{"id":"bgbl1-2005-28-2","kind":"bgbl1","year":2005,"number":28,"date":"2005-05-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/28#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-28-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_28.pdf#page=5","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktveredler-Textil/zur Produktveredlerin-Textil","law_date":"2005-05-09T00:00:00Z","page":1269,"pdf_page":5,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005                      1269\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Produktveredler-Textil/zur Produktveredlerin-Textil*)\nVom 9. Mai 2005\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Be-                 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nrufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931)\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nverordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und\nArbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für                      4. Umweltschutz,\nBildung und Forschung:\n5. Zuordnen, Bearbeiten und Handhaben von Werk-,\nBetriebs- und Hilfsstoffen,\n§1\n6. Betriebliche und technische Kommunikation,\nStaatliche\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                             7. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,\nDer Ausbildungsberuf Produktveredler-Textil/Produkt-                   8. Kontrollieren von textilen Veredlungsprozessen und\nveredlerin-Textil wird staatlich anerkannt.                                  Prüfen von Kenndaten,\n9. Einsatz von Wasser und Energie,\n§2\n10. Steuerungs- und Regelungstechnik,\nAusbildungsdauer\n11. Einrichten, Bedienen und Überwachen von Maschinen\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\nund Anlagen,\n§3                                   12. Steuern des Materialflusses,\nZielsetzung der Berufsausbildung                          13. Sicherstellen von Prozessabläufen,\nDie in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kennt-              14. Produktionsökologie,\nnisse und Fähigkeiten sollen bezogen auf Arbeits- und\nGeschäftsprozesse vermittelt werden. Die Fertigkeiten,                  15. Instandhaltung,\nKenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden,                 16. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.\ndass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizier-\nten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Be-\n§5\nrufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere\nselbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren                                    Ausbildungsrahmenplan\nsowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammen-                         Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\nhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähigung                 keiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in der An-\nist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzu-                   lage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen\nweisen.                                                                 Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmen-\nplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmen-\n§4                                   plan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der\nAusbildungsberufsbild                             Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit be-\ntriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfor-\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\ndern.\nfolgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\n§6\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4                       Ausbildungsplan\ndes Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der         Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des\nLänder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bun-  Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen\ndesanzeiger veröffentlicht.                                          Ausbildungsplan zu erstellen.","1270               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005\n§7                                 (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-\nSchriftlicher Ausbildungsnachweis                 bereichen\nDie Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbil-       1. Arbeitsauftrag,\ndungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben,      2. Veredlung,\nden schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Aus-        3. Maschinen- und Anlagentechnik sowie\nbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den\nschriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzu-         4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nsehen.                                                        Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau\nund Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit\n§8                               und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,\nZwischenprüfung                         Anwenden von Informations- und Kommunikationssyste-\nmen, Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine         Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen zu be-\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende          rücksichtigen.