{"id":"bgbl1-2005-28-8","kind":"bgbl1","year":2005,"number":28,"date":"2005-05-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/28#page=76","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-28-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_28.pdf#page=76","order":8,"title":"Verordnung zur Bestimmung besonderer Einrichtungen im Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2005 (Fallpauschalenverordnung besondere Einrichtungen 2005 - FPVBE 2005)","law_date":"2005-05-12T00:00:00Z","page":1340,"pdf_page":76,"num_pages":3,"content":["1340               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005\nVerordnung\nzur Bestimmung besonderer Einrichtungen\nim Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2005\n(Fallpauschalenverordnung besondere Einrichtungen 2005 – FPVBE 2005)\nVom 12. Mai 2005\nAuf Grund des § 17b Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Kranken-       § 17b Abs. 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgeset-\nhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-         zes getroffenen Fallpauschalenvereinbarung 2005 vom\nmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 885), der durch        16. September 2004 zugeordnet werden können.\nArtikel 2 Nr. 4 Buchstabe f des Gesetzes vom 23. April\n2002 (BGBl. I S. 1412) eingefügt, durch Artikel 1 Nr. 2          (3) Als besondere Einrichtung kann eine Palliativstati-\nBuchstabe c des Gesetzes vom 17. Juli 2003 (BGBl. I           on oder -einheit ausgenommen werden, die räumlich und\nS. 1461) neu gefasst und durch Artikel 1 Nr. 4 Buch-          organisatorisch abgegrenzt ist und über mindestens fünf\nstabe e Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 15. De-           Betten verfügt. Ausgenommen werden können auch ein\nzember 2004 (BGBl. I S. 3429) geändert worden ist, ver-       Krankenhaus oder eine Fachabteilung für\nordnet das Bundesministerium für Gesundheit und               1. Kinder- und Jugend-Rheumatologie oder\nSoziale Sicherung:\n2. die Behandlung von Tropenerkrankungen.\n§1                               Ein Krankenhaus oder eine Fachabteilung mit Schwer-\npunkt zur Behandlung von\nAusnahme von besonderen Einrichtungen\n1. Patientinnen und Patienten mit Multiple Sklerose\n(1) Krankenhäuser oder Teile von Krankenhäusern,\n(DRG: B68A, B68B, B42Z, B43Z, B44Z) oder\nderen Leistungen insbesondere aus medizinischen Grün-\nden, wegen einer Häufung von schwerkranken Patienten          2. Patientinnen und Patienten mit Morbus Parkinson\noder Patientinnen oder aus Gründen der Versorgungs-               (DRG: B67A, B67B, B67C, B42Z, B43Z, B44Z)\nstruktur mit den Entgeltkatalogen noch nicht sachgerecht\nvergütet werden, können für das Jahr 2005 nach Maßga-         kann ausgenommen werden, wenn auf die Patienten und\nbe der folgenden Vorschriften als besondere Einrichtung       Patientinnen nach den Nummern 1 und 2 in Verbindung\nnach § 17b Abs. 1 Satz 15 des Krankenhausfinan-               mit den dort genannten Fallpauschalen jeweils gesondert\nzierungsgesetzes von der Anwendung der DRG-Fallpau-           oder insgesamt mindestens 40 vom Hundert der Fälle\nschalen (Diagnosis Related Groups) ausgenommen wer-           dieser Einrichtung entfallen. Fachabteilung im Sinne der\nden.                                                          Sätze 2 und 3 ist eine organisatorisch selbständige bet-\ntenführende Abteilung, die von einem Arzt oder einer Ärz-\n(2) Ein Krankenhaus kann als besondere Einrichtung         tin geleitet wird, der oder die fachlich nicht weisungsge-\nvon der DRG-Anwendung insgesamt ausgenommen                   bunden ist. Weitere Voraussetzung für eine Ausnahme\nwerden, wenn von den im Jahr 2004 entlassenen Fällen          nach den Sätzen 1 bis 3 ist, dass das Krankenhaus den\ndes Krankenhauses                                             Nachweis nach § 2 erbringt. Ein selbständiges Kinder-\nkrankenhaus, für das eine eigenständige Budgetver-\n1. mit einer Verweildauer von der unteren bis zur oberen\nhandlung zu führen ist, kann ausgenommen werden,\nGrenzverweildauer einer Fallpauschale (Inlier) mehr\nwenn sein krankenhausindividueller Basisfallwert ohne\nals drei Viertel eine Verweildauer hatten, die oberhalb\nAusgleiche höher ist als der jeweils nach § 10 des Kran-\nder mittleren Verweildauer der jeweiligen Fallpauscha-\nkenhausentgeltgesetzes geltende, vorgegebene vorläufi-\nle liegt, oder\nge Landes-Basisfallwert oder als der vereinbarte oder\n2. mehr als die Hälfte aller Fälle eine Verweildauer hat-     festgesetzte und genehmigte Landes-Basisfallwert.