{"id":"bgbl1-2005-28-7","kind":"bgbl1","year":2005,"number":28,"date":"2005-05-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/28#page=71","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-28-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_28.pdf#page=71","order":7,"title":"Verordnung zur Bestimmung vorläufiger Landes-Basisfallwerte im Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2005 (Fallpauschalenverordnung 2005 - KFPV 2005)","law_date":"2005-05-12T00:00:00Z","page":1335,"pdf_page":71,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005             1335\nVerordnung\nzur Bestimmung vorläufiger Landes-Basisfallwerte\nim Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2005\n(Fallpauschalenverordnung 2005 – KFPV 2005)\nVom 12. Mai 2005\nAuf Grund des § 10 Abs. 8 Satz 1 des Krankenhausent-     Für die Höhe des auf der Landesebene zu vereinbaren-\ngeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422),    den oder festzusetzenden Landes-Basisfallwerts werden\nder durch Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe d des Gesetzes vom      damit keine Festlegungen getroffen.\n15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3429) eingefügt worden\nist, in Verbindung mit § 14 Abs. 1 des Krankenhausent-\ngeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422),\nder durch Artikel 2 Nr. 8b Buchstabe a des Gesetzes vom                                 §2\n15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3429) neu gefasst worden\nAusgleich von Budgetabweichungen\nist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und\nSoziale Sicherung:                                            (1) Ist der für die Ermittlung des einzelnen Kranken-\nhausbudgets maßgebliche Landes-Basisfallwert nach\n§1                              § 10 Abs. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbart\nVorläufige Landes-Basisfallwerte                oder festgesetzt und genehmigt, ist eine Abweichung\nzum vorläufigen Landes-Basisfallwert nach dieser Ver-\nIst zum Zeitpunkt der Budgetvereinbarung für das ein-    ordnung auszugleichen. Dafür sind grundsätzlich noch\nzelne Krankenhaus ein Basisfallwert nach § 10 Abs. 1        während des laufenden Kalenderjahres nach den Vorga-\nSatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes                       ben der Anlage zu dieser Verordnung das auf der Grund-\n1. weder vereinbart noch durch die Schiedsstelle nach       lage des vorläufigen Landes-Basisfallwerts vereinbarte\n§ 13 des Krankenhausentgeltgesetzes festgesetzt         Erlösbudget und der krankenhausindividuelle Basisfall-\noder                                                   wert anzupassen sowie Mehr- oder Mindererlöse, Aus-\n2. vereinbart oder durch die Schiedsstelle nach § 13 des    gleichsbeträge und entsprechende Zu- oder Abschläge\nKrankenhausentgeltgesetzes festgesetzt, aber noch       zu ermitteln. Die Vertragsparteien nach § 11 des Kran-\nnicht nach § 14 Abs. 1 des Krankenhausentgeltgeset-     kenhausentgeltgesetzes treffen die erforderlichen Verein-\nzes genehmigt,                                          barungen in einem vereinfachten, schriftlichen Verfahren\nauf der Grundlage der Anlage. Eine der Vertragsparteien\nermitteln die Vertragsparteien nach § 11 des Kranken-       nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes fordert die\nhausentgeltgesetzes den Zielwert nach § 4 Abs. 5 Satz 1     anderen Vertragsparteien unter Vorlage dieser Daten zur\ndes Krankenhausentgeltgesetzes mit Hilfe des vorläufi-      Anpassung der Budgetvereinbarung auf und beantragt\ngen Landes-Basisfallwerts, der nachfolgend für das          die erneute Genehmigung durch die zuständige Landes-\njeweilige Land ausgewiesen ist:                             behörde. Kommt eine Anpassung der Budgetverein-\nBayern                                       2 656 Euro.    barung nach Aufforderung gemäß Satz 4 innerhalb von\ndrei Wochen nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer\nBerlin                                       3 122 Euro.\nVertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 des\nBrandenburg                                  2 628 Euro.    Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Können die Anpas-\nBremen                                       2 893 Euro.    sungen und Ausgleiche nach Satz 2 während des Jahres\n2005 nicht durchgeführt werden, sind sie bei der nächs-\nHamburg                                      2 843 Euro.    ten Budgetvereinbarung im Folgejahr zu berücksichtigen.\nHessen                                       2 786 Euro.\n(2) Soweit die in der Anlage in Formblatt LBFW 2 unter\nMecklenburg-Vorpommern                       2 564 Euro.    Nummer 2 vorgegebene pauschalierte Zuordnung der\nNordrhein-Westfalen                          2 646 Euro.    Summe der Bewertungsrelationen von der tatsächlichen\nSumme der Bewertungsrelationen im jeweiligen Zeitraum\nRheinland-Pfalz                              2 848 Euro.\nabweicht, ist der nach Absatz 1 Satz 2 ermittelte Aus-\nSaarland                                     2 952 Euro.    gleichsbetrag bei der nächstmöglichen Budgetverein-\nSachsen                                      2 633 Euro.    barung entsprechend zu berichtigen. Wird die Summe\nder für das Jahr insgesamt vereinbarten oder nach Satz 1\nSachsen-Anhalt                               2 673 Euro.    berichtigten Ausgleichsbeträge durch die Summe der\nThüringen                                    2 621 Euro.    Zu- oder Abschläge über- oder unterschritten, wird der","1336             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005\nabweichende Betrag über die Entgelte des nächsten Ver-      und Abs. 2 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes ent-\neinbarungszeitraums ausgeglichen.                           sprechend anzuwenden.\n(3) Für die Bestimmung des Zeitpunkts der erstmali-\ngen Abrechnung der Fallpauschalen auf der Basis des\n§3\nangepassten krankenhausindividuellen Basisfallwerts\nund für den Ausgleich von Mehr- oder Mindererlösen                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ninfolge der Abweichung des vorläufigen Landes-Basis-\nfallwerts von dem auf Landesebene vereinbarten oder           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nfestgesetzten Landes-Basisfallwert ist § 15 Abs. 1 Satz 2   Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.\nBonn, den 12. Mai 2005\nDie Bundesministerin\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung\nUlla Schmidt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005   1337\nAnlage\n(zu § 2)\nErmittlung des Ausgleichs nach § 2\ninfolge des vorläufigen Landes-Basisfallwerts (LBFW)\nFormblatt LBFW 1  Ermittlung des angepassten Erlösbudgets und des angepassten Basisfallwerts\nFormblatt LBFW 2  Ermittlung der Mehr- oder Mindererlöse und der Zu- oder Abschläge","1338                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005\nKrankenhaus:                                                                                                                     Seite:\nDatum:\nLBFW 1 Ermittlung des angepassten Erlösbudgets und des angepassten Basisfallwerts\nVereinbarung mit Neuberechnung        Differenz\nlfd.\nvorläufigem Basis-     mit Basis-       aus den\nNr.                                       