{"id":"bgbl1-2005-28-4","kind":"bgbl1","year":2005,"number":28,"date":"2005-05-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/28#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-28-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_28.pdf#page=21","order":4,"title":"Verordnung zur Regelung der Berufsausbildung zum Polster- und Dekorationsnäher/zur Polster- und Dekorationsnäherin und zur Änderung anderer Berufsausbildungsverordnungen im Raumausstatter- und Polsterbereich","law_date":"2005-05-09T00:00:00Z","page":1285,"pdf_page":21,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005                       1285\nVerordnung\nzur Regelung der Berufsausbildung\nzum Polster- und Dekorationsnäher/zur Polster- und Dekorationsnäherin\nund zur Änderung anderer Berufsausbildungsverordnungen im Raumausstatter- und Polsterbereich\nVom 9. Mai 2005\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Be-              Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Ge-\nrufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931)                samtzusammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschrie-\nund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 der Hand-                   bene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8\nwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                     und 9 nachzuweisen.\n24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), die durch Artikel 2\nNr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931)                                               §4\nneu gefasst worden sind, verordnet das Bundesministe-\nrium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem                                   Ausbildungsberufsbild\nBundesministerium für Bildung und Forschung:                              Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nfolgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:\nArtikel 1                                 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nVerordnung                                   2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nüber die Berufsausbildung                             3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nzum Polster- und Dekorationsnäher/\n4. Umweltschutz,\nzur Polster- und Dekorationsnäherin*)\n5. Anwenden von Informations- und Kommunikations-\n§1                                        techniken,\nStaatliche                                  6. Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                               Beurteilen von Arbeitsergebnissen, Arbeiten im\nTeam,\nDer Ausbildungsberuf Polster- und Dekorationsnäher/\nPolster- und Dekorationsnäherin wird                                    7. Anfertigen und Anwenden von Arbeitsunterlagen,\n1. nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes sowie                            8. Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten,\n2. nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für                        Maschinen und technischen Einrichtungen,\ndas Gewerbe Nummer 27, Dekorationsnäher, der An-                    9. Bearbeiten und Einsetzen von Werk- und Hilfsstof-\nlage B Abschnitt 2 der Handwerksordnung                                 fen,\nstaatlich anerkannt.                                                   10. Anwenden von Bügeltechniken,\n11. Ausführen von Näharbeiten,\n§2\nAusbildungsdauer                                12. Fertigen von Raumdekorationen,\nDie Ausbildung dauert zwei Jahre.                                   13. Fertigen von Polsterbezugsteilen,\n14. Ausführen von Verzierungs- und Abschlussarbeiten,\n§3\n15. Herstellen von Bezügen und Überwürfen,\nZielsetzung der Berufsausbildung\n16. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.\nDie in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kennt-\nnisse und Fähigkeiten sollen bezogen auf Arbeits- und\n§5\nGeschäftsprozesse vermittelt werden. Sie sollen so ver-\nmittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung                                    Ausbildungsrahmenplan\neiner qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1\nDie in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\nAbs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die\nkeiten sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anlei-\ninsbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und\ntung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufs-\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 ausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.\ndes Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die   Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende\nAusbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen     sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhal-\nKonferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik\nDeutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule wer-   tes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische\nden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                  Besonderheiten die Abweichung erfordern.","1286              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005\n§6                              aufgabe kommt insbesondere das Herstellen einer Fens-\nterdekoration bestehend aus mindestens zwei Elemen-\nAusbildungsplan                         ten mit besonderen Zuschnitten und einer Volantarbeit\neinschließlich Herstellen einer auf die Fensterdekoration\nDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des\nabgestimmten Housse oder eines Bezuges in Betracht.\nAusbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen\nDurch die Durchführung der Arbeitsaufgabe und deren\nAusbildungsplan zu erstellen.