{"id":"bgbl1-2005-27-3","kind":"bgbl1","year":2005,"number":27,"date":"2005-05-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/27#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-27-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_27.pdf#page=27","order":3,"title":"Verordnung über die Umlegung von Kosten der Bilanzkontrolle nach § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung - BilKoUmV)","law_date":"2005-05-09T00:00:00Z","page":1259,"pdf_page":27,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2005             1259\nVerordnung\nüber die Umlegung von Kosten der Bilanzkontrolle\nnach § 17d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes\n(Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung – BilKoUmV)\nVom 9. Mai 2005\nAuf Grund des § 17d Abs. 3 Satz 1 des Finanzdienst-                                    §4\nleistungsaufsichtsgesetzes, der durch Artikel 4 Nr. 5 des\nUmlagejahr\nGesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3408) ein-\ngefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der          Umlagejahr ist das Haushaltsjahr, für das die Kosten\nFinanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium           nach § 2 umzulegen sind.\nder Justiz:\n§5\n§1\nStichtag für die Umlagepflicht\nAnwendungsbereich\nDer Stichtag für die Umlagepflicht im Sinn des § 17d\nDiese Verordnung regelt die Umlegung der in § 17d         Abs. 1 Satz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgeset-\nAbs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Finanzdienstleistungsauf-       zes ist der 1. Juli eines Haushaltsjahres.\nsichtsgesetzes aufgeführten Kosten der Bundesanstalt\nfür Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und\nder auf der Grundlage des § 342b Abs. 1 Satz 1 des Han-                                   §6\ndelsgesetzbuchs anerkannten Prüfstelle für Rechnungs-                     Bemessung des Umlagebetrags\nlegung (Prüfstelle) auf die in § 17d Abs. 1 Satz 1 des\nFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes genannten Um-            Für die Berechnung des Umlagebetrags gemäß § 3 ist\nlagepflichtigen sowie den Differenzausgleich zwischen        die Höhe aller in einem Umlagejahr an den inländischen\nUmlagevorauszahlung und Umlagefestsetzung im Hin-            Börsen angefallenen Börsenumsätze von Wertpapieren\nblick auf die von der Bundesanstalt an die Prüfstelle        des Umlagepflichtigen maßgebend, die an einer inländi-\ngemäß § 342d Satz 3 des Handelsgesetzbuchs zu leis-          schen Börse zum Handel im amtlichen oder geregelten\ntende Vorschusszahlung.                                      Markt zugelassen sind. Der Umlagebetrag bemisst sich\nvorbehaltlich der Regelungen des § 7 nach dem Verhält-\nnis der Höhe der Börsenumsätze des einzelnen Umlage-\n§2                               pflichtigen zur Gesamthöhe der Börsenumsätze aller\nUmlagefähige Kosten                        Umlagepflichtigen.\n(1) Nach Maßgabe des § 17d Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4\ndes Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes umzulegen-                                     §7\nde Kosten der Bundesanstalt und der Prüfstelle sind die                 Mindest- und Höchstumlagebetrag\ntatsächlich geleisteten Haushaltsausgaben der Bundes-\nanstalt und der Prüfstelle für ein Haushaltsjahr. Hierzu        Unbeschadet des § 6 beträgt der Umlagebetrag min-\ngehören auch die Zuführungen zu der Pensionsrücklage         destens 250 Euro und höchstens 15 000 Euro.\nnach § 19 Abs. 2 des Finanzdienstleistungsaufsichts-\ngesetzes und zu einer Investitionsrücklage nach § 12                                      §8\nAbs. 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, so-\nweit sie dem in § 17a Satz 1 des Finanzdienstleistungs-                             Ermittlung und\naufsichtsgesetzes genannten Verwaltungsbereich der                       Festsetzung des Umlagebetrags\nBilanzkontrolle der Bundesanstalt zuzurechnen sind.\n(1) Nach Erteilung der Entlastung gemäß § 342d Satz 5\nSatz 2 gilt entsprechend für Rechnungslegungsposten\ndes Handelsgesetzbuchs und gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2\nder Prüfstelle, die den Zuführungen zu einer Rücklage im\ndes Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ermittelt die\nSinn dieses Satzes vergleichbar sind.\nBundesanstalt für jeden Umlagepflichtigen den von die-\n(2) Fehlbeträge und nicht eingegangene Beträge des        sem zu entrichtenden Umlagebetrag.