten Datei und\nbeeinträchtigen würde. Ein automatisierter Datenabruf\n5. die Befugnis von Personen im Sinne des § 203 Abs. 1\ndurch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch be-\nNr. 1 und 2 des Strafgesetzbuches, die im Rahmen\nsondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.\nder unentgeltlichen ärztlichen Versorgung des Dienst-\n(4) Der Dienstpflichtige ist zu Beschwerden, Behaup-          pflichtigen tätig werden, vom Dienstherrn mit der\ntungen und Bewertungen, die für ihn ungünstig sind oder          Untersuchung des Dienstpflichtigen oder mit der\nihm nachteilig werden können, sowie zu Werturteilen vor          Erstellung von Gutachten über ihn beauftragt worden\nderen Aufnahme in die Personalakte zu hören. Seine               sind, dem Arztgeheimnis unterliegende personenbe-\nÄußerung ist zur Personalakte zu nehmen. Die Vorgänge            zogene Daten zu offenbaren.","1360               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005\n§ 36a                             derherzustellen. Er darf diese nicht vorsätzlich oder grob\nfahrlässig beeinträchtigen.\n(weggefallen)\n(2) Ärztliche Eingriffe in seine körperliche Unversehrt-\n§ 37                             heit muss er nur dulden, wenn es sich um Maßnahmen\nhandelt, die der Verhütung und Bekämpfung übertragba-\nBeteiligung der Dienstleistenden                rer Krankheiten dienen. § 26 Abs. 2 Satz 3 des Infektions-\nDie Beteiligung der Dienstleistenden regelt das Gesetz     schutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) bleibt\nüber den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden vom         unberührt.\n16. Januar 1991 (BGBl. I S. 47, 53).                            (3) Lehnt der Dienstleistende eine zumutbare ärztliche\nBehandlung ab und wird dadurch seine Dienst- oder\n§ 38                             Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflusst, so kann ihm eine\nSeelsorge                           sonst zustehende Versorgung insoweit versagt werden.\nNicht zumutbar ist eine ärztliche Behandlung, die mit\nDer Dienstleistende hat einen Anspruch auf ungestörte      einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des\nReligionsausübung. Die Teilnahme am Gottesdienst ist          Dienstleistenden verbunden ist, eine Operation auch\nfreiwillig.                                                   dann, wenn sie einen erheblichen Eingriff in die körperli-\nche Unversehrtheit bedeutet.\n§ 39\nÄrztliche Untersuchung                                                  § 41\n(1) Der anerkannte Kriegsdienstverweigerer ist ärztlich                   Anträge und Beschwerden\nzu untersuchen                                                  (1) Der Dienstleistende kann Anträge und Beschwer-\n1. vor der Einberufung, wenn sich Anhaltspunkte dafür         den vorbringen; hierbei hat er den Dienstweg einzuhal-\nergeben, dass er nicht zivildienstfähig oder vorüber-     ten. Der Beschwerdeweg bis zum Bundesministerium für\ngehend nicht zivildienstfähig ist; dies ist anzunehmen,   Familie, Senioren, Frauen und Jugend steht offen.\nwenn er wegen vorübergehender Zivildienstunfähig-\n(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den Leiter der\nkeit vom Zivildienst zurückgestellt war und auf seinen\nDienststelle, so kann sie beim Präsidenten des Bundes-\nAntrag, wenn seine Verfügbarkeit nicht innerhalb der\namtes, richtet sie sich gegen diesen, so kann sie beim\nletzten zwei Jahre vor der Einberufung festgestellt\nBundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und\nworden ist;\nJugend unmittelbar eingereicht werden.\n2. unverzüglich nach Dienstantritt;\n(3) Gemeinschaftliche Beschwerden sind unzulässig.\n3. während des Zivildienstes, wenn sich Anhaltspunkte\ndafür ergeben, dass er\na) nicht zivildienstfähig oder vorübergehend nicht                           Fünfter Abschnitt\nzivildienstfähig geworden ist oder\nEnde des Zivildienstes; Versorgung\nb) eine Zivildienstbeschädigung erlitten hat;\n4. vor der Entlassung, wenn sich Anhaltspunkte dafür                                      § 42\nergeben, dass er eine Zivildienstbeschädigung erlitten                     Ende des Zivildienstes\nhat oder wenn er es beantragt.\nDer Zivildienst endet durch Entlassung oder Aus-\n(2) Der anerkannte Kriegsdienstverweigerer hat sich\nschluss.\nzu einer angeordneten Untersuchung vorzustellen und\ndiese zu dulden; § 23a gilt entsprechend. Ärztliche Unter-\nsuchungsmaßnahmen, die einen erheblichen Eingriff in                                      § 43\ndie körperliche Unversehrtheit bedeuten oder mit einer                                Entlassung\nerheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des\nDienstpflichtigen verbunden sind, dürfen nur mit seiner         (1) Ein Dienstleistender ist zu entlassen, wenn\nZustimmung vorgenommen werden. Darunter fallen nicht           1. die für den Zivildienst festgesetzte Zeit abgelaufen\neinfache ärztliche Maßnahmen wie Blutentnahme aus                  ist,\ndem Ohrläppchen, dem Finger oder einer Blutader oder\neine röntgenologische Untersuchung.                            2. er nicht wehrpflichtig war oder seine Wehrpflicht ruht\noder endet,\n(3) Das Recht des Dienstleistenden, anlässlich der\nUntersuchung nach Absatz 1 Nr. 4 Gutachten von Ärzten          3. der die Verfügbarkeit feststellende Musterungsbe-\nseiner Wahl einzuholen, bleibt unberührt. Das Bundes-              scheid, Einberufungsbescheid oder der Umwand-\namt kann auch andere Beweise erheben; § 20 findet ent-             lungsbescheid nach § 19 Abs. 2 aufgehoben wird,\nsprechende Anwendung.                                          4. er nach § 11 Abs. 2 oder 4 zurückgestellt wird,\n5. der Einberufungsbescheid wegen einer der in den\n§ 40                                  §§ 8, 10, 11 Abs. 1 bis 3 sowie den §§ 14 bis 15a\nErhaltung der                              bezeichneten Zivildienstausnahmen hätte zurückge-\nGesundheit; ärztliche Eingriffe                     nommen oder widerrufen werden müssen,\n(1) Der Dienstleistende hat alles in seinen Kräften Ste-    6. eine der in den §§ 8, 10, 11 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3\nhende zu tun, um seine Gesundheit zu erhalten oder wie-            bezeichneten Zivildienstausnahmen eintritt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005                1361\n7. nach seinem bisherigen Verhalten durch seine weite-     auf die in § 9 Abs. 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln\nre Dienstleistung die Ordnung im Zivildienst ernstlich  oder Nebenfolgen erkannt wird. Das Zivildienstverhältnis\ngefährdet würde,                                        endet mit dem Ablauf des Tages, an dem das Urteil\n8. er unabkömmlich gestellt ist,                           rechtskräftig geworden ist.\n9. der Bescheid über die Anerkennung als Kriegs-              (2) Wird im Wiederaufnahmeverfahren auf keine der\ndienstverweigerer zurückgenommen oder widerru-          genannten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen er-\nfen ist,                                                kannt, so dürfen dem Ausgeschlossenen aus dem Aus-\nschluss für die Erfüllung der Wehrpflicht keine nachteili-\n10. er dem Bundesamt gegenüber schriftlich erklärt,          gen Folgen erwachsen.\ndass er den Kriegsdienst mit der Waffe nicht mehr\naus Gewissensgründen verweigere,\n§ 45a\n11. er vorübergehend nicht zivildienstfähig wird, die Wie-\nMitteilung in Strafsachen\nderherstellung seiner Zivildienstfähigkeit innerhalb\nder für den Zivildienst festgesetzten Zeit nicht zu        (1) In Strafsachen gegen Zivildienstleistende gilt\nerwarten ist und er seine Entlassung beantragt oder     § 125c Abs. 1 bis 6 des Beamtenrechtsrahmengesetzes\nihr zustimmt.                                           entsprechend.\n(2) Ein Dienstleistender kann entlassen werden               (2) Die Mitteilungen sind an das Bundesamt für den\nZivildienst zu richten und als „Vertrauliche Personalsa-\n1. auf seinen Antrag, wenn das Verbleiben im Zivildienst\nche“ zu kennzeichnen.