\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der      zeigen, dass er\nAnlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkei-\nten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs-      1. Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, tech-\nschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu                nischer und organisatorischer Vorgaben kundenorien-\nvermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-          tiert planen und abstimmen,\ndung wesentlich ist.                                          2. Produktions- und Qualitätsdaten erstellen, aufbereiten\n(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er                          und dokumentieren,\n1. Arbeitsabläufe strukturieren, Werk-, Betriebs- und         3. Maschinen und Anlagen rüsten, bedienen und über-\nHilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte handhaben,            wachen, Steuer- und Regelungstechniken anwenden,\ntechnische Unterlagen nutzen, qualitätssichernde Maß-    4. Rezeptur- und Ansatzberechnungen durchführen, Re-\nnahmen durchführen sowie Sicherheitsregeln, Un-              zepturen prüfen und optimieren,\nfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestim-\n5. veredlungstechnische Verfahren unter Berücksich-\nmungen einhalten,\ntigung von Prozessabläufen, von Wasser- und Ener-\n2. Maschinenparameter einstellen, Maschinen und An-               gieeinsatz und von ökologischen Gesichtspunkten\nlagen in Betrieb nehmen und überwachen,                      anwenden,\n3. Prüfverfahren auswählen, Prüfungen durchführen und         6. Prüfverfahren anwenden, Prüfergebnisse auswerten\nErgebnisse von Veredlungsprozessen bewerten und              und dokumentieren,\ndokumentieren,\n7. Veredlungseffekte nach Qualitätsvorgaben prüfen und\n4. maschinen- und prozessbezogene Berechnungen                    optimieren sowie Ergebnisse dokumentieren\ndurchführen,\nkann. Zum Nachweis kommt insbesondere das Vorberei-\n5. Textilveredlungsverfahren und technologische Zu-           ten, Durchführen und Überwachen eines Veredlungspro-\nsammenhänge unterscheiden,                               zesses in Betracht.\n6. Eigenschaften von textilen Werkstoffen unterschei-           (4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen\nden,                                                     im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag\n7. textile Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe vorbereiten       1. in höchstens 21 Stunden einen betrieblichen Auftrag\nund handhaben                                                durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen\nkann. Diese Anforderungen sollen anhand einer Bearbei-            dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von\ntungsstufe innerhalb eines Veredlungsprozesses nach-              höchstens 30 Minuten führen. Das Fachgespräch wird\ngewiesen werden.                                                  auf der Grundlage der Dokumentation des durch-\ngeführten betrieblichen Auftrags geführt. Unter Be-\n(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer kom-          rücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sol-\nplexen Arbeitsaufgabe und schriftlicher Aufgabenstellun-          len durch das Fachgespräch die prozessrelevanten\ngen. Die Prüfung soll in insgesamt höchstens sieben               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug zur\nStunden durchgeführt werden. Die schriftlichen Aufga-             Auftragsdurchführung bewertet werden. Dem Prü-\nbenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchs-           fungsausschuss ist vor der Durchführung des Auf-\ntens 120 Minuten haben. Die komplexe Arbeitsaufgabe               trags die Aufgabenstellung einschließlich eines ge-\nist mit 60 Prozent und die schriftlichen Aufgabenstellun-         planten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vor-\ngen mit 40 Prozent zu gewichten.                                  zulegen; oder\n2. in höchstens 14 Stunden eine praktische Aufgabe vor-\n§9                                   bereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgaben-\nAbschlussprüfung                             spezifischen Unterlagen dokumentieren sowie dar-\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der         über ein Fachgespräch von insgesamt höchstens\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-           20 Minuten führen.\nkeiten sowie auf den im Berufschulunterricht vermittelten       (5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich      nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der\nist.                                                          zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005                  1271\n(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Veredlung in          (11) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn\nhöchstens 120 Minuten Fertigkeiten, Kenntnisse und            1. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und\nFähigkeiten aus den Bereichen Veredlungsprozesse, Ver-\nedlungsmittel, physikalische und chemische Zusammen-          2. im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche Veredlung,\nhänge, Rezeptur- und Ansatzberechnungen, optische                 Maschinen- und Anlagentechnik sowie Wirtschafts-\nMessungen und Prüfverfahren durch die Bearbeitung                 und Sozialkunde\npraxisbezogener handlungsorientierter Aufgaben nach-          jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht\nweisen.                                                       wurden. Dabei haben die Prüfungsbereiche Veredlung\nsowie Maschinen- und Anlagentechnik gegenüber dem\n(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Maschinen-         Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde jeweils\nund Anlagentechnik in höchstens 120 Minuten Fertig-           das doppelte Gewicht. In zwei der Prüfungsbereiche\nkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Bereichen          nach Nummer 2 müssen mindestens ausreichende Leis-\nVeredlungsverfahren, Sekundäranlagen, prozessbezoge-          tungen, in den weiteren Prüfungsbereichen nach Num-\nne Berechnungen, Produktionsökologie sowie Steuer-            mer 2 dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht\nund Regelungstechnik durch die Bearbeitung praxis-            worden sein.\nbezogener handlungsorientierter Aufgaben nachweisen.\n§ 10\n(8) In den Prüfungsbereichen Veredlung sowie Maschi-                                  Fortsetzung\nnen- und Anlagentechnik soll der Prüfling zeigen, dass er                         der Berufsausbildung\npraxisbezogene Fälle mit verknüpften technologischen,            Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nmathematischen und chemischen Inhalten analysieren,           dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung\nbewerten und lösen kann. Dabei sollen die Sicherheit und      der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den\nder Gesundheitsschutz bei der Arbeit, der Umweltschutz,       Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn\nder Umgang mit Informations- und Kommunikationssys-           die Vertragsparteien dies vereinbaren.\ntemen, kundenorientierte sowie qualitätssichernde Maß-\nnahmen einbezogen werden.                                                                    § 11\nÜbergangsregelung\n(9) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-\nIst eine Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf\nund Sozialkunde in höchstens 60 Minuten praxisbezoge-\nTextilmaschinenführer-Veredlung/Textilmaschinenführe-\nne handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei\nrin-Veredlung abgeschlossen worden, können die Ver-\nzeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesell-\ntragsparteien ein Berufsausbildungsverhältnis in dem Aus-\nschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt\nbildungsberuf Textilveredler/Textilveredlerin gemäß den\ndarstellen und beurteilen kann.\nbisherigen Vorschriften für das dritte Ausbildungsjahr\nvereinbaren, wenn dadurch die Ausbildung im unmittel-\n(10) Die Prüfungsbereiche Veredlung, Maschinen- und         baren Anschluss an das zweite Ausbildungsjahr fort-\nAnlagentechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde sind        geführt wird.\nauf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prü-\nfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch                                        § 12\neine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das\nBestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nder Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften         Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.\nPrüfungsbereiche sind die bisherigen Ergebnisse und die       Gleichzeitig tritt die Textilveredlungsindustrie-Ausbildungs-\nErgebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-           verordnung vom 8. Februar 1996 (BGBl. I S. 198) außer\nhältnis 2 : 1 zu gewichten.                                   Kraft.\nBerlin, den 9. Mai 2005\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch","1272                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Produktveredler-Textil/zur Produktveredlerin-Textil\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                 Teil des                                 Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1.–18.      19.–36.\nMonat       Monat\n1                      2                                           3                                      4\n1     Berufsbildung,                a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nArbeits- und Tarifrecht          Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Nr. 1)                   b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2     Aufbau und Organisation       a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-\ndes Ausbildungsbetriebes         läutern\n(§ 4 Nr. 2)                   b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Be-\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Or-\ngane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend\n3     Sicherheit und Gesund-        a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits-    der gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit       platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung     Ausbildung\n(§ 4 Nr. 3)                      ergreifen                                               zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste\nMaßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4     Umweltschutz                  Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 4 Nr. 4)                   beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs-\nbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Bei-\nspielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonen-\nden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005             1273\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1.