{"id":"bgbl1-2005-28-6","kind":"bgbl1","year":2005,"number":28,"date":"2005-05-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/28#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-28-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_28.pdf#page=35","order":6,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgut- Ausnahmeverordnung","law_date":"2005-05-10T00:00:00Z","page":1299,"pdf_page":35,"num_pages":36,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005              1299\nErste Verordnung\nzur Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung\nVom 10. Mai 2005\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 und 5 Satz 1 sowie des § 6 in   1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nVerbindung mit § 7a und auf Grund des § 5 Abs. 2 des            a) In Nummer 1 wird die Angabe „vom 21. Dezember\nGefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der                   1994 (BGBl. I S. 3971), zuletzt geändert durch die\nBekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I                     5. Binnenschifffahrts-Gefahrgutänderungsverord-\nS. 3114), von denen § 3 Abs. 1 durch Artikel 250 Nr. 1             nung vom 27. März 2002 (BGBl. I S. 1246)“ durch\nund 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I                 die Angabe „vom 31. Januar 2004 (BGBl. I S. 136)“\nS. 2785) und § 5 Abs. 2 und § 7a zuletzt durch Artikel 11          ersetzt.\n§ 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082)\ngeändert worden sind, verordnet das Bundesministerium           b) In Nummer 2 wird die Angabe „vom 4. März 1998\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung                  (BGBl. I S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 1\nder in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genann-              der Verordnung vom 31. Oktober 2001 (BGBl. I\nten Sicherheitsbehörden und -organisationen:                       S. 2878)“ durch die Angabe „vom 4. November\n2003 (BGBl. I S. 2286)“ ersetzt.\nc) In Nummer 3 wird die Angabe „vom 11. Dezember\n2001 (BGBl. I S. 3529)“ durch die Angabe „in der\nArtikel 1                                  Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar\nDie Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 6. Novem-                  2005 (BGBl. I S. 36)“ ersetzt.\nber 2002 (BGBl. I S. 4350), geändert durch Artikel 2 der    2. § 4 wird aufgehoben.\nVerordnung vom 28. April 2003 (BGBl. I S. 595), wird wie\nfolgt geändert:                                             3. Die Anlage zu § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:","1300             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005\n„Anlage\n(zu § 1 Abs. 2)\nErklärung der verwendeten Abkürzungen\nIn dieser Anlage bedeuten\nADNR             Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein\nADR              Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße\nAGBwGGVSE        Allgemeine Ausnahmegenehmigungen der Bundeswehr zur Gefahrgutverordnung Straße und Eisen-\nbahn\nBem.             Bemerkung\nBGBl.            Bundesgesetzblatt\nCSC              Internationales Übereinkommen über sichere Container\nCTU              Beförderungseinheit (cargo transport unit)\nDIN              Deutsches Institut für Normung e. V.\nEmS              Unfallbekämpfungsmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern\nGGAV             Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahr-\ngut-Ausnahmeverordnung)\nGGVBinSch        Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung\nBinnenschifffahrt)\nGGVE             Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter mit\nEisenbahnen (Gefahrgutverordnung Eisenbahn)\nGGVS             Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der\nStraße (Gefahrgutverordnung Straße)\nGGVSE            Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der\nStraße und mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn)\nGGVSee           Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (Gefahrgutverordnung See)\nIBC              Großpackmittel\nIMDG-Code        International Maritime Dangerous Goods Code\nMEGC             Gascontainer mit mehreren Elementen\nn.a.g.           nicht anderweitig genannt\nPBDD             Polybromierte Dibenzodioxine\nPBDF             Polybromierte Dibenzofurane\nPCB              Polychlorierte Biphenyle\nPCDD             Polychlorierte Dibenzodioxine\nPCDF             Polychlorierte Dibenzofurane\nPCT              Polychlorierte Terphenyle\nRID              Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter\nStVZO            Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nTCDD             Tetrachlordibenzo-p-dioxin\nTE               Toxizitätsäquivalent-Faktor\nUN               United Nations (Vereinte Nationen)\nVMBl.            Ministerialblatt des Bundesministeriums der Verteidigung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005                   1301\nInhaltsübersicht\nAusnahme 1 (E)         – Beförderung gefährlicher Güter über den Hindenburgdamm von und nach Sylt\nAusnahme 2             – offen\nAusnahme 3             – offen\nAusnahme 4             – offen\nAusnahme 5             – offen\nAusnahme 6             – offen\nAusnahme 7 (E, S)      – Zuständigkeiten nach § 6 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe b GGVSE\nAusnahme 8 (B)         – Beförderung gefährlicher Güter mit Fähren\nAusnahme 9 (B, E, S)   – Tanks aus glasfaserverstärktem Kunststoff\nAusnahme 10            – offen\nAusnahme 11            – offen\nAusnahme 12            – offen\nAusnahme 13 (S)        – Beförderung von Gasen der Klasse 2, Klassifizierungscode 3F in Tanks ohne Beachtung des § 7 GGVSE\nAusnahme 14 (S)        – Beförderung von bestimmten Stoffen der Klasse 3 in Tanks ohne Beachtung des § 7 GGVSE\nAusnahme 15            – offen\nAusnahme 16            – offen\nAusnahme 17            – offen\nAusnahme 18 (S)        – Beförderungspapier\nAusnahme 19 (B, E, S)  – Beförderung von Stoffen mit polyhalogenierten Dibenzodioxinen und -furanen\nAusnahme 20 (B, E, S)  – Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle\nAusnahme 21 (B, E, S)  – Zusammenpacken von Patronen mit Waffenpflegemitteln\nAusnahme 22 (E, S)     – Saug-Druck-Tanks\nAusnahme 23            – offen\nAusnahme 24 (S)        – Beförderung von Eichnormalen und Zapfsäulen\nAusnahme 25 (S)        – Versandstücke mit kleinen Mengen verschiedener Güter ohne Beschriftung mit der Kennzeichnungs-\nnummer\nAusnahme 26            – offen\nAusnahme 27 (S)        – Beförderung von festen Stoffen der Klasse 4.1, UN 3175 in gedeckten Fahrzeugen, Containern, Abroll-\nbehältern, Absetzmulden und Wechselbehältern\nAusnahme 28 (E, S)     – Zusammenladung von Automobilteilen der Klassifizierung 1.4G mit gefährlichen Gütern\nAusnahme 29 (B)        – Öffnen von Ladetankluken von nicht entgasten Tankschiffen zu Kontrollzwecken\nAusnahme 30 (S)        – Verwendung von Fahrzeugen anstelle von Containern im Zusammenhang mit Abschnitt 7.3.3 VV9b ADR\nAusnahme 31 (S)        – Prüfungsfahrten bei technischen Untersuchungen\nAusnahme 32 (S)        – Beförderungen durch zivile Unternehmen im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr\nAusnahme 33 (M)        – Beförderung gefährlicher Güter auf Fährschiffen","1302          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005\nAusnahme 1 (E)\nBeförderung gefährlicher Güter über den Hindenburgdamm von und nach Sylt\n1    Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 3 und § 3 GGVSE in Verbindung mit Abschnitt 1.1.2 und 7.1.7 RID dürfen\nnachfolgend genannte gefährliche Güter unter Beachtung der Bestimmungen der Nummern 2 bis 4 im Über-\nsetzverkehr mit der Eisenbahn über den Hindenburgdamm zwischen Niebüll und Westerland (Sylt) befördert\nwerden:\nKlassifizierungscode und\nKlasse                                                                 Benennung des Stoffes\nVerpackungsgruppe\n1                           2                                                 3\n1.4 bis 9                       alle                   gefährliche Stoffe und Gegenstände in Versandstücken\nin gedeckten und bedeckten Straßenfahrzeugen\n2                          2F                     verflüssigte Gase\n3        F1, Verpackungsgruppen II und III        UN 1203 Benzin (Ottokraftstoff), UN 1223 Kerosin,\nUN 1202 Heizöl (leicht), UN 1202 Gasöl, UN 1202 Diesel-\nkraftstoff in Straßentankfahrzeugen und Straßenfahr-\nzeugen mit Aufsetztanks\n2    Verladung\nDie Verladung gefährlicher Güter ist zulässig, wenn die Vorschriften in Unterabschnitt 1.1.4.4 RID eingehalten\nsind.\n3    Sonstige Vorschriften\n3.1  Beladevorschriften\nDie Beladevorschriften des Tarifs für die Beförderung begleiteter Kraftfahrzeuge zwischen Niebüll und Wes-\nterland (Sylt) – SyltShuttle-Tarif – in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden.\n3.2  Zwischenwagen oder Elemente einer fest gekuppelten Einheit\nErfolgt die Beförderung mit einzeln gekuppelten Güterwagen, ist zwischen den Güterwagen, auf denen mit\ngefährlichen Gütern beladene Straßenfahrzeuge verladen sind, und den übrigen Güterwagen, auf denen sich\nPersonenkraftfahrzeuge oder mit Fahrgästen besetzte Busse befinden, mindestens ein unbeladener Güter-\nwagen oder ein Güterwagen, der nur mit Straßenfahrzeugen ohne gefährliches Gut beladen ist, zu befördern.\nErfolgt die Beförderung mit fest gekuppelten Einheiten, sind zwischen den Elementen der Einheit, auf denen\nmit gefährlichen Gütern beladene Straßenfahrzeuge verladen sind, und den übrigen Elementen, auf denen\nsich Personenkraftfahrzeuge oder mit Fahrgästen besetzte Busse befinden, mindestens zwei unbeladene\nElemente oder zwei Elemente, die nur mit Straßenfahrzeugen ohne gefährliches Gut beladen sind, oder je ein\nElement der vorstehenden Alternativen zu befördern.\n3.3  Schriftliche Weisungen\nSchriftliche Weisungen sind in den Straßenfahrzeugen gemäß den Vorschriften des Abschnitts 5.4.3 ADR\nmitzuführen.\n3.4  Beförderungsausschluss\nDie Beförderung von Straßenfahrzeugen mit gefährlichen Gütern in Verpackungen, einschließlich Großpack-\nmittel (IBC) und Großverpackungen (Large Packagings), Straßentankfahrzeugen und Straßenfahrzeugen mit\nAufsetztanks ist ausgeschlossen, wenn während der Beförderungsdauer mit einer Windstärke von 10 oder\nmehr (nach Beaufort-Skala) gerechnet werden kann.\n3.5  Straßenfahrzeuge mit ungereinigten leeren Tanks\nDie Vorschriften dieser Ausnahme sind auch bei der Beförderung von Straßenfahrzeugen mit ungereinigten\nleeren Tanks anzuwenden.\n4    Angaben im Beförderungspapier\nDie Bezeichnung des gefährlichen Gutes im Beförderungspapier nach dem SyltShuttle-Tarif muss den Vor-\nschriften des RID entsprechen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005               1303\nAusnahme 2\n– offen –\nAusnahme 3\n– offen –\nAusnahme 4\n– offen –\nAusnahme 5\n– offen –\nAusnahme 6\n– offen –\nAusnahme 7 (E, S)\nZuständigkeiten nach § 6 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe b GGVSE\n1   Abweichend von § 6 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe b GGVSE dürfen amtlich anerkannte Sachverständige nach § 31\nAbs. 1 Nr. 2 und 3 der Druckbehälter-Verordnung oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5 oder 6 der Verordnung über\nbrennbare Flüssigkeiten, die bis zum 31. Dezember 1998 Prüfungen nach § 6 Nr. 8 Buchstabe b und c in der\nam 31. Dezember 1998 geltenden Fassung der GGVE oder nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b in der am\n31. Dezember 1998 geltenden Fassung der GGVS durchgeführt haben, in diesem Umfang weiterhin Prüfungen\ndurchführen.\n2   Geltungsdauer\nDiese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2007.\nAusnahme 8 (B)\nBeförderung gefährlicher Güter mit Fähren\n1   Abweichend von den Vorschriften des Unterabschnitts 1.1.2.1 ADNR dürfen gefährliche Güter auf Straßen-\nfahrzeugen (Beförderungseinheiten) mit Fähren befördert werden, wenn die nachstehenden Vorschriften ein-\ngehalten werden. Vorschriften, die nur für offene Fähren oder nur für gedeckte oder geschlossene Fähren\ngelten, sind mit einer entsprechenden Überschrift unmittelbar vor der betreffenden Bestimmung versehen.\n2   Bau und Ausrüstung\n2.1 Offene Fähren\nDas Fahrbahndeck muss an mindestens zwei Seiten offen sein.\nGedeckte/geschlossene Fähren\nDas Fahrzeugdeck muss mit einer mechanischen Lüftung versehen sein, deren Kapazität ausreicht, um\neinen 20fachen Luftwechsel pro Stunde im Fahrzeugdeck zu erzielen. Hierbei ist mit dem Volumen des leeren\nFahrzeugdecks zu rechnen. Der Ventilator muss so ausgeführt sein, dass Funkenbildung bei Berührung eines\nFlügels mit dem Lüftergehäuse sowie elektrostatische Aufladung ausgeschlossen sind und er ist so anzuord-\nnen oder einzuschützen, dass keine Gegenstände hineingelangen können. Die Luftführung muss so ange-\nordnet sein, dass die abgesaugte Luft nicht wieder in Schiffsräume eindringen kann.\n2.2 Das Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck muss wasserdicht und aus Stahl sein. Ist auf das Fahrbahndeck oder\nFahrzeugdeck ein zusätzlicher Belag aufgebracht, muss er aus schwer entflammbarem und nicht saugfähi-\ngem Material sein.\n2.3 Es dürfen keine Zugänge und Ausstiege im Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck vorhanden sein, die während\ndes normalen Betriebs der Fähre begangen werden. Andere Zugänge und Ausstiege müssen in geschlosse-\nnem Zustand wasserdicht sein.\n2.4 Für Beförderungseinheiten sind Stellplätze festzulegen; diese sind auf dem Fahrbahndeck oder Fahrzeug-\ndeck kenntlich zu machen. Die Stellplätze müssen folgende Anforderungen erfüllen:","1304            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005\n2.4.1   Im Umkreis von drei Metern um die Stellplätze und zwei Metern über der im Zulassungszeugnis der Fähre\nfestgelegten größten Höhe der Beförderungseinheiten müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:\n2.4.1.1 Offene Fähren\nDie elektrischen Anlagen müssen mindestens der Vorschrift „Elektrische Anlagen für begrenzte Explosions-\ngefahr“ für die Temperaturklasse T3 im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADNR entsprechen.\nGedeckte/geschlossene Fähren\nDie elektrischen Anlagen müssen mindestens der Vorschrift „Elektrische Anlagen für begrenzte Explosions-\ngefahr“ für die Temperaturklasse T4 im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADNR entsprechen.