\nten, die oberhalb der oberen Grenzverweildauer der\njeweiligen Fallpauschale liegt (Langlieger),                 (4) Als besondere Einrichtung kann auch ein organisa-\ntorisch abgrenzbarer Teil eines Krankenhauses ausge-\nund das Krankenhaus den Nachweis nach § 2 erbringt.           nommen werden, wenn ein besonderes Leistungsange-\nGrundlage für die Ermittlungen nach Satz 1 sind die           bot mit hohen pflegesatzfähigen Vorhaltekosten zur\nFälle des Jahres 2004, die der Anlage 1 (Fallpauschalen-      Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung notwen-\nKatalog) der von den Selbstverwaltungspartnern nach           dig ist und die Finanzierung dieser Vorhaltekosten auf","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005               1341\nGrund einer sehr niedrigen und nicht verlässlich kalkulier-   Behandlung finanziert werden. Zur Finanzierung der\nbaren Fallzahl mit den Fallpauschalen nicht gewährleistet     hohen pflegesatzfähigen Vorhaltekosten ist zusätzlich ein\nwerden kann, zum Beispiel bei Isolierstationen, Einrich-      Zuschlag zu vereinbaren, der bei allen vollstationären Fäl-\ntungen für Schwerbrandverletzte oder neonatologischen         len des Krankenhauses zusätzlich in Rechnung gestellt\nSatellitenstationen. Intensivabteilungen können nicht als     wird.\nbesondere Einrichtung ausgenommen werden; Satz 1\nbleibt unberührt.                                                                         §4\n(5) Erfüllt ein Krankenhaus oder ein organisatorisch                            Vereinbarungen\nabgrenzbarer Teil eines Krankenhauses die Vorausset-                        über besondere Einrichtungen\nzungen nach Absatz 2, 3 oder 4 nicht, liegt jedoch in sel-       (1) Auf Antrag des Krankenhauses können die Ver-\ntenen Ausnahmefällen tatsächlich eine Besonderheit im         tragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgeset-\nSinne des Absatzes 1 vor, die mit den Fallpauschalen und      zes unter den Voraussetzungen nach § 1 vereinbaren,\nZusatzentgelten nicht sachgerecht vergütet wird, kann         dass eine besondere Einrichtung zeitlich befristet für das\ndas Krankenhaus oder der Teil eines Krankenhauses als         Jahr 2005 von der Anwendung des DRG-Vergütungssys-\nbesondere Einrichtung von der Anwendung des DRG-              tems ausgenommen wird. Im Falle der Nichteinigung ent-\nVergütungssystems ausgenommen werden, wenn das                scheidet die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 des Kran-\nKrankenhaus den Nachweis nach § 2 erbringt. Die               kenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag des Kranken-\nSchiedsstelle entscheidet über diese Ausnahme nur bei         hauses in den Fällen des § 1 Abs. 2 bis 4 und Abs. 5\nspezialisierten Krankenhäusern mit ein oder zwei Fach-        Satz 2.\nabteilungen.\n(2) Für besondere Einrichtungen, die ausgenommen\nwerden sollen, sind die Informationen nach § 5 Abs. 1\n§2                               Satz 1 Nr. 2 und 5 und die Unterlagen nach Maßgabe des\nNachweis der Besonderheit der Einrichtung               § 6 Abs. 3 des Krankenhausentgeltgesetzes vorzulegen\nsowie krankenhausindividuelle Entgelte nach § 6 Abs. 1\nDas Krankenhaus hat gegenüber den anderen Ver-             des Krankenhausentgeltgesetzes zu vereinbaren. Die\ntragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgeset-          vereinbarten Entgelte sind der gesonderten Erlössumme\nzes die Besonderheit der Einrichtung und der von ihr          nach § 6 Abs. 3 des Krankenhausentgeltgesetzes zu-\nerbrachten Leistungen sowie das Vorliegen der Voraus-         zuordnen.\nsetzungen nach § 1 schriftlich zu begründen. Dabei sind\ndie Ist-Daten des Jahres 2004 nach den Katalogen der                                      §5\nAnlagen der von den Selbstverwaltungspartnern nach\nInformationen über besondere Einrichtungen\n§ 17b Abs. 