{"id":"bgbl1-2005-28-5","kind":"bgbl1","year":2005,"number":28,"date":"2005-05-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/28#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-28-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_28.pdf#page=28","order":5,"title":"Verordnung zur Regelung der Berufsausbildung zum Änderungsschneider/zur Änderungsschneiderin und zur Änderung anderer Berufsausbildungsverordnungen in der Bekleidungswirtschaft","law_date":"2005-05-09T00:00:00Z","page":1292,"pdf_page":28,"num_pages":7,"content":["1292                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005\nVerordnung\nzur Regelung der Berufsausbildung zum Änderungsschneider/zur Änderungsschneiderin\nund zur Änderung anderer Berufsausbildungsverordnungen in der Bekleidungswirtschaft\nVom 9. Mai 2005\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des                  von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wer-\nBerufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I                      den, die insbesondere selbstständiges Planen, Durch-\nS. 931) und des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 der                 führen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieb-\nHandwerksordnung in der Fassung der Bekanntma-                         lichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 2\nchung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), die                    beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach\ndurch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005                   den §§ 8 und 9 nachzuweisen.\n(BGBl. I S. 931) neu gefasst worden sind, verordnet das\nBundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einver-                                             §4\nnehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und\nForschung:                                                                              Ausbildungsberufsbild\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\nArtikel 1                                 die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung                              2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nzum Änderungsschneider/                                3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nzur Änderungsschneiderin*)\n4. Umweltschutz,\n§1                                      5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,\nStaatliche                                   6. Beraten von Kunden,\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                             7. Instandhalten von Geräten, Maschinen und Zusatz-\neinrichtungen,\nDer Ausbildungsberuf Änderungsschneider/Änderungs-\n8. Zurichten von Kleinstücken und Hilfsstoffen,\nschneiderin wird\n9. Zurichten von Großstücken und Hilfsstoffen,\n1. nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes sowie\n10. Ausführen von Näharbeiten,\n2. nach § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung\nfür das Gewerbe Nummer 37, Änderungsschneider,                     11. Ändern von Heimtextilien,\nder Anlage B der Handwerksordnung                                  12. Ausführen von Bügelarbeiten,\nstaatlich anerkannt.                                                   13. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.\n§2                                                                §5\nAusbildungsdauer                                               Ausbildungsrahmenplan\nDie Ausbildung dauert zwei Jahre.\nDie in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten sollen nach der in der Anlage enthaltenen\n§3                                    Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der\nZielsetzung der Berufsausbildung                          Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt\nwerden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abwei-\nDie in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,                    chende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbil-\nKenntnisse und Fähigkeiten sollen bezogen auf Arbeits-                 dungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebs-\nund Geschäftsprozesse vermittelt werden. Sie sollen so                 praktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.\nvermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Aus-\nübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne                                          §6\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des                         Ausbildungsplan\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung.\nDie Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständi-      Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des\ngen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik\nDeutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule wer-   Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen\nden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.        