\n2.4.1.2 Zu- und Ablüfter müssen wasserdicht verschließbar sein.\n2.4.1.3 Offene Fähren\nNieder- und Eingänge zu Unterdecks- und Seitenräumen und sonstige Öffnungen müssen sprühwasser- und\nwetterdicht sein, wobei die Süllhöhe nicht unter 300 Millimeter betragen darf.\n2.4.1.4 Mündungen von Abgasrohren von Maschinen oder Heizanlagen müssen mit Vorrichtungen zum Schutz\ngegen das Austreten von Funken ausgerüstet sein.\n2.4.2   Offene Fähren\nDie Stellplätze dürfen nicht überbaut sein. Steuerhäuser und Geräteträger dürfen sich über den Stellplätzen\nbefinden, wenn die Vorschriften der Nummer 2.4.1 eingehalten sind.\n2.4.3   Die Stellplätze sind durch geeignete Maßnahmen gegen den Zutritt Unbefugter zu sichern.\n2.5     Die Antriebsmaschinen der Fähren müssen unter Deck oder in einem geschlossenen Motorenraum aufge-\nstellt sein. Der Motorenraum muss so gebaut und eingerichtet sein, dass ein auf dem Fahrbahndeck oder\nFahrzeugdeck frei werdendes Dampf-/Luftgemisch weder von der Antriebsmaschine angesaugt werden\nkann, noch in das Innere des Motorenraumes gelangen kann.\n2.6     Es muss eine Sprechfunkanlage für den öffentlichen Fernsprechdienst vorhanden sein.\n2.7     Unbeschadet der Vorschriften der Rheinschiffsuntersuchungsordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung\nzur Einführung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 19. Dezember 1994, BGBl. 1994 II S. 3822),\nzuletzt geändert nach Maßgabe des Artikels 1 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung vom 19. Dezember 2003\n(BGBl. 2003 II S. 2132), und unbeschadet der Vorschriften der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom\n17. März 1988 (BGBl. I S. 238), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), sind fol-\ngende Maßnahmen zu treffen:\n2.7.1   Im Maschinenraum und in einem eventuell vorhandenen Heizungsraum muss eine fest eingebaute Feuer-\nlöschanlage vorhanden sein, die im Steuerhaus ausgelöst werden kann. Für Fähren, deren Kiel vor dem\n1. Januar 1994 gelegt worden ist, reicht es aus, wenn die Feuerlöschanlage außerhalb des Aufstellungsrau-\nmes von gut zugänglicher Stelle an Deck ausgelöst werden kann.\n2.7.2   Gedeckte/geschlossene Fähren\nDas Fahrzeugdeck muss mit einer Feuerlöschanlage ausgerüstet sein. Die Anlage muss entweder automa-\ntisch ausgelöst werden oder es muss eine ständige Überwachung der Beförderungseinheiten durch die\nBesatzung erfolgen oder eine vollständige Videoüberwachung des Fahrzeugdecks vorhanden sein.\n2.7.3   Im Bereich des Fahrbahndecks oder Fahrzeugdecks und der Aufenthaltsräume für Fahrgäste muss jede\nbeliebige Stelle von mindestens zwei örtlich verschiedenen Hydranten mit je einer einzigen Schlauchlänge\nvon höchstens 20 Meter Länge erreicht werden können.\n2.7.4   Die Hydranten müssen durch eine fest eingebaute Feuerlöschpumpe versorgt werden, die im Steuerhaus\noder von einer gut zugänglichen Stelle an Deck in Betrieb genommen werden kann.\n2.7.5   Offene Fähren\nZusätzlich zu den nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder der Binnenschiffs-Untersuchungsord-\nnung geforderten Feuerlöschern sind je ein Feuerlöscher vorn und achtern im Bereich des Fahrbahndecks\nanzubringen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005               1305\nGedeckte/geschlossene Fähren\nZusätzlich zu den nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder der Binnenschiffs-Untersuchungsord-\nnung geforderten Handfeuerlöschern sind Feuerlöscher gemäß Notfallplan an Bord zu platzieren.\n3     Betriebsvorschriften\n3.1   Pflichten des Fährbetreibers und des Fährpersonals\n3.1.1 Der Fährbetreiber hat sicherzustellen, dass der Fahrzeugführer einer Beförderungseinheit mit gefährlichen\nGütern in geeigneter Weise auf seine nachfolgend genannten Pflichten hingewiesen wird. Der Hinweis kann\ninsbesondere durch Aufstellen von Hinweisschildern oder durch mündliche Unterrichtung durch den Fährbe-\ntreiber oder das Fährpersonal erfolgen.\n3.1.2 Gedeckte/geschlossene Fähren\nFür jedes Fährschiff ist ein Notfallplan aufzustellen, in dem Angaben über die Platzierung der Feuerlöscher,\nder Hydranten, das Verhalten der Besatzung in Notfällen und der zu unterrichtenden zuständigen Behörden\nenthalten sind und der EmS-Leitfaden „Unfallbekämpfungsmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter\nbefördern“ Berücksichtigung findet. Der Notfallplan ist durch die Reederei aufzustellen und muss mit der den\nFährbetrieb genehmigenden Behörde abgestimmt sein.\n3.1.3 Gedeckte/geschlossene Fähren\nWährend der Beförderung gefährlicher Güter muss ein Sachkundiger gemäß Unterabschnitt 8.2.1.2 ADNR\nmit gültiger Bescheinigung an Bord sein.\n3.1.4 Gedeckte/geschlossene Fähren\nDie Besatzung muss gemäß den Seeverkehrsvorschriften eine Sicherheits- und Brandschutzausbildung\nerhalten haben und regelmäßig darin unterwiesen werden.\n3.2   Pflichten des Fährführers\n3.2.1 Offene Fähren\nDer Fährführer darf, wenn weitere Fahrgäste an Bord sind, je Überfahrt nur eine mit gefährlichen Gütern bela-\ndene Beförderungseinheit befördern. Sofern die baulichen Voraussetzungen der Nummer 2, ausgenommen\nüber die Kenntlichmachung der Stellplätze auf dem Fahrbahndeck, erfüllt sind, dürfen auch mehrere Beför-\nderungseinheiten mit gefährlichen Gütern und deren Fahrpersonal befördert werden, wenn keine weiteren\nFahrgäste an Bord sind.\n3.2.2 Gedeckte/geschlossene Fähren\nEs dürfen nur gefährliche Güter der Klassen 1.4S, 3, 4.1, 4.2 (mit Ausnahme von selbstzersetzlichen Stoffen),\n4.3, 5.1, 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 befördert werden. Temperaturgeführte Stoffe dieser Gefahrgutklassen dürfen\nnicht befördert werden.\n3.2.3 Gedeckte/geschlossene Fähren\nWährend der Be- und Entladung der Fähre sind die Bug- und Hecktore vollständig zu öffnen.\n3.2.4 Gedeckte/geschlossene Fähren\nDer Fährführer hat dafür zu sorgen, dass die Beförderungseinheiten mit Gefahrgut vor dem Auffahren auf die\nFähre auf austretendes Gefahrgut hin kontrolliert werden.\n3.2.5 Gedeckte/geschlossene Fähren\nDer Fährführer hat dafür zu sorgen, dass alle Motoren, Fremdheizungen und Kühlgeräte von allen abgestell-\nten Fahrzeugen auf dem Fahrzeugdeck abgeschaltet sind.\n3.2.6 Gedeckte/geschlossene Fähren\nEs dürfen sich während der Überfahrt keine Fahrgäste auf dem Fahrzeugdeck aufhalten.\n3.2.7 Der Fährführer hat sicherzustellen, dass die Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern als erstes oder letz-\ntes Fahrzeug auf die Fähre auffährt, sofern nicht ausschließlich Beförderungseinheiten mit gefährlichen\nGütern und das Fahrpersonal dieser Beförderungseinheiten befördert werden.","1306           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005\n3.2.8  Der Fährführer hat dafür zu sorgen, dass während der Beförderung rund um die Beförderungseinheit ein\nSchutzbereich von mindestens einem Meter frei und begehbar bleibt.\n3.2.9  Der Fährführer kann für die Beförderungseinheit eine besondere Überfahrt durchführen.\n3.2.10 Der Fährführer hat einen Abdruck dieser Ausnahme an Bord mitzuführen.\n3.2.11 Die für die jeweilige Wasserstraße erlassenen Verkehrsvorschriften bleiben unberührt.\n3.3    Pflichten des Fahrzeugführers der Beförderungseinheit\n3.3.1  Der Fahrzeugführer muss vor der Auffahrt auf die Fähre den Fährführer durch Vorlage des Beförderungspa-\npiers und des Unfallmerkblattes über die Art der Ladung und die sich daraus ergebenden Gefahren in Kennt-\nnis setzen.\n3.3.2  Der Fahrzeugführer muss an Bord der Fähre die Beförderungseinheit durch Anziehen der Feststellbremse\nund Unterlegen von Keilen gegen Wegrollen und -rutschen sichern.\n3.3.3  Offene Fähren\nDer Fahrzeugführer muss während der Überfahrt die Überwachung der Beförderungseinheit sicherstellen.\n3.3.4  Wird vor Auffahrt auf die Fähre austretendes gefährliches Gut festgestellt oder wird die in Nummer 3.3.1\nerwähnte Pflicht nicht erfüllt, darf der Fahrzeugführer die Beförderungseinheit nicht auf die Fähre fahren.\n3.3.5  Der Fahrzeugführer hat unbeschadet der Ausnahme 18 das für die Beförderung auf der Straße nach dem\nADR erforderliche Beförderungspapier mitzuführen.\n3.3.6  Der Fahrzeugführer hat die für die Beförderung auf der Straße nach dem ADR erforderlichen schriftlichen\nWeisungen (Unfallmerkblätter) mitzuführen. Werden für die Beförderung nach dem ADR keine Unfallmerk-\nblätter benötigt, sind diese auch für die Beförderung mit der Fähre nicht erforderlich.\n4      Sonstige Vorschriften\n4.1    Im Zulassungszeugnis muss für die Fähre von einer Schiffsuntersuchungskommission bestätigt sein, dass\ndie Vorschriften der Nummer 2 eingehalten sind.\n4.2    Wenn die Bau- und Ausrüstungsvorschriften der Nummer 2 nicht eingehalten sind, dürfen nur die Freimen-\ngen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADNR oder Beförderungseinheiten ohne Kennzeichnung nach Unterab-\nschnitt 5.3.2.1 ADR und Tankfahrzeuge mit gefährlichen Gütern der UN-Nummer 1202 befördert werden.\n4.3    Die Vorschriften der Fährenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995 (BGBl. I S. 752) bleiben unberührt.\nAusnahme 9 (B, E, S)\nTanks aus glasfaserverstärktem Kunststoff\n1      Abweichend von\n– § 1 Abs. 3 Nr. 1 GGVBinSch in Verbindung mit Kapitel 4.1 und 6.1 ADNR und\n– § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 3 GGVSE in Verbindung mit Teil 4 und 6 ADR und RID sowie Abschnitt 7.4.1 ADR\ndürfen bestimmte\na) entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3,\nb) entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe der Klasse 5.1,\nc) giftige Stoffe der Klasse 6.1,\nd) ätzende Stoffe der Klasse 8\nnach der Ausnahme Nr. 26 der GGAV vom 23. Juni 1993, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. Juni\n1999 (BGBl. I S. 1435), in Tanks (festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Tankcontainer) aus glasfaserver-\nstärktem ungesättigtem Polyesterharz oder glasfaserverstärkten Epoxidharz-Formstoffen (glasfaserver-\nstärktem Kunststoff) befördert werden, für die diese Tanks vor dem 1. Januar 2002 entsprechend der jeweils\ngültigen Fassung der Ausnahme Nr. 26 der GGAV gebaut, ausgerüstet, bauartgeprüft, zugelassen und\ngekennzeichnet worden sind. Die neue Bezeichnung der Stoffe (UN-Kennzeichnungsnummer und Benen-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005                                   1307\nnung) ist nach Kapitel 3.2, Tabelle A ADR und RID von den nach § 6 GGVSE für die Prüfung oder Zulassung\nvon Tanks zuständigen Stellen zu ermitteln und in der Bescheinigung nach Unterabschnitt 6.9.5.3 ADR und\nRID sowie in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR und bei Tankcontainern\nzusätzlich am Tankcontainer selbst oder auf einer Tafel nach Absatz 6.8.2.5.2 ADR und RID anzugeben.\n2           Angaben im Frachtbrief/Beförderungspapier\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 9“.\nAusnahme 10\n– offen –\nAusnahme 11\n– offen –\nAusnahme 12\n– offen –\nAusnahme 13 (S)\nBeförderung von Gasen der Klasse 2, Klassifizierungscode 3F in Tanks ohne Beachtung des § 7 GGVSE\n1           Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 1 GGVSE dürfen Gase der Klasse 2, Klassifizierungscode 3F nach Unterab-\nschnitt 2.2.2.1 ADR (UN 1038, UN 1961, UN 1966, UN 1972, UN 3138 und UN 3312) ohne Anwendung der\nVorschriften des § 7 GGVSE unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen auf der Straße befördert\nwerden.\n2           Tankanforderungen\n2.1         Die Tanks müssen als Doppelwandtanks mit Vakuumisolierung gebaut sein.\n2.2         Die Summe der Wanddicken der metallenen Außenwand und der des Innentanks darf die Mindestwanddicke\nnach Absatz 6.8.2.1.18 ADR nicht unterschreiten.\n2.3         Die Wanddicke des Innentanks darf die Mindestwanddicke nach Absatz 6.8.2.1.19 ADR nicht unterschreiten.\n2.4         Die Innentanks müssen aus austenitischen Chrom-Nickel- oder Chrom-Nickel-Molybdän-Stählen bestehen.\n3           Dokumentation\nIn die ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR ist ein Vermerk über die Tankausfüh-\nrung mit Hinweis auf die Ausnahme 13 GGAV durch eine Überwachungsstelle oder einen Sachverständigen\nnach § 6 Abs. 5 GGVSE oder nach Erstellung eines Tankgutachtens durch einen Sachverständigen nach § 6\nAbs. 10 GGVSE einzutragen.\n4           Übergangsvorschriften\nBescheinigungen nach Ausnahme Nr. 40 der GGAV vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 994), zuletzt geändert\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435), dürfen weiterhin für diese Ausnahme ver-\nwendet werden.\nAusnahme 14 (S)\nBeförderung von bestimmten Stoffen der Klasse 3 in Tanks ohne Beachtung des § 7 GGVSE\n1           Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 GGVSE dürfen die in der Anlage 1 Nr. 4 GGVSE genannten\nentzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3 ohne Anwendung der Vorschriften des § 7 GGVSE unter Beach-\ntung der nachfolgenden Bestimmungen auf der Straße befördert werden.\n2           Tankanforderungen\n2.1         Das Sicherheitsniveau eines Tanks muss um 50 Prozent höher sein als das eines Tanks aus Baustahl nach\nAbsatz 6.8.2.1.18 ADR (Nummer 12 in Bild 21 des Forschungsberichts 203 „Sicherheitsniveaus von Trans-\nporttanks für Gefahrgut“1) und Bekanntmachung zur Anwendung des Forschungsberichts 2032)).\n1) Der Forschungsbericht 203 ist hinterlegt in der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, 12205 Berlin, Unter den Eichen 87.\n2) Die Bekanntmachung ist veröffentlicht im Verkehrsblatt Heft 16/2002, S. 522.","1308         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005\n2.2  Bei der Ermittlung der Risikozahl muss die Kenngröße f3 mit einem Wert angesetzt werden, der mindes-\ntens 0,5 ist.\n2.3  Das Sicherheitsniveau nach Nummer 2.1 muss von der für die Zulassung des Baumusters zuständigen\nBehörde bestätigt sein. In die ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR ist ein Ver-\nmerk über die Tankausführung mit Hinweis auf Ausnahme 14 GGAV durch eine Überwachungsstelle oder\neinen Sachverständigen nach § 6 Abs. 5 GGVSE oder nach Erstellung eines Tankgutachtens durch einen\nSachverständigen nach § 6 Abs. 10 GGVSE einzutragen.\n3    Übergangsvorschriften\nBescheinigungen nach Ausnahme Nr. 47 der GGAV vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 994), zuletzt geändert\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435), dürfen weiterhin für diese Ausnahme ver-\nwendet werden.