\ndem Haushaltsjahr vorausgehenden Jahres sind den in\n(2) Bei der Ermittlung des Umlagebetrags sind die\nAbsatz 1 genannten Ausgaben hinzuzurechnen. Über-\nÜberschüsse, Fehlbeträge und nicht eingegangenen\nschüsse des dem Haushaltsjahr vorausgehenden Jahres\nBeträge des dem Umlagejahr vorausgehenden Jahres zu\nwerden von den Ausgaben abgezogen.\nberücksichtigen, die bis zu dem in Absatz 1 genannten\nZeitpunkt angefallen sind. Wird ein Betrag, der bei der\n§3                               Ermittlung des Umlagebetrags als Fehlbetrag oder nicht\neingegangener Betrag im Sinn des Satzes 1 berücksich-\nUmlagebetrag\ntigt worden ist, nach dem in Absatz 1 genannten Zeit-\nDer Umlagebetrag ist der Anteil der umlagefähigen         punkt gezahlt, so ist er als Überschuss bei der auf die\nKosten, den ein Umlagepflichtiger zu entrichten hat.         Zahlung folgenden Festsetzung des Umlagebetrags für","1260              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2005\ndas nächstfolgende Umlagejahr zu berücksichtigen. Wird                                    § 10\nein von einem Umlagepflichtigen bereits entrichteter\nDifferenzausgleich\nUmlagebetrag von der Bundesanstalt ganz oder teilweise\nim Verhältnis zur Prüfstelle\nerstattet, so ist der Erstattungsbetrag als Fehlbetrag für\ndas Umlagejahr zu berücksichtigen, in dem die Erstat-           (1) Ergibt sich, dass die gemäß § 342d Satz 3 des Han-\ntung erfolgt.                                                delsgesetzbuchs von der Bundesanstalt geleistete Vor-\nschusszahlung nicht die Kosten deckt, die zur Erfüllung\n(3) Die Bundesanstalt setzt den Umlagebetrag schrift-     der Aufgaben der Prüfstelle nach § 342b des Handels-\nlich oder elektronisch fest, sobald er nach Absatz 1         gesetzbuchs erforderlich waren, so hat die Bundes-\nabschließend ermittelt worden ist. Der Umlagebetrag ist      anstalt den insoweit entstandenen Fehlbetrag aus der\nkaufmännisch auf volle Euro zu runden.                       von ihr eingezogenen Umlage gegenüber der Prüfstelle\nauszugleichen. Die Kosten nach Satz 1 ergeben sich aus\n§9                              der gemäß Anerkennungsvertrag von der Prüfstelle zu\nerstellenden Einnahmen- und Ausgabenrechnung.\nFestsetzung\n(2) Die Prüfstelle hat Überzahlungen aus der gemäß\nder Umlagevorauszahlung\n§ 342d Satz 3 des Handelsgesetzbuchs an sie geleiste-\n(1) Die Bundesanstalt setzt unverzüglich eine Voraus-     ten Vorschusszahlung an die Bundesanstalt zu erstatten,\nzahlung auf den Umlagebetrag des nächstfolgenden             sobald die Entlastung gemäß § 342d Satz 5 des Handels-\nUmlagejahres fest, sobald der für dieses Umlagejahr fest-    gesetzbuchs vorliegt.\ngestellte Haushaltsplan vom Bundesministerium der\nFinanzen genehmigt ist. Der Festsetzung sind die Kosten                                   § 11\nzugrunde zu legen, die nach diesem Haushaltsplan für\ndas Umlagejahr voraussichtlich zu erwarten sind. Liegt                          Differenzausgleich im\ndie Genehmigung für den Haushaltsplan nach Satz 1                       Verhältnis zu den Umlagepflichtigen\nnicht bis zum 1. Oktober eines Jahres vor, erfolgt die          (1) Ist die von einem Umlagepflichtigen geleistete\nFestsetzung auf der Grundlage des Entwurfs des Haus-         Vorauszahlung niedriger als der festgesetzte Umlage-\nhaltsplans. § 8 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 gilt entspre-       betrag, so hat der Umlagepflichtige der Bundesanstalt\nchend.                                                       den insoweit entstandenen Differenzbetrag auszuglei-\n(2) Vorauszahlungspflichtig ist, wer im letzten ab-       chen.\ngerechneten Umlagejahr umlagepflichtig war und im Jahr          (2) Übersteigt die von einem Umlagepflichtigen geleis-\nder Festsetzung der Vorauszahlung umlagepflichtig ist,       tete Umlagevorauszahlung den Umlagebetrag, so hat\nes sei denn, der Betroffene weist im Jahr der Vorauszah-     ihm die Bundesanstalt die Überzahlung zu erstatten.\nlungsfestsetzung bis zum 1. September nach, dass er im       Satz 1 gilt entsprechend für die Umlagevorauszahlung\ndarauf folgenden Jahr nicht mehr umlagepflichtig ist.        eines Vorauszahlungspflichtigen, der für das Umlagejahr\nnicht umlagepflichtig war.