\nfür ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher,\nberuflicher oder wirtschaftlicher Gründe, die nach\ndem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt                                   § 46\noder nach der Umwandlung nach § 19 Abs. 2 entstan-                                Dienstzeit-\nden oder zu früher entstandenen hinzugetreten sind,                  bescheinigung und Dienstzeugnis\neine besondere Härte bedeuten würde; § 11 Abs. 4\n(1) Wer Zivildienst geleistet hat, erhält nach dessen\nSatz 2 Nr. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 fin-\nBeendigung eine Dienstzeitbescheinigung.\nden entsprechende Anwendung;\n2. wenn gegen ihn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest          (2) Nach Beendigung des Zivildienstes ist ihm ein\nDienstzeugnis zu erteilen, das über die Art und Dauer sei-\nvon drei Monaten oder mehr oder auf eine nicht zur\nnes Dienstes, über seine Führung und seine Leistung im\nBewährung ausgesetzte Jugendstrafe erkannt ist; das\nDienst Auskunft gibt, sofern er es beantragt und er min-\nGleiche gilt, wenn die Aussetzung einer Jugendstrafe\ndestens drei Monate tatsächlich Dienst verrichtet hat.\nzur Bewährung widerrufen wird.\n(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 ist ihm\n§ 44                             eine angemessene Zeit vor Beendigung des Zivildienstes\nein vorläufiges Dienstzeugnis zu erteilen.\nZeitpunkt der\nBeendigung des Zivildienstes\n§ 47\n(1) Im Falle der Entlassung endet das Zivildienstver-\nhältnis mit dem Ablauf des Entlassungstages.                                         Versorgung\n(2) Hält sich ein Dienstleistender an dem Tag, an dem        (1) Ein Dienstpflichtiger, der eine Zivildienstbeschädi-\ner zu entlassen wäre, nicht bei seiner Dienststelle auf,     gung erlitten hat, erhält nach Beendigung des Dienst-\nohne dazu die ausdrückliche Erlaubnis zu besitzen oder       verhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirt-\nist bei ihm die Vollziehung des Einberufungsbescheides       schaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versor-\nausgesetzt, so gilt er als mit Ablauf dieses Tages als ent-  gung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des\nlassen. Die Verpflichtung, unter den Voraussetzungen         Bundesversorgungsgesetzes, soweit in diesem Gesetz\ndes § 24 Abs. 4 nachzudienen, bleibt unberührt.              nichts Abweichendes bestimmt ist. In gleicher Weise\nerhalten die Hinterbliebenen eines Beschädigten auf An-\n(3) Befindet sich ein Dienstleistender im Entlassungs-    trag Versorgung. § 64e des Bundesversorgungsgesetzes\nzeitpunkt in stationärer Krankenbehandlung aufgrund          findet keine Anwendung.\neiner Einweisung durch einen Arzt, so endet der Zivil-\ndienst, zu dem er einberufen war,                               (2) Zivildienstbeschädigung ist eine gesundheitliche\nSchädigung, die durch eine Dienstverrichtung, durch\n1. wenn die stationäre Krankenbehandlung beendet ist,        einen während der Ausübung des Zivildienstes erlittenen\nspätestens jedoch drei Monate nach dem Entlas-           Unfall oder durch die dem Zivildienst eigentümlichen Ver-\nsungszeitpunkt, oder                                     hältnisse herbeigeführt worden ist.\n2. wenn er innerhalb der drei Monate schriftlich erklärt,       (3) Eine Zivildienstbeschädigung ist auch eine ge-\ndass er mit der Fortsetzung des Zivildienstverhältnis-   sundheitliche Schädigung, die herbeigeführt worden ist\nses nicht einverstanden ist, mit dem Tag der Abgabe      durch\ndieser Erklärung.\n1. einen Angriff auf den Dienstleistenden wegen\n§ 45                                 a) seines pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens\noder\nAusschluss\n(1) Ein Dienstleistender ist aus dem Zivildienst aus-         b) seiner Zugehörigkeit zum Zivildienst,\ngeschlossen, wenn gegen ihn durch Urteil eines deut-         2. einen Unfall, den der Dienstleistende oder ehemalige\nschen Gerichts im Geltungsbereich des Grundgesetzes              Dienstleistende","1362               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005\na) auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der not-         ten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Unge-\nwendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehand-          wissheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesmi-\nlung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als       nisteriums für Gesundheit und Soziale Sicherung die\nGruppenbehandlung oder berufsfördernde Maß-           Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung aner-\nnahmen zur Rehabilitation nach § 26 des Bundes-       kannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt\nversorgungsgesetzes durchzuführen oder um auf         werden. Eine vom Beschädigten absichtlich herbeige-\nVerlangen einer zuständigen Behörde oder eines        führte Schädigung gilt nicht als Zivildienstbeschädigung.\nGerichts wegen der Beschädigtenversorgung per-\nsönlich zu erscheinen, oder                              (8) § 60 des Bundesversorgungsgesetzes findet mit\nder Maßgabe Anwendung, dass die Versorgung nicht vor\nb) bei der Durchführung einer der in Buchstabe a auf-     dem Tag beginnt, der auf den Tag der Beendigung des\ngeführten Maßnahmen erleidet.                         Zivildienstverhältnisses folgt, § 60 Abs. 1 des Bundesver-\nsorgungsgesetzes auch mit der Maßgabe, dass die Ver-\n(4) Zum Zivildienst im Sinne dieser Vorschrift gehören\nsorgung mit dem auf den Tag der Beendigung des\nauch\nDienstverhältnisses folgenden Tage beginnt, wenn der\n1. die mit dem Zivildienst zusammenhängenden Dienst-          Erstantrag innerhalb eines Jahres nach Beendigung des\nreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am      Zivildienstverhältnisses gestellt wird. Ist ein anerkannter\nBestimmungsort,                                           Kriegsdienstverweigerer, dessen Hinterbliebenen Versor-\ngung nach Absatz 1 zustehen würde, verschollen, so\n2. die Teilnahme eines Dienstleistenden an dienstlichen       beginnt die Hinterbliebenenversorgung abweichend von\nVeranstaltungen.                                          § 61 des Bundesversorgungsgesetzes frühestens mit\n(5) Als Zivildienst gilt auch                              dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in\ndem die Zahlung von Bezügen aufgrund der Dienstleis-\n1. das Erscheinen eines Dienstpflichtigen auf Anord-          tung endet.\nnung einer für die Durchführung des Zivildienstes\nzuständigen Stelle,                                          (9) Treffen Ansprüche aus einer Zivildienstbeschädi-\ngung mit Ansprüchen aus einer Schädigung nach § 1 des\n2. das Zurücklegen des Weges bei Antritt und des Rück-        Bundesversorgungsgesetzes oder nach anderen Geset-\nweges bei Beendigung des Zivildienstes,                   zen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar\n3. das Zurücklegen des mit dem Zivildienst zusammen-          erklären, zusammen, so ist unter Berücksichtigung der\nhängenden Weges nach und von der Dienststelle,            durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Min-\nderung der Erwerbsfähigkeit eine einheitliche Rente fest-\n4. das Abheben eines Geldbetrages bei einem Geldinsti-        zusetzen.\ntut, an das die Bezüge des Dienstleistenden zu des-\nsen Gunsten überwiesen oder gezahlt werden, wenn             (10) § 36 des Bundesversorgungsgesetzes findet\nder Dienstleistende erstmalig nach Überweisung der        keine Anwendung auf den anerkannten Kriegsdienstver-\nBezüge das Geldinstitut persönlich aufsucht.              weigerer, der während des Zivildienstes verstorben ist,\nwenn das Bundesamt die Bestattung und Überführung\nDer Zusammenhang mit dem Zivildienst gilt als nicht           besorgt hat.\nunterbrochen, wenn der Dienstleistende von dem unmit-\ntelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststel-            (11) § 55 des Bundesversorgungsgesetzes ist auch\nle abweicht, weil                                             beim Zusammentreffen mit Ansprüchen nach Absatz 1\nanzuwenden.\na) sein Kind, das mit ihm in einem Haushalt lebt, wegen\ndes Zivildienstes oder wegen der beruflichen Tätigkeit\nseines Ehegatten fremder Obhut anvertraut wird,                                       § 47a\nb) er mit anderen Dienstleistenden oder mit berufstäti-                    Versorgung in besonderen Fällen\ngen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versi-\ncherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den              Ist ein Dienstleistender zur Wahrnehmung einer Tätig-\nWeg nach und von der Dienststelle benutzt.                