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsge-\nsetzes getroffenen Fallpauschalenvereinbarung 2005               (1) Zur Unterstützung einer sachgerechten Weiterent-\nvom 16. September 2004 vorzulegen; werden im Jahr             wicklung des DRG-Vergütungssystems auf Bundesebe-\n2005 Leistungen voraussichtlich erstmalig erbracht, sind      ne übermitteln die Krankenkassen, die Vertragsparteien\ndiese Daten entsprechend vorzulegen. Für besondere            nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes sind, für eine\nEinrichtungen nach § 1 Abs. 2, 3 oder 5 ist bezogen auf       besondere Einrichtung unverzüglich nach der entspre-\ndie für die Einrichtung abrechenbaren Fallpauschalen          chenden Budgetvereinbarung folgende Informationen an\nnach Art und Umfang schriftlich darzulegen, insbeson-         das DRG-Institut der Selbstverwaltungspartner nach\ndere durch welche Diagnosen und Prozeduren die be-            § 17b Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes:\nsondere Gruppe von Patienten und Patientinnen gekenn-         1. die nach § 6 Abs. 3 Satz 3 und 5 des Krankenhausent-\nzeichnet ist und dass bei Vorliegen langer Verweildauern          geltgesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 4 der Bun-\ndiese auf die besondere Gruppe und somit nicht auf                despflegesatzverordnung vorzulegenden Verhand-\nUnwirtschaftlichkeit zurückzuführen sind.                         lungsunterlagen,\n2. eine Beschreibung der Einrichtung nach Struktur-\n§3                                    merkmalen, Versorgungsauftrag, den zu behandeln-\nEntgelte für besondere Einrichtungen                    den Patienten und Patientinnen sowie eine Begrün-\ndung für die Ausnahme aus dem DRG-Vergütungs-\n(1) Nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 des Krankenhaus-               system,\nentgeltgesetzes können für die Leistungen besonderer\n3. den Nachweis der Besonderheit der Einrichtung nach\nEinrichtungen fall- oder tagesbezogene Entgelte verein-\n§ 2,\nbart werden. Dabei können auch fallbezogene Entgelte\nvereinbart werden, die der Abgrenzung der DRG-Fallpau-        4. Art, Höhe und Anzahl der vereinbarten Entgelte sowie\nschalen entsprechen, jedoch mit einer anderen Vergü-          5. auf Grund welcher, deutlich höherer Kosten die Leis-\ntungshöhe abgerechnet werden. Zusätzlich zu den Ent-              tungen der Einrichtung mit der Erlössumme aus den\ngelten nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nur Zusatzent-              Fallpauschalen, den zusätzlichen Erlösen für langlie-\ngelte nach den Katalogen der Anlagen 2, 4, 5 und 6 der            gende Patienten und Patientinnen und den Zusatzent-\nvon den Selbstverwaltungspartnern nach § 17b Abs. 2               gelten nicht sachgerecht vergütet werden.\nSatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes getroffe-\nDas Krankenhaus übermittelt zeitgleich an das DRG-\nnen Fallpauschalenvereinbarung 2005 vom 16. Septem-\nInstitut die Datensätze nach § 21 des Krankenhausent-\nber 2004 abgerechnet werden.\ngeltgesetzes für das Krankenhaus und im Falle des § 1\n(2) Für besondere Einrichtungen nach § 1 Abs. 4            Abs. 3 bis 5 gesondert für die besondere Einrichtung,\nSatz 1 ist ein fall- oder tagesbezogenes Entgelt zu ver-      soweit es nicht nach Absatz 2 Satz 2 von der Lieferung\neinbaren, mit dem nur die fallabhängigen Kosten der           befreit wird.","1342             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005\n(2) Das DRG-Institut hat die Daten im Hinblick auf be-    desministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung\nsondere Leistungsstrukturen, die Höhe der Kosten sowie      über Art und Umfang der Ausnahmen und deren Begrün-\nArt und Höhe der Entgelte auszuwerten und die beson-        dung; es zeigt Möglichkeiten zur Weiterentwicklung des\nderen Einrichtungen zu vergleichen. Es kann auch die        Vergütungssystems auf.\nnach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes an die DRG-\nDatenstelle gelieferten Datensätze des Krankenhauses\nauswerten; in diesem Falle kann das DRG-Institut das                                   §6\nKrankenhaus von einer erneuten Datenlieferung befreien.                 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nDas DRG-Institut unterrichtet in zusammengefasster\nForm die Selbstverwaltungspartner nach § 17b Abs. 2           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\ndes Krankenhausfinanzierungsgesetzes und das Bun-           Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.\nBonn, den 12. Mai 2005\nDie Bundesministerin\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung\nUlla Schmidt"]}