\nAusnahme 15\n– offen –\nAusnahme 16\n– offen –\nAusnahme 17\n– offen –\nAusnahme 18 (S)\nBeförderungspapier\n1    Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GGVSE in Verbindung mit Abschnitt 5.4.0 und 5.4.1 ADR\na) dürfen gefährliche Güter ohne Beförderungspapier befördert werden oder\nb) darf im Beförderungspapier auf folgende Angaben verzichtet werden:\n1. Empfänger,\n2. Gesamtmenge der gefährlichen Güter,\nwenn die nachfolgenden Bestimmungen beachtet werden.\n2    Befreiung vom Beförderungspapier\n2.1  Gefährliche Güter in Versandstücken, die für die Beförderung nicht an Dritte übergeben werden, dürfen ohne\nBeförderungspapier befördert werden, wenn die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit\nnach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht überschritten ist und eine Ausnahme nach dieser Verordnung, nach\n§ 5 GGVSE oder eine multilaterale Sondervereinbarung nach Abschnitt 1.5.1 ADR nicht angewendet wird.\nFür gefährliche Güter nach Unterabschnitt 1.1.3.6 Beförderungskategorie 4 ADR sind für die Bestimmung\nder höchstzulässigen Gesamtmenge die Mengenangaben der Beförderungskategorie 3 in Verbindung mit\nAbsatz 1.1.3.6.4 ADR anzuwenden.\n2.2  Bei der Beförderung von ungereinigten leeren Tankfahrzeugen, ungereinigten leeren Fahrzeugen, ungereinig-\nten leeren Aufsetztanks, ungereinigten leeren ortsbeweglichen Tanks, ungereinigten leeren Tankcontainern,\nungereinigten leeren Containern, ungereinigten leeren Batterie-Fahrzeugen oder ungereinigten leeren MEGC\ndarf das Beförderungspapier für das zuletzt darin enthaltene Gut mitgeführt werden.\n3    Verzicht auf Angaben im Beförderungspapier\n3.1  Bei örtlich begrenzten Beförderungen (Verteilerverkehre) darf auf die Angabe des Empfängers verzichtet wer-\nden, wenn die Beförderung nicht als geschlossene Ladung und nicht nach § 7 GGVSE durchgeführt wird,\nund auf die Angabe der Gesamtmenge verzichtet werden, wenn der Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht ange-\nwendet wird und die übrigen Vorschriften des ADR eingehalten sind. Satz 1 darf nicht angewendet werden für\nBeförderungen von Gütern\na) der Klasse 1, ausgenommen solcher der Klassifizierung 1.4S, sowie\nb) der Klasse 5.2.\n3.2  Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist im Beförderungspapier zu vermerken: „Ausnahme\n18“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005                1309\n4   Sonstige Vorschriften\nDiese Ausnahme darf nicht angewendet werden für Beförderungen von Gütern der Klasse 7.\nAusnahme 19 (B, E, S)\nBeförderung von Stoffen mit polyhalogenierten Dibenzodioxinen und -furanen\n1   Abweichend von\n– Anlage 1, Nr. 1 und 2 zur GGVBinSch sowie Abschnitt 2.1.3 ADNR und Absatz 2.2.3.1.1 Bemerkung 3\nADNR und\n– Anlage 2, Nr. 1.1 und 1.2 zur GGVSE sowie Abschnitt 2.1.3 ADR und RID und Absatz 2.2.3.1.1 Bemer-\nkung 3 ADR und RID\ndürfen Lösungen und Gemische, die polyhalogenierte Dibenzodioxine und -furane der Tabelle 1 in Num-\nmer 3.1 enthalten, und Stoffe der Nummer 5.3 unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen befördert\nwerden.\n2   Freistellung\nLösungen und Gemische, die die Werte nach der Anlage 2 zur GGVSE erreichen oder unterschreiten, unter-\nliegen nicht den Vorschriften der GGVBinSch und der GGVSE, sofern sie auf Grund ihrer Eigenschaften nicht\neiner anderen Klasse zuzuordnen sind.\n3   Bewertung der Toxizität von 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (TCDD) und Bestimmung der Toxizi-\ntätsäquivalenz zu TCDD\n3.1 Für die in der nachstehenden Tabelle 1 enthaltenen Stoffe werden die dort angeführten Toxizitätsäquivalent-\nFaktoren bestimmt:\nTabelle 1\nBuchstabe gem.\nAnlage 2, 1.2\nToxizitätsäquivalent-Faktor\nStoffbezeichnung                       GGVSE und\n(TE)\nAnlage 1, 2\nGGVBinSch\n1                                   2                        3\nA: Polychlorierte Dibenzodioxine (PCDD)\n2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin                             a                       1\n1,2,3,7,8-Penta-CDD                                    a                       0,5\n1,2,3,4,7,8-Hexa-CDD                                   b                       0,1\n1,2,3,7,8,9-Hexa-CDD                                   b                       0,1\n1,2,3,6,7,8-Hexa-CDD                                   b                       0,1\n1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDD                                  c                       0,01\n1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDD                                  c                       0,001\nB: Polychlorierte Dibenzofurane (PCDF)\n2,3,7,8-Tetrachlordibenzofuran                              a                       0,1\n2,3,4,7,8-Penta-CDF                                   a                       0,5\n1,2,3,7,8-Penta-CDF                                   b                       0,05\n1,2,3,4,7,8-Hexa-CDF                                   b                       0,1\n1,2,3,7,8,9-Hexa-CDF                                   b                       0,1\n1,2,3,6,7,8-Hexa-CDF                                   b                       0,1\n2,3,4,6,7,8-Hexa-CDF                                   b                       0,1\n1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDF                                  c                       0,01\n1,2,3,4,7,8,9-Hepta-CDF                                  c                       0,01\n1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDF                                 c                       0,001\nC: Polybromierte Dibenzodioxine (PBDD)\n2,3,7,8-Tetrabromdibenzo-p-dioxin                              d                       1\n1,2,3,7,8-Penta-BDD                                   d                       0,5","1310        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005\nBuchstabe gem.\nAnlage 2, 1.2\nToxizitätsäquivalent-Faktor\nStoffbezeichnung                            GGVSE und\n(TE)\nAnlage 1, 2\nGGVBinSch\n1                                        2                        3\n1,2,3,4,7,8-Hexa-BDD                                          e                       0,1\n1,2,3,7,8,9-Hexa-BDD                                          e                       0,1\n1,2,3,6,7,8-Hexa-BDD                                          e                       0,1\nD: Polybromierte Dibenzofurane (PBDF)\n2,3,7,8-Tetrabromdibenzofuran                                       d                       0,1\n2,3,4,7,8-Penta-BDF                                          d                       0,5\n1,2,3,7,8-Penta-BDF                                          e                       0,05\n3.2  Jeder in Mikrogramm je Kilogramm ermittelte Anteil eines Stoffes nach Nummer 3.1 in einer Lösung oder\neinem Gemisch ist mit dem für diesen Stoff in der Tabelle 1 in Nummer 3.1 bestimmten Toxizitätsäquivalent-\nFaktor zu multiplizieren. Das sich daraus ergebende Produkt, bei Anteilen mehrerer Stoffe nach Nummer 3.1\ndie Summe der jeweils sich ergebenden Produkte, stellt das 2,3,7,8-TCDD-Toxizitätsäquivalent (TCDD-TE) in\nMikrogramm je Kilogramm der jeweiligen Lösung oder des jeweiligen Gemisches dar.\n4    Zuordnung von Lösungen und Gemischen mit einem Anteil bis 200 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilo-\ngramm zu den Klassen 3 und 6.1\n4.1  Die Lösungen und Gemische werden nach dieser Ausnahme in drei Gruppen eingeteilt:\nGruppe A\nLösungen und Gemische mit einem Anteil von mehr als 20 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm und\nhöchstens 200 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm.\nGruppe B\nLösungen mit einem Anteil von mehr als 2 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm und höchstens 20 000\nMikrogramm TCDD-TE je Kilogramm,\nGemische mit einem Anteil von mehr als 5 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm und höchstens 20 000\nMikrogramm TCDD-TE je Kilogramm.\nGruppe C\nLösungen mit einem Anteil von höchstens 2 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm,\nGemische mit einem Anteil von höchstens 5 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm.\n4.2  Lösungen der Gruppen A bis C sind entsprechend nachstehender Tabelle 2 als UN 1992 Entzündbarer flüssi-\nger Stoff, giftig, n.a.g., in die Klasse 3 oder als UN 2810 Giftiger organischer flüssiger Stoff, n.a.g., in die Klas-\nse 6.1 einzustufen.\nTabelle 2\nGruppe nach                                                                                 UN-Nummer,\nFlammpunkt (Flp.)                Klasse\nNummer 4.1                                                                            Verpackungsgruppe\n1                                 2                          3                              4\nA                           Flp. < 23 °C                     3                         1992, I\nFlp. >/= 23 °C                   6.1                         2810, I\nB                            Flp. < 23 °C                     3                         1992, I\nFlp. >/= 23 °C                   6.1                         2810, II\nC                            Flp. < 23 °C                     3                         1992, I\nFlp. >/= 23 °C                   6.1                         2810, III\n4.3  Gemische fester Stoffe sind nach ihrem TCDD-TE-Gehalt nach Nummer 4.1 wie UN 2811 Giftiger organi-\nscher fester Stoff, n.a.g., der Klasse 6.1 folgender Ziffern zu behandeln:\nGruppe A: UN 2811, Verpackungsgruppe I,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005                                  1311\nGruppe B: UN 2811, Verpackungsgruppe II und\nGruppe C: UN 2811, Verpackungsgruppe III.\n4.4     Abweichend von Nummer 4.3 darf Marsberger Kieselrot (PCDD/PCDF-haltige Schlacke mit geringer Biover-\nfügbarkeit) als UN 2811 Giftiger organischer fester Stoff, n.a.g., der Klasse 6.1, Verpackungsgruppe III einge-\nstuft werden.\n4.5     In Ergänzung zu Nummer 4.3 sind Filteraschen, Filterkuchen und Schlacken aus Verbrennungsanlagen und\nHüttenbetrieben, die nach Abschnitt 2.1.3 ADR und RID in die Klasse 8, Verpackungsgruppe III einzuordnen\nwären, als UN 2923 Ätzender fester Stoff, giftig, n.a.g., Verpackungsgruppe III einzustufen und der Gruppe C\nzuzuordnen.\n4.6     Lösungen und Gemische der Gruppe C, die der Klasse 6.1 zuzuordnen sind, mit Stoffen der Klasse 9\nUN 2315, UN 3151 und UN 3152 sind diesen Stoffen der Klasse 9 nach ADR, RID und ADNR zuzuordnen. Für\ndie Beförderung gelten die Verpackungsvorschriften nach Unterabschnitt 4.1.4.1 P 906 ADR und RID.\n5       Beförderungszulassung\n5.1     Die Lösungen und Gemische der Gruppen A bis C dürfen wie Stoffe der Klassen, UN-Nummern, Verpa-\nckungsgruppen und Gruppen, denen sie in den Nummern 4.2, 4.3 und 4.5 zugeordnet sind, befördert wer-\nden. Ungereinigte leere Verpackungen, Tankcontainer, festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Kesselwa-\ngen sind wie beladene zu behandeln.\n5.2     Nach Maßgabe der unter den Nummern 5.2.1 bis 5.2.4 aufgeführten Vorschriften dürfen\n– Geräte auch mit Lösungen und Gemischen oder deren Restmengen der Gruppen B und C und\n– Gemische der Gruppe C in loser Schüttung mit Binnenschiffen\nbefördert werden.\n5.2.1   S c h n e l l t e s t s f ü r Tr a n s f o r m a t o r e n u n d K o n d e n s a t o r e n m i t p o l y h a l o g e n i e r t e n\nB i p h e n y l e n u n d Te r p h e n y l e n\nFür die Ermittlung des Anteils und die Zuordnung von polychlorierten Biphenylen und Terphenylen zu den\nGruppen B und C dieser Ausnahme können Schnelltests herangezogen werden, die auf Chlorionen anspre-\nchen. Führt das Testergebnis zu einem PCB-Gehalt bis 20 Prozent in der Lösung, dürfen Transformatoren,\nKondensatoren, Flüssigkeiten und damit sonstige kontaminierte Stoffe (z. B. Bindemittel, Schutzzeug) der\nGruppe C zugeordnet werden. Liegt das Testergebnis über 20 Prozent, sind sie der Gruppe B zuzuordnen.\n5.2.2   Beförderung von Geräten mit Straßen- und Eisenbahnfahrzeugen sowie mit\nBinnenschiffen\nGeräte sind z. B. Kondensatoren, Transformatoren und Arbeitsmittel mit hydraulischen Einrichtungen. Gerä-\nte mit Lösungen und Gemischen der UN 2810 oder UN 2811, Verpackungsgruppen II und III dürfen wie folgt\nbefördert werden:\n5.2.2.1 Geräte sind wie die Stoffe zu verpacken, die in ihnen enthalten sind.\n5.2.2.2 Geräte dürfen auch in geschweißten Behältnissen aus Stahl, die folgenden Mindestanforderungen entspre-\nchen müssen, verpackt werden:\n– Werkstoff: Unlegierter Baustahl, Wanddicke 2,5 Millimeter\n– Höchstgewicht 2,5 Tonnen\n– Verschlussart: Dicht verschlossen.\nDie Geräte sind mit geeigneten Polsterstoffen in die Behältnisse aus Stahl einzusetzen. Die Polsterstoffe\nmüssen mindestens 15 Prozent des Volumens des Behältnisses aus Stahl füllen und so beschaffen sein,\ndass auch bei einem Austreten von flüssigem Inhalt die Sicherheit des Behältnisses nicht beeinträchtigt wird.\n5.2.2.3 Soweit es die Abmessungen der Großgeräte zulassen, sind sie in Container zu laden und ausreichend zu\nsichern. Die Container müssen flüssigkeitsdicht sein und die gleiche mechanische Stabilität besitzen, wie\nContainer, die nach dem Übereinkommen über sichere Container (CSC) geprüft und zugelassen sind. Dies ist\ndurch die Bescheinigung eines Sachverständigen nach § 6 Abs. 5 GGVSE nachzuweisen. Die Bescheinigung\ngilt jeweils längstens fünf Jahre.","1312             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005\n5.2.2.4   Geräte, die wegen ihrer Größe nicht verpackt werden können (Großgeräte), dürfen unverpackt befördert wer-\nden.\n5.2.2.5   Unverpackte entleerte Großgeräte auf Fahrzeugen und Großgeräte in Containern müssen so gesichert sein,\ndass sie bei der höchstzulässigen Masse die Kräfte aufnehmen können, die bei folgendem Beschleunigen\nauftreten:\n– 3fache Gesamtmasse in Fahrtrichtung,\n– 3fache Gesamtmasse horizontal seitwärts,\n– 2fache Gesamtmasse vertikal aufwärts.\n5.2.2.6   Ungereinigte (ent)leer(t)e Großgeräte müssen dicht verschlossen sein.\n5.2.2.7   Ungereinigte Großgeräte, die sich wegen ihrer Größe und ihres Gewichtes nicht in einen Container verladen\nlassen, müssen in flüssigkeitsdichte Auffangbehältnisse (Wannen) eingestellt werden.\nDie Wannen müssen den Anforderungen des Unterabschnitts 4.1.4.1 P 906 ADR und RID entsprechen.\nGroßgeräte in Wannen müssen auf den Straßen- oder Eisenbahnfahrzeugen sowie auf Binnenschiffen so\ngeladen und durch geeignete Mittel gesichert werden, dass sie den üblichen Beanspruchungen während der\nBeförderung standhalten. Die Ladungssicherungsmaßnahmen sind so durchzuführen, dass eine Beschädi-\ngung der Großgeräte ausgeschlossen ist.