\nDokumentation soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeits-\nabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer\n§7                              und organisatorischer Vorgaben selbstständig und kun-\ndenorientiert planen und durchführen, dabei Arbeits-\nSchriftlicher Ausbildungsnachweis                 ergebnisse kontrollieren und dokumentieren, technische\nUnterlagen nutzen sowie Maßnahmen zur Sicherheit und\nDie Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbil-      zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umwelt-\ndungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu            schutz durchführen kann.\ngeben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während\nder Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben           (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\nden schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig             den Prüfungsbereichen Arbeitsplanung und Organisation,\ndurchzusehen.                                                Zuschnitt und Fertigung sowie Wirtschafts- und Sozial-\nkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Arbeits-\nplanung und Organisation sowie Zuschnitt und Fertigung\n§8                              sind fachliche Probleme mit verknüpften technologischen\nund mathematischen Inhalten zu bewerten und zu lösen.\nZwischenprüfung                          Dabei sollen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz\nbei der Arbeit, der Umweltschutz sowie qualitätssichern-\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine        de Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen praxis-\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende         bezogene Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebie-\ndes ersten Ausbildungsjahres stattfinden.                    ten in Betracht:\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der     1. im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Organisation:\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertig-\nkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Be-          Beschreiben der Vorgehensweise zur Vorbereitung und\nrufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan              Organisation von Arbeitsabläufen.\nzu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-      Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe\ndung wesentlich ist.                                             planen, die für die Herstellung erforderlichen Mate-\nrialien, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung\n(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben           von Vorgaben und technischen Regeln beurteilen,\nStunden drei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen ent-           festlegen und zuordnen kann;\nsprechen, durchführen und mit betriebsüblichen Unterla-\ngen dokumentieren. Hierfür kommen insbesondere in            2. im Prüfungsbereich Zuschnitt und Fertigung:\nBetracht:                                                        Beschreiben der Vorgehensweise beim Zuschneiden\nund Fertigen von Polsterbezugs- und Dekorationstei-\n1. Aufbügeln einer Schabracke,\nlen unter Berücksichtigung manueller und maschinel-\n2. Nähen eines Seitenschals mit gestürztem Saum aus              ler Bearbeitungstechniken.\nDekorationsstoff und                                         Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeits–\nabläufe unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, tech-\n3. Herstellen, Füllen und Beziehen einer Kissenhülle.\nnischer und organisatorischer Vorgaben selbstständig\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte          und kundenorientiert durchführen, Arbeitszusammen-\nplanen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen           hänge erkennen sowie Arbeitsergebnisse kontrollie-\nnutzen, Grundsätze der Kundenorientierung sowie Anfor-           ren und dokumentieren kann;\nderungen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes          3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\nbei der Arbeit, des Umweltschutzes und der Wirtschaft-\nlichkeit berücksichtigen kann.                                   allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche\nZusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n(4) In der schriftlichen Prüfung ist von folgenden zeit-\n§9                              lichen Höchstwerten auszugehen:\nGesellenprüfung/Abschlussprüfung                   1. im Prüfungsbereich\nArbeitsplanung und Organisation              90 Minuten,\n(1) Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung erstreckt\nsich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten,        2. im Prüfungsbereich\nKenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs-              Zuschnitt und Fertigung                     120 Minuten,\nschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die    3. im Prüfungsbereich\nBerufsausbildung wesentlich ist.                                 Wirtschafts- und Sozialkunde                 60 Minuten.\n(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in     (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des\ninsgesamt höchstens 16 Stunden eine Arbeitsaufgabe,          Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\ndie einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und mit      in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche\nbetriebsüblichen Unterlagen dokumentieren. Als Arbeits-      Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005                   1287\nPrüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung            13. Februar 1997 (BGBl. I S. 246) wird folgender § 9a ein-\nder Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungs-             gefügt:\nbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und\ndie entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergän-                                        „§ 9a\nzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\nAnrechnungsregelung\n(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind\nAuf die Berufsausbildung nach dieser Verordnung kön-\ndie Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:\nnen die in dem abgeschlossenen Ausbildungsberuf Pols-\n1. Prüfungsbereich                                              ter- und Dekorationsnäher/Polster- und Dekorations-\nArbeitsplanung und Organisation             30 Prozent,     näherin erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse\n2. Prüfungsbereich                                              und Fähigkeiten bis zum vollen Umfang der dort zurück-\nZuschnitt und Fertigung                     50 Prozent,     gelegten Ausbildungszeit angerechnet werden; § 8\nAbs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes bleibt unbe-\n3. Prüfungsbereich                                              rührt.