{"id":"bgbl1-2005-28-3","kind":"bgbl1","year":2005,"number":28,"date":"2005-05-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/28#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-28-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_28.pdf#page=13","order":3,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionsmechaniker-Textil/zur Produktionsmechanikerin- Textil","law_date":"2005-05-09T00:00:00Z","page":1277,"pdf_page":13,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005                   1277\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Produktionsmechaniker-Textil/zur Produktionsmechanikerin-Textil*)\nVom 9. Mai 2005\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des                   8. Kontrollieren von textilen Fertigungsprozessen und\nBerufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I                          Prüfen von Kenndaten,\nS. 931) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft                  9. Branchenspezifische Fertigungstechniken,\nund Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nfür Bildung und Forschung:                                            10. Steuerungs- und Regelungstechnik,\n11. Einrichten, Bedienen und Überwachen von Produkti-\n§1                                       onsmaschinen und -anlagen,\nStaatliche                               12. Steuern des Materialflusses,\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                          13. Rüsten von Produktionsmaschinen und -anlagen,\nDer Ausbildungsberuf Produktionsmechaniker-Textil/                 14. Instandhaltung,\nProduktionsmechanikerin-Textil wird staatlich anerkannt.\n15. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.\n§2\n§5\nAusbildungsdauer\nAusbildungsrahmenplan\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\nDie in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in\n§3                                  der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeit-\nZielsetzung der Berufsausbildung                         lichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungs-\nrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbil-\nDie in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,                   dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nKenntnisse und Fähigkeiten sollen bezogen auf Arbeits-                Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere\nund Geschäftsprozesse vermittelt werden. Die Fertig-                  zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\nkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt               Abweichung erfordern.\nwerden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer\nqualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3\n§6\ndes Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die ins-\nbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und                                          Ausbildungsplan\nKontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Ge-                     Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des\nsamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschrie-                 Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen\nbene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den                    Ausbildungsplan zu erstellen.\n§§ 8 und 9 nachzuweisen.\n§7\n§4\nSchriftlicher Ausbildungsnachweis\nAusbildungsberufsbild\nDie Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbil-\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens                    dungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu\ndie folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:               geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                          der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben\nden schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                durchzusehen.\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n4. Umweltschutz,                                                                                §8\nZwischenprüfung\n5. Zuordnen, Bearbeiten und Handhaben von Werk-,\nBetriebs- und Hilfsstoffen,                                        (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\n6. Betriebliche und technische Kommunikation,\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n7. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des    Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkei-\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der     ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs-\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister  schulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum  vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                     dung wesentlich ist.","1278               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005\n(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er                      2. Produktions- und Qualitätsdaten erstellen, aufberei-\nten und dokumentieren,\n1. Arbeitsabläufe strukturieren sowie Werk-, Betriebs-\nund Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte handhaben,    3. Produktionsmaschinen und -anlagen rüsten,\ntechnische Unterlagen nutzen, qualitätssichernde\n4. branchenspezifische Fertigungstechniken unter Be-\nMaßnahmen durchführen sowie Vorschriften und\nrücksichtigung