Ausbildungsplan zu erstellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005                  1293\n§7                             Bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe, der Dokumen-\ntation und des Fachgesprächs soll der Prüfling zeigen,\nSchriftlicher Ausbildungsnachweis\ndass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher,\ntechnischer und organisatorischer Vorgaben selbststän-\nDie Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbil-      dig und kundenorientiert planen und durchführen, dabei\ndungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu            Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren,\ngeben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während         Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz\nder Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben        bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen und die\nden schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durch-      für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergrün-\nzusehen.                                                     de aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausfüh-\nrung der Arbeitsaufgabe begründen kann.\n§8\n(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\nZwischenprüfung                         den Prüfungsbereichen Änderungen, Auftragsbearbei-\ntung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde praxisbezogene\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine        Aufgaben bearbeiten. Es kommen Aufgaben insbeson-\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zu Beginn des        dere aus folgenden Gebieten in Betracht:\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                       1. im Prüfungsbereich Änderungen:\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der         a) Werk-, Hilfsstoffe und Zubehör sowie Material-\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertig-            eigenschaften,\nkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im\nb) Näh- und Bügeltechniken,\nBerufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehr-\nplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs-       c) leistungs- und materialbezogene Berechnungen,\nausbildung wesentlich ist.                                       d) Geräte, Maschinen und Zusatzeinrichtungen,\n(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens vier Stun-       e) Qualitätssicherung;\nden zwei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entspre-\nchen, durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen        2. im Prüfungsbereich Auftragsbearbeitung:\ndokumentieren. Für die Arbeitsaufgaben kommen insbe-             a) Kundenberatung,\nsondere in Betracht:\nb) Änderungsmöglichkeiten,\n1. Ändern der Länge eines Kleinstücks mit Stoßband,              c) Arbeitsplanung,\n2. Ändern der Weite eines Kleinstücks mit Austausch              d) Kalkulation und Abrechnung;\neines Reißverschlusses.\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\nBei der Durchführung der Arbeitsaufgaben und der Doku-\nmentation soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitschritte       allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nplanen, Arbeitsmittel festlegen, Grundsätze der Kunden-          sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\norientierung sowie Aspekte der Sicherheit und des Ge-           (4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:\nsundheitsschutzes bei der Arbeit, des Umweltschutzes         1. im Prüfungsbereich\nund der Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann.                 Änderungen                                  120 Minuten,\n2. im Prüfungsbereich\n§9\nAuftragsbearbeitung                          60 Minuten,\nGesellenprüfung/Abschlussprüfung                   3. im Prüfungsbereich\nWirtschafts- und Sozialkunde                 60 Minuten.\n(1) Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung erstreckt\nsich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten,           (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des\nKenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs-          Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\nschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die    in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche\nBerufsausbildung wesentlich ist.                             Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der\nPrüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung\n(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in  der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbe-\ninsgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufga-        reiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die\nbe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen, mit     entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungs-\nbetriebsüblichen Unterlagen dokumentieren sowie hier-        prüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\nüber während dieser Zeit in insgesamt höchstens 15 Minu-\n(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind\nten ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Ge-\ndie Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:\nsprächsphasen bestehen kann. Für die Arbeitsaufgabe\nkommt insbesondere in Betracht:                              1. Prüfungsbereich Änderungen                     50 Prozent,\nDurchführen von Änderungsarbeiten an einem oder meh-         2. Prüfungsbereich Auftragsbearbeitung           30 Prozent,\nreren gefütterten Großstücken mit Schlitzen und Knöpfen      3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und\nunter Berücksichtigung folgender Einzelarbeiten:                 Sozialkunde                                   20 Prozent.\nÄnderung der Länge, Änderung der Ärmellänge vor der             (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn\nHand, Änderung der Weite von Seitennähten, Austau-\nschen eines aushakbaren Reißverschlusses sowie               1. im praktischen Teil der Prüfung und\nDurchführen der erforderlichen Bügelarbeiten.                