{"id":"bgbl1-2005-28-1","kind":"bgbl1","year":2005,"number":28,"date":"2005-05-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/28#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-28-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_28.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Anerkennung von Adoptionsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft sowie die im Adoptionsvermittlungsverfahren zu erstattenden Kosten (Adoptionsvermittlungsstellenanerkennungs- und Kostenverordnung - AdVermiStAnKoV)","law_date":"2005-05-04T00:00:00Z","page":1266,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1266              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005\nVerordnung\nüber die Anerkennung von Adoptionsvermittlungsstellen in freier\nTrägerschaft sowie die im Adoptionsvermittlungsverfahren zu erstattenden Kosten\n(Adoptionsvermittlungsstellenanerkennungs- und Kostenverordnung – AdVermiStAnKoV)\nVom 4. Mai 2005\nAuf Grund des § 9c Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 4 und Abs. 2         Adoptionsvermittlungsgesetzes durch die Vorlage\ndes Adoptionsvermittlungsgesetzes in der Fassung der              von Prüfungs- und Arbeitszeugnissen und des voll-\nBekanntmachung vom 22. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I                ständigen Lebenslaufs, sowie\nS. 354) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal-\n9. Führungszeugnisse für die in Nummer 8 genannten\ntungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821)\nPersonen und die Vertreter des Trägers.\nverordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren,\nFrauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundes-                (2) Hat die Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trä-\nministerium der Justiz:                                      gerschaft außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der für\nihren Sitz zuständigen zentralen Adoptionsstelle des\nLandesjugendamtes Nebenstellen, die selbst keine eige-\nAbschnitt 1                           ne Adoptionsvermittlung durchführen, so ist der Antrag\nauf Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle aus-\nAnerkennung und Überprüfung\nschließlich an die für den Sitz des Trägers zuständige\nvon Adoptionsvermittlungsstellen\nzentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes zu\ni n f r e i e r Tr ä g e r s c h a f t\nstellen. Soweit eine Nebenstelle Adoptionsvermittlung\ndurchführt, bedarf es eines Antrages nach Absatz 1 an\n§1                             die für den Sitz der Nebenstelle zuständige zentrale\nAnerkennung                          Adoptionsstelle des Landesjugendamtes.\nals Adoptionsvermittlungsstelle                      (3) Verlegt die Adoptionsvermittlungsstelle in freier\n(1) Der Antrag auf Anerkennung als Adoptionsvermitt-       Trägerschaft ihren Sitz in den Zuständigkeitsbereich einer\nlungsstelle nach § 2 Abs. 2 des Adoptionsvermittlungs-        anderen zentralen Adoptionsstelle eines Landesjugend-\ngesetzes muss insbesondere enthalten:                         amtes, so bedarf sie der erneuten Anerkennung durch die\nnunmehr zuständige zentrale Adoptionsstelle des\n1. Satzung des Trägers,\nLandesjugendamtes. Sofern binnen eines Monats nach\n2. Auszug aus dem für die juristische Person oder Perso-      der Sitzverlegung ein Antrag auf erneute Anerkennung\nnenvereinigung maßgeblichen Register,                      gestellt worden ist, gilt die bisherige Anerkennung bis zur\n3. Wirtschaftsplan,                                          Entscheidung über den Antrag auf erneute Anerkennung\nfort. Bis zur Entscheidung nach Satz 2 bleibt die bisher\n4. Darlegung der Finanzlage des Trägers,                      zuständige zentrale Adoptionsstelle für Entscheidungen\n5. Schätzung der durchschnittlichen Kosten eines             nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Adoptionsvermittlungs-\nAdoptionsvermittlungsverfahrens,                           gesetzes zuständig.\n6. vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit\noder Körperschaftsfreistellungsbescheid,                                                 §2\n7. Darlegung des Beratungs- und Vermittlungskonzep-                                     Zulassung\ntes,                                                              als anerkannte Auslandsvermittlungsstelle\n8. Darlegung der personellen Zusammensetzung der                 (1) Der Antrag auf Zulassung als anerkannte Auslands-\nAdoptionsvermittlungsstelle, insbesondere Nachweis         vermittlungsstelle nach § 2a Abs. 3 Nr. 3 des Adop-\nder persönlichen und fachlichen Eignung der Fach-         tionsvermittlungsgesetzes muss zusätzlich zu den nach\nkräfte und der Personen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des         § 1 Abs. 1 geforderten Angaben insbesondere enthalten:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005                 1267\n1. Benennung des oder der Staaten, aus denen Kinder             5. Einstellung einer Fachkraft oder einer Person nach\nzur Adoption vermittelt werden sollen,                         § 3 Abs. 1 Satz 2 des Adoptionsvermittlungsgeset-\nzes unter Vorlage der in § 1 Abs. 1 Nr. 8 und 9\n2. Bezeichnung der zentralen Behörde oder der zugelas-\ngenannten Unterlagen,\nsenen Stelle des Heimatstaates, mit der das Adop-\ntionsvermittlungsverfahren durchgeführt werden soll,        6. Wechsel oder Hinzutreten einer kooperierenden\nStelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; § 2 Abs. 1\n3. außerhalb des Anwendungsbereichs des Haager\nSatz 1 Nr. 3 ist entsprechend anzuwenden,\nÜbereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz\nvon Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet           7. Wegfall der Zulassung einer kooperierenden Stelle\nder internationalen Adoption (BGBl. 2001 II S. 1034)           im Heimatstaat,\nden Nachweis der Zulassung der Stelle nach                  8. Wegfall der Zulassung der Adoptionsvermittlungs-\nNummer 2 durch den Heimatstaat oder, soweit das                stelle in freier Trägerschaft im Heimatstaat,\nnationale Recht des Heimatstaates eine Zulassung\nnicht kennt, den Nachweis der fachlichen Qualifikati-       9. wesentliche Veränderungen im Ablauf des Adop-\non der Stelle,                                                 tionsvermittlungsverfahrens und\n4. Nachweis der Zusammenarbeit mit Stellen im Heimat-         10. Auflösung der Adoptionsvermittlungsstelle in freier\nstaat unter Vorlage entsprechender Vereinbarungen,             Trägerschaft.