der Prozessabläufe anwenden,\nRegeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der\nArbeit, Unfallverhütungsvorschriften und Umwelt-         5. Produktionsmaschinen und -anlagen instand halten,\nschutzbestimmungen einhalten,                            6. Produktionsmaschinen und -anlagen bedienen und\n2. Prozessdaten einstellen, Produktionsmaschinen und              überwachen, Steuerungs- und Regelungstechniken\n-anlagen in Betrieb nehmen und überwachen,                   anwenden,\n3. Prüfverfahren auswählen, Prüfungen durchführen, Prüf-      7. Fehler bestimmen und Störungen beheben,\nergebnisse bewerten und dokumentieren,                   8. Ergebnisse prüfen und dokumentieren\n4. produktionsbezogene Berechnungen durchführen,              kann. Zum Nachweis kommt insbesondere das Rüsten\n5. textile Herstellungsverfahren und technologische Zu-       oder Instandhalten einer Produktionsmaschine oder -an-\nsammenhänge unterscheiden,                               lage einschließlich Durchführen und Überwachen eines\nProzessablaufes in Betracht.\n6. Eigenschaften von textilen Werkstoffen unterschei-\nden,                                                       (4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen\nim Prüfungsbereich Arbeitsauftrag\n7. textile Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe vorbereiten\nund handhaben,                                           1. in höchstens 21 Stunden einen betrieblichen Auftrag\ndurchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen do-\n8. Werkstücke oder Maschinenelemente prüfen und\nkumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von\nbearbeiten\nhöchstens 30 Minuten führen. Das Fachgespräch wird\nkann. Diese Anforderungen sollen während der Durch-               auf der Grundlage der Dokumentation des bearbeite-\nführung eines Teilprozesses nachgewiesen werden.                  ten betrieblichen Auftrags geführt. Unter Berücksich-\ntigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch\n(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer kom-\ndas Fachgespräch die prozessrelevanten Fertigkei-\nplexen Arbeitsaufgabe und schriftlicher Aufgabenstellun-\nten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug zur Auf-\ngen. Die Prüfung soll in insgesamt höchstens sieben\ntragsdurchführung bewertet werden. Dem Prüfungs-\nStunden durchgeführt werden. Die schriftlichen Aufga-\nausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die\nbenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchs-\nAufgabenstellung einschließlich eines geplanten Be-\ntens 120 Minuten haben. Die komplexe Arbeitsaufgabe\narbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;\nist mit 60 Prozent und die schriftlichen Aufgabenstellun-\noder\ngen mit 40 Prozent zu gewichten.\n2. in höchstens 14 Stunden eine praktische Aufgabe\n§9                                   vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit auf-\ngabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie\nAbschlussprüfung                             darüber ein Fachgespräch von insgesamt höchstens\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der         20 Minuten führen.\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-         (5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante\nkeiten sowie auf den im Berufschulunterricht vermittelten     nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich      zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.\nist.\n(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungs-\n(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-         technik in höchstens 120 Minuten Fertigkeiten, Kenntnis-\nbereichen                                                     se und Fähigkeiten aus den Bereichen Werk-, Betriebs-\n1. Arbeitsauftrag,                                            und Hilfsstoffe, Musterungstechnik, Konstruktionstech-\nnik, Prüfverfahren, branchenspezifische Fertigungspro-\n2. Fertigungstechnik,                                         zesse und Bewertung von Kenndaten durch die Bearbei-\n3. Maschinen- und Anlagentechnik sowie                        tung praxisbezogener handlungsorientierter Aufgaben\nnachweisen.\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\n(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Maschinen-\nDabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau\nund Anlagentechnik in höchstens 120 Minuten Fertigkeiten,\nund Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit\nKenntnisse und Fähikeiten aus den Bereichen Instand-\nund Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,\nhaltung, Rüsten, Steuerungs- und Regelungstechnik so-\nAnwenden von Informations- und Kommunikationssys-\nwie Materialfluss durch die Bearbeitung praxisbezogener\ntemen, Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen\nhandlungsorientierter Aufgaben nachweisen.\nsowie Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen\nzu berücksichtigen.                                             (8) In den Prüfungsbereichen Fertigungstechnik sowie\nMaschinen- und Anlagentechnik soll der Prüfling zeigen,\n(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag\ndass er praxisbezogene Fälle mit verknüpften technolo-\nzeigen, dass er\ngischen, mathematischen und prozessorientierten Inhal-\n1. Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, tech-     ten analysieren, bewerten und lösen kann. Dabei sollen\nnischer und organisatorischer Vorgaben kundenorien-      die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\ntiert planen und abstimmen,                              der Umweltschutz, der Umgang mit Informations- und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005                1279\nKommunikationssystemen, kundenorientierte sowie qua-           2. Textilmaschinenführer/Textilmaschinenführerin-\nlitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden.                       Vliesstoff,\n(9) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-\n3. Textilmaschinenführer/Textilmaschinenführerin-\nund Sozialkunde in höchstens 60 Minuten praxisbezoge-\nMaschenindustrie oder\nne handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei\nzeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesell-         4. Textilmaschinenführer/Textilmaschinenführerin-\nschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt              Spinnerei\ndarstellen und beurteilen kann.\n(10) Die Prüfungsbereiche Fertigungstechnik, Maschi-        nach dem 31. Juli 2003 und vor dem 1. August 2005\nnen- und Anlagentechnik sowie Wirtschafts- und Sozial-         abgeschlossen worden, können die Vertragsparteien ein\nkunde sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen         Berufsausbildungsverhältnis in dem Ausbildungsberuf\ndes Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsberei-\nchen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn            1. Textilmechaniker/Textilmechanikerin-Tufting,\ndiese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben         2. Textilmechaniker/Textilmechanikerin-Vliesstoff,\nkann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die münd-\nlich geprüften Prüfungsbereiche sind die bisherigen            3. Textilmechaniker/Textilmechanikerin-Maschenindus-\nErgebnisse und die Ergebnisse der mündlichen Ergän-                trie oder\nzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\n(11) Die Prüfung ist bestanden, wenn                        4. Textilmechaniker/Textilmechanikerin-Spinnerei\n1. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und                       gemäß den bisherigen Vorschriften für das dritte Ausbil-\n2. im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche Fertigungs-          dungsjahr vereinbaren, wenn dadurch die Ausbildung im\ntechnik und Maschinen- und Anlagentechnik sowie            unmittelbaren Anschluss an das zweite Ausbildungsjahr\nWirtschafts- und Sozialkunde                               fortgeführt wird.\njeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht\nwurden. Dabei haben die Prüfungsbereiche Fertigungs-\n§ 12\ntechnik sowie Maschinen- und Anlagentechnik jeweils\ndas doppelte Gewicht gegenüber dem Prüfungsbereich                            Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nWirtschafts- und Sozialkunde. In zwei der Prüfungsberei-\nche nach Nummer 2 müssen mindestens ausreichende                 Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.\nLeistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich nach Num-          Gleichzeitig treten\nmer 2 dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht\nworden sein.                                                   1. die Tufting-Industrie-Ausbildungsverordnung       vom\n15. Oktober 1986 (BGBl. I S. 1643),\n§ 10\n2. die Vliesstoff-Industrie-Ausbildungsverordnung vom\nFortsetzung                                 13. April 1987 (BGBl. I S. 1195),\nder Berufsausbildung\nBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten        3. die Maschen-Industrie-Ausbildungsverordnung vom\ndieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung                28. Januar 1993 (BGBl. I S. 146),\nder bisher zurückgelegten Ausbilungszeit nach den Vor-\n4. die Spinnerei-Industrie-Ausbildungsverordnung vom\nschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die\n28. Januar 1993 (BGBl. I S. 157),\nVertragsparteien dies vereinbaren.\n5. die Webereiindustrie-Ausbildungsverordnung vom\n8. Februar 1996 (BGBl. I S. 182),\n§ 11\nÜbergangsregelung                           6. die Verordnung über die Berufsausbildung zum\nSchmucktextilienhersteller/zur Schmucktextilienher-\nIst eine Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf\nstellerin vom 13. Februar 1997 (BGBl. I S. 254)\n1. Textilmaschinenführer/Textilmaschinenführerin-\nTufting,                                                   außer Kraft.\nBerlin, den 9. Mai 2005\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch","1280                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Produktionsmechaniker-Textil/zur Produktionsmechanikerin-Textil\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                 Teil des                                 Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1.–18.      19.–36.