2. im schriftlichen Teil der Prüfung","1294              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005\njeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht                                      Artikel 3\nwurden. In zwei der Prüfungsbereiche des schriftlichen\nTeils der Prüfung müssen mindestens ausreichende Leis-                                 Änderung\ntungen, in dem weiteren Prüfungsbereich des schriftli-                            der Verordnung über\nchen Teils der Prüfung dürfen keine ungenügenden Leis-                        die Berufsausbildung zum\ntungen erbracht worden sein.                                             Maßschneider/zur Maßschneiderin\nNach § 10 der Verordnung über die Berufsausbildung\nArtikel 2                             zum Maßschneider/zur Maßschneiderin vom 15. April\nÄnderung der Verordnung                          2004 (BGBl. I S. 571) wird folgender § 10a eingefügt:\nüber die Berufsausbildung\nin der Bekleidungsindustrie                                                 „§ 10a\nAnrechnungsregelung\nNach § 11 der Verordnung über die Berufsausbildung\nin der Bekleidungsindustrie vom 13. Februar 1997                  Auf die Berufsausbildung nach dieser Verordnung kön-\n(BGBl. I S. 262) wird folgender § 11a eingefügt:                nen die in dem abgeschlossenen Ausbildungsberuf\nÄnderungsschneider/Änderungsschneiderin erworbenen\n„§ 11a                               beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bis\nzum vollen Umfang der dort zurückgelegten Ausbil-\nAnrechnungsregelung                          dungszeit angerechnet werden; § 8 Abs. 1 und 2 des\nAuf die Berufsausbildung in dem aufbauenden Ausbil-          Berufsbildungsgesetzes bleibt unberührt.“\ndungsberuf Modeschneider/Modeschneiderin können die\nin dem abgeschlossenen Ausbildungsberuf Änderungs-\nschneider/Änderungsschneiderin erworbenen beruflichen                                    Artikel 4\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bis zum vollen\nUmfang der dort zurückgelegten Ausbildungszeit ange-                                  Inkrafttreten\nrechnet werden; § 8 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsge-\nsetzes bleibt unberührt.“                                         Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.\nBerlin, den 9. Mai 2005\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005              1295\nAnlage\n(zu Artikel 1 § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Änderungsschneider/zur Änderungsschneiderin\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                 Zu vermittelnde                           in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         im Ausbildungsjahr\n1             2\n1                    2                                           3                                      4\n1  Berufsbildung, Arbeits-       a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                   Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Nr. 1)                   b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2  Aufbau und Organisation       a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes         erläutern\n(§ 4 Nr. 2)                   b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä-\nren\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend\n3  Sicherheit und Gesund-        a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am           der gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit       Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-  Ausbildung\n(§ 4 Nr. 3)                      meidung ergreifen                                     zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes\nanwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-\nben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4  Umweltschutz                  Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 4 Nr. 4)                   im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","1296              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                 Zu vermittelnde                           in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         im Ausbildungsjahr\n1            2\n1                    2                                           3                                      4\n5  Planen und Vorbereiten        a) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von Terminen\nvon Arbeitsabläufen              und betriebswirtschaftlichen Aspekten festlegen\n(§ 4 Nr. 5)                   b) Arbeitsplatz ergonomisch einrichten\nc) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör und Arbeitsgerä-\nte auswählen und bereitstellen, Materialbedarf ermit-\nteln\n6\nd) Geräte, Maschinen und Zusatzeinrichtungen nach\nihrem Einsatz unterscheiden, auswählen und einrich-\nten\ne) Arbeitsabläufe im Team abstimmen\nf) Änderungsteile, Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör\nsortieren und lagern\ng) Produktinformationen beurteilen, Produkteigenschaf-\nten von Werk- und Hilfsstoffen berücksichtigen\nh) Änderungsmöglichkeiten an Großstücken feststellen,\nAlternativen unter Berücksichtigung der Modellgestal-\ntung und unter Einhaltung der Modelltreue vorschla-                      4\ngen\ni) Eingang von Werk- und Hilfsstoffen sowie Zubehör auf\nVollständigkeit und Mängel prüfen und dokumentieren\nj) Bestände