“\nWirtschafts- und Sozialkunde                20 Prozent.\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im praktischen Teil                               Artikel 3\nder Prüfung und im schriftlichen Teil der Prüfung jeweils\nÄnderung\nmindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.\nIn zwei der Prüfungsbereiche des schriftlichen Teils der\nder Verordnung über\nPrüfung müssen mindestens ausreichende Leistungen,                             die Berufsausbildung zum\nin dem weiteren Prüfungsbereich des schriftlichen Teils                 Raumausstatter/zur Raumausstatterin\nder Prüfung dürfen keine ungenügenden Leistungen er-               Nach § 9 der Verordnung über die Berufsausbildung\nbracht worden sein.                                             zum Raumausstatter/zur Raumausstatterin vom 18. Mai\n2004 (BGBl. I S. 980), die durch die Verordnung vom\n§ 10                                15. März 2005 (BGBl. I S. 864) geändert worden ist, wird\nfolgender § 9a eingefügt:\nFortsetzung der Berufsausbildung\nBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten                                    „§ 9a\ndieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung\nAnrechnungsregelung\nder bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vor-\nschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die           Auf die Berufsausbildung nach dieser Verordnung kön-\nVertragsparteien dies vereinbaren.                              nen die in dem abgeschlossenen Ausbildungsberuf Pols-\nter- und Dekorationsnäher/Polster- und Dekorations-\nArtikel 2                             näherin erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten bis zum vollen Umfang der dort zurück-\nÄnderung                               gelegten Ausbildungszeit angerechnet werden; § 8\nder Verordnung über die                         Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes bleibt unbe-\nBerufsausbildung zum Polsterer/                      rührt.“\nzur Polsterin in der Industrie\nNach § 9 der Verordnung über die Berufsausbildung                                     Artikel 4\nzum Polsterer/zur Polsterin in der Industrie vom                   Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.\nBerlin, den 9. Mai 2005\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch","1288                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005\nAnlage\n(zu Artikel 1 § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Polster- und Dekorationsnäher/zur Polster- und Dekorationsnäherin\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                Teil des                                 Zu vermittelnde                           in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         im Ausbildungsjahr\n1            2\n1                     2                                           3                                      4\n1    Berufsbildung,                a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nArbeits- und Tarifrecht          Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Nr. 1)                   b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2    Aufbau und Organisation       a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-\ndes Ausbildungsbetriebes         läutern\n(§ 4 Nr. 2)                   b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Or-\ngane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend\nder gesamten\n3    Sicherheit und Gesund-        a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits-  Ausbildung\nheitsschutz bei der Arbeit       platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung   zu vermitteln\n(§ 4 Nr. 3)                      ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste\nMaßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4    Umweltschutz                  Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 4 Nr. 4)                   beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs-\nbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Bei-\nspielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005             1289\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                 Zu vermittelnde                           in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         im Ausbildungsjahr\n1            2\n1                    2                                           3                                      4\n5  Anwenden von                  a) Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informa-\nInformations- und                tions- und Kommunikationssystemen unterscheiden\nKommunikationstechniken                                                                     2\nb) Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere\n(§ 4 Nr. 5)                      Fachzeitschriften, Fachbücher und Kataloge\nc) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kom-\nmunikationssystemen bearbeiten\n2\nd) Daten pflegen und sichern, Regeln zum Datenschutz\nbeachten\n6  Vorbereiten von Arbeits-      a) Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räu-\nabläufen, Kontrollieren          men, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen\nund Beurteilen von            b) Arbeitsaufträge erfassen und Vorgaben auf Umsetz-\nArbeitsergebnissen,              barkeit prüfen                                             2\nArbeiten im Team\n(§ 4 Nr. 6)                   c) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer,\nfertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichts-\npunkte durchführen\nd) Bedarf an Werk- und