\n(3) Die Verteilung der voraussichtlichen Kosten im\nSinn des Absatzes 1 Satz 2, die auf die Vorauszahlungs-\npflichtigen umzulegen sind, ist auf der Grundlage der                                     § 12\nBörsenumsätze des letzten abgerechneten Umlagejah-                       Fälligkeit der Umlageforderungen\nres nach Maßgabe der §§ 6 und 7 zu ermitteln. Auf den\ngemäß Satz 1 ermittelten Vorauszahlungsbetrag ist ein           Die Umlageforderungen werden mit der Bekanntgabe\nZuschlag für Zahlungsausfälle zu erheben. Der Zuschlag       ihrer Festsetzung an den Umlagepflichtigen fällig, wenn\nbemisst sich nach der in Prozent ausgewiesenen Quote         nicht die Bundesanstalt im Einzelfall einen späteren Zeit-\nder Zahlungsausfälle, die im Rahmen der letzten Umlage-      punkt bestimmt; § 9 Abs. 4 und 5 Satz 6 bleibt unberührt.\nvorauszahlung angefallen sind.\n(4) Die nach Absatz 1 festgesetzte Umlagevorauszah-                                    § 13\nlung wird nach der Bekanntgabe der Festsetzung jeweils                  Säumniszuschläge und Beitreibung\nam 15. Dezember fällig. Der Betrag nach Satz 1 ist an die\nBundesanstalt abzuführen.                                       (1) Auf zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit nicht eingegan-\ngene Beträge erhebt die Bundesanstalt Säumniszu-\n(5) Soweit der Umlagebetrag nach § 6 die Vorauszah-       schläge; § 18 des Verwaltungskostengesetzes ist ent-\nlung voraussichtlich übersteigen wird, kann die Bundes-      sprechend anzuwenden.\nanstalt für das laufende Umlagejahr eine weitere Umlage-\n(2) Nicht fristgerecht entrichtete Beträge werden nach\nvorauszahlung festsetzen. Erfolgt diese Festsetzung vor\nden Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgeset-\ndem 15. August eines Jahres, so ist derjenige vorauszah-\nzes durch die Bundesanstalt beigetrieben. Vollstre-\nlungspflichtig, der bei der vorangegangenen Vorauszah-\nckungsbehörde ist das für den Sitz oder die Niederlas-\nlungsfestsetzung für dieses Umlagejahr vorauszahlungs-\nsung des Vollstreckungsschuldners zuständige Haupt-\npflichtig war. Ansonsten bestimmt sich die Vorauszah-\nzollamt.\nlungspflicht nach Absatz 2. Die umzulegenden Kosten\nsind nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 zu verteilen.\n§ 7 ist hierbei auf die Summe der Vorauszahlungsbeträge                                   § 14\neines Vorauszahlungspflichtigen nach Absatz 1 anzu-\nÜbergangsbestimmungen\nwenden. Der nach Satz 1 festgesetzte Vorauszahlungs-\nbetrag wird zu einem Zeitpunkt fällig, der von der Bun-         (1) Auf die Umlageerhebung für das Jahr 2005 sind die\ndesanstalt zu bestimmen ist.                                 §§ 5 und 9 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2005              1261\n1. Abweichend von § 5 ist Stichtag für die Umlagepflicht    5. Der nach Nummer 2 festgesetzte Vorauszahlungsbe-\nim Sinn des § 17d Abs. 1 Satz 1 des Finanzdienstleis-        trag wird zu einem Zeitpunkt fällig, der von der Bun-\ntungsaufsichtsgesetzes der Tag nach dem Inkrafttre-          desanstalt zu bestimmen ist.\nten dieser Verordnung.                                     (2) Auf die Umlageerhebung für das Jahr 2006 ist § 9\n2. Die Festsetzung der Umlagevorauszahlung für das          mit folgenden Maßgaben anzuwenden:\nUmlagejahr 2005 erfolgt auf der Grundlage des ge-        1. Vorauszahlungspflichtig ist, wer im Jahr 2005 umlage-\nmäß § 17a Satz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichts-         pflichtig war.\ngesetzes auszuweisenden gesonderten Teils des\nHaushaltsplans für das Jahr 2005 unter Berücksichti-     2. Für die Verteilung der voraussichtlichen Kosten im\ngung der Kosten nach § 17d Abs. 4 des Finanzdienst-          Sinn des § 9 Abs. 1 Satz 2, die auf die einzelnen\nleistungsaufsichtsgesetzes. Auf den Gesamtbetrag             Vorauszahlungspflichtigen umzulegen sind, ist § 9\nder Kosten im Sinn des Satzes 1 ist ein Zuschlag für         Abs. 3 auf der Grundlage der Börsenumsätze des\nZahlungsausfälle in Höhe von 20 Prozent zu erheben.          Jahres 2004 anzuwenden.\n3. Vorauszahlungspflichtig ist, wer umlagepflichtig ist.\n§ 15\n4. Für die Verteilung der voraussichtlichen Kosten im\nSinn der Nummer 2, die auf die Vorauszahlungspflich-                            Inkrafttreten\ntigen umzulegen sind, ist § 9 Abs. 3 auf der Grundlage     Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nder Börsenumsätze des Jahres 2004 anzuwenden.            Kraft.\nBerlin, den 9. Mai 2005\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}