–18.      19.–36.\nMonat       Monat\n1                    2                                            3                                     4\n5  Zuordnen, Bearbeiten und      a) Werkstoffe identifizieren, nach Verwendungszweck\nHandhaben von Werk-,             unterscheiden und bearbeiten, Prüftechniken anwen-\nBetriebs- und Hilfsstoffen       den\n(§ 4 Nr. 5)                   b) Betriebs- und Hilfsstoffe unter Beachtung der Sicher-\nheitsvorschriften auswählen\nc) textile linienförmige Gebilde unterscheiden und deren\nEigenschaften bestimmen, Feinheitsbezeichnungen\nanwenden sowie Feinheitsberechnungen durchführen\nd) textile Flächengebilde und Verbundstoffe unterschei-\nden, Eigenschaften und Konstruktionsmerkmale be-\nstimmen, textile Masseberechnungen durchführen             12\ne) Betriebs- und Hilfsstoffe gemäß Rezepturvorgaben ent-\nnehmen, messen, wiegen, dosieren und zusammen-\nfügen\nf) Betriebs- und Hilfsstoffe lagern, messen und beför-\ndern\ng) Betriebs- und Hilfsstoffe unter Beachtung der Sicher-\nheitsbestimmungen, des Arbeits- und Umweltschut-\nzes ressourcensparend einsetzen und für die Rückge-\nwinnung, Wiederverwertung und Entsorgung kenn-\nzeichnen\nh) Einfluss von Werkstoffeigenschaften auf Veredlungs-\nprozesse und auf Fertigprodukte berücksichtigen\ni) Gebrauchs- und Pflegeanforderungen von Textilien\n10\nunterscheiden\nj) Rezeptur- und Ansatzberechnungen durchführen, Re-\nzeptur prüfen und optimieren\n6  Betriebliche                  a) Informationen beschaffen, aufbereiten und bewerten\nund technische                b) betriebliche Vorschriften beachten\nKommunikation\n(§ 4 Nr. 6)                   c) technische Unterlagen, insbesondere Betriebs- und\nArbeitsanweisungen, Sicherheitsdatenblätter und Richt-\nlinien sowie veredlungstechnische Angaben und Vor-\nschriften handhaben und umsetzen, Grundbegriffe\nder Normung anwenden\nd) Skizzen und Zeichnungen erstellen\ne) produktionstechnische Daten anwenden und Arbeits-           8\nergebnisse dokumentieren\nf) Informations- und Kommunikationstechniken anwen-\nden\ng) Daten eingeben, sichern und pflegen, Vorschriften\nzum Datenschutz beachten\nh) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im\nTeam situationsgerecht führen, Sachverhalte darstel-\nlen, fremdsprachliche Fachausdrücke anwenden\n7  Planen und Vorbereiten        a) Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsziele im eigenen\nvon Arbeitsabläufen              Arbeitsbereich festlegen\n(§ 4 Nr. 7)                   b) Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel\n4\nauswählen und bereitstellen\nc) Arbeitsplätze nach ergonomischen und sicherheits-\nrelevanten Gesichtspunkten einrichten","1274              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                 Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1.–18.      19.–36.\nMonat       Monat\n1                    2                                           3                                      4\nd) Aufgaben im Team planen und durchführen\ne) Arbeitsabläufe und Arbeitsschritte unter Beachtung\nwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und                     2\nmit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen,\nfestlegen und dokumentieren\n8  Kontrollieren von textilen    a) Prüfverfahren und -mittel nach Verwendungszweck\nVeredlungsprozessen              auswählen\nund Prüfen von Kenndaten      b) Prozessabläufe kontrollieren, Prüfungen unter Be-\n(§ 4 Nr. 8)                                                                                 12\nrücksichtigung von Vorgaben, Toleranzen und Prüf-\nnormen durchführen\nc) Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten\nd) optische Messungen durchführen und deren Ergeb-\nnisse bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung\nvon unterschiedlichen Lichtarten\ne) Prüfverfahren für Eingangs-, Prozess- und Endkon-\ntrolle anwenden, Ergebnisse auswerten und bei Be-\ndarf Maßnahmen einleiten\n14\nf) Kenndaten ermitteln, Fehler erfassen und auswerten,\nMess- und Prüfprotokolle erstellen und interpretieren\ng) Daten unter Anwendung verschiedener Methoden aus-\nwerten\nh) Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen\n9  Einsatz von Wasser            a) Sekundäranlagen unterscheiden\nund Energie                   b) Wasserarten unterscheiden und prozessbezogen ein-           4\n(§ 4 Nr. 9)                      setzen, Wärmeträger und Energiearten anwenden\nc) Verfahren zur Wasseraufbereitung und -behandlung\nunterscheiden                                                             3\nd) betriebliche Energiekonzepte anwenden\n10   Steuerungs-                   a) Steuerungssysteme sowie Methoden des Steuerns\nund Regelungstechnik             und Regelns unterscheiden\n(§ 4 Nr. 10)                  b) Überwachungseinrichtungen nach Aufbau und Funk-\ntion unterscheiden                                          8\nc) Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Maschi-\nnen und Anlagen unter Beachtung der Sicherheitsvor-\nschriften überwachen und bedienen\nd) Maschinen und Anlagen zur Änderung von Produkt-\n6\neigenschaften steuern\n11   Einrichten, Bedienen          a) Maschinen und Anlagen hinsichtlich Funktion und Ein-\nund Überwachen von               satz unterscheiden\nMaschinen und Anlagen         b) Kennzeichnung von Rohrleitungssystemen unterschei-\n(§ 4 Nr. 11)                     den\nc) Werkstoffe bereitstellen, verbinden und kennzeichnen,\nKenndaten prüfen                                           10","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005             1275\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1.