keit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interes-\nsen dient, beurlaubt worden, so kann ihm oder seinen\nHat der Dienstleistende wegen der Entfernung seiner           Hinterbliebenen mit Zustimmung des Bundesministeri-\nständigen Familienwohnung vom Dienstort oder wegen            ums für Gesundheit und Soziale Sicherung für die Folgen\nder Pflicht zum Wohnen in einer dienstlichen Unterkunft       einer gesundheitlichen Schädigung, die der Dienstleis-\nam Dienstort oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so          tende durch diese Tätigkeit oder durch einen Unfall wäh-\ngelten Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 auch für den Weg von und       rend der Ausübung dieser Tätigkeit erlitten hat, Versor-\nnach der Familienwohnung.                                     gung in gleicher Weise wie für die Folgen einer Zivil-\n(6) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des         dienstbeschädigung gewährt werden. Die Zustimmung\nAbsatzes 2 steht die Beschädigung eines am Körper             kann allgemein erteilt werden.\ngetragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen\noder von Zahnersatz gleich.                                                               § 47b\n(7) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als                       Unfallschutz in besonderen Fällen\nFolge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit\ndes ursächlichen Zusammenhanges. Wenn die zur Aner-              (1) Erleidet ein nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 10\nkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schä-        Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes Berech-\ndigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb           tigter oder Leistungsempfänger eine gesundheitliche\nnicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestell-     Schädigung durch einen Unfall bei der Durchführung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005                1363\neiner stationären Maßnahme nach § 47 Abs. 1 in Verbin-        c) wenn der Berechtigte ein Einkommen hat, das die\ndung mit § 12 Abs. 1 oder 4 oder § 26 des Bundesversor-           Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Kran-\ngungsgesetzes oder auf dem notwendigen Hin- oder                  kenversicherung übersteigt, oder\nRückweg, so erhält er wegen der gesundheitlichen und\nd) wenn die Gesundheitsstörung auf eigenen Vorsatz\nwirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Ver-\nzurückzuführen ist.\nsorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften\ndes Bundesversorgungsgesetzes. Dies gilt entspre-\nchend, wenn der Berechtigte oder Leistungsempfänger                                         § 49\ndem Verlangen eines zuständigen Leistungsträgers oder                                  Versorgungs-\neines Gerichts, wegen der Versorgung persönlich zu                         krankengeld in besonderen Fällen\nerscheinen, folgt und dabei einen Unfall erleidet.\nDie §§ 16 bis 16f des Bundesversorgungsgesetzes fin-\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Pflegeper-       den auf einen anerkannten Kriegsdienstverweigerer, der\nson bei einer Badekur nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit      Zivildienst geleistet hat und im Zeitpunkt der Beendigung\n§ 12 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes einen Un-           des Zivildienstverhältnisses infolge einer Zivildienstbe-\nfall erleidet.                                                schädigung arbeitsunfähig ist, mit folgenden Maßgaben\nAnwendung:\n(3) Erleidet eine nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 des\nSiebten Buches Sozialgesetzbuch versicherte Begleit-          1. Hatte der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine\nperson eine gesundheitliche Schädigung durch einen                Erwerbstätigkeit ausgeübt, so gilt er als arbeitsunfä-\nUnfall bei einer wegen der Folgen der Schädigung not-             hig, wenn er nicht oder doch nur mit der Gefahr, sei-\nwendigen Begleitung des Beschädigten auf einem Weg                nen Zustand zu verschlimmern, fähig ist, einer\nim Sinne des § 47 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder bei der           Erwerbstätigkeit oder Berufsausbildung nachzuge-\nnotwendigen Begleitung während der Durchführung                   hen. Als Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit\neiner dort aufgeführten Maßnahme, gilt Absatz 1 Satz 1            gilt der Zeitpunkt der Beendigung des Zivildienstver-\nentsprechend. Satz 1 gilt nicht, wenn die gesundheitliche         hältnisses.\nSchädigung der Begleitperson zugleich eine Zivildienst-       2. Das Einkommen, das der anerkannte Kriegsdienstver-\nbeschädigung im Sinne des § 47 Abs. 2 ist.                        weigerer vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bezogen\nhat, gilt auch dann als durch die Arbeitsunfähigkeit\n(4) § 47 Abs. 6 gilt entsprechend.\ngemindert, wenn die Minderung infolge der Beendi-\ngung des Zivildienstverhältnisses wegen Ablaufes der\n§ 48                                 dafür festgesetzten Zeit eingetreten ist.\nHeilbehandlung in besonderen Fällen                3. Als vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bezogenes Ein-\nkommen gelten zehn Achtel der vor der Beendigung\n(1) Wer Zivildienst geleistet hat, erhält wegen einer          des Zivildienstverhältnisses bezogenen Geld- und\nGesundheitsstörung, die bei Beendigung des Zivildienst-           Sachbezüge als Dienstpflichtiger. Hatte der Dienst-\nverhältnisses heilbehandlungsbedürftig ist, Leistungen in         pflichtige im letzten Kalendermonat vor dem für den\nentsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 und 3, der               Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt Arbeitseinkom-\n§§ 11 und 11a sowie der §§ 13 bis 24a des Bundesver-              men bezogen, so ist dieses Einkommen maßgebend,\nsorgungsgesetzes. Bei Anwendung der in Satz 1 genann-             sofern das für ihn günstiger ist.\nten Vorschriften ist die festgestellte Gesundheitsstörung\nwie eine anerkannte Schädigungsfolge zu behandeln.                                          § 50\n(2) Die Leistungen nach Absatz 1 werden bis zur Dauer               Ausgleich für Zivildienstbeschädigungen\nvon drei Jahren nach Beendigung des Zivildienstverhält-\nnisses gewährt. Wird vor Ablauf dieses Zeitraumes ein            (1) Anerkannte        Kriegsdienstverweigerer   erhalten\nAnspruch nach § 47 anerkannt, so werden sie nur bis zum       wegen der Folgen einer Zivildienstbeschädigung einen\nZeitpunkt dieser Anerkennung gewährt. Sie können in           Ausgleich in Höhe der Grundrente und der Schwerstbe-\nbesonderen Fällen im Benehmen mit dem Bundesminis-            schädigtenzulage nach § 30 Abs. 1 und § 31 des Bundes-\nterium für Gesundheit und Soziale Sicherung über den          versorgungsgesetzes.\nZeitraum von drei Jahren hinaus gewährt werden. Sie              (2) Trifft eine Zivildienstbeschädigung mit einer Schä-\nwerden auf Ansprüche nach § 47 angerechnet.                   digung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgeset-\nzes oder eines Gesetzes, das das Bundesversorgungs-\n(3) Ein Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Leis-       gesetz für anwendbar erklärt, zusammen, so ist die\ntungen besteht nicht,                                         dadurch bedingte Gesamtminderung der Erwerbsfähig-\na) wenn und soweit ein Versicherungsträger (§ 29 Abs. 1       keit festzustellen. Von dem sich daraus ergebenden Be-\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch) zu entspre-         trag des Ausgleichs ist ein Betrag in Höhe der Grundrente\nchenden Leistungen verpflichtet ist oder Leistungen      abzuziehen, die auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit\naus einem anderen Gesetz – mit Ausnahme entspre-         durch die Schädigung im Sinne des Bundesversorgungs-\nchender Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozial-         gesetzes oder des Gesetzes, das das Bundesversor-\ngesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetz-          gungsgesetz für anwendbar erklärt, entfällt. Der Restbe-\nbuch – zu gewähren sind,                                 trag ist als Ausgleich zu gewähren.