Berechnungsschritte\nfallwert nach     fallwert nach     Spalten 2\nlt. B2\n§ 1 KFPV 2005*) § 10 KHEntgG**)         und 3\n1                                                     2                 3               4\n11        = Ausgangswert des Vorjahres\n12        +/- voraussichtl. Leistungsveränderungen (§ 4 Abs. 4 Satz 1 bis 4 KHEntgG)\n13        + BAT-Ost-West-Angleichung (§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 KHEntgG)\n14        +/- Veränderungsrate nach § 71 SGB V (§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 KHEntgG)\n15        = veränderter Ausgangswert nach § 4 Abs. 4 KHEntgG\n16        DRG-Erlösvolumen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 KHEntgG (Zielwert)\n16a       genehmigter Landes-Basisfallwert nach § 10 KHEntgG\n16b       ./. vorläufiger Landes-Basisfallwert nach § 1 KFPV 2005\n16c       = Abweichung zum Basisfallwert auf Landesebene\n16d       x Summe der effektiven Bewertungsrelationen (aus Nr. 32 Spalte 2)\n16e       = Veränderung des DRG-Erlösvolumens\n16f       + bisher vereinbartes DRG-Erlösvolumen (aus Nr. 16 Spalte 2)\n17        ./. Abschläge nach § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG\n18        = Zielwert: DRG-Erlösvolumen (§ 4 Abs. 5 KHEntgG)\nErmittlung des Angleichungsbetrags:\n19        Zielwert aus Nr. 18\n20        ./. veränderter Ausgangswert aus Nr. 15\n21        = Zwischenergebnis\n22        15 % von Nr. 21 oder niedrigerer Betrag wegen Obergrenze***)\n23        = Angleichungsbetrag (§ 4 Abs. 6 Satz 1 KHEntgG)\nErmittlung des Erlösbudgets:\n24        veränderter Ausgangswert aus Nr. 15\n25        +/- Angleichungsbetrag aus Nr. 23\n26        = Erlösbudget (§ 4 Abs. 6 Satz 2 KHEntgG)\nErmittlung des Basisfallwerts (§ 4 Abs. 7 KHEntgG):\n27        Erlösbudget aus Nr. 26\n28        ./. Erlöse aus Zusatzentgelten\n29        ./. Erlöse für Überlieger am Jahresbeginn\n30        +/- neue Ausgleiche für Vorjahre\n31        = verändertes Erlösbudget (§ 4 Abs. 7 Satz 1 KHEntgG)\n32        : Summe der effektiven Bewertungsrelationen\n(E1 der Anlage 1 KHEntgG, Jahresfälle)\n33        = krankenhausindividueller Basisfallwert\nnachrichtlich:\n34        Basisfallwert ohne Ausgleiche und Berichtigungen\n***) In Spalte 2 sind die vereinbarten Werte aus B2 Spalte 4 der Anlage 1 des KHEntgG einzutragen.\n***) In Spalte 3 sind in die hellgrau unterlegten Felder grundsätzlich die Werte aus Spalte 2 der gleichen Zeile zu übernehmen; in die Nummern 16d\nund 16f sind die Werte entsprechend dem Hinweis in der jeweiligen Klammer zu übernehmen. Zur Ermittlung des angepassten Basisfallwerts sind\nlediglich in die Zeilen 12, 16a, 16b und 22 neue Werte einzugeben. Alle übrigen Felder ergeben sich aus der Rechensystematik, die aus B2 der An-\nlage 1 des KHEntgG übernommen wurde.\n***) Obergrenze nach § 4 Abs. 6 Satz 4 KHEntgG: 1 % von Nr. 15 Spalte 2.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005                                     1339\nKrankenhaus:                                                                                                                 Seite:\nDatum:\nLBFW 2 Ermittlung der Mehr- oder Mindererlöse und der Zu- oder Abschläge\nlfd.\nBerechnungsschritte                                                       Zahlen*)\nNr.\n1                                                                    2\n1    Summe der effektiven Bewertungsrelationen lt. bisheriger Budgetvereinbarung (LBFW 1 Nr. 32)\n2     : 12 (= pauschalierte Summe der Bewertungsrelationen je Monat)\n3    x Anzahl der vollen Monate, in denen auf der Grundlage des vorläufigen Landes-Basisfallwerts\nabgerechnet wurde\n4    = Summe der Bewertungsrelationen mit Mehr- oder Mindererlösen\n5    x Abweichung vom bisherigen krankenhausindividuellen Basisfallwert (LBFW 1 Nr. 33 Spalte 4)\n6    = Summe der auszugleichenden Mehr- oder Mindererlöse\n7     : (Anzahl der restlichen vollen Monate mit Abrechnung des angepassten Basisfallwerts\nnach Blatt LBFW 1 Nr. 33 Spalte 3 x mtl. Summe der Bewertungsrelationen nach Nr. 2)\n8    = Zu- oder Abschlag nach § 2 Abs. 1 KFPV 2005\n(infolge der Differenz zwischen vorläufigem und endgültigem LBFW)\n9    + Zu- oder Abschlag nach § 15 Abs. 2 KHEntgG\n(infolge der Differenz zwischen krankenhausindividuellem BFW 2004 und vorläufigem LBFW)\n10     = Zu- oder Abschlag insgesamt\n*) In Spalte 2 sind in die grau unterlegten Felder die Werte aus LBFW 1 zu übernehmen. Die Werte für alle anderen Felder ergeben sich auf Grund der\nRechensystematik."]}