–18.      19.–36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\nd) Werkstoffe prüfen, insbesondere auf Fehler und Schä-\nden durch Verschmutzung, Feuchtigkeits- und Licht-\neinwirkung\ne) maschinen- und prozessbezogene Berechnungen\ndurchführen\nf) Prozessdaten einstellen, Maschinen und Anlagen unter\nBerücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen in\nBetrieb nehmen\ng) Zugabe von Veredlungsmitteln unter Berücksichtigung\nvon Sicherheitsregeln und Umweltschutzauflagen über-\nwachen, Dosier- und Zugabefehler feststellen, Maß-\nnahmen ergreifen und einleiten\nh) Warendurchlauf und Veredlungsprozesse überwachen,\nVerfahrensparameter korrigieren                                         14\ni) Veredlungseffekte nach Qualitätsvorgaben prüfen und\noptimieren\nj) Störungen und Abweichungen sowie deren Ursachen\nfeststellen, beseitigen und Beseitigung veranlassen\nk) Maschinen und Anlagen rüsten\nl) Maschinen und Anlagen übergeben, dabei über Ver-\nedlungsprozess, -stand sowie Veränderungen im Pro-\nduktionsablauf informieren\n12   Steuern des                  a) Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Produkte trans-\nMaterialflusses                 portieren und lagern\n(§ 4 Nr. 12)                 b) Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich überwachen\n4\nund sicherstellen\nc) Störungen im Materialfluss feststellen und beseitigen,\nMaterialfluss optimieren\n13   Sicherstellen von            a) Textilveredlungsprozesse und technische Zusammen-\n4\nProzessabläufen                 hänge unterscheiden\n(§ 4 Nr. 13)\nb) betriebsspezifische Prozesse überwachen, physika-\nlische und chemische Zusammenhänge berücksich-\ntigen\nc) physikalische Größen feststellen und Kenndaten er-\nmitteln, insbesondere Länge, Breite, Dichte, Tempera-\ntur, Zeit, Druck, Konzentration, Farbton und Viskosität\n12\nd) Veredlungsmittel, insbesondere Flotten oder Pasten,\nansetzen, prüfen und nachstellen\ne) anwendungstechnische Prüfungen durchführen\nf) Techniken zum Verändern von Oberflächenstrukturen\nund von Produkteigenschaften festlegen und anwen-\nden\n14   Produktionsökologie          a) Vorschriften des betrieblichen Umweltschutzes ein-\n(§ 4 Nr. 14)                    halten\n4\nb) Abfälle umweltgerecht sortieren, handhaben und\nlagern","1276             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                 Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1.–18.      19.–36.\nMonat       Monat\n1                   2                                           3                                      4\nc) Prozesse umweltgerecht durchführen, Ursachen von\nWerk-, Betriebs- und Hilfsstoffverlusten sowie Ener-\ngie- und Wasserverlusten feststellen, Maßnahmen zur\nVerminderung und Beseitigung einleiten                                    3\nd) Ursachen von Lärm-, Luft- und Abwasserbelastungen\nfeststellen und zu ihrer Vermeidung beitragen\n15   Instandhaltung               a) Werkzeuge, Maschinen und Anlagen kontrollieren und\n(§ 4 Nr. 15)                    warten, Reparaturen veranlassen\nb) Maschinen und Anlagen auf Betriebsbereitschaft prü-         5\nfen und in Betrieb nehmen\nc) Wartungsarbeiten dokumentieren\nd) Schäden, insbesondere durch Korrosion und Ablage-\nrungen, feststellen, beheben und Maßnahmen zu ihrer\nVermeidung einleiten\ne) Maschinenstörungen feststellen und Fehlerbeseitigung\n8\neinleiten, Vorbeugungsmaßnahmen zur Verringerung\nvon Maschinenstillständen ergreifen\nf) Geräte und Überwachungseinrichtungen entsprechend\nden Sicherheitsbestimmungen einsetzen\n16   Durchführen von qualitäts-   a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnah-\nsichernden Maßnahmen            men unterscheiden\n(§ 4 Nr. 16)                 b) Arbeiten kundenorientiert durchführen, Produkte kun-\n3\ndengerecht kennzeichnen und aufmachen\nc) produktions- und veredlungstechnische Daten doku-\nmentieren\nd) Arbeitsabläufe auf Einhaltung der Qualitätsstandards\nprüfen\ne) Ursachen von veredlungsspezifischen Qualitätsabwei-\nchungen feststellen\nf) Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen so-\nwie Qualitätseinhaltung sicherstellen\ng) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-                      6\ngen im eigenen Arbeitsbereich beitragen\nh) Informationen an die zuständigen Prozessbeteiligten\nweitergeben und Informationen von anderen Prozess-\nbeteiligten aufnehmen und verarbeiten\ni) Zusammenhänge von qualitätssichernden Maßnahmen\nerkennen, insbesondere zwischen Produktion, Service\nund Kosten"]}