\n(3) § 47 Abs. 7 Satz 2 und § 47a finden Anwendung.\nb) wenn und soweit ein entsprechender Anspruch aus\neinem Vertrag, ausgenommen Ansprüche aus einer              (4) Der Ausgleich beginnt mit dem Monat, in dem seine\nprivaten Krankenversicherung oder Unfallversiche-        Voraussetzungen erfüllt sind. § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2\nrung, besteht,                                           und § 62 Abs. 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes","1364               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005\nfinden entsprechende Anwendung. Der Anspruch auf                  die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffent-\nAusgleich besteht nur für die Zeit bis zur Beendigung des         lichen.\nZivildienstes. Ist ein Dienstpflichtiger verschollen, so      4. Die Nummern 2 und 3 gelten nur in Angelegenheiten\nbesteht der Anspruch auf Ausgleich nur für die Zeit bis           des § 35 Abs. 5 und 8 und des § 50.\nzum Ende des Monats, in dem das Bundesamt feststellt,\ndass das Ableben des Verschollenen mit Wahrscheinlich-          (4) § 88 Abs. 8 und 9 des Soldatenversorgungsgeset-\nkeit anzunehmen ist. Kehrt der Verschollene zurück, so        zes findet entsprechende Anwendung.\nlebt sein Anspruch auf Ausgleich für die Zeit wieder auf,\nfür die Bezüge aufgrund der Dienstleistung nachgezahlt                                    § 51a\nwerden.                                                                 Überleitungsregelungen aus Anlass\n(5) Der Anspruch auf Ausgleich kann weder abgetre-                 der Herstellung der Einheit Deutschlands\nten noch verpfändet noch gepfändet werden. Die Auf-             Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nrechnung einer Forderung auf Rückerstattung zu viel ge-       verordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die\nzahlten Ausgleichs ist zulässig.                              Zivildienstbeschädigungen von Dienstpflichtigen Über-\ngangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen\n§ 51                            Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\nDurchführung der Versorgung                    genannten Gebiet Rechnung tragen. Die Verordnungser-\nmächtigung erstreckt sich insbesondere auf Art, Berech-\n(1) Die Versorgung nach den §§ 47 bis 49 wird von den      nungsgrundlagen, Höhe von Versorgungsleistungen und\nzur Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zu-            Ruhensregelungen abweichend von diesem Gesetz.\nständigen Behörden im Auftrag des Bundes durchge-\nführt.\n(2) In Angelegenheiten des § 35 Abs. 5 und 8 und des                           Sechster Abschnitt\n§ 50 sind das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der                             Straf-, Bußgeld-\nKriegsopferversorgung, die §§ 60 bis 62 sowie 65 bis 67\nund Disziplinarvorschriften\ndes Ersten Buches Sozialgesetzbuch und das Zehnte\nBuch Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden. In\nAngelegenheiten des Absatzes 1, soweit die Beschädig-                                     § 52\ntenversorgung nicht in der Gewährung von Leistungen                          Eigenmächtige Abwesenheit\nder Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27i des Bun-\nWer eigenmächtig den Zivildienst verlässt oder ihm\ndesversorgungsgesetzes besteht, sind das Gesetz über\nfernbleibt und vorsätzlich oder fahrlässig länger als drei\ndas Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung,\nvolle Kalendertage abwesend ist, wird mit Freiheitsstrafe\ndas Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch und die\nbis zu drei Jahren bestraft.\nVorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorver-\nfahren entsprechend anzuwenden.\n§ 53\n(3) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Ab-\nDienstflucht\nsatzes 1, soweit die Beschädigtenversorgung nicht in der\nGewährung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge                (1) Wer eigenmächtig den Zivildienst verlässt oder ihm\nnach den §§ 25 bis 27i des Bundesversorgungsgesetzes          fernbleibt, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dau-\nbesteht, des § 35 Abs. 5 und 8 und des § 50 ist der           ernd oder für den Verteidigungsfall zu entziehen oder die\nRechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit         Beendigung des Zivildienstverhältnisses zu erreichen,\ngegeben. Die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes          wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.\nfinden mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwen-              (2) Der Versuch ist strafbar.\ndung:\n(3) Stellt sich der Täter innerhalb eines Monats und ist\n1. Hat ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit in Angele-       er bereit, der Verpflichtung zum Zivildienst nachzukom-\ngenheiten des § 35 Abs. 5 und 8 und des § 50 über die     men, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.\nFrage einer Zivildienstbeschädigung oder gesund-\nheitlichen Schädigung im Sinne des § 47a und den            (4) Die Vorschriften über den Versuch der Beteiligung\nursächlichen Zusammenhang einer Gesundheitsstö-           nach § 30 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gelten für Straf-\nrung mit einem Tatbestand des § 47 Abs. 2 bis 7 oder      taten nach Absatz 1 entsprechend.\ndes § 47a oder über das Vorliegen einer Gesundheits-\nstörung im Sinne des § 47 Abs. 7 Satz 2 rechtskräftig                                 § 54\nentschieden, so ist die Entscheidung insoweit auch                     Nichtbefolgen von Anordnungen\nfür eine auf derselben Ursache beruhende Rechts-\nstreitigkeit über einen Anspruch nach § 47 Abs. 1 ver-      (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren wird bestraft,\nbindlich; in Angelegenheiten des Absatzes 1 ist Halb-     1. wer die Befolgung einer dienstlichen Anordnung\nsatz 1 entsprechend anzuwenden.                               dadurch verweigert, dass er sich mit Wort oder Tat\n2. Ist für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung              gegen sie auflehnt, oder\ndas Land als Beteiligter am Verfahren bezeichnet, so      2. wer darauf beharrt, eine dienstliche Anordnung nicht\ntritt an seine Stelle die Bundesrepublik Deutschland.         zu befolgen, nachdem diese wiederholt worden ist.\n3. Die Bundesrepublik Deutschland wird durch das Bun-           (2) Verweigert der Täter in den Fällen des Absatzes 1\ndesministerium für Familie, Senioren, Frauen und          Nr. 1 die Befolgung einer dienstlichen Anordnung, die\nJugend vertreten. Dieses kann die Vertretung durch        nicht sofort auszuführen ist, befolgt er sie aber rechtzeitig\nallgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen;         und freiwillig, so kann das Gericht von Strafe absehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005                1365\n(3) Im Falle des Absatzes 1 handelt der Dienstleisten-                                § 58a\nde nicht rechtswidrig, wenn die dienstliche Anordnung\nAhndung von Dienstvergehen\nnicht verbindlich ist, insbesondere wenn sie nicht zu\ndienstlichen Zwecken erteilt ist oder die Menschenwürde          (1) Dienstvergehen können durch Disziplinarmaßnah-\nverletzt oder wenn durch das Befolgen eine Straftat oder      men geahndet werden.\neine Ordnungswidrigkeit begangen würde. Dies gilt auch,\n(2) Der zuständige Disziplinarvorgesetzte bestimmt\nwenn der Dienstleistende irrig annimmt, die dienstliche\nnach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wie wegen\nAnordnung sei verbindlich.\neines Dienstvergehens nach diesem Gesetz einzuschrei-\n(4) Befolgt ein Dienstleistender eine dienstliche Anord-   ten ist. Er hat dabei auch das gesamte dienstliche und\nnung nicht, weil er irrig annimmt, dass durch die Ausfüh-     außerdienstliche Verhalten zu berücksichtigen.\nrung eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit began-\ngen würde, so ist er nach Absatz 1 nicht strafbar, wenn er       (3) Sind seit einem Dienstvergehen sechs Monate ver-\nden Irrtum nicht vermeiden konnte.                            