\n5.2.3     Für die Beförderung von Gemischen der Gruppe C in loser Schüttung mit\nBinnenschiffen gelten zusätzlich folgende Regelungen:\n5.2.3.1   Bau und Ausrüstung\nDie Schiffe müssen mit einem Zulassungszeugnis nach Abschnitt 8.1.8 ADNR versehen sein. Die Schiffe\nmüssen in Doppelhüllenbauweise, d. h. mit doppeltem Boden und Wallgängen gebaut sein und über ein\nspritzwasserdichtes Lukendach aus Metall verfügen.\n5.2.3.2   Betrieb\n5.2.3.2.1 Es dürfen\n– nicht mehr als 300 Tonnen pro Schiff befördert werden, es sei denn, es handelt sich um Doppelhüllenschiffe\nnach Unterabschnitt 9.2.0.80 bis 9.2.0.95 ADNR,\n– nicht mehr als ein Schubleichter in einen Schubverband eingestellt werden.\n5.2.3.2.2 Schiffe, die nicht ausschließlich zur Beförderung von Gemischen der Gruppe C verwendet werden, müssen\nnach jeder Beförderung vollständig vom Ladegut gereinigt werden.\n5.2.3.2.3 Es muss sichergestellt werden, dass die Besatzung nicht mit den Gemischen in Berührung kommt. Die not-\nwendige Schutzkleidung zur Durchführung der Reinigungsarbeiten muss vorhanden sein.\n5.2.3.2.4 Den schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADNR ist eine Bescheinigung beizufügen, aus der sich für\nden Schiffsführer ergibt, wie hoch der Gehalt an Dioxin/Furan in TE nach dieser Ausnahme ist.\n5.2.4     Für die Beförderung von Stoffen mit einem Grenzwert über 200 ppm 2,3,7,8-TCDD-TE können die zuständi-\ngen Stellen Ausnahmen z. B. nach § 5 GGVSE zulassen, wenn mindestens folgende Anforderungen einge-\nhalten sind:\n1. Die Transportbehälter müssen unfallsicher sein.\n2. Dies gilt als erfüllt, wenn sie Prüfungen unterzogen worden sind, die nachweislich den für den Typ B-Ver-\nsandstücke in Abschnitt 2.2.7 ADR und RID vorgeschriebenen Bedingungen entsprechen.\n3. Der Nachweis der Unfallsicherheit ist durch ein Sachverständigengutachten zu bestätigen.\n5.3       Reine kristalline Referenzmaterialien polyhalogenierter Dibenzodioxine und -furane dürfen in Verpackungen\nnach Unterabschnitt 4.1.4.1 P 620 und Abschnitt 6.3.2 ADR und RID verpackt befördert werden. Diese Stoffe\ndürfen in Mengen bis höchstens drei Milligramm je Glasampulle und bis höchstens drei zugeschmolzene\nGlasampullen je Versandstück verpackt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005                 1313\n6            Sonstige Vorschriften\n6.1          Versandstücke und Tanks mit Stoffen, die nach Nummer 4.2 oder 4.3 der Klasse 6.1, UN 2810 oder UN 2811\nzugeordnet sind und deren Flammpunkt bis einschließlich 61 Grad Celsius beträgt, sind zusätzlich mit Zet-\nteln nach Muster 3 zu kennzeichnen.\n6.2          Versandstücke und Tanks mit Stoffen, die nach Nummer 4.5 der Klasse 8, UN 2923, Verpackungsgruppe III\nzugeordnet sind, sind zusätzlich mit Zetteln nach Muster 6.1 zu kennzeichnen.\n6.3          Lösungen und Gemische mit einer Masse von mehr als 1 000 Kilogramm, die nach Nummer 4 der Klasse 6.1,\nUN 2810 oder UN 2811, Verpackungsgruppe I und der Klasse 3, UN-Nummer 1992, Verpackungsgruppe I\nzugeordnet sind, unterliegen bei der Beförderung im Straßenverkehr den Vorschriften des § 7 GGVSE.\n6.4          Bei der Beförderung im Straßenverkehr dürfen die Vorschriften des Unterabschnitts 1.1.3.6 ADR nicht ange-\nwendet werden.\n6.5          § 7 GGVSE ist bei allen Beförderungen nach Nummer 5.3 dieser Ausnahme anzuwenden.\n6.6          Bei Beförderungen von Stoffen der Nummer 5.3 hat der Empfänger dem Absender den Eingang der Sendung\nzu bestätigen.\n6.7          Bei Beförderungen von Stoffen der Nummer 5.3 sind die erforderlichen Maßnahmen gegen den Zugriff Unbe-\nfugter zu treffen. Die Versandstücke sind zu beaufsichtigen, sofern sie sich an für die Öffentlichkeit zugängli-\nchen Stellen befinden.\n7            Angaben im Beförderungspapier/Frachtbrief\n7.1          Als Bezeichnung des Gutes ist anzugeben:\na) Zutreffende Bezeichnung nach den Nummern 4.2 bis 4.4, ergänzt durch „Gemisch/Lösung, Abfall enthält\npolyhalogenierte Dibenzodioxine/-furane3)“,\nb) in den Fällen der Nummer 5.3: „UN 2811 Giftiger organischer fester Stoff, n.a.g., enthält Dioxin, Klas-\nse 6.1, Verpackungsgruppe I“.\n7.2          Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 19“.\nAusnahme 20 (B, E, S)\nBeförderung verpackter gefährlicher Abfälle\n1            Abweichend von\n– § 1 Abs. 3 Nr. 1 und § 7 Abs. 3, 6 und 7 GGVBinSch in Verbindung mit Teil 1 und 5 ADNR und\n– § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 3 und § 9 Abs. 1, 4 und 5 GGVSE in Verbindung mit Teil 1 bis 5 ADR und RID\ndürfen Abfälle, die nach den unter Nummer 2 aufgeführten Bestimmungen nach den Abfallgruppen 1 bis 15\nklassifiziert, verpackt und gekennzeichnet sind, unter Beachtung der Bestimmungen nach den Nummern 3\nbis 5 befördert werden.\n2            Klassifizierung, Verpackung und Kennzeichnung\n2.1          Für eine sicherheitsgerechte Beförderung sind Abfälle so zu sortieren, dass sie keine gefährlichen Reaktio-\nnen miteinander eingehen können.\n2.2          Um Gefahren, die während der Beförderung auftreten können, auszuschließen, sind die Abfälle einer der\nnachstehenden Abfallgruppen zuzuordnen. Ein Vermischen der einzelnen Abfallgruppen ist nicht zulässig.\nDie Abfallgruppen dürfen nicht auf solche Stoffe angewendet werden, für die ein Beförderungsverbot besteht\noder die nach Sondervorschriften befördert werden müssen.\nDie Abfallgruppen gliedern sich in Untergruppen. Werden Abfälle mehrerer Untergruppen innerhalb einer\nAbfallgruppe befördert, sind im Beförderungspapier die für die Klasse der überwiegenden Gefahr zutreffen-\nden Gefahrzettel und – soweit vorhanden – die Verpackungsgruppe des höchsten Gefahrengrades, gekenn-\nzeichnet durch I, II oder III, anzugeben.\nFür die Abfallgruppe 1 sind im Beförderungspapier alle zutreffenden Gefahrzettel-Muster der Sendung anzu-\ngeben. Die Angabe der Verpackungsgruppe ist nicht erforderlich.\nDie Gefahrzettel sind entsprechend den Untergruppen der jeweiligen Abfallgruppe anzubringen.\n3) Bei Einstufung nach Nummer 4.2 oder 4.5 ist der Stoff der Klasse 3 oder 8 zusätzlich anzugeben.","1314               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005\n2.3        Wer Abfälle eigenverantwortlich verpackt oder verpacken lässt, muss feststellen, welcher Untergruppe inner-\nhalb der Abfallgruppe die gefährlichen Abfälle zuzuordnen sind, damit der Nachweis der ausreichenden che-\nmischen Verträglichkeit mit den vorgesehenen Verpackungen aus Kunststoff auf Grund der durchgeführten\nBauartprüfung mit der/den Standardflüssigkeit(en) geführt werden kann. Werden innerhalb der Abfallgruppe\nverschiedene Untergruppen gemischt verpackt, muss der Nachweis der ausreichenden chemischen Ver-\nträglichkeit nach Unterabschnitt 4.1.1.19 in Verbindung mit Abschnitt 6.1.6 ADR und RID für alle in Spalte 8\nder betreffenden Abfallgruppe aufgeführten Standardflüssigkeiten geführt worden sein. Dabei gilt dieser Ver-\nträglichkeitsnachweis für Essigsäure auch als erbracht, wenn die Verpackungsbauart für die Standardflüs-\nsigkeit Netzmittellösung zugelassen ist.\nTabelle der gefährlichen Abfälle\nAngaben im Beförde-                   Die chemische\nrungspapier                     Verträglichkeit der\nVerpackungs-\nWerkstoffe der\ngruppe(n)                                                       Gefahrzettel\nVerpackungen aus\nAbfall-/ Klasse(n)      gem.                                                             nach\nKunststoff muss\nUnter-    gemäß       ADR/RID              Benennung            Gefahr-      Verpa-   Kapitel 5.2\nmindestens gegen-\ngruppe ADR/RID (für Klasse 2:                                  zettel nach  ckungs-    ADR/RID\nüber folgenden\nKlassifizie-                              Kapitel 5.2  gruppe  Muster Nummer\nStandardflüs-\nrungscode)                                 ADR/RID\nsigkeiten gegeben\nsein\n(1)       (2)          (3)                    (4)                (5)         (6)        (7)                (8)\n1.1        2     Klassifizie-   Druckgaspackungen                                                 Essigsäure,\nrungscode      (UN 1950) und Gefäße,                                             Kohlenwasser-\nklein, mit Gas (Gaspa-                                            stoffgemisch\ntronen) (UN 2037) mit\nfolgenden Eigenschaften:\n5A       erstickend,                  gemäß                      2.2\n5C       ätzend,                      Spalte 7                 2.2 + 8\n5CO       ätzend, oxidierend,                                2.2 + 5.1 + 8\n5F       entzündbar,                                             2.1\n5FC       entzündbar, ätzend oder                               2.1 + 8\n5O       oxidierend,                                          2.2 + 5.1\nz. B. Spraydosen mit\nEntfärbemitteln, Körper-\npflegemitteln, Lacken,\nFrostschutzmitteln, Auto-\npflegemitteln, Leder-\nsprays, tragbare Feuer-\nlöschgeräte (auch ohne\nSchutzkappe)\nBem. 1: Dieser Gruppe\ndürfen auch nach\nKapitel 3.4 des ADR/RID\nfreigestellte Gegenstände\nder Klasse 2 beigegeben\nwerden (z. B. Kohlen-\ndioxidpatronen)\nBem. 2: Feuerzeuge und\nderen Nachfüllpatronen\nder UN 1057 sind Gegen-\nstände des Klassifizierungs-\ncodes 6F des ADR/RID\nund dürfen daher nicht im\nRahmen dieser Ausnahme\nbefördert werden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005                1315\nAngaben im Beförde-                   Die chemische\nrungspapier                     Verträglichkeit der\nVerpackungs-\nWerkstoffe der\ngruppe(n)                                                       Gefahrzettel\nVerpackungen aus\nAbfall-/ Klasse(n)       gem.                                                             nach\nKunststoff muss\nUnter-    gemäß       ADR/RID               Benennung           Gefahr-      Verpa-    Kapitel 5.2\nmindestens gegen-\ngruppe ADR/RID (für Klasse 2:                                  zettel nach  ckungs-     ADR/RID\nüber folgenden\nKlassifizie-                              Kapitel 5.2  gruppe  Muster Nummer\nStandardflüs-\nrungscode)                                 ADR/RID\nsigkeiten gegeben\nsein\n(1)       (2)           (3)                   (4)                (5)         (6)         (7)               (8)\n1.2        2     Klassifizie-   Druckgaspackungen\nrungscode      (UN 1950) mit folgenden\nEigenschaften:\n5T      giftig,                      gemäß                   2.2 + 6.1\n5TF      giftig, entzündbar,          Spalte 7                2.1 + 6.1\n5TC      giftig, ätzend,                                    2.2 + 6.1 + 8\n5TO      giftig, oxidierend,                               2.2 + 5.1 + 6.1\n5TFC      giftig, entzündbar, ätzend                         2.1 + 6.1 + 8\noder\n5TOC      giftig, oxidierend, ätzend                        2.2+5.1+6.1+8\nz. B. Spraydosen mit\nInsektenvertilgungsmit-\nteln, Schädlingsbekämp-\nfungsmitteln, Holz- und\nPflanzenschutzmitteln,\nDesinfektionsmitteln,\nLedersprays, Frostschutz-\nmittel (auch ohne Schutz-\nkappe)\n1.3        2     Klassifizie-   Gefäße, klein mit Gas\nrungscode      (Gaspatronen) (UN 2037)\nmit folgenden Eigen-\nschaften:\n5T      giftig,                      gemäß                       2.3\n5TF      giftig, entzündbar,          Spalte 7                2.3 + 2.1\n5TC      giftig, ätzend,                                        2.3 + 8\n5TO      giftig, oxidierend,                                  2.3 + 5.1\n5TFC      giftig, entzündbar, ätzend                         2.3 + 2.1 + 8\noder\n5TOC      giftig, oxidierend, ätzend                         2.3 + 5.1 + 8\n2.1        3             II     Entzündbare, flüssige,       gemäß            II          3       Essigsäure,\nnicht giftige, nicht ätzende Spalte 7                             Kohlenwasser-\nAbfälle mit einem Flamm-                                          stoffgemisch\npunkt unter 23 °C, deren\nDampfdruck bei 50 °C\n110 kPa (1,10 bar) nicht\nübersteigt, z. B. Benzin,\nSpiritus, Petroleum,\nAlkohole außer Methanol,\nFarb-, Klebstoff- und\nLackabfälle mit der\nZusatzgefahr „giftig“\nvgl. Gruppe 3\n2.2        3         I und II   Farb- und Lackabfälle mit gemäß               I           3\nNitrocellulose mit mehr als Spalte 7\n20 % und höchstens 55 %\nNitrocellulose mit einem\nStickstoffgehalt von\nhöchstens 12,6 % in der\nTrockenmasse","1316               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005\nAngaben im Beförde-                 Die chemische\nrungspapier                   Verträglichkeit der\nVerpackungs-\nWerkstoffe der\ngruppe(n)                                                         Gefahrzettel\nVerpackungen aus\nAbfall-/ Klasse(n)       gem.                                                             nach\nKunststoff muss\nUnter-    gemäß       ADR/RID               Benennung             Gefahr-      Verpa-   Kapitel 5.2\nmindestens gegen-\ngruppe ADR/RID (für Klasse 2:                                    zettel nach  ckungs-    ADR/RID\nüber folgenden\nKlassifizie-                                Kapitel 5.2  gruppe  Muster Nummer\nStandardflüs-\nrungscode)                                    ADR/RID\nsigkeiten gegeben\nsein\n(1)       (2)           (3)                    (4)                 (5)         (6)        (7)              (8)\n2.3        3         I bis III  Farb-, Klebstoff- und          gemäß            I          3\nLackabfälle, einschließlich Spalte 7\nsolcher mit höchstens\n20 % Nitrocellulose mit\neinem Stickstoffgehalt von\nhöchstens 12,6 % in der\nTrockenmasse\nBem.: Zu Härterpasten\nsiehe Abfallgruppe 8\n3.1        3         I und II   Entzündbare, flüssige,         gemäß            I      3 + 6.1    Essigsäure,\norganische halogenhaltige Spalte 7                                Kohlenwasser-\noder organische sauer-                                            stoffgemisch\nstoffhaltige, giftige Abfälle\nund solche, die nicht einer\nanderen Sammelein-\ntragung zugeordnet\nwerden können, der\nUN 1992, UN 2603 und\nUN 3248, mit einem\nFlammpunkt unter 23 °C,\nz. B. Altöle, auch solche\nmit geringen Chloranteilen\n(z. B. polychlorierten Koh-\nlenwasserstoffen) sowie\nAbfälle mit Methanol\n3.2       6.1        I bis III  Abfälle mit halogen-           gemäß            I      6.1 + 3\nhaltigen Kohlenwasser-         Spalte 7\nstoffen mit Ausnahme von\nIsocyanaten der UN 2285,\nz. B. Trichlorethan, Trichlor-\nethylen (Tri), Perchlor-\nethylen (Per), Methylen-\nchlorid, Tetrachlorkohlen-\nstoff, Chloroform, Filter-\npatronen aus chemischen\nReinigungsbetrieben,\nAntiklopfmittel\n3.3        9             II     Polychlorierte Biphenyle       gemäß            II         9\n(PCB) (UN 2315), poly-         Spalte 7\nhalogenierte Biphenyle\nund Terphenyle (UN 3151\nund UN 3152), auch in ver-\npackten Kleingeräten wie\nKleinkondensatoren\nBem. 1: Wegen PCB, PCT\nund polyhalogenierten\nBiphenylen und Terphe-\nnylen in unverpackten\nGeräten siehe Klasse 9,\nUN 2315, UN 3151und\nUN 3152","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005              1317\nAngaben im Beförde-                 Die chemische\nrungspapier                   Verträglichkeit der\nVerpackungs-\nWerkstoffe der\ngruppe(n)                                                       Gefahrzettel\nVerpackungen aus\nAbfall-/ Klasse(n)       gem.                                                           nach\nKunststoff muss\nUnter-    gemäß       ADR/RID               Benennung           Gefahr-      Verpa-   Kapitel 5.2\nmindestens gegen-\ngruppe ADR/RID (für Klasse 2:                                  zettel nach  ckungs-    ADR/RID\nüber folgenden\nKlassifizie-                              Kapitel 5.2  gruppe  Muster Nummer\nStandardflüs-\nrungscode)                                  ADR/RID\nsigkeiten gegeben\nsein\n(1)       (2)           (3)                   (4)                (5)         (6)        (7)              (8)\nBem. 2: Geräte mit PCB,\nPCT und polyhalogenier-\nten Biphenylen und\nTerphenylen, die poly-\nchlorierte Dibenzofurane\n(PCDF) der Klasse 6.1\nenthalten, siehe\nAusnahme 19 dieser\nVerordnung\n3.4        3         I und II   Abfälle mit flüssigen,       gemäß            I      3 + 6.1\nentzündbaren, giftigen       Spalte 7\nSchädlingsbekämpfungs-\nmitteln und Pflanzen-\nschutzmitteln mit einem\nFlammpunkt unter 23 °C\n3.5       6.1        I bis III  Abfälle mit flüssigen,       gemäß            I      6.1 + 3\ngiftigen, entzündbaren       Spalte 7\nSchädlingsbekämpfungs-\nmitteln und Pflanzen-\nschutzmitteln\n4.1        3         I und II   Entzündbare flüssige,        gemäß            I       3+8       Essigsäure,\nätzende Abfälle mit einem    Spalte 7                           Kohlenwasser-\nFlammpunkt unter 23 °C                                          stoffgemisch\n4.2        3         I und II   Entzündbare flüssige,        gemäß            I    3 + 6.1 + 8\ngiftige und ätzende Abfälle Spalte 7\nmit einem Flammpunkt\nunter 23 °C, einschließlich\nGegenstände mit diesen\nFlüssigkeiten\n5.1        3            III     Entzündbare, flüssige,       gemäß           III         3      Essigsäure,\nnicht giftige, nicht ätzende Spalte 7                           Kohlenwasser-\nAbfälle mit einem Flamm-                                        stoffgemisch\npunkt von 23 °C bis 61 °C\n5.2        3            III     Entzündbare, flüssige,       gemäß           III     3 + 6.1\nschwach giftige Abfälle      Spalte 7\nmit einem Flammpunkt\nvon 23 °C bis 61 °C\n5.3        3            III     Entzündbare, flüssige,       gemäß           III      3+8\nschwach ätzende Abfälle      Spalte 7\nmit einem Flammpunkt\nvon 23 °C bis 61 °C","1318               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005\nAngaben im Beförde-                 Die chemische\nrungspapier                  Verträglichkeit der\nVerpackungs-\nWerkstoffe der\ngruppe(n)                                                          Gefahrzettel\nVerpackungen aus\nAbfall-/ Klasse(n)       gem.                                                              nach\nKunststoff muss\nUnter-    gemäß       ADR/RID               Benennung              Gefahr-      Verpa-   Kapitel 5.2\nmindestens gegen-\ngruppe ADR/RID (für Klasse 2:                                     zettel nach  ckungs-    ADR/RID\nüber folgenden\nKlassifizie-                                 Kapitel 5.2  gruppe  Muster Nummer\nStandardflüs-\nrungscode)                                     ADR/RID\nsigkeiten gegeben\nsein\n(1)       (2)           (3)                    (4)                  (5)         (6)        (7)              (8)\n6.1       4.1       II und III  Abfälle, die aus festen         gemäß            II       4.1\norganischen oder anorga-        Spalte 7\nnischen Stoffen bestehen,\ndie nicht giftige und nicht\nätzende entzündbare\nflüssige Stoffe mit einem\nFlammpunkt bis 61 °C\nenthalten können,\nz. B. Holzwolle, Säge-\nspäne, Papierabfälle,\nPutztücher, gebrauchte\nKfz-Ölfilter, verunreinigte\nÖlbinder, getränkt oder\nbehaftet mit Ölen\nund Fetten\nBem.: Phosphorsulfide,\nnicht frei von weißem oder\ngelbem Phosphor, sind\nzur Beförderung nicht\nzugelassen\n6.2       4.1       II und III  Abfälle, die Metalle oder       gemäß            II       4.1\nMetall-Legierungen,             Spalte 7\npulverförmig oder in\nanderer entzündbarer\nForm enthalten\n6.3       4.1       II und III  Abfälle, die entzündbare        gemäß            II    4.1 + 6.1\nfeste organische oder           Spalte 7\nanorganische Stoffe, giftig\nenthalten\n6.4       4.1       II und III  Abfälle, die entzündbare        gemäß            II     4.1 + 8\nfeste organische oder           Spalte 7\nanorganische Stoffe,\nätzend enthalten\n6.5       4.2       II und III  Gebrauchte Putztücher,          gemäß            II       4.2\nPutzwolle und ähnliche          Spalte 7\nAbfälle, nicht giftig, nicht\nätzend, die mit selbst-\nentzündlichen Stoffen\nverunreinigt sind, z. B.\nbestimmte Öle und Fette\nSelbsterhitzungsfähige\norganische feste Stoffe,\nnicht giftig, nicht ätzend,\nz. B. körnige oder poröse\nbrennbare Stoffe, die mit\nder Selbstoxidation noch\nunterliegenden Bestand-\nteilen getränkt oder verun-\nreinigt sind, z. B. mit Leinöl,\nLeinölfirnisse, Firnisse aus\nanderen analogen Ölen,\nPetroleumrückstände","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005             1319\nAngaben im Beförde-                  Die chemische\nrungspapier                   Verträglichkeit der\nVerpackungs-\nWerkstoffe der\ngruppe(n)                                                      Gefahrzettel\nVerpackungen aus\nAbfall-/ Klasse(n)       gem.                                                          nach\nKunststoff muss\nUnter-    gemäß       ADR/RID               Benennung          Gefahr-      Verpa-   Kapitel 5.2\nmindestens gegen-\ngruppe ADR/RID (für Klasse 2:                                 zettel nach  ckungs-    ADR/RID\nüber folgenden\nKlassifizie-                             Kapitel 5.2  gruppe  Muster Nummer\nStandardflüs-\nrungscode)                                 ADR/RID\nsigkeiten gegeben\nsein\n(1)       (2)           (3)                    (4)              (5)         (6)        (7)               (8)\n6.6       4.2       II und III  Abfälle, die Metalle oder   gemäß            II       4.2\nMetall-Legierungen,         Spalte 7\npulverförmig oder in\nanderer selbstentzünd-\nlicher Form enthalten\n6.7       4.2       II und III  Organische und anorga-      gemäß            II    4.2 + 6.1\nnische feste selbster-      Spalte 7\nhitzungsfähige Stoffe,\ngiftig\n6.8       4.2       II und III  Organische und anorga-      gemäß            II     4.2 + 8\nnische feste selbster-      Spalte 7\nhitzungsfähige Stoffe,\nätzend\n6.9       4.2       II und III  Sulfide, Hydrogensulfide    gemäß            II       4.2\nund Dithionite wie          Spalte 7\nNatriumdithionit und\nZubereitungen,\nz. B. Textilentfärber und\nselbsterhitzungsfähige\nanorganische feste Stoffe,\nnicht giftig, nicht ätzend\n6.10       4.3       II und III  Abfälle, die Metalle oder   gemäß            II       4.3\nMetall-Legierungen,         Spalte 7\npulverförmig oder in\nanderer Form enthalten\nund die mit Wasser\nentzündbare Gase\nentwickeln\n7.1       4.3        I und II   Metallcarbide und Metall-   gemäß            I        4.3\nnitride wie Calciumcarbid,  Spalte 7\nAluminiumcarbid\n7.2       4.3             I     Metallphosphide, giftig     gemäß            I     4.3 + 6.1\nwie Calciumphosphid,        Spalte 7\nAluminiumphosphid\n7.3       6.1             I     Phosphidhaltige feste       gemäß            I        6.1\nPflanzenschutz- und         Spalte 7\nSchädlingsbekämpfungs-\nmittel\n7.4        9             II     Lithium-Batterien, auch in  gemäß            II         9\nder nach Sondervor-         Spalte 7\nschrift 188 der Tabelle in\nKapitel 3.2 des ADR/RID\nfreigestellten Menge","1320               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005\nAngaben im Beförde-                 Die chemische\nrungspapier                  Verträglichkeit der\nVerpackungs-\nWerkstoffe der\ngruppe(n)                                                         Gefahrzettel\nVerpackungen aus\nAbfall-/ Klasse(n)       gem.                                                             nach\nKunststoff muss\nUnter-    gemäß       ADR/RID               Benennung             Gefahr-      Verpa-   Kapitel 5.2\nmindestens gegen-\ngruppe ADR/RID (für Klasse 2:                                    zettel nach  ckungs-    ADR/RID\nüber folgenden\nKlassifizie-                                Kapitel 5.2  gruppe  Muster Nummer\nStandardflüs-\nrungscode)                                    ADR/RID\nsigkeiten gegeben\nsein\n(1)       (2)           (3)                   (4)                  (5)         (6)        (7)              (8)\n8.1       5.1       II und III  Abfälle, die entzündend        gemäß            II       5.1      Salpetersäure,\n(oxidierend) wirkende          Spalte 7                           55 %\nChlorite oder Hypochlorite\nenthalten wie feste\nSchwimmbadchlorie-\nrungsmittel mit Natrium-\nchlorit, Kaliumchlorit,\nCalciumhypochlorit oder\nMischungen von Chloriten\nBem. 1: Lösungen von\nSchwimmbadchlorie-\nrungsmitteln siehe\nAbfallgruppe 14\nBem. 2: Chlorit- und\nHypochloritmischungen\nmit einem Ammoniumsalz\nsind zur Beförderung nicht\nzugelassen\n8.2       5.1       II und III  Abfälle, die entzündend        gemäß            II    5.1 + 6.1\n(oxidierend) wirkende          Spalte 7\nStoffe, fest, giftig enthalten\n8.3       5.1       II und III  Abfälle, die entzündend        gemäß            II     5.1 + 8\n(oxidierend) wirkende          Spalte 7\nStoffe, fest, ätzend\nenthalten\n8.4       5.2            II     Pastenförmige Abfälle mit      gemäß            II       5.2\nDibenzoylperoxid, Dicu-        Spalte 7\nmylperoxid der UN 3104,\nUN 3106, UN 3108 oder\nUN 3110 in Dosen und\nTuben, z. B. Härter für\nPolyesterharze\n9.1       6.1        I bis III  Feste und flüssige Abfälle     gemäß            I        6.1      Netzmittellösung\nmit organischen und            Spalte 7\nanorganischen Queck-\nsilberverbindungen\n9.2        8            III     Bem.: Dieser Gruppe            gemäß           III         8\ndürfen auch Gegenstände        Spalte 7\nmit Quecksilber beigege-\nben werden\n9.3       6.1        I bis III  Abfälle mit Cyanidgehalt,      gemäß            I        6.1\nz. B. Gold- und Silber-        Spalte 7\nputzmittel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005              1321\nAngaben im Beförde-                  Die chemische\nrungspapier                   Verträglichkeit der\nVerpackungs-\nWerkstoffe der\ngruppe(n)                                                       Gefahrzettel\nVerpackungen aus\nAbfall-/ Klasse(n)       gem.                                                           nach\nKunststoff muss\nUnter-    gemäß       ADR/RID               Benennung           Gefahr-      Verpa-   Kapitel 5.2\nmindestens gegen-\ngruppe ADR/RID (für Klasse 2:                                  zettel nach  ckungs-    ADR/RID\nüber folgenden\nKlassifizie-                              Kapitel 5.2  gruppe  Muster Nummer\nStandardflüs-\nrungscode)                                  ADR/RID\nsigkeiten gegeben\nsein\n(1)       (2)           (3)                   (4)                (5)         (6)        (7)               (8)\n9.4       6.1        I bis III  Feste und flüssige Abfälle   gemäß            I        6.1\nmit organischen oder         Spalte 7\nanorganischen giftigen\nStoffen, nicht ätzend und\nnicht entzündbar\nBem.: Abfälle mit PCB,\nPCT und polyhalogenier-\nten Biphenylen und Ter-\nphenylen, die polychlorierte\nDibenzofurane (PCDF) der\nKlasse 6.1 enthalten,\nsiehe Ausnahme 19\ndieser Verordnung\n9.5       6.1        I bis III  Feste und flüssige Abfälle   gemäß            I      6.1 + 8\nmit organischen oder         Spalte 7\nanorganischen giftigen\nStoffen, ätzend\n9.6       6.1        I und II   Feste und flüssige Abfälle   gemäß            I      6.1 + 3\nmit organischen giftigen     Spalte 7\nStoffen, entzündbar\n9.7       6.1        I bis III  Feste und flüssige           gemäß            I        6.1\nPflanzenschutz- und          Spalte 7\nSchädlingsbekämpfungs-\nmittel, ausgenommen\nsolche der Abfallgruppe 7\n10.1        8                    Abfälle mit                  gemäß            I          8      Salpetersäure,\nII     Salpetersäure (UN 2031),     Spalte 7                           55 %, Netzmittel-\nI und II   Nitriersäuremischungen                                          lösung\n(UN 1796 und UN 1826)\nund/oder\nII     Perchlorsäure (UN 1802),\nz. B. bestimmte Reini-\ngungsmittel\nBem. 1: Mischungen aus\nSalpetersäure und Salz-\nsäure der UN 1798 sind\nzur Beförderung nicht\nzugelassen\nBem. 2: Chemisch insta-\nbile Nitriersäuremischun-\ngen, nicht denitriert, sind\nzur Beförderung nicht\nzugelassen\nBem. 3: Perchlorsäure,\nwässerige Lösungen mit\nmehr als 72 Masse-%\nreiner Säure sind nicht zur\nBeförderung zugelassen","1322               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005\nAngaben im Beförde-                  Die chemische\nrungspapier                   Verträglichkeit der\nVerpackungs-\nWerkstoffe der\ngruppe(n)                                                      Gefahrzettel\nVerpackungen aus\nAbfall-/ Klasse(n)       gem.                                                          nach\nKunststoff muss\nUnter-    gemäß       ADR/RID              Benennung           Gefahr-      Verpa-   Kapitel 5.2\nmindestens gegen-\ngruppe ADR/RID (für Klasse 2:                                 zettel nach  ckungs-    ADR/RID\nüber folgenden\nKlassifizie-                             Kapitel 5.2  gruppe  Muster Nummer\nStandardflüs-\nrungscode)                                 ADR/RID\nsigkeiten