prüfen, Nachbestellungen vornehmen\n6  Beraten von Kunden            a) Kundenwünsche ermitteln\n(§ 4 Nr. 6)                   b) Änderungsaufträge annehmen, Anlieferungszustand\nvon Änderungsteilen prüfen und dokumentieren               5\nc) Änderungen abstecken und markieren, insbesondere\nLängen und Weiten\nd) Änderungsaufträge auf Umsetzbarkeit prüfen und\nannehmen\ne) Kunden über Änderungsmöglichkeiten und Kosten\ninformieren\nf) Aufträge und Termine abstimmen                                           5\ng) Reklamationen und Beschwerden entgegennehmen\nund bearbeiten, Beteiligte informieren\nh) Zahlungsverkehr, insbesondere Barzahlungen, ab-\nwickeln\n7  Instandhalten von Geräten, a) Pflege- und Instandhaltungsintervalle beachten,\nMaschinen und Zusatzein-         Geräte, Maschinen und Zusatzeinrichtungen pflegen,\nrichtungen                       Funktionen prüfen                                          2\n(§ 4 Nr. 7)                   b) Störungen an Geräten, Maschinen und Zusatzeinrich-\ntungen feststellen und Fehlerbeseitigung einleiten\nc) Störungen feststellen, Fehler beseitigen und Fehlerbe-\nseitigung veranlassen\n2\nd) Bügelgeräte, insbesondere Dampferzeuger, betriebs-\nbereit halten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005             1297\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                 Zu vermittelnde                           in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         im Ausbildungsjahr\n1            2\n1                    2                                           3                                      4\n8  Zurichten von Klein-          a) Schnitte von Änderungsteilen unterscheiden, Ände-\nstücken und Hilfsstoffen         rungen dem Schnitt anpassen\n(§ 4 Nr. 8)                   b) Änderungen markieren, nahttypenspezifische Tren-            5\nnung vornehmen, glatt bügeln und abzeichnen\nc) Kleinteile und Hilfsstoffe zuschneiden\n9  Zurichten von Großstü-        a) Modellschnitte unterscheiden\ncken und Hilfsstoffen         b) Schnittschablonen erstellen und anwenden\n(§ 4 Nr. 9)\nc) Schnitte abnehmen, insbesondere bei Neufütterun-                         6\ngen\nd) Bereiche von Großstücken freilegen, nach Markierun-\ngen abzeichnen und zurechtschneiden\n10   Ausführen von Näh-            a) Einnadel- und Mehrnadelnähmaschinen, insbesonde-\narbeiten                         re Overlock-, Blindstich- oder Kettenstichmaschine,\n(§ 4 Nr. 10)                     nach ihrem Einsatz unterscheiden und handhaben\nb) Garne und Nadeln nach Art und Stärke auswählen\nc) Ober- und Unterfaden auswechseln sowie Faden-\nspannung und Stichlänge prüfen und regulieren\nd) Handsticharten, insbesondere Heft-, Saum- und Staf-\nfierstiche, ausführen\ne) Kleinstücke enger- und weitermachen, kürzen und            23\nverlängern\nf) Reparaturen an Kleinstücken durchführen, insbeson-\ndere an Schlitzen, Manschetten, Bündchen, Aufschlä-\ngen und Knopflöchern\ng) offene und verdeckte Reißverschlüsse in Kleinstücken\naustauschen\nh) Nähte fertigen, insbesondere Saum-, Einfass-, Zick-\nzack- und Kappnähte\ni) Verarbeitungstechniken         festlegen,   insbesondere\nStich- und Nahtarten\nj) Zubehör, insbesondere Knöpfe, Borten, Haken und\nÖsen, annähen, Druckknöpfe anbringen\nk) offene, verdeckte und aushakbare Reißverschlüsse an\nGroßstücken austauschen\nl) Schrägstreifen schneiden und zusammensetzen\n24\nm) Aufhänger und Knopfschlingen anfertigen\nn) Änderungsteile mit Futter ausstaffieren\no) Großstücke enger- und weitermachen, kürzen, verlän-\ngern und modernisieren\np) Reparaturen an Großstücken durchführen, insbeson-\ndere an Schlitzen, Manschetten, Bündchen und Auf-\nschlägen\n11   Ändern von Heimtextilien      a) Vorhänge und Decken ändern, insbesondere kürzen\n(§ 4 Nr. 11)                     und verlängern                                                           4\nb) Bezüge ändern","1298             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                 Zu vermittelnde                           in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         im Ausbildungsjahr\n1            2\n1                   2                                           3                                      4\n12   Ausführen von Bügel-         a) Wirkungen von Temperatur, Dampf, Zeit und Druck auf\narbeiten                        Werk- und Hilfsstoffe prüfen\n(§ 4 Nr. 12)                 b) Temperatur, Dampf, Behandlungsdauer und Druck\neinstellen, überwachen und regulieren\nc) Bügelgeräte und Vorrichtungen handhaben\n8\nd) Nähte und Abnäher ausbügeln\ne) Werk- und Hilfsstoffe bügeln\nf) Einlagen an Änderungsteilen einbügeln und fixieren\ng) Fixiereffekte und Festigkeit von Verbindungen prüfen\nund korrigieren\nh) empfindliche Stoffe, insbesondere Samt, dämpfen\nund bügeln\n4\ni) Änderungsteile unter Berücksichtigung von Form und\nAussehen bügeln\n13   Durchführen von qualitäts-   a) Ziele, Aufgaben und Bedeutung von qualitätssichern-\nsichernden Maßnahmen            den Maßnahmen unterscheiden\n(§ 4 Nr. 13)                 b) Zwischenkontrollen durchführen                             3\nc) Qualitätsvorgaben einhalten\nd) Änderungsteile für die Übergabe vorbereiten\ne) Endkontrolle durchführen, Arbeitsdaten und Zeiten\ndokumentieren\nf) Ursachen von Qualitätsmängeln feststellen, Lösungen\nzur Fehlerbeseitigung festlegen, Korrektur- und Vor-                     3\nbeugungsmaßnahmen durchführen\ng) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsab-\nläufen beitragen"]}