Hilfsstoffen ermitteln, Werk- und\nHilfsstoffe zusammenstellen\ne) Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung von Vor-\nschriften planen; Sicherungsmaßnahmen anwenden\nf) Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse                         3\ndokumentieren\ng) Gespräche situationsgerecht führen und Sachverhalte\ndarstellen\nh) Material disponieren\n7  Anfertigen und Anwenden       a) technische Unterlagen, insbesondere Merkblätter, Zu-\nvon Arbeitsunterlagen            lassungsbescheide und Verarbeitungsrichtlinien be-         2\n(§ 4 Nr. 7)                      achten und anwenden\nb) Skizzen und Zuschnittschablonen, insbesondere unter\nBerücksichtigung der Zugaben, anfertigen und an-\nwenden                                                                   3\nc) Zeichnungen anwenden\nd) Leistungsverzeichnisse beachten\n8  Handhaben und Warten          a) Werkzeuge, Hebe- und Transportgeräte, Maschinen und\nvon Werkzeugen,                  technische Einrichtungen auswählen\nGeräten, Maschinen und        b) Werkzeuge handhaben und instand halten\ntechnischen Einrichtungen                                                                   2\n(§ 4 Nr. 8)                   c) Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwen-\ndung von Schutzeinrichtungen bedienen, technische\nEinrichtungen nutzen\nd) Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen war-\nten\ne) Störungen an Geräten, Maschinen und technischen Ein-                     3\nrichtungen feststellen, Störungsbeseitigung vorneh-\nmen und veranlassen","1290             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                 Zu vermittelnde                           in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         im Ausbildungsjahr\n1            2\n1                   2                                           3                                      4\n9  Bearbeiten und Einsetzen     a) Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere unter Berücksichti-\nvon Werk- und Hilfsstoffen      gung warentypischer Eigenschaften, auswählen, kenn-\n(§ 4 Nr. 9)                     zeichnen, auf Fehler und Einsetzbarkeit prüfen, trans-     3\nportieren und lagern\nb) Materialverbindungen herstellen\nc) Materialien, insbesondere unter Berücksichtigung von\nGebrauchs- und Nutzungsanforderungen sowie von\n2\nOberflächenstrukturen, von Hand und mit Maschinen\nbe- und verarbeiten\n10   Anwenden von                 a) Temperatur, Dampf, Zeit und Druck auf Werk- und\nBügeltechniken                  Hilfsstoffe überwachen, prüfen und regulieren\n(§ 4 Nr. 10)                 b) Gardinen, Dekostoffe, Polster- und Futterstoffe aus-\nbügeln\n4\nc) Fixier- und Klebeeffekt auf Festigkeit der Verbindung\nprüfen\nd) Werkstücke nach Fertigstellung ausbügeln, dämpfen\nund lagern\n11   Ausführen von                a) Näharbeiten an Maschinen, insbesondere Kettelnähte,\nNäharbeiten                     ausführen\n(§ 4 Nr. 11)                                                                               7\nb) Näharbeiten von Hand, insbesondere überwendlich\nund verzogen, ausführen\n12   Fertigen von                 a) Messverfahren auswählen und anwenden, Messgeräte\nRaumdekorationen                auf Funktion prüfen\n(§ 4 Nr. 12)                 b) Werk- und Hilfsstoffe hinsichtlich der Weiterverarbei-\ntung prüfen\nc) Werk- und Hilfsstoffe nach Zuschnittplan zuschneiden\n8\nd) Maße und Nähzeichen prüfen, insbesondere mit An-\ngaben auf Arbeitsunterlagen vergleichen\ne) Dekorationen nach Zuschnittplänen herstellen, insbe-\nsondere Seitenschals, Querbehänge, Raffhalter und\nBögen\nf) Gardinen nach Zuschnitt herstellen, insbesondere Blu-\nmenfenstergardinen, Raffrollos, Wolkenstores und Raff-                  11\ngardinen\n13   Fertigen von                 a) Arten und Aufbau von Polstermöbeln unterscheiden\nPolsterbezugsteilen          b) zugeschnittene Stoffe versäubern, insbesondere um-\n(§ 4 Nr. 13)                    ketteln                                                    7\nc) Nähzeichen anstecken und Teile zusammenfügen\nd) Reißverschlüsse einsetzen, Kanten versäubern\ne) Watten und Nessel unterspannen und aufsteppen\nf) Futterstoffe und Nesselarten angleichen und unter-                       7\nsteppen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005             1291\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                 Zu vermittelnde                           in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         im Ausbildungsjahr\n1            2\n1                   2                                           3                                      4\n14   Ausführen von                a) Posamenten zur Verzierung und zur Nahtabdeckung\nVerzierungs- und                auswählen\nAbschlussarbeiten                                                                          3\nb) Keder- und Paspelstreifen schneiden, Keder und Pas-\n(§ 4 Nr. 14)                    peln herstellen und einnähen\nc) Volants und Kantenabsetzungen nähen und anbringen\n7\nd) Knöpfe und Applikationen herstellen\n15   Herstellen von Bezügen       a) Kissenhüllen herstellen und füllen\nund Überwürfen               b) Kissenbezüge herstellen\n(§ 4 Nr. 15)\nc) Bezugsstoffe mit Zugstreifen, Keder und Böden zu-          9\nsammennähen\nd) Befestigungsschlaufen und Stäbchen zuschneiden und\nannähen\ne) Houssenteile und Futterstoffe zu Houssen zusammen-\nnähen\n11\nf) Tischdecken und Bettüberwürfe nach Vorgaben ferti-\ngen\n16   Durchführen von qualitäts-   a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnah-\nsichernden Maßnahmen            men unterscheiden\n(§ 4 Nr. 16)                 b) Gebrauchs- und Pflegeanleitungen zuordnen und be-          3\nfestigen\nc) Arbeiten kundenorientiert durchführen\nd) qualitätssichernde Maßnahmen anwenden, dabei zur\nkontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen\nbeitragen                                                                3\ne) Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchfüh-\nren, Arbeitsergebnisse dokumentieren"]}