\nMonat       Monat\n1                      2                                           3                                      4\n1     Berufsbildung,                a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nArbeits- und Tarifrecht          Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Nr. 1)                   b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2     Aufbau und                    a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\nOrganisation des                 erläutern\nAusbildungsbetriebes          b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Be-\n(§ 4 Nr. 2)                      schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Or-\ngane des ausbildenden Betriebes beschreiben\n3     Sicherheit und                a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-         während\nGesundheitsschutz                beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermei-   der gesamten\nbei der Arbeit                   dung ergreifen                                          Ausbildung\n(§ 4 Nr. 3)                                                                              zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4     Umweltschutz                  Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 4 Nr. 4)                   im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005             1281\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                 Zu vermittelnde                         in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1.–18.      19.–36.\nMonat       Monat\n1                    2                                           3                                      4\n5  Zuordnen, Bearbeiten          a) Werkstoffe identifizieren, nach Verwendungszweck un-\nund Handhaben von                terscheiden und bearbeiten, Prüftechniken anwenden\nWerk-, Betriebs- und          b) Einfluss von Werkstoffeigenschaften auf Fertigpro-\nHilfsstoffen                     dukte berücksichtigen\n(§ 4 Nr. 5)\nc) Gebrauchs- und Pflegeanforderungen von Textilien\nunterscheiden\nd) Fertigungstechniken von textilen linienförmigen Gebil-\nden unterscheiden, Eigenschaften und Konstruktions-        10\nmerkmale bestimmen, Feinheitsbezeichnungen an-\nwenden sowie Feinheitsberechnungen durchführen\ne) Fertigungstechniken von textilen Flächengebilden und\nVerbundstoffen oder Füge- und Formgebungstechni-\nken unterscheiden\nf) Eigenschaften und Konstruktionsmerkmale bestim-\nmen, textile Massenberechnungen durchführen\ng) Auswirkungen von Fasereigenschaften auf Produkti-\nonsprozesse berücksichtigen\n4\nh) Veredelungsprozesse hinsichtlich ihrer Art und Aus-\nwirkungen unterscheiden\n6  Betriebliche und techni-      a) Informationen beschaffen, aufbereiten und bewerten\nsche Kommunikation            b) betriebliche Vorschriften beachten\n(§ 4 Nr. 6)\nc) technische Unterlagen, insbesondere Betriebs- und\nArbeitsanweisungen sowie Richtlinien handhaben und\numsetzen, Grundbegriffe der Normung anwenden\nd) Skizzen und Zeichnungen erstellen\ne) Informations- und Kommunikationstechniken anwen-            8\nden\nf) Daten eingeben, sichern und pflegen, Vorschriften\nzum Datenschutz beachten\ng) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im\nTeam situationsgerecht führen, Sachverhalte darstel-\nlen, fremdsprachliche Fachausdrücke anwenden\nh) produktionstechnische Daten anwenden und Arbeits-\n2\nergebnisse dokumentieren\n7  Planen und Vorbereiten        a) Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsziele im eigenen\nvon Arbeitsabläufen              Arbeitsbereich festlegen\n(§ 4 Nr. 7)                   b) Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel\n3\nauswählen und bereitstellen\nc) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheits-\nrelevanten Gesichtspunkten einrichten\nd) Aufgaben im Team planen und durchführen\ne) Arbeitsabläufe und Arbeitsschritte unter Beachtung\nwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und                    4\nmit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen,\nfestlegen und dokumentieren\n8  Kontrollieren von textilen    a) Prüfverfahren und -mittel nach Verwendungszweck\nFertigungsprozessen und          auswählen\nPrüfen von Kenndaten          b) Prozessabläufe kontrollieren, Prüfungen unter Be-\n(§ 4 Nr. 8)                      rücksichtigung von Vorgaben, Toleranzen und Prüf-           6\nnormen durchführen","1282              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                 Zu vermittelnde                         in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1.–18.      19.–36.\nMonat       Monat\n1                    2                                           3                                      4\nc) Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten\nd) Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen\ne) Kenndaten ermitteln, Fehler erfassen und auswerten,                      3\nMess- und Prüfprotokolle erstellen und interpretieren\n9  Branchenspezifische           a) Produktionsmaschinen und -anlagen nach Fertigungs-\nFertigungstechniken              verfahren und Prozessstufen auswählen\n(§ 4 Nr. 9)                   b) Konstruktionen von linienförmigen Gebilden, Flächen        12\noder Verbundstoffen darstellen\nc) produktionsbezogene Berechnungen durchführen\nd) Prozesszusammenhänge erfassen\ne) Arbeitsergebnisse prüfen, dokumentieren und bewerten\nf) Mustervorlagen analysieren, Konstruktionstechniken\nund Produktmerkmale bestimmen\ng) technische Patronen oder Schablonen entwickeln so-\nwie Rapporte festlegen und auf technische Durchführ-\nbarkeit prüfen\noder\nKonstruktionstechniken für die Erzeugung von linien-                    17\nförmigen Gebilden, Flächen oder Verbundstoffen fest-\nlegen und anwenden\noder\nFüge- und Formgebungstechniken anwenden\nh) Techniken zum