\n5. Nachweis der Berechtigung zur Adoptionsvermittlung                                       §4\nim Heimatstaat,\nBericht an die zentrale\n6. Darstellung des Ablaufs des Adoptionsvermittlungs-                 Adoptionsstelle des Landesjugendamtes\nverfahrens einschließlich eventueller Projektförde-\nrung,                                                        (1) Die Adoptionsvermittlungsstelle in freier Träger-\nschaft hat der zentralen Adoptionsstelle des Landes-\n7. Schätzung der durchschnittlichen Kosten des Adop-          jugendamtes, die die Anerkennung oder Zulassung erteilt\ntionsvermittlungsverfahrens, aufgegliedert nach Hei-      hat, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres bis spätes-\nmatstaaten, und                                           tens 31. März des folgenden Jahres einen ausführlichen\n8. Darlegung der besonderen Eignung nach § 4 Abs. 2           Bericht vorzulegen, der insbesondere folgende Angaben\nSatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes.                 enthalten muss:\n(2) Im Zulassungsverfahren sind die übrigen zentralen      1. Anzahl der erfolgreich abgeschlossenen Adoptions-\nAdoptionsstellen der Landesjugendämter und die Bun-               vermittlungsverfahren,\ndeszentralstelle für Auslandsadoption zu beteiligen.          2. Anzahl der abgebrochenen Adoptionsvermittlungs-\n(3) Bei der Entscheidung ist auch zu berücksichtigen,          verfahren,\nob die allgemeinen Strukturen der internationalen Adop-       3. Anzahl der laufenden Adoptionsvermittlungsverfah-\ntionsvermittlung im Heimatstaat die Gewähr für eine               ren,\nordnungsgemäße Abwicklung der internationalen Adop-\ntionsvermittlung bieten und andere Belange nach § 4           4. Anzahl der selbst erstellten Eignungsberichte,\nAbs. 2 Satz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes nicht         5. Nationalität und Alter der vermittelten Kinder,\nentgegenstehen.                                               6. Aufschlüsselung der durchschnittlichen Kosten eines\n(4) Können aufgrund des Verfahrensstandes die                  Adoptionsvermittlungsverfahrens nach Heimatstaa-\nUnterlagen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 noch nicht vorgelegt         ten,\nwerden, kann die Anerkennung als Auslandsvermitt-             7. Wirtschaftsplan für das auf das Berichtsjahr folgende\nlungsstelle auf ein Jahr befristet mit der Auflage erteilt        Jahr,\nwerden, innerhalb dieser Zeit die fehlenden Unterlagen\nnachzureichen. Die Frist kann in begründeten Ausnah-          8. Jahresabschluss für das abgelaufene Kalenderjahr,\nmefällen verlängert werden.                                       der durch eine geeignete unabhängige Stelle geprüft\nsein muss,\n§3                                9. Einrichtung von Nebenstellen und eine Beschreibung\nihrer Aufgaben, soweit dort keine Adoptionsvermitt-\nUnterrichtung der zentralen\nlung durchgeführt wird.\nAdoptionsstelle des Landesjugendamtes\n(2) Die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendam-\nDie Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft     tes kann die Frist nach Absatz 1 in begründeten Fällen\nhat der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendam-\nverlängern.\ntes, die die Anerkennung oder die Zulassung erteilt hat,\nwesentliche Änderungen gegenüber den Angaben nach\n§ 1 Abs. 1 und § 2 Abs.1 unverzüglich mitzuteilen. Dies                                Abschnitt 2\nsind insbesondere:\nKosten, Inkrafttreten\n1. Änderung der Satzung, insbesondere aufgrund Ver-\nlegung des Sitzes,\n§5\n2. Änderung der Vertretung unter Vorlage der in § 1\nGebühren\nAbs. 1 Nr. 9 genannten Unterlagen,\nFühren staatliche Adoptionsvermittlungsstellen das\n3. Wegfall der Gemeinnützigkeit,\nAdoptionsvermittlungsverfahren durch, sind folgende\n4. Ausscheiden einer Fachkraft,                             Gebühren zu erheben:","1268             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005\n1. für die Durchführung eines internationalen                                          §6\nAdoptionsvermittlungsverfahrens ein-                                    Erstattung von Auslagen\nschließlich der Eignungsprüfung nach\n§ 7 Abs. 3 Satz 1 des Adoptionsver-                        Bei internationalen Adoptionsvermittlungsverfahren\nmittlungsgesetzes                          2 000 Euro,   erhebt die staatliche Adoptionsvermittlungsstelle folgen-\nde Auslagen:\n1. Aufwendungen für die Beschaffung von Urkunden,\n2. für eine Eignungsprüfung nach § 7 Abs. 3\nSatz 1 des Adoptionsvermittlungs-                        2. Aufwendungen für Übersetzungen,\ngesetzes                                   1 200 Euro,   3. Vergütung von Sachverständigen.\n§7\n3. für die Durchführung eines internationalen\nAdoptionsvermittlungsverfahrens ohne                                           Inkrafttreten\nEignungsprüfung nach § 7 Abs. 3 Satz 1                     Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ndes Adoptionsvermittlungsgesetzes            800 Euro.   Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 4. Mai 2005\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nRenate Schmidt"]}