gegeben\nsein\n(1)       (2)           (3)                   (4)               (5)         (6)        (7)               (8)\n11.1        8             II     Abfälle mit Schwefelsäure, gemäß             II         8      Netzmittellösung\nz. B. bestimmte Reini-      Spalte 7\ngungsmittel, Bierstein-\nentfernerpasten, Bleisulfat\nBem.: Chemisch instabile\nMischungen von Abfall-\nschwefelsäure sind zur\nBeförderung nicht zuge-\nlassen\n11.2        8             II     Abfälle mit Flusssäure-     gemäß            II     8 + 6.1\nlösungen, z. B. bestimmte   Spalte 7\nReinigungsmittel\n11.3        8         I bis III  Flüssige Abfälle mit        gemäß            I      8 + 6.1\nätzenden, giftigen Stoffen  Spalte 7\n11.4        8         I bis III  Wässerige Lösungen von gemäß                 I          8\nHalogenwasserstoffen        Spalte 7\n(ausgenommen Fluor-\nwasserstoff), saure fluor-\nhaltige Stoffe, flüssige\nHalogenide und andere\nflüssige halogenierte\nStoffe (ausgenommen der\nFluorverbindungen, die in\nBerührung mit feuchter\nLuft oder Wasser saure\nDämpfe entwickeln),\nflüssige Carbonsäuren\nund ihre Anhydride sowie\nflüssige Halogencarbon-\nsäuren und ihre Anhydride,\nAlkyl- und Arylsulfon-\nsäuren, Alkylschwefel-\nsäuren und organische\nSäurehalogenide, wie\nSalzsäure, Phosphorsäure,\nEssigsäure, Chlorsulfon-\nsäure, Ameisensäure,\nChloressigsäure, Pro-\npionsäure, Toluolsulfon-\nsäuren, Thionylchlorid\n11.5        8                    Batterien (Akkumulatoren), gemäß                        8\nnass, gefüllt mit Säuren    Spalte 7","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005             1323\nAngaben im Beförde-                 Die chemische\nrungspapier                  Verträglichkeit der\nVerpackungs-\nWerkstoffe der\ngruppe(n)                                                       Gefahrzettel\nVerpackungen aus\nAbfall-/ Klasse(n)       gem.                                                           nach\nKunststoff muss\nUnter-    gemäß       ADR/RID              Benennung            Gefahr-      Verpa-   Kapitel 5.2\nmindestens gegen-\ngruppe ADR/RID (für Klasse 2:                                  zettel nach  ckungs-    ADR/RID\nüber folgenden\nKlassifizie-                              Kapitel 5.2  gruppe  Muster Nummer\nStandardflüs-\nrungscode)                                  ADR/RID\nsigkeiten gegeben\nsein\n(1)       (2)           (3)                   (4)                (5)         (6)        (7)              (8)\n12.1        8         I bis III  Feste Halogenide und         gemäß            I          8\nandere feste halogenierte Spalte 7\nStoffe (ausgenommen der\nFluorverbindungen, die in\nBerührung mit feuchter\nLuft oder Wasser saure\nDämpfe entwickeln) und\nfeste Hydrogensulfate, wie\nEisentrichlorid, wasserfrei;\nZinkchlorid, wasserfrei;\nAluminiumchlorid, wasser-\nfrei; Phosphorpentachlorid\n12.2        8         I bis III  Feste Abfälle mit ätzen-     gemäß            I      8 + 6.1\nden, giftigen Stoffen        Spalte 7\n13.1        8            III     Abfälle mit wässerigen       gemäß           III         8      Wasser, Netz-\nAmmoniaklösungen mit         Spalte 7                           mittellösung\nhöchstens 35 %\nAmmoniak\n13.2        8         I bis III  Übrige feste und flüssige    gemäß            I          8\nbasische Abfälle (aus-       Spalte 7\ngenommen UN 2029),\nz. B. bestimmte\nReinigungsmittel mit\nNatrium- und/oder Kalium-\nhydroxid sowie Natron-\nkalk, Brünierungsmittel\nmit Natrium- und/oder\nKaliumsulfid (Geschirr-\nspülmittel oder Entkalker\nmit Natriummetasilicat,\nKalkmilch mit Calcium-\nhydroxid)\n13.3        8            III     Abfälle von Formaldehyd-     gemäß           III         8\nlösungen, z. B. bestimmte    Spalte 7\nReinigungsmittel, Des-\ninfektionsmittel\n13.4        8                    Batterien (Akkumulatoren), gemäß                         8\nnass, gefüllt mit Alkalien   Spalte 7\n14.1        8        II und III  Abfälle mit Chlorit- und     gemäß            II         8      Salpetersäure,\nHypochloritlösungen,         Spalte 7                           55 %, Netz-\nz. B. bestimmte Chlor-                                          mittellösung\nbleichlaugen, Lösungen\nvon Schwimmbadchlorie-\nrungsmitteln der Abfall-\ngruppe 8","1324               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005\nAngaben im Beförde-                     Die chemische\nrungspapier                      Verträglichkeit der\nVerpackungs-\nWerkstoffe der\ngruppe(n)                                                       Gefahrzettel\nVerpackungen aus\nAbfall-/ Klasse(n)       gem.                                                             nach\nKunststoff muss\nUnter-    gemäß       ADR/RID                Benennung         Gefahr-      Verpa-     Kapitel 5.2\nmindestens gegen-\ngruppe ADR/RID (für Klasse 2:                                 zettel nach  ckungs-      ADR/RID\nüber folgenden\nKlassifizie-                             Kapitel 5.2  gruppe   Muster Nummer\nStandardflüs-\nrungscode)                                ADR/RID\nsigkeiten gegeben\nsein\n(1)        (2)          (3)                    (4)              (5)         (6)          (7)                (8)\n14.2       5.1       II und III   Abfälle, die entzündend    gemäß            II          5.1\n(oxidierend) wirkende      Spalte 7\nflüssige Stoffe enthalten\n14.3       5.1       II und III   Abfälle mit Wasserstoff-   gemäß            II       5.1 + 8\nperoxid-Lösungen, z. B.    Spalte 7\nbestimmte Reinigungs-\nmittel, Haarfärbemittel\n14.4       5.1       II und III   Abfälle, die entzündend    gemäß            II      5.1 + 6.1\n(oxidierend) wirkende      Spalte 7\nStoffe, flüssig, giftig\nenthalten\n15.1                              Nicht identifizierbare                                  11\ngefährliche Abfälle                               Zusätzlich ist\nBem.: Für diese Abfälle                           auf mindes-\ngelten besondere                                  tens 2 Seiten\nVorschriften, siehe                               dauerhaft die\nNummern 2.5, 2.7 und 4.3                          Aufschrift\ndieser Ausnahme                                   „Gefahrgut,\nnicht identifi-\nziert“ anzu-\nbringen.\n2.4        Sonstige Vorschriften\nDie Abfälle dürfen bei Sammlungen nur in kleinen Anlieferungsgefäßen bis zu 60 Liter Fassungsraum oder\n60 Kilogramm Gewicht unter Aufsicht einer fachkundigen Person in die Verpackungen und Großpackmittel\n(IBC) eingegeben werden.\nDie Abfälle sind in\na) Fässern oder Kanistern aus Kunststoff der Kodierung 1H2 oder 3H2,\nb) Fässern oder Kanistern aus Stahl der Kodierung 1A2 oder 3A2,\nc) Kisten aus Stahl oder massiven Kunststoffen der Kodierung 4A oder 4H2 oder\nd) zusammengesetzte Verpackungen mit einem dicht anliegenden eingesetzten Innenbehälter aus geeigne-\ntem Kunststoff als Innenverpackung und Kisten aus Stahl oder Aluminium der Kodierung 4A oder 4B als\nAußenverpackung\nzu verpacken, die für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I bauartzugelassen sind.\nEs sind die Bedingungen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I anzuwenden.\nBei der Verwendung von zusammengesetzten Verpackungen mit einer Außenverpackung Kiste aus Pappe\n(4GW) für die Beförderung von Stoffen der Abfallgruppen 1, 6, 7, 8, 9, 12 und 13 müssen folgende Anforde-\nrungen erfüllt werden:\n– Verwendung einer nassfesten Verklebung für die Wellpappe,\n– erfolgreiche Bauartprüfung als zusammengesetzte Verpackung mit Ersatzfüllgut und Originalfüllgut (Aero-\nsoldosen),\n– Bauartprüfung mit der doppelten Nettomasse wie zugelassen,\n– zusätzliche Kennzeichnung mit dem Herstellungsmonat,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005               1325\n– Verwendungsbegrenzung der Verpackung auf ein Jahr nach ihrer Herstellung für den einmaligen Trans-\nport,\n– Bestehen der Permeationsprüfung in Analogie zu Unterabschnitt 6.1.5.7 ADR und RID.\nInnenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen dürfen die gleiche höchstzulässige Füllmenge\nwie die Außenverpackung besitzen.\n2.5  Abfälle der Abfallgruppe 15 sind im jeweiligen Anlieferungsgefäß mit inerten Saug- und Füllstoffen einzuset-\nzen in eine Kiste aus Holz der Kodierung 4C1, 4C2, 4D oder 4F, aus Pappe der Kodierung 4G, aus massiven\nKunststoffen der Kodierung 4H2, Säcke aus Kunststofffolie der Kodierung 5H4 oder Fässer aus Kunststoff\nder Kodierung 1H2, die mindestens nach der Verpackungsgruppe II bauartgeprüft, -zugelassen und gekenn-\nzeichnet sein müssen. Diese Kisten, Säcke oder Fässer sind einzeln oder zu mehreren in Kisten aus Stahl,\nAluminium oder massiven Kunststoff der Kodierung 4A, 4B, 4H2 oder in Fässer aus Stahl oder Kunststoff der\nKodierung 1A2, 1H2, die bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet sind, zu verpacken.\n2.6  Die Abfälle der Abfallgruppen 1, 6, 7, 8, 13 und 14 in Anlieferungsgefäßen dürfen auch in Großpackmittel\n(IBC) mit abnehmbarem Deckel aus Stahl oder in Kombinations-IBC mit Innengefäßen aus starrem Kunst-\nstoff verpackt werden.\nEs dürfen auch Kombinations-IBC mit Kunststoffinnengefäßen nach Kapitel 6.5 ADR und RID verwendet\nwerden. Die IBC müssen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe II bauartgeprüft, -zugelassen und gekenn-\nzeichnet sein.\n2.7  Die Abfälle der Abfallgruppen 9, 10, 11 und 15 in Anlieferungsgefäßen dürfen auch in metallene IBC der Ver-\npackungsgruppe I verpackt werden.\n2.8  Die Verschlüsse der Anlieferungsgefäße sind vor der Eingabe in die Verpackungen und IBC auf Dichtheit zu\nkontrollieren.\n2.9  Bei zerbrechlichen, beschädigten oder nicht ordnungsgemäß verschlossenen Anlieferungsgefäßen sind\ninerte Saugstoffe so einzufüllen, dass die Freiräume zwischen den Anlieferungsgefäßen vollständig ausge-\nfüllt sind.\n2.10 Bei Verpackungen mit W-Kodierung (z. B. „1H2W“) müssen die Saugstoffe so bemessen sein, dass sie die\ngesamte Flüssigkeitsmenge bei einem eventuellen Freiwerden aufsaugen können. Bei festen Abfällen darf\nstattdessen das Anlieferungsgefäß in einen dicht zu verschließenden Beutel oder Sack aus Kunststofffolie\nverpackt werden.\n2.11 Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen), bei denen die Schutzkappe fehlt oder die\neingedrückt, aber noch dicht sind, dürfen nur in Fässer, Kanister oder Kisten aus Pappe (z. B. „4GW“) mit\ninerten Füllstoffen verpackt werden. Teilentleerte und nicht funktionsfähige Druckgaspackungen und Ge-\nfäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) der Klasse 2 Klassifizierungscode 5F, die entzündbare Gase enthalten,\nkönnen auch unter folgenden Bedingungen befördert werden:\n– Sie sind so in Pappkisten einzusetzen, dass eine Bewegung und eine Belastung der Ventile vermieden\nwird.\n– Die Pappkisten müssen nach Kapitel 6.1 ADR und RID bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet\nsein. Es gelten die Anforderungen der Verpackungsgruppe II.\n2.12 Nicht vollständig elektrisch entladene Lithium-Batterien der Abfallgruppe 7 sind in Beuteln oder Inletts, die\naus elektrisch nicht leitfähiger Kunststofffolie gefertigt sind, oder in Fässer der Codierung 1A2 mit nicht lei-\ntendem Innenliner aus Kunststoff oder nicht leitender Beschichtung aus Kunststoff zu verpacken. Die Abfälle\nder Abfallgruppen 3, 7 und 9 dürfen in baumustergeprüfte und -zugelassene 120 Liter-Fässer der Ver-\npackungsgruppe I der Codierung 1H2 verpackt werden, die mit einer Entlüftungseinrichtung versehen sind.\nDer Ansprechdruck der Entlüftungseinrichtung darf nicht größer sein als 10 kPa. Sie muss so beschaffen\nsein, dass das Austreten von Füllgut sowie das Eindringen von Fremdstoffen in der für die Beförderung vor-\ngesehenen Lage der Verpackung und unter normalen Beförderungsbedingungen vermieden wird.\n2.13 Die Verpackungen und IBC für Abfälle der Abfallgruppen 1 und 14 müssen mit einer Lüftungseinrichtung\nnach Unterabschnitt 4.1.1.8 ADR und RID ausgerüstet sein.\n2.14 Die Stoffe dürfen mit nicht dem ADR und RID unterliegenden Gütern nur dann zu einem Versandstück verei-\nnigt werden, wenn keine gefährlichen Reaktionen entstehen können.","1326        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005\nGefährliche Reaktionen sind:\n– eine Verbrennung und/oder eine Entwicklung beträchtlicher Wärme;\n– die Entwicklung von entzündbaren und/oder giftigen Gasen;\n– die Bildung von ätzenden flüssigen Stoffen;\n– die Bildung instabiler Stoffe.\n2.15 (weggefallen)\n2.16 Batterien (Akkumulatoren), mit Ausnahme der auslaufsicheren Batterien, der Abfallgruppen 11.5 und 13.4\nmüssen mit inerten Polsterstoffen oder in gleichwertiger Weise in Kisten aus Holz, in Kisten aus massivem\nKunststoff oder in einen Lattenverschlag aus Holz fest eingesetzt sein. Die Batterien müssen gegen Kurz-\nschluss geschützt und in starken Außenverpackungen sicher verpackt sein.\nAuslaufsichere Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt und in starken Außenverpackungen sicher\nverpackt sein. Sie dürfen auf Paletten befördert werden. Gestapelt sind sie in entsprechender Weise in\nLagen, die jeweils durch eine Schicht aus nicht leitfähigem Werkstoff getrennt sind, festzulegen. Die Pole der\nBatterien dürfen in keinem Fall dem Gewicht der darüber liegenden Einheiten ausgesetzt sein. Die Batterien\nmüssen gegen Kurzschluss geschützt sein.\nGebrauchte Batterien (Akkumulatoren) der Abfallgruppen 11.5 und 13.4 dürfen unter den folgenden Bedin-\ngungen auch in Akkukästen aus rostfreiem Stahl oder massivem Kunststoff mit einem Fassungsraum bis zu\neinem Kubikmeter befördert werden:\na) Die Akkukästen müssen gegen die in den Batterien (Akkumulatoren) enthaltenen ätzenden Stoffe bestän-\ndig sein.\nb) Unter normalen Beförderungsbedingungen dürfen keine ätzenden Stoffe aus den Akkukästen austreten\nund keine anderen Stoffe (z. B. Wasser) in die Akkukästen gelangen. Den Akkukästen dürfen außen keine\ngefährlichen Reste der in den Batterien (Akkumulatoren) enthaltenen ätzenden Stoffe anhaften.\nc) Die Akkukästen dürfen nicht über die Höhe ihrer Wände hinaus mit Batterien (Akkumulatoren) beladen\nwerden.\nd) In den Akkukästen dürfen sich keine Batterien (Akkumulatoren) mit Inhaltsstoffen oder sonstige gefährli-\nche Güter befinden, die gefährlich miteinander reagieren können.\ne) Die Akkukästen müssen entweder\n– abgedeckt sein oder\n– in geschlossenen oder in bedeckten Fahrzeugen befördert werden.\nDie unter a) bis e) genannten Bedingungen entsprechen dem Unterabschnitt 4.1.4.1 P 801a ADR und RID.