Verändern von Oberflächenstrukturen\nund von Produkteigenschaften festlegen und anwenden\ni) Datenträger für Musterungs-, Konstruktions-, Füge-\noder Formgebungstechniken erstellen, modifizieren\nund handhaben\n10   Steuerungs- und               a) Steuerungssysteme sowie Methoden des Steuerns\nRegelungstechnik                 und Regelns unterscheiden\n(§ 4 Nr. 10)                  b) Überwachungseinrichtungen nach Aufbau und Funk-\ntion unterscheiden                                          8\nc) Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Maschi-\nnen und Anlagen unter Beachtung der Sicherheitsvor-\nschriften überwachen und bedienen\nd) Maschinen und Anlagen zur Änderung von Produkt-\neigenschaften steuern\ne) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme\nim Kleinspannungsbereich anwenden                                        8\nf) mit Kleinspannung betriebene Komponenten prüfen\ng) Fehlerbeseitigung einleiten und durchführen\n11   Einrichten, Bedienen          a) Produktionsmaschinen und -anlagen hinsichtlich Funk-\nund Überwachen von               tion und Einsatz unterscheiden\nProduktionsmaschinen          b) Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe für die Produktion vor-\nund -anlagen                     bereiten und kennzeichnen\n(§ 4 Nr. 11)\nc) Prozessdaten einstellen, Maschinen und Anlagen\nunter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen         16\nin Betrieb nehmen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005             1283\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                 Zu vermittelnde                         in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1.–18.      19.–36.\nMonat       Monat\n1                   2                                           3                                      4\nd) maschinen- und prozessbezogene Berechnungen\ndurchführen\ne) Warenausfall nach Qualitätsvorgabe prüfen und bei\nBedarf optimieren\nf) Maschinen und Anlagen übergeben, dabei über Pro-\nduktionsprozess, -stand sowie Veränderungen im\nProduktionsablauf informieren, Übergabe dokumen-\ntieren\ng) Materialführungs- und Transportsysteme, Waren-\ndurchlauf und Produktionsprozesse überwachen und\nVerfahrensparameter korrigieren\n6\nh) Störungen und Abweichungen sowie deren Ursachen\nfeststellen, beseitigen und Beseitigung veranlassen\ni) Mehrstellenarbeit rationell organisieren\n12   Steuern des                  a) Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Produkte trans-\nMaterialflusses                 portieren und lagern\n(§ 4 Nr. 12)                 b) Abfälle sammeln, trennen und lagern                         3\nc) Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich überwachen\nund sicherstellen\nd) Störungen im Materialfluss feststellen und beseitigen,\n2\nMaterialfluss optimieren\n13   Rüsten von Produk-           a) Produktionsmaschinen und -anlagen bei Artikelwech-\ntionsmaschinen                  sel vorrichten, ab- und umrüsten\nund -anlagen                 b) Austauschteile wechseln und einstellen\n(§ 4 Nr. 13)\nc) Einstelldaten übertragen oder Datenträger auf Ma-                       14\nschinen und Anlagen einlesen\nd) Probelauf durchführen, Warenausfall prüfen und kor-\nrigieren\n14   Instandhaltung               a) Werkstücke und Maschinenelemente gemäß ihren\n(§ 4 Nr. 14)                    Werkstoffeigenschaften durch spanlose und spanab-\nhebende Formgebung bearbeiten und prüfen                   10\nb) Maschinenelemente verbinden und Baugruppen zu-\nsammenfügen\nc) Werkzeuge, Maschinen und Anlagen kontrollieren und\nwarten, Reparaturen veranlassen\nd) Austausch von Zusatzeinrichtungen und Verschleiß-\nteilen durchführen und veranlassen\ne) instand gesetzte Maschinen und Anlagen auf Be-\ntriebsbereitschaft prüfen und in Betrieb nehmen\nf) Maschinenstörungen beseitigen, Fehler beseitigen\nund Fehlerbeseitigung einleiten                                         14\ng) Ersatzteile einsetzen, Vorbeugungsmaßnahmen zur\nVerringerung von Maschinenstillständen ergreifen\nh) elektronische, elektrische, hydraulische oder pneuma-\ntische Geräte und Überwachungseinrichtungen ent-\nsprechend den Sicherheitsbestimmungen anwenden,\naustauschen und Austausch veranlassen\ni) Instandhaltungsarbeiten dokumentieren","1284             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1.–18.      19.–36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\n15   Durchführen von qualitäts-   a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnah-\nsichernden Maßnahmen            men unterscheiden\n(§ 4 Nr. 15)                                                                               2\nb) Arbeitsabläufe auf Einhaltung der Qualitätsstandards\nprüfen\nc) Produktions-, Qualitäts- und verfahrenstechnische\nDaten dokumentieren\nd) Ursachen von produktspezifischen Qualitätsabwei-\nchungen feststellen\ne) Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen, Qua-\nlitätseinhaltung sicherstellen\nf) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-\ngen im eigenen Arbeitsbereich beitragen, insbesonde-                     4\nre Methoden und Techniken der Qualitätsverbesse-\nrung anwenden\ng) Arbeiten kundenorientiert durchführen, Produkte kun-\ndengerecht kennzeichnen und aufmachen\nh) Zusammenhänge von qualitätssichernden Maßnah-\nmen erkennen, insbesondere zwischen Produktion,\nService und Kosten"]}