strichen, so darf eine Disziplinarmaßnahme nicht mehr\nverhängt werden. Die Frist läuft nicht, solange der Sach-\n(5) Nimmt ein Dienstleistender irrig an, dass eine         verhalt Gegenstand von Ermittlungen nach § 62, einer\ndienstliche Anordnung aus anderen Gründen nicht ver-          Beschwerde nach § 65 Abs. 2, eines Verfahrens vor dem\nbindlich ist und befolgt er sie deshalb nicht, so ist er nach Verwaltungsgericht nach § 66, eines Strafverfahrens oder\nAbsatz 1 nicht strafbar, wenn er den Irrtum nicht vermei-     eines Bußgeldverfahrens ist.\nden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen\nauch nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen                (4) Ein Dienstvergehen darf nur einmal disziplinar ge-\ngegen die vermeintlich nicht verbindliche Anordnung zu        ahndet werden. Mehrere Pflichtverletzungen eines\nwehren; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht           Dienstleistenden, über die gleichzeitig entschieden wer-\nvon einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen.                   den kann, sind als ein Dienstvergehen zu ahnden.\n§ 55                                                        § 58b\nTeilnahme                                      Verhältnis der Disziplinarmaßnahmen\nWegen Anstiftung und Beihilfe zu einer rechtswidrigen                zu Strafen und Ordnungsmaßnahmen\nTat, die einen Straftatbestand nach diesem Gesetz ver-           (1) Hat ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe oder\nwirklicht, und wegen Versuchs der Beteiligung an der          Ordnungsmaßnahme verhängt, so dürfen wegen dessel-\nDienstflucht (§ 53 Abs. 4) ist auch strafbar, wer nicht       ben Sachverhalts Disziplinarmaßnahmen nur verhängt\nDienstleistender ist.                                         werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die Ord-\nnung im Zivildienst aufrechtzuerhalten oder wenn das\n§ 56                             Ansehen des Zivildienstes ernsthaft beeinträchtigt ist.\nWird der Dienstleistende in einem Straf- oder Bußgeld-\nAusschluss der Geldstrafe\nverfahren freigesprochen oder kann eine Tat nach § 153a\nBegeht ein Dienstleistender eine Straftat nach diesem      Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung\nGesetz, so darf Geldstrafe nach § 47 Abs. 2 des Strafge-      nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr\nsetzbuches auch dann nicht verhängt werden, wenn              als Vergehen verfolgt werden, dürfen wegen desselben\nbesondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlich-       Sachverhalts Disziplinarmaßnahmen nur verhängt wer-\nkeit des Täters liegen, die Verhängung von Freiheitsstrafe    den, wenn dies erforderlich ist, um die Ordnung im Zivil-\nzur Wahrung der Disziplin im Zivildienst gebieten.            dienst aufrechtzuerhalten oder wenn durch das Fehlver-\nhalten das Ansehen des Zivildienstes ernsthaft beein-\n§ 57                             trächtigt wurde.\nOrdnungswidrigkeiten                           (2) Ist eine Disziplinarmaßnahme unanfechtbar ver-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-     hängt worden und wird wegen desselben Sachverhalts\nlässig                                                        nachträglich durch ein Gericht oder eine Behörde eine\nStrafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt oder kann\n1. eine ihm nach § 23 Abs. 4 Satz 1 oder 2 während der        eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der\nZivildienstüberwachung obliegende Pflicht verletzt        Strafprozessordnung nach Erfüllung von Auflagen und\noder                                                      Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, so\n2. der in § 39 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Pflicht, sich zu      ist auf Antrag des Dienstleistenden oder des früheren\neiner angeordneten Untersuchung vorzustellen und          Dienstleistenden die Disziplinarmaßnahme aufzuheben,\ndiese zu erdulden, zuwiderhandelt.                        wenn sie nach Absatz 1 nicht zusätzlich erforderlich ist.\nDas gilt nicht, wenn die Disziplinarmaßnahme im Straf-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße         verfahren oder Bußgeldverfahren ausdrücklich berück-\ngeahndet werden.                                              sichtigt worden ist.\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1\n(3) Der Antrag nach Absatz 2 ist bei dem Präsidenten\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bun-\ndes Bundesamtes oder, wenn das Verwaltungsgericht\ndesamt.\nentschieden hat (§ 66), bei diesem einzureichen. Die Ent-\nscheidung ist dem Dienstleistenden und, wenn sie vom\n§ 58                             Verwaltungsgericht getroffen wird, auch dem Präsiden-\nDienstvergehen                          ten des Bundesamtes zuzustellen.\nEin Dienstleistender begeht ein Dienstvergehen, wenn          (4) Lehnt der Präsident des Bundesamtes die Aufhe-\ner schuldhaft seine Pflichten verletzt.                       bung der Disziplinarmaßnahme ab, so kann der Dienst-","1366              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005\nleistende die Entscheidung des Verwaltungsgerichts                                        § 61\nbeantragen. Der Antrag ist innerhalb zweier Wochen nach\nZustellung des Bescheides schriftlich bei dem Präsiden-                         Disziplinarvorgesetzte\nten des Bundesamtes einzureichen; die Frist ist auch\n(1) Zuständig für die Ausübung der Disziplinarbefug-\ngewahrt, wenn während ihres Laufes der Antrag beim\nnisse sind der Präsident und die von ihm hierfür bestell-\nVerwaltungsgericht eingeht. Das Verwaltungsgericht ent-\nten Beamten des Bundesamtes, die die Befähigung zum\nscheidet ohne mündliche Verhandlung endgültig durch\nRichteramt haben.\nBeschluss. Absatz 3 Satz 2, § 65 Abs. 1 Satz 3 und § 66\nAbs. 3 finden entsprechende Anwendung.                          (2) Leitern von Dienststellen und Zivildienstschulen\nsowie deren Vertretern und den Regionalbetreuern des\n§ 58c                             Bundesamtes kann der Präsident des Bundesamtes Dis-\nziplinarbefugnis zur Verhängung von Verweisen, Aus-\nFörmliche Anerkennungen\ngangsbeschränkungen bis zu zehn Tagen und Geldbu-\n(1) Vorbildliche Pflichterfüllung und hervorragende       ßen bis zur Höhe eines Monatssoldes übertragen; die\nEinzeltaten können durch förmliche Anerkennungen ge-         Übertragung kann jederzeit widerrufen werden. Wird der\nwürdigt werden.                                              Dienstleistende versetzt, bevor ein eingeleitetes Diszipli-\nnarverfahren durch Verhängung einer Disziplinarmaßnah-\n(2) Eine förmliche Anerkennung ist zurückzunehmen,\nme oder durch Einstellung erledigt ist, so geht die Zu-\nwenn sich nachträglich herausstellt, dass die Vorausset-\nständigkeit auf den in Absatz 1 bezeichneten Disziplinar-\nzungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht vorlagen. Die\nvorgesetzten über.\nRücknahme ist zu begründen. Vor der Entscheidung ist\nder Dienstleistende zu hören.                                   (3) Der in Absatz 1 bezeichnete Disziplinarvorgesetzte\n(3) Wird die förmliche Anerkennung zurückgenom-           ist zuständig, wenn der nach Absatz 2 Satz 1 zuständige\nmen, ist zugleich darüber zu entscheiden, ob ein in An-      Disziplinarvorgesetzte an der Tat beteiligt oder persönlich\nspruch genommener Sonderurlaub ganz oder teilweise           durch sie verletzt ist oder sich für befangen hält.\nauf den Erholungsurlaub anzurechnen ist. Eine Anrech-\nnung des in Anspruch genommenen Sonderurlaubs auf\nden Erholungsurlaub unterbleibt, soweit dies eine beson-                                  § 62\ndere Härte bedeuten würde.                                                           Ermittlungen\n(4) Absätze 1 bis 3 gelten auch für frühere Dienstleis-\ntende.                                                          (1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines\nDienstvergehens rechtfertigen, so veranlasst der zustän-\ndige Disziplinarvorgesetzte die zur Aufklärung des Sach-\n§ 59                             verhaltes erforderlichen Ermittlungen. Dabei sind nicht\nDisziplinarmaßnahmen                       nur die belastenden, sondern auch die entlastenden und\ndie für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeut-\n(1) Disziplinarmaßnahmen sind                             samen Umstände zu ermitteln. § 20 findet entsprechende\n1. Verweis,                                                  Anwendung. Der Dienstleistende ist über die Ermittlun-\ngen zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des\n2. Ausgangsbeschränkung,                                     Ermittlungszweckes möglich ist. Ihm ist Akteneinsicht zu\n3. Geldbuße,                                                 gewähren, soweit dies ohne Gefährdung des Ermitt-\nlungszweckes möglich ist.\n4. Nichtgewährung einer höheren Soldgruppe,\n5. Rückstufung in eine niedrigere Soldgruppe.                   (2) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräfti-\ngen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf\n(2) Ausgangsbeschränkung und Geldbuße können              denen die Entscheidung beruht, sind für den Disziplinar-\nnebeneinander verhängt werden.                               vorgesetzten bindend, soweit das Dienstvergehen den-\nselben Sachverhalt zum Gegenstand hat.\n§ 60\n(3) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfah-\nInhalt und                          ren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht\nHöhe der Disziplinarmaßnahmen                    bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinar-\nverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt\n(1) Verweis ist der förmliche Tadel eines bestimmten\nwerden.\npflichtwidrigen Verhaltens des Dienstleistenden. Missbil-\nligende Äußerungen eines Disziplinarvorgesetzten (Zu-\nrechtweisungen, Ermahnungen, Rügen und dergleichen),\n§ 62a\ndie nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden,\nsind keine Disziplinarmaßnahmen.                                              Aussetzung des Verfahrens\n(2) Die Ausgangsbeschränkung besteht in dem Ver-\nEin eingeleitetes Disziplinarverfahren kann bis zur\nbot, die dienstliche Unterkunft ohne Erlaubnis zu verlas-\nBeendigung eines wegen derselben Tat schwebenden\nsen. Sie dauert mindestens einen Tag und höchstens\nStrafverfahrens ausgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn\n30 Tage. Sie darf nur gegen Dienstleistende verhängt\ndie Sachaufklärung gesichert ist oder wenn im Strafver-\nwerden, die in einer dienstlichen Unterkunft wohnen.\nfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in\n(3) Die Geldbuße darf die Höhe des Soldes für vier        der Person oder im Verhalten des Dienstleistenden lie-\nMonate nicht überschreiten.                                  gen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005                1367\n§ 62b                                                         § 66\nAnhörung                                       Anrufung des Verwaltungsgerichts\n(1) Dem Dienstleistenden ist vor der Entscheidung            (1) Gegen Disziplinarverfügungen der in § 61 Abs. 1\nGelegenheit zu geben, sich zu äußern. Hierüber ist eine      bezeichneten Disziplinarvorgesetzten und gegen Ent-\nVernehmungsniederschrift aufzunehmen, die von dem            scheidungen des Präsidenten des Bundesamtes nach\nDienstleistenden unterschrieben sein soll.                   § 65 Abs. 2 Satz 4 kann innerhalb zweier Wochen nach\n(2) Die Beteiligung des Vertrauensmannes bei der          Zustellung oder Eröffnung die Entscheidung des Verwal-\nAhndung von Dienstvergehen richtet sich nach § 22 des        tungsgerichts beantragt werden.\nGesetzes über den Vertrauensmann der Zivildienstleis-\n(2) Der Antrag ist schriftlich bei dem Präsidenten des\ntenden vom 16. Januar 1991 (BGBl. I S. 47, 53). Fehlt ein\nBundesamtes einzureichen und zu begründen; die An-\nVertrauensmann, so ist der Betriebs- oder Personalrat zur\ntragsfrist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufes\nPerson des Dienstleistenden und zum Sachverhalt anzu-\nder Antrag beim Verwaltungsgericht eingeht. Das Verwal-\nhören; der Sachverhalt ist ihm vorher bekannt zu geben.\ntungsgericht kann mündliche Verhandlung anordnen. Es\nentscheidet über die Disziplinarverfügung durch Be-\n§ 63                             schluss; der Beschluss ist unanfechtbar. Es kann in dem\nEinstellung des Verfahrens                   Beschluss die Disziplinarverfügung aufrechterhalten,\naufheben oder zu Gunsten des Dienstleistenden ändern.\nWird durch die Ermittlung ein Dienstvergehen nicht\nEs kann außerdem das Disziplinarverfahren einstellen,\nfestgestellt oder hält der Disziplinarvorgesetzte eine Dis-\nwenn es ein Dienstvergehen zwar für erwiesen hält, nach\nziplinarmaßnahme nicht für zulässig oder angebracht, so\ndem gesamten Verhalten des Dienstleistenden eine Dis-\nstellt er das Verfahren ein und teilt dies dem Dienstleis-\nziplinarmaßnahme aber nicht angezeigt erscheint. Die\ntenden mit.\nEntscheidung ist dem Dienstleistenden zuzustellen.\n§ 64                                (3) Zuständig ist das Verwaltungsgericht, in dessen\nBezirk der Antragsteller zum Zeitpunkt des Verhaltens,\nVerhängung der Disziplinarmaßnahme\ndas ihm als Dienstvergehen zur Last gelegt wird, Dienst\n(1) Stellt der Disziplinarvorgesetzte das Verfahren       geleistet hat. Kommen danach mehrere Verwaltungsge-\nnicht ein, so verhängt er die Disziplinarmaßnahme.           richte in Betracht, so ist das Verwaltungsgericht zustän-\n(2) Hält der nach § 61 Abs. 2 Satz 1 zuständige Diszip-   dig, in dessen Bezirk der Antragsteller zuletzt Dienst\nlinarvorgesetzte seine Disziplinarbefugnis nicht für aus-    geleistet hat. § 45 Satz 3 und 4 des Bundesdisziplinarge-\nreichend, so führt er die Entscheidung des in § 61 Abs. 1    setzes gilt entsprechend. Für die Besetzung der Kammer\nbezeichneten Disziplinarvorgesetzten herbei.                 des Verwaltungsgerichts und das Verfahren gelten die\nVorschriften des Bundesdisziplinargesetzes, soweit sie\n(3) Ungeachtet der Einstellung durch einen anderen        nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Wider-\nDisziplinarvorgesetzten kann der Präsident des Bundes-       spruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas\namtes wegen desselben Sachverhalts eine Disziplinar-         anderes bestimmt ist. An die Stelle des Beamtenbeisit-\nmaßnahme verhängen.                                          zers, der dem Verwaltungszweig und möglichst auch der\nLaufbahngruppe des Beamten, gegen den sich das Dis-\n§ 65                             ziplinarverfahren richtet, angehören soll (§ 46 Abs. 1\nDisziplinarverfügung; Beschwerde                 Satz 3 des Bundesdisziplinargesetzes) tritt ein Beisitzer,\nder im Bezirk des zuständigen Verwaltungsgerichts Zivil-\n(1) Die Disziplinarmaßnahme wird durch eine schriftli-    dienst leistet. Das Bundesministerium der Justiz bestellt\nche, mit Gründen versehene Disziplinarverfügung ver-         den Beisitzer für die Dauer seiner Zivildienstleistung auf\nhängt, die dem Dienstleistenden zuzustellen oder zu          Vorschlag des Bundesministeriums für Familie, Senioren,\neröffnen ist. Über die Eröffnung ist eine Niederschrift auf- Frauen und Jugend.\nzunehmen; dem Dienstleistenden ist eine Abschrift der\nDisziplinarverfügung auszuhändigen. Er ist zugleich über        (4) Die Fortführung des Verfahrens und die Sachent-\ndie Möglichkeit der Anfechtung, über die Stelle, der         scheidung werden nicht dadurch berührt, dass das\ngegenüber die Anfechtung zu erfolgen hat, und über           Dienstverhältnis des Dienstleistenden endet.\nForm und Frist der Anfechtung schriftlich zu belehren.\n(2) Der Dienstleistende kann gegen die Disziplinarver-                                § 67\nfügung des nach § 61 Abs. 2 Satz 1 zuständigen Diszipli-\nAufhebung der Disziplinarverfügung\nnarvorgesetzten bei diesem oder bei dem Präsidenten\ndes Bundesamtes innerhalb zweier Wochen nach Zustel-            (1) Bestätigt das Verwaltungsgericht im Falle des § 66\nlung oder Eröffnung schriftlich oder mündlich Beschwer-      Abs. 2 die angefochtene Entscheidung, mildert es die\nde erheben. Wird die Beschwerde mündlich erhoben, so         Disziplinarmaßnahme, stellt es das Disziplinarverfahren\nist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Dienstleisten-   nach § 66 Abs. 2 Satz 6 ein oder stellt es ein Dienstverge-\nde zu unterschreiben hat. Wird die Beschwerde bei dem        hen nicht fest und hebt es aus diesem Grunde die Diszip-\nnach § 61 Abs. 2 Satz 1 zuständigen Disziplinarvorge-        linarverfügung auf, so ist eine erneute Ausübung der Dis-\nsetzten erhoben, so hat dieser sie innerhalb einer Woche     ziplinarbefugnis zu Gunsten oder zu Ungunsten des\nmit seiner Stellungnahme dem Präsidenten des Bundes-         Dienstleistenden nur wegen solcher erheblicher Tatsa-\namtes vorzulegen. Dessen Entscheidung darf die Diszip-       chen oder Beweismittel zulässig, die dem Gericht bei sei-\nlinarmaßnahme nicht verschärfen. Die Entscheidung ist        ner Entscheidung nicht bekannt waren. Die erneute Aus-\nzuzustellen. Absatz 1 Satz 3 findet entsprechende An-        übung der Disziplinarbefugnis ist dem Präsidenten des\nwendung.                                                     