\nGebrauchte Batterien (Akkumulatoren) der Abfallgruppen 11.5 und 13.4 dürfen auch in Großpackmitteln\n(IBC) aus Stahl, in starren Kunststoff-Großpackmitteln (IBC) oder in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit\neinem starren Kunststoffinnengefäß mit äußeren Umhüllungen aus Stahl oder Kunststoff nach Kapitel 6.5\nADR und RID befördert werden. Die Großpackmittel (IBC) müssen nur den Prüfungen nach Unterabschnitt\n6.5.4.4, 6.5.4.5, 6.5.4.6 und 6.5.4.9 ADR und RID unterzogen werden. Wiederkehrende Prüfungen nach\nAbsatz 6.5.4.14.3 ADR und RID sind nicht erforderlich. Es sind die Bestimmungen für Stoffe der Verpa-\nckungsgruppe III anzuwenden. Die Bauart muss von der zuständigen Behörde zugelassen sein. Die Groß-\npackmittel (IBC) müssen dicht verschlossen sein und die übrigen Vorschriften wie für Akkukästen erfüllen.\n3    Verantwortlichkeiten\n3.1  Bei Abfallsammelaktionen hat eine fachkundige Aufsichtsperson die Pflichten nach § 7 Abs. 3, 6 und 7\nGGVBinSch und § 9 Abs. 1, 4 und 5 GGVSE zu erfüllen.\n3.2  Die fachkundige Aufsichtsperson muss in der Lage sein,\na) die Abfälle nach ihren gefährlichen Eigenschaften sowie im Hinblick auf Maßnahmen bei Zwischenfällen\noder Unfällen zu beurteilen und\nb) die Vorschriften dieser Ausnahme und der GGVBinSch oder der GGVSE anzuwenden.\n3.3  Bei der Eisenbahnbeförderung hat der Verlader nach § 9 Abs. 4 GGVSE die Güterwagen – entsprechend der\nverladenen Güter – auf beiden Längsseiten mit den zutreffenden Zetteln nach den Mustern 3, 4.1, 4.2, 4.3,\n5.1, 5.2, 6.1, 8, 9 nach Absatz 5.2.2.2.2 RID und zusätzlich mit einem Zettel nach Muster 13 nach Unterab-\nschnitt 5.3.4.2 RID zu versehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005             1327\n4   Sonstige Vorschriften\n4.1 Die Versandstücke sind im Eisenbahnverkehr als Wagenladung mit gedeckten Wagen oder in Containern und\nim Straßenverkehr als geschlossene Ladung mit gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen sowie im Binnen-\nschiffsverkehr in Containern mit Schiffen mit wetterdicht schließenden Luken unter ausreichender Belüftung\nzu befördern.\n4.2 Versandstücke und Großpackmittel (IBC) der Kodierungen 1A2, 1H2, 3A2, 3H2, 4A, 4B, 4H2, 11A und 11HZ1\ndürfen im Straßenverkehr auch mit offenen Fahrzeugen befördert werden. Zur Ladungssicherung sind hier-\nbei genau passende Gestelle und Vorrichtungen für die Verpackungen und IBC zu verwenden.\n4.3 Verpackungen mit Stoffen nach Nummer 2, Abfallgruppe 15 sind abseits, das heißt nicht über, nicht unter\nund nicht unmittelbar neben den übrigen Versandstücken zu stauen und zu sichern.\n4.4 Die Versandstücke sind so zu sichern, dass sie nicht verrutschen, verkanten, umfallen oder durch andere Ver-\npackungen, IBC oder Gegenstände beschädigt werden können.\n4.5 Beförderungen nach dieser Ausnahme müssen spätestens sechs Monate nach Befüllung der Verpackungen\nund der IBC abgeschlossen sein.\n4.6 Ungereinigte leere Verpackungen sind wie Stoffe zu behandeln, deren Reste in ihnen enthalten sind.\n5   Begleitpapiere\n5.1 Bei jeder Beförderung ist eine schriftliche Weisung nach § 8 GGVSE oder nach Abschnitt 5.4.3 ADR und\nADNR mitzuführen. Diese darf auch nach Abfallgruppen geordnet sein.\n5.2 Im Beförderungspapier/Frachtbrief ist als Bezeichnung des Gutes anzugeben: „Gefährliche Abfälle, Gefahr-\nzettel << ... >>, Verpackungsgruppe << … >>, Gruppe(n) << ... >>“, wobei die Angaben in „<< … >>“ durch\ndie entsprechenden Angaben gemäß Nummer 2.2 dieser Ausnahme zu ersetzen sind. Zusätzlich zu den\nsonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 20“. Die Verpackungsgruppe ist der Spalte 6\nder Tabelle in Nummer 2 zu entnehmen.\n5.3 Ein Beförderungspapier ist im Straßenverkehr nicht erforderlich, wenn in der schriftlichen Weisung nach\nNummer 5.1 die Abfallgruppe sowie die Anzahl und die Beschreibung der Versandstücke angegeben werden.\n5.4 Der Absender hat den Begleitpapieren eine Abnahmeerklärung des Empfängers beizugeben.\nAusnahme 21 (B, E, S)\nZusammenpacken von Patronen mit Waffenpflegemitteln\n1   Zusammenpackungszulassung\n1.1 Abweichend von\n– § 1 Abs. 3 Nr. 1 GGVBinSch in Verbindung mit Kapitel 4.1 ADNR und\n– § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 3 GGVSE in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.10.4 MP 2 ADR und RID\ndürfen\na) Gegenstände mit Explosivstoff der Klassifizierung 1.4S, UN 0012, UN 0014 und UN 0323 mit UN 1950\nDruckgaspackungen der Klasse 2 Klassifizierungscode 5A, 5F, 5O, 5T, 5TC, 5TF, 5TFC, 5TO und 5TOC,\nKohlenwasserstoffen und deren Gemische der Klasse 3, UN 1136, UN 1147, UN 1288, UN 1299, UN\n1300, UN 1307, UN 1918, UN 1920, UN 1999, UN 2046, UN 2048, UN 2049, UN 2052, UN 2055, UN 2057,\nUN 2247, UN 2286, UN 2303, UN 2319, UN 2324, UN 2325, UN 2330, UN 2364, UN 2368, UN 2520,\nUN 2541, UN 2618, UN 2709, UN 2850 und UN 3295 sowie UN 2831 1,1,1-Trichlorethan der Klasse 6.1 in\nder in Nummer 2.1 beschriebenen Verpackung zu einem Versandstück vereinigt werden,\nb) Gegenstände mit Explosivstoff der Klassifizierung 1.4S, UN 0012, UN 0014 und UN 0323 mit nicht der\nGGVBinSch oder der GGVSE unterliegenden Gütern in der in Nummer 2.1 beschriebenen Verpackung zu\neinem Versandstück vereinigt werden.\n1.2 Die Mengengrenzen in Unterabschnitt 4.1.10.4 MP 7, MP 8, MP 10, MP 15, MP 17 und MP 19 ADR und RID\nsind bei Beförderungen nach dieser Ausnahme zu beachten.","1328         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005\n1.3  Die nach Nummer 1.1 zusammengepackten Stoffe und Gegenstände dürfen ohne besondere Mengenbe-\ngrenzung mit einem Binnenschiff, in einem Eisenbahnwagen oder in einem Straßenfahrzeug befördert\nwerden.\n2    Verpackung\n2.1  Als Außenverpackung sind Kisten aus Stahl der Kodierung 4A, Kisten aus Aluminium der Kodierung 4B, Kis-\nten aus Holz der Kodierungen 4C1, 4C2, 4D oder 4F oder Kisten aus Pappe der Kodierung 4G zu verwenden.\n2.2  Bauartprüfung\nBei der Bauartprüfung sind die Vorschriften für feste Stoffe der Verpackungsgruppe II anzuwenden.\n3    Sonstige Vorschriften\nEin Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 Kilogramm.\n4    Angaben im Beförderungspapier/Frachtbrief\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 21“.\nAusnahme 22 (E, S)\nSaug-Druck-Tanks\n1    Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 3 GGVSE in Verbindung mit Kapitel 6.10 ADR und RID dürfen gefährli-\nche Güter der Klassen 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 und 9\n– in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen),\n– in Aufsetztanks,\n– in Tankcontainern,\ndie als Saug-Druck-Tanks nach Anhang B.1a oder B.1b der Anlage B zur GGVS und ADR in der Fassung der\n13. ADR-Änderungsverordnung vom 17. Juli 1996 (BGBl. 1996 II S. 1178) in Verbindung mit der Ausnahme\nNummer 63 der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung – GGAV vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 994), zuletzt geän-\ndert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435), zugelassen worden sind, weiterhin\nbefördert werden.\nDie Beförderung ist auf die Stoffe begrenzt, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 ADR und RID die Tankco-\ndierung L4BH oder S4AH oder eine andere gemäß der Hierarchie in Absatz 4.3.4.1.2 ADR und RID zugelas-\nsene Tankcodierung zugeordnet ist. Die für bestimmte Stoffe in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 13 ADR und RID\naufgeführten Sondervorschriften sind, soweit zutreffend, einzuhalten.\n2    a) Bei Beförderung von Stoffen mit Flammpunkt bis zu 61 Grad Celsius und solchen, die über ihren Flamm-\npunkt erhitzt verladen oder befördert werden, darf eine Vermischung mit entzündend (oxidierend) wirken-\nden Stoffen nicht erfolgen.\nb) Die Tanks sind nach jeder Benutzung zu reinigen und vor der erneuten Befüllung auf Schäden zu untersu-\nchen. Dies gilt auch für die Armaturen und Dichtungen. Werden in festverbundenen Tanks und Aufsetz-\ntanks bei aufeinander folgenden Beförderungen die gleichen Stoffe befördert, sind die Tanks nach der\nersten Beförderung und danach in Abständen von längstens sieben Tagen zu reinigen und zu unter-\nsuchen.\n3    Angaben in der ADR-Zulassungsbescheinigung/im Prüfbericht oder Frachtbrief/Beförderungspapier\nIn der ADR-Zulassungsbescheinigung für Tankfahrzeuge nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR ist unter Num-\nmer 11 Bemerkungen anzugeben „Ausnahme 22 GGAV“. In den Prüfbescheinigungen für festverbundene\nTanks und Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5 ADR ist zusätzlich zu vermerken „Ausnahme 22 GGAV“.\nBei Beförderungen in Tankcontainern ist im Frachtbrief oder Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1\nADR/RID zusätzlich zu vermerken „Ausnahme 22“.\nAusnahme 23\n– offen –\nAusnahme 24 (S)\nBeförderung von Eichnormalen und Zapfsäulen\n1    Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GGVSE in Verbindung mit den Vorschriften des ADR für die Klasse 3 dürfen\nfestverbundene, ungereinigte leere Eichnormale und mobile, ungereinigte leere Zapfsäulen für","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005                 1329\na) UN 1203 Benzin oder UN 1223 Kerosin sowie\nb) UN 1202 Dieselkraftstoff oder UN 1202 Heizöl (leicht)\nunter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen befördert werden.\n2   Vorschriften für Eichnormale und Zapfsäulen\n2.1 Es sind die Beförderungsvorschriften für ungereinigte leere Tanks anzuwenden.\n2.2 Schriftliche Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADR sind bei jeder Beförderung mitzuführen.\n2.3 Die Eichnormale und Zapfsäulen der Nummer 1 Buchstabe a sind an beiden Seiten mit einem Gefahrzettel\nnach Absatz 5.2.2.2.2 Muster Nummer 3 ADR zu kennzeichnen.\n2.4 Die Fahrzeuge mit Eichnormalen und Zapfsäulen sind mit orangefarbenen Tafeln nach Abschnitt 5.3.2 ADR\nzu kennzeichnen. In den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a muss die Nummer der Kennzeichnung diejenige\ndes Stoffes sein, der sich zuletzt im Eichnormal oder in der Zapfsäule befunden hat.\n2.5 Die Vorschriften der Abschnitte 7.5.7, 7.5.10, 8.1.1, 8.1.4, 8.3.1, 8.3.2, 8.3.4, 8.3.5 und 9.7.4, des Unterab-\nschnitts 8.2.1.1 sowie der Absätze 4.3.2.3.5, 4.3.2.3.6, 4.3.2.4.1, 4.3.2.4.2, 4.3.4.2.2, 6.8.2.1.27 und 8.5 S2\nADR sind anzuwenden. Die übrigen Vorschriften des ADR finden keine Anwendung.\n2.6 Für Eichnormale und Zapfsäulen mit einem Fassungsraum von 1 000 Liter oder weniger dürfen die Vorschrif-\nten für ungereinigte leere Gefäße der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.11 und 5.1.3.1 sowie des Absatzes\n5.4.1.1.6 ADR angewendet werden.\n3   Zusätzliche Anforderungen an Eichnormale und Zapfsäulen mit Fassungsräumen über 1 000 Liter in\nden Fällen der Nummer 1 Buchstabe a\n3.1 Die Eichnormale und Zapfsäulen müssen entleert und drucklos sein. Ihre Befüll- und Entleerungsöffnungen\nmüssen dicht verschlossen sein.\n3.2 Die Be- und Entlüftungsöffnungen müssen mit einer flammendurchschlagsicheren Armatur ausgerüstet sein.\n3.3 Die Eichnormale und Zapfsäulen sind erstmalig vor Inbetriebnahme sowie wiederkehrend mindestens alle\ndrei Jahre von einem Sachverständigen nach § 6 Abs. 5 GGVSE einer äußeren und inneren Besichtigung\nsowie einer Dichtheitsprüfung mit Wasser ohne Überdruck zu unterziehen. Über die Prüfung hat der Sachver-\nständige eine Bescheinigung auszustellen, die bei jeder Beförderung mitzuführen ist.\nAusnahme 25 (S)\nVersandstücke mit kleinen Mengen verschiedener\nGüter ohne Beschriftung mit der Kennzeichnungsnummer\n1   Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GGVSE in Verbindung mit Unterabschnitt 5.2.1.1 und 5.2.1.2 und Absatz\n5.2.2.1.1 und 5.2.2.1.12 ADR darf bei Versandstücken, die mindestens zwei gefährliche Güter unterschiedli-\ncher UN-Nummern enthalten, auf die Kennzeichnung mit der UN-Nummer des Gutes und den Buchstaben\n„UN“ verzichtet werden, wenn die nachfolgenden Bestimmungen beachtet werden.\n2   Stoffe und Mengengrenzen\n2.1 Es dürfen nur Stoffe der Klassen 3, 6.1 und 8 der Verpackungsgruppen II und III in zusammengesetzten Ver-\npackungen nach den Vorschriften dieser Ausnahme befördert werden.\n2.2 Die Innenverpackungen dürfen höchstens fünf Kilogramm feste Stoffe oder höchstens fünf Liter flüssige\nStoffe, die Außenverpackungen höchstens 25 Kilogramm feste Stoffe oder höchstens 25 Liter flüssige Stoffe\nenthalten.\n2.3 Die Gesamtmenge aller gefährlichen Güter nach dieser Ausnahme darf 3 500 Kilogramm je Beförderungsein-\nheit nicht überschreiten.\n3   Sonstige Vorschriften\nBei Beförderungen nach dieser Ausnahme darf die Nummer 2 der Ausnahme 18 dieser Verordnung nicht\nangewendet werden.","1330         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005\n4    Angaben im Beförderungspapier\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 25“.\n5    Geltungsdauer\nDiese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2006.\nAusnahme 26\n– offen –\nAusnahme 27 (S)\nBeförderung von festen Stoffen der Klasse 4.1, UN 3175\nin gedeckten Fahrzeugen, Containern, Abrollbehältern, Absetzmulden und Wechselbehältern\n1    Abweichend von § 3 GGVSE in Verbindung mit Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 17 zu UN 3175 und Kapitel 7.3\nVV 3 ADR dürfen Stoffe der Klasse 4.1 UN 3175 in gedeckten Fahrzeugen, Containern, Abrollcontainern,\nAbsetzmulden mit Deckel und Wechselbehältern, nachfolgend als Behälter bezeichnet, befördert werden,\nwenn die nachfolgenden Bestimmungen beachtet werden.\n2    Vorschriften zum Bau und Betrieb der Behälter\n2.1  Die Behälter müssen im Bodenbereich flüssigkeitsdicht sein. Die Dichtheit der Behälter muss während der\nBeförderung gewährleistet sein.\n2.2  Abrollbehälter mit Heckklappe müssen mit einer Heckklappendichtung flüssigkeitsdicht ausgerüstet sein,\ndie zur Erfüllung der Funktion entsprechend elastisch und gegen austretende Restmengen gefährlicher\nGüter ausreichend beständig ist. Die Dichtheit der Abrollbehälter muss während der Transporte gewährleis-\ntet sein.\n2.3  Die Behälter müssen so verschlossen sein, dass ein Eindringen von Regen und Schlagregen verhindert und\ndabei eine ausreichend Be- und Entlüftung während der Fahrt gewährleistet wird.\n2.4  Einrichtungen zur elektrischen Zwangsbelüftung müssen in Ex-Schutz ausgeführt sein.\n3    Angaben im Beförderungspapier\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 27“.\n4    Geltungsdauer\nDiese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2007.