Bundesamtes vorbehalten.","1368             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005\n(2) Im Übrigen kann der Präsident des Bundesamtes         Hälfte eines Monatssoldes einbehalten werden. Geldbu-\neine Disziplinarverfügung jederzeit aufheben und in der      ßen können auch nach dem Entlassungstage vollstreckt\nSache neu entscheiden. Eine Verschärfung der Diszipli-       werden.\nnarmaßnahme nach Art und Höhe ist nur zulässig, wenn\n(7) Disziplinarmaßnahmen dürfen nach Ablauf von\ndie Disziplinarverfügung innerhalb von sechs Monaten\nsechs Monaten, nachdem die Disziplinarverfügung unan-\nnach ihrem Erlass aufgehoben worden ist.\nfechtbar geworden ist, nicht mehr vollstreckt werden. Die\n(3) Der Präsident des Bundesamtes hat eine Diszipli-      Frist ist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf die Vollstreckung\nnarverfügung aufzuheben und in der Sache neu zu ent-         beginnt.\nscheiden, wenn nach Eintritt der Unanfechtbarkeit einer\nDisziplinarverfügung wegen desselben Sachverhaltes in                                     § 69\neinem Strafverfahren oder Bußgeldverfahren gegen den\nDienstleistenden ein Urteil ergeht und rechtskräftig wird,                             Auskünfte\ndessen tatsächliche Feststellungen, soweit sie erheblich        (1) Auskünfte über förmliche Anerkennungen und über\nsind, von den in der Disziplinarverfügung getroffenen ab-    Disziplinarmaßnahmen werden ohne Zustimmung des\nweichen.                                                     Dienstleistenden oder des früheren Dienstleistenden nur\n(4) Der Dienstleistende oder der frühere Dienstleisten-   erteilt\nde kann die Aufhebung einer nicht mehr anfechtbaren          1. an Stellen innerhalb des Zivildienstes, an Gerichte und\nDisziplinarmaßnahme beantragen, wenn neue Tatsachen              Staatsanwaltschaften, soweit dies zur Erfüllung der in\noder Beweismittel beigebracht sind, die zur Aufhebung            der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufga-\nder Disziplinarmaßnahme führen können.                           ben erforderlich ist, sowie\n(5) § 62b Abs. 1, § 65 Abs. 1 Satz 3 und § 66 finden      2. an Verletzte zur Wahrnehmung ihrer Rechte.\nentsprechende Anwendung.\nUnter diesen Voraussetzungen ist auch die Übermittlung\nvon Unterlagen zulässig. Über förmliche Anerkennungen\n§ 68                             und Disziplinarmaßnahmen, die getilgt oder tilgungsreif\nVollstreckung                          sind, werden Auskünfte nur mit Zustimmung des Dienst-\nleistenden oder des früheren Dienstleistenden erteilt.\n(1) Die Disziplinarmaßnahmen werden von dem Dis-\nziplinarvorgesetzten vollstreckt, der sie verhängt hat; die-    (2) Der Empfänger darf die übermittelten Auskünfte\nser kann den Leiter der Dienststelle oder dessen Vertreter   nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen\nmit der Vollstreckung beauftragen, es sei denn, dass         Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.\ndiese Personen an der Tat beteiligt waren oder durch sie\nverletzt worden sind.                                                                    § 69a\n(2) Der Verweis gilt als vollstreckt, sobald er unan-                                Tilgung\nfechtbar ist.                                                   (1) Eintragungen in den Personalakten über Diszipli-\n(3) Ausgangsbeschränkung, Geldbuße, Nichtgewäh-           narmaßnahmen sind nach einem Jahr zu tilgen; die darü-\nrung einer höheren Soldgruppe und Rückstufung in eine        ber entstandenen Vorgänge sind aus den Personalakten\nniedrigere Soldgruppe sind erst nach Ablauf des dritten      zu entfernen und zu vernichten. Disziplinarmaßnahmen,\nauf die Zustellung oder Eröffnung der Disziplinarverfü-      die zu tilgen sind, dürfen nicht mehr berücksichtigt wer-\ngung folgenden Tages vollstreckbar. Der für den Beginn       den.\nder Vollstreckung vorgesehene Zeitpunkt wird von dem            (2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Diszipli-\nnach Absatz 1 zur Vollstreckung befugten Vorgesetzten        narmaßnahme verhängt wird. Sie endet nicht, solange\ndienstlich angeordnet.                                       gegen den Dienstleistenden ein Strafverfahren oder ein\n(4) Die Beschwerde nach § 65 Abs. 2 hemmt die Voll-       Disziplinarverfahren schwebt oder eine andere Diszipli-\nstreckung der Ausgangsbeschränkung nur, wenn sie vor         narmaßnahme berücksichtigt werden darf.\nVollstreckungsbeginn eingelegt worden ist. Der Antrag           (3) Wird eine Disziplinarmaßnahme aufgehoben, ist sie\nauf Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 66           zu tilgen. Hat sie sich auf die Berechnung von Tilgungs-\nAbs. 1 hemmt die Vollstreckung nicht; das Verwaltungs-       fristen ausgewirkt, sind diese erneut zu berechnen.\ngericht kann die Vollstreckung aussetzen.                    Förmliche Anerkennungen sind zu tilgen, wenn ihre\n(5) Die Ausgangsbeschränkung ist an aufeinanderfol-       Rücknahme unanfechtbar geworden ist.\ngenden Tagen zu vollstrecken. Der vollstreckende Vorge-         (4) Nach Ablauf der Frist gilt der anerkannte Kriegs-\nsetzte kann zur Überwachung anordnen, dass sich der          dienstverweigerer als von Disziplinarmaßnahmen wäh-\nDienstleistende in angemessenen Zeitabständen bei Vor-       rend des Zivildienstes nicht betroffen; er darf jede Aus-\ngesetzten zu melden hat. Er kann den Dienstleistenden        kunft über die Disziplinarmaßnahme und das zugrunde\naus dringenden Gründen an einem oder mehreren Tagen          liegende Dienstvergehen verweigern. Insoweit darf er\nfür bestimmte Zeit von den angeordneten Beschränkun-         erklären, dass gegen ihn keine Disziplinarmaßnahme ver-\ngen befreien; die Vollstreckungszeit wird dadurch nicht      hängt worden ist.\nverlängert.\n(6) Geldbußen werden nach den Vorschriften des Ver-                                    § 70\nwaltungs-Vollstreckungsgesetzes beigetrieben. Sie kön-\nGnadenrecht\nnen von dem Sold oder, wenn das Dienstverhältnis endet,\nvon dem Entlassungsgeld abgezogen werden. Bei Voll-             Dem Bundespräsidenten steht das Gnadenrecht hin-\nstreckung in den Sold darf monatlich nicht mehr als die      sichtlich der nach diesem Gesetz verhängten Disziplinar-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005                 1369\nmaßnahmen und des Ausschlusses gemäß § 45 Abs. 1                                          § 75\nzu. Er übt es selbst aus oder überträgt die Ausübung\nRechtsmittel gegen\nanderen Stellen.\nEntscheidungen des Verwaltungsgerichts\nDie Berufung gegen ein Urteil, soweit es die Verfügbar-\nSiebenter Abschnitt                       keit, die Heranziehung oder die Entlassung des aner-\nkannten Kriegsdienstverweigerers betrifft, und die Be-\nBesondere Verfahrensvorschriften                  schwerde gegen andere Entscheidungen des Verwal-\ntungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die\n§ 71                             Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision\nnach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsge-\nForm und Bekanntgabe                        richtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse\nvon Verwaltungsakten; Zustellungen                 über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Ge-\n(1) Nicht begünstigende Verwaltungsakte auf Grund         richtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen\ndieses Gesetzes sind schriftlich zu erlassen.                Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4\nSatz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entspre-\n(2) Verwaltungsakte nach Absatz 1 sind zuzustellen.\nchende Anwendung.\nIm Übrigen wird zugestellt, soweit das durch dieses Ge-\nsetz oder durch Anordnung einer für den Zivildienst zu-\nständigen Stelle bestimmt wird.                                                           § 76\n(3) Für die Zustellung gelten die §§ 2 bis 15 des Ver-                Rechte des gesetzlichen Vertreters\nwaltungszustellungsgesetzes, § 7 Abs. 1 jedoch mit der          Der gesetzliche Vertreter des anerkannten Kriegs-\nMaßgabe, dass an Minderjährige selbst zuzustellen ist.       dienstverweigerers kann innerhalb der für diesen laufen-\nDas Bundesamt veranlasst die Zustellung im Ausland; es       den Fristen selbständig Anträge stellen, Klagen erheben\nbewirkt die öffentliche Zustellung.                          und von Rechtsbehelfen Gebrauch machen, soweit es\nsich um die Verfügbarkeit für den Zivildienst handelt.\n§ 72\nWiderspruch                                                        § 77\n(1) Über den Widerspruch gegen Verwaltungsakte auf-                           Anwendungsbereich\ngrund dieses Gesetzes entscheidet das Bundesamt.                Die §§ 71 bis 76 finden keine Anwendung, soweit Ver-\n(2) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die die        waltungsakte von anderen als den in § 2 Abs. 1 und § 5a\nVerfügbarkeit, Heranziehung oder Entlassung des aner-        bezeichneten Stellen erlassen werden.\nkannten Kriegsdienstverweigerers betreffen, ist innerhalb\nzweier Wochen zu erheben.\nAchter Abschnitt\n§ 73                                                 Schlussvorschriften\nAnfechtung des Einberufungsbescheides\n§ 78\nIst der Musterungsbescheid unanfechtbar geworden,\nso ist ein Rechtsbehelf gegen den Einberufungsbescheid                              Entsprechende\noder den Umwandlungsbescheid nach § 19 Abs. 2 nur                    Anwendung weiterer Rechtsvorschriften\ninsoweit zulässig, als eine Rechtsverletzung durch diesen       (1) Für anerkannte Kriegsdienstverweigerer gelten\nselbst geltend gemacht wird.                                 entsprechend\n1. das Arbeitsplatzschutzgesetz mit der Maßgabe, dass\n§ 74\nin § 14a Abs. 2 an die Stelle des Bundesministeriums\nAusschluss der aufschiebenden                        der Verteidigung und der von diesem bestimmten\nWirkung des Widerspruchs und der Klage                   Stelle das Bundesministerium für Familie, Senioren,\nFrauen und Jugend und die von diesem bestimmte\n(1) Der Widerspruch gegen den Einberufungsbe-\nStelle treten und in § 14a Abs. 6 an die Stelle des Bun-\nscheid, der Widerspruch gegen die Aufhebung eines Ein-\ndesministeriums der Verteidigung das Bundesminis-\nberufungsbescheides, der Widerspruch gegen den Taug-\nterium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und\nlichkeitsüberprüfungsbescheid und der Widerspruch\ndass an die Stelle der Dauer des Grundwehrdienstes\ngegen den Umwandlungsbescheid nach § 19 Abs. 2\ndie Dauer des Zivildienstes tritt;\nhaben keine aufschiebende Wirkung.\n2. das Unterhaltssicherungsgesetz mit der Maßgabe,\n(2) Die Anfechtungsklage gegen den Tauglichkeits-\ndass in § 23 an die Stelle des Bundesministeriums der\nüberprüfungsbescheid, die Anfechtungsklage gegen den\nVerteidigung das Bundesministerium für Familie,\nEinberufungsbescheid, die Anfechtungsklage gegen die\nSenioren, Frauen und Jugend und dass an die Stelle\nAufhebung des Einberufungsbescheides, die Anfech-\nder Dauer des Grundwehrdienstes die Dauer des Zivil-\ntungsklage gegen einen Umwandlungsbescheid nach\ndienstes tritt.\n§ 19 Abs. 2 sowie die Anfechtungsklage gegen einen die\nVerfügbarkeit feststellenden Bescheid haben keine auf-          (2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt\nschiebende Wirkung. Vor Anordnung der aufschiebenden         ist, steht der Zivildienst bei Anwendung der Vorschriften\nWirkung oder Aufhebung der Vollziehung hat das Gericht       des öffentlichen Dienstrechts dem Wehrdienst aufgrund\ndas Bundesamt zu hören.                                      der Wehrpflicht gleich.","1370             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2005\n§ 79                             gesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes einge-\nVorschriften für den Verteidigungsfall             schränkt.\nIm Verteidigungsfall gelten die folgenden besonderen\n§ 81\nVorschriften:\n1. § 4 Abs. 1 Nr. 6 des Wehrpflichtgesetzes findet ent-                       Übergangsvorschriften\nsprechende Anwendung.                                               aus Anlass des Änderungsgesetzes\nvom 27. September 2004 (BGBl. I S. 2358)\n2. § 24 Abs. 3 und § 43 Abs. 1 Nr. 1 finden keine Anwen-\ndung.                                                       (1) Zivildienstpflichtige, die sich am 30. September\n2004 im Zivildienstverhältnis befinden und neun Monate\n3. Wehrpflichtige, die ihre Anerkennung als Kriegs-         oder länger Zivildienst geleistet haben, sind mit Ablauf\ndienstverweigerer beantragt haben, können zum Zivil-     dieses Tages zu entlassen. Den Zivildienstpflichtigen ist\ndienst einberufen werden, bevor über den Anerken-        abweichend von Satz 1 zu gestatten, Zivildienst von der\nnungsantrag entschieden ist.                             in ihrem Einberufungsbescheid festgelegten Dauer abzu-\n4. Zurückstellungen nach § 11 Abs. 2, 4 und 5 aus der       leisten, wenn sie dies vor ihrer Entlassung beantragen.\nZeit vor Eintritt des Verteidigungsfalles treten außer      (2) Für nicht unter Absatz 1 fallende Zivildienstpflichti-\nKraft; nach § 14a Abs. 1 und 2, § 14b Abs. 1 und § 14c   ge, die nach § 24 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbin-\nAbs. 1 bisher nicht zum Zivildienst herangezogene        dung mit § 5 Abs. 1 Satz 4 des Wehrpflichtgesetzes in der\nDienstpflichtige können einberufen werden. Zurück-       bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gültigen Fassung\nstellungen nach § 11 Abs. 2 und 5 finden nicht statt.    zu einem länger als neun Monate dauernden Zivildienst\nZurückstellungen nach § 11 Abs. 4 sind zulässig,         einberufen sind, ist die Dienstzeit nach Maßgabe von § 24\nwenn die Heranziehung zum Zivildienst im Verteidi-       Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 5\ngungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde.         Abs. 1a Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes neu festzuset-\n5. In den Fällen des § 19 Abs. 4 bedarf es der Anhörung     zen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nnicht.\n(3) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die sich nach\n6. § 15a Abs. 1 findet Anwendung, wenn der anerkannte       bisherigem Recht\nKriegsdienstverweigerer, der aus Gewissensgründen\n1. zur Leistung eines anderen Dienstes im Ausland\ngehindert ist, Zivildienst zu leisten, binnen vier\n(§ 14b) oder\nWochen nach Eintritt des Verteidigungsfalles nach-\nweist, dass er in einem Arbeitsverhältnis mit üblicher   2. zur Ableistung eines freiwilligen Arbeitsverhältnisses\nArbeitszeit in einem Krankenhaus oder einer anderen          (§ 15a)\nEinrichtung zur Behandlung, Pflege und Betreuung\nverpflichtet haben oder ein Vertragsverhältnis einge-\nvon Personen tätig ist. § 15a Abs. 2 findet keine An-\ngangen sind, sind auf Antrag aus der Verpflichtung oder\nwendung.\naus dem Arbeitsverhältnis zu entlassen, wenn sie am\n30. September 2004 oder später die ab 1. Oktober 2004\n§ 80                             vorgesehene Verpflichtungszeit erbracht haben.\nEinschränkung von Grundrechten                      (4) Für anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die sich\nDie Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Arti-    nach dem bisherigen Recht zum ehrenamtlichen Dienst\nkel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der    als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz (§ 14\nPerson (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der     Abs. 1 Satz 1) verpflichtet haben, endet die Verpflichtung\nFreizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) und     zur Mitwirkung, wenn sie am 31. Dezember 2001 oder\nder Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grund-    später die ab 1. Januar 2002 vorgesehene Mitwirkungs-\ngesetzes) sowie das Petitionsrecht (Artikel 17 des Grund-   zeit gemäß § 14 Abs. 4 erbracht haben."]}