\nAusnahme 28 (E, S)\nZusammenladung von Automobilteilen der Klassifizierung 1.4G mit gefährlichen Gütern\n1    Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 3 GGVSE in Verbindung mit Abschnitt 4.1.10 und Unterabschnitt 7.5.2.1\nADR und RID dürfen Automobilteile\n– UN 0431, PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwecke sowie\n– UN 0503, AIRBAG-GASGENERATOREN, PYROTECHNISCH oder AIRBAG-MODULE, PYROTECHNISCH\noder GURTSTRAFFER, PYROTECHNISCH\nder Klasse 1, Klassifizierungscode 1.4G mit den in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Automobilteilen\nund Gefahrgütern der Klassen 2, 3, 8 und 9 unter Beachtung der Bedingungen der Nummern 2 bis 6 zusam-\nmengeladen werden.\n2    Tabelle der Gefahrgüter\nKlasse/\nVerpackungs-\nUN              Bezeichnung                   Klassifizie-                             Höchstmenge\ngruppe\nrungscode\n1                     2                           3                      4                 5\n1090     ACETON                             3/F1                  II                   333 l\n1133     KLEBSTOFFE                         3/F1                  II und III           333/1000 l","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005             1331\nKlasse/\nVerpackungs-\nUN                 Bezeichnung                Klassifizie-                             Höchstmenge\ngruppe\nrungscode\n1                      2                          3                      4                  5\n1139     SCHUTZANSTRICHLÖSUNG               3/F1                 II und III           333/1000 l\n1170     ETHANOL, LÖSUNG                    3/F1                 II                   333 l\n1173     ETHYLACETAT                        3/F1                 II                   333 l\n1219     ISOPROPANOL                        3/F1                 II                   333 l\n1263     FARBE oder FARBZUBEHÖR-            3/F1                 II und III           333/1000 l\nSTOFFE\n1268     ERDÖLDESTILLATE, N.A.G             3/F1                 II                   333 l\noder ERDÖLPRODUKTE\n1300     TERPENTINÖLERSATZ                  3/F1                 III                  1000 l\n1805     PHOSPHORSÄURE, LÖSUNG              8/C1                 III                  1000 l\n1866     HARZLÖSUNG, entzündbar...          3/F1                 II und III           333/1000 l\n1950     DRUCKGASPACKUNGEN                  2/5F                 –                    333 kg\nmit entzündbaren Gasen bis\nmax. 1 l Inhalt\n1987     ALKOHOLE, N.A.G                    3/F1                 III                  1000 l\n1993     ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER             3/F1                 II und III           333/1000 l\nSTOFF, N.A.G\n2735     AMINE, FLÜSSIG,                    8/C7                 III                  1000 l\nÄTZEND, N.A.G\n2796     SCHWEFELSÄURE, mit                 8/C1                 II                   333 l\nhöchstens 51 % Säure oder\nBATTERIEFLÜSSIGKEIT, sauer\n2797     BATTERIEFLÜSSIGKEIT,               8/C5                 II                   333 l\nALKALISCH\n3077     UMWELTGEFÄHRDENDER                 9/M7                 III                  1000 kg\nSTOFF, FEST, N.A.G\n3082     UMWELTGEFÄHRDENDER                 9/M6                 III                  1000 l\nSTOFF, FLÜSSIG, N.A.G\n3268     AIRBAG-MODULE, pyrotech-           9/M5                 III                  1000 kg\nnisch oder GURTSTRAFFER,\npyrotechnisch\n3 Verpackung\nDie Stoffe und Gegenstände sind in geprüften und zugelassenen Verpackungen nach Kapitel 4.1 ADR und\nRID zu verpacken.\n4 Höchstmenge\nDie Gesamtmenge aller gefährlichen Güter in einer Beförderungseinheit darf die höchstzulässige Menge von\n1 000 Kilogramm oder 1 000 Liter oder einer entsprechenden Summe beider Maßeinheiten nicht überschrei-\nten. Bei der Berechnung sind die Mengen der gefährlichen Güter, deren Höchstmenge in der Tabelle in Num-\nmer 2 dieser Ausnahme auf 333 Liter oder 333 Kilogramm begrenzt ist, mit dem Faktor 3 zu multiplizieren.","1332               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005\n5          Sonstige Vorschriften\nDie sonstigen, für die Beförderung von UN 0431, PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwe-\ncke sowie UN 0503, AIRBAGGAS-GENERATOREN, PYROTECHNISCH oder AIRBAG-MODULE, PYRO-\nTECHNISCH oder GURTSTRAFFER, PYROTECHNISCH der Klasse 1, Klassifizierungscode 1.4G geltenden\nVorschriften sind anzuwenden.\n6          Angaben im Beförderungspapier\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 28“.\nAusnahme 29 (B)\nÖffnen von Ladetankluken von nicht entgasten Tankschiffen zu Kontrollzwecken\n1          Abweichend von Unterabschnitt 7.2.4.22 ADNR dürfen Ladetankluken von nicht entgasten Tankschiffen mit\nVorladung UN 1203 Benzin oder Ottokraftstoff oder kompatiblen Stoffen (UN 1202 Dieselkraftstoff oder\nGasöl oder Heizöl (leicht), UN 1223 Kerosin, UN 1268 Erdöldestillate, n.a.g. (Crackbenzin), UN 1268 Erdöl-\ndestillate, n.a.g. (LDF), UN 1268 Erdöldestillate, n.a.g. (Naphta), UN 1268 Erdöldestillate, n.a.g. (Platformat),\nUN 1268 Erdöldestillate, n.a.g. (Pyrolysebenzin), UN 1268 Erdöldestillate, n.a.g. (Testbenzin), UN 1294 Tolu-\nen, UN 1307 Xylene und UN 1863 Düsenkraftstoff) zu Kontrollzwecken geöffnet werden, nachdem die ent-\nsprechenden Ladetanks entspannt worden sind und alle Vorkehrungen getroffen wurden, um den erforderli-\nchen Explosionsschutz zu gewährleisten.\n2          Geltungsdauer\nDiese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2005.\nAusnahme 30 (S)\nVerwendung von Fahrzeugen anstelle von Containern im Zusammenhang mit Abschnitt 7.3.3 VV9b ADR\n1          Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GGVSE in Verbindung mit Abschnitt 7.3.3 VV9b ADR dürfen anstelle von\nContainern Fahrzeuge mit Aufbauten verwendet werden. Die Fahrzeugaufbauten müssen die gleichen im\nAbschnitt 7.3.3 VV9b ADR für Container genannten Anforderungen erfüllen.\n2          Angaben im Beförderungspapier\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 30“.\n3          Geltungsdauer\nDiese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2006.\nAusnahme 31 (S)\nPrüfungsfahrten bei technischen Untersuchungen\n1          Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GGVSE in Verbindung mit Unterabschnitt 8.2.1.1 ADR müssen die nach § 6\nAbs. 9 und 10 GGVSE zuständigen Personen nicht im Besitz einer Bescheinigung sein, wenn die nachfolgen-\nden Bestimmungen eingehalten werden.\n2          Bei Prüfungsfahrten im Zusammenhang mit der Durchführung von Untersuchungen nach den §§ 19, 21, 29\nund 47a StVZO sowie technischen Untersuchungen gemäß ADR müssen die Personen von einem Beifahrer\nbegleitet werden, der im Besitz der vorgenannten Bescheinigung ist; der Beifahrer ist verantwortlich für die\nBeachtung der Gefahrgutvorschriften im Sinne des § 9 Abs. 11, 13, 14, 15, 16 und 17 GGVSE.\nAusnahme 32 (S)\nBeförderungen durch zivile Unternehmen im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr\n1          Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GGVSE in Verbindung mit § 5 Abs. 7 GGVSE dürfen folgende Allgemeine\nAusnahmegenehmigungen der Bundeswehr zur Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (AGBwGGVSE)\nvom 5. September 2002 (VMBI. 2002 S. 411)4) auch durch zivile Unternehmen angewendet werden, die im\nAuftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr gefährliche Güter befördern:\na) Bw02 (S, E) AGBwGGVSE „Mitführen“ gefährlicher Güter auf der Straße mit Fahrzeugen der Bundes-\nwehr\nb) Bw16 (S, E) AGBwGGVSE                Beförderung von Rettungsmitteln, selbstaufblasend\n4) Die AGBwGGVSE können auch beim Streitkräfteunterstützungskommando, Abteilung ABC-Abwehr- und Schutzaufgaben, Gruppe IV, Fliegerhorst\nWahn 505/08, Postfach 906110, 51127 Köln, angefordert werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005            1333\nc) Bw17 (S, E) AGBwGGVSE Kennzeichnung von Gegenständen/Versandstücken gefährlicher Güter mit\nGefahrzetteln geringerer Größe\nd) Bw21 (S, E) AGBwGGVSE Beförderung gefährlicher Güter Klasse 1 in (alt-)palettierten Versandstü-\ncken/geeigneten Handhabungseinrichtungen; keine Kennzeichnung mit\nGefahrzetteln Nr. 8; Kennzeichnung mit Gefahrzetteln geringerer Abmes-\nsungen\ne) Bw23 (S, E) AGBwGGVSE Zusammenpacken von Gegenständen der Klasse 1 mit nicht gefährlichen\nGütern (Zubehör)\nf) Bw24 (S, E) AGBwGGVSE Keine Mitnahme der Genehmigung zur Beförderung von n.a.g.-Gütern der\nKlasse 1\ng) Bw25 (S)        AGBwGGVSE Beförderung von Resten oder Komponenten gefährlicher Güter Klasse 1,\ndie beim Verschuss anfallen\nh) Bw27 (S, E) AGBwGGVSE           Verpackungen für militärische Güter der Klasse 1.\n2 Angaben im Beförderungspapier\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 32 (BwXX)“, wobei XX der\nNummer der Allgemeinen Ausnahmegenehmigung der Bundeswehr gemäß Nummer 1 Buchstabe a bis h\nentspricht.\nAusnahme 33 (M)\nBeförderung gefährlicher Güter auf Fährschiffen\n1 Abweichend von § 3 Abs. 1 GGVSee dürfen gefährliche Güter auf Fährschiffen, die Küstenschifffahrt im\nSinne des § 1 der Verordnung über die Küstenschifffahrt vom 5. Juli 2002 (BGBl. I S. 2555) betreiben, sowie\nauf der Fährstrecke Eemshaven/Borkum befördert werden, wenn die nachfolgenden Bestimmungen beach-\ntet werden.\n2 Anwendungsbereich\nMit Ausnahme der unter Nummer 3 genannten gefährlichen Güter dürfen gefährliche Güter nur in Beförde-\nrungseinheiten befördert werden, wenn\n– sie den Klassen 1 bis 9 ADR bzw. des IMDG-Code zugeordnet sind und zur Beförderung zugelassen sind\nund\n– während der gesamten Dauer der Beförderung eine Wellenhöhe von nicht mehr als 1,5 Meter zu erwarten\nist. Der Schiffsführer entscheidet eigenverantwortlich über die Einhaltung dieser Bedingung.\n3 Von der Ausnahme ausgenommene gefährliche Güter\nEs dürfen nicht befördert werden:\n– Güter der Klasse 1, ausgenommen UN 0336 und UN 0337,\n– Güter der Klasse 5.2\n– Güter der Klassen 4.1, 4.2, 4.3, 6.1 und 8, die der Verpackungsgruppe I zugewiesen sind.\n4 Eignungsbescheinigung\nFür die Fährschiffe muss eine Bescheinigung des Germanischen Lloyds vorliegen, aus der ersichtlich ist,\ndass das betreffende Schiff CTU des Straßenverkehrs oder andere rollbare CTU befördern darf. In der\nBescheinigung ist der Stellplatz so festzulegen, dass rund um die CTU ein Raum von mindestens einem\nMeter frei und begehbar bleibt. Zu den Maschinenräumen, Lüfterein- und austritten, sonstigen Zugängen zu\nUnterdecksräumen, sonstigen Decksöffnungen und zur Begrenzung des Maschinenraumdecks muss min-\ndestens ein Abstand von einem Meter eingehalten werden. Satz 2 gilt nicht für explosionsgeschützte Zugän-\nge und Öffnungen.\n5 Feuerlöscheinrichtungen\nDer Teil des Fährschiffes, der in der Bescheinigung nach Nummer 4 als Stellplatz für Beförderungseinheiten\nmit gefährlichen Gütern zugelassen ist, muss von Strahlrohren mit einfacher Schlauchlänge erreicht werden\nkönnen. Alle Strahlrohre müssen zugelassene Mehrzweckstrahlrohre (z. B. Sprüh-/Vollstrahlrohre) mit\nAbsperrung sein. Sofern die Eigenschaften der gefährlichen Güter es erfordern, sind außerdem entsprechen-\nde Löschmittel mitzuführen. Zusätzlich müssen zwei mobile Luft-Schaum-Feuerlöscheinrichtungen, beste-\nhend aus Zumischer, Luftschaumrohr mit mindestens 400 Liter/Minute Wasserdurchsatz und transportablen","1334         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005\nBehältern für Schaummittel oder gleichwertige Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein. Die mitzuführende\nSchaummittelmenge muss je Löscher mindestens 300 Liter betragen. Die Feuerlöscheinrichtungen müssen\nbis zur Entladung der Fährschiffe mit CTU, die gefährliche Güter enthalten, einsatzbereit sein.\n6    Mengengrenzen\nEs darf höchstens eine kennzeichnungspflichtige CTU des Straßenverkehrs (Beförderungseinheit im Sinne\ndes Kapitels 1.2 ADR) oder eine andere rollbare CTU mit gefährlichen Gütern je Fahrt befördert werden. Die\ngefährlichen Güter müssen hinsichtlich ihrer Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und der Begleitpa-\npiere dem jeweils gültigen ADR entsprechen. Enthalten die CTU gefährliche Güter unterhalb der Grenzmen-\ngen der Tabelle in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR, eingeschlossen Beförderungen, die nach Unterab-\nschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c ADR stattfinden, hat der Fahrzeugführer den Schiffsführer über die Art und\nMenge der gefährlichen Güter vor Antritt der Fahrt zu informieren.\n7    Meldepflichten\nWerden gefährliche Güter freigesetzt, muss die von der zuständigen obersten Landesbehörde bestimmte\nBehörde mit Namen, Klasse und Menge der gefährlichen Güter sofort informiert werden.\n8    Sicherungsmaßnahmen\nDer Schiffsführer hat durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass der Stellplatz der CTU mit gefähr-\nlichen Gütern einschließlich des freien Raumes nach Nummer 4 von Unbefugten nicht betreten wird.\nDie Beförderungseinheiten sind gegen Vor- und Rückwärtsrollen durch Anziehen der Handbremse, Unterleg-\nkeile und weitere Sicherungsmaßnahmen (z. B. Einlegen des 1. Ganges) vor und hinter mindestens je einem\nRad an allen Achsen auf beiden Seiten zu sichern.\n9    Angaben im Beförderungspapier\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 33“.\n10   Schriftliche Weisung\nFür alle mit den Fährschiffen beförderten gefährlichen Güter muss eine schriftliche Weisung nach Ab-\nschnitt 5.4.3 ADR an Bord vorhanden sein. Zusätzlich zu den Angaben nach Unterabschnitt 5.4.3.1 ADR\nmüssen in den schriftlichen Weisungen Maßnahmen enthalten sein, die beim Austreten gefährlicher Güter\nzum Schutz der auf den Fährschiffen befindlichen Personen sowie zur Aufrechterhaltung der Schiffssicher-\nheit erforderlich sind. Der Schiffsführer hat die auf die jeweilige Beförderung zutreffende schriftliche Weisung\ngriffbereit auf der Brücke vorzuhalten.\n11   Anlaufbedingungsverordnung\nDie Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300) gilt mit der Maßgabe, dass Num-\nmer 2.5 der Anlage zu § 1 Abs. 1 anzuwenden ist.“\nArtikel 2\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den\nWortlaut der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der vom 19. Mai 2005 an gelten-\nden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 10. Mai 2005\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe"]}